{"id":"bgbl1-1953-59-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":59,"date":"1953-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/59#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_59.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes)","law_date":"1953-09-03T00:00:00Z","page":1314,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1314                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGesetz über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes ).\nVom 3. September 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 2. je einem V.:ertreter der Bundesministerien,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            des Bundesrechnungshofes, der Bank deut-\nscher Länder und der Deutschen Bundes-\nAbschnitt I                                  bahn,\nDas Statistische Bundesamt                       3. den Leitern der Statistischen Landesämter\noder ihren Vertretern im Amt,\n§ 1\n4. je einem Vertreter der kommunalen Spitzen-\n(1) Das Statistische Bundesamt ist eine selbstän-              verbände,\ndige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des\n5. sieben Vertretern der gewerblichen Wirt-\nBundesministeriums des Innern.\nschaft und einem Vertreter der Arbeitgeber-\n(2) Der Präsident des Statistischen Bundesamtes                 verbände,\nwird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der                   6. drei Vertretern der Gewerkschaften,\nBundesregierung ernannt_.\n7. zwei Vertretern der Landwirtschaft,\n§ 2\n8. zwei Vertretern der wirtschaftswissenschaft-\nlichen Institute.\nAufgabe des Statistischen Bundesamtes ist es\n1. Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatisti-\nIm Falle der Beschlußfassung haben die Vertreter\nken) technisch und methodisch vorzubereiten,     gemäß Nummern 1 bis 3 nur beratende Stimmen.\nauf ihre Einheitlichkeit und Ver-gleichbarkeit      (3) Die Landesregierungen sind zu den Sitzungen\nhinzuwirken, ihre Ergebnisse für den Bund zu     des Beirats zu laden. Ihre Vertreter müssen jederzeit\nsammeln, zusammenzustellen und für allge-        gehört werden.\nmeine Zwecke darzustellen,\n(4) Die Vertreter zu Absatz 2 Nummern 4 bis 8\n2. Bundesstatistiken zu erheben und aufzuberei-       sind durch den Präsidenten des Statistischen Bundes-\nten, wenn es in einem Bundesgesetz bestimmt      amtes auf Vorschlag der in Frage kommenden Ver-\nist oder soweit die beteiligten Länder zu-       bände und Einrichtungen zu berufen; der zuständige\nstimmen,                                         Bundesminister bestimmt die vorschlagsberechtigten\n3. nach Maßgabe des § 9 Satz 2 Geschäftsstatisti-     Verbände und Einrichtungen.\nken zu bearbeiten,\n(5) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete\n4. Statistiken des Auslandes und der internatio-      ständige Fachausschüsse und für einzelne Fragen\nnalen Organisationen zu sammeln und darzu-       Arbeitskreise einsetzen. Zu den Sitzungen des Bei-\nstellen,                                         rats, der Fachausschüsse und der Arbeitskreise kön-\n5. volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen aufzu„       nen Sachverständige hinzugezogen werden. Zu den\nstellen,                                         Sitzungen der Fachausschüsse und Arbeitskreise sind\n6. an der Vorbereitung der Bundesgesetze, Rechts-     die Bundesministerien zu laden und jederzeit zu\nverordnungen und allgemeinen Verwaltungs-        hören.\nvorschriften auf dem Gebiete der Bundessta-         (6) Die Tätigkeit im Beirat, in den Fachausschüs-\ntistik mitzuwirken,                              sen und in den Arbeitskreisen ist ehrenamtlich.\n7. auf Anfordern der obersten Bundesbehörden\nsonstige Arbeiten statistischer und ähnlicher                                § 5\nArt durchzuführen und Gutachten über statisti-      (1) Das Statistische Bundesamt hört bei der Durch-\nsche Fragen zu erstatten.                        führung seiner Aufgaben in methodischen und tech-\nnischen Fragen den Beirat oder seine Fachausschüsse\n§ 3\nund Arbeitskreise. In Fällen, die der Beschleunigung\nDas Statistische Bundesamt führt seine Arbeiten       bedürfen oder einfach liegen, kann dies auch schrift-\nnach den Anforderungen des fachlich zuständigen         lich geschehen.\nBundesministers im Rahmen der verfügbaren Haus-\nhaltsmittel durch.                                         (2) Das Statistische Bundesamt hat die Anregungen\nund Vorschläge des Beirats zu prüfen und im Rahmen\nder verwaltungsmäßigen Notwendigkeiten und\nAbschnitt II                        finanziellen Möglichkeiten zu verwerten.\nDer Statistische Beirat\n§ 4                                               Abschnitt III\n(1) Das Statistische Bun9esamt erhält einen Beirat.            Anordnung von Bundesstatistiken•\n(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus                                            § 6\n1. dem Präsidenten des Statistischen Bundes-       (1) Die Bundesstatistiken werden, soweit nicht im\namtes oder seinem Vertreter im Amt als       Absatz 2 oder in anderen Rechtsvorschriften Aus-\nVorsitzenden,                                nahmen zugelassen sind, durch Gesetz angeordnet.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1953                        1315\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, statisti-           (3) Sind amtliche Erhebungsvordrucke zur Aus-\nsche Erhebungen durch Rechtsverordnungen mit               füllung durch die Befragten vorgesehen, so sind die\neiner Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen,         Antworten auf diesen Erhebungsvordrucken zu er-\nwenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:                teilen. Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unter-\n1. die Ergebnisse der Erhebung müssen zur           schrift zu bestätigen, soweit es im Erhebungsvordruck\nErfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Er-       vorgesehen ist.\nhebung schon festliegender Bundeszwecke                                      § 11\nerford<:~r lieh sein,                                Die Verpflichtung der Befragten, Auskunft zu er-\n2. die Erhebung darf nicht einen unbeschränk-       teilen, besteht gegenüber den mit der Durchführung\nten Personenkreis erfassen,                      der Bundesstatistik amtlich betrauten Stellen und\n3. die voraussichtlichen Kosten der Erhebung        Personen.\nohne die Kosten für die Veröffentlichung\nAb s c h n i tt VI\ndürfen beim Bund und bei den Ländern zu-\nsammen 500 000 Deutsche Mark jährlich                             Geheimhaltungspflicht\nnicht übersteigen.\n§ 12\n(1) Einzelangaben über persönliche oder sachliche\n§ 7\nVerhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht\n(1) Die Anordnung muß die zu erfassenden Tat-           werden, sind, soweit durch Rechtsvorschrift (§ 6)\nbestände und den Kreis der Befragten bestimmen.            nichts anderes bestimmt ist, von den Auskunftbe-\nSie ist auf den Erhebungsvordrucken anzugeben.             rechtigten geheimzuhalten. Die Vorschriften der\n(2) Bei der Einleitung von Bundesstatistiken, die       §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichs-\nauf freiwilligen Auskünften beruhen, ist die Frei-         abgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I\nwilligkeit der Beantwortung den Befragten bekannt-         S .. 187) über Beistands- und Anzeigepflichten gegen-\nzugeben.                                                   über den Finanzämtern gelten insoweit nicht für die\nAuskunft berechtigten.\n§ 8\nDie Kosten der Bundesstatistiken tragen der Bund             (2) Das Statistische Bundesamt, die Statistischen\nund die Länder nach den bei ihnen entstehenden Ar-         Landesämter und die sonstigen erhebenden Behör-\nbeiten, soweit nicht durch Gesetz oder Rechtsverord-       den und Stellen sind berechtigt und verpflichtet, den\nnung etwas anderes bestimmt wird.                          fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landes-\nbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen\nauf Verlangen Einzelangaben auf dem Dienstweg\nAb s c h n i t t IV                 weiterzuleiten, wenn und soweit dies in der die\nStatistik anordnenden Rechtsvorschrift zugelassen\nBesondere V eriahrensbestimmungen                   und in den Erhebungsdrucksachen bekanntgegeben\n§ 9                          worden ist.\n(1) Die Bundesminister nehmen die Aufgaben des               (3) Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer\n§ 2 bei Statistiken wahr, deren Unterlagen ausschließ-     Auskunftpflichtiger ist keine Einzelangabe im Sinne\nlich im Geschäftsgang der Bundesbehörden anfallen          dieses Gesetzes.\noder deren Bearbeitung sich vom Geschäftsgang                   (4) Veröffentlichungen dürfen keine Einzelanga-\nnicht trennen läßt (Geschäftsstatistiken). Sie können      ben im Sinne dieses Gesetzes enthalten.\ndiese Aufgaben ganz oder teilweise dem Statisti-\nschen Bundesamt übertragen.                                                     Ab s c h n i t t VII\n(2) Die Bundesregierung kann in besonderen Fäl-                          Strafen und Geldbußen\nlen einen Bundesminister oder die von ihm zu be-\nstimmende Stelle ermächtigen, für bestimmte Bun-                                       § 13\ndesstatistiken, auch wenn sie keine Geschäftsstati-             (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,\nstiken sind, die Aufgaben des § 2 ganz oder zum Teil       das ihm bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Ge-\nwahrzunehmen.                                              setzes anvertraut worden oder sonst bekannt gewor-\nden ist, unbefugt offenbart oder verwertet, oder\nAbschnitt V                        wer eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes ge-\nheimzuhaltende Tatsache unbefugt offenbart, wird\nAuskunftspflicht\nmit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geld-\n§ 10                          strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\n(1) Alle natürlichen und juristischen Personen,              (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nBehörden und Einrichtungen sind zur Beantwortung           Absicht, sich oder einen Dritten einen rechtswidrigen\nder ordnungsmäßig angeordneten Fragen verpflichtet.        Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemandem\nSondergesetzliche Bestimmungen über Berufsge-              einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe Gefängnis\nheimnisse und Amtsverschwiegenheit bleiben unbe-           bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf Geldstrafe\nrührt.                                                     erkannt werden.\n(2) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig,             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit nicht\nfristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist,        in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe an-\nunentgeltlich zu geben.                                    gedroht ist.","1316                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(4) Die Slrafverfolguny trilt auf Antrag des Ver-      setzungen des Abschnittes III nicht vorliegen, kön-\nletzten ein.                                              nen zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(5) Die Offenbarung von geheimzuhaltenden Tat-         nicht mehr als Bundesstatistiken durchgeführt wer-\nsachen an die zuständige Verwaltungsbehörde zum           den, wenn die Voraussetzungen nicht bis zu diesem\nZwecke der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit            Zeitpunkt geschaffen werden. Bis zum Erlaß dieser\nwegPn unrichtiger oder unvollständiger Angaben            Rechtsvorschriften gelten sie in ihrem derzeitigen\nnach § 14 ist nicht unbefugt.                             Umfange als Statistiken für Bundeszwecke.\n(2) Für die Statistiken nach Absatz 1 gilt bis zum\n§ 14                            Erlaß der Rechtsvorschriften für die Geheimhaltungs-\n(1) Eine  Ordnungswidrigkeit begeht, wer vor-          pflicht die bisherige Regelung.\nsätzlich oder fahrlässig Auskünfte, zu denen er nach         (3) Für Statistiken, bei denen zur Zeit des Inkraft-\n§ 10 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert     tretens dieses Gesetzes ein Bundesminister die Auf-\noder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder un-   gaben des § 2 wahrnimmt, gilt die besondere Ermäch-\nvollständige Angaben macht.                               tigung der Bundesregierung nach § 9 Abs. 2 als er-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-         teilt.\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.                                                                             § 17\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 15\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nWird eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 14          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nin einem Betrieb begangen, so kann gegen den In-'         verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\nhaber oder Leiter und, falls der Inhaber des Betriebes    enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten\neine juristische Person oder eine Personengesell-         im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nschaft des Handelsrechts ist, gegen diese eine Geld-      gesetzes.\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark festgesetzt\nwerden, wenn der Inhaber oder Leiter oder der zur                                   § 18\ngesetzlichen Vertretung Berechtigte vorsätzlich oder         Dieses Gesetz tritt am vierzehnten Tage nach seiner\nfahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und        Verkündung in Kraft. Das Gesetz über die Errich-\nder Verstoß hierauf beruht.                               tung eines Statistischen Amtes des Vereinigten Wirt-\nschaftsgebietes vom 21. Januar 1948 (WiGBI. S. 19) in\nder Fassung des § 4 des Gesetzes vom 19. Januar\nAb s c h n i t t VIII                   1949 (WiGBI. S. 9) und die Verordnung über die\nUbergangs- und Schlußbestimmungen                  Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinig-\nten Wirtschaftsgebietes auf dem Gebiet der Statistik\n§ 16                            auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württem-\n(1) Laufende Statistiken des Bundes und der Ver-        berg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, für          vom 31. März 1950 (Bundesgesetzbl. S. 81) treten\ndie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraus-        zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. September 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr"]}