{"id":"bgbl1-1953-57-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":57,"date":"1953-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/57#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_57.pdf#page=1","order":1,"title":"Sozialgerichtsgesetz (SGG)","law_date":"1953-09-03T00:00:00Z","page":1239,"pdf_page":1,"num_pages":28,"content":["1239\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                Ausgegeben zu Bonn am 4. September 1953                                                                                                        Nr. 57\nTag                                                              Inhalt:                                                                                          Seite\n3. 9. 53 Sozialgerichtsgesetz (SGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1239\n3. 9. 53 Arbeitsgerichtsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1267\nSozialgerichtsgesetz (SGG).\nVom 3. September 1953.\nInhaltsübersicht\nERSTER TEIL\nGerichtsverfassung                                                                                                                        §§\nErster Abschnitt                                    Gerichtsbarkeit und Richteramt . . . . . .                                       1- 6\nZweiter Abschnitt                                   Sozialgerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      7- 27\nDritter Abschnitt                                   Landessozialgerichte . . . . . . . . . . . . . . . .                          28- 37\nVierter Abschnitt                                   Bundessozialgericht . . . . . . . . . . . . . . . . .                         38- 50\nFünfter Abschnitt                                   Rechtsweg und Zuständigkeit . . . . . . . .                                   51- 59\nZWEITER TEIL\nVerfahren\nErster Abschnitt                                    Gemeinsame Verfahrensvorschriften\nErster Unterabschnitt                             Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . .                               60- 75\nZweiter Unterabschnitt                             Beweissicherungsverfahren . . . . . . . . .                                  76\nDritter Unterabschnitt                             Vorverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     77- 86\nVierter Unterabschnitt                             Verfahren im ersten Rechtszug . . . . . .                                    87-122\nFünfter Unterabschnitt                             Urteile und Beschlüsse                                                     123-142\nZweiter Abschnitt                                   Rechtsmittel\nErster Unterabschnitt                             Berufung ......................... .                                        143-159\nZweiter Unterabschnitt                            Revision .......................... .                                        160-171\nDritter Unterabschnitt                            Beschwerde ....................... .                                         172-178\nDritter Abschnitt                                   Wiederaufnahme des Verfahrens und\nbesondere Verfahrensvorschriften ....                                       179-182\nVierter Abschnitt                                   Kosten und Vollstreckung\nErster Unterabschnitt                              Kosten ........................... .                                       183-197\nZweiter Unterabschnitt                            Vollstreckung ..................... .                                        198-201\nDRITTER TEIL\nUbergangs- und Schlußvorschriiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .                   202-224","1240                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                            Zweiter Abschnitt\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                        Sozialgerichte\n§ 7\nErster Teil\n(1) Die Sozialgerichte werden als Landesgerichte\nGerichtsverfassung                         errichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Ge-\nErster Abschnitt                          richts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden\ndurch Gesetz angeordnet. Änderungen in der Ab-\nGerichtsbarkeit und Richteramt                 grenzung der Gerichtsbezirke können auch durch\n§ 1                            Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Landes-\nregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann\nDie Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige,\nanordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Sozial-\nvon den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere\ngerichts Zweigstellen errichtet werden.\nVerwaltungsgerichte ausgeübt.\n(2) Mehrere Länder können g.emeinsame Sozial-\n§ 2                             gerichte errichten oder die Ausdehnung von Ge-\nAls Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden in        richtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus ver-\nden Ländern Sozialgerichte und Landessozialgerichte,      einbaren.\nim Bund das Bundessozialgericht errichtet.                                          § 8\nDie Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Ge-\n§ 3                             setz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug\n(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden      über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor\nmit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Beisitzern          den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.\nbesetzt.\n§ 9\n(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer führen bei den\nSozialgerichten die Amtsbezeichnung „Sozialrichter\",         (1) Das Sozialgericht besteht aus der erforder-\nbei den Landessozialgerichten die Amtsbezeichnung         lichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und\n,,Landessozialrichter\" und bei dem Bundessozial-          aus den Sozialrichtern.\ngericht die Amtsbezeichnung „Bundessozialrichter\".           (2) Als Vorsitzender kann auch ernannt werden,\nwer durch längere, mindestens fünfjährige Tätigkeit\n§ 4                             in der Beratung und Vertretung von Angelegenhei-\nBei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle ein-        ten auf den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen\ngerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Ur-        Gebieten umfassende Kenntnisse und Erfahrungen\nkundsbeamten besetzt wird. Das Nähere bestimmen           im Sozialrecht besitzt.\nfür das Bundessozialgericht der Bundesminister für           (3) Die Landesregierung oder die von ihr beauf-\nArbeit, für die Sozialgerichte und Landessozial-          tragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. Sie\ngerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.        kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstauf-\n§ 5                             sicht dem Präsidenten des Landessozialgerir::hts oder\ndem Vorsitzenden des Sozialgerichts, bei mehreren\n(1) Alle Gerichte, Verwaltungsbehörden und Or-\neinem von ihnen, übertragen.\ngane der Versicherungsträger leisten den Gerichten\nder Sozialgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.\n§ 10\n(2) Das Ersuchen an ein Sozialgericht um Rechts-          (1) Bei den Sozialgerichten werden Kammern für\nhilfe ist an das Sozialgericht zu richten, in dessen      Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Ar-\nBezirk die Amtshandlung vorgenommen werden                beitslosenversicherung einschließlich der übrigen\nsoll. Das Ersuchen ist durch den Vorsitzenden einer       Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung\nKammer durchzuführen. Ist die Amtshandlung                und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegs-\naußerhalb des Sitzes des ersuchten Sozialgerichts         opferversorgung gebildet. Bei Bedarf sind für An-\nvorzunehmen, so kann dieses Gericht das Amts-             gelegenheiten der Knappschaftsversicherung ein-\ngericht um die Vornahme der Rechtshilfe ersuchen.         schließlich der Unfallversicherung für den Bergbau\n(3) §§ 158 bis 160, 164 bis 166, 168 des Gerichts-     eigene Kammern zu bilden.\nverfassungsgesetzes gelten entsprechend.                      (2) Für Angelegenheiten des Kassenarztrechts\n(§ 51 Abs. 2) sind eigene Kammern zu bilden.\n§ 6\n(3) Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke\n(1) Die Berufsrichter müssen entweder die Fähig-     . anderer Sozialgerichte erstreckt werden. Die be-\nkeit zum Richteramt nach dem Gerichtsverfassungs-         teiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks\ngesetz oder auf Grund der vorgeschriebenen Prüfun-\neiner Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile meh-\ngen an einem allgemeinen Verwaltungsgericht haben.\nrerer Länder vereinbaren.\nSie sollen besondere Kenntnisse auf den Gebieten\ndes Sozialrechts und des sozialen Lebens besitzen.                                  § 11\n(2) Die Berufsrichter sind Richter mit den Rechten        (1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des\nund Pflichten der Richter der ordentlichen Gerichte.      Landesrechts nach Beratung mit einem für den Be-\nFür ihre Rechtsstellung gelten die Vorschriften des       zirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuß\nGerichtsverfassungsgesetzes.                              auf Lebenszeit ernannt.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953                         1241\n{2) Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten     (5) Die Sozialrichter für die Kammern für An-\nLandesbehörde zu errichten. Ihm sollen in angemes-    gelegenheiten der Kriegsopferversorgung sind in\nsenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der      angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den\nArbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der      Vorschlagsberechtigten vertretenen Kriegsopfer zu\nmit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen     berufen.\nsowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören.                                       § 14\n(3) Für die Bestellung von Hilfsrichtern gilt § 10    (1) Die Vorschlagslisten sollen die eineinhalbfache\nAbs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-       Zahl der festgesetzten Höchstzahl der Sozialrichter\nchend.                                                enthalten.\n§ 12\n(2) Die Vorschlagslisten für die Sozialrichter, die\n(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der     in den Kammern für Angelegenheiten der Sozial-\nBesetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Sozial-     versicherung und für Angelegenheiten der Arbeits-\nrichtern als Beisitzern tätig.                        losenversicherung mitwirken, werden von den Ge-\n{2) In den Kammern für Angelegenheiten der         werkschaften und von selbständigen Vereinigungen\nSozialversicherung und für Angelegenheiten der Ar-    von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer\nbeitslosenversicherung gehört je ein Sozialrichter    Zwecksetzung sowie von Vereinigungen von Arbeit-\ndem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an.    gebern aufgestellt.\nSind für Angelegenheiten einzelner Zweige der            (3) Die Vorschlagslisten für die Sozialrichter, die\nSozialversicherung eigene Kammern gebildet, so        in den Kammern für Angelegenheiten d.es ~a$sen-\nsollen die Sozialrichter dieser Kammern an dem je-    arztrechts mitwirken, werden bezirkUdl von .tw:t\nweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.           Kassenärztlichen (KassenzahnärztlichenJ 11 · ·.,\n(3) In den Kammern für Angelegenheiten des         gungen und von den Zusammenschlüuen ~ ·. .~\nKassenarztrechts wirken je ein Sozialrichter aus den  kenkassen aufgestellt.\nKreisen der Krankenkassen und der Kassenärzte            (4) Für die Kammern für Angefeg,e,J11;).Wtml 6tt\n(Kassenzahnärzte) mit. In Angelegenheiten der Kas-    Kriegsopferversorgung werden die Vorsdl[~f~telt\nsenärzte (Kassenzahnärzte) wirken als Sozialrichter   für die mit der Kriegsopferversor9UAg fft:tiau~\nnur Kassenärzte (Kassenzahnärzte) mit.                Personen von den Landesversorgungsäl'l,.~,tnld ~\n(4) In der Kammer für Angelegenheiten der          Vorschlagslisten für die VersorgU11f$b. .$i·~\nKriegsopferversorgung wirken je ein Sozialrichter     von den im Gerichtsbezirk vertretenen.    ·v~~\naus dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung       gen der Kriegsopfer aufgestellt.\nvertrauten Personen und der Versorgungsberechtig-\nten mit; dabei sind Fiinterbliebene in angemessener                              § 15\nZahl zu beteiligen.                                      (1) Die Sozialrichter sind vor ihrer·~ten PleJ.l:~•\n§ 13                        leistung durch den Vorsitzenden in ~tU.dun , .\n(1) Die Sozialrichter werden von der Landesregie-  zung· zu beeidigen.                                   ·\nrung oder der von ihr beauftragten Stelle auf Grund\n(2) Der Vorsitzende richtet an die-~ Be~gq~\nvon Vorschlagslisten (§ 14) für vier Jahre berufen;\nden die Worte: ,,Sie schwören bei Gott14ttm A.Ilmlt!\\\"'\nsie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger\ntigen und Allwissenden, die Pflichten eines Joiud:,,-\nBerücksichtigung der Minderheiten aus den Vor-\nrichters getreulich zu erfüllen und Ihra 'Stblsmr, U~\nschlagslisten zu entnehmen.\nbestem Wissen und Gewissen abzugeben/' .Dit!J S~\n(2) Die Sozialrichter bleiben nach Ablauf ihrer    zialrichter leisten den Eid, indem jede:r e1nzehlC\\ dtl,\nAmtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind.    Worte spricht: ,,Ich schwöre es, so walle mQ.- (Llt~\nErneute Berufung ist zulässig. Bei vorübergehendem    helfe.\" Der Schwörende soll bei der l!id,,te\nBedarf kann die Landesregierung oder die von ihr      die rechte Hand erheben.\nbeauftragte Stelle weitere Sozialrichter nur für ein\nJahr berufen.                                            (3) Ist ein Sozialrichter Mitglied einer ltall~;-\ngemeinschaft, der das Gesetz den Gebraudt ~i~\n(3) Die Zahl der Sozialrichter, die für die Kam-   Beteuerungsformeln an Stelle des Eides· {IUta\nmern für Angelegenheiten der Sozialversicherung,\nwird die Abgabe einer Erklärung unter der\nder Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopfer-     rungsformel dieser Religionsgemeinschaft· (ßJl' .\nversorgung zu berufen sind, bestimmt sich nach\nleistung gleichgeachtet.\nLandesrecht; dabei ist die Zahl der Sozialrichter für\ndie Kammern für Angelegenheiten der Knappschafts-        (4) Der Eid kann auch ohne religiöse ~\nversicherung und für Angelegenheiten des Kassen-       geleistet werden.\narztrechts je besonders festzusetzen.                    (5) Uber die Beeidigung wird eine Niederschrift\n(4) Bei der Berufung der Sozialrichter für die      aufgenommen.\nKammern für Angelegenheiten der Sozialversiche-                                  § 16\nrung und der Arbeitslosenversicherung ist auf ein\n(1) Das Amt des Sozialrichters kann nur ausüben,\nangemessenes Verhältnis zu der Zahl der im Ge-\nwer Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebens-\nrichtsbezirk ansässigen Versicherten der einzelnen\njahr vollendet hat.\nVersicherungszweige, auf die hauptsächlichen Er-\nwerbszweige, insbesondere auch auf die Gruppe der         (2) Die Sozialrichter in den Kammern für Angele-\nSelbständigen ohne fremde Arbeitskräfte Rücksicht     genheiten der Sozialversicherung und für Angele-\nzu nehmen.                                            genheiten der Arbeitslosenversicherung können nur","1242                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVersicherte, ihre Arbeitgeber oder, wenn der Arbeit-              3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die\ngeber eine juristische Person ist, deren gesetzliche                 Allgemeinheit so in Anspruch genommen\nVertreter sein. Versicherte werden den Arbeitgebern                  ist, daß ihm die Ubernahme des Amtes nicht\nzugerechnet, wenn sie mindestens einen versiche-                     zugemutet werden kann,\nrungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; die Be-               4. wer durch Krankheit oder Gebrechen ver-\nschäftigung einer Hausgehilfin oder Hausangestell-                   hindert ist, das Amt ordnungsmäßig aus-\nten begründet nicht die Arbeitgebereigenschaft. So-                  zuüben,\nzialrichter aus Kreisen der Versicherten kann auch\n5. wer glaubhaft macht, daß wichtige Gründe\nsein, wer arbeitslos ist oder Renten aus eigener Ver-\nihm die Ausübung des Amtes in besonderem\nsicherung bezieht.\nMaße erschweren.\n(3) Bei Sozialgerichten, in deren Bezirk wesent-\n(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichti-\nliche Teile der Bevölkerung in der Seeschiffahrt be-\ngen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem\nschäftigt sind, können Sozialrichter aus dem Kreis\nder Sozialrichter von seiner Berufung in Kenntnis\nder Versicherten auch befahrene Schiffahrtskundige\ngesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden.\nsein, die nicht Reeder, Reedereileiter (Korrespon-\ndentreeder, §§ 492 bis 499 des Handelsgesetzbuchs)            (3) Der Sozialrichter kann auf Antrag aus dem\noder Bevollmächtigte sind.                                 Amt entlassen werden, wenn einer der in Absatz 1\n(4) Die Sozialrichter sollen im Bezirk des Sozial~      Nummern 3 bis 5 bezeichneten Gründe nachträglich\ngerichts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder         eintritt. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der\nbesct. .. ftigt sein.                                      Sozialrichter seinen Wohnsitz aus dem Bezirk des\n§ 17                          Sozialgerichts verlegt und seine Heranziehung zu\nden Sitzungen dadurch wesentlich erschwert wird.\n(1) Vom Amt des Sozialrichters ist ausgeschlossen,\n1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-            (4) Uber die' Berechtigung zur Ablehnung des\nlicher Ämter infolge strafgerichtlicher Ver-  Amtes oder über die Entlassung aus dem Amt ent-\nurteilung verloren hat oder wegen eines       scheidet die vom Präsidium (§ 24) für jedes Ge-\nVerbrechens oder eines vorsätzlichen Ver-     schäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig.\ngehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr\nals sechs Monaten verurteilt worden ist,                                § 19\n2. wer wegen eines Verbrechens oder Ver-               (1) Der Sozialrichter übt sein Amt als Ehrenamt\ngehens angeklagt ist, das die Aberkennung     mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.\nder bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fä-        (2) Die Sozialrichter erhalten eine angemessene\nhigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter     Entschädigung für den ihnen aus der Wahrnehmung\nzur Folge haben kann,                         ihres Amtes erwachsenen Verdienstausfall und Auf-\n3. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der       wand sowie Ersatz der Fahrtkosten. Die nähere Rege-\nVerfügung ü,ber sein Vermögen beschränkt      lung trifft der Bundesminister für Arbeit durch\nist,                                          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrat~s.\n4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundes-             (3) Die Entschädigung und die erstattungsfähigen\ntag nicht besitzt.                            Fahrtkosten setzt der Vorsitzende der Kammer des\n(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und            Sozialgerichts fest. Gegen die Festsetzung ist die\nVerbänden der Sozialversicherung, der Kassenärzt-          Beschwerde zulässig; über diese entscheidet die\nlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und            durch das Präsidium {§ 24) für jedes Geschäftsjahr\nder Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-           im voraus bestimmte Kammer endgültig.\nbeitslosenversicherung können nicht Sozialrichter\nsein.                                                                                § 20\n(1) Der Sozialrichter darf in der Ubernahme oder\n(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände\nAusübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen\nder Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kas-\nsenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Dienst-           der Ubernahme oder Ausübung des Amtes nicht be-\nstellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und       nachteiligt werden.\nArbeitslosenversicherung können nicht Sozialrichter           (2) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 zuwider-\nin der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus            handelt, wird mit Geldstrafe, in schweren Fällen mit\nihrem Arbeitsgebiet entscheidet.                           Gefängnis bis zu einem Jahr, bestraft, sofern nicht\nnach anderen gesetzlichen Vorschriften eine schwe-\n(4) Ein Sozialrichter kann nicht gleichzeitig Lan-\ndessozialrichter oder Bundessozialrichter sein.            rere Strafe verwirkt ist.\n§ 21\n§ 18\nDer Vorsitzende kann gegen einen Sozialrichter,\n(1) Die Ubernahme des Amtes als Sozialrichter           der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, ins-\nkann nur ablehnen,\nbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht\n1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-       oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen ·erscheint,\nendet hat,                                    durch Beschluß eine Ordnungsstrafe in Geld ver-\n2. wer in den acht der Berufung vorhergehen-·       hängen und ihm die durch sein Verhalten verursach-\nden Jahren als Beisitzer bei einem Gericht    tEm Kosten auferlegen. Bei nachträglicher genügen-\nder Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,  der Entschuldigung ist der Beschluß aufzuheben oder","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Septerr:ber 1953                        1243\nzu ändern. Gegen den Beschluß ist Beschwerde zu-         wenn dies wegen Geschäftshäufung bei einer\nlässig. Uber die Beschwerde entscheidet die durch        Kammer oder infolge Wechsels oder dauernder ·Ver-\ndas Präsidium (§ 24) für jedes Geschäftsjahr im vor-     hinderung einzelner Vorsitzender erforderlich wird.\naus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig.\nVor der Entscheidung ist der Sozialrichter zu hören.                               § 26\nDas Präsidium teilt die Sozialrichter im voraus für\n§ 22\njedes Geschäftsjahr, mindestens für ein Vierteljahr,\n(1) Der Sozialrichter ist seines Amtes zu entheben,  einer Kammer zu, stellt die Reihenfolge fest, in der\nwenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraus-           sie zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, und re-\nsetzung für seine Berufung bekannt wird oder wenn        gelt ihre Vertretung für den Fall der Verhinderung.\ner seine Amtspflicht grob verletzt.                      Von der Reihenfolge darf nur aus besonderen Grün-\n(2) Uber die Enthebung entscheidet die vom           den abgewichen werden; die Gründe sind akten-\nPräsidium (§ 24) für jedes Geschäftsjahr im voraus      kundig zu machen.\nbestimmte Kammer endgültig. Vor der Entscheidung                                   § 27\nist der Sozialrichter zu hören.\n(1) Der aufsichtführende Vorsitzende wird, wenn\nnach Maßgabe des Landesrechts ein ständiger Ver-\n§  23\ntreter ernannt ist, durch diesen, sonst durch der.. dem\n(1) Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuß der    Dienstalter nach, 'bei gleichem Dienstalter durch den\nSozialrichter gebildet. Er besteht aus sechs Mitglie-    cer Geburt nach ältesten Vorsitzenden vertreten.\ndern, die von den Sozialrichtern aus ihrer Mitte ge-\nwählt werden. Der Ausschuss tagt unter der Leitung          (2) Bei Verhinderung des regelmäßigen Vertre-\ndes aufsichtführenden, oder wenn ein solcher nicht       ters eines Vorsitzenden wird ein zeitweiliger Ver-\nvorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten        treter durch den aufsichtführenden Vorsitzenden\nVorsitzenden des Sozialgerichts.                         bestimmt.\n(3) Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht\n(2) Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kam-\ndurch einen Berufsrichter desselben Gerichts mög-\nmern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Vertei-\nlich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch\nlung der Sozialrichter auf die Kammern und vor\ndie Landesregierung oder die von ihr beauftragte\nAufstellung der Listen über die Heranziehung der\nStelle geregelt.\nSozialrichter zu den Sitzungen mündlich oder schrift-\nlich zu hören. Er kann dem Vorsitzenden des Sozial-\ngerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht                       Dritter Abschnitt\nführenden Stellen Wünsche der Sozialrichter über-                        Landessozialgerichte\nmitteln.                                                                           §  28\n§ 24                            (1) Die Landessozialgerichte werden als Landes-\n(1) Bei den Sozialgerichten wird ein Präsidium       gerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung\ngebildet, das aus dem aufsichtführenden Richter          eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichts-\nals Vorsitzendem und den beiden dienstältesten, bei      sitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderun-\ngleichem Dienstalter den der Geburt nach ältesten        gen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können\nBerufsrichtern besteht. Das Dienstalter bestimmt sich    auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden.\nnach dem Tag der Ernennung zum Berufsrichter des\n(2) Mehrere Länder können . ein gemeinsames\nSozialgerichts.\nLandessozialgericht errichten.\n(2) Ist ein dem Präsidium angehörender Berufs-\nrichter verhindert, so wird er von dem im Dienstalter                              § 29\nfolgenden Berufsrichter vertreten.\nDie Landessozialgerichte entscheiden im zweiten\n(3) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehr-       Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und\nheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des auf-     die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der\nsichtführenden Richters den Ausschlag.                   Sozialgerichte.\n(4) Bei den mit weniger als drei Berufsrichtern                                § 30\nbesetzten Sozialgerichten tritt der aufsichtführende        (1) Das Landessozialgericht besteht aus dem\nRichter an die Stelle des Präsidiums.                    Präsidenten, den Senatspräsidenten, weiteren Be-\nrufsrichtern und den Landessozialrichtern.\n§ 25\n(2) Die Landesregierung oder die von ihr beauf-\n(1) Das Präsidium verteilt vor Beginn des Ge-        tragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht.\nschäftsjahres auf dessen Dauer die Geschäfte auf die     Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienst-\nKammern und die Kammern auf die Vorsitzenden.            aufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts\nEs teilt die Vorsitzenden den einzelnen Kammern          übertragen.\nfür die Dauer des Geschäftsjahres zu und regelt                                    § 31\nihre Vertretung für den Fall der Verhinderung. Die\n(1) Bei den Landessozialgerichten werden Senate\nVorsitzenden und di~ Sozialrichter können mehreren\nfür Angelegenheiten der Sozialversicherung, der\nKammern angehören.\nArbeitslosenversicherung einschließlich der übrigen\n(2) Die Anordnungen des Präsidiums können im          Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung\nlaufe des Geschäftsjahres nur geändert werden,           und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegs-","1244                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nopferversorgung gebildet. Bei Bedarf ist für Ange-          (2) Das Bundessozialgericht besteht aus dem Prä-\nlegenheiten der Knappschaftsversicherung ein-           sidenten, den Senatspräsidenten, weiteren Bundes-\nschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau      richtern und den Bundessozialrichtern. Die Berufs-\nein eigener Senat zu bilden.                             richter müssen das· fünfunddreißigste Lebensjahr\n·vollendet haben. Für die Berufung der Berufsrichter\n(2) Für die Angelegenheiten des Kassenarztrechts\ngelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes.\nist ein eigener Senat zu bilden.\nZuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des\n(3) Die beteiligten Länder können die Ausdeh-       Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für\nnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder       Arbeit.\nauf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.\n(3) Der Bundesminister für Arbeit führt die all-\ngemeine Dienstaufsicht über das Bundessozial-\n§ 32                         gericht. Er kann Geschäfte der Verwaltung und der\n(1) Die Berufsrichter werden von der nach Landes-    Dienstaufsicht dem Präsidenten des Bundessozial-\nrecht zuständige 1. Stelle auf Lebenszeit ernannt.     gerichts übertragen.\n(2) Für die Bestellung der Hilfsrichter gilt § 11                              § 39\nAbs. 3 mit der Maßgabe, daß als Hilfsrichter nur auf        (1) Das Bundessozialgericht entscheidet über das\nLebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte            Rechtsmittel der Revision.\nbestellt werden dürfen.\n(2) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten\nund letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht ver-\n§ 33\nfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den\nJeder Senat wird in der Besetzung mit einem · Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in\nVorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und          Angelegenheiten des § 51. Hält das Bundessozial-\nzwei Landessozialrichtern tätig. § 12 Abs. 2 bis 4      gericht in diesen Fällen eine Streitigkeit für verfas-\ngilt entsprechend_.                                     sungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesver-\n§ 34                         fassungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundes-\n(1) Den Vorsitz im Senat führt der Präsident        verfassungsgericht entscheidet mit bindender Wir-\noder ein Senatspräsident. Bei Verhinderung des          kung.\nordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz der                                    § 40\nvorn Präsidium (§ 36) vor Beginn des Geschäfts-\nFür die Bildung unj Besetzung der Senate gelten\njahres zum Vertreter bestellte Berufsrichter; ist auch\n§ 31 Abs. l und §§ 33 und 34 entsprechend. Für An-\ndieser verhindert oder ein Vertreter nicht bestellt,\ngelegenheiten des Kassenarztrechts und der Knapp-\nso regelt das Präsidium den Vorsitz.\nschaftsversicherung einschließlich der Unfallver-\n(2) Innerhalb des Senats verteilt der Vorsitzende   sicherung für den Bergbau ist je ein Senat zu bilden.\ndie Geschäfte auf die Mitglieder.\n§ 41\n§ 35\n(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer\n(1)  Die Landessozialrichter müssen das dreißigste  Senat gebildet, der aus dem Präsidenten, sechs\nLebensjahr vollendet haben; sie sollen 1nindestens      weiteren Bundesrichtern und vier Bundessozial-\nvier Jahre Sozialrichter gewesen sein. Im übrigen       richtern als Beisitzern besteht.\ngelten §§ 13 bis 23.\n(2) Je zwei Bundesrichter müssen Senaten für\n(2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, des § 19 Abs. 3, Angelegenheiten        der    Sozialversicherung,  der\nder §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vorn Präsi-     Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopfer-\ndium (§ 36) für jedes Geschäftsjahr im voraus be-       versorgung angehören.\nstimmte Senat.\n(3) Als ehrenamtliche Beisitzer sind aus der Zahl\n§ 36                         der als Bundessozialrichter berufenen Personen vom\nBei den Landessozialgerichten wird ein Präsidium     Präsidium durch das Los auszuwählen\ngebildet, das aus dem Präsidenten als Vorsitzen-                1. für Streitigkeiten in Angelegenheiten ·der\ndem, den Senatspräsidenten und den beiden dienst-                  Sozialversicherung sowie in Angelegen-\nältesten, bei gleichem Dienstalter den der Geburt                  heiten der Bundesanstalt für Arbeitsver-\nnach ältesten Berufsrichtern besteht. §§ 24 bis 26                 mittlung und Arbeitslosenversicherung je\ngelten entsprechend.                                               vier Vertreter der Versicherten und der\n§  37                                    Arbeitgeber,\nFür die Vertretung des Präsidenten und der wei-              2. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der\nteren Berufsrichter gilt § 27 entsprechend.                        Kriegsopferversorgung je vier Vertreter\nder mit der Kriegsopferversorgung ver-\ntrauten Personen und der Versorgungs-\nV erter Abschnitt                                  berechtigten.\nBundessozialgericht                       (4) Die Bundesrichter und die Bundessozialrichttcr\nsowie die im Falle ihrer Verhinderung an ihre StelJe\n§ 38                          tretenden Bundesrichter und Bundessozialrichter\n(1)  Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in      werden als Mitglieder des Großen Senats durch das\nKassel.                                                 Präsidium für zwei Geschäftsjahre bestellt.","Nr. 57 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953                      1245\n(5) Den Vorsitz im Großen Senat führt der Prä-         (3) Die Bundessozialrichter für die Senate der\nsident, im Falle der Verhinderung der dienstälteste    Kriegsopferversorgung werden auf Vorschlag der\nSenatspräsident. In den Fällen des § 42 nehmen die     obersten Verwaltungsbehörden der Länder und der-\nPräsidenten der beteiligten Senate, in den Fällen des  jenigen Vereinigungen von Kriegsopfern, die sich\n§ 43 der Präsident des erkennenden Senats oder         über das Bundesgebiet erstrecken und eine entspre-\nein von ihnen bestimmtes Mitglied ihres Senats an      chende Mitgliederzahl aufweisen, berufen.\nden Sitzungen des Großen Senats mit den Befugnis-\nsen eines Mitglieds teil. Bei Stimmengleichheit gibt\ndie Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.                                      § 47\nDie Bundessozialrichter müssen das fünfunddrei-\nßigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen min-\n§ 42\ndestens vier Jahre Sozialrichter oder Landessozial-\nWill in einer Rechtsfrage ein Senat von der Ent-    richter gewesen sein. Im übrigen gelten §§ 15 bis\nscheidung eines anderen Senats oder des Großen         23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in deI.1 Fällen\nSenats abweichen, so entscheidet der Große Senat.      des § 18 Abs. 4, des § 19 Abs. 3, der §§ 21 und 22\nAbs. 2 der vom Präsidium (§ 48) für jedes Geschäfts-\n§ 43                          jahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozial-\nDer erkennende Senat kann in einer Frage von        gerichts entscheidet.\ngrundsätzlicher Bedeulung die Entscheidung des\n§ 48\nGroßen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auf-\nfassung die Fortbildung des Rechts oder die Siche-        Beim Bundessozialgericht wird ein Präsidium ge-\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert.  bildet, das aus dem Präsidenten als Vorsitzendem,\nden Senatspräsidenten und den beiden dem Dienst-\nalter nach, bei gleichem Dienstalter den der Geburt\n§ 44                          nach ältesten Bundesrichtern besteht. §§ 24 bis 26\n(1) Der Große Senat entscheidet in mündlicher       gelten entsprechend.\nVerhandlung über die Rechtsfrage.\n§ 49\n(2) Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache\nfür den erkennenden Senat bindend.                        Für die Vertretung des Präsidenten und der weite-\nren Bundesrichter gilt § 27 entsprechend mit der\n(3) Erfordert die Entscheidung der Sache eine er-   Maßgabe, daß an die Stelle der Landesregierung der\nneute mündliche Verhandlung vor dem erkennenden        Bundesminister für Arbeit tritt.\nSenat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung der\nergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu der\nVerhandlung zu laden.                                                           § 50\nDer Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsord-\n§ 45                          nung geregelt, die das Präsidium unt~r Zuziehung\n(1) Der Bundesminister für Arbeit bestimmt nach     der beiden der Geburt nach ältesten Bundessozial-\nAnhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts      richter beschließt. Sie bedarf der Bestätigung durch\ndie Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozial-      den Bundesrat.\ngerichtsbarkeit zu berufenden Bundessozialrichter.\n(2) Die Bundessozialrichter werden vom Bundes-\nFünfter Abschnitt\nminister für Arbeit auf Grund von Vorschlagslisten\n(§ 46) für die Dauer von vier Jahren berufen; sie                 Rechtsweg und Zuständigkeit\nsind in angemessenem Verhältnis unter billiger Be-                              § 51\nrücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlags-\n(1) Die  Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-\nliste·1 zu entnehmen.\nscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in\n(3) Die Bundessozialrichter bleiben nach Ablauf     Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Ar-\nihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen     beitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben\nsind. Erneute Berufung ist zulässig.                   der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-\nbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferver-\n§ 46                          sorgung.\n(1) Die Vorschlagslisten für die Bundessozialrich-     (2) Angelegenheiten der Sozialversicherung sind\nter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozial-     auch die Angelegenheiten, die auf Grund der Bezie-\nversicherung und der Arbeitslosenversicherung wer-     hungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Kranken-\nden von den im § 14 Abs. 2 aufgeführten Organi-        kassen (Kassenarztrecht) im Rechtsweg zu entschei-\nsationen aufgestellt.                                  den sind. Zu den Angelegenheiten der Kriegsopfer-\nversorgung gehören nicht Maßnahmen auf dem Ge-\n(2) Die Vorschlagslisten für die Bundessozialrich-\nter in den Senaten für Angelegenheiten des Kassen-     biet der sozialen Fürsorge nach §§ 25 bis 27 des\narztrechts werden von den Kassenärztlichen (Kas-       Bundesversorgungsgesetzes.\nsenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam            (3) Die  Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-\nvon den Zusammenschlüssen der Krankenkassen,           scheiden ferner über sonstige öffentlich-rechtliche\ndie sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufge-      Streitigkeiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg\nstellt.                                                vor diesen Gerichten eröffnet wird.","1246                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 52                          kann mit der Klage neben der Aufhebung des Ver-\n(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-      waltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt\nscheiden über die Zulässigkeit des zu ihnen beschrit-   werden.\ntenen Rechtsweges. Hat ein Gericht der Sozialge-           (5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer\nrichtsbarkeit den Rechtsweg zuvor rechtskräftig für     Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch\nunzulässig erklärt, so kann ein anderes Gericht in      dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt\nderselben Sache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb     nicht zu ergehen hatte.\nverneinen, weil es den Rechtsweg zu den Gerichten\nder Sozialgerichtsbarkeit für gegeben hält.                                        § 55\n(2) Hat ein Gericht der Zivil-, Arbeits-, Straf-,       (1) Mit der Klage kann begehrt werden\nFinanz- oder der allgemeinen Verwaltungsgerichts-                1. die Feststellung des Bestehens oder Nicht-\nbarkeit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor                    bestehens eines Rechtsverhältnisses,\nrechtskräftig für zulässig oder unzulässig erklärt,             2. die Feststellung, welcher Versicherungs-\nso sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an                   träger der Sozialversicherung zuständ,ig ist,\ndiese Entscheidung gebunden.\n3. die Feststellung, ob eine Gesundheits-\n(3) Hält ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit den               störung oder der Tod die Folge eines Ar-\nzu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben,                   beitsunfalls, einer Berufskrankheit oder\nso verweist es ill. dem Urteil, in dem es den Rechts-               einer Schädigung im Sinne des Bundesver-\nweg für unzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des                 sorgungsgesetzes ist,\nKlägers die Sache an das Gericht des ersten Rechts-             4, die F~ststellung der Nichtigkeit eines Ver-\nzugs, zu dem es den Rechtsweg für gegeben hält.                     waltungsakts,\nDer Kläger ki;inn den Antrc.g auf Verweisung nur\nbis zum Schluß der mündlichen Verhandlung stellen,      wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der\nbaldigen Feststellung hat.\nauf die das Urteil ergeht. Mit der Rechtskraft des\nUrteils gilt die Rechtshängigkeit der Sache bei dem         (2) Unter Absatz 1 Nummer 1 fällt auch die Fest-\nim Urteil bezeichneten Gericht als begründet. Soll      stellung, in welchem Umfange Beiträge zu berechnen\ndurch die Erhebung der Klage eine Frist gewahrt         oder anzurechnen sind.\nwerden, so tritt diese Wirkung bereits in dem Zeit-\npunkt ein, in dem die Klage erhoben worden ist.                                     § 56\nDas gleiche gilt in Ansehung der Wirkungen, die            Mehrere Klagebegehren können vom Kläger jn\ndurch andere als verfahrensrechtliche Vorschriften      einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie\nan die Rechtshängigkeit geknüpft werden.                sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusam-\nmenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.\n§ 53\nDer Rechtsschutz wird auf Klage gewährt.                                         § 57\n( 1) Ortlich zuständig ist das Sozialgericht, in des-\n§ 54                          sen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung\n(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Ver-       seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung\nwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die            dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem\nVerurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder           Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem\nunterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden.           für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht\nSoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die  klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des\nKlage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch         öffentlichen Rechtes oder in Angelegenheiten der\nden Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung             Kriegsopferversorgung ein Land, so ist der Sitz oder\noder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert       Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maß-\nzu sein.                                                 gebend, wenn dieser eine natürliche Person oder\neine juristische Person des Privatrechts ist.\n(2) Df;r Kläger ist beschwert, wenn der Verwal-\ntungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung               (2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinter-\neines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die      bliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in\nBehörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen     Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe\nRechtes ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu han-     oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder\ndeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die       ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht\ngesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschrit-        örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise\nten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck       im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz\nder Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Ge-         oder in Ermangelung dessen. ihren Aufenthaltsort\nbrauch gemacht ist.                                     hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so\nist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen\n(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des\nBezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz\nöffentlichen Rechtes kann mit der Klage die Auf-\noder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort\nhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde\nhaben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufent-\nbegehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung\nhaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im\ndas Aufsichtsrecht überschreite.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gelegene Wohn-\n(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine    sitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten\nLeistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so        Ehemannes oder geschiedenen Mannes.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953                          1247\n(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder ·wohnsitz oder                              § 61\nAufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs die-          (1) Für die Offentlichkeit, Sitzungspolizei und\nses Gesetzes, so ist örtlich zuständig das Sozial-       Gerichtssprache gelten §§ 169, 172 bis 191 des Ge-\ngericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz       richtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Offent-\noder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen          lichkeit kann auch ausgeschlossen werden, wenn die\nAufenthaltsort hat.                                      Offenlegung der gesundheitlichen oder Familien-\n§ 58                           verhältnisse für einen Beteiligten von erheblichem\n(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozial-      Nachteil sein könnte.\ngerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächst-            (2) Für die Beratung und Abstimmung gelten\nhöhere Gericht bestimmt,                                 §§ 192 bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent-\nsprechend.                      ·\n1. wenn das an sich zuständige Gericht in\neinem einzelnen Falle an der Ausübung der                                § 62\nGerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich\nVor jeder Entscheidung ist den Beteiligten recht-\nverhindert ist,\nliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kar1:n\n2. wenn mit Rücksicht auf die Grenzen ver-        schriftlich geschehen.\nschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist,\nwelches Gericht für den Rechtsstreit zustän-                             § 63\ndig ist,                                          (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die\n3. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene        eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbe-\nGerichte sich rechtskräftig für zuständig      stimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei\nerklärt haben,                                 Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vor-\ngeschrieben ist.\n4. wenn verschiedene Gerichte, von denen\neines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich    (2} Zugestellt wird von Amts wegen nach §§ 2 bis\nrechtskräftig für unzuständig erklärt haben,   15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379).\n5. wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 57\nnicht gegeben ist.                                (3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen\n(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes     einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.\nmit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am\nRechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Ge-                                § 64\nricht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung               (1) Der Lauf    einer Frist beginnt, soweit nichts\nentscheiden kann.\nanderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zu-\n§ 59                           stellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist,\nVereinbarungen der Beteiligten über die Zustän-       mit dem Tage nach der Eröffnung oder Verkündung.\ndigkeit haben keine rechtliche Wirkung.                     (2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem\nAblauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder\nMonaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjeni-\nZweiter Teil                         gen Tages der letzten Woche oder des letzten\nVerfahren                          Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem\nTage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeit-\nErster Abschnitt                      punkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entspre-\nGemeinsame Verfahrensvorschriften                chende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.\n(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag\nERSTER UNTERABSCHNITT                      oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit\nAllgemeine Vorschriften                  Ablauf des nächstfolgenden vVerktags.\n§ 60\n(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der                                     § 65\nGerichtspersonen gelten §§ 41 bis 44, § 45 Abs. 2           Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche\nSatz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung ent-         Fristen abkürzen oder verlängern. Im Falle der Ver-\nsprechend. Uber die Ablehnung entscheidet außer im       längerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen\nFalle des § 171 das Landessozialgericht durch Be-        Frist an berechnet.\nschluß.                                                                            § 66\n(2) Von der Ausübung des Amles als Richter ist           (1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen ande-\nauch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen        ren Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn\nVerwaltungsverfahren mitgewirkt hat.                     der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwal-\n(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der      tungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechts-\nZivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn        behelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhal-\nder Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder         tende Frist schriftlich belehrt worden ist.\nAnstalt des öffentlichen Rechtes angehört, deren            (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig\nInteressen durch das Verfahren unmittelbar berührt       erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur\nwerden.                                                  innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung","1248                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\noder Verkündung zulässig, außer wenn die Ein-                                      § 72\nlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer          (1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne\nGewalt unmöglich war oder eine schriftliche Beleh-      gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum\nrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht      Eintritt eines Vormunds oder Pflegers für das Ver-\ngegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer      fahren einen besonderen Vertreter bestellen, dern\nGewalt entsprechend.                                    alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen,\n§ 67                          zustehen.\n(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert             (2) Der nicht prozeßfähige Beteiligte kann auf\nwar, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so   sein Verlangen selbst gehört werden.\nist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen\n(3) Die Bestellung eines besonderen Vertreters\nStand zu gewähren.\nist auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Be•\n(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Weg- · teiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom\nfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Sitz des Gerichts weit entfernt ist und der Beteiligte\nBegründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht oder gesetzliche Vertreter zustimmt.\nwerden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte\n(4) Die Kosten des besonderen Vertreters gelten\nRechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so\nals Kosten des Beteiligten.\nkann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag ge-\nwährt werden.\n§ 73\n(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäum-\nten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der        (1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des\nAntrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer       Verfahrens durch prozeßfähige Bevollmächtigte ver•\nGewalt unmöglich war.                                   treten lassen. Personen, die als ärztliche Gutachter\nfür Beteiligte tätig gewesen sind, können in diesem\n(4) Dber den Wiedereinsetzungsantrag entschei-       Verfahren nicht als Bevollmächtigte auftreten.\ndet das Gericht, das über die versäumte Rechtshand-\nlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wieder-        (2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und\neinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.                 zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung\neinzureichen; sie kann auch zur Niederschrift des\n§ 68\nGerichts erteilt werden. Bei Ehegatten und Ver-\nwandten in gerader Linie kann die Bevollmächti-\nFür die Unterbrechung und Aussetzung des Ver-        gung unterstellt werden.\nfahrens gelten § 239 Abs. 1, 2 und 5 und §§ 240 bis\n245, 247 bis 249 der Zivilprozeßordnung ent-               (3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die\nsprechend.                                              Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Der\nBeteiligte muß die Prozeßführung gegen sich gelten\n§ 69\nlassen, auch wenn er nur mündlich Vollmacht er-\nBeteiligte am Verfahren sind                         teilt oder die Prozeßführung ausdrücklich oder still-\n1. der Kläger,                                       schweigend genehmigt hat.\n2. der Beklagte,                                        (4) Für den Umfang und die Wirkungen der Voll-\n3. der Beigeladene.                                  macht gelten im übrigen §§ 81, 84 bis 86 der Zivil-\nprozeßordnung entsprechend. Eine Vollmacht kann\n§ 70                          auch für einzelne Prozeßhandlungen erteilt werden.\nFähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind             (5) In der mündlichen Verhandlung können die\n1. natürliche und juristische Personen,              Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Für Bei-\n2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,          stände gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Das von\ndem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei\n3. Behörden, sofern das Landesrecht dies be-\nvorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort\nstimmt.\nwiderrufen oder berichtigt wird.\n§ 71\n(6) Für die Zurückweisung von Bevollmächtigten\n(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich  und Beiständen gilt § 157 der Zivilprozeßordnung\ndurch Verträge verpflichten kann.                       entsprechend. Ist die Zurückweisung dem Beteilig-\n(2) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollen-    ten nicht rechtzeitig vorher angekündigt worden, so\ndet haben, sind in eigenen Sachen prozeßfähig. Zur      ist, falls der Beteiligte nicht erschienen ist oder falls\nZurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der        er es beim Erscheinen auf Befragen beantragt, die\nZustimmung des gesetzlichen Vertreters.                 Verhandlung zu vertagen.\n(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Per-\nsonenvereinigungen sowie für Behörden handeln                                      § 74\nihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder beson-         §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die\nders Beauftragte.                                       Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gel-\n(4) In Angelegenheiten der Kriegsopferversor-        ten entsprechend.\ngung wird das Land durch das Landesversorgungs-                                    § 75\namt vertreten.                                             (1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf\n(5) §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten       Antrag Andere, deren berechtigte Interessen durch\nentsprechend.                                           die Entscheidung berührt werden, beiladen. In An-","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953                          1249\ngelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist die                                  § 79\nBundesrepublik Deutschland auf Antrag beizu-               Ein Vorverfahren findet statt, wenn mit der Klage\nladen.\n1. die Aufhebung eines Verwaltungsakts be-\n(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte         gehrt wird, der nicht eine Leistung betrifft, auf\nderart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen             die ein Rechtsanspruch besteht,\ngegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt       2. die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten\nsich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des An-              Verwaltungsakts begehrt wird.\nspruchs ein anderer Versicherungsträger oder in\nAngelegenheiten der Kriegsopferversorgung ein\nLand als leistungspflichtig in Betracht kommt, so                                 § 80\nsind sie beizuladen.                                     Ein Vorverfahren findet ferner statt\n(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten       1. in allen übrigenAngelegenheiten der Kranken-\nzuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und             und Knappschaftsversicherung, der Bundes-\nder Grund der Beiladung angegeben werden. Der                 anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nBeschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.            losenversicherung sowie der Kriegsopferver-\nsorgung,\n(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge\nder anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und         2. bei Beitragsstreitigkeiten in der Unfallver-\nVerteidigungsmittel geltend machen und alle Ver-               sicherung und in den Rentenversicherungen der\nfahrenshandlungen wirksam vornehmen.               Ab-         Arbeiter und der Angestellten.\nweichende Sachanträge kann er nur dann stellen,\nwenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.\n§ 81\n(5) Ein Versicherungsträger oder in Angelegen-         Ein Vorverfahren findet in den Fällen der§§ 79 und\nheiten der Kriegsopferversorgung ein Land kann          80 nicht statt,\nnach Beiladung verurteilt werden.\n1. wenn ein Verwaltungsakt von einer obersten\nBundesbehörde oder einer obersten Landes-\nZWEITER UNTERABSCHNITT                           behörde erlassen worden ist,\n2. wenn ein Land oder ein Versicherungsträger\nBeweissicherungsverfahren                        klagen will.\n§ 76\n§ 82\n(1) Auf Gesuch eines Beteiligten kann die Ein-\nIn den Fällen der §§ 1107 bis 1109 der Reichsver-\nnahme des Augenscheins und die Vernehmung von\nsicherungsordnung gilt das Verfa1'ren vor dem See-\nZeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Be-\nmannsamt als Vorverfahren.\nweises angeordnet werden, wenn zu besorgen ist,\ndaß das Beweismittel verloren gehe oder seine Be-\nnutzung erschwert werde, oder wenn der gegen-                                    § 83\nwärtige Zustand einer Sache festgestellt werden soll      Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des\nund der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an     Widerspruchs.\ndieser Feststellung hat.\n(2) Das Gesuch ist bei dem für die Hauptsache                                  § 84\nzuständigen Sozialgericht anzubringen. In Fällen           (1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats,\ndringender Gefahr kann das Gesuch bei einem ande-       nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten be-\nren Sozialgericht oder einem Amtsgericht angebracht     kanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Nie-\nwerden, in dessen Bezirk sich die zu vernehmenden       derschrift bei der Stelle einzureichen, die den Ver-\nPersonen aufhalten oder sich der in Augenschein zu      waltungsakt erlassen hat.\nnehmende Gegenstand befindet.                             (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt\n(3) Für das Verfahren gelten §§ 487, 490 bis 494     auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchs-\nder Zivilprozeßordnung entsprechend.                    schrift bei einer anderen inländischen Behörde oder\nbei einem Versicherungsträger oder bei einer deut-\nschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die\nDRITTER UNTERABSCHNITT                    Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem\nVorverfahren                        deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Wider-\nspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Be-\n§ 77                           hörde oder dem zuständigen Versicherungsträger\nWird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene         zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zustän-\nRechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der digen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten §§ 66\nVerwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache         und 67 entsprechend.\nbindend, soweit durch Gesetz nichts anderes be-\nstimmt ist.                                                                       § 85\n§ 78                             (1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet,\nso ist ihm abzuhelfen.\nVor Erhebung der Klage sind Verwaltungsakte\nin den gesetzlich vorgesehenen Fällen in einem Vor-       (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so\nverfahren nachzuprüfen.                                 erläßt den Widerspruchsbescheid","1250                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese     drei Monaten gilt. Die Klage kann nur bis zum Ab-\neine oberste Bundes- oder eine oberste        lauf eines Jahres seit der Einlegung des Wider-\nLandesbehörde ist, die Behörde, die den       spruchs erhoben werden, es sei denn, daß die Ein-\nVerwaltungsakt erlassen hat,                  legung des Rechtsbehelfs vor Ablauf der Jahres-\n2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung     frist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder\ndie von der Vertreterversammlung be-          unter den besonderen Verhältnissen des einzelnen\nstimmte Stelle,                               Falles unterblieben ist.\n3. in Angelegenheiten der Bundesanstalt für                                § 89\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-\nsicherung die von dem Verwaltungsrat be-         Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn die\nstimmte Stelle.                               Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungs-\n-akts oder die Feststellung des zuständigen Versiche-\n(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu       rungsträgers oder die Vornahme eines unterlassenen\nerlassen, zu begründen und den Beteiligten zuzu-         Verwaltungsakts begehrt wird.\nstellen. Die Beteiligten sind hierbei über die Zu-\nlässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den\n§ 90\nSitz des zuständigen Gerichts zu belehren.\nDie Klage ist bei dem zuständigen Gericht der\nSozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Nieder-\n§ 86\nschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu\n(1) Wird während des Vorverfahrens der Ver-          erheben.\nwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue\nVerwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er                                    § 91\nist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet,       (1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch\nunverzüglich mitzuteilen.                                dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb\nder Frist statt bei dem zuständigen Gericht der So,,.\n(2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte,\nzialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen\nwelche die Kapitalabfindung von Versicherungsan-\nBehörde oder bei einem Versicherungsträger oder\nsprüchen oder die Rückforderung von Beiträgen\nbei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit\noder sonstigen Leistungen betreffen oder eine lau-\nes sich um die Versicherung von Seeleuten handelt,\nfende Leistung entziehen, hat aufschiebende Wir-\nauch bei einem deutschen Seemannsamt des Aus-\nkung.\nlandes eingegangen ist.\nVIERTER UNTERABSCHNITT                       (2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zu-\nständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzu-\nVerfahren im ersten Rechtszug .             geben.\n§ 87                                                    § 92\n(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Zu-           Die Klage soll die Beteiligten und den Streitgegen-\nstellung oder, wenn nicht zugestellt wird, nach Be-      stand bezeichnen und einen bestimmten Antrag ent-\nkanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die            halten. Sie soll den angefochtenen Verwaltungsakt\nFrist beträgt bei Zustellung oder Bekanntgabe außer-     oder den Widerspruchsbescheid bezeichnen und die\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes drei Mo-       zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis-\nnate.                                                    mittel angeben und von dem Kläger oder einer zu\n(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so be-        seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und\ngin,nt die Frist mit der Zustellung des Widerspruchs-    Tagesangabe unterzeichnet sein.\nbescheids.\n§ 93\n§ 88\nDer Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und\n(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwal-\nnach Möglichkeit den Unterlagen sind Abschriften\ntungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener\nfür die Beteiligten beizufügen. Sind die erforder-\nFrist sachlich nicht beschieden worden, ~o ist die\nlichen Abschriften nicht ·eingereicht, so fordert das\nKlage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem\nGericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an.\nAntrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig.\nDie Kosten für die Anfertigung können von dem\nLiegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der be-\nKläger eingezogen werden.\nantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so\nsetzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer\n§ 94\nvon ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden\nkann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag statt-         (1) Durch die Erhebung der Klage wird die Streit-\ngegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu er-       sache rechtshängig.\nklären.                                                     (2) Wenn die Streitsache schon bei einem Gericht\n(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch     der Sozialgerichtsbarkeit rechtshängig ist, so ist\nnicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß       eine neue Klage während der Rechtshängigkeit un-\nals angemessene Frist in Angelegenheiten der Kran-       zulässig.\nkenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeits-          (3) Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch eine\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung eine            Veränderung der sie begründenden Umstände nach\nFrist von einem Monat, im üb.rigen eine solche von       Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953                       1251\n§ 95                                2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in\nHat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegen-              bezug auf Nebenforderungen erweitert\nstand der Klage der ursprünglidle Verwaltungsakt                   oder beschränkt wird,\nin der Gestalt, die er durdl den Widersprudlsbesdleid           3. statt der ursprünglich geforderten Leistung\ngefunden hat.                                                      wegen einer später eingetretenen Ver-\nänderung eine andere Leistung verlangt\n§  96                                  wird.\n(1) Wird nadl Klageerhebung der Verwaltungsakt\ndurdl einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird          (4)• Die Entscheidung, daß eine Änderung der\naudl der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Ver-         Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unan-\nfahrens.                                                 fechtbar.\n(2) Eine Absdlrift des neuen Verwaltungsakts                                  § 100\nist dem Geridlt mitzuteilen, bei dem das Verfahren          Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage\nanhängig ist.                                           erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem\nin der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit\n§ 97                         den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln\n(1) Die Klage hat aufsdliebende Wirkung              zusammenhängt.\n1. bei Kapitalabfindungen von Versicherungs-'\n§ 101\nansprüdlen,\n(1) Um den geltend gemachten Anspruch voll-\n2. bei der Rückforderung von Leistungen,\nständig oder zum Teil zu erledigen, können die Be-\n3. wenn die Feststellung der Nidltigkeit eines  teiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des\nVerwaltungsakts begehrt wird.               Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten\n(2) Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der        Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über\neine laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, so     den Gegenstand der Klage verfügen können.\nkann das Gericht auf Antrag des Klägers nach An-             (2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend\nhörung des Beklagten anordnen, daß der Vollzug          gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechts-\ndes Verwaltungsakts einstweilen ganz oder teil-         streit in der Hauptsache.\nweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann von\neiner Sicherheitsleistung abhängig gemacht und                                    § 102\njederzeit aufgehoben werden. Sie kann nur mit der\nDer Kläger kann die Klage bis zum Schluß der\nEntscheidung in der Hauptsache angefochten werden.\nmündlichen Verhandlung zurücknehmen. Die Klage-\nrücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Haupt-\n§ 98                         sache. Auf Antrag ist diese Wirkung durch Beschluß\n(1) Hält sidl das angerufene Geridlt für örtlich    auszusprechen und, soweit Kosten entstanden sind,\noder sachlich unzuständig, so hat es sich auf Antrag    über diese zu entscheiden.\ndes Klägers, sofern das zuständige Gericht der So-\nzialgerichtsbarkeit bestimmt werden kann, durch                                   § 103\nBeschluß für unzuständig zu erklären und den Rechts-        Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts\nstreit an das zuständige Gericht der Sozialgerichts-     wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweis-\nbarkeit zu verweisen.                                    anträge der Beteiligten nicht gebunden.\n(2) Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist für das\nim Beschluß bezeichnete Gericht bindend. Die Wir-                                 § 104\nkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.               Der Vorsitzende übersendet eine Abschrift der\n(3) Soweit im Verfahren vor dem angegangenen        Klage an die ührigen Beteiligten. Zugleich mit der\nGericht Kosten entstanden sind, werden sie als Teil      Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung,\nder Kosten behandelt, die bei dem im Beschluß be-        sich schriftlich zu äußern. Für die Äußerung kann\nzeichneten Gericht entstehen.                            eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein\nMonat sein soll. Die Aufforderung muß den Hin-\nweis enthalten, daß auch verhandelt und entschie-\n§  99                        den werden kann, wenn die Äußerung nicht inner-\n· (1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig,        halb der Frist eingeht.\nwenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das\n§ 105\nGericht die Änderung für sachdienlich hält.\n(1) Erweist sich die Klage als unzulässig oder als\n(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Ände-   offenbar unbegründet, so kann sie der Vorsitzende\nrung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne      bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung\nder Änderung zu widersprechen, in einem Schrift-        durch einen Vorbescheid mit Gründen abweisen.\nsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die\nabgeänderte Klage eingelassen haben.                       (2) Die Beteiligten können binnen eines Monats\nnach Zustellung des Vorbescheids mündliche Ver-\n(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht an-    handlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig\nzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes            gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen;\n1. die tatsächlichen oder rechtlichen Ausfüh-   andernfalls steht er einem rechtskräftigen Urteil\nrungLn ergänzt oder berichtigt werden,      gleich.","1252                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 106                                                  § 111\n( 1) Der Vorsitzende hat darauf hinzu wirken, daß       (1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erschei-\nFormfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert,         nen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung\nsachdienliche Anträge gestellt, ungenügende An-          anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden.\ngaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die       Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzu-\nFeststellung und Beurteilung des Sachverhalts            weisen.\nwesentlichen Erklärungen abgegeben werden.\n(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen\n(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der münd-        ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins\nlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die        zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.\nnotwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in\n(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine\neiner mündlichen Verhandlung zu erledigen.\nnatürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Ver-\n(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere             handlung einen nach § 81 der Zivilprozeßordnung\n1. um Mitteilung von Urkunden ersuchen,         schriftlich bevollmächtigten und über die Sach- und\nRechtslage ausreichend unterrichteten Beamten oder\n2. Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Kranken-     Angestellten zu entsenden.\ngeschichten, Sektions- und Untersuchungs-\nbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,\n§ 112\n3. Auskünfte jeder Art einholen,\n(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die münd-\n4. Zeugen und Sachverständige, auch eidlich,    liche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der\ndurch den ersuchten Richter vernehmen        Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.\nlassen,\n(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der\n5. die Einnahme des Augenscheins sowie die       Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit\nBegutachtung durch Sachverständige an-       den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß\nordnen und ausführen,                        sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig er-\n6. andere beiladen.                              klaren sowie angemessene und sachdienliche An-\nträge stellen.\n(4) Für die Beweisaufnahme gelten§§ 116, 118 und\n119 entsprechend.                                           (3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder\nim Rahmen des § 99 geändert werden.\n§ 107\n(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Ver-\nDen Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzen-      langen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen.\nden entweder eine Abschrift der Niederschrift der         Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet,\nBeweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen.             so entscheidet das Gericht endgültig.\n§ 108\n§ 113\nDie Beteiligten können zur Vorbereitung der\n(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei\nmündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Die\nihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Betei-\nSchriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts\nligten oder verschiedener Beteiligter zur gemein-\nwegen mitzuteilen.\nsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden,\nwenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser\n§ 109\nRechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang ste-\n(1) Auf Antrag des Versicherten, des Versorgungs-     hen oder von vornherein in einer Klage hätten gel-\nberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimm-        tend gemacht werden können.\nter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung\nkann davon abhängig gemacht werden, daß der                  (2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig\nAntragsteller die Kosten vorschießt und vorbehalt-        ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder auf-\nlich einer anderen Entscheidung des Gerichts end-         gehoben werden.\ngültig trägt.\n§  114\n(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn         (1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits\ndurch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits      von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis\nverzögert werden würde und der Antrag nach der            ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aus·\nfreien Uberzeugung des Gerichts in der Absicht, das       setzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß fest-\nVerfahren zu verschleppen, oder aus grober Nach-          gestellt worden ist.\nlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.\n(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz\noder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen\n§ 110                          eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand\nDer Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der münd-        eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder\nlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in       von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so\nder Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten         kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis\nsind darauf hinzuweisen, daß auch im Falle ihres          zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis\nAusbleibens verhandelt und entschieden werden             zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen\nkann.                                                     sei.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953                       1253\n(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines     Erklärung nach Absatz 1 von der Bundesregierung\nRechtsstreits der Verdacht einer strdfbaren Hand-     abgegeben wird. Die Landesregierung hat die Er-\nlung ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung    klärung abzugeben, wenn diese Voraussetzungen bei\nvon Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis   einer obersten Landesbehörde vorliegen.\nzur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.\n§ 120\n§ 115                            (1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in\nIst ein bei der Verh,andlung Beteiligter zur Auf-  die Akten, soweit die übersendende Behörde dieses\nrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Ver-       nicht ausschließt.\nhandlung entfernt worden, so kann gegen ihn in           (2) Die Beteiligten können sich durch die Ge-\ngleicher Weise verfahren werden, als wenn er sich     schäftsstelle auf ihre Kosten Abschriften erteilen\nfreiwillig entfernt hätte. Das gleiche gilt im Falle  lassen.\ndes § 73 Abs. 6, sofern die Zurückweisung bereits in     (3) Der Vorsitzende kann aus besonderen Grün-\neiner früheren Verhandlung geschehen war.             den die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile\nsowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen\n§ 116                         und Abschriften versagen oder beschränken. Gegen\nDie Beteiligten werden von allen Beweisaufnahme-   die Versagung oder die Beschränkung der Akten-\nterminen benachrichtigt und können der Beweisauf-     einsicht kann das Gericht angerufen werden; es ent-\nnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sach-       scheidet endgültig.\nverständige sachdienliche Fragen richten lassen.         (4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und\nWird eine Frage beanstandet, so entscheidet das       Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertig-\nGericht.                                              ten Arbeiten sowie die Schriftstücke, welche Ab-\n§ 117                         stimmungen oder in dem anhängigen Verfahren\nStrafverfügungen betreffen, werden weder vorgelegt\nDas Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Ver-\nnoch abschriftlich mitgeteilt.\nhandlung, soweit die Beweiserhebung nicht einen\nbes~nderen Termin erfordert.\n§ 121\nNach genügender Erörterung der Streitsache er-\n§ 118\nklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung\n(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,  für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröff-\nsind auf die Beweisaufnahme § 160 Abs. 2 Nr. 3,       nung beschließen.\n§§ 358 bis 363, 365 bis 377, 380 bis 386, § 387\n§ 122\nAbs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 444, 478 bis\n484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzu-            (1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder\nwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit      Beweisaufnahme wird ein vereidigter Schriftführer\nder Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung       zugezogen. Die wesentlichen Vorgänge der Ver-\nergeht durch Beschluß.                                handlung, vor allem die endgültige Fassung der von\nden Beteiligten gestellten Anträge sind in eine Nie-\n(2) Zeugen und Sachverständige werden nur     be-  derschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden\neidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf    die  oder dem vernehmenden Richter und von dem\nBedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für     die  Schriftführer zu unterzeichnen ist.\nEntscheidung des Rechtsstreits für notwendig     er-\n(2) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeu-\nachtet.\ngen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem\n(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines       vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der\nProzeßbevollmächtigten untersagen, solange die Par-   Niederschrift, ist zu vermerken, daß dies geschehen\ntei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens    und sie genehmigt ist oder welche Einwendungen\nunbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der        erhoben sind. Bei Vernehmung außerhalb der münd-\nZweck der Anordnung vereitelt wird.                   lichen Verhandlung soll der Vernommene seine\nAussage auch unterschreiben.\n§ 119                            (3) Im übrigen gelten §§ 159 bis 165 der Zivil-\n(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden      prozeßordnung entsprechend.\noder Akten und zu Auskünften nicht verpflichtet,\nwenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde er-                   FUNFTER UNTERABSCHNITT\nklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Ur-\nUrteile und Beschlüsse\nkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bun-\ndes oder eines deutschen Landes nachteilig sein                                § 123\nwürde oder daß die Vorgänge nach einem Gesetz            Das Gericht entscheidet über die vom Kläger er-\noder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden          hobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der An-\nmüssen.                                               träge gebunden zu sein.\n(2) Handelt es sich um Urkunden oder Akten und\num Auskünfte einer obersten Bundesbehörde, so darf                             § 124\ndie Vorlage der Urkunden oder Akten und die Er-          (1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes\nteilung der Auskunft nur unterbleiben, wenn die       bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.","1254                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das         (2) Hält das. Gericht die Verurteilung zum Erlaß\nGericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil         eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet\nentscheiden.                                            und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so\n(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile   ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den\nsind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen,        beantragten Verwaltungsakt zu erlassen.\nsoweit nichts anderes bestimmt ist.                        (3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Ver-\nwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die\n§ 125\nVerpflichtung auszusprechen, den Kläger unter\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu\nUber die Klage wird, soweit nichts anderes be-       bescheiden.\nstimmt ist, durch Urteil entschieden.\n§ 132\n(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es\n§ 126\nwird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem\nDas Gericht kann nach Lage der Akten auch ent-       die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Aus-\nscheiden, wenn einer der Beteiligten in einem Termin    nahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzu-\nnicht erscheint, sofern in der Ladung auf die Mög-      beraumenden Termin, der nicht über zwei Wochen\nlichkeit einer Entscheidung nach Lage der Akten hin-    hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden.\ngewiesen worden ist und die übrigen Beteiligten es      Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich.\nbeantragen.\n(2) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteils-\n§ 127                          formel verkündet. Sofern nicht alle Beteiligten ab-\nIst ein Beteiligter nicht benachrichtigt worden,     wesend sind, ist der wesentliche Inhalt der Ent-\ndaß in der mündlichen Verhandlung eine Beweis-          scheidungsgründe mitzuteilen.\nerhebung stattfindet, und ist er in der mündlichen\nVerhandlung nicht zugegen oder vertreten, so kann                                 § 133\nin diesem Termin ein ihm ungünstiges Urteil nicht          Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Ver-\nerlassen werden.                                        handlung ergehen, wird die Verkündung durch Zu-\n§ 128                          stellung ersetzt. Dies gilt für die Verkündung .von\n(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien,     Beschlüssen entsprechend.\naus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewon-\n§ 134\nnenen Uberzeugung. In dem Urteil sind die Gründe\nanzugeben, die für die richterliche Uberzeugung            Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungs-\nleitend gewesen sind.                                   gründ~n ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.\nWar es bei der Verkündung noch nicht vollständig\n(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweis-\nschriftlich niedergelegt, so soll es binnen drei Tagen\nergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Be-       nach der Verkündung in vollständiger Abfassung\nteiligten äußern konnten.\nder Geschäftsstelle übergeben werden.\n§ 129                                                    § 135\nDas Urteil kann nur von den Richtern gefällt            Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen; dies soll\nwerden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden        binnen zwei Wochen nach seiner Verkündung ge-\nVerhandlung teilgenommen haben.                         schehen.\n§ 136\n§ 130                              (1) Das Urteil enthält\nWird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in               1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer ge-\nGeld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht,                  setzlichen Vertreter und der Bevollmächtig-\nso kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach                      ten nach Namen, Stand oder Gewerbe,\nverurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine ein-                Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,\nmalige oder laufende vorläufige Leistung angeord-               2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen\nnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung                 der Mitglieder, die bei der Entscheidung\nist nicht anfechtbar.                                              mitgewirkt haben,\n§ 131                                  3. den Ort und Tag der mündlichen Verhand-\n(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Wider-                     lung,\nspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufge-              4. die Urteilsformel,\nhoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in              5. die gedrängte Darstellung des Tatbestandes,\nwelcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts\n6. die Entscheidungsgründe,\nrückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn\ndie Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und            7. die Rechtsmittelbelehrung.\ndiese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruch-       (2) Die Darstellung des Tatbestandes kann durch\nreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch       eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden\nZurücknahme oder anders erledigt, so spricht das        Schriftsätze und auf die zur Sitzungsniederschrift er-\nGericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Ver-       folgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich\nwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein        aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und voll-\nberechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.       ständig ergibt. In jedem Falle sind jedoch die er-","Nr. 57 -  Tag der Ausgabe:_ Bonn, den 4. September 1953                       1255\nhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und                                  § 142\ndie dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungs-\n(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1,\nmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.\n§§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch\n§§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.\n§ 137                             (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch\nDie Ausfertigungen des Urteils sind von dem         Rechtsmittel angefochten werden können oder über\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschrei-     ein Rechtsmittel entscheiden.\nben und mit dem Gerichtssiegel in der Form des\n(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem\nPrägesiegels zu versehen.\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschrei-\nben.\n§ 138\nSchreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare                   Zweiter Abschnitt\nUnrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts                           Rechtsmittel\nwegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet\nhierüber durch Beschluß. Der Berichtigu~1gsbeschluß                    ERSTER UNTERABSCHNITT\nwird auf dem Urteil und den Ausfertigungen ver-                                Berufung\nmerkt.\n§ 143\n§ 139                             Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die\n(1) Enthält die Darstellung des Sachverhalts im     Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit\nUrteil andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so    sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts\nkann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zu-      nichts anderes ergibt.\nstellung des Urteils beantragt werden.\n(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme                              § 144\ndurch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei        (1) Die Berufung ist nicht zulässig bei Ansprüchen\nder Entscheidung wirken nur die Richter mit, die               1. auf einmalige Leistungen,\nbeim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter ver-\nhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die              2. auf wiederkehrende Leistungen für einen\nStimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß                Zeitraum bis zu dreizehn Wochen (drei\nwird auf dem Urteil und den Ausfertigungen ver-                   Monaten).\nmerkt.                                                    (2) Die Berufung ist ferner nicht zulässig, wenn\nes sich um Kosten des Verfahrens handelt.\n§ 140\n(1) Hat das Urteil einen von einem Beteiligten\nerhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz                                    § 145\noder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag          In Angelegenheiten der Unfallversicherung kön-\nnachträglich ergänzt. Die Entscheidung muß binnen      nen Urteile mit der Berufung nicht angefochten wer-\neines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt     den, wenn sie betreffen\nwerden.                                                   1. Anträge, die wegen Versäumnis der Ausschluß-\n(2) Uber den Antrag wird in einem besonderen               frist (§ 1546 der Reichsversicherungsordnung)\nVerfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht,               abgelehnt wurden, es sei denn, daß die Aus-\nwenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch            nahmefälle des § 1547 der Reichsversicherungs-\nBeschluß, der lediglich mit der Entscheidung in der           ordnung geltend gemacht werden,\nHauptsache angefochten werden kann, im übrigen\n2. Beginn oder Ende der Rente oder nur Rente\ndurch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen\nfür bereits abgelaufene Zeiträume,\nAnspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten wer-\nden kann.                                                 3. vorläufige Renten (§ 1585 Abs. 1 der Reichs-\nversicherungsordnung),\n(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht\nerledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.         4. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit\noder die Neufeststellung von Dauerrenten\n(4) Die ergänzende Entscheidung wird auf der\nwegen Änderung der Verhältnisse, soweit nicht\nUrschrift des Urteils und den Ausfertigungen ver-\nmerkt.                                                        die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die\nGewährung der Rente davon abhängt oder die\n§ 141                                 Änderung durch ein neu hinzugetretenes Lei-\n(1) Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten          den verursacht worden ist.\nund ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streit-\ngegenstand entschieden worden ist.                                              § 146\n(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Ge-         In Angelegenheiten der Rentenversicherungen\ngenforderung geltend gemacht, so ist die Ent-          können Urteile mit der Berufung nicht angefochten\nscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht,       werden, die Beginn oder Ende der Rente oder nur\nbis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für    die Rente für bereits abgelaufene Zeiträume be-\nden die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.        treffen.","1256                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 147                              (3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Ur-\nIn Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung         teil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten\nkönnen Urteile mit der Berufung nicht angefochten         und die zur Begründung dienenden Tatsachen und\nwerden, die Beginn oder Höhe der Unterstützung            Beweismittel angeben.\nbetreffen.\n§ 148                                                    § 152\nIn Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung               (1) Die Geschäftsstelle des Landessozialgerichts\nkönnen Urteile mit der Berufung nicht angefochten         hat unverzüglich, nachdem die Berufungsschrift ein-\nwerden, wenn sie betreffen                                gereicht ist, von der Geschäftsstelle des Sozialge-\n1. Anträge, die\"wegen Fristversäumnis abgelehnt        richts die Prozeßakten anzufordern.\nworden sind, es sei denn, daß die Ausnahme-          (2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten\nfälle des § 57 des Bundesversorgungsgesetzes      der Geschäftsstelle des Sozialgerichts nebst einer\ngeltend gemacht werden,                           beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz\n2. Beginn oder Ende der Versorgung oder nur             erlassenen Urteils zurückzusenden.\nVersorgung für bereits abgelaufene Zeiträume,\n3. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit                                   § 153\noder die Neufeststellung der Versorgungsbe-          (1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerich-\nzüge wegen Änderung der Verhältnisse, soweit      ten gelten die Vorschriften über das Verfahren im\nnicht die Sc:hwerbeschädigteneigenschaft oder     ersten Rechtszug mit Ausnahme des § 91 ent-\ndie Gewährung der Grundrente davon abhängt,       sprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt\n4. Höhe der Ausgleichsrente.                            nichts anderes ergibt.\n(2) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats\n§ 149                          zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so\nDie Berufung ist ausgeschlossen bei Ersatz- oder        vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung\nErstattungsstreitigkeiten zwischen Behörden oder          der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter\nKörperschaften des öffentlichen Rechtes oder Anstal-      dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrundes.\nten des öffentlichen Rechtes, wenn der Beschwerde-\nwert dreihundert Deutsche Mark nicht übersteigt.                                   § 154\nDies gilt auch für Ansprüche der Versicherten auf            (1) Die Berufung hat in den Fällen des § 97 Abs. 1\nRückerstattung von Beiträgen, sofern der anerkannte       und bei der Rückforderung von Beiträgen aufschie-\nRückerstattungsbetrag nicht mehr als fünfzig Deut-        bende Wirkung.\nsche Mark beträgt.\n(2) Die Berufung eines Versicherungsträgers oder\n§ 150\nin der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirkt\nDie Berufung ist ungeachtet der §§ 144 bis 149          Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für\nzulässig,                                                 die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nach-\n1. wenn das Sozialgericht sie im Urteil zugelassen     gezahlt werden sollen.\nhat; sie ist zuzulassen, wenn die Rechtssache\ngrundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das                                 § 155\nSozialgericht in der Auslegung einer Rechts-\nDer Vorsitzende kann seine Aufgaben nach§§ 104,\nvorschrift von einem Urteil des im Rechtszug\n106 bis 108 einem Berufsrichter des Senats über-\nübergeordneten Landessozialgerichts abweicht;\ntragen. Er kann einen Berufsrichter zum Bericht-\n2. wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens          erstatter ernennen.\ngerügt wird;\n3. wenn der ursächliche Zusammenhang einer Ge-                                   § 156\nsundheitsstörung oder des Todes mit einem            (1) Die Berufung kann bis zum Schluß der münd-\nArbeitsunfall oder einer Berufskrankheit oder     lichen Verhandlung zurückgenommen werden.\neiner Schädigung im Sinne des Bundesversor-          (2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des\ngungsgesetzes streitig ist oder das Sozialgericht Rechtsmittels. Uber die Kosten entscheidet das Ge-\neine Gesundheitsstörung nicht als feststellbar    richt auf Antrag durch Beschluß.\nerachtet hat.\n§ 151\n§ 157\n(l,) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht\nDas Landessozialgericht prüft den Streitfall im\ninnerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils\ngleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch\nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam-\nneu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu\nten der Geschäftsstelle einzulegen.\nberück.sichtigen.\n(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die\nEinlegung der Berufung innerhalb der Frist zur                                     § 158\nNiederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-              (1) Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in\nstelle des Sozialgerichts erklärt wird. In diesem         der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht\nFalle legt das Sozialgericht die Niederschrift mit sei-   zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-\nnen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht            stelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwer-\nvor.                                                      fen.","Nr. 57 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953                          1257\n(2) Der Vorsitzende des Senats kann die Beru-                 3. wenn bei der Beurteilung des ursächlichen\nfung ohne mündliche Verhandlung durch Vorbe-                        Zusammenhangs, einer Gesundheitsstörung\nsc:heid als unzulässig verwerfen, wenn er mit dem                   oder des Todes mit einem Arbf::;.~::: 1 n.1fall\nBerichterstatter darüber einig ist, daß die Berufung                oder einer Berufskrankheit oder einer Schä-\nunzulässig oder verspätet eingelegt ist. Soll die Be-               digung im Sinne des BundesversNgungs-\nrufung als verspätet verworfen werden, so ist dem                   gesetzes das Gesetz verletzt ist.\nBerufungskläger vorher unter Mitteilung des Sach-\n(2) Die Revision kann jedoch nur darauf gestützt\nverhalts Gelegenheit zur Außerung zu geben.\nwerden, daß die Entscheidung auf der Nichtanwen-\n(3) Für den Vorbescheid gilt § 105 Abs. 2.            dung oder unrichtigen Anwendung einer Vorschrift\ndes Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk\n§ 159                          des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift bernht,\nderen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Be-\n(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die\nrufungsgerichts hinaus erstreckt.\nangefochtene Entscheidung aufheben und die Sache\nan das Sozialgericht zurückverweisen, wenn\n§ 163\n1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in\nder Sache selbst zu entscheiden,                 Das Bundessozialgericht ist an die in dem ange-\nfochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststel-\n2. das Verfahren an einem wesentlichen Man-\nlungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese\ngel leidet,\nFeststellungen zulässige und begründete Revisions-\n3. nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils       gründe vorgebracht sind.\nneue Tatsachen oder Beweismittel bekannt\nwerden, die für die Entscheidung wesent-\n§ 164\nlich sind.\n(1) Die Revision ist binnen eines Monats nach Zu-\n(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurtei-     stellung des Urteils schriftlich beim Bundessozial-\nlung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner      gericht einzulegen und binnen eines weiteren Monats\nEntscheidung zugrunde zu legen.                          zu begründen. Die Frist für die Revisionsbegründung\nkann auf einen vor ihrem Ablauf beim Bundessozial-\ngericht eingegangenen Antrag durch den Vorsitzen-\nZWEITER UNTERABSCHNITT\nden einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert\nRevision                         werden.\n§ 160                             (2) Die Revision muß das angefochtene Urteil be-\nGegen die Urteile der Landessozialgerichte findet      zeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten.\ndie Revision an das Bundessozialgericht statt, soweit    Die Revisionsbegründung muß außerdem die ver-\nsich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts         letzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel\nnichts anderes ergibt.                                   gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel be-\nzeichnen, die den Mangel ergeben.\n§ 161\n(1) Sind Urteile der Sozialgerichte nach § 150 mit\nder Berufung anfechtbar, so kann unter Ubergehung                                  §  165\ndes Berufungsverfahrens die Revision unmittelbar           Für die Revision gelten die Vorschriften über die\nbeim Bundessozialgericht (Sprungrevision) eingelegt      Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Un-\nwerden, wenn der Rechtsmittelgegner einwilligt. Die      terabschnitt nichts anderes ergibt.\nschriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Re-\nvisionsschrift beizufügen.                                                         § 166\n(2) Die Einlegung der Revision und die Erklärung         (1) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die\nder Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechts-     Beteiligten, soweit es sich nicht um Behörden oder\nmittel der Berufung.                                     Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder Anstal-\nten des öffentlichen Rechtes handelt, durch Prozeß-\n§ 162                          bevollmächtigte vertreten lassen.\n(1) Die Revision findet nur statf'.,                     (2) Als Prozeßbevollmächtigte sind die Mitglieder\n1. wenn das Landessozialgericht sie zuläßt; sie   und Angestellten von Gewerkschaften, von selb-\nist zuzulassen, wenn über Rechtsfragen von     ständigen Vereinigungen von Arbeitnehm~rn mit\ngrundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden       sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von\nist oder wenn das Landessozialgericht von      Vereinigungen von Arbeitgebern und von Vereini-\neiner Entscheidung des Bundessozialgerichts    gungen der Kriegsopfer zugelassen, sofern sie kraft\noder einer grundsätzlichen Entscheidung des    Satzung oder Vollmacht zur Proz~ßvertretung be-\nReichsversicherungsamts, des Reichsversor-     fugt-sind. Jeder bei einem deutschen Gericht zuge-\ngungsgerichts, des Bayerischen Landesver-      lassene Rechtsanwalt ist ebenfalls als Prozeßbevoll-\nsicherungsamts nach dem 8. Mai 1945 oder       mächtigter vor dem Bundessozialgericht zugelassen.\ndes Landesversicherungsamts Württemberg-\nBaden abweicht;                                                          § 167\n2. wenn ein wesentlicher Mangel des Verfah-          ( 1) Einern Beteiligten, der nicht nach § 166 Abs. 2\nrens gerügt wird;                              Satz 1 vertreten ist, kann für das Verfahren vor dem","1258                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nBundessozialgericht das Armenrecht bewilligt und                      DRITTER UNTERABSCHNITT\nein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter bei-\nBeschwerde\ngeordnet werden.\n(2) Für das Verfahren gellen §§ 114, 115 Abs. 2,                              § 172\n§§ 117 bis 118 a, 121, 122 und 124 bis 127 der Zivil-      (1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte\nprozeßordnung entsprechend.                             mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen\nder Vorsitzenden dieser Gerichte mit Ausnahme 9-er\n§ 168                          Vorbescheide findet die Beschwerde an das Landes-\nKlageänderungen und Beiladungen sind im Re-          sozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz\nvisionsv<:~rfahren unzulä.ssig.                         anderes bestimmt ist.\n(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsan-\n§ 169                          ordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmun-\nDas Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Re-    gen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung\nvision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form    von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung\nund Frist eingelegt und begründet worden ist. Man-      von Verfahren und Ansprüchen können nicht mit\ngelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Re-   der Beschwerde angefochten werden.\nvision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung\nohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß\n§ 173\nohne Zuziehung der Bundessozialrichter.\nDie Beschwerde ist binnen eines Monats nach Be-\nkanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht\n§ 170\nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam-\n(1) Ist die Revision unbegründet,    so weist das    ten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Ge-\nBundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben        richtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Be-\ndie Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesver-          lehrung über das Beschwerderecht ist auch münd-\nletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus   lich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.\nanderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision\nebenfalls zurückzuweisen.\n§ 174\n(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundes-\nsozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden.          Hält das Sozialgericht oder der Vorsitzende, dessen\nSofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene     Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für\nUrteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellun-      begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unver-\ngen aufheben und die Sache zur erneuten Verhand-        züglich unter Benachrichtigung der Beteiligten dem\nlung und Entscheidung an das Gericht zurückver-         Landessozialgericht vorzulegen.\nweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen\nhat.\n§ 175\n(3) Verweist das Bundessozialgericht die Sache\nDie Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn\nbei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen\nsie die Festsetzung einer Strafe zum Gegenstand hat.\nVerhandlung und Entscheidung zurück, so kann es\nSoweit dieses Gesetz auf Vorschriften der Zivilpro-\nnach seinem Ermessen auch an das Landessozialge-\nzeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes\nricht zurückverweisen, das für die Berufung zustän-\nverweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung\ndig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Lan-\nnach diesen Gesetzen. Das Gericht oder der Vor-\ndessozialgericht gelten dann die gleichen Grund-\nsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird,\nsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungs-      kann bestimmen, daß der Vollzug der angefochtenen\ngemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht\nEntscheidung einstweilen auszusetzen ist.\nanhängig geworden wäre.\n(4) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung zurück.verwiesen ist,                               § 176\nhat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung          Dber die Beschwerde entscheidet das Landes-\ndes Revisionsgerichts zugrunde zu legen.                 sozialgericht durch Beschluß.\n§ 171\n§ 177\n(1) Dber die Ablehnung einer Gerichtsperson(§ 60)\nEntscheidungen des Landessozialgerichts oder\nentscheidet der Senat.\nseines Vorsitzenden können mit der Beschwerde\n(2) Wird während des Revisionsverfahrens der         nicht angefochten werden.\nangefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen ab-\ngeändert oder ersetzt, so gilt der neue Verwaltungs-\nakt als mit der Klage beim Sozialgericht angefoch-                               § 178\nten, es sei denn, daß der Kläger durch den neuen            Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder be-\nVerwaltungsakt klaglos gestellt oder dem Klagebe-        auftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann\ngehren durch die Entscheidung des Revisionsgerichts      binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht\nzum ersten Verwaltungsakt in vollem Umfange ge-          angerufen werden, das endgültig entscheidet. §§ 173\nnügt wird.                                               bis 175 gelten entsprechend.","Nr. 57 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953                         1259\nDritter Abschnitt                                                § 181\nWill das Gericht die Klage gegen einen Versiche-\nWiederaufnahme des Verfahrens                  rungsträger ablehnen, weil es einen anderen Versi-\nund besondere Verfahrensvorschriften              cherungsträger für leistungspflichtig hält, obwohl\n§ 179                          dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hat·\noder in einem früheren Verfahren rechtskräftig be-\n(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann\nfreit worden ist, so verständigt es den anderen Ver-\nentsprechend den Vorschriften des Vierten Buches\nsicherungsträger und das Gericht, das über den An-\nder Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen wer-\nden.                                                     spruch rechtskräftig entschieden hat, und gibt die\nSache zur Entscheidung an das gemeinsam nächst-\n(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist fer-        höhere Gericht ab. Im übrigen gilt § 180 Abs. 2 und\nner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich      Abs. 4 bis 6.\nverurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die                             § 182\nEntscheidung der Streitsache von wesentlicher Be-\n(1) Hat das Bundessozialgericht oder ein Landes-\ndeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder\nvorsätzlich verschwiegen hat.                            sozialgericht die Leistungspflicht eines Versiche-\nrungsträgers rechtskräftig verneint, weil ein anderer\n(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß         Versicherungsträger verpflichtet sei, so kann der\ndie gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.         Anspruch gegen den anderen Versicherungsträger\nnicht abgelehnt werden, weil der im früheren Ver-\nfahren befreite Versicherungsträger leistungspflich-\n§ 180                          tig sei.\n(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch          (2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwisdlen einem\nzulässig, wenn                                           Versicherungsträger und einem Land, wenn die Lei-\n1. mehrere Versicherungsträger denselben An-     stungspflicht der Kriegsopferversorgung streitig ist.\nspruch endgültig anerkannt haben oder\nwegen desselben Anspruchs rechtskräftig\nzur Leistung verurteilt worden sind,                           Vierter Abschnitt\n2. ein oder mehrere Versicherungsträger den-\nselben Anspruch endgültig abgelehnt haben                   Kosten und Vollstreckung\noder wegen desselben Anspruchs rechts-\nERSTER UNTERABSCHNITT\nkräftig von der Leistungspflicht befreit\nworden sind, weil ein anderer Versiche-                                Kosten\nrungsträger leistungspflichtig sei, der seine\nLeistung bereits endgültig abgelehnt hat                                § 183\noder von ihr rechtskräftig befreit worden        Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialge-\nist.                                          richtsbarkeit ist kostenfrei, soweit nichts anderes\nbestimmt ist.\n(2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Ver-\nsicherungsträgern und einem Land, wenn streitig                                    § 184\nist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder       (1) Die Körperschaften oder Anstalten des öffent-\nKriegsopferversorgung zu gewähren ist.                   lichen Rechtes haben für jede Streitsache, an der\nsie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. Die Ge-\n(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfah-\nbühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig\nrens ist bei einem der gemäß § 179 Abs. 1 für die\ngeworden isti sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen.\nWiederaufnahme zuständigen Gerichte der Sozial-\ngerichtsbarkeit zu stellen. Dieses verständigt die an       (2) Die Bundesregierung setzt die Höhe der Ge-\nden Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die          bühr durch Rechtsverordnung fest, die der Zustim-\nGerichte, die über den Anspruch entschieden haben.       mung des Bundesrates bedarf.\nEs gibt die Sache zur Entscheidung an das gemein-\nsam nächsthöhere Gericht ab.\n§ 185\n(4) Das zur Entscheidung berufene Gericht be-           Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache\nstimmt unter Aufhebung der entgegenstehenden Be-         durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Ver-\nscheide oder richterlichen Entscheidungen den Lei-       gleich, Anerkenntnis, Vorbescheid oder durch Urteil\nstungspflich tigen.                                      erledigt ist.\n(5) Für die Durchführung des Verfahrens nach                                    § 186\nAbsatz 4 gelten im übrigen die Vorschriften über die        Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so\nWiederaufnahme des Verfahrens entsprechend.              ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.\n(6) Der Vorsitzende des nach Absatz 3 zuerst an-\ngegangenen- oder des für die Entscheidung zustän-                                  § 187\ndigen Gerichts kann durch einstweilige Anordnung            Sind an einer Streitsache mehrere Körperschaften\neinen Versid1erungsträger oder in der Kriegsopfer-       oder Anstalten des öffentlichen Rechtes beteiligt, so\nversorgung ein Land zur vorläufigen Leistung ver-        haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu ent-\npflichten. § 97 Abs. 2 gilt entsprechend.                richten.","1260                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 188                                                   § 194\nWird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlosse-      Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt\nnes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das neue        § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die\nVerfahren eine besondere Streitsache.                    Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern aufer-\nlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegen-\n§ 189\nüber nur einheitlich entschieden werden kann.\n(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in\neinem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mittei-                                   § 195\nlung eines Auszuges aus diesem Verzeichnis an die           Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Ver-\nKörperschaften oder Anstalten des öffentlichen           gleich erledigt und haben die Beteiligten keine\nRechtes gilt als Feststellung der Gebührenschuld und     Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt\nals Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines        jeder Beteiligte seine Kosten.\nMonats an die in der Mitteilung angegebene Stelle\nzu zahlen.\n§ 196\n(2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkunds-\nbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Fest-              (1) Die Gebühren für die Berufstätigkeit der\ns lellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung       Rechtsanwälte betragen im Verfahren\ndas Gericht angerufen werden, das endgültig ent-                1. vor dem Sozialgericht 20 bis 100 Deutsche\nscheidet.                                                          Mark,\n§ 190\n2. vor dem Landessozialgericht 40 bis 150\nDeutsche Mark,\nDie Präsidenten und die aufsichtführenden Richter\nder Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind befugt,             3. vor dem Btmdessozialgericht 80 bis 250\neine Gebühr, die durch unrichtige Behandlung der                   Deutsche Mark.\nSache ohne Schuld der gebührenpflichtigen Beteilig-         (2) Werden mehrere Streitfälle zu gemeinsamer\nten entstanden ist, niederzuschlagen. Sie können         Verhandlung und Entscheidung verbunden, so wird\nvon der Einziehung absehen, wenn sie mit Kosten          die Gebühr für die Instanz nur einmal gewährt.\noder Verwaltungsaufwand verknüpft ist, die in               (3) Die Gebühren für die Berufstätigkeit der\nkeinem Verhältnis zu der Einnahme stehen.                Rechtsbeistände betragen die Hälfte.\n(4) Die Höhe der Gebühren der Rechtsanwälte und\n§ 191                          Rechtsbeistände setzt das Gericht fest. Erfolgt die\nIst das persönliche Erscheinen eines Beteiligten      Festsetzung nicht in der das Verfahren abschließen-\nangeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare         den Entscheidung, so trifft sie der Vorsitzende.\nAuslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen ver-              (5) Höhere Beträge, als festgesetzt werden, dürfen\ngütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne          weder vereinbart noch gezahlt werden.\nAnordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen\nfür geboten hält.                                           (6) Soweit dem Rechtsanwalt nach Landesgebüh-\nrenrecht für eine. einzelne Tätigkeit vor Ubernahme\n§ 192                          der Vertretung im Verfahren vor den Gerichten der\nHat ein Beteiligter, dessen Vertreter oder Bevoll-    Sozialgerichtsbarkeit eine besondere Gebühr er-\nmächtigter durch Mutwillen, Verschleppung oder           wachsen ist, wird diese auf die Gebühr des Ab-\nIrreführung dem Gericht oder einem Beteiligten           satzes 1 angerechnet.\nKosten verursacht, so kann sie das Gericht dem Be-\n§ 197\nteiligten im Urteil ganz oder teilweise auferlegen.\n§ 193 Abs. 1 gilt entsprechend.                             (1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevoll-\nmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts\ndes ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstatten-\n§ 193                          den Kosten fest. § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung\n(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob     findet entsprechende Anwendung. Der Rechtsanwalt\nund in welchem Umfange die Beteiligten einander          kann für den Antrag auf Festsetzung eine Gebühr\nKosten zu erstatten haben; es entscheidet auf An-        nicht beanspruchen.\ntrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders\n(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten\nbeendet wird.\nder Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach\n(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden          Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwen-         endgültig entscheidet.\ndigen Aufwendungen der Beteiligten.\n(3) Die Gebühren und die notwendigen Auslagen                     ZWEITER UNTERABSCHNITT\neines Rechtsanwalts (§§ 76 bis 83 der Gebühren-\nordnung für Rechtsanwälte) oder eines Rechtsbei-                              Vollstreckung\nstandes sind stets erstattungsfähig.                                              § 198\n(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen        (1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der\nder Behörden, der Körperschaften und Anstalten des       Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus\nöffentlichen Rechtes.                                    diesem Gesetz nichts anderes ergibt.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953                         1261\n(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreck-   gesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend\nbarkeit, den Arrest und die einstweilige Verfügung       anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede\nsind nicht anzuwenden.                                   der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen.\n(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt\ndie Beschwerde (§§ 172 bis 177).                                                 § 203\nSoweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften oder\n§ 199                           Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses\n(1) Vollstreckt wird                                  Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle\n1. aus  gerichtlichen Entscheidungen, soweit      die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeich-\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes kein    .nungen dieses Gesetzes.\nAufschub eintritt,\n2. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen                                  § 204\nVergleichen,                                      Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ge-\n3. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.             hören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechts-\nverordnung die Zuständigkeit der früheren Ver-\n(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wir-      sicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte be-\nkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das . gründet worden war.\nüber das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Voll-\nstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen.                                 § 205\nEr kann die Aussetzung und Vollstreckung von                Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden\neiner Sicherheitsleistung abhängig machen; §§ 108, über Streitigkeiten aus dem Gesetz betreffend die\n109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.      Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900\nDie Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit (Reichsgesetzbl. S. 536), wobei die Beschwerde als\naufgehoben werden.                                        Klage beim Sozialgericht gilt.\n(3) Für die Vollstreckung können den Bet_eiligten\nauf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne                                  § 206\nTatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt             Bei Streit über die Teuerungszulagen nach dem\nwerden, deren Zustellung in den Wirkungen der             Teuerungszulagengesetz in der Fassung vom 25. Juni\nZustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.       1952 (Bundesgesetzbl. I S. 354) ist die Berufung aus-\ngeschlossen. ·\n§ 200                                                   § 207\n(1) Soll   zugunsten einer Bundesbehörde oder             (1) Durch Landesgesetz muß geregelt werden,\neiner bundesunmittelbaren Körperschaft des öffent-        unter welchen Voraussetzungen die bisher haupt-\nlichen Rechtes oder einer bundesunmittelbaren An-         amtlich bei den Versicherungsbehörden richterlich\nstalt des öffentlichen Rechtes vollstreckt werden, so     Tätigen zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit\nrichtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-      übernommen werden. Einer Mitwirkung des in § 11\nvollstreckungsgesetz.                                     vorgesehenen Ausschusses bedarf es nicht. Der\nUbernahme steht nicht entgegen, daß die Voraus-\n(2) Bei der Vollstreckung      zugunsten einer Be-\nsetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 'nicht erfüllt sind.\nhörde, die nicht Bundesbehörde ist, sowie zugunsten\neiner nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder            (2) Bei der ersten Ernennung von Berufsrichtern,\nAnstalt des öffentlichen Rechtes gelten die Vor-          die nicht dem in Absatz 1 bezeichneten Personen-\nschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes           kreis angehören, treten in dem Ausschuß (§ 11) an\nentsprechend. In diesem Falle bestimmt das Land           die Stelle der Vertreter der Sozialgerichtsbarkeit\ndie Vollstreckungsbehörde.                                Vertreter aus dem Kreis der im Hauptamt ernannten\nMitglieder der Oberversicherungsämter des Landes.\n§ 201\n(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131                                  § 208\nder im· Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach,        Bis zum 31. Dezember 1958 gelten als Beratungs-\nso kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf. An-        und Vertretungstätigkeit im Sinne des § 9 Abs. 2\ntrag unter Fristsetzung eine Erzwingungsstrafe bis        auch Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit vor den\nzu zweitausend Deutsche Mark durch Beschluß an-          Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichten.\ndrohen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen.\nDie Erzwingungsstrafe kann wiederholt verhängt                                    § 209\nwerden.                                                      In den Ländern Bayern und Hessen tritt § 32 erst\n(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.                  drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nin Kraft.\n§ 210\nDritter Teil                             (1) Bei Bedarf können bei den Sozialgerichten\nUbergangs- und Schlußvorschriften                    und den Landessozialgerichten Kammern und Senate\nauf Zeit gebildet werden; ihre Zahl darf die Hälfte\n§ 202                           der ordentlichen Kammern und Senate nicht über-\nSoweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über           schreiten. Kammern und Senate auf Zeit dürfen\ndas Verfahren ehthält, sind das Gerichtsverfassungs-      nicht über den 31. Dezember 1958 hinaus tätig sein.","1262                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Den Vorsitz in den Kammern auf Zeit kann            (3) Die Rechtsmittel sind binnen einer Ausschluß-\nein Hilfsrichter, in den Senaten auf Zeit an Stelle      frist von sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses\neines Senatspräsidenten ein anderer Berufsrichter        Gesetzes einzulegen.\ndes Landessozialgerichts führen.                             (4) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes frist-\ngerecht eingelegte Rekurse gelten als Berufungen\n§ 211\nim Sinne der §§ 143 bis 159. Bis zum Inkrafttreten\nDie Vorschriften des § 41 des Bundesbeamten-         dieses Gesetzes eingelegte Revisionen gelten als\ngesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551)    Revisionen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.\ngelten bis zum 31. Dezember 1956 nicht für die in        Diese Rechtsmittel können nur dann verfolgt werden,\n§ 38 Abs. 2 bezeichneten Bundesrichter. Die danach       wenn die Rechtsmittelkläger dies innerhalb von\nüber das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus im          zwei Monaten, nachdem sie hierüber belehrt worden\nDienst verbliebenen oder nach Vollendung des fünf-       sind, beantragen.\nundsechzigsten Lebensjahres bestellten Bundes-\nrichter treten mit Ablauf des 31. Dezember 1956 in          (5) Vorbehaltlich des Absatzes 2 entscheidet das\nden Ruhestand.                                           Landessozialgericht in den Fällen der Absätze 1 und\n§ 212\n4 endgültig.\nBei der ersten Berufung der Landessozi:alrichter         (6) Soweit das Landessozialgericht auf Grund der\nund der Bundessozialrichter nach dem Inkrafttreten       nach den Absätzen 1 und 4 eingelegten Rechtsmittel\ndieses Gesetzes entfällt das Erfordernis einer vier-     Entscheidungen der Oberversicherungsämter und\njährigen Tätigkeit als Sozialrichter oder Landes-        der Ve'rsorgungsgerichte, durch die Leistungen ge-\nsozialrichter.                                           währt werden, aufhebt, sind diese Leistungen mit\n§ 213                           Ablauf des auf die Verkündung der Entscheidung\nfolgenden Monats einzustellen. Die Rückforderung·\n(1) Das Spruch- und das Beschlußverfahren nach\nder gewährten Leistungen ist ausgeschlossen.\nden sozialversicherungs- und den versorgungsrecht-\nlichen Vorschriften und nach dem Gesetz über\n§ 215\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nfallen weg. An die Stelle dieser Verfahren treten            (1} Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den\ndie in diesem Gesetz geregelten Verfahren.               Geschäftsausschüssen nach dem Reichsknappschafts-\ngesetz, den Spruchausschüssen nach dem Gesetz\n(2) Soweit durch dieses Gesetz der Rechtsweg vor\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\nden Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet\nrung und den Beschwerdeausschüssen der Kriegs-\nwird, fällt die bisherige rechtsprechende Tätigkeit\nopferversorgung anhängigen Sachen gehen auf die\nder Versicherungsämter, der Oberversicherungs-\nfür das Vorverfahren zuständigen Stellen über. So-\nämter, der Spruchbehörden der Arbeitslosenver-\nweit ein Vorverfahren nicht stattfindet, werden sie\nsicherung und der Versorgungsgerichte weg.\nbei dem zuständigen Sozialgericht rechtshängig.\n(3) Soweit in sozialversicherungsrechtlichen Vor-\n(2) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei\nschriften und in dem Gesetz über Arbeitsvermitt-\n·den Versicherungsämtern, den Oberversicherungs-\nlung und Arbeitslosenversicherung in den Fällen\nämtern und den Versorgungsgerichten rechtshängi-\nder §§ 27 bis 29 die Verwaltungsbeschwerde oder\ngen Sachen gehen auf das zuständige Sozialgericht\nder Einspruch vorgesehen ist, tritt an deren Stelle\nder Widerspruch (§§ 83 bis 86).                          über.\n(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den\n§ 214                          Landesversicherungsämtern Bayern und Württem-\nberg-Baden rechtshängigen Sachen gehen auf das\n(1) Die in der Zeit vorn 8. Mai 1945 bis zum\nzuständige Landessozialgericht über.\nInkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entschei-\ndungen der Oberversicherungsämter und der Ver-              (4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten\nsorgungsgerichte mit Ausnahme dErjenigen im Land         die bisherigen Berufungen und Beschwerden als\nBayern und dem früheren Land Württemberg-                Klage. Ein Vorverfahren findet nicht statt.\nBaden können beim Landessozialgericht angefochten           (5) Soweit in Angelegenheiten des § 51 rechts-\nwerden                                                   kräftige Urteile der allgemeinen Verwaltungs-\n1. in der Unfallversicherung und der Kriegs-     gerichte ergangen sind, hat es dabei sein Bewenden.\nopferversorgung mit der Berufung, wenn           (6) Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in\nder ursächliche Zusammenhang einer Ge-        Angelegenheiten des § 51 Sachen bei den allgemei-\nsundheitsstörung oder des Todes mit einem     nen Verwaltungsgerichten des ersten Rechtszugs\nUnfall, einer Berufskrankheit oder mit        rechtshängig sind und eine Entscheidung des Ober-\neiner Schädigung im Sinne des Bundesver-      versicherungsamts oder des Versorgungsgerichts\nsorgungsgesetzes streitig ist,                nicht vorliegt, gehen sie auf die Sozialgerichte über.\n2. in den Rentenversicherungen mit der Re-          (7) Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in\nvision entsprechend den früheren §§ 1696,     Angelegenheiten des § 51 Sachen bei den all-\n1697 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung.    gemeinen Verwaltungsgerichten des ersten Rechts-\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 entscheidet      zugs rechtshängig sinp. und eine Entscheidung des\ndas Landessozialgericht nur über den ursächlichen        Oberversicherungsamts oder des Versorgungs-\nZusammenhang. Soweit im übrigen über den An-             gerichts vorliegt, gehen sie als Berufung auf die\nspruch Streit besteht, ist die Sache an das Sozial-      Landessozialgerichte über; die Zulässigkeit der Be-\ngericht zurückzuverweisen, das endgültig entscheidet.    rufung richtet sich nach diesem Gesetz.","Nr. 57 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4; September 1953                        1263\n(8) Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in                                 § 219\nAngelegenheiten des § 51 Sachen bei den allgemei-         Die Länder Berlin, Bremen, Hamburg und\nnen Verwaltungsgerichten des zweiten Rechtszugs         Schleswig-Holstein können Abweichungen von den\nrechtshängig sind, gehen sie auf die Landessozial-      Vorschriften des § 85 Abs. 2 Nr. 1 zulassen.\ngerichte über; die Zulässigkeit der Berufung richtet\nsich nach diesem Gesetz.\n(9) Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in                                 § 220\nAngelegenheiten des § 51 Sachen beim Bundes-              Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\nverwdltungsgericht rechtshängig sind, gehen sie auf     geändert:\ndas Bundessozialgericht über; die Zulässigkeit der         1. § 759 erhält folgende Fassung:\nRevision richtet sich nach diesem Gesetz.\n,, Soweit der Einspruch auf die Vorausset-\nzungen des § 757 Abs. 2 gegründet wird und\n§ 216                                die Genossenschaft ihn nicht als berechtigt an-\nerkennt, entscheidet auf Klage das Sozial-\nBis zum 31. Dezember 1958 können Vorbescheide\nergehen                                                        gericht darüber, welcher Genossenschaft der\nEntgelt nachzuweisen ist; es hebt eine ab-\n1. durch die Sozialgerichte in allen Fällen, auch          weichende Feststellung der Beiträge auf.\"\nwenn eine Beweiserhebung stattgefunden hat,\n2. In § 1571 erhalten Absatz 2 und 4 folgende\n2. durch die Landessozialgerichte, wenn die Be-\nrufung offenbar unbegründet ist.                      Fassung:\n,, (2) Sollen'· Zeugen und Sachverständige im\nWege der Rechtshilfe eidlich vernommen\n§ 217                                werden, so kann nur ein Sozialgericht ersucht\n(1) Bis zu einer einheitlichen Regelung durch die          werden. Uber die Notwendigkeit der Beeidi-\nBundesrechtsahwaltsordnung sind Verwaltungs-                  gung entscheidet der ersuchte Richter end-\nrechtsräte als Prozeßbevollmächtigte vor dem                  gültig.\nBundessozialgericht zugelassen.                                  (4) Wird das Ersuchen um Rechtshilfe von\n(2) Als Verwaltungsrechtsrat gilt auch der, der\neinem Sozialgericht abgelehnt, so entscheidet\nauf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen die                  das Landessozialgericht.\"\nFähigkeit zum höheren Verwaltungsdienst hat und            3. In § 1572 wird Absatz 2 durch folgende Ab-\ndem das Auftreten vor den· Gerichten der Ver-                 sätze 2 bis 5 ersetzt:\nwaltungsgerichtsbarkeit allgemein gestattet ist.\n,, (2) Zuständig ist das Versicherungsamt, in\ndessen Bezirk der Versicherte zur Zeit des\n§  218                               Antrags seinen Wohnsitz oder in Ermange-\nlung dessen seinen Aufenthaltsort hat oder\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nbeschäftigt ist.\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land                  (3) Bei erstmaliger Bewilligung einer Hinter-\nBerlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in              bliebenenrente ist der Wohnsitz oder in Er-\ndiesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen             mangelung dessen der Aufenthaltsort de:r\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten           Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine\nUberleitungsgesetzes.                                         Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so\nist das Versicherungsamt örtlich zuständig, in\n(2) Soweit in Bezeichnungen dieses Gesetzes die            dessen Bezirk die jüngste Waise im Geltungs-\nOberversicherungsämter genannt werden, tritt im               bereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder\nLand Berlin an deren Stelle das Sozialversicherungs-          in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort\namt Berlin.\nhat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhan-\n(3) § 214 findet im Land Berlin keine Anwen-               den, so ist das Versicherungsamt örtlich zu-\ndung.                                                         ständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Groß-\n(4) § 215 Abs. 1 Satz 1 ist auf die bei Inkrafttreten      eltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung\ndessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei ver-\ndieses Gesetzes beim Landesversorgungsamt Berlin\nim Einspruchsverfahren der Kriegsopferversorgung\nschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der\nEltern- oder GroßeHernteile gilt der im Gel-\nanhängigen Fälle entsprechend anzuwenden.\ntungsbereich dieses Gesetzes gelegene Wohn-\n(5) Die bei Inkrafttreten    dieses Gesetzes beim          sitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberech-\nBezirks-Berufungsausschuß und der Spruchkammer                tigten Ehemannes oder geschiedenen Mannes,\nfür Arbeitslosenversicherung des Sozialversiche-\n(4) Hat der Versicherte seinen Wohnsitz oder\ntungsamts Berlin und beim Versorgungsgericht\nAufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs\nBerlin anhängigen Fälle gehen auf das Sozialgericht\nüber.                                                         dieses Gesetzes, so ist das Versicherungsamt\ndes letzten Wohnsitzes oder in Ermangelung\n(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem          dessen des letzten Aufenthalts- oder des letz-\nSpruchausschuß des Sozialversicherungsamts Berlin             ten Beschäftigungsorts innerhalb des Geltungs-\nund dem Oberversorgungsgericht Berlin anhängigen              bereichs dieses Gesetzes zuständig. Ist danach\nFälle gehen auf das Landessozialgericht über.                 keine Zuständigkeit gegeben, so ist der Sitz","1264                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ndes Betriebs maßgebend, in dem der Ver-              14. § 1626 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nsicherte beschäftigt ist oder zuletzt beschäftigt           ,, (2) Für die Zuständigkeit des Versicherungs-\nwar.\namts gilt § 1572 Abs. 2 bis 5 entsprechend.\"\n(5) Sind nach der Regelung in den Absätzen 2\nbis 4 mehrere Versicherungsämter zuständig,          15. In § 1626 Abs. 3 ist das Wort „ Verhandlung\"\nso gebührt dem der Vorzug, das zuerst an·•               durch das Wort „Erörterung\" zu ersetzen.\ngegangen wird.\"                                      16. § 1628 erhält folgende Fassung:\n4. In § 157 4 Abs. 1 und 2 werden die Worte                      ,, (1) Ist die Vorbereitung und Begutachtung\n„der Zivilprozeßordnung\" durch die Worte                der Sache Organen von Sonderanstalten über-\n,,des Sozialgerichtsgesetzes\" ersetzt.                   tragen, so gelten die §§ 1617, 1618, 1624 bis\n1627 entsprechend.\n5. § 1576 erhält folgende Fassung:\n(2) Sollen Zeugen oder Sachverständige eid-\n,,Ist das Versicherungsamt um die Verneh-\nlich vernommen werden, so gelten der § 1571\nmung von Zeugen oder Sachverständigen er-\nAbs. 2 bis 4 und die §§ 1573, 1574, 1576 bis 1579\nsucht worden und verweigert ein Zeuge oder\nentsprechend.\"\nSachverständiger unter Angabe von Gründen\ndie Abgabe des Zeugnisses oder Gutachtens,           17. In § 1738 fallen die Worte „von dem Reichs-\nso ist das Ersuchen um Rechtshilfe an das zu-            versicherungsamt          (Landesversicherungsamt)\"\nständige Sozialgericht weiterzuleiten.\"                  weg.\n6. § 1577 erhält folgende Fassung:                        18. § 1744 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Gegen Zeugen oder Sachverstcmdige, die           ,,(1) Gegenüber einem bindenden Verwal-\nsich nicht einfinden oder ihre Aussage ohne              tungsakt eines Versicherungsträgers kann eine\nAngabe eines Grundes verweigern, kann eine               neue Prüfung beantragt oder vorgenommen\nOrdnungsstrafe in Geld verhängt werden.                   werden, wenn\n(2) Die Strafe verhängt das Versicherungs-                      1. eine Urkunde, auf die sich der Ver-\nll.mt.\"                                                                 waltungsakt stützt, fälschlich· angef er-\n7. § 1613 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                   tigt oder 1erfälscht war,\n,, (3) Die Versicherungsanstalt stellt den Sach-               2. durch Beeidigung eines Zeugnisses\nverhalt klar. Sie kann ein Versicherungsamt                             oder eines Gutachtens, auf die sich\noder ein Sozialgericht um eine Beweisauf-                               der Verwaltungsakt stützt, der Zeuge\nnahme ersuchen, um eidliche Vernehmung nur                              oder Sachverständige vorsätzlich oder\nein Sozialgericht. § 1571 Abs. 2 Satz 2 und                             fahrlässig die Eidespflicht verletzt hat,\nAbs. 4, § 1617 Abs. 3 gelten entsprechend.\"                        3. ein Beteiligter oder sein Vertreter den\nVerwaltungsakt durch eine mit ge-\n8. § 1613 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nrichtlicher Strafe bedrohte Handlung\n,,In diesen Fällen gelten die §§ 1617, 1618,                           erwirkt hat,\n1624 und 1625.\"\n4. ein Beteiligter Tatsachen, die für den\n9. § 1614 erhält folgende Fassung:                                          Erlaß des Verwaltungsakts von we-\nsentlicher Bedeutung waren, wissent-\n,,Für die Zuständigkeit des Versicherungs-\nlich falsch behauptet oder vorsätzlich\namts gilt § 1572 Abs. 2 bis 5 entsprechend.\"\nverschwiegen hat,\n10. § 1618 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                              5. ein strafgerichtliches Urteil, auf das\n,, (2) Auf Antrag einer der Parteien ist das                        sich der Verwaltungsakt stützt, durch\nGutachten nach mündlicher Erörterung unter                              ein anderes rechtskräftig gewordenes\nZuziehung des Antragstellers und des Ver-                               Urteil aufgehoben worden ist,\nsicherungsträgers abzugeben. Uber das Er-                          6. ein Beteiligter nachträglich eine Ur-\ngebnis der mündlichen Erörterung ist eine                               kunde, die einen ihm günstigeren\nNiederschrift aufzunehmen. In diesem Falle                              Verwaltungsakt herbeigeführt haben\ngelten die §§ 1617, 1618, 1624 und 1625.\"                               würde, auffindet oder zu benutzen\n11. In § 1624 Abs. 1 und 2 ist das Wort „ Verhand-                          .instandgesetzt wird.\nlung\" durch das Wort „Erörterung\" zu ersetzen.               (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1\n12. § 1625 erhält folgende Fassung:                            bis 4 kann eine neue Prüfung vorgenommen\nwerden, wenn\n„Das Versicherungsamt übersendet die\nNiederschrift über das Ergebnis der münd-                           t. wegen der strafbaren Handlung eine\nlichen Erörterung und das Gutachten dem Ver-                             rechtskräftige strafgerichtliche Ver-\nsicherungsträger (§ 1630).   11                                          urteilung ergangen ist,\n2. ein gerichtliches Strafverfahren aus\n13. § 1626 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nanderen Gründen als wegen Mangels\n,,Die §§ 1617, 1618, 1624 und 1625 gelten als-                           an Beweis nicht eingeleitet oder nicht\ndann entsprechend.     11\ndurchgeführt werden konnte.   11","Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953                          1265\n§ 221                               4. § 2 Abs. 4 Satz 2, §§ 192, 193 Abs. 2 und 3,\nDie Verordnung über Geschäftsgang und Ver-                     § 194 Satz 2, §§ 195, 199 bis 202 des Reichs-\nfahren der Versicherungsämter vom 24. Dezember                   knappschaftsgesetzes,\n1911 in der Fassung vom 21. Dezember 1922 und\n5. § 165 a Abs. 2, § 168 Abs. 4 Satz 3 und 4,\n14. Dezember 1923 (Reichsgeset:ibl. 1911 S. 1107;\n§§ 178 bis 180 a, 184 Abs. 1 Satz 3 und\n1922 I S. 956; 1923 I S. 1199) wird wie folgt geändert:\nAbs. 2, §§ 187 bis 194, 195 Abs. 2, §§ 196, 259\nIn §§ 88, 90, 92 Abs. 1 und § 93 wird das Wort                   Abs. 2, § 266 des Gesetzes über Arbeits-\n,,Verhandlung\" durch das Wort „Erörterung\" ersetzt.              vermittlung und Arbeitslosenversicherung,\n§ 222\n6. § 26 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die\nBeschäftigung Schwerbeschädigter vom\nDas Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\n16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. r S. 389),\nlosenversicherung wird wie folgt geändert:\n§ 260 erhält folgende Fassung:                                7. das Gesetz Nr. 56 über die Errichtung eines\n„Gegen Privatpersonen, die eine Auskunft, zu der              Bayerischen Landesversicherungsamts vom\nsie nach § 171 verpflichtet sind, verweigern, kann               2. September 1946 (Bayerisches Gesetz- und\nder Direktor des Arbeitsamts eine Ordnungsstrafe                 Verordnungsblatt 1947 S. 11),\nbis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark verhängen.\"            8. das Gesetz Nr. 714 über Zuständigkeiten\nund Verfahren in der Sozialversicherung\n§ 223                                  vom 26. Januar 1948 (Regierungsblatt der\n§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Beschäfti-           Regierung Württemberg-Baden S. 40),\ngung Schwerbeschädigter vom 16. Juni 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 389) erhält folgende Fassung:                  9. §§ 48 bis 50 des Gesetzes über die Errich-\ntung einer Bundesanstalt für Arbeitsver-\n„Die Anfechtungsklage bei den Gerichten der\nmittlung und Arbeitslosenversicherung vom\nSozialgerichtsbarkeit kann auch von einer Dienst-\n10. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 123),\nstelle im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe a oder von\neinem Betrieb erhoben werden, der zum Geschäfts-             10. die nach § 84 Abs. 3 des Bundesversorgungs-\nbereich des Bundesministers für Verkehr oder des                 gesetzes aufrechterhaltenen Vorschriften,\nBundesministers für das Post- und Fernmeldewesen                 soweit sie das Spruchverfahren betreffen,\ngehört.\"                                                         insbesondere\n§ 224\na) die in § 84 Abs. 2 des Bundesversor-\n(1) Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um Maß-                    gungsgesetzes genannten Gesetze und\nnahmen zu seiner Durchführung handelt, mit dem                        Verordnungen, soweit sie das Spruch-\nTage seiner Verkündung, im übrigen am 1. Januar                       verfahren betreffen,\n1954 in Kraft.\nb) das Gesetz über das Verfahren in Ver.:.\n(2) Mit dem Tage der Verkündung tritt § 9 des                      sorgungssachen in der Fassung vom\nGesetzes über die Selbstverwaltung und über\n2. November 1934 (Reichsgesetzbl. I\nÄnderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der                       s. 1113),\nSozialversicherung (Selbstverwaltungsgesetz) in der\nFassung vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I                   c) das badische Landesgesetz über das Ver-\nS. 427) außer Kraft.                                                 fahren in Versorgungssachen vom 15.\nMärz 1950 (Badisches Gesetz- und Ver-\n(3) Mit dem 1. Januar 1954        werden alle Vor-\nordnungsblatt S. 156),\nschriften früherer Gesetze und       Verordnungen, die\ndenselben Gegenstand regeln,        aufgehoben, soweit       11. die zur Änderung, Ergänzung und Durchfüh-\nsie nicht bereits außer Kraft       getreten sind, ins-          rung der unter Nummer 10 genannten Vor-\nbesondere                                                        schriften ergangenen Bestimmungen,\n1. §§ 40 bis 58, 59 Abs. 2 und 3, §§ 61 bis 81,\n83 bis 109, 254, 358, 705, 705 a, 754 a Abs. 2,    12. §§ 1 bis 72, 96 bis 99 der Verordnung über\n§ 758 Abs. 3 und 4, § 1179 Abs. 2, §§ 1575,            Geschäftsgang und Verfahren der Versiche-\n1615, 1617 Abs. 1 Halbsatz 2, §§ 1619, 1621,           rungsämter vom 24. Dezember 1911 in der\n1622, 1636 bis 1734, 1736 bis 1737 a, 1738 a,          Fassung vom 21. Dezember 1922 und 14. De-\n1740, 1741, 1771 bis 1805 der Reichsver-               zember 1923 (Reichsgesetzbl. 1911 S. 1107;\nsicherungsordnung,                                      1922 I S. 956; 1923 I S. 1199),\n2. Artikel 42 des Dritten Gesetzes über Än-           13. die Verordnung über Geschäftsgang und\nderungen in der Unfallversicherung vom                 Verfahren der Oberversicherungsämter vom\n20. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 405)           24. Dezember 1911 in der Fassung vom\nund die zu seiner Durchführung ergangenen               14. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. 1911\nBestimmungen,                                          S. 1095; 1923 I S. 1199),\n3. § 48 Abs. 3, §§ 131 bis 141, 143 bis 145, 147      14. die Verordnung über Geschäftsgang und\nbis 167 der; Angestelltenversicherungs-                 Verfahren des Reichsversicherungsamts\ngesetzes in der Fassung vom 28. Mai 1924                vom 24. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl.\n(Reichsgesetzbl. I S. 563),                             s. 1083),","1266                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n15. die Verordnung betreffend die Gebühren              18. die Verfahrensordnung für die Kammern\nder Rechtsanwälte im Verfahren vor den                  der Angestelltenversicherung vom 21. De-\nVersicherungsbehörden vom 24. Dezember                  zember 1922 in der Fassung des Artikels\n1911 in der Fassung der Verordnungen                    IV der Verordnung vom 14. Dezember 1923\nüber Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren                 (Reichsgesetzbl. 1922 I S. 959, 1923 I S. 1199),\nvor den Versicherungsbehörden vorn 14. De-          19. die Verfahrensordnung der Senate für An-\nzember 1923 und 12. Dezember 1924 (Reichs-              gestelltenversicherung vom 12. Januar 1923\ngcsclzbl. 1911 S. 1094; 1923 I S. 1198; 1924 I          in der Fassung des Artikels III der Verord-\nS. 775),                                                nung vom 14. Dezember 1923 und des Ar-\n16. die Verordnung über Errichtung von Aus-                 tikels VI Nr. 4 der Verordnung vom\nschüssen und Kammern für Angestellten-                  15. März 1924 (Reichsgesetzbl. 1923 I S. 56;\nversicherung vom 21. Dezember 1922 in der               1924 I S. 280),\nFassung der Verordnung vom 28. März 1924            20. die Grundsätze für die Erstattung der Kosten\n(Reichsgesetzbl. 1922 I S. 963; 1924 I S. 410),         der Spruchbehörden der Angestelltenver-\nsicherung vom 24. März 1924 in der Fassung\n17. §§ 1 bis 13, 24 bis 26 der Verfahrensord-\nvom 10. November 1926 (Reichsgesetzbl.\nnung für die Ausschüsse der Angestellten-\n1924 I S. 372; 1926 I S. 488),\nversicherung vom 21. Dezember 1922 in der\nFassung des Artikels II der Verordnung vom          21. die Gebührenordnung für das Reichsversi-\n14. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. 1922 I               cherungsamt vom 22. April 1924 (Reichs-\nS. 956; 1923 I S. 1199),                                gesetzbl. I S. 419).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. September 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}