{"id":"bgbl1-1953-57-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":57,"date":"1953-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/57#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_57.pdf#page=29","order":2,"title":"Arbeitsgerichtsgesetz","law_date":"1953-09-03T00:00:00Z","page":1267,"pdf_page":29,"num_pages":20,"content":["Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953                        1267\nArbeitsgerichtsgesetz.\nVom 3. September 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             c) für die Bestellung oder Abberufung des Wahl-\nrc1tes das folgende Gesetz beschlossen:                         vorstands;\nd) für die Auflösung des Betriebsrats, der Ver-\nERSTER TEIL                               tretung der nicht ständig beschäftigten Arbeit-\nnehmer, der Jugendvertretung und der tarif-\nAllgemeine Vorschriften                            lichen Sondervertretung;           ·\n§ 1\ne) für die Entscheidung über die Amtszeit der\nGerichte für Arbeitssachen                      Mitglieder des Betriebsrats, der Vertretung\nDie Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen -          §§ 2         der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer,\nund 3 - wird ausgeübt durch die Arbeitsgerichte                 der Jugendvertretung, der tariflichen Sonder-\n- §§ 14 bis 31 - , die Landesarbeitsgerichte - §§ 33            vertretung und des Wirtschaftsausschusses;\nbis 39 - und das Bundesarbeitsgericht - §§ 40 bis           f) für die Entscheidung über das Erlöschen der\n45 - (Gerichte für Arbeitssachen).                              Mitgliedschaft im Betriebsrat, im Gesamtbe-\ntriebsrat, in der Vertretung der nicht ständig\n§ 2                                 beschäftigten Arbeitnehmer, in der Jug,end-\nZuständigkeit                             vertretung und in der tariflichen Sonderver-\n(1) Die Arbeitsgerichte      sind ausschließlich zu-         tretung;\nständig                                                     g)  für die Entscheidung über die Wahlberech-\n1. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen                tigung, die Wählbarkeit, die Arbeitnehmer-\nTarifvertragsparteien oder zwischen diesen und              eigenschaft und die Gruppenzugehörigkeit\nDritten aus Tarifverträgen oder über das Be-               eines Arbeitnehmers;\nstehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen           h)  für die Entscheidung darüber, ob ein Neben-\nund für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen          betrieb oder ein Betriebsteil selbständig ist\ntariffähigen Parteien oder zwischen diesen und             oder zum Hauptbetrieb gehört;\nDritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es          i)  für die Entscheidung über die Zuständigkeit,\nsich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeits-                  die Geschäftsführung und die Tätigkeit des\nkampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit            Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, der Ver-\nhandelt;                                                   tretung der nicht ständig beschäftigten Arbeit-\n2. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Ar-            nehmer, der Jugendvertretung, der tariflichen\nbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeits-              Sondervertretung, der Einigungsstelle, des\nverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen           Wirtschaftsausschusses und der Vermittlungs-\neines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen               stelle;\nüber die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses           k) für die Entscheidung über Bestehen oder\nund aus dessen Nachwirkun~en sowie für bürger-              Nichtbestehen oder Durchführung von Be-\nliche Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten Hand-            triebsvereinbarungen;\nlungen, S'.)Weit diese mit dem Arbeitsverhältnis        1)  für die Entscheidung über die Verweigerung\nim Zusammenhange stehen; ausgenommen sind                   der Zustimmung des Betriebsrats, des Gesamt-\nStreitigkeiten, deren Gegenstand die Erfindung              betriebsrats oder der tariflichen Sonderver-\neines Arbeitnehmers bildet, soweit es sich nicht            tretung in personellen Angelegenheiten;\nnur um Ansprüche auf eine Vergütung oder Ent-\nschädigung für die Erfindung tandelt;                   m) für die Entscheidung über das Verlangen des\nBetriebsrats oder der tariflichen Sonderver-\n3. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Ar-            tretung auf Entlassung oder Versetzung eines\nbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus                 Arbeitnehmers;\nunerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem\nArbeitsverhältnis im Zusammenhange stehen;              n) für die Androhung von Ordnungsstrafen in\npersonellen Angelegenheiten;\n4. in folgenden Fällen des Betriebsverfassungs-\no) für die Entscheidung über die Notwendigkeit,\ngesetzes:\nVertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichts-\na) für die Entscheidung über die Notwendigkeit              rat zu wählen;\nder Errichtung, die Zusammensetzung und die\np) für die Entscheidung über die Durchführung\nDurchführung der Wahl des Betriebsrats, des\nder Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer\nGesamtbetriebsrats, der Vertretung der nicht\nständig beschäftigten Arbeitnehmer, der                 im Aufsichtsrat;\nJugendvertretung, der tariflichen Sonderver-        q) für die Entscheidung über die Durchführung\ntretung;                                               der Abstimmung über den Widerruf der Be-\nb) für die Entscheidung über die Notwendigkeit              stellung eines Vertreters der Arbeitnehmer\nder Errichtung und die Zusammensetzung des             im Aufsichtsrat;\nWirtschaftsausschusses und die Bestellung          r) für die Entscheidung über die Anfechtung der\nseiner Mitglieder;                                      Wahl des Betriebsrats, der Vertretung der","1268                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nnicht ständig Beschäftigten, der Jugendvertre-    deren Gerichts gegeben ist; die im § 2 Abs. 1 Nr. 2\ntung, der tariflichen Sondervertretung;           Halbsatz 2 ausgenommenen Streitigkeiten können\ns) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach           auch im Zusammenhang mit anderen Streitigkeiten\n§ 87 Buchstabe g des Betriebsverfassungsge-       nicht vor die Arbeitsgerichte gebracht werden.\nsetzes für die Entscheidung über die Anfech-         (2) Auf Grund einer Vereinbarung können auch\ntung der Wahl von Vertretern der Arbeit-          bürgerliche Rechtsstreitigkeiten . zwischen juristi-\nnehmer im Aufsichtsrat und über die Anfech-       schen Personen des Privatrechts und Personen, die\ntung der Abstimmung über den Widerruf der         kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Ver-\nBestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer      tretungsorgans der juristischen Person zu deren\nim Aufsichtsrat;                                  Vertretung berufen sind, vor die Arbeitsgerichte\n5. für die Entscheidung über die Tariffähigkeit           gebracht werden.\neiner Vereinigung.                                                              § 4\n(2) Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entschei-              Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit\ndet in folgenden Fällen des Betriebsverfassungs-             In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 kann die\ngesetzes:                                                 Arbeitsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der §§ 101 bis\na) über die Zahl der Beisitzer und über die        110 ausgeschlossen werden.\nBestellung des unparteiischen Vorsitzenden\neiner Einigungsstelle, die zur Beilegung von                             § 5\nMeinungsverschiedenheiten zwischen dem                        BegriH des Arbeitnehmers\nArbeitgeber und dem Betriebsrat gebildet\nwird;                                              (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind\nArbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufs-\nb) über die Verhängung und Vollstreckung\nausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten\nvon Ordnungsstrafen in personellen An-\nauch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen\ngelegenheiten.\nGleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom\n(3) Der Präsident des Landesarbeitsgerichts ent-       14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie\nscheidet in folgenden Fällen des Betriebsverfassungs-     sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen\ngesetzes:                                                 Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Perso-\nüber die Zahl der Beisitzer und die Bestellung des      nen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht\nunparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle,      in Betrieben einer juristischen Person oder einer\ndie zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten         Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes,\nzwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbe-              Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als\ntriebsrat gebildet wird.                                Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung\nder juristischen Person oder der Personengesamtheit\n(4) Die in Absatz l Nummer 1 bis 3 begründete\nZuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen        berufen sind.\nder Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger .oder          (2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.\ndurch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes\nan Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflich-                                 § 6\nteten hierzu befugt ist. Das gleiche gilt, wenn ein             Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen\nArbeitnehmer oder ehemaliger Arbeitnehmer An-\n(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufs-\nsprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder solche,\nrichtern und mit Beisitzern aus den Kreisen der\ndie mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbarem\nArbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.\nrechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang\nstehen, gegen Wohlfahrtseinrichtungen ohne Rück-             (2) Die Beisitzer führen bei den Arbeitsgerichten\nsicht auf deren Rechtsform geltend macht, deren            die Amtsbezeichnung Arbeitsrichter, bei den Lan-\nWirkungsbereich auf den Betrieb oder das Unter-           desarbeitsgerichten die Amtsbezeichnung Landes-\nnehmen beschränkt ist, soweit nicht für die Geltend-      arbeitsrichter, bei dem Bundesarbeitsgericht die\nmachung eines Anspruchs eine ausschließliche Zu-          Amtsbezeichnung Bundesarbeitsrichter.\nständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.\n§ 7\n§ 3                                  Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel\nErweiterte Zuständigkeit                     (1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine\n(1) Bei den Arbeitsgerichten können auch nicht         Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforder-\nunter § 2 fallende Klagen gegen Arbeitnehmer oder         lichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die\nArbeitgeber oder Tarifvertragsparteien oder tarif-        Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den\nfähige Parteien sowie von solchen gegen Dritte er-        Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die\nhoben werden, wenn der Anspruch mit einer bei             oberste Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen\neinem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig         mit der Landesjustizverwaltung, bei dem Bundes-\nanhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit        arbeitsgericht der Bundesminister für Arbeit im\nder im § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art in         Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz.\nrechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichen              (2) Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landes-\nZusammenhang steht und für seine Geltendmachung           arbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. Die\nnicht eine ausschließliche Zuständigkeit eines an-        Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.","Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953                        1269\n§ 8                          ten Personen und Stellen Beteiligte, in den Fällen\nGang des Verfahrens                   des § 2 Abs. 1 Nr. 5 auch die beteiligten Vereinigun-\ngen von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern so-\n(1) In den Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1     wie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder\nNr. 1 bis 3 und nach § 3 findet das Urteilsverfahren,  derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätig-\nin den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 und 3 keit der Vereinigung erstreckt.\ndas Beschlußverfahren statt.\n(2) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte                              § 11\nzuständig.\nProzeßvertretung\n(3) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet\ndie Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maß-       (1) Die Parteien können vor den Arbeitsgerichten\ngabe des § 64 Abs. 1 statt.                            den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten\nlassen durch Vertreter von Gewerkschaften oder\n(4) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte     von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zu-\nfindet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach   sammenschlüssen solcher Verbände, wenn diese\nMaßgabe des § 72 Abs. 1 statt.                         Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Ver-\n(5) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und    tretung befugt sind und für den Zusammenschluß,\nihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die     den Verband oder deren Mitglieder auftreten und\nBeschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maß-       nicht neben dieser Vertretung die Tätigkeit als\ngabe des § 87 statt.                                   Rechtsanwalt ausüben oder, ohne Rechtsanwalt zu\nsein, das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig\n(6) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte\ngegen Entgelt betreiben; das gleiche gilt für die\nim Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an\nProzeßvertretung durch Vertreter von selbständigen\ndas Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92\nVereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder\nstatt.\nberufspolitischer Zwecksetzung. Vor den Arbeits-\n§ 9                          gerichten sind als Prozeßbevollmächtigte oder Bei-\nstände Rechtsanwälte nur zugelassen, wenn die\nAllgemeine Verfahrensvorschriften\nWahrung der Rechte der Parteien dies notwendig\n(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu       erscheinen läßt. Uber die Zulassung entscheidet der\nbeschleunigen. Die Vorschriften des Gerichtsver-       Vorsitzende des Arbeitsgerichts. Wird die Zulassung\nfassungsgesetzes über Gerichtsferien sind nicht an-    abgelehnt, so kann die Partei die Entscheidung der\nzuwenden.                                              Kammer des Arbeitsgerichts beantragen; diese ent-\n(2) Die Vorschriften des Ger~chtsverfassungs-       scheidet endgültig. Beträgt der Streitwert mindestens\ngesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungs-         dreihundert Deutsche Mark, so sind Rechtsanwälte\nbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in      zur Prozeßvertretung zugelassen.\nder Sitzung, über die Gerichtssprache und über Be-        (2) Vor den Landesarbeitsgerichten und vor dem\nratung und Abstimmung gelten in allen-Rechtszügen\nBundesarbeitsgericht müssen die Parteien sich durch\nentsprechend.                                          Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte vertreten\n(3) Die Gebührenordnungen für Zeugen und Sach-      lassen; zur Vertretung berechtigt ist jeder bei einem\nverständige und für Gerichtsvollzieher finden An-      deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt. An ihre\nwendung. Die Gerichtsvollzieher dürfen Gebühren-       Stelle können vor den Landesarbeitsgerichten Ver-\nvorschüsse nicht erheben.                              treter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen\n(4) Auf den zur Zustellung an die Parteien be-      von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen\nstimmten Ausfertigungen der Urteile und der das        solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung\nVerfahren beendenden Beschlüsse im Beschlußver-        oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der\nfahren ist zu vermerken, ob gegen die Entscheidung     Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder\nein Rechtsmittel zulässig und bei welchem Gericht,     Partei sind.\nin welcher Form und binnen welcher Frist es ein-          (3) § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung gilt\nzulegen ist.                                           entsprechend. Dies gilt nicht für die in Absatz 1\n(5) Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur zu   Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 genannten Personen.\nlaufen, wenn die Partei nach Absatz 4 belehrt worden\nist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage der Zu-                             § 11 a\nstellung der Entscheidung an gerechnet, kann das\nRechtsmittel nicht mehr eingelegt werden.                         Beiordnung eines Rechtsanwalts\n(1) Einer Partei, die außerstande ist, ohne Be-\n§ 10                          einträchtigung des für sie und ihre Familie not-\nwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu\nParteifähigkeit\nbestreiten, und die nicht durch ein Mitglied oder\nParteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind  einen Angestellten einer Gewerkschaft oder einer\nauch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeit-       Vereinigung von Arbeitgebern vertreten werden\ngebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände;        kann, hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts auf\nin den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 sind  ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn\nauch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz und        die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten\nden dazu ergangenen Rechtsverordnungen beteilig-       ist. Die Partei ist auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.","1270                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Die Beiordnung kann unterbleiben, wenn sie                                  § 13\naus besonderen Gründen nicht erforderlich ist, oder                             Rechtshilfe\nwenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig\nist.                                                         (1) Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten für\nArbeitssachen Rechtshilfe. Ist die Amtshandlung\n§ 12                           außerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzu-\nGebühren und Auslagen                     nehmen, so leistet das Amtsgericht Rechtshilfe.\n(1) Im Verfahren des ersten Rechtszugs wird eine         (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungs-\neinmalige Gebühr nach dem Wert des Streitgegen-          gesetzes über Rechtshilfe finden entsprechende An-\nstandes erhoben. Sie beträgt bei einem Streitwert         wendung.\nbis zu zwanzig Deutsche Mark\neinschließlich                    eine Deutsche Mark,                        ZWEITER TEIL\nvon mehr als zwanzig Deutsche                              Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen\nMark bis zu sechzig Deutsche\nMark einschließlich               zwei Deutsche Mark,                     ERSTER ABSCHNITT\nvon mehr als sechzig Deutsche                                                Arbeitsgerichte\nMark bis zu einhundert Deut-\nsche Mark einschließlich           drei Deutsche Mark                              § 14\nund von da ab für jede angefangenen hundert Deut-                               Errichtung\nsche Mark je drei Deutsche Mark bis zu höchstens            (1) Die Arbeitsgerichte werden durch die oberste\nfünfhundert Deutsche Mark.                               Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit\n(2) Wird der Rechtsstreit im ersten oder in einem     der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Ge-\nhöheren Rechtszug durch einen vor dem Gericht ab-        werkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern,\ngeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Ver-         die für das Arbeitsleben im Landesgebiet wesent-\ngleich beendet, so werden in diesem Rechtszug keine      liche Bedeutung haben, errichtet.\nGebühren erhoben, auch wenn eine streitige Ver-              (2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann\nhandlung vorausgegangen war. Wird der Rechtsstreit       im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung\ndurch Versäumnisurteil oder auf Grund eines An-          anordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Arbeits-\nerkenntnisses oder einer Zurücknahme der Klage           gerichts Zweigstellen errichtet oder Gerichtstage\nbeendet und hat keine streitige Verhandlung statt-       abgehalten werden.\ngefunden, so wird in diesem Rechtszug nur die                                       § 15\nHälfte der sonst fälligen Gebühren erhoben; bei\nVerwaltung und Dienstaufsicht\nBeendigung des Rechtsstreits im ersten Rechtszug\nauf Grund eines Anerkenntnisses oder einer Zurück-            (1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienst-\nnahme der Klage ohne streitige Verhandlung werden         aufsicht führt die oberste Arbeitsbehörde des Landes\nkeine Gebühren erhoben.                                  im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung.\nVor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Ver-\n(3) Gebühren und Auslagen werden erst fällig,\nwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie\nwenn das Verfahren in dem Rechtszug beendet oder\nnicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 1\ndas Ruhen des Verfahrens angeordnet ist. Kosten-\ngenannten Verbände zu hören.\nvorschüsse werden nicht erhoben; dies gilt auch für\ndie Zwangsvollstreckung. Schreibgebühren kommen              (2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann\nfür Abschriften und Ausfertigungen, deren eine            im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung\nPartei zur sachgemäßen Rechtsverfolgung bedarf,           Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem\nnicht in Ansatz.                                         Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem\nVorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn meh-\n(4) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 u~d 5, Abs. 2\nrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen\nund 3 sowie des § 103 Abs. 3, des § 108 Abs. 3 und\nübertragen.                                     ,\ndes § 109 werden Gebühren und Auslagen nicht\n§ 16\nerhoben.\nZusammensetzung\n(5) Im übrigen gelten die Vorschriften des Gerichts-\nkostengesetzes und der Verordnung über Kosten                (1) Das Arbeitsgericht besteht aus der erforder-\nim Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar          lichen Zahl von Vorsitzenden und Arbeitsrichtern.\n1940 (Reichsgesetzbl. I S. 357) entsprechend. Bei der    Die Arbeitsrichter werden je zur Hälfte aus den\nEinziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten           Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber\nleisten die Vollstreckungsbehörden der Justizver-        entnommen.\nwaltung den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe,           (2) Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der\nsoweit nicht die oberste Landesbehörde eine andere       Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem\nRegelung trifft.                                         Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitnehmer und\n(6) Für die Wertberechnung bei Klagen, die das        der Arbeitgeber tätig. In bürgerlichen Rechtsstreitig-\n. Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhält-        keiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarif-\nnisses zum Gegenstand haben, ist höchstens der           verträgen oder über das Bestehen oder Nicht-\nBetrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu          bestehen von Tarifverträgen und in den Fällen des\nleistenden Arbeitsentgelts maßgebend.                    § 2 Abs. 1 ,Nr. 5 wird die Kammer in der Besetzung","Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September ~953                            1271\nmit einem Vorsitzenden und je zwei Arbeitsrichtern            (7) Die   Vorschriften des Gerichtsverfassungs-\naus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber           gesetzes über die Bestellung von Hilfsrichtern sind\ntätig.                                                     entsprechend anwendbar. Die Bestellung soll jedoch\n§ 17                            den Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.\nBildung von Kammern\n§ 19\n(1) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes be-\nRechtliche Stellung der Vorsitzenden\nstimmt im Einvernehmen mit der Landesjustizver-\nwaltung die Zahl der Kammern nach Anhörung der                (1) Die Vorsitzenden sind Richter mit den Rechten\nin § 14 Abs. 1 genannten Verbände.                         und Pflichten der Richter der ordentlichen Gerichte.\nSoweit sie auf Zeit ernannt sind, haben sie diese\n(2) Soweit ein Bedürfnis besteht:, können Fach-\nRechte und Pflichten für die Dauer ihres Amtes.\nkammern für die Streitigkeiten bestimmter Berufe\nIm übrigen gelten die Vorschriften des Gerichtsver-\nund Gewerbe und bestimmter Gruppen von Arbeit-\nfassungsgesetzes über das Richteramt entsprechend,\nnehmern gebildet werden. Uber die Bildung ent-\nsoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.\nscheidet die oberste Arbeitsbehörde des Landes im\nEinvernehmen mit der Landesjustizverwaltung nach              (2) Werden auf Lebenszeit ernannte Beamte des\nAnhörung der in § 14 Abs. l genannten Verbände.            Bundes oder eines Landes zu Vorsitzenden auf Zeit\n(§ 18 Abs. 4) ernannt, so ruhen während der Dauer\n(3) Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann\ndieses Amtes ihre Rechte und Pflichten aus dem\ndurch die oberste Arbeitsbehörde des Landes im\nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit. Nach Ablauf der\nEinvernehmen mit der Landesjustizverwaltung nach\nAmtszeit als Vorsitzende sind sie in eine ihrer\nAnhörung der in § 14 Abs. 1 genannten Verbände\nfrüheren dienstlichen Stellung gleichwertig~ Stellung\nauf die Bezirke anderer Arbeitsgerichte oder Teile\nzu übernehmen. Die Amtszeit als Vorsitzender wird\nvon ihnen erstreckt werden.\nals Dienstzeit im Bund oder Land angerechnet.\n§ 18\n§ 20\nErnennung der Vorsitzenden\nBerufung der Arbeitsrichter\n(1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der\nobersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen                 (1) Die Arbeitsrichter werden von der obersten\nmit der Landesjustizverwaltung nach Beratung mit           Arbeitsbehörde des Landes auf die Dauer von vier\nJahren berufen. Sie sind in angemessenem Ver-\neinem Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen\nVorschriften bestellt.                                     hältnis unter billiger Berücksichtigung der Minder-\nheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die\n(2) Der Ausschuß ist von der obersten Arbeits-·        der obersten Arbeitsbehörde des Landes von den im\nbehörde des Landes zu errichten. Ihm müssen in             Gerichtsbezirk bestehenden Gewerkschaften und\ngleichem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. 1 ge-       Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in\nnannten Gewerkschaften und Vereinigungen von               § 22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften ein-\nArbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit iln-         gereicht werden.\ngehören.\n(2) Die Arbeitsrichter sind vor ihrerDienstleistung\n(3) Die Vorsitzenden müssen besondere Kennt-           durch den Vorsitzenden auf die Erfüllung der Ob-\nnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeits-       liegenheiten ihres Amtes eidlich zu verpflichten.\nrechts und des Arbeitslebens besitzen. Zum Vor-           Uber die Verpflichtung ist eine Niederschrift auf-\nsitzenden kann nur ernannt werden, wer die Fähig-         zunehmen.\nkeit zum Richteramt im Sinne des Gerichtsver-                                        § 21\nfassungsgesetzes besitzt oder wer sich durch längere,\nmindestens fünfjährige Tätigkeit in der Beratung           Voraussetzungen für die Berufung als Arbeitsrichter\narbeitsrechtlicher Angelegenheiten und in der Ver-            (1) Als Arbeitsrichter sind Personen zu berufen,\ntretung vor Arbeitsgerichten umfassende Kenntnisse         die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet\nund Erfahrungen im Arbeitsrecht erworben hat.             haben. Es sollen nur Personen berufen werden, die\n(4) Die Vorsitzenden werden ~indestens für ein          im Bezirk des Arbeitsgerichts seit mindestens einem\nJahr ernannt. Nach dreijähriger Amtsdauer können           Jahr als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sind.\nsie nur als auf Lebenszeit ernannte Richter weiter-           (2) Das Amt eines Arbeitsrichters können nur Per-\nverwendet werden. Für die Ernennung auf Lebens-            sonen bekleiden, die im Besitz der bürgerlichen\nzeit gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Vor-         Ehrenrechte und des Wahlrechts zum Deutschen Bun-\nsitzende, die sich bewährt haben, sollen auf Lebens-       destag sind, denen die Fähigkeit zur Bekleidung\nzeit weiterverwendet werden.                               öffentlicher Ämter nicht aberkannt ist, gegen die\n(5) Die Vorsitzenden sind vor ihrem Dienstantritt       kein Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder\ndurch die oberste Arbeitsbehörde des Landes auf            Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der\ndie Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich       bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit, öffent-\nzu verpflichten, falls sie nicht bereits als Richter ver-  liche Amter zu bekleiden, zur Folge haben kann,\neidigt sind.                                               und die nicht infolge gerichtlicher Anordnung in der\nVerfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.\n(6) Die von der Gesetzgebung festgesetzten\nAltersgrenzen, bei deren Erreichung Richter in den             (3) Beamte und Angestellte eines Gerichts für Ar-\nRuhestand treten, gelten auch für die Vorsitzenden         beitssachen dürfen nicht als Arbeitsrichter berufen\nder Arbeitsgerichte.                                       werden.","1272                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(4)  Niemand darf zugleich Arbeitsrichter der                3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die\nArbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein.                    Allgemeinheit so in Anspruch genommen\n(5) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die                 ist, daß ihm die Ubernahme d2s Amtes\nBerufung nc1chträglich bekannt oder fällt eine Vor-                 nicht zugemutet werden kann;\naussetzung nachträglich fort, so ist der Arbeitsrichter          4. wer in den acht der Berufung vorhergehen-\nseines Amtes zu entheben. Uber die Enthebung ent-                   den Jahren als Beisitzer bei einem Gericht\nscheidet die Erste Kammer des Landesarbeitsgerichts                 für Arbeitssachen tätig geweser ist;\nauf Antrag der obersten Arbeitsbehörde des Landes.               5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige\nVor der Entscheidung ist der Arbeitsrichter zu hören.               Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine\nDie Entscheidung ist endgültig.                                     Familie, die Ausübung des Amtes in be-\nsonderem Maße erschweren.\n§ 22                             (2) Uber die Berechtigung zur Ablehnung oder\nArbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitgeber          Niederlegung entscheidet die oberste Arbeitsbe-\nhörde des Land~s im Benehmen mit dem Präsidenten\n(1) Arbeitsrichter aus Kreisen     der Arbeitgeber\ndes Landesarbeitsgerichts. Die Entscheidung ist end-\nkann auch sein, wer vorübergehend oder regelmäßig\ngültig.\nzu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer\nbeschäftigt.                                                                        § 25\n(2) Für die Berufung zum Arbeitsrichter gelten                        Stellung der Arbeitsrichter\nals Arbeitgeber auch                                        (1) Das Amt des Arbeitsrichters ist ein Ehrenamt.\n1. bei Betrieben einer juristischen Person oder\n(2) Die Arbeitsrichter erhalten eine angemessene\neiner Personengesamtheit Personen, die\nEntschädigung für den ihnen aus der Wahrnehmung\nkraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschafts-\nihres Amtes erwachsenden Verdienstausfall und Auf-\nvertrags allein oder als Mitglieder des Ver-\nwand sowie Ersatz der Fahrtkosten. Die nähere Rege-\ntretungsorgans zur Vertretung der juristi-\nlung trifft der Bundesminister für Arbeit durch\nschen Person oder der Personengesamtheit\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\nberufen sind;\ndesminister der Justiz nach Anhörung der Gewerk-\n2. bei dem Bunde, den Ländern, den Gemein-        schaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die\nden, den Gemeindeverbänden und anderen         für das Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentliche\nKörperschaften des öffentlichen Rechtes        Bedeutung haben. Die Rechtsverordnung bedarf der\nnichtrichterliche Beamte und Angestellte       Zustimmung des Bundesrates.\nnach näherer Anordnung der zuständigen\nobersten Bundes- oder Landesbehörde.             (3) Die Entschädigung und die erstattungsfähigen\nFahrtkosten setzt der Vorsitzende des Arbeits-\n(3) Den Arbeitgebern stehen für die Berufung zum       gerichts im Einzelfalle endgültig fest.\nArbeitsrichter Mitglieder und Angestellte von Ver-\neinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmit-\n§ 26\nglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen\nsolcher Vereinigungen gleich, wenn diese Personen                        Schutz der Arbeitsrichter\nkraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung be-             (1) Niemand darf in der Ubernahme oder Aus-\nfugt sind.                                                übung des Amtes als Arbeitsrichter beschränkt oder\n§ 23                          wegen der Ubernahme od~r Ausübung des Amtes\nArbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitnehmer           benachteiligt werden.\n(1) Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitnehmer          (2) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 zuwider-\nkann auch sein, wer arbeitslos ist.                       handelt, wird mit Geldstrafe, in schweren Fällen mit\nGefängnis bis zu einem Jahr bestraft, wenn nicht\n(2) Den Arbeitnehmern stehen für die Berufung          nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe ver-\nals Arbeitsrichter Mitglieder und Angestellte von         wirkt ist.\nGewerkschaften sowie Vorstandsmitglieder und An-\ngestellte von Zusammenschlüssen von Gewerkschaf-                                    § 27\nten gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder                  Amtsenthebung der Arbeitsrichter\nVollmacht zur Vertretung befugt sind.\nEin Arbeitsrichter ist seines Amtes zu entheben,\nwenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5\n§ 24                          Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nAblehnung und Niederlegung des\nArbeitsrichteramtes                                              § 28\n(1) Das Amt des Arbeitsrichters kann ablehnen                  Ordnungsstrafen gegen Arbeitsrichter\noder niederlegen,\nDie Erste Kammer des Landesarbeitsgerichts kann\n1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-     auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts\nendet hat;                                     gegen einen Arbeitsrichter, der sich der Erfüllung\n2. wer durch Krankheit oder Gebrechen be-         seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genü-\nhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszu-      gende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu\nüben;                                          den Sitzungen erscheint, eine Ordnungsstrafe in","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953                        1273\nGeld verhängen. Vor dem Antrag hat der Vor-                                        § 31\nsitzende des Arbeitsgerichts den Arbeitsrichter zu                  Heranziehung der Arbeitsrichter\nhören. Die Entscheidung ist endgültig.\nDie Arbeitsrichter sollen zu den Sitzungen nach\nder Reihenfolge einer Liste herangezogen werden,\n§ 29\ndie der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres\nAusschuß der Arbeitsrichter                 oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener Arbeits-\n(1) Bei jedem Arbeitsgericht mit mehr als einer       richter gemäß § 29 Abs. 2 aufstellt.\nKammer wird ein Ausschuß der Arbeitsrichter ge-\nbildet. Er besteht aus mindestens je drei Arbeitsrich-                             §  32\ntern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Ar-                                (entfällt)\nbeitgeber in gleicher Zahl, die von den Arbeitsrich-\ntern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der                           ZWEITER ABSCHNITT\nArbeitgeber in getrennter Wahl gewählt werden.\nDer Ausschuß tagt unter der Leitung des aufsieht-                       Landesarbeitsgerichte\nführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden\noder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden                               § 33\ndes Arbeitsgerichts.                                                           Errichtung\n(2) Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kam-           Die Landesarbeitsgerichte werden durch die ober-\nmern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Vertei-       ste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen\nlung der Arbeitsrichter auf die Kammern und vor          mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der\nder Aufstellung der Listen über die Heranziehung         in § 14 Abs. 1 genannten Verbände errichtet.\nder Arbeitsrichter zu den Sitzungen mündlich oder\nschriftlich zu hören. Er kann den Vorsitzenden des                                 § 34\nArbeitsgerichts und den die Verwaltung und Dienst-\nVerwaltung und Dienstaufsicht\naufsicht führenden Stellen (§ 15) Wünsche der\nArbeitsrichter übermitteln.                                 (1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstauf-\nsicht führt die oberste Arbeitsbehörde des Landes\n§ 30\nim Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung.\n§ 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nGeschäftsverteilung, Besetzung der Kammern\nund Fachkammern                          (2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann\nim Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung\n(1) Vor Beginn des Geschäftsjahres werden die         Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem\nGeschäfte auf die einzelnen Kammern verteilt sowie       Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen.\ndie Vorsitzenden und die Arbeitsrichter den einzel-\nnen Kammern zugeteilt. Die Vorsitzenden und die                                    § 35\nArbeitsrichter können mehreren Kammern ange-\nZusammensetzung, Bildung von Kammern\nhören.\n(1) Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Prä-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen\nsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vor-\ntrifft das Präsidium. Das Präsidium besteht aus dem\nsitzenden und von Landesarbeitsrichtern. Die Landes-\naufsichtführenden Vorsitzenden sowie den beiden\narbeitsrichter werden je zur Hälfte aus den Kreisen\ndienstältesten, bei gleichem Dienstalter der Geburt\nder Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.\nnach ältesten Vorsitzenden; es entscheidet mit\nStimmenmehrheit.                                            (2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird\n(3) Bei den mit weniger als drei Vorsitzenden         in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je\neinem Landesarbeitsrichter aus den Kreisen der\nbesetzten Arbeitsgerichten werden die in Absatz 1\nArbeitnehmer und der Arbeitgeber tatig. § 16 Abs. 2\nbezeichneten Anordnungen durch den Vorsitzenden\noder, wenn zwei Vorsitzende bestellt sind, im Ein-       Satz 2 gilt entsprechend.\nvernehmen der Vorsitzenden getroffen. Einigen sich          (3) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes be-\ndie Vorsitzenden nicht, so entscheidet das Präsidium     stimmt die Zahl der Kammern im Einvernehmen\ndes Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches       mit der Landesjustizverwaltung. § 17 gilt entspre-\nnicht besteht, der Präsident des Landesarbeitsge-        chend.\nrichts.                                                                            § 36\n(4) Im übrigen gelten die §§ 63 bis 67 des Gerichts-                      Vorsitzende\nverfassungsgesetzes entsprechend.                           (1) Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden\n(5) Die Arbeitsrichter einer Fachkammer sollen       werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde\naus den Kreisen der Berufe, Gewerbe oder Gruppen         des Landes im Benehmen mit der Landesjustizver-\nentnommen werden, für die die Fachkammer gebil-          waltung nach Anhörung der in§ 14 Abs. 1 genannten\ndet ist. Wird die Zuständigkeit einer Fachkammer         Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeit-\ngemäß § 17 Abs. 3 erstreckt, so sollen die Arbeits-      gebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den\nrichter dieser Kammer aus den Arbeitsrichtern der-       landesrechtlichen Vorschriften bestellt. Sie müssen\njenigen Arbeitsgerichte entnommen werden, für           die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Ge-\nderen Bezirk die Kammer zuständig ist.                  richtsverfassungsgesetzes besitzen. Die Richter müs-","1274                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nsen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den · Bundesminister für Arbeit kann im Einvernehmen\nGebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens mit dem Bundesminister der Justiz Geschäfte der\nbesitzen. § 18 Abs. 5 und 6 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten\nund 3 gelten entsprechend.                                des Bundesarbeitsgerichts übertragen.\n(2) Zu Hilfsrichtern dürfen nur auf Lebenszeit er-\n§ 41\nnannte Richter berufen werden. § 18 Abs. 7 gilt ent-\nsprechend.                                                               Zusammensetzung, Senate\n§ 37                              (1) Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Prä-\nLandesarbeitsrichter                    sidenten,   der  erforderlichen   Zahl   von Senatspräsi-\ndenten, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie\n0) Die Landesarbeitsrichter müssen das dreißigste Bundesarbeitsrichtern als nichtberufsrichterlichen\nLebensjahr vollendet haben und sollen mindestens Beisitzern. Die Bundesarbeitsrichter werden je zur\nvier Jahre Beisitzer eines Gerichts für Arbeitssachen Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der\ngewesen sein.\nArbeitgeber entnommen.\n(2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stel-         (2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem\nlung der Landesarbeitsrichter sowie für die Amts- Vorsitzenden, zwei Bundesrichtern und je einem\nenthebung die §§ 20 bis 28 entsprechend.                  Bundesarbeitsrichter aus den Kreisen der Arbeit-\nnehmer und der Arbeitgeber tätig.\n§ 38\n(3) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundes-\nAusschuß der Landesarbeitsrichter               minister für Arbeit im Einvernehmen mit dem\nBei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß Bundesminister der Justiz.\nder Landesarbeitsrichter gebildet. Die Vorschriften\ndes § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten ent-                                   § 42\nsprechend.                                                                      Bundesrichter\n§ 39                               (1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident,\nGeschäftsverteilung, Besetzung der Kammern          Senatspräsidenten und berufsrichterliche Beisitzer\n(1) Vor Beginn des Geschäftsjahres werden die         nach    § 41 Abs.  1 Satz 1)  gelten die  Vorschriften des\nGeschäfte auf die einzelnen Kammern verteilt sowie Richterwahlgesetzes. Zuständiger Minister im Sinne\ndie Vorsitzenden und die Landesarbeitsrichter den des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes isf der Bun-\neinzelnen Kammern zugeteilt. Die Vorsitzenden und desminister für Arbeit; er entscheidet im Benehmen\ndie Landesarbeitsrichter können mehreren Kammern          mit   dem   Bundesminister    der Justiz.\nangehören.                                                   (2) Die zu berufenden Personen müssen zum\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen Richteramt im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes\ntrifft das Präsidium. Das Präsidium besteht au~ dem befähigt sein, das fünfunddreißigste Lebensjahr voll-\nPräsidenten und den beiden dienstältesten, bei endet haben und besondere Kenntnisse und Erfah-\ngleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Vor- rungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des\nsitzenden; es entscheidet mit Stimmenmehrheit.            Arbeitslebens besitzen.\n(3) Bei den mit weniger als drei Vorsitzenden                                       § 43\nbesetzten Landesarbeitsgerichten werden die in\nBundesarbeitsrichter\nAbsatz 1 bezeichneten Anordnungen durch den\nPräsidenten, soweit ein zweiter Vorsitzender vor-            (1) Die Bundesarbeitsrichter werden vom Bun-\nhanden ist, im Benehmen mit diesem getroffen,             desminister für Arbeit für die Dauer von vier Jahren\nberufen. Sie sind im angemessenen Verhältnis unter\n(4) Im übrigen gelten die §§ 63 bis 67 des Ger!.chts- billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den\nverfassungsgesetzes entsprechend.\nVorschlagslisten zu entnehmen, die von den in § 25\n(5) Die Landesarbeitsrichter sollen zu den Sitzun-     Abs. 2 genannten Verbänden sowie von den in § 22\ngen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen         Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften eingereicht\nwerden, die der Vorsitzende vor Beginn des Ge-            worden sind.\nschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu\n(2) Die Bundesarbeitsrichter müssen das fünfund-\nberufener Landesarbeitsrichter gemäß § 38 Satz 2          dreißigste Lebensjahr vollendet haben, besondere\naufstellt.\nKenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des\nArbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen und\nDRITTER ABSCHNITT                        mindestens vier Jahre Beisitzer eines Gerichts für\nBundesarbeitsgericht                     Arbeitssachen gewesen sein. Sie sollen längere Zeit\nin Deutschland als Arbeitnehmer oder als Arbeit-\n§ 40                           geber tätig gewesen sein.\nErrichtung                           (3) Für die Berufung, Stellung und Heranziehung\nder Bundesarbeitsric'.:hter gelten im übrigen die Vor-\n(l) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in\nKassel.                                                   schriften des§ 20 Abs. 2, der§§ 21 bis 28 und des § 31\nentsprechend mit der Maßgabe, daß die in § 21\n(2) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstauf-        Abs. 5, § 27 Satz 2 und § 28 Satz 3 und 4 bezeich-\nsicht führt der Bundesminister für Arbeit im Einver-      neten Entscheidungen durch den Ersten Senat des\nnehmen mit dem Bundesminister der Justiz. Der             Bundesarbeitsgerichts getroffen werden.","Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953                        1275\nfi .14                            (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechts-\nGeschäftsverteilung, B:esetzung der Senate       zugs gelten die Vorschriften d~r Zivilprozeßord-\n(1) Vor Beginn des G :e-schäftsjahres werden die\nnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten\nGeschäfte auf die einzelrren Senate verteilt sowie      entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes\ndie Bundesrichter (§ 42) und die Bundesarbeitsrichter   bestimmt. Die Vorschriften über den Urkunden- und\n(§ 43) den einzelnen Senaten und dem Großen Senat\nWechselprozeß, über die Entscheidung ohne münd-\nzugeteilt. Die Bundesrichter und die Bundesarbeits-     liche Verhandlung und über das Schiedsurteil finden\nrichter können mehreren Senaten angehören.              keine Anwendung.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen           (3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung rich-\ntrifft 'das Präsidium. Vor den Anordnungen sind je      terlicher Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten\ndie beiden der Geburt nach ältesten Bundesarbeits-      durch Rechtspfleger gelten entsprechend. Die danach\nrichter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der        zulässige Entlastung der Richter des einzelnen Ge-\nArbeitgeber zu hören. Das Präsidium besteht aus         richts bedarf eiher Anordnung des Präsidiums des\ndem Präsidenten, den Senatspräsidenten und dem          Landesarbeitsgerichts; § 39 Abs. 3 gilt entsprechend.\ndienstältesten, bei gleichem Dienstalter dem der        Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt 'Yer-\nGeburt nach ältesten Bundesrichter. Die §§ 63           den, die die Prüfung für den gehobenen Justizdienst\nbis 67 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten ent-      oder für den gehobenen Dienst bei der Arbeits-\nsprechend.                                              gerichtsbarkeit bestanden haben.\n(3) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäfts-\n§ 47\nordnung geregelt, die das Präsidium beschließt;\nsie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat.            Sondervorschriften über Ladung und Einlassung\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                         (1) Wohnt die beklagte Partei am Sitz des Arbeits-\ngerichts, so muß die Klage mindestens am zweiten\n§  45                         Tage vor dem Termin zugestellt sein. Das gleiche\nGroßer Senat                       gilt für die Ladungen.\n_ (1) Beim Bundesarbeitsgericht wird ein Großer          (2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf\nSenat gebildet, der aus dem Präsidenten, dem dienst-    die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel\nältesten Senatspräsidenten, vier Bundesrichtern und     nicht.\nje zwei Bundesarbeitsrichtern aus den Kreisen der\n§ 48\nArbeitnehmer und der Arbeitgeber besteht.\n(2) Will in einer Rechtsfrage ein Senat von der              Sachliche und örtliche Zuständigkeit\nEntscheidung eines anderen Senats oder des Großen          (1) Die Vorschriften des § 11 der Zivilprozeßord-\nSenats abweichen, so ist über die streitige Rechts-     nung über die bindende Wirkung der rechtskräftigen\nfrage eine Entscheidung des Großen Senats herbei-       Entscheidung, durch die ein Gericht sich für· sachlich\nzuführen. Der erkennende Senat kann in einer Frage      unzuständig erklärt hat, und des § 276 der Zivil-\nvon grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung          prozeßordnung über die Verweisung des Rechts-\ndes Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner        streits an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht\nAuffassung die Fortbildung des Rechts oder die          finden auf das Verhältnis der Arbeitsgerichte und\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es         der ordentlichen Gerichte zueinander entsprechende\nerfordern.                                              Anwendung.\n(3) Den Vorsitz im Großen Senat führt der Prä-          (2) Für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis\nsident, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter.      und aus Verhandlungen über die Eingehung eines\nBei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-          Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifver-\nsitzenq_en den Ausschlag. § 132 Abs. 5 Satz 2 und       trag bestimmt, können unbeschadet der Vorschriften\n§ 138 Abs. 1, 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes   der §§ 38 bis 40 der Zivilprozeßordnung die Parteien\ngelten sinngemäß.                                       des Tarifvertrages im Tarifvertrag die Zuständigkeit\neines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts\nDRITTER TEIL                        festlegen.\n§ 49\nVerfahren vor den Gerichten\nfür Arbeitssachen                                Ablehnung von Gerichtspersonen\n(1) Uber die Ablehnung von Gerichtspersonen ent-\nERSTER ABSCHNITT\nscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.\nUrteils verfahren                       (2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehn-\nERSTER UNTERABSCHNITT                    ten Mitgliedes beschlußunfähig, so entscheidet das\nErster Rechtszug                       Landesarbeitsgericht.\n(3) Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel\n§ 46\nstatt.\nGrundsatz\n§ 50\n(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1\nNr. 1 bis 3 und in § 3 bezeichneten bürgerlichen                               Zustellung\nRechtsstreitigkeiten Anwendung.                            (1) Die Urteile werden von Amts wegen zugestellt.","1276                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Die Vorschriften des § 183 Abs. 2 und des        des Sachverhalts kann er alle Handlungen vor-\n§ 212 a der Zivilprozeßordnung finden entsprechende      nehmen, die sofort erfolgen können. Eidliche Ver-\nAnwendung auf die nach § 11 zur Prozeßvertretung         nehmungen sind jedoch ausgeschlossen.\nzugelassenen Vertreter von Gewerkschaften und von           (2) Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbeson-\nVereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusam-          dere der Abschluß eines Vergleichs, ist in die Nieder-\nmenschlüssen solcher Verbände.                           schrift aufzunehmen.\n§ 55\n§ 51\nVerhandlung vor dem Vorsitzenden\nPersönliches Erscheinen der Parteien\n(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung\n(1) Der Vorsitzende kann das persö\".lliche Erschei-   nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, so\nnen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits an-     schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar\nordnen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141     an; falls dem Hinderungsgründe entgegenstehen,\nAbs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende        soll sie binnen drei Tagen stattfinden.\nAnwendung.\n(2) Der Vorsitzende entscheidet allein, wenn das\n(2) Der Vorsitzende kann die Zulassung eines          Urteil ohne streitige Verhandlung auf Grund Ver-\nProzeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei         säumnisses, eines Anerkenntnisses, einer Zurück-\ntrotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens un-       nahme der Klage oder eines Verzichts einer Partei\nbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck       ergeht oder wenn- die Entscheidung in der an die\nder Anordnung vereitelt wird. § 141 Abs. 3 Satz 2        Güteverhandlung sich unmittelbar anschließenden\nund 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende        Verhandlung erfolgen kann und die Parteien sie\nAnwendung.                                               übereinstimmend beantragen. Dieser Antrag ist in\n§  52                           die Niederschrift aufzunehmen.\n(3) Erscheinen beide Parteien zur Güteverhand-\nOffentlichkeit\n1ung nicht, so ist ein Termin zur streitigen Verhand-\nDie Verhandlungen vor derri erkennenden Gericht       lung zu bestimmen. Die Vorschriften des Absatzes 2\neinschließlich der Beweisaufnahme und der. Ver-          finden in diesen Fällen auf die erste Verhandlung\nkündung der Entscheidung ist öffentlich. Das Arbeits-    Anwendung.\ngericht kann die Offentlichkeit für die Verhandlung\n§ 56\noder für einen Teil der Verhandlung ausschließen,\nwenn durch die Offentlichkeit eine Gefährdung der              Vorbereitung der streitigen Verhandlung\nöffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicher-        Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung\nheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit zu besor-    so vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin\ngen ist oder wenn eine Partei den Ausschluß der          zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zwecke soll\nOffentlichkeit beantragt, weil Betriebs-, Geschäfts-     er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere die\noder Erfindungsgeheimnisse zum Gegenstand der            Ladung von Zeugen und Sachverständigen veran-\nVerhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht              lassen, amtliche Äußerungen herbeiführen, schrift-\nwerden. Im Güteverfahren kann es die Offentlichkeit      liche Unterlagen beiziehen und das persönliche· Er-\nauch aus Zweckmäßigkeitsgründen ausschließen. Die        scheinen der Parteien anordnen. Von diesen Maß-\nVorschriften der §§ 173 bis 175 des Gerichtsverfas-      nahmen soll er die Parteien benachrichtigen.\nsungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.\n§ J7\n§ 53\nVerhandlung vor der Kammer\nBefugnisse des Vorsitzenden und der Arbeitsrichter\n(1) Die Verhandlung ist möglichst in einem _Termin\n(1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhand-     zu Ende zu führen. Ist das nicht durchführbar, ins-\nlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen er-           besondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort\nläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vor-       stattfinden kann, so ist der Termin zur weiteren Ver-\nsitzende allein. Entsprechendes gilt für Amtshand-       handlung, die sich alsbald anschließen soll, sofort\nlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.             zu verkünden.\n(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vor-        (2) Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll\nsitzenden und der Arbeitsrichter die Vorschriften        während des g.anzen Verfahrens angestrebt werden.\nder Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche\nVerfahren entsprechend.                                                            § 58\nBeweisaufnahme\n§ 54\n(1) Soweit die Beweisaufnahme am Sitz des Ar-\nGüteverfahren                       beitsgerichts möglich ist, erfolgt sie vor der Kammer.\n(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer       Erfolgt sie nicht am Sitz, aber im Bezirk des Arbeits-\nVerhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der          gerichts, so kann sie unbeschadet der Vorschriften\ngütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung).       des § 13 dem Vorsitzenden übertragen werden.\nDer Vorsitzende hat zu diesem Zwecke das gesamte            (2) Zeugen und Sachverständige werden nur be-\nStreitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdi-    eidigt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die\ngung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung          Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953                        1277\nRechtsstreits für notwendig erachtet. In den Fällen    soll die Berufung wegen der grundsätzlichen Be-\ndes § 377 Abs. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung ist die  deutung der Rechtssache zulassen, wenn es in der\neidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn    Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im\ndie Kammer sie aus dem gleichen Grunde für not-        Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen\nwendig hält.                                           eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von\n§ 59                         einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten\nLandesarbeitsgerichts abweicht. Das gleiche gilt,\nVersäumnisverfahren                   wenn über die Auslegung eines Tarifvertrages ent-\nGegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, ge-    schieden wird, den eine Partei des Rechtsstreits ab-\ngen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist geschlossen hat und dessen Geltungsbereich sich\nvon drei Tagen nach seiner Zustellung Einspruch ein-   über den Bezirk des Arbeitsgerichts hinaus erstreckt.\nlegen. Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht              (4) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vor-\nschriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur      nahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf\nNiederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Hierauf   Antrag des Klägers zugleich für den Fall, da~ die\nist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vor-\nschriftlich hinzuweisen.§ 345 der Zivilprozeßordnung   genommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeits-\nbleibt unberührt.                                      gericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Ent-\n§ 60                         schädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung\nVerkündung des Urteils                  nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in\ndiesem Falle ausgeschlossen.\n(1) Zur Verkündung des Urteils kann ein beson-\nderer Termin nur bestimmt werden, wenn die so-             (5) Ein über den Grund des Anspruchs vorab ent-\nfortige Verkündung in dem Termin, auf Grund des-        scheidendes Zwisd1enurteil ist wegen der Rechts-\nsen es erlassen wird, aus besonderen Gründen nicht     mittel nicht als Endurteil anzusehen.\nmöglich ist, insbesondere weil die Beratung nicht\nmehr am Tage der Verhandlung stattfinden kann.                                   §  62\nDer Verkündungstermin darf nicht über drei Tage                          Zwangsvollstreckung .\nhinaus angesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn          (1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Ein-\nein Urteil nach Lage der Akten erlassen wird.           spruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig\n(2) Bei der Verkündung des Urteils ist, sofern       vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die\nnicht beide Parteien abwesend sind, der wesentliche     Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nach-\nInhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen.             teil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf\nseinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im\n(3) Die Wirksamkeit der Verkündung ist von der       Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1\nAnwesenheit der Arbeitsrichter nicht abhängig.          und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann\nWird ein von der Kammer gefälltes Urteil ohne           die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Vor-\nZuziehung der Arbeitsrichter verkündet, so ist die      aussetzung eingestellt werden.\nUrteilsformel vorher von dem Vorsitzenden und\nden Arbeitsrichtern zu unterschreiben.                     (2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung\neinschließlich des Arrestes und der einstweiligen\n(4) Das Urteil nebst Tatbestand und Entschei-        Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der\ndungsgründen ist vom Vorsitzenden zu unterschrei-       Zivilprozeßordnung Anwendung.\nben. War es bei der Verkündung noch nicht voll-\nständig schriftlich niedergelegt, so soll es binnen                               § 63\ndrei Tagen nach der Verkündung in vollständiger\nAbfassung der Geschäftsstelle übergeben werden.          Ubersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen\nRechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechts-\n§ 61                          streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder\nzwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen\nInhalt des Urteils\noder über das Bestehen oder Nichtbestehen von\n(1) Der Betrag der Kosten ist, soweit er sofort     Tarifverträgen ergangen sind, sind alsbald der ober-\nermittelt werden kann, im Urteil festzulegen; die       sten Arbeitsbehörde des Landes und dem Bundes-\nEntscheidung ist endgültig, soweit nicht die ihr zu-    minister für Arbeit in vollständiger Form abschrift-\ngrunde liegende Entscheidung über die Kosten des        lich zu übersenden, um die Durchführung des § 8 des\nRechtsstreits abgeändert wird. Ein Anspruch der         Tarifvertragsgesetzes sicherzustellen.\nobsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeit-\nversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die\nZuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Bei-                      ZWEITER UNTERABSCHNITT\nstandes besteht nicht.                                                B erufungsverf ah ren\n(2) De·n Wert des Streitgegenstandes setzt das\nArbeitsgericht im Urteil fest.                                                    § 64\nGrundsatz\n(3) Findet nach dem Wert des Streitgegenstandes\ndie Berufung nicht statt, so kann sie das Arbeits-         (1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet,\ngericht im Urteil zulassen, wenn die Rechtssache       soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen\ngrundsätzliche Bedeutung hat. Das Arbeitsgericht       Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landes-","1278                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\narbeitsgcrichte statt, wenn der vom Arbeitsgericht                                   § 69\nfestgesetzte Wert des Streitgegenstandes den Be-                                    Urteil\ntrag von dreihundert Deutsche Mark erreicht oder\nwenn das Arbeitsgericht die Berufung- wegen der              (1) Das Urteil ist von den Mitgliedern der Kammer\ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu-             zu unterschreiben.\ngelassen hat.                                                (2) Hat sich der Wert des Streitgegenstandes nach\n(2) Für    das Verfahren vor den Landesarbeits-        der Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts\ngerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes     geändert, so setzt ihn das Landesarbeitsgericht im\nbestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung         Urteil neu fest.\nüber die Berufung entsprechend. Die Vorschriften             (3) Das Landesarbeitsgericht kann im Urteil die\nüber das Verfahren vor dem Einzelrichter finden           Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der\nkeine Anwendung.                                          Rechtssache zulassen. Es muß die Revision zulassen,\n(3) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 3, des§ 50,   wenn es von einer ihm bekannten Entscheidung des\ndes § 51 ·Abs. 1, der §§ 52, 53, 56 bis 58, 59, 60 Abs. 1 Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entschei-\nbis 3 und Abs. 4 Satz 2, des § 61 Abs. 4 und 5 und der    dung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage\n§§ 62 und 63 über Ablehnung von Gerichtspersonen,         nicht ergangen ist, von einer ihm bekannten Ent-\nZustellungen, persönJiches Erscheinen der Parteien,       scheidung eines Landesarbeitsgerichts abweichen\nOffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der       will.\nArbeitsrichter, Vorbereitung der streitigen Ver-                                     §  70\nhcmdlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweis-                           Ausschluß der Beschwerde\naufnahme, Versäumnisverfahren, Verkündung des\nGegen Beschlüsse und Verfügungen des Landes-\nUrteils, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und\narbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet außer•\nDberscndung von Urteilen in Tarifvertragssachen\ngelten entsprechend.                                      im Falle der Verwerfung der Berufung nach § 519b\nAbs. 2 der Zivilprozeßordnung kein Rechtsmittel\n§ 65                            statt. Das gleiche gilt für die Entscheidung des\nLandesarbeitsgerichts über den Kostenpunkt, wenn\nBeschränkung der Berufung                  die Hauptsache durch Anerkenntnisurteil erledigt ist.\nAuf Mtingel des Verfahrens bei der Berufung der\nArbeitsrichter oder auf Umstände, die die Berufung                                   § 71\neines Arbeitsrichters zu seinem Amte ausschließen,\nkann die Berufung nicht gestützt werden.                                           (entfällt)\n§ 66                                          DRITTER UNTERABSCHNITT\nEinlegung der Berufung, Terminbestimmung                            Revisions verfahren\n( 1) Die Berufungsfrist und die Frist für die Be-\n§ 72\nruf un~Jsbe~Jründung betragen je zwei Wochen.\n(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen                                  Grundsatz\nVerhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 519 b               (1) Gegen    die Endurteile der Landesarbeitsge-\nAbs. 2 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt; die       richte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht\nVerwerfun~J der Berufung ohne mündliche Verhand-          statt, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision\nlung ergebt durch Beschluß der Kammer.                    im Urteil zugelassen hat. Ohne Zulassung findet sie\nnur statt, wenn das Urteil des Landesarbeitsgerichts\n§  67                           von einer in der Revisionsbegründung bezeichneten\nEntscheidung des Bundesarbeitsgerichts abweicht\nNeue Tatsachen und Beweismittel                und auf dieser Abweichung beruht. Das gleiche gilt,\nSoweit das Vorbringen neuer Tatsachen und Be-          solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts\nweismittd nach § 529 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeß-        in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, wenn die Ent-\norclnung zulässig ist, sind sie vom Berufungskläger       scheidung des Landesarbeitsgerichts von der Ent-\nin der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklag-          scheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts oder\nten spätestens jn der ersten mündlichen Verhand-          eines obersten Arbeitsgerichts eines Landes ab-\nlung anzubringen. Werden sie später vorgebracht,          weicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Revi-\nso sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Be-         sion findet ferner statt, wenn der vom Arbeitsgericht\nrufungsbegründung oder nach der ersten mündlichen         oder Landesarbeitsgericht festgesetzte Wert des\nVerhandlung entstanden sind oder das verspätete           Streitgegenstandes die in der ordentlichen bürger-\nVorbringen nach der freien Uberzeugung des Lan-           lichen Gerichtsbarkeit geltende Revisionsgrenze er-\ndesarbeitsgerichts nicht auf Verschulden der Partei       reicht. Dies gilt nicht, wenn in Rechtsstreitigkeiten\nberuht.                                                   über Zahlungsansprüche der Beschwerdegegenstand\ndie Revisionsgrenze nicht erreicht.\n§ 68\n(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung,\nZurückverweisung                       Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder\nWegen eines Mangels im Verfahren des Arbeits-          einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist\ngerichts i<;'t die Zurückverweisung unzulässig.           die Revision nicht zulässig.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953                          1279\n(3)   Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsge-       rufungsfrist unter Ubergehung der Berufungsinstanz\nricht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-     unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprung-\nstimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung           revision), wenn der Bundesminister für Arbeit die\nüber die Revision mit Ausnahme des § 566 a ent-           sofortige Entscheidung des Rechtsstreits durch das\nsprechend.                                                Bundesarbeitsgericht im Interesse der Allgemeinheit\n(4)   Die Vorschriften des § 49 Abs. 1, des § 50, der  für notwendig erklärt hat oder wenn gegen ein Urteil\n§§ 52 und 53, des § 61 Abs. 4 und des § 63 über Ab-\ndes Landesarbeitsgerichts· gleichen Inhalts die Re-\nlehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Offent-         vision wegen des Streitwerts zulässig wäre (§ 72\nlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Ar-         Abs. 1 Satz 4 und 5) und der Gegner einwilligt\nbeitsrichter sowie Inhalt des Urteils und Obersen-           (2)  Die Erklärung des Bundesministers für Arbeit\ndung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten           oder des Gegners sind der Revisionsschrift beizu-\nentsprechend.                                             fügen.\n§ 73                              (3)  Die Sprungrevision ist unzulässig, wenn vor\ndem Tage der Einlegung die Berufung bei dem\nRevisionsgründe\nLandesarbeitsgericht eingelegt war. Ist die Sprung-\n(1)   Die Revision kann nur darauf gestützt werden,    revision zulässig, so schließt sie eine Einlegung der\ndaß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Ver-     Berufung für beide Parteien aus.\nletzung einer Rechtsnorm beruht.\n(4) Die Vorschriften des § 566 a Abs. 3, 5 bis 7 der\n(2)   Auf die unrichtige Annahme der örtlichen Zu-     Zivilprozeßordnung gelten entsprechend mit der\nständigkeit und auf Mängel des Verfahrens bei der         Maßgabe, daß an die Stelle des Landgerichts das\nBerufung der Beisitzer (§ 6 Abs. 2) kann die Revision     Arbeitsgericht, an die Stelle des .Oberlandesgerichts\nnicht gestützt werden.                                    das Landesarbeitsgericht tritt.\n§ 74\n§ 77\nEinlegung der Revision, Terminbestimmung\nRevisionsbeschwerde\n(1)  Die Revisionsfrist und die Revisionsbegrün-\ndungsfrist betragen je einen Monat. Die Revisions-           Die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 der\nbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren        Zivilprozeßordnung ist nur zulässig, wenn sie das\nMonat verlängert werden.                                  Landesarbeitsgericht in dem Beschluß über die Ver-\nwerfung der Berufung wegen der Bedeutung der\n(2)  Die Bestimmung des Termins zur mündlichen\nRechtssache zugelassen hat. Uber die sofortige Be-\nVerhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 554 a\nschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne\nAbs. 2 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die\nZuziehung der Bundesarbeitsrichter. Die Vorschrif-\nVerwerfung der Revision ohne mündliche Verhand-\nten der Zivilprozeßordnung über die sofortige\nlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne\nBeschwerde gelten entsprechend.\nZuziehung der Bundesarbeitsrichter.\n(3)  Wird die Revision ohne Zulassung eingelegt,\nso kann das Bundesarbeitsgericht die Revision als\nVIERTER UNTERABSCHNITT\nunzulässig verwerfen, wenn die Voraussetzung des\n§ 72 Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht vorliegt. Absatz 2 Satz 3              Bes eh werdeverf ahren\ngilt entsprechend. Der Beschluß ist zu begründen.\n§ 78\nDie Revision kann aus den in Satz 1 bezeichneten\nGründen nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten           (1) Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entschei-\nnach ihrer Einlegung als unzulässig verworfen             dungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden\nwerden.                                                   gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen\nder Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der\n§ 75                            Zivilprozeßordnung entsprechend. Uber die Be-\nUrteil                           schwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht.\n(1) Die Wirksamkeit der Verkündung des Urteils            (2) Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.\nist von der Anwesenheit der Bundesarbeitsrichter\nnicht abhängig. Wird ein Urteil in Abwesenheit der\nBundesarbeitsrichter verkündet, so ist die Urteils-                    FDNFTER UNTERABSCHNITT\nformel vorher von sämtlichen Mitgliedern des er-               Wiederaufnahme des Verfahrens\nkennenden Senats zu unterschreiben.\n§ 79\n(2) Das Urteil nebst Tatbestand und Entschei-\ndungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern des              Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die\nerkennenden Senats zu unterschreiben.                     \\Viederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechts-\nstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und nach\n§ 76                            § 3 entsprechend. Die Nichtigkeitsklage kann jedoch\nnicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung\nSprungrevision                       der Beisitzer (§ 6 Abs. 2) oder auf Umstände, die\n(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte kann in     die Berufung eines Beisitzers zu seinem Amt aus-\nden Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb der Be-         schließen, gestützt werden.","1280                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZWEITER ABSCHNITT                         eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen und Sach-\nverständige vernommen und der Augenschein ein-\nBeschlußverfahren                        genommen werden.\nERSTER UNTERABSCHNITT\n(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ar-\nErster Rechtszug                          beitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die\nBeschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.\n§ 80\nGrundsatz                                                  § 84\n(1) Das Beschlußverfahren finden in den in § 2                              Beschluß\nAbs. 1 Nr. 4 bezeichneten Fällen Anwendung.\nAuf Grund der Ergebnisse des Verfahrens be-\n(2) Für das Beschlußverfahren des ersten Rechts-      schließt die Kammer nach freier Uberzeugung. Der\nzugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten      entscheidende Teil des Beschlusses ist schriftlich ab-\nRechtszugs maßgebenden Vorschriften über Prozeß-         zufassen und vom Vorsitzenden zu verkünden; falls\nfähigkeit, Prozeßvertretung, Ladungen, Termine und       hierbei Beteiligte anwesend sind, ist dabei der\nFristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichts-       wesentliche Inhalt der Gründe mitzuteilen. § 60\npersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der      Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\nParteien, Offentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden\nund der Arbeitsrichter, Vorbereitung der streitigen                               § 85\nVerhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweis-                           Zwangsvollstreckung\naufnahme, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nund Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend,             Aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsge-\nsoweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes          richte, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung\nergibt.                                                  auferlegt wird, findet die Zwangsvollstreckung statt.\nFür die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften\n§ 81                           des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung entspre-\nAntrag                           chend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß\nVerpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Er-\n(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet;    füllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses\nder Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich ein-    verlangen kann, als Gläubiger gilt.\nzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich\nzur Niederschrift anzubringen.                                                     §  86\n(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form          (1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits\nzurückgezogen werden. In diesem Fall ist das Ver-         davon ab, ob eine Vertretung der Arbeitnehmer im\nfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzu-        Aufsichtsrat nach den §§ 76 und 77 des Betriebsver-\nstellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten          fassungsgesetzes notwendig ist, so hat das Gericht\nKenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom            das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußver-\nArbeitsgericht mitgeteilt worden ist.                     fahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe o auszusetzen.\n(2) Im Falle des Absatzes 1 sind die Parteien des\n§ 82                            Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2\nUrtliche Zuständigkeit                   Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe o antragsberechtigt.\nZuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk\nder Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamt-                      ZWEITER UNTERABSCHNITT\nbetriebsrats, des Wirtschaftsausschusses und der\nVertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist                          Zweiter Rechtszug\ndas Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das                                 § 87\nUnternehmen seinen Sitz hat.\nGrundsatz\n(1) Gegen die das Verfahren beendenden Be-\n§ 83\nschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an\nVerfahren                          das Landesarbeitsgericht statt.\n(1) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die           (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für\nArbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem      das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften\nBetriebsverfassungsgesetz und den dazu erlassenen        über Prozeßfähigkeit, Ladungen, Termine und Fri-\nRechtsverordnungen im einzelnen Falle beteiligt          sten, Ablehnung und Ausschließung von Gerichts-\nsind. Die Anhörung erfolgt vor der Kammer; die           personen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der\nKammer kann einem Beteiligten die schriftliche           Parteien, Offentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzen-\nAußerung gestatten.                                      den und der Landesarbeitsrichter, Vorbereitung der\nstreitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kam-\n(2) Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschul-\nmer, Beweisaufnahme, Wiedereinsetzung in den\ndigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.\nHierauf ist in der Ladung hinzuweisen.                   vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens\nsowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangs-\n(3) Für die Beweisaufnahme gilt § 58 entsprechend.    vollstreckung entsprechend. Für die Vertretung der\nZur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden          Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.","Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953                         1281\n(3) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschie-                    DRITTER UNTERABSCHNITT\nbende Wirkung.\n§ 88                                          Dritter Rechtszug\n§ 92\nBeschwerdegründe\nAuf die unrichtige Annahme der örtlichen Zu-                 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz\nständigkeit, auf Mängel des Verfahrens bei der             (1) Gegen die das Verfahren beendenden Be-\nBerufung der Beisitzer oder auf Umstände, die die       schlüsse der Landesarbeitsgerichte findet die Rechts-\nBerufung eines Beisitzers zu seinem Amte aus-           beschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn\nschließen, kann die Beschwerde nicht gestützt werden.   das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde\nwegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen\n§  89                          hat. Ohne Zulassung kann die Rechtsbeschwerde ein-\nEinlegung                         gelegt werden, wenn die Entscheidung des Landes-\narbeitsgerichts von einer Entscheidung des Bundes-\n(1) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer      arbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung\nBeschwerdeschrift bei dem Arbeitsgericht, das den       beruht.\nangefochtenen Beschluß erlassen hat, oder bei dem\nLandesarbeitsgericht eingelegt. Die Beschwerde-            (2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die\nschrift muß von einem Rechtsanwalt oder einer nach      für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschrif-\n§ 11 Abs. 2 Satz 2 zur Vertretung befugten Person       ten über Prozeßfähigkeit, Ladung, Termine und\nunterzeichnet sein. -                                   Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichts-\npersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der\n(2) Die Beschwerdeschrift muß angeben, inwieweit     Parteien, Offentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden\ndie Abänderung des angefochtenen Beschlusses be-        und der Beisitzer, Wiedereinsetzung in den vorigen\nantragt wird und auf welche im einzelnen anzu-          Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie\nführenden Beschwerdegründe sowie auf welche             die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvoll-\nneuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.           streckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93\n(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen     bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der\nForm oder Frist eingelegt, so verwirft sie die Kam-     Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend.\nmer als unzulässig. Der Beschluß kann ohne vor-            (3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat auf-\nherige mündliche Verhandlung ergehen; er ist end-       schiebende Wirkung.\ngültig. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen.                                  § 93\n(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre                   Rechtsbeschwerdegründe\nEinlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen\nwerden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vor-           (1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt\nsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den         werden, daß der Beschluß des' Landesarbeitsgerichts\nBeteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde       auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen An-\nzugestellt worden ist.                                  wendung einer Rechtsnorm beruht.\n§ 90                              (2) Auf die unrichtige Annahme der örtlichen Zu-\nständigkeit, auf Mängel des Verfahrens bei der\nVerfahren                         Berufung der Beisitzer oder auf Umstände, die die\n(1) Die Beschwerdeschrift wird den Beteiligten zur   Berufung eines Beisitzers zu seinem Amte aus-\nÄußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch         schließen, kann die Rechtsbeschwerde nicht gestützt\nEinreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerde-        werden.\ngericht oder durch Erklärung zur Niederschrift der                                § 94\nGeschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den an-\nEinlegung\ngefochtenen Beschluß erlassen hat.\n(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichung\n(2) Für das Verfahren gilt § 83 entsprechend.\neiner Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Landes-\n(3) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Lan-        arbeitsgericht, das den angefochtenen Beschluß er-\ndesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet      lassen hat, oder beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.\nkein Rechtsmittel statt.                                Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen\n§ 91                          nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses\neinzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muß von\nEntscheidung\neinem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.\n(1) Uber die Beschwerde entscheidet das Landes-\narbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverwei-          (2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß angeben, in-\nsung ist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend. wieweit die Abänderung des angefochtenen Be-\nschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen ver-\n(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mit-     letzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen\ngliedern der Kammer zu unterschreiben und den           soll. § 74 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nBeteiligten zuzustellen. § 60 Abs. 4 Satz 2 gilt ent-\n(3) Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der\nsprechend.\nfür ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurück-\n(3) Das Landesarbeitsgericht kann im Beschluß die   genommei, werden. Im Falle der Zurücknahme stellt\nRechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Be-          der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon\ndeutung der Rechtssache zulassen. § 69 Abs. 3 Satz 2    den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechts-\ngilt entsprechend.                                      beschwerde zugestellt worden ist.","1282                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 95                           desarbeitsgerichts statt. Die §§ 87 bis 90 und § 91\nVerfahren                          Abs. 1 und 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe,\ndaß an die Stelle der Kammer des Landesarbeits-\nDie Rechtsbeschwerdeschrift wird den Beteiligten       gerichts der Vorsitzende tritt. Gegen den Beschluß\nzur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch       des Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts findet\nEinreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeits-        kein Rechtsmittel statt.\ngericht oder durch Erklärung zur Niederschrift der\nGeschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den                                  § 99\nangefochtenen Beschluß erlassen hat. Geht von einem\nVerfahren nach § 2 Abs. 2 Buchstabe b\nBeteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so\nsteht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht ent-             Für die Entscheidungen des Vorsitzenden des Ar-\ngegen.                                                     beitsgerichts in den Fällen des § 2 Abs. 2 Buchstabe b\n§ 96                            gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über\ndie Erzwingung von Duldungen oder Unterlassungen\nEntscheidung\ndes Schuldners entsprechend mit der Maßgabe, daß\n(1) Dber die Rechtsbeschwerde entscheidet das          eine Verurteilung zur Strafe der Haft nicht erfolgt.\nBundesarbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurück-          Dber die Beschwerden gegen Beschlüsse des Vor-\nverweisung ist nicht zulässig.                            sitzenden des Arbeitsgerichts entscheidet das Landes-\n(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen      arbeitsgericht endgültig.\nMitgliedern des Senats zu unterschreiben und den\nBeteiligten zuzustellen.                                                            § 100\nVerfahren nach § 2 Abs. 3\nVIERTER UNTERABSCHNITT                        Für die Entscheidung des Präsidenten des Landes-\nBes chi ußverf ahren                      arbeitsgerichts in den Fällen des § 2 Abs. 3 gelten\nin besonderen Fällen                         die §§ 80 bis 84 entsprechend mit der Maßgabe, daß\nan die Stelle der Kammer des Arbeitsgerichts der\n§ 97                           Präsident des Landesarbeitsgerichts tritt. Gegen die\nVerfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 5              Entscheidung des Präsidenten des Landesarbeits-\ngerichts findet kein Rechtsmittel statt.\n(1) In den FäJlen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird das Ver-\nfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zu-\nständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von                              VIERTER TEIL\nArbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des\nBundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines               Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten\nLandes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der\nVereinigung erstreckt, eingeleitet.                                                 § 101\n(2) Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84, 87                             Grundsatz\nbis 96 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Rechts-            (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen\nbeschwerde unbeschränkt zulässig ist.                     Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über\n(3) Die Vorschrift des § 63 über die Dbersendung       das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen\nvon Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen    können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeits-\nBeschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Ver-        gerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall\nfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 5.                             durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen,\n(4) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 findet eine     daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht er-\nWiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt,            folgen soll.\nwenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit darauf         (2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem\nberuht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige        Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag\nAngaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der              bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die\nZivilprozeßordnung findet keine Anwendung.                Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die aus-\n(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits da-     drückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Ent-\nvon ab, ob eine Vereinigung tariffähig ist, so hat das    scheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll,\nGericht das Verfahren bis zur Erledigung des Be-          wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifver-\nschlußverfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 auszusetzen.       trags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende,\n§ 86 Abs. 2 gilt entsprechend.                            Artisten oder nach§ 481 des Handelsgesetzbuchs zur\nSchiffsbesatzung gehörende Personen umfaßt. Die\n§  98                          Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen.\nSie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse\nVerfahren nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a            sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag\n(1) Für die Entscheidungen des Vorsitzenden des        regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und\nArbeitsgerichts in den Fällen des § 2 Abs. 2 Buch-        schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form\nstabe a gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend mit der      wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche\nMaßgabe, daß an die Stelle der Kammer des Arbeits-        Verhandlung zur Hauptsache geheilt.\ngerichts der Vorsitzende tritt.\n(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über\n(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden          das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeits-\nfindet die Beschwerde an den Vorsitzenden des Lan-        sachen keine Anwendung.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953                        1283\n§ 102                                                    § 104\nProzeßhindernde Einrede                            Verfahren vor dem Schiedsgericht\n(1) Der Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten be-      Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich\ngründet im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine            nach den §§ 105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im\nprozeßhindernde Einrede.                                  übrigen nach dem freien Ermessen des Schieds-\n(2) Die Einrede entfällt,                              gerichts.\n1. wenn in einem Falle, in dem die Streitpar-                                § 105\nteien selbst die Mitglieder des Schiedsge-                     Anhörung der Parteien\nrichts zu ernennen haben, der Kläger dieser\n(1) Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die\nPflicht nachgekommen ist, der Beklagte die\nStreitparteien zu hören.\nErnennung aber nicht binnen einer Woche\nnach der Aufforderung des Klägers vor-            (2) Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien\ngenommen hat;                                  haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen\n2. wenn in einem Falle, in dem nicht die Streit-  mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmäch-\nparteien, sondern die Parteien des Schieds-    tigten vertreten zu lassen. Die Beglaubigung der\nvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts    Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. Die\nzu errn~nnen haben, das Schiedsgericht nicht   Vorschrift des § 11 Abs. 1 gilt entsprechend, soweit\ngebildet ist und die den Parteien des          der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt.\nSchiedsvertrags von dem Vorsitzenden des          (3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unent-\nArbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung     schuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung\ndes Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist; nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.\n3. wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete\nSchiedsgericht die Durchführung des Ver-                                  § 106\nfahrens verzögert und die ihm von dem Vor-\nBeweisaufnahme\nsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist\nzur Durchführung des Verfahrens fruchtlos         (1) Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, so-\nverstrichen ist;                               weit die Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt\n4. wenn das Schiedsgericht den Parteien des       werden. Zeugen und Sachverständige kann das\nSchied,sgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Ver-\nstreitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß\nsicheningen nicht verlangen oder entgegennehmen.\ndie Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich\nist.                                              (2) Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3       für erforderlich, die es nicht vornehmen kann, so\nerfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des          ersucht es um die Vornahme den Vorsitzenden des-\njenigen Arbeitsgerichts oder, falls dies aus Gründen\nKlägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts,\nder örtlichen Lage zweckmäßiger ist, dasjenige Amts-\ndas für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig\nwäre.                                                    gericht, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme erfol-\ngen soll. Entsprechend ist zu verfahren, wenn das\n(4) Liegt eine der Voraussetzungen des Absatzes 2      Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen oder\n· für den Fortfall der Einrede vor, so ist eine schieds-   Sachverständigen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 für not-\ngerichtliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund    wendig oder eine eidliche Parteivernehmung für\ndes Schiedsvertrags ausgeschlossen.                      sachdienlich erachtet. Die durch die Rechtshilfe ent-\nstehenden baren Auslagen sind dem Gericht zu er-\n§ 103                         setzen; die §§ 77 und 79 des Gerichtskostengesetzes\nfinden entsprechende Anwendung.\nZusammensetzung des Schiedsgerichts\n(1) Das Schiedsgericht muß aus einer gleichen Zahl\n§ 107\nvon Arbeitnehmern ~nd von Arbeitgebern bestehen;\naußerdem können ihm Unparteiische angehören. Per-                                 Vergleich\nsonen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die          Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Ver-\nFähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ab-          gleich ist unter Angabe des Tages seines Zustande-\nerkannt sind, dürfen ihm nicht angehören.                kommens von den Streitparteien und den Mitglie-\n(2) Mitglieder des Schiedsgerichts können unter        dern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.\ndenselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die\nzur Ablehnung eines Richters berechtigen.                                           § 108\n(3) Uber die Ablehnung beschließt die Kammer                                 Schiedsspruch\ndes Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des\nAnspruchs zuständig wäre. Vor dem Beschluß sind             (1) Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Mehr-\ndie Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des       heit der Stimmen der Mitglieder des Schiedsgerichts,\nSchiedsgerichts zu hören. Der Vorsitzende des Ar-        falls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt.\nbeitsgerichts entscheidet, ob sie mündlich oder             (2) Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages\nschriftlich zu hören sind. Die mündliche Anhörung        seiner Fällung von den Mitgliedern des Schieds-\nerfolgt vor der Kammer. Gegen den Beschluß findet        gerichts zu unterschreiben und muß schriftlich be-\nkein Rechtsmittel statt.                                 gründet werden, soweit die Parteien nicht auf","1284                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nschriftliche Begründung ausdrücklich verzichten. Eine                         FUNFTER TEIL\nvom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfer-\ntigung des Schiedsspruchs ist jeder Streitpartei zuzu-\nUbergangs- und Schlußvorschriiten\nstellen. Die Zustellung kann <durch eingeschriebenen                                § 111\nBrief gegen Rückschein erfolgen.                                        Änderung von Vorschriften\n(3) Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene           (1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere\nAusfertigung des Schiedsspruchs soll bei dem Ar-          Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung\nbeitsgericht, das für die Geltendmachung des An-          oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind,\nspruchs zuständig wäre, niedergelegt werden. Die          treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. Dies gilt\nAkten des Schiedsgerichts oder Teile der Akten            nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen\nkönnen ebenfalls dort niedergelegt werden.                Entscheidung von Arbeitssachen zuständig sind.\n(4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die-          (2) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen\nselben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil des       Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen können die\nArbeitsgerichts.                                         Handwerksinnungen Ausschüsse bilden, denen Ar-\n§ 109                         beitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl ange-\nhören müssen. Wird der von diesem Ausschuß ge-\nZwangsvollstreckung\nfällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden\n(1) Die Zwangsvollstreckung findet aus dem            Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen\nSchiedsspruch oder aus einem vor dem Schiedsgericht       nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen\ngeschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schieds-      Arbeitsgericht erhoben werden. Der Klage muß in\nspruch oder der Vergleich von dem Vorsitzenden des        allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß\nArbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des An-       vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem.\nspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt         Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des\nworden ist. Der Vorsitzende hat vor der Erklärung         Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind,\nden Gegner zu hören. Wird nachgewiesen, daß auf           findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und\nAufhebung des Schiedsspruchs geklagt ist, so ist die      109 gelten entsprechend. Soweit ein Ausschuß nach\nEntscheidung bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits      Satz 1 gebildet ist, findet ein Güteverfahren vor dem\nauszusetzen.                                              Arbeitsgericht nicht statt.\n(2) Die Entscheidung des Vorsitzenden ist end-\n§ 112\ngültig. Sie ist den Parteien zuzustellen.\nAufrechterhaltung weitergehender Zuständigkeit\n§ 110                             Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitig-\nkeiten aus Vereinbarungen zwischen Betriebsräten\nAufhebungsklage\nund Arbeitgebern bleibt außerhalb des sachlichen\n(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann ge-          Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes\nklagt werden,                                             bestehen. Für diese Rechtsstreitigkeiten ist der Be-\n1. wenn das schiedsgerichtliche Verfahren un-      triebsrat parteifähig. Ist der Betriebsrat Partei, so\nzulässig war;                                   werden in dem Rechtsstreit Gebühren und Auslagen\n2. wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung       nicht erhoben.\neiner Rechtsnorm beruht;                                                 § 113\n3. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter                  Erweiterung der Zuständigkeiten\ndenen gegen ein gerichtliches Urteil nach                          durch Landesrecht\n§ 580 Nr. 2 bis 5 der Zivilprozeßordnung die\nSoweit nach den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nRestitutionsklage zulässig wäre.                für ein Land geltenden Vorschriften die Zuständig-\n(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig,    keit der Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren gegen-\ndas für die Geltendmachung des Anspruchs~uständig         über der in diesem Gesetz fe!ltgelegten Zuständig-\nwäre.                                                     keit erweitert ist, hat- es dabei sein Bewenden, so-\n(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei       weit und solange die für das Land geltenden Vor-\nWochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen        schriften nicht abgeändert werden. Das Verfahren\ndes Absatzes 1 Nummern 1 und 2 mit der Zustellung         bestimmt sich auch in diesen Fällen nach diesem\ndes Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3      Gesetz.\nbeginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die                                § 114\nVerurteilung wegen der strafbaren Handlung aus-                              Beschlußverfahren\nspricht, oder mit dem Tage, an dem der Partei be-            Landesrechtliche Vorschriften über ein Beschluß-\nkannt geworden ist, daß die Einleitung oder die           verfahren für Fragen der Betriebsverfassung gelten\nDurchführung des Verfahrens nicp.t erfolgen kann;         außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des Be-\nnach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des       triebsverfassungsgesetzes weiter.\nSchiedsspruchs an geredinet, ist die Klage· unstatthaft.\n§ 115\n(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt,\nso ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch                                Obernahme\ndie Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung aus~            (1) Die hauptamtlichen Vorsitzenden der Arbeits-\nzusprechen.                                               gerichte, die sich am Tage der Verkündung dieses\n·:--\n:~·. •.:,\n~\" ·'°'.::~.·","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953                                     1285\nGesetzes mindestens drei Jahre im Amt befinden,                                          § 119\nsollen auf ihren Antrag unter billiger Berücksichti-                    Altersgrenze der Bundesrichter\ngung ihrer bisherigen Bezüge als auf Lebenszeit be-\nstellte Richter übernommen werden, auch wenn sie            Die Vorschriften des § 68 des Deutschen Beamten-\ndie Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 im Einzelfalle      gesetzes*) vom 26. Januar 1937 gelten bis zum 31. De-\nnicht erfüllen. § 18 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.   zember 1956 nicht für die in § 42 bezeichneten Bun-\ndesrichter. Die danach über das fünfundsechzigste\n(2) Die hauptamtlichen Präsidenten und Vorsitzen-\nLebensjahr hinaus im Dienst verbliebenen oder nach\nden der Landesarbeitsgerichte, die sich am Tage der\nVollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres\nVerkündung dieses Gesetzes seit mindestens drei\nbestellten Bundesrichter treten mit Ablauf des 31. De-\nJahren im Amt befinden, sind auf ihren Antrag unter\nzember 1956 in den Ruhestand.\nbilliger Berücksichtigung ihrer bisherigen Bezüge\nals Richter auf Lebenszeit zu übernehmen, auch wenn\nsie die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 im Einzel-                                       § 120\nfalle nicht erfüllen. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.                Verweisungen in anderen Gesetzen\n(3) Die Amtsdauer der bei Inkrafttreten dieses          Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften oder\nGesetzes bestellten Vorsitzenden von Arbeitsgerich-     Bezeichnungen früher geltender Arbeitsgerichts-\nten und Landesarbeitsgerichten sowie der Arbeits-        gesetze verwiesen wird, treten an deren Stelle die\nrichter und Landesarbeitsrichter wird durch dieses       entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen\nGesetz nicht berührt.                                    dieses Gesetzes.\n§ 116                                                         § 121\nErste Berufung der Landesarbeitsrichter               Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes\nund Bundesarbeitsrichter\nDas Betriebsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-\nBei der ersten Berufung der Landesarbeitsrichter      ändert:\nund der Bundesarbeitsrichter nach dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes entfällt das Erfordernis einer vier-     1. § 82 erhält folgende Fassung:\njährigen Tätigkeit als Beisitzer eines Gerichts für                                        ,,§ 82\nArbeitssachen.\n(1) Die Arbeitsgerichte sind zuständig\n§ 117                                     a) für die Entscheidung über die Notwen-\nVerfahren bei Meinungsverschiedenheiten                          digkeit der Errichtung, die Zusammen-\nder beteiligten Verwaltungen                               setzung und die Durchführung der Wahl\nSoweit nach diesem Gesetz das Einvernehmen                           des Betriebsrats, des Gesamtbetriebs-\nvon Arbeitsbehörde und Justizverwaltung erforder-                        rats, der Vertretung der nicht ständig\nlich ist, entscheidet, wenn das Einvernehmen nicht                       beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugend-\nerzielt wird, die Landesregierung, in den Fällen der                     vertretung, der tariflichen Sonderver-\n§ § 40 und 41 die Bundesregierung.                                       tretung;\nb) für die Entscheidung über die Notwen-\ndigkeit der Errichtung und die Zusam-\n§ 118                                         mensetzung des Wirtschaftsausschusses\nErledigung anhängiger Verfahren                             und die Bestellung seiner Mitglieder;\n(1) Für das Verfahren in Arbeitssachen, die bei                  c) für die Bestellung oder Abberufung des\nInkrafttreten dieses Gesetzes bei den ordentlichen                       Wahlvorstands;\nGerichten anhängig sind, bleibt das ordentliche Ge-                  d) für die Auflösung des Betriebsrats, der\nricht desjenigen Rechtszugs zuständig, bei dem die                      Vertretung der nicht ständig beschäftig-\nSache bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig ist.                   ten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung\nDas Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften                        und der tariflichen Sondervertretung;\nüber das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitig-                  e) für die Entscheidung über die Amtszeit\nkeiten.                                                                 der Mitglieder des Betriebsrats, der Ver-\n(2) Für die Verhandlung und Entscheidung über                        tretung der nicht ständig beschäftigten\nRechtsmittel gegen Urteile, die im Falle des Ab-                        Arbeitnehmer, der Jugendvertretung,\nsatzes 1 ergehen, sind die Rechtsmittelgerichte für                     der tariflichen Sondervertretung und des\nArbeitssachen zuständig.                                                Wirtschaftsausschusses;\n(3) Verfahren in Arbeitssachen, die beim Inkraft-                f) für die Entscheidung über das Erlöschen\ntreten dieses Gesetzes bei anderen Behörden oder                        der Mitgliedschaft im Betriebsrat, im\nStellen anhängig sind, gehen auf das Arbeitsgericht                     Gesamtbetriebsrat, in der Vertretung der\nüber, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, bei                   nicht ständig beschäftigten Arbeitneh-\nder das Verfahren bisher anhängig war.                                  mer, in der Juge1;1dvertretung und in der\ntariflichen Sondervertretung;·\n(4) Für Verfahren in Arbeitssachen, die beim\nInkrafttreten dieses Gesetzes bei einem obersten        •) Das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfassung ist am 31. August\nLandesgericht in Arbeitssachen (Revisionsgericht)          1953 außer Kraft getreten. Ab 1. September 1953 gilt die inhaltlich\ngleiche Vorschrift des § 41 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli\nanhängig sind, bleibt dieses Gericht zuständig.            1953 (Bundesgcsetzbl. l S. 551).","1286                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ng) für die Entscheidung über die Wahl-                                          und _üb~r .die Anfechtung der Abstim-\nberechtigung, die Wählbarkeit, die Ar-                                   mung über deri Widerruf der Bestellung\nbeitnehmereigenschaft und die Gruppen-                                   eines Vertreters der Arbeitnehmer im\nzugehörigkeit eines Arbeitnehmers;                                       Aufsichtsrat.\nh) für die Entscheidung darüber, ob ein                                (2) Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts ent-\nNebenbetrieb oder ein Betriebsteil selb-                     scheidet\nständig ist oder zum Hauptbetrieb                                   a) über die Zahl der Beisitzer und über die\ngehört;                                                                  Bestellung des unparteiischen Vorsitzen-\ni) für die Entscheidung über die Zuständig-                                    den .einer Einigungsstelle, die zur Bei-\nkeit, die Geschäftsführung und die Tätig-                                legung von Meinungsverschiedenheiten\nkeit des Betriebsrats, des Gesamtbe-                                      zwischen dem Arbeitgeber und dem\ntriebsrats, der Vertretung der nicht                                     Betriebsrat gebildet wird;\nständig beschäftigten Arbeitnehmer, der                              b) über die Verhängung und Vollstreckung\nJugendvertretung, der tariflichen Sonder-                                 von Ordnungsstrafen in personellen An-\nvertretung, der Einigungsstelle, des Wirt-                                gelegenheiten.\nschaftsausschusses und der Vermittlungs-                         (3) Der Präsident des Landesarbeitsgerichts\nstelle;                                                      entscheidet über die Zahl der Beisitzer und die\nk) für die Entscheidung über Bestehen oder                          Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden einer\nNichtbestehen oder Durchführung von                           Einigungsstelle, die zur Beilegung von Meinungs-\nBetriebsvereinbarungen;                                      verschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und\ndem Gesamtbetriebsrat gebildet wird.\"\n1) für die Entscheidung über die Verweige-\nrung der Zustimmung des Betriebsrats,                     2. § 83 wird gestrichen.\ndes Gesamtbetriebsrats oder der tarif-\nlichen Sondervertretung in personellen                                                  § 122\nAngelegenheiten;                                                             Geltung im Land Berlin\nm) für die Entscheidung über das Verlangen                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Betriebsrats oder der tariflichen                    des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nSondervertretung auf Entlassung oder                      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nVersetzung eines Arbeitnehmers;                           verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\nn) für die Androhung von Ordnungsstrafen                        enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten\nin personellen Angelegenheiten;                           im Land Berlin nach § 14 des Dritten Oberleitungs-\ngesetzes.\no) für die Entscheidung über die Notwen-\n§ 123\ndigkeit, Vertreter der Arbeitnehmer in\nden Aufsichtsrat zu wählen;                                                         Inkrafttreten\np) für die Entscheidung über die Durch-                            Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um Maßnahmen\nführung der Wahl von Vertretern der                       zu seiner Durchführung handelt, mit dem Tage seiner\nArbeitnehmer im Aufsichtsrat;                             Verkündung, im übrigen mit dem 1. Oktober 1953 in\nKraft.\nq) für die Entscheidung über die Durch-\nführung der Abstimmung über den\nWiderruf der Bestellung eines Vertre-                        Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nters der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat;                    Bonn, den 3. September 1953.\nr) für die Entscheidung über die Anfechtung\nDer Bundespräsident\nder Wahl des Betriebsrats, der Vertre-\nTheodor Heuss\ntung der nicht ständig Beschäftigten, der\nJugendvertretung, der tariflichen Son-                                       Der Bundeskanzler\ndervertretung;                                                                       Adenauer\n1>) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung                                  Der Bundesminister für Arbeit\nnach§ 87 Buchstabe g des Betriebsverfas-                                          Anton Storch\nsungsgesetzes für die Entscheidung über\ndie Anfechtung der Wahl von Vertre-                                Der Bundesminister der Justiz\ntern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat                                                  Dehler\nII er aus U eher : Der Bundcsm inisler der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nL ~ u f end e„r Be z_u g nur durch die Post. 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