{"id":"bgbl1-1953-54-7","kind":"bgbl1","year":1953,"number":54,"date":"1953-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/54#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-54-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_54.pdf#page=41","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes","law_date":"1953-08-27T00:00:00Z","page":1075,"pdf_page":41,"num_pages":7,"content":["Nr. 54 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953                         1075\nVerordnung zur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Zuckersteuergesetzes.\nVom 27. August 1953.\nAuf Grund des § 8 des Zuckersteuergesetzes vom             versteuert zur weiteren Verarbeitung in einen\n26. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1251) in der         Herstellungsbetrieb verbracht werden. Zu diesem\nFassung des Gesetzes zur Anderung des Zucker-                 Zweck hat der Zollbeteiligte in der Zollanmeldung\nsteuergesetzes vom 18. April 1950 (Bundesgesetzbl.            die unversteuerte Ablassung des Zuckers zur\nS. 93) und des Dritten Gesetzes zur Anderung des              Aufnahme in den Herstellungsbetrieb zu bean-\nZuckersteuergesetzes vom 18. Juli 1953 (Bundes-               tragen. Er hat der Zollstelle zugleich mit der\ngesetzbl. I S. 661) wird hiermit verordnet:                   Zollanmeldung über den an den Herstellungs-\nbetrieb zu versendenden Zucker eine an den für\nden Empfänger zuständigen Oberbeamten des\nArtikel 1                             Aufsichtsdienstes zu richtende Versendungsan-\nDie Verordnung zur Durchführung des Zucker-                meldung zu übergeben. Die Zollstelle vermerkt\nsteuergesetzes vom 7. Oktober 1938 (Reichsmini-               die Abgabe der Versendungsanmeldung, den\nsterialblatt S. 671) in der Fassung der Verordnung zur        darin angegebenen Zucker nach Art und Menge\nÄnderung der Verordnung zur Durchführung des                  und den Empfänger in der Zollurkunde, trägt die\nZuckersteuergesetzes vom 29. Juli 1950 (Bundes-               Nummer der Zollurkunde unter Anbringung des\ngesetzbl. S. 366) und der Verordnung zur Anpassung            Dienststempelabdrucks auf der Anmeldung ein\nvon Verbrauchsteuergesetzen und von Durchfüh-                 und übersendet die Anmeldung dem für den Her-\nrungsverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an               stellungsbetrieb zuständigen Oberbeamten des\nden Zolltarif und zur Anderung der Verordnung                 Aufsichtsdienstes. Dieser prüft, ob der Zucker in\nzur Durchführung des Zuckersteuergesetzes vom                 den Herstellungsbetrieb aufgenommen und in das\n4. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 589) wird wie            Betriebsbuch eingetragen worden ist, bescheinigt\nfolgt geändert und ergänzt:                                   dies in der Anmeldung und trägt in der Bemer-\nkungsspalte des Betriebsbuchs einen entsprechen-\n1. Im § 15 erhalten die Absätze 3 bis 5 folgende\nden Vermerk ein. Sodann sendet er die Anmel-\nFassung:\ndung an die Zollstelle zurück, die sie bei der Zoll-\n,, (3) Die Versendung des Zuckers von einem            urkunde aufbewahrt. Wenn die Zollstelle, die\nHerstellungsbetrieb auf ein Ausfuhrlager hat der          den Zucker zum freien Verkehr abfertigt, auch\nVersender vorher dem für den Empfänger zu-                für den Herstellungsbetrieb zuständig ist, kann\nständigen Oberbeamten des Aufsichtsdienstes               das Hauptzollamt ein vereinfachtes Verfahren\nmit einer Versendungsanmeldung nach Muster 4              zulassen.\"\nanzumelden.\n4. Im § 19 werden die Worte „mit Ausnahme der\n(4) Der für den Empfänger zuständige Ober-             Bienen\" gestrichen.\nbeamte des Aufsichtsdienstes prüft, ob die Sen-\ndung in das Ausfuhrlager aufgenommen worden 5. Die Zuckersteuerbefreiungsordnung (Anlage A\nist, bescheinigt dies auf der Anmeldung und trägt -       zu § 19 der Durchführungsbestimmungen zum\nin die Bemerkungsspalte des Ausfuhrlagerbuchs             Zuckersteuergesetz) wird wie folgt geändert und\neinen entsprechenden Vermerk ein. Er sendet               ergänzt:\nsodann die Anmeldung dem Versender zurück,                a) Die Uberschrift zu den §§ 11 bis 19 erhält\nder sie als Beleg zu Abteilung 3 des Ausgangs-                folgende Fassung:\nlagerbuchs aufzubewahren hat.                                      „B. Steuerbefreiung für Futterzucker\n(5) Für die Versendung unversteuerten Zuckers                      a) zur Fütterung von Tieren\ninnerhalb des Bezirks der Zollstelle des Versen-                          mit Ausnahme der Bienen\".\nders kann das Hcrnptzollamt ein vereinfachtes\nb) Im Anschluß an § 19 wird folgender Unter-\nVerfahren zulassen. Der Oberbeamte des Auf-\nabschnitt eingefügt:\nsichtsdienstes kann in den Fällen, in denen öfter\nVersendungen an den gleichen Empfänger vor-                             „ b) zur Fütterung von Bienen\nkommen, statt der Einzelanmeldung jeder Ver-\n§ 20\nsendung die nachträgliche Abgabe einer Sammel-\nanmeldung für jeden Empfänger in längstens                    Umfang der Steuerbefreiung\nmonatlichen Zeitabschnitten gestatten. In der                   Zucker, der zur Fütterung von Bienen ver-\nSammelanmeldung sind die Sendungen nach der                   wendet wird, bleibt bis zu einer Jahresmenge\nZeitfolge einzeln aufzuführen.\"                               von 5 kg für jedes Bienenvolk ohne Ver-\n2. Das Muster 4 zu § 15 erhält die aus der Anlage                 gällung steuerfrei.\nersichtliche Fassung.\n§ 21\n3,  Im § 17 erhält Absatz 1 folgende Fassung:                     Antragsverfahren\n,, (1) Aus dem Ausland eingeführter Zucker                   (1) Imker, die steuerfreien Zucker verwen-\ndarf, auch im Anschluß an einen Zollverkehr, un-              den wollen, übersenden einen Antrag nach","1076                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nMuster 5 in doppelter Ausfertigung in der Zeit                 (3) Die bei der Entfernung aus dem Her-\nvom 10. bis 20. Juli jf~des Jahres dem zustän-             stellungsbetrieb entstandene Steuerschuld\ndigen Imkerverein oder einem Zuckergroß-                   fällt weg, wenn Zucker unter Einhaltung der\nhändler. Der Imker hat die Richtigkeit seiner              Dberwachungsbestimmungen zur Fütterung\nAngaben über die Anzahl der zur Einwinte-                  von Bienen verwer:.det wird.\nrung bestimmten Bienenvölker durch den zu-\nständigen Imkervcrein oder die zuständige\n§ 25\nGemeindebehörde bescheinigen zu lassen.                    Steueraufsicht\n(2) Der Imker hat d(~m Hauptzollamt Mit-                    (1) Wer unversteuerten Bienenzucker auf\nteilung zu machen, wenn die Anzahl der zur                 Bezugschein bezieht, unterliegt der Steuerauf-\nEinw intenrng bestimmten Bienenvölker, zu                   sicht.\nderen Fütterung er die Verwendung unver-\nsteuerten Zuckers beantragt hat, sich ver-                     (2) Der auf Bezugschein bezogene Zucker\nringert.                                                   darf nur im Zuckerempfangslager aufbewahrt\nwerden. Er darf an andere Personen als die in\n§ 22                               der Bestelliste (§ 22 Abs. 1} genannten Imker\nBezu~ischcin                                               ohne Genehmigung des Hauptzollamts nicht\nabgegeben werden. § 9 Abs. 3 bis 6 gilt ent-\n(1) Der Imkerverein oder der Zuckergroß-\nsprechend.\nhändler trägt die eingegangenen Anträge in\neine Bestelliste nach Muster 6 - in doppelter                 (3) Bei der Abgabe von Bienenzucker hat\nAusfertigung - ein und beantragt unter Bei-                der Bezugscheininhaber dem Imker eine Rech-\nfügung beider Stücke der BestelJiste und der               nung auszuhändigen und auf ihr in Druck,\nEinzelanträge bei dem zuständigen Hauptzoll-                Tinte oder Stempelabdruck folgenden Ver-\namt einen Bezugschein nach Muster 7. In dem                merk anzubringen:\nAntrag ist der Betrieb anzugeben, von dem                           „ Unversteuerter,  unvergällter Zucker\nder Zucker bezogen werden soll.                                    nur zur Fütterung von Bienen. Jede\n(2) Das Hauptzollamt gibt eine Ausfertigung                     andere Verwendung ist strafbar. Die\nder geprüften Bestelliste und der dazu ge-                         Verwendung des Zuckers unterliegt der\nhörigen Einzelanträge mit dem Bezugschein                           Steueraufsicht.\nan den Antragsteller zurück, der sie als Beleg                     Brennereibesitzer haben den Bezug von\nzu dem nach § 25 Abs. 2 zu führenden Zucker-                       Bienenzucker vordem Verbringen auf ihr\nverwendungsbuch zu nehmen hat. Die Zweit-                           Grundstück der Zollstelle anzuzeigen.\"\nschrift der Bestelliste oder Auszüge daraus\n(4) § 19 gilt entsprechend.\"\nund die duzu gehörigen Einzelanträge über-\nsendet das Hauptzollamt dem für den Wohn-                c) Die bisherigen §§ 20, 21, 22, 23 erhalten die\nsitz der Imker zuständigen Oberbeamten des                  Bezeichnung § 26, § 27, § 28, § 29.\nAufsieh tsdi ernstes.\nd) Im bisherigen § 23 (§ 29 neu) Abs. 2 SaEZ 1\n(3) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.                       wird in der Klammer ,,§ 21\" ersetzt durch\n,,§ 27\".\ne) Im Muster 2 wird in der Klammer „21\" ersetzt\n§ 23\ndurch „27\".\nBezuq unversteuerten Zuckers\nf)  Im Muster 3 wird in der Klammer „2:\" ersetzt\nInhaber von Bezugscheinen dürfen Zucker                  durch „25, 29\".\nin der Zeit vom 1. August bis 30. September\njedes Jahres von einem Herstellungsbetrieb\nunter Steueraufsicht unversteuert beziehen.                                 Artikel 2\nDer Bezugschein ist dem Lief erer bei der Be-         Nach § 12 Abs. 2 (Anlage 1 Nummer 4) und § 14\nstellung vorzulegen.                                des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2\ndes Dritten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuer-\n§ 24\ngesetzes vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 661)\nUbcr9an9 und We9f<lll der Steuerschuld              gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.\n(1) Für den Dbergang der Steuerschuld des\nHerstellers auf den Bezugscheininhaber gilt\n§ 8 Abs. 2 Satz 1. Die Steuerschuld des Bezug-                               Artikel 3\nscheininhabers geht bei ordnungsmäßi.rer              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nWeitergabe des Zuckers mit seiner Aufnahme          kündung in Kraft.\nin den Betrieb des Imkers auf diesen über.\nBonn, den 27. August 1953.\n(2) Der Imker hat die Zuckersteuer für den\nZucker zu entrichten, den er für angemeldete               Der Bundesminister der Finanzen\n(§ 21), aber nicht eingewinterte Bienenvölker                              In Vertretung\nbezogen hat.                                                                Hartmann","Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953                                                       1077\nOberfinanzdirektion                                                                                                                    Muster 4\n(§ 15 DB)\nHauptzollamt\nZollamt\nVersendungsanmeldung\nmeinem\nAm                                             19 ............ wird aus unserem Herstellungsbetrieb der umseitig\nangegebene Zuckc~r unversteuert an ....\nweiteren Verarbeitung\nin                                                       zur Aufnahme in das Ausfuhrlager verse nd et wef d en.\nMir                         ich\nUns ist bekannt, daß wir die auf dem Zucker ruhende Steuer zu entrichten habe ........ , wenn nicht nach\n§ 16 Abs. 2 oder § 15 Abs. 6 der Zuckersteuerdurchführungsbestimmungen die Steuerschuld wegfällt\noder auf den Empfänger übergeht.\n19.\n(Unterschrift des Anmelders)\n(Vom Aufs ich t s b e amten aus zu f ü 11 e n)\nDer umsciti~J i:lfi~JC'~JebE!ne Zucker, nämlich (Mengenangabe in Buchstaben und Gattung)\nden Betric~b\nist in - - - - - - - - de ..... .\ndas Ausfuhrlager\n(Betriebs-           Abteilung . ............................... Nr. ............... )\naufgen.0·111n1en worden (A usfllllrl\"ger- buch, _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _N                         _____)\nu                                 Abteilung 1 r. ................\n19.\n(Unterschrift und Dienstgrad\ndes Aufsichtsbeamten)\nBezi rkszollk ornmissaric:1 t\nUrschriftlich c1n\nin ...\nals Beleg zum Ausgan9slauerlrnch.\n19 ..\n(Stempel)","1078                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(Rückseite)\n1 ),,s                         Des Zuckers\nBei Rübenzuckerabläufen,\n/\\ llf;{Jdll'1S-                                                         Rübensüften, anderen\nI.lrl.    ld<jl'l lJ1lf\"IJS                                         Eigen-       Rübcm.uckcrlösungen, und      Be-\nNr.   (/\\ IJl1•i I llll<J :J)                                     gewicht       Mischungen dieser Erzeug-  merkungen\nZeichen    Calümg                    nisse und bei Stärkezucker\nZ<1hl ./\\rt   1111d\nS,·il<~             Nr                 Nr.                         1 /rno Reinheitsgrad vom Hundert\ndz","Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953                                                                                                                         1079\nMuster 5\n( § 21 . Z uckStBefrO)\nI. Antrag auf steuerfreie Ablassung\nIch besitze ................................ (i. B.) ................................................................................................................................ Bienenvölker,\ndie zur Uinwinlerung vorg<'SC!lWn sind.\nIch beantrage zur FLitl(!rung dieser Bienenvölker die steuerfreie Ablassung von 5 kg Zucker für\njedes Bienenvolk, zusamnwn von ............................... kg.\nIch erkldre, daß dc;r Zucker ausschließlich zur Bienenfütterung verwendet werden solL Ich ver-\npflichte mich für den Fall, daß aus irgendeinem Grund die Abnahme des bestellten Zuckers unterbleibt\noder daß weniger Bienenvölker ,ils oben angegeben eingewintert werden, dem für mich zuständigen\nHauptzollamt: lmverzüglich hiervon Mitteilung zu machen.\nMir ist bekannt, daß meine Angaben über die Zahl der Bienenvölker dem Finanzamt für steuer-\nliche Zwecke mitgeteilt werden und dc1ß ich bei falscher Angc1be der Zahl der Bienenvölker oder bei\nanderer Verwendung des Zuckers mich einer Zuckersteuerhinterziehung schuldig mache, Bestrafung\nzu gewärtigen habe und die Zuckersteuer schulde.\nIch bin -     nicht 1 )         -        Besitzer einer Brennerei.\n.. ' ......... ' ............. '   ............................................ 19 .......... ..\n(Orl, Slnt!lc, l lausnu1J1111cr)\n(Vor- und Zuname)\n(Beruf)\n1) Nkhlzulrclfcndcs isl zu slrcichr•n\nII. Bescheinigung über die Zahl der Bienenvölker\nDer (Die) unterzeichnete Imkerverein (- Gemeindebehörde -) bescheinigt hierdurch, daß der/die\nobenbezeichnele Antragsteller/in                                i. B ................................ .                                                                                          .. ........... zur\nEinwinterung bestimmte Bienenvölker besitzt.\n................................ 19 ......\n(Orl)\n(Unterschrift)\n(Stempel)\nNichlzulreffondcs ist zu slrcichen\nIII.\nEingegangen am ....\nEingetragen in der Bcst<cdlisle über steuerfreien Zucker zur Bienenfütterung 19 ....\nunter lfd. Nr. ..................... .\n(lmkcrv crein, Großhändler)\n(Unlcrschrifl)","1080                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nMuster 6\n(§ 22 ZuckStBefrO)\nBestelliste\nfür steuerfreien Bienenzucker\n.. , den\n(Besteller)\nIch/Wir beantrage(n) die Erteilung eines Bezugscheins Li.her                            kg Zucker, den die\nnachstehend aufgeführten Imker im Fütterungsjahr 19...             zur Fütterung von                        Bienen-\nvölkern verwenden wollen. Die Einzelanträge mit der Bestätigung der Imkervereine                       Gemeinde-\nbehörden - über die Anzahl der Bienenvölker sind beigefügt.\nDer Zucker soll aus dem Herstellungsbetrieb\nin                                             bezogen werden.\nDes Imkers\n-                             ----      ----\nLfd.                                                                                Zucker            Beleg des Imkers über deu\nNr.                                                           Zahl der Bienen-                           Empfang des Zuckers\nZu- und Vorname                     Ort       1         vö1ker             kg                 (auf der Erstschrift)\n1\n1                  2                           3                     4                5                             6\n-\n1\n1\n1\n1\ni\n1\n!\n1\ni\n'1\n1\n1                         1\n(Irnkerverein 'Großhändler)\n(Unterschrift)","Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953                                                                                          1081\nMuster 7\n(§ 22 ZuckStBefrO)\nZuckerbezugschein Nr.\nfür das Jahr 19\nDer Firma 1 )                                                                        in\nwird hiermit widerruflich gestattet, nach Maßgabe der Zuckersteuerbefreiungsordnung und der beson-\nders bekanntgegebenen Bedingungen in der Zeit vom 1. August bis 30. September 19 ........... unvergällten\nZucker in einer Menge von höchstens . .             .. .... dz (in Buchstaben ........................................................................................ .\nDoppelzentner) aus dem Herstellungbetrieb                                                                                               unversteuert\nunter Steueraufsicht zu beziehen und an Imker zur Fütterung von Bienen unversteuert abzugeben.\nDer Bezug ist an folgende Bedingungen geknüpft:\n1. Der Bezugschein ist nicht übertragbar und geht auf einen Betriebsnachfolger nicht über.\n2. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder bei Aufgabe des Betriebes ist der Bezugschein binnen\neiner Woche unaufgefordert dem I-Jauptzollamt zurückzugeben; geht er verloren, so ist dies\ndem Jlauptzollamt binnen einer Woche anzuzeigen.\n3. Der Bezugschein ist dem Lieferer bei der Bestellung (Abruf, Abnahme) vorzulegen. Der Liefe-\nrer hat auf dem Bezugschein den Tag der Abgabe und die Menge des gelieferten Zuckers unter\nBeifügung von Name und Stempelabdruck zu vermerken. Der Bezugschein ist dem Abnehmer\nalsbald zurückzugeben und von diesem zur Einsicht des Aufsichtsbeamten jederzeit beim\nVerwendungsbuch bereit zu halten.\n4. Der Bezugscheininhaber darf den Zucker an andere als die in der Bestelliste qenannten Imker\nohne Gern~hmigun9 des Hauptzollamts nicht abgeben.\n5. In den Räumen, in denen unversteuerter Zucker gela9ert wird, ist an einer in die Augen\nfallenden Stelle in deutlicher Schrift eine Bekanntmachung auszuhängen, in der der Zweck zu\ndem der auf Bezugschein bezogene Zucker ausschließlich verwendet werden darf, angegeben\nund außerdem darauf hingewiesen wird, daß die mißbräuchliche Verwendung des Zuckers\nstrafbar ist.\n19 .....\nHauptzollamt\n(Stempel)\n(Unterschrift)\n1) Nithtzulreffendes ist zu streichen\n(Rückseite)\n(Vom Lieferer des Zuckers auszufüllen)\nEs sind geliefert worden:\nam\nWiederholung der Gewichls-     Unterschrift und Stempelabdruck Prüfungsvermerk des Aufsichts-\nMenge des Zuckers          angabe in Buchstaben                   des Lieferers                                                       beamten\ndz"]}