{"id":"bgbl1-1953-59-5","kind":"bgbl1","year":1953,"number":59,"date":"1953-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/59#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-59-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_59.pdf#page=8","order":5,"title":"Gesetz über die Verteilung des Reingewinns der Bank deutscher Länder im Geschäftsjahr 1952 und in den folgenden Geschäftsjahren","law_date":"1953-09-07T00:00:00Z","page":1318,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["1318                                 Bundesgesetzbl~tt, Jahrgang 1953, Teil I\nGesetz über die Verteilung des Reingewinns\nder Bank deutscher Länder im Geschäitsjahr 1952\nund in den folgenden Geschäftsjahren.\nVom 7. September 1953.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   bcrnkrats bis zu zehn vom Hundert des\nsen:                                                                 danach verbleibenden Teiles des Reinge-\n§ 1                                       winns verwendet werden.\nDas Gesetz über die Verteilung des erzielten Rein-            4. Ein Betrag von nicht weniger als dreißig\ngewinns der Bank deutscher Länder in den Geschäfts-                  Millionen Deutsche Mark, jedoch nicht\njahren 1950 und 1951 vom 10. August 1951 (Bundes-                    mehr als vierzig Millionen Deutsche Mark\ngesetzbl.I S. 510) gilt auch für das Geschäftsjahr 1952.             ist einem von der Bank deutscher Länder\nzu verwaltenden Fonds zum Ankauf sol-\n§ 2                                       cher Ausgleichsforderungen zuzuführen,\nFür das Geschäftsjahr 1953 und die folgenden Ge-                  deren endgültige Ubernahme geboten er-\nschäftsjahre tritt an die Stelle der Ziffer 29 des Ge-               s.cheint, um den Gläubigerinstituten die\nsetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder                 Erfüllung fälliger Verpflichtungen zu er-\n(Gesetz Nr. 60 - abgeänderter Text - der ameri-                   möglichen.\nkanischen Militärregierung - Amtsblatt der Mili-              5. Der Restbetrag ist an den Bund abzuführen.\ntärregierung Deutschland amerikanisches Kontroll-\ngebiet Ausgabe L S. 6 -                                  (2) Die gesetzliche Rücklage darf nur zum Aus-\nVerordnung Nr. 129 - Erste Abänderung - der            gleich von Wertminderungen und zur Deckung von\nbritischen Militärregierung - Amtsblatt der Mili-      sonstigen Verlusten verwendet werden; ihrer Ver-\ntärregierung Deutschland britisches Kontrollgebiet     wendung hierfür steht nicht entgegen, daß noch\ns. 991 -                                               andere Rücklagen für diesen Zweck vorhanden sind.\nVerordnung Nr. 203 des französischen Oberkom-            (3) Ausgleichsforderungen im Sinne des Absatzes 1\nmandos - Amtsblatt des französischen Oberkom-          Nummer 4 sind die den Kreditinstituten, Versiche-\nmandos in Deutschland S. 1912 - )                      rungsunternehmen und Bausparkassen nach den Vor-\nfolgende Bestimmung:                                      schriften zur Neuordnung des Geldwesens gewährten\nAusgleichsforderungen; ihnen stehen Rentenaus-\n,, (1) Der Reingewinn der Bank deutscher Länder\ngleichsforderungen nach § 5 des Rentenaufbesse-\nist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:\nrungsgesetzes in der Fassung vom 15. Februar 1952\n1. Zwanzig vom Hundert des Gewinns, je-         (Bundesgesetzbl. I S. 118) gleich.\ndoch nicht weniger als zwanzig Millionen\nDeutsche Mark, sind einer gesetzlichen          (4) Ausgleichsforderungen, die aus Mitteln des\nRücklage so lange zuzuführen, bis diese      nach Absatz 1 Nummer 4 gebildeten Fonds angekauft\nfünf vom HundPrt des Notenumlaufs er-        werden, sind zu Beginn des folgenden Jahres mit\nreicht.                                      Zinsen auf den Bund zu übertragen.\"\n2. Auf das Grundkapital ist ein Gewinnanteil\nvon sechs vom Hundert auszuschütten.                                   § 3\n3. Zur Bildung von Rücklagen für bestimmte        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nZwecke dürfen durch Beschluß des Zentral-    dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. September 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Vvirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}