{"id":"bgbl1-1953-56-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":56,"date":"1953-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/56#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_56.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung","law_date":"1953-08-24T00:00:00Z","page":1131,"pdf_page":1,"num_pages":35,"content":["1131-\n~un.de~ge~efzbI~tt                          TeilI\n1953·                   Ausgegeben zu Bonn am 3. September 1953                                                                               Nr. 56\nTag                                           ' Inhalt:                                                                                     Seite\n24. 8. 53   Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßenver-\nkehrs-Ordnung • ~ .......••••...•.•.••.. , ••...••..... : ..•.••.........•...•...••....•.•• ·• •                                    i l31\n24. 8. 53  Bekanntmachung de.s Wortlautes der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -\nunti der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -        . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •. . . . . . . . . . .   1166\nVerordnung ·zur . .Änderung\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nund der •Straßenverkehrs-Ordnung.\nVom 24. August1953.\n'\n,A.uf Grund der §§ 1, 2, 6 und 27 des Straßen-               4. a) In § 8 wird das Wort „Ortspolizeibehörde\"\nverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 · (Bundes-                           durch die Worte „zuständigen örtlichen Be-\ngesetzbl. I S. 837) wird mit Zustimmung des Bundes-                         hörde\" ersetzt.\nrates verordnet:                ·                                     b) In § 8 e~hält der zweite Halbsatz folgende\nFassung:\nArtikel 1                                            „be_izufügen sind ein amtlicher Nachweis\nDie Verordnung über die Zulassung von Personen                             über Ort und Tag der Geburt und ein Licht-\n.und. Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenver-                              bild in der Größe von 38X52 bis 45X60 Milli-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung-StVZO-) vom 13. No-                                 meter, das den Antragsteller ohne Kopfbe-\nvember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 1215) in der derzeit                       deckung im Halbprofil zeigt.\"\ngeltenden Fassung wird wie folgt geändert und\n5. In § 9 Satz 2 wird hinter den Worten „so hat\"\nergänzt:\nnach eiriem Beistrich. eingefügt:\n1. In § 3 tritt an die Stelle der beiden ersten Sätze                „wenn die zuständige oberste Landesbehörde\ndes Absatzes 1 folgender Satz:                                  ·keine andere Stelle bestimmt,\".\n,,Erweist sich ·jemand als ungeeignet zum Füh-\n6. a) In der Uberschrift des § 14 wird das Wort\nren von Fahrzeugen oder Tieren, so muß die\n„Reichsdlenst\" ersetzt durch „öffentlichen\nVerwaltungsbehörde ihm deren Führung unter-\nDienst\".\nsagen oder ihm die erforderlichen Bedingungen\nauferlegen.\"                                                     b) In § 14 Satz 1 erhält der erste Halbsatz fol-\ngende Fassung:\n2. In § 4 Abs. 1 wird hinter dem ersten Klammer-                            ,,Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahr-\nv.ermerk eingefügt:                                                     zeugen der Deutschen Bundesbahn, der Deut-\n,,mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-                        schen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes\ngeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern je                            und der Polizei, die durch deren Dienststellen\nStunde\".                                                                erteilt wird (§ 68 Abs. 3), beschränkt sich\nnicht auf Dienstfahrzeuge;\".\n3. In § 5 Abs. 1 erhalten die Bestimmungen zur\n;Klasse 2 folgende Fassung:                                7. Hinter § 15 werden folgende Vorschriften ein-\ngefügt:\nnKlasse 2: Kraftfahrzeuge, auch solche mit auf-                                                        ,,§ 15a\ngesatteltem Anhänger, deren Leer-\ngewicht (einschließlich dem eines                               Höchstdauer der täglichen Lenkung\naufgesattelten Anhängers) über 3,5                        von Lastkraftwagen und Kraftomnibussen\nTonnen beträgt,                                         (1) Von demselben Kraftfahrzeugführer dür-\nund                                                fen in einer Arbeitsschicht nicht länger als\nZüge mit mehr als drei Achsen ohne                 9 Stunden gelenkt werden\nRücksicht auf die Klasse des ziehen-                            1. Lastkraftwagen mit einem zulässigen\nden Fahrzeugs - das Mitführen der                                     Gesamtgewicht von 1,5 Tonnen und\nnach § 18 Abs. 2 Nr. 4 zulassungs-                                    darüber,\nfreien Anhänger bildet k~inen Zug im                            2. Kraftomnibusse mit mehr als 14 Fahr-\nSinne dieser Vorschrift -, \".                                         gast- (Sitz- und Steh-) Plätzen.","1132                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAusgenommen sind Kraftfahrzeuge mit einer               Arbeitsverhältnis stehen. Kommen am Wohnort\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-          oder am Sitz des Gewerbebetriebes unterschied-\nkeit von nicht mehr als 40 Kilometern je Stunde         liche Regelungen in Betracht oder ist die Rege-\nund Kraftomnibusse im Linienverkehr mit einem          lung am,Wohnort anders als am Sitz des Betrie-\ndurchschnittlichen Haltestellenabstand von nicht        bes, so gilt in diesen Fällen die Regelung, die\nmehr als 3 Kilometern.                                  die kürzeste Ruhezeit vorschreibt.\n(2) Die Zeit der Lenkung darf in den Fällen            (7) Unberührt bleibt die Pflicht der Kraftfahr-\ndes Absatzes 1 Satz 1 bei besonderem Anlaß in           zeugführer, das Fahrzeug nur zu lenken, solange\nzwei Arbeitsschichten der Woche bis zu 10 Stun-        sie in der Lage sind, es sicher zu führen.\nden ausgedehnt werden, jedoch in der Kalender-\nwoche 54 Stunden nicht überschreiten.                                          § 15b\n(3) Hat ein Kraftfahrzeugführer ein Fahrzeug,                  Entziehung der Fahrerlaubnis\nfür das die Beschränkungen der Absätze 1 und 2                    durch die Verwaltungsbehörde\ngelten, ununterbrochen viereinhalb Stunden lang            (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum\ngelenkt, so hat er vor der weiteren Lenkung             Führen von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die\neine Unterbrechung von mindestens einer hal-            Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis ent-\nben Stunde einzulegen; die Lenkungszeit gilt als        ziehen. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung.\nununterbrochen, wenn sie nicht wenigstens eine\n(2) Solange gegen den Inhaber der Fahr-\nzusammenhängende halbe Stunde lang unter-\nerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in\nbrochen worden ist. Unbeschadet dieser Pflicht\ndem ·die Entziehung der Fahrerlaubnis durch\nsind Pausen von solcher Dauer einzulegen, daß\ndas Gericht (§ 42m des Strafgesetzbuchs) in Be-\ndie zur Erhaltung der Fahrsicherheit erforder-\ntracht kommt, darf die Verwaltungsbehörde den\nliche Erholung gewährleistet ist.\nSachverhalt, der Gegenstand des Strafverfah-\n(4) Die Führer der in Absatz 1 Satz 1                rens ist, in dem Entziehungsverfahren nicht\ngenannten Kraftfahrzeuge haben die Zeit der             berücksichtigen. Zum Strafverfahren im Sinne\nLenkung und die Pausen jeweils bei Beginn und           dieser Vorschrift gehört das Ermittlungsver-\nam Ende in einen auf ihren Namen lautenden              fahren der Anklagebehörde und der Polizei vor\nFahrtennachweis einzutragen, aus dem das amt-           der Erhebung der Anklage.\nliche Kennzeichen des Fahrzeugs ersichtlich sein           (3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Ent-\nmuß, das während der eingetragenen Zeit be-             ziehungsverfahren einen Sachverhalt berück-\nnutzt worden ist. Für jeden Kalendertag darf            sichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in\nnur ein Fahrtennachweis geführt werden. Als             einem Strafverfahren gegen den Inhaber der\nFahrtennachweis können entsprechende Auf-               Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu des-\nzeichnungen verwendet werden, die durch                 sen Nachteil von dem Inhalt des Urteils soweit\nandere Bestimmungen vorgeschrieben sind. Bei            nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung\nder Lenkung des Fahrzeugs sind die Fahrten-             des Sachverhalts oder die Beurteilung der\nnachweise der Kalenderwoche und am Tage der             Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von\nersten Arbeitsschicht der Kalenderwoche die             Kraftfahrzeugen bezieht. Eine gerichtliche Ent-\nFahrtennachweise der Vorwoche mitzuführen               scheidung, durch welche die Eröffnung des\nund auf Verlangen zuständigen Beamten zur Ein-          Hauptverfahrens abgelehnt wird, steht einem\nsichtnahme auszuhändigen; als erster Tag der            Urteil gleich.\nKalenderwoche ist der Sonntag anzusehen. Die\nFahrtennachweise sind ein Jahr lang zur Ver-                (4) Die Verwaltungsbehörde kann Fristen\nfügung der zuständigen Behörde zu halten;               und Bedingungen für die Erteilung einer neuen\nverantwortlich ist bei Arbeitnehmern der Arbeit-         Fahrerlaubnis festsetzen.\ngeber, sonst der Kraftfahrzeugführer. Kraftfahr-           (5) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für\nzeugführer, die als Arbeitnehmer im Dienste der         das Inland wirksam.\nin § 14 Satz 1 genannten Verwaltungen stehen,              (6) Nach der Entziehung ist der von einer\nsind von den Vorschriften über die Fahrtennach-         deutschen Behörde ausgestellte Führerschein\nweise befreit; die Verwaltungen haben den zu-           der Behörde abzuliefern, die die Entziehung\nständigen Behörden innerhalb eines Jahres auf           ausgesprochen hat; ausländische Fahrausweise\nVerlangen jederzeit die Dauer der täglichen              sind ihr zur Eintragung der Entziehung vorzu-\nLenkung von Kraftfahrzeugen und die Dauer der           legen. Dies gilt auch, wenn die Entziehung an•\nUnterbrechungen, Pausen und Ruhezeiten nach-             gefochten worden ist, die zuständige Behörde\nzuweisen.                                                die aufschiebende Wirkung der Anfechtung je-\n(5) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschrän-        doch ausgeschlossen hat.\nkungen und Pflichten zugunsten der Arbeitneh-\nmer sind zulässig.                                                             § 15c\n(6) Hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zwi-                Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis\nschen zwei Arbeitsschichten sind die für Kraft-             Wird nach Entziehung einer Fahrerlaubnis\nfahrer geltenden arbeitsrechtlichen und tarif-           eine neue Erlaubnis für dieselbe Betriebsart\nrechtlichen Vorschriften entsprechend auf Kraft-         und eine entsprechende Klasse erteilt, so ist\nfahrzeugführer anzuwenden, die nicht in einem            eine Prüfung nach § 9 Satz 2 oder § 11 nur erfor-","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                       1133\nderlich, wenn Tatsachen vorliegen, die die An-         g) § 18 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nnahme rechtfertigen, daß der Bewerber aus-                ,,4. folgende Arten von Anhängern:\nreichende Kenntnisse der Verkehrsvorschriften\na) Anhänger in land- und forstwirt-\noder die Befähigung zum Führen von Kraftfahr-\nschaftlichen Betrieben, wenn die An-\nzeugen nicht besitzt. Unterbleibt die Prüfung,\nhänger nur für land- und forstwirt-\nso gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 auch für\nschaftliche Zwecke verwendet und\nFührerscheine der Klassen 1, 2 oder 3. •\nmit einer Geschwindigkeit von nicht\n8. Im bisherigen letzten Satz des § 17 wird der                       mehr als 20 Kilometern je Stunde\nzweite Halbsatz gestrichen. Angefügt wird fol-                     hinter Zugmaschinen oder hinter\ngender Satz:                                                       selbstfahrenden     Arbeitsmaschinen\n.Gegen mißbräuchliche Weiterverwendung des                         einer vom Bundesminister für Ver-\namtlichen Kennzeichens sind die erforderlichen                     kehr nach Nummer 1 bestimmten Art\nVorkehrungen zu treffen; jedenfalls ist das                        mitgeführt werden. Beträgt die durch\nKennzeichen zu entstempeln. •                                      die Bauart bestimmte Höchst-\ngeschwindigkeit des ziehenden Fahr-\n9. a) Hinter dem ersten Wort des§ 18 Abs. 1 wird                      zeugs mehr als 20 Kilometer je Stun-\neingefügt:                                                    de, so sind diese Anhänger nur dann\n„mit einer durch die Bauart bestimmten                        zulassungsfrei, wenn sie für eine\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilo-                    Höchstgeschwindigkeit von nicht\nmetern je Stunde\".                                            mehr als 20 Kilometern je Stunde in\nb) In § 18 Abs. 1 erhält der erste Klammerver-                    der durch § 58 vorgeschriebenen\nmerk folgende Fassung:                                        Weise gekennzeichnet oder - beim\n.(hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahr-                    Mitführen hinter Zugmaschinen mit\nzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen                      einer Geschwindigkeit bis zu 8 Kilo-\nFahrzeugen, die abgeschleppt werden, und                      metern je Stunde (Betriebsvorschrift)\nvon Abschleppachsen)•.                                        - eisenbereift sind;\nc) In § 18 Abs. 2 Nr. 1 wird im ersten Klammer-               b) land- und forstwirtschaftliche Ar-\nvermerk das Wort .Kraftfahrzeuge\" ersetzt                     beitsgeräte;\ndurch .Fahrzeuge\".                                        c) Anhänger hinter Straßenwalzen;\nd) In § 18 Abs. 2 Nr. 1 wird der letzte Satz durch             d) Maschinen für den Straßenbau, die\nfolgende Sätze ersetzt:                                       von Kraftfahrzeugen mit einer Ge-\n.Für die Kennzeichnung von selbstfahren-                      schwindigkeit von nicht mehr als\nden Arbeitsmaschinen mit einer durch die                      20 Kilometern je Stunde mitgeführt\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit                       werden. Buchstabe a letzter Satz gilt\nvon nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde                    entsprechend;\ngilt § 64 b entsprechend. Die Fahrzeuge mit                e) Wohnwagen und Packwagen im Ge-\neiner durch die Bauart bestimmten Höchst-                     werbe nach Schaustellerart, die von\ngeschwindigkeit von mehr als 20 Kilometern                     Zugmaschinen mit einer Geschwin-\nje Stunde müssen ein amtliches Kennzeichen                     digkeit von nicht mehr als 20 Kilo-\nführen; die Bestimmungen über die Kenn-                        metern je Stunde mitgeführt werden.\nzeichen     zulassungspflichtiger Kraftfahr-                   Buchstabe a letzter Satz gilt ent-\nzeuge, insbesondere § 23 (mit Ausnahme des                     sprechend;\nAbsatzes 1 Satz 2 und der Buchstaben c und                 f) Anhänger, die lediglich der Straßen-\nd des Satzes 4), § 27 Abs. 2, § 28 und § 60                    reinigung dienen;\ngelten entsprechend.•                                      g) eisenbereifte Möbelwagen;\ne) In § 18 Abs. 2 wird hinter Nummer 1 fol-                    h) einachsige Anhänger hinter Kraft-\ngende Nummer 1 a eingefügt:                                    rädern;\n.1 a. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur\ni) Anhänger für Feuerlöschzwecke;\nfür land- und forstwirtschaftliche\nZwecke verwendet werden; Nummer 1                    k) Anhänger des Abwehrdienstes ge-\nSätze 2 bis 5 ist entsprechend an:m-                     gen den Kartoffelkäfer;\nwenden;\".                                            1) Arbeitsmaschinen;\nf) In § 18 Abs. 2 wird unter der Nummer 3 hin-               m) Spezialfahrzeuge zur Beförderung\nter dem Wort .Krankenfahrstühle\" folgen-                       von Segelfluggerät und Segelflug-\nder Klammervermerk eingefügt:                                  zeugen;\n.(zum Gebrauch durch körperlich gebrech-                   n) Anhänger, die als Verladerampen\nliche oder behinderte Personen nach der                        dienen;\nBauart bestimmte Kraftfahrzeuge mit höch-                  o) fahrbare Baubuden, die von Kraft-\nstens 2 Sitzen, einem Leergewicht von nicht                    fahrzeugen mit einer Geschwindig-\nmehr als 300 Kilogramm und einer durch die                     keit von nicht mehr als 20 Kilo-\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit                        metern je Stunde mitgeführt werden.\nvon nicht mehr als 30 Kilometern je Stunde)\".                  Buchstabe a letzter Satz gilt ent•\nDie Zahl .4\" wird geändert in „5\".                             sprechend.\"","1134                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n10. In § 19 Abs. 1 wird das Wort „Reichsverkehrs-                         weisen - und den regelmäßigen Stand-\nministers\" ersetzt durch „Bundesministers für                         ort des Fahrzeugs,\".\nVerkehr\".\ne) In § 23 Abs. 1 wird angefügt:\n11. a) In § 20 Abs. 1 werden die Worte „im Deut-                   ,,Bei den Angaben zu Buchstabe b sind Kraft-\nschen Reich\" ersetzt durch „im Inland •   11                wagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht\nvon nicht mehr als 2,5 Tonnen als Kombina-\nb) § 20 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                 tionskraftwagen zu bezeichnen, wenn sie nach\n,, Uber den Antrag auf Erteilung der allge-                ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und be-\nmeinen Betriebserlaubnis entscheidet das                    stimmt sind, im Innenraum - mit Ausnahme\nKraftfahrt-Bundesamt.\"                                     des für die Mitnahme von Reisegepäck be-\nc) § 20 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                 stimmten Raumes - wahlweise oder gleich-\nzeitig der Beförderung von Personen und\n,,Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amt-\nGütern zu dienen; das nach der Bauart vor-\nlich anerkannten Sachverständigen oqer\ngesehene Herausnehmen oder Anbringen\neine andere Stelle mit der Begutachtung\n11                                        von Sitzplätzen und das Vorhandensein\nbeauftragen.\nfest eingebauter Sitze neben dem Führersitz\nd) § 20 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                 berührt die Eigenschaft des Fahrzeugs als\n„Die Vordrucke für die Briefe werden vom                   Kombinationskraftwagen nicht.   11\nKraftfahrt-Bundesamt ausgegeben.      11\nf) In § 23 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende\nFassung:\n12. a) In § 22 Abs. 3 werden die Worte „nach den\n11\nAbsätzen 1 und 2 gestrichen.                                   ,, (2) Das von der Zulassungstelle zuzu-\nteilende Kennzeichen enthält das Unter-\nb) In§ 22 Abs. 3 erhalten die Nummern 2, 9, 11,                scheidungszeichen für den Verwaltungs-\n14 und 19 folgende Fassung:                                 bezirk und die Erkennungsnummer, unter\n,, 2. Windschutzscheiben und sonstige Schei-                der das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle\nben aus Sicherheitsglas (§ 40 dieser               eingetragen ist.\nVerordnung;§ 45 der Verordnung über                   (3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszu-\nden Betrieb von Kraftfahrunternehmen               gestalten und anzubringen.   11\nim Personenverkehr - BOKraft -\nvom 13. Februar 1939, Reichsgesetzbl. I         g) Hinter § 23 Abs. 3 wird als Absatz 4 an-\ns. 231),                                           gefügt:\n9. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 7),                    ,,(4) Amtliche Kennzeichen müssen mit\n11. Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 7, § 67                dem Dienststempel der Zulassungsstelle\nAbs. 3 und 4 dieser Verordnung; § 24               oder einer von ihr beauftragten Behörde\nStVO),                                             versehen sein; die an zulassungsfreien An-\n· 14. Glühlampen (§ 49 a) - ausgenommen                     hängern nach § 60 Abs. 5 zu führenden Kenn-\nGlühlampen für 40 und 80 Volt-,                    zeichen dürfen nicht amtlich abgestempelt\nwerden. Als Abstempelung gilt auch die\n19. Lichtmaschinen,    Scheinwerfer      und            Anbringung von Stempelplaketten; die Pla-\nSchlußleuchten für Fahrräder (§ 67),   11\n•\nketten müssen so beschaffen sein und so be-\nfestigt werden, daß sie beim Ablösen in\n13. a) Die Dberschrift des § 23 erhält folgende\njedem Falle zerbrechen. Zur Abstempelung\nFassung:\nder Kennzeichen ist das Fahrzeug vorzu-\n,,Zuteilung der amtlichen Kennzeichen 11 •             führen. Bei der Abstempelung ist zu prüfen,\nb) In § 23 Abs. 1 erhält der erste Satz folgende               ob das Kennzeichen, insbesondere seine\nFassung:                                                    Ausgestaltung und seine Anbringung, den\n„Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens                   Rechtsvorschriften entspricht. Fahrten zur\nfür ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahr-                 Abstempelung der Kennzeichen und Rück-\nzeuganhänger hat derVerfügungsberechtigte                   fahrten nach Entfernung des Stempels dür-\nbei der Verwaltungsbehörde {Zulassungs-                     fen mit ungestempelten Kennzeichen aus-\nstelle) zu beantragen, in deren Bezirk das                  geführt werden. Die Zulassungsstelle kann\nFahrzeug seinen regelmäßigen Standort                       das zugeteilte Kennzeichen ändern und hier-\n11\n(Heimatort) haben soll. 11                                  bei das Fahrzeug vorführen lassen.\nc) In § 23 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Reichs-         14. a) In § 24 Satz 1 werden die Worte „oder Zu-\nII\ndruckerei ersetzt durch „Bundesdruckerei 11 •                                  II\nlassungszeichens gestrichen.\nd) In § 23 Abs. 1 Satz 4 erhalten die Bestim-               b) In § 24 wird folgender Satz angefügt:\nmungen des Buchstabens a folgende Fassung:                  ,,Sind für denselben Halter mehrere Anhän-\n,,a) Name, Geburtstag und -ort, genaue An-                  ger zugelassen, so kann statt des Anhänger-\ngabe von Beruf, Gewerbe oder Stand                  scheins ein von der Zulassungsstelle aus-\nund Anschrift dessen, für den das Fahr-             gestelltes Verzeichnis der für. den Halter\nzeug zugelassen werden soll, - die                  zugelassenen Anhänger mitgeführt und zur\nRichtigkeit dieser Personalien ist der               Prüfung ausgehändigt werden; aus dem Ver-\nZulassungsstelle auf Verlangen nach:I-u-             zeichnis müssen Name, Vorname und ge-","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                        1135\nnaue Anschrift des Halters sowie Hersteller,       b) In § 27 Abs. 2 und 3 werden die Worte „oder\nArt, Leergewicht, zulässiges Gesamtgewicht,           Zulassungszeichens\" und „oder Zulassungs-\nFahrgestellnummer und amtliche Kenn-                  zeichen\" gestrichen. In Absatz 3 Satz 2 wird\nzeichen der Anhänger ersichtlich sein. u              das Wort „Zeichens\" geändert in „Kenn-\n15. a) In § 25 Abs. 1 erhalten die ersten beiden               zeichens\".\nSätze folgende Fassung:                            c) In § 27 Abs. 4 wird als Satz 2 angefügt:\n„Das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs                „Wird ein neues Kennzeichen erteilt, so gilt\nund die Personalien dessen, für den das               für das bisherige Kennzeichen Absatz 5\nFahrzeug zugelassen wird, hat die Zulas-              Satz 3 entsprechend.\"\nsungsstelle in den Kraftfahrzeug- oder An-\nd) § 27 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nhängerbrief einzutragen, Sie hat den Brief\nunverzüglich dem im Antrag nach § 23 Abs. 1                ,, (5) Wird ein Fahrzeug für mehr als ein\nBuchstabe d bezeichneten Empfänger zu                 Jahr aus dem Verkehr gezogen, so ist es bei\nübergeben.\"                                           der Zulassungsstelle unter Beifügung des\nBriefs und des Scheins und gegebenenfalls\nb) In § 25 Abs. 3 tritt an die Stelle der bisheri-         der Anhängerverzeichnisse unverzüglich ab-\ngen Sätze 3 bis 5 der Satz:                           zumelden, wenn nicht die Zulassungsstelle\n„Die Zulassungsstelle macht auf Grund des             auf Antrag eine Frist bewilligt. Der Brief\nalten Briefs in dem neuen Brief die Angaben           ist von der Zulassungsstelle durch Zer-\nüber die Beschreibung des Fahrzeugs, über             schneiden unbrauchbar zu machen und mit\nTypschein und amtliches Gutachten, ver-               einem Vermerk über die Abmeldung dem\nmerkt darin, für wen das Fahrzeug früher              Eigentümer zurückzugeben. Gegen Miß-\nzugelassen war, und bescheinigt in ihm, daß           brauch des amtlichen Kennzeichens sind die ·\ner als Ersatz für den als erledigt eingezoge-         erforderlichen Vorkehrungen zu treffen;\nnen Brief ausgestellt worden ist.\"                     jedenfalls ist das Kennzeichen zu entstem-\n16. § 26 erhält folgende Fassung:                              peln. Soll das Fahrzeug wieder zum Verkehr\nzugelassen werden, so ist der Brief vorzu-\n,,§ 26                               legen; er ist dann einzuziehen, und ein neuer\nkarteiführung und Meldungen an das                  Brief ist nach § 25 Abs. 3 auszufertigen.\"\nKraftfahrt-Bundesamt\n(1) Die Zulassungsstellen haben die zum Ver-    18. a) In § 28 Abs. 1 Satz 1 wird der zweite Halb-\nkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhän-                satz gestrichen.\nger bis zur endgültigen Zurückziehung aus dem           b) In § 28 Abs. 2 wird der zweite Satz ersetzt\nVerkehr in je einer Kartei nachzuweisen. Die               durch die Sätze:\nKarteikarte ist nach dem vom Kraftfahrt-Bun-                ,,Auf solchen Fahrten müssen rote Kenn-\ndesamt entworfenen Muster auf Grund des                    zeichen an den Fahrzeugen geführt werden.\nKraftfahrzeug- oder Anhängerbriefs zu ferti-               Für die mit roten Kennzeichen versehenen\ngen. Eine Durchschrift der Karte ist dem Kraft-            Kraftfahrzeuge sind besondere Kraftfahr-\nfahrt-Bundesamt zu übersenden.                             zeugscheine (Muster 4), für die in dieser\n(2) Die Kartei ist nach den Erkennungsnum-              Weise gekennzeichneten Anh&nger beson-\nmern der Fahrzeuge zu ordnen.                              dere Anhängerscheine (Muster 5) mitzu-\nführen.\"\n(3) Änderungen in der Kartei hat die .Zu-\nlassungsstelle dem Kraftfahrt-Bundesamt zu              c) In § 28 Abs. 2 erhält der letzte Satz folgende\nmelden.                                                    Fassung:\n(4) Zulassungsfreie Kraftfahrzeuge, denen               „Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur\nein amtliches Kennzeichen zugeteilt worden ist             allgemeinen Anregung der Kauflust durch\n(§ 18 Abs. 2), sind von der Zulassungsstelle in            Vorführung in der Offentlichkeit, nicht aber\neiner Kartei nachzuweisen, aus der Name, Vor-              Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des\nnamen, Ort und Tag der Geburt, Beruf (Stand,               Kraftfahrzeugs oder Anhängers.\"\nGewerbe) und Anschrift dessen, für den das\nKennzeichen dem Fahrzeug zugeteilt worden          19. a) In § 29 b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte\nist, ferner die Art und der regelmäßige Stand-             „nach vorgeschriebenem Muster\" ersetzt\nort des Fahrzeugs hervorgehen müssen. Ab-                  durch „nach Muster 6\".\nsatz 2 gilt entsprechend.\"                              b) In § 29 b wird an Satz 1 hinter einem Strich-\n17. a) § 27 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:             punkt angefügt:\n,,Die Angaben im Kraftfahrzeug- oder An-              „Betriebe des Kraftfahrzeughandels und\nhängerbrief, im Kraftfahrzeug- oder Anhän-             -handwerks dürfen den Nachweis durch eine\ngerschein und in den Anhängerverzeichnissen            Sammelbestätigung (Muster 7) führen, wenn\nmüssen ständig den tatsächlichen Verhält-              es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen\nnissen entsprechen; Änderungen sind unter              Kraftomnibus oder eine Kraftdroschke han-\nEinreichung des Briefs und Scheins und                 delt.\"\ngegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse            c) In § 29 b Abs. 2 wird der Klammervermerk\nunverzüglich der zuständigen Zulassungs-                ,, (Zulassungszeichen für Anhänger)\" gestri-\nstelle zu melden. u                                    chen.","1136                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nd) In § 29 b wird folgender Absatz 4 angefügt:                von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde\n,, (4) Hat der Halter zur vorübergehenden             genügt jedoch eine mittlere Verzögerung\nStillegung des Fahrzeugs den Kraftfahr-                   von 1,5 m/sek2 ,\"\nzeug- oder Anhängerschein an die Zulas-               c) In § 41 Abs. 9 Satz 1 erhält der zweite Halb-\nsungsstelle abgeliefert und das amtliche                  satz folgende Fassung:\nKennzeichen entstempeln lassen, so kann\ndie Zulassungsstelle die Aushändigung des                 „mit ihr muß eine mittlere Verzögerung von\nScheins und die Abstempelung des amtlichen                mindestens 2,5 m/sek2 erreicht werden.\"\nKennzeichens von der Bestätigung des Ver-             d) In § 41 Abs. 9 wird hinter dem Satz 1 ein-\nsicherers abhängig machen, daß ihm die Ab-                gefügt:\nsicht mitgeteilt worden ist, das Fahrzeug\n„ Bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit\nwieder in Betrieb zu nehmen.\"\neiner Geschwindigkeit von nicht mehr als\n20. a) In§ 29 c Satz 1 werden die Worte „nach vor-                20 Kilometern je Stunde (Betriebsvorschrift)\ngeschriebenem Muster\" ersetzt durch „nach                 genügt eine eigene mittlere Verzögerung von\nMuster 8\".                                                1,5 m/sek 2, wenn die Anhänger für eine\nb) In § 29 c Satz 2 wird der Klammervermerk                   Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n,, (Zulassungszeichen für Anhänger)\" gestri-              20 Kilometern je Stunde gekennzeichnet\nchen.                                                     sind (§ 58).\"\n21. a) In§ 29d Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des            e) In§ 41 Abs. 9 Satz 6 wird hinter einem Strich-\nKraftfahrzeugs\" gestrichen.                               punkt angefügt:\nb) In § 29 d Abs. 1 Satz 1 wird hinter einem                  „das gilt nicht für die nach § 58 für eine\nStrichpunkt angefügt:                                     Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n20 Kilometern je Stunde gekennzeichneten\n,,Anhängerverzeichnisse sind der Zulassungs-\nAnhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer\nstelle zur Berichtigung vorzulegen.    11\nGeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilo-\nc) Der letzte Halbsatz des § 29 d Abs. 2 erhält               metern je Stunde gefahren werden (Betriebs-\nfolgende Fassung:                                         vorschrift).\"\n,,die amtlichen Kennzeichen sind zu ent-\nf) In § 41 Abs. 9 erhält der letzte Satz folgende\nstempeln.11\nFassung:\n22. In § 32 Abs. 1 erhält die Nummer 3 unter dem                  „Können die Bremsen von Anhängern, die\nBuchstaben c folgende Fassung:                                für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht\n„c) bei Zügen (unter Beachtung                               mehr als 20 Kilometern je Stunde gekenn-\nder Vorschriften zu Buch-                               zeichnet sind, weder vom Führer des ziehen-\nstabe a)                       20,00 Meter.\"           den Fahrzeugs bedient werden noch selbst-\ntätig wirken, so sind sie von Bremsern zu\n23. In § 34 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Achs-                 bedienen; der Bremsersitz mindestens des\nlast und Gesamtgewicht\" ersetzt durch „die                    ersten Anhängers muß freie Aussicht auf die\nzulässige Achslast und das zulässige Gesamt-                  Fahrbahn in Fahrtrichtung bieten.\"\ngewicht\".\ng) In § 41 Abs. 10 Satz 1 wird vor dem Wort\n24. a) In § 35 a Abs. 2 wird hinter dem Wort „Elek-               ,,Gesamtgewicht\" eingefügt „zulässigen\".\ntrozugkarren    II\neingefügt „ und einachsige\nZugmaschinen\".                                        h) In § 41 Abs. 10 Satz 3 wird der Klammerver-\nb) In § 35 a Abs. 3 wird hinter einem Strichpunkt            merk gestrichen; hinter einem Strichpunkt\nangefügt:                                                wird angefügt:\n,,dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kin-            „dies gilt nicht für kombinierte Hand- und\ndes unter sieben Jahren, wenn dafür eine                  Auflaufbremsen, die vom Führersitz des\nbesondere Sitzgelegenheit vorhanden ist.      11          ziehenden Fahrzeugs aus betätigt werden\nkönnen.\"\n25. In § 36 Abs. 3 wird an den drittletzten Satz\nhinter einem Strichpunkt angefügt:                         i) In § 41 Abs. 10 Satz 4 wird das erste Wort\n„sie darf jedoch 125 Kilogramm betragen, wenn                ersetzt durch die Worte „Die Notbremsein-\nrichtung\", in § 41 Abs. 10 Satz 5 werden die\ndie Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von\nbeiden ersten Worte ersetzt durch „Sie\".\n8 Kilometern je Stunde nicht überschreiten und\nentsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58)             k) In § 41 Abs. 11 Satz 2 werden die Worte\nangebracht sind.\"                                            ,,Satz 4 und 5\" gestrichen.\n26. a) In § 41 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Halb-             I) § 41 Abs. 13 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nkettenfahrzeugen\" geändert in „Gleisketten-\nfahrzeugen\".\n„ Ungefederte land- und forstwirtschaftliche\nArbeitsmaschinen, deren Eigengewicht das\nb) In § 41 Abs. 4 wird hinter einem Strichpunkt              Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht\nangefügt:                                                übersteigt, jedoch höchstens 3 Tonnen er-\n„bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die                 reicht, brauchen keine eigene Bremse zu\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit                  haben.\"","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                         1137\n27. a) In § 42 Abs. 1 wird der letzte Satz gestrichen.      b) In§ 51 Abs. 1 wird an den letzten Satz hinter\nb) § 42 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:              einem Strichpunkt angefügt:\n„Werden solche Anhänger mitgeführt, so                  ,,dasselbe gilt für einachsige Zug- oder Ar-\ndarf die Anhängelast                                    beitsmaschinen, wenn sie von Fußgängern\nan Holmen geführt werden oder ihre durch\na) bei Krafträdern und Personenkraftwagen              die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit\nnicht mehr als die Hälfte des um 75 Kilo-         30 Kilometer je Stunde nicht übersteigt.\"\ngramm erhöhten Leergewichts des ziehen-\nden Fahrzeugs,                                 c) In § 51 Abs. 3 wird der letzte Satz gestrichen.\nb) bei anderen Kraftfahrzeugen mit Perso-      33. In § 52 Abs. 1 wird der zweite Satz gestrichen.\nnenwagenfahrgestellen nicht mehr als die\nIm bisherigen Satz 3 wird das Wort „Nebel-\nHälfte des Leergewichts des ziehenden          scheinwerfer\" ersetzt durch „Sie\".\nFahrzeugs,\njedoch in keinem Falle mehr als 750 Kilo-      34. a) § 53 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\ngramm betragen.\"                                        „Elektrische Schlußleuchten dürfen an einer\n28. Im Schlußsatz des § 43 Abs. 1 wird hinter dem              gemeinsamen Sicherung nur angeschlossen\nWort „Zugöse\" eingefügt „dieser Anhänger\".                 sein, wenn die Wirksamkeit der Schlußleuch-\nten vom Führersitz aus überwacht werden\n29. In § 45 Abs. 1 erhält Satz 5 die Fassung:                  kann.\"\n„Am Behälter weich angelötete Teile müssen             b) § 53 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nzugleich vernietet, angeschraubt oder in anderer            „Dies gilt nicht für Krafträder mit oder ohne\nWeise sicher befestigt sein.\"                              Beiwagen sowie für Kraftfahrzeuge'mit einer\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\n30. a) In § 49 a Abs. 1 werden die Worte „ verwen-\ndigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern\ndet\" und „betriebsfähig\" ersetzt durch „an-             je Stunde und für Krankenfahrstühle; an\ngebracht\" und „betriebsfertig\".                         diesen Fahrzeugen vorhandene Bremsleuch-\nb) In § 49 a Abs. 3 erhält der zweite Halbsatz             ten müssen jedoch den Vorschriften dieses\nfolgende Fassung:                                       Absatzes entsprechen.\"\n,,sie müssen - mit Ausnahme von Fahrtrich-         c) In § 53 Abs. 3 wird an den ersten Satz hinter\ntungsanzeigern und Parklicht - gleichzeitig             einem Strichpunkt angefügt:\nund gleichstark leuchten.\"\n„jedoch müssen mehrspurige Anhänger mit\n31. a) In § 50 Abs. 2 erhält der letzte Satz folgende          Schlußleuchten ausgerüstet sein, •ie sie für\nFassung:                                                mehrspurige Kraftfahrzeuge vorgeschrieben\nsind.\"\n,,Bei einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschi-\nnen, die von Fußgängern an Holmen geführt           d) § 53 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nwerden, ist vom Hereinbrechen der Dunkel-               „Anhänger müssen mit zwei dreieckigen\nheit an, oder wenn die Witterung es erfor-              roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die\ndert, eine Leuchte ohne Scheinwerferwirkung             Seitenlänge solcher Rückstrahler muß min-\nfür weißes oder schwachgelbes Licht auf der             destens 150 Millimeter betragen, die Spitze\nlinken Seite so anzubringen oder von Hand               des Dreiecks muß nach oben zeigen.\"\nso mitzuführen, daß ihr Licht entgegen-\nkommenden und überholenden Verkehrs-                e) In § 53 Abs. 5 werden die Worte „für rotes\nteilnehmern gut sichtbar ist.\"                          Licht\" ersetzt durch „für gelbes oder rotes\nLicht\".\nb) In§ 50 Abs. 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nf) In § 53 werden folgende Absätze angefügt:\n„Die Leistungsaufnahme von Glühlampen\nin elektrischen Scheinwerfern oder Leuchten                 ,, (6) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht\ndarf bei einer Nennspannung von 6 oder                  für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen,\n12 Volt höchstens je 35 Watt, bei einer Nenn-           wenn sie von Fußgängern an Holmen ge-\nspannung von 24 Volt höchstens je 50 Watt               führt werden. Sind einachsige Zug- oder Ar-\nbetragen.\"                                              beitsmaschinen mit einem Anhänger verbun-\nden, so müssen - abgesehen von den Fällen\nc) In § 50 Abs. 5 Satz 3 werden die Worte „für             des Absatzes 7 - an der Rückseite des An-\ndas Abblendlicht {Absatz 6)\" ersetzt durch              hängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschrie-\n,,des Absatzes 6 Satz 2 und 3\".                         benen rückwärtigen Beleuchtungseinrichtun-\nd) In § 50 wird Absatz 8 gestrichen.                       gen angebracht sein; bei einspurigen Anhän-\ngern genügt die für Krafträder ohne Bei-\n32. a) Vor dem letzten Satz des § 51 Abs. 1 wird               wagen vorgeschriebene rückwärtige Siche-\nfolgender Satz eingefügt:                               rung.\n„Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Schein-                (7) § 24 der Straßenverkehrs-Ordnung in\nwerfer eine Leuchte nach Art der Begren-                der Fassung vom 24. August 1953 (Bundes-\nzungsleuchten führen; Satz 4 ist nicht anzu-            gesetzbl. I S. 1166, 1201) gilt entsprechend für\nwenden.\"                                                die rückwärtige Sicherung von","1138                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\na) land- und forstwirtschaftlichen Arbeits-         39. § 60 erhält folgende Fassung:\ngeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mit-\n,,§, 60\ngeführt werden und nur im Fahren eine\nihrer Zweckbestimmung entsprechende                      Ausgestaltung und Anbringung der\nArbeit leisten können,                                          amtlichen Kennzeichen\nb) eisenbereiften Anhängern, die nur für                   (1) Kennzeichen dürfen nicht spiegeln.\nland- und forstwirtschaftliche Zwecke ver-          (2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite\nwendet werden.\"                                  und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest an-\nzubringen; bei Anhängern genügt die Anbrin-\n35. § 54 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\ngung an deren Rückseite. An schrägen Außen-\n,,(4) Krafträder - auch mit Beiwagen - ,                  wänden können an Stelle jedes vorderen und\noffene Elektrokarren; einachsige Zugmaschinen,               hinteren Kennzeichens je zwei Kennzeichen bei-\neinachsige Arbeitsmaschinen und offene Kran-                 derseits an jedem Ende des Fahrzeugs ange-\nkenfahrstühle brauchen nicht mit einem Fahrt-                bracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis ,\nrichtungsanzeiger ausgerüstet zu sein; dies gilt             zu einem Winkel von 30 Grad in Fahrtrichtung\nauch für Zug- und Arbeitsmaschinen mit nach                  geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Aus-\nhinten offenem Führersitz, wenn eine beabsich-               nahme von Elektrokarren und ihren Anhängern\ntigte Änderung der Fahrtrichtung in anderer                  darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens\nWeise im Sinne des Absatzes 2 angezeigt                      nicht weniger als 200 Millimeter, der des hinteren\nwerden kann.\"                                                nicht weniger als 300 Millimeter über der Fahr-\nbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst\n36. a) In § 55 Abs. 2 und 3 wird die Angabe „100                 vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht\nPhon\" ersetzt durch „ 104 Phon (neuer Berech-           verringern. Der obere Rand des hinteren Kenn-\nnung)\".                                                 zeichens darf nicht höher als 1250 Millimeter\nb) In § 55 Abs. 3 Halbs,atz 1 wird angefügt:                 über der Fahrbahn liegen; dies gilt nicht für\nFahrzeuge mit Türen in der Rückwand. Kenn-\n,,(§ 21 der Straßenverkehrs-Ordnung in der              zeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in\nFassung vom 24. August 1953, Bundes-                     einem Winkelbereich von je 60 Grad beiderseits\ngesetzbl. I S. 1166, 1201)\".                            der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende\nc) In § 55 Abs. 6 wird angefügt:                             Entfernung lesbar sein.\n,, und für einachsige Zug- oder Arbeits-                   (3) Krafträder brauchen im innerdeutschen\nmaschinen, die von Fußgängern an Holmen                  Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu füh-\ngeführt werden.\"                                        ren. Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrt-\nrichtung angebracht, so kann es der Kotflügel-\n37. In § 56 wjrd hinter dem Wort „Beiwagen\" nach                 rundung entsprechend gekrümmt sein. Seine\neinem Beistrich eingefügt:                                   Vorderecken sind abzurunden; seine vordere\n„einachsigen Zugmaschinen und einachsigen                    und .seine obere Kante müssen wulstartig aus-\nArbeitsmaschinen\".                                           gestaltet sein.\n(4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuch-\n38. a) In § 59 Abs. 2 werden folgende Sätze an-                  tungseinrichtung haben, die das ganze Kenn-\ngefügt:                                                  zeichen auf ausreichende Entfernung lesbar\n„Wird nach dem Austausch des Rahmens oder               macht. Sie darf kein Licht unmittelbar nach\ndes ihn ersetzenden Teils der ausgebaute                hinten austreten lassen.\nRahmen oder Teil wieder verwendet, so ist                   (5) Beim Mitführen von zulassungsfreien An-\na) die eingeschlagene Fabriknummer dauer-                hängern mit Ausnahme der in § 53 Abs. 7 be-\nhaft so zu durchkreuzen, daß sie lesbar           zeichneten Anhänger muß das gleiche Kenn-\nbleibt,                                           zeichen wie am Kraftfahrzeug an der Rückseite\ndes letzten Anhängers angebracht sein. Für die\nb) die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs,                  Anbringung und Beleuchtung des hinteren\nan dem der Rahmen oder Teil wieder ver-           Kennzeichens gelten die Vorschriften der Ab·\nwendet wird, neben der durchkreuzten              sätze 2 und 4; auswechselbare Kennzeichentafeln\nNummer anzubringen und                            sind zulässig.\nc) die durchkreuzte Nummer der Zulassungs-                  (6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf\nstelle zum Vermerk auf dem Brief und              das Nationalitätszeichen „D\" nach den Vor-\nder Karteikarte des Fahrzeugs zu melden,          schriften der Verordnung über internationalen\nan dem der Rahmen oder Teil wieder ver-           Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934\nwendet wird.\"\n(Reichsgesetzbl. I S. 1137) angebracht werden.\nb) In § 59 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    (7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechs-\n,,(3) Ist eine Fabriknummer des Fahrge-             lungen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben\nstells nicht vorhanden oder läßt sie sich nicht          oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträch-\nmit Sicherheit feststellen, so kann die Zu-              tigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und\nlassungsstelle eine Nummer zuteilen. Ab-                 ihren Anhängern nicht angebracht werden; über\nsatz 2 gilt für diese Nummer entsprechend.\"              Ausnahmen, insbesondere für die Zeichen „CD\"","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                              1139\n(Fahrzeuge von Angehörigen anerkannter di-             roten Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schluß-\nplomatischer Vertretungen) und „CC 11 (Fahr-           leuchte muß mindestens 400 Millimeter, der\nzeug~ von Angehörigen zugelassener konsula-            Rückstrahler darf nicht höher als 600 Millimeter\nrischer Vertretungen), entscheidet der Bundes-         über der Fahrbahn angebracht sein. Der Rad-\nminister für Verkehr nach § 70. Als amtliche           fahrer muß das Brennen des Schlußlichtes wäh-\nKennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten          rend der Fahrt ohne wesentliche Änderung der\nauch die nach der Verordnung über internatio-          Kopf- oder Körperhaltung überwachen können.\nnalen Kraftfahrzeugverkehr angeordneten oder           Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem\nzugelassenen Kennzeichen und Nationalitäts-            roten Rückstrahler versehen sein; Satz 2 gilt\nzeichen.11                                             entsprechend.\n40. § 63 erhält folgende Fassung:                             (4) Fahrräder müssen an beiden Seiten der\nTretteile (Pedale) mit gelben Rückstrahlern ver-\n,,§ 63                        sehen sein.\nAnwendung der für Kraftfahrzeuge                 (5) § 49 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4\ngeltenden Vorschriften und der Vorschriften           gilt entsprechend. Leuchten und Rückstrahler\nanderer Verordnungen                    dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.\n(1) Die Vorschriften über Abmessungen, Achs-        Verdecken hinter Fahrrädern mitgeführte An-\nlast, Gesamtgewicht und Bereifung' von Kraft-          hänger das rote Schlußlicht oder den roten Rück-\nfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36          strahler, so muß die Schlußleuchte oder der\nAbs. 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge ent-        Rückstrahler auch am Anhänger angebracht sein.\nsprechend. Für die Nachprüfung der Achslasten          Im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4.\ngilt § 34 Abs. 5 mit der Abweichung, daß der              (6) Für Rennräder, die ihrem Bestimmungs-\nUmweg zur Waage nicht mehr als 2 Kilometer             zweck dienen, gelten die Absätze 1 bis 5, wenn\nbetragen darf.                                         die Räder während der Dunkelheit auf öffent-\n(2) Neben den Bestimmungen dieser Verord-          lichen Straßen benutzt werden; § 49 a Abs. 4 ist\nnung gelten für die Ausrüstung von Fahrzeugen          nicht anzuwenden.\"\nim gewerblichen Personenverkehr die Verord-\n43. Die Oberschrift des Abschnitts B IV erhält fol-\nnung über den Betrieb von Kraftfahrunter-\ngende Fassung:\nnehmen im Personenverkehr vom 13. Februar\n1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231), für Straßenbah-       ,,Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor\",\nnen die Verordnung über den Bau und Betrieb       44. a) In § 67 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte\nder Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Be-                 ,,des Gesetzes über den Verkehr mit Kraft-\ntriebsordnung) und für die Beleuchtung von                 fahrzeugen vom 3. Mai 1909\" ersetzt durch\nnicht maschinell angetriebenen Fahrzeugen -                 ,,des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. De-\nausgenommen Fahrräder - und ihren Anhän-                   zember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) 11 .\ngern die Straßenverkehrs-Ordnung in der Fas-\nsung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I            b) Die Absätze 2 und 3 des § 67 a erhalten fol-\nS.1166, 1201).\"                                            gende Fassung:\n,, (2) Für die Führer von Kleinkrafträdern\n41. Hinter§ 64 werden folgende Bestimmungen ein-               gilt § 5 des Straßenverkehrsgesetzes ent-\ngefügt:                                                    sprechend.\n,,§ 64a\n(3) Fahrräder mit Hilfsmotor sind Fahr-\nVorrichtungen für Schallzeichen                 zeuge, die hinsichtlich der Gebrauchsfähig-\nFahrräder und. Schlitten müssen mit min-                keit die üblichen Merkmale von Fahrrädern\ndestens einer hell tönenden Glocke ausgerüstet              aufweisen, jedoch zusätzlich als Antriebs-\nsein; ausgenommen sind Handschlitten.                      maschine einen Verbrennungsmotor mit\neinem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubik„\nzentimetern besitzen. Die üblichen Merk-\n§   64b\nmale von Fahrrädern gelten als vorhanden,\nKennzeichnung                           wenn\n(1) An jedem Fahrzeug müssen auf der linken                       c!-) der Durchmesser des Hinterrades\nSeite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma                                  nicht kleiner ist als 580 Millimeter,\nund Sitz) des Besitzers in unverwischbarer                           b) die wirksame Länge der Tretkurbel\nSchrift deutlich angegeben sein.                                          mindestens 125 Millimeter beträgt,\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht                      c) das Gewicht des betriebsfähigen\nfür Schienenbahnen, Fahrräder, Krankenfahr-                               Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor,\nstühle, Kutschwagen, Personenschlitten, fahr-                             jedoch ohne Werkzeug und ohne\nbare land- und forstwirtschaftliche Arbeits-                              den Inhalt des Kraftstoffbehälters,\ngeräte, Handwagen und Handschlitten.      11                              bei Fahrzeugen, die für die Beförde-\nrung von Lasten eingerichtet sind,\n42. In § 67 erhalten die Absätze 3 bis 6 folgende                             auch ohne Gepäckträger, 33 Kilo-\nFassung:                                                                  gramm nicht übersteigt.\n,, (3) Fahrräder müssen an der Rückseite mit            Diese Merkmale - mit Ausnahme der Ge-\neiner Schlußleuchte für rotes Licht und mit einem          wichtsgrenze             gelten entsprechend für","1140                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nzweisitzige Fahrzeuge (Tandems) und Fahr-              oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des .\nzeuge mit drei Rädern.\"                                Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienst-\nstelle. Anträge können mit Zustimmung der\nc) In § 67 a werden folgende Absätze 4, 5 und\nörtlich zuständigen Behörde von einer gleichge•\n6 angefügt:\nordneten auswärtigen Behörde behandelt und\n,,(4) Fahrräder mit Hilfsmotor werden wie           erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde\ngewöhnliche Fahrräder behandelt, wenn                 (Satz 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt\nnichts anderes bestimmt ist. § 29 a, § 29 b           die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingrei-\nAbs. 1 und 3 und § ~9 c Satz 1 sind entspre-           fen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen\nchend anzuwenden; hat die Versicherungs-              Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit\nbestätigung ihre Geltung verloren, so ist             derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund\nsie der zuständigen Behörde (§ 68) abzulie-            dieser Verordnung vorläufig treffen.\nfern. Hinsichtlich des Motors und seiner zu-\ngehörigen Teile gelten die Vorschriften über              (3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungs-\ndie allgemeine Betriebserlaubnis entspre-              behörden und höheren Verwaltungsbehörden auf\nchend, ebenso § 45 Abs. 1 mit Ausnahme des            Grund dieser Verordnung werden für die Dienst-\nSatzes 3, § 46, § 47 und § 49.                         bereiche der Deutschen Bundesbahn, der Deut•\nschen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes und\n(5) Niemand darf vor Vollendung des 16.             der Polizei durch deren Dienststellen nach Be-\nLebensjahres ein Fahrrad mit Hilfsmotor                stimmung der Fachminister wahrgenommen.\"\nführen; Ausnahmen kann die Verwaltungs-\nbehörde mit Zustimmung des gesetzlichen\n46. § 69 erhält folgende Fassung:\nVertreters zulassen.\n(6) Der Führer eines Fahrrades mit Hilfs-                                    ,,§ 69\nmotor muß mitführen und auf Verlangen                                    Geltungsbereich\nzuständigen Beamten zur Einsichtnahme aus-\nhändiyen                                                  (1) Diese Verordnung ist auf den gesamten\nStraßenverkehr anzuwenden. Sie enthält zu-\na) entweder eine Ablichtung der all-           sammen mit\ngemeinen Betriebserlaubnis für den\nMotor                                          den Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung,\noder einen Abdruck der allgemeinen             der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung\nBetriebserlaubnis, auf dem der Her-                 vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\nsteller bestätigt hat, daß der Motor                s.  1166, 1201),\nmit seinen zugehörigen Teilen dem\nder Verordnung über internationalen Kraft-\ndurch die Erlaubnis genehmigten\nTyp entspricht,                                     fahrzeugverkehr vom 12. November 1934\n{Reichsgesetzbl. I S. 1137),\noder eine Bescheinigung des amtlich\nanerkannten Sachverständigen für               der Verordnung über den Betrieb von Kraft-\nden Kraftfahrzeugverkehr über den                   fahrunternehmen im Personenverkehr\nHubraum des Motors und darüber,                     vom 13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I\ndaß der Motor mit seinen zugehöri-                  s. 231),\ngen Teilen den Vorschriften dieser             der Verordnung über den Bau und Betrieb\nVerordnung entspricht,                              der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau-\nb) die Versicherungsbestätigung nach                   und Betriebsordnung),\n§ 29b.\"\nden Bestimmungen über die Zusammen-\n45. § 68 erhält folgende Fassung:                                      setzung und Ausgestaltung der amtlichen\nKennzeichen von Kraftfahrzeugen und\n,,§ 68                                    ihren Anhängern und\nZuständigkeiten                           den Bestimmungen über die Beförderung ge-\n{1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die                      fährlicher Güter auf Straßen\nhöheren Verwaltungsbehörden zuständig sind,                die ausschließliche Regelung des Straßenver-\nvon den nach Landesrecht zuständigen unteren               kehrs.\nVerwaltungsbehörden oder den Behörden,\ndenen durch Landesrecht die Aufgaben der un-                  (2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des\nteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden,                Gewerberechts; unberührt bleiben ferner die\nausgeführt. Die höheren Verwaltungsbehörden                Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-\nwerden von den zuständigen obersten Landes-                ordnungen über\nbehörden bestimmt.                                                a) die bahnpolizeiliche Zuständigkeit,\n(2) Ortlich zuständig ist, soweit nichts an-                   b) die technische und betriebliche Aus-\nderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohn-                       rüstung der Fahrzeuge,\nortes, mangels eines solchen des Aufenthalts-\nortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei                    c) die Führung von Schienenfahrzeugen,\njuristischen Personen, Handelsunternehmen                         d) die Anbringung von Warnkreuzen.\"","Nr. 56 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                            1141\n47. § 70 erhält folgende Fassung:                        49. § 72 erhält folgende Fassung:\n,,§ 70                                                   ,,§ 72\nAusnahmen                            Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen\n(1) Ausnahmen können genehmigen                           (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938\nin Kraft.\n1. die höheren Verwaltungsbehörden in\nbestimmten Einzelfällen oder allge-               (2) Von den Änderungen dieser Verordnung\nmein für bestimmte einzelne Antrag-            durch die Verordnung vom 25. November 1951\nsteller von den Vorschriften der §§ 32,        (Bundesgesetzbl. I S. 908) treten erst nach dem\n34 und 36, auch in Verbindung mit § 63,        1. September 1953 in Kraft:\nferner der § § 52 und 65, bei Elektro-                 a} die Änderungen zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 am\nkarren und ihren Anhängern auch von                        1. Januar 1954 für Fahrzeuge, die vor\nden Vorschriften des § 18 Abs. 1, des                      dem 1. April 1952 erstmals in den Ver-\n§ 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58, 59 und 60                   kehr gekommen sind,\nAbs.5,\nb) nach Bestimmung durch den Bundes-\n2. die zuständigen obersten Landesbehör-                      minister für Verkehr die Änderungen zu\nden oder von ihnen bestimmte Stellen\n§ 35a Abs. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 3\nvon allen Vorschriften dieser Verord-\nfür Fahrzeuge, die vor dem 1. April\nnung in bestimmten Einzelfällen oder\n1952 in Betrieb genommen wor-\nallgemein für bestimmte einzelne An-\nden sind,\ntragsteller, es sei denn, daß die Aus-\nwirkungen sich nicht auf das Gebiet des                    § 45 Abs. 2\nLandes beschränken und eine einheit- ·                            für reihenweise gefertigte Fahr-\nliehe Entscheidung erforderlich ist,                              zeuge, für die eine allgemeine\nBetriebserlaubnis bereits vor dem\n3. der Bundesminister für Verkehr von                                1. April 1952 erteilt worden ist,\nallen Vorschriften dieser Verordnung,\nsofern nicht die Landesbehörden nach                       § 55a.\nden Nummern 1 und 2 zuständig sind                 (3) Von den Änderungen dieser Verordnung\n- allgemeine Ausnahmen ordnet er               durch das Gesetz zur Sicherung des Straßen-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustim-            verkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesge-\nmung des Bundesrates nach Anhören              setzbl. I S. 832) tritt erst nach dem 1. September\nder zuständigen obersten Landesbehör-           1953 in Kraft:\nden an-,\n§ 57a am 23. Dezember 1953 für Kraftfahr-\n4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermäch-                           zeuge, die am 23. März 1953 bereits\ntigung des Bundesministers für Ver-                           zugelassen waren.\nkehr bei Erteilung oder in Ergänzung\neiner allgemeinen Betriebserlaubnis                (4) Von den Änderungen dieser Verordnung\noder Bauartgenehmigung.                         durch die Verordnung von 24. August 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 1131) treten erst nach dem\n(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme                  1. September 1953 in Kraft:\nvon den §§ 32, 34 und 36 und einer allgemeinen\n§ 15a am 1. November 1953,\nAusnahme von § 65 sind die obersten Straßen-\nbaubehörden der Länder und, wo noch nötig,                         § 22 Abs. 3 Nr. 19\ndie Träger der Straßenbaulast zu hören.                                   hinsichtlich der Lichtmaschinen für\nFahrräder an einem vom Bundes-\n(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Aus-                           minister für Verkehr zu bestimmen-\nnahme ist festzulegen.                                                    den Zeitpunkt,\n(4) Die Polizei, die Feuerwehr, der Bundes-                     § 67 Abs. 3 Satz 3\ngrenzschutz, der Zollgrenzdienst und der Zoll-                            am 1. Januar 1954 für Fahrräder, die\nfahndungsdienst sind von den Vorschriften                                 erstmals in den Verkehr gebracht\ndieser Verordnung befreit, soweit die Erfüllung                           werden,\nihrer hoheitlichen Aufgaben es erfordert.\"                                am 1. Oktober 1955 für die anderen\nFahrräder,\n48. § 71 erhält folgende Fassung:\n§ 67 Abs. 4\n,,§ 71                                           am 1. November 1953 für Fahrräder,\nStrafbestimmungen                                       die erstmals in den Verkehr ge-\nbracht werden,\nWer Vorschriften dieser Verordnung oder zu                            am 1. Oktober 1955 für die anderen\nihrer Ausführung erlassenen Anweisungen vor-                              Fahrräder,\nsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird\nmit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche                   die Änderungen -des Musters 1 am 1. Ja-\nMark oder mit Haft bestraft, wenn die Tat nicht                    nuar 1954\nnach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe                          - vor diesem Tage ausgestellte Füh•\nbedroht ist.\"                                                            rerscheine bleiben gültig -,","1142                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ndie Änderungen der Muster 2, 3, 4 und 5                      durch das Gewicht der 'Zuggabel be-\nam 1. November 1953                                          tätigt werden.\n-   vor diesem Tage ausgestellte                   d) § 57 Abs. 1 Halbsatz 1 ist nicht anzu-\nKraftfahrzeug- und Anhängerscheine                     wenden. Werden Geschwindigkeits-\nverlieren spätestens mit dem Ablauf                    messer und Kilometerzähler an Fahr-\ndes 31. August 1957 ihre Geltung;                      zeugen verwendet, die nicht auf den\nder Umtausch ist gebührenfrei - ,                      in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten\ndie Muster 6, 7 und 8 am 1. Januar 1954                      Gummireifen laufen, so gilt § 57 Abs. 2.\n- bis zum 31. Dezember 1954 dürfen                 e) Die bis zum Inkrafttreten der Verord-\nauch die bisher vorgeschriebenen                       nung vom 25. November 1951 (Bundes-\nVordrucke verwendet werden - .                         gesetzbl. I S. 908) zulässigen Fabrik-\nBis zum 31. August 1954 sind die Kraftfahrzeug-                     schilder dürfen weiter verwendet wer-\nbriefe und Kraftfahrzeugscheine von Kombi-                          den.\nnationskraftwagen den Zulassungsstellen zur                 (2) § 18 Abs. 2 Nr. 2 und § 67 a gelten auch für\nBerichtigung vorzulegen, wenn die Art des                die am 1. September 1952 bereits im Verkehr\nFahrzeugs unrichtig angegeben ist.\"                      befindlichen Kleinkrafträder und Fahrräder mit\nHilfsmotor, wenn der Hubraum des Motors\n50. Hinter·§ 72 werden angefügt:                             größer ist als 50 Kubikzentimeter, die durch die\n,,§ 73                           Bauart bestimmte Höchstleistung jedoch eine\nPferdestärke (reduziert) nicht überschreitet. Bei\nVorläufig nicht anzuwendende Vorschriften\nKleinkrafträdern dieser Art genügt eine Be-\n(1) Bis zu einem jeweils vom Bundesminister            triebserlaubnis für den Motor.\"\nfür Verkehr zu bestimmenden Tage ist § 22\nAbs. 3 nicht anzuwenden auf Einrichtungen, die       51. Die Anlagen! und II sind außerhalb des Gebiets,\nam 23. Juni 1953 bereits in Betrieb genommen             für das sie durch die Verordnungen des frühe-\nwaren und an Fahrzeugen verwendet werden,                ren Landes Baden vom 21. Dezember 1948 (Ge-\ndie vor diesem Tage in den Verkehr gebracht              setz- und Verordnungsblatt S. 226), des Landes\nworden sind.                                             Rheinland-Pfalz vom 28. Dezember 1948 (Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 47) und des\n(2) Bis zu einem jeweils vom Bundesminister            früheren Landes Württemberg-Hohenzollern\nfür Verkehr zu bestimmenden Tage sind nicht              vom 3. Januar 1949 (Regierungsblatt S. 51) um-\nanzuwenden                                               gestaltet worden sind, nicht mehr anzuwenden.\n§ 22 Abs. 3 Nr. 2, 14, 15 und 22 sowie\n52. Die Muster 1 bis 5 erhalten die aus dem Anhang 1\n§ 42 Abs. 1 Satz 2.\ndieser Verordnung ersichtliche Form.\n(3) Bis zu einem vom Bundesminister für Ver-\nfehr zu bestimmenden Zeitpunkt ist § 22 Abs. 3       53. Hinter dem Muster 5 werden die im Anhang 1\nNr. 18 nur auf Beleuchtungseinrichtungen für             dieser Verordnung enthaltenen Muster 6 (Be•\namtliche Kennzeichen anzuwenden.                         stätigung des Bestehens einer Haftpflichtver-\nsicherung nach § 29 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1\nStvZO), 7 (Sammelbestätigung nach § 29 b Abs. 1\n§ 74\nSatz 1 Halbsatz 2 StVZO) und 8 (Anzeige des\nSondervorschriften für ältere Fahrzeuge               Versicherers nach § 29c StVZO) angefügt.\n(1) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1952\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten                               Artikel 2\nfolgende Bestimmungen:\nDie Verordnung über das Verhalten im Straßen-\na) An Kraftfahrzeugen -        außer Kraft-\nverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung -           StVO -)\nrädern - mit einer durch die Bauart\nvom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179)\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nin der derzeit geltenden Fassung wird wie folgt ge-\nnicht mehr als 20 Kilometern je Stunde\nändert und ergänzt:\ngenügt als Wirkung der Feststellbremse\neine mittlere Verzögerung von 1 m/sek 2•    1. a) Der erste Satz des Vorspruchs wird gestri-\nb) Auch an Anhängern hinter Kraftfahr-                  chen.\nzeugen mit einer Geschwindigkeit von           b) Im vorletzten Satz des Vorspruchs werden\nmehr als 20 Kilometern je Stunde                    die Worte „ werden kann\" gestrichen.\ngenügen Bremsanlagen, die nicht auf         2. § 1 erhält folgende Fassung:\nalle Räder wirken.\n,,§ 1\nc) Anhänger mit Auflaufbremsen brauchen\nkeine Notbremseinrichtung zu haben.                                  Grundregel\nVorhandene        Notbremseinrichtungen              für das Verhalten im Straßenverkehr\nmüssen instandgehalten und benutzt                Jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßen•\nwerden; sie können auch dann als               verkehr hat sich so zu verhalten, daß kein Ande-\nBremsvorrichtung und als Feststellvor-         rer gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach\nrichtung im Sinne des § 41 Abs. 9 Satz 3       den Umständen unvermeidbar, behindert oder\nund 4 dienen, wenn sie ausschließlich          belästigt wird.\"","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                                 1143\n3. a) § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                             für Dbergänge der sonstigen Schienenbah-\n,, (3) Werden Farbzeichen verwendet, so                     nen auf besonderem Bahnkörper die Stra-\nbedeutet                                                       ßenverkehrsbehörden mit Zustimmung der\nGrün:                              ,,Straße frei\",             beteiligten obersten Landesbehörden.\"\nein grüner Pfeil:                ,,Straße frei nur         b) § 3 Abs. 5 wird Absatz 6; der dritte Satz\nin der Richtung                erhält folgende Fassung:\ndes Pfeils\",                    ,, Dber die Höhe der Entschädigung entschei-\nGelb: für Verkehrsteilnehmer                                    det die Straßenverkehrsbehörde.\"\nin der vorher gesperrten Richtung:             5. Als      § 3a  wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,Achtung\",                                  ,,§ 3a\nin der vorher freien Richtung:                                  Verhalten an Bahnübergängen\n,, Anhalten\",\n(1) Der in den Eisenbahn-Bau- und Betriebs-\nfür in der Kreuzung Befindliche:\nordnungen begründete Vorrang der Eisenbah-\n„ Kreuzung frei\nnen des öffentlichen Verkehrs wird durch Auf-\nmachen\",\nstellung von Warnkreuzen (Anlage 1, Bilder 4c\nRot:                                          ,,Halt\",      bis 4 g) zur Geltung gebracht.\nwenn Gelb gleichzeitig mit Rot erscheint,\n(2) Fahrzeuge       anderer Schienenbahnen ha-\nzeigt es den nahen Wechsel der Farbzeichen\nan,                                                         ben den Vorrang vor jedem anderen Verkehr\nnur, wenn\ngelbes Blinklicht:                    ,, Vorsicht\". u ·\n1. die Bahn an dem Dbergang auf beson-\nb) § 2 erhält folgenden Absatz 7:                                           derem Bahnkörper verlegt ist und\n,, (7) Die Polizei kann für Straßenbahnen                         2. der Bahnübergang mit Warnkreuzen\nvon den Vorschriften der Absätze 2 und 3                                 (Anlage 1, Bilder 4c bis 4g) gekenn-\nabweichende Zeichen geben.\"                                              zeichnet ist.\n4. a) § 3 Abs. 3 und 4 werden durch folgende Vor-                   (3) Bei Kreuzungen von Eisenbahnen des\nschriften ersetzt:              ·                           öffentlichen Verkehrs und von anderen Schie-\n,, (3) Zur Beschaffung, Anbringung und                   nenbahnen, die an dem Bahnübergang auf be-\nUnterhaltung der Verkehrszeichen und Ver-                 . sonderem Bahnkörper verlegt sind, mit Fuß-\nkehrseinrichtungen ist der Träger der Stra-                 wegen oder Feldwegen besteht der Vorrang der\nßenbaulast für diejenige Straße verpflichtet,               Schienenbahnen auch dann, wenn Warnkreuze\nin deren Verlauf die Verkehrszeichen oder                   nicht aufgestellt sind.\nVerkehrseinrichtungen angebracht werden.                      (4) Bahnübergänge, an denen der Vorrang\nDie Pflicht zur Kennzeichnung der Laternen,                 nach Absatz 1, 2 oder 3 besteht, dürfen nicht\ndie nicht während der ganzen Nacht bren-                    überquert werden, wenn\nnen, obliegt den Trägern der Beleuchtungs-                           a) sich ein Schienenfahrzeug nähert,\npflicht. Zur Kennzeichnung von Baustellen                            b) durch Blinklicht oder andere sichtbare\nund von Verkehrsumleitungen aus Anlaß                                    oder hörbare Zeichen vor einem sich\nvon Bauarbeiten sind die für den Bau und                                 nähernden Schienenfahrzeug gewarnt\ndie Bauausführung Verantwortlichen auf                                   wird,\nAnordnung der zuständigen Behörde ver-\npflichtet. Die Beschaffung, Aufstellung und                          c) durch hörbare oder sichtbare Zeichen\nUnterhaltung von Warnkreuzen obliegt den                                 das Schließen der Schranken angekün-\nBahnunternehmen.                                                         digt wird,\n(4) Wo und welche Verkehrszeichen oder                            d) die Schranken bewegt werden oder\nVerkehrseinrichtungen anzubringen sind,                                  geschlossen sind oder\nbestimmen die Straßenverkehrsbehörden                                e) die Sperrung des Straßenverkehrs auf\nnach Anhörung der Polizei und der Straßen-                               dem Bahnübergang in anderer Weise\nbaubehörden, in Zweifelsfällen auch nach                                 kenntlich gemacht ist.\nAnhörung Sachverständiger aus Kreisen der                   Werden an Bahnübergängen Blinklichter ver-\nVerkehrsteilnehmer. Ist eine Straße als                     wendet, so bedeutet\nnicht verkehrssicher zu kennzeichnen, so                    rotes Blinklicht:\nbestimmen die Straßenbaubehörden die An-\n,,Halt! Der Bahnübergang ist für den Straßen-\nbringung der Verkehrszeichen, soweit nicht\ndie Straßenverkehrsbehörden andere An-                        verkehr gesperrt\",\nordnungen treffen; dies gilt auch für die                   weißes Blinklicht:\nKennzeichnung von Baustellen und von Ver-                     ,,Die Blinklichtanlage ist in Betrieb\".\nkehrsumleitungen aus Anlaß von Bau-                           (5) In den Fällen des Absatzes 4 müssen\narbeiten.\nStraßenfahrzeuge und Tiere vor den Warnkreu-\n(5) Anordnungen über die Aufstellung                     zen oder, wo solche nicht vorhanden sind, in\ndes Warnkreuzes (Anlage 1, Bilder 4c bis 4g)                angemessener Entfernung angehalten werden.\ntreffen für Dbergänge über Eisenbahnen des                  Fußgänger müssen vor den Schranken, bei un-\nöffentlichen Verkehrs die Bahnunternehmen,                  beschrankten Dbergängen vor den Warnkreu-","1144                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nzen oder, wo solche nicht vorhanden sind, in               oder der von ihr beauftragten Beamten ver-\nangemessener Entfernung haltmachen.                       pflichtet, an einem Unterricht über das Verhal-\n(6) Bei Annäherung an Bahnübergänge und                ten im Straßenverkehr teilzunehme1•1.\"\nbei ihrer Benutzung ist in jedem Falle beson-          9. a) § 7 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\ndere Aufmerksamkeit anzuwenden; dies gilt\n,,Der Halter eines Fahrzeugs darf die Inbe-\nvor allem für das Treiben von Viehherden.\"\ntriebnahme nicht anordnen oder zulassen,\n6. § 4 erhält folgende Fassung:                                     wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein\n,,§ 4                                  muß, daß das Fahrzeug einschließlich der\nVerkehrsbeschränkungen                           Zugkraft und der Ladung den Vorschriften\nnicht entspricht.\"\n(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die\nBenutzung bestimmter Straßen aus Gründen                  b) In§ 7 Abs. 2 ist das Wort „Verkehrspolizei-\nder Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs                    behörde\" durch „Straßenverkehrsbehörde\"\nbeschränken oder verbieten. Maßnahmen glei-                      zu ersetzen.\ncher Art sind in Bade- und heilklimatischen               c) § 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nKurorten, in Luftkurorten, in Erholungsorten\n,,(4) Fahrzeuge dürfen nur geschoben wer-\nvon besonderer Bedeutung, in Ortsteilen, die\nden, wenn ihre Ladung dem Führer die Aus-\nüberwiegend der Erholung der Bevölkerung\nsicht nach vorn frei läßt und wenn vom Her-\ndienen und in der Nähe von Krankenhäusern\neinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die\nund Pflegeanstalten auch dann zulässig, wenn\nWitterung Beleuchtung erfordert, die erfor-\ndadurch anders nicht vermeidbare Belästigun-\nderliche Beleuchtung nicht verdeckt wird.\"\ngen durch den Verkehr mit Kraftfahrzeugen\nund Fahrrädern mit Hilfsmotor verhütet wer-           10. § 8 erhält folgende Absätze       6 und 7:\nden können.                                                   ,, (6) Schienenfahrzeugen,     deren Verkehrs-\n(2) Aus Gründen der Sicherheit oder Leich-             anlagen in der Fahrbahn           einer öffentlichen\ntigkeit des Verkehrs angeordnete Beschränkun-             Straße liegen, ist, soweit        möglich, Platz zu\ngen oder Verbote für Bundesfernstraßen - mit              machen und ungehinderte           Durchfahrt zu ge-\nAusnahme von Park- und Halteverboten - und                währen.\nBeschränkungen der Geschwindigkeit unter\n40 Kilometer je Stunde auf diesen Straßen be-                 (7) Die Bundesautobahnen dürfen nur von\ndürfen der Zustimmung der obersten Landes-                Kraftfahrzeugen (maschinell angetriebenen,\nbehörde, auf sonstigen Straßen der Zustimmung             nicht an Gleise gebundenen Landfahrzeugen)\nder höheren Verwaltungsbehörde.                           mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\n(3) Alle Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2              geschwindigkeit von mehr als 40 Kilometern je\nbedürfen der Zustimmung der beteiligten ober-             Stunde benutzt werden; auch beim Mitführen\nsten Landesbehörden. Bei Sperrungen bestimm-              von Anhängern muß diese Geschwindigkeit ein-\nter Straßen ist auch die Zustimmung der Stra-             gehalten werden können. Zu- und Abfahrt sind\nßenbaubehörden und die Anhörung der Polizei               nur auf den dazu bestimmten Anschlußstellen\nerforderlich; sie dürfen nur angeordnet werden,·          zulässig. Das Wenden auf den Bundesauto-\nwenn eine zumutbare Umleitung vorhanden ist.              bahnen ist verboten. Die Bundesautobahnen\n(4) Die Anordnungen sind durch amtliche                dürfen nicht zur Erteilung von Fahrunterricht\nVerkehrszeichen zu treffen.\"                              und zur Abhaltung von Führerprüfungen be-\nnutzt werden.\"\n7. a) § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Veranstaltungen, für die öffentliche     11. § 9 erhält folgende Fassung:\nStraßen mehr als verkehrsüblich in An-                                           ,,§ 9\nspruch genommen werden, bedürfen der Er-                                 Fahrgeschwindigkeit\n11\nlaubnis der Straßenverkehrsbehörde.\n(1) Der Fahrzeugführer hat die Fahrgeschwin-\nb) § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                    digkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der\n,, (3) Der sich auf öffentliche Straßen aus-       Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Ge-\nwirkende Betrieb von Lautsprechern darf               nüge zu leisten, und daß er das Fahrzeug ,\nnur in dringenden Fällen zugelassen wer-              nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann. Das gilt\nden.\"                                                 besonders an unübersichtlichen Stellen und an\nc) § 5 erhält folgenden Absatz 4:                         höhen.gleichen Bahnübergängen.\n,,(4) Vor Erteilung der Erlaubnis ist die\n(2) Wer in eine Vorfahrtstraße (§ 13) ein•\nPolizei zu hören, ferner die Straßenbau-\nbiegen oder diese überqueren will, hat mäßige\nbehörde, wenn etwa zum Schutze derStraßen\nBedingungen gestellt werden müssen. 11                Geschwindigkeit einzuhalten .\n8. § 6 erhält folgende Fassung:                                  (3) Wenn an Haltestellen von Schienenfahr·\nzeugen die Fahrgäste auf der Fahrbahn ein- und\n,,§ 6\naussteigen, darf nur in mäßiger Geschwindigkeit\nMaßnahmen                            und nur in einem solchen Abstand vorbeigefah•\nzur Hebung der Verkehrsdisziplin               ren werden, daß die Fahrgäste nicht gefährdet\nWer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist            werden; nötigenfalls hat der Fahrzeugführer\nauf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde                  anzuhalten.","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                            1145\n(4) Unbeschadet der Vorschriften in den             chen von Polizeibeamten oder durch Farb-\nAbsätzen 1 bis 3 beträgt außerhalb der Bundes-         zeichen eine andere Regelung im Einzelfall\nautobahnen die höchstzulässige Fahrgeschwin-           getroffen wird.\"\ndigkeit für zur Beförderung von Gütern be-\n15. a) In der Uberschrift des§ 15 werden die Worte\nstimmte Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen\n,,Anfahren und\" gestrichen.\nGesamtgewicht über 2500 Kilogramm\na) innerhalb geschlossener Ortschaften         b) § 15 erhält folgenden Absatz 4:\n40 Kilometer je Stunde,                            ,, (4) Auf Bundesautobahnen darf außer-\nb) außerhalb geschlossener Ortschaften            halb der besonders bezeichneten Parkplätze\n60 Kilometer je Stunde.                        nur auf den über 2 Meter breiten befestigten\nRandstreifen gehalten werden.\"\n(5) Die Grenzen der geschlossenen Ortschaf-\nten im Sinne dieser Verordnung werden durch       16. a) § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erhält folgende\ndie Ortstafeln (Anlage 1, Bilder 37 und 38)               Fassung:\nbestimmt.\"                                                „2. an engen und an unübersichtlichen\nStraßenstellen sowie in scharfen Straßen-\n12. a) In § 10 Abs. 1 wird nach Satz 1 eingefügt:\nkrümmungen,\n,,Lastkraftwagen und Lastzüge dürfen ein-\n3. in einer geringeren Entfernung als je\nander nur überholen, wenn die Geschwindig-\n10 Meter vor und hinter Fußgänger-\nkeit des überholenden Fahrzeugs wesentlich\nüberwegen und Straßenkreuzungen oder\nhöher ist.\"\n-einmündungen, je 15 Meter vor und\nb) In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „so-                     hinter den Haltestellenschildern der\nwie bis auf weiteres auch an Straßenkreu-                      öffentlichen Verkehrsmittel, ferner vor\nzungen und -einmündungen\" gestrichen.                          und hinter höhengleichen Bahnüber-\ngängen, wenn dadurch die Sicht auf die\n13. a) In § 11 Abs. 2 wird das Wort „Straßen-\nBahnstrecke und die Sicherungseinrich-\nbahnen\" ersetzt durch „Schienenbahnen\".\ntungen des Bahnübergangs behindert\nb) In § 11 wird der Absatz 3 gestrichen.                           wird; die Entfernung wird bei Straßen-\nkreuzungen und -einmündungen ge-\n14. § 13 erhält folgende Fassung:\nrechnet von der Ecke, an der die Fahr-\n,,§ 13                                      bahnkanten zusammentreffen,\".\nVorfahrt                          b) § 16 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\n(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat                  „6. neben dem Mittelstreifen an Straßen\ndie Vorfahrt, wer von rechts kommt.                                mit zwei getrennten Fahrbahnen und\nauf den mittleren von drei oder mehr\n(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Vorfahrt\nvoneinander getrennten Fahrbahnen\nvor jedem anderen Verkehr, wer eine durch\neiner Straße,\".\nein amtliches Verkehrszeichen (Anlage 1, Bild 44\noder 52) als Vorfahrtstraße gekennzeichnete            c) § 16 Abs. 1 erhält folgende Nummer 8:\nStraße benutzt. Die Vorfahrt kann für jede Kreu-           „8. auf Bundesautobahnen außerhalb der\nzung und Einmündung besonders geregelt                             besonders bezeichneten. Parkplätze.\"\nwerden.                                                d) In § 16 Abs. 2 werden das Wort „nur\" ge-\n(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist,            strichen, das Wort „ Verkehrspolizeibehör-\nwenn vom Grundsatz des Absatzes 1 abge-                    den\" durch „Straßenverkehrsbehörden\" er-\nwichen werden soll, an jeder Kreuzung und                  setzt und folgende Sätze angefügt:\nEinmündung die bevorrechtigte Straße durch                 ,,Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-\nVerkehrszeichen nach Anlage 1, Bild 44 oder 52,            gewicht von nicht mehr als 2500 Kilogramm\ndie nicht bevorrechtigte Straße durch Verkehrs-            dürfen auf besonders gekennzeichneten\nzeichen nach Anlage 1, Bild 30 oder 30 a zu                Strecken der Gehwege aufgestellt werden.\nkennzeichnen.                                              Die Kennzeichnung ist nur zulässig, wenn\n(4) Will jemand die Richtung des auf der-               die Aufstellung wegen der örtlichen Ver-\nselben Straße sich bewegenden Verkehrs kreu-               hältnisse zur Vermeidung einer Behinde-\nzen, so hat er, wenn keine vorfahrtregelnden               rung des Verkehrs auf der Fahrbahn geboten\nVerkehrszeichen aufgestellt sind, ihm entgegen-            ist, der Gehweg nicht beschädigt wird und\nkommende Fahrzeuge aller Art, die ihre Rich-               genügend Platz für die Fußgänger bleibt;\ntung beibehalten, auch an Kreuzungen und Ein-              Sehachtdeckel und andere Einrichtungen, die\nmündungen vorfahren zu lassen. Hierbei gelten              den Zugang zu Wasser-, Gas-, Elektrizitäts-,\nStraßen mit getrennten Fahrbahnen als diesel-              Fernmelde- und sonstigen Anlagen vermit-\nben Straßen.                                               teln, dürfen nicht befahren werden.\"\n(5) An den Anschlußstellen der Bundesauto-     17. a) § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nbahnen ist der durchgehende Verkehr bevor-                     ,, (3) Die Ladung darf nach vorn nicht über\nrechtigt.                                                  das ziehende Fahrzeug hinausragen. Ragt\n(6) Die Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 und 5          die Ladung nach hinten hinaus, so ist ihr\ngelten nicht, wenn durch Weisungen oder Zei-               äußerstes Ende durch mindestens eine hell-","1146                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nrote, nicht unter 200 X 200 Millimeter große,                  kommenden Verkehrsteilnehmern die\ndurch eine Querstange auseinandergehal-                         seitliche Begrenzung ausreichend er•\ntene Fahne oder durch ein etwa gleich-                         kennbar zu machen; die Anbringung\ngroßes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung                       von Leuchten unter dem Fahrzeug ist\npendelnd aufgehängtes Schild, vom Herein-                       nicht zulässig,\nbrechen der. Dunkelheit an, oder wenn die                   b) nach hinten mindestens eine Schluß-\nWitterung es erfordert, durch mindestens                       leuchte mit rotem Licht führen, die nicht\neine rote Laterne kenntlich zu machen. Fah-                    höher als 1550 Millimeter über der\nnen, Schilder und Laternen dürfen nicht                        Fahrbahn angebracht sein darf.\nhöher als 1550 Millimeter über der Fahrbahn\nangebracht werden. Ist dies an der Ladung            Beim Mitführen von Anhängern ist der Zug\nselbst nicht möglich, so sind geeignete Vor-         wie ein Fahrzeug zu beleuchten.\nkehrungen zur Anbringung in der vorge-                  (2) Die Leuchten müssen möglichst weit links\nschriebenen Höhe zu treffen.\"                        und dürfen nicht mehr als 400 Millimeter von\nb) In § 19 Abs. 4 wird die Zahl „22\" durch „20\"           der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses ent-\nersetzt.                                             fernt angebracht sein. Werden jeweils zwei\nc) In § 19 Abs. 5 werden hinter dem Wort                  Leuchten verwendet, so müssen sie gleichfar-\n,,gelten\" die Worte „außerhalb der Bundes-           biges und gleichstarkes Licht zeigen, nicht mehr\nautobahnen\" eingefügt.                               als 400 Millimeter von den breitesten Stellen\ndes Fahrzeugumrisses entfernt und in gleicher\n18. In § 21 werden Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1               Höhe angebracht sein. Die seitliche Begrenzung\ngestrichen; die Angabe „ 100 Phon\" wird er-               von Anhängern, die mehr als 400 Millimeter\nsetzt durch „104 Phon (neuer Berechnung)\".                über die Leuchten des vorderen Fahrzeugs hin-\nausragen, muß durch mindestens eine Leuchte\n19. § 22 erhält folgende Fassung:                             auf der linken Seite nach Absatz 1 Buchstabe a\n,,§ 22                            kenntlich gemacht sein.\nKennzeichen an Fahrzeugen                       (3) Bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die\nDer Führer des Fahrzeugs hat die vor-                  mit Heu, Stroh oder anderen leicht brennbaren\ngeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar zu             Gütern beladen sind, sowie bei Fahrzeugen, die\nhalten.\"                                                  von Fußgängern mitgeführt werden (Hand-\nwagen, Handschlitten und dergl.), genügt eine\n20. § 23 erhält folgende Fassung:                             Leuchte mit weißem oder schwachgelbem Licht,\n,,§ 23\ndie auf der linken Seite so angebracht oder von\nHand so mitgeführt wird, daß das Licht ent-\nBeleuchtung von Fahrzeugen                    gegenkommenden und überholenden Verkehrs-\n(1) Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an,               teilnehmern gut sichtbar ist.\noder wenn die Witterung es erfordert, sind die\n(4) Abgestellte Fahrzeuge sind, wenn sie nicht\nfür Fahrzeuge vorgeschriebenen Beleuchtungs-\ndurch andere Lichtquellen ausreichend beleuch-\neinrichtungen in Betrieb zu setzen; dies gilt\ntet sind, nach den Absätzen 1 und 2 zu be-\nnicht für abgestellte Fahrzeuge, wenn sie durch\nleuchten.\nandere Lichtquellen ausreichend beleuchtet\nsind.                                                        (5) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite\n(2) Wenn es zur Sicherung des Verkehrs er-             mit mindestens einem roten Rückstrahler aus-\nforderlkb ist, müssen haltende oder liegen-               gerüstet sein; er muß möglichst weit links und\ngebliebene Fahrzeuge durch besondere Siche-               darf nicht mehr als 400 Millimeter von der brei-\nrungslampen, Fackeln oder ähnliche Beleuch-               testen Stelle des Fahrzeugumrisses und nicht\ntungseinrichtungen oder durch rückstrahlende              höher als 600 Millimeter über der Fahrbahn an-\nWarneinrichtungen auf ausreichende Entfer-                gebracht sein. Rückstrahler müssen in einer\nnung kenntlich gemacht werden.\"                           amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein.\nFür die Bauartgenehmigung gilt§ 22 der Straßen-\n21. § 24 erhält folgende Fassung:                             verkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung\n,,§ 24                            vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166).\nLeuchten und Rückstrahler für nicht maschinell               (6) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht\nangetriebene Fahrzeuge - ausgenommen                  verdeckt oder verschmutzt sein. Das Licht darf\nFahrräder - und ihre Anhänger                   nicht blenden.\n(1) Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an,\n(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5\noder wenn die Witterung es erfordert, müssen\ngelten nicht für Rodelschlitten sowie für Kinder-\nFahrzeuge\nwagen und Kinderschlitten, die ihrem Bestim-\na) nach vorn mindestens eine Leuchte mit          mungszweck dienen.\nweißem oder schwachgelbem Licht füh-\nren, die geeignet ist, bei in Bewegung            (8) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschrie-\nbefindlichen Fahrzeugen und Zügen die          benen Leuchten sind auch bei Tage im betriebs-\nFahrbahn zu beleuchten und entgegen-           fertigen Zustand mitzuführen, wenn zu erwarten","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                        1147\nist, daß sich das Fahrzeug bei Hereinbrecherr       28. § 34 erhält folgende Fassung:\nder Dunkelheit oder bei Verschlechterung der                                    .. § 34\nSichtverhältnisse durch die Witterung noch im\nöffentlichen Verkehr befinden wird.•                        Personenbeförderung auf Lastkraftwagen,\nKrafträdern, Zugmaschinen und auf der Lade-\nfläche von Anhängern hinter Kraftfahrzeugen\n22. § 25 erhält folgende Fassung:\n(1) Die Beförderung von Personen auf der\n.. § 25\nLadefläche von Lastkraftwagen ist verboten.\nBeleuchtung des Fahrrades                    (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht,\nVom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder             wenn die Beförderung zur Begleitung der auf-\nwenn die Witterung Beleuchtung erfordert,                geladenen Güter erforderlich ist oder zur gleich-\ndürfen Fahrräder, an denen eine der nach § 67            zeitigen oder nachfolgenden Vornahme von\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der            Arbeiten im Interesse desjenigen geschieht, zu\nFassung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I            dessen Gunsten das Fahrzeug eingesetzt ist.\nS. 1166) vorgeschriebenen Beleuchtungseinrich-           1b diesen Fällen bedarf jedoch die Beförderung\ntungen versagt, nicht benutzt werden; sie dürfen        von mehr als acht Personen der Erlaubnis der\njedoch von Fußgängern mitgeführt werden.•               Straßenverkehrsbehörde. Die Erlaubnis kann\neinem Besitzer für bestimmte Fahrzeuge und\n23. § 27 Abs. 1 Satz 3 erhält nach einem Strichpunkt         Führer allgemein, jedoch jeweils längstens für\nfolgenden Halbsatz:                                       ein Jahr, erteilt werden. Sie ist zu versagen,\nwenn die Bauart oder der Zustand des Fahrzeugs\n\"beim Einbiegen nach links haben sie sich recht-         oder wenn die Persönlichkeit des Führers keine\nzeitig links einzuordnen.•                                ausreichende Gewähr für die Sicherheit der zu\nBefördernden bieten. Im Zweifelsfall kann die\n24. In§ 31 Abs. 1 werden die Worte „und mit einem            Straßenverkehrsbehörde die Beibringung eines\nroten Schlußlicht oder roten Rückstrahler ver-           Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachver-\nsehen• gestrichen.                                       ständigen über die Bauart und den Zustand des\nFahrzeugs fordern. Erlaubnisscheine sind mitzu-\n25. Hinter § 30 wird folgende Vorschrift eingefügt:           führen und auf Verlangen zuständigen Beamten\nauszuhändigen.\n„aa) Fahrräder mit Hilfsmotor\n(3) Das Stehen während der Fahrt ist ver-\n§ 31 a                          boten. Wenn mehr als acht Personen auf der\nLadefläche von Lastkraftwagen befördert wer-\nFahrräder mit einem Hilfsmotor (§ 67 a der\nden, müssen fest eingebaute Sitze vorhanden\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind wie\nsein. Die Zahl der beförderten Personen darf\ngewöhnliche Fahrräder zu behandeln; jedoch\n· nur so groß sein, daß ihr Gewicht 60 vom Hun-\ndürfen sie auf Radwegen nur benutzt werden,\ndert der Nutzlast des Lastkraftwagens nicht\nwenn sie mit menschlicher Tretkraft fortbewegt\nübersteigt. Dabei ist für jede Person 65 Kilo-\nwerden.•\ngramm zu rechnen. Die Zahl der zugelassenen\nPersonen ist in dem Erlaubnisschein anzugeben.\n26. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                      Im Wagen ist eine gut sichtbare Aufschrift anzu-\n,.(2) Unbespannte Fuhrwerke dürfen vom                bringen, welche die zulässige Zahl der zu be-\nHereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn               fördernden Personen und das Verbot des\ndie Witterung Beleuchtung erfordert, nicht auf           Stehens, Hinauslehnens und Hinaushaltens von\nder Straße belassen werden. Kann ausnahms-               Gegenständen während der Fahrt enthält.\nweise il.re Entfernung aus zwingenden Gründen               (4) Die Beförderung von Personen auf Kraft-\nnicht erfolgen, so muß die Deichsel abgenommen           rädern ohne besondere Sitzgelegenheit oder\noder hochgeschlagen und gesichert werden. Für            Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit\ndie Beleuchtung gelten die §§ 23 und 24.\"                und auf der Ladefläche von Anhängern hinter\nKraftfahrzeugen ist verboten. Zur Beförderung\n27. a) In§ 33 Abs.1 wird das Wort „Eisenbahnüber-             von Lasten erforderliche Begleiter dürfen auf\ngängen• ersetzt durch .Bahnübergängen•.             der Ladefläche von Anhängern hinter Kraftfahr-\nb) § 33 Abs. 4 wird durch folgende Absätze er-\nzeugen mitgenommen werden; das Stehen wäh-\nsetzt:                                              rend der Fahrt ist verboten. Auf Anhängern ist,\nsoweit sie für land- und forstwirtschaftliche\n,.(4) Nebelscheinwerfer dürfen    nur bei        Zwecke verwendet werden, die Beförderung von\nNebel oder Schneefall, und zwar am Tage             Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten ge-\nnur in Verbindung mit dem Abblendlicht, bei         stattet.\nDunkelheit nur in Verbindung mit dem Ab-               (5) Aufgesattelte Anhänger sind hinsichtlich\nblendlicht oder dem Begrenzungslicht einge-         der Personenbeförderung wie Lastkraftwagen\nschaltet werden.                                    zu behandeln.\n(5) Bei starkem Nebel oder Schneefall 1st           (6) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erteilen für\nam Tage Abblendlicht einzuschalten.•                die Dienstbereiche der Deutschen Bundesbahn,","1148                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nder Deutschen Bundespost, des Bundesgrenz-           33. § 42 erhält folgende Fassung:\nschutzes und der Polizei deren Dienststellen\nnach Bestimmung der Fachminister.                                                ,,§ 42\n(7) Die Bestimmungen des Gesetzes über die                                   Werbung\nBeförderung von Personen zu Lande vom 4. De-                (1) Werbung und Propaganda durch Bildwerk,\nzember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1217) bleiben          Schrift, Licht oder Ton sind verboten, soweit sie\nunberührt.\"                                              geeignet sind, außerhalb geschlossener Ortschaf-\nten die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer\n29. In § 38 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 werden           in einer die Sicherheit des Verkehrs gefähr-\ndie Worte „bei Dunkelheit oder starkem Nebel\"            denden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit\nersetzt durch die Worte „vom Hereinbrechen               des Verkehrs zu beeinträchtigen.\nder Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es\nerfordert,\".                                               (2) Das Ausrufen und Anbieten gewerblicher\nLeistungen, von Waren und dergleichen (An-\n30. a) § 39 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.                   reißen) auf den ::3traßen ist verboten.\nb) § 39 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                     (3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2\nkann die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte\n,, (3) Für Reiter gelten die für den Fahr-\nStraßen, bestimmte Zeiten und bestimmte Zwecke\nzeugverkehr im allgemeinen gegebenen Vor-\nzulassen (z.B. Messen, Märkte). Gestattet ist\nschriften entsprechend. Vom Hereinbrechen\ndas Ausrufen von Zeitungen, Zeitschriften und\nder Dunkelheit an, oder wenn die Witterung\nExtrablättern, wenn der Verkehr dadurch nicht\nes erfordert, richtet sich die Sicherung nach\nbehindert oder belästigt wird.\"\n§ 38 Abs. 2, wenn in geschlossener Abteilung\ngeritten wird. Für Einzelreiter genügt eine       34. § 45 erhält folgende Fassung:\nLeuchte mit weißem oder schwachgelbem\nLicht, die auf der linken Seite so mitgeführt                                 ,,§ 45\nwird, daß sie für entgegenkommende und                                  Geltungsbereich\nüberholende Verkehrsteilnehmer gut sicht-\nbar ist.\"                                                (1) Diese Verordnung ist auf den gesamten\nStraßenverkehr anzuwenden. Sie enthält zu-\n31. a) In § 40 Abs. 1 wird das Wort „Verkehrs-               sammen mit\npolizeibehörde\" durch „ Straßenverkehrs be-             den Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung,\nhörde\" ersetzt.                                         der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in\nb) § 40 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                        der Fassung vom 24. August 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1166),\n,, (5) Beim Treiben von Vieh müssen vom\nHereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn              der Verordnung über internationalen Kraft-\ndie Witterung es erfordert, Leuchten mit                    fahrzeugverkehr vom 12. November 1934\nweißem oder schwachgelbem Licht am Anfang                   (Reichsgesetzbl. I S. 1137),\nund solche mit rotem Licht am Ende mitge-               der Verordnung über den Betrieb von Kraft-\nführt werden. Beim Führen von Vieh, eines                   fahrunternehmen im Personenverkehr vom\nGroßtieres oder mehrerer Großtiere genügt                   13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231),\neine Leuchte mit weißem oder schwachgelbem              der Verordnung über den Bau und Betrieb der\nLicht, die auf der linken Seite so mitgeführt               Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Be-\nwird, daß sie für entgegenkommende und                      triebsordnung),\nüberholende Verkehrsteilnehmer gut sicht-\nbar ist.\"                                               den Bestimmungen über die Zusammensetzung\nund Ausgestaltung der amtlichen Kenn-\nc) § 40 Abs. 6 erhält folgende Fassung:                        zeichen von Kraftfahrzeugen und ihren An-\n,, (6) Die Straßenverkehrsbehörden können               hängern und\ndas Treiben von Vieh und das Führen von                 den Bestimmungen über die Beförderung ge-\nGroßtieren in den Fällen des § 4 Abs. 1 auch                fährlicher Güter auf Straßen\nohne Aufstellung von Verkehrszeichen durch\nVerordnung beschränken oder verbieten.\"               die ausschließliche Regelung des Straßenver-\nkehrs.\n32. a) In § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 werden die              (2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des\nWorte „bei Dunkelheit oder starkem Nebel\"             Gewerberechts; unberührt bleiben ferner die\nersetzt durch „vom Hereinbrechen der Dun-             Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-\nkelheit an, oder wenn die Witterung es er-            ordnungen über\nfordert,\".\na) die bahnpolizeiliche Zuständigkeit,\nb) § 41 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                          b) die technische und betriebliche Aus-\n,, (3) Das Mitführen ungeschützter Sensen                     rüstung der Fahrzeuge,\nund Mähmesser auf öffentlichen Straßen ist                   c) die Führung von Schienenfahrzeugen,\nverboten.\"                                                   d) die Anbringung von Warnkreuzen.\"","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                          1149\n35. § 46 erhält folgende Fassung:                      38. In§ 49 wird nach einem Beistrich angefügt:\n,,§ 46                          „wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften\nAusnahmen                         mit schwererer Strafe bedroht ist.\"\n(1) Von den Vorschriften der §§ 8, 10 und 15\n39. § 50 Abs. 2 wird durch folgende Vorschriften\nsind Fahrzeuge befreit, die der Straßenunter-\nersetzt:\nhaltung, der Straßenreinigung, der Müllabfuhr\noder ähnlichen Zwecken dienen, soweit die                 ,, (2) § 3 a sowie § 13 in der Fassung der Ver-\nErfüllung ihrer Aufgaben es erfordert. Für             ordnung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\nStraßenkehrer und Schienenreiniger gelten bei          S. 1131) treten am 1. Oktober 1953 in Kraft.\nErfüllung ihrer Aufgaben nicht die Vorschr.iften          (3) Bis zur Aufstellung der durch Verordnung\ndes § 37, soweit diese die Benutzung der Fahr-         vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1131)\nbahn durch Fußgänger beschränken. Für Schie-           in Anlage 1 Abschnitt A neu eingeführten Ver-\nnenbahnen gelten nicht die Vorschriften des § 11       kehrszeichen sind auch die Anordnungen zu\nAbs. 1 über das Anzeigen des Haltens.                  befolgen, die auf Grund bisherigen Rechts durch\n(2) Die Straßenverkehrsbehörden können              andere Verkehrszeichen rechtsgültig kenntlich\nAusnahmen von den Vorschriften des § 8 Abs. 7          gemacht sind; diese Verkehrszeichen sind bis\nSatz 1, des § 19 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4      zum 31. März 1955 durch die neu eingeführten\nund des § 41 Abs. 1 für bestimmte Einzelfälle          zu ersetzen.\"\noder allgemein für bestimmte Antragsteller, des\n§ 8 Abs. 5, des § 43 und des § 44 für bestimmte    40. a) In A. I. a) Abs. 1 der Anlage 1 wird einge-\nZeiten und Straßen genehmigen. Die zuständigen              fügt:\nobersten Landesbehörden können von allen                     ,,2a. Schleudergefahr (Bild 2 a), \".\nVorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für           b) In A. I. a) Abs. 1 der Anlage 1 wird eingefügt:\nbestimmte Einzelfälle genehmigen, es sei denn,\n„4a. Fußgängerüberweg (Bild 4 a) mit der\ndaß sich die Auswirkungen der Ausnahme auf\nBedeutung:\nmehr als ein Land erstrecken und eine einheit-\nliche Entscheidung notwendig ist. Im übrigen                         Den Fußgängern auf dem Uberweg haben\nist der Bundesminister für Verkehr zuständig;                        die Führer von Fahrzeugen mit Aus-\nallgemeine Ausnahmen bestimmt er durch                               nahme von Straßenbahnen das Uber-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                            queren der Fahrbahn in angemessener\ndesrates nach Anhörung der zuständigen ober-                         Weise zu ermöglichen,\".\nsten Landesbehörden.\"                                  c) In A. I. a) Abs. 1 der Anlage 1 wird bei den\n36. a) § 47 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                     Nummern 5 und 6 das Wort „Eisenbahnüber-\ngang\" durch das Wort „Bahnübergang\" er-\n,,(1) Sachlich zuständig zur Ausführung\nsetzt.\ndieser Verordnung sind die Straßenverkehrs-\nbehörden; dies sind die nach Landesrecht           d} In A. I. a) der Anlage 1 wird folgender Ab-\nzuständigen unteren Verwaltungsbehörden                  satz 2 a eingefügt:\noder die Behörden, denen durch Landesrecht                   ,, (2 a) Zwei unterbrochene Markierungs-\ndie Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde                 linien, die quer über die Fahrbahn gezogen\nzugewiesen werden.\"                                     werden (Bild 4 b), bedeuten Fußgängerüber-\nb) In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Reichs-             wege. Die Markierungslinien bestehen aus\ngebiet\" durch das Wort „Inland\" ersetzt.                 weißen Quadraten mit einer Kantenlänge\nc) In § 47 Abs. 3 wird das Wort „Verkehrs-                   und einem Abstand von je 50 Zentimetern.\npolizeibehörde\" durch „Straßenverkehrsbe-               Der Abstand der Linien bestimmt sich nach\nhörde\" ersetzt.                                         den örtlichen Verhältnissen. Die in Fahrt-\nrichtung einander gegenüberliegenden Qua-\nd) § 47 erhält folgenden Absatz 4:\ndrate der beiden Markierungslinien können\n,,(4) Straßenbaubehörde im Sinne dieser               zu 50 Zentimeter breiten weißen Farbstreifen\nVerordnung ist die Behörde, die die Auf-                verbunden werden. Zur V~rdeutlichung der\ngaben des beteiligten Trägers der Straßen-              Markierung können Nägel, vor allem weiß\nbaulast nach den gesetzlichen Bestimmungen               oder gelb rück.strahlende, zusätzlich ver-\nwahrnimmt.\"                                             wendet werden. Fußgängerüberwege, die\n37. § 48 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:                  nicht an Straßenkreuzungen oder -einmün-\n\"(1) Polizei, Feuerwehr, Zollgrenzdienst, Zoll-           dungen angebracht sind, werden durch das\nfahndung und Bundesgrenzschutz sind von den                 Warnzeichen nach Absatz 1 Nummer 4 a\nVorschriften dieser Verordnung befreit, soweit               (Bild 4 a), das jeweils rechts neben der Fahr-\ndie Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es                 bahn kurz vor dem Uberweg aufgestellt wird,\n11\nerfordert.                                                   gekennzeichnet.\n(2) Geschlossene Verbände des Bundesgrenz-          e) In A. I. a) Abs. 3 der Anlage 1 erhält Satz 1\nschutzes und der Polizei, Leichenzüge und Pro-              folgende Fassung:\nzessionen . dürfen nur durch die Polizei und                 ,, Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen,\nFahrzeuge im Feuerlöschdienst in ihrer Be-                   an denen die Schienenfahrzeuge Vorrang vor\nwegung gehemmt werden.\"                                      jedem anderen Verkehr haben, sind rechts","1150                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nneben der Straße (Fahrbahn) Warnkreuze                  e) In A. I. b) der Anlage 1 wird eingefügt:\n(Bilder 4 c bis 4 g} aufgestellt; als weitere              „6a. das Dberholverbot für Kraftfahrzeuge\nWarnzeichen sind rechts und links neben der                      untereinander:\nStraße (Fahrbahn} die dreieckigen Warn-                          eine Scheibe mit rundem weißem Mittel-\nzeichen (Bild 5 oder 6) und je drei Merk-                        feld, die auf der rechten Hälfte das\ntafeln (Baken; Bilder 7 bis 10) aufgestellt.\"                    schwarze und auf der linken Hälfte das\nf) In A. I. a) Abs._3 der Anlage 1 wird im zweiten                  rote Sinnbild der Rückseite eines Kraft-\nund im letzten Satz das Wort „Eisenbahn-                         wagens zeigt (Bild 21 a). Dieses Ver-\nübergang\" durch das Wort „Bahnübergang\"                          kehrszeichen bedeutet, daß Kraftfahr-\nersetzt.                                                         zeuge sich nicht gegenseitig überholen\ndürfen;\".\ng) In A. I. a) Abs. 3 Satz 4 der Anlage 1 werden\nnach dem Wort „ Glas die Worte „ oder aus\nII                            f) A. I. b) Nr. 11 der Anlage 1 erhält folgende\nroten Reflexstoffen\" eingefügt.                            Fassung:\n,,11. das Gebot: ,,Vorfahrt achten!\":\n41. a) In A. I. b) der Anlage 1 erhält Satz 1 folgende                   ein auf der Spitze stehendes, gleich-\nFassung:                                                          seitiges Dreieck (Bild 30); \".\n„Behördliche Gebote und Verbote sind durch              g) A. I. b) Nr. 11 a der Anlage 1 erhält folgende\nScheiben oder Tafeln oder durch Markierun-                 Fassung:\ngen auf der Fahrbahn erlassen (Bilder 11 bis               ,,lla. das Gebot: ,,Halt! Vorfahrt achten!\":\n31 b).\"\nein auf der Spitze stehendes, gleich-\nb) In A. I. b) der Anlage 1 erhält der letzte Satz                   seitiges Dreieck mit rotem Rand, das\nfolgende Fassung:                                                 im blauen Mittelfeld die weiße Auf-\n,,Die Tafeln und Markierungen bezeichnen\".                        schrift „Halt\" trägt (Bild 30a). Dieses\nVerkehrszeichen bedeutet ein unbe-\nc) A. I. b) Nr. 3 der Anlage 1 erhält folgende                       dingtes Haltgebot. Es soll dazu zwingen,\nFassung:                                                          die Verkehrslage in Ruhe zu beurteilen.\n,,3. das Verkehrsverbot für einzelne Ver-                         Es muß dort gehalten werden, wo die\nkehrsarten:                                                  Vorfahrtstraße zu übersehen ist;\".\nschwarze Sinnbilder des Kraftwagens,              h) In A. I. b) der Anlage 1 werden die beiden\ndes Kraftrades oder des Fahrrades                    letzten Sätze durch folgende Vorschrift er-\n(Bilder 13 bis 16 a), für andere Verkehrs-           setzt:\narten Aufschriften auf einem recht-                  ,,13. das Gebot: ,,Hier halten!\":\neckigen Schild unter der Scheibe zu\nBuchstabe b Nummer 1; gilt das Verbot                        eine weiße nicht unterbrochene Linie\nnur sonn- und feiertags, so sind die Sinn-                   quer über die Fahrbahn (Bild 30b). Die\nbilder nur durch schwarze Umrißlinien                       Haltlinie hat eine Breite von 50 Zenti-\ndargestellt (Bilder 15, 16 und 16a). Ver-                    metern; sie kann auch durch eine Nagel-\nkehrsverbote für Kraftwagen und Kraft-                       reihe dargestellt werden, bei der die\nräder können auf einer Scheibe vereinigt                     Nägel einen gleichmäßigen Abstand\nsein; in diesem Falle ist das obere Ver-                     von nicht mehr als 25 Zentimetern\nbot von dem unteren durch einen                              haben; sie können weiß rück.strahlende\nwaagerechten, roten Streifen getrennt;\".                     Wirkung haben. Die weiße Haltlinie\nzeigt die Stelle an, wo der Verkehr\nd) In A. I. b) der Anlage 1 wird eingefügt:                          halten muß, wenn durch eine allgemeine\n„3a. das Gebot für Radfahrer, Verbot für alle                      Verkehrsregelung nach § 2 „Halt\" ge-\nanderen Verkehrsteilnehmer, den be-                          boten wird;\nzeichneten Weg oder Straßenteil zu be-                 14. die Begrenzung der Fahrbahn:\nnutzen:\na. eine weiße nicht unterbrochene Linie\neine blaue Scheibe mit einem weißen                              auf der Fahrbahn (Bild 31 a). Die\nSinnbild des Fahrrades (Bild 17);                                Linie hat eine Breite von 10 bis 15\n3b. das Gebot für Reiter, Verbot für alle                            Zentimetern; sie kann auch durch\nanderen Verkehrsteilnehmer, den be-                              eine Nagelreihe dargestellt werden,\nzeichneten Weg oder Straßenteil zu be-                           bei der wenigstens drei Nägel auf\nnutzen:                                                          den lauf enden Meter anzubringen\neine blaue Scheibe mit einem weißen                              sind; diese können weiß rück.strah-\nSinnbild des Reiters (Bild 17 a);                               lende Wirkung haben. Die weiße\nnicht unterbrochene Linie darf weder\n3c. das Gebot für Fußgänger, Verbot für                              überfahren noch mit den Rädern be-\nalle anderen Verkehrsteilnehmer, den                             rührt werden, außer wenn dies am\nbezeichneten Weg oder Straßenteil zu                             Straßenrand zum Zwecke des Hal-\nbenutzen:                                                        tens oder des Parkens an erlaubter\neine blaue Scheibe mit einem weißen                              Stelle auf der vorschriftsmäßigen\nSinnbild des Fußgängers (Bild 17 b); \".                          Fahrbahnseite geschieht;","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                           1151\nb. eine weiße nicht unterbrochene Linie               35 Millimeter hoch; die Strichstärke beträgt\nauf der Fahrbahn neben einer wei-                wenigstens 7 Millimeter.\"\nßen unterbrochenen I..inie (Bild 31 b);     c) A. II. Abs. 3 der Anlage 1 erhält folgende\nsie darf nur von der Seite überfahren            Fassung:\noder mit den Rädern berührt werden,\n,,(3) Die Farben der Verkehrszeichen müs-\nauf der die unterbrochene Linie an-\nsen dem RAL-Farbtonregister 840 R entspre-\ngebracht ist.\"\nchen. Als Farbtöne werden bestimmt: für\nrot 3000, für gelb 1007, für blau 5002, für\n42. a) In A. I. c) der Anlage 1 erhalten die beiden\nschwarz 9005 und für weiß 9001. Pfosten\neinleitenden Sätze folgende Fassung:\n(Ständer) von Verkehrszeichen sollen weiß,\n„Als Hinweiszeichen, werden rechteckige                  bei Ortstafeln und Wegweisern gelb sein.\"\nTafeln oder Markierungen auf der Fahrbahn\nd) A. II. Abs. 4 der Anlage 1 erhält folgende\nverwendet. Die Tafeln und Markierungen\nbezeichnen:\".                                               Fassung:\n,, (4) Werkstoff und Anstrich von Verkehrs-\nb) In A. I. c) der Anlage 1 wird eingefügt:                    zeichen müssen licht- und wetterbeständig\n„4 a. eine weiße unterbrochene Linie auf der                sein. Das Zeichen „Halt! Vorfahrt achten!\"\nFahrbahn (Bild 36 a), Außerhalb der                   (Bild 30 a) muß entweder von innen oder von\nBundesautobahnen muß die Unterbre-                    außen beleuchtet sein oder rückstrahlende\nchung mindestens so lang sein wie der                 Wirkung haben; bei rückstrahlenden Zeichen\nStrich; die Summe der Länge eines                     sind der rote Rand und die Aufschrift „Halt\"\nStrichs und einer Unterbrechung darf                  mit Rückstrahlkörpern oder Reflexstoffen zu\nnicht größer als 20 Meter sein; der Strich            besetzen. Im übrigen sind für alle Verkehrs-\nhat eine Breite von 10 bis 15 Zenti-                  zeichen rückstrahlende, leuchtende oder be-\nmetern. Jeder Strich kann auch durch                  leuchtete Schilder zulässig; insbesondere\neine Gruppe von Nägeln dargestellt                    für Warnzeichen (Bilder 1 bis 10) ist diese\nwerden, bei der jede Gruppe minde-                    Ausführung erwünscht.\"\nstens aus sechs Nägeln besteht und bei\nder auf den laufenden Meter wenig-           44. a) In A. III. Abs. 2 der Anlage 1 erhält Satz 2\nstens drei Nägel anzubringen sind; die                folgende ,Fassung:\nNägel können weiß rückstrahlende                      ,, Verkehrszeichen sind gut sichtbar anzubrin-\nWirkung haben. Die unterbrochene Li-                . gen; bei Anbringung über der Fahrbahn soll\nnie ist eine Leitlinie; sie darf überfahren           die Unterkante von Schildern nicht mehr als\nwerden, wenn es ohne Gefährdung des                   4,50 Meter und nicht weniger als 4,20 Meter\nVerkehrs geschehen kann;                              vom Boden entfernt sein; bei Anbringung\n4 b. weiße · Pfeile auf der Fahrbahn (Bild                 neben der Fahrbahn soll die Unterkante von\n36b).                                                 Schildern nicht mehr als 2,20 Meter und\naußerhalb von Ortschaften nicht weniger als\nWeiße Pfeile auf der Fahrbahn dienen\n0,60 Meter vom Boden entfernt sein.\"\nzur Ankündigung oder Kennzeichnung\nvon Fahrspuren, die für links abbie-             b) In A. III. Abs. 3 der Anlage 1 wird hinter\ngenden, rechts abbiegenden oder ge-                   Satz 1 folgender S:1.tz eingefügt:\nradeaus fahrenden Verkehr bestimmt                    ,,An höhengleichen Kreuzungen zwischen,\nsind;\".                                               Straßen mit einem allgemeinen Kraftfahr-\nzeugverkehr und vorrangberechtigten Schie-\nc) In A. I. c) Nr. 6 der Anlage 1 wird der Schluß-\nnenbahnen sollen Warnzeichen immer auf-\nsatz gestrichen.\ngestellt werden.\"\nd) In A. I. c) der Anlage 1 wird hinter Nummer 7               Ferner werden das Wort „Eisenbahnüber-\nder Satz „Hauptverkehrsstraßen (§ 13) sind                  gang\" durch das Wort „Bahnübergang\", die\ndurch auf die Spitze gestellte weiße Quadrate               Worte „Vorfahrt auf der Hauptstraße ach-\nmit rotem Rand bezeichnet (Bild 52)\" ge-                    ten!\" durch „Vorfahrt achten!\" und die Worte\nstrichen.                                                   ,,Halt, Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!\"\ndurch „Halt! Vorfahrt achten!\" ersetzt; die\n43, a) In A. II. Abs. 1 Satz 3 der Anlage 1 werden                 beiden Schlußsätze werden gestrichen.\ndie Worte „für Wegweiser und Vor-Weg-\nweiser'' gestrichen. Als Satz 5 wird ange-             c) A. III. Abs. 4 der Anlage 1 erhält folgende\nfügt:                                                       Fassung:\n„Verkehrszeichen, bei denen lediglich die                        ,, (4) Warnzeichen für Bahnübergänge in\nGröße nicht mehr den geltenden Vorschriften                Verbindung mit Baken (Bilder 7 bis 10) sind\nentspricht, dürfen weiter verwendet werden.\"                nach den unter I. a) Abs. 3 gegebenen Vor-\nschriften aufzustellen, Wo Baken wegen der\nb) In A. II. Abs. 2 der Anlage 1 erhält Satz 5                 geringen Verkehrsbedeutung der Straße nicht\nfolgende Fassung:                                           aufgestellt sind, werden die Warnzeichen\n„Die großen Buchstaben sollen nicht unter                   nach Bild 5 oder 6 vor Bahnübergängen nach\n50 Millimeter hoch sein; entsprechend sind                  den Vorschriften unter III. Abs. 1 bis 3 an-\ndann die kleinen Buchstaben nicht unter                     gebracht.\"","1152                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nd) A. III. Abs. 5 der Anlage 1 erhält folgende                es erfordert, durch gelbes Licht ausreichend\nFassung:                                                   kenntlich zu machen. Wird die gesamte\n,, (5) Vorfahrtregelnde Zeichen.(§ 13) sind:            Breite der Fahrbahn gesperrt, so ist rotes\n1. Das Bundesstraßen-Nummernschild               Licht zu verwenden. In der Nähe vo'l Bahn-\n(Bild 44);                                    anlagen ist eine Gefahr der Verwechslung\nmit Eisenbahnsignalen auszuschließen.\"\n2. das Zeichen „Vorfahrtstraße\"\n(Bild 52);                                b) In B. I. Abs. 3 der Anlage 1 werden die Worte\n„bei Dunkelheit oder starkem Nebel durch\n3. das Zeichen „Vorfahrt achten!\"                rote Lampen\" ersetzt durch „vom Herein-\n(Bild 30);\nbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die\n4. das Zeichen „Halt!Vorfahrtachten!\"            Witterung es erfordert, durch gelbe Lampen\".\n(Bild 30 a).\nDie Zeichen zu den Nummern 1 und 2 (Bilder         46. a) In B. II. Satz 2 der Anlage 1 werden die Worte\n44 und 52) sind in etwa rechtem Winkel zur                 „erfolgt in der Weise\" ersetzt durch „kann\nVerkehrsrichtung der Vorfahrtstraße auf der                in der Weise erfolgen\".\nrechten Seite so aufzustellen, daß sie für             b) In B. II. der Anlage 1 erhält Satz 3 folgende\nden Verkehr auf der Vorfahrtstraße gut sicht-              Fassung:\nbar sind. Die Nummernschilder der Bundes-                  „Die eine Seite der kreisrunden Scheibe ist\nstraßen (Bild 44) sind außerhalb geschlosse-               einfarbig grün (Farbton 6001 des RAL-Farb-\nner Ortschaften an Wegweisern, Ortstafeln                  tonregisters 840 R), die andere Seite trägt das\noder in sonstiger geeigneter Weise anzu-                   Verbotszeichen nach Bild 12 in einer der\nbringen. Die negative Kennzeichnung der                    Scheibe entsprechenden Größe.\"\nVorfahrt durch das Zeichen „Vorfahrt ach-\nten!\" (Bild 30) ist innerhalb geschlossener Ort-       c) In B. II. der Anlage 1 erhält der letzte Satz\nschaften in der nicht vorf ahrtberechtigten                folgende Fassung:\nStraße etwa im rechten Winkel zur Verkehrs:-               ,, Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an,\nrichtung in einer Entfernung von nicht mehr                oder wenn die Witterung es erfordert, sind\nals 25 Metern vor der Kreuzung oder Ein-                   die Signalscheiben durch gelbes oder weißes\nmündung aufzustellen; außerhalb geschlos-                  Licht zu beleuchten.\"\nsener Ortschaften ist das Zeichen in einer\nEntfernung von nicht mehr als 150 Metern           47. In C der Anlage 1 werden folgende Sätze als\nund nur dann aufzustellen, wenn es aus                 Satz 1 bis 5 eingefügt:\nGründen der Verkehrssicherheit nötig ist,              ,,Zur Verkehrsregelung durch Farbzeichen kön-\ninsbesondere wenn das Nummernschild der                nen mit der Hand gesteuerte oder sich selbsttätig\nBundesstraße von der Nebenstraße aus nicht             regelnde Lichtzeichen oder Formzeichen (Zei-\ndeutlich wahrgenommen werden kann. Wenn                gerregler) verwendet werden. Werden Lichtzei-\nsich außerhalb geschlossener Ortschaften               chen verwendet, so soll bei der Regelung des\nzwei Bundesstraßen kreuzen, hat die Stra-              Fahrzeugverkehrs die Farbfolge entweder auf\nßenverkehrsbehörde zu entscheiden, auf                 Grün - Gelb - Rot - Grün oder auf Grün -\nwelcher der beiden Straßen wegen ihre'r ge-            Gelb - Rot - Rot und Gelb (gleichzeitig) -\nringeren Verkehrsbedeutung oder aus Grün-              Grün beschränkt werden; Gelb muß vor Rot,\nden der Verkehrssicherheit dem Verkehr                 braucht nicht vor Grün zu erscheinen. Die Lichter\ndie Vorfahrt zu nehmen ist. Wenn sich inner-           müssen übereinander angebracht sein; das rote\nhalb geschlossener Ortschaften zwei Bundes-            Licht muß oben, das grüne unten sein; wird ein\nstraßen kreuzen, hat die Straßenverkehrs-              gelbes Licht verwendet, so muß es zwischen dem\nbehörde zu entscheiden, auf welcher von bei-           roten und dem grünen sein. Werden Lichtzeichen\nden sie nach § 13 Abs. 3 dem Verkehr die               nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer gege-\nVorfahrt gewähren will. Das Zeichen „Halt!             ben, so muß mit dem Zeichen das Symbol des\nVorfahrt achten!\" (Bild 30a) ist vor der Kreu-         Fußgängers nach Bild 4 a oder des Fahrrades\nzung oder Einmündung anzubringen. Soweit               nach Bild 17 erscheinen. Als Einrichtungen für\nnach den örtlichen Verhältnissen eine grö-             Formzeichen (Zeigerregler) sind Anlagen anzu-\nßere Entfernung geboten ist, ist die Entfer-           sehen, bei denen im Uhrzeigersinn umlaufende\nnung bis zu den Schnittpunkten der Fahr-               weiße Zeiger durch ihre Stellung und durch das\nbahnbegrenzungen auf einer Zusatztafel an-             Hinweisen auf grüne und rote Ringflächen eines\nzubringen.\"                                            Zeigerblattes die Phasen für die Zeichen „Straße\ne) In A. III. Abs. 10 der Anlage 1 werden das             frei\" (Grün) und „Halt\" (Rot) anzeigen und den\nWort „Reichsstraßen\" durch „Bundesstraßen\"             Ablauf erkennen lassen.\"\nund die Worte „Vorfahrt auf der Haupt-             48. a) In D. I. der Anlage 1 werden folgende aus\nstraße achten!\" durch „Vorfahrt achten!\" er-               dem Anhang 2 ersichtliche Muster eingefügt:\nsetzt.\n„Bild 2 a Schleudergefahr\n45. a) In B. I. Abs. 1 der Anlage 1 wird der letzte                 Bild 4 a Fußgängerüberweg\nSatz durch folgende Sätze ersetzt:                           Bild 4 b Skizze für die Markierung von\n„Die Sperrschranken sind vom Hereinbrechen                             Fußgängerüberwegen auf der\nder Dunkelheit an, oder wenn die Witterung                             Fahrbahn","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                         1153\nBild 4 c  Warnkreuz für beschrankten ein-              „Bild 31 a  Skizze für eine weiße nicht\noder mehrgleisigen Bahnübergang                          unterbrochene Linie auf der\nFahrbahn\nBild 4 d  Warnkreuz für unbeschrankten\neingleisigen Bahnübergang                      Bild 31 b  Skizze für eine weiße nicht\nunterbrochene Linie auf der\nBild 4 e  Warnkreuz für unbeschrankten\nFahrbahn neben einer weißen\neingleisigen Bahnübergang. Kann\nunterbrochenen Linie\".\nan Stelle von Bild 4 d verwendet\nwerden                             50. a) In D. III. der Anlage 1 werden folgende aus\nBild 4 f  Warnkreuz für unbeschrankten                 dem Anhang 2 ersichtliche Muster eingefügt:\nmehrgleisigen Bahnübergang                   ,,Bild 36 a  Skizze für eine weiße unter-\nBild 4 g  Warnkreuz für unbeschrankten                              br6chene Linie auf der Fahrbahn\nmehrgleisigen      Bahnübergang.               Bild 36 b  Skizze für weiße Pfeile auf der\nKann an Stelle von Bild 4 f ver-                          Fahrbahn\".\nwendet werden\",\nb) In D. III. der Anlage 1 wird gestrichen:\nb) In D. I. der Anlage 1 wird bei den Bildern 5             ,,Bild 45   Zeichen für Ring- oder Sammel-\nbis 10 das Wort „Eisenbahnübergang\" durch                             straßen für Fernverkehr\".\ndas Wort „Bahnübergang\" ersetzt.\nc) In D. III. der Anlage 1 erhält Bild 52 die Be-\n49. a) In D. II. der Anlage 1 werden folgende aus               zeichnung „Zeichen für Vorfahrtstraßen\".\ndem Anhang 2 ersichtliche Muster eingefügt:\n51. D. V. der Anlage 1 wird gestrichen.\n„Bild 14a    Verkehrsverbot für Fahrräder\n52. Die Anlage 2 wird aufgehoben.\nBild 17 a  Gebot für Reiter, Verbot für alle\nanderen Verkehrsteilnehmer, den\nbezeichneten Weg oder Straßen-                            Artikel 3\nteil zu benutzen                     (1) Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 1\nBild 17 b  Gebot für Fußgänger, Verbot       Nr. 47 und 52 gelten im Bundesgebiet auch die §§ 21,\nfür alle anderen Verkehrsteil-    23, 24, 27, 28 und 60 der Verordnung über die Zulas-\nnehmer, den bezeichneten Weg      sung von Personen und Fahrzeugen zum Straßen-\noder Straßenteil zu benutzen     verkehr (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wie-\nder in der Fassung der Verordnung des Reichsver-\nBild 21 a  Uberholverbot für Kraftfahr-      kehrsministers vom 13. November 1937 (Reichs-\nzeuge untereinander\".             gesetzbl. I S. 1215) mit den vom Reichsverkehrs-\nDie Worte „Bilder 15 und 16 Verkehrsver-       minister und vom Bundesminister für Verkehr ver-\nbot an Sonn- und Feiertagen\" werden ersetzt    ordneten Änderungen.\ndurch:                                            (2) In den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-\n„Bild 15     Verkehrsverbot für Kraftwagen     Württemberg sind die Vorschriften über die Ab-\nan Sonn- und Feiertagen           stempelung der Kennzeichen spätestens vom 1. Ja-\nBild 16    Verkehrsverbot für Krafträder     nuar 1954 an auf neu zuzuteilende Kennzeichen an-\nan Sonn- und Feiertagen           zuwenden. An diesem Tage bereits verwendete\nKennzeichenschilder dürfen bis zum 31. Dezember\nBild 16 a   Verkehrsverbot für Fahrräder     1956 ohne Abstempelung weiterverwendet werden,\nan Sonn- und Feiertagen\".         wenn die Abstempelung bisher nicht vorgesehen\nFerner wi.rd das Bild 17 durch das Muster      war.\n,,Bild 17\" des Anhangs 2 ersetzt.                                      Artikel 4\nb) In D. II. der Anlage 1 werden bei Bild 30 die     Aufgehoben werden\nWorte „Vorfahrt auf der Hauptstraße ach-          1. die § § 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 der Vorläufigen\nten!\" durch „Vorfahrt achten!\" und bei Bild            Autobahn-Betriebs- und Verkehrs-Ordnung\n30 a die Worte „Halt, Vorfahrt auf der                vom 14. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. II S. 421),\nHauptstraße achten!\" durch „Halt! Vorfahrt\nachten!\" ersetzt.                                 2. die Bestimmungen der Dienstanweisung für\nPolizeibeamte vom 23. Mai 1939 (Reichs-\nc) In D. II. der Anlage 1 wird die Angabe zu             verkehrsbl. B S. 191) zu § 4 der Verordnung\nBild 30 b „Skizze für die Kennzeichnung               über die Zulassung von Personen und Fahr-\neiner Straße, auf der zur Beachtung der Vor-           zeugen zum Straßenverkehr vom 13. Novem-\nfahrt gehalten werden muß\" ersetzt durch              ber 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215).\n„Skizze für eine weiße Haltlinie quer über\ndie Fahrbahn\".                                                         Artikel 5\nd) In D. II. der Anlage 1 werden folgende aus        Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\ndem Anhang 2 ersichtliche Muster einge-        4. Januar 1952 (Bundesgeset?:bl. I S. 1) in Verbindung\nfügt:                                          mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Stra-","1154                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetz-        Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr\nblatt I S. 832) gilt diese Verordnung auch im Lande     (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -)\nBerlin. Hierbei kann der Zeitpunkt des Inkrafttre-      vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215)\ntens der Verordnung abweichend von Artikel 6 Abs.1      und der Verordnung über das Verhalten im Straßen-\nfestgesetzt werden,                                     verkehr (Straßenverkehrs-Ordnung- StVO-) vom\n13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) mit\nArtikel 6                        den Uberschriften „Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung - StVZO -\" und „Straßenverkehrs-Ord-\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1953       nung - StVO-\" im Bundesgesetzblatt bekannt-\nin Kraft.\nmachen und dabei die Maße der bereits gültigen\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird den          Verkehrszeichen denen der neu eingeführten an-\nWortlaut der Verordnung über die Zulassung von          passen und sonstige Unstimmigkeiten beseitigen.\nBonn, den 24. August 1953.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","ANHANG1\nDie Muster l bis 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. November 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 1215) erhalten folgende Form:\na) Mustert\n(§ 10)                                                                           (Auf dunkelgrauem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck)\n(1. Seite)                                                                                                                                                                                             (2. Seite)\nHerr\nFrau\nFräulein\nFührerschein                                                                                                                    erhält die Erlaubnis, nach Ablegung der Prüfung*)                                                                                                                                       z\n!'\"'\nein Kraftfahrzeug mit Antrieb durch                                                                                                                                                     c.n\nO'l\nfür\nder Klasse eins -                              zwei -               drei -             vier*)\n~\nzu führen.                                                                                                                                                                              pi\n<.Q\nHerrn                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       p.\nCl)\nFrau                                                                                                                                                                                 .................................................................................................. , den                                                                                t-;\nFräulein\n•~\nC/l\n<.Q\npi\n(Verwaltungsbehörde)                                                  O\"\ngeboren am ........................................................................................................................................... 19.......... ..                                                                                                                                                                                                       Cl)\n(Stempel)\no::1\n{Unterschrift)                                                 0\n:::s\nListe Nr.                                                                                                                                                                             .P\nin                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          p.\nCl)\n•) Nichtzutreffendes durchstreichen                                                                                                                                                     :::s\n~\nC/l\nCl)\n\"Cl\nVermerk des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug-                                                                                                                .....\net)\nverkehr**)                                                                                                                                                                             sO\"\nCl)\nNach bestandener Prüfung ausgehändigt.\n-\nt-;\nwohnhaft in ,.............................................................................................................................................................. .                                                                                                                                                                                               ( c,\n01\n................................................................................ , den ........................................ 19.......... ..  w\nDer amtlich anerkannte Sachverständige\nfür den Kraftfahrzeugverkehr\n(Unterschrift}\nStraße Nr ............... ..\nListe Nr............................... ..\n**) Bei Führerscheinen der Klasse 4 und bei erneuter Erteilung nach Entziehung der Fahr-\nerlaubnis ist dieser Vermerk gegebenenfalls zu streichen.                                                                                                                      -CJl\nCJl","(3. Seite)                                                  {4. Seite)                       -'11\n~\n(Raum für weitere amtliche Eintragungen, insbesondere\nüber Bedingungen der Erlaubnis oder die Ausdehnung\n(Raum für das Lichtbild\ndes Inhabers)                                 der Erlaubnis nach Ergänzungsprüfungen)\n(38X52 bis 45X60 mm)\nt,:j\n~\nt:::l\np.\nro\nVJ\ncaro\nVJ\nro\n.....\nN\nO'\n~\n.....\n/ ..···············......._                                                                                                  .!\"\"\nc...\nlll\nStempel                                                                                                                ::r\n'-1\nca\nlll\nl:'I\n~\n-\nca\n~\nc.,,\n...,\n-~\nEigenhändige Unterschrift des Inhabers:","b) Muster2\n(§ 24)\n(Auf hellgrünem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Vierseitig, auf Seite 3 und 4 Raum für weitere Eintragungen)\n(1. Seite)                                                                                                                            (2. Seite)\nArt des Fahrzeugs\nKraftfahrzeugschein                                                                                                           Hersteller des Fahrgestells\nFabriknummer des Fahrgestells\nHerrn\nz:;--;\nArt des Antriebs\nFrau .................................................................................................................................................................................. . (z.B. Verbrennungsmaschine,\n(.il\nO\"l\nFräulein                                                                                                                                                                                  Elektromotor}\nHubraum der                               ~\nin                                                                                                                                                                                        Bei Antrieb               Maschine in cm 3                          PJ\n(Q\ndurch Verbrennungs-                                                 0...\nmaschine                  Nummer                                    (D\n'\"1\nder Maschine\nStraße Nr.................... .\nLeergewicht des Fahrzeugs                                       kg\n•\ni:::\nrn\n(Q\nist das amtliche Kennzeichen                                                                                                                                                              (bei Krafträdern:) mit Beiwagen                                 kg  PJ\nö'\n(D\nEigengewicht des Fahrzeugs                                      kg  tc\n0\n::;\nNutzlast bei Lastkraftwagen oder Kombina-                          .P\ntionskraftwagen                                       kg  0...\nfür das umseitig beschriebene Kraftfahrzeug zugeteilt worden .                                                                                                                                      bei Omnibussen oderKombinatiöns-                          (D\n::;\nkraftwagen mit mehr als 8 Plätzen  Sitzplätze Stehplätze\n~\nC/.l\nLadefläche (nur bei Kombinationskraftwagen)                     m2   (\"[)\n'O\n........................................................................................................ , den ........................................................ 19............                                                                         8\"\nZulässiges Gesamtgewicht                                        kg  sO'\n(bei Krafträdern:) mit Beiwagen                                 kg   (D\n(Stempel)                                                  (Name der Verwaltungsbehörde)\nZulässige Achslast\n(außer bei Krafträdern)\nvorn\nmitten\nhinten\nkg\nkg\nkg\n-\n1-1\n<.O\nu,\nw\nHöchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn\n(Unterschrift)                                              Art und Mindestgröße                        vorn\n- bei Zugmaschinen: zulässige Größen -      mitten\nder Bereifung                               hinten\nZulässige Anhängelast (nur bei Kraft.fahr-\n-\nListe Nr. ............................... .                                                                                                                                               zeugen mit Anhängerkupplung)\nAnhänger mit Bremse                                      kg\nAnhänger ohne Bremse                                     kg     CII\n-..,1","c) Muster 3\n(§ 24}\n(Auf hellblauem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Vie_seitig, auf Seite 3 und 4 Raum für weitere Eintragungen)\n{1. Seite)                                                                                                                                  (2. Seite)\n-=\nloä\nCJl\nArt des Fahrzeugs\nAnhängerschein                                                                                                              Hersteller des Fahrgestells\nFabriknummer des Fahrgestells\nHerrn\nFrau\nFräulein                                                                                                                                                                                  Leergewicht des Fahrzeugs                                        kg\nin .......................................................................................................................................................................... ..\nEigengewicht des Fahrzeugs                                       kg\nt,:j\ns::::\nNutzlast beim Lastkraftwagen-Anhänger                            kg    ::::1\nStraße Nr.................                            beim Omnibus-Anhänger                Sitzplätze Stehplätze   0..\n(D\nr.tl\nt.Q\n(D\nist das amtliche Kennzeichen                                                                                                                                                                                                                                     r.tl\nZulässiges Gesamtgewicht (soweit sich nicht                      kg   (1'\n,-+\naus der im Kraftfahrzeugschein des ziehenden                           N\ncr'\nFahrzeugs vermerkten zulässigen Anhänge-                              ;;\nlast ein geringerer Wert ergibt)                                      _;:::\nc....,\n'1l\nfür den umseitig beschriebenen Anhänger zugeteilt worden.                                                                                                                                                                                                       ::,-\nZahl der Achsen                                                       '\"\"!\nt.Q\n'1l\n:::s\nZulässige Achslast\nvorn\nmitten\nkg\nkg   -\nt.Q\nCO\nÜ1\n~\nhinten              kg   ...,\nden                                                                              19........... .\nArt der Bremse\n(z.B. Druckluft, Angabe der allgemeinen Be-\ntriebserlaubnis, wenn vorhanden)\n-\n~\n(Stempel)                                                                            (Name der Verwaltungsbehörde)\nHersteller der Bremse\nvorn\nArt und Mindestgröße der Bereifung           mitten\nhinten\n(Unterschrift)\nListe Nr............. -..................\nr","d) Muster 4\n(§ 28)\n(Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck)\n(1. Seite)                                                                                                                                        (2. Seite)\nArt des Fahrzeugs\nHersteller des Fahrgestells\nKraftfahrzeugschein\nFabriknummer des Fahrgestells\nArt des Antriebs\nHerrn                                                                                                                                                                                    (z.B. Verbrennungsmaschine,\nFrau                                                                                                                                                                                     Elektromotor)                                                                                                                                          z::,\nFräulein                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        (.ll\nHubraum der                                                         .,\nO'l\nBei Antrieb                        Maschine in cm 3\nin                                                                                                                                                                                       durch Verbren-\nnungsmaschine                      Nummer                                                                                                             1-1\n11)\nder Maschine                                                                                                     tQ\nStraße Nr ................ .                                                                                                                                                                      0..\nLeergewicht des Fahrzeugs                                                                                                                      kg     (D\n1-j\nist für das umseitig beschriebene Fahrzeug zu Probefahrten -                                                                                           Uberführungs-                     (bei Krafträdern:) mit Beiwagen                                                                                                                kg .\nfahrten - das (eines der) rote(n) Kennzeichen\nEigengewicht des Fahrzeugs                                                                                                                     kg\n•~\nC/l\ntQ\n11)\nO\"'\nNutzlast bei Lastkraftwagen oder Kombina-                                                                                                             (D\nkg\ntionskraftwagen                                                                                                                             to\nbei Omnibussen oder Kombinations-                                                                                                           0\n:::J\nkraftwagen mit mehr als 8 Plätzen                                                     Sitzplätze                       Stehplätze\nzugeteilt worden.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            .P\n0..\nDieser Schein ist nur gültig, wenn die umstehende Beschreibung vom Inhaber                                                                                                               Ladefläche (nur bei Kombinations-                                                                                                                     (D\nm2     :::J\nin dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.                                                                                                                                kraftwagen)\n~\nZulässiges Gesamtgewicht                                                                                                                       kg     U)\n(D\n(bei Krafträdern:) mit Beiwagen                                                                                                                kg   >t:i\n................................................................................................ , den ................................................................ 19 .......... ..\n.....\nvorn                                                 kg     (D\nZulässige Achslast (außer bei\nKrafträdern)\nmitten                                               kg    sO\"'\nhinten                                               kg     (D\n-\n1-j\nHöchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn                                                                                                                <.O\nu,\nw\nvorn\nArt und Mindestgröße - bei Zugmaschinen:\n(Stempel)                                                         (Name der Verwaltungsbehörde)                                                                                                                                             mitten\nzulässige Größen - der Bereifung                                                          hinten\nZulässige Anhängelast (nur bei Kraftf ahr-\nzeugen mit Anhängerkupplung)\nAnhänger mit Bremse                                                                                                                     kg\n(Unterschrift)                                                  Anhänger ohne Bremse                                                                                                                    kg\nListe Nr ............................... ..\n.................................................... , den ........................................ 19............\n······································•·•······························•································\n(Unterschrift des Inhabers)\n-\nCl1\nC0","e) Muster 5\n(§ 28)\n(1. Seite)\n{Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck)\n(2. Seite)\n-\nO')\nQ\nHersteller des Fahrzeugs\nAnhängerschein\nFabriknummer des Fahrgestells\nHerrn\nLeergewicht des Fahrzeugs                                                                                                                    kg\nFrau\nFräulein\nEigengewicht des Fahrzeugs                                                                                                                   kg\nin                                                                                                                                                                                                                                                                                     t:o\nC\n:::::i\n0.\nkg      (D\nStraße Nr ................ .               Nutzlast beim Lastkraftwagen-Anhänger                                                                                                                fJl\ntQ\nbeim Omnibus-Anhänger\nSitzplätze                      Stehplätze                 (D\nist für den umseitig beschriebenen Kraftfahrzeuganhänger zu Probefahrten                                                                                                                                                                                                               fJl\n(D\nc-+\n- Uberführungsfahrten - das (eines der) rote(n) Kennzeichen                                                                                                                                                                                                                            N\nö\"\n~c....,\nZulässiges Gesamtgewicht (soweit sich nicht\naus der im Kraftfahrzeugschein des ziehen-                                                                                                   kg\nden Fahrzeugs vermerkten zulässigen An-\nfl)\nhängelast ein geringerer Wert ergibt)                                                                                                                ~\n\"1\ntQ\nzugeteilt worden.                                                                                                                                                                                                                                                                      fl)\n:::::i\ntQ\nZahl der Achsen                                                                                                                                      ......\nDieser Schein ist nur gültig, wenn die umstehende Beschreibung vom Inhaber                                                                                                                                                                                                             c.o\nc.ri\nin dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.                                                                                                                                                                                                                             ~\nvorn                                                 kg\nkg\n..-,\nZulässige Achslast                                                                      mitten\nhinten                                               kg      ~\n1-t\nden .............................................................. .. 19........... .\nArt der Bremse (z. B. Druckluft, Angabe der\nallgemeinen Betriebserlaubnis, wenn vor-\nhanden)\n(Stempel)                                    (Name der Verwaltungsbehörde)                                                  Hersteller der Bremse\n........................................................ , den ....................................... 19 ............\n(Unterschrift)\nListe Nr........................ .                                                                                                                         ••••••••0000000000••••••00•010•••••000••0U000UUU0&._.. _ _ ...,.                ..........................................\n(Unterschrift des Inhabers)","f) Muster 6                                                                                                                                                           g) Muster7\n(§ 29b)                                                                                                                                                               (f 29b)\n(Format: DIN A 6. Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreib-           (Format: DIN A 6. Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreib-\nmaschine hergestellt, sondern müssen - zur Verhütung von Mißbräuchen -                     maschine hergestellt, sondern müssen - zur Verhütung von Mißbräuc;hen -\ngedruckt sein. Auch Firma und Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt                gedruckt sein. Auch Firma und Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt\n[letztere faksimiliert] sein. Dem ausgefüllten Vordruck ist eine Durchschrift auf          [letztere faksimiliert] sein)\neinem gleichartigen Vordruck beizufügen)\nBestätigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach § 29 b\nBestätigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach § 29 b                                      Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StVZO (für die Verwalt~pgs-\nAbs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StVZO (für die Verwaltungs-                                    behörde - Zulassungsstelle - bestimmt)\nbehörde - Zulassungsstelle - bestimmt)                                                                                                                         z\n;I\n0,\nOl\nVersicherungssumme             Beginn des               Nummer des Ver•\nAmtliches Kennzeichen•):                                                                 für Personenschäden       Versicherungsschutzes          sicherungsschei~s\n(von der Zulassungsstelle auszufüllen)                                                            DM                                                                         ~\nllJ\n(Q\n0.\n...,\n(1)\nVersicherungssumme                  Beginn des                  Nummer des Ver-           Anschrift des Versicherten\nfür Personenschäden\nDM\nVersicherungsschutzes               sicherungsscheins\n(Q\nt\"'\n'                                                   I\ng.\n(1)\nt;d\nAnschrift des Versicherten                                                                                                                                                  0\n~\n0.\n(1)\n::s\nMaschinell angetriebene Landfahrzeuge und ihre Anhänger,\n:,,)\nausgenommen Omnibusse und Droschken\nVl\nro\n\"O ,+\nro\nser\nArt des Fahrgestells               Hersteller des               Fabriknummer des                                                                                             ...,ro\nFahrgestells •i                  Fahrgestells')\n-\nCD\n0,\nw\n(Unterschrift des Versicherers)\n(Unterschrift des Versicherers)\n•) Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor nicht auszufüllen.\n--c:,,","h) Muster 8\n(§ 29 c)\n(Format: DIN A 6)\nDer Anzeige des Versicherers hängt eine Antwortkarte nach folgendem Muster an:\n(Format: DIN A 6)\n-\n....\n0 ')\nN\nAnzeige des Versicherers an die Verwaltungsbehörde\n(Zulassungsstelle) nach § 29 c StVZO                                                                                      Bescheid der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) an den\numseitig bezeichneten Versicherer\nauf die Anzeige nach § 29 c StVZO\nDie von uns ausgestellte Versicherungs-                          Amtliches Kennzeichen 2)\nbestätigung (Sammelbestätigung) 1 ) mit den                                                                                 3)\nnachstehenden Merkmalen hat ihre Geltung                                                                                                     Betrifft:                                                         Amtliches Kennzeichen*)\nverloren.\nNummer des Versiche-\nTag der Beendigung             des    Versicherungs-                              rungsscheins\nverhältnisses:                                                                                                                                                                                                 Nummer des Versiehe-\nrungsscheins                                                        t,:j\ns:::\n::::i\n0.\n(1)\nAnschrift des Versicherten:                                                                                                                                                                                                                                                        rn\n(Q\n(1)\nrn\n.....\n(1)\nN\nC\"\n;'\nF\nDie Anzeige vom                                       ist am                                          eingegangen.                       c:....,\nPJ\n::r'\n1--j\n(Q\nArt des Fahrgestells     2)      Hersteller des Fahr-                       Fabriknummer des                                              Das Fahrzeug ist ab                           aus dem Verkehr genommen worden. *)                                                        PJ\ngestells 2)                                 Fahrgestells 2 )                                                                                                                                                                                ::::i\n(Q\n3)                                                               3)                       Durch Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung ist der Nachweis                                                                      ,._.\nc.o\nerbracht worden, daß für das bezeichnete Fahrzeug mit Wirkung vom                                                                        c.n\nbei einem anderen Versicherer ausre:ichender Versicherungsschutz                                                            ~\nbesteht.*)                                                                                                                               1-J\nWir bitten um baldigen Bescheid über das Weitere mittels anhängender\nAntwortkarte. Diese dient uns als Beleg für die Erfüllung der Anzeigepflicht\nnach § 29 c StVZO.\n-\n~\nden ........................ :........................................................\nden ............................................................................... ..\n(Unterschrift des Versicherers)\nStempel und Unterschrift der Verwaltungsbehörde\n(Zulassungsstelle)\n1) Nichtzutreffendes ist zu streichen.\n2\n) Entfällt bei Sammelbestätigungen.\n3) Entfällt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor.                                                                                                   *} Nichtzutreffendes ist zu streichen.","Nr. 56 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                      1163\nANHANG 2\nIn die Anlage 1 der Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs - Ordnung)\nvom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) einzufügende Bildmuster.\nBild 2a                                                Bild 4a\nSchleudergefahr                                      Fußgängerüberweg\nBild 4b\nSkizze für die Markierung von Fußgänger-\nüberwegen auf der Fahrbahn\nBild 4c\nWarnkreuz                 ,\nfür beschrankten ein- oder mehrgleisigen Bahnübergang\nMaße in Millimeter","1164                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nBild 4e\nBild 4d\nWarnkreuz\nfür unbeschrankten eingleisigen Bahnübergang\nBild 4f                        Bild 4g\nWarnkreuz\nfür unbeschrankten mehrgleisigen Bahnübergang\nBild 14a                                            Bild t6a\nVerkehrsverbot für Fahrräder                     Verkehrsverbot für Fahrräder\nan Sonn- und Feiertagen\nBild 17                                 Bild 17a                                    Bild t7b\ni------ -------\n~\nj------- -Gebot für Radfahrer,                      Gebot für Reiter,                         Gebot für Fußgänger,\nVerbot für alle anderen Verkehrs-        Verbot für alle anderen Verkehrs-           Verbot für alle anderen Verkehrs-\nteilnehmer, den bezeichneten Weg         teilnehmer, den bezeichneten Weg            teilnehmer, den bezeichneten Weg\noder Straßenteil zu benutzen              oder Straßenteil zu benutzen                oder Straßenteil zu benutzen\nMaße in Millimeter","Nr. 56 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953                                       1165\nBild 30b\n_J\nBild 21 a\nL\n: . : ', ~· , : :\n_;:~/-;·-~--:/.:?. ;·~·.:~·:\nr\n;·.,.·\n=\n=\n=\n:_·.·:··.:·:,\n·.....  • •• (I' ~ :_ !\"\n7\n',.•·.~-\nUberholverbot für Kraftfahrzeuge\n~-:,:-).-.~.\\~\\()\n-~ ·... :., ;\n·-:·,·-\n; .,._ ·..... : .• ;\n,\nuntereinander\nSkizze für eine weiße Haltlinie\nquer über die Fahrbahn\nBild 31 a                                                           Bild 31 b\nSkizze für eine weiße nicht unterbrochene               Skizze für eine weiße nicht unterbrochene\nLinie auf der Fahrbahn                             Linie auf der Fahrbahn neben einer\nweißen unterbrochenen Linie\nBild 36a\nSkizze für eine weiße unterbrochene Linie\nauf der Fahrbahn\nBild 36b\nSkizze für weiße Pfeile auf der\nFahrbahn\nMaße in Millimeter"]}