{"id":"bgbl1-1953-59-4","kind":"bgbl1","year":1953,"number":59,"date":"1953-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/59#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_59.pdf#page=7","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder","law_date":"1953-09-07T00:00:00Z","page":1317,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 59-Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1953                         1317\nDrittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung\nder Bank deutscher Länder.\nVom 7. September 1953.\nDer Bundestag hat das folgende             Gesetz be-          ren. Die Höchstgrenze der Kassenkredite ein-\nschlossen:                                                       schließlich der Schatzwechsel, welche die Bank\ndeutscher Länder für eigene Rechnung gekauft\n§  1                                 oder für welche die Bank eine Diskontzusage\nDas Gesetz über die Errichtung der Bank deutscher             gegeben hat, beträgt\nLänder                                                           1. bei der Bundesrepublik Deutschland eine\n(Gesetz Nr. 60-abgeänderterText-der ameri-                     Milliarde fünfhundert Millionen Deutsche\nkanischen Militärregierung - Amtsblatt der                      Mark;\nMilitärregicrun g Deutschland amerikanisches                2. bei dem Sondervermögen Ausgleichsfonds\nKontrollgebiet Ausgabe L S. 6 -                                 der Bundesrepublik Deutschland zweihun-\nVerordnung Nr. 129 - Erste Abänderung - der                     dert Millionen Deutsche Mark.\nbritischen Militiirregierung --- Amtsblatt der              Die Bundesrepublik Deutschland und das Son-\nMilitärregierung Deutschland britisches Kon-                dervermögen Ausgleichsfonds haben ihre zu\ntrollgebiet S. 991 -                                        Auszahlungen nicht sofort benötigten Kassen-\nVerordnung Nr. 203 des französischen Oberkom-               mittel bei der Bank deutscher Länder einzu-\nmandos - Amtsblatt des französischen Ober-                  legen. Ausnahmen erfolgen nur im Einver-\nkommandos in Deutschland S. 1912 -)                         nehmen mit der Bank deutscher Länder. Die\nin der Fassung                                                   Bank deutscher Länder hat diese Guthaben auf\ndes Artikels 1 des Gesetzes Nr. 15 der Alliierten           Verlangen der Einleger für deren Rechnung\nHohen Kommission (Amtsblatt der Alliierten                  in Ausgleichsforderungen anzulegen und die\nHohen..Kommission S. 70)                                    Ausgleichsforderungen auf Verlangen der Ein-\nleger für eigene Rechnung zurückzunehmen.\nwird wie folgt geändert:\nWerden Ausgleichsforderungen, die sich ge-\nArtikel III Nr. 14 Buchstabe d erhält folgende Fas-            gen den Bund richten, an den Bund abgetreten,\nsung:                                                            so erlöschen sie nicht.\"\n„d) der Bundesrepublik Deutschland einschließlich\ndes Sondervermögens Ausgleichsfonds kurz-                                   § 2\nfristige Kredite in Form von Buch- und Schatz-       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nwechselkrediten (Kassenkrediten) zu gewäh-         dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. September 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}