{"id":"bgbl1-1953-59-7","kind":"bgbl1","year":1953,"number":59,"date":"1953-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/59#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-59-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_59.pdf#page=10","order":7,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Ersten Überleitungsgesetzes","law_date":"1953-09-04T00:00:00Z","page":1320,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1320                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGesetz zur Ergänzung des Ersten Uberleitun.gsgesetzes.\nVom 4. September 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               c) einem Vertreter des Bundesministers für\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            Arbeit,\nd) einem Vertreter des Bundesministers der\nArtikel I                                  Finanzen,\nNach dem § 16 des Ersten Gesetzes zur Uberlei-             e) dem Vorsitzenden.\ntung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund\nDie unter Buchstaben a bis d aufgeführten Mitglieder\n(Erstes Ubcrlei.tungsgesetz) in der Fassung vom\ndes Ausschusses benennen dem Bundesminister der\n21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779) wird ein-\nFinanzen unverzüglich einen sachkundigen, unpar-\ngefügt:\nteiischen Vorsitzenden des Ausschusses. Geschieht\n„5 a. Aufwendungen der Arbeitslosenfürsorge         dies nicht innerhalb eines Monats seit Abgabe der\nErklärung des Bundesministers der Finanzen (Ab-\n§ 16a                          satz 1), so bestimmt der Präsident des Buridesver-\n(1) Der Bund erstattet von den Aufwendungen der      waltungsgerichts auf Antrag des Bundesministers\nArbeitslosenfürsorge (§ 1 Abs. 1 Ziff. 9) der Bundes-   der Finanzen den Vorsitzenden. Die Vergütungen\nanslc1l1: für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-   für die Mitglieder des Ausschusses werden vom\nsicherung (Bundesanstalt) im Rechnungjahr 1953          Bundesminister der Finanzen festgesetzt.\neinen Betrag von 185 Millionen DM in der Weise,\ndaß er der Bundesanstalt Schuldbuchforderungen                                   § 16c\ngegen den Bund zuteilt, die auf Ersuchen des Bundes-       Soweit die Bundesanstalt durch die in § l6 a ge-\nministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch          troffene Regelung außerstande gesetzt wird, Beträge\neingetragen werden. Diese Schuldbuchforderungen         zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues in dem\ndürfen vom Ersterwerber nur im Einvernehmen mit         Umfang zur Verfügung zu stellen, wie sie aus\ndem Bundesminister der Finanzen veräußert werden.       Mitteln der Arbeitslosenversicherung in den ver-\n(2) Die Bundesanstalt vereinbart mit dem Bundes-     gangenen Jahren bereitgestellt worden sind, und\nminister der Finanzen die Zins-, Tilgungs- und son-     soweit dadurch die Erfüllung des Zieles des § 1 des\nstigen Bedingungen der im Absatz 1 bezeichneten         Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom\nSchuldbuchforderungen. Die Schuldbuchforderungen        25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) beein-\nsollen den Bedingungen entsprechen, die im Zeit-        trächtigt wird, soll die Bundesregierung die entspre-\npunkt der Vereinbarung für die Begebung von             chenden Maßnahmen zur Deckung dieses Ausfalls\nPfandbriefen im Sinne von § 3 a Ziff. 1 des Einkom-     in die Wege leiten.\"\nmensteuergesetzes in der Fassung des Ersten Ge-\nsetzes zur Förderung des Kapitalmarkts vom 15. De-                            Artikel II\nzember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 793) üblich sind.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nDie Schuldbuchforderungen sind mit höchstens zwei\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nvom Hundert jährlich zuzüglich der durch die Til-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ngung ersparten Zinsen zu tilgen.\n§ 16 b                                               Artikel III\n(1) Kommt die in § 16 a Abs. 2 vorgesehene Ver-         Dieses Gesetz tritt am 1. April 1953 in Kraft. _\neinbarung nicht bis zum 30. September 1953 zu-\nstande, so kann der Bundesminister der Finanzen\nder Bundesanstalt erklären, daß er die Einsetzung\neines Einigungsausschusses verlangt, der die Be-\nDas vorstehende -Gesetz wird hiermit verkündet.\ndingungen der Schuldbuchforderungen im Rahmen\ndes § 16 a Abs. 2 festzusetzen hat. Der Ausschuß hat\nvor seiner Entscheidung die Bundesanstalt sowie die     Bonn, den 4. September 1953.\nBundesminister für Arbeit und der Finanzen zu\nhören. Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehr-                      Der Bundespräsident\nheit; die Entscheidung ist für die Beteiligten                            Theodor Heuss\nbindend.\nDer Bundeskanzler\n(2) Der Ausschuß besteht aus                                               Adenauer\na) dem Vorsitzenden des Vorstandes der\nBundesanstalt oder einem vom Vorstand              Der Bundesminister der Finanzen\nbenannten Vertreter,                                                Schäffer\nb) dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats der\nBundesanstalt oder einem vom Verwal-                 Der Bundesminister für Arbeit\ntungsrat benannten Vertreter,                                   Anton Storch"]}