{"id":"bgbl1-1953-59-9","kind":"bgbl1","year":1953,"number":59,"date":"1953-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/59#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-59-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_59.pdf#page=12","order":9,"title":"Gesetz über den Vertrieb von Blindenwaren","law_date":"1953-09-09T00:00:00Z","page":1322,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1322                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nversicherung der Angestellten durch die in den §§ 1                              § 6\nund 2 getroffene Regelung außerstande gesetzt             Dieses Gesetz tritt am 1. April 1953 in Kraft.\nwerden, Beträge zur Förderung des sozialen Woh-\nnungsbaues in dem Umfange zur Verfügung zu                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nstellen, wie sie in den vergangenen Jahren bereit-     sind gewahrt.\ngestellt worden sind, und soweit dadurch die Er-          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nfüllung des Zieles des § 1 des Ersten Wohnungsbau-\ngesetzes vom 24. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 83)    Bonn, den 4. September 1953.\nbeeinträchtigt wird, soll die Bundesregierung die                     Der Bundespräsident\nentsprechenden Maßnahmen zur Deckung dieses                               Theodor Heuss\nAusfalls in die Wege leiten.                                           Drr Bundeskanzler\nAdenauer\n§ 5                                Der Bundesminister der Finanzen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                            Schäffer\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952            Der Bundesminister für Arbeit\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.                              Anton Storch\nGesetz\nüber den Vertrieb von Blindenwaren.\nVom 9. September 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-          (2) Soweit Waren nach § 1 vertrieben werden,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                 dürfen andere Zeichen, auch wenn sie als Waren-\nzeichen in die Zeichenrolle beim Patentamt einge-\ntragen: sind, zum Hinweis auf die Beschäftigung von\n§ 1\nBlinden oder die Fürsorge für Blinde nach Ablauf\nUnter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden    von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes\noder die Fürsorge für Blinde dürfen                    nicht mehr verwandt werden. Bis zu diesem Zeit-\n1. auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder   punkt können solche Zeichen an Stelle des Zeichens\nan anderen öffentlichen Orten,                 für Blindenwaren (Absatz 1) benutzt werden.\n2. ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus         (3) Das Zeichen für Blindenwaren darf nur be-\nnur Blindenwaren (§ 2) und Zusatzwaren (§ 6) feil-      nutzt werden von\ngehalten oder Bestellungen auf Blindenwaren und               1. Inhabern von Betrieben, in denen aus-\nZusatzwaren gesucht werden.                                      schließlich Blindenwaren hergestellt und in\ndenen sehende Personen nur mit den not-\nwendigen Hilfs- und Nebenarbeiten beschäf-\n§ 2\ntigt werden (Blindenwerkstätten),\nDer Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch\n2. Zusammenschlüssen von Blindenwerkstät-\nRechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-\nten, welche die von den Blindenwerkstätten\nrates nicht bedarf, die Arten der Waren, die als\nhergestellten Blindenwaren vertreiben,\nBlindenwaren anzusehen sind. Diese Waren müssen\nin ihren wesentlichen, das Erzeugnis bestimmenden       wenn sie von der.obersten Landesbehörde oder der\nArbeiten von Blinden hergestellt sein.                 von dieser bestimmten Behörde als Blindenwerkstatt\noder als Zusammenschluß von Blindenwerkstätten\nanerkannt sind.\n§ 3\n(4) Vor der Anerkennung sind die Organisationen\n(1) Blindenwaren dürfen nach § 1 nur vertrieben     der Blinden und des Handwerkes zu hören. Die\nwerden, wenn sie mit der Bezeichnung der Stelle, die   oberste Landesbehörde kann statt dessen das Gut-\nsie zuerst in Verkehr bringt, sowie mit dem Zeichen    achten eines aus vier Mitgliedern bestehenden Blin-\nfür Blindenwaren und mit dem Kleinhandelsver-          denwarenvertriebsausschusses anfordern, den sie\nkaufspreis versehen sind.                              aus dem Kreise dieser Organisationen beruft.\n(2) Für die Abgabe von Blindenwaren an Groß-\nverbraucher unter dem Kleinhandelsverkaufspreis                                  § 5\nkann die oberste Landesbehörde von den Vorschrif-        (1) Wer Blindenwaren nach § 1 vertreibt, bedarf\nten des Absatzes 1 ganz oder teilweise Befreiung        eines Blindenwaren-Vertriebsausweises, aus dem\ngewähren.                                              hervorgeht, daß die Stelle, welche die Blindenwaren\n§ 4                          zuerst in. Verkehr bringt {Blindenwerkstatt oder Zu-\n(1) Das Zeichen für Blindenwaren (Anlage) ist eine  sammenschluß von Blindenwerkstätten), zur Führung\nSonne mit drei nach unten gerichteten Strahlen, nach    des Zeichens für Blindenwaren berechtigt ist.\nder zwei Hände greifen, darunter steht das Wort           (2) Der Ausweis wird auf Antrag der Stelle, welche\n• Blindenarbeit\".                                      die Blindenwaren zuerst in Verkehr bringt, von der\n'","Nr. 59 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1953                       1328\nobersten Landesbehörde oder der von dieser be-                  2. das Zeichen für Blindenwaren verwendet,\nstimmten Behörde für die Dauer eines Kalenderjahres                ohne nach§ 4 Abs. 3 dazu berechtigt zu sein;\nerteilt.\n3. Blindenwaren vertreibt, ohne im Besitz eines\n(3) Die Erteilung des Blindenwaren-Vertriebs-                   Blindenwaren-Vertriebsausweises nach § 5\nausweises ist abzulehnen, wenn Tatsachen vor-                      Abs. 1 zu sein;\nliegen, welche die Unzuverlässigkeit der in Absatz 1\n4. Waren, die nicht Blindenwaren oder Zusatz-\ngenannten Person hinsichtlich des Vertriebes von\nwaren sind, unter den Voraussetzungen des\nBlindenwaren dartun.\n§ 1 vertreibt;\n(4) Für Blindenwerkstätten, in denen mehrere\nBlinde beschäftigt werden, und für Zusammenschlüsse             5. einer nach § 6 erlassenen Rechtsvorschrift\nvon Blindenwerkstätten darf auf je zwei voll be-                   zuwiderhandelt, sofern diese Vorschrift aus-\nschäftigte Blinde oder eine entsprechende Zahl nicht               drücklich auf die Bußgeldbestimmung dieses\nvoll beschäftigter Blinder nicht mehr als ein Blinden-             Gesetzes verweist;\nwaren-Vertriebsausweis erteilt werden. Für jeden                6. beim Vertrieb von Blindenwaren gegen § 6\nallein arbeitenden Blinden darf nur ein Ausweis er-                Abs. 2 oder 3 verstößt.\nteilt werden. Die oberste Landesbehörde kann die            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße\nAusstellung einer größeren Zahl von Blindenwaren-        geahndet werden.\nVertriebsausweisen im Einzelfall zulassen, wenn\nanderenfalls der Absatz von schnell und leicht her-         (3) Die Einziehung nach den §§ 17 bis 26 des Ge-\nzustellenden Blindenwaren behindert würde.               setzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig.\n(5) Der Ausweis ist von der in Absatz 2 bezeich-\nneten Behörde zurückzunehmen                                                         § 9\n1. auf Antrag der in Absatz 1 bezeichneten         § 56 a Abs. 2 der Gewerbeordnung, die Verordnung\nStelle,                                     zur Durchführung des § 56 a Abs. 2 der Gewerbe-\n2. wenn Tatsachen vorliegen, welche die Un-     ordnung vom 1. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I\nzuverlässigkeit des Ausweisinhabers hin-    S. 868) in der Fassung der Verordnung vom 6. April\nsichtlich des Vertriebes von Blindenwaren    1940 (Reichsgesetzbl. I S. 623) sowie die Anordnung\ndartun.                                     über Art und Menge der Zusatzwaren beim Blinden-\nwarenvertrieb und über Ausnahmen von der Ver-\n§ 6\npflichtung zur Kennzeichnung von Blindenwaren vom\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt       28. Oktober 1940 (Ministerialblatt des Reichswirt-\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung          schaftsministers 1940 S. 505) werden aufgehoben.\ndes Bundesrates bedarf, Art und Menge der Waren,\ndie - ohne Blindenwaren zu sein - mit Blinden-\nwaren zusammen vertrieben werden dürfen (Zusatz-                                    § 10\nwaren). Hierbei sollen nur solche Waren zugelassen          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nwerden, die im technischen Sinne Zubehör sind oder        des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nderen gleichzeitiger Vertrieb zur Förderung des Ab-       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nsatzes von Blindenwaren nicht entbehrt werden             verordnungen, die auf Grund der in diesem Gese'cz\nkann. Neben Blindenwaren dürfen jedoch Waren             enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten\nderselben Art nicht als Zusatzwaren zugelassen            im Land Berlin nach § 14 des Dritten Dberleitungs-\nwerden.                                                  gesetzes.\n(2) Zusatzwaren       müssen auf Auftragsscheinen,                              § 11\nRechnungen oder vVerbcschriften aller Art deutlich          Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkün-\nals nicht von Blinden hergestellte Waren kenntlich       dung folgenden zweiten Monats in Kraft.\ngemacht werden.\n(3) Neben Blindenwaren und Zusatzwaren dürfen\nWaren anderer Art nicht vertrieben werden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n§ 7\nDer Bundesminister für Wirtschaft beruft im Ein-      Bonn, den 9. September 1953.\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern zur\nErstattung von Gutachten in grundsätzlichen Fragen                      Der Bundespräsident\ndes Vertriebes von Blindenwaren aus dem Kreise                              Theodor Heuss\nder Organisationen der Blinde:m und des Hand-\nwerkes einen aus vier Mitgliedern bestehenden                            Der Bundeskanzler\nBundesausschuß für den Vertrieb von Blindenwaren.                              Adenauer\n§ 8                              Der Bundesminister für Wirtschaft\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                        Ludwig Erhard\nfahrlässig\n1. beim Vertrieb von Blind,2nwaren gegen § 3            Der Bundesminister des Innc:rn\nAbs. 1 oder § 4 Abs. 2 verstößt;                                    Dr. Lehr","1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage\n(zu § 4 Abs. 1)\nBlinden-\nArbeit"]}