{"id":"bgbl1-1953-59-8","kind":"bgbl1","year":1953,"number":59,"date":"1953-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/59#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-59-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_59.pdf#page=11","order":8,"title":"Gesetz über die Deckung der Rentenzulagen nach dem Rentenzulagengesetz für das Rechnungsjahr 1953","law_date":"1953-09-04T00:00:00Z","page":1321,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 59 --Tag der Ausgabe: Bon1;, den 11. September 1953                       1321\nGesetz über die Deckung der Rentenzulagen\nnach dem Rentenzulagengesetz für das Rechnungsjahr 1953.\nVom 4. September 1953.\nDer Bundestag hat      das  folgende  Gesetz  be-                               § 3\nschlossen:                                               (1) Kommt die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Verein-\n§ 1                          barung nicht bis zum 30. September 1953 zustande,\n(1)  Für die Zeit vom 1. April 1953 bis zum        so kann der Bundesminister der Finanzen dem Ver-\n31. März 1954 stellen die Träger der Rentenversiche-  band Deutscher Rentenversicherungsträger erklären,\nrung der Arbeiter und der Rentenversicherung der      daß er die Einsetzung eines Einigungsausschusses\nAngestellten (Versicherungsträger), getrennt für      verlangt, der die Bedingungen der Schuldbuchforde-\njeden der beiden Versicherungszweige, die Mittel      rungen im Rahmen des § 2 Abs. 2 festzusetzen hat.\nfür 75 vom Hundert der Mehraufwendungen bereit,       Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit; die\ndie durch die Zulagen nach dem Rentenzulagen-         Entscheidung ist für die Beteiligten bindend.\ngcsetz vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I\nS. 505) in der Rentenversicherung der Arbeiter und        (2) Der Ausschuß besteht aus\nin der Rentenversicherung der Angestellten ent-               a) einem Vertreter der Träger der gesetzlichen\nstehen.                                                          Rentenversicherung der Arbeiter;\n(2) Die nach Absatz 1 bereitzustellenden Mittel               falls diese dem Bundesminister der Finanzen\nwerden von sämtlichen Versicherungsträge\\n, ge-                  nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe\ntrennt für jeden der beiden Versicherungszweige,                 seiner Erklärung (Abs. 1) einen Vertreter\nnach Maßgabe ihrer Beitragseinnahmen jeweils für                 benennen, so gilt als Vertreter der Vor-\nein Kalenderjahr gemeinsam aufgebracht. Wenn                     sitzende des Verbandes Deutscher Renten-\nhiernach einzelnen Versicherungsträgern von ihren                versicherungsträger oder ein von ihm be-\nGesamteinnahmen für das Kalenderjahr weniger                     nannter Vertreter;\nMittel verbleiben, als zur Deckung ihrer Gesamt-\nb) einem Vertreter der Träger der gesetzlichen\nausgaben für das Kalenderjahr erforderlich sind, so\nhat der Bundesminister für Arbeit die auf diese                  Rentenversicherung der Angestellten. Die\nVersicherungsträger nach Satz 1 entfallenden Auf-                Bestimmung in Buchstabe a zweiter Halb-\nbringungsanteile entsprechend zu kürzen und die                  satz gilt entsprechend. Sofern im Zeitpunkt\nausfallenden Teile der Aufbringungsanteile auf die               der Bildung des Ausschusses die Bundes-\nanderen Versicherungsträger nach Maßgabe ihrer                   versicherungsanstalt für Angestellte er-\nBeitragseinnahmen für das Kalenderjahr zu ver-                   richtet ist, tritt der Vorsitzende des Vor-\nteilen.                                                          standes oder ein von ihm benannter Ver-\n§ 2                                     treter an die Stelle des in Satz 1 bezeich-\nneten Ausschußmitgliedes;\n(1) In Höhe der nach § 1 bereitgestellten Mittel\nwerden in Durchführung des § 3 Abs. 1 des Renten-             c) einem Vertreter des Bundesministers für\nzulagengesetzes den einzelnen Versicherungsträgern               Arbeit;\nSchuldbuchforderungen gegen den Bund zugeteilt,               d) einem Vertreter des Bundesministers der\ndie auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen                Finanzen;\nin das Bundesschuldbuch eingetragen werden. Diese\nSchuldbuchforderungen dürfen vom Ersterwerber                 e) dem Vorsitzenden.\nnur im Einvernehmen mit dem Bundesminister der         Die unter Buchstaben a bis d aufgeführten Mitglieder\nFinanzen veräußert werden.                             des Ausschusses benennen dem Bundesminister der\n(2) Die Versicherungsträger vereinbaren mit dem     Finanzen unverzüglich den Vorsitzenden, der sach-\nBundesminister der Finanzen die Zins-, Tilgungs-       kundig· und unparteiisch sein muß. Geschieht dies\nund sonstigen Bedingungen der in Abscltz 1 bezeich-    nicht innerhalb eines Monats seit Abgabe der Erklä-\nneten Schuldbuchforderungen. Die Schuldbuchfor-        rung des Bundesministers der Finanzen (Absatz 1),\nderungen sollen den Bedingungen entsprechen, die       so bestimmt der Präsident des Bundesverwaltungs-\nim Zeitpunkt der Vereinbarung für die Begebung         gerichts auf Antrag des Bundesministers der Finan-\nvon Pfandbriefen im Sinne von § 3 a Ziff. 1 des Ein-   zen den Vorsitzenden. Die Vergütungen für die Mit-\nkommensteuergesetzes in der Fassung des Ersten         glieder des Ausschusses werden vom Bundesmini-\nGesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts vom           ster der Finanzen festgesetzt.\n15. Dezember 1952 (ßundesq(~setzbl. I S. 793) üblich\nsind. Die Schuldbnd1f:orclC'nm9en sind mit höchstens                               § 4\nzwei vom Hundert jölHlich zuzüglich der durch die         Soweit die Träger der gesetzlichen Rentenver-\nTilgung ersparten Zinsen zu tilgen.                    sicherung der Arbeiter und der gesetzlichen Renten-"]}