{"id":"bgbl1-1953-54-4","kind":"bgbl1","year":1953,"number":54,"date":"1953-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/54#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_54.pdf#page=26","order":4,"title":"Sechste Verordnung über Zollsatzänderungen","law_date":"1953-08-21T00:00:00Z","page":1060,"pdf_page":26,"num_pages":8,"content":["1060                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nSechste Verordnung über Zollsatzänderungen.\nVom 21. August 1953.\nAuf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom\n16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet\ndie Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-\nlegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,\nmit Zustimmung des Bundestages:\n§ 1\nDie Zollsätze des Zolltarifs in    seiner bis zum\n30. April 1953 geltenden Fassung       werden für die\nndchst.ehend bezeichneten Waren       vom 1. Februar\n1953 bis 30. April 1953 wie folgt     geändert:\nBisheriger       Neuer\nNr. Tarifnr.               Bezeichnung der Waren                         Zollsatz       Zollsatz\n0/o des Wertes 0/o des Wertes\naus7318  Bleche aus Eisen oder Stahl, kalt gewalzt, auch be-\narbeitet:\nC-   andere Bleche (als plattierte Bleche und Elektro-\nbleche), roh gewalzt oder nur entzundert (de-\nkapiert), mit einer Stärke:\n1-   von 3 mm oder mehr:\na-   aus legiertem Stahl oder aus Qualitäts-\nkohlenstoff stahl:\n1-   aus Schnelldrehstahl    oder  aus\nnichtrostendem Stahl                       15             10\n2 -- aus anderem Stahl ............ .           15             10\n2-   von 0,5 mm oder mehr, jedoch weniger als\n3mm:\na-   aus legiertem Stahl oder aus Qualitäts-\nkohlenstoffstahl:\n1-   aus Schnelldrehstahl oder aus\nnichtrostendem Stahl .......... .          15             10\n2-   aus anderem Stahl                          15             10\n3-   von weniger als 0,5 mm:\na-   aus legiertem Stahl oder aus Qualitäts-\nkohlenstoffstahl:\n1-   aus Schnelldrehstahl oder aus\nnichtrostendem Stahl .......... .          15             10\n2-   aus anderem Stahl ............ .           15             10\nD-   andere Bleche (als plattierte Bleche und Elektro-\nbleche), mit anderer Oberflächenbearbeitung:\naus 1 -   aus legiertem Stahl oder aus Qualitäts-\nkohlenstoffstahl, alle diese poliert, hoch-\nglanzpoliert oder glänzend, mit einer\nStärke:\na -- von 1,5 mm oder mehr                            28             10\nb-   von weniger als 1,5 mm ............ .           28             10","Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953                                1061\nBisheriger        Neuer\nNr. Turifnr.                  Bezeichnung der Waren                         Zollsatz        Zollsatz\n0 /o des Wertes\n0/o des Wertes\n2   7319    Draht aus Eisen oder Stahl, kalt gewalzt oder gezo-\ngen, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte\nfür die Elektrotechnik:\nB    nicht plattiert, mit einer größten Abmessung im\nQuerschnitt:\n1-    von weniger als 5 mm:\na ---- aus legiertem Stahl oder aus Qualitäts-\nkohlenstoffstahl:\n1-   aus Schnelldrehstahl oder aus\nnichtrostendem Stahl ........... .        15              10\n2-   aus anderem Stahl ............ .          15              10\n2-     von 5 bis 13 mm:\na-     aus legiertem Stahl oder aus Qualitäts-\nkohlenstoffstahl:\n1-   aus Schnelldrehstahl oder aus\nnichtrostendem Stahl ........... .        15              10\n2-   aus anderem Stahl ............ .          15              10\n3    7320    Stäbe aus Eisen oder Stahl, kalt gezogen; kalibrierte\nStäbe aus Eisen oder Stahl:\nB-   nicht plattiert:\n1 --- aus legiertem Stahl oder aus Qualitäts-\nkohlenstoffstahl:\na --- aus Schnelldrehstahl oder aus nicht-\nrostendem Stahl ................... .          15              10\nb-     aus anderem Stahl ................. .          15              10\n4    7321    Profile aus Eisen oder Stahl, kalt gewalzt oder ge-\nzogen, weder gelocht noch vorgerichtet noch zu-\nsammengesetzt:\nB-   nicht plattiert:\n1 -- aus legiertem Stahl oder aus Qualitäts-\nkohlenstoffstahl:\na-     aus Schnelldrehstahl oder aus nicht-\nrostendem Stahl ................... .          15              10\nb -- aus anderem Stahl ................. .            15              10\n5    7322    Bandeisen und Bandstahl, kalt gewalzt, auch über-\nzogen:\nB -- nicht plattiert:\n1 --- aus legiertem Stahl oder aus Qualitäts-\nk oh lens toff stahl:\na -- aus Schnelldrehstahl oder aus nicht-\nrostendem Stahl ................... .          15              10\nb-     aus anderem Stahl ................. .          15              10","1062                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nBisheriger        Neuer\nNr. Tc1rifnr.              Bezeichnung der Waren                             Zollsatz        Zollsatz\n0/o des Wertes  0/o des Wertes\n6   7325     Rohre aus Schmiedeeisen oder Stahl, besonders ge-\nformt oder bearbeitet, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen:\nA- aus legiertem Stahl oder aus Qualitätskohlen-\nstoffstahl ................................. .               15              10\n§ 2\nDie Zollsätze des Zolltarifs in seiner ab 1. Mai 1953\ngeltenden Fassung werden für die nachstehend be-\nzeichneten Waren vom 1. Mai 1953 bis auf weiteres\nwie folgt geändert:\nBisheriger        Neuer\nNr. Tctrifnr.              Bezeichnung der Waren                             Zollsatz        Zollsatz\n0/o d~s ·Wertes 0/o des Wertes\n7315     Legierte Stähle und Qualitätskohlenstoffstahl, in den\nin den Nrn. 7306 bis 7314 aufgeführten Formen:\nA-Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Kohlen-\nstoffgehalt von 0,60 °/o bis 1,6 0/o:\n4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und\nHohlbohrerstäbe, zur Herstellung von Boh-\nrern und Bohrstangen für Bergwerke ge-\neignet) und Profile:\nc-   nur kalt gewalzt oder nur kalt gezo-\ngen oder nur kalibriert ............ .             15              10\nd - andere:\n2-  kalt gewalzt, kalt gezogen oder\nkalibriert:\nb -- nicht plattiert                           15               10\n5-   Bandstahl:\nb -- nur kalt gewalzt:\n1-   in Rollen zur Herstellung von\nWeißband unter Zollsicherung:\na-   mit einer Stärke von weniger\nals 0,50 mm und einer Breite\nvon mehr als 457 mm ...... .              15              10\nb -- anC:.erer .................. .            15               10\n2 - anderer ...................... .               15               10\nc-   plattiert, überzogen oder mit anderer\nOberflächenbearbeitung:\naus 2 -   anderer, kalt gewalzt ......... .             15               10\naus d -   anders bearbeitet (z.B. perforiert, ab-\ngeschrägt, gebördelt), kalt gewalzt ...            15               10","Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953                                 1063\nBisheriger       Neuer\nNr. Tarifnr.                 Bezeichnung der Waren                             Zollsatz       Zollsatz\n0/o des Wertes 0/o des Wertes\n6-Bleche:\nc-    nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:\n1-    von 3 mm oder mehr .......... .               28             10\n2-    von weniger als 3 mm ......... .              28             10\nd - poliert, plattiert, überzogen oder mit\nanderer Obertlächenbearbeitung:\naus 2 -     andere, k&lt gewalzt ........... .           28              10\naus e -    anders bearbeitet, kalt gewalzt:\n1-    nur anders als quadratisch oder\nrechteckig zugeschnitten ....... .           28              10\n2-    perforiert, gebogen, tiefgezogen,\nziseliert, graviert, guillochiert oder\nanders bearbeitet, mit Ausnahme\nder nur durch Walzen verformten\nBleche ........................ .            28              10\n7 -- Draht, auch überzogen, ausgenommen iso-\nlierte Drähte für die Elektrotechnik:\nb --- nicht plattiert ..................... .             15             10\n13 -- Qualitätskohlenstoffstahl, mit Anem Kohlen-\nstoffgehalt von mehr als 1,60/o, jedoch weniger\nals 1,90/o:\n4 -- Stabstahl (einschließlich Walzdraht und\nHohlbohrerstäbe, zur Herstellung von\nBohrern und Bohrstangen für Bergwerke\ngeeignet) und Profile:\nc-    nur kalt gewalzt oder nur kalt gezo-\ngen oder nur kalibriert ............ .              15             10\nd - andere:\n2 -- kalt gewalzt, kalt gezogen oder\nkalibriert:\nb-   nicht plattiert                          15             10\n5 -- Bandstahl:\nb - nur kalt gewalzt .................. .                 15             10\nc-    plattiert, überzogen oder mit anderer\nOberflächenbearbeitung:\naus 2 -     anderer, kalt gewalzt                         15             10\naus d -- anders bearbeitet (z.B. perforiert, ab-\ngeschrägt, gebördelt), kalt gewalzt ...             15             10\n6-   Bleche:\nc-    nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:\n1-    von 3 mm oder mehr ........... .             28              10\n2 --- von weniger als 3 mm ......... .             28              10 t\nd -- poliert, plattiert, überzogen oder mit\nanderer Oberflächenbearbeitung:\naus 2 -     andere, kalt gewalzt .......... .             28             10","1064                    bu11desyesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nBisheriger       Neuer\nNr. Türifnr.             Bezeichnung der Waren                            Zollsatz       Zollsatz\n0/o des Wertes 0/o des Wertes\naus e -- anders bearbeitet, kalt gewalzt:\n1 - nur anders als quadratisch oder\nrechteckig zugeschnitten ....... .            28             10\n2 - perforiert, gebogen, tiefgezogen,\nziseliert, graviert, guillochiert oder\nanders bearbeitet, mit Ausnahme\nder nur durch Walzen verformten\nBleche ........................ .             28             10\n7-   Draht, auch überzogen, ausgenommen iso-\nlierte Drähte für die Elektrotechnik:\nb - nicht plattiert ..................... .             15             10\nC- legierter Stahl, allgemein „Baustahl\" genannt,\nund legierter Sonderstahl (anderer als legierter\nStahl, der allgemein „Baustahl\" genannt wird):\n4-   Stabstah] (einschließlich Walzdraht und\nHohlbohrerstäbe, zur Herstellung von Boh-\nrern und Bohrstangen für Bergwerke ge-\neignet) und Profile:\nc - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezo-\ngen oder nur kalibriert ............ .             15             10\nd -- andere:\n2-   kalt gewalzt, kalt gezogen oder\nkalibriert:\nb - nicht plattiert                           15             10\n5-   Bandstahl:\nb - nur kalt gewalzt                                    15             10\nc-   plattiert, überzogen oder mit anderer\nOberflächenbearbeitung:\naus 2 - anderer, kalt gewalzt .......... .              15             10\naus d -    anders bearbeitet (z.B. perforiert, ab-\ngeschrägt, gebördelt), kalt gewalzt ...            15             10\n6-Bleche:\nb -- andere Bleche:\n3 - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:\na - von 3 mm oder mehr ...... .               28             10\nb -- von weniger als 3 mm ..... .             28             10\n4-   poliert, plattiert, überzogen oder\nmit anderer Oberflächenbearbei-\ntung:\naus b - andere, kalt gewalzt ...... .              28             10\naus 5 -   anders bearbeitet, kalt gewalzt:\na - nur anders als quadratisch\noder rechteckig zugeschnitten            28             10\nb - perforiert, gebogen, tiefgezo-\ngen, ziseliert, graviert, guil-\nlochiert oder anders bearbei-\ntet, mit Ausnahme der nur\ndurch     Walzen      verformten\nBleche .................... .            28             10\n7 -- Draht, auch überzogen, ausgenommen iso-\nlierte Drähte für die Elektrotechnik:\nb -- nicht plattiert ..................... .            15             10","Nr. 54      Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953                            1065\nBisheriger       Neuer\nNr. Tarilnr.                Bezeichnung der Waren                            Zollsatz       Zollsatz\n0/o des Wertes 0/o des Wertes\nD   andere legierte Stähle:\n4 --- Stabstahl (einschließlich Walzdraht und\nHohlbohrerstäbe, zur Herstellung von Boh-\nrern und Bohrstangen für Bergwerke ge-\neignet) und Profile:\nc -- nur kalt gewalzt oder nur kalt gezo-\ngen oder nur kalibriert ............ .             15             10\nd - andere:\n2 - kalt gewalzt, kalt gezogen oder\nkalibriert:\nb - nicht plattiert ............. .           15             10\n5-    Bandstahl:\nb -- nur kalt gewalzt                                    15             10\nc --· plattiert, überzogen oder mit anderer\nOberflächenbearbeitung:\naus 2 -    anderer, kalt gewalzt .......... .            15             10\naus d -     anders bearbeitet (z.B. perforiert, ab-\ngeschrägt, gebördelt), kalt gewalzt ...            15             10\n6-- Bleche:\nc -- nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:\n1-   von 3 mm oder mehr .......... .               28             10\n2 -· von weniger als 3 mm ......... .              28             10\nd --- poliert, plattiert, überzogen oder mit\nanderer Oberflächenbearbeitung:\naus 2 -- andere, kalt gewalzt ........... .              28             10\naus e -     anders bearbeitet, kalt gewalzt:\n1-   nur anders als quadratisch oder\nrechteckig zugeschnitten ....... .            28             10\n2 - perforiert, gebogen, tiefgezogen,\nziseliert, graviert, guillochiert oder\nanders bearbeitet, mit Ausnahme\nder nur durch Walzen verformten\nBleche ........................ .             28              10\n7-    Draht, auch überzogen, ausgenommen iso-\nlierte Drähte für die Elektrotechnik:\nb - nicht plattiert ..................... .               15             10\nRohre aus Schmiedeeisen oder Stahl, besonders ge-\nformt oder bearbeitet, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen:\n2   7325    A- aus legiertem Stahl oder aus Qualitätskohlen-\nstoffstahl ................................ .                  15             10\n§ 3\nDie Zollsätze des Zolltarifs werden für die nach-\nstehend bezeichneten Waren vom 1. August 1953\nbis auf weiteres wie folgt geändert:","1066                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nBisheriger       Neuer\nNr. Tarifnr.               Bezeichnung der Waren                            Zollsatz       Zollsatz\n0/o des Wertes 0/o des Wertes\n1   7305    B - Eisenschwamm und Stahlschwamm .......... .                       5          frei\n2   7312    Bandeisen und Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nß - nur kalt gewalzt:\naus 2 - anderes, mit einem Gehalt an Kohlenstoff\nvon 0,06 °/o oder weniger, an Kupfer von\nweniger als 0,05 0/o und an Phosphor und\nSchwefel von je weniger als 0,04 0/o .....                25            15\n3   7314    Draht aus Eisen oder Stahl, auch überzogen, aus-\nr;enornmen isolierte Drähte für die Elektrotechnik                 18            15\n4   7315    Legierte Stähle und Qualitätskohlenstoffstahl, in\nden in den Nrn. 7306 bis 7314 aufgeführten Formen:\nC- legierter Stahl, allgemein „Baustahl\" genannt,\nund legierter Sonderstahl (anderer als legierter\nStahl, der allgemein „Baustahl\" genannt wird):\n4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht unJ\nHohlbohrerstäbe, zur Herstellung von\nBohrern und Bohrstangen für Bergwerke\ngeeignet) und Profile:\naus c - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen\noder nur kalibriert, mit einem Gehalt\nan Kohlenstoff von 0,90 0/o bis 1, 15 0/o,\nan Chrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit\neinem Gehalt an Molybdän von 0,500/o\noder weniger ..................... .               15             6\n7 - Draht, auch überzogen, ausgenommen iso-\nlierte Drähte für die Elektrotechnik:\na - plattiert .......................... .               18            10\naus b - nicht plattiert, mit einem Gehalt an\nKohlenstoff von 0,90 0/o bis 1, 15 0/o, an\nChrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit\neinem Gehalt an Molybdän von 0,50 0/o\noder weniger ..................... .                15             6\n5   7324    Gerade Rohre von gleichmäßiger Stärke, aus\nSchmiedeeisen oder Stahl, roh, anderweit weder\n9enannt noch inbegriffen:\nA- aus legiertem Stahl oder aus Qualitätskohlen-\nstoffstahl:\n1 - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,900/o\nbis 1,150/o, an Chrom von 0,500/o bis 20/o,\nauch mit einem Gehalt an Molybdän von\n0,50 0/o oder weniger:\na - warm gewalzt oder warm gezogen .. .                  15             4\nb - kalt gezogen ..................... .                 15             6\n2 - andere ............................... .                  15            10\nB-   aus anderem Stahl oder aus Schmiedeeisen:\n2 - nahtlos, warm gezogen, gewalzt oder kalt\ngezogen:\na - kalt gezogen ..................... .              18  V  15        12\nFedern aus Eisen oder Stahl, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n6   7345    A -- Blattfedern, auch einzelne Federblätter:\n1 - für Kraftfahrzeuge:\nb-- andere:\n1 - einzelne Federblätter                      22  V   20        15","Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953                              1067\nBisheriger       Neuer\nNr. Tarifnr.               Bezeichnung der Waren                           Zollsatz       Zollsatz\n0/o des Wertes 0/o des Wertes\n7   7350    Andere Waren aus Eisen oder Stahl, anderweit\nWPder gc!nannt noch inbegriffen:\naus\nD - andere, aus !egiertem Stahl oder aus Qualitäts-\nkohlenstoffstahl:\n1 - roh:\nb -- andere (als solche aus schmiedbarem\nCuß):\n1 - Schmiedestücke mit einem Stück-\ngewicht:\na - von 250 kg oder weniger ..•              20             10\n2-   bearbeitet:\nb - andere (als solche aus schmiedbarem\nGuft):\n1 - Schmiedestücke mit einem Stück-\ngewicht:\na - von 250 kg oder weniger ...              20             10\n8   8316    Draht, Stäbe und Elektroden, zum Schweißen oder\nLöten, überzogen oder mit Flußmitteln gefüllt:\nA- mit Eisen umhüllt oder mit einer Seele aus\nEisen .................................... .                25             20\nB - andere ................................... .                  15            10\n9   8466    C- Walzen für Walzwerke oder Kalander, auch\nausgerüstet:\naus 2 - andere (als gravierte), aus Stahl, geschmie-\ndet und nachträglich gehärtet ............... .             12              8\n10   8474    Wälzlager (Kugel-, Nadel-, Tonnen- und Rollenlager\naller Art):\nB -Teile:\naus 3 - rohe, nur geschmiedete oder nur gewalzte\nWälzlagerringe aus Stahl mit einem Gehalt\nan Kohlenstoff von 0,900/o bis 1,150/o, an\nChrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit einem\nGehalt an Molybdän von 0,50 0/o oder\nweniger                                             25  V 20          10\n§ 4\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\ndung mit § 19 des Zolltarifgesetzes gilt diese Rechts-\nverordnung auch im Land Berlin.\n§ 5\nDiese Verordnung tritt am zehnten Tage nach\nihrer Verkündung in Kraft\nBonn, den 21. August 1953.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}