{"id":"bgbl1-1953-56-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":56,"date":"1953-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/56#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_56.pdf#page=36","order":2,"title":"Bekanntmachung des Wortlautes der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - und der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -","law_date":"1953-08-24T00:00:00Z","page":1166,"pdf_page":36,"num_pages":73,"content":["1166                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nBekanntmachung des Wortlautes der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung- StVZO -\nund der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - .\nVom 24. August 1953.\nAuf Grund des Artikels 6 der Verordnung zur\nÄnderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nund der Straßenverkehrs-Ordnung vom 24. August\n1953 (Bundesgesetzbl.I S.1131) wird nachstehend der\nWortlaut der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n- StVZO -                         und der Straßenverkehrs-Ordnung\n- StVO - in der vom 1. September 1953 ab gelten-\nden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 24. August 1953.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung -                                                  StVZO\nin der Fassung vom 24. August 1953.\nInhal tsü bersich t\nA. Personen                                                                      §§                                                                                   §§\nBetriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge . . . .                           21\nI. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen\nBetriebserlaubnis und Bauartgenehmigung\nGrundregel der Zulassung ............. .                                               für Fahrzeugteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           22\nBedingte Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2            Zuteilung der amtlichen Kennzeichen . . . .                             23\nEinschränkung oder Entziehung der Zu-                                                  Ausfertigung des Kraftfahrzeug- oder An-\nlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3            hängerscheins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         24\nII. Führen von Kraftfahrzeugen                                                             Behandlung der Kraftfahrzeug- und An-\nErlaubnispflicht und Ausweispflicht für                                                hängerbriefe bei den Zulassungsstellen . .                              25\ndas Führen von Kraftfahrzeugen . . . . . .                                4            Karteiführung und Meldungen an das\nEinteilung der Führerscheine . . . . . . . . . . .                        5            Kraftfahrt-Bundesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . .                26\nAusbildungsfahrten vor Erlangung der                                                   Meldepflichten der Eigentümer und Halter\nFahrerlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           6            von Kraftfahrzeugen oder Anhängern . . . .                              27\nMindestalter der Kraftfahrzeugführer . .                                  7            Prüfungsfahrten,              Probefahrten,                  Uber-\nführungsf ahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          28\nAntrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis . .                                8\nUberwachung der Kraftfahrzeuge und An-\nErmittlungen über die Eignung des An-                                                  hänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  29\ntragstellers durch die Behörde . . . . . . . . . .                        9\nAusfertigung des Führerscheins . . . . . . . .                           10       Ha. Pflichtversicherung\nPrüfung der Befähigung des Antragstellers                                              Ausreichende Kraftf ahrzeughaftpflichtver-\ndurch einen amtlich anerkannten Sachver-                                               sicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     29a\nständigen für den Kraftfahrzeugverkehr                                   11            Versicherungsnachweis . . . . . . . . . . . . . . . .                   29b\nBedingte Erteilung der Fahrerlaubnis . . . .                             12            Anzeigepflicht des Versicherers . . . . . . . . .                       29c\nBeteiligung des Kraftfahrt-Bundesamtes                                   13            Mangelnder Versicherungsschutz                                          29d\nSonderbestimmungen für das Führen von\nKraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst                                   14       III. Bau- und Betriebsvorschriften\nSonderbestimmungen für Inhaber einer                                                1. Allgemeine Vorschriften\nausländischen Fahrerlaubnis . . . . . . . . . . .                        15\nBeschaffenheit der Fahrzeuge . . . . . . . . . .                        30\nHöchstdauer der täglichen Lenkung von\nLastkraftwagen und Kraftomnibussen . . .                                 15a           Verantwortung für den Betrieb der Fahr-\nzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31\nEntziehung der Fahrerlaubnis durch die\nVerwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   15b        2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger\nErteilung einer neuen Fahrerlaubnis; . . . .                             15c           Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen                                    32\nMitführen von Anhängern . . . . . . . . . . . . . .                     32a\nB. Fahrzeuge                                                                                  (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       33\nI. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen                                                Achslast und Gesamtgewicht, Laufrollen-\nGrundregel der Zulassung . . . . . . . . . . . . . .                     16            last von Gleiskettenfahrzeugen . . . . . . . . . .                      34\nEinschränkung oder Entziehung der Zu-                                                  (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       35\nlqssung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    17\nSitze, Vorrichtungen zum Auf- und Ab-\nII. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge                                                 steigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35a\nund ihre Anhänger                                                                      Bereifung und Laufflächen . . . . . . . . . . . . . .                   36\nZulassungspflichtigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . .                18            (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       36a\nErteilung und Wirksamkeit der Betriebs-                                                Gleitschutzvorrichtungen und Schnee-\nerlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      19            ketten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  37\nAllgemeine Betriebserlaubnis für Typen                                   20            Lenkvorrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           38","Nr. 56 .,;_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                                1167\n§§                                                        §§\nRückwärtsgang in Abhängigkeit vom                                 Ausgestaltung und Anbringung der amt-\nLeergewicht ......................•...•                39         lichen Kennzeichen ...................•        60\nWindschutzscheiben und Scheibenwischer                 40         (weggefallen) ...... ; .................. .    61\nBremsen und Unterlegkeile ...........•                 41         Sonderbestimmungen für elektrisch an-\nAnhängelast hinter Kraftfahrzeugen ....                42         getriebene Kraftfahrzeuge .............•       62\nZugvorrichtungen .....................• ·              43      3. A n d e r e S t r a ß e n f a h r z e u g e\n(weggefallen) ......................... .              44         Anwendung der für Kraftfahrzeuge gelten-\nKraftstoffbehälter ..................... .             45         den Vorschriften und der Vorschriften\nKraftstoffleitungen . . . . . . . . . . . . . ...... . 46         anderer Verordnungen ......•..........         63\nSchalldämpfer und Auspuffrohre ....... .               47         Lenkvorrichtung, sonstige Ausrüstung und\n48.        Bespannung ..........................•         64\nDampfkessel und Gaserzeuger ........•\nVorrichtungen für Schallzeichen ....... .      64a\nAuspuffgeräusch und Fahrgeräusch ..... .               49\nKennzeichnung ....................... .        64b\nBeleuchtungseinrichtungen, allgemeine\nBremsen ............................. .        65\nGrundsätze . . . . . . . ................... .         49a\nRückspiegel .......................... .       66\nFahrbahnbeleuchtung ................. .                50\nBeleuchtung an Fahrrädern ........... .        67\nSeitliche Begrenzungsleuchten, Park-\nleuchten ............................ .                51    IV. Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfs-\nZusätzliche Scheinwerfer .............. .              52         motor     ........................... • .. • • 67a\nSchlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrah-                         (weggefallen) ......................... .      67b\nler, Sicherungsleuchten ............... .              53\nFahrtrichtungsanzeiger ................ .              54  C. Schlußbestimmungen\nVorrichtungen für Schallzeichen ....... .              55         Zuständigkeiten ...................... .       68\nUberholsignalgeräte . . . . . . . . . . . ...... .     55a        Geltungsbereich ...................... .       69\nRückspiegel .......................... .               56         Ausnahmen .......................... .         70\nGeschwindigkeitsmesser und Kilometer-                             Strafbestimmungen ................... .        71\nzähler ............................... .               57         Inkrafttreten und Ubergangsbestimmun-\nFahrtschreiber ....................... .               57a        gen ................................ • • •     72\nGeschwindigkeitsschilder .............. .              58         Vorläufig nicht anzuwendende Vor-\nschriften ............................. .      73\nFabrikschilder und Fabriknummern der\nFahrgestelle .......................... .              59         Sondervorschriften für ältere Fahrzeuge        74\nA. Personen                                   eignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei\nschwarzen Punkten kenntlich machen; die Abzeichen\nI. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen                        sind von der zuständigen örtlichen Behörde oder\neiner amtlichen Versorgungsstelle abzustempeln. Die\n§ 1                               gelbe Fläche muß wenigstens 125 Millimeter im Ge-\nGrundregel der Zulassung                           viert, der Durchmesser der schwarzen Punkte, die\nauf den Binden oder anderen Abzeichen in Dreiecks-\nZum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder-\nform anzuordnen sind, wenigstens 50 Millimeter be\".'\nmann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu\ntragen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen\neinzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrie-\nben ist. Als Straßen gelten alle für den Straßenver-               angebracht werden.\nkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs                                                      § 3\nbestimmten Flächen.\nEinschränkung oder En,tziehung der Zulassung\n§ 2                                  (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Füh-\nren von Fahrzeugen oder Tieren, so muß die Ver-\nBedingte Zulassung\nwaltungsbehörde ihm deren Führung untersagen\n(1) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel              oder ihm die erforderlichen Bedingungen auf erlegen.\nsich nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am                 Zur Prüfung der körperlichen oder geistigen Eignung\nVerkehr nur teilnehmen, wenn in geeigneter Weise                   kann sie die Beibringung eines amts- oder fachärzt-\n-·· für die Führung von Fahrzeugen nötigenfalls durch              lichen Zeugnisses oder eines Sachverständigen-Gut-\nVorrichtungen an diesen - Vorsorge getroffen ist,                  achtens anordnen; Gegenstand der ärztlichen Unter-\ndaß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vor-                suchung ist die Begutachtung der körperlichen und\nsorge obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder                   geistigen Eignung im allgemeinen, wenn nicht die\neinem für ihn Verantwortlichen, z.B. einem Erzie-                  Verwaltungsbehörde ein Gutachten über eine be-\nhungsberechtigten.                                                 stimmte Eigenschaft (z. B. Seh- oder Hörvermögen)\nanfordert.\n(2) Wie in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen\nist, richtet sich nach den Umständen; Ersatz fehlender                (2) Ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder\nGliedmaßen durch künstliche Glieder, Begleitung                    Tieren ist besonders, wer unter erheblicher Wirkung\ndurch einen Menschen oder durch einen Blindenhund                  geistiger Getränke oder Rauschgifte am Verkehr teil-\nkann angebracht sein, auch das Tragen von Abzei-                   genommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vor-\nchen. Körperlich Behinderte können ihr Leiden durch                schriften oder andere Strafgesetze erheblich ver-\ngelbe Armbi!}.den an beiden Armen oder andere ge-                  stoßen hat.","1168                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nII. Führen von Kraftfahrzeugen                                          § 7\nMindestalter der Kraftfahrzeugführer\n§ 4\nNiemand darf vor VollendUng des sechzehnten Le-\nErlaubnispflicht und Ausweispflicht           bensjahres Kraftfahrzeuge irgendwelcher Art, vor\nfür das Führen von Kraftfahrzeugen             Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Kraftfahr-\n(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahr-      zeuge der Klassen 1, 2 oder 3 führen; Ausnahmen\nze1·.g (maschinell angetriebenes, nicht an Gleise ge-   kann die Verwaltungsbehörde mit Zustimmung des\nbundenes Landfahrzeug) mit einer durch die Bauart       gesetzlichen Vertreters zulassen.\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als\n6 Kilometern je Stunde führen will, bedarf der Er-                                § 8\nlaubnis der Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnis).                Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis\n(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Be-       Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ist bei\nscheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Füh-       der zuständigen örtlichen Behörde einzureichen; bei-\nrerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mit-      zufügen sind ein amtlicher Nachweis über Ort und\nzuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten          Tag der G3burt und ein Lichtbild in der Größe von\nzur Prüfung auszuhändigen.                              38 X 52 bis 45 X 60 Millimeter, das den Antragsteller\nohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt.\n§ 5\nEinteilung der Führerscheine                                       § 9\n(1) Die Fahrerlaubnis wird für jede Betriebsart      Ermittlungen über die Eignung des Antragstellers\n(Elektromotor, Verbrennungsmaschine, Dampfma-                              durch die Behörde\nschine oder andere) in folgenden Klassen erteilt:          Die zuständige örtliche Behörde hat zu ermitteln,\nKlasse 1: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen)     ob Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers\nmit einem Hubraum über 250 Kubikzenti-      zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen (z.B. Be-,\nmeter,                                      denken wegen schwerer oder wiederholter Verge-\nKlasse 2: Kraftfahrzeuge, auch solche mit aufge-        hen gegen Strafgesetze, Neigung zum Trunke, zur\nsatteltem Anhänger, deren Leergewicht       Rauschgiftsucht oder zu Ausschreitungen, insbeson-\n(einschließlich dem eines aufgesattelten    dere Roheitsvergehen, ferner Bedenken gegen die\nAnhängers) über 3,5 Tonnen beträgt,         körperliche oder geistige Eignung). Wird ein Führer-\nund                                         schein der Klasse 4 beantragt, so hat, wenn die zu-\nständige oberste Landesbehörde keine andere Stelle\nZüge mit mehr als drei Achsen ohne Rück-    bestimmt, die zuständige örtliche Behörde oder eine\nsicht auf die Klasse des ziehenden Fahr-\nvon ihr beauftragte Stelle außerdem zu prüfen, ob\nzeugs - das Mitführen der nach § 18 Abs. 2\nder Antragsteller ausreichende Kenntnisse der für\nNr. 4 zulassungsfreien Anhänger bildet      den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden Ver-\nkeinen Zug im Sinne dieser Vorschrift - ,   kehrsvorschriften hat. Mit einem Bericht über das\nKlasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu Klasse 1,   Ergebnis ihrer Ermittlungen legt die zuständige ört-\n2 oder 4 gehören,                           liche Behörde den Antrag der Verwaltungsbehörde\nKlasse 4: Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von          vor.\nnicht mehr als 250 Kubikzentimetern und                               § 10\nKraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwin-\ndigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern                Ausfertigung des Führerscheins\nje Stunde.                                     (1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Eig-\nDie Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten           nung des Antragstellers, so hat die Verwaltungsbe-\ndieser Klassen beschränkt werden.                       hörde, wenn ein Führerschein der Klasse 4 beantragt\nist, diesen zu erteilen; einen Antrag auf Erteilung\n(2) Führerscheine, die auf Grund früheren Rechts     des Führerscheins der Klassen 1, 2 oder 3 hat sie\nin den Klassen 1, 2 und 3 (a und b) erteilt waren, gel- einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den\nten als solche der Klassen 1, 2 und 3 dieser Verord-    Kraftfahrzeugverkehr zur Prüfung der Befähigung\nnung. Ein Führerschein der Klasse 2 (alt und neu)       des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen\nberechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der           zu übersenden. Ein vorbereiteter Führerschein (Mu-\nKlasse 2 (neu) und 3 (neu), Führerscheine der Klassen   ster 1) ist beizufügen, der vom Sachverständigen\n1, 2 und 3 berechtigen zum Führen von Fahrzeugen        dem Antragsteller auszuhändigen ist, wenn die Prü-\nder Klasse 4. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs     fung bestanden wird; die Aushändigung hat der Sach-\ngenügt der Führerschein für die Klasse des abschlep-    verständige auf dem Führerschein zu vermerken und\npenden Fahrzeugs.                                       der Verwaltungsbehörde unter Angabe des Datums\n§ 6                          mitztJ.teilen. Ist der Antragsteller bereits im Besitz\nAusbildungsfahrten vor Erlangung der Fahrerlaubnis      eines Führerscheins für eine andere Klasse oder Be-\nWer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten hat,       triebsart, so ist kein neuer Schein auszufertigen, son-\ndarf führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge auf öffent-  dern die Erweiterung der Fahrerlaubnis in den vor-\nlichen Straßen führen, wenn er von einem Fahrlehrer     handenen einzutragen.\n(Inhaber der Ausbildungserlaubnis), der hierbei für        (2) Die Verwaltungsbehörde hat die von ihr vor-\ndie Führung des Fahrzeugs verantwortlich ist, beauf-    bereiteten Führerscheine vor Ubersendung an den\nsichtigt wird.                                          Sachverständigen in eine Liste einzutragen, deren","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                         1169\nlaufende Nummer im Führerschein anzugeben ist.            die Erlaubnis auf eine bestimmte Fahrzeugart oder\nDber die ausgehändigten Führerscheine hat die Ver-        ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen, im Führer-\nwaltungsbehörde außerdem eine Kartei zu führen,           schein genau zu bezeichnenden Einrichtungen\ndie nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Füh-         beschränken, auch die Nachuntersuchung des In-\nrerscheininhaber zu ordnen ist.                           habers der Fahrerlaubnis nach bestimmten Fristen\nanordnen.\n§ 11\n§ 13\nPrüfung der Befähigung des Antragstellers\nBeteiligung des Kraftfahrt-Bundesamtes\ndurch einen amtlich anerkannten Sachverständigen\nfür den Kraftfahrzeugverkehr                   (1) Jede Versagung der Fahrerlaubnis, ihre Ent-\nziehung, die Untersagung des Führens eines Kraft-\n(1) Der Sachverständige bestimmt Zeit und Ort der\nfahrzeugs und die Zurücknahme einer dieser Maß-\nPrüfung. Der Prüfling hat ein Kraftfahrzeug der Be-\nnahmen haben die Verwaltungsbehörden ~1mgehend\ntriebsart und Klasse, für die er seine Befähigung\ndem Kraftfahrt-Bundesamt unter kurzer Angabe der\nnachweisen will, für die Prüfung bereitzustellen. Das\nGründe mitzuteilen.\nFahrzeug muß ausreichende Sitzplätze für den Sach-\nverständigßn, den Fahrlehrer und den Prüfling bie-           (2) Vor Erteilung einer Fahrerlaubnis, vor Erwei-\nten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klasse 1 sowie     terung auf eine andere Betriebsart oder Klasse oder\ndann, wenn die Fahrerlaubnis nur für Fahrzeuge der        vor einer zweiten Ausfertigung des Führerscheins\nKlassen 2 oder 3 mit nicht mehr als zwei Sitzen (z.B.     hat die Verwaltungsbehörde bei dem Kraftfahrt-Bun-\nnur für Zugmaschinen) erteilt werden soll.                desamt anzufragen, ob Nachteiliges über den Antrag-\nsteller dort bekannt ist. Die Anfrage kann auf Wunsch\n(2) IP der Prüfung hat sich der Sachverständige zu\ndes Antragstellers und auf seine Kosten telegrafisch\nüberzeugen, ob der Prüfling ausreichende Kenntnisse\nerfolgen. Bei Inhabern einer ausländischen Fahrer-\nder für d8n Führer eines Kraftfahrzeugs maßgeben-\nlaubnis (§ 15) kann von der Anfrage abgesehen\nden g~setzlichen und polizeilichen Vorschriften und\nwerden.\ndie zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs im\nVerkehr erforderlichen technischen Kenntnisse hat                                   § 14\nund zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Hat                  Sonderbestimmungen für das Führen\nder Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so darf er            von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst\nsie wiederholen, wenn er nachweist, daß er in der\nZwischenzeit gründlichen Unterricht genommen oder            Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen\nandere ihm von der Verwaltungsbehörde auferlegte          der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundes-\nBedingungen erfüllt hat. Die Prüfung darf nicht vor       post, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei, die\nAblauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel         durch deren Dienststellen erteilt wird (§ 68 Abs. 3),\nnicht weniger als eines Monats) wiederholt werden.        beschränkt sich nicht auf Dienstfahrzeuge. Sie gilt\nnur für die Dauer des Dienstverhältnisses; dies ist\n(3) Macht der Sachverständige Beobachtungen, die      auf dem Führerschein zu vermerken. Bei Beendigung\nbei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige        des Dienstverhältnisses oder der Verwendung als\nEignung des Prüflings (insbesondere Seh- oder Hör-        Kraftfahrzeugführer ist der Führerschein einzuzie-\nvermögen, körperliche Beweglichkeit, Nervenzu-            hen; auf Antrag ist dem Inhaber zu bescheinigen, für\nstand) begründen, so hat er der Verwaltungsbehörde        welche Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen\nMitteilung zu machen, damit sie eine ärztliche Unter-     ihm die Erlaubnis erteilt war. Auf Grund dieser Be-\nsuchung anordnen kann.                                    scheinigung über die frühere besondere Fahrerlaub-\n(4) Die Sachverständigen haben ein Verzeichnis        nis hat die Verwaltungsbehörde auf Antrag eine\nüber die Prüflinge und Prüfungsergebnisse zu führen.      allgemeine Fahrerlaubnis für die entsprechende Be-\nNach der Prüfung ist der Antrag unter Angabe der          triebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen - inner-\nlaufenden Nummer des Verzeichnisses und unter Mit-        halb von fünf Jahren nach Ausscheiden aus dem\nteilung des Ergebnisses der Prüfung an die Verwal-       Kraftfahrdienst ohne nochmalige Prüfung der Befä-\ntungsbehörde zurückzusenden.                             higung - zu erteilen, wenn nicht Tatsachen vorlie-\ngen, die den Antragsteller künftig als ungeeignet\noder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen\n§ 12\nerscheinen lassen.\nBedingte Erteilung der Fahrerlaubnis\n(1) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken ge-                                   § 15\ngen die körperliche oder geistige Eignung des Be-                   Sonderbestimmungen für Inhaber\nwerbers begründen, so kann die Verwaltungsbehörde                   einer ausländischen Fahrerlaubnis\ndie Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Zeug-        Dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis\nnisse3 oder eines Sachverständigen-Gutachtens for-         kann die deutsche Fahrerlaubnis für die entspre-\ndern.                                                     chende Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen\n(2) Ergibt der Bericht der zuständigen örtlichen Be-  erteilt werden, wenn er ausreichende Kenntnisse der\nhörde oder des Sachverständigen oder ein ärztliches        deutschen Verkehrsvorschriften in einer Prüfung\nZeugnis, daß ein Antragsteller zum Führen von Kraft-       durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen\nfahrzeugen bedingt geeignet ist, so kann die Verwal-      für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch die zustän-\ntungsbehörde die Fahrerlaubnis unter den erforder-       dige örtliche Behörde nachweist und im übrigen keinQ\nlichen Bedingungen erteilen; insbesondere kann sie        Zweifel an seiner Eignung bestehen.","1170                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 15 a                              (5) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkun-\nHöchstdauer der täglichen Lenkung               gen und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer sind\nvon Lastkraftwagen und Kraftomnibussen              zulässig.\n(6) Hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zwischen\n(1) Von demselben Kraftfahrzeugführer dürfen in        zwei Arbeitsschichten sind die für Kraftfahrer gel-\neiner Arbeitsschicht nicht länger als 9 Stunden ge-       tenden arbeitsrechtlichen und tari~rechtlichen Vor-\nlenkt werden                                              schriften entsprechend auf Kraftfahr'zeugführer anzu-\n1. Lastkraftwagen mit einem zulässigen Ge-         wenden, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen.\nsamtgewicht von 7,5 Tonnen und darüber,         Kommen am Wohnort oder am Sitz des Gewerbe-\nbetriebes unterschiedliche Regelungen in Betracht\n2. Kraftomnibusse mit mehr als 14 Fahrgast-        oder ist die Regelung am Wohnort anders als am\n(Sitz- und Steh-) Plätzen.                      Sitz des Betriebes, so gilt in diesen Fällen die\nRegelung, die die kürzeste Ruhezeit vorschreibt.\nAusgenommen sind Kraftfahrzeuge mit einer durch\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von              (7) Unberührt bleibt die Pflicht der Kraftfahrzeug-\nnicht mehr als 40 Kilometern je Stunde und Kraft-         führer, das Fahrzeug nur zu lenken, solange sie in der\nomnibusse im Linienverkehr mit einem durchschnitt-        Lage sind, es sicher zu führen.\nlichen Haltestellenabstand von nicht mehr als 3 Kilo-                              § 15b\nmetern.\nEntziehung der Fahrerlaubnis\n(2) Die Zeit der Lenkung darf in den Fällen des                    durch die Verwaltungsbehörde\nAbsatzes 1 Satz 1 bei besonderem Anlaß in zwei               (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen\nArbeitsschichten der Woche bis zu 10 Stunden aus-         von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Verwaltungs-\ngedehnt werden, jedoch in der Kalenderwoche 54            behörde die Fahrerlaubnis entziehen. Die Erlaubnis\nStunden nicht überschreiten.                              erlischt mit der Entziehung.\n(3) Hat ein Kraftfahrzeugführer ein Fahrzeug, für         (2) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis\ndas die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten,        ein Strafverfahren anhängig ist, in ,dem die Entzie-\nununterbrochen viereinhalb Stunden lang gelenkt,          hung der Fahrerlaubnis durch das Gericht (§ 42 m\nso hat er vor der weiteren Lenkung eine Unterbre-         des Strafgesetzbuchs) in Betracht kommt, darf die\nchung von mindestens einer halben Stunde einzule-         Verwaltungsbehörde den Sachverhalt, der Gegen-\ngen; die Lenkungszeit gilt als ununterbrochen, wenn       stand des Strafverfahrens ist, in dem Entziehungsver-\nsie nicht wenigstens eine zusammenhängende halbe          fahren nicht berücksichtigen. Zum Strafverfahren im\nStunde lang unterbrochen worden ist. Unbeschadet          Sinne dieser Vorschrift gehört das Ermittlungsver-\ndieser Pflicht sind Pausen von solcher Dauer einzule-     fahren der Anklagebehörde und der Polizei vor der\ngen, daß die zur Erhaltung der Fahrsicherheit erfor-      Erhebung der Anklage.\nderliche Erholung gewährleistet ist.                         (3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Entzie-\nhungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen,\n(4) Die Führer der in Absatz 1 Satz 1 genannten        der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafver-\nKraftfahrzeuge haben die Zeit der Lenkung und die         fahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewe-\nPausen jeweils bei Beginn und am Ende in einen auf        sen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von df m Inhalt\nihren Namen lautenden Fahrtennachweis einzutra-           des Urteils soweit nicht abweichen, als es sich auf die\ngen, aus dem das amtliche Kennzeichen des Fahr-           Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung\nzeugs ersichtlich sein muß, das während der einge-        der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von\ntragenen Zeit benutzt worden ist. Für jeden Kalen-        Kraftfahrzeugen bezieht. Eine gerichtliche Entschei-\ndertag darf nur ein Fahrtennachweis geführt werden.       dung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfah-\nAls Fahrtennachweis können entsprechende Auf-             rens abgelehnt wird, steht einem Urteil gleich.\nzeichnungen verwendet werden, die durch andere\n(4) Die Verwaltungsbehörde kann Fristen und Be-\nBestimmungen vorgeschrieben sind. Bei der Lenkung\ndingungen für die Erteilung einer neuen Fahrerlaub-\ndes Fahrzeugs sind die Fahrtennachweise der Kalen-\nnis festsetzen.\nderwoche und am Tage der ersten Arbeitsschicht der\nKalenderwoche die Fahrtennachweise der Vorwoche             (5) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für das\nmitzuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten         Inland wirksam.\nzur Prüfung auszuhändigen; als erster Tag der               (6) Nach der Entziehung ist der von einer deut-\nKalenderwoche ist der Sonntag anzusehen. Die Fahr-        schen Behörde ausgestellte Führerschein der Be-\ntennac~::.weise sind ein Jahr lang zur Verfügung der      hörde abzuliefern, die die Entziehung ausgesprochen\nzuständigen Behörde zu halten; verantwortlich ist         hat; ausländische Fahrausweise sind ihr zur Eintra-\nbei Arbeitnehmern der Arbeitgeber, sonst der Kraft-       gung der Entziehung vorzulegen. Dies gilt auch, wenn\nfahrzeugführer. Kraftfahrzeugführer, die als Arbeit-      die Entziehung angefochten worden ist, die zustän-\nnehmer im Dienste der in § 14 Satz 1 genannten Ver-       dige Behörde die aufschiebende Wirkung der Anfech-\nwaltungen stehen, sind von den Vorschriften über          tung jedoch ausgeschlossen hat.\ndie Fahrtennachweise befreit; die Verwaltungen ha-\n§ 15c\nben den zuständigen Behörden innerhalb eines Jah-\nres auf Verlangen jederzeit die Dauer der täglichen                Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis\nLenkung von Kraftfahrzeugen und die Dauer der               Wird nach Entziehung einer Fahrerlaubnis eine\nUnterbrechungen, Pausen und Ruhezeiten nachzu-            neue Erlaubnis für dieselbe Betriebsart und eine ent-\nweisen.·                                                  sprechende Klasse erteilt, so ist eine Prüfung nach","Nr. 56 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                        1111\n§ 9 Satz 2 oder § 11 nur erforderlich, wenn Tatsachen           Der Führer eines solchen Fahrzeugs muß\nvorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der               eine Bescheinigung der Zulassungsstelle\nBewerber ausreichende Kenntnisse der Verkehrsvor-               mitführen, daß das Fahrzeug den Vorschrif-\nschriften oder die Befähigung zum Führen von Kraft-             ten dieser Verordnung entspricht; die Be-\nfahrzeugen nicht besitzt. Unterbleibt die Prüfung, so           scheinigung darf für Fahrzeuge mit einer\ngilt § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 auch für Führer-             Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Kilo-\nscheine der Klassen 1, 2 oder 3.                               metern je Stunde nur erteilt werden, wenn\nder Zulassungsstelle nachgewiesen worden\nist, daß eine ausreichende Kraftfahrzeug-\nB. Fahrzeuge                                  haftpflichtversicherung (§ 29 a) besteht oder\nI. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen                    daß der Halter der Versicherungspflicht\n§ 16                                   nicht unterliegt. Die Zulassungsstelle kann\ndie Beibringung des Gutachtens eines amt-\nGrundregel der Zulassung\nlich anerkannten Sachverständigen für den\nZum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle               Kraftfahrzeugverkehr über die vorschrifts-\nFahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser               mäßige Beschaffenheit des Fahrzeugs an-\nVerordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung in                   ordnen. Für die Kennzeichnung von selbst-\nder Fassung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I              fahrenden Arbeitsmaschinen mit einer durch\nS. 1166, 1201) entsprechen, soweit nicht für die Zu-            die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-\nlassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisver-               keit von nicht mehr als 20 Kilometern je\nfahren vorgeschrieben ist.                                      Stunde gilt § 64 b entsprechend. Die Fahr-\n§ 17                                   zeuge mit einer durch die Bauart bestimmten\nEinschränkung oder Entziehung der Zulassung                 Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Kilo-\nErweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschrifts-             metern je Stunde müssen ein amtliches\nmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigen-                Kennzeichen führen; die Bestimmungen über\ntümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behe-              die Kennzeichen zulassungspflichtiger Kraft-\nbung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb             fahrzeuge, insbesondere § 23 (mit Ausnahme\ndes Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen                des Absatzes 1 Satz 2 und der Buchstaben c\noder beschränken; sie kann die Beibringung eines                und d des Satzes 4), § 27 Abs. 2, §§ 28 und 60\nSachverständigen-Gutachtens oder die Vorführung                 gelten entsprechend;\ndes Fahrzeugs anordnen. Nach Untersagung des Be-            1a. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für\ntriebs von Fahrzeugen, die unter Ausstellung eines              land- und forstwirtschaftliche Zwecke ver-\nErlaubnisscheins zugelassen waren, ist der Schein               wendet werden; Nummer 1 Sätze 2 bis 5 ist\nabzuliefern. Gegen Mißbrauch des amtlichen Kenn-                entsprechend anzuwenden;\nzeichens sind die erforderlichen Vorkehrungen zu            2. Kleinkrafträder mit einem Verbrennungs-\ntreffen; jedenfalls ist das Kennzeichen zu entstem-             motor, dessen Hubraum 50 Kubikzentimeter\npeln.                                                           nicht übersteigt. Der Führer eines solchen\nFahrzeugs muß\nII. Zulassungsverfahren\na) eine Ablichtung der allgemeinen Be-\nfür Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger\ntriebserlaubnis (§ 20) oder eine Betriebs-\n§ 18                                       erlaubnis im Einzelfall (§ 21), die die\nZulassungspflichtigkeit                             Zulassungsstelle durch den Vermerk\n,,Betriebserlaubnis erteilt\" auf dem Gut-\n(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart be-\nachten eines amtlich anerkannten Sach-\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilo-\nverständigen für den Kraftf ahrzeugver-\nmetern je Stunde und ihre Anhänger (hinter Kraft-\nkehr ausstellt,\nfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme\nvon betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt              b) die Kraftfahrzeughaftpflicht- Versiche-\nwerden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffent-                 rungsbestätigung(§ 29 b)\nlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn              mitführen und auf Verlangen zuständigen\nsie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch           Beamten zur Prüfung aushändigen. Für die\nZuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraft-               Kennzeichnung gilt Nummer 1 letzter Satz;\nfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbe-'             3. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle\nhörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen                 (zum Gebrauch durch körperlich gebrech-\nsind.                                                           liche oder behinderte Personen nach der\n(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das                Bauart bestimmte Kraftfahrzeuge mit höch-\nZulassungsverfahren sind                                        stens 2 Sitzen, einem Leergewicht von nicht\n1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahr-                mehr als 300 Kilogramm und einer durch\nzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren be-            die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-\nsonderen, mit dem Fahrzeug fest verbunde-             keit von nicht mehr als 30 Kilometern je\nnen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit,            Stunde): Nummer 1 Sätze 2, 3 und 5 ist ent-\nnicht zur Beförderung von Personen oder               sprechend anzuwenden;\nGütern bestimmt und geeignet sind), di.J zu       4. folgende Arten von Anhängern:\neiner vom Bundesminister für Verkehr be-              a) Anhänger in land- und forstwirtschaft-\nstimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.                   lichen Betrieben, wenn die Anhänger nur","1172                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nfür land- und forstwirtschaftliche Zwecke    ten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für\nverwendet und mit einer Geschwindig-         den Kraftfahrzeugverkehr entspricht.\nkeit von nicht mehr als 20 Kilometern           (2) Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht\nje Stunde hinter Zugmaschinen oder hin-      ausdrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen\nter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen         Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam, so-\neiner vom Bundesminister für Verkehr         lange nicht Teile des Fahrzeugs verändert werden,\nnach Nummer -1 bestimmten Art mitge-         deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren\nführt werden. Beträgt die durch die          Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilneh-\nBauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit       mer verursachen kann. Nach solchen Änderungen hat\ndes ziehenden Fahrzeugs mehr als 20          der Eigentümer des Fahrzeugs eine erneute Betriebs-\nKilometer je Stunde, so sind diese An-       erlaubnis unter Beifügung des Gutachtens eines\nhänger nur dann zulassungsfrei, wenn         amtlich anerkannten Sachverständigen für den\nsie für eine Höchstgeschwindigkeit von       Kraftfahrzeugverkehr über den vorschriftsmäßigen\nnicht mehr als 20 Kilometern je Stunde       Zustand des Fahrzeugs zu beantragen, wenn nicht\nin der durch § 58 vorgeschriebenen           für die an- oder eingebauten Teile einzeln eine be-\nWeise gekennzeichnet oder - beim Mit-        sondere Betriebserlaubnis erteilt ist, deren Wirksam-\nführen hinter Zugmaschinen mit einer         keit nicht von einer Abnahme (§ 22) abhängt.\nGeschwindigkeit von nicht mehr als 8\nKilometern je Stunde (Betriebsvorschrift)\n- eisenbereift sind;                                                   § 20\nb) land- und forstwirtschaftliche Arbeits-              Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen\ngeräte;                                         (1) Für reihenweise gefertigte Fahrzeuge kann die\nc) Anhänger hinter Straßenwalzen; '              Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine\nd) Maschinen für den Sfraßenbau, die von         Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein (durch\nKraftfahrzeugen mit einer Geschwindig-       Typschein) erteilt werden, wenn er die Gewähr für\nkeit von nicht mehr als 20 Kilometern        zuverlässige Ausübung der durch den Typschein ver-\nje Stunde mitgeführt werden. Buchstabe a     liehenen Befugnisse (nach Absatz 3) bietet; bei Her-\nletzter Satz gilt entsprechend;              stellung eines Fahrzeugtyps durch mehrere Beteiligte\ne) Wohnwagen und Packwagen im Ge-                kann der Typschein diesen gemeinsam erteilt wer-\nwerbe nach Schaustellerart, die von Zug-     den; für im Ausland hergestellte Fahrzeuge kann die\nmaschinen mit einer Geschwindigkeit          allgemeine Betriebserlaubnis dem Händler erteilt\nvon nicht mehr als 20 Kilometern je          werden, der seine Berechtigung zu ihrem alleinigen\nStunde mitgeführt werden. Buchstabe a        Vertrieb im Inland nachweist.\nletzter Satz gilt entsprechend;                 (2) Uber den Antrag auf Erteilung der allgemeinen\nf) Anhänger, die lediglich der Straßenrei-       Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-Bundes-\nnigung dienen;                               amt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich\ng) eisenbereifte Möbelwagen;                     anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahr-\nzeugverkehr oder eine andere Stelle mit der Begut-\nh) einachsige Anhänger hinter Krafträdern;\nachtung beauftragen. Es bestimmt, welche Unter-\ni) Anhänger für Feuerlöschzwecke;               lagen für den Antrag beizubringen sind.\nk) Anhänger des Abwehrdienstes gegen\nden Kartoffelkäfer;                             (3) Der Inhaber eines Typscheins für Fahrzeuge\nhat für jedes dem Typ entsprechende Fahrzeug einen\n1) Arbeitsmaschinen;\nKraftfahrzeugbrief oder Anhängerbrief (§ 25) auszu-\nm) Spezi.alfahrzeuge zur Beförderung von          füllen. Die Vordrucke für die Briefe werden vom\nSegelfluggerät und Segelflugzeugen;          Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben. In dem Brief sind\nn) Anhänger, die als Verladerampen die-          die Angaben über das Fahrzeug von dem Inhaber des\nnen;                                         Typscheins für das Fahrzeug einzutragen oder, wenn\no) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahr-         mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Be-\nzeugen mit einer Geschwindigkeit von         teiligten für die von ihm hergestellten Teile, sofern\nnicht mehr als 20 Kilometern je Stunde       nicht ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefes über-\nmitgeführt werden. Buchstabe a letzter       nimmt. Die Richtigkeit der Angaben über die Be-\nSatz gilt entsprechend.                      schaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Uber-\nAuf Antrag können auch für solche Fahrzeuge Kraft-        einstimmung mit dem genehmigten Typ hat der für\nfahrzeug- oder Anhängerbriefe (§ 20 Abs. 3 und § 21)      die Ausfüllung des Briefs (ganz oder jeweils zu\nausgestellt werden; sie sind dann in dem üblichen         einem bestimmten Teil) Verantwortliche zu be-\nZulassungsverfahren zu behandeln.                         scheinigen.\n(4) Die durch den Typschein verliehenen Befug-\n§ 19                            nisse bleiben so lange wirksam, als der genehmigte\nFahrzeugtyp mit den jeweils geltenden Bauvor-\nErteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis          schriften übereinstimmt. Der Typschein kann durch\n(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das     Nachträge ergänzt werden; er kann entzogen wer-\nFahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung und           den, wenn sich der Inhaber als unzuverlässig erweist.\nden zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen            Die den Typschein erteilende Stelle kann durch Be-\ndes Bundesministers für Verkehr nach dem Gutach-          auftragte jederzeit die Ausübung der durch den","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                                  1173\nTypschein verliehenen Befugnisse beim Hersteller                          vom 13. Februar 1939, Reichsgesetzbl. I\noder Händler nachprüfen.                                                  s. 231),\n3. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10),\n§ 21                                         4. Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-\nBetriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge                            zeugen (§ 43),\n5. Scheinwerfer (§ 50),\nGehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten\nFahrzeugtyp, so hat der Hersteller die Betriebser-                     6. seitliche Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1),\nlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungs-                        7. Parkleuchten (§ ·51 Abs. 3),\n- ..:S11\"1't        ~ ~~~~~~l~':h.~ ~<\"hAinwerfer ~~ 52 Abs. 1),\nstelle) unter Vorlegung eines Kraftfahrzeug- ou-=a\nAnhängerbriefs zu beantragen, der von der Zulas-                       9. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 7),\nsungsstelle bezogen werden kann. In dem Brief hat                     10. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2),\nder amtlich anerkannte Sachverständige für den                        11. Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 7, § 67 Abs. 3\nKraftfahrzeugverkehr zu bescheinigen, daß das Fahr-                        und 4 dieser Verordnung; § 24 der Straßen-\nzeug richtig beschrieben ist und den geltenden Vor-                        verkehrs-Ordnung in der Fassung vom\nschriften entspricht.                                                      24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166,\n1201 ),\n§ 22                                       12. Sicherungslampen, Fackeln und rückstrah-\nBetriebserlaubnis                                      lende Einrichtungen (§ 53 Abs. 5j,\nund Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile                         13. Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54),\n(1) Die Betriebserlaubnis kann auch einzeln für                    14. Glühlampen(§ 49a) - ausgenommen Glüh-\nTeile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil                         lampen für 40 und 80 Volt -,\neine technische Einheit bildet, die im Erlaubnis-                     15. Vorrichtungen für Schallzeichen (§ 55),\nverfahren selbständig behandelt werden kann. Die                      16. Geräte zur Verständigung beim Uberholen\nErlaubnis ist gegebenenfalls dahin zu beschränken,                         (§ 55 a),\ndaß der Teil nur an Fahrzeugen bestimmter Art und                     17. Fahrtschreiber (§ 57 a),\nnur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaues                    18. amtliche Kennzeichen und ihre Beleuchtung\nverwendet werden darf; die Wirksamkeit der Be-                             (§ 60),\ntriebserlaubnis kann von der Abnahme des Ein- oder                    19. Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schluß-\nAnbaues durch einen amtlich anerkannten Sach-                              leuchten für Fahrräder (§ 67),\nverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr abhängig\n20. Beiwagen von Krafträdern,\ngemacht werden. ·\n21. Heizungen in Omnibussen und Omnibus-\n(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über                      anhängern (§ 51 der Verordnung über den\ndie Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge                         Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Per-\nentsprechend. Bei reihenweise gefertigten Teilen ist                      sonenverkehr),\nsinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inhaber eines                  22. Bremsbeläge (§ 41).\nTypscheins für Fahrzeugteile hat durch Anbringung\n(4) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmig-\ndes ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem\nten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen nur feil-\ndem Typ entsprechenden Teil dessen Ubereinstim-\ngeboten, erworben oder verwendet werden, wenn\nmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen.\nsie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zu-\nFindet eine Abnahme statt, so hat der amtlich an-\ngeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Aus-\nerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeug-\ngestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren\nverkehr im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief die\nbestimmt der Bundesminister für Verkehr.\nabgenommenen Teile unter Angabe ihrer Typ-\nzeichen zu vermerken. Für Fahrzeugteile, die nicht\nzu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21                                           § 23\nzu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten                      Zuteilung der amtlichen Kennzeichen\nSachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist,                (1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für\nfalls er sich nicht gegen die Erteilung der Betriebs-          ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger\nerlaubnis ausspricht, in den Kraftfahrzeug- oder               hat der Verfügungsberechtigte bei der Verwaltungs-\nAnhängerbrief einzutragen, wenn der Teil an einem              behörde (Zulassungsstelle) zu beantragen, in deren\nbestimmten Fahrzeug an- oder eingebaut werden                  Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort\nsoll; unter dem Gutachten hat die Zulassungsstelle              (Heimatort) haben soll. Mit demAntrag ist der Kraft-\ngegebenenfalls einzutragen: ,,Betriebserlaubnis er-            fahrzeug- oder Anhängerbrief vorzulegen und, wenn\nteilt\"; im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein ist der           noch keine Betriebserlaubnis erteilt ist, diese zu-\ngleiche Vermerk unter kurzer Bezeichnung des ge-               gleich zu beantragen. Als Kraftfahrzeug- oder An-\nnehmigten Teils zu machen.                                     hängerbrief dürfen nur die amtlich hergestellten\n(3) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen              Vordrucke mit einem für die Bundesdruckerei ge-\nmüssen in einer amtlich genehmigten Bauart aus-                 schützten Wasserzeichen (Stäbchenmuster) ver-\ngeführt sein:                                                  wendet werden. Der Antrag muß enthalten\nt. Gleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1),                     a) Namen, Geburtstag und -ort, genaue Angabe\n2. Windschutzscheiben und sonstige Scheiben                        von Beruf, Gewerbe oder Stand und An-\naus Sicherheitsglas(§ 40 dieser Verordnung;                     schrift dessen, für den das Fahrzeug zu-\n§ 45 der Verordnung über den Betrieb von                        gelassen werden soll, - die Richtigkeit\nKraftfahrunternehmen im Personenverkehr                         dieser Personalien ist der Zulassungsstelle","1.1'.f.t                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nauf Verlangen nachzuweisen - und den            Anhängerschein alsdann hinzuweisen ist. Die Scheine\nregelmäßigen Standort des Fahrzeugs,            sind mitzuführen und den zuständigen Beamten auf\nb) Art des Fahrzeugs,                              Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Sind für\nc) Nummer des beigefügten Kraftfahrzeug-           denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, so\noder Anhängerbriefs,                            kann statt des Anhängerscheins ein von der Zu-\nlassungsstelle ausgestelltes Verzeichnis der für den\nd) genaue Anschrift dessen, dem die Zulas-         Halter zugelassenen Anhänger mitgeführt und zur\nsungsstelle den Brief aushändigen soll,         Prüfung ausgehändigt werden; aus dem Verzeichnis\ne) den Nachweis, daß eine ausreiche1,1,de Kraft-   müss~!! !'fame, Vornamen und genaue Anscbrift des\nf:?.hrzeughattpflichtversicherung (§ 29 a) be-  Halters sowie Hersteller, Art, Leergewicht, zulässiges\nsteht oder daß der Halter der Versicherungs-    Gesamtgewicht, Fahrgestellnummer und amtliche\npflicht nicht unterliegt.                       Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.\nBei den Angaben zu Buchstabe b sind Kraftwagen mit\neinem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als\n§ 25\n2,5 Tonnen als Kombinationskraftwagen zu bezeich-\nnen, wenn sie nach ihrer Bauart und Einrichtung                        Behandlung der Kraftfahrzeug-\ng-eeignet und bestimmt sind, im Innenraum - mit                und Anhängerbriefe bei den Zulassungsstellen\n'Ausnabnie des für die Mitnahme von Reisegepäck                 (1) Die Zulassungsstelle hat das amtliche Kenn-\nbestimmten Raums - wahlweise oder gleichzeitig               zeichen des Fahrzeugs und die Personalien dessen,\nder Beförderung von Personen und Güter:n zu dienen;          für den das Fahrzeug zugelassen wird, in den\ndas nach der Bauart vorgesehene Herausnehmen                 Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief einzutragen.\noder Anbringen von Sitzplätzen und das Vorhanden-            Sie hat den Brief unverzüglich dem im Antrag nach\nsein fest eingebauter Sitze neben dem Führersitz             § 23 Abs. 1 Buchstabe d bezeichneten Empfänger zu\nberührt die Eigenschaft des Fahrzeugs als Kombi-             übergeben. Dieser hat grundsätzlich seinen Brief\nnationskraftwagen nicht.                                     bei der Zulassungsstelle selbst abzuholen und dabei\n(2) Das von der Zulassungsstelle zuzuteilende            den Empfang zu bescheinigen; tut er dies innerhalb\nKennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen für           von zwei Wochen nicht, so ist der Brief unter „Ein-\nden Verwaltungsbezirk und die Erkennungsnummer,              schreiben\" gebührenpflichtig zu übersenden.\nunter der das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle ein-\ngetragen ist.                                                  (2) Der Verlust eines Vordrucks für einen Kraft-\nfahrzeug- oder Anhängerbrief ist der Ausgabestelle\n(3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten         für den Vordruck, der Verlust eines ausgefertigten\nund anzubringen.                                            Briefs ist der für das Fahrzeug zuständigen Zulas-\n(4) Amtliche Kennzeichen müssen mit dem Dienst-          sungsstelle und durch diese dem.Kraftfahrt-Bundes-\nstempel der Zulassungsstelle oder einer von ihr             amt zu melden. Wenn nicht im Einzelfall eine Aus-\nbeauftragten Behörde versehen sein; die an zu-              nahme unbedenklich ist, hat vor Ausfertigung eines\nlassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 zu füh-            neuen Briefs eine öffentliche Aufbietung des ver-\nrenden Kennzeichen dürfen nicht amtlich ab-                 lorenen auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen.\ngestempelt werden. Als Abstempelung gilt auch die           Das Verfahren wird durch Verwaltungsanweisung\nAnbringung von Stempelplaketten; die Plaketten              geregelt.\nmüssen so beschaffen sein und so befestigt werden,\n{3) Sind in einem Kraftfahrzeug- oder Anhänger-\ndaß sie beim Ablösen in jedem Falle zerbrechen. Zur\nbrief die für die Eintragung der Zulassungen des\nAbstempelung der Kennzeichen ist das Fahrzeug vor-\nFahrzeugs bestimmten Seiten ausgefüllt oder ist der\nzuführen. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob\nBrief beschädigt, so darf er nicht durch Einfügung\ndas Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung\nselbstgefertigter Blätter ergänzt werden. Vielmehr\nund seine Anbringung, den Rechtsvorschriften ent-\nspricht. Fahrten zur Abstempelung der Kennzeichen            ist ein neuer Brief gebührenpflichtig auszustellen.\nund Rückfahrten nach Entfernung des Stempels                Die Zulassungsstelle macht auf Grund des alten\ndürfen mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt            Briefs in dem neuen Brief die Angaben über die\nwerden. Die Zulassungsstelle kann das zugeteilte            Beschreibung des Fahrzeugs, über Typschein und\nKennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vor-            amtliches Gutachten, vermerkt darin, für wen das\nführen lassen.                                              Fahrzeug früher zugelassen war und bescheinigt in\nihm, daß er als Ersatz für den als erledigt einge-\n§ 24                           zogenen Brief ausgestellt worden ist.\nAusfertigung des Kraftfahrzeug-                   (4) Die mit den Kraftfahrzeug- und Anhänger-\noder Anhängerscheins                     briefen befaßten Behörden haben bei der Entgegen-\nAuf Grund der Betriebserlaubnis und nach Zu-             nahme von Anträgen und bei der Aushändigung der\nteilung des Kennzeichens wird der Kraftfahrzeug-            Briefe über auftretende privatrechtliche Ansprüche\nschein (Muster 2) oder Anhängerschein (Muster 3)            nicht zu entscheiden; Rechtsansprüche sind gegebe-\nausgefertigt und ausgehändigt; fehlt noch die Be-           nenfalls mit Hilfe der ordentlichen Gerichte zu ver-\ntriebserlaubnis, wird sie durch Ausfertigung des            folgen. Zur Sicherung des Eigentums oder anderer\nKraftfahrzeug- oder Anhängerscheins erteilt; einer          Rechte am Fahrzeug ist der Brief bei jeder Befassung\nbesonderen Ausfertigung der Betriebserlaubnis be-           der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug, besonders\ndarf es nur, wenn umfangreiche Bedingungen ge-              bei Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27\nstellt werden, auf die im Kraftfahrzeug- oder               Abs. 3), vorzulegen.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                          1115\n§ 26                         tragen; wenn ein Händler das Fahrzeug zum\nKarteiführung und Meldungen               Wiederverkauf erwirbt, so genügt eine Anzeige an\nan das Kraftfahrt-Bundesamt               die Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kenn-\nzeichen zugeteilt hat.\n(1) Die Zulassungsstellen haben die zum Verkehr\nzugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger bis zur          (4) Dem Antrag nach den Absätzen 2 und 3 ist der\nendgültigen Zurückziehung aus dem Verkehr in je        bisherige Kraftfahrzeugschein (Anhängerschein) oder\neiner Kartei nachzuweisen. Die Karteikarte ist nach    eine amtlich beglaubigte Abschrift beizufügen; der\ndem vom Kraftfahrt-Bundesamt entworfenen Muster        bisherige Schein ist jedenfalls vor Ubergabe des\nauf Grund des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefs       neuen abzuliefern. Wird ein neues Kennzeichen\nzu fertigen. Eine Durchschrift der Karte ist dem       erteilt, so gilt für das bisherige Kennzeichen Absatz 5\nKraftfahrt-Bundesamt zu übersenden.                    Satz 3 entsprechend.\n(2) Die Kartei ist nach den Erkennungsnummern         (5) Wird ein Fahrzeug für mehr als ein Jahr aus\nder Fahrzeuge zu ordnen.                               dem Verkehr gezogen, so ist es bei der Zulassungs-\nstelle unter Beifügung des Briefs und des Scheins\n(3) Änderungen in der Kartei hat die Zulassungs-\nund gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse un-\nstelle dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden.\nverzüglich abzumelden, wenn nicht die Zulassungs-\n(4) Zulassungsfreie Kraftfahrzeuge, denen ein amt-  stelle auf Antrag eine Frist bewilligt. Der Brief ist\nliches Kennzeichen zugeteilt worden ist (§ 18 Abs. 2), von der Zulassungsstelle durch Zerschneiden un-\nsind von der Zulassungsstelle in einer Kartei nach-    brauchbar zu machen und mit einem Vermerk über\nzuweisen, aus der Name, Vornamen, Ort und Tag          die Abmeldung dem Eigentümer zurückzugeben.\nder Geburt, Beruf (Stand, Gewerbe) und Anschrift       Gegen Mißbrauch des amtlichen Kennzeichens sind\ndessen, für den das Kennzeichen dem Fahrzeug zu-       die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; jeden-\ngeteilt worden ist, ferner die Art und der regel-      falls ist das Kennzeichen zu entstempeln. SoU das\nmäßige Standort des Fahrzeugs hervorgehen müssen.      Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden,\nAbs. 2 gilt entsprechend.                              so ist der Brief vorzulegen; er ist dann einzuziehen,\nund ein neuer Brief ist nach § 25 Abs. 3 auszufertigen.\n§ 27\nMeldepflichten der Eigentümer und Halter                                    § 28\nvon Kraftfahrzeugen oder Anhängern                        Prüfungsfahrten, Probefahrten,\n(1) Die Angaben im Kraftfahrzeug- oder Anhänger-                       Uberführungsf ahrten\nbrief, im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein und          (1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs\nin den Anhängerverzeichnissen müssen ständig den       durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen\ntatsächlichen Verhältnissen entsprechen; Änderun-      für den Kraftfahrzeugverkehr können ohne Betriebs-\ngen sind unter Einreichung des Briefs und Scheins      erlaubnis mit vom Sachverständigen zugeteilten und\nund gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse un-       amtlich abgestempelten roten Kennzeichen ausge-\nverzüglich der zuständigen Zulassungsstelle zu mel-    führt werden. Als Fahrten anläßlich der Prüfung\nden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer       können auch Fahrten zur Verbringung des Fahr-\nund, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser.   zeugs an den Prüfungsort und von dort zurück be-\nDie Verpflichtung besteht, bis die Behörde durch       handelt werden. Nach Anmeldung eines Fahrzeugs\neinen der Verpflichteten Kenntnis von den melde-       zur Prüfung übersendet der Sachverständige eine\npflichtigen Tatsachen erhalten hat.                    Vorladung, die als Ausweis auf der Fahrt mitzu-\n(2) Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs     führen ist, und gegebenenfalls ein rotes Kennzeichen.\nfür mehr als drei Monate in den Bezirk einer ande-     Die roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten hat der\nren Zulassungsstelle verlegt, so ist bei dieser unver- amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraft-\nzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens         fahrzeugverkehr zu beschaffen; er kann für Uber-\nzu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur   lassung des Kennzeichens eine Gebühr erheben. Die\nvorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zu-       Erkennungsnummern teilt dem Sachverständigen die\nlassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen       für seinen Wohnsitz zuständige Zulassungsstelle zu,\nzugeteilt hat.                                         deren Unterscheidungszeichen (§ 23 Abs. 2) zu ver-\n(3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Ver-    wenden ist.\näußerer unverzüglich der für das Fahrzeug zustän-         (2) Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis\ndigen Zulassungsstelle die Anschrift des Erwerbers     der Gebrauchsfähigkeit von Kraftfahrzeugen oder\nanzuzeigen; er hat dem Erwerber zur Weiter-            Anhängern (Probefahrten) und Fahrten, die in der\nbenutzung des Fahrzeugs Kraftfahrzeugschein und        Hauptsache zur Uberführung des Kraftfahrzeugs\n-brief (Anhängerschein und -brief) gegen Empfangs-     oder des Anhängers an einen anderen Ort dienen\nbestätigung auszuhändigen und letztere seiner An-      (Uberführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebs-\nzeige beizufügen. Der Erwerber hat unverzüglich        erlaubnis unternommen werden. Auf solchen Fahr-\nbei der für den neuen Standort des Fahrzeugs zu-       ten müssen rote Kennzeichen an den Fahrzeugen\nständigen Zulassungsstelle die Ausfertigung eines      geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen ver-\nneuen Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins und,         sehenen Kraftfahrzeuge sind besondere Kraftfahr-\nwenn dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von           zeugscheine (Muster 4), für die in dieser Weise\neiner anderen Zulassungsstelle zugeteilt war, auch     gekennzeichneten Anhänger besondere Anhänger-\ndie Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu bean-        scheine (Muster 5) mitzuführen. Als Probefahrten","1176                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n· gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der         kann an Auflagen gebunden werden. § 68 Abs. 3\nKauflust durch Vorführung in der Offentlichkeit,         bleibt unberührt.\nnicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung             (4) Fahrzeughaltern, die den Nachweis erbringen,\ndes Kraftfahrzeugs oder Anhängers.                       daß sie ihre Fahrzeuge regelmäßig von anerkannten\nKunden- oder Bremsendiensten der Fahrzeug- oder\n(3) Für die besonderen Kennzeichen während\nBremsenhersteller oder sonstigen anerkannten\nProbe-, Uberführungs- und Prüfungsfahrten gelten\nStellen überwachen lassen, können Erleichterungen\ndie Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen ent-\nhinsichtlich der Prüfungen nach Absatz 1 gewährt\nsprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern\naus einer Null (0) mit einer oder mehreren nach-         werden. Die Anerkennung wird durch die für den\nVerkehr zuständige oberste Landesbehörde ausge-\nfolgenden Ziffern; das Kennzeichen ist in roter\nsprochen. Sie bestimmt das Ausmaß der Erleich•\nBalkenschrift auf weißem, rot gerandetem Grund\nterungen.\nherzustellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest an-\ngebracht zu sein.                                                         II a. Pflichtversicherung\n(4) Kennzeichen und Kraftfahrzeug- oder An-                                       §  29a\nhängerscheine für Probe- und Oberführungsfahrten           Ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung\nhat die Zulassungsstelle bei nachgewiesenem Be-\nAusreichend ist eine Kraftf ahrzeughaftpflichtver-\ndürfnis auszugeben; nach Verwendung sind sie un-\nsicherung, die dem Gesetz über die Einführung der\nverzüglich wieder abzuliefern; sie können jedoch für\nPflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur\nwiederkehrende Verwendung, auch bei verschiede-\nÄnderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraft-\nnen Fahrzeugen und auch ohne vorherige Bezeich-\nfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versiche•\nnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulas-\nrungsvertrag vom 7. November 1939 (Reichsgesetzbl. I\nsungsstelle im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein,\nS. 2223) und den zu seiner Durchführung ergangenen\nan zuverlässige Hersteller, Händler oder Hand-\nVorschriften entspricht.\nwerker ausgegeben werden. Der Empfänger dieser\nScheine hat die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Ver-\n§ 29b\nwendung des Scheins in diesen und in ein Verzeichnis\nder Scheine einzutragen; jede einzelne Fahrt ist zu                         Versicherungsnachweis\nverzeichnen. Die Verzeichnisse sind zuständigen               (1) Der Nachweis, daß eine ausreichende Kraft-\nBeamten auf Verlangen zur Prüfung auszu-                  fahrzeughaftpflichtversicherung besteht, ist durch\nhändigen. Das den Verbleib der ausgestellten              eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungs-\nScheine nachweisende Verzeichnis und etwa inner-          bestätigung nach Muster 6 zu erbringen; Betriebe\nhalb eines Jahres nicht verwendete Scheine sind der       des Kraftfahrzeughandels und .lhandwerks dürfen\nZulassungsstelle einzureichen.                            den Nachweis durch eine Sammelbestätigung\n(5) Rote Kennzeichen (Absatz 1 bis 4) sind erst        (Muster 7.) führen, wenn es sich bei dem Fahrzeug\nauszugeben, wenn der Nachweis erbracht ist, daß           nicht um einen Kraftomnibus oder eine Kraftdroschke\neine ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-       handelt. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Ver-\nrung (§ 29 a) besteht oder daß der Halter der Ver-        sicherungsnehmer bei dem Beginn des Versicherungs-\nsicherungspflicht nicht unterliegt.                      ·schutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos zu\nerteilen. Verlangt der Versicherungsnehmer die\nnochmalige Ausfertigung einer Versicherungsbestä-\n§ 29                             tigung, so ist diese als „zweite Ausfertigung\" zu\nUberwachung der Kraftfahrzeuge und Anhänger             bezeichnen.\n(1) Unabhängig von der ständigen Uberwachung               (2) · Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer das\nder Fahrzeuge im Straßenverkehr haben die Zulas-          dem Fahrzeug zugeteilte amtliche Kennzeichen mit-\nsungsstellen in angemessenen, von den für den Ver-        zuteilen.\nkehr zuständigen obersten Landesbehörden festzu-              (3) Die Zulassungsstelle kann jederzeit die Vor-\nsetzenden Zeitabständen die Vorführung der Kraft-         lage des Versicherungsscheins und den Nachweis\nfahrzeuge und ihrer Anhänger zur Prüfung durch            über die Zahlung des letzten Beitrags verlangen.\namtlich anerkannte Sachverständige für den Kraft-\n(4) Hat der Halter zur vorübergehenden Still-\nfahrzeugverkehr anzuordnen. Die Fahrzeuge sind\nlegung des Fahrzeugs den Kraftfahrzeug- oder An-\nzur Prüfung an dem in der Anordnung bestimmten\nhängerschein an die Zulassungsstelle abgeliefert und\nOrt zur bestimmten Zeit vorzuführen.\ndas amtliche Kennzeichen entstempeln lassen, so\n(2) Die Prüfung hat alle für die Verkehrssicherheit     kann die Zulassungsstelle die Aushändigung des\nwichtigen Teile und Einrichtungen einschließlich der      Scheins und die Abstempelung des amtlichen Kenn-\namtlichen Kennzeichen und ihrer Beleuchtung sowie         zeichens von der Bestätigung des Versicherers ab·\ndie Geräusch- und Rauchentwicklung zu umfassen.           hängig machen, daß ihm die Absicht mitgeteilt wor•\nden ist, das Fahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen.\n(3) Fahrzeughaltern, die im eigenen Betrieb über\nentsprechend geschultes Personal und die erforder-                                    § 29c\nlichen technischen Einrichtungen verfügen, kann\njederzeit widerruflich gestattet werden, die Prüfung                    Anzeigepflicht des Versicherers\nder Kraftfahrzeuge und Anhänger selbst vorzu-                 Der Versicherer hat der zuständigen Zulassungs-\nnehmen. Die Erlaubnis wird von der für den Ver-           stelle mit Formblatt nach Muster 8 Anzeige zu er•\nkehr zuständigen obersten Landesbehörde erteilt und        statten, sobald die Versicherungsbestätigung (§ 29 b","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                          1177\nAbs. 1) ihre Geltung verloren hat. Kennt er die zu-          2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger\nständige Zulassungsstelle nicht, so genügt die An-\nzeige an diejenige Zulassungsstelle, die ihm das\n§  32\namtliche Kennzeichen mitgeteilt hat (§ 29b Abs. 2).             Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen\n(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern beträgt die\n§ 29d                         1. höchstzulässige Gesamtbreite über\nMangelnder Versicherungsschutz                    alles - ausgenommen bei land- und\n(1) Der Halter ist verpflichtet, wenn eine ausrei-       forstwirtschaftlichen Arbeits-\nchende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht             geräten -                              2,50 Meter,\nmehr besteht, unverzüglich die amtlichen Kennzei-        , bei Anhängern hinter Krafträdern          1,25 Meter,\nchen durch die Zulassungsstelle entstempeln zu          2. höchstzulässige Gesamthöhe\nlassen und den Kraftfahrzeugschein oder Anhänger-             über alles                             4,00 Meter,\nschein oder die Bescheinigung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1\nan sie abzuliefern; Anhängerverzeichnisse sind der      3. höchstzulässige Gesamtlänge\nZulassungsstelle zur Berichtigung vorzulegen. Ist             über alles\ndie Versicherung nicht mehr ausreichend, weil Än-             a) bei Einzelfahrzeugen:\nderungen am Fahrzeug vorgenommen worden sind,                     1. bei Fahrzeugen\nso bedarf es nicht der Entstempelung der amtlichen                   mit zwei Achsen                10,00 Meter,\nKennzeichen und der Ablieferung des Erlaubnis-                    2. bei den zur Beförderung von\nscheins; jedoch darf das Fahrzeug erst wieder in                     Personen bestimmten Fahr-\nBetrieb genommen werden, wenn der Halter den                         zeugen mit zwei Achsen         12,00 Meter,\nNachweis erbracht hat, daß die Haftpflichtversiche-\n3. bei Fahrzeugen mit drei oder\nrung wieder in vorgeschriebenem Umfang wirksam\nmehr Achsen                    12,00 Meter,\ngeworden ist.\nb) bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattel-\n(2) Geht der Zulassungsstelle eine Anzeige nach               zugmaschine mit Sattelanhänger) 14,00 Meter,\n§ 29 c zu, so hat sie unverzüglich den Erlaubnisschein\nc) bei Zügen (unter Beachtung der\n(Absatz 1 Satz 1) einzuziehen; die amtlichen Kenn-                Vorschriften zu Buchstabe a)      20,00 Meter.\nzeichen sind zu entstempeln.\n(2) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile\nso hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als un-\nIII. Bau- und Betriebsvorschriften            vermeidbar gefährden.\n1. Allgemeine Vorschriften                                             §  32a\n§ 30                                         Mitführen von Anhängern\nBeschaffenheit der Fahrzeuge                 Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger mit-\nFahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein,     geführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschi-\ndaß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schä-       nen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die\ndigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behin-      für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge\ndert oder belästigt; sie müssen in straßenschonender   nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeu-\nBauweise hergestellt sein und in dieser erhalten       gen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) darf kein\nwerden. Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit       Anhänger mitgeführt werden.\nwichtige Fahrzeugteile, die der Abnutzung oder den\nBeschädigungen besonders ausgesetzt sind, müssen                                   §  33\nleicht auswechselbar sein.                                                    (weggefallen)\n§ 31                                                     § 34\nVerantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge                      Achslast und Gesamtgewicht,\n(1) Jedes Fahrzeug und jeder Zug miteinander                Laufrollenlast von Gleiskettenfahrzeugen\nverbundener Fahrzeuge muß einen zur selbständi-             (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den\ngen Leitung geeigneten Führer haben. Er hat dafür       Rädern einer Achse auf die Fahrbahn übertragen\nzu sorgen, daß sich das Fahrzeug oder der Zug ein-      wird. Zu einer Achse gehören alle Räder, deren\nschließlich der Zugkraft und der Ladung in vor-         Mittelpunkte zwischen zwei parallelen, 1 Meter .von•\nschriftsmäßigem Zustand befindet, und das Fahr-         einander entfernten, zur Fahrzeuglängsachse senk-\nzeug auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu          recht stehenden Vertikalebenen liegen. Als Doppel-\nziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche      achse gelten zwei Achsen mit einem Abstand von\ndie Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich be-     mindestens 1 Meter und weniger als 2 Metern von-\neinträchtigen, nicht unverzüglich beseitigt werden      einander.\nkönnen.                                                     (2) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die\n(2) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Inbetrieb-  unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung\nnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm be„        und der in Absatz 3 festgelegten Höchstwerte nicht\nkannt ist oder bekannt sein muß, daß das Fahrzeug       überschritten werden darf. Das zulässige Gesamt-\neinschließlich der Zugkraft und der Ladung den         gewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung\nVorschriften nicht entspricht.                          der Werkstoffbeanspruchung, der zulässigen Achs-\n•","1178                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nlasten und der in Absatz 3 festgelegten Höchstwerte    zeugführers muß so beschaffen und angeordnet sein,\nnicht überschritten werden darf.                       daß das Fahrzeug sicher geführt werden kann.\n(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luft-        (2) Zugmaschinen - ausgenommen Elektrozug-\nreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten  karren und einachsige Zugmaschinen - müssen mit\nGummireifen dürfen die zulässige Achslast und das      einem fest angebrachten Sitz für mindestens einen\nzulässige Gesamtgewicht folgende Werte nicht über-     Beifahrer ausgerüstet sein.\nsteigen:\n(3) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert\nje Einzelachse                            10 Tonnen,   wird, müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein,\nje Doppelachse                            16 Tonnen,   die dem Beifahrer festen Halt für die Füße bieten;\nje Fahrzeug mit zwei Achsen               16 Tonnen,   dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter\nje Fahrzeug mit drei oder mehr Achsen 24 Tonnen,       sieben Jahren, wenn dafür eine besondere Sitzge-\nje Sattelkraftfahrzeug                    35 Tonnen,   legenheit vorhanden ist.\nje Zug                                    40Tonnen.\n§ 36\nSind Fahrzeuge mit anderen Reifen versehen, so\ndarf die Achslast höchstens 4 Tonnen betragen.                       Bereifung und Laufflächen\n(4) Straßenwalzen sind von den Vorschriften über       (1) Maße und Bauart der Reifen müssen den Be-\nAchslasten befreit.                                    triebsbedingungen, besonders der Belastung und Ge-\nschwindigkeit, entsprechen. Reifen oder andere Lauf-\n(5) Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlan-     flächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine\ngen eines zuständigen Beamten die Einhaltung der\nfeste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen\nfür das Fahrzeug zugelassenen Achslasten nicht\nmüssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen\nglaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach     eingelassen sein.\nWeisung des Beamten auf einer Waage oder einem\nAchslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen.     (2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger\nLiegt die Waage nicht in der Fahrtrichtung des Fahr-   müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht\nzeugs, so besteht diese Verpflichtung nur, ·wenn der   nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind.\nzurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 Kilometer       Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen\nbeträgt. Nach der Wägung ist dem Führer eine Be-       überwiegend durch den Uberdruck des eingeschlos-\nscheinigung über das Ergebnis der Wägung zu er-        senen Luftinhalts bestimmt wird.\nteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter           (3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Ge-\ndes Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes     schwindigkeiten von nicht mehr als 25 Kilometern\nUbergewicht festgestellt wird. Der prüfende Beamte     je Stunde (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Trieb-\nkann eine der Uberlastung entsprechende Um- oder       achse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von\nEntladung fordern, deren Kosten der Halter zu tra-     nicht mehr als 16 Kilometern je Stunde) Gummirei-\ngen hat.                                               fen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen:\n(6) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf     Auf beiden Seiten des Reifens muß eine 10 Milli•\nendlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleisketten-      meter breite, hervorstehende und deutlich erkenn-\nfahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener   bare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der\nFahrbahn 1,5 Tonnen nicht übersteigen. Laufrollen      Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur\nmüssen bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht          durch Angaben über den Hersteller, die Größe und\nvon mehr als 8 Tonnen so angebracht sein, daß die      dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens\nLast einer um 6 Zentimeter angehobenen Laufrolle       unterbrochen sein. Der Reifen muß an der Abfahr-\nbei stehendem Fahrzeug nicht mehr als doppelt so       grenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens\ngroß ist wie die auf ebener Fahrbahn zulässige Lauf-   6 Meterkilogramm haben. Die Flächenpressung des\nrollenlast. Das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahr-     Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen\nzeugen darf 18 Tonnen nicht übersteigen.               Belastung 8 Kilogramm je Quadratzentimeter nicht\n(7) Ein Gleiskettenfahrzeug (Absatz 6) darf die     übersteigen. Der Reifen muß zwischen Rippe und\nFahrbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle     Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: ,,6mkg\".\nhöchstens mit 4 Tonnen je Meter belasten; die Be-      Das Arbeitsvermögen von 6 Meterkilogramm ist noch\nlastung darf 6 Tonnen je Meter betragen, wenn sich     vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummiberei-\ndas Gewicht auf zwei hintereinander laufende Gleis-    fung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim\nkettenpaare oder eine Radachse und ein Gleisketten-    Aufbringen einer Mehrlast von 1000 Kilogramm auf\npaar verteilt und der Längsabstand zwischen der        die bereits mit der höchstzulässigen statischen Be-\nMitte der vorderen und hinteren Auflageflächen min-    lastung beschwerte Bereifung um einen Mindest-\ndestens 3 Meter beträgt.                               betrag zunimmt, der sich nach folgender Formel er-\nrechnet:\n§ 35\nf =~~-\n(weggefallen)                                           p + soo·\n§ 35a                          dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme\ndes Eindrucks in Millimetern und P die höchstzu-\nSitze, Vorrichtungen zum Auf- und Absteigen        lässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchst-\n(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muß siche-     zulässige statische Belastung darf 100 Kilogramm\nres Auf- und Absteigen und sicheren Halt auf den       je Zentimeter der Grundflächenbreite des Reifens\nSitzen ermöglichen. Der Sitz oder Stand des Fahr-      nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 Kilogramm","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                       1179\nbetragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwin-       rung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in\ndigkeit von 8 Kilometern je Stunde nicht überschrei-   denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden,\nten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder                 a) allgemein die Geschwindigkeit auf 8 Kilo-\n(§ 58) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter             meter je Stunde,\nder höchstzulässigen statischen Belastung ohne\nBerücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche            b) wenn die Laufrollen der Gleisketten mit\nzu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeitsver-                4 Zentimeter hohen Gummireifen versehen\nmögen gelten nicht für Gummireifen an Elektro-                     sind oder die Auflageflächen der Gleisket-\nkarren mit gefederter Triebachse und einer durch                   ten ein Gummipolster haben, die Geschwin-\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von                    digkeit auf 16 Kilometer je Stunde\nnicht mehr als 20 Kilometern je Stunde sowie deren      beschränkt; sind die Laufflächen gummigepolstert\nAnhänger.                                               und die Laufrollen mit 4 Zentimeter hohen Gummi-\n(4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von       reifen versehen oder besonders abgefedert, so ist\nnicht mehr als 125 Kilogramm je Zentimeter Reifen-      die Geschwindigkeit nicht beschränkt.\nbreite sind zulässig\n§ 36a\na) für Zugmaschinen in land- und forstwirt-\nschaftlichen Betrieben, deren Gesamtge-                           (weggefallen)\nwicht 4 Tonnen und deren Höchstgeschwin-\ndigkeit 8 Kilometer je Stunde nicht über-                              § 37\nsteigt,\nGleitschutzvorrichtungen und Schneeketten\nb} für Arbeitsmaschinen (§ 18 Abs. 2), deren       (1) Vorrichtungen, die die Greifwirkung der Räder\nHöchstgeschwindigkeit 8 Kilometer je Stun-   bei Fahrten außerhalb befestigter Straßen erhöhen\nde nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die  sollen (sogenannte Bodengreifer und ähnliche Ein-\nvon ihnen mitgeführt werden,                 richtungen), müssen beim Befahren befestigter\nc) hinter Zugmaschinen mit einer Geschwin-      Straßen abgenommen werden, sofern nicht durch\ndigkeit von nicht mehr als 8 Kilometern je   Auflegen von Schutzreifen oder durch Umklappen\nStunde (Betriebsvorschrift)                  der Greifer oder durch Anwendung anderer .Mittel\n1. für Möbelwagen,                           nachteilige Wirkungen auf die Fahrbahn vermieden -\nwerden .. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorrichtungen\n2. für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn     in einer nach§ 22 Abs. 3 genehmigten Bauart ausge-\nsie nur zwischen dem Festplatz oder Ab-  führt sindi in der Bauartgenehmigung kann die Ver-\nstellplatz und dem nächstgelegenen       wendung auf Straßen mit bestimmten Decken und\nBahnhof oder zwischen dem Festplatz      auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.\nund einem in der Nähe gelegenen Ab-\nstellplatz befördert werden,                (2) Vorrichtungen, die das sichere Fahren auf\n3. für Unterkunftswagen der Bauarbeiter,     schneebedeckter oder vereister Fahrbahn ermögli-\nchen sollen (Schneeketten), müssen so beschaffen\nwenn sie von oder nach einer Baustelle\nund ,mgebracht sein, daß sie die Fahrbahn nicht be-\nbefördert werden und nicht gleichzeitig\nschädigen können. Schneeketten aus Metall dürfen\nzu einem erheblichen Teil der Beförde-\nrung von Gütern dienen,                  nur bei elastischer Bereifung (§ 36 Abs. 2 und 3) ver-\nwendet werden. Schneeketten müssen die Lauf-\n4. für die beim Wegebau und bei der Wege-    fläche des Reifens so umspannen, daß bei jeder\nunterhaltung verwendeten fahrbaren       Stellung des Rades ein Teil der Kette die ebene\nGeräte und Maschinen bei der Beförde-    Fahrbahn berührt. Die die Fahrbahn berührenden\nrung von oder nach einer Baustelle,      Teile der Ketten müssen kurze Glieder haben, deren\n5. für land- und forstwirtschaftliche Ar-    Teilung etwa das Fünffache der Drahtstärke betra-\nbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Be-    gen muß. Schneeketten müssen sich leicht auflegen\nförderung von land- und forstwirtschaft-  und abnehmen lassen und leicht nachgespannt\nlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten     werden können.\noder Erzeugnissen.\n§ 38\n(5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34 Abs. 6) darf\ndie Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädli-                         Lenkvorrichtung\nchen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausfüh-            Die Bauart der Lenkvorrichtung und die Belastung\nren. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen       der gelenkten Räder sind nach Gesamtgewicht und\nmüssen rund sein. Die Rundungen metallischer Bo-        Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs so zu bestim-\ndenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten         men, daß leichtes und sicheres Lenken möglich ist;\nder Gleisketten einen Halbmesser von mindestens         Fahrbahnhindernisse und Reifenbrüche dürfen in\n60 Millimetern haben. Der Druck der durch eine          den Lenkungsteilen keine Kräfte oder Hebelwirkun-\nLaufrolle belasteten Auflagefläche von Gleisketten      gen auslösen, die das sichere Lenken stärker beein-\nauf die ebene Fahrbahn darf 15 Kilogramm je Qua-        trächtigen, als es nach dem jeweiligen Stand der\ndratzentimeter nicht übersteigen. Als Auflagefläche     Technik unvermeidbar ist. Die Verbindung der Len-\ngilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsach-  kungsteile muß ein Lösen durch Abnutzung aus-\nlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick    schließen; Schraubenverbindungen müssen ausrei-\nauf die Beschaffenheit der Laufflüchen und der Fede-    chend gesichert sein.","1180                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 39                          Stunde nicht übersteigt, genügt eine vom Führersitz\nRückwärtsgang in Abhängigkeit vom Leergewicht         aus feststellbare Bremsanlage, die so beschaffen sein\nmuß, daß die Räder festgestellt (blockiert) werden\n(1) Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von         können und beim Bruch eines Teils der Bremsan-\nmehr als 400 Kilogramm müssen vom Führersitz aus        lage noch mindestens ein Rad gebremst werden\nzum Rückwärtsfahren gebracht werden können.             kann. Der Zustand der betriebswichtigen Teile der\n(2) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebs-    Bremsanlage muß leicht nachprüfbar sein. An sol-\nfertigen Fahrzeugs, d. h. Fahrgestellgewicht zuzüg-     chen Zugmaschinen muß der Kraftstoff- oder Dreh-\nlich des Gewichts des vollständigen Aufbaues und        zahlregulierungshebel feststellbar oder die Bremse\ndes Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrü-       auch von Hand bedienbar sein. Bei einachsigen Zug-\nstungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatz-  oder Arbeitsmaschinen, deren Gesamtgewicht 250\nteile, Anhängerkupplung, Werkzeug, Wagenheber,          Kilogramm nicht übersteigt, ist, wenn sie von Fuß-\nFeuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit          gängern an Holmen geführt werden, keine Brems-\nPlanenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen,       anlage erforderlich; werden solche Fahrzeuge mit\nPlane, Gleitschutzvorrichtungen, Belastungsgewichte     einer weiteren Achse verbunden und vorn Sitz ge-\nusw.), bei Lastkraftwagen und Zugmaschinen zu-          fahren, genügt eine Bremse nach § 65, sofern die\nzüglich des Fahrergewichts von 75 Kilogramm.            durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit\n20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt.\n§ 40\n(3) Bei Gleiskettenfahrzeugen, bei denen nur die\nWindschutzscheiben und Scheibenwischer          beiden Antriebsräder der Laufketten gebremst wer-\n(1) Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen und       den, dürfen gemeinsame Bremsflächen für die Be-\nScheiben quer zur Fahrtrichtung im Innern der           triebsbremse und für die Feststellbremse benutzt\nKraftfahrzeuge müssen aus Sicherheitsglas bestehen.     werden, wenn mindestens 70 vorn Hundert des Ge-\nAls Sicherheitsglas gilt Glas (oder ein glasähnlicher   samtgewichts des Fahrzeugs auf dem Kettenlaufwerk\nStoff), dessen Bruchstücke keine ernstlichen Ver-       ruht und die Bremsen so beschaffen sind, daß der\nletzungen verursachen können.                           Zustand der Bremsbeläge von außen leicht über-\n(2) Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen          prüft werden kann. Hierbei dürfen auch die Brems-\nmüssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern       nocken, die Nockenwellen mit Hebel oder ähnliche\nversehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheiben-        Ubertragungsteile für beide Bremsen gemeinsam\nwischer ist so zu bemessen, daß ein ausreichendes       benutzt werden.\nBlickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen          (4) Bei Kraftfahrzeugen      ausgenommen Kraft-\nwird.                                                   räder - muß mit der einen Bremse (Betriebsbremse)\n§ 41                          eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5rn/sek2\nBremsen und Unterlegkeile                  erreicht werden; bei Kraftfahrzeugen mit einer durch\n(1) Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander un-\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nnicht mehr als 20 Kilometern je Stunde genügt jedoch\nabhängige Bremsanlagen haben oder eine Bremsan-\nlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedie-           eine mittlere Verzögerung von 1,5 rn/sek 2 •\nnungsvorrichtungen, von denen jede auch dann wir-          (5) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraft-\nken kann, wenn die andere versagt. Die voneinander      räder - muß die Bedienungsvorrichtung der an-\nunabhängigen Bedienungsvorrichtungen müssen             deren· Bremse feststellbar sein; bei Krankenfahr-\ndurch getrennte Ubertragungsrnittel auf verschie-       stühlen darf jedoch die Betrieb~brernse anstatt der\ndene Bremsflächen wirken, die jedoch in oder auf        anderen Bremse feststellbar sein. Die festgestellte\nderselben Brernstrornrnel liegen können. Können         Bremse muß ausschließlich durch mechanische Mittel\nmehr als zwei Räder gebremst werden, ·so dürfen         und ohne Zuhilfenahme der Bremswirkung des Mo-\ngemeinsame Bremsflächen und (ganz oder teilweise)       tors das Fahrzeug auf der größten von ihm befahr-\ngemeinsame mechanische Ubertragungseinrichtun-          baren Steigung- arn Abrollen verhindern können.\ngen benutzt werden; diese müssen jedoch so gebaut       Mit der Feststellbremse muß eine mittlere Verzöge-\nsein, daß beim Bruch eines Teils noch mindestens        rung von mindestens 1,5 m/sek2 erreicht werden.\nzwei Räder, die nicht auf derselben Seite liegen, ge-\nbremst werden können. Alle Bremsflächen müssen             (6) Bei Krafträdern - auch mit Beiwagen - muß\nauf zwangsläufig mit den Rädern verbundene, nicht       mit jeder der beiden Bremsen eine mittlere Verzö-\nauskuppelbare Teile wirken. Ein Teil der Brems-         gerung' von mindestens 2,5 m/sek2 erreicht werden.\nflächen muß unmittelbar auf die Räder wirken oder          (7) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter\nauf Bestandteile, die mit den Rädern ohne Zwischen-     elektrischer Energie angetrieben werden, kann eine\nschaltung von Ketten oder Getriebeteilen verbunden      der beiden Bremsanlagen eine elektrische Wider-\nsind. Das gilt nicht, wenn die Getriebeteile (nicht     stands- oder Kurzschlußbrernse sein; in diesem\nKetten) so beschaffen sind, daß ihr Versagen nicht      Falle finden der fünfte Satz des Absatzes 1 und\nanzunehmen und für jedes in Frage kommende Rad          Absatz 4 keine Anwendung. Bei solchen Fahrzeugen\neine besondere Bremsfläche vorhanden ist. Die           muß jedoch mit der mechanischen Feststellbremse\nBremsen müssen leicht nachstellbar sein oder eine       eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sek2\nselbsttätige Nachstellvorrichtung haben.                erreicht werden. Wenn die durch die Bauart be-\n(2) Bei Zugmaschinen, deren zulässiges Gesamt-       stimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20\ngewicht 2 Tonnen und deren durch die Bauart be-         Kilometer je Stunde beträgt, genügt eine mittlere\nstimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je           Verzögerung von 1,5 m/sek2 •","Nr. 56 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                        1181\n(8) Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen - aus-         Hand- ·und Auflaufbremsen, die vom Führersitz des\ngenommen an Gleiskettenfahrzeugen-, die zur Un-          ziehenden Fahrzeugs aus betätigt werden können.\nterstützung des Lenkens als Einzelradbremsen aus-        Die Notbremseinrichtung ist beim Mitführen von\ngebildet sind, müssen auf öffentlichen Straßen so ge-    zwei Anhängern mit Auflaufbremse nur beim ersten\nkoppelt sein, daß eine gleichmäßige Bremswirkung         Anhänger erforderlich, jedoch nicht erforderlich,\ngewährleistet ist, sofern sie nicht mit einem beson-     wenn von zwei Anhängern einer mit Druckluft ge-\nderen Bremshebel gemeinsam betätigt werden kön-          bremst wird. Sie kann auch als Feststellvorrichtung\nnen. Eine unterschiedliche Abnutzung der Bremsen         im Sinne des Absatzes 9 Satz 3 und als Bremsvor-\nmuß durch eine leicht bedienbare Nachstellvorrich-       richtung im Sinne des Absatzes 9 Satz 4 dienen; das\ntung ausgleichbar sein oder sich selbsttätig ausglei-    gilt nicht für Brems- oder Feststellvorrichtungen, die\nchen.                                                    ausschließlich durch das Gewicht der Zuggabel be-\n(9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger müssen eine       tätigt werden.\nausreichende, leicht nachstellbare oder sich selbst-        ( 11) An einachsigen Anhängern ist keine eigene\ntätig nachstellende Bremsanlage haben; mit ihr muß       Bremse erforderlich, wenn der Zug die für das\neine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sek2      ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzöge-\nerreicht werden. Bei Anhängern hinter Kraftfahr-         rung erreicht und die zulässige Achslast des An-\nzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr          hängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden\nals 20 Kilometern je Stunde (Betriebsvorschrift) ge-     Fahrzeugs, jedoch 3 Tonnen nicht übersteigt. Soweit\nnügt eine eigene mittlere Verzögerung von 1,5 m/sek 2,   einachsige Anhänger mit einer eigenen Bremse aus-\nwenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit         gerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des\nvon nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde gekenn-       Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muß\nzeichnet sind (§ 58). Die Bremse muß feststellbar        die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse\nsein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich        (auch Doppelachse, § 34 Abs. 1) getragenen Anteil\ndurch mechanische Mittel den vollbelasteten Anhän-       des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers\nger auch bei einer Steigung von 20 vom Hundert           entsprechen.\nauf trockener Straße am Abrollen verhindern                 (12) Die vorgeschriebenen Bremsverzögerungen\nkönnen. Selbsttätige oder vom ziehenden Fahrzeug         müssen auf ebener, trockener Straße mit 'gewöhn-\naus bediente Anhängerbremsen müssen den Anhän-           lichem Kraftaufwand bei voll belastetem Fahrzeug,\nger beim Lösen vom ziehenden Fahrzeug auch bei           erwärmten Bremstrommeln und (außer bei der im\neiner Steigung von 20 vom Hundert selbsttätig zum        Absatz 5 vorgeschriebenen Bremse) auch bei Höchst-\nStehen bringen. Anhänger hinter Kraftfahrzeugen          geschwindigkeit erreicht werden, ohne daß das Fahr-\nmit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-            zeug seine Spur verläßt. Die in den Absätzen 4, 6\ngeschwindigkeit von mehr als 20 Kilometern je            und 7 vorgeschriebenen Verzögerungen müssen auch\nStunde müssen eine durch die Bedienungsvorrichtung       beim Mitführen von Anhängern erreicht werden. Die\nder Bremse des ziehenden Kraftfahrzeugs mitzube-         mittlere Bremsverzögerung ist aus der Ausgangs-\ntätigende, auf alle Räder wirkende Bremsanlage           geschwindigkeit und dem Weg zu errechnen, der\nhaben; das gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchst- vom Beginn der Bremsbetätigung bis zum Stillstand\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern         des Fahrzeugs zurückgelegt wird. Von dem in den\nje Stunde gekennzeichneten Anhänger hinter Fahr-         Sätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Verfahren kann, ins-\nzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht          besondere bei Nachprüfungen nach§ 29, abgewichen\nmehr als 20 Kilometern je Stunde gefahren werden         werden, wenn Zustand und Wirkung der Brems-\n(Betriebsvorschrift). Können die Bremsen von An-         anlage auf andere Weise feststellbar sind. Bei der\nhängern, die für eine Höchstgeschwindigkeit von          Prüfung neu zuzulassender Fahrzeuge muß eine dem\nnicht mehr als 20 Kilometern je Stunde gekennzeich-      betriebsüblichen Nachlassen der Bremswirkung ent-\nnet sind, weder vom Führer des ziehenden Fahrzeugs       sprechend höhere Verzögerung erreicht werden;\nbedient werden noch selbsttätig wirken, so sind sie      außerdem muß eine ausreichende, dem jeweiligen\nvon Bremsern zu bedienen; der Bremsersitz minde-         Stand der Technik entsprechende Dauerleistung der\nstens des ersten Anhängers muß freie Aussicht auf        Bremsen für längere Talfahrten gewährleistet sein.\ndie Fahrbahn in Fahrtrichtung bieten.                       (13) Die im § 36 Abs. 4 bezeichneten Fahrzeuge\n(10) Auflaufbremsen (Bremsen, deren Wirkung           sind von den vorstehenden Vorschriften über Brem-\nausschließlich durch die Auflaufkraft erzeugt wird)      sen befreit; sie müssen jedoch eine ausreichende\nsind nur bei Anhängern mit einem zulässigen Ge-          Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient\nsamtgewicht von nicht mehr als 8 Tonnen zulässig.        werden kann und feststellbar fat. Ungefederte land-\nIn einem Zuge darf nur ein Anhänger mit Auflauf-         und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren\nbremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter Kraft-      Leergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahr-\nfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten         zeugs nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 Tonnen\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilo-        erreicht, brauchen keine eigene Bremse zu haben.\nmetern je Stunde zwei Anhänger mit Auflaufbremse            (14) Auf Kraftfahrzeugen - ausgenommen Gleis-\nzulässig, soweit nicht das Mitführen von mehr als        kettenfahrzeuge - mit einem zulässigen Gesamt-\neinem Anhänger durch andere Vorschriften unter-          gewicht von mehr als 4 Tonnen und auf Anhängern\nsagt ist. Auflaufbremsen an mehrachsigen Anhän-          mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als\ngern müssen mit einer Notbremseinrichtung ausge-         750 Kilogramm ist mindestens ein Unterlegkeil für\nrüstet sein, die unabhängig von der Auflaufwirkung       die Räder mitzuführen. Unterlegkeile müssen aus-\nvom Führersitz des ziehenden Fahrzeugs aus zu be-        reichend wirksam, leicht zugänglich und sicher zu\ntätigen sein muß; dies gilt nicht für kombinierte        handhaben sein.","1182                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 42                           Behälter müssen auch nach dem Ausschmelzen des\nLotes zusammenhalten. Auftretender Uberdruck\nAnhängelast hinter Kraftfahrzeugen\noder den Betriebsdruck übersteigender Druck muß\n(1) Die von Kraftfahrzeugen gezogene Anhänge-         sich durch geeignete Vorrichtungen {Offnungen,\nlast darf den vom Hersteller des ziehenden Fahr-         Sicherheitsventile und dergleichen) selbsttätig aus-\nzeugs angegebenen und amtlich als zulässig erklär-       gleichen. Der Behälter muß an seinem tiefsten Punkt\nten Wert nicht übersteigen. Im Kraftfahrzeugbrief        eine Ablaßvorrichtung haben. Entlüftungsöffnungen\nund im Kndtf ahrzeugschein von Kraftfahrzeugen, die      sind gegen Hindurchschlagen von Flammen zu\nmit einer Vorrichtung zum Mitführen von Anhängern        sichern. Am Behälter weich angelötete Teile müssen\n{Anhängerkupplung) ausgerüstet sind, ist zu ver-         zugleich vernietet, angeschraubt oder in anderer\nmerken:                                                  Weise sicher befestigt sein. Kraftstoff darf aus dem\n„Zulässige Anhängelast                   Füllverschluß oder den zum Ausgleich von Uber-\ndruck bestimmten Vorrichtungen auch bei Schräg-\nAnhänger mit Bremse       •.•• Kilogramm\nlage, Kurvenfahrt oder Stößen nicht ausfließen.\nAnhänger ohne Bremse      ••.. Kilogramm\".\n(2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dür-\n(2) Hinter Krafträdern, Personenkraftwagen und        fen nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung\nanderen Kraftfahrzeugen mit Personenwagenfahr-           des Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor ge-\ngestellen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene       trennt sein, daß auch bei Unfällen eine Entzündung\nBremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende          des Kraftstoffs nicht zu erwarten ist. Das gilt nicht\nFahrzeug Allradbremse hat. Werden solche An-             für Krafträder und für Zugmaschinen mit offenem\nhänger mitgeführt, so darf die Anhängelast               Führersitz.\na) bei Krafträdern und Personenkraftwagen                                   § 46\nnicht mehr als die Hälfte des um 75 Kilo-\ngramm erhöhten Leergewichts des ziehenden                        Kraftstoffleitungen\nFahrzeugs,                                        (1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen, daß\nVerwindungen des Fahrzeugs, Bewegungen des\nb) bei anderen Kraftfahrzeugen mit Personen-\nMotors und dergleichen keinen nachteiligen Einfluß\nwagenf ahrgestellen nicht mehr als die Hälfte\nauf die Haltbarkeit ausüben.\ndes Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs,\njedoch in keinem Falle mehr als 750 ~ilogramm be-           (2) Rohrverbindungen sind durch Verschraubung\ntragen.                                                  ohne Lötung oder mit hart aufgelötetem Nippel her-\nzustellen. In die Kraftstoffleitung muß eine vom\n§ 43                           Führersitz aus während der Fahrt leicht zu bedie-\nZugvorrichtungen                      nende Absperrvorrichtung eingebaut sein; sie kann\nfehlen, wenn die Fördervorrichtung für den Kraft-\n{1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\nstoff den Zufluß zu dem Vergaser oder zur Einspritz-\nmüssen so ausgebildet und befestigt sein, daß die\npumpe bei stehendem Motor unterbricht, oder wenn\nnach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit\ndas Fahrzeug ausschließlich mit Dieselkraftstoff be-\n- auch bei der Bedienung der Kupplung - gewähr-\ntrieben wird. Als Kraftstoffleitungen können fugen-\nleistet ist. Die Zuggabel von Mehrachsanhängern\nlose, elastische Metallschläuche oder kraftstoffeste\nmuß bodenfrei sein. Die Zugöse dies'er Anhänger\nandere Schläuche aus schwer brennbaren Stoffen\nmuß jeweils in Höhe des Kupplungsmauls einstell-\neingebaut werden; sie müssen gegen mechanische\nbar sein; das gilt bei anderen Kupplungsarten sinn-\nBeschädigungen geschützt sein.\ngemäß.\n{2) Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-          (3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle anderen\ngewicht von mehr als 4 Tonnen und Zugmaschinen           kraftstofführenden Teile sind gegen betriebsstörende\nmüssen vorn eine ausreichend bemessene Vorrich-          Wärme zu schützen und so anzuordnen, daß ab-\ntung zur Befestigung einer Abschleppstange oder          tropfender oder verdunstender Kraftstoff sich weder\neines Abschleppseils haben.                              ansammeln noch an heißen Teilen oder an elek-\ntrischen Geräten entzünden kann.\n(3) Zugvorrichtungen, auch Abschleppseile, sind so\nanzubringen, daß der lichte Abstand vom ziehenden\nzum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 Meter be-                                  § 47\nträgt. Bei einem Abstand über 2,75 Meter ist die                   Schalldämpfer und Auspuffrohre\nZugvorrichtung ausreichend, z. B. durch einen roten         Dampf und Verbrennungsgase sind durch nicht aus-\nLappen, erkennbar zu machen.                             schaltbare Schalldämpfer von ausreichender Größe\nund Wirksamkeit so abzuführen, daß niemand inner-\n§ 44                           halb des Kraftfahrzeugs gefährdet oder belästigt\n(weggefallen)                       wird; § 30 bleibt unberührt. Die Mündungen von\nAuspuffrohren dürfen nur nach oben oder nach hin-\n§ 45                           ten oder nach hinten links bis zu einem Winkel von\n45 Grad zur Fahrzeuglängsachse gerichtet sein; sie\nKraftstoffbehälter                     dürfen zur Fahrbahn nur so· geneigt sein, daß Auf-\n(1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest her-     wirbeln von Staub vermieden wird. Auspuffrohre\ngestellt und bei doppeltem Betriebsdruck, mindestens     dürfen über die seitliche Begrenzung der Fahrzeuge\nbei 0,3 atü, auf Dichtheit geprüft sein; weichgelötete   nicht hinausragen.","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                        1183\n§ 48                          nicht mehr als 8 Kilometern je Stunde genügen zwei\nDampfkessel und Gaserzeuger                Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Bei einachsigen\nZug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern\n(1) Dampfkessel mit Zwangsdurchlauf und mit          an Holmen geführt werden, ist vom Hereinbrechen\neiner Rohrschlange bis zu 35 Litern Gesamtinhalt,       der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es er-\nSauggaserzeugeranlagen und Druckgaserzeugeran-          fordert, eine Leuchte ohne Scheinwerferwirkung für\nlagen mit einem Aufladedruck von nicht mehr als         weißes oder schwachgelbes Licht auf der linken\n2 atü sind in dem Zulassungsverfahren für Kraft-        Seite so anzubringen oder von Hand so mitzuführen,\nfahrzeuge nach dieser Verordnung, nicht nach            daß ihr Licht entgegenkommenden und überholenden\nanderen Vorschriften, genehmigungs- oder abnahme-       Verkehrsteilnehmern gut sichtbar ist.\npflichtig.\n(3) Die untere Spiegelkante von Scheinwerfern\n(2) Funkenauswurf und Herausfallen von Brenn-        darf nicht höher als 1 Meter, bei Zugmaschinen in\nstoffresten müssen ausgeschlossen sein. Brennbare       land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht höher\nTeile des Fahrzeugs sind gegen starke Erhitzung         als 1,20 Meter über der Fahrbahn liegen. Schein-\nim Betrieb zu schützen.                                 werfer müssen an den Fahrzeugen einstellbar und so\nbefestigt sein, daß eine unbeabsichtigte Verstellung\n§ 49                          nicht eintreten kann.\nAuspuffgeräusch und Fahrgeräusch               (4) Die Leistungsaufnahme von Glühlampen in\nDas Auspuffgeräusch und das Fahrgeräusch der          elektrischen Scheinwerfern oder Leuchten darf bei\nKraftfahrzeuge dürfen das nach dem jeweiligen           einer Nennspannung von 6 oder 12 Volt hqchstens\nStand der Technik unvermeidbare Maß nicht über-         je 35 Watt, bei einer Nennspannung von 24 Volt\nsteigen.                                                höchstens je 50 Watt betragen. Durch Riffelung der\nScheinwerferspiegel oder -scheiben oder auf andere\n§ 49a\nWeise muß eine Streuung des Lichts bewirkt werden.\nBeleuchtungseinrichtungen, allgemeine Grundsätze       Lampenfassungen dürfen nicht zum Spiegel verstell-\n(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dür-      bar sein, wenn die Lampenfassung nicht als Teil einer\nfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig       Abblendvorrichtung vom Führersitz aus verstellt·\nerklärten Beleuchtungseinrichtungen angebracht wer-     werden kann.\nden. Sie müssen vorschriftsmäßig angebracht und            (5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die\nständig betriebsfertig sein; sie dürfen weder ver-      Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuch-\ndeckt noch verschmutzt sein. Laternen (Sturmlaternen    tungsstärke in einer Entfernung von 100 Metern in\nund ähnliche) können jedoch am Tage zum Schutz          der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Schein-\ngegen Beschädigungen an anderer Stelle des Fahr-        werf ermitten mindestens beträgt\nzeugs oder Zuges mitgeführt werden.\na} 0;25 Lux bei Krafträdern mit einem Hub-\n(2) Die Beleuchtungseinrichtungen an einem Fahr-                    raum von nicht mehr als 100 Kubik-\nzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß                     zentimetern,\nsie sich gegenseitig in ihrer Wirkung auch dann nicht\nbeeinträchtigen, wenn verschiedene Beleuchtungs-               b} 0,50 Lux bei Krafträdern mit einem Hub-\neinrichtungen in einem Gerät vereinigt sind.                           raum über 100 Kubikzentimeter,\n(3) Sind Beleuchtungseinrichtungen paarweise an-            c} 1,00 Lux bei anderen Kraftfahrzeugen.\ngebracht, so müssen sie gleichen Abstand von der        Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau\nMittellinie der Fahrzeugspur und - mit Ausnahme         leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers\nvon Schlußleuchten an Krafträdern mit Beiwagen -        angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschi-\ngleiche Höhe über der Fahrbahn haben; sie müssen        nen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung\n- mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern und          des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels\nParklicht - gleichzeitig und gleichstark leuchten.      angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die\n(4) Alle nach vorn wirkenden elektrischen Be-        Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht\nleuchtungseinrichtungen - ausgenommen Parkleuch-        mehr als 30 Kilometern je Stunde brauchen nur mit\nten - müssen so geschaltet sein, daß sie nur zu-        Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vor-\nsammen mit der Schluß- und Kennzeichenbeleuchtung       schriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.\nbrennen können.                                            (6) Scheinwerfer müssen so eingerichtet sein, daß\n§ 50                          sie vom Führersitz aus beide gleichzeitig und gleich-\nmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung\nFahrbahnbeleuchtung                    gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuch-\n(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur        tungsstärke in einer Entfernung von 25 Metern vor\nweißes oder schwachgelbes Licht verwendet werden.       jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senk-\n(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei gleichfarbig      recht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte\nund gleichstark nach vorn leuchtenden Scheinwer-        und darüber nicht mehr als 1 Lux beträgt. Liegt die\nfern (Leuchten für gerichtetes Licht) ausgerüstet sein; untere Spiegelkante der Scheinwerfer (Absatz 3\nan Krafträdern - auch mit Beiwagen -, an Kraft-         Satz 1) höher als 1 Meter, so darf die Beleuchtungs-\nfahrzeugen, deren Breite 1 Meter nicht übersteigt,      stärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb\nsowie an Krankenfahrstühlen ist nur ein Scheinwer-      einer Höhe von 1 Meter 1 Lux nicht übersteigen. Die\nfer erforderlich; bei Kraftfahrzeugen mit einer durch   Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten,\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von         daß di?. Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von","1184                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n25 Metern vor den Scheinwerfern senkrecht zum auf-      zwei Nebelscheinwerfer verwendet werden. Sie dür-\nfallenden Licht in 150 Millimetern Höhe über der        fen nicht höher als die in § 50 vorgeschriebenen\nFahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen         Scheinwerfer angebracht sein. Ihre Leistungsauf-\nWerte erreicht.                                         nahme darf höchstens je 35 Watt und die Beleuch-\n(7) Die Messung der Beleuchtungsstärke ist bei       tungsstärke jedes zusätzlichen Scheinwerfers für sich\nstehendem Motor, vollgeladener Batterie und voll-       bei einer Entfernung von 25 Metern senkrecht zur\nbelastetem Fahrzeug vorzunehmen; wird jedoch der        Fahrbahn in Höhe der Mitte (des Schwerpunkts) der\nLichtkegel durch die Belastung gesenkt, so ist bei      Lichtaustrittsfläche und darüber höchstens 1 Lux\nunbelastetem Fahrzeug zu messen.                        betragen. Für die Messung gilt § 50 Abs. 7. Für die\nFarbe der zusätzlichen Scheinwerfer gilt § 50 Abs. 1,\n§ 51                           für ihre Anbringung der letzte Satz des § 50 Abs. 3.\nSeitliche Begrenzungsleuchten, Parkleuchten           (2) Suchscheinwerfer und Rückfahrtscheinwerfer\n(1) Kraftfahrzeuge -     ausgenommen Krafträder      fallen nicht unter die Vorschriften des Absatzes 1.\nohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite       Ein Suchscheinwerfer für eine Leistungsaufnahme\nvon weniger als 1 Meter :__ müssen zur Kenntlich-       von höchstens 35 Watt mit weißem oder schwach-\nmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit       gelbem Licht ist zulässig; er darf nur zugleich -mit\nzwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, deren        dem Schlußlicht und der Beleuchtung des hinteren\nLichtaustrittsflächen nicht mehr als 400 Millimeter     Kennzeichens einschaltbar sein. Ein Rückfahrtschein-\nvon der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses ent-     werfer mit weißem oder schwachgelbem Licht ist\nfernt sein dürfen. Das Licht der Begrenzungsleuchten    zulässig, wenn er so geneigt ist, daß er die Fahrbahn\nmuß weiß oder schwachgelb sein; es darf nicht blen-     auf höchstens 10 Meter hinter dem Fahrzeug be-\nden. Die Begrenzungsleuchten dürfen Bestandteil der     leuchtet, und wenn er nur bei eingeschaltetem Rück-\nScheinwerfer sein, wenn der Abstand des Randes der      wärtsgang brennen kann. Als Rückfahrtscheinwerfer\nLichtaustrittsflächen der Scheinwerfer von den brei-    gelten Lampen zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten\ntesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als      hinter land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen\n400 Millimeter beträgt. Die Begrenzungsleuchten         nicht.\nmüssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig         (3) Polizei-,   Zollgrenzdienst-,  Zollfahndungs-,\nleuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine         Bundesgrenzschutz- und Feuerwehrfahrzeuge des\nBegrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Bei-       Vollzugsdienstes dürfen mit einem zusätzlichen\nwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen        Scheinwerfer für blaues Licht (Kennscheinwerfer)\ndürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der        ausgerüstet sein, der nur in Ausübung hoheitlicher\nBegrenzungsleuchten führen; Satz 4 ist nicht anzu-      Aufgaben zur Sicherung des Verkehrsvorrechts ver-\nwenden. An Elektrokarren sind Begrenzungsleuchten       wendet werden darf.\nnicht erforderlich, wenn der Abstand des Randes der\nLichtaustrittsflächen der Scheinwerfer von den brei-                              § 53\ntesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als           Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler,\n400 Millimeter beträgt; dasselbe gilt für einachsige\nSicherungsleuchten\nZug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie von Fuß-\ngängern an Holmen geführt werden oder ihre durch           (1) Kraftfahrzeuge müssen nach hinten mit zwei\ndie Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 Kilo-     ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes\nmeter je Stunde nicht übersteigt.                       Licht ausgerüstet sein, deren Lichtaustrittsflächen\nwenigstens 400 bis höchstens 1550 Millimeter über\n(2) Die seitliche Begrenzung von Anhängern, die\nder Fahrbahn liegen müssen. Die Schlußleuchten\nmehr als 400 Millimeter über den Rand der Licht-        müssen möglichst weit voneinander angebracht, der\naustrittsflächen der Begrenzungsleuchten des vor-       Rand ihrer Lichtaustrittsflächen darf nicht mehr als\nderen Fahrzeugs hinausragen, muß nach Absatz 1          400 Millimeter von der breitesten Stelle des Fahr-\nkenntlich gemacht werden.                               zeugumrisses entfernt sein. Elektrische Schluß-\n(3) An Personenkraftwagen ohne Anhänger und          leuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung\nan anderen Kraftfahrzeugen, deren Länge und Breite      nur angeschlossen sein, wenn die Wirksamkeit der\ndiejenige von Personenkraftwagen nicht übersteigt,      Schlußleuchten vom Führersitz aus überwacht wer-\ngenügt zur Kenntlichmachung der seitlichen Begren-      den kann. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur\nzung beim Parken innerhalb geschlossener Ortschaf-      mit einer Schlußleuchte ausgerüstet zu sein.\nten eine Leuchte (Parkleuchte), die nach vorn weißes\n(2) Kraftfahrzeuge müssen mit einer oder zwei\nund nach hinten rotes Licht zeigt und an der dem\nBremsleuchten für rotes oder orangefarbenes Licht\nVerkehr zugewandten Seite mindestens 600 Milli-\nausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung\nmeter und höchstens 1550 Millimeter über der Fahr-\nder Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7-\nbahn angebracht sein muß. Die Leuchte muß so be-\nder mechanischen Bremse, anzeigen und auch bei\nschaffen sein, daß sie während ihres Gebrauchs von\nTage deutlich aufleuchten. Dies gilt nicht für Kraft-\nanderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkenn-\nräder mit oder ohne Beiwagen sowie für Kraftfahr-\nbarkeit von Bedeutung ist, rechtzeitig wahrnehmbar\nist.                                                     zeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\n§ 52                           geschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je\nStunde und für Krankenfahrstühle; an diesen Fahr-\nZusätzliche Scheinwerfer                  zeugen vorhandene Bremsleuchten müssen jedoch\n(1) Außer den in§ 50 vorgeschriebenen Scheinwer-     den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen.\nfern können zur Beleuchtung der Fahrbahn ein oder       Bremsleuchten für rotes Licht, die in der Nähe der","Nr. 56 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                        1185\nSchlußleuchten angebracht oder damit zusammen-                                         § 54\ngebaut sind, müssen stärker als diese leuchten.                               Fahrtrichtungsanzeiger\nBremsleuchten dürfen höchstens 300 Millimeter ober-\nhalb der Höhe der Schlußleuchten und höchstens                 (1) Kraftfahrzeuge und - soweit nach Absatz 2\n1550 Millimeter über der Fahrbahn angebracht sein.         erforderlich - ihre Anhänger müssen mit Fahrt-\nBei Verwendung von nur einer Bremsleuchte muß              richtungsanzeigern ausgerüstet sein, die als leuch-\ndiese auf der linken Seite oder etwa in der Mittel-         tende Zeichen an der Seite des Fahrzeugs erscheinen\nlinie der Fahrzeugspur liegen.                             müssen, nach der abgebogen werden soll. Zulässig\nsind nachstehende Ausführungsarten:\n(3) Beim Mitführen von Anhängern müssen die\nSchluß- und Bremsleuchten, soweit sie für das                       a) Blinklell_~~~n (Blinker), die\nziehende Kraftfahrzeug vorgeschri~ben ~~~~. auch                      1. an beiden Längsseiten für orangefarbe-\nam Ende des Zu~es ,:1_~;;;::'.~ictc-nt sein; jedoch müssen                nes Licht oder\n!::~~irspurige Anhänger mit Schlußleuchten ausge-                      2. paarweise an der Vorder- und Rückseite\nrüstet sein, wie sie für mehrspurige Kraftfahrzeuge\ndes Fahrzeugs anzubringen sind; die an\nvorgeschriehen sind. Die Vorschriften der Absätze 1                      der Vorderseite angebrachten Blink„\nund 2 sind entsprechend anzuwenden.                                       leuchten müssen weißes oder orange-\n(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit                         farbenes, die an der Rückseite ange-\nzwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die wirk-                      brachten Blinkleuchten rotes oder\nsame Fläche jedes Rückstrahlers muß mindestens                            orangefarbenes Blinklicht zeigen.\n20 Quadratzentimeter betragen. Anhänger müssen                        Die Blinkleuchten können auch so beschaffen\nmit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet                  sein, daß sie eingeschaltet den Fahrzeug-\nsein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muß                        umriß verändern;\nmindestens 150 Millimeter betragen, die Spitze des\nDreiecks muß nach oben zeigen. Rückstrahler dürfen                 b) den Fahrzeugumriß verändernde Arme\nnicht mehr als 400 Millimeter von der breitesten                      (Winker) mit orangefarbenem Licht an\nStelle des Fahrzeugumrisses entfernt und höchstens                    beiden Längsseiten des Fahrzeugs in der\n600 Millimeter über der Fahrbahn angebracht sein.                     Nähe des Führersitzes, die\nKrafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem                       1. in ihrer Betriebsstellung waagerecht\nRückstrahler ausgerüstet zu sein.                                         stehen und Blink- oder Dauerlicht zeigen\n(5) In oder an Kraftfahrzeugen mit einem zulässi-                      müssen oder\n. gen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen müssen                      2. auf und ab pendelnd Dauerlicht zeigen\nzwei von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige,                       müssen (Pendelwinker).\ntragbare Sicherungslampen für gelbes oder rotes\n(2) Fahrtrichtungsanzeiger müssen so angebracht\nLicht oder zwei Fackeln oder ähnliche Beleuchtungs-\nund beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsich-\neinrichtungen mit ausreichender Brenndauer oder\ntigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs-\nrückstrahlende Warneinrichtungen in betriebsberei-\nund Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrs-\ntem Zustand mitgeführt werden, die zur Kenntlich-\nteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeu-\nmachung des Fahrzeugs auf ausreichende Entfernung\ntung ist, deutlich wahrgenommen werden kann.\nzu verwenden sind, wenn dies zur Sicherung des\nVerkehrs erforderlich ist.                                     (3) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld\n(6) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für ein-        des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit\nachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie von           dem Führer sinnfällig angezeigt werden. Winker\nFußgängern an Holmen geführt werden. Sind ein-             und Blinkleuchten dürfen die Sicht des Fahrzeug-\nachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem An-           führers nicht behindern; Winker dürfen ausgeschaltet\nhänger verbunden, so müssen - abgesehen von den            nicht sichtbar sein. Die paarweise Verwendung ver-\nFällen des Absatzes 7 - an der Rückseite des An-           schiedener Ausfün.rungsarten an einem Fahrzeug\nhängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen            oder Zug ist zulässig, wenn die Forderung nach Ab-\nrückwärtigen Beleuchtungseinrichtungen angebracht          satz 2 nur auf diese Weise erfüllt werden kann.\nsein; bei einspurigen Anhängern genügt die für                (4) Krafträder - auch mit Beiwagen -, offene\nKrafträder ohne Beiwagen vorgeschriebene rück-             Elektrokarren, einachsige Zugmaschinen, einachsige\nwärtige Sicherung.                                         Arbeitsmaschinen und offene Krankenfahrstühle\n(7) § 24 der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fas-        brauchen nicht mit einem Fahrtrichtungsanzeiger\nsung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166,       ausgerüstet zu sein; dies gilt auch für Zug- und Ar-\n1201) gilt entsprechend für die rückwärtige Sicherung      beitsmaschinen mit nach hinten offenem Führersitz,\nvon                                                        wenn eine beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung\na) land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsge-       in anderer Weise im Sinne des Absatzes 2 angezeigt\nräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt     werden kann.\nwerden und nur im Fahren eine ihrer Zweck-                                  § 55\nbestimmung entsprechende Arbeit leisten\nkönnen,                                                      Vorrichtungen für Schallzeichen\nb) eisenbereiften Anhängern, die nur für land-          (1) Kraftfahrzeuge müssen eine Vorrichtung für\nund forstwirtschaftliche Zwecke verwendet         Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Ver•\nwerden.                                           kehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraft-","1186                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken       bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als\nund andere mehr als unvermeidbar zu belästigen.           20 Kilometer je Stunde beträgt.\n(2) Vorrichtungen für Schallzeichen (z. B. Hupen,\nHörner) müssen einen in seiner Tonhöhe gleichblei-                                      § 57\nbenden Klang (auch harmonischen Akkord) erzeugen,               Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler\nder frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke              (1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im Blick-\ndarf in 7 Metern Entfernung von der Schallquelle an       feld des Führers liegenden Geschwindigkeitsmesser,\nkef~~! 5;;;!!~ 104 Phon (neuer Berechnung) über-          der mit einem Kilometerzähler verbunden sein\nsteigen. Die Messungen sinä nu: einem freien Platz        kann, ausgerüstet sein; ausgenommen sind Kraft-\nmit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille a.titcil- fä'hri.:::..!~~ mit einem Leergewicht (§ 39 Abs. 2) von\nzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die       nicht m'ehr als 4öü iÜ!0~:;~!!!._m und Kraftfahrzeuge\ndurch Widerhall oder Dämpfung stören können,              mit einer durch die Bauart bestimmi:en hÖL;~~~-\nmüssen von der Schallquelle mindestens doppelt so         geschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern\nweit entfernt sein wie der Schallempfänger.               je Stunde sowie mit Fahrtschreibern ausgerüstete\n(3) Neben den in Absatz 2 beschriebenen Warn-          Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsskala\nvorrichtungen dürfen andere Vorrichtungen für             des Fahrtschreibers im Blickfeld des Führers liegt.\nSchallzeichen, deren Lautstärke 104 Phon (neuer Be-           (2) Die Anzeige der in Absatz 1 genannten Geräte\nrechnung) übersteigen kann, an Kraftfahrzeug~n an-        darf vom Sollwert abweichen\ngebracht, aber nur außerhalb geschlossener Ort-\nschaften benutzt werden (§ 21 der Straßenverkehrs-                  a) bei Geschwindigkeitsmessern in den letz-\nOrdnung in der Fassung vom 24. August 1953, Bun-                        ten beiden Dritteln des Anzeigebereichs 0\ndesgesetzbl. I S. 1166, 1201); sie müssen - mit Aus-                    bis plus 7 vom Hundert des Skalenend-\nnahme sogenannter Kompressions- oder Zwitscher-                         wertes,\npfeifen - in einem Akkord anklingen.                                b) bei Kilometerzählern plus/minus 4 vom\n(4) Warnvorrichtungen mit einer Folge verschie-                      Hundert.\nden hoher Töne sind nur zulässig an Fahrzeugen,               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahr-\ndie nach § 52 Abs. 3 Kennscheinwerfer führen dürfen.      zeuge mit den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten\n(5) Bei Kraftomnibussen der Deutschen Bundes-          Gummireifen.\npost dürfen Zweiklanghupen mit der Tonfolge der                                        § 57a\nPostquinte verwendet werden.\nFahrtschreiber\n(6} Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahr-       (1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind aus-\nzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-       zurüsten\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 8 Kilometern\nje Stunde und für einachsige Zug- oder Arbeits-                     1. zur Beförderung von Gütern bestimmte\nmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt                        Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge-\nwerden.                                                                samtgewicht von siebeneinhalb Tonnen\nund darüber,\n§ 55a\n2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von\nUberholsignalgeräte\nfünfundfünfzig Pferdestärken und darüber,\nZüge von mehr als 14 Metern Länge und Kraft-\nfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von                    3. zur Beförderung von Personen bestimmte\n9 Tonnen und darüber sowie Zugmaschinen mit einer                      Kraftfahrzeuge mit mehr als vierzehn\nMotorleistung von 55 Pferdestärken und darüber                         Fahrgast- (Sitz- und Steh-) Plätzen.\nmüssen vorbehaltlich § 72 Abs. 2 Buchstabe b mit         Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch\neinem Gerät ausgerüstet sein, das dem Führer das         die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis\nWahrnehmen von Signalen von Verkehrsteilneh-              zu vierzig Kilometern in der Stunde sowie für Kraft-\nmern ermöglicht, die ihn zu überholen beabsichtigen.      omnibusse im Linienverkehr mit einem durchschnitt-\nDas gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch         lichen Haltestellenabstand von nicht mehr als drei\ndie Bauart bestimnr~en Höchstgeschwindigkeit von          Kilometern.\nnicht mehr als 20 Kilometern je Stunde mit hinten             (2) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis zum\noder seitlich offenem Führersitz, und zwar auch           Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein\ndann, wenn Anhänger mitgeführt werden.                    und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schau-\nblätter sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen\n§ 56                             der Führer, dem Ausgangspunkt sowie dem Datum\nRückspiegel                          der Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des\nKraftfahrzeuge müssen einen nach Größe und Art          Wegstreckenmessers am Beginn und Ende der Fahrt\nvom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten\nder Anbringung ausreichenden Spiegel für die Be-\neinzutragen. Die Schaublätter sind zuständigen\nobachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben; aus-\nBeamten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen; der\ngenommen sind Krafträder mit und ohne Beiwagen,\nKraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzu-\neinachsige Zugmaschinen und einachsige Arbeits-\nbewahren.\nmaschinen sowie offene Elektrokarren und Kraft-\nfahrzeuge mit offenem, auch nach rückwärts Ausblick           (3) Weitergehende Anforderungen in Sondervor-\nbietendem Führersitz, wenn die durch die Bauart           schriften bleiben unberührt.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                        1187\n§ 58                                                  § 60\nGeschwindigkeitsschilder                    Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen\nKennzeichen\n(1) Kraftfahrzeuge, die nicht an allen Rädern\nluftbereift sind - mit Ausnahme der in § 36 Abs. 5          (1) Kennzeichen dürfen nicht spiegeln.\nletzter Halbsatz bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge          (2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an\n- und ebensolche Anhänger sowie Anhänger mit             der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen;\neiner eigenen mittleren Bremsverzögerung von             bei Anhängern genügt die Anbringung an deren\nweniger als 2,5 m/sek2 müssen an beiden Seiten ein       Rückseite. An schrägen Außenwänden können an\nkreisrundes, weißes Schild mit einem Durchmesser         Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je\nvon 200 Millimetern führen, das nicht verdeckt sein      zwei Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des\ndarf. Auf diesem Schild muß angegeben sein, mit          Fahrzeugs angebracht sein. Das hintere Kennzeichen\nwelcher Höchstgeschwindigkeit das Fahrzeug fah-          darf bis zu einem Winkel von 30 Grad in Fahrtrich-\nren darf (z. B. 25 km). In der Aufschrift müssen be-     tung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Aus-\ntragen                                                   nahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf\nBuchstabenhöhe           Strichstärke der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht\n12 Millimeter,  weniger als 200 Millimeter, der des hinteren nicht\nder Ziffer:        75 Millimeter\nweniger als 300 Millimeter über der Fahrbahn liegen.\ndes „ku:           35 Millimeter           6 Millimeter,\nDie Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Boden-\ndes „m\":           24 Millimeter           5 Millimeter. freiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere\n(2) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahr-  Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als\nzeuge und Anhänger sowie für Kraftfahrzeuge, die         1250 Millimeter über der Fahrbahn liegen; dies gilt\ninfolge ihrer Bauart die für sie zulässige Höchst-       nicht für Fahrzeuge mit Türen in der Rückwand.\ngeschwindigkeit nicht überschreiten können.              Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug\nin einem Winkelbereich von je 60 Grad beiderseits\n§ 59                         der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Ent-\nfernung lesbar sein.\nFabrikschilder und Fabriknummern der Fahrgestelle\n(3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Ver-\n(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muß\nkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen. Wird\nan zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten\nein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung an-\nSeite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit\ngebracht, so kann es der Kotflügelrundung ent-\nfolgenden Angaben angebracht sein:\nsprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind\na) Hersteller des Fahrzeugs,                      abzurunden; seine vordere und seine obere Kante\nb) Fahrzeugtyp,                                   müssen wulstartig ausgestaltet sein.\nc) Baujahr,                                          (4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuch-\nd) Fabriknummer des Fahrgestells,                 tungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen\ne) zulässiges Gesamtgewicht,                      auf ausreichende Entfernung lesbar macht. Sie darf\nkein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.\nf) zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).\n(5) Beim Mitführen von zulassungsfreien An-\n(2) Die Fabriknummer des Fahrgestells muß              hängern mit Ausnahme der in § 53 Abs. 7 bezeich-\naußerdem an zugänglicher Stelle am vorderen Teil         neten Anhänger muß das gleiche Kennzeichen wie\nder rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rah-       am Kraftfahrzeug an der Rückseite des letzten An-\nmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschla-       hängers angebracht sein. Für die Anbringung und\ngen oder auf einem angenieteten Schild oder in an-       Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die\nderer Weise dauerhaft angebracht sein. Wird nach         Vorschriften der Absätze 2 und 4; auswechselbare\ndem Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzen-         Kennzeichentafeln sind zulässig.\nden Teils der ausgebaute Rahmen oder Teil wieder\nverwendet, so ist                                           (6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das\nNationalitätszeichen „D\" nach den Vorschriften der\na) die eingeschlagene Fabriknummer dauer-         Verordnung über internationalen Kraftfahrzeug-\nhaft so zu durchkreuzen, daß sie lesbar       verkehr vom 12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I\nbleibt,                                       S. 1137) angebracht werden.\nb) die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs, an\n(7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen\ndem der Rahmen oder Teil wieder verwen-       mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder die\ndet wird, neben der durchkreuzten Nummer      Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können,\nanzubringen und\ndürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern\nc) die durchkreuzte Nummer der Zulassungs-        nicht angebracht werden; über Ausnahmen, ins-\nstelle zum Vermerk auf dem Brief und der      besondere für die Zeichen „CD\" (Fahrzeuge von An•\nKarteikarte des Fahrzeugs zu melden, an       gehörigen anerkannter diplomatischer Vertretungen)\ndem der Rahmen oder Teil wieder verwen-       und „CC\" (Fahrzeuge von Angehörigen zugelassener.\ndet wird.                                     konsularischer Vertretungen), entscheidet der Bundes•\n(3) Ist eine Fabriknummer des Fahrgestells nicht       minister für Verkehr nach § 70. Als amtliche Kenn•\nvorhanden oder läßt sie sich nicht mit Sicherheit        zeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die\nfeststellen, so kann die Zulassungsstelle eine Num-      nach der Verordnung über internationalen Kraft-\nmer zuteilen. Absatz 2 gilt für diese Nummer ent-        fahrzeugverkehr angeordneten oder zugelassenen\nsprechend.                                               Kennzeichen und Nationalitätszeichen.","1188                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 61                           zufassen, so daß ein Verschieben und Reiben der\n(weggefallen)                      Einzelleitungen vermieden wird, oder getrennt zu\nverlegen und, wo sie Platten, Wände, Fußböden oder\n§ 62                           dergleichen durchsetzen, durch Isoliermittel gegen\nDurchscheuern zu schützen. An den Austrittsstellen\nSonderbestimmungen\nvon Leitungen ist die Isolierhülle gegen Wasser\nfür elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge\nabzudichten. Im Innern eines Wagens dürfen isolierte\n(1) Elektromotoren, Schalter und dergleichen sind       Leitungen unmittelbar auf Holz verlegt und mit Holz-\nso anzuordnen, daß etwaige im Betrieb auftretende          leisten verkleidet werden.\nFeuererscheinungen keine Entzündung von brenn-\nbaren Stoffen hervorrufen können; in ihrer unmittel-           (6) Leitungen, die einer Verbiegung oder Ver-\nbaren Nähe dürfen keine Rohrleitungen für brenn-           drehung ausgesetzt sind, müssen aus leicht bieg-\nbare Flüssigkeiten liegen.                                 samen Litzenseilen hergestellt und, soweit sie\nisoliert sind, wetterbeständig hergerichtet sein.\n(2) Akkumulatorenzellen elektrisch angetriebener        Lampenleitungen, die aus der Betriebsstromquelle\nFahrzeuge können auf Holz aufgestellt werden; es           gespeist werden, müssen Gummiaderleitungen sein.\nmuß jedoch ein Schutz gegen aufsteigende Feuchtig-\nkeit und gegen überfließende Säure vorhanden sein.             (7) Das Material der isolierten Leitungen muß bei\nZelluloid ist zur Verwendung für Kästen und außer-         Spannungen über 65 Volt den „Vorschriften für\nhalb des Elektrolyten unzulässig. Soweit nur unter-        isolierte Leitungen in Starkstromanlagen\" (VDB\nwiesenes Personal mit der Wartung der elektrischen         0250) entsprechen.\nAnlagen der Fahrzeuge beschäftigt wird, ist ein                (8) Für Freileitungen zum Betrieb elektrisch be-\nBerührungssch.utz für Teile verschiedener Spannung         triebener Kraftfahrzeuge gelten die „Vorschriften\nnicht erforderlich. Akkumulatoren dürfen den Fahr-         nebst Ausführungsregeln für elektrische Bahnen•\ngästen nicht zugänglich sein. Für ausreichende Lüf-        (VDE 0115).\ntung ist zu sorgen.\n(9) Jedes elektrisch angetriebene Kraftfahrzeug\n(3) Der    Querschnitt aller Leitungen zwischen         muß eine Hauptabschmelzsicherung gemäß Norm-\nStromquelle und Antriebsmotor ist nach der Dauer-          blatt DIN VDE 3560 oder einen selbsttätigen Aus-\nstromstärke des Motors gemäß Normblatt DIN VDE             schalter haben, der auf das Anderthalbfache der\n3560 oder stärker zu bemessen. Der Querschnitt von         Dauerstromstärke des Motors (vgl. Absatz 3) ein-\nLeitungen für Bremsstrom muß mindestens so groß            gestellt ist. Jeder Stromkreis, der keinen Fahrstrom\nwie der von Fahrstromleitungen sein. Alle übrigen          führt, muß gesondert gesichert sein. Vom Fahrstrom\nLeitungen dürfen im allgemeinen mit den in nach-           unabhängige Bremsleitungen dürfen keine Sicherun-\nstehender Tabelle verzeichneten Stromstärken               gen enthalten. Bei benzin- oder dieselelektrischen\ndauernd belastet werden:                                   Fahrzeugen ohne Betriebsbatterie (Fahrzeuge mit\nQuerschnitt               Stromstärke       elektrischer Kraftübertragung) sind Sicherungen in\nin Quadratmillimetern               in            den Hauptleitungen nicht erforderlich. Ein vom\nbei Verwendung von Kupfer             Ampere          Führersitz aus bedienbarer Haupt- (Not-) Ausschalter\nmuß in jedem elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeug\n0,75                       6            das Ausschalten des Fahrstroms unabhängig vom\n1                         6            Fahrschalter ermöglichen. Der Haupt- (Not-) Aus-\n1,5                      10            schalter kann mit dem selbsttätigen Ausschalter ver-\n2,5                       15            bunden sein. Vom Fahrstrom unabhängige Brems-\n4                         20            stronikreise dürfen nur im Fahrschalter abschaltbar\n6                         25             sein.\n10                         35\n16                         60                        3. Andere Straßenfahrzeuge\n25                         80\n§ 63\n35                        100\n50                        125                                  Anwendung\n70                        160                  der für Kraftahrzeuge geltenden Vorschriften\n95                        190                  und der. Vorschriften anderer Verordnungen\n120                        225                (1) Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast,\n150                        260.            Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen\n(4) Blanke Leitungen sind zulässig, wenn sie            und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) gelten\nisoliert verlegt und gegen Berührung geschützt sind.       für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die\nIsolierte Leitungen in Fahrzeugen müssen so geführt         Nachprüfung der Achslasten gilt § 34 Abs. 5 mit der\nwerden, daß ihre Isolierung nicht beschädigt, ins-          Abweichung, daß der Umweg zur Waage nicht mehr\nbesondere nicht durch die Wärme benachbarter                als 2 Kilometer betragen darf:\nWiderstände oder Heizvorrichtungen gefährdet                   (2) Neben den Bestimmungen dieser Verordnung\nwerden kann. Die Verbindung der Fahr- und Brems-            gelten für die Ausrüstung von Fahrzeugen im ge-\nstromleitungen mit den Geräten ist mit gesicherten          werblichen Personenverkehr die Verordnung über\nSchrauben oder durch Lötung auszuführen.                    den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personen-\n(5) Nebeneinanderlaufende isolierte Fahrstrom-         verkehr vom 13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I\nleitungen sind zu Mehrfachleitungen mit einer ge-           S, 231), für Straßenbahnen die Verordnung über den\nmeinsamen wasserdichten Schutzhülle zusammen-              Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                          1189\nBau- und und Betriebsordnung) und für die Beleuch-        (3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen\ntung von nicht maschinell angetriebenen Fahrzeugen     nur als zusätzliche. Hilfsmittel und nur dann ver-\n- ausgenommen Fahrräder - und ihren Anhängern          wendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer ge-\ndie Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung vom         wöhnlichen Bremse nicht ausreichend gebremst wer-\n24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166, 1201).     den kann.\n§ 66\n§ 64                                                Rückspiegel\nLenkvorrichtung,                       Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Be-\nsonstige Ausrüstung und Bespannung             obachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben. Dies\n(1) Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. § 35 a    gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbrin-\nAbs. 1 ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht       gung des Rückspiegels an einem Fahrzeug technisch\ndie Beschaffenheit der zu befördernden Güter eine      nicht möglich ist, ferner nicht für land- und forst-\nderartige Ausrüstung der Fahrzeuge ausschließt.        wirtschaftliche Maschinen.\n(2) Die Bespannung zweispänniger Fuhrwerke,\n§ 67\ndie (nur) eine Deichsel (in der Mitte) haben, mit nur\neinem Zugtier ist unzulässig, wenn die sichere und                   Beleuchtung an Fahrrädern\nschnelle Einwirkung des Gespannführers auf die            (1) Die Beleuchtung der Fahrbahn nach vorn muß\nLenkung des Fuhrwerks nicht gewährleistet ist; dies    weiß oder schwachgelb sein. Das Licht muß auf 300\nkann durch Anspannung mit Kummetgeschirr oder          Meter sichtbar sein; es darf nicht blenden. Der Licht-\nmit Sielen mit Schwanzriemen oder Hinterzeug,          kegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine\ndurch Straffung der Steuerkette und ähnliche Mittel    Mitte in 5 Meter Entfernung vor der Lampe nur halb\nerreicht werden. Unzulässig ist die Anspannung an      so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus der Lampe.\nden Enden der beiden Ortscheite (Schwengel) der        Die Lampen müssen am Fahrrad so angebracht sein,\nBracke (Waage) oder nur an einem Ortscheit der         daß während der Fahrt ihre Neigung zur Fahrbahn\nBracke, wenn diese ·nicht mit einer Kette oder der-    nicht verändert werden kann.\ngleichen festgelegt ist. Bei Pferden ist die Ver-\nwendung sogenannter Zupfleinen (Stoßzügel) un-            (2) Bei elektrischer Fahrradbeleuchtung müssen\nzulässig.                                              Spannung und Leistungsaufnahme der Glühlampe\nmit Spannung und Leistungsabgabe der Licht-\n§ 64a                          maschine übereinstimmen; auf Maschine und Lampe\nVorrichtungen für Schallzeichen             müssen Spannung und Leistungsabgabe (-aufnahme)\nFahrräder und Schlitten müssen mit mindestens       angegeben sein. Leistungsaufnahme der Glühlampe\neiner hell tönenden Glocke ausgerüstet sein; aus-      und Leistungsabgabe der Lichtmaschine dürfen bei\ngenommen sind Handschlitten.                           einer Geschwindigkeit des Fahrrades von 15 Kilo-\nmetern je Stunde 3 Watt nicht übersteigen. Durch\nRiffelung der Abschlußscheibe muß ausreichende\n§ 64 b                         Streuung des Lichts erreicht werden.\nKennzeichnung                         (3) Fahrräder müssen an der Rückseite mit einer\n(1) An jedem Fahrzeug müssen auf der linken         Schlußleuchte für rotes Licht und mit einem roten\nSeite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und           Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte\nSitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deut-   muß mindestens 400 Millimeter, der Rückstrahler\nlich angegeben sein.                                   darf nicht höher als 600 Millimeter über der Fahr-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiene:µ.bahnen, Fahr- bahn angebracht sein. Der Radfahrer muß das Bren-\nräder, Krankenfahrstühle, Kutschwagen, Personen-       nen des Schlußlichtes während der Fahrt ohne\nschlitten, fahrbare land- und forstwirtschaftliche     wesentliche Änderung der Kopf- oder Körperhaltung\nArbeitsgeräte, Handwagen und Handschlitten.            überwachen können. Beiwagen von Fahrrädern\nmüssen mit einem roten Rückstrahler versehen sein;\nSatz 2 gilt entsprechend.\n§ 65\n(4) Fahrräder müssen an beiden Seiten der Tret-\nBremsen                         teile (Pedale) mit gelben Rückstrahlern versehen\n(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende         sein.\nBremse haben, die während der Fahrt leicht bedient        (5) § 49 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 gilt ent-\nwerden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die        sprechend. Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht\nFahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei         verdeckt oder verschmutzt sein. Verdecken hinter\nvoneinander unabhängige Bremsen haben. Bei Hand-       Fahrrädern mitgeführte Anhänger das rote Schluß-\nwagen und Schlitten sowie bei land- und forstwirt-     licht oder den roten Rückstrahler, so müssen die\nschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren       Schlußleuchte oder der Rückstrahler auch am An-\nArbeit leisten können (z. B. Pflüge, Drillmaschinen,   hänger angebracht sein. Im übrigen gilt § 22 Abs. 3\nMähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich.     und 4.\n(2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug      (6) Für Rennräder, die ihrem Bestimmungszweck\nfest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwin-     dienen, gelten die Absätze 1 bis 5, wenn die Räder\ndigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahr-      während der Dunkelheit auf öffentlichen Straßen\nzeug festzustellen vermag.                             benutzt werden; § 49 a Abs. 4 ist nicht anzuwenden.","1190                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nIV. Kleinkrafträder                                nen zugehörigen Teilen den Vorschriften\nund Fahrräder mit Hilfsmotor                             dieser Verordnung entspricht,\n§ 67a                                 b) die Versicherungsbestätigung nach § 29 b.\n(1) Als Kleinkrafträder im Sinne des § 27 des\n§  67b\nStraßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 837) gelten Krafträder (Zwei-                             (weggefallen)\nräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von\nnicht mehr als 250 Kubikzentimetern.\nC. Schlußbestimmungen\n(2) Für die Führer von Kleinkrafträdern gilt § 5\ndes Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.                                             § 68\n(3) Fahrräder mit Hilfsmotor sind Fahrzeuge, die                            Zuständigkeiten\nhinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die üblichen             (1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die\nMerkmale von Fahrrädern aufweisen, jedoch zu-             höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind, von\nsätzlich als Antriebsmaschine einen Verbrennungs-         den nach Landesrecht .zuständigen unteren Verwal-\nmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 Ku-         tungsbehörden oder den Behörden, denen durch\nbikzentimetern besitzen. Die üblichen Merkmale            Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungs-\nvon Fahrrädern gelten als vorhanden, wenn                 behörde zugewiesen werden, ausgeführt. Die\nhöheren Verwaltungsbehörden werden von den zu-\na) der Durchmesser des Hinterrades nicht\nständigen obersten Landesbehörden bestimmt.\nkleiner ist als 580 Millimeter,\nb) die wirksame Länge der Tretkurbel min-            (2) Ortlich zuständig ist, soweit nichts anderes\ndestens 125 Millimeter beträgt,                vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, man-\ngels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antrag-\nc) das Gewicht des betriebsfähigen Fahr-           stellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen,\nzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne          Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde\nWerkzeuge und ohne den Inhalt des Kraft-       des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlas-\nstoffbehälters, bei Fahrzeugen, die für die    sung oder Dienststelle. Anträge können init Zu-\nBeförderung von Lasten eingerichtet sind,      stimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer\nauch ohne Gepäckträger, 33 Kilogramm           gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt\nnicht übersteigt.                              und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde\nDiese Merkmale - mit Ausnahme der Gewichts-               (Satz 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt die\ngrenze - gelten entsprechend für zweisitzige Fahr-        Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so\nzeuge (Tandems) und Fahrzeuge mit drei Rädern.            kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede\nihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wir-\n(4) Fahrräder      mit Hilfsmotor       werden wie     kung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung\ngewöhnliche Fahrräder behandelt, wenn nichts              vorläufig treffen.\nanderes bestimmt ist. §§ 29 a, 29 b Abs. 1 und 3 und\n§ 29 c Satz 1 sind entsprechend anzuwenden; hat die         (3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehör-\nVersicherungsbestätigung ihre Geltung verloren, so        den und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund\nist sie der zuständigen Behörde (§ 68) abzuliefern.       dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche\nHinsichtlich des Motors und seiner zugehörigen            der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundes-\nTeile gelten die Vorschriften über die allgemeine         post, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei durch\nBetriebserlaubnis entsprechend, ebenso § 45 Abs. 1        deren Dienststellen nach Bestimmung der Fach-\nmit Ausnahme des Satzes 3, §§ 46, 47 und 49.              minister wahrgenommen.\n(5) Niemand darf vor Vollendung des 16. Lebens-                                    § 69\njahres ein Fahrrad mit Hilfsmotor führen; Aus-\nnahmen kann die Verwaltungsbehörde mit Zustim-                                 Geltungsbereich\nmung des gesetzlichen Vertreters zulassen.                   (1) Diese Verordnung ist auf den gesamten Stra-\nßenverkehr anzuwenden. Sie enthält zusammen mit\n(6) Der Führer eines Fahrrades mit Hilfsmotor\nmuß mitführen und auf Verlangen zuständigen Be-              den Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung,\namten zur Prüfung aushändigen                                der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung vom\na) entweder eine Ablichtung der allgemeinen             24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166, 1201)\nBetriebserlaubnis für den Motor                      mit etwaigen späteren Änderungen,\noder einen Abdruck der allgemeinen Be-            der Verordnung über internationalen Kraftfahr-\ntriebserlaubnis, auf dem der Hersteller              zeugverkehr vom 12. November 1934 (Reichs-\nbestätigt hat, daß der Motor mit seinen zu-          gesetzbl. I S. 1137),\ngehörigen Teilen dem durch die Erlaubnis          der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr-\ngenehmigten Typ entspricht,                          unternehmen im Personenverkehr vom 13. Fe-\noder eine Bescheinigung des amtlich aner-            bruar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231),\nkannten Sachverständigen für den Kraft-           der Verordnung über den Bau und Betrieb der\nfahrzeugverkehr über den Hubraum des                 Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebs-\nMotors und darüber, daß der Motor mit sei-           ordnung),","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                                        1191\nden Bestimmungen über die Zusammensetzung             befreit, soweit die Erfüllung ihrer hoheitlichen Auf-\nund Ausgestaltung der amtlichen Kennzeichen        gaben es erfordert.\nvon Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und                                       § 71\nden Bestimmungen über die Beförderung gefähr-                               Strafbestimmungen\nlicher Güter auf Straßen                              Wer Vorschriften dieser Verordnung oder zu ihrer\ndie ausschließliche Regelung des Straßenverkehrs.        Ausführung erlassenen Anweisungen vorsätzlich\noder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe\n(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Ge-        bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit\nwerberechts; unberührt bleiben ferner die Vor-           Haft bestraft, wenn die Tat nicht nach anderen Vor-\nschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen       schriften mit schwererer Strafe bedroht ist.\nüber\na) die bahnpolizeiliche Zuständigkeit,                                          § 72\nb) di~ technische und betriebliche Ausrüstung           Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen\nder Fahrzeuge,                                   (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 *) in\nc) die Führung von Schienenfahrzeugen,           Kraft.\nd) die Anbringung von Warnkreuzen.                   (2) Von den Änderungen dieser Verordnung durd1\ndie Verordnung vom 25. November 1951 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 908) treten erst nach dem 1. September\n§ 70\n1953 in Kraft:\nAusnahmen\na) qie Änderungen zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 am\n(1) Ausnahmen können genehmigen                                    1. Januar 1954 für Fahrzeuge, die vor dem\n1. die höheren Verwaltungsbehörden in be-                    1. April 1952 erstmals in den Verkehr ge-\nstimmten Einzelfällen oder allgemein für                  kommen sind,\nbestimmte einzelne Antragsteller von den              b) nach Bestimmung durch den Bundesminister\nVorschriften der §§ 32, 34 und 36, auch in                für Verkehr die Änderungen zu\nVerbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und                 § 35 a Abs. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 3\n65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern                         für Fahrzeuge, die vor dem 1. April\nauch von den Vorschriften des § 18 Abs. 1,                        1952 in Betrieb genommen worden\ndes § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58, 59 und 60                      sind,\nAbs. 5,\n§ 45 Abs. 2\n2. die zuständigen obersten Landesbehörden                           für reihenweise gefertigte Fahrzeuge,\noder von ihnen bestimmte Stellen von allen                        für die eine allgemeine Betriebs-\nVorschriften dieser Verordnung in be-\nerlaubnis bereits vor dem 1. April\nstimmten Einzelfällen oder allgemein für\n1952 erteilt worden ist,\nbestimmte einzelne Antragsteller, es sei\ndenn, daß die Auswirkungen sich nicht auf                 § 55a.\ndas Gebiet des Landes beschränken und             (3) Von den Änderungen dieser Verordnung durch\neine einheitliche Entscheidung erforderlich  das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\nist,                                          19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) tritt\n3. der Bundesminister für Verkehr von allen     erst nach dem 1. September 1953. in Kraft:\nVorschriften dieser Verordnung, sofern                 § 57 a am     23. Dezember 1953 für Kraftfahr-\nnicht die Landesbehörden nach den Num-                         zeuge, die am 23. März 1953 bereits\nmern 1 und 2 zuständig sind - allgemeine                       zugelassen waren.\nAusnahmen ordnet er durch Rechtsverord-\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates              (4) Von den Änderungen dieser Verordnung durch\nnach Anhören der zuständigen obersten         die Verordnung vom 24. August 1953 (Bundesgesetz-\nLandesbehörden an -,                          blatt I S. 1131) treten erst nach dem 1. September\n4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung     1953 in Kraft\ndes Bundesministers für Verkehr bei Er-                § 15a am 1. November 1953,\nteilung oder in Ergänzung einer allgemeinen            § 22    Abs. 3 Nr. 19\nBetriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung.                      hinsichtlich der Lichtmaschinen für\n(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von                             Fahrräder an einem vom Bundesmini-\nden §§ 32, 34 und 36 und einer allgemeinen Aus-                           ster für Verkehr zu bestimmenden Zeit-\nnahme von § 65 sind die obersten Straßenbau-                              punkt,\nbehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger                § 67 Abs. 3 Satz 3\nder Straßenbaulast zu hören.                                              am 1. Januar 1954 für Fahrräder, die\nerstmals in den Verkehr gebracht\n(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme\nwerden,\nist festzulegen.\nam 1. Oktober 1955 für die anderen\n(4) Die Polizei, ,die Feuerwehr, der Bundesgrenz-                      Fahrräder,\nschutz, der Zollgrenzdienst und der Zollfahndungs-       •) Datum des Inkrafttretens der Verordnung in der ursprünglichen\ndienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung           Fassung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215),","1192                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 67  Abs. 4                                                               § 74\nam 1. November 1953 für Fahrräder, die           Sondervorschriften für ältere Fahrzeuge\nerstmals in den Verkehr gebracht\nwerden,                                      (1) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1952 erst-\nmals in den Verkehr gekommen sind, gelten folgende\nam 1. Oktober 1955 für die anderen        Bestimmungen:\nFahrräder,\na) An Kraftfahrzeugen - außer Krafträdern\ndie Änderungen des Musters 1 am 1. Januar\n- mit einer durch die Bauart bestimmten\n1954 - vor diesem Tage ausgestellte\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nFührerscheine bleiben gültig - ,\n20 Kilometern je Stunde genügt als Wirkung\ndie Änderungen der Muster 2, 3, 4 und 5 am                  der Feststellbremse eine mittlere Verzöge-\n1. November 1953 - vor diesem Tage                  rung von 1 m/sek2 •\nausgestellte Kraftfahrzeug- und An-\nb) Auch an Anhängern hinter Kraftfahrzeugen\nhängerscheine verlieren spätestens mit\nmit einer Geschwindigkeit von mehr als\ndem Ablauf des 31. August 1957 ihre\n20 Kilometern je Stunde genügen Brems-\nGeltung; der Umtausch ist gebühren-\nfrei-·,                                              anlagen, die nicht auf alle Räder wirken.\nc) Anhänger mit Auflaufbremsen brauchen\ndie Muster 6, 7 und 8 am 1. Januar 1954 - bis\nkeine Notbremseinrichtung zu haben. Vor-\nzum 31. Dezember 1954 dürfen die bis-\nhandene Notbremseinrichtungen müssen in-\nher vorgeschriebenen Vordrucke ver-\nwendet werden -.                                     standgehalten und benutzt werden; sie kön-\nnen auch dann als Bremsvorrichtung und\nBis zum 31. August 1954 sind die Kraftfahrzeugbriefe              als Feststellvorrichtung im Sinne des § 41\nund Kraftfahrzeugscheine von Kombinationskraft-                   Abs. 9 Satz 3 und 4 dienen, wenn sie aus-\nwagen den Zulassungsstellen zur Berichtigung vor-                 schließlich durch das Gewicht der Zuggabel\nzulegen, wenn die Art des Fahrzeugs unrichtig an-                 betätigt werden.\ngegeben ist.\nd) § 57 Abs. 1 Halbsatz 1 ist nicht anzuwenden.\n§ 73                                     Werden Geschwindigkeitsmesser und Kilo-\nVorläufig nicht anzuwendende Vorschriften                     meterzähler an Fahrzeugen verwendet, die\nnicht auf den in § 36 Abs. 3 für zulässig er-\n(1) Bis zu einem jeweils vom Bundesminister für                 klärten Gummireifen laufen, so gilt § 57\nVerkehr zu bestimmenden Tage ist § 22 Abs. 3 nicht                Abs.2.\nanzuwenden auf Einrichtungen, die am 23. Juni 1953\nbereits in Betrieb genommen waren und an Fahr-                 e) Die bis zum Inkrafttreten der Verordnung\nzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage in                   vom 25. November 1951 (Bundesgesetzbl. I\nden Verkehr gebracht worden sind.                                 S. 908) zulässigen Fabrikschilder dürfen\nweiter verwendet werden.\n(2) Bis zu einem jeweils vom Bundesminister für\nVerkehr zu bestimmenden Tage sind nicht anzuwen-           (2) § 18 Abs. 2 Nr. 2 und § 67 a gelten auch für..,,\nden                                                     die am 1. September 1952 bereits im Verkehr be-\n§ 22 Abs. 3 Nr. 2, 14, 15 und 22 sowie\nfindlichen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfs-\nmotor, wenn der Hubrnum des Motors größer ist\n§ 42 Abs. 1 Satz 2.                               als 50 Kubikzentimeter, die durch die Bauart be-\n(3) Bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr       stimmte Höchstleistung jedoch eine Pferdestärk(; (re-\nzu bestimmenden Zeitpunkt ist§ 22 Abs. 3 Nr. 18 nur     duziert) nicht überschreitet. Bei Kleinkrafträdern\nauf Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kenn-        dieser Art genügt eine Betriebserlaubnis für den\nzeichen anzuwenden.                                     Motor.","Muster 1\n(§ 10)\n(Auf dunkelgrauem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck)\n(1. Seite) .                                                                                                                                                                       (2. Seite)\nHerr\nFrau u•••u••••-•••••••••••••••• ,ouu, •••oouo,u 11u1u11 ••, ou••••• oouN '\"' ,,,., .. ,,,                                                     ••••-• u ,u,,,,,,,, ,, , 1,., , , ,, , , , , , ,, u\nFräulein\nFührersdlein\nerhält die Erlaubnis, nach Ablegung der Prüfung*)\nein Kraftfahrzeug mit Antrieb durch\nfiir                                                                                          ____            ................................................................................ \" .......................-... -......................................................\nder Klasse eins -                       zwei - drei -                           vder •)\nz'.\"1\nVI\n0)\nzu führen.\nHerrn\ni--3\nFrau\nFräulein\n-H•-........................................................................................ 1    den .....\"................................................................... ..                (Q\npi\n0..\n(i)\n\"\"'l\n•••••••••••••u•uoou                                                                uo••••••••••••••••nou•••                >\ni:::\ngeboren am                      _tt....................................................................................................................................... 19............                                                                                                            (Verwaltungsbehörde)                                                                    Cll\n(Q\n(Stempel)                                                                                                                                                                   pi\nO\"\n.........................                                                        •......... ,.,u,,, .......... .           Cl)\n(Untersdlrift)\ntt1\n0\nin                                                                                                                                                                                        Liste Nr. - .........................._                                                                                                                                                            ::s\n.?\n•) Nichtzutreffendes durchstreichen                                                                                                                                                                0..\nCl)\n::s\n~\nCll\nVermerk des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug-                                                                                                                            (i)\n\"t:)\nverkehr**)                                                                                                                                                                                         .....\n(i)\nNach bestandener Prüfung ausgehändigt.                                                                                                                                                          i3\nO\"\n(1)\nwohnhaft in ................................................................................................................................................................ .\n._......................................................................- ..... den ........................................ 19........... .                        -\n\"\"'l\n~\nw\nDer amtlich anerkannte Sachverständige\n............................... ·------·                                                                                                                                                                                                                    für den Kraftfahrzeugverkehr\n(Untersdlrift} .\n.\"............................................................................................................................................. Straße Nr. ............... .              Liste Nr .................................\n••) Bei Führerscheinen der Klasse 4 und bei erneuter Erteilung nach Entziehung .der Fahr•\nerlaubnis ist dieser Vermerk gegebenenfalls zu streichen.\n-\nC0\n~","....\n(3. Seite)                                                 (4. Seite)                        -\n\"'\n~\n(Raum für weitere amtliche Eintragungen, insbesondere\nüber Bedingungen der Erlaubnis oder die Ausdehnung\n(Raum für das Lichtbild\ndes Inhabers)                                der Erlaubnis nach Ergänzungsprüfungen)\n(38)(52 bis 45X60 m;n)\nt:d\ni:::\n::i\np..\nCP\nt/l\nCO\n(!)\nt/l\n.....\nCP\nN\nO\"\npj'\n~\n.....\n······.....                                                                                                   c....\nStempel\ng.\n1-j\nCO\n11)\n::::i\n~\n-\nCO\n<O\n01\ni-3\n-\n~\nEigenhändige Unterschrift· des Inhabers:","Muster2\n(§ 24)\n(Auf hellgrünem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Vierseitig, auf Seite 3 und 4 Raum fü .r weitere Eintragungen)\n(1. Seite)                                                                                                                              (2. Sei tE :)\nArt des Fahrzeugs\n-\n-\nKraftfahrzeugschein                                                                                                           Hersteller des Fahrgestells\n-\nFabriknummer des Fahrgestells\nHerrn\n.                                z::-s\nArt des Antriebs                                                          c.n\nFrau-............................................................................................................................................................................... .\nFräulein\n(z.B. Verbrennungsmaschine,\nElektromotor)                            I                                0)\nHubraum dE!'r                                  1-j\nin - ................................................................................................................................................................................... .. Bei Antrieb                Maschine in , cms                              pi\ntQ\ndurch Verbrennungs-\nmaschine                   Nummer\n-                                  0...\nder Maschi:r te\n.,\n(!)\nStraße Nr .................... .\nLeergewicht des Fahrzeugs                                           kg\n•~\nUl\n(bei Krafträdern:) mit Beiwagen                                         tQ\nkg    pi\ner\n(!)\nEigengewicht des Fahrzeugs                                          kg    tc\n0\n~\nNutzlast bei Lastkraftwagen oder KombiiDla-                             .?\ntionskraf twagen                                          kg    0...\nfür das umseitig beschriebene Kraftfahrzeug zugeteilt worden .                                                                                                                                        bei Omnibussen oder Kornbinations-                              (D\n~\nkraftwagen mit mehr nJ s 8 Plätzen      Sitzplätze Stehplätze\n~\nCl)\nLadefläche (nur bei Kombinations.kraftwagen.}                       m2    (D\n...........·.............................................................................................. , den ~ ....................................................... 19.......... ..                                                                          ~ (D\nZulässiges Gesamtgewicht                                            kg   ser\n(bei Krafträdern:) mit Beiwagen                                     kg    et)\n'\"i\nvorn                kg    .....\nZulässige Achslast                                                  kg\n(0\nc.n\n(außer bei Krafträdern)                         mitten\n(Stempel)                                                   (Name der Vei:waltungsbehörde)                                                                                                hinten              kg    w\n-\nHöchstgeschwindigkeit auf e'bener Bahn\n6.Unterschrift)                                             Art und Mindestgröße                            vorn\n- bei Zugmaschinen: zulässige Größen --         mitten\nder Bereifung                                   hinten\nZulässige Anhängelast (nur bei Kraftfarn:-\n-\nListe Nr__..............;...... '\"..._                                                                                                                                                      zeugen mit Anhängerkupp,lung)\nAnhänger mit Bremse                                           kg\nAnhänger ohne Bn-~mse                                         kg    CC\nCA","Muster 3\n(§ 24)\n(Auf hellblauem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Vierseitig, auf Seite 3 und 4 Raum für weitere Eintragungen)\n(1. Seite)                                                                                   (2. Seite)\n-\n( ,0\n0,\n---\nArt des Fahrzeugs\nAnhängerschein                                             Hersteller des Fahrgestells\n-\nFabriknummer des Fahrges;l:ells\nHerrn\nFrau\nFräulein                                                                                               Leergewicht des Fahrzeugs                                              kg\n----\nEigengewicht des Fahrzeugs                                             kg\nin\n----                                  t,:j\ni=\nNutzlast beim Lastkraftwagen- Anh änger                               kg    i::::i\nStraße Nr................ .           beim Omnibus-Anhän. ger\n___.          Sitzplätze Stehplätze\np..\n(1)\n{ll\nc.o(1)\nist das amtliche Kennzeichen                                                                                                                                                      {ll\nZulässiges Gesamtgewicht (sowerit sich nicht                          kg   (1)\n.....\naus der im Kraftfahrzeugschein dE. ~s ziehenden                            N\ncr'\nFahrzeugs vermerkten zulässige11 Anhänge-                                  ~\nlast ein geringerer Wert ergibt)                                           .....\n~\n----                                 c....\npi\ni::::i\"'\nfür den umsedtig beschriebenen Anhänger zugeteilt worden.                                              Zahl der Achsen                                                            1-1\nc.opi\ni::::i\nZulässige Achslast\nvorn\nmitten\nhinten\nkg\nkg\nkg\n-\nc.o\n(D\nu,\nw\n~\nden                                 19............                                        -                                    ~\nArt der Bremse\n{z.B. Druckluft, Angabe der allgem et nen Be-\n-\ntriebserlaubnis, wenn vorhanden)\n(Stempel)                                   (Name der Verwaltungsbehörde)                                                      -·\nHersteller der Bremse\n-·          vorn\nArt und Mindestgröße der Bereifun g               mitten\nhinten\n(Unterschrift)\n--·\nListe Nr ................................ .\n----","Muster4\n(§ 28)\n(Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck)\n(1. Seite)                                                                                                                            (2. Seite)\nArt des Fahrzeugs\nHersteller des Fahrgestells\nKraftfahrzeugschein\nFabriknummer des Fahrgestells\nArt des Antriebs\nHerrn\nFrau\n(z.B. Verbrennungsmaschine,\nElektromotor)\nz\n~\nFräulein                                                                                                                                                                                                                                                                                                                C.ll\nHubraum der                                                                                             Cl\nBei Antrieb                  Maschine in cm 3\nin                                                                                                                                                                                 durch Verbren-\nnungsmaschine                Nummer                                                                                                  1-j\n~\nder Maschine                                                                                          CQ\nStraße Nr ................ .                                                                                                                                                  0..\nLeergewicht des Fahrzeug!:                                                                                                     kg    .,\n(P\nist für das umseitig beschriebene Fahrzeug zu Probefahrten -                                                                                        Uberführungs-                  (bei Krafträdern:) mit Beiwagen                                                                                                 kg\nfahrten - das (eines der) rote(n) Kennzeichen\n>\ns::\nC/l\nEigengewicht des Fahrzeugs                                                                                                      kg CQ\n~\nNutzlast bei Lastkraftwagen oder Kombina-                                                                                            O\"'\n(P\ntionskraftwagen                                                                                                       kg\nbei Omnibussen oder Kombinations-                                                                                          to\n0\nkraftwagen mit mehr als 8 Plätzen                                              Sitzplätze               Stehplätze         ::s\nzugeteilt worden.                                                                                                                                                                                                                                                                                                      p\n0..\nDieser Schein ist nur gültig, wenn die umstehende Beschreibung vom Inhaber                                                                                                         Ladefläche (nur bei Kombinations-                                                                                                    (P\nin dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.                                                                                                                          kraftwagen)                                                                                                                    m!    ::s\n$-\"\nZulässiges Gesamtgewicht                                                                                                        kg  C/.l\n(bei Krafträdern:) mit Beiwagen                                                                                                 kg \"d\n(P\n................................................................................................ ,den ............................................................. 19............\n.....\nvorn                                         kg  (P\nZulässige Achslast (außer bei\nKrafträdern)\nmitten                                      kg   sO\"'\nhinten                                       kg .,\n(D\n......\nHöchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn                                                                                               c.o\nc.n\nvorn                                              w\nArt und Mindestgröße - bei Zugmaschinen:                                           mitten\n(Stempel)                                                         (Name der Verwaltungsbehörde)                                              zulässige Größen - der Bereifung                                                   hinten\nZulässige Anhängelast (nur bei Kraftf ahr-\nzeugen mit Anhängerkupplung)\nAnhänger mit Bremse                                                                                                       kg\n(Unterschrift)                                              Anhänger ohne Bremse                                                                                                     kg\nListe Nr .................................\n_  ......._ .................................. , den ........................................ 19........-\n.....................................................\n(Unterschrift des Inhabers)\n-C0\n~","-\nMuster 5\n(§ 28)\n(Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck)                                                                                                                                                 CO\nCO\n(1. Seite)                                                                                                                           (2. Seite)\nHersteller des Fahrzeugs\nAnhängerschein\nFabriknummer des Fahrgestells\nHerrn\nLeergewicht des Fahrzeugs                                                                                                                     kg\nFrau\nFräulein\nEigengewicht des Fahrzeugs                                                                                                                    kg\nin                                                                                                                                                                                                                                                                               td\n~\n:::s\nkg     0..\n(D\nStraße Nr . .............. ..             Nutzlast beim Lastkraftwagen-Anhänger                                                                                                                Ul\nbeim Omnibus-Anhänger                                                                                                                     c.o\nSitzplätze                       Stehplätze                 (D\nUl\nist für den umseitig beschriebenen Kraftfahrzeuganhänger zu Probefahrten                                                                                                                                                                                                         (D\n- Oberführungsfahrten - das (eines der) rote(n) Kennzeichen                                                                                                                                                                                                                       N\ncr'\nZulässiges Gesamtgewicht (soweit sich nicht                                                                                                          ~\naus der im Kraftfahrzeugschein des ziehen-\nkg    F=\nden Fahrzeugs vermerkten zulässigen An-                                                                                                              c....;\np.;\nhängelast ein geringerer Wert ergibt)                                                                                                                ::r\n>-;\nc.o\np.;\nzugeteilt worden.                                                                                                                                                                                                                                                                :::s\nc.o\nDieser Schein ist nur gültig, wenn die umstehende Beschreibung vom Inhaber                                                  Zahl der Achsen                                                                                                                                      .....\n<O\nin dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.                                                                                                                                                                                                                        U1\nw\nvorn                                                        kg\nkg     i-l\nZulässige Achslast                                                                mitten\nhinten                                                      kg     ~\n1-1\nden ................... ...................................... 19 ........... .\nArt der Bremse (z.B. Druckluft, Angabe der\nallgemeinen Betriebserlaubnis, wenn vor-\nhanden)\n(Stempel)                                    (Name der Verwaltungsbehörde)                                            Hersteller der Bremse\n......... «••· .............    .................... ,den ... ., ............................. 19 ...........\n(Unterschrift)\nListe Nr .........................                                                                                                                    ........................... ............\n,                          .. ............................... ......\n,       ,,., ...................\n(Unterschrift des Inhabers)","Muster 6                                                                                                                                                                Muster '1\n(§ 29b)                                                                                                                                                                 (§ 29 b)\n{Format: DIN A 6. Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreib-          (Format: DIN A 6. Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreib-\nmaschine hergestellt, sondern müssen - zur Verhütung von Mißbräuchen ~                    maschine hergestellt, sondern müssen - zur Verhütung von Mißbräuchen -\ngedruckt sein. Auch Firma und Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt               gedruckt sein. Auch Firma und Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt\n[letztere faksimiliert] sein. Dem ausgefüllten Vordruck ist eine Durchschrift auf         (letztere faksimiliert] sein)\neinem gleichartigen Vordruck beizufügen)\nBestätigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach § 29 b\nBestätigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach § 29 b                                      Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StVZO (für die Verwaltungs-\nAbs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StVZO (für die Verwaltungs-                                    behörde - Zulassungsstelle - bestimmt)\nbehörde - Zulassungsstelle - bestimmt)                                                                                                                          z\n:--1\nU't\nO'l\nVersicherungssumme             Beginn des                Nummer des Ver-\nAmtliches Kennzeichen*):                                                                  für Personenschäden      Versicherungsschutzes          sicherungsscheins\n(von der Zulassungsstelle auszufüllen)                                                             DM                                                                        t-3\nPI\n(Q\n0..\nCD\n'\"I\nVersicherungssumme                   Beginn des                  Nummer des Ver-          Anschrift des Versicherten\nfür Personenschäden           Versicherungsschutzes              sicherungsscheins                                                                                           >\ns:::\nDM                                                                                                                                                                 Ul\n(Q\nPI\nO\"\n(t)\nAnschrift des Versicherten                                                                                                                                                   tp\n0\n::s\np\n0..\nCD\nMaschinell angetriebene Landfahrzeuge und ihre Anhänger,                            ::s\nausgenommen Omnibusse und Droschken                                                ~\ncn\n(1)\n....\n't:l\n(1)\n\\                           sO\"\nArt des Fahrzeugs                 Hersteller des               Fabriknummer des                                                                                             (1)\nFahrgestells*)                   Fahrgestells*)\n-\n'\"I\nw\nCO\nCJl\n(Unterschrift des Versicherers)\n(Unterschrift des Versicherers)\n•i Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor nicht auszufüllen.\n........\nC0\nC0","Muster 8\n(§ 29 c)\nDer Anzeige des Versicherers hängt eine Antwortkarte nach folgendem Muster an:\n(Format: DIN A 6)\n-\n0\n0\nN\n(Format: DIN A 6)\nAnzeige des Versicherers an die Verwaltungsbehörde\nBescheid der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) an den\n(Zulassungsstelle) nach § 29 c StVZO\numseitig bezeichneten Versicherer\nauf die Anzeige nach § 29 c StVZO\nDie von uns ausgestellte Versicherungs-                                            Amtliches Kennzeichen 2)\nbestätigung (Sammelbestätigung) 1) mit den                                                                                             3)\nnachstehenden Merkmalen hat ihre Geltung                                                                                                                Betrifft:                                                         Amtliches Kennzeichen*)\nverloren.\nNummer des Versiche-\nTag der Beendigung              des    Versicherungs-                                            rungsscheins\nverhältnisses:                                                                                                                                                                                                            Nummer des Versiehe-\nrungsscheins                                                        ttJ\nC\n::i\n0..\n(!)\nUl\nAnschrift des Versicherten:                                                                                                                                                                                                                                                                  tO\n(!)\nUl\n~\nN\nO'\npi\"'\n......\n~\nc....,\nDie Anzeige vom                                         ist am                                       eingegangen.                        pi\n..,\n~\ntO\nArt des Fahrzeugs 2)              Hersteller des Fahr-                                        Fabriknummer des                                       Das Fahrzeug ist ab                            aus dem Verkehr genommen worden.*)                                                        PJ\n::i\ngestells 2)\n3)\nFahrgestells 2 )\n3)                             Durch Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung ist der Nachweis\nerbracht worden, daß für da.c; bezeichnete Fahrzeug mit Wirkung vom\n-\ntO\nc.o\n<..rt\nw\nbei einem anderen Versicherer ausreichender Versicherungsschutz\nbesteht.*)                                                                                                                               \"'\"1\n~\ni-1\nWir bitten um baldigen Bescheid über das Weitere mittels anhängender\nAntwortkarte. Diese dient uns als Beleg für die Erfüllung der Anzeigepflicht\nnach § 29 c StVZO.\nden ................................................................................ .\nden ............................................................................... ..\n.........................................................\n(Unterschrift des Versicherers)\n-----\nStempel und Unterschrift der Verwaltungsbehörde\n(Zulassungsstelle)\n1)  Nichtzutreffendes ist zu streichen.\n2\n) Entfällt bei Sammelbestätigungen.\n3\n) Entfällt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor.                                                                                                              *) Nichtzutreffendes ist zu streichen.","Nr. 56 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                                        1201\nStraßenverkehrs-Ordnung -                  StVO -\nin der Fassung vom 24. August 1953.\nInhaltsübersicht\n§§                                                                   §§\nA. Allgemeine Vorschriften                                              Benutzung der Radwege und Seiten-\nGrundregel für das Verhalten im Straßen-                          streifen ............................ .               27\nverkehr .............................. .                          Hinter- und Nebeneinanderfahren .. .                  28\nVerkehrsregelung durch Polizeibeamte                              Radfahrer in geschlossenen Verbänden                  29\nund Farbzeichen ...................... .            2             Mitnahme von Personen und Gegen-\nVerkehrszeichen und Verkehrseinrichtun-                           ständen ........................... .                 30\ngen .................................. .            3             Mitführen von Anhängern und Tieren                    31\nVerhalten an Bahnübergängen ........ .              3a        aa) Fahrräder mit Hilfsmotor ........... .                31a\nVerkehrsbeschränkungen ............. .              4\nb) Fuhrwerke ........................ .                  32\nVeranstaltungen auf öffentliichen Straßen           5\nc) Kraftfahrzeuge\n~a~na_hmen zur Hebung der Verkehrs-\nd1sz1plln ............................. .           6             Benutzung der Beleuchtungseinrichtun-\ngen ............................... .                 33\nB. Fahrzeugverkehr                                                      Personenbeförderung auf Lastkraft-\n1. Fahrzeugverkehr im allgemeinen\nwagen, Krafträdern, Zugmaschinen und\nauf der Ladefläche von Anhängern\nFührung von Fahrzeugen ............. .              7             hinter Kraftfahrzeugen ............. .                34\nBenutzung der Fahrbahn ............. .              8             Verlassen des Kraftfahrzeugs ....... .                35\nFahrgeschwindigkeit .................. .            9          d) Offentliche Verkehrsmittel ......... .                36\nAusweichen und Uberholen ........... .             10\nAnzeigen der Fahrtrichtungsänderung                      C. Fußgängerverkehr\nund des Haltens ...................... .           11             Verhalten der Fußgänger .......... .                  37\nWarnzeichen ...............· .......... .          12             Marschierende Abteilungen ....... .                   38\nVorfahrt ............................. .           13    D. Reitverkehr ............................ .                  39\nFahrzeuge in Kolonnen ................ .           14\nE. Treiben und Führen von Tieren                               40\nHalten ............................... .           15\nParken ............................... .           16    F. Schutz des Verkehrs\nEin- und Ausfahren ................... .           17             Verkehrshindernisse und Mitführen\nLadegeschäft ......................... .           18             von Sensen und Mähmessern ....... .                   41\nLadung der Fahrzeuge ................. .           19             Werbung ......................... .                   42\nVerlassen des Fahrzeugs ............... .          20             Kinderspiele ....................... .                43\nSchallzeichen an Fahrzeugen ........... .          21             Wintersport .... ·................... .               44\nKennzeichen an Fahrzeugen ........... .            22    G, Schlußbestimmungen\nBeleuchtung von Fahrzeugen ........... .           23\n45\nGeltungsbereich\nLeuchten und Rückstrahler für nicht ma-                                                                                 46\nAusnahmen ....................... .\nschinell angetriebene Fahrzeuge - aus-\ng~nommen Fahrräder - und ihre An-                                 Zuständigkeiten ................... .                 47\nhanger .......................... • •. •. •        24             Sonderrechte ...................... .                 48\nStrafbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49\n2. Fahr z e u g v e r k eh r im b e s o n de r e n\nInkrafttreten und Ubergangsbestim-\na) Radfahrer                                                      mungen ........... .-. . . . . . . . . . . . . . . .  50\nBeleuchtung des Fahrrades ......... .           25\nFührung von Fahrrädern ........... .            26    ANLAGE: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen\nMit der weiteren Zunahme der Fahrzeuge im                    Straßenverkehr. Diese Vorschrift bildet gleichzeitig\nStraßenverkehr, vor allem der Kraftfahrzeuge, muß              die Rechtsgrundlage zu einem Einschreiten in allen\ndie echte Gemeinschaft aller Verkehrsteilnehmer                nicht im einzelnen geregelten Fällen, indem sie jedes\neinschließlich der Fußgänger im Interesse einer                Verhalten unter Strafe stellt, durch das der Verkehr\nnachhaltigen Besserung der Verkehrsdisziplin vor-              gefährdet oder ein Anderer geschädigt oder mehr,\ndringlich hergestellt werden. Die Voraussetzungen              als unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.\nhierfür zu schaffen, ist der Zweck dieser Vl:!rord-            Nicht die kleinliche Anwendung der Vorschriften\nnung. Sie stellt ohne Rücksicht auf den jeweils ein-           in jedem Falle, sondern eine ihrem Ziel ent-\ngetretenen Erfolg die Verletzung einer Reihe von               sprechende Handhabung wird die echte Gemein-\nTatbeständen unter Strafe, die erfahrungsgemäß zu              schaft aller Verkehrsteilnehmer unter sich sowie\neiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer füh-               mit den für die Oränung, Sicherheit und Leichtigkeit\nren können. Außerdem enthält die Verordnung                    des Straßenverkehrs verantwortlichen Behörden\nim § 1 eine Grundregel für das Verhalten im                    und ihren Beamten fördern.","1202                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nA. Allgemeine Vorschriften                             (4) Auf das Zeichen „Straße frei\" kann abgebogen\nwerden, nach links jedoch nur, wenn dadurch der\n§ 1                               freigegebene Verkehr von entgegenkommenden\nGrundregel für das Verhalten im Straßenverkehr            Fahrzeugen und von Schienenfahrzeugen nicht ge-\nstört wird. Einbiegende Fahrzeuge haben auf die\nJeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr\nFußgänger, diese auf die einbiegenden Fahrzeuge\nhat sich so zu verhalten, daß kein Anderer gefähr-\nbesondere Rücksicht zu nehmen.\ndet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen\nunvermeidbar, behindert oder belästigt wird.                    (5) Bei dem Zeichen „Kreuzung frei machen\" ha-\nben die Fahrzeuge, die sich in der Kreuzung befin-\n§ 2                               den, die Kreuzung zu verlassen.\nVerkehrsregelung                            (6) Während des Zeichens     11 H<;1lt\" dürfen Fußgän-\ndurch Polizeibeamte und Farbzeichen                 ger auf Gehwegen einbiegen.\n(1) Den Weisungen       und Zeichen der Polizei-             (7) Die Polizei kann für Straßenbahnen von den\nbeamten ist Folge zu leisten; sie gehen allgemeinen         Vorschriften der Absätze 2 und 3 abwejchende Zei-\nVerkehrsregeln und durch amtliche Verkehrszeichen            chen geben.\nangezeigten örtlichen Sonderregeln vor.\n§ 3\n(2) Die Zeichen der Polizeibeamten zur Regelung\ndes Verkehrs bedeuten                                             Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen\n'(1) Die durch amtliche Verkehrszeichen und\n1. Winken in der Verkehrsrichtung:\nandere amtliche Verkehrseinrichtungen (Anlage).\n,,Straße frei\";\ngetroffenen Anordnungen sind zu befolgen.\n2. Hochheben eines Armes:\n(2) Einrichtungen aller Art, die durch Form, Farbe,\nfür Verkehrsteilnehmer\nGröße sowie Ort und Art der Anbringung zu Ver-\nin der vorher gesperrten Richtung:                wechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtun-\n\"Achtung\",   gen Anlaß geben oder deren Wirkung beeinträch-\nin der vorher freien Richtung:                    tigen können, dürfen an öffentlichen Straßen nicht\n., Anhalten\",   angebracht werden'. Wirtschaftswerbung in Ver-\nbindung mit Verkehrszeichen ist unzulässig.\nfür in der Kreuzung Befindliche:\n„Kreuzung frei           (3) Zur Beschaffung, Anbringung und Unterhal-\nmachen\";              tung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun-\ngen ist der Träger der Straßenbaulast für diejenige\n3. seitliches Ausstrecken eines Armes                Straße verpflichtet, in deren Verlauf die Verkehrs-\noder beider Arme:                                 zeichen oder Verkehrseinrichtungen angebracht\nquer zur Verkehrsrichtung:               .,Halt\", werden. Die Pflicht zur Kennzeichnung der Later-\nin der Verkehrsrichtung:      .,Straße frei\".     nen, die nicht während der ganzen Nacht brennen,\nobliegt den Trägern der Beleuchtungspflicht. .Zur\nDiese Zeichen gelten auch, wenn sie nicht mehr in           Kennzeichnung von Baustellen und von Verkehrs-\nder vorgeschriebenen Weise gegeben werden, so-              umleitungen aus Anlaß von .Bauarbeiten sind die\nlange der Beamte seine Grundstellung beibehält.             für den Bau und die Bauausführung Verantwort-\nlichen auf Anordnung der zuständigen Behörde ver-\n(3) Werden Farbzeichen verwendet, so bedeutet:\npflichtet. Die Beschaffung, Aufstellung und Unter-\nGrün:                         ,, Straße frei\",    haltung von Warnkreuzen obliegt den Bahnunter-\nnehmen.\nein grüner Pfeil:                .,Straße frei,\nnur in der      (4) Wo und welche Verkehrszeichen            oder Ver-\nRichtung   kehrseinrichtungen anzubringen sind, bestimmen\ndes Pfeils\",   die Straßenverkehrsbehörden nach Anhörung der\nPolizei und der Straßenbaubehörden, in Zweifels-\nGelb: für Verkehrsteilnehmer\nfällen auch nach Anhörung Sachverständiger aus\nin der vorher gesperrten Richtung:                Kreisen der Verkehrsteilnehmer. Ist eine Straße als\n.,Achtung\",   nicht verkehrssicher zu kennzeichnen, so bestimmen\nin der vorher freien Richtung:                    die Straßenbaubehörden die Anbringung der Ver-\n.,Anhalten\",     kehrszeichen, soweit nicht die Straßenverkehrs-\nbehörden andere Anordnungen treffen; dies gilt auch\nfür in der Kreuzung Befindliche:                  für die Kennzeichnung von Baustellen und von Ver-\n„Kreuzung frei        kehrsumleitungen aus Anlaß von Bauarbeiten.\nmachen\",\n(5) Anordnungen über die Aufstellung des Warn-\nRot:                                     ,,Halt\", kreuzes (Anlage, Bilder 4 c bis 4 g) treffen für\nUbergänge über Eisenbahnen des öffentlichen Ver-\nwenn Gelb gleichzeitig mit Rot erscheint,         kehrs die Bahnunternehmen, für Ubergänge der\nzeigt es den nahen Wechsel der Farbzeichen        sonstigen Schienenbahnen auf besonderem Bahn-\nan,                                               körper die Straßenverkehrsbehörden mit Zustim-\ngelbes Blinklicht:                  .,Vorsicht\".  mung der beteiligten obersten Landesbehörden .","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                       1203\n(6) Soweit die Aufstellung oder Anbringung von        den Warnkreuzen oder, wo solche nicht vorhanden\nVerkehrszeichen und -einrichtungen auf öffentlichen      sind, in angemessener Entfernung haltmachen.\nStraßen aus polizeilichen Rücksichten nicht zuge-           (6) Bei Annäherung an Bahnübergänge und bei\nlassen werden kann oder technisch nicht möglich ist,     ihrer Benutzung ist in jedem Falle besondere Auf-\nsind die Besitzer von Grundstücken und Baulich-\nmerksamkeit anzuwenden; dies gilt vor allem für das\nkeiten aller Art verpflichtet, das Anbringen oder        Treiben von Viehherden.\nErrichten der erforderlichen Vorrichtungen zu dul-\nden. Dem Betroffenen kann eine Entschädigung\ngewährt werden, wenn ihm durch die Maßnahme ein                                   § 4\nSchaden erwachsen ist, den selbst zu tragen ihm                        Verkehrsbeschränkungen\nbilligerweise nicht zugemutet werden kann. Uber\n(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Be-\ndie Höhe der Entschädigung entscheidet die Straßen-      nutzung bestimmter Straßen aus Gründen der\nverkehrsbehörde.\nSicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beschrän-\n§ 3a                          ken oder verbieten. Maßnahmen gleicher Art sind\nVerhalten an Bahnübergängen                 in Bade- und heilklimatischen Kurorten, in Luftkur-\norten, in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,\n(1) Der in den Eisenbahn-Bau-       und Betriebsord-  in Ortsteilen, die überwiegend der Erholung der\nnungen begründete Vorrang der          Eisenbahnen des\nBevölkerung dienen, und in der Nähe von Kranken-\nöffentlichen Verkehrs wird durch       Aufstellung von   häusern und Pflegeanstalten auch dann zulässig,\nWarnkreuzen (Anlage, Bilder 4 c        bis 4 g) zur Gel-\nwenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästi-\ntung gebracht.\ngungen durch den Verkehr mit Kraftfahrzeugen ver-\n(2) Fahrzeuge anderer Schienenbahnen haben den        hütet werden können.\nVorrang vor jedem anderen Verkehr nur, wenn                 (2) Aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit\n1. die Bahn an dem Ubergang auf besonderem       des Verkehrs angeordnete Beschränkungen oder\nBahnkörper verlegt ist und                    Verbote für Bundesfernstraßen - mit Ausnahme\nvon Park- und Haltverboten - und Beschränkungen\n2. der Bahnübergang mit Warnkreuzen (An-\nder Geschwindigkeit unter 40 Kilometer je Stunde\nlage, Bilder 4 c bis 4 g) gekennzeichnet ist.\nauf diesen Straßen bedürfen der Zustimmung der\n(3) Bei Kreuzungen von Eisenbahnen des öffent-        obersten Landesbehörde, auf sonstigen Straßen der\nlichen Verkehrs und von anderen Schienenbahnen,          Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde.\ndie an dem Bahnübergang auf besonderem Bahn-                (3) Alle Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 be-\nkörper verlegt sind, mit Fußwegen oder Feldwegen         dürfen der Zustimmung der beteiligten oberst.en\nbesteht der Vorrang der Schienenbahnen auch dann,        Landesbehörden. Bei Sperrungen bestimmter Straßen\nwenn Warnkreuze nicht aufgestellt sind.                  ist auch die Zustimmung der Straßenbaubehörden\n(4) Bahnübergänge, an denen der Vorrang nach          und die Anhörung der Polizei erforderlich; sie dürfen\nAbsatz 1, 2 oder 3 besteht, dürfen nicht überquert       nur angeordnet werden, wenn eine zumutbare Um-\nwerden, wenn                                             leitung vorhanden ist.\n(4) Die Anordnungen _sind durch amtliche Ver-\na) sich ein Schienenfahrzeug nähert,\nkehrszeichen zu treffen.\nb) durch Blinklicht oder andere sichtbare oder\nhörbare Zeichen vor einem sich nähernden                               § 5\nSchienenfahrzeug gewarnt wird,\nVeranstaltungen auf öffentlichen Straßen\nc) durch hörbare oder sichtbare Zeichen das          (1) Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen\nSchließen der Schranken angekündigt wird,     mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen\nwerden, bedürfen der Erlaubnis der Straßenverkehrs-\nd) die Schranken bewegt werden oder ge-\nschlossen sind oder                           behörde.\n(2) Mehr als verkehrsüblich in Anspruch genom-\ne) die Sperrung des Straßenverkehrs auf dem       men werden öffentliche Straßen insbesondere durch\nBahnübergang in anderer Weise kenntlich       Veranstaltungen, bei denen infolge der Zahl der\ngemacht ist.\nTeilnehmer oder infolge schnellen Fahrens die Be-\nWerden an Bahnübergängen Blinklichter verwendet,         nutzung der Straßen für den allgemeinen Verkehr\nso bedeutet                                              eingeschränkt wird, durch die B_eförderung u_~ge-\nwöhnlich schwerer oder umfangreicher Gegenstande\nrotes Blinklicht: ,,Halt! Der Bahnübergang ist    und durch den Betrieb von Lautsprechern, der sich\nfür den Straßenverkehr gesperrt\",             auf öffentliche Straßen auswirken soll.\nweißes Blinklicht: ,,Die Blinklichtanlage ist in     (3) Der sich auf öffentliche Straßen auswirkende\nBetrieb\".                                     Betrieb von Lautsprechern darf nur in dringenden\nFällen zugelassen werden.\n(5) In den Fällen des Absatzes 4 müssen Straßen-\nfahrzeuge und Tiere vor den Warnkreuzen oder, wo            (4) Vor Erteilung der Erlaubnis ist die Polizei zu\nsolche nicht vorhanden sind, in angemessener Ent-        hören, ferner die Straßenbaubehörde, wenn etwa\nfernung angehalten werden. Fußgänger müssen vor          zum Schutze der Straßen Bedingungen gestellt wer-\nden Schranken, bei unbeschrankten Ubergängen vor         den müssen.","1204                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 6                                (2) Soweit nicht besondere Umstände entgegen-\nMaßnahmen zur Hebung der Verkehrsdisziplin           stehen, haben Führer von Fahrzeugen auf der rechten\nSeite der Fahrbahn rechts zu fahren; sie dürfen die\nWer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf      linke Seite nur zum Uberholen benutzen. Führer\nVorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von      langsam fahrender Fahrzeuge haben stets die\nihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem         äußerste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten. Auf\nUnterricht über das Verhalten im Straßenverkehr        unübersichtlichen Strecken haben die Führer aller\nteilzunehmen.\nFahrzeuge die äußerste rechte Seite der Fahrbahn\nzu benutzen. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten\nB. Fahrzeugverkehr                       auch für Straßen, auf deren Fahrbahn der Verkehr\nin nur einer Richtung bestimmt ist (Einbahnstraßen).\n1. Fahrzeugverkehr im allgemeinen\n(3) Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach\n§ 7                            rechts ein enger, nach links ein weiter Bogen aus-\nzuführen. Wer rechts einbiegen will, hat sein Fahr-\nFührung von Fahrzeugen\nzeug vorher möglichst weit rechts, wer links ein-\n(1) Jedes Fahrzeug oder jeder Zug miteinander        biegen will, möglichst weit links einzuordnen.\nverbundener Fahrzeuge muß einen zur selbständi-\ngen Leitung geeigneten Führer haben. Dieser hat             (4) Auf Straßen mit zwei gleichartigen Fahrbahnen\ndafür zu sorgen, daß sich das Fahrzeug (der Zug)        haben Fahrzeuge die in ihrer Fahrtrichtung rechts\neinschließlich der Zugkraft und der. Ladung in vor-      liegende Fahrbahn zu benutzen. Die Fahrbahnen\nschriftsmäßigem Zustand befindet. Der Halter eines      gelten in der vorgeschriebenen Richtung als Einbahn-\nFahrzeugs darf die Inbetriebnahme nicht anordnen        -Straßen.\noder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt            (5) Auf Straßen mit drei oder mehr voneinander\nsein muß, daß das Fahrzeug einschließlich der Zug-      getrennten Fahrbahnen dürfen die mittleren Fahr-\nkraft und der Ladung den Vorschriften nicht ent-        bahnen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden.\nspricht. Falls unterwegs auftretende Mangel, welche\n(6) Schienenfahrzeugen, deren Verkehrsanlagen\ndie Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich be-\nin der Fahrbahn einer öffentlichen Straße liegen, ist,\neinträchtigen, nicht unverzüglich beseitigt werden\nsoweit möglich, Platz zu machen und ungehinderte\nkönnen, ist das Fahrzeug auf dem kürzesten Wege\nDurchfahrt zu gewähren.                  ·\naus dem Verkehr zu ziehen.\n(7) Die Bundesautobahnen dürfen nur von Kraft-\n(2) Die Straßenverkehrsbehörde kann einem Fahr-\nfahrzeugen (maschinell angetriebenen, nicht an\nzeughalter für ein Fahrzeug oder für mehrere Fahr-\nGleise gebundenen Landfahrzeugen) mit einer durch\nzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen,\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nwenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach\nmehr als 40 Kilometern je Stunde benutzt werden;\neiner Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften\nauch beim Mitführen von Anhängern muß diese Ge-\nnicht möglich war. Das Fahrtenbuch muß für ein be•\nschwindigkeit eingehalten werden können. Zu- und\nstimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt\nAbfahrt sind nur auf den dazu bestimmten Anschluß-\neinen zuverlässigen Nachweis darüber erbringen,\nstellen zulässig. Das Wenden auf den Bundesauto-\nwer das Fahrzeug geführt hat; die erforderlichen\nbahnen ist verboten. Die Bundesautobahnen dürfen\nEintragungen sind unverzüglich nach Beendigung\nnicht zur Erteilung von Fahrunterricht und zur Ab-\nder Fahrt zu bewirken. Das Fahrtenbuch ist zustän-\nhaltung von Führerprüfungen benutzt werden.\ndigen Beamten auf Verlangen auszuhändigen.\n(3) Der Führer eines Fahrzeugs ist zur gehörigen\nVorsicht in der Leitung und Bedienung verpflichtet.                               § 9\nAuf oder neben dem Fahrzeug hat er seinen Platz                          Fahrgeschwindigkeit\nso zu wählen, daß er ausreichende Sicht hat. Er darf        (1) Der Fahrzeugführer hat die Fahrgeschwind_ig-\nneben sich Personen oder Gegenstände nur mit-           keit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage 1st,\nnehmen, soweit sie ihn in der Leitung und Bedienung     seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu\ndes Fahrzeugs nicht behindern.                          leisten, und daß er das Fahrzeug nötigenfalls recht•\n(4) Fahrzeuge dürfen nur geschoben werden, wenn      zeitig anhalten kann. Das gilt besonders an unüber-\nihre Ladung dem Führer die Aussicht nach vorn frei      sichtlichen Stellen und an höhengleichen Bahnüber-\nläßt und wenn vom Hereinbrechen der Dunkelheit          gängen.\nan, oder wenn die Witterung Beleuchtung erfordert,          (2) Wer in eine Vorfahrtstraße (§ 13) einbieg_en\ndie erforderliche Beleuchtung nicht verdeckt wird.      oder diese überqueren will, hat mäßige Geschwm-\ndigkeit einzuhalten.\n§ 8                                (3) Wenn an Haltestellen von Schienenfahrzeu•\nBenutzung der Fahrbahn                   gen die Fahrgäste auf der Fahrbahn ein• und aus-\n(1) Der Führer eines Fahrzeugs hat, soweit nicht     steigen, darf nur in mäßiger Geschwindigkeit und\nfür einzelne Fahrzeugarten besondere Straßen oder       nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren wer•\nStraßenteile bestimmt sind, die Fahrbahn zu benut-      den, daß die Fahrgäste nicht gefährdet werden;\nzen. Mit Krankenfahrzeugen, die von den Insas~en        nötigenfalls hat der Fahrzeugführer anzuhalten.\ndurch Muskelkraft fortbewegt werden, darf der Geh-          (4) Unbeschadet der Vorschriften in denAbsätzen\n'Weg benutzt werden.                                    1 bis 3 beträgt außerhalb der Bundesautobahnen die","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                         1205\nhöchstzulässige Fahrgeschwindigkeit für zur Beför-      Fahrens, und mehr als notwendig abzugeben. Die\nderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeuge mit          Absicht des Uberholens darf durch Warnzeichen\neinem zulässigen Gesamtgewicht über 2500 Kilo-          kundgegeben werden.\ngramm                                                      (2) Die Abgabe von Warnzeichen ist einzustellen,\na) innerhalb geschlossener Ortschaften 40 Kilo- wenn Tiere dadurch unruhig werden.\nmeter je Stunde,                                (3) Als Warnzeichen sind Schallzeichen zu geben,\nb) außerhalb geschlossener Ortschaften 60 Kilo- an deren Stelle können bei Dunkelheit Leucht-\nmeter je Stunde.                             zeichen durch kurzes Aufblenden der Scheinwerfer\ngegeben werden, wenn diese Zeichen deutlich\n(5) Die Grenzen der geschlossenen Ortschaften im     wahrgenommen und andere Verkehrsteilnehmer\nSinne dieser Verordnung werden durch die Orts-\ndadurch nicht geblendet werden können.\ntafeln (Anlage, Bilder 37 .und 38) bestimmt.\n§ 13\n§ 10\nVorfahrt\nAusweichen und Uberholen\n(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die\n(1) Es ist rechts auszuweichen und links zu über-    Vorfahrt, wer von rechts kommt.\nholen. Lastkraftwagen und Lastzüge dürfen ein-\nander nur überholen, wenn die Geschwindigkeit des           (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Vorfahrt\nüberholenden Fahrzeugs wesentlich höher ist. Wäh-       vor jedem anderen Verkehr, wer eine durch ein amt-\nrend des Uberholens dürfen Führer eingeholter           liches Verkehrszeichen (Anlage, Bild 44 oder 52)\nFahrzeuge ihre Fahrgeschwindigkeit nicht erhöhen.       als Vorfahrtstraße gekennzeichnete Straße benutzt.\nAn unübersichtlichen Straßenstellen ist das Uber-       Die Vorfahrt kann für jede Kreuzung und Einmün-\nholen verboten. Diese Vorschriften gelten auch für      dung besonders geregelt werden.\nEinbahnstraßen.                                             (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist, wenn\n(2) Ist ein Ausweichen unmöglich, so hat der um-     vom Grundsatz des Absatzes 1 abgewichen werden\nzukehren, dem dies nach den Umständen am ehesten        soll, an jeder Kreuzung und Einmündung die bevor-\nzuzumuten ist.                                          rechtigte Straße durch Verkehrszeichen nach der An-\nlage, Bild 44 oder 52, die nicht bevorrechtigte Straße\n(3) Jeder für nur eine Verkehrsart bestimmte         durch Verkehrszeichen nach der Anlage, Bild 30 oder\nWeg und jede unbefestigte Fahrbahn neben einer          30 a zu kennzeichnen.\nbefestigten (Sommerweg) gelten beim Ausweichen              (4) Will jemand die Richtung des auf derselben\nund Uberholen als selbständige Straßen.                 Straße sich bewegenden Verkehrs kreuzen, so hat\n(4) Schienenfahrzeugen ist rechts auszuweichen;      er, wenn keine vorfahrtregelnden Verkehrszeichen\nsie sind rechts zu überholen. Wenn der Raum zwi-        aufgestellt sind, ihm entgegenkommende Fahrzeuge\nschen Schienenfahrzeug und Fahrbahnrand dies             aller Art, die ihre Richtung beibehalten, auch an\nnicht zuläßt, darf links ausgewichen und links über-    Kreuzungen und Einmündungen vorfahren zu lassen.\nholt werden. In Einbahnstraßen dürfen Schienen-         Hierbei gelten Straßen mit getrennten Fahrbahnen\nfahrzeuge rechts oder links überholt werden.             als dieselben Straßen.\n(5) An den Anschlußstellen der Bundesautobahnen\n§ 11                           ist der durchgehende Verkehr bevorrechtigt.\nAnzeigen der Fahrtrichtungsänderung                (6) Die Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 und 5\nund des Haltens                      gelten nicht, wenn durch Weisungen oder Zeichen\n(1) Wer seine Richtung ändern oder wer halten        von Polizeibeamten oder durch Farbzeichen eine\nwill, hat dies anderen Verkehrsteilnehmern recht-       andere Regelung im Einzelfall getroffen wird.\nzeitig und deutlich anzuzeigen; das gilt nicht für\nFußgänger auf Gehwegen. Das Anzeigen befreit                                      § 14\nnicht von der gebotenen Sorgfalt.\nFahrzeuge in Kolonnen\n(2) Soweit für Kraftfahrzeuge und für Schienen-          Wenn Lastfahrzeuge außerhalb geschlossener Ort-\nbahnen zum Anzeigen der Richtungsänderung und           schaften in Kolonnen fahren, so dürfen diese Ko•\ndes Haltens die Anbringung mechanischer Einrich-        lonnen bei Lastkraftwagen nicht länger als 50 Meter,\ntungen vorgeschrieben ist, haben die Fahrzeugfüh-       ~ei Lastfuhrwerken nicht länger als 25 Meter sein.\nrer diese Einrichtungen zu benutzen. Bei vorüber-       Zwischen solchen Kolonnen müssen mindestens die\ngehenden Störungen sind die Zeichen in anderer          gleichen Abstände gehalten werden.\ngeeigneter Weise zu geben.\n§ 13\n§ 12\nHalten\nWarnzeichen\n(1) Der Führer eines Fahrzeugs hat so zu halten..\n(1) Der Fahrzeugführer hat gefährdete Verkehrs-\ndaß der Verkehr nicht behindert oder gefährdet\nteilnehmer durch Warnzeichen auf das Herannahen\nwird.\nseines Fahrzeugs aufmerksam zu machen. Es ist\nverboten, Warnzeichen zu anderen Zwecken, ins-               (2) Das Halten von Fahrzeugen ist nur auf der\nbesondere zum Zwecke des eigenen rücksichtslosen         rechten Seite der Straße in der Fahrtrichtung zu-","1206                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nlässig. Soweit auf der rechten Seite Schienengleise                              § 17\nverlegt sind, darf links gehalten werden.                               Ein- und Ausfahren\n(3) Auf Einbahnstraßen darf rechts und links ge-        (1) Beim Fahren von Fahrzeugen in ein Grund-\nhalten werden.                                          stück oder aus einem Grundstück hat sich der Fahr•\nzeugführer so zu verhalten, daß eine Gefährdung\n(4) Auf Bundesautobahnen darf außerhalb der          des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist.\nbesonders bezeichneten Parkplätze nur auf den über\n2 Meter breiten befestigten Randstreifen gehalten          (2) Die Anbringung von privaten Hinweiszeichen,\nwerden.                                                 durch die Grundstücksein- und -ausfahrten für Ver-\nkehrsteilnehmer auf der Straße kenntlich gemacht\n§ 16                          werden, ist unzulässig.\nParken\n§ 18\n(1) Das Parken (Aufstellen von Fahrzeugen, so-\nweit es nicht nur zum Ein- oder Aussteigen und Be-                           Ladegeschäft\noder Entladen geschieht) ist nicht zulässig                (1) Fahrzeuge sollen auf der Straße nur beladen\nund entladen werden, wenn dies ohne besondere\n1. an den durch amtliche Verkehrszeichen (An-\nErschwernis sonst nicht möglich ist.\nlage, Bilder 22, 23 und 31) ausdrücklich\nverbotenen Stellen,                              (2) Das Ladegeschäft auf der Straße muß ohne\nVerzögerung durchgeführt werden.\n2. an engen und an unübersichtlichen Straßen-\nstellen sowie in scharfen Straßenkrüm-\nmungen,                                                                § 19\n3. in einer geringeren Entfernung als je 10                    Ladung der Fahrzeuge\nMeter vor und hinter Fußgängerüberwegen          (1) Die Ladung eines Fahrzeugs muß so verstaut\nund Straßenkreuzungen oder -einmündun-        sein, daß sie Niemanden gefährdet oder schädigt\ngen, je 15 Meter vor und hinter den Halte-    oder mehr, als unvermeidbar, behindert oder be-\nstellenschildern der öffentlichen Verkehrs-   lästigt. Die Betriebssicherheit des Fahrzeugs darf\nmittel, ferner vor und hinter höhengleichen   durch die Ladung nicht leiden; das gilt auch bei\nBahnübergängen, wenn dadurch die Sicht        Beförderung von Personen für deren Unterbringung\nauf die Bahnstrecke und die Sicherungs-       und für ihr Verhalten während der Fahrt.\neinrichtungen des Bahnübergangs behindert        (2) Die Breite der Ladung darf nicht mehr als\nwird; die Entfernung wird bei Straßen-        2,50 Meter betragen. Das seitliche Herausragen von\nkreuzungen und -einmündungen gerechnet        einzelnen Stangen und Pfählen, von waagerecht\nvon der Ecke, an der die Fahrbahnkanten       liegenden Platten und anderen schlecht erkennbaren\nzusammentreffen,                              Gegenständen ist unzu_lässig.\n4. an Verkehrsinseln,                               (3) Die Ladung darf nach vorn nicht über das\n5. vor Grundstücksein- und -ausfahrten,          ziehende Fahrzeug hinausragen. Ragt die Ladung\n6. neben dem Mittelstreifen an     Straßen mit   nach hinten hinaus, so ist ihr äußerstes Ende durch\nzwei getrennten Fahrbahnen      und auf den   mindestens eine hellrote, nicht unter 200 X 200\nmittleren von drei oder mehr    voneinander   Millimeter große, durch eine Querstange ausein-\ngetrennten Fahrbahnen einer     Straße,       andergehaltene Fahne oder durch ein etwa gleich-\ngroßes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd\n7. soweit es sich nicht um Schienenfahrzeuge     aufgehängtes Schild, vom Hereinbrechen der Dun-\nhandelt, innerhalb des Fahrraums der          kelheit an, oder wenn die Witterung es erfordert,\nSchienenbahnen,                               durch mindestens eine rote Laterne kenntlich zu\n8. auf Bundesautobahnen außerhalb der be-        machen. Fahnen, Schilder und Laternen dürfen nicht\nsonders bezeichneten Parkplätze.              höher als 1550 Millimeter über der Fahrbahn ange-\nbracht werden. Ist dies an der Ladung selbst nicht\n(2) Außer dem für das Parken in den Straßen zu-      möglich, so sind geeignete Vorkehrungen zur An-\ngelassenen Raum sind öffentliche Parkplätze die durch   bringung in der vorgeschriebenen Hohe zu treffen.\ndas amtliche Parkplatzschild (Anlage, Bild 32) von         (4) Die Länge von Fahrzeug und Ladung zusam-\nden Straßenverkehrsbehörden bezeichneten Flä-           men darf 20 Meter, die Höhe 4 Meter nicht über-\nchen. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-\nschreiten.\ngewicht von nicht mehr als 2500 Kilogramm dürfen\nauf besonders gekennzeichneten Strecken der Geh-           (5) Die Vorschriften über die zulässige Breite und\nwege aufgestellt werden. Die Kennzeichnung ist          Höhe der Ladung gelten außerhalb der Bundesauto-\nnur zulässig, wenn die Aufstellung wegen der ört-       bahnen nicht für land- und forstwirtschaftliche Er•\nlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer Behin-         zeugnisse.\nderung des Verkehrs auf der Fahrbahn geboten ist,                                § 20\nder Gehweg nicht beschädigt wird und genügend\nPlatz für die Fußgänger bleibt; Sehachtdeckel und                     Verlassen des Fahrzeugs\nandere Einrichtungen, die den Zugang zu Wasser-,           (1) Beim Verlassen des Fahrzeugs hat der Fahr-\nGas-, Elektrizitäts-, Fernmelde- und sonstigen An-      zeugführer die nötigen Maßnahmen zu treffen, um\nlagen vermitteln, dürfen nicht befahren werden.         Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden.","Nr. 56 - Tag der Ausgabf'~ Bonn, den 3. September 1953                                1207\n(2) Für Fuhrwerke gilt besonders § 32, für Kraft-   zeugs hinausragen, muß durch mindestens eine\nfahrzeuge § 35.                                        Leuchte auf der linken Seite nach Absatz 1 Buch-\n§ 21                         stabe a kenntlich gemacht sein.\nSdlallzeichen an Fahrzeugen                 (3) Bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die mit\nHeu, Stroh oder anderen leicht brennbaren Gütern\nVorrichtungen für Schallzeichen mit einer Laut-\nbeladen sind, sowie bei Fahrzeugen, die von Fuß-\nstärke über 104 Phon (neuer Berechnung) dürfen\ngängern mitgeführt werden (Handwagen, Hand-\nnur außerhalb geschlossener Ortschaften benutzt\n~c'h!ict~~ und d~reL!: ~enügt el!!'= !./~1-.~C.::~~lj m!t Wei~\nwerden.\nßem oder schwachgelbem Licht, die auf der linken\n§ 22                         Seite ~o angebracht oider von Hand so mitgeführt\nwird, daß das Licht entgeg.enkommenden und über-\nKennzeichen an Fahrzeu§en\nholenden Verkehrsteilnehmern gut sichtbar ist.\nDer Führer des Fahrzeugs hat die vorgeschriebe-\nnen Kennzeichen stets gut lesbar zu halten.               (4) Abgestellte Fahrzeuge sind, wenn sie -nicht\ndurch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet\nsind, nach den Absätzen 1 und 2 zu beleuchten.\n§ 23\n(5) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit\nBeleuchtung von Fahrzeugen                mindestens einem roten Rückstrahler ausgerüstet\n(1) Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder       sein; er muß möglichst weit links und darf nicht mehr\nwenn die Witterung es erfordert, sind die für Fahr-    aJs 400 Millimeter von der breitesten Stelle des\nzeuge· vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen      Fahrzeugumrisses und nicht höher als 600 Millimeter\nin Betrieb zu setzen; dies gilt nicht für abgestellte  über der Fahrbahn angebracht sein. Rückstrahler\nFahrzeuge, wenn sie durch andere Lichtquellen aus-     müssen in einer amtlich genehmigten Bauart aus-\nreichend beleuchtet sind.                              geführt sein. Für die Bauartgenehmigung gilt § 22\n(2) Wenn es zur Sicherung des Verkehrs erforder-    der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der\nlich ist, müssen haltende oder liegengebliebene        Fassung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\nFahrzeuge durch besondere Sicherungslampen,            s. 1166).\nFackeln oder ähnliche Beleuchtungseinrichtungen           (6) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht ver-\noder durch rückstrahlende Warneinrichtungen auf        deckt oder verschmutzt sein. Das Licht darf nicht\nausreichende Entfernung kenntlich gemacht werden.      blenden.\n(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 gelten\n§ 24                         nicht für Rodelschlitten sowie für Kinderwagen und\nLeuchten und Rückstrahler                Kinderschlitten, die ihrem Bestimmungszweck\nfür nicht maschinell angetriebene Fahrzeuge       dienen.\n- ausgenommen Fahrräder - und ihre Anhänger              (8) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen\n(1) Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder       Leuchten sind auch bei Tage im betriebsfertigen\nwenn die Witterung es erfordert, müssen Fahrzeuge      Zustand mitzuführen, wenn zu erwarten ist, daß sich\ndas Fahrzeug bei Hereinbrechen der Dunkelheit oder\na) nach vorn mindestens eine Leuchte mit        bei Verschlechterung der Sichtverhältnisse durch\nweißem oder schwachgelbem Licht führen,      die Witterung noch im öffentlichen Verkehr befinden\ndie geeignet ist, bei in Bewegung befind-    wird.\nlichen Fahrzeugen und Zügen die Fahr-\nbahn zu beleuchten und entgegenkommen-\nden Verkehrsteilnehmern die seitliche\nBegrenzung ausreichend erkennbar zu             2. Fahrzeugverkehr im besonderen\nmachen; die Anbringung von· Leuchten                              a) Radfahrer\nunter dem Fahrzeug ist nicht zulässig,\n§ 25\nb) nach hinten mindestens eine Schlußleuchte\nmit rotem Licht führen, die nicht höher als                Beleuchtung des Fahrrades\n1550 Millimeter über der Fahrbahn ange-         Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn\nbracht sein darf.                            die Witterung Beleuchtung erfordert, dürfen Fahr-\nBeim Mitführen von Anhängern ist der Zug wie ein       räder, an denen eine der nach § 67 der Straßenver.;\nFahrzeug zu beleuchten.                                kehrs-Zulassung-Ordnung in der Fassung vom\n24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166) vor-\n(2) Die Leuchten müssen möglichst weit links und    geschriebenen Beleuchtungseinrichtungen versagt,\ndürfen nicht mehr als 400 Millimeter von der brei-     nicht benutzt werden; sie dürfen jedoch von Fuß-\ntesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ange-      gängern mitgeführt werden.\nbracht sein. Werden jeweils zwei Leuchten verwen-\ndet, so müssen sie gleichfarbiges und gleichstarkes\n§ 26\nLicht zeigen, nicht mehr als 400 Millimeter von den\nbreitesten Stellen des Fahrzeugumrisses entfernt                      Führung von Fahrrädern\nund in gleicher Höhe angebracht sein. Die seit-           (1) Es ist verbotei;i, beim Fahren die Lenkstange\nliche Begrenzung von Anhängern, die mehr als           loszulassen oder die Füße von den Tretteilen zu\n400 Millimeter über die Leuchten des vorderen Fahr-    entfernen.","1208                               Bundesgesetzblatt, Jabrgang 1953, Teil I\n(2) Das ständige Fahren neben einem anderen                                       § 31\nFahrzeug, insbesondere neben einer Straßenbahn,                   Mitführen von Anhängern und Tieren\nsowie das Anhängen an Fahrzeuge ist verboten.\n(1) An zweirädrigen Fahrrädern ist das Mitführen\nvon Anhängern und Seitenwagen nur gestattet, wenn\n§ 27                           sie mit dem Fahrrad fest verbunden sind.\nBenutzung der Radwege und Seitenstreifen               (2) Das Anbinden von Handwagen an Fahrrädern\n(1} Radf.ahJer müssen ~0rhandene Radwege. be-         sowie das Führen von Handwagen und Tieren mit\nnutzen. Radwege dienen dem Verkehr in beiden           • Aü;ua.hiüt::  ;a;0ü nun~;;tl  vo:: ::~~;;~1~;;~  ~~:_;:~~::::\nRichtungen, wenn nur ein Radweg vorhanden ist aus ist verboten.\nund die Breite dieses Weges einen Verkehr in bei-\nden Richtungen zuläßt. Auf Straßen ohne Radwege                      aa) Fahrräder mit Hilfsmotor\nhaben Radfahrer die äußerste rechte Seite der Fahr-                                 § 31 a\nbahn einzuhalten; beim Einbiegen nach links haben\nFahrräder mit Hilfsmotor (§ 67 a der Straßenver-\nsie sich rechtzeitig links einzuordnen.\nkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind wie gewöhnliche\n(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen        Fahrräder    zu   behandeln,   jedoch  dürfen   sie auf Rad-\nRadfahrer die neben der Fahrbahn liegenden Seiten-       wegen     nur  benutzt   werden,   wenn    sie  mit  mensch-\nstreifen (Bankette) in der Fahrtrichtung benutzen,       licher   Tretkraft  fortbewegt   werden.\nwenn sie den Fußgängerverkehr nicht behindern.\nDie in der Fahrtrichtung links liegenden Seiten-                                b) Fuhrwerke\nstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften\n§ 32\nbefahren werden, wenn rechts ein Seitenstreifen\nfehlt und der Zustand der Fahrbahn deren Benutzung          (1) Bespanntes Fuhrwerk darf der Fahrzeugführer\nerheblich erschwert.                                     für längere Zeit auf der Straße unbeaufsichtigt nur\nstehen lassen, wenn die Zugtiere abgesträngt und\n(3) Biegen Radfahrer von Radwegen oder Seiten-        kurz angebunden sind; bei zweispännigen Fuhr-\nstreifen auf die Fahrbahn ein, so haben sie beson- werken ist nur innen abzusträngen.\ndere Rücksicht auf den übrigen Verkehr zu nehmen.           (2) Unbespannte Fuhrwerke dürfen vom Herein-\nbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung\nBeleuchtung erfordert, nicht auf der Straße belassen\n·§ 28\nwerden. Kann ausnahmsweise ihre Entfernung aus\nHinter- und Nebeneinanderfahren                zwingenden Gründen nicht erfolgen, so muß die\nRadfahrer müssen grundsätzlich einzeln hinter- Deichsel abgenommen oder hochgeschlagen und ge-\neinander fahren. Sie können zu zweit nebeneinander sichert werden. Für die Beleuchtung gelten die § § 23\nfahren, wenn der Verkehr hierdurch nicht gefährdet und 24.\noder behindert wird. Eine Behinderung liegt ins-\nbesondere dann vor, wenn durch das Neben-                                     c) Kraftfahrzeuge\neinanderf ahren zweier Radfahrer der schnellere\n§ 33\nVerkehr am Vorbeifahren oder Uberholen gehin-\ndert wird. Außerhalb geschlossener Ortschaften                   Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen\nmüssen Radfahrer auf den Fahrbahnen der Bundes-             (1) Führer von Kraftfahrzeugen haben die Schein-\nfernstraßen stets einzeln hintereinander fahren.         werfer rechtzeitig abzublenden, wenn die Sicherheit\ndes Verkehrs auf oder neben der Straße, insbeson-\ndere die Rücksicht auf entgegenkommende Verkehrs-\n§ 29                           teilnehmer, es erfordert. Diese Verpflichtung besteht\nRadfahren in geschlossenen Verbänden             gegenübe:i; Fußgängern nur, soweit sie in geschlosse-\nMehr als 15 Radfahrer unter einheitlicher Führung nen Abteilungen marschieren. Beim Halten vor Bahn-\nin geschlossenen Verbänden dürfen zu zweit neben- übergängen in Schienenhöhe ist stets abzublenden.\neinander fahren und auch bei Vorhandensein von               (2) Als Standlicht können die seitlichen Begren-\nRadwegen die Fahrbahn benutzen.                          zungslampen verwandt werden. Wenn die Fahrbahn\ndurch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet\nist, darf mit Standlicht gefahren werden.\n§ 30\nMitnahme von Personen und Gegenständen                 (3)  Suchscheinwerfer     dürfen  nur    vorübergehend\nund nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt\n(1) Auf einsitzigen Fahrrädern dürfen Radfahrer\nwerden.\nPersonen nicht mitnehmen. Kinder unter sieben\nJahren dürfen nur von Erwachsenen mitgenommen                (4) Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel oder\nwerden, falls für sie eine geeignete Sitzgelegenheit Schneefall, und zwar am Tage nur in Verbindung\nauf dem Fahrrad vorhanden ist und der Fahrer da- mit dem Abblendlicht, bei Dunkelheit nur in Ver-\ndurch nicht behindert wird.                              bindung mit dem Abblendlicht oder dem Begren•\nzungslicht eingeschaltet· werden. ·\n(2) Radfahrer dürfen Gegenstände nur mitneh-\nmen, falls diese ihre Bewegungsfreiheit nicht beein-         (5) Bei starkem Nebel oder Schneefall ist am Tage\nträchtigen und Personen oder Sachen nicht gefährden. Abblendlicht einzuschalten.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                          1209\n§ 34                             (7) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Be-\nförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember\nPersonenbeförderung auf Lastkraftwagen, Kraft-       1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1217) bleiben unberührt.\nrädern, Zugmaschinen und auf der Ladefläche\nvon Anhängern hinter Kraftfahrzeugen\n§ 35\n( 1) Die Beförderung von Personen auf der Lade-\nfläche von Lastkraftwagen ist verboten.                              Verlassen des Kraftfahrzeugs\nDer Führer eines Kraftfahrzeugs hat beim Ver-•\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht, wenn  lassen des Fahrzeugs zur Verhinderung der unbe-\ndie Beförderung zur Begleitung der aufgeladenen         fugten Benutzung die üblicherweise hierfür bestimm-\nGüter erforderlich ist oder zur gleichzeitigen oder     ten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksamkeit zu\nnachfolgenden Vornahme von Arbeiten im Interesse\nsetzen.\ndesjenigen geschieht, zu dessen Gunsten das Fahr-\nzeug eingesetzt ist. In diesen Fällen bedarf jedoch\ndie Beförderung von mehr als acht Personen der                     d) öffentliche Verkehrsmittel\nErlaubnis der Straßenverkehrsbehörde. Die Erlaub-                                  § 36\nnis kann einem Besitzer für bestimmte Fahrzeuge\nund Führer allgemein, jedoch jeweils längstens für         (1) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel be-\nein_ Jahr, erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn    nutzen wollen, haben diese auf den Gehwegen oder\ndie Bauart oder der Zustand des Fahrzeugs oder          einer Haltestelleninsel oder, soweit Gehwege und\nwenn die Persönlichkeit des Führers keine ausrei-       Haltestelleninsel nicht vorhanden, am äußersten\nchende Gewähr für die Sicherheit der zu Befördern-      Rande der Fahrbahn zu erwarten.\nden bieten. Im Zweifelsfall kann die Straßenver-\nkehrsbehörde die Beibringung eines Gutachtens              (2) Die Fahrgäste dürfen die öffentlichen Ver-\neines amtlich anerkannten Sachverständigen für den      kehrsmittel nur an den dazu bestimmten Haltestellen\nKraftfahrzeugverkehr über die Bauart und den Zu-        betreten und verlassen. Das Auf- und Abspringen\nstand des Fahrzeugs fordern. Erlaubnisscheine sind      während der Fahrt und das Hinauslehnen ist ver-\nmitzuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten       boten.\nauszuhändigen.                                             (3) Es ist untersagt, aus den öffentlichen Verkehrs-\nmitteln Gegenstände zu werfen oder herausragen\n(3) Das Stehen während der Fahrt ist verboten.\nzu lassen.\nWenn mehr als acht Personen auf der Ladefläche von\nLastkraftwagen befördert werden, müssen fest ein-\ngebaute Sitze vorhanden sein. Die Zahl der beför-                     C. Fußgängerverkehr\nderten Personen darf nur so groß sein, daß ihr Ge-\nwicht 60 vom Hundert der Nutzlast des Lastkraft-\n§ 37\nwagens nicht übersteigt. Dabei ist für jede Person\n65 Kilogramm zu rechnen. Die Zahl der zugelassenen                     Verhalten der Fußgänger\nPersonen ist in dem Erlaubnisschein anzugeben. Im           (1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen.\nWagen ist eine gut sichtbare Aufschrift anzubringen,\nwelche die zulässige Zahl der zu befördernden Per-          (2) Fahrbahnen und andere nicht für den Fußgän-\nsonen und das Verbot des Stehens, Hinauslehnens          gerverkehr bestimmte Straßenteile sind auf dem\nund Hinaushaltens von Gegenständen während der           kürzesten Wege quer zur Fahrtrichtung mit der\nFahrt enthält.                                          nötigen Vorsicht und ohne Aufenthalt zu überschrei-\nten. Straßenkreuzungen mit bezeichneten Dbergän-\n(4) Die Beförderung von Personen auf Krafträdern     gen sind auf diesen, andere nur rechtwinklig zu den\nohne besondere Sitzgelegenheit oder Zugmaschinen        Fahrbahnen zu überschreiten. An Schranken-, Seil-\nohne geeignete Sitzgelegenheit und auf der Lade-        und Kettenabsperrungen haben sich die Fußgänger\nfläche von Anhängern hinter Kraftfahrzeugen ist ver-    innerhalb der Absperrungen zu halten.\nboten. Zur Beförderung von Lasten erforderliche Be-\ngleiter dürfen auf der Ladefläche von Anhängern            (3) Das Stehenbleiben an Straßenecken ist unter-\nhinter Kraftfahrzeugen mitgenommen werden; das          sagt, wenn der Verkehr dadurch behindert oder ge-\nStehen während der Fahrt ist verboten. Auf An-          fährdet wird.\nhängern ist, soweit sie für land- und forstwirtschaft-     (4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten\nliche Zwecke verwendet werden, die Beförderung          nicht für Straßen, die für den Fahrzeugverkehr ge-\nvon Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten ge-       sperrt sind.\nstattet.\n(5) Fußgänger haben die äußerste rechte Seite der\n(5) Aufgesattelte Anhänger sind hinsichtlich der    Fahrbahn zu benutzen, wenn sie durch das Mitführen\nPersonenbeförderung wie Lastkraftwagen zu behan-        von Gegenständen den übrigen Fußgängerverkehr\ndeln.                                                   behindern oder gefährden können, sie haben dabei\njedoch die nötige Rücksicht auf den Fahrverkehr zu\n(6) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erteilen für die    nehmen.\nDienstbereiche der Deutschen Bundesbahn, der Deut-\nschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes und der           (6) Krankenfahrstühle und Kinderwagen, die\nPolizei deren Dienststellen nach Bestimmung der         ihrem Bestimmungszweck dienen, dürfen auf den\nFachminister.                                           Gehwegen geschoben werden.","1210                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 38                           Tier als ungeeignet, so hat die Straßenverkehrsbe-\nMarschierende Abteilungen                  hörde seine Verwendung zu untersagen oder von\nBedingungen abhängig zu machen.\n(1) Geschlossen marschierende Abteilungen dür-\nfen auf Brücken keinen Tritt halten. Marschmusik            (2) Beim Führen von Pf erden und Treiben von\nist auf Brücken untersagt. Längere Abteilungen           Vieh muß auf den übrigen Verkehr die notwendige\nmüssen in angemessenen Abständen Zwischenräume           Rücksicht genommen werden.\nzum Durchlassen des übrigen Straßenverkehrs frei-\n(3) Vieh darf nur auf der Fahrbahn getrieben\nlassen.\nwerden und muß von einer angemessenen Zahl ge-\n(2) Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder         eigneter Treiber begleitet sein.\nwenn die Witterung es erfordert, muß an geschlos-\n(4) Pferde dürfen nur gekoppelt geführt werden;\nsenen Abteilungen nach vorn ihre seitliche Begren-\nfür je vier Pferde ist mindestens ein Begleiter zu\nzung und nach hinten ihr Ende durch Laternen (nach\nstellen.\nvorn weiß oder schwachgelb, nach hinten rot) er-\nkennbar gemacht werden. Der linke und der rechte            (5) Beim Treiben von Vieh müssen vom Herein-\nFlügelmann des ersten und des letzten Gliedes            brechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung\nmüssen je eine Laterne tragen; die Kennzeichnung         es erfordert, Leuchten mit weißem oder schwach-\nkann auch durch voran oder hinterher marschierende       gelbem Licht am Anfang und solche mit rotem Licht\nLaternenträger erfolgen. Die Kenntlichmachung            am Ende mitgeführt werden. Beim Führen von Vieh,\ndurch voranfahrende Fahrzeuge ist nur zulässig,          eines Großtieres oder mehrerer Großtiere genügt\nwenn das Nachfolgen einer geschlossenen Abteilung        eine Leuchte mit weißem oder schwachgelbem Licht,\nFührern von entgegenkommenden Fahrzeugen er-             die auf der linken Seite so mitgeführt wird, daß sie\nkennbar gemacht wird. Gliedert sich eine zu be-          für entgegenkommende und überholende Verkehrs-\nleuchtende Abteilung in mehrere deutlich vonein-         teilnehmer gut sichtbar ist.\nander geschiedene Einheiten, so ist jede in der an-\ngegebenen Weise kenntlich zu machen. Daneben ist            (6) Die Sraßenverkehrsbehörden können das\ndie zusätzliche Kenntlichmachung durch Rückstrahler      Treiben von Vieh und das Führen von Großtieren\n(nach vorn weiß oder schwachgelb, nach hinten rot)       in den Fällen des § 4 Abs. 1 auch ohne Aufstellung\nzulässig. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten        von Verkehrszeichen durch Verordnung beschrän-\nnicht, wenn geschlossene Abteilungen durch andere        ken oder verbieten.\nLichtquellen ausreichend beleuchtet sind.\n(3) Schulklassen sollen die Gehwege benutzen.                      F. Schutz des Verkehrs\nBei Benutzung der Fahrbahn gelten sie als marschie-\n§ 41\nrende Abteilungen und sind vom Hereinbrechen der\nDunkelheit an, oder wenn die Witterung es erfor-                        Verkehrshindernisse und\ndert, nach Absatz 2 zu sichern.                                  Mitführen von Sensen und Mähmessern\n(1) Es ist verboten, Gegenstände auf Straßen zu\nbringen oder liegen zu lassen, wenn dadurch der\nD. Reitverkehr                         Verkehr gefährdet oder die Sicherheit oder Leichtig-\nkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Der für die\n§ 39\nVerkehrsstörung Verantwortliche hat diese Gegen-\n(1) Reiter müssrm vorhandene Reitwege benutzen.       stände unverzüglich zu entfernen und, wenn dies\n(2) Ein Reiter darf nicht mehr als zwei Handpferde    nicht möglich ist, sie ausreichend kenntlich zu\nmitführen.                                               machen, vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder\nwenn die Witterung es erfordert; durch rotes Licht.\n(3) Für Reiter gelten die für den Fahrzeugverkehr\nim allgemeinen gegebenen Vorschriften entspre-              (2) Leitern zum Obstpflücken, die in die Fahr-\nchend. Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder         bahn hineinragen, sind durch eine rote Fahne von\nwenn die Witterung es erfordert, richtet sich die        mindestens 20 X 20 Zentimeter kenntlich zu machen.\nSicherung nach § 38 Abs. 2, wenn in geschlossener        Die Leitern sind vom Hereinbrechen der Dunkelheit\nAbteilung geritten wird. Für Einzelreiter genügt         an, oder wenn die Witterung es erfordert, zu ent-\neine Leuchte mit weißem oder schwachgelbem Licht,        fernen.                          -\ndie auf der linken Seite so mitgeführt wird, daß sie        (3) Das Mitführen ungeschützter Sensen und Mäh-\nfür entgegenkommende und überholende Verkehrs-           messer auf öffentlichen Straßen ist verboten.\nteilnehmer gut sichtbar ist.\n§ 42\nE. Treiben und Führen von Tieren                                          Werbung\n(1) Werbung und Propaganda durch Bildwerk,\n§ 40\nSchrift, Licht oder Ton sind verboten, soweit sie ge-\n(1) Tiere m,üssen im Verkehr einen geeigneten         eignet sind, außerhalb geschlossener Ortschaften die\nFührer haben, der ausreichend auf sie einwirken          Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer\nkann. Zum Reiten und Ziehen auf öffentlichen             die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise\nStraßen dürfen nur zur Verwendung im Verkehr             abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu\ngeeignete Tiere benutzt werden. Erweist sich ein         beeinträchtigen.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                        1211\n(2) Das Ausrufen und das Anbieten gewerblicher                 c) die Führung von Schienenfahrzeugen,\nLeistungen, von Waren und dergleichen (Anreißen)                    d) die Anbringung von Warnkreuzen.\nauf den Straßen ist verboten.\n(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 kann                                      § 46\ndie Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Straßen,                                 Ausnahmen\nbestimmte Zeiten und bestimmte Zwecke zulassen\n(1) Von den Vorschriften der §§ 8, 10 und 15 sind\n(z.B. Messen, Märkte). Gestattet ist das Ausrufen\nFahrzeuge befreit, die der Straßenunterhaltung, der\nvon Zeitungen, Zeitschriften und Extrablättern, wenn\nStraßenreinigung, der Müllabfuhr oder ähnlichen\nder Verkehr dadurch nicht behindert oder belästigt\nwird.                                                      Zwecken dienen, soweit die Erfüllung ihrer Auf-\ngaben es erfordert. Für Straßenkehrer und Schienen-\n§  43                         reiniger gelten bei Erfüllung ihrer Aufgaben nicht\nKinderspiele                       die Vorschriften des§ 37, soweit diese die Benutzung\nder Fahrbahn durch Fußgänger beschränken. Für\nAuf der Fahrbahn sind Kinderspiele, wie Werfen\nSchienenbahnen gelten nicht die Vorschriften des § 11\nund Schleudern von Bällen und anderen Gegenstän-\nden, Seilspringen, Steigenlassen von Drachen, Krei-         Abs. 1 über das Anzeigen des Haltens.\nsel- und Reifentreiben, Fahren mit Rollern oder ähn-           (2) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnah-\nlichen Fortbewegungsmitteln sowie Spiele mit oder          men von den Vorschriften des § 8 Abs. 7 Satz 1, des\nauf Fahrrädern untersagt. Dies gilt nicht für Straßen,      § 19 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 und des § 41\ndie für den Durchgangsverkehr gesperrt sind.               Abs. 1 für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für\nbestimmte Antragsteller, des § 8 Abs. 5, des § 43\nund des § 44 für bestimmte Zeiten und Straßen ge-\n§  44                         nehmigen. Die zuständigen obersten Landesbehör-\nWintersport                       den können von allen Vorschriften dieser Verord•\nInnerhalb geschlossener Ortschaften ist das sport-     nung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle geneh-\nmäßige Skilaufen und Rodeln auf öffentlichen               migen, es sei denn, daß sich die Auswirkungen der\nStraßen verboten.                                           Ausnahme auf mehr als ein Land erstrecken und eine\neinheitliche Entscheidung notwendig ist. Im übri-\ngen ist der Bundesminister für Verkehr zuständig;\nG. Schlußbestimmungen                       allgemeine Ausnahmen bestimmt er durch Rechts-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach\n§ 45                          Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör-\nGeltungsbereich                     den.\n(1) Diese Verordnung ist auf den gesamten Stra-                                  §  47\nßenverkehr anzuwenden. Sie enthält zusammen mit                                 Zuständigkeiten\nden Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung,\n(1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Ver-\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der           ordnung sind die Straßenverkehrsbehörden; dies\nFassung vom 24. August 1953 (Bundesgesetz-       sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Ver-\nblatt I S. 1166) mit etwaigen späteren Än-       waltungsbehörden oder die Behörden, denen durch\nderungen,                                        Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbe-\nder Verordnung über internationalen Kraftfahr-          hörde zugewiesen werden.\nzeugverkehr vom 12. November 1934 (Reichs-          (2) Ortlich zuständig ist die Behörde des Wohn-\ngesetzbl. I S. 1137),                            orts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts (bei\nder Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr-          juristischen Personen, Firmen oder Behörden des\nunternehmen im Personenverkehr vom 13. Fe-       Sitzes oder der beteiligten Niederlassung oder\nbruar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231),           Dienststelle) des Antragstellers oder Betroffenen.\nder Verordnung über den Bau und Betrieb der             Die Verfügungen der örtlich zuständigen Behörde\nStraßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Be-          sind für das ganze Inland wirksam.\ntriebsordnung),                                      (3) Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrecht-\nden Bestimmungen über die Zusammensetzung               erhaltung der Leichtigkeit und Sicherheit des Ver-\nund Ausgestaltung der amtlichen Kennzeichen      kehrs jede Polizeibehörde und jeder Polizeibeamte\nvon Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern          an Stelle der örtlich und sachlich zuständigen Stra-\nund                                              ßenverkehrsbehörde tätig werden und vorläufige\nMaßnahmen treffen.\nden Bestimmungen über die Beförderung gefähr-\nlicher Güter auf Straßen                            (4) Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verord-\ndie ausschließliche Regelung des Straßenverkehrs.           nung ist die Behörde, die die Aufgaben des beteilig-\nten Trägers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen\n(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Ge-          Bestimmungen wahrnimmt.\nwerberechts; unberührt bleiben ferner die Vorschrif-\nten der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen über                                     § 48\na) die bahnpolizeiliche Zuständigkeit,                                  Sonderrechte\nb) die technische und betriebliche Ausrüstung        (1) Polizei, Feuerwehr, Zollgrenzdienst, Zollfahn-\nder Fahrzeuge,                                dung und Bundesgrenzschutz sind von den Vor-","1212                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nschritten dieser Verordnung befreit, soweit die Er-    bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit\nfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es erfordert.      Haft bestraft, wenn die Tat nicht nach anderen Vor-\nschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.\n(2) Geschlossene Verbände des Bundesgrenz-\nschutzes und der Polizei, Leichenzüge und Prozessio-                                  § 50\nnen dürfen nur durch die Polizei und Fahrzeuge im\nFeuerlöschdienst in ihrer Bewegung gehemmt                    Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen\nwerden.                                                   (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938*) in\nKraft.\n(3) Für Fahrzeuge der Polizei und Feuerwehr, die\nsich durch besondere Zeichen bemerkbar machen,            (2) § 3 a sowie § 13 in der Fassung der Verord-\nist schon bei ihrer Annäherung freie Bahn zu schaf-    nung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1131)\nfen. Alle Fahrzeugführer haben zu diesem Zweck         treten am 1. Oktober 1953 in Kraft.\nrechts heranzufahren und vorübergehend zu halten.          (3) Bis zur Aufstellung der durch Verordnung\nvom 24. August 1953 {Bundesgesetzbl. I S. 1131) in\n§ 49                          der Anlage Abschnitt A neu eingeführten Verkehrs-\nzeichen sind auch die Anordnungen zu befolgen, die\nStrafbestimmung                     auf Grund bisherigen Rechts durch andere Verkehrs-\nWer Vorschriften dieser Verordnung oder zu ihrer    zeichen rechtsgültig kenntlich gemacht sind; diese\nAusführung erlassenen Anweisungen vorsätzlich          Verkehrszeichen sind bis zum 31. März 1955 durch\noder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe    die neu eingeführten zu ersetzen.\n*) Datum  des Inkrafttretens der Verordnung in der ursprünglichen\nFassung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl I S. 1179).","Nr. 56 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                         1213\nAnlage\nVerkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen\nGliederung\nA, Verkehrszeichen\nI. Aussehen und Bedeutung\na) Warnzeichen\nb) Gebots- und Verbotszeichen\nc) Hinweiszeichen\nII. Beschaffenheit\nIII. Aufstellung und Anbringung\nB. Sperrzeug und Kennzeichnungsgerät bei Arbeiten auf\nöffentlichen Straßen\nI. Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen\nII. Verkehrsregelung bei halbseitigen Straßensper-\nrungen\nIII. Kennzeichnung von gesperrten Straßen und Um•\nleitungen\nC. Signaleinrichtungen und sonstige Anlagen zur Ver-\nkekrsregelung\nD. Abbildungen von Verkehrszeichen\nA. Verkehrszeichen                       holt. Vor besonders gefährlichen Gefällstrecken ist\ndas Zeichen „allgemeine Gefahrstelle\" (Bild 1) mit\nI. Aussehen und Bedeutung                     einer rechteckigen, weißen Tafel darunter aufge-\na) Warnzeichen                        stellt, we~che die Länge der Gefällstrecke und den\n(1) Zur Kennzeichnung gefährlicher Stellen dienen        Grad (Höchstwert) des Gefälles in schwarzer Schrift\nweiße Tafeln mit rotem Rand, auf denen durch                angibt\nschwarze Zeichen die Art der Warnung angegeben                                   „ Gefällstrecke\n(z.B.                 / ).\nist. Die Tafel hat die Form eines gleichseitigen Drei-                          800 m, bis 13 ° o\"\necks, das mit der Grundseite waagerecht und mit der\n(2a) Zwei unterbrochene Markierungslinien, die\nSpitze nach oben aufgestellt ist. Die Warnungstafeln\nquer über die Fahrbahn gezogen werden (Bild 4 b),\nbezeichnen:\nbedeuten Fußgängerüberwege. Die Markierungs-\n1. allgemeine Gefahrstelle (Bild 1),                 linien bestehen aus weißen Quadraten mit einer\n2. Querrinne (Bild 2),                               Kantenlänge und einem Abstand von je 50 Zenti-\n2a. Schleudergefahr (Bild 2 a),                      metern. Der Abstand der Linien bestimmt sich nach\n3. Kurve (Bild 3),                                   den örJlichen Verhältnissen. Die in Fahrtrichtung\neinander gegenüberliegenden Quadrate der beiden\n4. Kreuzung (Bild 4),\nMarkierungslinien können zu 50 Zentimeter breiten\n4a. Fußgängerüberweg (Bild 4a) als Warnung           weißen Farbstreifen verbunden werden. Zur Ver-\nund Hinweis auf Markierungslinien (Bild 4b)      deutlichung der Markierung können Nägel, vor allem\nmit der Bedeutung:                               weiß oder gelb rückstrahlende, zusätzlich verwendet\nDen Fußgängern auf dem Oberweg haben             werden. Fußgängerüberwege, die nicht an Straßen-\ndie Führer von Fahrzeugen mit Ausnahme           kreuzungen oder -einmündungen angebracht sind,\nvon Straßenbahnen das Oberqueren der             werden durch das Warnzeichen nach Absatz 1 Num-\nFahrbahn in angemessener Weise zu ermög-         mer 4a (Bild 4a), das jeweils rechts neben der\nlichen,                                          Fahrbahn kurz vor dem Oberweg aufgestellt wird,\n5. beschrankter Bahnübergang (Bild. 5),              gekennzeichnet.\n6. unbeschrankter Bahnübergang (Bild 6).                (3) Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen, an\n(2) Ist ein Warnzeichen vor mehreren kurz auf-           denen die Schienenfahrzeuge Vorrang vor jedem\neinanderfolgenden Kurven oder Querrinnen aufge-             anderen Verkehr haben, sind rechts neben der\nstellt und ist unter dem Zeichen eine rechteckige,          Straße (Fahrbahn) Warnkreuze (Bilder 4 c bis 4 g)\nweiße Tafel mit einer schwarzen Aufschrift ange-            aufgestellt; als weitere Warnzeichen sind rechts\nbracht, auf der eine Ziffer und ein hinter sie ge-          und links neben der Straße (Fahrbahn) die drei-\nsetztes Zeichen für Kurven oder Querrinnen die Zahl         eckigen Warnzeichen (Bild 5 oder 6) und je drei\ndieser Gefahrpunkte angibt, so sind vor den einzel-         Merktafeln (Baken; Bilder 7 bis 10) aufgestellt. Die\nnen Gefahrpunkten die Warnzeichen nicht wieder-             dreieckigen Warnzeichen sind auf den Baken ange-","1214                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nbracht, die etwa 240 Meter von dem Bahnübergang            3a. das Gebot für Radfahrer, Verbot für alle anderen\nentfernt sind und drei schräge, rote Streifen auf              Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten Weg oder\nweißem, schwarz umrandetem Feld tragen. In einer               Straßenteil zu benutzen:\nEntfernung von etwa 160 Metern und etwa 80 Metern                 eine blaue Scheibe mit einem weißen Sinn-\nvor dem Bahnübergang stehen rechts und links von                  bild des Fahrrades (Bild 17);\nder Straße Baken mit zwei bzw. einem schrägen,\nroten Streifen auf weißem, schwarz umrandetem Feld.       3b. das Gebot für Reiter, Verbot für alle anderen\nDie schrägen Streifen bestehen aus rückstrahlenuem,          . Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten Weg oder\nrotem Glas oder aus roten Reflexstoffen und steigen            Straßenteil zu benutzen:\nin einem Winkel von 30 Grad zur Waagerechten                      eine blaue Scheibe mit einem weißen Sinn-\nnach außen, von der Straße aus gesehen. Gleich-                   bild des Reiters (Bild 17 a);\nlaufend zu den Schrägstreifen sind die oberen             3c. das Gebot für Fußgänger, Verbot für alle ande-\nKanten der Baken, die nicht die dreieckigen Warn-               ren Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten Weg\nzeichen tragen, abgeschrägt. Müssen nach den ört-               oder Straßenteil zu benutzen:\nlichen Verhältnissen die Baken in erheblich anderen                eine blaue Scheibe mit einem weißen Sinnbild\nAbständen als 240, 160 und 80 Metern von dem Bahn-                 des Fußgängers (Bild 17 b);\nübergang aufgestellt werden, so ist der Abstand in\nMetern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen            4. ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge, deren Ge-\nZiffern angegeben.                                             samtgewicht (tatsächlich vorhandenes Gewicht)\neine bestimmte Grenze überschreitet:\nb) Gebots- und Verbotszeichen                         die Zahl, die die Gewichtsgrenze in Tonnen\nBehördliche Gebote und Verbote sind durch Schei-               angibt, auf der Scheibe zu Buchstabe b Num-\nben oder Tafeln oder durch Markierungen auf der                    mer 1 (Bild 18);\nFahrbahn erlassen (Bilder 11 bis 31 b). Bei Verboten       5. ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge, deren Breite\noder Geboten (Parkverbot, Haltverbot) für längere              oder Höhe einschließlich Ladung eine bestimmte\nStraßenstrecken können Anfang und Ende der Strecke             Grenze überschreitet:\ndurch rechteckige, weiße Schilder von 150 Millimeter               die Zahl, welche die Breite oder Höhe in\nHöhe und 300 Millimeter Länge mit der schwarzen                    Metern angibt, zwischen zwei schwarzen\nAufschrift „Anfang\" oder „Ende\" gekennzeichnet                     Keilspitzen rechts und links bzw. oben und\nsein, die unter den Verbotszeichen angebracht sind.                unten auf der Scheibe zu Buchstabe b Num-\nBei den im Verlauf der Verbotsstrecke angebrachten                 mer 1 (Bilder 19 und 20);\nSchildern ist eine rechteckige, weiße Tafel von 150\nMillimeter Höhe und 500 Millimeter Länge dicht             6. ein Verbot von Geschwindigkeiten über einer\nunter dem Verbotszeichen so befestigt, daß sie                 bestimmten Grenze:\nparallel zur Fahrtrichtung steht; auf dieser Tafel ist             die Zahl, die diese Grenze in Kilometern je\ndas Verbotszeichen nochmals abgebildet, rechts                     Stunde ausdrückt, auf der Scheibe zu Buch-\nund links davon je ein schwarzer Pfeil, dessen                     stabe b Nummer 1 (Bild 21);\nSpitzen nach beiden Seiten weisen. Zeitliche Be-           6a. das Uberholverbot für Kraftfahrzeuge unterein-\nschränkungen der Gebote oder Verbote sind durch                ander:\nweiße Aufschriften auf dem roten Rand der Tafeln                   eine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld,\nangegeben. Die Tafeln und Markierungen be-                       ·die auf der rechten Hälfte das schwarze und\nzeichnen:                                                          auf der linken Hälfte das rote Sinnbild der\n1. Das Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art:                  Rückseite eines Kraftwagens zeigt {Bild 21 a).\neine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld                Dieses Verkehrszeichen bedeutet, daß Kraft-\n{Bild 11);                                                fahrzeuge sich nicht gegenseitig überholen\ndürfen;\n2. das Verbot einer Fahrtrichtung oder einer Ein-\nfahrt:                                               7. das Haltverbot (nicht Parkverbot, sondern Ver-\nbot jedes Haltens auch nur für kurze Zeit zu\neine rote Scheibe mit waagerechtem, weißem\neinem Verkehrszweck}:\nStreifen {Bild12);\neine Scheibe mit blauem, rundem Mittelfeld\n3. das Verkehrsverbot für einzelne Verkehrsarten:               und rotem Querstreifen von rechts unten nach\nschwarze Sinnbilder des Kraftwagens, des                   links oben (Bild 22);\nKraftrades oder des Fahrrades (Bilder 13 bis       8. das Parkverbot (Verbot des Aufstellens von\n16 a), für andere Verkehrsarten Aufschriften           Fahrzeugen, soweit es nicht nur zum Ein- oder\nauf einem rechteckigen Schild unter der                 Aussteigen und Be- oder Entladen geschieht):\nScheibe zu Buchstabe b Nummer 1; gilt das\neine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld,\nVerbot nur sonn- und feiertags, so sind die                das den Buchstaben „P\" in schwarzer Farbe\nSinnbilder nur durch schwarze Umrißlinien                 trägt und von rechts unten nach links oben\ndargestellt {Bilder 15, 16 und 16 a). Verkehrs-           durch einen roten Querstreifen durchstrichen\nverbote für Kraftwagen und Krafträder kön-\nist (Bild 23);\nnen auf einer Scheibe vereinigt sein; in diesem\nFalle ist das obere Verbot von dem unteren         9. die vorgeschriebene Fahrtrichtung:\ndurch einen waagerechten, roten Streifen ge-              runde, weiße Scheiben mit schmalem, r~tem\ntrennt;                                                   Rand, die schwarze Pfeile tragen (Bilder 24","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                        1215\nbis 27), oder -- in Einbahnstraßen immer -              überfahren oder mit den Rädern berührt\nein pfeilförmiges, rotgerändertes, weißes               werden, auf der die unterbrochene Linie\nSchild (Bild 28) ;                                      angebracht ist.\n10. das Gebot des Anhaltens an einer Zollstelle:                           c) Hinweiszeichen\neine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld,       Als Hinweiszeichen w~rden rechteckige Tafeln\ndas einen waagerechten, schwarzen Streifen      oder Markierungen auf der Fahrbahn verwendet.\nträgt; über dem Streifen ist an deutschen Zoll- Die Tafeln und Markierungen bezeichnen:\nstellen das Wort „Zoll\" in schwarzer Schrift    1. Parkplätze:\nangebracht (Bild 29);                                 eine blaue Tafel mit weißem „P\"; ergänzende\n11. das Gebot: ,, Vorfahrt achten!\":                           Angaben, etwa über die Dauer des Parkens,\nin weißer Schrift {Bild 32); Kennzeichnung von\nein auf der Spitze stehendes, gleichseitiges          Parkplätzen für längere Straßenecken wie zu\nDreieck {Bild 30);\nAI b);\n1 la. das Gebot: ,,Halt! Vorfahrt achten!\":              2. Hinweise auf die nötige Vorsicht (Vorsichtzei-\nein auf der Spitze stehendes, gleichseitiges        chen) wegen Gefahren durch den Verkehr (nicht\nDreieck mit rotem Rand, das im blauen Mittel-      für den Verkehr wie bei Warnungstafeln):\nfeld die weiße Aufschrift „Halt\" trägt (Bild          gleichseitiges, weißes Dreieck auf einem blauen\n30a). Dieses Verkehrszeichen bedeutet ein             Rechteck {Bild 33); in weißer Schrift' kann der\nunbedingtes Haltgebot. Es soll dazu zwingen,           Grund der Mahnung zurVorsicht {z.B. ,,Schule\")\ndie Verkehrslage in Ruhe zu beurteilen. Es            unter dem Dreieck bezeichnet sein, das in die-\nmuß dort gehalten werden, wo die Vorfahrt-             sem Falle an den oberen Rand der Tafel heran,;,\nstraße zu übersehen ist;                                gerückt ist;\n12. einen Droschkenplatz (Haltplatz für Droschken,       3. Hilfsposten, die von einer amtlich anerkannten\nParkverbot für alle übrigen Fahrzeuge):                Vereinigung (z.B. dem Roten Kreuz) eingerichtet\nein blaues Rechteck., das in der Mitte die          sind:\nScheibe „Parkverbot\" zeigt; über der Scheibe           Sinnbild (z. B. Rotes Kreuz) im weißen Mittel-\nist in weißer Schrift die Bezeichnung „ Drosch-       feld eines blauen Rechtecks {Bild 34). Zur leich-\nken platz\", unter der Scheibe die vorgesehene          teren Auffindung des Hilfspostens kann das\nAnzahl der Droschken angegeben; zeitliche             Zeichen mit einem weißen Pfeil versehen sein\nBeschränkungen des Parkverbots sind in                  oder nähere Angaben in weißer Schrift ent-\nweißer Schrift auf dem roten Rand der Scheibe         halten;\nbezeichnet {Bild 31);\n4. Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen,\n13. das Gebot: ,,Hier halten!\":                                 sind zum Hinweis darauf, daß in ihrem Licht-\neine weiße nicht unterbrochene Linie quer             kreis Fahrzeuge nicht ohne Eigenbeleuchtung\nüber die Fahrbahn {Bild 30 b). Die Haltlinie           über Nacht aufgestellt werden dürfen, inner-\nhat eine Breite von 50 Zentimetern; sie kann            halb geschlossener Ortschaften durch einen\nauch durch eine Nagelreihe dargestellt                 roten Streifen mit weißer Einfassung gekenn-\nwerden, bei der die Nägel einen gleidunäßi-            zeichnet (Bilder 35 und 36);\ngen Abstand von nicht mehr als 25 Zentime-      4a. eine weiße unterbrochene Linie auf der Fahrbahn\ntern haben; sie können weiß rück.strahlende         (Bild 36a).\nWirkung haben. Die weiße Haltlinie zeigt\nAußerhalb der Bundesautobahnen muß die\ndie Stelle an, wo der Verkehr halten muß,\nUnterbrechung mindestens so lang sein wie\nwenn durch eine allgemeine Verkehrsregelung\nder Strich; die Summe der Länge eines Strichs\nnach§ 2 „Halt\" geboten wird;\nund einer Unterbrechung darf nicht größer als\n14. die Begrenzung der Fahrbahn:                                20 Meter sein; der Strich hat eine Breite von\n10 bis 15 Zentimetern. Jeder Strich kann auch\na. eine weiße nicht unterbrochene Linie auf der\ndurch eine Gruppe von Nägeln dargestellt\nFahrbahn {Bild 31 a). Die Linie hat eine Breite\nwerden, bei der jede Gruppe mindestens aus\nvon 10 bis 15 Zentimetern; sie kann auch\nsechs Nägeln besteht und bei der auf den lau-\ndu.eh eine Nagelreihe dargestellt werden, bei\nfenden Meter wenigstens drei Nägel anzubrin-\nder wenigstens drei Nägel auf den laufenden\ngen sind; die Nägel können weiß rück.strah-\nMeter anzubringen sind; diese können weiß\nlende Wirkung haben. Die unterbrochene\nrück.strahlende Wirkung haben. Die weiße\nLinie ist eine Leitlinie; sie darf überfahren\nnicht unterbrochene Linie darf weder über-\nwerden, wenn es ohne Gef ~hrdung des Ver-\nfahren noch mit den Rädern berührt werden,\nkehrs geschehen kann;\naußer wenn dies am Straßenrand zum Zwecke\ndes Haltens oder des Piukens· an erlaubter     4b. weiße Pfeile auf der Fahrbahn (Bild 36 b).\nStelle auf der vorschriftsmäßigen Fahrbahn-           Weiße Pfeile auf der Fahrbahn dienen zur An-\nseite geschieht;                                      kündigung oder Kennzeichnung von Fahrspu-\nb. eine weiße nicht unterbrochene Linie auf der           ren, die für links abbiegenden, rechts abbie-\nFahrbahn neben einer weißen unterbrochenen            genden oder geradeaus fahrenden Verkehr be-\nLinie {Bild 31 b); sie darf nur von der Seite         stimmt sind;","1216                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n5. Ortstafeln:                                               Im Falle zu c) kann, sonst muß die Angabe der\nrechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand            Entfernung in vollen Kilometern bis zur Mitte\nund schwarzer Aufschrift; auf der Vorderseite           des genannten Ortes angegeben sein; an Stelle\nName des Ortes (auch Ortsteils) und der zu-             eines größeren Ortes kann der Name eines\nständigen Verwaltungsbezirke, auf der Rück-             räumlich selbständigen Ortsteils. genannt wer-\nseite, dem Ortsinnern zugekehrt, bei Bundes-            den. Bei der Beschriftung ist zur Vermeidung\nfernstraßen die Bundesfernstraßennummer und             von Mißverständnissen das Wort „über\" vor\nder Name des nächsten verkehrswichtigen Ortes           dem Namen eines Ortes, der an der Straße zu\n(Nahziel) an der Straße, der sich unabhängig            dem vom Wegweiser an erster Stelle ange-\nvon Zuständigkeitsgrenzen bis zur Erreichung            gebenen Ort liegt, nur zu gebrauchen, wenn\ndieses Ortes auf allen weiteren Ortstafeln              hinter beiden Namen keine Entfernungsan-\nwiederholt, bei anderen befestigten Straßen             gaben folgen. Bei Entfernungsangaben auf\nden Namen des nächsten Ortes an der Straße.             Wegweisern ist die Zahl, welche die Entfernung\nBei allen Ortsangaben ist die Entfernung bis            in Kilometern angibt, von der dahinterstehen-\nzur Ortsmitte anzugeben (Bilder 37 und 38).             den Abkürzung „km\" durch Vergrößerung des\nAls Verwaltungsbezirk ist gegebenenfalls auch           Zwischenraumes zwischen Zahlen und Buch-\nder Zollgrenzbezirk anzugeben; die Angabe der           staben und durch Verkleinerung der Buchstaben\nzuständigen höheren Verwaltungsbezirke kann             gegenüber den Zahlen deutlich zu trennen. Bei\nunterbleiben, wo sie nicht zur Vermeidung               Bundesfernstraßen wird ihre Nummer auf einem\neiner Verwechslung nötig ist; die Angabe der            kleinen, rechteckigen Schild über oder unter dem\nVerwaltungsbezirke hat zu unterbleiben, wo              Wegweiser angegeben (Bilder 39 und 40); sie\nder Name des Ortes und des Verwaltungsbe-               kann auch auf dem der Spitze abgekehrten\nzirks (z. B. eines Stadtkreises) gleich lauten.         Ende der Wegweisertafel, durch einen senk-\nZur Vermeidung von Verwechslungen mit an-               rechten, schwarzen Strich von den übrigen An-\nderen Orten gleichen oder gleichklingenden              gaben getrennt, stehen (Bild 41). Mehrere Weg-\nNamens können (entsprechend den Orts-                   weiser übereinander sollen mit 50 Millimeter\nbezeichnungen der Deutschen Bundespost) ein-            Abstand angebracht werden. Für Bundesfern-\ngeklammerte Fluß- oder Gebirgsnamen oder                straßen ist dabei die Nummer stets auf der\nandere landschaftliche Bezeichnungen zugesetzt          zugehörigen Wegweisertafel angegeben. Num-\nwerden, z. B. Landsberg (Lech), Villingen               mern von Bundesfernstraßen (Bild 44) können\n(Schwarzwald), Mühlhausen (Thüringen). Zu-              auch ohne Verbindung mit einer Ortsbezeich-\nsätze zu den Ortsnamen aus Werbegründen                 nung angebracht werden.\nsind unzulässig;\n7. Vor-Wegweiser:\n6. Wegweiser:\nrechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand,\nrechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand            auf denen die Straßen durch starke, schwarze\nund schwarzer Aufschrift, die an der Schmal-            Striche mit Pfeilspitzen dargestellt sind; über\nseite, die sich der gewiesenen Richtung zu-             der Pfeilspitze oder längs des schwarzen Strichs\nkehrt, zu einem Winkel von 60 Gmd zugespitzt            ist in schwarzer Schrift der Name des Ortes,\nsind (Bilder 39 bis 42). Bei Wegen, die für             zu dem die Straße führt (Fernziel), und an den\nKraftfahrzeuge ungeeignet sind, fällt der               Strichen, die Bundesfernstraßen bezeichnen, die\nschwarze Rand auf der Wegweisertafel fort               Bundesfernstraßennummer anzugeben (Bilder\n(Bild 43). Die Aufschrift gibt an:                      46 bis 51). Zusätze zu Ortsnamen aus Werbungs-\na) bei Bundesfernstraßen den Namen eines all-           gründen sind unzulässig. Schrift und Farbe\ngemein bekannten Ortes, aus dem der Ver-            richten sich nach den Bestimmungen unter II\nlauf der Straße hervorgeht (Fernziel), und          Abs. 2 und 3; die starken, schwarzen Striche zur\nden Namen des nächsten verkehrswichtigen            Darstellung der Straßen sollen 100 Millimeter\nOrtes an der Straße (Nahziel). Fernziel und         für Bundesfernstraßen, 50 Millimeter für andere\nNahziel müssen sich auf allen weiteren              Straßen breit sein. Bei Bundesfernstraßen, die\nWegweisern bis zum Erreichen der ange-              wegen ihrer besonderen örtlichen oder land-\ngebenen Orte wiederholen. Die Nahziele              wirtschaftlichen Eigenart im ganzen Straßen-\nmüssen ferner mit den Ortsangaben auf der           verlauf oder auf Teilstrecken neben der Bezif-\nRückseite etwaiger Ortstafeln übereinstim-          ferung im Straßennetz Eigennamen führen (z. B.\nmen. In der Regel sollen nur Orte gewählt           Bergstraße, Weinstraße, Ruhrschnellweg), kann\nwerden, deren Namen in dem amtlichen                dieser Eigenname oder eine abgekürzte Be-\nKartenwerk „Ubersichtskarte von Mittel-             zeichnung für denselben auf die Wegweiser und\neuropa 1 : 300 000\" in stehender römischer          Vor-Wegweiser aufgenommen werden.\nSchrift bezeichnet sind;\nb) bei anderen befestigten Straßen als Fernziel                      II. Beschaffenheit\nden nächsten verkehrswichtigen Ort und als      (1) Formen und Maße der Verkehrszeichen müs-\nNahziel den nächsten Ort an der Straße;\nsen den Mustern (Abschnitt D) entsprechen. Von\nc) bei Wegen, die für Kraftfahrzeuge ungeeig-     mehreren angegebenen Maßen können die kleine-\nnet sind, nur den Namen des nächsten          ren innerhalb geschlossener Ortschaften verwendet\nOrtes.                                        werden. In Ausnahmefällen können Ubergrößen","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                         1217\nverwendet werden, wenn dies an wichtigen Straßen-      zeichen immer aufgest~llt werden. Innerhalb ge-\npunkten zur bes$eren Sichtbarkeit aus größerer Ent-    schlossener Ortschaften ist die Entfernung der\nfernung zweckmäßig ist. Im übrigen sind kleine         Warnzeichen von den durch. sie gekennzeichneten\nAbweichungen von den Maßen, die keine auffällige       Stellen regelmäßig kürzer als außerhalb zu bemes-\nVeränderungen des Schildes bewirken, bei allen         sen. Hiernach sind die Tafeln im allgemeinen 150\nVerkehrszeichen aus besonderen Gründen zulässig.       bis 250 Meter vor der durch sie angezeigten Gefahr-\nVerkehrszeichen, bei denen lediglich die Größe nicht   stelle anzubringen; ist ausnahmsweise ein Warn-\nmehr den geltenden Vorschriften entspricht, dürfen     zeichen in erheblich geringerer Entfernung von der\nweiter verwendet werden.                               Gefahrstelle aufgestellt, so ist diese Entfernung in\nMetern auf einer rechteckigen, weißen Tafel unter\n(2) Schrift auf Verkehrszeichen ist nach den Nor-\ndem Warnzeichen in schwarzen Zahlen anzugeben.\nmen des Deutschen Normenausschusses als gerade\nMuß ein Warnzeichen zur Einhaltung des nötigen\nBlockschrift auszuführen. Maßgebend ist das Norm-\nAbstandes von der zu bezeichnenden Gefahrstelle\nblatt DIN Vornorm 1451. Bei der genormten Schrift\n(z.B. Bahnübergang) vor einer Weggabelung auf-\nbeträgt die Höhe der kleinen Buchstaben 5/7, die\ngestellt werden, so ist unter dem Zeichen eine weiße,\nStrichstärke 1/7 der Höhe der großen Buchstaben.\nrechteckige Tafel mit einem schwarzen Pfeil ange-\nZahlen haben die Höhe der großen Buchstaben. Die\nbracht, der in die Richtung der Gef ahrstelle weist.\ngroßen Buchstaben sollen nicht unter 50 Millimeter\nIst das Zeichen „Vorfahrt achten!\" (Bild 30) oder das\nhoch sein; entsprechend sind dann die kleinen Buch-\nZeichen „Halt! Vorfahrt achten!\" (Bild 30 a) aufge-\nstaben nicht unter 35 Millimeter hoch; die Strich-\nstellt, so wird die Nähe einer Kreuzung nicht außer-\nstärke beträgt wenigstens 7 Millimeter. Ausnahmen\ndem durch das Zeichen „Kreuzung\" (Bild 4) ange-\nvon diesen Normen sind auf den Mustern (Ab-\nzeigt. Das gleiche gilt in der Regel, wenn durch\nschnitt D) besonders bestimmt.\n,,Vor-Wegweiser\" (Bilder 46 bis 51) auf eine Kreu-\n(3) Farben der Verkehrszeichen müssen dem RAL-      zung hingewiesen wird.\nFarbtonregister 840 R entsprechen. Als Farbtöne\n(4) Warnzeichen für Bahnübergänge in Verbin-\nwerden bestimmt: für rot 3000, für gelb 1007, für\ndung mit Baken (Bilder 7 bis 10) sind nach den unter\nblau 5002, für schwarz 9005 und für weiß 9001.\nI a) Abs. 3 gegebenen Vorschriften aufzustellen. Wo\nPfosten (Ständer) von Verkehrszeichen sollen weiß,\nBaken wegen der geringen Verkehrsbedeutung der\nbei Ortstafeln und Wegweisern gelb sein.\nStraße nicht aufgestellt sind, werden_ die Warn-\n(4) Werkstoff und Anstrich von Verkehrszeichen      zeichen nach Bild 5 oder 6 vor Bahnübergängen nach\nmüssen licht- und wetterbeständig sein. Das Zeichen    den Vorschriften unter III Abs. 1 bis 3 angebracht.\n„Halt! Vorfahrt achten!\" (Bild 30a) muß entweder\n(5) Vorfahrtregelnde Zeichen (§ 13) sind:\nvon innen oder von außen beleuchtet sein oder rück-\nstrahlende Wirkung haben; bei rückstrahlenden                  1. das Bundesfernstraßen-Nummernschild\nZeichen sind der rote Rand und die Aufschrift „Halt 11            (Bild 44);\nmit Rückstrahlkörpern oder Reflexstoffen zu beset-             2. das Zeichen „Vorfahrtstraße (Bild 52);\n11\nzen. Im übrigen sind für alle Verkehrszeichen rück-            3. das Zeichen „Vorfahrt achten!\" (Bild 30);\nstrahlende, leuchtende oder beleuchtete Schilder                                                       11\n4. das Zeichen „Halt! Vorfahrt achten!\nzulässig; insbesondere für Warnzeichen (Bilder 1\n(Bild 30a).\nbis 10) ist diese Ausführung erwünscht.\nDie Zeichen zu den Nummern 1 und 2 (Bilder 44 und\n52) sind in etwa rechtem Winkel zur Verkehrsrich-\nIII. Aufstellung und Anbringung               tung der Vorfahrtstraße auf der rechten Seite so\n(1) Verkehrszeichen sind in etwa rechtem Win-       aufzustellen, daß sie für den Verkehr auf der Vor-\nkel zur Verkehrsrichtung auf der rechten Seite der     fahrtstraße gut sichtbar sind. Die Nummernschilder\nStraße anzubringen, soweit nicht besondere Gründe      der Bundesfernstraßen (Bild 44) sind außerhalb ge-\neine andere Anbringung erfordern.                      schlossener Ortschaften an Wegweisern, Ortstafeln\noder in sonstiger geeigneter Weise anzubringen. Die\n(2) Die Anbringung muß durch festen Einbau er-      negative Kennzeichnung der Vorfahrt durch das\nfolgen, soweit Verkehrszeichen nicht nur vorüber-      Zeichen „Vorfahrt achten! (Bild 30) ist innerhalb\n11\ngehend aufgestellt werden. Verkehrszeichen sind         geschlossener Ortschaften in der nicht vorfahrt-\ngut sichtbar anzubringen; bei Anbringung über der       be,rechtigten Straße etwa ifn rechten Winkel zur\nFahrbahn soll die Unterkante von Schildern nicht        Verkehrsrichtung in einer Entfernung von nicht\nmehr als 4,50 Meter und nicht weniger als 4,20 Meter   mehr als 25 Metern vor der Kreuzung oder Einmün-\nvom Boden entfernt sein; bei Anbringung neben           dung aufzustellen; außerhalb geschlossener Ort-\nder Fahrbahn soll die Unterkante von Schildern          schaften ist das Zeichen in einer Entfernung von\nnicht mehr als 2,20 Meter und außerhalb von Ort-        nicht mehr als 150 Metern und nur dann aufzustel-\nschaften nicht weniger als 0,60 Meter vom Boden         len, wenn es aus Gründen der Verkehrssicherheit\nentfernt sein.                                          nötig ist, insbesondere wenn das Nummernschild\n(3) Warnzeichen sind nur an wirklich gefährlichen   der Bundesfernstraße von der Nebenstraße aus nicht\nStellen, innerhalb geschlossener Ortschaften nur        deutlich wahrgenommen werden kann. Wenn sich\nan besonders gefährlichen Stellen, deren Gefähr-        außerhalb geschlossener Ortschaften zwei Bundes-\nlichkeit schwer erkennbar ist, aufzustellen. An         fernstraßen kreuzen, so hat die Straßenverkehrsbe-\nhöhengleichen Kreuzungen zwischen Straßen mit           hörde zu entscheiden, auf welcher der beiden Straßen\neinem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr und vor-        wegen ihrer geringeren Verkehrsbedeutung oder\nrangberechtigten Schienenbahnen sollen Warn-           aus Gründen der Verkehrssicherheit dem Verkehr","1218                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ndie Vorfahrt zu nehmen ist. Wenn sich innerhalb          ist eine Gefahr der Verwechslung mit Eisenbahn-\ngeschlossener Ortschaften zwei Bundesfernstraßen         signalen auszuschließen.\nkreuzen, hat die Straßenverkehrsbehörde zu entschei-        (2) Vor Arbeitsstellen   auf nicht völlig für den\nden, auf welcher von beiden sie nach § 13 Abs. 3 dem     Verkehr gesperrten Straßen ist das allgemeine\nVerkehr die Vorfahrt gewähren will. Das Zeichen          Warnzeichen (Bild 1) aufzustellen. Ist ein Teil der\n,,Halt! Vorfahrt achten!\" (Bild 30 a) 'ist vor der Kreu- Straße nicht gesperrt, so ist durch einen Richtungs-\nzung oder Einmündung anzubringen. Soweit nach            pfeil (Bilder 24 bis 27) über den Sperrschranken auf\nden örtlichen Verhältnissen eine größere Entfernung      diesen Teil der Straße hinzuweisen, wenn nicht nur\ngeboten ist, ist die Entfernung bis zu den Schnitt-      die Durchfahrt von Schienenfahrzeugen gestattet ist.\npunkten der Fahrbahnbegrenzungen auf einer Zu-           Nötigenfalls, insbesondere bei Ausschachtungen, ist\nsatztafel anzubringen.                                   die Arbeitsstelle gegen den für den Verkehr nicht\n(6) Hinweiszeichen    für „Hilfsposten\"     (Bild 34) gesperrten Teil der Straße auch seitlich abzusperren\nsind grundsätzlich nur an den Hilfsstellen oder in       oder kenntlich zu machen.         ·\nderen Nähe anzubringen.                                     (3) Wird die Straßendecke nicht in größerem Um-\n(7) Hinweiszeichen für Laternen, die nicht die        fang aufgebrochen, so braucht die Arbeitsstelle nicht\nganze Nacht über brennen (Bild 35), sind in Form         durch Schranken abgesperrt zu werden, wenn sie\neines rund um den Laternenpfahl laufenden Ringes         durch allgemeine Warnzeichen (Bild 1, jedoch ge-\nin Höhe von ·1 ,50 Meter bis 1,80 Meter anzubringen      nügt eine Seitenlänge von 300 bis 400 Millimeter),\noder aufzumalen. Bei Laternen an Uberspannungen          vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn\nist ein dem Ring entsprechendes Schild (Bild 36) an      die Witterung es erfordert, durch gelbe Lampen\ngeeigneten Stellen zu beiden Seiten der Straße (z. B.    und Beleuchtung des allgemeinen Warnzeichens\nHauswandungen, Gartenzäunen, vorhandenen oder            nach allen Seiten hin so gekennzeichnet wird, daß\nbesonders zu errichtenden Pfählen oder Masten)           die Sicherheit des Verkehrs und der Arbeiter ge-\nanzubringen. In dem roten Feld des Ringes oder           währleistet ist. Werden nur kleine Arbeiten ausge-\nSchildes kann der Zeitpunkt (24-Stunden-Berech-          führt, so genügt bei Tage ein vor die Arbeitsstelle\nnung) des Verlöschens der Laterne in weißer Schrift      gestelltes Fahrzeug mit einer roten Fahne oder eine\nkenntlich gemacht werden.                                ähnliche einfache Kennzeichnung. Bei Arbeiten auf\n(8) Ortstafeln (Bilder 37 und 38) sind nur an den     Gehwegen kann von der Absperrung abgesehen\nwerden, wenn keine Ausschachtungen von erheb-\nGrenzen der geschlossenen Ortschaften aufzustellen.\nlicher Tiefe vorgenommen werden.\n(9) Wegweiser (Bilder 39 bis 43), welche die\ngerade Fortsetzung einer Straße anzeigen, sind so                       II. Verkehrsregelung\nweit (um etwa 30 Grad) zur Straße einzudrehen,                   bei halbseitigen Straßensperrungen\ndaß sie gut sichtbar sind. Zum Anzeigen jeder Rich-\ntung ist ein besonderes Schild anzubringen. Die             Bei vorübergehender halbseitiger Sperrung von\nWegweiser an einer Straßenkreuzung sind nach             Straßen infolge Bauarbeiten ist eine besondere\nMöglichkeit an einer Stelle so zu vereinigen, daß sie    Regelung des Fahrzeugverkehrs zu treffen, wenn es\nvon allen Seiten sichtbar sind.                          wegen der Stärke des Verkehrs oder der Unüber-\nsichtlichkeit der Wegstellen zur schnellen und rei-\n(10) Vor-Wegweiser (Bilder 46 bis 51) sollen an       bungslosen Verkehrsabwicklung notwendig ist. Die\nBundesfernstraßen in einer Entfernung von 150 bis        Regelung kann in der Weise erfolgen, daß die\n(regelmäßig) 250 Metern vor verkehrswichtigen\nDurchfahrt abwechselnd von der einen und der an-\nAbzweigungen, Kreuzungen oder Gabelungen von\nderen Seite durch drehbare Scheibensignale (Bilder\nStraßen aufgestellt werden, innerhalb geschlossener\n53 und 54) freigegeben oder gesperrt wird. Die eine\nOrtschaften jedoch nur, wo die Sicherheit und Leich-\nSeite der kreisrunden Scheibe ist einfarbig grün\ntigkeit des Verkehrs es dringend erfordern. Inner-       (Farbton 6001 des RAL-Farbtonregisters 840 R), die\nhalb geschlossener Ortschaften können die Entfer-\nandere Seite trägt das Verbotszeichen nach Bild 12\nnun,gen geringer sein. Das Warnzeichen „Kreuzung\"\nin einer der Scheibe entsprechenden Größe. Wo die\n(Bild 4), falls ausnahmsweise notwendig, und das\nSichtverhältnisse es zulassen, genügt die Aufstel-\nGebotszeichen „ Vorfahrt achten!\" (Bild 30) sind ge-\nlung eines Scheibensignals, sonst ist je ein Signal\ngebenenfalls über den Vor-Wegweisern an den\nam Anfang und am Ende der Sperrstrecke erforder-\ngleichen Pfosten anzubringen.\nlich. Im letzteren Falle muß die Verständigung der\nbeiden Bedienungsleute sichergestellt sein. Zur\nB. Sperrzeug und Kennzeichnungsgerät               besseren Erkennbark.eit der Signalscheibe darf ihr\nbei Arbeiten auf öffentlichen Straßen             D1,uchmesser abweichend von den sonst festgesetz-\nI. Absperrung und Kennzeichnung                  ten Maßen bis zu 800 Millimeter betragen. Vom\nvon Arbeitsstellen                      Hereinbrechen der Dunkell1,eit an, oder wenn die\n(1) Unmittelbar vor und hinter Arbeitsstellen ist     Witterung es erfordert, sind die Signalscheiben\ndie Straße soweit wie nötig durch rot und weiß ge-       durch gelbes oder weißes Licht zu beleuchten.\nstreifte Schranken abzusperren. Die Sperrschranken\nsind vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder                            III. Kennzeichnung\nwenn die Witterung es erfordert, durch gelbes Licht          von gesperrten Straßen und Umleitungen\nausreichend kenntlich zu machen. Wird die ge-               Die Straßensperrungen sind durch runde Verbots-\nsamte Breite der Fahrbahn gesperrt, so ist rotes         schilder (Bild 11) zu bezeichnen. An der Abzweigung\nLicht zu verwenden. In der Nähe von Bahnanlagen          eines Umleitungswegs ist eine Tafel (Bild 11) mit","Nr. 56 -   Tag der Ausgabe: Bonn 1 den 3. September 1953                        1219\nder Inschrift „Straße nach . . . . (Name des nächsten     Fällen die vorgesehene besondere Aufschrift durch\nverkehrswichtigen Ortes) zwischen km . . . . . und        die einfache Aufschrift \"Umleitung\" ersetzt werden.\nkm . . . . . gesperrt\" aufzustellen. Außerdem ist an\nder Abzweigungsstelle eine Wegweisertafel anzu-                          C. Signaleinridltungen\nbringen mit der Inschrift „Umleitung des . . . . . (hier    und sonstige Anlagen zur Verkehrsregelung\nist die Verkehrsart anzugeben, z.B. des \"Fern- oder          Zur Verkehrsregelung durch Farbzeichen können\nKraftfahrzeugverkehrs\" oder insbesondere auch des         mit der Hand gesteuerte oder sich selbsttätig regeln-\n.Durchgangsverkehrs\"       oder     „Gesamtverkehrs\")     de Lichtzeichen oder Formzeichen (Zeigerregler)\nnach . . . . . (Name des nächsten verkehrswichtigen       verwendet werden. Werden Lichtzeidien .verwen-\nOrtes) über . . . . . (hier ist die Länge des Umlei-      det, so soll bei der Regelung des Fahrzeugverkehrs\ntungswegs in Kilometern anzugeben)\" und darunter,         die Farbfolge entweder auf Grün - Gelb - Rot -\nwenn die Fahrtrichtung aus verkehrspolizeilichen          Grün oder auf Grün - Gelb - Rot - Rot und Gelb\nGründen zwingend .vorgeschrieben wird, ein Rich-          (gleichzeitig) - Grün beschränkt werden; Gelb muß\ntungspfeil (Bild 55). Der Umleitungsweg ist in sei-       vor Rot, braucht nicht vor Grün zu erscheinen. Die\nnem Verlauf durch Wegweiser mit der Aufschrift            Lichter müssen übereinander angebracht sein; das\n• Umleitung\" (Bild 56) ausreichend kenntlich zu           rote Licht muß oben, das grüne unten sein; wird\nmachen. Bei Sperrungen von Bundesfernstraßen sind         ein gelbes Licht verwendet, so muß es zwischen dem\nferner besondere Tafeln mit einer Skizze der ge-          roten und dem grünen sein. Werden Lichtzeidien\nsperrten Straßenstrecke und der Umleitungswege            nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer gegeben,\n(Bild 57) aufzustellen. Die gesperrte Strecke ist         so muß mit dem Zeichen das Symbol des Fußgängers\ndarauf rot, die übrige Skizze schwarz auf weißem          nach Bild 4 a oder tles Fahrrades nach Bild 17 er-\nGrund darzustellen. Die Tafeln sind sicher - etwa         scheinen. Als Einrichtungen für Formzeichen (Zei-\nauf abgesteiftem Gestell - zu befestigen (Bild 58).       gerregler) sind Anlagen anzusehen, bei denen im\nDie Aufstellung dieser Tafeln wird auch auf allen         Uhrzeigersinn umlaufende weiße Zeiger durch ihre\nübrigen Straßen empfohlen. Wo Tafeln nadi Bild 57         Stellung und durch das Hinweisen auf grüne und\naufgestellt sind, bedarf es einer Aufstellung der        rote Ringflächen eines Zeigerblattes die Phasen für\nScheibe nach Bild.11 mit dem besonderen Text nicht.       die Zeichen .Straße frei\" (grün) und .Halt\" (rot) an-\nAuf der Wegweisertafel (Bild 55) kann in diesen           zeigen und den Ablauf erkennen lassen.\nD. Abbildungen von Verkehrszeidlen\nDbersich t\nI. Wamzeidien                                             11: Gebots- und Verbotszeichen\nBild      1  Allgemeine Gefahrstelle                      Bild   11   Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art\nBild     2   Querrinne                                    Bild   12   Verbot einer Fahrtrichtung oder Einfahrt\nBild     2a Schleudergefahr                               Bild   13   Verk.ehrsverbot für Kraftwagen\nBild     3  Kurve                                        Bild   14   Verkehrsverbot für Krafträder\nBild     4  Kreuzung                                     Bild   14a Verkehrsverbot für Fahrräder\nBild     4a Fußgängerüberweg                             Bild   15   Verkehrsverbot für Kraftwagen an Sonn-\nBild     4b Skizze für die Markierung von Fuß-                        und Feiertagen\ngängerüberwegen auf der Fahrbahn              Bild  16    Verkehrsverbot für Krafträder an Sonn-\nBild     4c Warnkreuz für beschrankten ein- oder                      und Feiertagen\nmehrgleisigen Bahnübergang                    Bild   16a Verkehrsverbot für Fahrräder an Sonn-\nBild     4d Warnkreuz für unbeschrankten            ein-              und Feiertagen\ngleisigen Bahnübergang                        Bild   17   Gebot für Radfahrer, Verbot für alle an-\nBild     4e Warnkre1,1z für unbesdirankten eingleisi-                 deren Verkehrsteilnehmer, den bezeidi-\ngen Bahnübergang. Kann an Stelle von                      neten Weg oder Straßenteil zu benutzen\nBild 4d verwendet werden                     Bild   17a Gebot für Reiter, Verbot für alle anderen\nBild     4f Warnkreuz für unbeschrankten mehr-                        Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten\ngleisigen Bahnübergang                                    Weg oder Straßenteil zu benutzen\nBild     4g Warnkreuz für unbeschrankten mehr-            Bild   17b Gebot für Fußgänger, Verbot für alle\ngleisigen Bahnübergang. Kann an Stelle                   anderen Verkehrsteilnehmer, den be-\nvon Bild 4f verwendet werden                              zeichneten Weg oder Straßenteil zu be-\nnutzen\nBilder .5\nbis 10   Kennzeichen für Bahnübergänge in             Bild   18   Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein\nSdiienenhöhe                                             bestimmtes Gesamtgewicht","1220                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nBild  19  Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine      Bilder 35\nbestimmte Breite                              und 36 Zeichen für Laternen, die nicht die ganze\nBild  20  Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine                  Nacht über brennen\nbestimmte Höhe                             Bild    36a Skizze für eine weiße unterbrochene Linie\nBild  21  Verbot der Uberschreitung bestimmter                    auf der Fahrbahn\nFahrgeschwindigkeiten                      Bild    36b Skizze für weiße Pfeile auf der Fahrbahn\nBild  21a Uberholverbot für Kraftfahrzeuge unter-\nBilder 37\neinander\nund 38   Ortstafel (Vorder- und Rückseite)\nBild  22  Haltverbot\nBilder 39\nBild  23  Parkverbot                                     bis 41   Wegweiser für Bundesfernstraßen\nBild  24  Vorgeschriebene Fahrtrichtung: ,,Rechts\"\nBild    42  Wegweiser für sonstige befestigte\nBild  25  Vorgeschriebene Fahrtrichtung: ,,Gerade-                Straßen\naus\"\nBild     43  Wegweiser für unbefestigte Straßen\nBild  26  Vorgeschriebene Fahrtrichtung: ,,Rechts\nabbiegen\"                                  Bild    44  Bundesfernstraßen-Nummernschild\nBild  27  Vorgeschriebene Fahrtrichtung: ,,Rechts    Bild    45  (weggefallen)\nabbiegen oder geradeaus\"\nBilder 46\nBild  28   Einbahnstraße                                  bis 51  Vor-Wegweiser\nBild  29   Haltzeichen an Zollstellen                 Bild    52  Zeichen für Vorfahrtstraßen\nBild  30   Vorfahrt achten!\nBild  30a Halt! Vorfahrt achten!\nIV. Zeichen zur Leitung des Verkehrs bei Straßen-\nBild  30b Skizze für eine weiße Haltlinie quer              sperrungen\nüber die Fahrbahn\nBilder 53\nBild  31   Droschkenplatz                               und 54    Signalscheiben auf Drehgestellen zur\nBild  31a Skizze für eine weiße nicht unterbrochene               Verkehrsregelung bei halbseitigen Sper-\nLinie auf der Fahrbahn                                 rungen\nBild  31b Skizze für eine weiße nicht unter-          Bilder 55\nbrochene Linie auf der Fahrbahn neben        und 56    Wegweiser für Umleitungen (mit und\neiner weißen unterbrochenen Linie                      ohne Umleitungspfeil)\nIII. Hinweiszeichen                                   Bilder 57\nund 58    Tafel für Umleitung des Verkehrs auf\nBild  32   Parkplatz                                              Bundesfernstraßen\nBild  33   Vorsichtszeichen\nBild  34  Hilfsposten                                  V. (weggefallen)","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953         1221\nI. Warnzeichen\n(Bilder 1 bis 10)\nBild t                                               Bild 2\nAllgemeine Gefahrstelle                                    Querrinne\nBild 2 a                                              Bild 3\nSchleudergefahr                                          Kurve\nBild 4                                              Bild 4 a\nKreuzung                                          Fußgängerüberweg\nMaße in Millimeter","1222        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nBild 4 b\nSkizze für die Markierung von Fußgänger-\nüberwegen auf der Fahrbahn\nKennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe\n(Bilder 4 c bis 10)\nBild 4c\nWarnkreuz\nfür beschrankten ein- oder mehrgleisigen Bahnübergang\nBild 4e\nBild 4d\nWarnkreuz\nfür unbeschrankten eingleisigen Bahnübergang\nBild 4 f\nWarnkreuz\nfür unbeschrankten mehrgleisigen Bahnübergang\nMaße in Millimetn","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                 1223\nBilds                                               Bild 6\nBeschrankter Bahnübergang     ·                      Unbeschrankter Bahnübergang\nBild 7                                               Bild 8\n1\n1--     300\n0\n..,\n0\nDreistreifige Bake (links)                          Dreistreifige Bake (rechts)\n- vor unbeschranktem Obergang -                       - vor beschranktem Obergang -\nMaße in Millimeter","1224                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nBild 9                                                              Bild 10\n.,..,\nCl\n\"\"'\"\n1\n!\nt-j\nCl\n~\n1\nL__\n1\n1\n1                 1\n14\n1\n-300- ----..i\n1\nZweistreifige Bake (links)                                      Einstreifige Bake (rechts)\nMaße in Millimeter","Nr. 56 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                           1225\nII. Gebots- und Verbotszeichen\n(Bilder 11 bis 31 b)\n-· -------       Bild 11\n1\n0\no\nlO\nr-\n0\nN\n--1\"\nl    1__ _\n1\n-----~-----\nVerkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art              Verbot einer Fahrtrichtung oder Einfahrt\nBild 13                                  Bild 14                                 Bild 14a\nVerkehrsverbot für Kraftwagen           Verkehrsverbot für Krafträder              Verkehrsverbot für Fahrräder\nBild 15                                 Bild 16                                   Bild 16a\nVerkehrsverbot für Kraftwagen           Verkehrsverbot für Krafträder               Verkehrsverbot für Fahrräder\nan Sonn- und Feiertagen                 an Sonn- und Feiertagen                    an Sonn- und Feiertagen\nMaße in Millimeter","1226                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nr ----             Bild 17                                Bild 17 a                               Bild 17b\n0\n0\n\"'\nL_\nGebot für Radfahrer,                       Gebot für Reiter,                     Gebot für Fußgänger,\nVerbot für alle anderen Verkehrs-          Verbot für alle anderen Verkehrs-      V erbot für alle anderen Verkehrs-\nteilnehmer, den bezeichneten Weg           teilnehmer, den bezeichneten Weg       teilnehmer, den bezeichneten Weg\noder Straßenteil zu benutzen              oder Straßenteil zu benutzen           oder Straßenteil zu benutzen\nBild 18                                Bild 19                                 Bild 20\nr·· ---------\ni  r--\n~L\nC,\n1\n0\n1\n1   --------------\nVerkehrsverbot für Fahrzeuge               Verkehrsverbot für Fahrzeuge        Verkehrsverbot für Fahrzeuge\nüber ein bestimmtes Gesamtgewicht                über eine bestimmte Breite           über eine bestimmte Höhe\n(z. B. 5 t, 5,5 t usw.)                  (z.B. 2 m, 2,25 m usw.)               (z. B. 3 m, 3,20 m usw.)\nBild 21                                                Bild 21 a\nr-------\nr\n0\n0                                                          =\n=\n=\nl                                                           1\nL_ ____ ------\nV erbot der Uberschreitung\nbestimmter Fahrgeschwindigkeiten                           Uberholverbot für Kraftfahrzeuge\n(z. B. 30 km, 40 km usw. je Stunde)                                untereinander\nMaße in Millimeter","Nr. 56 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                                   1227\nBild 22                                         Bild 23                                      Bild 24\nr------\n~T- - - --\nr\n0\nlt)\nc<)\n0\n0\n<.O\nt:t:)\n0\n~\nL\n1\n-l48f--\nL_ -L--- --             510\nHaltverbot                                     Parkverbot                   Vorgeschriebene Fahrtrichtung:\nRechts\nBild 25                                        Bild 26                                    Bild 27\nVorgeschriebene Fahrtrichtung:                   Vorgeschriebene Fahrtrichtung:           Vorgeschriebene Fahrtrichtung:\nGeradeaus                                    Rechts abbiegen                    Rechts abbiegen oder geradeaus\nBild 2B                                                              Bild 29\n---------850------------1\n1\n1\n30\n:           \"'1   14-          25  \"\"\"1---320--·--1\ni.--215----J1\n1\n1\n1\n~14-\n,              ,_ L           -- - 1_ :_ -\n1\nEinbahnstraße                                                 Haltzeichen an Zollstellen\nMaße in Millimeter","1228                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953. Teil I\nBild 30a\nBild 30\n_1\n70\n.---r\n170\n_____ J\nVorfahrt amten!                                                                Halt! Vorfahrt amten!\nBild 30b                                                                    Bild 31\n--~--000-------\n_J                                                                  L\n./·... ·· - .                                                    .  ..   ,,   .......\ni;\\fc:·:-:\\.:\n·,  .. -   ,,,, , ....\n... ~---'~\"- -·-\n1\n:,\n;···.. ,.        -·.:\n• 4.• _·     ..•. '.·. ·.. :·.• : • •.. ~\n~ ~\\ ~ ~ )\\~_::.:)\nSkizze für eine weiße Haltlinie\nquer uber die Fahrbahn                                                                Droschkenplatz\nMaße in Millimeter","Nr. 56 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                               1229\nBild  31 a                                                     Bild31b\nSkizze für eine weiße nicht unterbrochene                       Skizze für eine weiße nicht unterbrochene\nLinie auf der Fahrbahn                                  Linie auf der Fahrbahn neben einer\nweißen unterbrochenen Linie\nIII. Hinweiszeichen\n(Bilder 32 bis 51)\nBild 32                                                       Bild 33\n~---500 - - - -                                                            500-----\nr\n1------\n1\nr(\nC)\nD\n,0\n,.._\n0\nC)\nL\n,n  c<)\nLL              1   1\n---155 f--\n1\n1\nf----400--..-.l\nParkplatz                                                   Vorsichtszeichen\nBild  34\n1\n500\n1 80                       80   i\ni--           340            =.,\n_f_J 1                               1\n1\n0\nCO\nOL\nNt--\nC)\n1\n0\n0\n0\n1-\n0\nC)\nt\"'-  'T\n1-\nCl\nal-\nNr\n0\nCO\n1\n_i_\nHilfsposten\nMaße in Millimeter","1230                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen\n(Bilder 35 und 36)\nBild 35                                                            Bild 36\nrr\ni--------150-------\noo\nLI---- -\nRing für Laternenpfähle                                    Schild für Laternen an Uberspannungen\nBild 36a\nSkizze für eine weiße unterbrochene Linie\nauf der Fahrbahn\nBild 36b\nSkizze für weiße Pfeile\nauf der Fahrbahn\nMaße in Millimeter","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1231\nOrtstafel\n(Bilder 37 und 38)\nBild 37\nRUnthe\nKreis Unna\nR1eg.-Bez.Arnsberg\n0\n0\n0\nN\n<J)\nC\na,\n<J)\n.c\nu\n.75                :0\nC\n___.__,__\n(Vorderseite)\n___      [\nBild 38\nKam      , en\n·Na.eh\n13km\nt\n1\n1\n1\n1            1\n233         1\n0\n~\n.l\n1\n1\n1\n1\n1              1\n1\n1            1\n280\n'       1\n1                                   1\n~                  0\nC>\n0\nN\n--------1000-------                     (/)\nC\nQl\nt;\n~\nu\n15                :o\n.c\n(Rückseite)\nMaße in Millimeter","1232   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nWegweiser für Bundesfernstraßen\n(Bilder 39 bis 41)\nBild 39\nBild 40\nBild 41\n1  ·i:&att.lih1JUto·30.km\n6;enthin 1-0 km\nMaße in Millimeter","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1233\n.Wegweiser für sonstige befestigte Straßen\nBild 42\n- - - - - - - 1000------~\nWegweiser für unbefestigte Straßen\nBild 43\nBundesfernstraßen-Nummernschild\nBild 44\nBild 45\n(weggefallen)\nMaße in Millimeter","1234                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVor-Wegweiser\n(Bilder 46 bis 51)\nBild 46                                              Bild 47\nWeimar                                                  München\n[äz]       ~\nApblda            j\n----1250----\nBild 48                                             Bild 49\nSchongau      Augsburg                            Berlin\n[IZ]                 [Iz]                               [[]\nBild 50                                              Bild 51\nMünchen                                   München\n~                                           l]1]            Erding\nZeichen für Vorfahrtstraßen\nBild 52\n-------------r-,\n~1\nrf•\n:1           1\n~-2so--+l--2so--.:.\ni ~\n_________ j_J_\n1\nl\n- - 500 - -\nMaße in Millimeter","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953             1235\nIV. Zeichen zur Leitung des Verkehrs bei Straßensperrungen\n(Bilder 53 bis 58)\nSignalscheiben auf Drehgestellen zur Verkehrsregelung bei halbseitigen Sperrungen\nBild  53                 Bild 54\n------T\n1\n1          :\ni+-     -.,                      150-l1\n150                        30\n0\nLr;)\nao\n=\nV:,\n{Ci\nN\n0\n1000\nMaße   i11 Millimeter","1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nWegweiser für Umleitungen\n(Bilder 55 und 56)\nBild 55\n------1000-----\nmit Umleitungspfeil\nBild 56\nohne Umleitungspfeil\nMaße in Millimeter","Nr. 56 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953  1237\nTafel für Umleitung des Verkehrs auf Bundesfernstraßen\n(Bilder 57 und 58)\nBild 57                                      Bild 58\nBundesstr. Nr.10\ngesperrt von km 16.4·25.1\nzwischen Cdorf und Ddorf\nfür Lastwagen über 5t 6es:-6ew.\nt,,\n~\nDdorf                  !\nAdorf                                           !:c\nBdorf\nCdorf\nUlm\nLänge der Sperrstrecke 8,1 km\nLänge der Umleitung 15,7 km\nSkizze                                       Gestell\nMaße in Millimeter","1238                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -       Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. -               Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II                = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEinzelstücke ie angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10). -                Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99"]}