{"id":"bgbl1-1953-59-6","kind":"bgbl1","year":1953,"number":59,"date":"1953-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/59#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-59-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_59.pdf#page=9","order":6,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landeszentralbanken","law_date":"1953-09-07T00:00:00Z","page":1319,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 59 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1953                         1319\nzweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landeszentralbanken.\nVom 7. September 1953.\nDer Bundestag bat das fol~J('nde Gesetz be-                  4. Ein Betrag in Höhe von dreiviertel vom\nschlossen:                                                        Hundert der der Landeszentralbank auf\n§ 1                                     Grund der Vorschriften zur Neuordnung\ndes Geldwesens zustehenden Ausgleichs-\n§ 12 des Gesetzes über die Landeszentralbanken\nforderung -      jedoch nicht mehr als die\n(Gesetz Nr. 66 der amerikanischen Militärregie-               Hälfte des Reingewinns - ist dem bei der\nrung - Amtsblatt der Militärregierung Deutsch-                Bank deutscher Länder bestehenden Fonds\nland amerikanisches Kontrollgebiet Ausgabe                    zum Ankauf von Ausgleichsforderungen\nMS. 34 -                                                       (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Ver-\nVerordnung Nr. 132 - Erste Abänderung - der                   teilung des Reingewinns der Bank deutscher\nbritischen Militärregierung - Amtsblatt der                   Länder im Geschäftsjahr 1952 und in den\nMilitärregierung Deutschland britisches Kon-                  folgenden Geschäftsjahren vom 7. Septem-\ntrollgebiet S. 1067 -                                         ber 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 1318 -) zu-\nVerordnung Nr. 209 des französischen Ober-                    zuführen.\nkommandos -        Amtsblatt des französischen             5. Der Restbetrag ist an das Land abzuführen.\nOberkommandos in Deutschland S. 1938 -)                   (2) Die gesetzliche Rücklage darf nur zum Aus-\nerhält folgende Fassung:                                   gleich von Wertminderungen und zur Deckung von\n,,§ 12                           sonstigen Verlu&ten verwendet werden; ihrer Ver-\nwendung hierfür steht nicht entgegen, daß noch\n(1) Der Reingewinn der Landeszentralbank ist\nandere Rücklagen für diesen Zweck vorhanden\nin nachstehender Reihenfolge zu verwenden:\nsind.\"\n1. Zwanzig vom Hundert des Gewinns sind\neiner gesetzlichen Rücklage so lange zuzu-                                 § 2\nführen, bis diese ein Zehntel der Gesamt-\nAusgleichsforderungen, die aus den in § 1 Abs. 1\nverbindlichkeiten, mindestens aber die\nNr. 4 genannten Gewinnanteilen der Landeszentral-\nHöhe des Grundkapitals erreicht.\nbanken zu Gunsten des Fonds angekauft werden,\n2. Auf das Grundkapital ist ein Gewinnanteil       sind mit Zinsen zu Beginn des folgenden Jahres auf\nvon sechs vom lfondert auszuschütten.           die Länder in dem Verhältnis zu übertragen, in dem\n3. Zur Bildung von Rücklagen für bestimmte         der Fonds Beträge aus Gewinnen der Landeszentral-\nZwecke dürfen durch Beschluß des Verwal-        banken erhalten hat.\ntungsrats mit Genehmigung des Finanz-\nministers bis zu zehn vom Hundert des da-                                  § 3\nnach verbleibenden Teils des Reingewinns          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nverwendet werden.                               nuar 1953 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsi_nd gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. September 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}