{"id":"bgbl1-1953-55-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":55,"date":"1953-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_55.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Wortlautes des Strafgesetzbuchs","law_date":"1953-08-25T00:00:00Z","page":1083,"pdf_page":1,"num_pages":48,"content":["1083\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                Ausgegeben zu Bonn am 1. September 1953                                            Nr. 55\nTag                                              Inhalt:                                                Seite\n25. 8. 53  Bekanntmachung des Wortlautes des Strafgesetzbuchs                                             1083\nIn Teil II Nr. 16, ausgegeben am 31. August 1953, sind veröffentlicht: Gesetz betreffend das Abkommen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Betrieb gewisser Rundfunkanlagen\ninnerhalb der Bundesrepublik. - Verordnung über die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft über die erleichterte Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den\nAustausch von Personenstandsurkunden. - Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung über Sicherheitsmaßnahmen im\nBereich des Luftwaffenübungsgebietes „Sandbank\" (Großer Knechtsand). - Bekanntmachung über die Verlängerung\nder Geltungsdauer der Vereinbarung vom 1. Februar 1952 über den Straßenpersonen- und -güterverkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Belgien. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-griechischer Vor-\nkriegsverträge. - Bekanntmachung zum Zweiten Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und\nHandelsabkommen (Inkrafttreten der Zollzugeständnislisten). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages\nvom 18. Januar 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Festsetzung\neiner Betriebsgrenze für ostwärts der deutsch-niederländischen Landesgrenze liegende Steinkohlenfelder. -Berichtigung\nzum Haushaltsgesetz 1953.\nBekanntmachung des Wortlautes des Strafgesetzbuchs.\nVom 25. August 1953.\nAuf Grund des Artikels 10 des Dritten Strafrechts-\nänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 735) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Strafgesetzbuchs in der ab 1. Oktober 1953, hin-\nsichtlich des § 24 Abs. 1 Nr. 6 und des § 24 a in\nder ab 1. Januar 1954 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 25. August 1953.\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nStrafgesetzbuch\nEinleitende Bestimmungen                        deren Aburteilung ist das mildeste Gesetz anzu-\nwenden.\n§ 1                                  (3) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit\n(1) Eine mit Zuchthaus oder mit Einschließung             erlassen ist, ist auf die während seiner Geltung be-\nvon mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein           gangenen Straftaten auch dann anzuwenden, wenn\nVerbrechen.                                                  es außer Kraft getreten ist.\n(2) Eine mit Einschließung bis zu fünf Jahren, mit           (4) über Maßregeln· der Sicherung und Besserung\nGefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als ein-              ist nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der\nhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Geldstrafe             Entscheidung gilt.\nschlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen.                                         § 3\n(3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu ein-            (1) Das deutsche Strafrecht gilt für die Tat eines\nhundertfünfzig Deutsche Mark bedrohte Handlung               deutschen Staatsangehörigen, einerlei, ob er sie im\nist eine Ubertretung.                                        Inland oder im Aus.land begeht.\n§ 2                                  (2) Für eine im Ausland begangene Tat, die nach\n(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die           dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist,\nStrafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat          gilt das deutsche Strafrecht nicht, wenn die Tat\nbegangen wurde.                                              wegen der besonderen Verhältnisse am Tatort kein\n(2) Die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das         strafwürdiges Unrecht ist.\nzur Zeit der Tat gilt. Bei Verschiedenheit der Ge-              (3) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem\nsetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu            der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unter-","1084                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nlassens hätte handeln sollen, oder an dem der Er-                                   § 9\nfolg eingetreten ist oder eintreten sollte.                                   (weggefallen)\n§ 4                                                     § 10\n(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten,                           (weggefallen)\ndie ein Ausländer im Inland begeht.\n§ 11\n(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland               Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans eines zur\nbegangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht,          Bundesrepublik Deutschland gehörigen Landes dür-\nwenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe           fen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder\nbedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unter-         wegen einer Äußerun.g, die sie in der Körperschaft\nworfen ist und V'enn                                      oder einem ihrer Ausschüsse getan haben, auß.er-\n1. der Tät.:!r die deutsche Staatsangehörigkeit    halb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen\nnach der Tat erworben hat oder                  werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidi-\n2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder       gungen.\ngegen einen deutschen Staatsangehörigen                                  § 12\ngerichtet ist oder                                 Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen\n3. der Täter im Inland betroffen und nicht         Sitzungen der in § 11 bezeichneten Gesetzgebungs-\nausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung      organe oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder\nnach der Art der Straftat zulässig wäre.        Verantwortlichkeit frei.\n(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt\ndas deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die\nERSTER TEIL\nein Ausländer im Ausland begeht:\n1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen       Von der Bestrafung der Verbrechen,\nstaatlichen Amtes oder gegen Träger eines               Vergehen und Ubertretungen\nsolchen Amtes während der Ausübung\nihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren\nim allgemeinen\nDienst begeht;                                                    Erster Abschnitt\n2. hoch- oder landesverräterische Handlungen\nStrafen\ngegen die Bundesrepublik Deutschland oder\neines ihrer Länder und Verbrechen des                                    § 13\nVerfassungsverrates;                                                (weggefallen)\n3. Sprengstoffverbrechen;\n4. Kinderhandel und Frauenhandel;                                           § 14\n5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsge-           (1) Die Zuchthausstrafe ist eine lebenslange oder\nheimnisses eines deutschen Betriebes;           eine zeitige.\n6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem          (2) Der Höchstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe\ndeutschen Gericht oder einer anderen zur        ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Jahr.\nAbnahme von Eiden zuständigen deutschen            (3) Wo das Gesetz die Zuchthausstrafe nicht aus-\nStelle anhängig ist;                            drücklich als eine lebenslange androht, ist dieselbe\n7. Münzverbrechen und Münzvergehen;                eine zeitige.\n8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmit-                                   § 15\nteln;                                              (1) Die zur Zuchthausstrafe VerurteiHen sind in\n9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen.      der Strafanstalt zu den eingeführten Arbeiten an-\nzuhalten.\n§ 5\n(2) Sie können auch zu Arbeiten außerhalb der\nDas deutsche Strafrecht gilt, unabhängig von dem       :Anstalt, insbesondere zu öffentlichen oder von einer\nRecht des Tatorts, für Taten, die auf einem deut-         Staatsbehörde beaufsichtigten Arbeiten verwendet\nschen Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden.           werden. Diese Art der Beschäftigung ist nur dann\nzulässig, wenn die Gefangenen dabei von anderen\n§ 6\nfreien Arbeitern getrennt gehalten werden.\nIm Ausland begangene Dbertretungen sind nur\ndann zu bestrafen, wenn dies durch besondere Ge-                                   § 16\nsetze oder durch Verträge angeordnet ist.\n(1) Der Höchstbetrag der Gefängnisstrafe ist fünf\n§ 7                            Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.\nEine im Ausland vollzogene Strafe ist, wenn we-           (2) Die zur Gefängnisstrafe Verurteilten können\ngen derselben Handlung im Inland abermals eine            in einer Gefangenenanstalt auf eine ihren Fähig-\nVerurteilung erfolgt, auf die zu erkennende Strafe        keiten und Verhältnissen angemessene Weise\nin Anrechnung zu bringen.                                 beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind sie in\ndieser Weise zu beschäftigen.\n§ 8                               (3) Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt\n(weggefallen)                       (§ 15) ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                         1085\n§ 17                             (4} Eine ausländische Verurteilung steht einer in-\n(1} Der Höchstbetrag der Einschließung ist fünf-     ländischen gleich, wenn die geahndete Tat auch nach\nzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.                  deutschem Recht ein Verbrechen oder vorsätzliches\nVergehen wäre.\n(2} Die Strafe der Einschließung besteht in Frei-\nheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäfti-                                § 21\ngung und Lebensweise der Gefangenen. Sie wird in           Achtmonatige Zuchthausstrafe ist einer einjäh-\nbesonderen Anstalten oder in besonderen Abtei-          rigen Gefängnisstrafe, achtmonatige Gefängnisstrafe\nlungen von Anstalten vollzogen.\neiner einjährigen Einschließung gleichzuachten.\n§ 18\n§ 22\n(1} Der Höchstbetrag der Haft ist sechs Wochen,\nihr Mindestbetrag ein Tag.                                 (1) Die Zuchthaus- und Gefängnisstrafe können\nsowohl für die ganze Dauer wie für einen Teil der\n(2} Die Strafe der Haft besteht in einfacher Frei-   erkannten Strafzeit in der Weise in Einzelhaft voll-\nheitsentziehung.                                        zogen werden, daß der Gefangene unausgesetzt von\n§ 19                          anderen Gefangenen gesondert gehalten wird.\n(1} Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierund-       (2) Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des\nzwanzig Stunden, die Woche zu sieben Tagen, der         Gefangenen die Dauer von drei Jahren nicht über-\nMonat und das Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet.     steigen.\n(2} Die Dauer einer Zuchthausstrafe darf nur nach                               § 23\nvollen Monaten, die Dauer einer anderen Freiheits-         ( 1) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Ge-\nstrafe nur nach vollen Tagen bemessen werden.           fängnis- oder Einschließungsstrafe von nicht mehr\nals neun Monaten oder einer Haftstrafe aussetzen,\n§ 20                          damit der Verurteilte durch gute Führung während\nWo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und        einer Bewährungszeit Straferlaß erlangen kann\nEinschließung gestattet, darf auf Zuchthaus nur dann    (Strafaussetzung zur Bewährung).\nerkannt werden, wenn festgestellt wird, daß die            (2) Strafaussetzung zur Bewährung wird nur an-\nstrafbare Handlung einer ehrlosen Gesinnung ent-        geordnet, wenn die Persönlichkeit des Verurteilten\nsprungen ist.                                           und sein Vorleben in Verbindung mit seinem Ver-\n§ 20a                          halten nach der Tat oder einer günstigen Verände-\n(1) Hat jemand, der schon zweimal rechtskräftig      rung seiner Lebensumstände erwarten lassen, daß\nverurteilt worden ist, durch eine neue vorsätzliche     er unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft\nTat eine Freiheitsstrafe verwirkt und ergibt die Ge-    ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen\nsamtwürdigung der Taten, daß er ein gefährlicher        wird.\nGewohnheitsverbrecher ist, so ist, soweit die neue         (3) Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht an-\nTat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf        geordnet werden, wenn\nZuchthaus bis zu fünf Jahren und, wenn die neue                 1. das öffentliche Interesse die Vollstreckuna\nTat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen                  der Strafe erfordert, oder\nwäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren zu                   2. während der letzten fünf Jahre vor Be-\nerkennen. Die Strafschärfung setzt voraus, daß die                 gehung der Straftat die Vollstreckung einer\nbeiden früheren Verurteilungen wegen eines Ver-                    gegen den Verurteilten im Inland erkann-\nbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ergangen                     ten Freiheitsstrafe zur Bewährung oder im\nsind und in jeder von ihnen auf Todesstrafe, Zucht-                Gnadenwege ausgesetzt oder\nhaus oder Gefängnis von mindestens sechs Monaten\n3. der Verurteilte innerhalb dieses Zeit-\nerkannt worden ist.\nraumes im Inland zu Freiheitsstrafen von\n(2) Hat jemand mindestens drei vorsätzliche Taten               insgesamt mehr als sechs Monaten ver-\nbegangen und ergibt die Gesamtwürdigung der                        urteilt worden ist.\nTaten, daß er ein gefährlicher Gewohnheitsver-              (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummern 2 und 3\nbrecher ist, so kann das Gericht bei jeder abzu-        wird in die Frist die Zeit nicht eingerechnet, in der\nurteilenden Einzeltat die Strafe ebenso verschärfen,    der Täter eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf be-\nauch wenn die übrigen im Absatz 1 genannten Vor-        hördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt\naussetzungen nicht erfüllt sind.                        wird.\n(3} Eine frühere Verurteilung kommt nicht in Be-                                § 24\ntracht, wenn zwischen dem Eintritt ihrer Rechtskraft\n(1) Das Gericht macht dem Verurteilten für die\nund der folgenden Tat mehr als fünf Jahre ver-\nDauer der Bewährungszeit Auflagen. Insbesondere\nstrichen sind. Eine frühere Tat, die noch nicht rechts-\nkann es ihm auferlegen,\nkräftig abgeurteilt ist, kommt nicht in Betracht,\nwenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als                1. den durch die Tat verursachten Schaden\nfünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die                 wiedergutzumachen,\nZeit nicht eingerechnet, in der der Täter eine Frei-            2. Weisungen zu befolgen, die sich auf Auf-\nheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung                 enthaltsort, Ausbildung, Arbeit oder Frei-\nin einer Anstalt verwahrt wird.                                    zeit beziehen,","1086                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n3. sich einer ärztlichen Behandlung oder einer        (2) Die Bewährungszeit darf die Dauer des Straf-\nEntziehungskur zu unterziehen,                  restes auch im Falle einer nachträglichen Verkür-\n4. Unterhaltspflichten nachzukommen,               zung nicht unterschreiten.\n5. einen Geldbetrag zugunsten einer gemein-           (3) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 24,\nnützigen Einrichtung zu zahlen oder             24 a und des § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sinngemäß.\n6. sich der Aufsicht und Leitung eines Be-\nwährungshelfers zu unterstellen.                                         § 27\n(2) Von der Anordnung von Auflagen kann ab-               (1) Die Geldstrafe ist in Deutsche Mark festzu-\ngesehen werden, wenn zu erwarten ist, daß der Ver-        setzen.\nurteilte auch ohne sie ein gesetzmäßiges und ge-             (2) Sie beträgt\nordnetes Leben führen, vor allem den durch die                   1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht\nTat verursachten Schaden nach Kräften wiedergut-                    höhere Beträge oder Geldstrafe in unbe-\nmachen wird. Der Verurteilte darf durch eine Auf-                   schränkter Höhe angedroht sind oder wer-\nlage nicht daran gehindert werden, für ihn günstigere               den, mindestens fünf Deutsche Mark und\nMöglichkeiten der Ausbildung oder Arbeit wahrzu-                    höchstens zehntausend Deutsche Mark;\nnehmen.                                                          2. bei Dbertretungen mindestens drei Deutsche\n(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2                     Mark, soweit nicht ein höherer Mindest-\nkann das Gericht auch nachträglich treffen, ändern                  betrag angedroht ist oder wird, und höch-\noder aufheben.                                                      stens einhundertfünfzig Deutsche Mark.\n(4) Die Bewährungszeit beträgt mindestens zwei            (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 über Höchst-\nund höchstens fünf Jahre. Sie beginnt mit der Rechts-    beträge gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe\nkraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie      in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruch-\nkann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt         teil eines bestimmten Betrages besteht. Ist dieser\noder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß ver-          nicht auf Deutsche Mark gestellt, so ist er für die\nlängert werden. Während der Bewährungszeit ruht           Festsetzung der Geldstrafe in Deutsche Mark um-\ndie Verjährung der Strafvollstreckung.                    zurechnen.\n§ 27 a\n§ 24 a                             Bei einem Verbrechen oder Vergehen, das auf\nDer Bewährungshelfer (§ 24 Abs. 1 Nr. 6) wird von      Gewinnsucht beruht, kann die Geldstrafe auf ein-\ndem Gericht bestellt. Er überwacht nach dessen An-        hunderttausend Deutsche Mark erhöht und auf eine\nweisungen während der Bewährungszeit die Lebens-          solche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe auch in den-\nführung des Verurteilten und die Erfüllung der Auf-       jenigen Fällen erkannt werden, in denen das Gesetz\nlagen.                                                    eine Geldstrafe nicht androht.\n§ 25\n§ 27b\n(1) Hat der Verurteilte sich bewährt, so wird die\nStrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.              Ist für ein Vergehen oder eine Dbertretung, für\nDas Gericht kann anordnen, daß über die Verurtei-         die an sich eine Geldstrafe überhaupt nicht oder nur\nlung nur noch beschränkt Auskunft erteilt wird.           neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe\nvon weniger als drei Monaten verwirkt, so ist an\n(2) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung,         Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe (§§ 27, 27 a)\nwenn                                                      zu erkennen, wenn der Strafzweck durch eine Geld-\n1. Umstände bekannt werden, die bei Würdi-        strafe erreicht werden kann.\ngung des Wesens der Aussetzung zu ihrer\nVersagung geführt hätten,                                               § 27 C\n2. der Verurteilte wegen eines innerhalb der          (1) Bei der Bemessung einer Geldstrafe sind die\nBewährungszeit begangenen Verbrechens          wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berück-\noder vorsätzlichen Vergehens im Inland zu      sichtigen.\neiner Freiheitsstrafe verurteilt wird,            (2) Die Geldstrafe soll das Entgelt, das der Täter\n3. er den Bewährungsauflagen gröblich zu-         für die Tat empfangeil, und den Gewinn, den er aus\nwiderhandelt oder                              der Tat gezogen hat, übersteigen.\n4. sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn        (3) Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht\ngesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war.   aus, so darf es überschritten werden.\n(3) Leistungen, die der Verurteilte auf Grund von\nAuflagen erbracht hat, werden nicht zurückerstattet.                                § 28\n(1) Ist dem Verurteilten nach seinen wirtschaft-\n§ 26                           lichen Verhältnissen nicht zuzumuten, daß er die\n(1) Das Gericht kann den zu zeitiger Freiheits-        Geldstrafe sofort zahlt, so hat ihm das Gericht eine\nstrafe Verurteilten mit seiner Zustimmung bedingt         Frist zu bewilligen oder ihm zu gestatten, die Strafe\nentlassen, wenn dieser zwei Drittel der Strafe, min-      in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.\ndestens jedoch drei Monate, verbüßt hat und erwar-           (2) Das Gericht kann diese Vergünstigung auch\ntet werden kann, daß er in Zukunft ein gesetzmäßi-        nach dem Urteil bewilligen. Es kann seine Entschlie-\nges und geordnetes Leben füh:::-en wir~.                  ßungen nachträglich ändern. Leistet der Verurteilte","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                         1087\ndie Teilzahlungen nicht rechtzeitig, oder bessern          (2) Unter öffentlichen Ämtern im Sinne dieses\nsich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich,    Strafgesetzes sind die Anwaltschaft und das Nota-\nso kann das Gericht die Vergünstigung widerrufen.       riat sowie der Geschworenen- und Schöffendienst\n(3) Auf die nach Absatz 2 zu treffenden Entschei-    mi tbegriffen.\ndungen findet § 462 der Strafprozeßordnung An-                                     §  32\nwendung.                                                   (1) Neben der Zuchthausstrafe kann auf den Ver-\n§ 28a                          lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden,\nneben der Gefängnisstrafe nur, wenn die Dauer der\n(1) Soweit die Geldstrafe nicht gezahlt wird, ist\nerkannten Strafe drei Monate erreicht und entweder\nsie beizutreiben.\ndas Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\n(2) Der Versuch, die Geldstrafe beizutreiben,       ausdrücklich zuläßt oder die Gefängnisstrafe wegen\nkann unterbleiben, wenn mit Sicherheit vorauszu-        Annahme mildernder Umstände an Stelle von Zucht-\nsehen ist, daß sie aus dem beweglichen Vermögen         hausstrafe ausgesprochen wird.\ndes Verurteilten nicht beigetrieben werden kann.           (2) Die Dauer dieses Verlustes beträgt bei zeitiger\nZuchthausstrafe mindestens zwei und höchstens zehn\n§ 28b                          Jahre, bei Gefängnisstrafe mindestens ein Jahr und\n(1) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Ver-          höchstens fünf Jahre.\nurteilten gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe\ndurch freie Arbeit zu tilgen.                                                      §  33\nDie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\n(2) Das Nähere regelt die Bundesregierung mit\nbewirkt den dauernden Verlust der aus öffentlichen\nZustimmung des Bundesrates. Soweit dies nicht\nWahlen für den Verurteilten hervorgegangenen\ngeschieht, sind die obersten Landesbehörden er-\nRechte, ingleichen den dauernden Verlust der öffent-\nmächtigt, das Nähere zu regeln.\nlichen Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehren-\nzeichen.\n§  29\n§ 34\n(1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe\nDie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\ntritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis oder,\nbewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im\nwenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt\nUrteil bestimmten Zeit\nwird, Zuchthaus, bei Ubertretungen Haft. Auch bei\nVergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt           1. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und\nwerden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle           Ehrenzeichen zu erlangen;\noder wahlweise neben Haft angedroht ist.                   2. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen,\nzu wählen oder gewählt zu werden· oder an-\n(2) Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein\ndere politische Rechte auszuüben;\nTag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens ein\nJahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. Ist neben der       3. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein;\nGeldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von geringerer        4. Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand\nHöhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren                 der Mutter oder Mitglied eines Familienrates\nHöchstmaß nicht übersteigen. Die Ersatzstrafe darf              zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte\nnur nach vollen Tagen bemessen werden.                          absteigender Linie handele und das Vormund-\nschaftsgericht oder der Familienrat die Ge-\n(3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe\nnehmigung erteile.\nnach freiem Ermessen des Gerichts.\n(4) In den Fällen des § 27 b ist Ersatzstrafe die                               § 35\nverwirkte Freiheitsstrafe.                                 (1) Neben einer Gefängnisstrafe, mit welcher die\n(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der        Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte über-\nErsatzstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den     haupt hätte verbunden werden können, kann auf\nnoch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet.     die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter\nauf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt\n(6) Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des\nwerden.\nVerurteilten nicht eingebracht werden, so kann\ndas Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der            (2) Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung\nErsatzstrafe unterbleibt. § 462 der Strafprozeßord-     öffentlicher Ämter hat den dauernden Verlust der\nnung findet Anwendung.                                  bekleideten Ämter von Rechts wegen zur Folge.\n§ 36\n§ 30\n(1) Die Aberkennung der bürgerlichen Ehren-\nIn den Nachlaß kann eine Geldstrafe nur dann         rechte und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher\nvollstreckt werden, wenn das Urteil bei Lebzeiten       Ämter wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.\ndes Verurteilten rechtskräftig geworden war.            Ihre Dauer wird von dem Tage ab berechnet, an dem\ndie Freiheitsstrafe, neben der die Aberkennung aus-\n§ 31                          gesprochen wurde, verbüßt, verjährt oder erlassen\n(1) Die Verurteilung zur Zuchthausstrafe hat die     ist. Ist neben der Strafe eine mit Freiheitsentziehung\ndauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher        verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung\nÄmter von Rechts wegen zur Folge.                       angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem","1088                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nTage ab berechnet, an dem auch die Maßregel er-                                       § 42\nledigt ist.                                                  Ist in den Fällen der §§ 40 und 41 die Verfolgung\n(2) Ist nach Ablauf einer Probezeit dem Verur-         oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht\nteilten die Strafe ganz oder teilweise erlassen           ausführbar, so können die daselbst vorgeschriebenen\nworden oder eine mit Freiheitsentziehung verbun-          Maßnahmen selbständig erkannt werden.\ndene Maßregel der Sicherung und Besserung erledigt,\nso wird die Probezeit auf die Frist angerechnet.                                1 a. Abschnitt\nMaßregeln der Sicherung und Besserung\n§ 37                                                       § 42a\n(weggefallen)                          Maßregeln der Sidierung und Besserung sind\n1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflege-\n§ 38                                    anstalt,\n(1) Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch          2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt\ndas Gesetz vorgesehenen Fällen auf die Zulässigkeit               oder einer Entziehungsanstalt,\nvon Polizeiauf sieht erkannt werden.                          3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus,\n(2) Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch           4. die Sicherungsverwahrung,\nein solches Erkenntnis die Befugnis, nach Anhörung            5. (weggefallen)\nder Gefängnisverwaltung den Verurteilten auf die              6. die Untersagung der Berufsausübung,\nZeit von höchstens fünf Jahren unter Polizeiaufsicht          7. die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von\nzu stellen.                                                       Kraftfahrzeugen.\n(3) Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an\nwelchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder                                   § 42b\nerlassen ist.                                                (1) Hat jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung\nim Zustand der Zurechnungsunfähigkeit {§ 51 Abs. 1,\n§ 39                            § 55 Abs. 1) oder der verminderten Zurechnungs-\nDie Polizeiaufsicht hat folgende Wirkungen:             fähigkeit (§ 51 Abs. 2, § 55 Abs. 2) begangen, so ord-\n1. Dem Verurteilten kann der Aufenthalt an ein-      net das Gericht seine Unterbringung in einer Heil-\nzelnen bestimmten Orten von der höheren           oder Pflegeanstalt  an,  wenn die öffentliche Sicherheit\nLandespolizeibehörde untersagt werden;            es erfordert. Dies gilt nicht bei Ubertretungen.\n2. (weggefallen)                                         (2) Bei . vermindert Zurechnungsfähigen tritt die\n3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschrän-         Unterbringung neben die Strafe.\nkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie statt-\nfinden dürfen.                                                               § 42c\nWird jemand, der gewohnheitsmäßig im Dbermaß\n§ 40                            geistige Getränke oder andere berauschende Mittel\n(1) Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches        zu sich nimmt, wegen eines Verbrechens oder Ver-\nVerbrechen oder Vergehen hervorgebracht, oder             gehens, das er im Rausch begangen hat .oder das mit\nwelche zur Begehung eines vorsätzlichen Ver-              einer solchen Gewöhnung in ursächlichem Zusam-\nbrechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt           menhang steht, oder wegen Volltrunkenheit (§ 330 a)\nsind, können, sofern sie dem Täter oder einem Teil-       zu einer Strafe verurteilt und ist seine Unterbringung\nnehmer gehören, eingezogen werden.                        in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungs-\nanstalt erforderlich, um ihn an ein gesetzmäßiges und\n{2) Die Einziehung ist im Urteil auszusprechen.        geordnetes Leben zu gewöhnen, so ordnet das Ge-\nridlt neben der Strafe die Unterbringung an.\n§ 41\n§  42d\n(1) Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder\nDarstellung strafbar ist, so ist im Urteil auszu-            (1) Wird jemand nach § 361 Nr. 3 bis 5, 6 a bis\nsprechen, daß alle Exemplare sowie die zu ihrer Her-      8 zu Haftstrafe verurteilt, so ordnet das Gericht\nstellung bestimmten Platten und Formen unbrauch-          neben der Strafe seine Unterbringung in einem Ar-\nbar zu machen sind.                                       beitshaus an, wenn sie erforderlich ist, um ihn zur\nArbeit anzuhalten und an ein gesetzmäßiges und ge-\n(2) Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die   ordnetes Leben zu gewöhnen.\nim Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers,\n(2) Dasselbe gilt, wenn jemand, der gewohnheits-\nVerlegers oder Buchhändlers befindlichen und auf die\nöffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen        mäßig zum Erwerbe Unzucht treibt, nach§ 361 Nr. 6\nExemplare.                                                zu Haftstrafe verurteilt wird.\n(3) Ist nur ein Teil der Schrift, Abbildung oder          (3) Wegen Bettelns ist die Anordnung nur zu-\nDarstellung strafbar, so ist, insofern eine Ausschei-     lässig, wenn der Täter aus Arbeitsscheu oder Lieder-\ndung möglich ist, auszusprechen, daß nur die straf-       lichkeit oder gewerbsmäßig gebettelt hat.\nbaren Stellen und derjenige Teil der Platten und             (4) Arbeitsunfähige, deren Unterbringung in\nFormen, auf welchem sich diese Stellen befinden,          einem Arbeitshaus angeordnet ist, können in einem\nunbrauchbar zu machen sind.                               Asyl untergebracht werden.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                        1089\n§ 42e                          erstmaligen Unterbringung in einem Arbeitshaus\nWird jemand nach § 20 a als ein gefährlicher Ge-     oder einem Asyl darf auch im Falle des Widerrufs\nwohnheitsverbrecher verurteilt, so ordnet das Ge-       insgesamt die gesetzliche Höchstdauer der Maßregel\nricht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung         nicht überschreiten.\nan, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.                                 § 42i\n(1) Die im Arbeitshaus oder in der Sicherungsver-\n§ 42f\nwahrung Untergebrachten sind in der Anstalt zu den\n(1) Die Unterbringung dauert solange, wie ihr        eingeführten Arbeiten anzuhalten. Sie können auch\nZweck es erfordert.                                     zu Arbeiten außerhalb der Anstalt verwendet wer-\n(2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt    den, müssen jedoch dabel von freien Arbeitern ge-\noder einer Entziehungsanstalt darf nicht länger .als    trennt gehalten werden.\nzwei Jahre dauern.                                         (2) Die in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer\n(3) Die Dauer der Unterbringung in einer Heil-       Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt\noder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung         Untergebrachten können innerhalb oder außerhalb\nist an keine Frist gebunden. Die erste Unterbringung    der Anstalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhält-\nin einem Arbeitshaus oder einem Asyl darf nicht         nissen angemessene Weise beschäftigt werden.\nlänger als zwei Jahre, die wiederholte nicht länger\nals vier Jahre dauern. Bei diesen Maßregeln hat das                               § 42k\nGericht jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen                            (weggefallen)\nzu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung er-\nreicht ist. Die Frist beträgt bei der Unterbringung                               §c42 J\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungs-      (1) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder\nverwahrung drei Jahre und bei der Unterbringung         Vergehens, das er unter Mißbrauch seines Berufes\nin einem Arbeitshaus oder einem Asyl sechs Monate.      oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der\nErgibt sich bei der Prüfung, daß der Zweck der Un-      ihm kraft seines Berufes oder Gewerbes obliegenden\nterbringung erreicht ist, so hat das Gericht die Ent-   Pflichten begangen hat, zu Freiheitsstrafe von min-\nlassung des Untergebrachten anzuordnen.                 destens drei Monaten verurteilt, so kann ihm das\n(4) Das Gericht kann auch während des Laufes der     Gericht zugleich auf die Dauer von mindestens einem\nin den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen jeder-        und höchstens fünf Jahren die Ausübung des Be-\nzeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung er-         rufes, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagen,\nreicht ist. Wenn das Gericht dies bejaht, so hat es     wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit\ndie Entlassung des Untergebrachten anzuordnen.          vor weiterer Gefährdung zu schützen.\n(5) Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs          (2) Solange die Untersagung wirksam ist, darf\nan. Lehnt das Gericht die Entlassung des Unterge-       der Verurteilte den Beruf, das Gewerbe oder den\nbrachten ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der     Gewerbezweig auch nicht für einen and~ren aus-\nLauf der im Absatz 3 genannten Fristen von neuem.       üben oder durch eine von seinen Weisungen abhän-\ngige Person für sich ausüben lassen.\n§ 42g                             (3) § 36 Abs. 1 .gilt entsprechend. Wird die Voll-\n(1) Sind seit der Rechtskraft des Urteils drei Jahre streckung der Freiheitsstrafe oder einer neben µer\nverstrichen, ohne daß mit dem Vollzug der Unter-        Strafe erkannten, mit Freiheitsentziehung verbun-\nbringung begonnen worden ist, so darf sie nur noch      denen Maßregel der Sicherung und Besserung be-\nvollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet.         dingt ausgesetzt, so wird die Probezeit auf die Frist\nDie Anordnung ist nur zulässig, wenn der Zweck           angerechnet.\nder Maßregel die nachträgliche Unterbringung er-           (4) Das Gericht kann die Untersagung der Be-\nfordert.\nrufsausübung wieder aufheben, wenn der Zweck der\n(2) In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet,    Maßregel ihre Fortdauer nicht mehr erforderlich\nin der der Unterzubringende eine Freiheitstrafe ver-     erscheinen läßt. Die Aufhebung ist frühestens zu-\nbüßt oder auf behördliche Anordnung in einer An-         lässig, nachdem die Maßregel ein Jahr gedauert hat.\nstalt verwahrt wird.                                     Sie gilt nur als bedingte Aussetzung der Untersa-\ngung und kann bis zum Ablauf der im Urteil für ihre\n§ 42h\nDauer festgesetzten Zeit widerrufen werden; die\n(1) Die Entlassung des Untergebrachten gilt nur       Dauer der Untersagung darf auch im Falle des Wi-\nals bedingte Aussetzung der Unterbringung. Das           derrufs insgesamt dte im Urteil für ihre Dauer fest-\nGericht kann dem Untergebrachten bei der Ent-            gesetzte Zeit nicht überschreiten.\nlassung besondere Pflichten auferlegen und solche\nAnordnungen auch nachträglich treffen oder ändern.                                § 42m\nZeigt der Entlassene durch sein Verhalten in der            (1) Wird jemand wegen einer mit Strafe bedroh-\nFreiheit, daß der Zweck der Maßregel seine erneute       ten Handlung, die er bei oder in Zusammenhang mit\nUnterbringung erfordert, und ist die Vollstreckung       der Führung eines Kraftfahrzeugs oder unter Ver-\nder Maßregel noch nicht verjährt, so widerruft das       letzung der dem Führer eines Kraftfahrzeugs ob-\nGericht die Entlassung.                                  liegenden Pflichten begangen hat, zu einer Strafe\n(2) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinker-    verurteilt oder lediglich wegen Zurechnungsunfähig-\nheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und der       kei.t freigesprochen, so entzieht ihm das Gericht die","1090                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nFahrerlaubnis, wenn er sich durch die Tat als un-                                  § 46\ngeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen          Der Versuch als soldler bleibt straflos, wenn der\nhat. Gegenüber dem Inhaber eines ausländischen          Täter\nFahrausweises ist die Entziehung nur zulässig, wenn        1. die Ausführung der beabsichtigten Handlung\ndie mit Strafe bedrohte Handlung einen Verstoß ge-             aufgegeben hat, ohne daß er an dieser Aus-\ngen Verkehrsvorschriften enthält.\nfühmng durch Umstände· gehindert worden ist,\n(2) Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so ist ein             welche von seinem Willen unabhängig waren,\nvon einer deutschen Behörde ausgestellter Führer-              oder\nschein im Urteil einzuziehen. In ausländischen Fahr-      2. zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch\nausweisen ist die Entziehung zu vermerken.                     nicht endeckt war, den Eintritt des zur Voll-\n(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft          endung des Verbrechens oder Vergehens ge-\ndes Urteils. Das Gericht bestimmt im Urteil eine               hörigen Erfolges durch eigene Tätigkeit abge-\nFrist, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde                 wendet hat.\nkeine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Frist\nbeträgt mindestens sedls Monate und höchstens fünf\nJahre. Sie wird von dem Tage ab berechnet, an dem                           Dritter Abschnitt\ndas Urteil rechtskräftig geworden ist. Das Gericht                            Teilnahme\nkann die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auch\nfür immer untersagen.                                                              § 47\nWenn mehrere eine strafbare Handlung gemein-\n(4) Erscheint die Maßregel nicht mehr erforderlich,\nschaftlich ausführen, so wird jeder als Täter bestraft.\num die Allgemeinheit vor Gefährdung zu schützen,\nkann das Gericht die Erteilung einer neuen Fahrer-\n§ 48\nlaubnis nachträglich durch Beschluß gestatten.\n(1) Als Anstifter wird bestraft, wer einen anderen\n§ 42n                           zu der von demselben begangenen mit Straf~ be-\ndrohten Handlung durch Geschenke oder Verspre-\nMaßregeln der Sicherung und Besserung können\nchen, durch Drohung, durch Mißbrauch. des Ansehens\nnebeneinander angeordnet werden.\noder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung\noder Beförderung eines Irrtums oder durch andere\nZweiter Abschnitt                    Mittel vorsätzlich bestimmt hat.\nVersuch                              (2) Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen\nGesetz festzusetzen, welches_auf die Handlung An-\n§ 43                           wendung findet, zu welcher er wissentlich ange-\n(1) Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Ver-      stiftet hat.\ngehen zu verüben, durch Handlungen, welche einen                                   § 49\nAnfang der Ausführung dieses Verbrechens oder\nVergehens enthalten, betätigt hat, ist, wenn das be-       (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer dem Täter zur\nBegehung einer als Verbrechen oder Vergehen mit\nabsichtigte Verbrechen oder Vergehen nicht zur\nStrafe bedrohten Handlung durch Rat oder Tat\nVollendung gekommen ist, wegen Versuches zu be-\nstrafen.                                                wissentlich Hilfe geleistet hat.\n(2) Die Strafe des Gehilfen ist nach demjenigen\n(2) Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur      Gesetz festzusetzen, welches auf die Handlung An-\nin den Fällen bestraft, in welchen das Gesetz dies      wendung findet, zu welcher er wissentlich Hilfe ge-\nausdrücklich bestimmt.                                  leistet hat, kann jedoch nach den über die Bestrafung\n§ 44                           des Versuches aufgestellten Grundsätzen ermäßigt\n(1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen           werden.\nkann milder bestraft werden als das vollendete.                                   § 49a\n(2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebens-           (1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht,\nlangem Zuchthaus bedroht, so kann auf Zuchthaus         eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung\nnicht unter drei Jahren erkannt werden.                 zu begehen, wird nach den für den Versuch des Ver-\nbrechens geltenden Vorschriften (§§ 44, 45) bestraft.\n(3) In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf\nein Viertel des Mindestbetrages der auf das voll-          (2) Ebenso wird bestraft, wer eine als Verbrechen\nendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten             mit Strafe bedrohte Handlung verabredet, das An-\nFreiheits- und Geldstrafe ermäßigt werden. Ist hier-    erbieten eines anderen annimmt, eine solche Hand-\nnach Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt,        lung zu begehen, oder sich zu einem Verbrechen\nso ist dieselbe nach Maßgabe des § 21 in Gefängnis      bereit erklärt.\nzu verwandeln.                                             (3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,\n§ 45                           wer aus freien Stücken\nWenn neben der Strafe des vollendeten Verbre-                1. eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte\nchens oder Vergehens die Aberkennung der bürger-                   Handlung verhindert, nachdem er einen\nlichen Ehrenrechte zulässig oder geboten ist oder auf              anderen zu dieser Handlung zu bestimmen\nZulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden                    versucht oder das Anerbieten eines anderen\nkann, so gilt Gleiches bei der Versuchsstrafe.                     hierzu angenommen hat,","Nr. 55 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                         1091\n2. nach der Verabredung einer als Verbrechen     und -kinder, Ehegatten und deren Geschwister, Ge-\nmit Strafe bedrohten Handlung seine Tätig-    schwister und deren Ehegatten, und Verlobte.\nkeit aufgibt und die Handlung verhindert,\n3. seine Erklärung widerruft, durch die er sich                            § 53\nzu einem Verbrechen bereit erklärt hat.          (1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,\nwenn die Handlung durch Notwehr geboten war.\n(4) Unterbleibt die Tat ohne sein Zutun oder wird\nsie unabhängig von seinem vorausgegangenen Ver-             (2} Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche\nhalten begangen, so genügt sein freiwilliges und         erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechts-\nernsthaftes Bemühen, die Begehung zu verhindern.         widrigen Angriff von sich oder einem anderen ab-\nzuwenden.\n§ 49b                             (3) Die Uberschreitung der Notwehr ist nicht\n(1) Wer an einer Verbindung teilnimmt, die Ver-       strafbar, wenn der Täter in Bestürzung, Furcht oder\nbrechen wider das Leben bezweckt oder als Mittel         Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hin-\nfür andere Zwecke in Aussicht nimmt, oder wer eine       ausgegangen ist.\nsolche Verbindung unterstützt, wird mit Gefängnis                                  § 54\nnicht unter drei Monaten bestraft.                          Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,\n(2) In besonders· schweren Fällen ist die Strafe      wenn die Handlung außer dem Falle der Notwehr\nZuchthaus bis zu fünf Jahren.                            in einem unverschuldeten, auf andere Weise nicht\nzu beseitigenden Notstande zur Rettung aus einer\n(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,     gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des\nwer der Behörde oder dem Bedrohten so rechtzeitig        Täters oder eines Angehörigen begangen worden\nNachricht gibt, daß ein in Verfolgung der Bestrebun-     ist.\ngen der Verbindung beabsichtigtes Verbrechen\n§ 55\nwider das Leben verhindert werden kann.\n(1) Ein Taubstummer ist nicht strafbar, wenn er\n§ 50                          in der geistigen Entwicklung zurückgeblieben und\ndeshalb unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzu-\n(1) Sind mehrere an einer Tat beteiligt, so ist jeder\nsehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.\nohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach sei-\nner Schuld strafbar.                                        (2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat\neinzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,\n(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persön-\nzur Zeit der Tat aus diesem Grunde erheblich ver-\nliche Eigenschaften oder Verhältnisse die Strafe         mindert, so kann die Strafe nach den Vorschriften\nschärfen, mildern oder ausschließen, so gilt dies nur    über die Bestrafung des Versuches gemildert wer-\nfür den Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vor-          den.\nliegen.\n§ 56\nVierter Abschnitt                       Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der\nTat eine höhere Strafe, so trifft diese den Täter nur,\nGründe, welche die Strafe ausschließen            wenn er die Folge wenigstens fahrlässig herbei-\noder mildern                       geführt hat.\n§ 57\n§ 51\n(weggefallen)\n(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,\nwenn der Täter zur Zeit der Tat wegen Bewußtseins-\n§  58\nstörung, wegen krankhafter Störung der Geistes-\ntätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig ist,                              (weggefallen)\ndas Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser\n§ 59\nEinsicht zu handeln.\n(1} Wenn jemand bei Begehung einer strafbaren\n(2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat ein-    Handlung das Vorhandensein von Tatumständen\nzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur        nicht kannte, welche zum gesetzlichen Tatbestand\nZeit der Tat aus einem dieser Gründe erheblich          gehören oder die Strafbarkeit erhöhen, so sind ihm\nvermindert, so kann die Strafe nach den Vorschriften     diese Umstände nicht zuzurechnen.\nüber die Bestrafung des Versuches gemildert wer-\nden.                                                         {2) Bei der Bestrafung fahrlässig begangener\n§ 52\nHandlungen gilt diese Bestimmung nur insoweit, als\ndie Unkenntnis selbst nicht durch Fahrlässigkeit\n(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,      verschuldet ist.\nwenn der Täter durch unwiderstehliche Gewalt oder\ndurch eine Drohung, welche mit einer gegen-                                        § 60\nwärtigen, auf andere Weise nicht abwendbaren                Eine erlittene Untersuchungshaft oder einst-\nGefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines       weilige Unterbringung kann bei Fällung des Urteils\nAngehörigen verbunden war, zu der Handlung               auf die erkannte Strafe ganz oder teilweise ange-\ngenötigt worden ist.                                     rechnet werden.\n(2) Als Angehörige im Sinne dieses Strafgesetzes                                § 61\nsind anzusehen Verwandte und Verschwägerte auf-              Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag\nund absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern        eintritt, ist nicht zu verfolgen, wenn der zum An-","1092                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ntrag Berechtigte es unterläßt, den Antrag binnen             (2) Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich\ndrei Monaten zu stellen. Diese Frist beginnt mit         desjenigen statt, auf welchen die Handlung sich\ndem Tage, seit welchem der zum Antrag Berechtigte        bezieht.\nvon der Handlung und von der Person des Täters\n(3) Nach der Unterbrechung beginnt eine neue\nKenntnis gehabt hat.\nVerjährung.\n§  62                                                         §  69\nWenn von mehreren zum Antrag Berechtigten                (1) Die Verjährung ruht während der Zeit, in\neiner die dreimonatige Frist versäumt, so wird           welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Straf-\nhierdurch das Recht der übrigen nicht aus-                verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt\ngeschlossen.                                             werden kann. Ist der Beginn oder die Fortsetzung\neines Strafverfahrens von einer Vorfrage abhängig,\n§ 63\nderen Entscheidung in einem anderen Verfahren\n(weggefallen)                        erfolgen muß, so ruht die Verjährung bis zu dessen\nBeendigung.\n§ 64\n(2) Ist zur Strafverfolgung ein Antrag oder eine\nDie Zurücknahme des Antrages ist nur in den ge-\nErmächtigung nach dem Strafgesetz erforderlich, so\nsetzlich besonders vorgesehenen Fällen und nur bis\nwird der Lauf der Verjährung durch den Mangel des\nzur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urteils\nAntrages oder der Ermächtigung nicht gehindert.\nzulässig.\n§ 65                                                          § 70\n(1) Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebens-         (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Stra-\njahr vollendet hat, ist selbständig zu dem Antrag        fen verjährt, wenn\nauf Bestrafung berechtigt. Solange er minderjährig\n1. auf lebenslanges Zuchthaus erkannt .ist, in\nist, hat unabhängig von seiner eigenen Befugnis\ndreißig Jahren;\nauch sein gesetzlicher Vertreter das Recht, den An-\ntrag zu stellen.                                                  2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr\nals zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig\n(2) Ist der Verletzte geschäftsunfähig oder hat er                Jahren;\ndas achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so\n3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf\nist sein gesetzlicher Vertreter der zur Stellung des\nEinschließung von fünf bis zu zehn Jahren\nAntrages Berechtigte.\noder Gefängnis von mehr als fünf Jahren\n§ 66                                       erkannt ist, in fünfzehn Jahren;\nDurch Verjährung werden die Strafverfolgung und                4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei\ndie Strafvollstreckung ausgeschlossen.                               bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jah-\nren;\n§ 67                                    5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu\n(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,                  zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr\nals einhundertfünfzig Deutsche Mark er-\nwenn sie mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sind,\nkannt ist, in f:i.inf Jahren;\nin zwanzig Jahren;\n6. auf Haft oder Geldstrafe bis zu einhundert-\nwenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe\nfünfzig Deutsche Mark erkannt ist, in zwei\nvon einer längeren als zehnjährigen Dauer be-\nJahren.\ndroht sind, in fünfzehn Jahren;\nwenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe be-           (2) Die Vollstreckung einer rechtskräftig ange-\ndroht sind, in zehn Jahren.                          ordneten Maßregel der Sicherung und Besserung\nverjährt in zehn Jahren. Ist die Unterbringung in\n(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im          einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungs-\nHöchstbetrage mit einer längeren als dreimonatigen       anstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem\nGefängnisstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jah-      Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf\nren, von anderen Vergehen in drei Jahren.                Jahre.\n(3) Die Strafverfolgung von Ubertretungen ver-           (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an wel-\njährt in drei Monaten.                                   chem das Urteil rechtskräftig geworden ist.\n(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an\nwelchem die Handlung begangen ist, ohne Rück-                                           § 71\nsicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.         Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder\n(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung er-        neben einer Strafe auf eine mit Freiheitsentziehung\nlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maß-         verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung\nregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen.           erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen\nStrafe oder Maßregel nicht früher als die der an-\n§  68                           deren.\n(1) Jede Handlung des Richters, welche wegen                                         § 72\nder begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist,           (1) Jede auf Vollstreckung der Strafe oder Maß-\nunterbricht die Verjährung.                              regel gerichtete Handlung derjenigen Behörde, wel-","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                       1093\neher die Vollstreckung obliegt, sowie die zum Zwecke      (2) Das gleiche gilt von den Freiheitsstrafen, die\nder Vollstreckung erfolgende Festnahme des Ver-        an die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen treten.\nurteilten unterbricht die Verjährung.                  Ihre Gesamtdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen;\n(2) Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der    die Gesamtdauer mehrerer zusammentreffender\nStrafe oder Maßregel beginnt eine neue Verjährung.     Haftstrafen darf drei Monate nicht übersteig<m.\n§ 79\nFünfter Abschnitt                      Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 finden auch An-\nZusammentrefien                     wendung, .wenn, bevor eine erkannte Strafe ver-\nmehrerer strafbarer Handlungen               büßt, verjährt oder erlassen ist, die Verurteilung\nwegen einer strafbaren Handlung erfolgt, welche\n§ 73                         vor der früheren Verurteilung begangen war.\nWenn eine und dieselbe Handlung mehrere Straf-\ngesetze verletzt, so kommt nur dasjenige Gesetz,\nwelches die schwerste Strafe, und bei ungleichen                           ZWEITER TEIL\nStrafarten dasjenige Gesetz, welches die schwerste            Von den einzelnen Verbrechen,\nStrafart androht, zur Anwendung.\nVergehen und Obertretungen\n§ 74\n·und deren Bestrafung\n(1) Gegen denjenigen, welcher durch mehrere                             Erster Abschnitt\nselbständige Handlungen mehrere Verbrechen oder\nVergehen oder dasselbe Verbrechen oder Vergehen\nHochverrat\nmehrmals begangen und dadurch mehrere zeitige                                    § 80\nFreiheitsstrafen verwirkt hat, ist auf eine Gesamt-       (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch\nstrafe zu erkennen, welche in einer Erhöhung der       Drohung mit Gewalt\nverwirkten schwersten Strafe besteht.                          1. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepu-\n(2) Bei dem Zusammentreffen ungleichartiger                    blik Deutschland oder der Verfassung eines\nFreiheitsstrafen tritt diese Erhöhung bei der ihrer               ihrer Länder beruhende verfassungsmäßige\nArt nach schwersten Strafe ein.                                   Ordnung zu ändern,\n(3) Das Maß der Gesamtstrafe darf den Betrag der            2. das Bundesgebiet einem fremden Staate\nverwirkten Einzelstrafen nicht erreichen und fünf-                einzuverleiben oder einen Teil des Bundes-\nzehnjähriges Zuchthaus, zehnjähriges Gefängnis                    gebietes loszureißen,\noder fünfzehnjährige Einschließung nicht über-                 3. das Gebiet eines Landes ganz oder teilweise\nsteigen.                                                          einem anderen Lande der Bundesrepublik\n§ 75                                    einzuverleiben oder einen Teil eines Landes\n(1) Trifft Einschließung nur mit Gefängnis zusam-              von diesem loszureißen,\nmen, so ist auf jede dieser Strafarten gesondert zu    wird wegen Hochverrates,\nerkennen.                                                      wenn sich das Unternehmen gegen die verf as-\n(2) Ist Einschließung oder Gefängnis mehrfach               sungsmäßige Ordnung oder gegen das Bundes-\nverwirkt, so ist hinsichtlich der mehreren Strafen             gebiet (Nummern 1, 2) richtet,\ngleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben                 mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zucht-\nallein verwirkt wären.                                           haus nicht unter zehn Jahren,\n(3) Die Gesamtdauer der Strafen darf in diesen              wenn sich das Unternehmen gegen das. Gebiet\nFällen fünfzehn Jahre nicht übersteigen.                       eines Landes (Nummer 3) richtet,\nmit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.\n§ 76\nNeben der Gesamtstrafe müssen oder können               (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann\nNebenstrafen und Nebenfolgen verhängt und Maß-         bei Taten nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 auf Zucht-\nregeln der Sicherung und Besserung angeordnet wer-     haus, bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 auf Ge-\nden, wenn das auch nur wegen einer der Gesetzes-       fängnis nicht unter sechs Monaten erkannt werden.\nverletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist.\n§ 81\n§ 77                             (1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unter-\n(1) Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsstrafe  nehmen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder\nzusammen, so ist auf die erstere gesondert zu er-      gegen das Bundesgebiet (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 2) vor-\nkennen.                                                bereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren be-\nstraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann\n(2) Auf eine mehrfach verwirkte Haft ist ihrem\nauf Gefängnis nicht unter einem Jahre erkannt\nGesamtbetrage nach, jedoch nicht über die Dauer\nwerden.\nvon drei Monaten zu erkennen.\n(2) Wer ein bestimmtes hochver,räterisches Unter-\n§ 78                         nehmen gegen das Gebiet eines Landes (§ 80 Abs. 1\n(1) Sind mehrere Geldstrafen verwirkt, so ist auf   Nr. 3) vorbereitet, wird mit Gefängnis bis zu zwei\njede gesondert zu erkennen.                             Jahren bestraft.","1094                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§  82                          werden. Den Gegenständen stehen Vermögenswerte\nDas Gericht kann die in den §§ 80, 81 angedrohte        gleid1, die an ihre Stelle getreten sind.\nMindeststrafe unterschreiten, auf die nächstmildere           (2) Gehörten die Gegenstände zur Zeit der Tat\nStrafart erkennen oder von einer Bestrafung nach           weder dem Täter noch einem Teilnehmer, so ist dem\ndiesen Vorschriften absehen, wenn der Täter aus            Eigentümer angemessene Entschädigung aus der\nfreien Stücken seine Tätigkeit aufgibt und den Er-         Staatskasse zu gewähren, es sei denn, daß er sich im\nfolg abwendet. Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun           Zusammenhang mit der Tat auf andere Weise straf-\ndes Täters, so genügt sein ernstliches Bemühen, den        bar gemacht hat.\nErfolg abzuwenden.\n(3) Hat der Täter für die Begehung einer in diesem\n§ 83                           Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung ein Ent-\n(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben des           gelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein ihm ent-\nBundespräsidenten begeht, wird wegen hochver-              sprechender Geldbetrag einzuziehen.\nräterischen Anschlags mit Zuchthaus bestraft, so-             (4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder\nweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere          verurteilt werden, so kann auf die Einziehung oder\nStrafe angedroht ist.                                      Unbraudlbarmachung selbständig erkannt werden.\n(2) Wegen hochverräterischen Zwanges wird\nebenso bestraft, wer den Bundespräsidenten seiner                                    § 87\nverfassungsmäßigen Befugnisse beraubt oder mit                Unternehmen im Sinne des Strafgesetzbuchs ist\nGewalt oder durch rechtswidrige Drohung nötigt             die Vollendung und der Versuch.\noder hindert, seine verfassungsmäßigen Befugnisse\nüberhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszu-\nZweiter Abschnitt\nüben.\n§ 84                                              Staatsgefährdung\nWer                                                                               § 88\n1. Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder            (1) Im Sinne dieses Abschnitts ist eine Handlung\nDarstellungen, deren Inhalt den äußeren Tat-       auf die Beeinträchtigung des Bestandes der Bundes-\nbestand der §§ 80, 81 oder 83 erfüllt, heraus-     republik Deutschland gerichtet, wenn sie darauf hin-\ngibt, herstellt, verbreitet oder zum Zwecke der    zielt, die Bundesrepublik Deutschland ganz oder teil-\nVerbreitung vorrätig hält,                         weise unter fremde Botmäßigkeit zu bri!men, ihre\n2. Äußerungen oder Darstellungen solchen In-            Selbständigkeit sonst zu beseitigen oder einen Teil\nhalts durch Film, Funk oder sonst durch tech-      des Bundesgebietes loszulösen. Als Beeinträchtigung\nnische Vervielfältigung verbreitet,                des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland im\nobwohl er deren hochverräterischen Inhalt hätte            Sinne dieses Abschnitts gilt nicht die Teilnahme an\nerkennen müssen, wird mit Gefängnis bestraft, so-          einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaat-\nweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere          lichen Einrichtung, auf die die Bundesrepublik\nStrafe angedroht ist.                                      Deutschland Hoheitsredlte überträgt oder zu deren\nGunsten sie Hoheitsrechte beschränkt.\n§ 85\n(2) Verfassungsgrundsätze im Sinne dieses Ab-\nWegen der in diesem Abschnitt mit Strafe                schnitts sind\nbedrohten Handlungen kann erkannt werden\n1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in\nneben den Strafen aus §§ 80, 81 Abs. 1 und § 83                    Wahlen und Abstimmungen und durch be-\nauf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe;                          sondere Organe der Gesetzgebung, der voll-\nneben den Strafen aus § 81 Abs. 2 und § 84                         ziehenden Gewalt und der Rechtsprechung\nauf Geldstrafe;                                                auszuüben und die Volksvertretung in all-\nneben einer wegen einer vorsätzlichen Tat ver-                     gemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und\nhängten Gefängnisstrafe von mindestens drei                       geheimer Wahl zu wählen,\nMonaten                                                         2. die Bindung der Gesetzgebung an die ver-\nfür die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf                 fassungsmäßige Ordnung und die Bindung\ndie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher                    der vollziehenden Gewalt und der Recht-\nÄmter und den Verlust des Wahl- und Stimm-                     sprechung an Gesetz und Redit,\nrechts und der Wählbarkeit                                  3. das Recht auf die verfassungsmäßige Bil-\nsowie auf den Verlust der aus öffentlichen                     dung und Ausübung einer parlamentari-\nWahlen hervorgegangenen Rechte;                                schen Opposition,\nneben jeder wegen einer vorsätzlichen Tat ver-                 4. die parlamentarische Verantwortlichkeit der\nhängten Freiheitsstrafe                                           Regierung,\nauf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.                   5. die Unabhängigkeit der Gerichte,\n6. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkür-\n§  86                                    herrschaft.\n(1) Gegenstände, die durch eine in diesem Ab-\n§ 89\nschnitt mit Strafe bedrohte Handlung hervorgebracht\noder zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt                (1) Wer es unternimmt, durch Mißbrauch oder An-\nsind, können eingezogen oder unbrauchbar gemacht           maßung von Hoheitsbefugnissen","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                            1095\n1. den Bestand der Bundesrepublik Deutsch-        . (2) In besonders schweren Fällen kann auf Zucht-\nland zu beeinträchtigen oder                 haus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Daneben\n2. einen der in § 88 bezeichneten Verfassungs-  kann Polizeiaufsicht zugelassen werden.\ngrundsätze zu beseitigen oder außer Gel-         (3) Ist die Vereinigung eine politische Partei im\ntung zu setzen,                              räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so darf\nwird wegen Verfassungsverrates mit Zuchthaus be-         die Tat erst verfolgt werden, nachdem das Bundes-\nstraft. In besonders schweren Fällen kann auf leberis-   verfassungsgericht festgestellt hat, daß die Partei\nlanges Zuchthaus erkannt werden.                         verfassungswidrig ist.\n(2) Wer ein bestimmtes Unternehmen des Ver-\nfassungsverrates vorbereitet, wird mit Zuchthaus                                      § 91\nbis zu fünf Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände         (1) Wer auf Angehörige einer Behörde oder eines\nvorhanden, so kann auf Gefängnis nicht unter sechs       öffentlichen Sicherheitsorgans in der Absicht ein-\nMonaten erkannt werden.                                  wirkt, die pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze\ndes Bestandes oder der Sicherheit der Bundesrepu-\n(3) Die Vorschrift des § 82 über die tätige Reue\nblik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ord-\ngilt entsprechend.\nnung des Bundes oder eines Landes zu untergraben,\nwird mit Gefängnis bestraft.\n§ 90\n(1) Wer in der Absicht,                                   (2) Der Versuch ist strafbar.\nden Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu be-            (3) In besonders schweren Fällen kann auf Zucht-\neinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Ver-       haus bis zu fünf Jahren erkannt werden.\nfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung\nzu setzen oder zu untergraben oder eine solche Be-                                    § 92\nstrebung zu fördern,                                         (1) Wer in der Absicht,\n1. eine Eisenbahn, die Post oder dem öffent-     den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik\nlichen Verkehr      dienende   Unternehmen   Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88\noder Anlagen,                                bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen,\n2. eine öffentlichen Zwecken dienende Fern-      außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder\nmeldeanlage,                                 eine solche Bestrebung zu fördern,\n3. eine der öffentlichen Versorgung mit Was-         für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere\nser, Licht, Wärme oder Kraft dienende An-        Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungs-\nlage oder einen für die Versorgung der Be-       bereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Ver-\nvölkerung lebenswichtigen Betrieb oder           einigung oder für einen ihrer Mittelsmänner\n4. der öffentlichen Ordnung. oder Sicherheit             über Verwaltungen, Dienststell~n, Betriebe,\ndienende Dienststellen, Einrichtungen, An-           Anlagen, Einrichtungen, Vereinigungen oder\nlagen oder Gegenstände                               Personen, die sich im räumlichen Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes befinden,\ndurch Aussperrung, Streik, Störmaßnahmen oder\nNachrichten sammelt oder zu diesem Zwecke einen\nsonstige Handlungen, die nicht nach den §§ 316 b,\nNachrichtendienst betreibt, für eine solche Tätigkeit\n317 strafbar sind, ganz oder teilweise außer Tätig-\nanwirbt oder sie unterstützt, wird mit Gefängnis\nkeit setzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken\nbestraft.\nentzieht, wird mit Gefängnis bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zucht-\n(3) Die Vorschriften des § 49 a über die Bestrafung  haus bis zu fünf Jahren erkannt werden.\nder erfolglosen Anstiftung und anderer Vorberei-\ntungshandlungen bei Verbrechen gelten entspre-                                         § 93\nchend.\n(1) Wer Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen\n(4) In besonders schweren Fällen kann auf Zucht-     oder Darstellungen, durch deren Inhalt Bestrebungen\nhaus bis zu fünf Jahren -erkannt werden.                 herbeigeführt oder gefördert werden sollen, die dar-\n(5) Bei Beteiligten, deren Schuld gering. und deren  auf gerichtet sind, den Bestand der Bundesrepublik\nBeteiligung an einer solchen Tat von untergeordne-       Deutschland zu beeinträchtigen oder zur Unter-\nter Bedeutung ist, kann Yon Strafe abgesehen            drückung der demokratischen Freiheit einen der in\nwerden.                                                  § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu be-\nseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu unter-\n§ 90a                         graben,\n(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke                 1. herstellt, vervielfältigt oder verbreitet oder\noder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungs-                 2. zur Verbreitung oder Vervielfältigung vor-\nmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der                           rätig hält, bezieht oder in den räumlichen\nVölkerverständigung richten, oder wer die Bestre-                    Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,\nbungen einer solchen Vereinigung als Rädelsführer\nwird mit Gefängnis bestraft.\noder Hintermann fördert, wird mit Gefängnis be-\nstraft.                                                      (2) Der Versuch ist strafbar.","1096                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 94                                  1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines\n(1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über                  ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige\nAngriffe gegen die Ausübung staatsbürger-                   Ordnung beschimpft oder böswillig ver-\nlicher Rechte oder Widerstand gegen die                   ächtlich macht,\nStaatsgewalt(§§ 106 bis 122b),                       2. ihre Farben, ihre Flagge, ihr Wappen oder\nAngriffe gegen die öffentliche Ordnung                      ihre Hymne verunglimpft\n(§§ 123 bis 139),                            oder dazu auffordert, wird mit Gefängnis bestraft.\nStörung des Gottesdienstes (§ 167),               (2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich\nKörperverletzung (§§ 223 bis 229),             gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland\nVorbereitung einer Verschleppung, Frei-        oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde\nheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder     öffentlich angebrachtes Zeichen der Hoheit der\npolitische Verdächtigung (§ 234a Abs. 3,     Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Län-\n§§ 239 bis 241 a),\nder entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich\nmacht oder wer beschimpfenden Unfug daraq ver-\nBegünstigung (§§ 257, 257 a),                  übt. Der Versuch ist strafbar.\nUrkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),\n(3) Hat der Täter eine der in den Absätzen 1 und\nSachbeschädigung (§§ 303 bis 305),             2 genannten Taten in der Absicht begangen, Bestre-\ngemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311,     bungen gegen den Bestand der Bundesrepublik\n315, 315a Abs. 1 Nr. 1, §§ 316b, 317, 321,   Deutschland oder gegen einen der in § 88 bezeich-\n324) oder                                    neten Verfassungsgrundsätze zu fördern, so ist die\nVerletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336,    Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.\n340 bis 355, 357)\nstrafbar ist, in der Absicht begangen,                                                § 97\nden Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu           _(1) Wer in der Absicht, Bestrebungen gegen den\nbeeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten       Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen\nVerfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Gel-       einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrund-\ntung zu setzen oder zu untergraben oder eine          sätze zu fördern, öffentlich, in einer Versammlung\nsolche Bestrebung zu fördern,                         oder durch Verbreitung von Schriften, Schallauf-\nso kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe      nahmen, Abbildungen oder Darstellungen\nbedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder          ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das\nauf Gefängnis und, wenn die Tat auch ohne diese             Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes\nStrafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus\nbis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.                   insgesamt oder in einem ihrer Mitglieder als ver-\nfassungsmäßiges Organ in einer das Ansehen des\n(2) Wird eine Tat nach den im Absatz 1 bezeich-      Staates gefährdenden Weise verunglimpft oder\nneten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so ent-      dazu auffordert, wird mit Gefängnis nicht unter drei\nfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1           Monaten bestraft, soweit nicht in anderen Vor-\ndas Erfordernis des Strafantrages.                       schriften eine schwerere Strafe angedroht ist.\n(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betrof-\n§ 95                         fenen Staatsorgans oder Mitglieds verfolgt.\n(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder\ndurch Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen,\nAbbildungen oder Darstellungen den Bundespräsi-                                       § 98\ndenten verunglimpft oder dazu auffordert, wird mit          (1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe\nGefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.             bedrohten Handlungen kann erkannt werden\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann              neben der Strafe aus § 89\ndas Gericht die Mindeststrafe unterschreiten, wenn                  auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe;\nnicht die Voraussetzungen der Strafschärfung nach\nneben den Strafen aus §§ 90 bis 97\n§ 187 a erfüllt sind.\nauf Geldstrafe;\n(3) Ist die Tat eine Verleumdung oder ist sie in\nder Absicht begangen, Bestrebungen gegen den Be-                 neben einer Gefängnisstrafe von mindestens\nstand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen                  drei Monaten\neinen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrund-                     für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren\nsätze zu fördern, so ist die Strafe Gefängnis nicht                 auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffent-\nunter sechs Monaten.                                                 licher Ämter und den Verlust des Wahl- und\nStimmrechts und der Wählbarkeit\n(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundes-               sowie auf den Verlust der aus öffentlichen\npräsidenten verfolgt.                                             . Wahlen hervorgegangenen Rechte;\n§ 96                                 neben jeder Freiheitsstrafe aus §§ 89 bis 94\n(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder                   auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.\ndurch Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen,\nAbbildungen oder Darstellungen                              (2) § 86 gilt entsprechend.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                         1097\nDritter Abschnitt                                             § 100b\nLandesverrat                           (1) Wer ein Beweismittel über eine Tatsache, die\nfür die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik\n§ 99                          Deutschland oder einem ihrer Länder einerseits und\n(1) Staatsgeheimnisse im Sinne dieses Abschnitts     einem fremden Staate, einem Gebiet außerhalb des\nsind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse,          räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, einer\ninsbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle oder       Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen\nFormeln, oder Nachrichten darüber, deren Geheim-        Einrichtung andererseits von Bedeutung ist, fälscht,\nhaltung von einer fremden Regierung für das Wohl         verfälscht, vernichtet, beschädigt, beseitigt, unter-\nder Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer         drückt oder sonst in seiner Verwendbarkeit beein-\nLänder erforderlich ist.                                trächtigt und dadurch da.s Wohl der Bundesrepublik\n(2) Verrat im Sinne dieses Abschnitts begeht, wer\nDeutschland\"oder eines ihrer Länder gefährdet, wird\nvorsätzlich ein Staatsgeheimnis an einen Unbefug-       mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.\nten gelangen läßt oder es öffentlich bekanntmacht           (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist\nund dadurch das Wohl der Bundesrepublik Deutsch-        die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.\nland oder eines ihrer Länder gefährdet.\n§ 100c\n§ 100                              (1) Wer vorsätzlich ein Staatsgeheimnis an einen\n(1) Wer ein Staatsgeheimnis verrät, wird wegen        Unbefugten gelangen läßt oder es öffentlich\nLandesverrates mit Zurhthaus bestraft.                  bekanntmacht und dadurch fahrlässig das Wohl der\nBundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Län-\n(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um      der gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.\nes zu verraten, wird wegen Ausspähung von\nStaatsgeheimnissen mit Zuchthaus bis zu zehn Jah-           (2) Wer fahrlässig ein Staatsgeheimnis, das ihm\nren bestraft.                                           kraft seines Amtes oder seiner dienstlichen Stellung\noder eines von einer Dienststelle erteilten Auftra-\n(3) Ein Abgeordneter des Bundestages, der nach        ges zugänglich war, an einen Unbefugten gelangen\ngewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage          läßt und dadurch das Wohl der Bundesrepublik\nund nach sorgfältiger Abwägung der widerstreiten-       Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet, wird\nden Interessen sich für verpflichtet hält, einen Ver-    mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. Die Tat\nstoß g~gen die verfassungsmäßige Ordnung des             wird nur mit Ermächtigung der Regierung des Bun-\nBundes oder eines Landes im Bundestag oder in            des oder des Landes verfolgt, dessen Wohl gefähr-\neinem seiner Ausschüsse zu rügen, und dadurch ein        det worden ist.\nStaatsgeheimnis öffentlich bekanntmacht, handelt\n§ 100d\nnicht rechtswidrig, wenn er mit der Rüge beabsich-\ntigt, einen Bruch des Grundgesetzes oder der Ver-           (1) Wer in der Absicht, einen Krieg, ein bewaff-\nfassung eines Landes abzuwehren.                         netes Unternehmen oder Zwangsmaßregeln gegen\ndie Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer\nLänder herbeizuführen oder zu fördern, zu einer\n§ 100 a\nRegierung, einer Partei, einer anderen Vereinigung\n(1) Wer    durch Fälschung oder Verfälschung          oder einer Einrichtung außerhalb des räumlichen\nSchriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände,          Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einer Per-\ndie im Falle der Echtheit Staatsgeheimnisse wären,       son, die für eine solche Regierung, Partei, Vereini-\nherstellt, um sie in einer das Wohl der Bundes-          gung oder Einrichtung tätig ist, Beziehungen auf-\nrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ge-         nimmt oder unterhält, wird mit Zuchthaus bestraft.\nfährdenden Weise zu verwenden, wird mit Zucht-\nhaus bestraft.                                              (2) Handelt der Täter in der Absicht, sonstige\nMaßnahmen oder Bestrebungen einer Regierung,\n(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, Gegen-     . einer Partei, einer anderen Vereinigung oder einer\nstände oder Nachrichten darüber, die falsch, ver-        Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbe-\nfälscht oder unwahr sind, aber im Falle der Echtheit     reichs dieses Gesetzes herbeizuführen oder zu för-\noder Wahrheit Staatsgeheimnisse wären, vorsätz-         dern, die darauf gerichtet sind,\nlich als echt oder wahr an einen Unbefugten gelan-\ngen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch          den Bestand (§ 88 Abs. 1) oder die Sicherheit der\nBundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen\ndas Wohl der Bun::lesrepublik Deutschland oder\neines ihrer Länder gefährdet.                               oder einen der in § 88 bezeichneten Verfassungs-\ngrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen\n(3) Wer Gegenstände, die falsch oder verfälscht          oder zu untergraben,\nsind, aber im Falle der Echtheit Staatsgeheimnisse\nso ist die Strafe Gefängnis. Der Versuch ist strafbar.\nwären, sich verschafft, um sie in einer das Wohl der\nBundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Län-            (3) Wer in der Absicht, eine der in den Absätzen\nder gefährdenden Weise zu verwenden, wird mit            1 und 2 bezeichneten Maßnahmen oder Bestrebun-\nZuchthaus bis zu zeh11 Jahren bestraft.                  gen herbeizuführen oder zu fördern, unwahre oder\n(4) Falschen, verfälschten oder unwahren Tat-         gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art\nsachen, Gegenständen oder Nachrichten darüber            aufstellt oder verbreitet, wird mit Gefängnis bestraft.\n(Absätze 2 und 3) stehen Staatsgeheimnisse gleich,       Der Versuch ist strafbar.\ndie der Täter irrtümlich für falsch, verfälscht oder        (4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1\nunwahr hält.                                             kann auf lebenslanges Zuchthaus, . in besonders","1098                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nschweren Fällen der Absätze 2 und 3 auf Zuchthaus         Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland auf-\nerkannt werden.                                           hält, wird mit Gefängnis, in besonders schweren\nFällen mit Zuchthaus bestraft, soweit nicht in ande-\n§ 100e\nren Vorschriften eine .;chwerere Strafe angedroht ist.\n(1) Wer zu einer Regierung, einer Partei, einer\nanderen Vereinigung oder einer Einrichtung außer-                                   § 103\nhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Ge-\nWer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer\nsetzes oder zu einer Person, die für eine solche Re-\nmit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer\ngierung, Partei, Vereinigung oder Einrichtung tätig\nausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigen-\nist, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, welche\ndie Mitteilung von Staatsgeheimnissen oder eine der       schaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet\nin § 100 d Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen zum Ge-          beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomati-\ngenstand haben, wird mit Gefängnis bestraft.              schen Vertretung beleidigt, wird mit Gefängnis bis\nzu drei Jahren, im Falle der verleumderischen Be-\n(2) Ebenso wird bestraft, wer für eine Regierung,      leidigun!:J mit Gefängnis nicht unter drei Monaten\neine Partei, eine andere Vereinigung oder eine Ein-       bestraft.\nrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs                                  § 104\ndieses Gesetzes tätig ist und Beziehungen der im Ab-          (1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften\nsatz 1 bezeichneten Art zu einem anderen aufnimmt         oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte\noder unterhält.\nFlagge eines ausländischen Staates oder wer ein\n§ 100f                           Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer\n(1) Ein Beauftragter der Bundesrepublik Deutsch-       anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich\nland oder eines ihrer Länder, der ein Staatsgeschäft      angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt\nmit einer fremden Regierung, einer Staatengemein-         oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden\nschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung         Unfug daran verübt, wird mit Gefängnis bis zu zwei\nvorsätzlich zum Nachteil seines Auftraggebers führt,      Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nwird mit Zuchthaus bestraft.                                  (2) Der Versuch ist strafbar.\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist\ndie Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.                                      § 104a\nDie Vergehen dieses Abschnittes werden nur ver-\n§ 101                           folgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen\n(1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe          Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die\nbedrohten Handlungen kann erkannt werden                 Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der\nTat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländi-\nneben den Strafen aus §§ 100 bis 100b, 100d\nschen Regierung vorliegt und die Bundesregierung\nAbs. 1 und § 100 f\ndie Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. Die\nauf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe;              Ermächtigung kann zurückgenommen werden.\nneben den Strafen aus§§ 100c, 100d Abs. 2, 3 und\n§ 100e                                                                         § 104 b\nauf Geldstrafe;                                        (1) Im Falle des § 102 gelten die Vorschriften der\nneben einer wegen einer vorsätzlichen Tat ver-         §§ 85 und 86 entsprechend mit der Maßgabe, daß\nhängten Gefängnisstrafe von mindestens drei           neben den Strafen auf Geldstrafe erkannt werden\nMonaten                                                kann.\nfür die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf         (2) In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vor-\ndie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher        schrift des § 200 über die öffentliche Bekanntmachung\nÄmter und den Verlust des Wahl- und Stimm-         der Verurteilung entsprechend anzuwenden, wenn\nrechts und der Wählbarkeit                         die Tat öffentlich oder in einer Versammlung be-\nsowie auf den Verlust der aus öffentlichen         gangen worden ist. An die Stelle des Beleidigten\nWahlen hervorgegangenen Rechte;                    tritt der Staatsanwalt.\nneben jeder Freiheitsstrafe aus §§ 100 bis 100 b,\n100d, 100e                                                               Fünfter Abschnitt\nauf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.\nVerbrechen und Vergehen in Beziehung\n(2) § 86 gilt entsprechend.                                auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte\n§ 105\nVierter Abschnitt                        (1) Wer es unternimmt, ein Gesetzgebungsorgan\nHandlungen gegen ausländische Staaten               des Bundes oder eines Landes auseinander zu\nsprengen, zur Fassung oder Unterlassung von Be-\n§ 102                           schlüssen zu nötigen oder Mitglieder aus ihnen\nWer einen Angriff auf Leib oder Leben eines aus-       gewaltsam zu entfernen, wird mit Zuchthaus nicht\nländischen Staatsoberhauptes, eines Mitgliedes einer      unter fünf Jahren oder mit Einschließung von\nausländischen Regierung oder eines im Bundes-             gleicher Dauer bestraft.\ngebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen              (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\ndiplomatischen Vertretung begeht, während sich der        Einschließung nicht unter einem Jahre ein.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                        1099\n§ 106                                                 § 107b\n(1) Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten         Wer\nVersammlungen durch Gewalt oder durch Bedrohung           1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahl-\nmit einer strafbaren Handlung verhindert, sich an             kartei) durch falsche Angaben erwirkt,\nden Ort der Versammlung zu begeben oder zu                2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem\nstimmen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren                er weiß, daß er keinen Anspruch auf Ein-\noder mit Einschließung von gleicher Dauer bestraft.            tragung hat,\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt        3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als\nEinschließung bis zu zwei Jahren ein.                          Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahl-\nberechtigung kennt,\n§ 106 a                           4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt,\n(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises              obwohl er nicht wählbar ist,\num das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des           wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit\nBundes oder eines Landes sowie des Bundesverfas-       Geldstrafe bestraft, soweit nicht in anderen Vor-\nsungsgerichts an öffentlichen Versammlungen unter      schriften eine schwerere Strafe angedroht ist.\nfreiem Himmel oder Aufzügen teilnimmt und da-\ndurch vorsätzlich Vorschriften verletzt, die über den                          § 107 C\nBannkreis erlassen worden sind, wird mit Gefängnis\nWer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses\nbis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.\ndienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt,\n(2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auf-         sich oder einem andereri Kenntnis davon zu ver-\nfordert, die unter Verletzung der im Absatz 1 ge-      schaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Gefäng-\nnannten Vorschriften innerhalb eines befriedeten       nis bis zu zwei Jahren bestraft.\nBannkreises stattfinden sollen, wird mit Gefängnis\nbis zu zwei Jahren bestraft.                                                     § 108\n(1) Wer mit Gewalt, durch rechtswidrige Drohung\n§ 106 b                        mit einem empfindlichen Ubel, durch Mißbrauch\n(1) Wer vorsätzlich gegen Anordnungen verstößt,     eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängig-\ndie ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines       keitsverhältnisses .oder durch sonstigen wirtschaft-\nLandes oder dessen Präsident über das Betreten des     lichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu\nGebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazu         wählen oder sein \\'\\Tahlrecht in einem bestimmten\ngehörenden Grundstücks oder über das Verweilen         Sinne auszuüben, wird mit Gefängnis, in besonders\noder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder        schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. Daneben\nauf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall        kann auf Geldstrafe erkannt werden.\nerläßt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nzu drei Monaten bestraft, soweit nicht in anderen\nVorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.                               § 108 a\nDie Tat wird nur mit Ermächtigung des Präsidenten\n(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei\ndes Gesetzgebungsorgans verfolgt.\nder Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung\n(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei An- irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig\nordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes         wählt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren be-\noder seines Präsidenten weder für die Mitglieder       straft.\ndes Bundestages noch für die Mitglieder des Bundes-\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauf-\ntragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungs-                                   § 108b\norgans eines Landes oder seines Präsidenten weder\n(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder\nfür die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses\nin einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder\nLandes noch für die Mitglieder der Landesregierung\nandere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt,\nund ihre Beauftragten.\nwird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bestraft.\n§ 107                             (2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht\n(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Ge-      oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke\nwalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergeb-      oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt\nnisses verhindert oder stört, wird mit Gefängnis, in   oder annimmt.\nbesonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.          (3) Das Entgelt oder dessen Wert kann im Urteil\n(2) Der Versuch ist strafbar.                      eingezogen werden.\n§ 109\n§ 107 a\nIn den Fällen der§§ 107, 107 a, 108 und 108 b kann\n(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges   neben einer Gefängnisstrafe auf den Verlust der\nErgebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis      bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.\nverfälscht, wird mit Gefängnis bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer                            § 109a\nWahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.             Die Vorschriften der §§ 107 bis 109 gelten für\n(3) Der Versuch ist strafbar.                       Wahlen zu den Volksvertretungen und für sonstige","1100                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nWahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund,               (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nin den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbän-          Zuchthaus bis zu zehn Jahren.\nden. Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unter-\nschreiben eines Wahlvorschlages oder das Unter-\n§ 115\nschreiben für ein Volksbegehren gleich.\n(1) Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung,\nbei welcher eine der in §§ 113 und 114 bezeich-\nSechster Abschnitt                    neten Handlungen mit vereinten Kräften begangen\nWiderstand gegen die Staatsgewalt              wird, teilnimmt, wird wegen Aufruhrs mit Gefängnis\nnicht unter sechs Monaten bestraft.\n§ 110\n(2) Die Rädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer,\nWer öffentlich vor einer Menschenmenge oder         welche eine der in §§ 113 und 114 bezeichneten\nwer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag       Handlungen begehen, werden mit Zuchthaus bis zu\noder öffentliche Ausstellung von Schriften oder        zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von\nanderen Darstellungen zum Ungehorsam gegen Ge-         Polizeiaufsicht erkannt werden. Sind mildernde Um-\nsetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen       stände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter\ndie von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit    sechs Monaten ein.\ngetroffenen Anordnungen auffordert, wird mit Geld-\nstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren                                     § 116\nbestraft.\n(1) Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen\n§ 111                          oder Plätzen versammelte Menschenmenge von dem\n{1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Be-        zuständigen Beamten oder Befehlshaber der bewaff-\ngehung einer strafbaren Handlung auffordert, ist       neten Macht aufgefordert, sich zu entfernen, so wird\ngleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Auffor-    jeder der Versammelten, welcher nach der dritten\nderung die strafbare Handlung oder einen strafbaren    Aufforderung sich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit\nVersuch derselben zur Folge gehabt hat.                Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe\n{2) Dasselbe gilt, wenn die Aufforderung ohne       bestraft.\nErfolg geblieben ist. Die Strafe kann nach den Vor-       (2) Ist bei einem Auflauf gegen die Beamten oder\nschriften über die Bestrafung des Versuches ge-        die bewaffnete Macht mit vereinten Kräften tätlicher\nmildert werden.                                        Widerstand geleistet oder Gewalt verübt worden, so\n§ 112\ntreten gegen diejenigen, welche an diesen Hand-\nlungen teilgenommen haben, die Strafen des Auf-\n(weggefallen)                      ruhrs ein.\n§ 113                                                    § 117\n{1) Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung       (1) Wer     einem Forst-, Jagd- oder Fischerei-\nvon Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der         beamten, dem Eigentümer eines Waldes oder eines\nVerwaltungsbehörden oder von Urteilen und Ver-         Fischgewässers, einem Forst- oder Fischereiberech-\nfügungen der Gerichte berufen ist, in der recht-       tigten, einem Jagd- oder Fischereiausübungsberech-\nmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder        tigten oder einem von diesen bestellten Aufseher\ndurch Bedrohung mit .Gewalt Widerstand leistet,        in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder\noder wer einen solchen Beamten während der recht-      Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Ge-\nmäßigen Ausübung seines Amtes tätlich angreift,        walt Widerstand leistet, oder wer eine dieser Per-\nwird mit Gefängnis von vierzehn Tagen bis zu zwei      sonen während der Ausübung ihres Amtes oder\nJahren bestraft.                                       Rechtes tätlich angreift, wird mit Gefängnis von vier-\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt     zehn Tagen bis zu drei Jahren bestraft.\nGefängnisstrafe bis zu einem Jahre oder Geldstrafe         (2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter\nein.                                                  Drohung mit Schußwaffen, Äxten oder anderen ge-\n(3) Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn    fährlichen Werkzeugen erfolgt oder mit Gewalt an\ndie Handlung gegen Personen, welche zur Unter-        der Person begangen worden, so tritt Gefängnis-\nstützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen       strafe nicht unter drei Monaten ein.\nMannschaften der bewaffneten Macht oder gegen\n(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\nMannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürger-\nin den Fällen des Absatzes 1 Gefängnisstrafe bis zu\nwehr in Ausübung des Dienstes begangen wird.\neinem Jahre, in den Fällen des Absatzes 2 Gefäng-\nnisstrafe nicht unter einem Monat ein.\n§ 114\n(1) Wer  es unternimmt, durch Gewalt oder\nDrohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vor-                                 § 118\nnahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu              (1) Ist durch den Widerstand oder den Angriff eine\nnötigen, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten   Körperverletzung dessen, gegen welchen die Hand-\nbestraft.                                               lung begangen ist, verursacht worden, so ist auf\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt     Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen.\nGefängnisstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe         (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\nein.                                                   Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein.","Nr. 55 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                     1101\n§ 119                                           Siebenter Abschnitt\nWenn eine der in §§ 117 und 118 bezeichneten                      Verbrechen und Vergehen\nHandlungen von mehreren gemeinschaftlich began-                    wider die öffentliche Ordnung\ngen worden ist, so kann die Strafe bis um die Hälfte\ndes angedrohten Höchstbetrages, die Gefängnisstrafe                             § 123\njedoch nicht über fünf Jahre erhöht werden.                (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume\noder in das befriedete Besitztum eines anderen oder\nin abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen\n§ 120\nDienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich\n(1) Wer einen Gefangenen aus der Gefangenen-         eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin\nanstalt oder aus der Gewalt der bewaffneten Macht,      verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich\ndes Beamten oder desjenigen, unter dessen Beauf-        nicht entfernt, wird wegen Hausfriedensbruchs mit\nsichtigung, Begleitung oder Bewachung er sich           Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten\nbefindet, vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbst-      bestraft.\nbefreiung vorsätzlich behilflich ist, wird mit Gefäng-\nnis bis zu drei Jahren bestraft.                           (2) Ist die Handlung von einer mit Waffen ver-\nsehenen Person oder von mehreren gemeinschaftlich\n(2) Der Versuch ist strafbar.                        begangen worden, so tritt Geldstrafe oder Gefängnis-\nstrafe bis zu einem Jahre ein.\n§ 121                             (3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die\n(1) Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen     Zurücknahme des Antrages ist zulässig.\nBeaufsichtigung oder Begleitung er beauftragt ist,\n§ 124\nentweichen läßt oder dessen Befreiung befördert,\nwird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.           Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusam-\nmenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten\n(2) Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit beför-  gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften\ndert worden, so tritt Gefängnisstrafe bis zu drei       zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume\nMonaten oder Geldstrafe ein.                            oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder\nin abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen\n§ 122                          Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so\nwird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt,\n(l) Gefangene, welche sich zusammenrotten und\nmit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren\nmit vereinten Kräften die Anstaltsbeamten oder die\nbestraft.\nmit der Beaufsichtigung Beauftragten angreifen, den-\nselben Widerstand leisten oder es unternehmen, sie                               § 125\nzu Handlungen oder Unterlassungen zu nötigen,              (1) Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zu-\nwerden wegen Meuterei mit Gefängnis nicht unter         sammenrottet und mit vereinten Kräften gegen Per-\nsechs Monaten bestraft.                                 sonen oder Sachen Gewalttätigkeiten begeht, so wird\n(2) Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich    jeder, welcher an dieser Zusammenrottung teilnimmt,\nzusammenrotten und mit vereinten Kräften einen          wegen Landfriedensbruchs mit Gefängnis nicht unter\ngewaltsamen Ausbruch unternehmen.                       drei Monaten bestraft.\n(2) Die Rädelsführer. sowie diejenigen, welche\n(3) Diejenigen Meuterer, welche Gewalttätigkei-\nGewalttätigkeiten gegen Personen begangen oder\nten gegen die Anstaltsbeamten oder die mit der\nSachen geplündert, vernichtet oder zerstört haben,\nBeaufsichtigung Beauftragten verüben, werden mit\nwerden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft;\nZuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf\nauch kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht er-\nZulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.        kannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden,\nso tritt Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten\n§ 122 a                         ein.\nIn den Fällen der §§ 120 bis 122 steht einem Ge-                              § 126\nfangenen gleich, wer in Sicherungsverwahrung oder         Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen\nin einem Arbeitshaus untergebracht ist.                 Verbrechens den öffentlichen Frieden stört, wird mit\nGefängnis bis zu einem Jahre bestraft.\n§ 122 b\n(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120,                                 § 127\n121, 122 a, vorsätzlich jemand, der auf behördliche        (1) Wer unbefugterweise einen bewaffneten Hau-\nAnordnung in einer Anstalt untergebracht ist, aus       fen bildet oder befehligt oder eine Mannschaft, von\nder Verwahrung befreit oder ihm das Entweichen          der er weiß, daß sie ohne gesetzliche Befugnis ge-\nerleichtert, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren      sammelt ist, mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen\noder mit Geldstrafe bestraft.                           versieht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren\nbestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(2) Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen\n(3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der     anschließt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre\nBehörde ein, welche die Verwahrung bewirkt hat.         bestraft.","1102                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 128                                                    § 131\n(1) Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Da-        Wer erdichtete oder entstellte Tatsachen, wissend,\nsein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung      daß sie erdichtet oder entstellt sind, öffentlich be-\ngeheimgehalten werden soll, oder in welcher gegen        hauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrich-\nunbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte            tungen oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich\nObere unbedingter Gehorsam versprochen wird, ist         zu machen, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis\nan den Mitgliedern mit Gefängnis bis zu sechs            bis zu zwei Jahren bestraft.\nMonaten, an den Stiftern und Vorstehern der Ver-\nbindung mit Gefängnis von einem Monat bis zu                                       § 132\neinem Jahre zu bestrafen.                                   Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen\n(2) Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit       Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche\nzur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von      nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen\neinem bis zu fünf Jahren erkannt werden.                 werden darf, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren\noder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 129                                                   § 132 a\n(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke           (1) Wer unbefugt\noder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, strafbare\n1. inländische oder ausländische Amts- oder\nHandlungen zu begehen, oder wer sich an einer\nDienstbezeichnungen, Titel oder Würden\nsolchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, sie sonst\nführt,\nunterstützt oder zu ihrer Gründung auffordert, wird\nmit Gefängnis bestraft.                                         2. inländische oder ausländische Uniformen,\nAmts~leidungen oder Amtsabzeichen trägt\n(2) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder                  oder\nHintermännern oder liegt sonst ein besonders\n3. eine .Berufstracht oder ein Berufsabzeichen\nschwerer Fall vor, so kann auf Zuchthaus bis zu\nfür Betätigung in der Kranken- oder Wohl-\nfünf Jahren erkannt werden. Daneben kann Polizei-\nfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich\naufsicht zugelassen werden.\nanerkannt oder genehmigt sind,\n(3) Bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren    wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-\nMitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist,            strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nkann von Strafe abgesehen werden.\n(2) Den im Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten\n(4) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,     Bezeichnungen, Titeln, Würden, Uniformen, Klei-\nwer das Fortbestehen der Vereinigung verhindert          dungen, Trachten oder Abzeichen stehen solche\noder von ihrem Bestehen einer Behörde so recht-          gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.\nzeitig Anzeige erstattet, daß eine den Zielen der\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nVereinigung entsprechende Straftat noch verhindert\nauch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amts-\nwerden kann. Dies gilt auch für den, der sich frei-\nkleidungen und Amtsabzeichen der Religionsgesell-\nwillig und ernstlich bemüht, das Fortbestehen der\nschaften des öffentlichen Rechtes sowie für Berufs-\nVereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen\ntrachten und Berufsabzeichen der von ihnen\nentsprechenden Straftat zu verhindern, wenn nicht\nanerkannten religiösen Vereinigungen oder reli-\nsein Bemühen, sondern ein anderer Umstand dies\nerreicht.                                                giösen Genossenschaften.\n§ 129a                                                    § 133\n(1) Hat das Bundesverwaltungsgericht oder das            (1) Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder\noberste Verwaltungsgericht eines Landes festgestellt,    einen sonstigen Gegenstand, welche sich zur amt-\ndaß eine Vereinigung gemäß Artikel 9 Abs. 2 des          lichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten Orte\nGrundgesetzes verboten ist, so wird jeder, der die       befinden, oder welche einem Beamten oder einem\nVereinigung fortführt, den organisatorischen Zusam-      Dritten amtlich übergeben worden sind, vorsätzlich\nmenhalt auf andere Weise weiter aufrechterhält, sich     vernichtet, beiseite schafft oder beschädigt, wird mit\nan ihr als Mitglied beteiligt oder sie sonst unter-      Gefängnis bestraft.\nstützt, mit Gefängnis bestraft, soweit nicht in ande-       (2) Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht\nren Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.    begangen, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei\n(2) § 129 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.             Monaten ein; auch kann auf Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte erkannt werden.\n(3) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf\nAntrag der Bundesregierung, das oberste Verwal-\n§ 134\ntungsgericht eines Landes auf Antrag der Landes-\nregierung.                                                  Wer öffentlich angeschlagene Bekanntmachungen,\nVerordnungen, Befehle oder Anzeigen von Behör-\n§ 130                          den oder Beamten böswillig abreißt, beschädigt oder\nWer in einer den öffentlichen Frieden gefährden-       verunstaltet, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis\nden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung           bis zu sechs Monaten bestraft.\nzu Gewalttätigkeiten gegeneinander öffentlich an-\nreizt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu                               § 135\nzwei Jahren bestraft.                                                         (weggefallen)","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                        1103\n§ 136                          von Sprengstoffen mit Strafe bedrohten Handlun-\nWer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von       lungen belohnt oder öffentlich billigt, nachdem sie\neiner Behörde oder einem Beamten angelegt ist, um        begangen oder ihre Begehung versucht worden ist,\nSachen zu verschließen, zu bezeichnen oder in Be-        wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine\nschlag zu nehmen, vorsätzlich erbricht, ablöst oder      schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis be-\nbeschädigt oder den durch ein solches Siegel bewirk-     straft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.\nt~n amtlichen Verschluß aufhebt, wird mit Gefängnis         (2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheits-\nbis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.       strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.\n§ 141\n§  137\n(1) Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland\nWer Sachen, welche durch die zuständigen Behör-      zugunsten einer ausländischen Macht einen Deut-\nden oder Beamten gepfändet oder in Beschlag ge-          schen zum Wehrdienst in einer militärischen oder\nnommen worden sind, vorsätzlich beiseite schafft,        militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren\nzerstört oder in anderer Weise der Verstrickung ganz     Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Ein-\no~er teilweise entzieht, wird mit Gefängnis bis zu       richtung zuführt, wird mit Gefängnis nicht unter drei\nemem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.\nMonaten bestraft.\n§ 138                             (2) Der Versuch ist strafbar.\n(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung                                  § 142\neines Hochverrates (§§ 80, 81 Abs. 1, § 83), eines          (1) Wer sich nach einem Verkehrsunfall der Fest-\nVerfassungsverrates (§ 89), eines Landesverrates         stellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der\n(§§ 100, 100a, 100d Abs. 1, § 100f), eines Mordes,       Art seiner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich\neines Totschlags, eines Münzverbrechens, eines Rau-      durch Flucht entzieht, obwohl nach den Umständen\nbes, einer räuberischen Erpressung, eines Menschen-      in Frage kommt, daß sein Verhalten zur Verur-\nra_ubes, einer Verschleppung, einer erpresserischen      sachung des Unfalls beigetragen hat, wird mit Ge-\nKmdesentführung, eines Mädchenhandels oder eines         fängnis bis zu zwei Jahren oder mit Haft und mit\ngemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, zu         Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nder die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nwerden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt\nder Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeig~          (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nzu machen, wird mit Gefängnis bestraft.                  Gefängnis nicht unter sechs Monaten oder Zuchthaus.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe                                § 143\nZuchthaus bis zu fünf Jahren.\n(1) Wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen\n(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl   Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig beauf-\ner von dem verbrecherischen Vorhaben glaubhaft           sichtigt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder\nerfahren hat, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre     mit Geldstrafe bestraft, wenn der zu Beaufsichtigende\noder mit Geldstrafe bestraft.                           eine als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe be-\n§ 139                         drohte Handlung begeht, die der Aufsichtspflichtige\ndurch gehörige Aufsicht hätte verhindern können.\n(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht       Dies gilt nicht, soweit in sonstigen Vorschriften eine\nversucht worden, so kann von Strafe abgesehen\nandere Strafe angedroht ist.\nwerden.\n(2) Aufsichtspflichtig im Sinne dieser Vorschrift\n(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzei-\nist derjenige, dem die Sorge für die Person des Kin-\ngen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger        des oder des Jugendlichen obliegt oder dem das\nanvertraut worden ist.                                  Kind oder der Jugendliche zur Erziehung oder Pflege\n. (3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen         ganz oder überwiegend anvertraut ist.\nem_en Angehörigen (§ 52) erstatten müßte, ist straf-        (3) Gesetzliche Vorschriften über die Haftbarkeit\nfrei, wenn er sich ernstlich bemüht hat, ihn von der     von Personen für die einen anderen treffenden Geld-\nTat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei        strafen oder sonstigen Geldleistungen bleiben un-\ndenn, daß es sich um einen Mord oder Totschlag\nberührt.\nhandelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein                                   § 144\nRechtsanw_alt, Verteidiger oder Arzt nicht verpflich-\ntet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anver-        Wer es sich zum Geschäfte macht, Deutsche unter\ntraut worden ist.                                        Vorspiegelung falscher Tatsachen oder wissentlich\nmit unbegründeten Angaben oder durch andere auf\n(4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den\nTäuschung be.rechnete Mittel zur Auswanderung zu\nErfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet.        verleiten, wird mit Gefängnis von einem Monat bis\nUnterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat       zu zwei Jahren bestraft.        ·             ·\nohn~ Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so\ngenugt zu seiner Straflosigkeit sein ernstliches                                   § 145\nBemühen, den Erfolg abzuwenden.\nWer die vom Kaiser\n§ 140                                zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe\n(1) Wer eine der in § 138 Abs. 1 genannten oder              auf See,\neine der in §§ 5 und 6 des Gesetzes gegen den ver-             über das Verhalten der Schiffer nach einem zu-\nbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch                    sammenstoße von Schiffen auf See oder","1104                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nin betreff der Not- und Lotsensignale für Schiffe  Papieren gehörenden Zins-, Gewinnanteils- oder Er-\nauf See und auf den Küstengewässern              neuerungsscheine, welche von einem Staate oder von\nerlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geld-        einer zur Ausgabe solcher Papiere berechtigten Stelle\nstrafe bestraft.                                         ausgestellt sind.\n§ 145a                                                    § 150\n(weggefallen)                         (1) Wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeld-\nstücke durch Beschneiden, Abfeilen oder auf andere\n§ 145b                         Art verringert und als vollgültig in Verkehr bringt,\n(weggefallen)                      oder wer solche verringerte Münzen gewohnheits-\nmäßig oder im Einverständnisse mit dem, welcher\n§ 145c                         sie verringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt,\nWer einen Beruf oder ein Gewerbe ausübt oder          wird mit Gefängnis bestraft, neben welchem auf\nausüben läßt, solange ihm dies nach § 42 1 untersagt     Geldstrafe sowie auf Verlust der bürgerlichen\nist, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit       Ehrenrechte erkannt werden kann.\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.          (2) Der Versuch ist strafbar.\n§ 145d                                                   § 151\nWer einer Dienststelle des Staates wider besseres        Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere\nWissen die BegeLung einer Straftat vortäuscht oder       zur Anfertigung von Metallgeld, Papiergeld oder\ndie Dienststelle über die Person eines an einer Straf-   dem letzteren gleichgeachteten Papieren dienliche\ntat Beteiligten zu täuschen sucht, wird mit Gefängnis    Formen zum Zwecke eines Münzverbrechens ange-\nbis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, so-     schafft oder angefertigt hat, wird mit Gefängnis bis\nweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit         zu zwei Jahren bestraft.\nschwererer Strafe bedroht ist.\n§ 152\nAchter Abschnitt                       Auf die Einziehung des nachgemachten oder ver-\nfälschten Geldes sowie der in § 151 bezeichneten\nMünzverbrechen und Münzvergehen                  Gegenstände ist zu erkennen, auch wenn die Ver-\n§ 146                         folgung oder Verurteilung einer bestimmten Person\n(1) Wer inländisches oder ausländisches Metall-       nicht stattfindet.\ngeld oder Papiergeld nachmacht, um das nachge-\nmachte Geld als echtes zu gebrauchen oder sonst in                          Neunter Abschnitt\nVerkehr zu bringen, oder wer in gleicher Absicht\nechtem Gelde durch Veränderung an demselben den               Falsche uneidliche Aussage und Meineid\nSchein eines höheren Wertes oder verrufenem Gelde                                  § 153\ndurch Veränderung an demselben das Ansehen eines\nWer vor Gericht oder vor einer anderen zur eid-\nnoch geltenden gibt, wird mit Zuchthaus nicht unter\nlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverstän-\nzwei Jahren bestraft; auch ist Polizeiaufsicht zu-\ndigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachver-\nlässig.\nständiger uneidlich vorsätzlich falsch aussagt, wird\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt       mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, in schweren\nGefängnisstrafe ein.                                     Fällen mit Zuchthaus bestraft.\n§ 147\nDieselben Strafbestimmungen finden auf den-                                     § 154\njenigen Anwendung, welcher das von ihm ohne die             (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur\nvorbezeichnete Absicht nachgemachte oder ver-            Abnahme von Eiden zuständigen Stelle vorsätzlich\nfälschte Geld als echtes in Verkehr bringt, sowie auf    falsch schwört, wird mit Zuchthaus bestraft.\ndenjenigen, welcher nachgemachtes oder verfälsch-\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die\ntes Geld sich verschafft und solches entweder in Ver-\nStrafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.\nkehr bringt oder zum Zwecke der Verbreitung aus\ndem Ausland einführt.\n§ 155\n§ 148                            Der Ableistung eines Eides wird gleichgeachtet,\n(1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld         wenn\nals echtes empfängt und nach erkannter Unechtheit           1. ein    Mitglied einer Religionsgesellschaft,\na.ls echtes in Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bis           welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Be-\nzu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.                   teuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet,\n(2) Der Versuch ist strafbar.                               eine Erklärung unter der Beteuerungsformel\nseiner Religionsgesellschaft abgibt;\n§ 149                            2. derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder Sach-\nDem Papiergelde werden gleichgeachtet die auf                verständiger einen Eid geleistet hat, in gleicher\nden Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, Bank-              Eigenschaft eine Versicherung unter Berufung\nnoten, Aktien oder deren Stelle vertretende In-                 auf den bereits früher in derselben Angelegen-\nterimsscheine oder Quittungen, sowie die zu diesen              heit geleisteten Eid abgibt, oder ein Sachver-","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                       1105\nständiger, welcher als solcher ein für allemal                             § 161\nvereidet ist, eine Versicherung auf den von ihm     (1) Bei jeder Verurteilung wegen Meineides, mit\ngeleisteten Eid abgibt;                           Ausnahme der Fälle in §§ 157 und 158, ist auf\n3. ein Beamter eine amtliche Versicherung unter       Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und außerdem\nBerufung auf seinen Diensteid abgibt.             auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten, als\nZeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu\n§ 156                         werden, zu erkennen.\nWer vor einer zur Abnahme einer Versicherung             (2) In den Fällen der §§ 153, 156 bis 159 kann\nan Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Ver-     neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürger-\nsicherung wissentlich falsch abgibt oder unter Be-      lichen Ehrenrechte erkannt werden.\nrufung auf eine solche Versicherung wissentlich\nfalsch aussagt, wird mit Gefängnis von einem Monat                                § 162\nbis zu drei Jahren bestraft.                                                  (weggefallen)\n§ 157                                                  § 163\n(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines      (1) Wenn eine der in §§ 154 bis 156 bezeichneten\nMeineides, einer falschen Versicherung an Eides Statt    Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist,\noder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig         so tritt Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre ein.\ngemacht, so kann der· Richter die Strafe nach pflicht-     (2) Straflosjgkeit tritt ein, wenn der Täter die\ngemäßem Ermessen mildern und im Falle uneidlicher       falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschrif-\nAussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der          ten des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.\nTäter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem\nAngehörigen oder von sich selbst die Gefahr einer\ngerichtlichen Bestrafung abzuwenden.                                       Zehnter Abschnitt\n(2) Der Richter kann auch dann die Strafe mildern                   Falsche Anschuldigung\noder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht\nEidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.                                     § 164\n(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder\n§ 158                         einem zur Entgegennahme von Anzeigen zustän-\n(1) Der Richter kann die Strafe wegen Meineides,     digen Beamten oder militärischen Vorgesetzten oder\nfalscher Versicherung an Eides Statt oder falscher      öffentlich wider besseres Wissen einer strafbaren\nuneidlicher Aussage nach seinem pflichtgemäßen Er-      Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder\nmessen mildern oder von Strafe absehen, wenn der        Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behörd-\nTäter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.        liches Verfahren oder andere behördliche Maßnah-\nmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu\n(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei\nlassen, wird wegen falscher Anschuldigung mit Ge-\nder Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann\nfängnis nicht unter einem Monat bestraft.\noder aus der Tat. ein Nachteil für einen anderen\nentstanden ist, oder wenn schon gegen den Täter            (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht\neine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung ein-      bei einer der im Absatz 1 bezeichneten Stellen oder\ngeleitet worden ist.                                    öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen\neine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt,\n(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die\ndie geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder\nfalsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im\nandere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizu-\nVerfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht,\nführen oder fortdauern zu lassen.\neinem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde er-\nfolgen.                                                    (3) Ist die Tat in der Absicht begangen, sich oder\n§ 159                         einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, so ist\ndie Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.\nDie Vorschriften über die Bestrafung der erfolg-\nlosen Anstiftung bei Verbrechen(§ 49a Abs. 1, Abs. 3       (4) Neben der Strafe kann auf Verlust der bürger-\nNr. 1 und Abs. 4) gelten entsprechend für die Fälle     lichen Ehrenrechte erkannt werden.\nder falschen uneidlichen Aussage und der wissent-          (5) Ist die falsche Anschuldigung (Absätze 1, 2)\nlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides      nicht wider besseres Wissen, aber vorsätzlich oder\nStatt.                                                  leichtfertig begangen, so ist die Strafe Gefängnis\n§ 160                         bis zu einem Jahre oder Geldstrafe.\n(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines fal-         (6) Solange ein infolge der gemachten Anzeige\nschen Eides verleitet, wird mit Gefängnis bis zu zwei   eingeleitetes Verfahren anhängig ist, soll mit dem\nJahren bestraft, neben welchem auf Verlust der bür-     Verfahren und mit der Entscheidung über die falsche\ngerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und          Anschuldigung innegehalten werden.\nwer einen anderen zur Ableistung einer falschen\nVersicherung an Eides Statt oder einer falschen un-                               § 165\neidlichen Aussage verleitet, wird mit Gefängnis bis\n(1) Wird wegen falscher Anschuldigung auf Strafe\nzu sechs Monaten bestraft.\nerkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis\n(2) Der Versuch ist strafbar.                        zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Schul-","1106                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ndigen öffentlich bekanntzumachen. Die Art der Be-         schließung arglistig mittels einer solchen Täuschung\nkanntmachung sowie die Frist zu derselben ist in          verleitet, welche den Getäuschten berechtigt, die\ndem Urteil zu bestimmen.                                  Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird, wenn aus\neinem dieser Gründe die Ehe auf gelöst worden ist,\n(2) Dem Verletzten ist auf Kosten des Schuldigen\nmit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.\neine Ausferligung des Urteils zu erteilen.\n(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des ge-\ntäuschten Teiles ein.\nElfter Abschnitt\n§ 170a\nVergehen,\nwelche sich auf die Religion beziehen                 (1) Ein Ehegatte, der Familienhabe böswillig oder\naus grobem Eigennutz veräußert, zerstört oder bei-\n§ 166                           seite schafft und dadurch den anderen Ehegatten\nWer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden        oder einen unterhaltsberechtigten Abkömmling\nÄußerungen Gott lästert, ein Ärgernis gibt, oder          schädigt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder\nwer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine    mit Geldstrafe bestraft.\nandere im Staate bestehende Religionsgesellschaft            (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die\ndes öffentlichen Rechtes oder ihre Einrichtungen          Zurücknahme des Antrages ist zulässig.\noder Gebräuche beschimpft, ingleichen wer in einer\nKirche oder in einem anderen zu religiösen Ver-\nsammlungen bestimmten Orte beschimpfenden Un-                                     § 170b\nfug verübt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren            (1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht\nbestraft.                                                 vorsätzlich entzieht, so daß der Lebensbedarf des Un-\n§ 167                           terhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne öffent-\nliche Hilfe oder die Hilfe anderer gefährdet wäre,\nWer durch eine Tätlichkeit oder Drohung jemand\nwird mit Gefängnis bestraft.\nhindert, den Gottesdienst einer im Staate bestehen-\nden Religionsgesellschaft auszuüben, ingleichen wer          (2) Der Versuch ist strafbar.\nin einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen\nVersammlungen bestimmten Orte durch Erregung                                       § 170c\nvon Lärm oder Unordnung den Gottesdienst oder                Wer einer von ihm Geschwängerten gewissenlos\neinzelne gottesdienstliche Verrichtungen einer im\ndie Hilfe versagt, deren sie wegen der Schwanger-\nStaate bestehenden Religionsgesellschaft vorsätzlich\nschaft oder der Niederkunft bedarf, und dadurch\nverhindert oder stört, wird mit Gefängnis bis zu drei\nMutter oder Kind gefährdet, wird mit Gefängnis be-\nJahren bestraft.\nstraft.\n§ 168\n§ 170d\n(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Be-                Wer das körperliche oder sittliche Wohl eines\nrechtigten eine Leiche, Leichenteile oder die Asche       Kindes dadurch gefährdet, daß er in gewissenloser\neines Verstorbenen wegnimmt, wer daran oder an            Weise seine Fürsorge- oder Erziehungspflichten\neiner Beisetzungsstätte beschimpfenden Unfug ver-\ngröblich vernachlässigt, insbesondere das Kind ohne\nübt, oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder be-    ausreichende Nahrung oder Wartung läßt, wird mit\nschädigt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren be-       Gefängnis bestraft, soweit nicht die Tat nach anderen\nstraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren-     Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.\nrechte erkannt werden.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n§ 171\n(1) Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht,\nZwölfter Abschnitt                      bevor seine Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt\nworden ist, ingleichen eine unverheiratete Person,\nStraftaten gegen den Personenstand,\nwelche mit einem Ehegatten, wissend, daß er ver-\ndie Ehe und die Familie\nheiratet ist, eine Ehe eingeht, wird mit Zuchthaus\n§ 169                           bis zu fünf Jahren bestraft.\n(1) Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich            (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\nverwechselt, oder wer auf andere Weise den Per-           Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.\nsonenstand eines anderen vorsätzlich verändert oder          (3) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt\nunterdrückt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren        mit dem Tage, an welchem eine der beiden Ehen\nund, wenn die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht         aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.\nbegangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren\nbestraft.\n§ 172\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(1) Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die\n§ 170                           Ehe geschieden ist, an dem schuldigen Ehegatten so-\n(1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen            wie dessen Mitschuldigen mit Gefängnis bis zu sechs\nTeile ein gesetzliches Ehehindernis arglistig ver-        Monaten bestraft.\nschweigt, oder wer den anderen Teil zur Ehe-                 (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                        1107\nDreizehnter Abschnitt                        oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen\nzu lassen;\nVerbrechen und Vergehen\nwider die Sittlichkeit                    3. ein Mann über einundzwanzig Jahre, der eine\nmännliche Person unter einundzwanzig Jahren\n§ 173                                verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich\n( 1) Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und             von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;\nabsteigender Linie wird an den ersteren mit Zucht-         4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Un-\nhaus bis zu fünf Jahren, an den letzteren mit Ge-              zucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht\nfängnis bis zu zwei Jahren bestraft.                           mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.\n(2) Der Beischlaf zwischen Geschwistern wird mit\n§ 175b\nGefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. Ebenso wird\nder Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und ab-         Die widernatürliche Unzucht, welche von Men-\nsteigender Linie bestraft, wenn die Ehe, auf der die    schen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis\nSchwägerschaft beruht, zur Zeit der Tat besteht.        zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte erkannt werden.\n(3) Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust\nder bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.                                      § 176\n(4) Verwandte und Verschwägerte absteigender            (1) Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird be-\nLinie bleiben straflos, wenn sie das achtzehnte Le-     straft, wer\nbensjahr nicht vollendet haben.                            1. mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer\nFrau vornimmt oder dieselbe durch Drohung\n(5) Im Falle des Beischlafs zwischen Verschwäger-\nmit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\nten kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die\nzur Duldung unzüchtiger Handlungen nötigt,\nhäusliche Gemeinschaft der Ehegatten zur Zeit der\nTat aufgehoben war. Die Tat wird nicht mehr ver-           2. eine in einem willenlosen oder bewußtlosen\nfolgt, wenn Befreiung vom Eheverbot der Schwäger-              Zustande befindliche oder eine geisteskranke\nschaft erteilt worden ist.                                     Frau zum außerehelichen Beischlafe mißbraucht,\noder\n§ 174                            3. mit Personen unter vierzehn Jahren unzüch-\nMit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter                tige Handlungen vornimmt oder dieselben zur\nsechs Monaten wird bestraft,                                   Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlun-\ngen verleitet.\n1. wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Auf-\nsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen         (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\nunter einundzwanzig Jahren oder                 Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.\n2. wer unter Ausnutzung seiner Amtsstellung\noder seiner Stellung in einer Anstalt für                                 § 177\nKranke oder Hilfsbedürftige einen anderen          (1) Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Ge-\nwalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr\nzur Unzucht mißbraucht.\nfür Leib oder Leben eine Frau zur Duldung des\naußerehelichen Beischlafs nötigt, oder wer eine Frau\n§ 175                         zum außerehelichen Beischlafe mißbraucht, nachdem\n(1) Ein Mann, der mit einem anderen Mann Un-         er sie zu diesem Zwecke in einen willenlosen oder\nzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht miß-         bewußtlosen Zustand versetzt hat.\nbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft.\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\n(2) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch Gefängnistrafe nicht unter einem Jahre ein.\nnicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht\nin besonders leichten Fällen vo:i Strafe absehen.                                 § 178\nIst durch eine der in §§ 176 und 177 bezeichneten\n§ 175a                         Handlungen der Tod der verletzten Person ver-\nMit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden     ursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter\nUmständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten        zehn Jahren oder lebenslange Zuchthausstrafe ein.\nwird bestraft\n§ 179\n1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Ge-\nwalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger          (1) Wer eine Frau zur Gestattung des Beischlafs\nGefahr für Leib oder Leben nötigt, mit ihm      dadurch verleitet, daß er eine Trauung vorspiegelt\nUnzucht zu treiben oder sich von ihm zur Un-    oder einen anderen Irrtum in ihr erregt oder benutzt,\nzucht mißbrauchen zu lassen;                    in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen\nhielt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.\n2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Miß-\nbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder      (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\nUnterordnungsverhältnis begründeten Abhän-      Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.\ngigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben        (3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.","1108                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 180                            (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern\n(1) Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz           oder des Vormundes der Verführten ein.\ndurch seine Vermittlung oder durch Gewährung oder\nVerschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub                                      § 183\nleistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängnis nicht\n(1) Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich\nunter einem Monat bestraft; auch kann zugleich auf\nein Ärgernis gibt, wird mit Gefängnis bis zu zwei\nGeldstrafe, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\nsowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt       Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nwerden. Sind mildernde Umstände vorhanden,_ so               (2) Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust\nkann die Gefängnisstrafe bis auf einen Tag ermäßigt      der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.\nwerden.\n(2) Als Kuppelei gilt insbesondere die Unterhal-                                    § 184\ntung eines Bordells oder eines bordellartigen Be-\ntriebes.                                                     (1) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-\n(3) Wer einer Person, die das achtzehnte Lebens-       straft, wer\njahr vollendet hat, Wohnung gewährt, wird auf\nGrund des Absatzes 1 nur dann bestraft, wenn damit                1. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder\nein Ausbeuten der Person, der die Wohnung gewährt                     Darstellungen feilhält, verkauft, verteilt, an\nist, oder ein Anwerben oder ein Anhalten dieser Per-                  Orten, welche dem Publikum zugänglich\nson zur Unzucht verbunden ist.                                        sind, ausstellt oder anschläqt oder sonst\nverbreitet, sie zum Zwecke der Verbreitung\n§ 181                                      herstellt oder zu demselben Zwecke vorrätig\nhält, ankündigt oder anpreist;\n(1) Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder ge-\nwohnheitsmäßig noch aus Eigennutz betrieben wird,                2. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder\nmit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn                   Darstellungen einer Person unter sechzehn\n1. um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinter-                Jahren gegen Entgelt überläßt oder an-\nlistige Kunstgriffe angewendet werden,                    bietet;\noder                                                  3. Gegenstände, die zu unzüchtigem Ge-\n2. der Schuldige zu der verkuppelten Person                   brauche bestimmt sind, an Orten, welche\nin dem Verhältnis des Ehemanns zur Ehe-                   dem Publikum zugänglich sind, ausstellt\nfrau, von Eltern zu Kindern, von Vormün-                  oder solche Gegenstände dem Publikum\ndern zu. Pflegebefohlenen, von GeisUichen,                ankündigt oder anpreist;\nLehrern oder Erziehern zu den von ihnen               3a. in einer Sitte oder Anstand verletzen-\nzu unterrichtenden oder zu erziehenden                    den Weise Mittel, Gegenstände· oder Ver-\nPersonen steht.                                           fahren, die zur Verhütung von Geschlechts-\n(2) Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der                 krankheiten dienen, öffentlich ankündigt,\nbürgerlichen Ehrenrechte auszusprechen; auch kann                    anpreist oder solche Mittel oder Gegen-\nzugleich auf Geldstrafe sowie auf Zulässigkeit von                   stände an einem dem Publikum zugäng-\nPolizeiaufsicht erkannt werden.                                      lichen Orte ausstellt;\n(3) Sind im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 mil-                4. öffentliche Ankündigungen erläßt, welche\ndernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe                  dazu bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr\nein, neben welcher auf Geldstrafe erkannt werden                     herbeizuführen.\nkann.\n(2) Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust\n§ 181 a                         der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit\n(1) Eine männliche Person, welche von einer Frau,     von Polizeiaufsicht erkannt werden.\ndie gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung\nihres unsittlichen Erwerbes ganz oder teilweise den\n§ 184a\nLebensunterhalt bezieht, oder welche einer solchen\nFrau gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz in bezug           Wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen,\nauf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes Schutz         welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl\ngewährt oder sonst förderlich ist (Zuhälter), wird mit   gröblich verletzen, einer Person unter sechzehn\nZuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.                   Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet, wird\nmit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld-\n(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Ge-\nstrafe bestraft.\nfängnis nicht unter drei Monaten.\n(3) Neben der Strafe kann auf die Zulässigkeit von                                §  184b\nPolizeiaufsicht erkannt werden.                             Mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs\nMonaten wird bestraft, wer aus Gerichtsverhandlun-\n§ 182                         gen, für welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit\n(1) Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das       die Offentlichkeit ausgeschloss·en war, oder aus den\nsechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Bei-      diesen Verhandlungen zugrunde liegenden amtlichen\nschlafe · verführt, wird mit Gefängnis bis zu einem      Schriftstücken öffentlich Mitteilungen macht, welche\nJahre bestraft.                                         ·geeignet sind, Ärgernis zu erregen.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                       1109\nVierzehnter Abschnitt                                          § 189\n(1) Wer das Andenken eines Verstorbenen ver-\nBeleidigung\nunglimpft, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren\n§ 185                        oder mit Geldstrafe bestraft.\nDie Beleidigung wird mit Geldstrafe oder mit Haft      (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern,\noder mit Gefängnis bis zu einem Jahre und, wenn die    der Kinder, des Ehegatten oder der Geschwister des\nBeleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird,   Verstorbenen ein.\nmit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren\n§ 190\nbestraft.\nIst die behauptete oder verbreitete Tatsache eine\n§ 186\nstrafbare Handlung, so ist der Beweis der Wahrheit\nWer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache    als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen\nbehauptet oder verbreitet, welche denselben verächt-   dieser Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.\nlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung        Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlos-\nherabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht         sen, wenn der Beleidigte wegen dieser Handlung vor\ndiese Tatsache erweislich wahr ist, wegen Beleidi-     der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig frei-\ngung mit Geldstrafe oder mit Haft oder mit Gefäng-     gesprochen worden ist.\nnis bis zu einem Jahre und, wenn die Beleidigung\nöffentlich oder durch Verbreitung von Schriften,                                § 191\nAbbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit          Ist wegen der strafbaren Handlung zum Zwecke\nGeldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren       der Herbeiführung eines Strafverfahrens bei der Be-\nbestraft.                                              hörde Anzeige gemacht, so ist bis zu dem Beschlusse,\n§ 187                        daß die Eröffnung der Untersuchung nicht stattfinde,\noder bis zur Beendigung der eingeleiteten Unter-\n(1) Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf\neinen anderen eine unwahre Tatsache behauptet          suchung mit dem Verfahren und der Entscheidung\noder verbreitet, welche denselben verächtlich zu       über die Beleidigung innezuhalten.\nmachen oder in der öffentlichen Meinung herabzu-\nwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet                               § 192\nist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit          Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder\nGefängnis bis zu zwei Jahren und, wenn die             verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach\nVerleumdung öffentlich oder durch Verbreitung          Vorschrift des§ 185 nicht aus, wenn das Vorhanden-\nvon Schriften, Abbildungen oder Darstellungen be-      sein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung\ngangen ist, mit Gefängnis nicht unter einem Monat      oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter\nbestraft.                                              welchen sie geschah, hervorgeht.\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann\ndie Strafe bis auf einen Tag Gefängnis ermäßigt                                § 193\noder auf Geldstrafe erkannt werden.                       Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künst-\nlerische oder gewerbliche Leistungen, ingleichen\nÄußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidi-\n§ 187 a\ngung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtig-\n(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Vol-  ter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen\nkes stehende Person öffentlich, in einer Versamm-      und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebe-\nlung oder durch Verbreitung von Schriften, Schall-     nen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten\naufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen eine         eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern\nüble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen,       strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung\ndie mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen   aus der Form der Äußerung oder aus den Umstän-\nLeben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet,        den, unter welchen sie geschah, hervorgeht.\nsein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren,\nso ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.                           §  194\n(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den           Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf\ngleichen Voraussetzungen mit Gefängnis nicht unter     Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages (§§ 185\nsechs Monaten bestraft.                                 bis 193) ist zulässig.\n§ 195\n§ 188\n(weggefallen)\n(1) In den Fällen der §§ 186 und 187 kann auf Ver-\nlangen des Beleidigten, wenn die Beleidigung nach-                              §  196\nteilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den\nWenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen\nErwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit\nBeamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied\nsich bringt, neben der Strafe auf eine an den Be-\nder bewaffneten Macht, während sie in der Aus-\nleidigten zu erlegende Buße erkannt werden.\nübung ihres Berufes begriffen sind, oder in Bezie-\n(2) Eine  erkannte Buße schließt die Geltend-       hung auf ihren Beruf begangen ist, so haben außer\nmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches         den unmittelbar Beteiligten auch deren amtliche Vor-\naus.                                                   gesetzte das Recht, den Strafantrag zu stellen.","1110                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 197                                                     § 204\nEines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidi-        Die Strafe der Herausforderung und der Annahme\ngung gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes             derselben sowie die Strafe der Kartellträger fällt\noder eines Landes oder gegen eine andere politi-          weg, wenn die Parteien den Zweikampf vor dessen\nsche Körperschaft begangen worden ist. Dieselbe           Beginn freiwillig aufgegeben haben.\ndarf jedoch nur mit Ermächtigung der beleidigten\nKörperschaft verfolgt werden.                                                       § 205\nDer Zweikampf wird mit Einschließung von drei\n§ 198\nMonaten bis zu fünf Jahren bestraft.\nIst bei wechselseitigen Beleidigungen von einem\nTeile auf Bestrafung angetragen worden, so ist der\n§ 206\nandere Teil bei Verlust seines Rechtes verpflichtet,\nden Antrag auf Bestrafung spätestens vor Schluß             Wer seinen Gegner im Zweikampf tötet, wird mit\nder Verhandlung in erster Instanz zu stellen, hierzu      Einschließung nicht unter zwei Jahren und, wenn der\naber auch dann berechtigt, wenn zu jenem Zeitpunkte       Zweikampf ein solcher war, welcher den Tod des\ndie dreimonatige Frist bereits abgelaufen ist.            einen von beiden herbeiführen sollte, mit Ein-\nschließung nicht unter drei Jahren bestraft.\n§ 199\n§ 207\nV✓ enn  eine Beleidigung auf der Stelle erwidert\nwird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen        Ist eine Tötung oder Körperverletzung mittels\nderselben für straffrei erklären.                         vorsätzlicher Ubertretung der vereinbarten oder her-\ngebrachten Regeln des Zweikampfes bewirkt wor-\nden, so ist der Ubertreter, sofern nicht nach den\n§ 200\nvorhergehenden Bestimmungen eine härtere Strafe\n(1) Wird wegen einer öffentlich oder durch Ver-       verwirkt ist, nach den allgemeinen Vorschriften\nbreitung von Schriften, Darstellungen oder Abbil-         über das Verbrechen der Tötung oder der Körper-\ndungen begangenen Beleidigung auf Strafe erkannt,         verletzung zu bestrafen.\nso ist zugleich dem Beleidigten die Befugnis zuzu-\nsprechen, die Verurteilung auf Kosten des Schuldi-\n§ 208\ngen öffentlich bekanntzumachen. Die Art der Be-\nkanntmachung sowie die Frist zu derselben ist in            Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattge-\ndem Urteil zu bestimmen.                                  funden, so kann die verwirkte Strafe bis um die\nHälfte, jedoch nicht über fünfzehn Jahre erhöht\n(2) Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder    werden.\nZeitschrift, so ist der verfügende Teil des Urteils\n§ 209\nauf Antrag des Beleidigten durch die öffentlichen\nBlätter bekanntzumachen, und zwar wenn möglich              Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen\ndurch dieselbe Zeitung oder Zeitschrift und in dem-       sind, den Zweikampf zu verhindern, Sekundanten\nselben Teile und mit derselben Schrift, wie der           sowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen, Ärzte\nAbdruck der Beleidigung geschehen .                       und Wundärzte sind straflos.\n. (3) Dem BE~leidigten ist auf Kosten des Schuldigen\n§ 210\neme Ausfertigung des Urteils zu erteilen.\nWer einen anderen zum Zweikampf mit einem\nDritten absichtlich, insonderheit durch Bezeigung\nFünfzehnter Abschnitt                    oder Androhung von Verachtung anreizt, wird, falls\nder Zweikampf stattgefunden hat, mi.t Gefängnis\nZweikampf                           nicht unter drei Monaten bestraft.\n§ 201\nDie Herausforderung zum Zweikampf mit töd-\nlichen Waffen sowie die Annahme einer solchen                             Sechzehnter Abschnitt\nHerausforderung wird mit Einschließung bis zu\nVerbrechen und Vergehen wider das Leben\nsechs Monaten bestraft.\n§ 211\n§ 202                              (1) Der Mörder wird mit lebenslangem Zuchthaus\nEinschließung von zwei Monaten bis zu zwei            bestraft.\nJahren tritt ein, wenn bei der Herausforderung die\nAbsicht, daß einer von beiden Teilen das Leben ver-          (2) Mörder ist, wer\nlieren soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der                aus Mordlust, zur Befriedigung des Ge-\ngewählten Art des Zweikampfes erhellt.                                schlechtstriebs, aus Habgier oder sonst\naus niedrigen Beweggründen,\n§ 203                                     heimtückisch oder grausam oder mit ge-\nDiejenigen, welche den Auftrag zu einer Heraus-                   meingefährlichen Mitteln oder\nforderung übernehmen und ausrichten (Kartellträ-                    um eine andere Straftat zu ermöglichen\nger), werden mit Einschließung bis zu sechs Monaten                   oder zu verdecken,\nbestraft.                                                 einen Menschen tötet.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                        1111\n§ 212                        ren, die zu ärztlich gebotenen Unterbrechungen der\n(1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne     Schwangerschaft dienen, Ärzten oder Personen, die\nMörder zu sein, wird als Totschläger mit Zuchthaus    mit solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubter\nnicht unter fünf Jahren bestraft.                     Weise Handel treiben, oder in ärztlichen oder phar-\nmazeutischen Fachzeitschriften angekündigt oder\n(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebens-   angepriesen werden.\nlanges Zuchthaus zu erkennen.\n§ 220\n§ 213\nWer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste\nWar der Totschläger ohne eigene Schuld durch       zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen\neine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Miß-        anbietet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren\nhandlung oder schwere Beleidigung von dem Ge-         oder mit Geldstrafe bestraft.\ntöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf ,der\nStelle zur Tat hingerissen worden, oder sind andere                            § 221\nmildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnis-\n(1) Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrech-\nstrafe nicht unter sechs Monaten ein.\nlichkeit oder Krankheit hilflose Person aussetzt, oder\nwer eine solche Person, wenn dieselbe unter seiner\n§ 2i4\nObhut steht oder wenn er für die Unterbringung,\n(weggefallen)                     Fortschaffung oder Aufnahme derselben zu sorgen\nhat, in hilfloser Lage vorsätzlich verläßt, wird mit\n§  215                        Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.\n(weggefallen)\n(2) Wird die Handlung von leiblichen Eltern\ngegen ihr Kind begangen, so tritt Gefängnisstrafe\n§  216\nnicht unter sechs Monaten ein.\n(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernst-\nliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt        (3) Ist durch die Handlung eine schwere Körper-\nworden, so ist auf Gefängnis nicht unter drei Jahren  verletzung der ausgesetzten oder verlassenen Per-\nzu erkennen.                                          son verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis\nzu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist      Tod verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht\ndie Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.       unter drei Jahren ein.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n§ 222\n§ 217                           Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen\n(1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in    verursacht, wird mit Gefängnis bestraft.\noder gleich nach der Geburt vorsätzlich tötet, wird\nmit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.                        Siebzehnter Abschnitt\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist                        Körperverletzung\ndie Strafe Gefängnis nicht unter seehs Monaten.\n§ 223\n§ 218                           (1) Wer vorsätzlich einen anderen körperlich miß-\n(1) Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet oder  handelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird\ndie Abtötung durch einen anderen zuläßt, wird mit     wegen Körperverletzung mit Gefängnis bis zu drei\nGefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zucht-    Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nhaus bestraft.                                           (2) Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigen-\n(2) Der Versuch ist strafbar.                      der Linie begangen, so ist auf Gefängnis nicht unter\neinem Monat zu erkennen.\n(3) Wer sonst die Leibesfrucht einer Schwangeren\nabtötet, wird mit Zuchthaus, in minder schweren                               § 223a\nFällen mit Gefängnis bestraft.                           Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, ins-\n(4) Wer einer Schwangeren ein Mittel oder einen    besondere eines Messers oder eines anderen gefähr-\nGegenstand zur Abtötung der Leibesfrucht ver-         lichen Werkzeuges, oder mittels eines hinterlistigen\nschafft, wird mit Gefängnis, in besonders schweren    Uberf alls, oder von mehreren gemeinschaftlich, oder\nFällen mit Zuchthaus bestraft.                        mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung\nbegangen, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter zwei\n§ 219                        Monaten ein.\n(1) Wer zu Zwecken der Abtreibung Mittel,                                  § 223b\nGegenstände oder Verfahren öffentlich ankündigt          (1) Wer Kinder, Jugendliche oder wegen Gebrech-\noder anpreist oder solche Mittel oder Gegenstände     lichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner Für-\nan einem allgemein zugänglichen Ort ausstellt, wird   sorge oder Obhut unterstehen oder seinem Haus-\nmit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geld-       stand angehören, oder die von dem Fürsorgepflich-\nstrafe bestraft.                                      tigen seiner Gewalt überlassen worden oder durch\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine An- ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis von ihm abhängig\nwendung, wenn Mitte], Gegenstände oder Verfah-        sind, quält oder roh mißhandelt, oder wer durch","1112                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nböswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie        (2) Ist durch die Handlung eine schwere Körper-\nzu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit     verletzung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus\nGefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.            nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Hand-\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe      lung der Tod verursacht worden, auf Zuchthaus nicht\nZuchthaus bis zu fünf Jahren.                           unter zehn Jahren oder auf lebenslanges Zuchthaus\nzu erkennen.\n§ 224                                                    § 230\nHat die Körperverletzung zur Folge, daß der Ver-        Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung\nletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehver-     eines anderen verursacht, wird mit Geldstrafe oder\nmögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör,           mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.\ndie Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert oder\nin erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in                               §  231\nSiechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt,          (1) In allen Fällen der Körperverletzung kann auf\nso ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefäng-    Verl;:,ngen des Verletzten neben der Strafe auf eine\nnis nicht unter einem Jahre zu erkennen.                an denselben zu erlegende Buße erkannt werden.\n(2) Eine erkannte· Buße schließt die Gelte~d-\n§  225                         machung eines weiteren Entschädigungsanspruches\nWar eine der vorbezeichneten Folgen beabsich-        aus.\ntigt und eingetreten, so ist auf Zuchthaus von zwei\n(3) Für diese Buße haften die zu derselben Verur-\nbis zu zehn Jahren zu erkennen.\nteilten als Gesamtschuldner.\n§ 226\n§  232\nIst durch die Körperverletzung der Tod des Ver-\n(1) Die Verfolgung leichter vorsätzlicher sowie\nletzten verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht\naller durch Fahrlässigkeit verursachter Körperver-\nunter drri Jahren oder Gefängnis nicht unter drei\nJahren zu erkennen.                                     letzungen (§§ 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, es\nsei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen\n§  226a                         des besonderen öffentlichen Interesses an der Straf-\nWer eine Körperverletzung mit Einwilligung des       verfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für\nVerletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig,     geboten erachtet.\nwenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten        (2) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen\nSitten verstößt.                                        verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig.\n§ 227                             (3) _Die in§§ 196 und 198 enthaltenen Vorschriften\n(1) Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von   finden auch hier Anwendung.\nmehreren gemachten Angriff der Tod eines Menschen\noder eine schwere Körperverletzung (§ 224) verur-                                 §  233\nsacht worden, so ist jeder, welcher sich an der Schlä-\nWenn leichte Körperverletzungen mit solchen, Be-\ngerei oder dem Angriffe beteiligt hat, schon wegen\nleidigungen mit leichten Körperverletzungen oder\ndieser Beteiligung mit Gefängnis bis zu drei Jahren\nletztere mit ersteren auf der Stelle erwidert werden,\nzu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden\nso kann der Richter für beide Angeschuldigte oder\nhineingezogen worden ist.\nfür einen derselben eine der Art oder dem Maße\n(2) Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren     nach mildere oder überhaupt keine Strafe eintreten\nVerletzungen zuzuschreiben, welche dieselbe nicht       lassen ..\neinzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen ver-\nursacht haben, so ist jeder, welchem eine dieser                         Achtzehnter Abschnitt\nVerletzungen zur Last fällt, mit Zuchthaus bis zu\nfünf Jahren zu bestrafen.                                             Verbrechen und Vergehen\nwider die persönliche Freiheit\n§ 228                                                    §  234\nSind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den        Wer sich eines Menschen durch List, Drohnng oder\nFällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223 a und 223 b      Gewalt bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszu-\nAbs. 1 auf Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geld-      setzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in\nstrafe, in den Fällen der §§ 224 und 227 Abs. 2 auf     auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen,\nGefängnis nicht unter einem Monat und im Falle          wird wegen Menschenraubes mit Zuchthaus bestraft.\ndes § 226 auf Gefängnis nicht unter drei Monaten\nzu erkennen.                                                                     §  234a\n§ 229                             (1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder\n(1) Wer vorsätzlich einem anderen, um dessen         Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen\nGesundheit zu beschädigen, Gift oder andere Stoffe      Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder\nbeibringt, welche die Gesundheit zu zerstören ge-       veranlaßt, sieb. dorthin zu begeben, oder davon ab-\neignet sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren      hält, von dort zurückzukehren, und dadurch der\nbestraft.                                               Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu","Nr. 55 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                       1113.\nwerden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaat-      so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu er-\nlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkür-         kr,nnen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so\nmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden,      tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein.\nder Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder\nwirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt                           § 239a\nzu werden, wird wegen Verschleppung mit Zuchthaus         (1) Wer ein fremdes Kind entführt oder der Frei-\nbestraft.                                              heit bP.raubt, um für dessen Herausgabe ein Lösegeld\n(2) Sind mildernde Umstände vorhandei~, so ist die zu verlangen, wird mit Zuchthaus nicht unter drei\nStrafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.             Jahren bestraft.\n(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Ge-      (2) Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der Minder-\nfängnis bestraft.                                      jährige unter achtzehn Jahren.\n§ 235\n§ 240\n(1) Wer eine minderjährige Person durch List,\n(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt\nDrohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund\noder durch Drohung mit einem empfindlichen Ubel\noder ihrem Pfleger entzieht, wird mit Gefängnis\nbestraft.                                              zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung\nnötigt, wird wegen Nötigung mit Gefängnis oder mit\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann      Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Zucht-\nauf Geldstrafe erkannt werden.                         haus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht\n(3) Geschieht die Handlung in der Absicht, die      unter sechs Monaten bestraft.\nPerson zum Betteln oder zu gewinnsü.:htigen oder          (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung\nunsittlichen Zwecken oder Beschäftigungen zu ge-       der Gewalt oder die Androhung des Ubels zu dem\nbrauchen, so tritt Zuchthaus bis zu zehn Jahren ein.   angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n§ 236\n(1) Wer eine Frau wider ihren Willen durch List,                             §  241\nDrohung oder Gewalt entführt, um sie zur Unzucht          Wer einen anderen mit der Begehung eines Ver-\nzu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren      brechens bedroht, wird mit Gefängnis bis zu sechs\nund, wenn die Entführung begangen wurde, um            Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.\ndie Entführte zur Ehe zu bringen, mit Gefängnis\nbestraft.                                                                      §  241 a\n(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.          (1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder\neine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politi-\n§ 237                         schen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im\n(1) Wer eine minderjährige, unverehelichte Frau    Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch\nmit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer       Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib\nEltern, ihres Vormundes oder ihres Pflegers, ent-      oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder\nführt, um sie zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen,     in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung\nwird mit Gefängnis bestraft.                           empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird wegen\npolitischer Verdächtigung mit Gefängnis bestraft.\n(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über\n§ 238                          einen anderen macht oder übermittelt und ihn da-\nHat der Entführer die Entführte geheiratet, so      durch der im Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer\nfindet die Verfolgung nur statt, nachdem die Ehe für  politischen Verfolgung aussetzt.\nnichtig erklärt worden ist.                                (3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mit-\n§ 239                         teilung gegen den anderen eine unwahre Behaup-\n(1) Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Men-   tung aufgestellt, oder ist die Tat in der Absicht be-\nschen einsperrt oder auf andere Weise des Gebrau-      gangen, eine der im Absatz 1 bezeichneten Folgen\nches der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit       herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders\nGefängnis oder mit Geldstrafe bestraft.                schwerer Fall vor, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn\n(2) Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche    Jahren erkannt werden.\ngedauert hat, oder wenn eine schwere Körperver-\nletzung des der Freiheit Beraubten durch die Frei-                    Neunzehnter Abschnitt\nheitsentziehung oder die ihm während derselben                   Diebstahl und Unterschlagung\nwiderfahrene Behandlung verursacht worden ist, so\nist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen.                              §  242\nSind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefäng-       (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem\nnisstrafe nicht unter einem Monat ein.                 anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich\n(3) Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch   rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Diebstahls mit\ndie Freiheitsentziehung oder die ihm während der-      Gefängnis bestraft.\nselben widerfahrene Behandlung verursacht worden,         (2) Der Versuch ist strafbar.","1114                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953} Teil I\n§ 243                              (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\n(1) Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren ist zu er-         beim einfachen Diebstahl Gefängnisstrafe nicht unter\nkennen, wenn                                               drei Monaten, beim schweren Diebstahl Gefängnis-\nstrafe nicht unter einem Jahre ein.\n1. aus einem zum Gottesdienste bestimmten\nGebäude Gegenstände gestohlen werden,\nwelche dem Gottesdienste gewidmet sind;                                 § 245\n2. aus einem Gebäude oder umschlossenen                Die Bestimmungen des § 244 finden Anwendung,\nRaume mittels Einbruchs, Einsteigens oder      auch wenn die früheren Strafen nur teilweise ver-\nErbrechens von Behältnissen gestohlen          büßt oder ganz oder teilweise erlassen sind, bleiben\nwird;                                           jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung\n3. der Diebstahl dadurch bewirkt wird, daß          oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung\nzur Eröffnung eines Gebäudes oder der Zu-      des neuen Diebstahls zehn Jahre verflossen sind.\ngänge eines umschlossenen Raumes oder\nzur Eröffnung der im Innern befindlichen                                § 245a\nTüren oder Behältnisse falsche Schlüssel\n(1) Wer Diebeswerkzeug in Besitz oder Gewahr-\noder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung\nsam hat oder von einem anderen für sich verwahren\nnicht bestimmte Werkzeuge angewendet\nläßt, nachdem er wegen schweren Diebstahls, Dieb-\nwerden;\nstahls im Rückfall, Raubes, gewerbs- oder gewohn-\n4. auf einem öffentlichen Wege, einer Straße,       heitsmäßiger Hehlerei oder Hehlerei im Rückfall\neinem öffentlichen Platze, einer Wasser-       (§§ 243 bis 245, 249 bis 252, 260, 261) rechtskräftig\nstraße oder einer Eisenbahn oder in einem      verurteilt worden ist, wird mit Gefängnis nicht unter\nPostgebäude oder dem dazu gehörigen Hof-       drei Monaten bestraft, sofern sich nicht aus den Um-\nraume oder auf einem Eisenbahnhofe eine        ständen ergibt, daß das Werkzeug nicht zur Verwen-\nzum Reisegepäck oder zu anderen Gegen-         dung bei strafbaren Handlungen bestimmt ist.\nständen der Beförderung gehörende Sache\n(2) Wer Diebeswerkzeug für einen anderen in\nmittels Abschneidens oder Ablösens der\nVerwahrung nimmt oder einem anderen überläßt,\nBefestigungs- oder Verwahrungsmittel oder\nobwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen\ndurch Anwendung falscher Schlüssel oder\nmuß, daß das Werkzeug zur Verwendung bei straf-\nanderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung\nbaren Handlungen bestimmt ist, wird, sofern die Tat\nnicht bestimmter Werkzeuge gestohlen\nnicht nach anderen Vorschriften mit schwererer\nwird;\nStrafe bedroht ist, mit Gefängnis bestraft.\n5. der Dieb oder einer der Teilnehmer am\n(3) Das Diebeswerkzeug ist einzuziehen,       auch\nDiebstahle bei Begehung der Tat Waffen\nwenn es dem Täter nicht gehört.\nbei sich führt;\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 kommt eine\n6. zu    dem Diebstahle mehrere mitwirken,\nfrühere Verurteilung nicht in Betracht, wenn zwi-\nwelche sich zur fortgesetzten Begehung von\nschen dem Eintritt ihrer Rechtskraft und der Tat des\nRaub oder Diebstahl verbunden haben, oder\nAbsatzes 1 mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In\n7. der Diebstahl zur Nachtzeit in einem be-        die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der der\nwohnten Gebäude, in welches sich der Täter     Täter eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behörd-\nin diebischer Absicht eingeschlichen oder in   liche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.\nwelchem er sich in gleicher Absicht verbor-    Eine auslindische Verurteilung steht einer inländi-\ngen hatte, begangen wird, auch wenn zur        schen gleich, wenn die geahndete Tat nach deutschem\nZeit des Diebstahls Bewohner in dem Ge-         Recht ein Verbrechen der im Absatz 1 genannten\nbäude nicht anwesend sind. Einern bewohn-      Art wäre.\nten Gebäude werden der zu einem bewohn-\nten Gebäude gehörige umschlossene Raum                                   § 246\nund die in einem solchen befindlichen Ge-          (1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in\nbäude jeder Art, sowie Schiffe, welche be-      Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zu-\nwohnt werden, gleichgeachtet.                   eignet, wird wegen Unterschlagung mit Gefängnis\nbis zu drei Jahren und, wenn die Sache ihm anver-\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\ntraut ist, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.\nGefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein.\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann\nauf Geldstrafe erkannt werden.\n§ 244\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(1) Wer im Inland als Dieb, Räuber oder gleich\neinem Räuber oder als Hehler bestraft worden ist,\ndarauf abermals eine dieser Handlungen begangen                                     § 247\nhat und wegen derselben bestraft worden ist, wird,            (1) Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung\nwenn er einen einfachen Diebstahl (§ 242) begeht,          gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht,\nmit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn er einen            oder wer einer Person, zu der er im Lehrlingsverhält-\nschweren Diebstahl (§ 243) begeht, mit Zuchthaus          nis steht, oder in deren häuslicher Gemeinschaft er als\nnicht unter zwei Jahren bestraft.                         Gesinde sich befindet, Sachen von unbedeutendem","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                       1115\nWerte stiehlt oder unterschlägt, ist nur auf Antrag       (3) Wird die im Absatz 1 bezeichnete Handlung in\nzu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ist         der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig\nzulässig.                                              Schaden zuzufügen, so ist auf Geldstrafe oder auf\n(2) Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung, welche  Gefängnis bis zu zwei Jahren zu erkennen. Die Ver-\nvon Verwandten aufsteigender Linie gegen Ver-          folgung tritt nur auf Antrag ein.\nwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten\ngegen den anderen begangen worden ist, bleibt\nstraflos.                                                               Zwanzigster Abschnitt\n(3) Diese Bestimmungen finden auf Teilnehmer\nRaub und Erpressung\noder Begünstiger, welche nicht in einem der vor-\nbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine                             § 249\nAnwendung.                                               (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter\nAnwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Ge-\n§ 248                         fahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche\nNeb~n der wegen Diebstahls oder Unterschlagung      Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich\nerkannten Gefängnisstrafe kann auf Verlust der         dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Rau-\nbürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen           bes mit Zuchthaus bestraft.\nDiebstahls erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässig-\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\nkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.\nGefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.\n§ 248a\n§ 250\n(1) Wer aus Not geringwertige Gegenstände ent-\nwendet oder unterschlägt, wird mit Geldstrafe oder       (1) Auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ist zu\nmit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.            erkennen, wenn\n1. der Räuber oder einer der Teilnehmer am\n(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die              Raube bei Begehung der Tat Waffen bei\nZurücknahme des Antrages i_st zulässig.                          sich führt;\n(3) Wer die Tat gegen einen Verw, ndten abstei-            2. zu dem Raube mehrere mitwirken, welche\ngender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht,                 sich zur fortgesetzten Begehung von Raub\nbleibt straflos.                                                 oder Diebstahl verbunden haben;\n3. der Raub auf einem öffentlichen Wege,\n§ 248b                                   einer Straße, einer Eisenbahn, einem\n(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen              öffentlichen Platze, auf offener See oder\nden Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt,                   einer Wasserstraße begangen wird;\nwird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften          4. der Raub zur Nachtzeit in einem bewohn-\nmit schwererer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis             ten Gebäude (§ 243 Nr. 7) begangen wird,\nzu drei Jahren bestraft.                                         in welches sich der Täter zur Begehung\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                 eines Raubes oder Diebstahls eingeschlichen\noder sich gewaltsam Eingang verschafft\n(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die              oder in welchem er sich in gleicher Absicht\nZurücknahme des Antrages ist zulässig.                           verborgen hatte, oder\n(4) Wer die Tat gegen einen Verwandten abstei-             5. der Räuber bereits einmal als Räuber oder\ngender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht,                 gleich einem Räuber im Inland bestraft\nbleibt straflos.                                                 worden ist. Die in § 245 enthaltenen Vor-\n(5) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind            schriften finden auch hier Anwendung.\ndie Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt           (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\nwerden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie       Gefängnisstrafe nicht unter einem Jahre ein.\nnicht an Bahngleise gebunden sind.\n§ 251\n§  248c                          Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit\nlebenslangem Zuchthaus wird der Räuber bestraft,\n(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrich-     wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert oder\ntung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters  durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere\nentzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von         Körperverletzung oder der Tod desselben verursacht\nEnergie aus der Anlage oder Einrichtung nicht be-      worden ist.\nstimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht\nbegeht, die elektrische Energie sich rechtswidrig                                § 252\nzuzueignen, mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder\nWer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betrof-\nmit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Ge-       fen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohun-\nfängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen        gen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\nEhrenrechte erkannt werden.                            anwendet, um sich im Besitze des gestohlenen Gutes\n(2) Der Versuch ist strafbar.                       zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.","1116                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 253                              (2) Der Versuch ist strafbar.\n( 1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt            (3) Wird die Tat zugunsten eines Angehörigen\noder durch Drohung mit einem empfindlichen Dbel           begangen, so tritt Straffreiheit ein.\nzu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung\nnötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten\n§ 258\noder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder\neinen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird wegen           (1) Wer seines Vorteils wegen sich einer Begün•\nErpressung mit Gefängnis nicht unter zwei Monaten,        stigung schuldig macht, wird als Hehler bestraft,\nin besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.      wenn der Begünstigte\n1. einen einfachen Diebstahl oder eine Unter-\n(2) Rechtwidrig ist die Tat, wenn die Anwendung\nschlagung begangen hat, mit Gefängnis,\nder Gewalt oder die Androhung des Dbels zu dem\nangestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.                 2. einen schweren Diebstahl, einen Raub oder\nein dem Raube gleich zu bestrafendes Ver-\n(3) Der Versuch ist strafbar.                                     brechen begangen hat, mit Zuchthaus bis zu\nfünf Jahren.\n§ 254                                      Sind mildernde Umstände vorhanden, so\n(weggefallen)                                   tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Mo-\nnaten ein.\n§ 255                              (2) Diese Strafvorschriften finden auch dann An-\nWird die Erpressung durch Gewalt gegen eine           wendung, wenn der Hehler ein Angehöriger ist.\nPerson oder unter Anwendung von Drohungen mit\ngegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben began-\n§ 259\ngen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu be-\nstrafen.                                                      (1) Wer seines Vorteils wegen Sachen, von denen\ner weiß oder den Umständen nach annehmen muß,\n§ 256                          daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt\nt-..Jeben der wegen Erpressung erkannten Gefäng-       sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder\nnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren-        sonst an sich bringt oder zu deren Absatze bei\nrechte und neben der wegen Raubes oder Erpressung         anderen mitwirkt, witd als Hehler mit Gefängnis\nerkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von           bestraft.\nPolizeiaufsicht erkannt werden.                              (2) Der Versuch ist strafbar.\nEinundzwanzigster Abschnitt                                           § 260\nBegünstigung und Hehlerei                      (1) Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheits-\nmäßig betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn\n§ 257                           Jahren bestraft.\n(1) Wer nach Begehung eines Verbrechens oder             (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\nVergehens dem Täter oder Teilnehmer wissentlich           Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.\nBeistand leistet, um denselben der Bestrafung zu\nentziehen oder um ihm die Vorteile des Verbrechens                                   § 261\noder Vergehens zu sichern, ist wegen Begünstigung\n(1) Wer im Inland wegen Hehlerei einmal und\nmit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem\nwegen darauf begangener Hehlerei zum zweiten\nJahre und, wenn er diesen Beistand seines Vorteils\nMale bestraft worden ist, wird, wenn sich die aber-\nwegen leistet, mit Gefängnis zu bestrafen. Die Strafe\nmals begangene Hehlerei auf einen schweren Dieb·\ndarf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine\nstahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu\nschwerere sein als die auf die Handlung selbst\nangedrohte.                                               bestrafendes Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus\nnicht unter zwei Jahren bestraft. Sind mildernde Um-\n(2) Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe       stände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht\ndem Täter oder Teilnehmer von einem Angehörigen           unter einem Jahre ein.\ngewährt worden ist, um ihn der Bestrafung zu ent-\nziehen.                                                      (2) Bezieht sich die Hehlerei auf eine andere straf-\nbare Handlung, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn\n(3) Die Begünstigung ist als Beihilf~ zu bestrafen,    Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vor•\nwenn sie vor Begehung der Tat zugesagt worden             handen, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei\nist. Diese Bestimmung leidet auch auf Angehörige          Monaten ein.\nAnwendung.\n(3) Die in § 245 enthaltenen Vorschriften finden\n§ 257 a                          auch hier Anwendung.\n(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120,\n121, 122 a, 122 b, vorsätzlich die Vollstreckung einer                              § 262\ngegen einen anderen rechtskräftig angeordneten               Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnis•\nMaßregel der Sicherung und Besserung ganz oder            strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\nzum Teil vereitelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei        und neben jeder Verurteilung wegen Hehlerei auf\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.                      Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                         1117\nZweiundzwanzigster Abschnitt                                       § 265a\nBetrug und Untreue                        (1) Wer die Leistung eines Automaten, die Beför-\nderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt\n§ 263                        zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der\n(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten     Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten,\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-          wird, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften\nschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch be-       mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis\nschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder     zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.\ndurch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tat-          (2) Der Versuch ist strafbar.\nsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird\nwegen Betruges mit Gefängnis bestraft, neben wel-         (3) Wer die Tat gegen Angehörige, Vormünder\nchem auf Geldstrafe sowie auf Verlust der bürger-      oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu ver-\nlichen Ehrenrechte erkannt werden kann.                folgen. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann\nausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden.                                § 266\n(1) Wer vorsätzlich die ihm durch Gesetz, behörd-\n(3) Der Versuch ist strafbar.\nlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte\n(4) In besonders schweren Fällen tritt an die       Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder\nStelle der Gefängnisstrafe Zuchthaus bis zu zehn       einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die\nJahren.                                                ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechts-\n(5) Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vor-         geschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende\nmünder oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag        Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzuneh-\nzu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ist         men, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögens-\nzulässig.                                              interessen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird-\nwegen Untreue mit Gefängnis und mit Geldstrafe\n§ 264                        bestraft. Daneben kann auf Verlust der bürgerlichen\nEhrenrE:chte erkannt werden.\n(1) Wer im Inland wegen Betruges einmal und\nwegen darauf begangenen Betruges zum zweiten               (2) In besonders schweren Fällen tritt an die Stelle\nMale bestraft worden ist, wird wegen abermals          der Gefängnisstrafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.\nbegangenen Betruges mit Zuchthaus bis zu zehn              (3) Wer die Tat gegen Angehörige, Vormünder\nJahren und zugleich mit Geldstrafe bestraft.           oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfol-\n('2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt    gen. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.\nGefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein, neben\nwelcher zugleich auf Geldstrafe erkannt werden\nkann.\nDreiundzwanzigster Abschnitt\n(3) Die in § 245 enthaltenen Vorschriften finden\nUrkundenfälschung\nauch hier Anwendung.\n§ 267\n§ 264a                             (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine\nunechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde ver-\n(1) Wer aus Not sich oder einem Dritten gering-\nfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde\nwertige Gegenstände zum Schaden eines anderen\ngebraucht, wird wegen Urkundenfälschung mit Ge-\ndurch Täuschung (§ 263 Abs. 1) verschafft, wird mit\nfängnis bestraft.\nGeldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten\nbestraft.                                                  (2) Der Versuch ist strafbar.\n(2) Der Versuch ist strafbar.                           (3) In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus.\n(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die\nZurücknahme des Antrages ist zulässig.                                           § 268\n(weggefallen)\n(4) Wer die Tat gegen einen Verwandten ab-\nsteigender Linie oder gegen seinen Ehegatten be-\n§ 269\ngeht, bleibt straflos.\n(weggefallen)\n§ 265                                                  § 270\n(1) Wer in betrügerischer Absicht eine gegen                             (weggefallen)\nFeuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt, oder\nein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung                           § 271\noder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder     Wer vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Ver-\nstranden macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn         handlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder\nJahren und zugleich mit Geldstrafe bestraft.           Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffent-\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt     lichen Urkunden, Büchern oder Registern als abge-\nGefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein,         geben oder geschehen beurkundet werden, während\nneben welcher auf Geldstrafe erkannt werden kann.      sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von","1118                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\neiner Person in einer ihr nicht zustehenden Eigen-                                    § 276\nschaft oder von einer anderen Person abgegeben                  (1) Wer wissentlich schon einmal zu stempel-\noder geschehen sind, wird mit Gefängnis bis zu              pflichtigen Urkunden, Schriftstücken oder Formularen\nsechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.                 verwendetes Stempelpapier oder schon einmal ver-\nwendete Stempelmarken oder Stempelblankette,\n§ 272                           in.gleichen Stempelabdrücke, welche zum Zeichen\nstattgehabter Versteuerung gedient haben, zu stem-\n(1) Wer die vorbezeichnete Handlung in der Ab-\npelpflichtigen Schriftstücken verwendet, wird, außer\nsicht begeht, sich oder einem anderen einen Ver-\nder Strafe, welche durch die Entziehung :In Stempel-\nmögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen\nsteuer begründet ist, mit Geldstrafe bestraft.\nSchaden zuzufügen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn\nJahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe er-               (2) Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wis-\nkannt werden kann.                                          sentlich schon einmal verwendete Postwertzeichen\nnach gänzlicher oder teilweiser Entfernung des Ent-\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\nwertungszeichens zur Freimachung benutzt. Neben\nGefängnisstrafe ein, neben welcher auf Geldstrafe\nerkannt werden kann.                                        dieser Strafe ist die etwa wegen Gebührenhinter-\nziehung begründete Strafe verwirkt.\n§ 273\n§ 277\nWer wissentlich von einer falschen Beurkundung\nder in § 271 bezeichneten Art zum Zwecke einer                 Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung\nTäuschung Gebrauch macht, wird nach Vorschrift als Arzt oder als ei.ne andere approbierte Medizinal-\njenes Paragraphen und, wenn die Absicht dahin ge- person oder unberechtigt unter dem Namen solcher\nrichtet war, sich oder einem anderen einen Ver- Personen ein Zeugnis über seinen oder eines ande-\nmögensvorteil zu verschaffen oder einerri anderen            ren Gesundheitszustand ausstellt oder ein der-\nSchaden zuzufügen, nach Vorschrift des § 272 be- artiges echtes Zeugnis verfälscht, und davon zur\nstraft.                                                     Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesell-\nschaften Gebrauch macht, wird mit Gefängnis bis zu\n§ 274                           einem    Jahre bestraft.\n(1) Mit Gefängnis, neben welchem auf Geldstrafe\nerkannt werden kann, wird bestraft, wer                                               § 278\n1. eine Urkunde, welche ihm entweder über-             Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen,\nhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört,   welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesund-\nin der Absicht, einem anderen Nachteile zu-     heitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei\nzufügen, vernichtet, beschädigt oder unter-     einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider\ndrückt, oder                                    besseres Wissen ausstellen, werden mit Gefängnis\nvon einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.\n2. einen Grenzstein oder ein anderes zur Be-\nzefrhnung einer Grenze oder eines Wasser-\nstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht,                                § 279\neinem anderen Nachteil zuzufügen, weg-\nWer, um eine Behörde oder eine Versicherungs-\nnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, ver-\ngesellschaft über seinen oder eines anderen Ge-\nrückt oder fälschlich setzt.\nsundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnisse\n(2) Der Versuch ist strafbar.                            der in §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch\nmacht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre\nbestraft.\n§ 275\nMit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird· be-                                   § 280\nstraft, wer                                                    Neben einer nach Vorschrift der §§ 267, 274, 275,\n1. wissentlich von falschem oder gefälschtem             277 bis 279 erkannten Gefängnisstrafe kann auf\nStempelpapier, von falschen oder gefälschten         Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt\nStempelmarken, Stempelblanketten, Stempel-           werden.\nabdrücken oder Postwertzeichen Gebrauch\nmacht,                                                                         § 281\n2. unechtes Stempelpapier, unechte Stempel-                 (1) \\Ver ein Ausweispapier, das für einen anderen\nmarken, Stempelblankette oder Stempelab-             ausgestellt ist, vorsätzlich zur Täuschung im Rechts-\ndrücke für Spielkarten, Pässe oder sonstige          verkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im\nDrucksachen oder Schriftstücke, ingleichen wer       Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier\nunechte Postwertzeichen in der Absicht anfer-        überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird\ntigt, sie als echt zu verwenden, oder                mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit\nZuchthaus bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n3. echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken,\nStempelblankette, Stempelabdrücke oder Post-            (2) Einern Ausweispapiere stehen Zeugnisse und\nwertzeichen in der Absicht verfälscht, sie zu        andere Urkunden gleich, die im Verkehr ·als Aus-\neinem höheren Werte zu verwenden.                    weis verwendet werden.","Nr. 55 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                       1119\nVierundzwanzigster Abschnitt                                       § 288\nBankerott                          (1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvoll-\nstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläu-\n§ 282                         bigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens\n(weggefallen)                     veräußert oder beiseite schafft, wird mit Gefängnis\nbis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n§  283\n(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläu-\n(weggefallen)                     bigers -ein.\n§ 289\nFünfundzwanzigster Abschnitt\n(1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine\nStrafbarer Eigennutz                   fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigen-\nund Verletzung fremder Geheimnisse              tümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger\n§ 284\noder demjenigen, welchem an der Sache ein Ge-\nbrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in\n(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich       rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefäng-\nein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Ein-   nis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Gefängnis\nbis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit            (2) Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust\nGeldstrafe bestraft.                                   der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.\n(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücks-    (3) Der Versuch ist strafbar.\nspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaf-        (4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.\nten, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig ver-\nanstaltet werden.                                         (5) Die Bestimmungen des § 247 Abs. 2 und 3\nfinden auch hier Anwendung.\n§ 284a\nWer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284)                          §  290\nbeteiligt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten        Offentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in\nund mit Geldstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.       Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Ge-\nbrauch nehmen, werden mit Gefängnis bis zu einem\n§  284 b                       Jahre, neben welchem auf Geldstrafe erkannt wer-\nIn den Fällen der §§ 284, 284 a sind die Spielein-  den kann, bestraft.\nrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der\nBank befindliche Geld einzuziehen, sofern sie dem                              §  291\nTäter oder einem Teilnehmer gehören. Andernfalls                           (weggefallen)\nkönnen die Gegenstände eingezogen werden.\n§  292\n§ 285                            (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts\nWer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht,          dem Wilde nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zu-\nwird mit Gefängnis und mit Geldstrafe, bei mildern-    eignet, oder eine Sache, die dem Jagdrecht unter-\nden Umständen mit Gefängnis bis zu einem Jahre         liegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört, wird\nund mit Geldstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.       mit Gefängnis bestraft.\n(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere\n§ 285a\nwenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter\nAnwendung von Schlingen oder in anderer nicht\n(1) In den Fällen der §§ 284, 284 a und 285 kann    weidmännischer Weise oder von mehreren mit\nneben Gefängnis auf Verlust der bürgerlichen           Schußwaffen ausgerüsteten Tätern gemeinsam be-\nEhrenrechte und auf die Zulässigkeit von Polizei-      gangen wird, ist auf Gefängnis nicht unter drei\naufsicht erkannt werden.\nMonaten zu erkennen.\n(2) Neben der Strafe kann angeordnet werden,           (3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig\ndaß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen         begeht, wird mit Gefängnis nicht unter drei Mona-\nöffentlich bekannt zu machen ist.                      ten, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus\nbis zu fünf Jahren bestraft.\n§ 286\n(1) Wer ohne obrigkeitliche Erlaubnis öffentliche                           § 293\nLotterien veranstaltet, wird mit Gefängnis bis zu         (1) Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts\nzwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.              fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unter-\n(2) Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete     liegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört, wird\nAusspielungen beweglicher oder unbeweglicher           mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nSachen gleichzuachten.                                 strafe bestraft.\n(2) In besonders schweren Fällen ist auf Gefäng-\n§ 287                         nis nicht unter einem Monat zu erkennen. Ein\n(weggefallen)                     besonders schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn","1120                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ndie Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, durch An-                                § 297\nwendung von Sprengstoffen oder schädlichen Stof-           Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne\nfen begangen oder wenn der Fischbestand eines            Vorwissen des Schiffers, ingleichen ein Schiffer,\nGewässers durch den Fang von Fischen gefährdet           welcher ohne Vorwissen des Reeders Gegenstände\nwird, die das für die Ausübung des Fischfangs fest-      an Bord nimmt, welche das Schiff oder die Ladung\ngesetzte Mindestmaß noch nicht erreicht haben.           gefährden, indem sie die Beschlagnahme oder Ein-\n(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig        ziehung des Schiffes oder der Ladung veranlassen\nbegeht, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten      können, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis\nbestraft.                                                zu zwei Jahren bestraft.\n§ 294\nIn den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 Abs. 1                            § 298\nwird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt,       Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft\nwenn sie von einem Angehörigen oder an einem             oder sich verborgen hält, um sich dem übernomme-\nOrte begangen worden ist, wo der Täter die Jagd          nen Dienste zu entziehen, wird, ohne Unterschied,\noder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben        ob das Vergehen im Inland oder im Ausland began-\ndurfte. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.       gen worden ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre\nbestraft.\n§ 295                                                   § 299\n(1) Jagd- oder Fischereigeräte, Hunde oder               (1) Wer einen verschlossenen Brief oder eine\nandere Tiere, die der Täter oder ein Teilnehmer zur      andere verschlossene Urkunde, die nicht zu seiner\nJagd oder Fischerei bei sich geführt oder verwendet      Kenntnisnahme bestimmt ist, vorsätzlich und unbe-\nhat, sind einzuziehen, auch wenn sie keinem von          fugterweise eröffnet, wird mit Geldstrafe oder mit\nihnen gehören.                                           Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.\n(2) Von der Einziehung kann abgesehen werden,            (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.\nwenn die Sache ohne Schuld des Eigentümers zur\nTat benutzt worden ist oder die Einziehung eine\nunbillige Härte für den Betroffenen bedeuten                                      § 300\nwürde.                                                      (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offen-\n§ 296                          bart, das ihm in seiner Eigenschaft\n(1) Wer Jagdgerät oder Fischereigerät in Besitz              1. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Ange-\noder Gewahrsam hat oder von einem anderen für                      höriger eines anderen Heilberufs, der eine\nsich verwahren läßt, nachdem er wegen gewerbs-                   . staatlich geregelte Ausbildung erfordert,\noder gewohnheitsmäßiger Wilderei (§ 292 Abs. 3,                 2. als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar,\n§ 293 Abs. 3) oder mehr als einmal wegen Wilderei                 Verteidiger in Strafsachen, Wirtschafts-\n(§ 292 Abs. 1, 2, § 293 Abs. 1, 2) rechtskräftig ver-              prüfer, vereidigter Buchprüfer (vereidigter\nurteilt worden ist, wird mit Gefängnis bestraft, so-               Bücherrevisor) oder Steuerberater\nfern sich nicht aus den Umständen ergibt, daß das        anvertraut worden oder bekannt geworden ist, wird\nGerät nicht zur Verwendung bei der Wilderei be-          mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geld-\nstimmt ist.                                              strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\n(2) Wer Jagd- oder Fischereigerät für einen ande-        (2) Den im Absatz 1 Genannten stehen ihre be-\nren in Verwahrung nimmt oder einem anderen              rufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich,\nüberläßt, obwohl er weiß oder den Umständen nach         die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufs-\nannehmen muß, daß das Gerät zur Verwendung bei           mäßigen Tätigkeit teilnehmen. Dasselbe gilt für\nder Wilderei bestimmt ist, wird, sofern die Tat nicht    denjenigen, der nach dem Tode des zur Wahrung\nnach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe          des Geheimnisses nach Absatz 1 Verpflichteten das\nbedroht ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren            von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß\nbestraft.                                                erlangte Geheimnis unbefugt veröffentlicht.\n(3) Das Jagd- oder Fischereigerät ist einzuziehen,      (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nauch wenn es dem Täter nicht gehört.                     Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidri-\n(4) § 245 a Abs. 4 gilt entsprechend.                gen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jeman-\ndem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe\nGefängnis. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt\n§ 296a\nwerden.\n(1) Ausländer, welche in deutschen Küsten-\ngewässern unbefugt fischen, werden mit Geldstrafe           (4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.\noder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.\n(2) Neben der Geld- oder Gefängnisstrafe ist auf                               § 301\nEinziehung der Fanggeräte, welche der Täter bei             (1) Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Be-\ndem unbefugten Fischen bei sich geführt hat, in-         nutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit\ngleichen der in dem Fahrzeug enthaltenen Fische zu       eines Minderjährigen sich von demselben Schuld-\nerkennen, ohne Unterschied, ob die Fanggeräte und        scheine, Wechsel, Empfangsbekenntnisse, Bürg-\nFische dem Verurteilten gehören oder nicht.              schaftserklärungen oder eine andere, eine Verpflich-","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                         1121\ntung enthaltende Urkunde ausstellen oder auch nur         (2) In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus\nmündlich ein Zahlungsversprechen erteilen läßt, wird   bis zu zehn Jahren und Geldstrafe in unbeschränkter\nmit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld-      Höhe zu erkennen.\nstrafe bestraft.                                                               § 302e\n(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.           Dieselbe Strafe (§ 302 d) trifft denjenigen, welcher\nmit Bezug auf ein Rechtsgeschäft anderer als der im\n§ 302                         § 302 a bezeichneten Art gewerbs- oder gewohn-\n(1) Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Be-    heitsmäßig unter Ausbeutung der Notlage, des\nnutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit        Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen\neines Minderjährigen sich von demselben unter Ver-     sich oder einem Dritten Vermögensvorteile ver-\npfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter   sprechen oder gewähren läßt, welche den Wert der\nähnlichen Versicherungen oder Beteuerungen die         Leistung dergestalt überschreiten, daß nach den Um-\nZahlung einer Geldsumme oder die Erfüllung einer       ständen des Falles die Vermögensvorteile in auf-\nanderen, auf Gewährung geldwerter Sachen gerich-       fälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen.\nteten Verpflichtung aus einem Rechtsgeschäfte ver-\nsprechen läßt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre\noder mit Geldstrafe bestraft.                                      Sechsundzwanzigster Abschnitt\n(2) Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust                       Sachbeschädigung\nder bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werdc1.                                    § 303\n(3) Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher sich    (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde\neine Forderung, von der er weiß, daß deren Berich-     Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe\ntigung ein Minderjähriger in der vorbezeichneten       oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.\nWeise versprochen hat, abtreten läßt.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.\n(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.\n§ 302a                            (4) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen\nWer unter Ausbeutung der Notlage, des Leicht-       verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages. zu-\nsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen mit Be-    lässig.\nzug auf ein Darlehen oder auf die Stundung einer                                § 304\nGeldforderung oder auf ein anderes zweiseitiges           (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände\nRechtsgeschäft, welches denselben wirtschaftlichen     der Verehrung einer im Staate bestehenden Reli-\nZwecken dienen soll, sich oder einem Dritten Ver-      gionsgesellschaft, oder Sachen, die dem Gottesdienste\nmögensvorteile versprechen oder gewähren läßt,         gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denk-\nwelche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschrei-     mäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft\nten, daß nach den Umständen des Falles die Ver-        oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Samm-\nmögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der     lungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufge-\nLeistung stehen, wird wegen Wuchers mit Gefängnis      stellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffent-\nbis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe       lichen Nutzen, oder zur Verschönerung öffentlicher\nbestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen       Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder\nEhrenrechte erkannt werden.                            zerstört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft.\n§ 302b\n(2) Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust\nWer sich oder einem Dritten die wucherlichen Ver-   der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.\nmögensvorteile (§ 302 a) verschleiert oder wechsel-\nmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehren-         (3) Der Versuch ist strafbar.\nwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen\n§ 305\noder Beteuerungen versprechen läßt, wird mit Ge-\nfängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit Geld-         (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude,\nstrafe bestraft. Auch kann auf Verlust der bürger-     ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute\nlichen Ehrenrechte erkannt werden.                     Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk,\nwelche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise\n§ 302c                         zerstört, wird mit Gefängnis nicht unter einem\nDieselben Strafen (§§ 302 a, 302 b) treffen den-    Monat bestraft.\njenigen, welcher mit Kenntnis des Sachverhalts eine       (2) Der Versuch ist strafbar.\nForderung der vorbezeichneten Art erwirbt und ent-\nweder dieselbe weiter veräußert oder die wucher-\nlichen Vermögensvorteile geltend macht.                           Siebenundzwanzigster Abschnitt\nGemeingefährliche Verbrechen und Vergehen\n§ 302d\n§ 306\n(1) Wer den Wucher (§§ 302 a bis 302 c) gewerbs-\noder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängnis        Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bestraft,\nnicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe   wer vorsätzlich in Brand setzt\nbestraft. Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehren-    1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen be-\nrechte zu erkennen.                                           stimmtes Gebäude,","1122                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche            befinden, sowie Anlagen oder Betriebe der\nzur Wohnung von Menschen dienen, oder                     Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich\n3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Auf-               Getreide, Futter oder Streumittel, Heu, Stroh,\nenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer             Hanf, Flachs oder andere land- oder ernährungs-\nZeit, während welcher Menschen in derselben               wirtschaftliche Erzeugnisse befinden,\nsich aufzuhalten pflegen.                            2. Wald-, Heide- oder Moorflächen, bestellte\nFelder oder Felder, auf denen Getreide, Heu\noder Stroh lagert, durch Rauchen, durch Ver.;\n§ 307\nwenden von offenem Feuer oder Licht oder\nDie Brandstiftung (§ 306) wird mit Zuchthaus nicht            deren ungenügende Beaufsichtigung, durch\nunter zehn Jahren oder mit lebenslangem Zuchthaus                Wegwerfen brennender oder glimmender Ge-\nbestraft, wenn                                                  genstände oder in sonstiger Weise\n1. der Brand den Tod eines Menschen dadurch          vorsätzlich oder fahrlässig in Brandgefahr bringt,\nverursacht hat, daß dieser zur Zeit der Tat in    wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer\neiner der in Brand gesetzten Räumlichkeiten       dieser Strafen bestraft.\nsich befand,\n2. die Brandstiftung in der Absicht begangen\n§ 311\nworden ist, um unter Begünstigung derselben\nMord oder Raub zu begehen oder einen Auf-            Die gänzliche oder teilweise Zerstörung einer\nruhr zu erregen, oder                             Sache durch Gebrauch von Pulver oder anderen\nexplodierenden Stoffen ist der Inbrandsetzung der\n3. der Brandstifter, um das Löschen des Feuers\nSache gleichzuachten.\nzu verhindern oder zu erschweren, Löschgerät-\nschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat.\n§ 312\nWer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben vor-\n§ 308                          sätzlich eine Uberschwemmung herbeiführt, wird\n(1) Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis        mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren und, wenn\nzu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich Gebäude,        durch die Uberschwemmung der Tod eines Menschen\nSchiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine, Warenvor-          verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter\nräte, welche auf dazu bestimmten öffentlichen Plät-      zehn Jahren oder mit lebenslangem Zuchthaus be-\nzen lagern, Vorräte von landwirtschaftlichen Erzeug-     straft.\nnissen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte                                 § 313\nauf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand\n(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigentum\nsetzt, wenn diese Gegenstände entweder fremdes\nvorsätzlich eine Uberschwemmung herbeiführt, wird\nEigentum sind oder zwar dem Brandstifter eigen-\nrp.it Zuchthaus bestraft.\ntümlich gehören, jedoch ihrer Beschaffenheit und\nLage nach geeignet sind, das Feuer einer der in              (2) Ist jedoch die Absicht des Täters nur auf Schutz\n§ 306 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Räumlichkeiten oder       seines Eigentums gerichtet gewesen, so ist auf Ge-\neinem der vorstehend bezeichneten fremden Gegen-         fängnis nicht unter einem Jahre zu erkennen.\nstände mitzuteilen.\n§ 314\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\nGefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.              Wer eine Uberschwemmung mit gemeiner Gefahr\nfür Leben oder Eigentum durch Fahrlässigkeit herbei-\nführt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und,\n§ 309                          wenn durch die Uberschwemmung der Tod eines\nWer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in           Menschen verursacht worden ist, mit Gefängnis nicht\n§§ 306 und 308 bezeichneten Art herbeiführt, wird        unter einem Monat bestraft.\nmit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer\ndieser Strafen bestraft; ist durch den Brand der Tod\n§ 315\neines Menschen verursacht worden, so beträgt die\nGefängnisstrafe mindestens einen Monat.                     (1) Wer die Sicherheit des Betriebes einer Schie-\nnenbahn auf besonderem Bahnkörper oder Schwebe-\n§ 310\nbahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt durch Be-\nschädigen, Zerstören oder Beseitigen von Anlagen\nHat der Täter den Brand, bevor derselbe entdeckt       oder Beförderungsmitteln, durch Bereiten von Hinder-\nund ein weiterer als der durch die bloße Inbrand-        nissen, durch falsche Zeichen oder Signale oder durch\nsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder          ähnliche Eingriffe oder durch eine an Gefährlichkeit\ngelöscht, so wird er nicht wegen Brandstiftung           einem solchen Eingriff gleichkommende pflicht-\nbestraft.                                                widrige Unterlassung beeinträchtigt und dadurch\n§ 310a                          eine Gemeingefahr herbeiführt, wird mit Zuchthaus\nWer                                                    bis zu zehn Jahren bestraft. In besonders schweren\n1. feuergefährdete Betriebe und Anlagen, ins-         Fällen ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder\nbesondere solche, in denen explosive Stoffe,      auf lebenslanges Zuchthaus zu erkennen.\nbrennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase          (2) In minder schweren Fällen kann auf Gefängnis\nhergestellt oder gewonnen werden oder sich        nicht unter drei Monaten erkannt werden.","Nr. 55 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                         1123\n(3) Gemeingef ahr bedeutet eine Gefahr für Leib                               § 316b\noder Leben, sei es auch nur eines einzelnen Men-           (1) Wer vorsätzlich den Betrieb\nschen, oder für bedeutende Sachwerte, die in\n1. einer Eisenbahn, der Post oder dem öffent-\nfremdem Eigentum stehen oder deren Vernichtung\nlichen Verkehr dienend.er Unternehmen\ngegen das Gemeinwohl verstößt.\noder Anlagen,\n2. einer der öffentlichen Versorgung mit Was-\n§ 315a                                    ser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden An-\nlage oder eines für die Versorgung der Be-\n(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs da-\ndurch beeinträchtigt, daß er                                       völkerung lebenswichtigen Unternehmens\noder\n1. Anlagen oder Beförderungsmittel beschä-              3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicher-\ndigt, zerstört oder beseitigt, Hindernisse              heit dienenden Einrichtung oder Anlage\nbereitet oder einen ähnlichen Eingriff vor-\nnimmt,                                       dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Be-\ntrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt,\n2. ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des    verändert oder unbrauchbar macht oder die für den\nGenusses geistiger Getränke oder anderer     Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird\nberauschender Mittel nicht in der Lage ist,  mit Gefängnis bestraft.\ndas Fahrzeug sicher zu führen,\n3. ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge gei-      (2) Der Versuch ist strafbar.\nstiger oder körperlicher Mängel sidl nicht      (3) In besonders schweren Fällen kann auf Zucht-\nsicher im Verkehr bewegen kann und keine     haus bis zu fünf Jahren erkannt werden.\nVorsorge getroffen ist, daß er andere nicht\ngefährdet, oder\n§ 317\n4. in grob verkehrswidriger und rücksichts-        (1) Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen\nloser Weise die Vorfahrt nicht beachtet,     Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch ver-\nfalsch überholt oder an unübersichtlichen    hindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb die-\nStellen, an Straßenkreuzungen oder -ein-     nende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert\nmündungen zu schnell fährt                   oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb\nund dadurch eine Gemeingefahr (§ 315 Abs. 3) herbei-    bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Ge-\nführt, wird mit Gefängnis bestraft.                     fängnis bestraft.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3        (2) Der Versuch ist strafbar.\nist der Versuch strafbar.                                  (3) In besonders schweren Fällen kann auf Zucht-\n(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1      haus bis zu fünf Jahren erkannt werden.\nNummer 1 kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren             (4) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Ge-\nerkannt werden.                                         fängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe be-\nstraft.\n§ 316                                                   § 318\n(1) Wer fahrlässig eine der in § 315 bezeichneten                           (weggefallen)\nTaten begeht, wird mit Gefängnis bestraft.\n§ 319\n(2) Wer fahrlässig eine der in § 315 a bezeichneten\n(weggefallen)\nTaten begeht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren\noder mit Geldstrafe bestraft.                                                      § 320\n(weggefallen)\n§ 316a                                                   § 321\n(1) Wer zur Begehung von Raub oder räuberischer         (1) Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen,\nErpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib, Leben        Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten,\noder Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahr-     oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre, oder\nzeugs oder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der        dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur\nbesonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unter-      Wasserhaltung, zur w·etterführung oder zum Ein-\nnimmt, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren,       und Ausfahren der Arbeiter zerstört oder 'beschädigt\nin besonders schweren Fällen mit lebenslangem           und durch eine dieser Handlungen Gefahr für das\nZuchthaus bestraft.                                    Leben oder die Gesundheit anderer herbeiführt,\n(2) Das Gericht kann die im Absatz 1 angedrohte      wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten be-\nMindeststrafe unterschreiten, auf Gefängnis erken-      straft.\nnen oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift       (2) Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere\nabsehen, wenn der Täter aus freien Stücken seine        Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zucht-\nTätigkeit aufgibt und den Erfolg abwendet. Unter-       hausstrafe bis zu fünf Jahren und, wenn der Tod\nbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, so genügt      eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthaus-\nsein ernstliches Bemühen, den Erfolg abzuwenden.        strde nicht unter fünf Jahren ein.","1124                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 322                                                     § 330\n(weggefallen)                          Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues\nwider die allgemein anerkannten Regeln der Bau-\n§ 323                           kunst dergestalt handelt, daß hieraus für andere\n(weggefallen)                       Gefahr entsteht, wird mit Geldstrafe oder mit Ge-\nfängnis bis zu einem Jahre bestraft.\n§ 324\nWer vorsätzlich Brunnen- oder Wasserbehälter,                                  § 330a\nwelch 3 zum Gebrauche anderer dienen, oder Gegen-            (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den\nstände, welche zum öffentlichen Verkaufe oder Ver-        Genuß geistiger Getränke oder durch a11dere be-\nbrauche bestimmt sind, vergiftet oder denselben           rauschende Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit\nStoffe beimischt, von denen ihm bekannt ist, daß sie      (§ 51 Abs. 1) ausschließenden Rausch versetzt, wird\ndie menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet         mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er\nsi.nd, ingleichen wer solche vergiftete oder mit ge-     in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Hand-\nfährlichen Stoffen vermische Sachen wissentlich oder      1ung begeht.\nmit Verschweigung dieser Eigenschaft verkauft, feil-          (2) Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht\nhält oder sonst in Verkehr bringt, wird mit Zucht-        schwPrer sein als die für die vorsätzliche Begehung\nhaus bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Hand-         der Handlung angedrohte Strafe.\nlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist,\nmit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit                (3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, wenn\nlebenslangem Zuchthaus bestraft.                          die begangene Handlung nur auf AntraJ verfolgt\nwird.\n§ 330b\n§ 325                              Wer wissentlich einer Person, die in einer Trinker-\nNeben der nach den Vorschriften der §§ 306 bis        heilanstalt oder einer Entziehungsanstalt unterge-\n308, 311 bis 313, 315, 321 und 324 erkannten Zucht-       bracht ist, ohne Erlaubnis des Leiters der Anstalt\nhausstrafe kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht      geistige Getränke oder andere berauschende Mittel\nerkannt werden.                                           verschafft, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten\noder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 326\nIst eine der in §§ 321 und 324 bezeichneten\n§  330c\nHandlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden,\nso ist, wenn durch die Handlung ein Schaden ver-             Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr\nursacht worden ist, auf Gefängnis bis zu einemJahre       oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforder-\nund, wenn der Tod eines Menschen verursacht wor-          lich und ihm den Umständen nach zuzumuten, ins-\nden ist, auf Gefängnis nicht unter einem Monat zu         besondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne\nerkennen.                                                 Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglicq. ist,\nwird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit\n§ 327                          Geldstrafe bestraft.\n(1) Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaß-\nregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zustän-\ndigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder                       Achtundzwanzigster Abschnitt\nVerbreitens einer ansteckenden Krankheit angeord-\nnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Ge-               Verbrechen und V ergehen im Amte\nfängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-\nstraft.                                                                             §  331\nEin Beamter, welcher für eine in sein Amt ein-\n(2) Ist infolge dieser Verletzung ein Mensch von\nschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung\nder ansteckenden Krankheit ergriffen worden, so\nGeschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert\ntritt Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei\noder sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe oder\nJahren ein.\nmit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.\n§  328\n(1) Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaß-                                     § 332\nregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zustän-           (1) Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die\ndigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder           eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht ent-\nVerbreitens von Viehseuchen angeordnet worden             hält, Geschenke oder andere Vorteile annimmt, for-\nsind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängnis bis        dert oder sich versprechen läßt, wird wegen Be-\nzu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.              stechung mit Zuchthaus _bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Ist infolge dieser Verletzung Vieh von der           (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\nSeuche ergriffen worden, so tritt Gefängnisstrafe , Gefängnisstrafe ein.\nvon einem Monat bis zu zwei Jahren ein.                                             § 333\n(1) Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der\n§ 329                           bewaffneten Macht Geschenke oder andere Vorteile\n(weggefallen)                       anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn zu einer","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                        1125\nHandlung, die eine Verletzung einer Amts- oder        vornimmt oder vornehmen läßt oder die Dauer\nDienstpflid:lt enthält, zu bestimmen, wird wegen      einer Freiheitsentziehung verlängert, wird nach Vor-\nBestechung mit Gefängnis bestraft; auch kann auf      schrift des § 239, jedoch mindestens mit Gefängnis\nVerlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt          von drei Monaten bestraft.\nwerden.\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann                              § 342\nauf Geldstrafe erkannt werden.                           Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlas-\nsung der Ausübung seines Amtes einen Hausfrie-\n§ 334                         densbruch (§ 123) begeht, wird mit Gefängnis bis zu\n(1) Ein Richter, Schiedsrichter, Beisitzer einer   einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.\nArbeitsgerichtsbehörde, Geschworener oder Schöffe,\nwelcher Geschenke oder andere Vorteile fordert, an-                            § 343\nnimmt oder sidl. versprechen läßt, um eine Rechts-       Ein Beamter, welcher in einer Untersuchung\nsadle, deren Leitung oder Entscheidung ihm obliegt,   Zwangsmittel anwendet oder anwenden läßt, um\nzu Gunsten oder zum Nachteile eines Beteiligten zu    Geständnisse oder Aussagen zu erpressen, wird mit\nleiten oder zu entsdieiden, wird mit Zuchthaus        Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.\nbestraft.\n{2) Derjenige, welcher einem Richter, Schieds-                              § 344\nrichter, Beisitzer einer Arbeitsgerichtsbehörde,         Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachteile\nGeschworenen oder Schöffen zu dem vorbezeichne-       einer Person, deren Unschuld ihm bekannt ist, die\nten Zwecke Geschenke oder andere Vorteile anbie-      Eröffnung oder Fortsetzung einer Untersuchung\ntet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus      beantragt oder beschließt, wird mit Zuchthaus\nbestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so       bestraft.\ntritt Gefängnisstrafe ein.                                                     § 345\n(1) Ein Beamter, der vorsätzlich eine Strafe oder\n§ 335                        eine Maßregel der Sicherung und Besserung voll-\nIn den Fällen der §§ 331 bis 334 ist im Urteil das streckt, die nicht zu vollstrecken ist, wird mit Zucht-\nEmpfangene oder der Wert desselben für dem            haus bestraft.\nStaate verfallen zu erklären.                             (2) Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit began-\ngen, so tritt Gefängnisstrafe oder Einschließung bis\n§ 336                         zu einem Jahre oder Geldstrafe ein.\nEin Beamter oder Sdiiedsrichter, welcher sich bei\nder Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache                                § 346\nvorsätzlich zu Gunsten oder zum Naditeile einer           (1) Ein Beamter, der vermöge seines Amtes zur\nPartei einer Beugung des Rechtes schuldig macht,      Mitwirkung bei einem Strafverfahren oder bei der\nwird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.       Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel\nder Sicherung und Besserung berufen ist und\n§ 337                        wissentlich jemand der im Gesetz vorgesehenen\n(weggefallen)                     Strafe oder Maßregel entzieht, wird mit Zuchthaus\nbis zu fünf Jahren bestraft.\n§ 338\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt\n(weggefallen)\nGefängnisstrafe nicht unter einem Monat ein.\n§ 339\n(weggefaJJen)                                              § 347\n(1) Ein Beamter, welcher einen Gefangenen, des-\n§ 340                        sen Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung\n(1) Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in       ihm anvertraut ist, vorsätzlich entweichen läßt oder\nVeranlassung der Ausübung seines Amtes vorsätz-        dessen Befreiung vorsätzlich bewirkt oder beför-\nlich eine Körperverletzung begeht oder begehen         dert, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.\nläßt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten     Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge-\nbestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so       fängnisstrafe nicht unter einem Monat ein.\nkann die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis ermäßigt      (2) Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit be-\noder auf Geldstrafe erkannt werden.                   fördert oder erleichtert worden, so tritt Gefängnis-\n(2) Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist   strafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe ein.\nauf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren zu erkennen.        (3) Einem Gefangenen steht gleich, wer in Siche-\nSind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge-        rungsverwahrung oder in einem Arbeitshaus unter-\nfängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein.            gebracht ist.\n§ 341                                                 §  348\nEin Beamter, welcher vorsätzlich, ohne hierzu         (1) Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffent-\nberechtigt zu sein, eine Verhaftung oder vorläufige    licher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständig-\nErgreifung und Festnahme oder Zwangsgestellung         keit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache","1126                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nfalsch beurkundet oder in öffentliche Register oder                              § 353 a\nBücher falsch einträgt, wird mit Gefängnis nicht            (1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik\nunter einem Monat bestraft.                              Deutschland gegenüber einer fremden Regierung,\n(2) Dieselbe Strafe trifft einen Beamten, welcher     einer Staatengemeinschaft oder einer zwischen-\neine ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Ur-        staatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung\nkunde vorsätzlich vernichtet, beiseite schafft, be-      vorsätzlich zuwiderhandelt oder in der Absicht, die\nschädigt oder verfälscht.                                Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tat-\nsächlicher Art erstattet, wird mit Gefängnis bestraft.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bun-\n(4) In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus.\ndesregierung verfolgt.\n§  349\n§  353b\n(weggefallen)\n(1) Ein Beamter oder früherer Beamter, der unbe-\nfugt ein ihm bei Ausübung seines Amtes anvertrau-\n§ 350\ntes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offen-\n(1) Ein Beamter, welcher Gelder oder andere           bart und dadurch wichtige öffentliche Interessen\nSachen, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen         gefährdet, wird mit Gefängnis, in besonders schwe-\noder in Gewahrsam hat, unterschlägt, wird mit Ge-         ren Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren be-\nfängnis nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann      straft; hat der Täter mit der eingetretenen Gefähr-\nauf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt          dung fahrlässig nicht gerechnet, so ist auf Gefäng-\nwerden.                                                   nis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu\n(2) Der Versuch ist strafbar.                          erkennen.\n'(2) Einern Beamten steht eine für eine Behörde\n§ 351\ntätige Person gleich, die auf die gewissenhafte\n(1) Hat der Beamte in Beziehung auf die Unter-         Erfüllung ihrer Dienstpflicht durch Handschlag\nschlagung die zurEintragung oderKontrolle derEin-         oder zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet\nnahmen oder Ausgaben bestimmten Rechnungen,               worden ist.\nRegister oder Bücher unrichtig geführt, verfälscht\noder unterdrückt, oder unrichtige Abschlüsse oder            (3) Der Versuch ist strafbar.\nAuszüge aus diesen Rechnungen, Registern oder                (4) Die Tat wird nur mit Zustimmung der dem\nBüchern, oder unrichtige Belege zu denselben vor-         Täter vorgesetzten Behörde, und, wenn er nicht\ngelegt, oder ist in Beziehung auf die Unterschlagung      mehr in seinem Amt oder seiner Stellung ist, mit\nauf Fässern, Beuteln oder Paketen der Geldinhalt          Zustimmung der letzten vorgesetzten Behörde ver-\nfälschlich bezeichnet, so ist auf Zuchthaus bis zu        folgt. Die Verfolgung von Personen, die zur Ver-\nzehn Jahren zu erkennen.                                  schwiegenheit besonders verpflichtet worden sind,\n(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt        tritt nur auf Anordnung des Reichsministers der\nGefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.            Justiz ein.\n§  353c\n§ 352                              (1) Wer, abgesehen von dem Fall des § 353 b,\n(l) Ein Beamter, Anwalt oder sonstiger Rechts-         unbefugt ein amtliches Schriftstück, das als geheim\nbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütun-          oder vertraulich bezeichnet worden ist, oder dessen\ngen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteile         wesentlichen Inhalt ganz oder zum Teil einem ande-\nzu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Ver-          ren mitteilt und dadurch wichtige öffentliche Inter-\ngütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zah-          essen gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.\nlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem             (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt einem\nBetrage verschuldet, mit Geldstrafe oder mit Ge-          anderen eine Mitteilung weitergibt, zu deren Ge-\nfängnis bis zu einem Jahre bestraft.                      heimhaltung er von einer zuständigen Stelle beson-\n(2) Der Versuch ist strafbar.                          ders verpflichtet worden ist, und dadurch wichtige\nöffentliche Interessen gefährdet.\n§  353                              (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\n(1) Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder        Zuchthaus bis zu zehn Jahren.\nandere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu er-             (4) Hat der Täter mit der eingetretenen Gefähr-\nheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er            dung fahrlässig nicht gerechnet, so ist auf Gefäng-\nweiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur       nis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu er-\nin geringerem Betrage verschuldet, erhebt und das         kennen.\nrechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht\nzur Kasse bringt, mit Gefängnis nicht unter drei             (5) Der Versuch ist strafbar.\nMonaten bestraft.                                            (6) Die Tat wird nur auf Anordnung des Reichs-\n(2) Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei     ministers der Justiz verfolgt.\namtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem\nEmpfänger vorsätzlich und rechtswidrig Abzüge                                      § 354\nmacht und die Ausgaben als vollständig geleistet             Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrau-\nin Rechnung stellt.                                       ten Briefe oder Pakete in anderen als den im Gesetz","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                       1127\nvorgesehenen Fällen eröffnet oder unterdrückt oder                 Neunundzwanzigster Abschnitt\neinem anderen wissentlich eine solche Handlung ge-                        Obertretungen\nstattet oder ihm dabei wissentlich Hilfe leistet, wird\nmit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.                               § 360\n(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deut-\nsche Mark oder mit Haft wird bestraft,\n§ 355\n(1) Postbeamte oder mit der Beaufsichtigung und           1. (weggefallen)\nBedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden            2. wer außerhalb seines Gewerbebetriebes\nTelegrafenanstalt betraute Personen, welche die                 heimlich oder wider das Verbot der Be-\neiner Telegrafenanstalt anvertrauten Telegramme                 hörde Vorräte von Waffen oder Schieß-\nverfälschen oder in anderen als in den im Gesetze               bedarf aufsammelt;\nvorgesehenen Fällen eröffnen oder unterdrücken\n3. (weggefallen)\noder von ihrem Inhalt Dritte rechtswidrig benach-\nrichtigen oder einem anderen wissentlich eine solche         4. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Be-\nHandlung gestatten oder ihm dabei wissentlich Hilfe             hörde Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder\nleisten, werden mit Gefängnis bestraft.                         andere Formen, welche zur Anfertigung\nvon Metall- oder Papiergeld, oder von\n(2) Den einer Telegrafenanstalt anvertrauten                 solchen Papieren, welche nach § 149 dem\nTelegrammen werden Nachrichten gleichgeachtet, die              Papiergelde gleichgeachtet werden, oder von\ndurch eine zu öffentlichen Zwecken dienende Fern-               Stempelpapier, Stempelmarken, Stempel-\nsprechanlage vermittelt werden.                                 blanketten, Stempelabdrücken, Postwert-\nzeichen, öffentlichen Bescheinigungen oder\n§ 356                                  Beglaubigungen dienen können, anfertigt\noder an einen anderen als die Behörde ver-\n(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand,\nabfolgt;\nwelcher bei den ihm vermöge seiner amtlichen Eigen-\nschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben             5. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Be-\nRechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand             hörde den Abdruck der in Nummer 4 ge-\npflichtwidrig dient, wird mit Gefängnis nicht unter             nannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten\ndrei Monaten bestraft.                                          oder Formen oder einen Druck von Formu-\nlaren zu den daselbst bezeichneten öffent-\n(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der               lichen Papieren, Beglaubigungen oder Be-\nGegenpartei zum Nacht~ile seiner Partei, so tritt               scheinigungen unternimmt oder Abdrücke\nZuchthausstrafe bis zu fünf Jahren ein.                         an einen anderen als die Behörde verabfolgt;\n6. wer Warenempfehlungskarten, Ankündi-\n§ 357                                  gungen oder andere Drucksachen oder Ab-\n(1) Ein Amtsvorgesetzter,    welcher seine Unter-            bildungen, welche in der Form oder Ver-\ngebenen zu einer strafbaren Handlung im Amte vor-               zierung dem Papiergelde oder den dem\nsätzlich verleitet oder zu verleiten unternimmt oder            Papiergelde nach § 149 gleichgeachteten\neine solche strafbare Handlung seiner Untergebenen              Papieren ähnlich sind, anfertigt oder ver-\nwissentlich geschehen läßt, hat die auf diese straf-            breitet, oder wer Stempel, Stiche, Platten\nbare Handlung angedrohte Strafe verwirkt.                       oder andere Formen, welche zur Anferti-\ngung von solchen Drucksachen oder Ab-\n(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Beamten             bildungen dienen können, anfertigt;\nAnwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle\nüber die Ani\"tsgeschäfte eines anderen Beamten über-         7. wer ohne ausdrückliche Ermächtigung der\ntragen ist, sofern die von diesem letzteren Beamten             zuständigen Behörde das Wappen des\nbegangene strafbare Handlung die zur Aufsicht oder              Bundes oder eines Landes oder den Bundes-\nKontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.                        adler oder den entsprechenden Teil eines\nLandeswappens führt oder gebraucht, oder\nwer unbefugt eine Dienstflagge des Bundes\n§ 358                                  oder eines Landes gebraucht; den Wappen,\nWappenteilen und Flaggen stehen solche\nNeben der nach Vorschrift der §§ 331, 340, 341, 352\ngleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich\nbis 355 und 357 erkannten Gefängnisstrafe kann auf              sind; ·\nVerlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher\nÄmter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren             8. wer gegenüber einer zuständigen Behörde\nerkannt werden.                                                 oder einem zuständigen Beamten über\nseinen Namen, seinen Stand, seinen Beruf,\n§ 359                                  sein Gewerbe, seinen Wohnort, seine Woh-\nUnter Beamten im Sinne , dieses Strafgesetzes                nung oder seine Staatsangehörigkeit eine\nsind zu verstehen alle im unmittelbaren oder mittel-            unrichtige Angabe macht oder die Angabe\nbaren inländischen Staatsdienst auf Lebenszeit, auf             verweigert;\nZeit oder nur vorläufig angestellte Personen, ohne           9. wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider\nUnterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben             ohne Genehmigung der Staatsbehörde Aus-\noder nicht, ferner Notare, nicht aber Anwälte.                  steuer-, Sterbe- oder Witwenkassen, Ver-","1128                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nsicherungsansta.lten oder andere dergleichen          sene Anordnung der obersten Landesbehörde\nGesellschaften oder Anstalten errichtet,              verboten ist;\nwelche bestimmt sind, gegen Zahlung eines         7. wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln\nEinkaufsgeldes oder gegen Leistung von                eine Unterstützung empfängt, sich aus Arbeits-\nGeldbeiträgen beim Eintritt gewisser Be-              scheu weigert, die ihm von der Behörde an-\ndingungen oder Fristen, Zahlungen an                  gewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit\nKapital oder Rente zu leisten;                        zu verrichten;\n10. (weggefallen)                                      8. wer nach Verlust seines bisherigen Unter-\n11. wer ungebührlicherweise ruhestörenden                  kommens binnen der ihm von der zuständigen\nLärm erregt oder wer groben Unfug verübt;             Behörde bestimmten Frist skh kein ander-\n12. wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler              weitiges Unterkommen verschafft hat und auch\nbei Ausübung seines Gewerbes den darüber              nicht nachweisen kann, daß er solches der von\nerlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,                ihm angewandten Bemühungen ungeachtet\ninsbesondere den durch Landesgesetz oder              nicht vermocht habe;\nAnordnung der zuständigen Behörde be-             9. wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen\nstimmten Zinsfuß überschreitet.                       Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gE!hörig be-\naufsichtigt, wenn der zu Beaufsichtigende eine\n(2) In den Fällen der Nummern 2, 4, 5, 6 kann                  als Ubertretung mit Strafe bedrohte Handlung\nneben der Geldstrafe oder der Haft auf Einziehung                begeht, die der Aufsichtspflichtige durch ge-\nder Vorräte von Waffen oder Schießbedarf, der                    hörige Aufsicht hätte verhindern können. Statt\nStempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen For-               der Haft kann auf Geldstrafe bis zu einhundert-\nmen, der Abdrücke oder Abbildungen erkannt                       fünfzig Deutsche Mark erkannt werden. § 143\nwerden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten                Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.\ngehören oder nicht.\n§ 361                                                     § 362\nMit Haft wird bestraft,                                   Die nach Vorschrift des § 361 Nr. 3 bis 8 Verur-\n1. wer, nachdem er unter Polizeiaufsicht gestellt       teilten können zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten\nworden ist, den infolge derselben ihm auf-          und Verhältnissen angemessen sind, innerhalb und,\nerlegten Beschränkungen zuwiderhandelt;             sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt\n2. (weggefallen)\ngehalten werden, auch außerhalb der Strafanstalt\nangehalten werden.\n3. wer als Landstreicher umherzieht;\n4. wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet                                   § 363\noder ausschickt;                                                          (weggefallen)\n5. wer sich dem Spiel, Trunk. oder Müßiggang\ndergestalt hingibt, daß er in einen Zustand                                   § 364\ngerät, in welchem zu seinem Unterhalte oder\n(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deut-\nzum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung\nsche Mark wird bestraft, wer wissentlich schon ein-\ner verpflichtet ist, durch Vermittlung der Be-\nmal verwendetes Stempelpapier nach gänzlicher oder\nhörde fremde Hilfe in Anspruch genommen\nteilweiser Entfernung der darauf gesetzten Schrift-\nwerden muß;\nzeichen oder schon einmal verwendete Stempel-\n6. wer öffentlich in auffälliger Weise oder in          marken, Stempelblankette oder ausgeschnittene oder\neiner Weise, die geeignet ist, einzelne oder die    sonst abgetrennte Stempelabdrücke der in § 276\nAllgemeinheit zu belästigen, zur Unzucht auf-       bezeichneten Art veräußert oder feilhält.\nfordert oder sich dazu anbietet;\n(2) Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wis-\n6a. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht\nsentlich schon einmal verwendete Postwertzeichen\ntreibt und diesem Erwerbe in der Nähe von\nnach gänzlicher oder teilweiser Entfernung des Ent-\nKirchen oder in einer Wohnung nachgeht, in\nwertungszeichens veräußert oder feilhält.\nder Kinder oder jugendliche Personen zwischen\ndrei und achtzehn Jahren wohnen;\n§ 365\n6b. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht\n(weggefallen)\ntreibt und diesem Erwerbe in der Nähe von\nSchulen oder anderen zum Besuch durch Kinder\n§ 366\noder Jugendliche bestimmten Ortlichkeiten oder\nin einem Hause, in dem Kinder oder jugend-             Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche\nliche Personen zwischen drei und achtzehn           Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird\nJahren wohnen, in einer diese Minderjährigen        bestraft,\nsittlich gefährdendenWeise nachgeht;                   1. wer den gegen die Störung der F€ier der Sonn-\n6c. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht                   und Festtage erlassenen Anordnungen zu-\ntreibt und diesem Erwerbe in einer Gemeinde                widerhandelt;\nmit weniger als zwanzigtausend Einwohnern             2. wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell\nnachgeht, in der die Ausübung der Unzucht                  fährt oder reitet oder auf öffentlichen Straßen\nzum Erwerbe durch eine zum Schutze der                     oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit ge-\nJugend oder des öffentlichen Anstandes erlas-              meiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet;","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953                         1129\n3. wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen                explodierenden Stoffen oder bei Ausübung\noder Wasserstraßen das Vorbeifahren anderer                der Befugnis zur Zubereitung oder Feil-\nmutwillig verhindert;                                      haltung dieser Gegenstände sowie der\n4. wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel            Arzneien die deshalb ergangenen Verord-\noder ohne Geläute oder Schelle fährt;                      nungen nicht befolgt;\n5. wer Tiere in Städten oder Dörfern, auf öffent-           5a. wer bei Versendung oder Beförderung von\nlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder an                 leicht entzündlichen oder ätzenden Gegen-\nanderen Orten, wo sie durch Ausreißen, Schla-              ständen durch die Post die deshalb ergan-\ngen oder auf andere Weise Schaden anrichten                genen Verordnungen nicht befolgt;\nkönnen, mit Vernachlässigung der erforder-             6. wer Waren, Materialien oder andere Vor-\nlichen Sicherheitsmaßregeln stehen läßt oder               räte, welche sich leicht von selbst entzünden\nführt;                                                     oder leicht Feuer fangen, an Orten oder\n6. wer Hunde auf Menschen hetzt;                                in Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Ent-\n7. wer Steine oder andere harte Körper oder                   zündung gefährlich werden kann, oder wer\nUnrat auf Menschen, auf Pferde oder andere                Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Ent-\nZug- oder Lasttiere, gegen fremde Häuser, Ge-             zündung beieinanderliegen können, ohne\nbäude oder Einschließungen oder in Gärten                 Absonderung aufbewahrt;\noder eingeschlossene Räume wirft;                      7. (weggefallen)\n8. wer nach einer öffentlichen Straße oderWasser-           8. wer ohne polizeiliche Erlaubnis an be-\nstraße oder nach Orten hinaus, wo Menschen                wohnten oder von Menschen besuchten\nzu verkehren pflegen, Sachen, durch deren                 Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder\nUmstürzen oder Herabfallen jemand beschädigt              Fußangeln legt oder an solchen Orten mit\nwerden kann, ohne gehörige Befestigung auf-               einer Schußwaffe schießt oder Feuerwerks-\nstellt oder aufhängt oder Sachen auf eine Weise           körper abbrennt, es sei denn, daß er mit zu-\nausgießt oder auswirft, daß dadurch jemand                lässigem Jagdgerät rechtmäßig die Jagd\nbeschädigt oder verunreinigt werden kann;                 ausübt;\n9. wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen             9. wer einem gesetzlichen Verbot zuwider\noder Wasserstraßen Gegenstände, durch welche              Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, welche in\nder freie Verkehr gehindert wird, aufstellt,               Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher\nhinlegt oder liegen läßt;                                 Weise verborgen sind, feilhält oder mit\n10. wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequem-\nsich führt;\nlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffent-        10. wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht\nlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasser-                ohne sein Verschulden hineingezogen wor-\nstraßen erlassenen Polizeiverordnungen über-               den ist, oder bei einem Angriff sich einer\ntritt.                                                    Waffe, insbesondere eines Messers oder\neines anderen gefährlichen Werkzeuges\n§ 366a                                  bedient;\nWer die zum Schutze der Dünen und der Fluß- und            11. wer ohne polizeiliche Erlaubnis gefährliche\nMeeresufer sowie der auf denselben vorhandenen                    wilde Tiere hält oder wilde oder bösartige\nAnpflanzungen und Anlagen erlassenen Polizei-                     Tiere frei umherlaufen läßt oder in An-\nverordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu                sehung ihrer die erforderlichen Vorsichts-\neinhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft be-                 maßregeln zur Verhütung von Beschädi-\nstraft.                                                           gungen unterläßt;\n12. wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder\n§ 367                                  Plätzen, auf Höfen, in Häusern und über-\n(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deut-              haupt an Orten, an welchen Menschen ver-\nsche Mark oder mit Haft wird bestraft,                            kehren, Brunnen, Keller, Gruben, Offnun-\ngen oder Abhänge dergestalt unverdeckt\n1. wer ohne Yorwissen der Behörde einen\noder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr\nLeichnam beerdigt oder beiseite schafft;\nfür andere entstehen kann;\n2. wer den polizeilichen Anordnungen über             13. wer trotz der polizeilichen Aufforderung es\nvorzeitige Beerdigungen entgegenhandelt;              unterläßt, Gebäude, welche den Einsturz\n3. wer ohne polizeiliche Erlaubnis Gift oder             drohen, auszubessern oder niederzureißen;\nArzneien, soweit der Handel mit denselben         14. wer Bauten oder Ausbesserungen von Ge-\nnicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält,          bäuden, Brunnen, Brücken, Schleusen oder\nverkauft oder sonst an andere überläßt;               anderen Bauwerken vornimmt, ohne die\n4. wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis                 von der Polizei angeordneten oder sonst\nSchießpulver oder andere explodierende                erforderlichen Sicherungsmaßregeln          zu\nStoffe oder Feuerwerke zubereitet;                    treffen;\n5. wer bei der Aufbewahrung oder bei der              15. wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhand-\nBeförderung von Giftwaren, Schießpulver               werker einen Bau oder eine Ausbesserung,\noder Feuerwerken oder bei der Aufbewah-               wozu die polizeiliche Genehmigung erfor-\nrung, Beförderung, Verausgabung oder Ver-             derlich ist, ohne diese Genehmigung oder\nwendung von Sprengstoffen oder anderen                mit eigenmächtiger Abweichung von dem","1130                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ndurch die Behörde genehmigten Bauplan                                                     +369 ·\nausführt oder ausführen läßt.                                  Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche\n(2) In den Fällen der Nummern 8 und 9 kann                              Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen werden\nneben der Geldstrafe oder der Haft auf die Ein-                             bestraft\nziehung der Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fuß-                            1. Personen, welche ohne obrigkeitliche Anwei-\nangeln sowie der verbotenen Waffen erkannt                                         sung oder ohne Genehmigung des Inhabers\nwerden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten                                  einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder\ngehören oder nicht.                                                                Behältnissen in der letzteren anfertigen oder\nSchlösser an denselben öffnen, ohne Genehmi-\n§ 368\ngung des Hausbesitzers oder seines Stellver-\nMit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche                               treters einen Hausschlüssel anfertigen oder\nMark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird                                      ohne Erlaubnis der Polizeibehörde Nach-\nbestraft,                                                                          schlüssel oder Dietriche verabfolgen;\n1. wer den polizeilichen Anordnungen über die                           2. (weggefallen)\nSchließung der Weinberge zuwiderhandelt;\n3. Gewerbetreibende, welche in Feuer arbeiten,\n2. wer das durch gesetzliche oder polizeiliche                               wenn sie die Vorschriften nicht befolgen, wel-\nAnordnungen gebotene Raupen unterläßt;                                che von der Polizeibehörde wegen Anlegung\n3. wer ohne polizeiliche Erlaubnis eine neue                                 und Verwahrung ihrer Feuerstätten sowie\nFeuerstätte errichtet oder eine bereits vor-                          wegen der Art und der Zeit, sich des Feuers zu\nhandene an einen anderen Ort verlegt;                                 bedienen, erlassen sind.\n4. wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die\nFeuerstätten in seinem Hause in baulichem                                                     § 370\nund brandsicherem Zustande unterhalten,\noder daß die Schornsteine zur rechten Zeit                        (1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deut-\ngereinigt werden;                                              sche Mark oder mit Haft wird bestraft,\n5. wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere                                    1. wer unbefugt ein fremdes Grundstück,\nRäume, welche zur Aufbewahrung feuer-                                      einen öffentlichen oder Privatweg oder\nfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem                                  einen Grenzrain durch Abgraben oder Ab-\nFeuer oder Licht betritt oder sich denselben                               pflügen verringert;\nmit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert;\n2. wer unbefugt von öffentlichen oder Privat-\n6. wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder                                     wegen Erde, Steine oder Rasen oder aus\nfeuerfangenden Sachen Feuer anzündet;                                      Grundstücken, welche einem anderen ge-\n7. wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder                                     hören, Erde, Lehm, Sand, Grand oder Mer-\nfeuerf angenden Sachen mit                   Feuerwaffen                    gel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, Rasen,\nschießt oder Feuerwerke abbrennt;                                          Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es\neiner Verleihung, einer Konzession oder\n8. wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuer-\nlöscbgerätschaften überhaupt nicht oder· nicht                             einer Erlaubnis der Behörde nicht bedarf,\noder ähnliche Gegenstände wegnimmt;\nin brauchbarem Zustande hält oder andere\nfeuerpolizeiliche Anordnungen nicht befolgt;                           3. (weggefallen)\n9. wer unbefugt über Gärten oder Weinberge,                                   4. (weggefallen)\noder vor beendeter Ernte über Wiesen oder\nbestellte Äcker, oder über solche Äcker, Wie-                          5. wer Nahrungs- oder Genußmittel oder\nsen, Weiden oder Schonungen, welche mit                                    andere Gegenstände des hauswirtschaft-\neiner Einfriedigung versehen sind oder deren                               lichen Verbrauchs in geringer Menge oder\nBetreten durch Warnungszeichen untersagt ist,                              von unbedeutendem Werte zum alsbaldigen\noder auf einem durch Warnungszeichen ge-                                   Verbrauch entwendet oder unterschlägt.\nschlossenen Privatwege geht, fährt, reitet oder                               Wer die Tat gegen einen Verwandten\nVieh treibt;                                                               absteigender Linie oder gegen seinen Ehe-\ngatten begeht, bleibt straflos;\n10. wer zur Jagd ausgerüstet unbefugt ein frem-\ndes Jagdgebiet außerhalb der zum allgemei-                              6. wer Getreide oder andere zur Fütterung\nnen Gebrauch bestimmten Wege betritt;                                       des Viehes bestimmte oder geignete Gegen-\n10a. wer sich mit gebrauchsfertigem Fischerei-                                        stände wider Willen des Eigentümers weg-\ngerät unbefugt auf fremden Fischgewässern                                  nimmt, um dessen Vieh damit zu füttern.\noder außerhalb der zum allgemeinen Ge-                             (2) In den Fällen der Nummern 5 und 6 tritt die\nbrauch bestimmten Wege an fremden Fisch-                        Verfolgung nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme\ngewässern aufhält.                                              des Antrages ist zulässig.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln .. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nL ~ u f end e„r Be z_u g nur durch die Po_st. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nE 1 n z e 1 stuck_ e Je angefangene 24 Se_1ten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99"]}