{"id":"bgbl1-1953-58-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":58,"date":"1953-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/58#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_58.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1953-09-01T00:00:00Z","page":1287,"pdf_page":1,"num_pages":23,"content":["128'1\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                 Ausgegeben zu Bonn am 5. September 1953                                                                           Nr. 58\nTag                                             Inhalt:                                                                               Seite\n1. 9. 53 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1287\n31. 8. 53 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung                                           1310\n12.8.53   Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten beim Bundesgrenzschutz . . . . . .                                    1310\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.\nVom 1. September 1953.\nAuf Grund des Artikels V Abs. 2 des Ersten Ge-\nsetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der\nRechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\ngesetzes fallenden Personen vom 19. August 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 980) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-\nnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-\nden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I\nS. 307), wie er sich unter Berücksichtigung\nder Siebenten Verordnung zur Durchführung des\nGesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden\nPersonen vom 1. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\ns. 467),\ndes § 192 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom\n14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) und\ndes Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\nergibt, in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Bei der Anwendung sind § 192 Abs. 2 des\nBundesbeamtengesetzes sowie die Artikel III und V\ndes Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur\nRegelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-\nkel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen zu be-\nachten.\nBonn, den 1. September 1953.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr","1288                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\nin der Fassung vom 1. September 1953.\nUbersicht\n§§                                                                                     §§\nKAPITEL I                              Abschnitt V\nVerdrängte Angehörige des öffentlichen                              Angestellte und Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . . .                   52, 52 a,\nDienstes und Angehörige aufgelöster                                                                                                            52b\nDienststellen                                                    Abschnitt VI\nBerufssoldaten                                                             53--54b\nAbschnitt I\nPersonenkreis                                         1- 4    Abschnitt VII\nBerufsmäfüge Angehörige des früheren\nAbschnitt II                                                        Reichsarbeitsdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            55\nBeamte                                                        Abschnitt VIII\n1. Allgemeine Vorschriften                         5-10       Beihilfen und Unterstützungen                                              56\n2. Unterbringung\nAb s c h n i t t IX\na) Unterbringungspflicht ............ .       11-18\nZahlungspflicht; Verfahren                   ...............               57-60\nb) Art der Unterbringung •...........         19-23\nc) Bundesausgleichsstelle •...........        25       Abschnitt X\nd) Durchführung ................... .         26-28       Sondervorschriften für Angehörige von\nNichtgebietskörperschaften und öffentlich-\n3. Versorgung ........................ .           29-42       rechtlichen Verbänden von Gebietskörper-\nschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61\n4. Kapitalabfindung                                43-46\nKAPITEL II\nAbschnitt III\nSonstige        Angehörige               des         öffentlichen\nWartestandsbeamte                                    47\nDienstes                                                                      62, 63\nA b s c h n i t t IV\nKAPITEL III\nRuhestandsbeamte, sonstige Versorgungs-\nempfänger und Hinterbliebene . . . . . . . . . . . . 48-51    Ubergangs- und Schlußvorschriften                                             64--85\nKAPITEL I                                          a) bei einer Dienststelle des Reiches inner-\nhalb oder außerhalb des Bundesgebietes\nVerdrängte Angehörige                                          standen, die seither weggefallen ist, ohne\ndes öffentlichen Dienstes                                       daß ihre Aufgaben bis zum 23. Mai 1949\nund Angehörige aufgelöster Dienststellen                                      ganz oder überwiegend von einer ande-\nren deutschen Dienststelle übernommen\nworden sind, oder\nABSCHNITT I                                         b) bei einer Dienststelle des Reiches, eines\nLandes, einer Gemeinde oder eines Ge-\nPersonenkreis\nmeindeverbandes (Gebietskörperschaf-\n§ 1                                                 ten) außerhalb des Bundesgebietes stan-\nden und aus anderen als beamten- oder\n(1) Kapitel I dieses Gesetzes erstreckt sich nach                               tarifrechtlichen Gründen gezwungen wa-\nMaßgabe der Vorschriften der Abschnitte II bis VII                                ren, ihren Dienst aufzugeben oder nach\nauf                                                                               Eintritt der Dienstunfähigkeit oder Voll-\n1. die Beamten, Angestellten und Arbeiter des ,                           endung des fünfundsechzigsten Lebens-\nöffentlichen Dienstes, die am 8. Mai 1945 in                          jahres ohne beamtenrechtliche Versor-\neinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis                                  gung auszuscheiden, oder","Nr. 58 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1953                       1289\nc) bei einer staatlichen oder kommunalen      ten außerhalb des Reichsgebietes handelt und andere\nDienststelle der autonomen Verwaltung      Nichtgebietskörperschaften der gleichen Art im\ndes ehemaligen Protektorats Böhmen         Reichsgebiet am 30. Januar 1933 bereits Körper-\nund Mähren als deutsche Staatsange-        schaftsrechte hatten. Ferner dürfen sonstige deutsche\nhörige standen und aus anderen als be-     Einrichtungen und Verbände in den in § 1 Abs. 2\nbeamten- oder tarifrechtlichen Gründen     Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten\ngezwungen waren, ihren Dienst aufzu-       Gebieten außerhalb des Reichsgebietes berücksichtigt\ngeben, oder                                werden, wenn ihr im Heimatstaat anerkannter Auf-\nd) bei einer staatlichen oder kommunalen      gabenkreis dem einer Reichs-, Länder- oder Ge-\nDienststelle eines fremden Staates stan-   meindedienststelle oder einer am 30. Januar 1933 im\nden, wegen ihrer deutschen Volkszuge-      Reichsgebiet bestehenden Nichtgebietskörperschaft\nhörigkeit vertrieben und als Vertriebene  gleichzuachten war.\nanerkannt worden sind,                       (2) Ist eine Nichtgebietskörperschaft oder sonstige\n2. die Wartestandsbeamten, Ruhestandsbeam-       Einrichtung, die die Voraussetzungen des Absatzes 1\nten und sonstigen Versorgungsempfänger,       erfüllt, vor dem 8. Mai 1945 in einer Einrichtung auf-\nfür die am 8. Mai 1945 keine auf Grund ord-   gegangen, die keine Körperschaftsrechte hat oder die\nnungsmäßiger Uberweisung zur Zahlung der      Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, so\nBezüge verpflichtete Kasse im Bundesgebiet    werden die übernommenen Beamten, Angestellten\nvorhanden war oder zwar vorhanden war,        und Arbeiter so behandelt, wie wenn sie im Dienst\naber inzwischen weggefallen ist, und die      ihres früheren Dienstherrn verblieben wären. Ent-\nvon der zuständigen deutschen Kasse Zah-      sprechendes gilt für die Versorgungsempfänger.\nlungen nicht mehr erlangen können,               (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Angehörige\n3. die Berufssoldaten der früheren Wehr-         einer Gebietskörperschaft, eines Verbandes von Ge-\nmacht; die am 8. Mai 1945 noch im Dienst      bietskörperschaften oder einer Nichtgebietskörper-\nwaren oder vor diesem Zeitpunkt mit           schaft oder einer sonstigen Einrichtung, die die Vor-\nlebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus     aussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, vor dem 8. Mai\ndem Dienst entlassen worden sind, und die     1945 von Amts wegen von einer Einrichtung über-\nMilitäranwärter,                              nommen worden sind, die keine Körperschaftsrechte\nhat oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht\n4. die berufsmäßigen Angehörigen des frühe-\nerfüllt.\nren Reichsarbeitsdienstes, die am 8. Mai 1945\nnoch im Dienst waren oder vor diesem Zeit-                               § 3\npunkt mit lebenslänglicher Dienstzeitver-\nRechte nach Kapitel I dieses Gesetzes haben nicht\nsorgung aus dem Dienst entlassen worden\ndie in den §§ 1 und 2 bezeichneten Personen,\nsind, und die Anwärter des früheren Reichs-\narbeitsdienstes,                                 1. die nach dem 8. Mai 1945 entsprechend ihrer\nfrüheren Rechtsstellung unter Berücksichtigung\n5. die versorgungsberechtigten Hinterbliebe-\netwaiger durch rechtskräftigen Kategorisie-\nnen der in Nummern 1, 2, 3 und 4 bezeich-\nrungs- (Entnazifizierungs-, Spruchkammer-) Be-\nneten Personen.\nscheid verfügter Einschränkungen zum Zwecke\n(2) Ob und von welcher Dienststelle Aufgaben im             der Wiederverwendung in den Dienst des Bun-\nSinne des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a über-                des oder eines anderen öffentlich-rechtlichen\nnommen worden sind, entscheiden im Zweifelsfalle               Dienstherrn im Bundesgebiet übernommen\ndie Bundesminister des Innern und der Finanzen.                worden sind,\n2. deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem\n§ 2                                 8. Mai 1945 aus beamten- oder tarifrechtlichen\n(1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 bezeichneten            Gründen oder durch rechtskräftigen Kategori-\nPersonen stehen gleich die entsprechenden Ange-                sierungs- (Entnazifizierungs-, Spruchkammer-)\nhörigen                                                        Bescheid unter Verlust des Versorgungs-\n1. der in der Anlage A aufgeführten Körper-             anspruches beendet worden ist,\nschaften, Anstalten und Stiftungen des          3. die ihren Versorgungsarispruch nach dem 8. Mai\nöffentlichen Rechtes (Nichtgebietskörper-            1945 aus beamtenrechtlichen Gründen oder\nschaften) und sonstigen Einrichtungen,               durch rechtskräftigen Kategorisierungs- (Ent-\n2. der öffentlich-rechtlichen Verbände von Ge-          nazifizierungs-, Spruchkammer-) Bescheid ver-\nbietskörperschaften.                                 loren haben,\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-           4. die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der\nmung des Bundesrates die Anlage A hinsichtlich der             früheren Geheimen Staatspolizei in einem\nNichtgebietskörperschaften durch Rechtsverordnung              Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen oder\nzu ergänzen; hierbei dürfen Nichtgebietskörperschaf-           auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses\nten, die am 30. Januar 1933 noch keine Körperschafts-          versorgungsberechtigt waren,\nrechte hatten, nur berücksichtigt werden, wenn sie         5. die als Osterreicher durch die Vereinigung\ndurch Zusammenschluß anderer in diesem Zeitpunkt               Osterreichs mit dem Deutschen Reich die\nbereits bestehender Körperschaften gebildet worden             deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten,\nsind oder wenn es sich um Nichtgebietskörperschaf-             es sei denn, daß sie bei Eintritt des Versor-","1290                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ngungsfalles oder am 8. Mai 1945 bei einer                                 ABSCHNITT II\ndeutschen Behörde außerhalb des Landes Oster-\nBeamte\nreich planmäßig angestellt waren,\n1. Allgemeine Vorschriften\nsowie die Hinterbliebenen dieser Personen, . zu\nNummern 2 und 3, soweit auch sie ihren Versorgungs-                                  § 5\nanspruch verloren haben.                                      (1) Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit(§ 1 Abs. 1\nNr. 1), die am 8. Mai 1945 dienstunfähig (§ 42 Abs. 1\n§ 4                           des Bundesbeamtengesetzes) waren oder das fünf-\n(l) Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes können        undsechzigste Lebensjahr vollendet hatten, gelten,\nvon den in den§§ 1 und 2 bezeichneten Personen nur                1. wenn die Voraussetzungen des § 106 des\ngeltend gemacht werden, wenn sie                                     Bundesbeamtengesetzes erfüllt sind, als\n1. ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt                  mit Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhe-\nstand getreten,\nbis zum 31. März 1951 im Bundesgebiet ge-\nnommen haben oder                                      2. wenn die Voraussetzungen des § 106 des\nBundesbeamtengesetzes nicht erfüllt sind,\n2. nach diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet                      als mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen.\nihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt\ngenommen haben                                     (2) Die übrigen Beamten auf Lebenszeit oder auf\na) als Heimkehrer (§ 1 des Heimkehrerge-        Zeit gelten mit Ablauf des 8. Mai 1945 als Beamte\nsetzes) oder                                zur Wiederverwendung.\nb) im Anschluß an die Aussiedlung {§ 1                                    § 6\nAbs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenenge-\nsetzes), sofern die oberste Dienstbehörde      (1) Beamte auf Widerruf (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) gelten\n(§ 60) die Anerkennung als Aussiedler       als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf ent-\nfür dieses Gesetz ausspricht, oder          lassen.\nc) im Anschluß an die Rückkehr aus frem-          (2) War der Beamte infolge Krankheit, Verwun-\nden Staaten, wenn sie vor Ablauf des        dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne\n8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder dauern-     grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-\nden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet in       anlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig,\nseinen jeweiligen Grenzen in das Aus-       so gilt er als mit Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhe-\nland verlegt hatten, oder vor oder nach     stand getreten.\ndiesem Zeitpunkt im Zuge der allgemei-                                § 7\nnen Vertreibungsmaßnahmen, insbeson-            (1) Ernennungen und Beförderungen, die beamten-\ndere Ausweisung oder Flucht, nach dem       rechtlichen Vorschriften widersprechen oder wegen\nAusland gelangt waren.                      enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorge-\n(2) Personen, die nach dem 31. März 1951 im Bun-        nommen worden sind, bleiben unberücksichtigt. Das\ndesgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent-            gleiche gilt für Verbesserungen des Besoldungs-\nhalt genommen haben, können durch die oberste              dienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.\nDienstbehörde (§ 60) bei Vorliegen der Vorausset-             (2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-\nzungen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes den          behörde. Gegen die Entscheidung ist Klage im Ver-\nin Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen gleich-         waltungsrechtswege zulässig.\ngestellt werden. Eine Gleichstellung nach § 3 Abs. 2\ndes Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung                                       § 8\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des          Die durch rechtskräftigen Kategorisierungs- (Ent-\nöffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (Bundesge-          nazifizierungs-, Spruchkammer-) Bescheid verfügten\nsetzbl. I S. 291) in der Fassung der Gesetze vom           Einschränkungen bleiben unberührt.\n7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 15) und vom\n19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 994) gilt zu-                                  § 9\ngleich als Gleichstellung nach vorstehendem Satz.\n(1) Gegen einen Beamten zur Wiederverwendung,\n(3) Solchen unter die §§ 1 oder 2 fallenden Per-        einen Ruhestandsbeamten oder einen früheren Be-\nsonen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2        amten, der vor oder nach dem 8. Mai 1945 ein Dienst-\nnicht erfüllen, aber im Wege der Familienzusam-            vergehen oder eine als Dienstvergehen geltende\nmenführung im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder             Handlung begangen hat, wegen deren die Entfernung\ndauernden Aufenthalt begründet haben, weil sie             aus dem Dienst oder der Verlust des Ruhegehaltes\ninfolge körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit        gerechtfertigt wäre, kann das förmliche Disziplinar-\nständiger Wartung und Pflege bedürfen oder min-            verfahren mit dem Ziele der Aberkennung der\ndestens siebzig Jahre alt sind, kann die oberste           Rechte aus diesem Gesetz nach den Vorschriften der\nDienstbehörde (§ 60) einen Unterhaltsbeitrag bis zur       Bundesdisziplinarordnung eingeleitet und durchge-\nHöhe der nach diesem Gesetz zu gewährenden Ver-            führt werden. Auf Ruhestandsbeamte und frühere\nsorgungsbezüge bewilligen. Als Familienzusammen-           Beamte mit Versorgungsbezügen in Höhe des Ruhe-\nführung ist nur die Aufnahme durch den Ehegatten           gehaltes, die nach Inkrafttreten des Bundesbeamten-\noder Verwandte gerader Linie oder der Seitenlinie          gesetzes ein Dienstvergehen oder eine als Dienstver-\nbis zum zweiten Grade (Geschwister) anzusehen.             gehen geltende Handlung begangen haben, finden","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1953                           1291\ndie Vorschriften der§§ 4 und 9 der Bundesdisziplinar-                               § 12\nordnung unbeschränkt Anwendung.\n(1) Die Aufwendungen für die Beschäftigung der\n(2) Die Einleitung und Durchführung des Diszipli-   an der Unterbringung teilnehmenden Personen\nnarverfahrens regelt der Bundesminister des Innern      müssen mindestens zwanzig vom Hundert des ge-\ndurch Rechtsverordnung.                                 samten Besoldungsaufwandes der Dienstherren\n(3) Für die Beamten zur Wiederverwendung gelten      (§ 11) erreichen. Als Besoldungsaufwand gelten die\ndie §§ 48 bis 51 des Bundesbeamtengesetzes ent-         Ausgaben für Besoldung sowie für Hilfsleistungen\nsprechend.                                              durch Beamte und Angestellte.\n(2) Die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 10                          von den verpflichteten Dienstherren endgültig über-\nBeamte zur Wiederverwendung dürfen die ihnen         nommenen Personen (§ 3 Nr. 1) sind auf den sich\nzustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „zur          aus Absatz 1 ergebenden Pflichtanteil anzurechnen.\nWiederverwendung (z. Wv.)\" führen, ehemalige\nWehrmachtbeamte statt dessen mit dem Zusatz                                         § 13\n„außer Dienst (a. D.)\". Auf entlassene Beamte auf\nWiderruf (§ 6 Abs. 1) findet § 81 Abs. 4 des Bundes-       Die Zahl der nach § 3 Nr. 1 und § 11 als Beamte\nbeamtengesetzes Anwendung.                              auf Lebenszeit oder auf Zeit oder entsprechend ihrem\nbisherigen allgemeinen Rechtsstand als Beamte auf\nWiderruf oder auf Probe in Planstellen untergebrach-\nten Beamten muß mindestens zwanzig vom Hundert\n2. Unterbringung\nder Gesamtzahl der Planstellen jedes Dienstherrn\na) Unterbringungspflicht                  · erreichen.\n§ 11                                                     § 14\n(1) Bund, Länder sowie Gemeinden (Gemeinde-             (1) Solange im Bereich einer obersten Bundes-\nverbände) mit mehr als dreitausend Einwohnern und      behörde der Pflichtanteil des Besoldungsaufwandes\nsonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen       (§ 12) nicht erreicht ist, bedarf jede Einstellung einer\ndes öffentlichen Rechtes im Bundesgebiet haben die     nicht an der Unterbringung teilnehmenden Person\nBeamten zur Wiederverwendung sowie die nach § 6         der Zustimmung der Bundesminister des Innern und\nAbs. 1 entlassenen Beamten auf Widerruf, die am         der Finanzen.\n8. Mai 1945 den für ihre Laufbahn vorgeschriebenen         (2) Soweit im Bereich eines anderen Dienstherrn\noder üblichen Vorbereitungsdienst abgeleistet und       nach Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten\ndie vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen be-        dieses Gesetzes der Pflichtanteil des Besoldungs-\nstanden haben, nach den Vorschriften der §§ 12 bis      aufwandes nicht erreicht ist, ist ein Ausgleichsbetrag\n28 unterzubringen. Den vorstehend bezeichneten Be-     in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert des\namten auf Widerruf stehen solche gleich, die wegen     Unterschiedes zu zahlen.\nKriegswehrdienstes ohne die für die planmäßige An-\nstellung vorgeschriebene Prüfung zu außerplan-\n§ 15\nmäßigen Beamten (K) ernannt worden sind; diesen\nkönnen von der obersten Dienstbehörde solche               (1) Bis zur Erreichung des im § 13 bestimmten\ngleichgestellt werden, die während des Krieges die      Verhältnisses sind freie, freiwerdende oder neu ge-\nVoraussetzungen für die Ubernahme als außerplan-        schaffene Planstellen mit unterzubringenden Beam-\nmäßige Beamte (K) erfüllten, jedoch bis zum 8. Mai      ten zu besetzen. Diese Stellen sind unverzüglich und\n1945 ohne eigenes Verschulden nicht mehr zu außer-      fortlaufend den für die Unterbringung zuständigen\nplanmäßigen Beamten ernannt worden sind. Die            Stellen zu melden.\nTeilnahme der in vorstehendem Satz bezeichneten            (2) Absatz 1 gilt nicht für die Planstellen der Be-\nfrüheren Widerrufsbeamten an der Unterbringung          amten auf Zeit in leitender Stellung (Wahlbeamte)\nendet, wenn sie sich der Prüfung nicht in angemes-      sowie der Beamten des Vollzugsdienstes der Polizei,\nsener Zeit unterziehen oder diese endgültig nicht be-   des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren und des\nstehen. An der Unterbringung nehmen ferner die          Zollgrenzschutzes, die nicht der Laufbahn des höheren\nwissenschaftlichen Assistenten an den Hochschulen       Dienstes angehören.\nmit einer mindestens sechsjährigen Assistenten-\ndienstzeit bis zum 8. Mai 1945 teil.                                                § 16\n(2) Die Deutsche Bundesbahn, Deutsche Bundes-           (1) Die Besetzung einer unter § 15 Abs. 1 fallen-\npost und die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung       den Planstelle mit einem nicht an der Unterbringung\nund Arbeitslosenversicherung haben jeweils die Be-      nach Kapitel I teilnehmenden Beamten bedarf\namten (Absatz 1) der Bahn, der Post und der unteren            1.. im Bereich des Bundes sowie der bundes-\nund Mittelbehörden der Arbeitsverwaltung in ihrem                  unmittelbaren Körperschaften, Anstalten\nGeschäftsbereich unterzubringen, Die Unterbringung                 und Stiftungen des öffentlichen Rechtes der\nregeln die Bundesminister für Verkehr, für das Post-               Zustimmung der Bundesminister des Innern\nund Fernmeldewesen und für Arbeit entsprechend                     und der Finanzen;\nden §§ 12 bis 23 jeweils für ihren Geschäftsbereich.\n2. bei den übrigen Dienstherren der Zustim-\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Dienstherren mit weni-              mung der zuständigen obersten Landes-\nger als fünf Beamten und Angestellten.                             behörde.","1292                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nDie Erteilung der Zustimmung kann der höheren              auf Zeit oder Dauer festzustellen. Die Feststellung\nVerwaltungsbehörde übertragen werden.                     hat die Wirkung, daß die Zustimmung zur Besetzung\n(2) Solange der Pflichtanteil (§ 13) noch nicht zu\nvon Planstellen im Bereich des Mangelberufes als\neinem Drittel erreicht ist, darf die Zustimmung zur        erteilt gilt.\nanderweitigen Besetzung höchstens für jede dritte                                   §  16a\nStelle und nur erteilt werden, wenn es sich um Plan-\n(1) Für die Besetzung von Stellen im öffentlichen\nstellen handelt,\nDienst mit Schwerbeschädigten bleibt § 31 des Ge-\n1. für die im Einzelfall besondere wissen-           setzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter\nschaftliche Kenntnisse oder künstlerische       vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389) unbe-\nFähigkeiten erforderlich sind und für die       rührt.\naus dem Kreis der unterzubringenden Be-\namten keine Bewerber vorhanden sind, die           (2) Bei der Berechnung des Gesamtbesoldungs-\ndiese Kenntnisse oder Fähigkeiten besitzen,     aufwandes (§ 12) bleiben die Ausgaben für die Be-\nsoldung (Vergütung) von Schwerbeschädigten außer\n2. die im Wege der Beförderung oder An-             Betracht, die der Dienstherr zur Erfüllung der Pflicht-\nstellung besetzt werden, sofern die Nicht-      quote für die Beschäftigung Schwerbeschädigter ein-\nberücksichtigung eines bereits im Dienst        gestellt hat, es sei denn, daß es sich um Personen\ndes Dienstherrn stehenden Beamten oder          handelt, die an der Unterbringung teilnehmen oder\nAnwärters eine unvertretbare Härte be-          auf die Pflichtanteile des § 12 sonst anrechenbar sind.\ndeuten würde,\n3. die mit Personen besetzt werden sollen, die                                § 17\ndurch nationalsozialistische Verfolgungs-          Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften\noder Unterdrückungsmaßnahmen wegen              der §§ 15 und 16 ist der Betrag zu zahlen, der für\nihrer politischen Uberzeugung oder aus          die frei gewordene Planstelle bisher aufgewandt\nGründen der Rasse, des Glaubens oder der        wurde oder bei neu geschaffenen Stellen als durch-\nWeltanschauung aus dem öffentlichen             schnittlicher Besoldungsaufwand vorgesehen ist. Die\nDienst ausgeschieden sind,                      Zahlungsverpflichtung entsteht mit dem Zeitpunkt\n4. die mit Personen besetzt werden sollen, für      der Zuwiderhandlung und entfällt, sobald der\ndie auf Grund anderer am 1. Januar 1951         Pflichtanteil (§ 13) erreicht ist.\ngeltender gesetzlicher Vorschriften eine\nPflicht zur bevorzugten Unterbringung                                     § 18\nbesteht,\nDie Ausgleichsbeträge und die Beträge nach § 17\n5. die bestimmt sind für                            sind an den Bund zu leisten und ausschließlich für\na) Staatssekretäre oder Abteilungsleiter        Zwecke dieses Gesetzes zu verwenden.\nbei den Bundes- oder Länderministerien\n(Senaten),\nb) leitende Beamte des auswärtigen Dien-                      b) Art der Unterbringung\nstes außerhalb des Bundesgebietes,                                    § 19\nc) Leiter der den Bundes- oder Landes-             (1) Die Beamten zur Wiederverwendung sollen\nministerien (Senaten) unmittelbar nach-     entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung als\ngeordneten Behörden,                        Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in ein gleich-\nd) Richter des Bundesverfassungsgerichtes       wertiges Amt übernommen werden. Dabei gelten\nund der oberen Bundesgerichte,              die sich aus de:a §§ 1 und 8 ergebenden Beschrän-\ne) gesetzliche Vertreter von Nichtgebiets-      kungen; im übrigen finden die §§ 110 und 155 Abs. 3\nkörperschaften.                             Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechende\n(3) Ist der Pflichtanteil (§ 13) mindestens zu einem    Anwendung. Mit der Ubernahme endet der Rechts-\nDrittel erreicht, so entfällt die Anwendung des Ab-        stand als Beamter zur Wiederverwendung.\nsatzes 2; die Zustimmung zur anderweitigen Be-                (2) Für die an der Unterbringung teilnehmenden\nsetzung darf für jede dritte Stelle, und ist der           früheren Beamten auf Widerruf, die die Voraus-\nPflichtanteil (§ 13) mindestens zur Hälfte erreicht,       setzungen für eine Anstellung auf Lebenszeit noch\nfür jede zweite Stelle erteilt werden und ist in der       nicht erfüllen, gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entspre-\nRegel nicht zu versagen.                                   chend.\n(4) Stehen für freie, freiwerdende oder neuge-             (3) Endgültig untergebrachte Beamte bleiben bei\nschaffene Planstellen aus dem Kreis der an der             dem unterbringenden Dienstherrn weiterhin auf die\nUnterbringung teilnehmenden oder auf die Pflicht-          Pflichtanteile nach Maßgabe der §§ 12 und 13 an-\nanteile anrechenbaren Personen keine geeigneten            rechenbar; werden sie nach ihrer endgültigen Unter-\nBewerber mehr zur Verfügung (Mangelberufe), so             bringung befördert, so gilt § 16. Scheiden sie bei dem\nist die Bundesausgleichsstelle (§ 25) ermächtigt, für      Dienstherrn, der sie erstmalig endgültig unterge-\nbestimmte Laufbahnen oder Berufsgruppen des                bracht hat, aus, so können sie anderen Dienstherren\nöffentlichen Dienstes oder Teile von ihnen das             auf die Pflichtanteile nicht angerechnet werden; die\nFehlen geeigneter Bewerber aus dem unterzubrin-            Verwaltungsvorschriften können Ausnahmen zu-\ngenden oder anrechenbaren Personenkreis allgemein          lassen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1953                         1293\n§ 20                                                    § 22a\n(1) Ist die endgültige Unterbringung (§ 19) vor-        (1) Ein Beamter zur Wiederverwendung, der an\nerst nicht möglich, so sind die an der Unterbringung   der Unterbringung nicht teilnehmen will, kann bei\nteilnehmenden Beamten verpflichtet, vorübergehend      der obersten Dienstbehörde schriftlich beantragen,\nauch                                                   ihn mit der Maßgabe des Absatzes 2 zu entlassen.\n1. ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt in     Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn dienst-\nderselben oder einer mindestens gleich-      liche Gründe für eine alsbaldige Wiederverwendung\nwertigen Laufbahn zu übernehmen oder         des Beamten nicht bestehen. Die Entlassung bedarf\n2. eine nach ihrer Berufsausbildung, ihrem      der Zustimmung der Bundesminister des Innern und\nAlter und ihrem Gesundheitszustand zumut-    der Finanzen. Die Entlassungsverfügung ist dem Be-\nbare Beschäftigung als Angestellter oder     amten schriftlich mitzuteilen.\nArbeiter im öffentlichen Dienst anzu-           (2) Mit der Entlassung endet der Rechtsstand als\nnehmen.                                      Beamter zur Wiederverwendung; ist der Beamte\n(2) Die Beamten zur Wiederverwendung sind fer-      nach § 20 wiederverwendet, so bleibt er auf die\nner verpflichtet, vorübergehend auch als Beamte auf    Pflichtanteile (§§ 12, 13) seines Dienstherrn anrechen-\nWiderruf (auf Probe oder auf Kündigung) Dienst         bar. § 30 Abs. 1 Satz 3 und § 34 Satz 2 des Bundes-\nzu leisten.                                            beamtengesetzes finden Anwendung. Bei Dienst-\nunfähigkeit oder nach Vollendung des fünfundsech-\n§ 20a                         zigsten Lebensjahres wird ein Unterhaltsbeitrag in\nHöhe des im Zeitpunkt der Entlassung nach diesem\nErhalten Beamte zur Wiederverwendung aus An-        Gesetz erdienten Ruhegehaltes gewährt; die Hinter-\nlaß ihrer Ubernahme von dem übernehmenden Dienst-      bliebenen erhalten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe\nherrn entsprechend ihrer Rechtsstellung nach diesem    des entsprechenden Witwen- und Waisengeldes.\nGesetz Umzugskosten und Trennungsentschädigung\nnach den für Wartestandsbeamte dieses Dienstherrn         (3) Die Möglichkeit, eine Entlassung gemäß den\ngeltenden Vorschriften und in Ermangelung solcher      §§ 30, 34 des Bundesbeamtengesetzes zu beantragen,\nentsprechend den für die bisherigen Wartestands-       bleibt unberührt. Absatz 2 Satz 1 gilt in diesen Fäl-\nbeamten des Bundes geltenden Vorschriften, so kann     len entsprechend.\nder Dienstherr die Hälfte der für die ersten neun         (4) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), die\nMonate gezahlten Trennungsentschädigung und die        an der Unterbringung teilnehmen, können auf die\nUmzugskosten von einem nach § 14 Abs. 2 zu zah-        Teilnahme an der Unterbringung verzichten. Der\n]enden Ausgleichsbetrag absetzen. Die Absetzung        Verzicht ist gegenüber der für die Unterbringung\nist zulässig, wenn der Beamte zur Wiederverwen-        zuständigen Stelle schriftlich zu erklären und wird\ndung als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit (§§ 19,  mit Eingang bei dieser wirksam. Absatz 2 Satz 1\n20 Abs. 1 Nr. 1) oder in eine Beschäftigung nach § 20  Halbsatz 2 gilt entsprechend.\nAbs. 1 Nr. 2 unwiderruflich übernommen worden ist,\n(5) Für Beamtinnen zur Wiederverwendung gel-\noder bei Unterbleiben der Ubernahme, wenn die für\nten auch die §§ 152, 153 des Bundesbeamtengesetzes\ndie Unterbringung zuständige Stelle (§ 16 Abs. 1) an-\nerkannt hat, daß die Ubernahme lediglich aus in der    mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dienstbezüge\nPerson des Beamten liegenden Gründen nicht er-         das Ubergangsgehalt tritt.\nfolgen konnte.\n§ 23\n§ 21                            (1) Lehnt ein Beamter zur Wiederverwendung\n(1) Durch die Verwendung eines Beamten nach         eine ihm angebotene entsprechende Wiederverwen-\n§ 20 werden seine Rechtsstellung als Beamter zur\ndung (§ 19) schuldhaft ab, so ist dies ein Dienstver-\nWiederverwendung und seine endgültige Unter-           gehen. Als Ablehnung gilt es auch, wenn er die\nbringung (§ 19) nicht berührt. Die in § 10 vorgese-    Dienstleistung nicht in der ihm gesetzten angemes-\nhene Amtsbezeichnung führt er im Falle des § 20        senen Frist aufnimmt.\nAbs. 1 Nr. 1 mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.) \".      (2) Kommt ein Beamter zur Wiederverwendung\nder Verpflichtung aus den §§ 20 oder 22 schuldhaft\n(2) Wird einem nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 beschäftig-\nnicht nach oder gibt er eine von ihm ausgeübte zu-\nten Beamten ein~ Verwendung piit Aussicht auf\nmutbare Tätigkeit ohne wichtigen Grund auf, so\nUbernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit\nkann ihm das Ubergangsgehalt (§ 37) von der\nangeboten, so gilt dies für ihn als wichtiger Grund\nobersten Dienstbehörde ganz oder teilweise auf Zeit\nzur Lösung seines Arbeitsverhältnisses.\noder Dauer entzogen werden. Gegen die Entziehung\nist Klage im Verwaltungsrechtswege zulässig. Beim\n§ 22                         Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Uber-\ngangsgehalt von der obersten Dienstbehörde ganz\nDie an der Unterbringung teilnehmenden Beamten\noder teilweise wieder bewilligt werden. Eine dis-\nhaben, solange sie nicht im öffentlichen Dienst ver-\nziplinarrechtliche Verfolgung (§ 9) bei mehrfacher\nwendet sind, auch eine ihnen angebotene, nach ihrer\noder besonders schwerer Verletzung der Verpflich•\nBerufsausbildung, ihrem Alter und ihrem Gesund-\nheitszustand zumutbare Tätigkeit anderer Art gegen     tung bleibt unberührt.\ndie tarifliche oder übliche Entlohnung auszuüben.         (3) Auf frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1),\n§ 21 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.                  die an der Unterbringung teilnehmen, findet Absatz 2","1294                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nSatz 1 bis 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß an             188 des Bundesbeamtengesetzes, soweit in diesem\ndie Stelle der Entziehung des Ubergangsgehaltes der      Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne des\nAusschluß von der Teilnahme an der Unterbringung          § 166 des Bundesbeamtengesetzes gelten Unterhalts-\ntritt.                                                    beiträge nach § 4 Abs. 3 sowie §§ 22 a, 37 a, 38 Satz 2,\n§ 24                           §§ 39 und 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisen-\ngeld und die Empfänger dieser Unterhaltsbeiträge\n(weggefallen)\nals Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.\nc) Bundesausgleichsstelle                       (2) Die Vorschriften der §§ 7 und 8 des Abschnit-\ntes I der Pensionskürzungsvorschriften vom 6. Ok-\n§ 25\ntober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 546) sind nicht mehr\n(1) Für die Unterbringung wird eine Bundesaus-        anzuwenden.\ngleichsstelle bei dem Bundesministerium des Innern           (3) Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf\nerrichtet.                                                Grund der Zweiten Verordnung über Maßnahmen\n(2) Alle Be_hörden haben der Bundesausgleichs-       auf dem Gebiet des Beamtenrechtes vom 9. Okto-\nstelle unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und die der     ber 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 580), des § 27 a des\nUnterbringung dienlichen Auskünfte zu erteilen.          früheren Einsatzfürsorge- und Versorgungsgesetzes\nvom 6. Juli 1939 in der Fassung vom 7. Mai 1942\nd) Durchführung                         (Reichsgesetzbl. I S. 286) und der Personenschäden-\nverordnung in der Fassung vom 10. November 1940\n§ 26\n(Reichsgesetzbl. I S. 1482) entfallen. An Stelle des\nDie     zuständigen     Rechnungsprüfungsbehörden     § 9 der erstgenannten Verordnung gilt § 112 Nr. 1\nüberwachen die Erfüllung der Verpflichtungen aus         des Bundesbeamtengesetzes. Versorgungsansprüche,\nden §§ 12 bis 17. Sie leiten die Prüfungsergebnisse      die auf Grund der vorbezeichneten Vorschriften er-\ndem Bundesminister des Innern, den Landesregie-          worben sind, bleiben dem Grunde nach gewahrt.\nrungen und den sonst für die Aufsicht zuständigen        Ein nach § 9 Abs. 4 der Verordnung vom 9. Okto-\nBehörden zu.                                             ber 1942 erworbener Anspruch auf Unfallversorgung\n§ 27                          bleibt unberührt, sofern es sich um einen Dienstunfall\nim Sinne des § 135 des Bundesbeamtengesetzes han-\n(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen          delt.\nbestimmten Stellen sind befugt, den ihrer Aufsicht\nunterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbänden                   (4) Auf Hinterbliebene, die nach bisherigem Recht\nund sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stif-        nicht versorgungsberechtigt waren oder Versor-\ntungen des öffentlichen Rechtes                           gungsbezüge nur auf Grund einer Kannbewilligung\nerhielten, aber bei Anwendung des § 123 Abs. 1\n1. die erforderlichen Anweisungen zur Erfül-\nSatz 2 Nr. 2, des § 125 Abs. 2 und 3, des § 126 oder\nlung der Verpflichtungen aus den §§ 12 bis\ndes § 164 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes ver-\n17 zu erteilen,\nsorgungsberechtigt sein würden, finden die Vor-\n2. nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten von     schriften dieses Gesetzes Anwendung. Entsprechen-\nder Besetzbarkeit einer Stelle an einen an    des gilt für Fälle des § 164 Abs. 2 des Bundesbeam-\nder Unterbringung teilnehmenden Beamten       tengesetzes.\nzuzuweisen,\n§ 30\n3. in den Haushalt die erforderlichen Mittel\n(weggefallen)\nzur Leistung der Ausgleichsbeträge und der\nBeträge nach§ 17 einzusetzen.\n§ 31\nDie Zuweisung nach Nummer 2 gilt als Ernennung\n(weggefallen)\noder Abschluß eines Dienstvertrages.\n(2) Die gleichen Rechte stehen der Bundesregie-                                 § 32\nrung gegenüber den bundesunmittelbaren Körper-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen          (1) Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge gelten für\nRechtes zu.                                               die versorgungsberechtigten volksdeutschen Ver-\n§ 28                          triebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) die ent-\nsprechenden Dienstbezüge, die ihnen in ihrem Her-\nDie Länder ziehen die Ausgleichsbeträge (§ 14)         kunftslande bei Eintritt des Versorgungsfalles oder\nund die Beträge nach § 17 von den Dienstherren            am 8. Mai 1945 zugestanden haben, umgerechnet in\n(§ 27 Abs. 1) ein. Ausstehende Beträge kann der           Deutsche Mark, höchstens jedoch die Bezüge der\nBund bei der Uberweisung der nach § 58 Abs. 1             vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffent-\nSatz 2 zu erstattenden Beträge verrechnen.                lichen Dienstes; die Art der Umrechnung regeln die\nBundesminister des Innern und der Finanzen im Ein-\n3. Versorgung                       vernehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene\ndurch Rechtsverordnung. Für die Angehörigen der\n§ 29\nautonomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats\n(1) Für die Versorgung der in den §§ 5 und 6 be-       Böhmen und Mähren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c)\nzeichneten Beamten und ihrer Hinterbliebenen gel-         gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die ent-\nten die Abschnitte V und VI sowie §§ 86, 87, 181          sprechenden Dienstbezüge der vergleichbaren An-\nAbs.2, 4 bis 8 und 10, § 183 Abs.1, §§ 184 bis 186 und    gehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes.","Nr. 58 - Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1953                       1295\n(2) Dem Vergleich ist die dem wahrgenommenen         Dienst als Beamter, Angestellter oder Arbeiter tätig\nAmt entsprechende Besoldung (Vergütung) unter           gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft be-\nBerücksichtigung der im öffentlichen Dienst ver-        funden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder eine\nbrachten Zeiten zugrunde zu legen. Die Bundes-          Kriegsgefangenschaft wird die Zeit zwischen dem\nminister des Innern und der Finanzen können im          8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 für die Berech-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-            nung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige Dienst-\ntriebene Richtlinien darüber erlassen, welche An-       zeit berücksichtigt.\ngehörige des deutschen öffentlichen Dienstes zum                                 § 36\nVergleich heranzuziehen sind.\n(1) Einern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder § 35 Abs. 2\n(3) Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungs-    entlassenen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit\nzeiten im Herkunftslande, für die nach Dbertritt in     kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen\nden öffentlichen Dienst Prämienreserven (Dberwei-       mit den Bundesministern des Innern und der Finan-\nsungsbeträge) an den Dienstherrn abgeführt worden       zen einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des nach\nsind, können zur Hälfte, jedoch in der Regel nicht      den §§ 29 und 32 zu gewährenden Ruhegehaltes auf\nüber zehn Jahre hinaus, als ruhegehaltfähig berück-     Zeit oder lebenslänglich bewilligen. Sie kann ihre\nsichtigt werden. Dies gilt auch für die nach der Ein-   Befugnis im Einvernehmen mit den Bundesministern\ngliederung der sudetendeutschen Gebiete in das          des Innern und der Finanzen auf andere Behörden\nDeutsche Reich übernommenen Beamten.                    übertragen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die nach § 6\n§ 33                          Abs. 1 entlassenen Beamten auf Widerruf, denen\n(weggefallen)                      nach § 76 Abs. 3 des Deutschen Beamtengesetzes ein\nUnterhaltsbeitrag hätte bewilligt werden können.\n§ 34\n§ 37\nDie ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen\n(1) Beamte zur Wiederverwendung, die eine\nsich für einen durch Dienstunfall Verletzten, der bis\nDienstzeit von mindestens zehn Jahren (§ 106 des\nzum 8, Mai 1945                                         Bundesbeamtengesetzes) abgeleistet haben, erhalten\n1. als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ein      bis zum Eintritt in den Ruhestand ein Ubergangs-\naufsteigendes Gehalt bezogen oder als Beamter    gehalt.\nauf Widerruf sich in einer Planstelle mit auf-\n(2) Das Dbergangsgehalt ist in Höhe des am 8. Mai\nsteigendem Gehalt befunden hat: nach der         1945 erdienten Ruhegehaltes zu gewähren, wenn es\nDienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe, die\nnicht mehr als zweihundertfünfzig Deutsche Mark\ner bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten     monatlich beträgt; ist das Ruhegehalt höher, so wer-\nLebensjahres hätte erreichen können,\nden der vorstehende Betrag und von dem über-\n2. als Beamter auf Wideruf Diäten bezogen hat:       steigenden Betrage zwei Drittel gezahlt. Der Kinder-\nnach dem Durchschnittssatz aus Anfangs- und      zuschlag wird voll gezahlt.\nEndgrundgehalt der Eingangsgruppe seiner\nLaufbahn.                                           (3) Bei der Anwendung des Abschnittes V des\nBundesbeamtengesetzes gilt das Dbergangsgehalt\nals Ruhegehalt. Im Falle der Wiederverwendung im\n§ 35\nöffentlichen Dienst wird das Einkommen aus dieser\n(1) Beamte zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2),        Verwendung auf das Ubergangsgehalt voll ange-\ndie die Voraussetzungen des § 106 des Bundesbeam-       rechnet. Sonstige steuerpflichtige Arbeitseinkünfte\ntengesetzes erfüllen, treten bei Dienstunfähigkeit      des Beamten zur Wiederverwendung aus Land- und\noder mit dem Ende des Monats, in dem sie das fünf-      Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selb-\nundsechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhe-        ständiger oder nichtselbständiger Arbeit außerhalb\nstand. Die Dienstunfähigkeit ist von der obersten       des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 2 Abs. 3\nDienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nach-       Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes werden\ngeordneten Behörde festzustellen. Beamte, bei denen     auf das Ubergangsgehalt in Höhe von zwei Dritteln\nder Versorgungsfall bereits vor Inkrafttreten dieses    angerechnet; mindestens bleibt ein Betrag von ein-\nGesetzes eingetreten ist, gelten als von diesem Zeit-   hundertfünfzig Deutsche Mark monatlich anrech-\npunkt ab im Ruhestand befindlich. § 42 Abs. 3 des       nungsfrei.\nBundesbeamtengesetzes findet entsprechende An-             (4) Mit dem Fortgang der Unterbringung sollen\nwendung; die Entscheidung trifft die oberste Dienst-    Zuschläge zu den nach Absatz 2 zu zahlenden Beträ-\nbehörde.                                                gen bis zur Erreichung des erdienten Ruhegehaltes\nfestgesetzt werden.\n(2) Beamte zur Wiederverwendung, die die Vor-\na.ussetzungen des § 106 des Bundesbeamtengesetzes                               § 37 a\nnicht erfüllen, gelten mit dem Eintritt der Dienstun-      (1) Einern Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), der\nfähigkeit oder der Vollendung des fünfundsechzig-       sich am 8. Mai 1945 nach Vollendung des siebenund-\nsten Lebensjahres als entlassen.                        zwanzigsten Lebensjahres sechs Jahre in einer Plan-\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist ruhegehalt-     stelle befunden hat {§ 30 Abs. 2 des Deutschen Be-\nfähig auch die Zeit, in der ein Beamter zur Wieder-     amtengesetzes), ist, ~enn er die in § 11 Abs. 1 Satz 1\nverwendung nach dem 8. Mai 1945 im öffentlichen         dieses Gesetzes und in § 106 des Bundespeamten-","1296                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ngesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, ein                                 § 37 C\nübergangsgehalt (§ 37) und bei Eintritt der Voraus-          Hat ein in Kriegsgefangenschaft oder in Gewahr-\nsetzungen des § 35 Abs. 1 ein Unterhaltsbeitrag in        sam befindlicher Beamter (§ 37 b Abs. 1 bis 4) das\nHöhe des Ruhegehaltes zu gewähren, falls nicht die        fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, so finden\nUbernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit         die §§ 35, 36 und 37 a mit der Maßgabe Anwendung,\naus in seiner Person liegenden Gründen unter-             daß die ihm nach diesen Vorschriften bei Aufenthalt\nblieben ist; für Polizeivollzugsbeamte gilt dies,         im Bundesgebiet zu gewährende Versorgung an die\nwenn sie am 8. Mai 1945 die Voraussetzungen für           Ehefrau und die Kinder gezahlt wird, .wenn sie die\ndie Anstellung auf Lebenszeit nach § 13 des Deut-         Voraussetzungen des § 4 erfüllen und im Falle des\nschen Polizeibearntenges(~tzes vorn 24. Juni 1937         Todes des Beamten Witwengeld oder Waisengeld\n(Reichsgesetzbl. I S. 653) erfüllten.                     oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten.\n(2) Die §§ 22a, 23 Abs. 2 Sa.tz 1 bis 3 und der § 35   § 37 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gelten entsprechend.\nAbs. 3 gelten sinngemäß; § 23 Abs. 3 bleibt un-\nberührt. An die Stelle des Antrages auf Entlassung                                  § 38\n(§ 22 a) tritt die Erklärung des Beamten (Absatz 1),\nDie Witwe und die Kinder eines Beamten zur\ndaß er auf das nach Absatz 1 vorgesehene Uber-            Wiederverwendung erhalten Witwen- und Waisen-\ngangsgehalt, den Unterhaltsbeitrag und die Teil-          geld. Die Witwe und die Kinder eines unter § 37 a\nnahme an der Unterbringung verzichte, und an die          fall enden Beamten auf Widerruf erhalten einen\nStelle der Entlassung die Bestätigung des Verzichtes      Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisen-\ndurch die oberste Dienstbehörde, mit deren Erteilung      geldes.\nder Verzicht wirksam wird.\n§ 39\n§ 37 b                              Der Witwe und den Kindern\n(1) Befindet sich ein Beamter auf Lebenszeit oder         1. eines Beamten, dem nach § 36 ein Unterhalts-\nauf Zeit oder ein Wartestandsbeamter (§ 1 Abs. 1                 beitrag bewilligt war oder hätte bewilligt wer-\nNr. 1, 2, § 2) in Kriegsgefangenschaft oder Gewahr-              den können,\nsam einer ausländischen Macht, so werden dessen              2. eines Beamten auf Widerruf, sofern ihnen\nEhefrau oder Kindern, wenn sie die Voraussetzun-                 wegen Verschollenheit des Beamten ein Unter-\ngen des § 4 erfüllen und im Falle des Todes des Be-              haltsbeitrag bewilligt war und bei einer späte-\namten Witwengeld oder Waisengeld erhalten könn-                  ren Todeserklärung als Todestag ein Zeitpunkt\nten, die Dienstbezüge ausgezahlt, die dem Beamten                nach dem 8. Mai 1945 festgestellt worden ist\nam 8. Mai 1945 zugestanden haben und nach diesem                 oder wird,\nGesetz und § 110 des Bundesbeamtengesetzes der               3. eines nach dem 8. Mai 1945 in Kriegsgefangen-\nBerechnung seines Ruhegehaltes zu Grunde zu legen                schaft oder Gewahrsam (§ 37 b Abs. 1 oder 4)\nwären. Wenn Berechtigte nach Satz 1 nicht vorhan-                verstorbenen Beamten auf Widerruf, sofern sie\nden sind, können die Bezüge an sonstige Personen,                Bezüge erhalten haben,\ndie einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen           kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen\nden Beamten haben und die Voraussetzungen des§ 4\nmit den Bundesministern des Innern und der Finan-\nerfüllen, in Höhe ihres Unterhaltsanspruches aus-         zen einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe derHinter-\ngezahlt werden; sind mehrere Unterhaltsberechtigte        bliebenenbezüge auf Zeit oder lebenslänglich\nvorhanden, und übersteigen ihre Ansprüche die Be-         bewilligen. Die oberste Dienstbehörde kann die\nzüge nach Satz 1, so werden die einzelnen Beträge          Befugnis, einen auf Zeit bewilligten Unterhalts-\nanteilsmäßig gekürzt.                                     beitrag auf begrenzte Zeit weiterzubewilligen, auf\n(2) Nach Heimkehr des Beamten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 a)     andere Behörden übertragen.\nerhält er für die Dauer von zwölf Monaten nach Ab-\nlauf des Monats, in dem er entlassen wird, die in                                   § 40\nAbsatz 1 Satz 1 bezeichneten Dienstbezüge als Uber-                            (weggefallen)\ngangsgehalt.\n(3) Für Beamte auf Widerruf mit Dienstbezügen                                    § 41\ngelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.                                       (weggefallen)\n(4) Beamte, die in der sowjetischen Besatzungs-\nzone oder im sowjetischen Sektor von Berlin aus                                     § 42\nGründen in Gewahrsam gehalten werden, die im                 (1) Ist oder wird ein Beamter zur Wiederverwen-\nBundesgebiet nicht anerkannt werden, können durch         dung oder ein an der Unterbringung teilnehmender\n(lJe oberste Dienstbehörde solchen Beamten gleich-        früherer Beamter auf Widerruf von einem anderen\n1gestellt werden, die sich im Gewahrsam einer aus-         Dienstherrn (§ 11) als dem Bund als Beamter auf\n·1c.nciischen Macht befinden.                              Lebenszeit oder auf Zeit übernommen, so erstattet\n· (5) Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die          der Bund bei Eintritt de~ Versorgungsfalles die auf\ntnterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegs-              dem neuen Beamtenverhältnis beruhenden Versor-\nIl~fäp.genen in der Fassung der Bekanntmachung             gungsbezüge zu dem Teil, der dem Verhältnis der\n·vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262) wird         bis zum 8. Mai 1945 zurückgelegten ruhegehalt-\n(neben den Bezügen (Absatz 1 bis 4) nur insoweit           fähigen Dienstzeit zu der gesamten ruhegehalt-\nteza:hlt, als sie diese übersteigt.                        fähigen Dienstzeit, nach vollen Jahren gerechnet,","Nr. 58 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1953                      1297\nentspricht. Hat der Beamte durch Beförderung ein          (5) Der Anspruch auf den Teil des Ubergangs-\nhöheres Amt erlangt, als es nach diesem Gesetz, ins-   gehaltes oder Ruhegehaltes, an dessen Stelle die\nbesondere den § § 7 und 8, sowie nach § 110 des        Abfindungssumme tritt, erlischt für die Dauer von\nBundesbeamtengesetzes bei der Bemessung der            zehn Jahren seit Ablauf des Monats, in dem die Aus-\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen      zahlung erfolgt ist.\nwäre, so trägt der neue Dienstherr vorweg zwanzig                               § 44\nvom Hundert der Versorgungsbezüge. Der Uber-              (1) Die oberste Dienstbehörde soll die bestim-\nnahme als Beamter auf Lebenszeit steht die Uber-       mungsmäßige Verwendung der Kapitalabfindung\nnahme als dienstordnungsmäßiger Angestellter mit       durch die Form der Auszahlung, durch eine ding-\nAnspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen        liche Sicherung oder durch andere geeignete Maß-\nGrundsätzen bei einem Sozialversicherungsträger        nahmen sicherstellen.\ngleich.\n(2) Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n(2) Ist oder wird ein Beamter zur Wiederverwen-      bei der Durchführung der in Absatz 1 bezeichneten\ndung oder ein an der Unterbringung teilnehmender       Maßnahmen sind kosten- und stempelfrei. Dies gilt\nfrüherer Beamter auf Widerruf von anderen Dienst-      nicht für die den Notaren zustehenden Gebühren\nherren (§ 11) als dem Bund verwendet, ohne aus         und Auslagen.\ndieser Verwendung einen Versorgungsanspruch zu                                  § 45\nerlangen, so sind die unter Berücksichtigung des § 35     (1) Die Abfindungssumme ist insoweit zurück-\nAbs. 3 und des § 73 Abs. 2 zu gewährenden Versor-      zuzahlen, als\ngungsbezüge nach dem Verhältnis der bis zum 8. Mai\n1. sie nicht bis zu dem von der obersten\n1945 zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit\nDienstbehörde festgesetzten Zeitpunkt be-\nund der während der Wiederverwendung zurück-\nstimmungsgemäß verwendet worden ist,\ngelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach vollen\noder\nJahren gerechnet, vom Bund und von den neuen\nDienstherren anteilig zu tragen.                              2. der Anspruch auf Ubergangsgehalt oder\nRuhegehalt vor Ablauf der in § 43 Abs. 5\n(3) Soweit Beamtenruhegehälter und Hinter-                    bezeichneten Frist aus anderen Gründen\nbliebenenbezüge aus Versorgungskassen gezahlt                    als durch Tod des Berechtigten entfällt,\noder erstattet werden, steht der dem Bund nach Ab-               oder\nsatz 1 zur Last fallende Anteil den Kassen zu.\n3. ohne die Kapitalabfindung auch der durch\n(4) Bestimmungen der Satzungen der Versor-                    sie ersetzte Teil des Ubergangsgehaltes\ngungskassen, nach denen Beamte über ein bestimm-                 oder Ruhegehaltes ganz oder teilweise\ntes Lebensalter hinaus der Kasse nicht zugeführt                 ruhen würde.\nwerden können oder nach denen für solche Beamte\n(2) Bei Wiederverwendung im öffentlichen Dienst\nhöhere Sätze zu zahlen oder Nachzahlungen zu ent-\nist die Tilgung durch Einbehaltung der Dienst-\nrichten sind, finden keine Anwendung.\nbezüge in Höhe der kapitalisierten Monatsbeträge\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die vor     des Ubergangsgehaltes oder Ruhegehaltes zu be-\nInkrafttreten dieses Gesetzes endgültig übernom-       wirken; die einbehaltenen Beträge sind an die für\nmenen Beamten (§ 3 Nr. 1).                             die Zahlung des Ubergangsgehaltes oder Ruhe-\ngehaltes zuständige Kasse abzuführen. Im übrigen\n4. Kapitalabfindung                  kann die oberste Dienstbehörde Teilzahlungen zu-\n§ 43                           lassen.\n§ 46\n(1) Einern Beamten zur Wiederverwendung oder\neinem Ruhestandsbeamten kann zur Beschaffung              Die Bundesminister des Innern und der Finanzen\neiner Wohnstätte an Stelle eines Teiles des Uber-       erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesminister\ngangsgehaltes oder Ruhegehaltes von der obersten       für Vertriebene Richtlinien für die Durchführung der\nDienstbehörde eine Kapitalabfindung im Rahmen           §§ 43 bis 45.\nder verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden.                           ABSCHNITT III\n(2) Die Bewilligung soll in der Regel nur erfolgen,                Wartestandsbeam te\nwenn der Antragsteller das fünfundfünfzigste\nLebensjahr nicht überschritten hat.                                              § 47\n(3) Der zu kapitalisierende Teil des Ubergangs-         Auf Wartestandsbeamte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sind die\ngehaltes oder Ruhegehaltes, an dessen Stelle die        Vorschriften des Abschnittes II entsprechend anzu-\nAbfindungssumme tritt, darf die Hälfte des zur Zeit     wenden.\nder Kapitalisierung zahlbaren jährlichen Ubergangs-                         ABSCHNITT IV\ngehaltes oder Ruhegehaltes und eintausend Deut-\nR uhestandsbeam te,\nsche Mark nicht übersteigen. Kinderzuschläge dür-\nsonstige Versorgungsempfänger\nfen nicht kapitalisiert werden. Im übrigen müssei::i\ndem Bezugsberechtigten         eintausendzweihundert\nund Hinterbliebene\nDeutsche Mark jährlich von dem Ubergangsgehalt                                   § 48\noder Ruhegehalt verbleiben.                               Ruhestandsbeamte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) erhalten Ver-\n(4) Als Abfindung wird das Zehnfache des nach        sorgungsbezüge nach Maßgabe der §§ 7, 8, 29, 32, 34\nAbsatz 3 festgesetzten Jahresbetrages gewährt; zur     und 43 bis 46; § 106 des Bundesbeamtengesetzes fin•\nAuszahlung gelangt das Neunfache.                      det keine Anwendung. Befindet sich ein Ruhestands-","1298                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nbeamter in Kriegsgefangenschaft oder Gewahrsam                 (2) Der Rechtsstand als Angestellter oder Arbeiter\n(§ 37 b Abs. 1 oder 4), so gilt § 3'1 c entsprechend.        zur Wiederverwendung endet mit der endgültigen\nUnterbringung oder mit der Vollendung des fünf-\n§ 49                              undsechzigsten Lebensjahres, ferner mit dem Eintritt\nder Dienstunfähigkeit oder der Erlangung des\nDie versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von           Angestelltenruhegeldes oder der Invalidenrente.\nBeamten, Wartestandsbeamten und Ruhestandsbe-                Wird die Dienstfähigkeit wiedererlangt oder das\namten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5) erhalten Hinterbliebenen-        Angestelltenruhegeld oder die Invalidenrente we-\nbezüge nach Maßgabe der §§ 7, 8, 29, 32 und 34.              gen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ent-\nzogen (§ 1293 der Reichsversicherungsordnung, § 42\n§ 50                              des Angestelltenversicherungsgesetzes), so lebt der\nUnterhaltsbeiträge, auf die am 8. Mai 1945 ein ge-        Rechtsstand zur Wiederverwendung wieder auf.\nsetzlicher Anspruch bestand, sind mit den sich aus\nden §§ 7, 8, 29, 32 und 34 ergebenden Beschränkun-                                    § 52b\ngen weiterzugewähren. Sonstige Unterhaltsbeiträge,             (1) Das Arbeitsverhältnis der übrigen, nicht unter\ndie am 8. Mai 1945 bewilligt waren, können mit den           die §§ 52 und 52 a fallenden Angestellten und Ar-\ngleichen Beschränkungen von der obersten Dienst-             beiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2) gilt als mit dem 8. Mai\nbehörde weiterbewilligt werden.                              1945 beendet.\n(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Personen\n§  51                             am 8. Mai 1945 nach den für sie geltenden Vorschrif-\n(1) Volksdeutsche Umsiedler, denen als Angehöri-          ten eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren ohne\ngen des öffentlichen Dienstes ihres Herkunftslandes          erheblichere Unterbrechung abgeleistet hatten, wer-\nam 8. Mai 1945 aus Reichsmitteln Unterstützungen             den sie einem Dienstherrn (§ 11), der sie als Beamter,\ngewährt wurden oder im Versorgungsfalle hätten ge-           Angestellter oder Arbeiter übernommen hat oder\nwährt werden können, sowie ihre Hinterbliebenen              übernimmt, auf die Pflichtanteile (§§ 12, 13) angerech-\nerhalten Versorgung auf der Grundlage der für diese          net. Die §§ 7, 8 und 19 gelten sinngemäß; eine An-\nUnterstützungen erlassenen Vorschriften.                     rechnung auf den Pflichtanteil des § 13 setzt die Dber-\n(2) Die Ausführung dieser Vorschrift regeln die           nahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit vor-\naus.\nBundesminister des Innern und der Finanzen im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene.              (3) Bei der Errichtung neuer Dienststellen, in de-\nnen Angestellte und Arbeiter beschäftigt werden,\nsollen die in Absatz 2 bezeichneten Angestellten und\nABSCHNITT V                             Arbeiter unbeschadet der Vorschriften über die Un-\nAngestellte und Arbeiter                           terbringung (§§ 12 bis 18), über die Beschäftigung\nSchwerbeschädigter und über Hilfsmaßnahmen für\n§  52                             Heimkehrer bevorzugt eingestellt werden.\nDie Vorschriften der Abschnitte II und IV finden\nauf Angestellte und Arbeiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2),                              ABSCHNITT VI\ndie am 8. Mai 1945 einen vertraglichen Anspruch auf\nVersorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen                               Berufssoldaten\noder auf Ruhelohn hatten, und auf ihre Hinterbliebe-                                   § 53\nnen entsprechende Anwendung; auf die Versor-\n(1) Für die Berufssoldaten der früheren Wehr-\ngungsbezüge werden Renten aus. der Sozialversiche-\nmacht, die vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig\n, rung, soweit sie nicht auf freiwilligen Beiträgen be-\nin den Wehrdienst eingetreten oder in ein Beamten-\nruhen, angerechnet. Die Ausführung regeln die Bun-\nverhältnis oder in den Dienst der früheren Landes•\ndesminister des Innern und der Finanzen durch\npolizei berufen worden sind, und für ihre Hinterblie•\nRechtsverordnung.\nbenen gelten die Vorschriften des Abschnittes II Un•\n§  52a                             terabschnitte 1, 3 und 4, des Abschnittes IV sowie\ndes § 20 Abs. 1 Nr. 2 und der §§ 22 bis 23 ent·\n(1) Angestellte und Arbeiter(§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2),\ndie am 8. Mai 1945 nach den für sie geltenden Vor-           sprechend; § 110 des Bundesbeamtengesetzes findet\nschriften eine Dienstzeit von mindestens fünfund-            Anwendung mit der Maßgabe, daß Beförderungen\nzwanzig Jahren erreicht hatten und dienstfähig sind,         wegen urkundlich erwiesener persönlicher Tapfer-\nnehmen an der Unterbringung teil. Abschnitt II Un-           keit vor dem Feinde stets zu berücksichtigen sind.\nterabschnitt 2 und die §§ 7 bis 9 gelten entsprechend.       Dabei sind\nFür die Anwendung des § 20 a treten an die Stelle der               1. die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von\ndort bezeichneten Vorschriften die entsprechenden                      zehn oder mehr Jahren und die Berufs-\nVorschriften für Angestellte und Arbeiter. Die An-                     unteroffiziere mit einer Dienstzeit von acht-\ngestellten und Arbeiter zur Wiederverwendung er-                       zehn oder mehr Jahren wie Beamte auf Le-\nhalten Dbergangsbezüge entsprechend § 37; dabei                        benszeit,\ntritt an die Stelle des Ruhegehaltes die Hälfte des                 2. die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von\nungekürzten Arbeitseinkommens (Vergütung oder                          weniger als zehn Jahren und die Berufs-\nLohn). § 37 b Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie die Ruhensvor-                  unteroffiziere mit einer Dienstzeit von we-\nschriften des § 159 des Bundesbeamtengesetzes gel-                     niger als achtzehn Jahren wie Beamte auf\nten sinngemäß.                                                         Widerruf","Nr. 58 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1953                        1299\nzu behandeln. Berufsunteroffiziere, die während des      desgesetzbl. I S. 87) im Zeitpunkt der Ubernahme\nKrieges zum Offizier befördert worden sind, werden,      besitzt. Wird nach zurückgelegtem Vorbereitungs-\nauch wenn sie nicht auf unbegrenzte Dienstzeit über-     (Probe-)dienst die für die Laufbahn erforderliche\nnommen worden sind, als Berufsoffiziere behandelt,       Fachprüfung auch nach Wiederholung nicht be-\nes sei denn, daß sie vorher oder später in ein Wehr-     standen, so gilt die Ubernahme als Beamter auf Le-\nmachtbeamtenverhällnis berufen worden sind.              benszeit in der nächstniedrigeren Laufbahn als ent-\nDienstunfähigkeit ist bei einer dauernden Minderung      sprechende Wiederverwendung. Die Anrechnung auf\nder Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel          den Pflichtanteil des § 13 setzt die Ubernahme als\nanzunehmen. Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von     Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit voraus.\nzehn oder mehr Jahren, die von einem Dienstherrn            (3) Den an der Unterbringung teilnehmenden Be-\n(§ 11) als Beamte, Angestellte oder Arbeiter über-       rufsunteroffizieren, die am 8. Mai 1945 noch nicht\nnommen worden sind oder übernommen werden,               achtzehn Dienstjahre abgeleistet hatten, ist ein Uber-\nsind auf den Pflichtanteil (§§ 12, 13) anzurechnen.      gangsgehalt (§ 37) und bei Eintritt der Vorausset-\n(2) Das Dienstverhältnis der Berufssoldaten, die      zungen des § 35 Abs. 1 ein Unterhaltsbeitrag in Höhe\nam 8. Mai 1945 noch im Dienste waren, aber die Vor-      des Ruhegehaltes zu gewähren; § 37 a Abs. 2 findet\naussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen,       entsprechende Anwendung. Für die Hinterbliebenen\ngilt als mit Ablauf des 8. Mai 1945 beendet. Die§§ 37 b  gilt § 38 Satz 2 entsprechend.\nund 37 c gelten auch für diese Berufssoldaten ent-          (4) Berufsunteroffiziere, die am 8. Mai 1945 eine\nsprechend.                                               Dienstzeit von mindestens zehn Jahren, aber noch\n(3) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemes-         nicht von zwölf Jahren abgeleistet hatten, sind, wenn\nsen sich nach den Besoldungsordnungen A und B. Die       sie von einem Dienstherrn (§ 11) als Beamte, Ange-\nEinreihung in diese Besoldungsordnungen ist nach         stellte oder Arbeiter übernommen worden sind oder\nMaßgabe der als Anlage B beigefügten Tabelle vor-        werden, auf den Pflichtanteil des § 12 und, wenn sie\nzunehmen.                                                als Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit übernommen\n(4) Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in     worden sind oder werden, auch auf den Pflichtanteil\nden Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A            des § 13 anzurechnen. § 52 b Abs. 3 gilt entsprechend.\nbestimmt sich nach den für Beamte geltenden Vor-\nschriften des Reichsbesoldungsgesetzes.                                           § 54a\n(5) Berufssoldaten dürfen den ihnen zustehenden          (1) Auf Personen, die am 8. Mai 1945 Militäran-\nDienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)\"         wärter waren, finden die Vorschriften über die Be-\nführen.                                                  amten auf Lebenszeit entsprechende Anwendung.\nIhre Versorgung erfolgt, solange sie nicht endgültig\n(6) Zur früheren Wehrmacht gehören sowohl die\nuntergebracht sind, auf der Grundlage der ruhege-\nWehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai\nhaltfähigen Dienstbezüge, die ihnen bei Verbleib in\n1935 -     Reichsgesetzbl. I S. 609 -     wie die alte\nder letzten Dienststellung als Berufsunteroffizier\nWehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe) und die\nnach diesem Gesetz und § 110 des Bundesbeamten-\nReichswehr. An ihre Stelle tritt bei volksdeutschen\ngesetzes · zugestanden hätten. Die Hinterbliebenen\nVertriebenen und Umsiedlern die Wehrmacht des\nerhalten entsprechende Versorgung.\nHerkunftlandes.\n(2) Die Vorschriften des § 54 Abs. 2 finden ent-\n(7) Die Ausführung des Absatzes 4 sowie die Aus-\nsprechende Anwendung.\nführung des nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend an-\nzuwendenden § 110 des Bundesbeamtengesetzes                                       § 54 b\nregeln die Bundesminister des Innern und der Finan-\nBerufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, deren\nzen durch Rechtsverordnung.\nDienstverhältnis nach § 53 Abs. 2 Satz 1 als beendet\ngilt, sind als Angestellte oder Arbeiter im Sinne der\n§ 54                          §§ 52, 52 a oder 52 b zu behandeln, wenn sie bis zu\n(1) Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes und     ihrem berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst An-\nähnlicher Dienstgattungen werden so behandelt, wie       gestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst waren\nwenn sie in ihrer letzten Stellung als Wehrmacht-        und bei Verbleiben in diesem Arbeitsverhältnis am\nbeamte verblieben wären.                                 8. Mai 1945 die Voraussetzungen der bezeichneten\n(2) Berufsunteroffiziere, die am 8. Mai 1945 eine     Vorschriften erfüllt hätten. Als Arbeitseinkommen\nDienstzeit von mindestens zwölf Jahren abgeleistet       im Sinne des § 52 a Abs. 1 Satz 4 gilt das am 8. Mai\nhatten, nehmen an der Unterbringung teil. Ab-            1945 bezogene Diensteinkommen, soweit es. nach\nschnitt II Unterabschnitt 2 findet entsprechende An-     diesem Gesetz und nach § 110 des Bundesbeamten-\nwendung, § 11 mit der Maßgabe, daß auch die Deut-        gesetzes der Berechnung eines Ruhegehaltes zu-\nsche Bundesbahn, die Deutsche Bundespost und die         grunde zu legen wäre.\nBundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung zur Unterbringung verpflichtet                             ABSCHNITT VII\nsind. Entsprechende Unterbringung (§ 19) liegt vor,             Berufsmäßige Angehörige des\nwenn die Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit                  früheren Reichsarbeitsdienstes\noder auf Zeit in der Eingangsgruppe einer Laufbahn\nerfolgt, für die der Berufsunteroffizier die Vorbildung                            § 55\ngemäß der Verordnung über die Vorbildung und die            (1) Für die berufsmäßigen Angehörigen des frü-\nLaufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar         heren Reichsarbeitsdienstes, die vor dem 8. Mai 1935\n1939 in der Bundesfassung vom 24. Januar 1951 (Bun-      erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten","1300                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\noder in ein Beamtenverhältnis oder in den Dienst der                                    § 59\nfrüheren Landespolizei berufen worden sind, und             Wechselt ein Anspruchsberechtigter seinen Wohn-\nfür ihre Hinterbliebenen gelten die Vorschriften der     sitz innerhalb des Bundesgebietes, so übernimmt die\n§§ 53 bis 54 b entsprechend; ihnen stehen die plan-      zuständige Stelle des Landes, in das er umzieht, die\nmäßigen Führer des Reichsarbeitsdienstes gleich, die     Weiterzahlung der Bezüge. Die Zahlung durch das\nnach der Achtzehnten .Änderung des Besoldungs-           Land des früheren Wohnsitzes darf erst eingestellt\ngesetzes vom 29. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 461)    werden, wenn die Zahlung durch das Land des neuen\ndie Rechte und die Pflichten der Reichsbeamten           Wohnsitzes aufgenommen worden ist.\nbesaßen. Dabei sind\nL die mittleren und höheren Reichsarbeits-                                    §  59a\ndienstführer wie Berufsoffiziere,                Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche\n2. die unteren Reichsarbeitsdienstführer wie     sind, soweit der Bund Träger der Versorgungslast\nBerufsun te roffiziere                        ist, die Zahlungen jedoch gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2\nzu behandeln.                                            durch die Länder geleistet werden, gegen das Land\n(2) Die Einreihung in die Besoldungsordnungen        zu erheben, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat;\nA und B ist nach Maßgabe der Anlage C vorzuneh-          die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich auf den\nmen._                                                    Bund und nach Klageerhebung gemäß § 59 für die\nABSCHNITT VIII                      Zahlung zuständig werdende Länder.\nBeihilfen und Unterstützungen                                                   § 60\n§ 56                            (1} Oberste Dienstbehörde im Sinne des Kapi-\n(1) Beihilfen und Unterstützungen können im Rah-     tels I ist\nmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den von                a} für die Angehörigen der Bahn der Vorstand\nden Bundesministern des Innern und der Finanzen                     der Deutschen Bundesbahn (§ 20 Abs. 3\nzu erlassenden Richtlinien gewährt werden .                         Satz 1 des Bundesbahngesetzes vom 13. De-\nzember 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 955 -),\n(2) Bei der Bewilligung von Unterstützungen kann\nnach Maßgabe der Richtlinien (Absatz 1} bestimmt                b} für die Angehörigen der unteren und Mittel-\nwerden, daß sie ergänzend zu sonstigen Leistungen                   behörden der Arbeitsverwaltung der Vor-\naus öffentlichen Mitteln gewährt werden und daher                   stand der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-\nauf diese Leistungen nicht anzurechnen sind.                        lung und Arbeitslosenversicherung (§ 25\nAbs. 3 des Gesetzes über die Errichtung\nABSCHNITT IX\neiner Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung\nund Arbeitslosenversicherung vom 10. März\nZahlungspflicht; Verfahren                                1952 - Bundesgesetzbl. I S. 123 -},\n§  57                                c} für die Angehörigen der sonstigen früheren\nDie nach Kapitel I zu leistenden Zahlungen fallen                Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von\ndem Bund zur Last, soweit in diesem Gesetz nichts                   Dienststellen bundeseigener Verwaltungen\nanderes bestimmt ist.                                               übernommen worden sind, die entsprechen-\nde oberste Dienstbehörde.\n§ 58\nIm übrigen ist oberste Dienstbehörde, und zwar bis\n'(1) Für die Angehörigen der Bahn, der Post und       zu einer nach § 61 Abs. 3 erfolgenden Regelung auch\n·der unteren und Mittelbehörden der Arbeitsverwal-       für die unter § 61 fallenden Personen, die zuständige\ntung sowie ihre Hinterbliebenen werden die Zah-          oberste Landesbehörde. Bei Wohnsitzwechsel tritt\nlungen von der Deutschen Bundesbahn, der Deut-           die oberste Dienstbehörde des Landes, in das der\n. scnen Bundespost und der Bundesanstalt für Ar-           Wohnsitz verlegt worden ist, an die Stelle der bis-\nbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung aus        her zuständigen obersten Dienstbehörde. Ist eine\neigenen Mitteln geleistet; Entsprechendes gilt für die   oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so ist der\nZahlungen an Angehörige sonstiger früherer Reichs-       Bundesminister des Innern zuständig; er kann seine\nverwaltungen, deren Aufgaben von Dienststellen           Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen.\nbundeseigener Verwaltungen übernommen worden\n(2} Die    oberste Dienstbehörde bestimmt den\nsind. Im übrigen zahlen die Länder für Rechnung des\nBundes.                                                  Dienstvorgesetzten, der an die Stelle des letzten,\nvor dem 8. Mai 1945 zuständigen Dienstvorgesetzten\n(2) Zahlungen werden nur auf Antrag gewährt,         tritt.\nllild  zwar von dem Ersten des Monats ab, in dem\n'der Antrag gestellt worden ist; Anträge, die inner-                              ABSCHNITT X\nhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses                        S ondervors eh riften\nGesetzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeit-                       für Angehörige\npunkt gestellt.                                               von Nichtgebietskörperschaften\n(3) Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der Be-      u n d ö ff e n t 1i c h - r e c h t 1i c h e n V e r b ä n d en\nrechtigte bereits auf Grund der bis zum Inkrafttre-                von Gebietskörperschaften\nten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen Vor-\nschüsse auf Versorgungsbezüge, Zuwendungen, Un-                                         § 61\nterhaltsbeträge oder ähnliche Zahlungen erhalten            (1} Zur Unterbringung und Versorgung von An-\nhat._                                                     gehörigen der in § 2 bezeichneten Nichtgebietskör-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1953                            1301\nperschaften und Verbände sind die entsprechenden                        und aus anderen als beamten- oder tarif-\nEinrichtungen im Bundesgebiet verpflichtet; zum                         rechtlichen Gründen keine oder keine\nAusgleich sind diese von der Verpflichtung nach § 1,1                   entsprechende Versorgung erhalten,\nganz oder teilweise zu befreien. Für die Höhe der               2. auf versorgungsberechtigte Personen der\nBezüge gelten die allgemeinen Angleichungsvor-                      Bahn und der Post, die am 8. Mai 1945 Ver-\nschriften des Bundes.                                               sorgungsbezüge aus einer Kasse im Bundes-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Angehörige von                gebiet erhielten und aus anderen als beam-\nGebietskörperschaften, die am 8. Mai 1945 bei Nicht-                ten- oder tarifrechtlichen Gründen keine\ngebietskörperschaften oder öffontlich-rcchtlichen                   oder keine entsprechende Versorgung mehr\nVerbänden von Gebietskörperscha.ften der in § 2 be-                 erhalten.\nzeichneten Art beschäftigt waren.                           (2) Das gleiche gilt für die Angehörigen anderer\n(3) Die Ausführung regelt die Bundesregierung         früherer Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von\ndurch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des           Dienststellen bundeseigener Verwaltungen über-\nBundesrates bedarf; in ihr kann auch Bestimmung          nommen worden sind.\ndarüber getroffen werden, inwieweit die Beschäfti-          (3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\ngung bei einer entsprechenden Einrichtung, die keine     Personen gehören nicht die von ihrem Amt oder\nKörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen     Arbeitsplatz entfernten Angehörigen des öffent-\nRechtes ist, einer Dienstleistung im öffentlichen        lichen Dienstes, die weder der NSDAP noch ihren\nDienst gleich zu behandeln ist. Die Rechtsverord-        Gliederungen angehört haben und durch rechts-\nnung trifft insbesondere auch die Feststellung, welche   kräftigen      Kategorisierungs-    (Entnazifizierungs-,\nEinrichtungen im Bundesgebiet den in § 2 bezeich-        Spruchkammer-) Bescheid im Sinne der zur „Be-\nneten Nichtgebietskörperschaften, Verbänden und          freiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialis-\nEinrichtungen entsprechen. In der Rechtsverordnung       mus und Militarismus\" erlassenen Rechtsvorschrif-\nkönnen die Bundesminister des Innern und der             ten als nicht betroffen erklärt worden sind. Sie\nFinanzen ermächtigt werden, erst später ermittelte       werden vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab so\nEinrichtungen und Verbände der in § 2 aufgeführten       behandelt, wie wenn sie aus ihrem Dienst nicht aus-\nArt oder entsprechende Einrichtungen (Absatz 1)          geschieden wären; eine Nachzahlung von Bezügen\ndurch eine von ihnen zu erlassende Rechtsverord-         findet nicht statt.\nnung ergänzend einzubeziehen oder später auf-\ngelöste entsprechende Einrichtungen zu streichen.           (4) Ist oder wird ein unter die Absätze 1 oder 2\nfallender Beamter zur Wiederverwendung oder\n(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung        früherer Beamter auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), der die\nnach Absatz 3 Satz 1, längstens bis zum 31. Dezember     Voraussetzung des § 11 Abs. 1 erfüllt, von einem\n1954, übernimmt der Bund die vorschußweise Zah-          anderen als dem zuständigen Dienstherrn übernom-\nlung der Bezüge sowie von Beihilfen und Unter-           men, so gilt im Verhältnis der Dienstherren zuein-\nstützungen. Falls nach der von den Bundesministern       ander § 42 entsprechend.\ndes Innern und der Finanzen getroffenen Feststel-\nlung entsprechende Einrichtungen nicht in Betracht                                  § 63\nkommen, verbleibt es bei der in den §§ 11, 52, 52 a,\n52 b, 56, 57 und 60 Abs. 1 Satz 2 getroffenen Rege-         (1) Die Vorschriften des § 3 Nr. 4, der §§ 5 bis 10,\nlung; die Feststellung ist im Bundesanzeiger be-         11 Abs. 1, der §§ 19 bis 23, 35 bis 39, 47 bis 50, 52\nkannt.zugeben.                                           bis 52 b und 62 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes sowie\nder §§ 106 und 110 des Bundesbeamtengesetzes fin-\nden entsprechende Anwendung\nKAPITEL II\n1. auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der\nSonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes                       Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und\nsonstigen Körperschaften, Anstalten und\n§ 62\nStiftungen des öffentlichen Rechtes im Bun-\n(1) Die Vorschriften des Kapitels I Absdmitt II                  desgebiet, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen\n(ausschließlich der §§ 12 bis 18, 25 bis 28, 42 bis 46),            Dienst standen, wenn sie         ·\nIII bis V, VIII bis IX finden entsprechende Anwen-\na) ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz aus\ndung\nanderen als beamten- oder tarifrecht;.\n1. auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der\nliehen Gründen verloren haben und noch\nBahn und Post, die am 8. Mai 1945 im öffent•\nnicht entsprechend ihrer früheren Rechts-\nliehen Dienst standen, wenn sie\nstellung wiederverwendet sind oder\na) ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz bei\nDienststellen dieser Verwaltungen im                  b) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das\nBundesgebiet aus anderen als beamten-                     fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet\noder tarifrechtlichen Gründen verloren                    haben oder dienstunfähig geworden sind\nhaben und noch nicht entsprechend ihrer                    und aus anderen als beamten- oder tarif-\nfrüheren Rechtsstellung wiederverwen-                     rechtlichen Gründen keine oder keine\ndet sind, oder                                            entsprechende Versorgung erhalten,\nb) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das               2. auf versorgungsberechtigte Personen, die\nfünfundsechzigste Lebensjahr vollendet                 am 8. Mai 1945 Versorgungsbezüge aus Kas·\nhaben oder dienstunfähig geworden sind                 sen der Länder, Gemeinden, Gemeindever-","1302                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nbände oder sonstigen Körperschaften, An-        torats Böhmen und Mähren gilt der volle Ruhe-\nstalten oder Stiftungen des öffentlichen        genuß als Höchsthundertsatz; die Umrechnung er-\nRechtes im Bundesgebiet erhielten und aus       folgt nach dem Verhältnis von einer Krone gleich\nanderen als beamten- oder tarifrechtlichen      zwölf Deutsche Pfennig. Entsprechendes gilt für\nGründen keine oder keine entsprechende          die Hinterbliebenen; § 129 des Bundesbeamten-\nVersorgung mehr erhalten.                       gesetzes findet Anwendung, sofern der Versorgungs-\nSoweit in den vorstehend bezeichneten Vorschriften        fall seit dem 1. Juli 1937 eingetreten ist.\nauf nicht für anwendbar erklärte Vorschriften dieses         (2) Abschnitt II  der Zweiten Verordnung zur\nGesetzes, des Bundesbeamtengesetzes oder der Bun-         Sicherung der Währung und der öffentlichen Finan-\ndesdisziplinarordnung verwiesen ist, tritt an ihre        zen vom 20. Oktober 1948 (WiGBl. S. 111) und die\nStelle das entsprechende Landesrecht. Die Unterbrin-      Dritte Verordnung zur Sicherung der Währung und\ngung und Versorgung obliegt dem Dienstherrn, und          der öffentlichen Finanzen vom 16. März 1949 (WiGBl.\nzwar auch Gemeinden (Gemeindeverbänden) bis zu            S. 24) sind mit Wirkung vom 1. April 1953 nicht mehr\ndreitausend Einwohnern; die in Satz 1 Nummer 1            anzuwenden.\nbezeichneten Personen nehmen an der in Kapitel I                                    § 65\ngeregelten Unterbringung nicht teil.\n(1) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für\n(2) Das gleiche gilt für die Angehörigen der                  1. die früheren Polizeivollzugsbeamten, so-\nfrüheren Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von                     weit sie in Untergruppen (Fußnoten) der\nanderen Dienststellen als denen bundeseigener Ver-                  Besoldungsordnung A eingereiht waren, und\nwaltungen übernommen worden sind.\n2. die früheren Beamten des Ingenieurkorps\n(3) Durch Landesgesetz können ergänzende Vor-                    der Luftwaffe (Besoldungsordnung JL)\nschriften, insbesondere auch über die Verteilung          werden entsprechend der als Anlage D beigefügten\nder Lasten zwischen Dienstherren und Versorgungs-         Tabelle nach den Besoldungsordnungen A und B be-\nkassen, erlassen werden. Rechtsvorschriften, die von      messen.\nden Ländern nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind oder\nwerden und eine günstigere Regelung enthalten,               (2) Die Ausführung regeln die Bundesminister des\nbleiben unberührt. Für einzelne Beamte, Angestellte       Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung.\noder Arbeiter getroffene günstigere Maßnahmen\nbleiben in Geltung.                                                                 § 66\n(1) Soweit Berufssoldaten der früheren Wehrmacht\nKAPITEL III                         wegen einer während der Dienstzeit entstandenen,\nObergangs- und Schlußvorschriften                 nicht auf Dienstbeschädigung beruhenden Gesund-\nheitsstörung oder den Hinterbliebenen von Berufs-\n§ 64                           soldaten, deren Tod nicht infolge einer Dienstbe-\n(1) Bei                                                schädigung, aber während der Zugehörigkeit zur\n1. den Ruhestandsbeamten der Bahn und der          w·ehrmacht oder während der Zeit des Bezuges von\nPost, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes     Ubergangsgebührnissen eingetreten ist, am 8. Mai\nin den Ruhestand getreten sind (§ 5 Abs. 1      1945 auf Grund der früheren Militärversorgungs-\nNr. 1, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 3, § 48),   gesetze Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Vor-\nschriften des Reichsversorgungsgesetzes bewilligt\n2. den versorgungsberechtigten Berufssolda-\nwaren, erhalten sie die in den §§ 29 bis 33, 36, 37,\nten der früheren Wehrmacht, deren Ver-\n39 bis 42, 45 bis 47 und 53 des Bundesversorgungs-\nsorgungsbezüge nicht nach Maßgabe der\ngesetzes vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl.\nBesoldungsordnung C errechnet sind,\nS. 791) vorgesehene Versorgung. Die Bezüge für das\n3. den in § 184 Abs. 1 Satz 3 des Deutschen        Sterbevierteljahr (§ 37) sind voll, das Bestattungs-\nBeamtengesetzes bezeichneten Versorgungs-       geld (§§ 36, 53) in Höhe von einhundertzwanzig\nberechtigten und den vor dem 1. Juli 1940       Deutsche Mark, die übrigen Bezüge zu zwei Dritteln\nin den Ruhestand getretenen Angehörigen         zu zahlen.\nder autonomen Verwaltung des ehemaligen\nProtektorats Böhmen und Mähren (§ 1 Abs. 1         (2) Trifft eine Gesundheitsstörung (Absatz 1) mit\nNr. 1 Buchstabe c, Nr. 2)                       einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesver-\nsorgungsgesetzes zusammen, so ist eine einheitliche\nverbleibt es - vorbehaltlich der sich aus den §§ 7,       Rente festzusetzen.\n8, 29 Abs. 2 und 3, dem § 35 Abs. 3 und dem § 65\ndieses Gesetzes sowie den §§ 110 und 156 Abs. 1              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\ndes Bundesbeamtengesetzes ergebenden Abwei-               Angehörige des Vollzugsdienstes der Polizei und des\nchungen - bei der bisherigen Bemessungsgrundlage          früheren Reichswasserschutzes sowie für ihre Hinter-\n(ruhegehal tfähige Dienstbezüge, R uhegehal tsä tze).     bliebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5).\nDas Ruhegehalt beträgt jedoch höchstens fünfundsieb-\nzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.                                § 66a\nFür die bei Einführung des Deutschen Beamten-                (1) Beamte der früheren Schutzpolizei der Länder\ngesetzes in den sudetendeutschen Gebieten bereits         und des früheren Reichswasserschutzes, die auf\nvorhandenen Versorgungsberechtigten und die in            Grund des Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der\nNummer 3 bezeichneten Versorgungsberechtigten             Länder vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 597)\nder autonomen Verwaltung des ehemaligen Protek-           und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Lan-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1953                           1303\ndesgesetze oder des Gesetzes über die Versorgung             (2) Absatz 1 gilt entsprechend für solche unter die\nder Polizeibeamten beim Reichswasserschutze vom         §§ 1 oder 2 fallenden Personen, die bis zum 13. Mai\n26. Februar 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 149) wegen der   1951 von einer für Versorgungsangelegenheiten\nFolgen einer Polizeidienstbeschädigung Versorgung       zuständigen Dienststelle im Bundesgebiet die Mittei-\nnach Maßgabe der Vorschriften des Reichsversor-         lung erhalten haben, daß sie im Falle ihrer Wohnsitz-\ngungsgesetzes erlwlten haben, erhalten die in dem       nahme im Bundesgebiet nach dem von dieser Dienst-\nBundesversorgungsgesetz vom 20. Dezember 1950           stelle anzuwendenden Recht Versorgungsbezüge\n(Bundesgesetzbl. S. 791) vorgesehene Versorgung.        erhalten würden, und bis zum 31. Dezember 1952 zu-\nDie Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz         gezogen sind.\nerhalten auch ihre Hinterbliebenen, wenn der Tod                                    § 69\ndie Folge einer anerkannten Polizeidienstbeschädi-\ngung ist. § 66 gilt entsprechend.                           Soweit der Eintritt in den Ruhestand vor Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2,\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für frühere Ange-     § 35 Abs. 1 Satz 3) Dienstunfähigkeit voraussetzt, ist\nhörige der Landespolizei und ihre Hinterbliebenen.      deren Vorliegen durch amtsärztliche oder versor-\n(3) Die Ausführungen regeln die Bundesminister        gungsärztliche Untersuchung festzustellen, falls nicht\ndes Innern und der Finanzen im Einvernehmen mit         ein zweifelsfreier Nachweis bereits erbracht ist.\ndem Bundesminister für Arbeit.\n§ 70\n§ 67                              (1) Beamten auf Widerruf mit Dienstbezügen, die\n(1) Beamte, Angestellte und Arbeiter, Berufssol-      die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllen und am\ndaten, berufsmäßige Angehörige des früheren Reichs-     8. Mai 1945 eine Dienstzeit (§ 106 Abs. 2 des Bundes-\narbeitsdienstes sowie Militär- und sonstige Versor-     beamtengesetzes) von fünfundzwanzig Jahren abge-\ngungsanwärter, die                                      leistet hatten, wird ein Ubergangsgehalt ent-\n1. an eine Dienststelle der früheren Geheimen    sprechend § 37 gewährt; es errechnet sich nach dem\nStaatspolizei,                                Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hätte, wenn\n2. zur früheren Waffen-SS                        er am 8. Mai 1945 in den Ruhestand getreten wäre.\nNach Eintritt der Dienstunfähigkeit oder Vollendung\nvon Amts wegen versetzt worden waren und dort           des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann ein Unter-\nbis zum 8. Mai 1945 im Dienst geblieben oder in den     haltsbeitrag nach Maßgabe des Satzes 1 letzter Halb-\nRuhestand getreten sind, werden hinsichtlich ihres\nsatz gewährt werden.\nRechtsstandes so behandelt, wie wenn sie bis zu\ndiesem Zeitpunkt noch in ihrer früheren Stellung ver-       (2) Auf Beamte auf Widerruf, die am 8. Mai 1945\nblieben und aus ihr nach diesem Gesetz in den           nach der Diätenordnung für außerplanmäßige Pro-\nRuhestand getreten, zur Wiederverwendung gestellt       fessoren, Dozenten, wissenschaftliche Assistenten so-\noder entlassen worden wären; als Versetzung             wie die den letzteren gleichgestellten Beamten bei\nvon Amts wegen gilt auch die Zuweisung eines            den wissenschaftlichen Hochschulen besoldet wur-\nMilitär- oder Versorgungsanwärters durch die dafür      den, findet Absatz 1 nach einer Dienstzeit (§ 106\nzuständigen Behörden. Die Dienstzeit bei den in         Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes) von mindestens\nSatz 1 genannten Stellen ist nur in Ausnahmefällen      zwölf Jahren Anwendung.\nruhegehaltfähig und nach § 110 des Bundesbeamten-            (3) Die §§ 37 a, 37 b, 37 c, 38 Satz 2 und der § 39\ngesetzes anrechenbar, wenn ihre Anrechnung nach         bleiben unberührt.\ndem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der\n§ 70a\npersönlichen Haltung des Beamten gerechtfertigt\nerscheint. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-       (1) Zum Personenkreis der §§ 1 oder 2 gehörende\nbehörde; sie kann dabei einem früheren Beamten          Lehrer an deutschen Auslandsschulen können, falls\nauf Widerruf oder einer ihm nach diesem Gesetz          sie die Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllen, durch\ngleichgestellten Person den nach der Versetzung er-      das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem\nlangten Rechtsstand als Beamter auf Lebenszeit für      Bundesminister des Innern den in § 4 Abs. 1 Nr. 1\ndie Anwendung des Satzes 1 zuerkennen.                  bezeichneten Personen gleichgestellt werden. Ent-\n(2) Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen       sprechendes gilt für die Hinterbliebenen.\nder in Absatz 1 bezeichneten Personen, auch wenn             (2) Auf die Tätigkeit der in Absatz 1 bezeichneten\nder Versorgungsfall bereits vor dem 8. Mai 1945 ein-    Lehrer an deutschen Auslandsschulen findet § 111\ngetreten ist.                                           Abs. 1 Nr. 5 des Bundesbeamtengesetzes ent-\n§ 68                          sprechende Anwendung; ist die Tätigkeit vor dem\n1. September 1953 beendet worden, so kann die Be-\n(1) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes    rücksichtigung nachträglich zugestanden werden.\nnach den in den Ländern geltenden Vorschriften\nZahlungen auf Versorgungsbezüge erhalten haben,\n§ 71\nohne daß die Voraussetzung des Stichtages in § 53\nAbs. 1 Satz 1 oder § 55 Abs. 1 Satz 1 erfüllt ist, kann    . Auf den in § 12 bezeichneten Pflichtanteil sind\nvon der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen          Personen anzurechnen, die eine Nichtgebietskörper-\nmit den Bundesministern des Innern und der Finan-       schaft in Weiterführung von Aufgaben aufgelöster\nzen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der nach die-     entsprechender Einrichtungen innerhalb oder außer-\nsem Gesetz zu gewährenden Versorgungsbezüge be-         halb des Bundesgebietes übernommen hat oder bis\nwilligt werden.                                          zum 31. Dezember 1954 übernimmt.","1304                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil l\n§ 71 a                          bestanden worden sind oder der Beamte aus son-\nstigen in seiner Person liegenden Gründen aus ihm\nDienstfähige Inhaber von Zivilversorgungs- und\nentlassen wurde. An der Unterbringung nimmt er\nPolizeiversorgungsscheinen, die aus von ihnen nicht\nnicht teil. Sofern der Dienstherr nicht eine andere\nzu vertretenden Gründen bis zum 8. Mai 1945\nBestimmung trifft, endet das Dienstverhältnis mit\nnoch nicht in Planstellen des öffentlichen Dienstes\nder Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen\nmit Anwartschaft auf Ruhegehalt angestellt waren,\nder Prüfung.\nwerden einem Dienstherrn, der sie als Beamte, An-\ngestellte oder Arbeiter übernommen hat oder über-          (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für die in § 11\nnimmt, auf den Pflichtanteil (§§ 12, 13) angerechnet.   Abs. 1 Satz 2 bezeichneten früheren außerplanmäßi-\nDie Anrechnung auf den Pflichtanteil des § 13 setzt     gen Beamten auf Widerruf; ihre Teilnahme an der\ndie Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf       Unterbringung bleibt jedoch unberührt.\nZeit voraus.                                               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die unter die\n§ 71 b                          §§ 62 oder 63 fallenden früheren Beamten auf Wider-\nruf entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle\n(1) Den in§ 52 b Abs. 2 bezeichneten Angestellten\ndes Wohnsitzlandes der nach diesen Vorschriften\nund Arbeitern soll auf Antrag ein Entlassungsgeld\nzuständige Dienstherr tritt.\nqewährt werden, wenn sie unverschuldet seit der\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 1. Sep-\n§ 72\ni.cmber 1953 keine entsprechende Beschäftigung in-\nnerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes           (1) Unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallende\n~efunden hatten oder eine solche aus von ihnen          Personen, die nach d~r in diesem Gesetz getroffenen\nnicht zu vertretenden Gründen nicht länger als ins-     Regelung keinen Anspruch oder keine Anwartschaft\ngesamt ein Jahr ausüben konnten; entsprechende          auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben,\nBeschäftigung ist eine solche, die ein dem letzten      gelten für Zeiten als nachversichert, in denen sie\nfrüheren Arbeitseinkommen gleichwertiges Einkom-        vor Ablauf des 8. Mai 1945 wegen ihrer Beschäf-\nmen gewährt. Das Entlassungsgeld beträgt ein-           tigung im öffentlichen Dienst nach den Vorschriften\nhundertfünfundzwanzig Deutsche Mark und erhöht          der Reichsversicherungsgesetze von der Versiche-\nsich nach einer Dienstzeit von zehn Jahren (§ 52 b      rungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherun-\nAbs. 2) für je zwei weitere volle Jahre um fünf-        gen befreit waren oder in dene1:1 sie als Berufssol-\nundzwanzig Deutsche Mark.                               daten der früheren Wehrmacht, als berufsmäßige\nAngehörige der früheren Waffen-SS oder als berufs-\n(2) Für die Angestellten und Arbeiter aus dem\nmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdien-\nPersonenkreis der §§ 62 und 63, die die Voraus-\nstes der Versicherungspflicht nicht unterlagen. Dies\nsetzungen des § 52 b Abs. 2 erfüllen, sowie die in\ngilt auch für den Fall des Todes, wenn Hinterbliebene\n~~ 54 Abs. 4 bezeichneten Berufsunteroffiziere gilt\nvorhanden sind.\nAbsatz 1 entsprechend.\n(2) Die Nachversicherung gilt in dem Versiche-\n§ 71  C                         rungszweig der gesetzlichen Rentenversicherungen\nDer Einstellung von Personen, die nach diesem        als durchgeführt, der nach Art der Beschäftigung bei\nGesetz auf die Pflichtanteile (§§ 12, 13) anrechenbar   Annahme der Versicherungspflicht zuständig ge-\nsind (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 5, § 54 Abs. 4,   wesen wäre. Ist danach für denselben Zeitraum so-\n§§ 54 b, 55, 11 und 71 a) und das fünfundsechzigste     wohl die Rentenversicherung der Arbeiter als auch\nLebensjahr noch nicht vollendet haben, stehen Vor-      die Rentenversicherung der Angestellten zuständig,\nschriften, nach denen ein Höchstalter bei der Ein-      so gilt die Nachversicherung als in der Rentenver-\n, stellung nicht überschritten sein darf, nicht entgegen.  sicherung der Angestellten durchgeführt. Berufssol-\ndaten, berufsmäßige Angehörige der früheren Waf-\n§ 71 d                          fen-SS und des früheren Reichsarbeitsdienstes gelten\nin der Rentenversicherung der Angestellten als nach-\n'(1)' Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), die   versichert.\nam 8. Mai 1945 im Vorbereitungsdienst für eine Be-\namtenlaufbahn standen, sollen, vorbehaltlich der            (3) Ist nach Absatz 2 die Rentenversicherung der\n§§ 7, 8, auf ihren Antrag in dem Lande ihres Wohn-       Angestellten zuständig, hat jedoch der Jahresarbeits-\nsitzes zur Fortsetzung des noch abzuleistenden           verdienst die Versicherungspflichtgrenze überstie-\nVorbereitungsdienstes und nach Maßgabe der Vor-          gen, so gilt die Nachversicherung als bis zur Höhe\nschriften dieses Landes zu der für ihre Laufbahn vor-    der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt.\ngeschriebenen Prüfung zugelassen werden. Für solche         (4) Soweit eine Nachversicherung als durchgeführt\nBeamte, die bei Reichsverwaltungen, deren Aufgaben      gilt, gelten die daraus erworbenen Anwarts_chaften\nvon Dienststellen des Bundes oder bundesunmittel-        sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die für Zeiten\nbarer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des      entrichtet worden sind, die vor den in Absatz 1 ge-\nöffentlichen Rechtes übernommen worden sind, im          nannten Zeiten liegen, als bis zum 31. Dezember 1954\nVorbereitungsdienst standen, gilt Satz 1 entspre-        erhalten. Für Personen, die nach dem 31. Dezem-\nchend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landes     ber 1953 im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder\ndie entsprechende Bundesverwaltung oder bundes-          dauernden Aufenthalt nehmen, gilt die Anwartschaft\nunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des     bis zum Ende des auf den Zuzug folgenden Kalender-\nöifentlichen Rechtes tritt. Das Vorstehende gilt         jahres als erhalten. Die Zeit, für die ein Unterhalts-\nnicht, wenn der Vorbereitungsdienst bereits fortge-      beitrag bewilligt ist, gilt als Ersatzzeit für die\nsetzt worden ist und die Prüfungen endgültig nicht      Erhaltung der Anwartschaft.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1953                        1305\n(5) Ubersteigt der Zeitraum, für den die Nachver-  setzes aus, so findet § 173 der Reichsversicherungs-\nsicherung als durchgeführt gilt, in der Rentenver-    ordnung in der Fassung der Ersten Verordnung zur\nsicherung der Arbeiter die Dauer von sechsund-        Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechtes in\nzwanzig Wochen oder in der Rentenversicherung         der Sozialversicherung vorn 17. März 1945 (Reichs-\nder Angestellten die Dauer von sechs Monaten, so      gesetzbl. I S. 41} Anwendung.\nkann die Versicherung freiwillig fortgesetzt oder\n(2) Bei Eintritt  der Voraussetzungen des § 35\nspäter erneuert werden (Weiterversicherung), sofern\nAbs. 1 sind die Arbeitnehmeranteile der seit dem\nnicht der Versicherungsfall der Invalidität oder der\n1. April 1951 zu den Rentenversicherungen geleiste-\nBerufsunfähigkeit oder des Todes im Zeitpunkt der\nten Pflichtbeiträge von den Versicherungsträgern an\nWeiterversicherung bereits eingetreten ist.\nden Bund oder sonstigen Träger der Versorgungslast\n(6) Die Gewährung von Leistungen richtet sich      (§§ 61, 62, 63) zu erstatten. Die Zeit der renten-\nnach den Vorschriften, die für den nach Absatz 2      versicherungspflichtigen Beschäftigung seit dem\nzuständigen Versicherungszweig gelten. Die Berech-    1. April 1951, für die Beiträge erstattet werden, wird\nnung erfolgt auch für Zeiten vor dem 1. Juli 1942     bei der Berechnung des Ruhegehaltes zur Hälfte als\nnach den in diesem Zeitpunkt maßgebenden Vor-         ruhegehal tfähige Dienstzeit berücksichtigt; Leistun-\nschriften.                                            gen· aus der Rentenversicherung werden insoweit\n(7) Die Rente beginnt für Personen, die ihren      nicht gewährt. Die Anwartschaft aus den bis zum\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt am 1. April        1. April 1951 entrichteten Beiträgen bleibt bis zum\n1951 im Bundesgebiet hatten, abweichend von der       Zeitpunkt der Erstattung nach Satz 1 aufrecht-\nRegelung des§ 1286 der Reichsversicherungsordnung     erhalten.\nmit diesem Zeitpunkt, wenn der Versicherungsfall         (3} Absatz 2 findet keine Anwendung, sofern der\nbis zum 31. März 1951 eingetreten ist.                Beamte zur Wiederverwendung erklärt, daß er die\n(8) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Rege-    Leistungen aus der Rentenversicherung beziehen\nlung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist    wolle. Ist der Beamte zur Wiederverwendung ver-\ndie Neufeststellung rückwirkend zu dem in Absatz 7    storben, ohne eine solche Erklärung abgegeben zu\nbestimmten Zeitpunkt vorzunehmen; die Unter-          haben, so kann sie von den versorgungsberechtigten\nschiedsbeträge sind nachzuzahlen.                     Hinterbliebenen innerhalb einer Frist von sechs\nMonaten nach Ablauf des Monats, in dem er ver-\n(9) Die Regelung der Absätze 7 und 8 gilt nur,\nstorben ist, abgegeben werden.\nwenn die Rente oder ihre Neufeststellung bis spä-\ntestens 31. März 1954 beantragt wird.                    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\n(10) Kriegsdienstzeiten gelten nicht als Ersatz-\nsonstige Personen, die Anwartschaft auf Versorgung\nzeiten, wenn für den gleichen Zeitraum die Nachver-   nach diesem Gesetz haben.\nsicherung als durchgeführt gilt.\n(11} Der Bund und die Dienstherren der in § 63                               § 74\nbezeichneten Personen erstatten den Trägern der          (1) Sind für  einen Beamten zur Wiederverwen-\ngesetzlichen Rentenversicherung im Versicherungs-     dung, der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum\nfall die auf die Zeiten versicherungsfreier Beschäf-  31. März 1951 innerhalb oder außerhalb des öffent-\ntigungen vor dem 8. Mai 1945 entfallenden Leistun-    lichen Dienstes beschäftigt gewesen ist, Beiträge zur\ngen. Der Bundesminister für Arbeit bestimmt im        gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden,\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen      so werden ihm auf seinen Antrag die Arbeitnehmer-\noder dem Dienstherrn das Nähere über die Berech-      anteile aus diesen Beiträgen, sowie etwaige frei-\nnung und Durchführung der Erstattung und den ange-    willig entrichtete Beiträge erstattet, sofern Leistun-\nmessenen Ersatz der Verwaltungskosten; er kann im     gen nicht gewährt worden sind; ist der Beamte zur\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-        Wiederverwendung verstorben, so kann der Antrag\nzen oder dem Dienstherrn auch bestimmen, daß          von den Erben gestellt werden. Der Erstattungs-\ndie Erstattung durch Zahlung von Pauschbeträgen       antrag ist bis zum 31. August 1954 zu stellen; Be-\nabgegolten wird.                                      amte zur Wiederverwendung solcher Einrichtungen,\n(12) Soweit Personen des in Absatz 1 bezeichneten  die erst durch eine Rechtsverordnung in die AnlageA\nPersonenkreises durch Dienstunfall verletzt worden    zu § 2 Abs. 1 aufgenommen werden, können, sofern\nsind und keinen auf diese Verletzung gegründeten      in der Rechtsverordnung keine Regelung getroffen\nAnspruch auf Kriegsopferversorgung haben, kann        wird, den Erstattungsantrag innerhalb einer Frist\nihnen Unfallfürsorge und ihren Hinterbliebenen ein    von sechs Monaten nach Ablauf des Monats stellen,\nUnterhaltsbeitrag nach den §§ 143 und 147 des         in dem die Rechtsverordnung verkündet worden ist.\nBundesbeamtengesetzes gewährt werden. Die Ent-            (2) Absatz 1 gilt entsprechend für sonstige Per-\nscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Ein-    sonen, die Anwartschaft auf Versorgung nach die-\nvernehmen mit den Bundesministern des Innern und      sem Gesetz haben, sowie für die vor Inkrafttreten\nder Finanzen.                                         dieses Gesetzes endgültig ü bernornrnenen Personen\n§ 73                          (§ 3 Nr. 1).\n(1) Ubt ein Beamter zur Wiederverwendung eine         (3) Wird ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt,\nnach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften       so gelten die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum\nversicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb des       31. März 1951 entrichteten Beiträge als freiwillige\nöffentlichen Dienstes nach Inkrafttreten dieses Ge-  Beiträge.","1306                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 75                          geschaffen, so kann der Bundesminister des Innern\nFür die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes       im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nbehält es bei den in § 58 Abs. 3 bezeichneten Zah-      Finanzen dem Träger der Hochschule oder Einrich-\nlungen sein Bewenden. Eine Erstattung kann nicht        tung die Gewährung eines Zuschusses bis zur Höhe\ngefordert werden. Ansprüche gegen den Bund auf          des Ubergangsgehaltes zusichern, das dem in der\nErstattung der seit dem 1. April 1950 für Rechnung      Planstelle Unterzubringenden im Zeitpunkt der\ndes Bundes gezahlten Beträge bleiben unberührt.         Ubernahme zusteht und infolge der Wiederverwen-\ndung ruht (§ 37 Abs. 3 Satz 2) oder nach § 19 Abs. 1\nSatz 3 erlischt; von Vollendung des fünfundsechzig-\n§ 76                          sten Lebensjahres ab tritt an die Stelle des Uber-\nBeamte auf Widerruf, Angestellte und Arbeiter,       gangsgehaltes das nach diesem Gesetz zustehende\ndie die persönlichen und fachlichen Anforderungen       Ruhegehalt. Entsprechendes gilt für die unter § 70\nihrer Dienststellung erfüllen, dürfen nicht zu dem      Abs. 2 fallenden Personen, die nach Kapitel I dieses\nZweck entlassen werden, um Dienstposten oder            Gesetzes an der Unterbringung teilnehmen.\nArbeitsplätze zur Durchführung der Unterbringungs-         (2) Ein Land, zu dessen Bereich wissenschaftliche\nmaßnahmen nach diesem Gesetz frei zu machen, oder       Hochschulen gehören, kann einem unter Kapitel I\num eine den Pflichtanteil (§§ 12, 13) übersteigende     dieses Gesetzes fallenden Hochschullehrer, auch\nZahl anrechnungsfähiger Personen zu vermindern.         wenn er am 8. Mai 1945 bereits entpflichtet war, die\nRechtsstellung des an einer der Hochschulen seines\n§ 77                          Bereiches entpflichteten Hochschullehrers zuerken-\n(1) Den unter Artikel 131 des Grundgesetzes          nen; die dem Hochschullehrer in dieser Rechtsstel-\nfall enden Personen stehen außer den Ansprüchen         lung gewährten Bezüge sind Einkommen aus einer\nnach diesem Gesetz Ansprüche aus ihrem früheren         Verwendung im öffentlichen Dienst. Absatz 1 Satz 1\nDienst- oder Arbeitsverhältnis gegen den Bund oder      findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,\nandere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-recht-    daß für die am 8. Mai 1945 bereits entpflichtet ge-\nliche Dienstherren, auch für die Zeit vor dem In-       wesenen Hochschullehrer an Stelle des Ubergangs-\nkrafttreten dieses Gesetzes, nicht zu. Das gleiche      gehaltes das Ruhegehalt tritt.\ngilt für die in § 3 bezeichneten Personen.                 (3) Für die unter § 63 fallenden Personen gelten\n(2) Die gesetzlichen Vorschriften über die Wieder-   die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,\ngutmachung nationalsozialistischen Unrechts und        daß an die Stelle des Bundes der nach § 63 zustän-\nüber die Sicherung des Dienst- und Arbeitsverhält-      dige Dienstherr tritt.\nnisses der Heimkehrer, die bei öffentlich-rechtlichen                           § 79\nDienstherren im Bundesgebiet beschäftigt waren,\nbleiben unberührt.                                        Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das\nBundesbeamtengesetz oder die Bundesdisziplinar-\n§ 77 a\nordnung verwiesen ist, findet die für Bundesbeamte\ngeltende Fassung Anwendung.\nSoweit nach diesem Gesetz der Bund oder ein son-\nstiger Träger der Versorgungslast(§§ 61, 62, 63) Ver-                            § 80\nsorgungsbezüge an unter Artikel 131 des Grund-\ngesetzes fallende Personen gezahlt hat oder zahlt,         Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt\nsind Zahlungen des früheren Dienstherrn oder Ver-       das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. De-\nsorgungsträgers auf Grund der früheren Dienst-          zember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach die-\nleistung auf die nach diesem Gesetz zustehenden         sem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember\nVersorgungsbezüge anzurechnen oder auf Ver-            1937.\nlangen des Trägers der Versorgungslast in Höhe der                               § 81\nvon ihm nach diesem Gesetz geleisteten Versorgung          (1} Die zum Personenkreis dieses Gesetzes (§§ 1,\nvon dem Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger          2, 51, 62, 63 und 71 a) gehörenden Personen müssen\nan den Träger der Versorgungslast abzuführen oder       sich bis zum 31. Dezember 1953 bei der für ihren\nder Anspruch auf sie abzutreten. § 165 Abs. 2 und 3     Wohnsitz zuständigen Meldestelle melden. Die Frist\ndes Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.         ist eine Ausschlußfrist.\n§ 78\nMeldestellen sind\na) für die Angehörigen der Bahn die Bundes-\nDie versorgungsrechtlichen Grundlagen des Ka-                  bahndirektionen,\npitels I Abschnitt II Unterabschnitt 3 sind nach In-\nkrafttreten des endgültigen Bundesbeamtengesetzes              b) für die Angehörigen der Post die Oberpost-\nder darin vorgesehenen versorgungsrechtlichen                     direktionen,\nRegelung anzupassen.                                           c) für die Angehörigen der Wasserstraßen-\nverwaltung die Wasser- und Schiffahrts-\n§ 78a                                    direktionen,\n(1) Werden an wissenschaftlichen Hochschulen                d) für die Angehörigen der Zollverwaltung\noder Einrichtungen zum Zwecke der Unterbringung                  und der Monopolverwaltung für Brannt-\nnach Kapitel I dieses Gesetzes an der Unterbringung              wein die Oberfinanzdirektionen - Abt. für\nteilnehmender Hochschullehrer neue Planstellen                    Zölle und Verbrauchsteuern - ,","Nr. 58 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1953                          1307\ne) für die Angehörigen des Auswärtigen Am-        lieh urkundlichen Nachweis vorschreibt. Zuständig\ntes das Auswärtige Amt,                       für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen\n(§ 156 des Strafgesetzbuchs) ist in diesen Fällen auch\nf) für die Angehörigen der Arbeitsverwaltung\ndie Dienststelle, die für die Entscheidung über die\ndie von der Bundesanstalt für Arbeitsver-\ngeltendgemachten Rechte zuständig ist.\nmittlung und Arbeitslosenversicherung be-\nstimmten Dienststellen,\n§ 82\ng) für die Angehörigen sonstiger nicht unter\ndie Buchstaben a bis f fallender Verwal-         (1) Soweit Beamte, Angestellte oder Arbeiter am\ntungen sowie öffentlich-rechtlicher Ver-      8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis\nbände von Gebietskörperschaften (§ 2          bei einer Reichs- oder Landesdienststelle im Bundes-\nAbs. 1 Nr. 2) und in der Anlage A zu § 2      gebiet gestanden haben, ist ihr Dienstherr die Kör-\nAbs. 1 bezeichneter Körperschaften, An-       perschaft, die bei der Neuordnung der staatsrecht-\nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rech- lichen Verhältnisse die Aufgaben der Dienststelle\ntes und sonstiger Einrichtungen die in den    ganz oder überwiegend übernommen hat. Ent-\nLändern bestimmten Dienststellen.             sprechendes gilt für die Angehörigen von Körper-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen, die am     Rechtes (Nichtgebietskörperschaften) sowie öffent-\n31. Dezember 1953 ihren Wohnsitz oder dauernden          lich-rechtlichen Verbänden dieser oder von Gebiets-\nAufenthalt nicht im Bundesgebiet haben, müssen           körperschaften im Bundesgebiet, die\nsich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach                a) am 30. Januar 1933 bereits als solche be-\nAblauf des Monats melden, in dem sie im Bundes-                     standen,\ngebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt\noder\nbegründen. Wird die Anlage A zu § 2 Abs. 1 durch\nRechtsverordnung nach dem 31. August 1953 ergänzt,               b) nach diesem Zeitpunkt durch Zusammen-\nso müssen sich die Angehörigen der neu in die An-                   schluß damals bestehender Einrichtungen\nlage A aufgenommenen Einrichtung~n innerhalb                        der vorstehend bezeichneten Art entstanden\neiner Frist von sechs Monaten nach Ablauf des                       sind,\nMonats, in dem die Rechtsverordnung verkündet                       oder\nwird, melden; die Rechtsverordnung kann Ab-                      c) zu den in der Anlage A zu § 2 Abs. 1 be-\nweichendes bestimmen.                                               zeichneten Körperschaften, Anstalten und\nStiftungen des öffentlichen Rechtes gehören.\n(3) Von der Meldung ist befreit,\nSind die Aufgaben von einer Einrichtung übernom-\na) wer bereits entsprechend untergebracht ist\nmen, die keine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung\n(§ 3 Nr. 1, § 19) oder auf Teilnahme an der\ndes öffentlichen Rechtes ist, so ist zuständiger Dienst-\nUnterbringung verzichtet hat oder Versor-\nherr für Beamte die Gebietskörperschaft, deren un-\ngung gemäß diesem Gesetz (Ruhegehalt,\nmittelbarer Aufsicht sie untersteht; die Einrichtung\nWitwen-, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag,\nist diesem zur Erstattung der Versorgungsleistungen\nUbergangsgehalt, Ubergangsbezüge, Rente\nverpflichtet und hat auch die Unterbringung durch-\n,auf Grund einer Nachversicherung nach§ 72\nzuführen, solange eine solche anderweitig nicht\noder laufende Unterstützung nach § 56J\nerfolgt.\nerhält oder eine Bescheinigung über seine\nTeilnahme an der Unterbringung (Unter-           (2) Entsprechendes gilt für Versorgungsempfän-\nbringungsschein) besitzt, oder                ger, deren Versorgungsbezüge auf einem Dienst-\noder Arbeitsverhältnis der in Absatz 1 bezeichneten\nb) wer einen Antrag auf Versorgung gestellt       Art beruhen; an die Stelle der Dienststelle tritt die\noder sich zur Unterbringung gemeldet und      Versorgungskasse, die am 8. Mai 1945 für die Zah-\nhierüber eine schriftliche Empfangsbeschei-   lung der Versorgungsbezüge zuständig war. Ist der\nnigung oder einen sonstigen schriftlichen     Bezirk der Versorgungskasse auf mehrere Länder\nBescheid erhalten hat.                        aufgeteilt worden, so fallen die Versorgungsbezüge\n(4) Erfolgt die Meldung nicht oder nicht recht-        bei Zahlungspflicht eines Landes dem Lande zur Last,\nzeitig, so stehen Rechte nach diesem Gesetz nicht zu.     in dessen Gebiet sich der Wohnsitz des Versorgungs-\nDer rechtzeitige Eingang der Meldung bei einer            empfängers am 8. Mai 1945 befand; Entsprechendes\nanderen Dienststelle wahrt die Frist. Wer ohne sein      gilt für die in Absatz 1 Satz 2, 3 bezeichneten Einrich-\nVerschulden verhindert war, die Meldung frist-           tungen.\ngerecht einzureichen, muß die Meldung innerhalb             (3) Landesgesetzliche Vorschriften, die die Unter-\neines Monats nach Wegfall des Hinderungsgrundes           bringung und die Verteilung der Versorgungslast\nnachholen.                                                zwischen Land und Gemeinden oder anderen der\nLandesaufsicht unterstehenden Körperschaften ab-\n§ 81 a                         weichend regeln, bleiben unberührt. Im übrigen sind\nKönnen Urkunden, die für die Geltendmachung           Verwaltungsvereinbarungen über die Unterbrin-\nvon Rechten nach diesem Gesetz erforderlich sind,        gung und Verteilung der Versorgungslast zulässig,\nnicht beigebracht werden, so können als Beweis-          sofern die darin geregelten Verpflichtungen zurZah-\nmittel auch eidesstattliche Versicherungen von Zeu-      lung der Versorgungsbezüge unwiderruflich und mit\ngen oder notfalls des Antragstellers selbst zugelas-     Wirkung gegenüber den versorgungsberechtigten\nsen werden, es sei denn, daß dieses Gesetz ausdrück-     Personen übernommen werden.","1308                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 83                                   liehe gesetzliche Regelung trifft und die Verpflich-\ntungen übernimmt, die den Ländern im Bundesgebiet\nSoweit sich Rechtsstreitigkeiten durch Erlaß dieses\nnach diesem Gesetz obliegen, auch soweit Personen\nGesetzes erledigen, werden Gerichtskosten ein-\nihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im\nschließlich Auslagen nicht erhoben; außergericht-\nliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.                         Bundesgebiet haben.\n(2) Die Ausführung regelt die Bundesregierung\n§  84                                  durch Rechtsverordnung.\n(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Personen,\ndie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in\n§ 85\nBerlin-West haben oder hatten, wenn das Land\nBerlin die zur Anwendung des Gesetzes erforder-                          Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.*)\n•) Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 11. Mai 1951. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späte-\nren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Bestimmungen.\nAnlage A\n(zu § 2 Abs. 1)\n1. Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag                        25.  Regionale Stadtschaften\n2.  Industrie- und Handelskammern                                   26.  Preußische Zentralstadtschaft\n3.  Handwerkskammern                                                27.  Regionale Landschaften\n4.  Handwerkerinnungen                                              28.  Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten\n5.  Reichsnährstand Hauptabteilung I, II, III                       29.  Regiomde landschaftliche Banken\n6.  Landwirtschaftskammern, Bauernkammern,                          30.  Zentrallandschaftsbank\nLandwirtschaftlicher Verein in Bayern                           31.  Ritterschaften\n7.  Krankenkassen der Reichsversicherung (Orts-,                    32.  Ritterschaftliche Banken\nLand- und Innungskrankenkassen)                                 33.  Preußische Staatsbank (Seehandlung), Sächsische\n8.  Reichsknappschaft                                                    Staatsbank, Thüringische Staatsbank\n9.  Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung                   34.  Deutsche Zentralgenossenschaftskasse\nund Gemeindeunfallversicherungsverbände\n35.  Schlesische Boden- und Kommunal-Kreditanstalt\n10.  Landesversicherungsanstalten, Gemeinschafts-                         in Troppau\nstelle der Landesversicherungsanstalten                         36.  Boden- und Kommunal-Kreditanstalt in Böhmen\n11.   Reichsversicherungsanstalt für Angestellte                           und Mähren\n12.  Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung                     37.  Landesbank für Mähren\n(Sozialversicherung) mit Körperschaftsrechten in\n38.  Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in\nBöhmen und Mähren und in anderen fremden\nBöhmen\nStaaten\n39.  Handelshochschule in Leipzig\n13.  Reichsverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und\nInnungskrankenkassen, Kassenverbände                            40.  Leipziger Meßamt (Reichsmesseamt in Leipzig),\nMesseamt Königsberg GmbH.\n14.  Offentlich-rechtliche Lebens-, Unfall- und Haft-\npflichtversicherungsanstalten                                   41.  Wasser- und Bodenverbände, die am 30. Januar\n1933 öffentlich-rechtliche Körperschaften waren\n15.  Offentlich-rechtliche Sachversicherungsanstalten\noder durch Zusammenschluß derartiger Körper-\n16.  Verband öffentlich-rechtlicher Feuerversiche-                        schaften nach dem 30. Januar 1933 geschaffen\nrungsanstalten in Deutschland                                        worden sind\n17.  Offentlich-rechtlicher Hagelversicherungs-                      42.  Landlieferungsverbände\nverband\n43.  Dr. Güntz'sche Stiftung\n18.  Versorgungskasse der Träger der Reichsver-\n44.  Theaterstiftung in Dessau\nsicherung in Berlin\n45.  Kulturstiftung in Dessau\n19.  Reichsbank, Nationalbank für Böhmen und\nMähren und ausländische Notenbanken                             46.  Stiftung Schulpforta\n20.   Offentliche Sparkassen                                          47.  Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands\n21.   Deutscher Sparkassen- und Giroverband                           48.  Kassendentistische Vereinigung Deutschlands\n22.   Regionale Sparkassen- und Giroverbände                          49.  Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands\n23.   Landesbanken, Provinzialbanken und Giro-                        50.  Reichsapothekerkammer\nzentralen                                                       51.  Reichsärztekammer\n24.   Schlesische Landeskreditanstalt Breslau                         52.  Reichstierärztekammer","Nr. 58 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1953                            1309\n53. Zahnärztekammern                                     63. Stiftung für gemeinnützigen Wohnungsbau\n54. Reichsrechtsanwaltskammer                                 GmbH., Königsberg/Pr.\n55. Francke'sche Stiftungen in Halle a./S.              64. Dresdner Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke-\n56. Schulstiftungen der Deutschen in Südslawien,              AG.\nUngarn und Kroatien                                65. Stettiner Stadtwerke GmbH.\n57. Schulen der Evangelischen Landeskirche A. B.        66. Städtische Werke Memel AG.\nin Siebenbürgen                                    67. Magdeburger Versorgungsbetriebe AG.\n58. Deutscher Schulverein in Polen                      68. Städtische Betriebswerke Reichenbach GmbH.,\n59. Herder-Institut in Riga                                   Reichen bach/Eulenge b.\n60. Deutsche Landes- und Bezirkskommissionen für        69. Danziger Hafengesellschaft GmbH.\nKinderschutz und Jugendfürsorge in Böhmen,         70. Königsberger Hafengesellschaft mbH., Königs-\nMähren, Schlesien und in der Slowakei                    berg/Pr.\n61. Königsberger Werke und Straßenbahn-GmbH.,           71. Stettiner Hafengesellschaft mbH.\nKönigsberg/Pr.                                     72. Schlesische Philharmonie GmbH.\n62. Königsberger Fuhrgesellschaft mbH., Königs-         73. Gemeinnütziges Pfandleihhaus der Stadt Breslau\nberg/Pr.                                                 GmbH.\nAnlage B                                                 Anlage C\n{zu § 53 Abs. 3)                                        {zu § 55 Abs. 2)\nAn die Stelle der                 tritt die              An die Stelle der                       tritt die\nBesoldungsgruppe            Besoldungsgruppe            Besoldungsgruppe                 Besoldungsgruppe\nC   la             B  3a                             RADm       2                         B    5\nC   lb             B  3a                             RADm       3                         B     8\nC   2              B  3a                             RADm       4                        A      la\nRADm       5                        A     2b\nC   3              B  4                              RADm       6                        A     2c2\nC   4             B   7a                             RADm       7                         A     3b\nC   5             A    1a                           ·RADm       Sa                       A     4c1\nC   6             A   2b                             RADm       8b                       A     4e\nC   7             A   2c2                            RADm       9                         A     7a\nRADm      10                        A     9\nC   8             A   3b                             RADm      11 a                      A     8c4\nC   9             A   Sb                             RADm      11 b                      A     8c5\nC 10              A   Sb                             RADw       1                        A     2a\nC 11              A   Sb                             RADw       2                        A      2c2\nC 12              A   2c2                            RADw       3                         A     4a2\nRADw       4                        A     Sb\nC  13             A   3b                             RADw       5                        A     8a\nC 14              A   4b2                            RADw       6                        A     8c4\nC 15              A   4c2                            RADw       7                        A     8c5\nC 16              A   6\nAnlage D\nC  17             A   Sb\n(zu§ 65)\nC 18              A   6\nC 19              A   8 a (6.-8. Stufe)              Es treten an die Stelle         der            die\nBesoldungs-    Besoldungs-\nC 20a             A   8 a (5.-7. Stufe)                der Untergruppen           gruppen         gruppen\nC 21 a            A   8 a (4.-6. Stufe)                                            JL    1        B  5\nC 22a             A   8 a (3.-5. Stufe)                                            JL    2        B  7a\nC 23a                                            Fußnote 4 zur Bes.-Gr.   A 1a     JL    3       A   1a\nA   8 a (1.-3. Stufe)\nFußnote 4 zur Bes.-Gr.   A2 b     JL   4        A   2b\nC 20b             A   8c1                        Fußnote 2 zur Bes.-Gr.    A 2c2   JL    5       A   2c2\nC 21 b            A   8 c 2 (2. Stufe)           Fußnote 2 zur Bes.-Gr.   A 3b     JL   6        A   3b\nC 22b             A   8c3, A8c2 {1.Stufe)                                          JL   7        A   4b1\nC 23b                                            Fußnote 2 zur Bes.-Gr. A 4 c 1                   A  4c1\nA 8c5, A8c4\nJL 8           A  4c2\nC 24              A 11                           Fußnoten 1, 2 und 4\nC 25              A 11                                       zur Bes.-Gr. A 4 e                  A 5b"]}