{"id":"bgbl1-1953-59-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":59,"date":"1953-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_59.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens","law_date":"1953-08-31T00:00:00Z","page":1312,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1312                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGesetz über die Verwaltung des ERP-Son.dervermögens.\nVom 31. August 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-        Erwerb von Grundstücken, soweit diese nicht im\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                 Zusammenhang mit dinglichen Belastungen zugun-\nsten des Sondervermögens in der Zwangsverstei-\n§ 1\ng~rung erworben werden.\nDer Bundesminister für den Marshallplan ver-            (5) Verträge, durch die die Verpflichtung über-\nwaltet die in Artikel III des Gesetzes betreffend das  nommen werden soll, über ein Rechnungsjahr hinaus\nAbkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit           Auszahlungen aus dem Sondervermögen zu leisten,\nzwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und       dürfen endgültig erst abgeschlossen werden, nach-\nder Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember        dem erstmals Ausgabemittel hierfür im Wirtschafts-\n1949 vom 31. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 9) be-    plan bewilligt worden sind oder die Genehmigung\nzeichneten Vermögenswerte der Bundesrepublik           zum Vertragsschluß durch den Bundesminister der\nDeutschland als Sondervermögen des Bundes unter        Finanzen erteilt worden ist.\ndem Namen „ ERP-Sondervermögen\".\n§ 6\n§ 2                             Der Bundesminister für den Marshallplan kann im\nDas Sondervermögen dient ausschließlich dem         Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\n\\-Viederaufbau und der Förderung der deutschen         zen, soweit es zur Vermeidung wirtschaftlicher Schä-\nWirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des           den für das Sondervermögen oder zur Durchführung\nAbkommens über Wirtschaftliche Zusammenarbeit          der Zweckbestimmung des Sondervermögens (§ 2)\nzwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und       zweckmäßig erscheint, im Rahmen der Sonderver-\nder Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember        mögensverwaltung abgeschlossene, Verträge zum\n1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 10).                     Nachteil des Sondervermögens im Vertragswege auf-\nheben oder ändern sowie Zahlungsverbindlichkeiten\n§ 3                          stunden, niederschlagen oder erlassen. Der Bundes-\nminister für den Marshallplan kann die Hauptleih-\nDas Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann\ninstitute allgemein zur Stundung von Zins- und Til-\nunter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Ver-        gungsraten oder zur Änderung der Tilgungspläne\nkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der all-\ngegenüber den Kreditnehmern ermächtigen.\ngemeine Gerichtsstand des Sondervermögens be-\nstimmt sich nach dem Sitz der obersten Verwaltungs-\nstelle.                                                                          § 7\n§ 4\nAlle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermö-\ngens werden für jedes Rechnungsjahr vom Bundes-\n(1) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Ver-      minister für den Marshallplan im Einvernehmen mit\nmögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich-       dem Bundesminister der Finanzen in einem Wirt-\nkeiten getrennt zu halten.                              schaftsplan veranschlagt. Die Einnahmen sind nach\n(2) Für die Verbindlichkeiten des Sondervermö-      den hauptsächlichsten Quellen, die. Ausgaben nach\ngens haftet der Bund nur mit dem Sondervermögen,       den hauptsächlichsten Verwendungszwecken geson-\ndieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlich-     dert anzugeben. Der Wirtschaftsplan wird vor Beginn\nkeiten des Bundes.                                      des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt. Er\nist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.\n§ 5\n(1) Das Sondervermögen soll in seinem Bestand\n§ 8\nerhalten bleiben. Es ist nach wirtschaftlichen Grund-\nsätzen zu verwalten.                                       Die in dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens\nvorgesehenen Ausgabemittel sind insoweit übertrag-\n(2) Die Mittel des Sondervermögens werden in         bar, als die tatsächlich aufgekommenen Einnahmen\nder Regel als verzinsliche Darlehen vergeben. In        nicht verwendet sind.\nbesonderen Fällen können auch unverzinsliche Dar-\nlehen und verlorene Zuschüsse gewährt werden.                                    § 9\nZinsen und Tilgungsbeträge aus Darlehen sowie             (1) Uberschreitungen von Ausgabeansätzen des\nzurückgezahlte Zuschüsse fließen dem Sonderver-         Wirtschaftsplanes und außerplanmäßige Ausgaben\nmögen zu.                                               sind nur zulässig, wenn gleiche Beträge bei anderen\n(3) Im Rahmen der veranschlagten Mittel (§ 7)        Ausgabeansätzen entfallen oder sich die Einnahme-\nkönnen Kreditzusagen erteilt sowie mit vorheriger       seite des Wirtschaftsplanes entsprechend erhöht.\nZustimmung des Bundesministers der Finanzen                 (2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 dürfen\nSicherheiten bestellt und Gewährleistungen und          Uberschreitungen von Ausgabeansätzen des Wirt-\nBürgschaften übernommen werden.                         schaftsplanes oder außerplanmäßige Ausgaben nur\n(4) Zum Erwerb von Beteiligungen mit Mitteln         im Falle eines unvorhergesehenen und unabweis-\ndes Sondervermögens ist die Zustimmung des Bun-         baren Bedürfnisses und nur im Rahmen der zur Ver-\ndesministers der Finanzen erforderlich, ebenso zum      fügung stehenden Mittel erfolgen.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1953                       1313\n(3) Uberschreitungen bzw. außerplanmäßige Aus-       rechtlichen Körperschaften oder Behörden, welche\ngaben gemäß Absatz 1 und 2 bedürfen der vorherigen      Mittel des Sondervermögens erhalten haben oder\nZustimmung des Bundesministers der Finanzen.            verwalten, Auskünfte oder Einsicht in die Geschäfts-\nbücher und Geschäftspapiere verlangen. Das gleiche\ngilt gegenüber den Begünstigten in den Fällen, in\n§ 10\ndenen zu Lasten des Sondervermögens Sicherheiten\n(1) Der Bundesminister für den Marshallplan wird     bestellt, Bürgschaften oder Gewährleistungen über-\nermächtigt, zur Abdeckung fälliger Verbindlichkeiten    nommen oder mit Mitteln des Sondervermögens Be-\ndes Sondervermögens Mittel im Wege des Kredits          teiligungen erworben worden sind.\nzu beschaffen, dessen Nennbetrag fünfzig vom Hun-\ndert der jeweils für ein Haushaltsjahr veranschlagten      (2) Der Bundesminister für den Marshallplan kann\nEinnahmen an Zinsen und Tilgungsbeträgen nicht          sich bei der Ausübung des Prüfungsrechts gegenüber\nübersteigen darf. Die Aufnahme dieser Kredite           den durchleitenden Kreditinstituten und den End-\nbedarf der Zustimmung des Bundesministers der           kreditnehmern der Vermittlung der Hauptleihinsti-\nFinanzen; sie erfolgt durch Begebung von Wechseln       tute bedienen.\noder Schatzanweisungen oder durch Aufnahme von                                    §  13\nDarlehen gegen Schuldschein. Diese Wechsel, Schatz-        Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermö-\nanweisungen oder Darlehen dürfen nicht später als       gens trägt der Bund.\nsechs Monate nach Aolauf des Haushaltsjahres fällig\n§  14\nwerden, für das die Kreditaufnahme zugelassen ist.\nDie Vorschriften der Reichshaushaltsordnung vom\n(2) Die gemäß Absatz 1 zu begründenden Ver-\n31. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17) so-\nbindlichkeiten und die gemäß § 5 Abs. 3 zu über-\nwie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durch-\nnehmenden Gewährleistungen und Bürgsdiaften\nführung erlassenen Bestimmungen sind auch auf das\nwerden nach den für die Verwaltung der allgemeinen\nSondervermögen anzuwenden, soweit sich nichts\nBundesschuld jeweils geltenden gesetzlichen Vor-\nAbweichendes aus diesem Gesetz ergibt.\nsduiften durch die Bundesschuldenverwaltung ver-\nwaltet. Befugnisse, die danach dem Bundesminister\nder Finanzen zustehen, wei:den von diesem und dem                                 §  15\nBundesminister für den Marshallplan gemeinsam              Auf die Verpflichtungen des Sondervermögens,\nausgeübt.                                               Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden\n(Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffent-\n§ 11                          lichen Rechtes zu entrichten, finden die allgemein\n(1) Der Bundesminister für den Marshallplan stellt  für Bundesbehörden gelten.den Vorschriften An-\nam Schlusse eines jeden Rechnungsjahres die Jahres-     wendung.\nrechnung für das Sondervermögen auf und legt diese\n§ 16\ndem Bundesminister der Finanzen vor. Der Bundes-\nminister der Finanzen übernimmt die J ahresrechnu.ng       Die Durchführung dieses Gesetzes erfolgt im Ein-\nals Anhang in die Haushaltsrechnung des Bundes.         vernehmen mit den beteiligten Bundesministern.\n(2} Die Jahresrechnung; muß in übersichtlicher\nWeise den Bestand des Sondervermögens einschließ-                                  § 17\nlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erken-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Dritten Uber-\nnen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nach-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nweisen. Die V_orschriften des Handelsrechts gelten       gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nnicht für die Aufstellung der Jahresrechnung über\ndas Sondervermögen.                                                                § 18\n(3) Die Jahresrechnung wird durch den Bundes-           §§ 2, 5 Abs. 5 sowie§§ 7, 8 und 9 dieses Gesetzes\nrechnungshof geprüft. Der Bundesrechnungshof über-       treten am 1. April 1954 in Kraft.\nmittelt seine Bemerkungen hierüber dem Bundes-\nminister der Finanzen.\n(4} Der Bundesminister der -Finanzen legt dem\nBundestag und dem Bundesrat die Bemerkungen des            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBundesrechnungshofs zusammen mit den Bemerkun-\ngen des Bundesrechnungshofs zu der Rechnung des          Bonn, den 31. August 1953.\nBundes· gemäß Artikel 114 des Grundgesetzes vor.\nDer Bundespräsident\n§ 12                                              Theodor Heuss\n(1) Der Bundesminister für den Marshallplan kann\nunmittelbar oder durch Beauftragte nach Maßgabe                           Der Bundeskanzler\nder V~rordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli                              Adenauer\n1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723) · von allen natür-\nlichen oder juristischen Personen, Handelsgesell-        Der Bundesminister für den Marshallplan\nschaften, Verbänden und Vereinigungen, öffentlich-                               Blücher\n,,\n'·\\"]}