{"id":"bgbl1-1953-54-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":54,"date":"1953-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/54#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_54.pdf#page=13","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Ersten Wohnungsbaugesetzes","law_date":"1953-08-25T00:00:00Z","page":1047,"pdf_page":13,"num_pages":13,"content":["Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953                         1047\nBekanntmachung\nder Neufassung des Ersten Wohnungsbaugesetzes.\nVom 25. August 1953.\nAuf Grund des Artikels IV des Gesetzes zur Än-\nderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbau-\ngesetzes vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1037) wird nachstehend der Wortlaut des Ersten\nWohnungsbaugesetzes in der nunmehr geltenden\nFassung bekanntgemacht.\nBonn, den 25. August 1953.\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nNeumayer\nErstes Wohnungsbaugesetz (W oBauG)\nin der Fassung vom 25. August 1953.\nInhaltsübersicht\nTEIL I:                                          §§                                                     §§\nAllgemeine Vorschriften                               TEIL III:\nWohnungsbauförderung als öffentliche                    Offentlich geförderter sozialer Wohnungs-\nAufgabe                                                 bau\nFörderungsmaßnahmen                          2\nErster Abschnitt:\nOffentliche Mittel                           3\nAllgemeine Förderungsvorschrif-\nEinsatz von Mitteln des Kapitalmarktes       4\nten\nOffentliche Bürgschaflen                     5\nFörderungswürdigkeit der Bauvorhaben    19\nBauwirtschaftliche Maßnahmen                 6\nBegriffsbestimmungen                    20\nGrundsteuervergünstigung                     7\nWohnfläche                              21\nLandesrechtliche Ausdehnung der Grund-\nsteuervergünstigung                          8            Bau- und Erschließungskosten            22\nBeginn und Fortfall der Grundsteuerver-                   Erbbaurecht                             23\ngünstigung                                   9            Betriebs- und Werkwohnungen             24\nBescheinigung für die Grundsleuervergün-                  Bauherren                               25\nstigung                                    10\nEinsatz der öffentlichen Baudarlehen    26\nSondervorschriften für Bayern über die\nGrundsteuervers1ünstigung                  11             Einsatz des nachstelligen Baudarlehens  27\nBereitstellung von Bauland                 12             Finanzierungsbeiträge                   28\nZweiter Abschnitt:\nTEIL II:\nSondervorschriften         für Mietwoh-\nFörderung des Wohnungsbaues durch Bund                    nungen\nund Länder\nRichtsatzmiete                          29\nWohnungsbauprogramme                        13\nSelbstverantwortlich gebildete Miete    30\nBereitstellung von Bundesmitteln            14\nErweiterter Anwendungsbereich der Vor-\nZuständigkeit für die Bewirtschaftung der                 schriften für Mietwohnungen             31\nBundesmittel                                15\nVerteilung der Bimdesmillel                 16        Dritter Abschnitt:\nRückflüsse                                  17          Sondervorschriften für Eigenheime\nund ähnliche Wohnungen\nSondervorschriften für Mitte:l   des Aus-\ngleichsfonds                                18            Mietwerte                               32","1048                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§§        TEIL IV:                                          §§\nMehrtilgungen und Mc)hraufwf!ndungen                 33               Steuerbegünstigter und frei finanzierter\nVereinfachtes Bewilligun~Jsverfahren                 34               Wohnungsbau\nFörderung des Wohnungseigentums                      35                 Befreiung von der Wohnraumbewirtschaf-\ntung                                     42\nVierter Abschnitt:                                                          Freibauen                                43\nSondervorschriften für andere                                             Weitergehende landesrechtliche Auflocke-\nFörderung sm aßn ahmen                                                    rungsvorschriften                        44\nWohnheime und Wohnungen                    auf dem                      Miete für steuerbegünstigte Wohnungen    45\nLande                                                36                 Miete für frei finanzierte Wohnungen     46\nFünfter Abschnitt:\nTEIL V:\nWohnraumbewirtschaftung\nSchluß- und Ubergangsvorschriften\nAnwendung des              Wohnraumbewirtschaf-                                                                  47\nEinzelne Wohnräume\ntungsgesetzes                                       37\nDurchführungsvorschriften                48\nZuteilung der Wohnungen                             38\nDurchführungsvorschriften                49\nBetriebs- und Werkwohmrngen                           39\nüber lei tungsvor schritten              50\nRechtsansprüche        cn1[    Zuteilunq             40\nZustimmung des Bundesrates zu Rechts-\nSechster Abschnitt:                                                         verordnungen                             51\nVorzeitige Rückzüill11nq der                                              Verweisungen                             52\nö f f e n t l i c h <! n M i t 1. e l                                     Geltung in Berlin                        53\nfreiste! lun~J                                       41                Inkrafttreten                            54\nTEIL I                                                               § 3\nAllgemeine Vorschriften                                                       Dffentliche Mittel\n(1) Offentliche Mittel sind nur für den sozialen\n§ 1\nWohnungsbau nach Maßgabe der Vorschriften der\nWohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe                       §§ 19 bis 36 zu verwenden. Offentliche Mittel im\nBund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände                       Sinne dieses Gesetzes sind Mittel des Bundes, der\nhaben den Wohnungsbau unter besonderer Bevor-                          Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die von\nzugung des Baues von Wohnungen, die nach Größe,                        ihnen zum Bau von Wohnungen für die breiten\nAusstattung und Miete (Belastung) für die breiten                      Schichten des Volkes bestimmt sind.\nSchichten des Volkes bestimmt und geeignet sind                            (2) Nicht als öffentliche Mittel im Sinne _dieses\n(sozialer Wohnungsbau), als vordringliche Aufgabe                     Gesetzes gelten insbesondere\nzu fördern mit dem Ziel, daß in den Jahren 1951 bis\na) die als Eingliederungsdarlehen für den\n1956 möglichst 2 Millionen Wohnungen dieser Art\nWohnungsbau bestimmten Mittel des Aus-\ngeschaffen werden. Der Wohnungsbau soll unter\ngleichsfonds (§ 254 Abs. 2 und 3 und § 259\nBerücksichtigung der Arbeitsmöglichkeiten nament-\nAbs. 1 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes)\nlich der Wohnraumbeschaffung für die Vertriebenen,\noder die mit einer ähnlichen Zweckbestim-\nKriegssachgeschädigten und die übrigen Bevölke-\nmung in öffentlichen Haushalten ausgewie-\nrungsgruppen dienen, die ihre Wohnungen unver-\nsenen Mittel,\nschuldet verloren haben.\nb) die in öffentlichen Haushalten gesondert\n§ 2                                        ausgewiesenen Wohnungsfürsorgemittel für\nVerwaltungsangehörige,\nFörderungsmaßnahmen\nc) die von Steuerpflichtigen gegebenen Zu-\nDie Förderung des Wohnungsbaues gemäß § 1 er-                                  schüsse und unverzinslichen Darlehen, für\nfolgt insbesondere                                                                die Steuervergünstigungen gemäß § 7 c des\na) durch Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 3, 19 bis                             Einkommensteuergesetzes gewährt werden,\n36),                                                                   d) die Grundsteuervergünstigungen.\nb) durch Dbernahme von Bürgschaften (§ 5),\n(3) Werden Mittel des Bundes, die nicht als öffent-\nc) durch Steuervergünstigungen (§§ 7 bis 11),                       liche Mittel im Sinne dieses Gesetzes gelten, für\nd) durch Bereitstellung von Bauland (§ 12),                         den Wohnungsbau eingesetzt, so sollen in der Regel\ne) durch Auflockerung der Wohnungszwangswirt-                       75 vom Hundert der Mittel für Bauvorhaben ver-\nschaft (§§ 37 bis 46).                                         wendet werden, die den für den öffentlich geförder-","Nr. 51-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953                           1049\nten sozialen Wohnungsbau geltenden Grundsätzen                  b) die Schaffung von Normen für Baustoffe\nentsprechen, wenn es nach der Zweckbestimmung                        und Bauteile,\nder Wohnungen möglich ist.                                      c) die Entwicklung von Typen für Bauten und\n(4) Wohnungen, die durch Neubau, durch Wieder-                    Bauteile.\naufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschä-            (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ndigter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweite-           Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über:\nrung bestehender Gebäude geschaffen und nach dem\n31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind, sind               a) die Zulassung von Baustoffen und Bauarten;\nöffentlich geförderte Wohnungen im Sinne dieses                 b) die Anwendung von Normen des Deutschen\nGesetzes, wenn öffentliche Mittel im Sinne von                       Normenausschusses;\nAbsatz 1 zur Deckung der Gesamtkosten des Bau-                  c) die einheitliche Regelung des Verdingungs-\nvorhabens oder der Kapitalkosten eingesetzt sind.                    wesens.\n§ 4                                                        § 7\nEinsatz von Mitteln des Kapitalmarktes                           Grundsteuervergünstigung\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch          (1) Werden nach dem 31. Dezember 1949 Wohnun-\nRechtsverordnung den Kapitalsammelstellen die Ver-       gen bezugsfertig, die durch Neubau, durch Wieder-\npflichtung aufzuerlegen, einen bestimmten Teil ihrer     aufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschä-\nMittel, die im Rahmen des ordnungsgemäßen Ge-            digter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung\nschäftsbetriebes zur langfristigen Anlage bestimmt       bestehender Gebäude geschaffen werden und die\nund geeignet sind, gemäß den gesetzlichen Vor-           gemäß Absatz 2 begünstigt sind, so darf die Grund-\nschriften und Satzungsbestimmungen für die Finan-        steuer auf die Dauer von zehn Jahren nur nach dem\nzierung des Wohnungsbaues einzusetzen.                   Steuermeßbetrag erhoben werden, in dem die neu-\ngeschaffenen Wohnungen nicht berücksichtigt sind.\n(2) Sollen Darlehen von Kapitalsammelstellen zum\nBei dem Wiederaufbau zerstörter oder der Wieder-\nBau von Wohnungen in der Rechtsform des Woh-\nherstellung beschädigter Gebäude ist bis zu dem\nnungseigentums gewährt werden, so soll von einer\nZeitpunkt, von dem an die Grundsteuer nach Maß-\nGesamtbelastung der Wohnungseigentumsrechte ab-\ngabe der Fortschreibung des Einheitswertes auf den\ngesehen werden, sofern nicht wichtige Gründe ent-\n21. Juni 1948 erhoben wird, die auf Grund von\ngegenstehen.\nGrundsteuerbilligkeitsrichtlinien wegen Ertragsmin-\n§ 5                           derung gesenkte Grundsteuer zu zahlen.\nöffentliche Bürgschaften                    (2) Begünstigt sind\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Bürg-                 a) öff entlieh geförderte Wohnungen,\nschaften und Gewährleistungen für Darlehnsver-                    b) andere Wohnungen, deren Wohnfläche 80\npflichtungen zur Förderung von Maßnahmen auf dem                     Quadratmeter nicht übersteigt. Diese Wohn-\nGebiete des Wohnungs- und Siedlungswesens und                        flächengrenze kann bis zu einer Größe von\nder damit verbundenen städtebaulichen Maßnahmen                      120 Quadratmetern überschritten werden,\nbis zu einer Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark                    wenn die Wohnung für einen Haushalt mit\nzu übernehmen. Das Nähere über Voraussetzungen,                      mehr als vier Personen bestimmt ist oder\nBedingungen, Art und Umfang dieser Bürgschaften                      wenn die Mehrfläche im Rahmen der ört-\nbestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord-                     lichen Aufbauplanung bei Wiederaufbau,\nnung.                                                                Wiederherstellung, Ausbau oder Erweite-\nrung oder bei der Schließung von Baulücken\n(2) Die Dbernahme von Bürgschaften zugunsten\ndurch eine wirtschaftlich notwendige Grund-\neinzelner Bauvorhaben erfolgt durch die Länder.\nrißgestaltung bedingt ist. Die für das Woh-\n(3) Landesrechtliche Vorschriften über Bürg-                     nungs- und Siedlungswesen zuständige\nschaftsübernahmen und Gewährleistungen im Sinne                      oberste Landesbehörde kann für besondere\nvon Absatz 1 bleiben unberührt. Durch die landes-                    Fälle Ausnahmen von den Wohnflächen-\nrechtlichen Vorschriften soll die Dbernahme von                     grenzen zulassen; sie kann diese Befugnisse\nBürgschaften oder Gewährleistungen bis zur Höhe                      einer nachgeordneten Stelle übertragen.\nvon 90 vom Hundert des Beleihungswertes zugelas-             (3) Als begünstigte Wohnungen im Sinne von Ab-\nsen werden. Die Vorschriften der §§ 22 bis 24 finden    satz 2 gelten auch Wohnungen, die zu gewerblichen\nentsprechende Anwendung.                                oder beruflichen Zwecken mitbenutzt werden, sofern\nnicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche gewerb-\nlichen oder beruflichen Zwecken dient.\n§ 6\nBauwirtschaftliche Maßnahmen                    (4) Werden auf dem Grundstück teils begünstigte,\nteils andere Wohnungen, gewerbliche oder sonstige\n(1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und         Räume geschaffen, so wird für den Teil des Grund-\nder Rationalisierung des Bauvorganges fördert die       stückes, der auf die nicht begünstigten Wohnungen\nBundesregierung                                         und die gewerblichen oder sonstigen Räume entfällt,\na) die Bauforschung,                             die volle Grundsteuer erhoben. Dieser Teil des","1050                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGrundstückes ist bei Mietwohngrundstücken und bei            (2) Werden nach dem 31. März 1953 Wohnungen\ngernischtgenu lzlen Grundstücken nach dem Verhält-        bezugsfertig, die den Voraussetzungen des § 7 ent-\nnis der Jahresrohrnielen, bei Geschäftsgrundstücken       sprechen und die nicht nach dem in Absatz 1 bezeich-\nund bei Eintarnilienhäusern nach dem Verhältnis des       neten bayerischen Gesetz begünstigt sind, so finden\numbaulen Raumes zu ermitteln.                             auf die Festsetzung des Steuermeßbetrages für das\nGrundstück die§§ 7 bis 10 des vorliegenden Gesetzes\n§ 8\nAnwendung.\nLandesrechtliche Ausdehnung                                          § 12\nder Grundsteuervergünstigung                              Bereitstellung von Bauland\n(1) Im Wege der Landesgesetzgebung kann be-              (1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,\nstimmt werden, daß für Wohnungen der im § 7 ge-           sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes und\nnannten Art, deren Bau erst nach dem 20. Juni 1948        die von ihnen wirtschaftlich abhängigen Gesellschaf-\nbegonnen worden ist oder die an diesem Tage höch-         ten haben die Aufgabe, geeignete Grundstücke als\nstens im Rohbau fertiggestellt waren und die bis          Bauland für den Wohnungsbau, namentlich für den\nzum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind,\nsozialen Wohnungsbau, zu angemessenen Preisen zu\ndie Grundsteuervergünstigung gemäß § 7 vom                Eigentum oder im Erbbaurecht zu überlassen. Ge-\n1. April 1951 an gewährt wird. Bei Mietwohnungen          meinden und Gemeindeverbände haben darüber hin-\nist die Miete in diesem Falle um die bisher in der        aus die Aufgabe, nötigenfalls als Bauland geeignete\nMiete enthaltene, auf die Wohnung anteilig entfal-        Grundstücke zu beschaffen.\nlende Grundsteuer zu senken.\n(2) Rechtsansprüche können hieraus nicht herge-\n(2) Soweit die Heranziehung zur Grundsteuer bei\nleitet werden.\nder Bewilligung von zinsverbilligten oder zinslosen\nBaudarlehen oder Zuschüssen aus öffentlichen Mit-            (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften\nteln im Sinne von § 3 Abs. 1 bereits berücksichtigt       sollen den zur Finanzierung des Bauvorhabens er-\nworden ist, darf die Grundsteuervergünstigung nicht       forderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor\ngewährt werden.                                           einem zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung be-\nstellten Grundpfandrecht, insbesondere einer Rest-\n§ 9\nkaufgeldhypothek, oder vor einem für die Bestellung\nBeginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung          eines Erbbaurechts ausbedungenen Erbbauzins ein-\n(1) Die Grundsteuervergünstigung gemäß § 7 be-         räumen.\nginnt mit dem 1. April des Jahres, das auf das\nKalenderjahr folgt, in dem das Gebäude oder die\nWohnung bezugsfertig geworden ist.\nTEIL II\n(2) Fallen die Voraussetzungen für die Grund-\nsteuervergünstigung vor Ablauf des Zeitraumes von\nFörderung des Wohnungsbaues\nzehn Jahren ganz oder teilweise fort, so entfällt                     durch Bund und Länder\ninsoweit die Vergünstigung mit dem Ablauf des\n§ 13\nRecµnungsjahres, in dem die Voraussetzungen fort-\n~j'e'f~Üen sind.                                                         Wohnungsbauprogramme\n§ 10                              Die Landesregierungen haben bis zum 1. Oktober\neines jeden Jahres für das darauf folgende Kalender-\nBescheinigung für die Grundsteuervergünstigung\njahr ein Wohnungsbauprogramm für den öffentlich\nDem Bauherrn ist auf Antrag, im Falle des § 7          geförderten sozialen Wohnungsbau aufzustellen. Sie\nschon vor Baubeginn, eine Bescheinigung über das          stimmen unter Leitung des Bundesministers für Woh-\nVorliegen der Voraussetzungen der §§ 7, 8 zu ertei-       nungsbau ihre Programme und deren Finanzierung\nlen. Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen             so aufeinander ab, daß für das Gebiet der Bundes-\nzuständige oberste Landesbehörde bestimmt die             republik ein Gesamtprogramm entsteht, welches zur\nStelle, die diese Bescheinigung auszustellen hat. Der     Erfüllung der im § 1 festgelegten Aufgabe ausreicht.\nBauherr soll bei der Erteilung der Bescheinigung für\nnicht öffentlich geförderte Wohnungen belehrt wer-\nden, daß die Miete für die Wohnungen der Preis-                                     § 14\nbindung gemäß den Vorschriften des § 45 unterliegt.                 Bereitstellung von Bundesmitteln\n(1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung\n§ 11                           des von den Ländern mit öffentlichen Mitteln ge-\nSondervorschriften für Bayern               förderten sozialen Wohnungsbaues. In den Rech-\nüber die Grundsteuervergünstigung               nungsjahren 1953 bis 1956 stellt der Bund hierfür\njährlich einen Betrag von mindestens 500 Millionen\n(1) Im Land Bayern finden die §§ 7 bis 10 für die\nDeutsche Mark im Bundeshaushalt zur Verfügung.\nDauer der Geltung des bayerischen Gesetzes über\ndie Grundsteuerfreiheit und Gebührenfreiheit für             (2) Mittel, die der Bund gemäß § 17 oder auf Grund\nden sozialen Wohnungsbau vom 28. November 1949            eines anderen Gesetzes für den Wohnungsbau zur\n(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1950            Verfügung zu stellen hat, sind auf den in Absatz 1\nS. 30) keine Anwendung.                                   Satz 2 bezeichneten Betrag nicht anzurechnen, auch","Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953                          1051\nwenn der Bund sich mit diesen Mitteln an der Finan-   plan zur Verfügung zu stellen ist, vorzunehmen und\nzierung des von den Ländc~rn geförderten sozialen     die Auszahlung für das Rechnungsjahr verbindlich\nWohnungsbaues beteiligt; das gleiche gilt für Mittel, zuzusagen. Der Bundesminister für Wohnungsbau\ndie der Bund in besonderen Ausgabeliteln des          soll die Verteilung bis zum 1. Dezember des dem\nBundeshaushalts für die Erfüllung eigener Aufgaben    Rechnungsjahr vorangehenden Jahres vornehmen.\noder zur Durchführung von Sonderwohnungsbau-\nprogra.mmen zur Verfügung stellt.                        (3) Der Bundesminister für Wohnungsbau kann\ndie Verteilung der Bundesmittel mit Auflagen, ins-\nbesondere hinsichtlich des zu begünstigenden Per-\n§ 15                        sonenkreises, der Sicherung und der Zins- und\nTilgungsbedingungen für diese Mittel, verbinden.\nZuständigkeit                    Soweit die Länder die ihnen zugewiesenen Mittel\nfür die Bewirtschaftung der Bundesmittel       zinsverbilligt oder zinslos einsetzen, wird eine ihnen\n(1) Die   nach ihrer Zweckbestimmung für den       auferlegte Verpflichtung zur Verzinsung und Tilgung\nWohnungsbau vorgesehenen Bundesmittel sind im         dieser Mittel dem Bunde gegenüber nicht berührt.\nBundeshaushalt in den Einzelplan des Bundesmini-\nsters für Wohnungsbau einzustellen. Sollen Mittel,\ndie in anderen Einzelplänen des Bundeshaushalts                                 § 17\neingestellt sind, für den Wohnungsbau verwendet                              Rückflüsse\nwerden, so sind sie dem Bundesminister für Woh-\n(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehns-\nnungsbau zur Bewirtschaftung zuzuweis'en.\nsumme im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Til-\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht   gungsbeträge) aus den Darlehen, die der Bund zur\nfür die Mittel, die von der Bundesbahn und der        Förderung des Wohnungsbaues den Ländern oder\nBundespost in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zum   sonstigen Darlehnsnehmern gewährt hat und künftig\nBau von Wohnungen für ihre Bediensteten zur Ver-      gewährt, sind laufend zur Förderung von Maß-\nfügung gestellt werden, sowie für Mittel, die für den nahmen zu Gunsten des sozialen Wohnungsbaues\nBau von Wohnungen in Dienstgebäuden oder inner-       zu verwenden.\nhalb geschlossener Anlagen bestimmt sind, die über-\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-\nwiegend anderen als Wohnzwecken dienen sollen.\nsprechend für die Rückflüsse aus den Darlehen, die\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht   aus Wohnungsbauförderungsmitteln des Reiches und\nfür die in § 18 bezeichneten Mittel des Ausgleichs-   des ehemaligen Landes Preußen einschließlich des\nfonds.                                                staatlichen Wohnungsfürsorgefonds gewährt worden\nsind, sowie für die Rückflüsse aus den durch die\nVergebung dieser Mittel begründeten Vermögens-\n§ 16\nwerten.\nVerteilung der Bundesmittel\n(3) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 bis 10 des\n(1) Der Bundesminister für Wohnungsbau verteilt    Gesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei\ndie in § 14 Abs. 1 bezeichneten Bundesmittel auf die  bebauten Grundstücken vom 1. Juni 1926 (Reichs-\nLänder. Die Verteilung erfolgt im Einvernehmen        gesetzbl. I S. 251) in der Fassung vom 22. März 1930\nmit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen          (Reichsgesetzbl. I S. 91) bleiben unberührt.\nzuständigen obersten Landesbehörden. Das Ein-\nvernehmen ist gegeben, wenn sämtliche obersten           (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht\nLandesbehörden sich mit dem Verteilungsvorschlag      für die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus dem\ndes Bundesministers für Wohnungsbau einverstan-       Ausgleichsfonds und den Soforthilfefonds (§§ 5 und\nden erklärt haben. Wird ein Einvernehmen nicht        354 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August\nerzielt, so macht der Bundesminister für Wohnungs-    1952 - Bundesgesetzbl. I S. 446 - ) sowie aus den\nbau unverzüglich einen Vermittlungsvorschlag.         Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungsgrund-\nStimmen nicht sämtliche obersten Landesbehörden       schulden für den Wohnungsbau gewährt worden\ndiesem Vermittlungsvorschlag innerhalb einer von1     sind oder gewährt werden.\nBundesminister für Wohnungsbau gesetzten an-\ngemessenen Frist zu, so entscheidet dieser unter\nBerücksichtigung des in den Ländern bestehenden                                 § 18\nWohnungsbedarfs nach pflichtmäßigem Ermessen                             Sondervorschriften\nüber die Verteilung der Mittel. Die Vorschriften des              für Mittel des Ausgleichsfonds\n§ 18 dieses Gesetzes und des § 11 des Gesetzes zur\nFörderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im               (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes be-\nKohlenbergbau vom 23. Oktober 1951 (Bundes-           darf zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichsfonds,\ngesetzbl. I S. 865) bleiben unberührt.                die als Eingliederungsdarlehen für den Wohnungs-\nbau (§ 254 Abs. 2 und 3 und § 259 Abs. 1 Satz 3 des\n(2) Der Bundesminister für Wohnungsbau ist er-     Lastenausgleichsgesetzes) oder für die Wohnraum-\nmächtigt, zum Zwecke einer planmäßigen Vor-           hilfe (§§ 298 bis 300 des Lastenausgleichsgesetzes)\nbereitung des öffentlich geförderten sozialen Woh-    bestimmt sind, der Zustimmung des Bundesministers\nnungsbaues die Verteilung des in § 14 Abs. 1 Satz 2   für Wohnungsbau. Die für die Wohnraumhilfe be-\nbezeichneten Betrages bereits       vor Beginn des    stimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind von den\nRechnungsjahres, für das der Betrag im Haushalts·     Ländern zusammen mit den sonstigen von ihnen","1052                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nfür die Förderung des sozialen Wohnungsbaues zu            (2) Beim Neubau von Wohnungen ist in erster\nverwendenden öffentlichen Mitteln nach einheit-         Linie der Bau von Eigenheimen, Kleinsiedlungen\nlichen Grundsätzen unter Beachtung der Zwecke des       und Kaufeigenheimen zu fördern; dabei sind Bau-\nLastenausgleichsgesetzes einzusetzen.                   vorhaben, die unter erheblichem Einsatz von Selbst-\nhilfe durchgeführt werden, zu bevorzugen. Klein-\n(2) Zurri Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung\nsiedlungen sollen nach Möglichkeit keine Einlieger-\ndes Wohnungsbaues soll der Präsident des Bundes-\nwohnung enthalten. Zur Förderung des Baues von\nausgleichsamtes nach Möglichkeit bis zum 1. De-\nEigenheimen und Kleinsiedlungen ist je ein ange-\nzember eines jeden Jahres die im folgenden Rech-\nmessener Anteil der öffentlichen Mittel zu verwen-\nnungsjahr aufkommenden Mittel des Ausgleichs-\nden. Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nfonds, die als Eingliederungsdarlehen für den\nzuständige oberste Landesbehörde hat sicherzustel-\nWohnungsbau oder für die Wohnraumhilfe zur Ver-\nlen, daß diese Anteile erreicht werden.\nfügung gestellt werden sollen, verteilen und die\nAuszahlung für das Rechnungsjahr verbindlich zu-           (3) Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern sollen\nsagen.                                                  unter sonst gleichen Voraussetzungen Bauvorhaben\nbevorzugt gefördert werden, bei denen vorgesehen\n(3) Verfügungen über die Verwendung von\nist, daß die Wohnungen in der Rechtsform des Woh-\nMitteln, allgemeine Verwaltungsvorschriften und\nnungseigentums oder eines eigentumsähnlichen\nallgemeine Anordnungen des Präsidenten des\nDauerwohnrechts überlassen werden.\nBundesausgleichsamtes gemäß § 319 Abs. 1 und 2,\n§ 320 Abs. 2, §§ 346 und 348 Abs. 3 des Lasten-            (4) In Gemeinden mit Kriegszerstörungen ist in\nausgleichsgesetzes, die sich auf die Förderung des      erster Linie der Bau von Wohnungen durch Wieder•\nWohnungsbaues beziehen, insbesondere auch auf           aufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschä-\ndas Verfahren und auf die Verteilung der Woh-           digter Gebäude, namentlich auf Trümmerflächen in\nnungen, bedürfen der Zustimmung des Bundes-             den zerstörten Wohngebieten, zu fördern, soweit im\nministers für Wohnungsbau; das gleiche gilt für die     Rahmen der örtlichen Aufbauplanung eine gesunde\nDarlehnsbedingungen und Auflagen, unter denen           städtebauliche     Gestaltung    und    Auflockerung\ndie Mittel den Ländern gewährt werden.                  gewährleistet ist.\n(4) Die Zustimmung des Bundesministers für                                    § 20\nWohnungsbau ist vor einer Zustimmung des Kon-\nBegriffsbestimmungen\ntrollausschusses (§ 320 Abs. 2 in Verbindung mit\n§ 319 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) einzu-          (1) Ein Eigenheim ist ein Wohngebäude mit nicht\nholen. Die Befugnisse des Kontrollausschusses wer-      mehr    als zwei Wohnungen, von denen eine Woh-\nden durch die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht    nung   für den Eigentümer (Erbbauberechtigten) oder\nberührt.                                                seine   nächsten Familienangehörigen bestimmt ist.\n(5) Soweit aus dem Härtefonds (§ 301 des Lasten-        (2) Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlung, die aus\nausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der sonstigen        einem Einfamilienhaus mit angemessenem Wirt-\nFörderungsmaßnahmen (§ 302 des Lastenausgleichs-        schaftsraum und angemessener Landzulage besteht\ngesetzes) Mittel für die Förderung des Wohnungs-        und die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Ein-\nbaues bereitgestellt werden, sind die Vorschriften      richtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Sied-\nder Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.               ler durch Selbstversorgung aus vorwiegend garten-\nbaumäßiger Nutzung des Landes und Kleintierhal-\ntung eine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Ein-\nkommens zu bieten. Die Kleinsiedlung verliert ihre\nTEIL III                         Eigenschaft nicht dadurch, daß sie neben der für den\nKleinsiedler bestimmten Wohnung eine zweite ab-\nOiientlich geförderter sozialer                  geschlossene oder nicht abgeschlossene Wohnung\nWohnungsbau                           von untergeordneter Bedeutung (Einliegerwohnung)\nenthält.\nErster Abschnitt\nAllgemeine Förderungsvorschriften                  (3) Ein Kaufeigenheim ist ein Wohngebäude mit\nnicht mehr als zwei Wohnungen, das von einem\n§ 19                           Bauherrn mit der Verpflichtung geschaffen wird, es\nauf Grund eines Kaufvertrages an natürliche Per-\nFörderungswürdigkeit der Bauvorhaben\nsonen als Eigenheim zu übertragen.\n(1) Die öffentlichen Mittel sind entsprechend den\nWohnbedürfnissen der breiten Schichten des Volkes          (4) Ein Dauerwohnrecht gilt als eigentumsähnlich,\nzur Finanzierung des Baues von Eigenheimen, Klein-      wenn der Dauerwohnberechtigte wirtschaftlich\nsiedlungen, Kaufeigenheimen, Wohnungen in der           einem Wohnungseigentümer gleichgestellt ist.\nRechtsform des Wohnungseigentums oder des\nDauerwohnrechts, Genossenschaftswohnungen und                                     § 21\nMietwohnungen einzusetzen; die Wohnungen kön-\nnen durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter                              Wohnfläche\noder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder           (1) Offentliche Mittel können zum Bau von Woh-\ndurch Ausbau oder Erweiterung bestehender Ge-           nungen bewilligt werden, deren Wohnfläche minde-\nbäude geschaffen werden.                                stens 40 Quadratmeter und höchstens 80 Quadrat-","Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953                           1053\nmeter beträgt. Die Wohnfläche der Hauptwohnung                                   § 24\nin einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder\nBetriebs- und Werkwohnungen\neinem Kaufeigenheim soll in der Regel mindestens\n50 Quadratmeter betragen.                                 Sollen Wohnungen von dem Inhaber eines gewerb-\nlichen Betriebes zur Unterbringung von Angehörigen\n(2) Eine Unterschreitung der Wohnflächengrenze\ndes Betriebes geschaffen werden, so ist die Bewilli-\nkann in besonderen Fällen, namentlich bei Wohnun-\ngung der öffentlichen Mittel mit der Auflage zu ver-\ngen, die für ältere Ehepaare oder für Alleinstehende\nbinden, daß mit den Betriebsangehörigen Mietver-\nbestimmt sind, und bei Einliegerwohnungen, zuge-\nhältnisse zu vereinbaren sind, die nach Ablauf von\nlassen werden.\n5 Jahren von dem Bestehen der Dienst- oder Arbeits-\n(3) Sind die Wohnungen zur Unterbringung von        verhältnisse unabhängig werden. Das gleiche gilt für\nFamilien mit Kindern bestimmt, so soll eine Uber-      den Bau von Wohnungen, die nach Gesetz oder\nschreitung der Wohnflächengrenze zugelassen wer-       Rechtsgeschäft für Angehörige eines bestimmten ge-\nden, soweit es zu einer angemessenen Unterbrin-        werblichen Betriebes oder einer bestimmten Art von\ngung derartiger Familien erforderlich ist.             gewerblichen Betrieben zur Verfügung zu halten\nsind.\n(4) Eine Uberschreitung der Wohnflächengrenze\nkann zugelassen werden,\n§ 25\na) soweit die Mehrfläche im Rahmen der ört-\nlichen Aufbauplanung bei Wiederaufbau,                              Bauherren\nWiederherstellung, Ausbau oder Erweite-         (1) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel sind\nrung oder bei der Schließung von Bau-        Organe der staatlichen Wohnungspolitik, gemein-\nlücken durch eine wirtschaftlich notwendige  nützige und freie Wohnungsunternehmen, private\nGrundrißgestaltung bedingt ist,              Bauherren, Gemeinden, Gemeindeverbände, andere\nb) soweit nach den Vorschriften über die        Körperschaften des öffentlichen Rechtes und sonstige\nWohnraumbewirtschaftung ein Anspruch         Bauherren in gleicher Weise zu berücksichtigen, so-\nauf Zuteilung von Wohnraum bestehen          fern die Wohnungsbauvorhaben als solche den Vor-\nwürde, dessen Wohnfläche über die Wohn-      schriften und Zielen dieses Gesetzes entsprechen, die\nflächengrenze hinausgeht.                    Bauherren die erforderliche Leistungsfähigkeit und\nZuverlässigkeit besitzen und sich verpflichten, die\n(5) Die Stellen, welche die Baudarlehen oder Zu-    öffentlich geförderten Wohnungen nach den Vor-\nschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligen (Be-       schriften dieses Gesetzes zu verwalten. Bedient sich\nwilligungsstellen), haben dafür zu sorgen, daß eine    der Bauherr bei der technischen oder wirtschaftlichen\nausreichende Zahl von Wohnungen geschaffen wird,       Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens\nin denen genügend Wohn- und Schlafraum für Fami-       eines Betreuers oder eines Beauftragten, so muß\nlien mit mehreren Kindern enthalten ist; in ange-      dieser die für diese Aufgabe erforderliche Eignung\nmessenem Umfange sind auch die Wohnbedürfnisse         und Zuverlässigkeit besitzen. Ein Rechtsanspruch auf\nvon Alleinstehenden, von berufstätigen Frauen mit      Bewilligung öffentlicher Mittel besteht nicht.\nKindern und von älteren Ehepaaren zu berück-\nsichtigen.                                                (2) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Kör-\nperschaften des öffentlichen Rechtes sowie gewerb-\n§ 22                          liche Betriebe sollen sich in der Regel eines geeig-\nBau- und Erschließungskosten              neten Wohnungsunternehmens oder Organes der\nstaatlichen Wohnungspolitik bedienen.\n(1) Die Bewilligung der öffentlichen Mittel soll an\nBedingungen geknüpft werden, die der Senkung der\nBaukosten dienen.\n§ 26\n(2) Die Bewilligung der öffentlichen Mittel ist               Einsatz der öffentlichen Baudarlehen\nferner davon abhängig zu machen, daß die Gemein-\nden an die Grundstückserschließung und den                (1) Die öffentlichen Mittel sind in der Regel als\nStraßenbau keine höheren Anforderungen stellen,        Darlehen zu bewilligen (öffentliche Baudarlehen).\nals es dem Zweck des sozialen Wohnungsbaues ent-          (2) Das öffentliche Baudarlehen soll in erster Linie\nspricht. Dies gilt für einmalige und laufende Ab-      für die nachstellige Finanzierung bewilligt werden.\ngaben.\n(3) Das öffentliche Baudarlehen kann ausnahms-\n§ 23                           weise vorübergehend auch für die erststellige Finan-\nErbbaurecht                      zierung bewilligt werden, wenn die Verhältnisse des\nKapitalmarktes es erfordern. Die Ablösung eines der\nWohnungen, die auf Grund eines Erbbaurechts\nerststelligen Finanzierung dienenden öffentlichen\ngeschaffen werden sollen, dürfen mit öffentlichen\nBaudarlehens aus Mitteln des Kapitalmarktes kann\nMitteln nur gefördert werden, wenn das Erbbaurecht\nverlangt werden, wenn die Verhältnisse des Kapital-\nauf die Dauer von mindestens 99 Jahren bestellt ist.\nmarktes es gestatten.\nDie Bewilligungsstellen können bei Vorliegen\nbesonderer Gründe zulassen, daß ein Erbbaurecht            (4) Das öffentliche Baudarlehen kann in beson-\nauf eine kürzere Zeitdauer, mindestens auf 75 Jahre,    deren Fällen auch für die Restfinanzierung als Ersatz\nbestellt wird.                                         der Eigenleistung des Bauherrn oder einem Unter-","1054                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nnehmen als Betriebsmittelkredit zur vorübergehen-          (3) Eine Vereinbarung mit einem Wohnungsuchen-\nden Vorfinanzierung von Eigenleistungen zum Bau         den ist unwirksam, soweit sie gegen eine nach Ab-\nvon Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Kaufeigen-         satz 2 erlassene Verfügung der Bewilligungsstelle\nheimen bewilligt werden.                                verstößt. Soweit eine Vereinbarung hiernach unwirk-\nsam ist, ist ein geleisteter Finanzierungsbeitrag\n(5) Die  die Wohnraumhilfe betreffenden Vor-         zurückzugewähren; weitergehende Ansprüche blei-\nschriften des Lastenausgleichsgesetzes sind mit der     ben unberührt.\nMaßgabe anzuwenden, daß die Vorschriften der Ab-\nsätze 3 und 4 auch für die für die Wohnraumhilfe\nbestimmten Mittel gelten.\nZweiter Abschnitt\n§ 27                                Sondervorschriften für Mietwohnungen\nEinsatz des nachstelligen Baudarlehens                                      § 29\n(1) Das der nachstelligen Finanzierung dienende                           Richtsatzmiete\nöffentliche Baudarlehen ist ohne Rücksicht auf den\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nRang seiner dinglichen Sicherung der Höhe nach so\nzuständige oberste Landesbehörde bestimmt Miet•\neinzusetzen und erforderlichenfalls soweit zinsfrei\nrichtsätze für die öffentlich geförderten Mietwohnun-\nzu stellen, daß die nach der Wirtschaftlichkeits-\ngen. Die Mietrichtsätze sind nach Gemeindegrößen-\nberechnung nachhaltig zu erwartenden Kapital- und\nklassen oder sonstigen, unterschiedliche Mietpreise\nBewirtschaftungskosten (Aufwendungen) durch die\nrechtfertigenden Merkmalen bis zu einem Höchst-\nErträge gedeckt werden können (Wirtschaftlichkeit).\nbetrage von 1,10 Deutsche Mark je Quadratmeter\nDer Wert der Eigenleistung ist hierbei, soweit er\nWohnfläche im Monat zu staffeln.\n15 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens\nnicht übersteigt, mit 4 vom Hundert zu verzinsen;          (2) Die Bewilligungsstelle setzt für die öffentlich\nder darüber hinausgehende Betrag ist im Rahmen          geförderten Mietwohnungen entsprechend den Miet-\nder Wirtschaftlichkeit in Höhe des marktüblichen        richtsätzen einen nach Quadratmetern der Wohn-\nZinssatzes für erststellige Hypotheken zu verzinsen.    fläche bemessenen durchschnittlichen Mietbetrag fest,\nDas Nähere wird durch Rechtsverordnung der Bun-         auf dessen Grundlage der Vermieter die Mieten\ndesregierung gemäß § 48 Abs. 1 bestimmt.                unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Aus-\nstattung der einzelnen Wohnungen zu berechnen\n(2) Als Erträge gelten die Einnahmen, die bei einer\nhat.\nVermietung oder Verpachtung erzielt werden\nkönnen. Bei Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Kauf-         (3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\neigenheimen sowie bei Wohnungen in der Rechts-          zuständige oberste Landesbehörde kann für Miet-\nform des Wohnungseigentums und eines eigentums-         wohnungen, die durch Wiederaufbau zerstörter oder\nähnlichen Dauerwohnrechts gilt der Mietwert als         Wiederherstellung beschädigter Gebäude geschaffen\nErtrag.                                                 werden, und für Mietwohnungen mit besonderen\nLagevorteilen oder mit überdurchschnittlicher Aus-\n§ 28                          stattung Zuschläge zu den Mietrichtsätzen bis zu\nFinanzierungsbeiträge                   30 vom Hundert zulassen. Sie kann für Mietwohnun-\ngen, die durch Wiederaufbau oder durch Wiederher-\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen         stellung auf Trümmerflächen in den zerstörten\nzuständige oberste Landesbehörde hat sicherzustel-      Wohngebieten geschaffen werden, eine Uberschrei-\nlen, daß ein angemessener Teil der öffentlich ge-       tunq der Mietrichtsätze bis zur Höhe der Mieten zu-\nförderten Wohnungen für Wohnungsuchende ver-            lass~en, die vor der Zerstörung oder Beschädigung\nfügbar bleibt, die nicht in der Lage sind, einen        für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Aus-\nFinanzierungsbeitrag zum Bau einer Wohnung zu           stattung in diesem Wohngebiet entrichtet worden\nleisten.                                                sind.\n(2) Die BewilligungssteJle hat, soweit es zur           (4) Die Bewilligungsstelle darf bei der Festsetzung\nDurchführung der gemäß Absatz 1 erlassenen Bestim-      des Mietbetrages in den in Absatz 3 Satz 1 bezeich-\nmungen erforderlich ist, bei der Bewilligung öffent-    neten Fällen den Mietrichtsatz bis zu der zugelasse-\nlicher Mittel die Annahme von Finanzierungsbei-         nen Höhe nur überschreiten, soweit die Uberschrei-\nträgen für einen Teil der in ihrem Bezirk geförderten   tung zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit des\nWohnungen auszuschließen. Soweit die Annahme            Bauvorhabens geboten erscheint. Eine Uberschrei-\nvon Finanzierungsbeiträgen nicht ausgeschlossen         tung ist unzulässig, soweit dadurch eine höhere\nwird, kann die Bewilligungsstelle bei der Bewilli-      Verzinsung des der nachstelligen Finanzierung die-\ngung bestimmen, daß ein Finanzierungsbeitrag nur         nenden öffentlichen Baudarlehens erzielt werden\nbis zu einem Höchstbetrag angenommen werden darf;       soll.\nsie kann ferner bestimmen, daß ein Finanzierungs-\nbeitrag nur als Mietvorauszahlung oder Mieterdar-                                  § 30\nlehen angenommen werden darf. Bei dem Ausschluß\nSelbstverantwortlich gebildete Miete\noder der Beschränkung der Annahme von Finan-\nzierungsbeiträgen ist den Erfordernissen der Finan-        (1) Bei der Förderung des Baues von Mietwoh-\nzierung des Bauvorhabens Rechnung zu tragen.            nungen, die durch Wiederaufbau oder Wiederher-","Nr. 54  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953                          1055\nstellung geschaffen werden, und von Mietwoh-           nungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums\nnungen mit besonderen Lagevorteilen oder mit            und eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts.\nüberdurchschnitllicher Ausstattung kann auf Antrag\ndes BauhE!rrn die Erhebung einer selbstverantwort-\nJich gebildeten Miete zugelassen werden, wenn da-\ndurch ein um mindestens ein Drittel niedrigeres, der                     Dritter Abschnitt\nnachstelligen Finanzierung dienendes öffentliches\nBaudarlehen benötigt wird, als bei Zugrundelegung                        Sondervorschriften\neiner Miete, die nach den Mietrichtsätzen ohne Be-           für Eigenheime und ähnliche Wohnungen\nrücksichtigung von Zuschlägen festgesetzt ist.\n§ 32\n(2) Ist die Erhebung einer sc~lbstverantwortlich                           Mietwerte\ngebildeten Miete zugelassen, so darf höchstens eine\n(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nMiete vereinbart werden, die den geltenden Miet-\nzuständige oberste Landesbehörde bestimmt Richt-\nrichtsatz um die Hälfte übersteigt. Die Landesregie-\nsätze für die Mietwerte der Wohnungen in öffent-\nrungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nlich geförderten Eigenheimen, Kleinsiedlungen und\neinen niedrigeren Höchstbetrag, den die selbstver-\nKaufeigenheimen sowie der öffentlich geförderten\nantwortlich gebildete Miete nicht übersteigen darf,\nWohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigen-\nzu bestimmen; der Höchstbetrag kann für Gemein-\ntums und eines eigentumsähnlichen Dauerwohn-\nden oder größere Gebiete oder für bestimmte Grup-\nrechts. Die Richtsätze sind nach Gemeindegrößen-\npen von Bauvorhaben unterschiedlich bestimmt\nkl ssen oder sonstigen, unterschiedliche Mietwerte\nwerden.\nrechtfertigenden Merkmalen bis zu einem Höchst-\n(3) Die Erhebung einc~r selbslvernnlwortlich gebil-  betrage von 1, 10 Deutsche Mark je Quadratmeter\ndeten Miete soll nur zugelassen werden, wenn ge-        Wohnfläche im Monat zu staffeln.\nnügend vordringlich unterzubringende Wohnung-\n(2) Die Bewilligungsstelle setzt für die in Absatz 1\nsuchende des in § 38 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b\nbezeichneten Wohnungen den nach Quadratmetern\nbezei ebneten Personenkreises vorhanden sind,\nder Wohnfläche bemessenen Mietwert entsprechend\nwelche die Miete entrichten können, und wenn die\nden Richtsätzen fest.\nfür die örtliche Planung zuständige Stelle aus städte-\nbaulichen Gründen die Förderungswürdigkeit des             (3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\nBauvorhabens anerkennt.                                 zuständige oberste Landesbehörde kann für Woh-\nnungen in Eigenheimen und Kaufeigenheimen sowie\n(4) Beantragt der Bauherr die Zulassung einer\nfür Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungs-\nselbstverantwortlich gebildeten Miete, so kann auf\neigentums und eines eigentumsähnlichen Dauer-\ndie Vorlage einer vollständigen V\\!irtschaftlichkeits-\nwohnrechts Zuschläge zu den Richtsätzen bis zu 30\nberechnung verzichtet werden. Das der nachstelligen\nvom Hundert zulassen. Die Bewilligungsstelle darf\nFinanzierung dienende öffentliche Baudarlehen ist\nbei der Festsetzung des Mietwertes den Richtsatz bis\nzu einem gleichbleibenden Zinssatz zu bewilligen;\nzu der zugelassenen Höhe nur überschreiten, soweit\ndie Vorschriften des § 27 Abs. 1 finden keine An-\ndie Uberschreitung zur Gewährleistung der Wirt-\nwendung.\nschaftlichkeit des Bauvorhabens geboten erscheint.\n(5) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen         Eine Uberschreitung ist unzulässig, soweit dadurch\nzuständige oberste Landesbehörde bestimmt den            eine höhere Verzinsung und Tilgung des der nach-\nAnteil der öffentlichen Mittel, die gemäß den Vor-       stelligen Finanzierung dienenden öffentlichen Bau-\nschriften der Absätze 1 bis 4 unter Zulassung einer      darlehens erzielt werden soll.\nselbstverantwortlich gebildeten Miete eingesetzt           (4) Bei Vermietung einer in Absatz 1 bezeichneten\nwerden dürfen. Der Bundesminister für Wohnungs-          Wohnung hat der Vermieter die Miete unter Berück-\nbau wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen        sichtigung von Größe, Lage und Ausstattung der\nHöchstanteil für die öffentlichen Mittel, der für die    Wohnung auf der Grundlage des festgesetzten Miet-\neinzelnen Länder verschieden bemessen werden            wertes zu berechnen.\nkann, festzusetzen.\n§ 33\n§ 31\nMehrtilgungen und Mehraufwendungen\nErweiterter Anwendungsbereich\nSind die aufzubringenden Tilgungen höher als die\nder Vorschriften für Mietwohnungen\nBeträge, die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung\nDie für öffentlich geförderte Mietwohnungen gel-      hierfür angesetzt werden dürfen, so steht dies der\ntenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auch anzu-     Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Eigm1-\nwenden auf öffentlich geförderte Wohnungen, die         heimen, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheimen oder von\nauf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses als         Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigen•\neines Mietverhältnisses, insbesondere eines genos-      tums oder eines eigentumsähnlichen Dauerwohn-\nsenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, überlassen       rechts nicht entgegen. Das gleiche gilt, wenn im Zu-\noder vom Eigentümer selbst genutzt werden, mit          sammenhang mit der Finanzierung der in Satz 1\nAusnahme der Wohnungen in Eigenheimen, Klein-           bezeichneten Bauvorhaben oder im Zusammenhang\nsiedlungen und Kaufeigenheimen sowie der Woh-           mit ihrer Nutzung Aufwendungen entstehen, die","1056                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nnach den f ör die Aufstellung der Wirtschaftlichkeits-      (2) Die Wohnungsbehörde kann einen Antrag auf\nberechnung geltenden Grundsätzen nicht berücksich-       Erteilung der Benutzungsgenehmigung für eine\ntigt werden können.                                      öffentlich geförderte Wohnung gemäß § 14 des\nW ohnraumbewirtschaftungsgesetzes auch ablehnen,\n§ 34                           wenn die Zuteilung der Wohnung den Vorschriften\noder Zielen dieses Gesetzes widersprechen würde\nVereinfachtes Bewilligungsverfahren\noder wenn dem mit der Bewilligung der öffentlichen\nZum Bau eines Ei~Jenheimes, einer Kleinsiedlung,      Mittel verfolgten besonderen Zweck hinsichtlich der\neines Kaufeigenheimes oder einer Wohnung in der          Belegung der Wohnung nicht Rechnung getragen\nRechtsform des Wohnu,1gseigentums oder eines             wird. § 15 Abs. 5 des Wohnraumbewirtschaftungs-\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts kann auf An-          gesetzes findet auf öffentlich geförderte Wohnungen\ntrag des Bauherrn das der nachstelligen Finanzierung     keine Anwendung.\ndienende öffentliche Baudarlehen ohne Vorlage\neiner vollständigen Wirtschaftlichkeitsberechnung                                  § 38\nbewilligt werden. In diesem Falle ist das Baudar-\nlehen zu einem gleichbleibenden Zinssatz oder zins-                     Zuteilung der Wohnungen\nlos zu gewähren. Die Vorschriften des § 27 Abs. 1          (1) Offentlich geförderte Wohnungen sollen in der\nfinden keine Anwendung.                                  Regel versicherungspflichtigen Arbeitnehmern so-\nwie anderen Wohnungsuchenden zugeteilt werden,\n§ 35                          deren Jahreseinkommen die Jahresarbeitsverdienst-\nFörderung des Wohnungseigentums                grenze der Angestelltenversicherung nicht über-\nsteigt. Dabei sollen vorzugsweise zugeteilt werden:\nSoll bei der Förderung des Baues von Wohnungen\nin der Rechtsform des Wohnungseigentums das                     a) Wohnungen, für die eine Richtsatzmiete\nöffentliche Baudarlehen durch Grundpfandrecht ge-                   gemäß § 29 festgesetzt ist, an Wohnung-\nsichert werden, so ist von einer Gesamtbelastung der               suchende, deren Jahreseinkommen die Ver-\nWohnungseigentumsrechte abzusehen, wenn bei den                    sicherungspflichtgrenze für Angestellte in\nim Range vorgehenden Grundpfandrechten von einer                    der gesetzlichen Krankenversicherung nicht\nGesamtbelastung abgesehen ist.                                      übersteigt;\nb) Wohnungen, für welche die Erhebung einer\nselbstverantwortlich gebildeten Miete ge-\nVierter Abschnitt                                  mäß § 30 zugelassen ist, an Wohnung-\nSondervorschriften                                suchende, deren Jahreseinkommen die im\nfür andere Förderungsmaßnahmen                             Buchstaben a bezeichnete Grenze über-\nsteigt.\n§  36\nBei dem Jahreseinkommen bleibt ein Betrag von\nWohnheime und Wohnungen auf dem lande              840 Deutsche Mark für jeden zum Hausstand des\nZum Bau von Wohnheimen und zum Bau des                Wohnungsuchenden gehörenden, von ihm unter-\n\\Vohnteiles einer ländlichen Siedlung, von Land-         haltenen Familienangehörigen unberücksichtigt.\narbeiterwohnungen und ähnlichen Wohnungen kan!1\n(2) Sind bei der Bewilligung· öffentlicher Mittel\ndas der nachstelligen Finanzierung dienende öffent-\nöffentlich geförderte Wohnungen Angehörigen be-\nliche Baudarlehen ohne Vorlage einer vollständigen\ngrenzter Personenkreise vorbehalten worden, so\nWirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden. In\ndürfen die Wohnungen nur entsprechend diesem\ndiesem Falle ist das Baudarlehen zu einem gleich-\nVorbehalt zugeteilt werden. Die Wohmmgsbehörde\nbleibenden Zinssatz oder zinslos zu gewähren. Die\nkann nach Maßgabe der vom Bunde~minister für\nVorschriften des § 27 Abs. 1 finden keine Anwen-\nWohnungsbau gemäß § 16 Abs. 3 dieses Gesetzes\ndung. Im übrigen sind je nach der Art der geförder-\nerteilten Auflagen oder der vom Präsidenten des\nten Wohnung die für Mietwohnungen oder die für\nBundesausgleichsamtes gemäß § 348 Abs. 3 des\nEigenheime und ähnliche Wohnungen geltenden\nLastenausgleichsgesetzes erlassenen Bestimmungen\nVorschriften sinngemäß anzuwenden.\nauf den Vorbehalt verzichten.\nFünfter Abschnitt                                                 § 39\nWohnraumbewirtschaftung                                  Betriebs- und Werkwohnungen\n§ 37                              Offentlich geförderte Wohnungen, die von dem\nInhaber eines gewerblichen, land- oder forstwirt-\nAnwendung                          schaftlichen Betriebes zur Unterbringung von Ange-\ndes Wohnraum bewirtschaftungsgesetzes\nhörigen des Betriebes geschaffen werden, und öffent-\n(1) Auf öffentlich geförderte Wohnungen, die          lich geförderte Wohnimgen, die nach Rechtsgeschäft\nnach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden         für Angehörige eines Betriebes oder einer bestimm-\nsind, sind die Vorschriften des Wohnraumbewirt-          ten Art von Betrieben zur Verfügung zu halten sind,\nschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (Bundes-            sind als zweckbestimmter Wohnraum anzuerkennen,\ngesetzbl. I S. 97) anzuwenden, soweit sich nicht aus     wenn der Inhaber des Betriebes zu ihrer Finanzie-\ndiesem Gesetz etwas anderes ergibt.                      rung angemessen beigetragen hat.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953                          1057\n§ 40                           bezeichneten Steuervergünstigungen in Anspruch\ngenommen ist, frei finanzierten Wohnungen gleich-\nRechtsansprüche auf Zuteilung\ngestellt.\n(1) Ein Wohnungsuchender, der selbst oder durch\neinen Dritten einen nach seinem Einkomrnen und               (3) Die Freistellung wird hinsichtlich der Wohn-\nVermögen       an~Jemessenen      Finanzierungsbeitrag   raumbewirtschaftung frühestens nach der erst-\nleistet, hat Anspruch auf Zuteilung der Wohnung;         maligen Zuteilung der Wohnung wirksam. Die Frei-\ndies gilt nicht, wenn die Bewilligungsstelle die An-     stellung ist hinsichtlich der Mietpreisbildung und\nnahme eines finanziernngsbeilrages für die Woh-          des Mieterschutzes ohne Wirkung auf ein Mietver-\nnung gemäß § 28 ausgeschlossen hat. Der Finanzie-        hältnis, das vor der Freistellung begründet worden\nrungsbeitrag kann auch in Arbeitsleistungen be-          ist.\nstehen. Der Pinanzierungsbeitrag soll, sofern Ver-           (4) Die Freistellung ist ohne Wirkung auf die\nmögen nicht vorhanden ist, in der Regel als ange-        Grundsteuervergünstigung und andere für die Woh-\nmessen angesehen werden, wenn er 20 vom Hundert          nungen gewährte Vergünstigungen.\ndes steuerpflichtigen Jahreseinkornmens des v\\Toh-\nnungsuchenden betrügt. Der Antrag auf Zuteilung              (5) Wird bei vorzeitiger Rückzahlung des öffent-\nder Wohnung kann von dem Wohnungsuchenden                lichen Baudarlehens ein teilweiser Erlaß gewährt, so\nmit Zustimmung des Verfligungsberechtigten oder          ist eine Freistellung ausgeschlossen, soweit es in\nnur von dem. Verfögungsberechtigten gestellt             einer gemäß § 48 Abs. 2 Buchstabe e erlassenen\nwerden.                                                  Rechtsverordnung vorgeschrieben ist.\n(2) Dem Bauherrn ist mindestens ein Raum mehr\nzuzubilligen, als ihm gemäß § 10 des Wohnraum-\nbewirtschaftungsgesetzes zugestanden werden kann.\nTEIL IV\nDas gleiche gilt für einen Wohnungsuchenden, der                         Steuerbegünstigter\nzum Bau der Wohnung einen wesentlichen Finan-                 und frei finanzierter Wohnungsbau\nzierungsbeitrag erbracht hat; als wesentlich soll ein\nFinanzierungsbeitrag in der Regel angesehen wer-                                    § 42\nden, wenn er den auf den zusätzlichen Raum anteilig           Befreiung von der Wohnraumbewirtschaftung\nentfallenden Baukosten entspricht.\n(1) Wohnungen, die durch Neubau, durch Wieder-\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch        aufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschä-\nRechtsverordnung Vorschriften über die Erstattung        digter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung\nvon Finanzierungsbeiträgen durch einen späteren          bestehender Gebäude unter Inanspruchnahme von\nWohnungsinhaber und die für die Wohnraum-                Steuervergünstigungen nach§§ 7, 11 dieses Gesetzes\nbewirtschaftung sich ergebenden Folgen zu erlassen.      oder nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes, je-\ndoch ohne Einsatz öffentlicher Mittel im Sinne von\n§ 3 Abs. 1 geschaffen ünd nach dem 31. Dezember\nSechster Abschnitt                        l 949 bezugsfertig geworden sind (steuerbegünstigte\nWohnungen), unterliegen nicht der Wohnraum-\nVorzeitige Rückzahlung der öffentlichen Mittel           bewirtschaftung, soweit sich nicht aus dem Wohn-\n§ 41                          raumbewirtschaftungsgesetz etwas anderes ergibt.\nFreistellung                           (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnungen,\ndie ohne :Sinsatz öffentlicher Mittel im Sinne von § 3\n(1) Ist das zum Bau einc~s Eigenheimes, einer\nAbs. 1 und ohne Inanspruchnahme der im Absatz 1\nKleinsiedlung, eines Kaufeigenheimes oder einer\nbezeichneten Steuervergünstigungen geschaffen und\nWohnung in der Rechtsform des \\Nohnungseigen-\nnach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden\ntums oder eines cigentumsühnlichc~n Dauerwohn-\nsind (frei finanzierte Wohnungen).\nrechts gewährte öffentliche Baudarlehen vorzeitig\nzurückgezahlt worden, so sind auf Antrag des Eigen-\ntümers, des Erbbauberechtigten oder des Dauer-                                       § 43\nwohnberechtigten die Wohnungen von den für\nöffentlich geförderte Wohnungen bestehenden Bin-                                  Freibauen\ndungen gemäß Absatz 2 freizustellen. Das gleiche             Vermieter, die eine angemessene anderweitige\ngilt, wenn das zum Bau von Mietwohnungen ge-              Unterbringung ihrer Mieter auf Grund freier Verein-\nwährte öffentliche Baudarlehen für sämtliche geför-       barung dadurch ermöglichen, daß sie Wohnungen im\nderten Wohnungen eines Gebäudes vorzeitig zurück-         Sinne von § 42 schaffen oder schaffen lassen, haben\ngezahlt ist. Uber die Freistellung entscheidet die        Anspruch auf Zuteilung der dadurch freigewordenen\nGemeinde, sofern nicht die für das Wohnungs- und          Räume.\nSiedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde\neine andere Stelle bestirnmt. Die Freistellung ist                                   § 44\ndem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.                                     Weitergehende\n(2) Durch die Freistellung werden die Wohnungen             landesrech tliche A uflockerungsvorschriHen\nhinsichtlich der Wohnraumbewirtschaftung, der                Bestehende Vorschriften der Länder, die eine\nMietpreisbiJdunq und des Mieterschutzes steuer-           weitergehende Lockerung der Wohnraumbewirt-\nbegünstigten oder, falls keine der in § 42 Abs, 1         schaftung zur Förderung der Neubautätigkeit ent-","1058                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nhalten, als sie in den §§ 37 bis 43 vorgeschrieben ist,           c) die Mietpreisbildung und die Mietpreis-\nbleiben unberührt.                                                   überwachung;\nd) die Mietwerte;\n§ 45                                  e) die Ermittlung, Festsetzung und Begrenzung\nMiete für steuerbegünstigte Wohnungen                         der Nutzungsentgelte für Wohnungen, die\nin der Rechtsform des Wohnungseigentums\n(1) Für steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne                      oder des Dauerwohnrechts geschaffen oder\nvon § 42 Abs. 1 kann eine vom Vermieter selbstver-                    überlassen werden;\nantwortlich gebildete Miete vereinbart werden.\nf) die Wohnflächenberechnung.\n(2) Ist die vereinbarte Miete höher als der für die       (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für\nDeckung der laufenden Aufwendungen erforderliche          öffentlir:h geförderte Wohnungen durch Rechtsver-\nBetrag (Kostenmiete), so kann die Miete auf Antrag        ordnung Vorschriften zur Durchführung dieses Ge-\ndes Mieters durch die Preisbehörde auf den der\nsetzes zu erlassen über:\nKostenmiete entsprechenden Betrag herabgesetzt\nwerden, jedoch nicht unter den Betrag, der den Miet-              a) allgemeine Finanzierungsgrundsätze für den\nrichtsatz ohne Berücksichtigung von Zuschlägen für                    Einsatz öffentlicher Mittel, insbesondere\nöffentlich geförderte Wohnungen vergleichbarer                        solche, die der Steigerung und Erleichterung\nder Bautätigkeit im sozialen Wohnungsbau\nArt, Lage und Ausstattung um die Hälfte übersteigt.\noder der Verbesserung der Wirtschaftlich-\nDer Antrag auf Herabsetzung der Miete kann bei der\nPreisbehörde nur innerhalb eines Jahres nach Be-                      keit der Wohnungen dienen;\ngründung des Mif-~tverhältnisses gestellt werden.                 b) die Ausstattung;\nc) den Verzicht des Gläubigers des öffentlichen\n(3) Hat die Preisbehörde die Miete herabgesetzt,                   Baudarlehens auf seinen Anspruch auf Auf-\nso ist die Vereinbarung einer höheren Miete mit                       hebung eines im Range vorgehenden\nWirkung von dem nächsten Mietzahlungstermin an,                       Grundpfandrechts, insbesondere für den\nder auf den Eingang des Antrages des Mieters bei                      Fall, daß anstelle eines zurückgezahlten, im\nder Preisbehörde folgt, insoweit nichtig, als sie der                 Range vor dem Baudarlehen durch Grund-\nEntscheidung der Preisbehörde widerspricht. Soweit                    pfandrecht gesicherten Darlehens ein neues\nnach den Preisvorschriften die Erhebung von Zu-                       Darlehen für förderungswürdige wohnungs-\nschlägen oder Umlagen neben der Miete zugelassen                      wirtschaftliche Zwecke aufgenommen wer-\nist, bleiben diese Vorschriften unberührt.                            den soll;\nd) die Verzinsung und Tilgung des öffentlichen\n§ 46\nBaudarlehens, insbesondere um Anreize für\nMiete für frei finanzierte Wohnungen                        eine vorzeitige Rückzahlung eines im Range\nvor dem Baudarlehen durch Grundpfand-\nAuf Mietverhältnisse über frei finanzierte Woh-\nrecht gesicherten Darlehens zu schaffen;\nnungen im Sinne von § 42 Abs. 2 finden die Vor-\nschriften über die Preisbildung keine Anwendung                    e) die Möglichkeit eines teilweisen Erlasses\n(Marktmiete).                                                        bei vorzeitiger Rückzahlung des öffentlichen\nBaudarlehens und den Ausschluß einer Frei-\nstellung nach § 41; der Ausschluß soll in\nder Regel in diesen Fällen vorgeschrieben\nTEIL V                                      werden.\nSchluß- und Dbergangsvorschriften                                                 § 49\n§ 47                                           Durchführungsvorschriften\nEinzelne Wohnräume                        Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-\nDie in diesem Gesetz für w·ohnungen getroffenen         führung dieses Gesetzes und des § 31 a des Mieter-\nVorschriften gelten für einzelne Wohnräume ent-           schutzgesetzes durch Rechtsverordnung nähere Vor-\nsprechend.                                                schriften darüber zu erlassen, unter welchen\nVoraussetzungen und von welchem Zeitpunkt an\n§ 48                           einer Wohnung die Eigenschaft als öffentlich geför-\nderter, steuerbegünstigter oder frei finanziertet\nDurchführungsvorschriften\nWohnung zukommt und unter welchen Voraus-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für           setzungen und zu welchem Zeitpunkt die Wohnung\nöffentlich geförderte und für steuerbegünstigte Woh-      diese Eigenschaft verliert.\nnungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zur\nDurchführung dieses Gesetzes zu erlassen über:\n§ 50\na) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und\nihre Sicherung;                                                  Uberleitungsvorschriften\nb) die Ermittlung und Anerkennung der Ka-             (1) Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\npital- und Bewirtschaftungskosten und deren     und 4, der §§ 7, 37 bis 41 und des § 45 der vorstehen-\nHöchstsätze sowie die Aufbringung und           den Fassung dieses Gesetzes gelten auch für die\nBewertung der Eigenleistung;                    in der Zeit vom 1. Januar 1950 bis zum 31. Juli 1953","Nr. 54   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953                          1059\nbezugsfertig gewordenen Wohnungen und ·wohn-             29 Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 438) an die Vor-\nräume.                                                   schriften dieses Gesetzes angepaßt werden.\n(2) Für öffentlich geförderte Wohnungen und\n§ 51\nvVohnräume, die vor dem 1. August 1953 bezugs-\nfertig geworden sind und auf welche die Vorschrif-       Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnungen\nten der §§ 3, 16 bis 20 des Ersten Wohnungsbau-             Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung und\ngesetzes in der bisherigen Fai~fmng vom 24. April        des Bundesministers für Wohnungsbau, die auf\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 83) und vom 23. Oktober         Grund dieses Gesetzes erlassen werden, bedürfen\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 865) anzuwenden waren,\nder Zustimmung des Bundesrates.\ngelten anstelle der Vorschriften der §§ 19 bis 36 der\nvorstehenden Fassung dieses Gesetzes die ent-\n§ 52\nsprechenden Vorschriften des Ersten Wohnungsbau-\ngesetzes in der bisherigen Fassung weiter. Das                              Verweisungen\ngleiche gilt für öffentlich geförderte Wohnungen und        Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften\nWohnräume, die nach dem 31. Juli 1953 bezugsfertig       auf Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes\ngeworden sind, wenn vor diesem Zeitpunkt die             in der bisherigen Fassung verwiesen wird, erhält\nöffentlichen Mittel bereits bewilligt und die Mieten     die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechen-\n(Mietwerte) von der Bewilligungsstelle festgesetzt       den Vorschriften der vorstehenden Fassung des Ge-\nworden sind; ist jedoch bei derartigen Wohnungen         setzes. Einer Verweisung steht es gleich, wenn die\neine Miete oder ein Mietwert bis zum 31. Juli 1953       Anwendung von Vorschriften des Ersten Wohnungs-\nnur vorläufig festgesetzt worden, so kann die end-       baugesetzes in der bisherigen Fassung stillschwei-\ngültige Festsetzung nach den Vorschriften der §§ 29      gPnd vorausgesetzt wird.\noder 32 der vorstehenden Fassung dieses Gesetzes\nvorgenommen werden.                                                               § 53\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                          Geltung in Berlin\nRechtsverordnung nähere Vorschriften zur Uber-\nleitung des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der bis-          Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt nach\nherigen Fassung in die vorstehende Fassung zu er-        Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-\nlassen. Sie kann dabei, soweit es zur Uberleitung        gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\noder zur Beseitigung von Unbilligkeiten erforderlich     auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\nist, die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften    Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermäch-\nauf die nach der bisherigen Fassung des Ersten Woh-      tigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin\nnungsbaugesetzes zu behandelnden Wohnungen er-           nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nstrecken.\n§ 54\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nInkrafttreten\nRechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch\nwelche die Durchführungsvorschriften zum Gesetz             Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt am\nüber die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom           1. August 1953 in Kraft."]}