{"id":"bgbl1-1953-54-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":54,"date":"1953-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/54#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_54.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes","law_date":"1953-08-25T00:00:00Z","page":1037,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Nr. 54 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953                            1037\nArlikel IV                                                    A rti k e 1 VI\nDie Uberlragung vormundschaftlicher Obliegen-               Dieses Gesetz tritt einen Monat nach Verkündung\nheiten auf Beamte des Jugendamtes ist nicht aus dem          in Kraft.\nGrunde unwirksam, weil sie in der Zeit zwischen\ndem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Ge-               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nsetzes auf Grund des Gesetzes zur Änderung des\nReichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 1. Februar            Bonn, den 28. August 1953.\n1939 (Reichsgesetzbl. I S. 109) erfolgt ist.                                   Der Bundespräsident\nTheodor Heuss\nArtikel V\nDer Bundeskanzler\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                                    Adenauer\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.                       Der Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\n· Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes.\nVom 25. August 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      den und Gemeindeverbände, die von ihnen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                zum Bau von Wohnungen für die breiten\nSchichten des Volkes bestimmt sind.\"\nArtikel I                                 b) In Absatz 2 erhält der erste Satzteil die fol-\nÄnderung und Ergänzung                              gende Fassung:\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes                             „Nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses\n11\nDas Erste Wohnungsbaugesetz vom 24. April 1950                     Gesetzes gelten insbesondere         •\n(Bundesgesetzbl. S. 83) in der Fassung des § 23 des               c) In Absatz 2 wird sodann der folgende Buch-\nGesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-                      stabe a eingefügt:\nbaues im Kohlenbergbau vom 23. Oktober 1951 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 865) und des § 368 des Gesetzes                      „ a) die als Eingliederungsdarlehen für den\nüber den Lastenausgleich vom 14. August 1952                                  Wohnungsbau bestimmten Mittel des\n(Bundesgesetzbl. I S. 446) wird wie folgt geändert                            Ausgleichsfonds (§ 254 Abs. 2 und 3 und\nund ergänzt:                                                                  § 259 Abs. 1 Satz 3 des Lastenausgleichs-\ngesetzes) oder die mit einer ähnlichen\n1. § 1 erhält die folgende Fassung:                                          Zweckbestimmung in öffentlichen Haus-\n11\n,,§ 1\nhalten ausgewiesenen Mittel,      •\nBund, Länder, Gemeinden und Gemeindever-                  d) Die bisherigen Buchstaben a bis c in Ab-\nbände haben den Wohnungsbau unter beson-                         satz 2 werden b bis d.\nderer Bevorzugung des Baues von Wohnungen,\ne) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-\ndie nach Größe, Ausstattung und Miete (Be-\nsätze 3 und 4 angefügt:\nlastung) für die breiten Schichten des Volkes\nbestimmt und geeignet sind (sozialer Wohnungs-                        ,,(3) Werden Mittel des Bundes, die nicht\nbau), als vordringliche Aufgabe zu fördern mit                    als öffentliche Mittel im Sinne dieses Ge-\ndem Ziel, daß in den Jahren 1951 bis 1956 mög-                    setzes gelten, für den Wohnungsbau einge-\nlichst 2 Millionen Wohnungen dieser Art ge-                       setzt, so sollen in der Regel 75 vom Hundert\nschaffen werden. Der Wohnungsbau soll unter                      der Mittel für Bauvorhaben verwendet wer-\nBerücksichtigung der Arbeitsmöglichkeiten na-                     den, die den für den öffentlich geförderten\nmentlich der Wohnraumbeschaffung für die                          sozialen Wohnungsbau geltenden Grundsät-\nVertriebenen, Kriegssachgeschädigten und die                      zen entsprechen, wenn es nach der Zweckbe-\nübrigen Bevölkerungsgruppen dienen, die ihre                      stimmung der Wohnungen möglich ist.\nWohnungen unverschuldet verloren haben.\"\n(4) Wohnungen, die durch Neubau, durch\n2. § 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:                          Wiederaufbau zerstörter oder Wiederher-\nstellung beschädigter Gebäude oder durch\na) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:                          Ausbau oder Erweiterung bestehender Ge-\n,,(1) Offentliche Mittel sind nur für den                 bäude geschaffen und nach dem 31. Dezember\nsozialen Wohnungsbau nach Maßgabe der                        1949 bezugsfertig geworden sind, sind öffent-\nVorschriften der §§ 16 bis 211 zu verwenden.                 lich geförderte Wohnungen im Sinne dieses\nOffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes                  Gesetzes, wenn öffentliche Mittel im Sinne\nsind Mittel des Bundes, der Länder, Gemein-                  von Absatz 1 zur Deckung der Gesamtkosten","1038                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ndes Bauvorhabens oder der Kapitalkosten               7. In § 12 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz 3\neingesetzt sind.\"\nangefügt:\n3. An§ 4 wird der folgende Absatz 2 angefügt:                         II (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Körper-\n11 (2) Sollen Darlehen von Kapitalsammel-                   schaften sollen den zur Finanzierung des Bau-\nstellen zum Bau von Wohnungen in der                           vorhabens erforderlichen Grundpfandrechten\nRechtsform des Wohnungseigentums gewährt                       den Vorrang vor einem zur Sicherung ihrer\nwerden, so soll von einer Gesamtbelastung der                  Kaufpreisforderung bestellten Grundpfandrecht,\nWohnungsei gen turn srech te abgesehen werden,                 insbesondere einer Restkaufgeldhypothek, oder\nsofern nicht wichtige c.:;ründc entgegenstehen.        11\nvor einem für die Bestellung eines Erbbaurechts\n11\nausbedungenen Erbbauzins einräumen.\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:             8. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13 a und 13 b\neingefügt:\n11(1) Werden nach dem 31. Deze1 ber 1949\n11§ 13 a\nWohnungen bezugsfertig, die durch Neubau,\ndurch Wiederaufbau zerstörter oder Wieder-                  (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung\nherstellung beschädigter Gebäude oder durch              des von den Ländern mit öffentlichen Mitteln\nAusbau oder Erweiterung bestehender Ge-                  geförderten sozialen Wohnungsbaues. In den\nbäude geschaffen werden und die gemäß Ab-                Rechnungsjahren 1953 bis 1956 stellt der Bund\nsatz 2 begünstigt sind, so darf die Grund-               hierfür jährlich einen Betrag von mindestens\nsteuer auf die Dauer von 10 Jahren nur nach              500 Millionen Deutsche Mark im Bundeshaus-\ndem Steuermeßbetrag erhoben werden, in                   halt zur Verfügung.\ndem die neugeschaffenen Wohnungen nicht                     (2) Mittel, die der Bund gemäß § 14 a oder\nberücksichtigt sind.   11\nauf Grund eines anderen Gesetzes für den\nWohnungsbau zur Verfügung zu stellen hat,\nb) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\nsind auf den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten\n,, (2) Begünstigt sind                                Betrag nicht anzurechnen, auch wenn der Bund\na) öffentlich geförderte Wohnungen,            sich mit diesen Mitteln an der Finanzierung des\nb) andere Wohnungen, deren Wohn-               von den Ländern geförderten sozialen Woh-\nfläche 80 Quadratmeter nicht über-          nungsbaues beteiligt; das gleiche gilt für Mittel,\nsteigt. Diese Wohnflächengrenze             die der Bund in besonderen Ausgabetiteln des\nkann bis zu einer Größe von 120             Bundeshaushalts für die Erfüllung eigener Auf-\nQuadratmetern überschritten wer-            gaben oder zur Durchführung von Sonderwoh-\nden, wenn die Wohnung für einen             nungsbauprogrammen zur Verfügung stellt.\nHaushalt mit mehr als vier Perso-\nnen bestimmt ist oder wenn die                                        § 13 b\nMehrfläche im Rahmen der ört-                  (1) Die nach ihrer Zweckbestimmung für den\nlichen Aufbauplanung bei Wieder-            \\Vohnungsbau vorgesehenen Bundesmittel sind\naufbau, Wiederherstellung, Ausbau           im Bundeshaushalt in den Einzelplan des Bun-\noder Erweiterung oder bei der               desministers für Wohnungsbau einzustellen.\nSchließung von Baulücken durch              Sollen Mittel, die in· anderen Einzelplänen des\neine wirtschaftlich      notwendige         Bundeshaushalts eingestellt sind, für den Woh-\nGrundrißgestaltung bedingt ist.             nungsbau verwendet werden, rn sind sie dem\nDie für das Wohnungs- und Sied-             Bundesminister für Wohnungsbau zur Bewirt-\nlungswesen zuständige oberste               schaftung zuzuweisen.\nLandesbehörde kann für besondere               (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten\nFälle Ausnahmen von den Wohn-               nicht für die Mittel, die von der Bundesbahn und\nflächengrenzen zulassen; sie kann           der Bundespost in ihrer Eigenschaft als Arbeit-\ndiese Befugnisse einer nachgeord-           geber zum Bau von Wohnungen für ihre Be-\nneten Stelle übertragen.  11\ndiensteten zur Verfügung gestellt werden, so-\n5. An § 10 wird der folgende Satz 3 angefügt:                      wie für Mittel, die für den Bau von Wohnungen\nin Dienstgebäuden oder innerhalb geschlossener\n,,Der Bauherr soll bei der Erteilung der Beschei-\nAnlagen bestimmt sind, die überwiegend ande-\nnigung für nicht öffentlich geförderte Wohnun-\nren als Wohnzwecken dienen sollen.\ngen belehrt werden, daß die Miete für die\nWohnungen der Preisbindung gemäß den Vor-                         (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten\nschriften des § 27 unterliegt.     11                          nicht für die in § 15 bezeichneten Mittel des\n11\nAusgleichsfonds.\n), An § 11 wird der folgende Absatz 2 angefügt:\n11(2) Werden nach dem 31. März 1953 Woh-                 9. § 14 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nnungen bezugsfertig, die den Voraussetzungen                   a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\ndes § 7 entsprechen und die nicht nach dem in                           11 (1) Der Bundesminister für Wohnungsbau\nAbsatz 1 bezeichneten Bayerischen Gesetz be-                         verteilt die in § 13 a Abs. 1 bezeichneten\ngünstigt sind, so finden auf die Festsetzung des                     Bundesmittel auf die Länder. Die Verteilung\nSteuermeßbetrages für das Grundstück die §§ 7                        erfolgt im Einvernehmen mit den für das\nbis 10 des vorliegenden Gesetzes Anwendung.\"                         w·ohnungs- und Siedlungswesen zuständigen","Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953                        1039\nobersten Landesbehörden. Das Einverneh-             aus dem Ausgleichsfonds und den Soforthilfe-\nmen ist gegeben, wenn sämtliche obersten            fonds (§§ 5 und 354 des Lastenausgleichsgesetzes\nLandesbehörden sich mit dem Verteilungs-            vom 14. August 1952 -          Bundesgesetzbl. I\nvorschlag des Bundesministers für Woh-              S. 446 -) sowie aus den Zinsen und Tilgungs-\nnungsbau einverstanden erklärt haben. Wird          beträgen der Umstellungsgrundschulden für den\nein Einvernehmen nicht erzielt, so rnadit der       Wohnungsbau gewährt worden sind oder ge-\nBundesminister für Wohnungsbau unverzüg-            währt werden.\"\nlich einen Vermittlungsvorschlag. Stimmen\nnicht sämtliche obersten Landesbehörden         11. Der folgende § 15 wird eingefügt:\ndiesem      Verrni1tlnngsvorschlag innerhalb\n,,§ 15\neiner vom Bundesminister für Wohnungsbau\ngesetzten angemessenen Frist zu, so ent-               (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes\nscheidet dieser unter Berücksichti~pmg des in       bedarf zur Verteilung von Mitteln des Aus-\nden Ländern besld1enden Wohnungsbedarfs             gleichsfonds, die als Eingliederungsdarlehen für\nnach pflichtmäßigt~nl Ermessen über die Ver-        den Wohnungsbau(§ 254 Abs. 2 und 3 und§ 259\nteilung der Mittel. Die Vorschriften d<~s § 15      Abs. 1 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes) oder\ndieses Gesetzes und des § 11 des Gesetzes           für die Wohnraumhilfe(§§ 298 bis300 des Lasten-\nzur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-             ausgleichsgesetzes) bestimmt sind, der Zustim-\nbaues im Kohlenbergbau vorn 23. Oktober             mung des Bundesministers für Wohnungsbau.\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 865) bleiben un-         Die für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel\nberührt.\"                                           des Ausgleichsfonds sind von den Ländern zu-\nsammen mit den sonstigen von ihnen für die\nb) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2\nFörderung des sozialen Wohnungsbaues zu ver-\nersetzt:\nwendenden öffentlichen Mitteln nach einheit-\n,, (2) Der Bundesminister für Wohnungsbau        lichen Grundsätzen unter Beachtung der Zwecke\nist ermächtigt, zum Zwecke einer planmäßi-          des Lastenausgleichsgesetzes einzusetzen.\ngen Vorbereitung des öffentlich geförderten\nsozialen Wohnungsbaues die Verteilung des              (2) Zun, Zwecke einer planmäßigen Vorbe-\nin § 13 a Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Betrages       reitung des Wohnungsbaues soll der Präsident\nbereits vor Beginn des Rechnungsjahres, für         des Bundesausgleichsamtes nach Möglichkeit bis\ndas der Betrag im Haushaltsplan zur Ver-            zum 1. Dezember eines jeden Jahres die im\nfügung zu stellen ist, vorzunehmen und die          folgenden Rechnungsjahr aufkommenden Mittel\nAuszahlung für das Rechnungsjahr verbind-           des Ausgleichsfonds, die als Eingliederungs-\nlich zuzusagen. Der Bundesminister für              darlehen für den Wohnungsbau oder für die\nWohnungsbau soll die Verteilung bis zum             Wohnraumhilfe zur Verfügung gestellt werden\n1. Dezember des dem Rechnungsjahr voran-            sollen, verteilen und die Auszahlung für das\ngehenden Jahres vornehmen.\"                         Rechnungsjahr verbindlich zusagen.\n10. Nach § 14 wird der folgende § 14 a eingefügt:              (3) Verfügungen über die Verwendung von\nMitteln, allgemeine Verwaltungsvorschriften\n,,§ 14 a                         und allgemeine Anordnungen des Präsidenten\n(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehns-        des Bundesausgleichsamtes gemäß § 319 Abs. 1\nsumme im ganzen oder in Teilen, Zinsen und              und 2, § 320 Abs. 2, §§ 346 und 348 Abs. 3 des\nTilgungsbeträge) aus den Darlehen, die der Bund         Lastenausgleichsgesetzes, die sich auf die För-\nzur Förderung des Wohnungsbaues den Ländern             derung des Wohnungsbaues beziehen, insbe-\noder sonstigen Darlehnsnehmern gewährt hat              sondere auch auf das Verfahren und auf die\nund künftig gewährt, sind laufend zur Förderung         Verteilung der Wohnungen, bedürfen der Zu-\nvon Maßnahmen zugunsten des sozialen Woh-               stimmung des Bundesministers für Wohnungs-\nnungsbaues zu verwenden.                                bau; das gleiche gilt für die Darlehnsbedingun-\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten           gen und Auflagen, unter denen die Mittel den\nentsprechend für die Rückflüsse aus den Dar-            Ländern gewährt werden.\nlehen, die aus Wohnungsbauförderungsmitteln                (4) Die Zustimmung des Bundesministers für\ndes Reiches und des ehemaligen Landes Preu-             Wohnungsbau ist vor einer Zustimmung des\nßen einschließlich des staatlichen Wohnungs-            Kontrollausschusses (§ 320 Abs. 2 in Verbindung\nfürsorgefonds gewährt worden sind, sowie für            mit § 319 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes)\ndie Rückflüsse aus den durch die Vergebung              einzuholen. Die Befugnisse des Kontrollaus-\ndieser Mittel begründeten Vermögenswerten.               schusses werden durch die Vorschriften der Ab-\n(3) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 bis 10 des       sätze 1 und 3 nicht berührt.\nGesetzes über den Geldentwertungsausgleich                  (5) Soweit aus dem Härtefonds (§ 301 des\nbei bebauten Grundstücken vom 1. Juni 1926              Lastenausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der\n(Reichsgesetzbl. I S. 251) in der Fassung vom            sonstigen Förderungsmaßnahmen (§ 302 des\n22. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 91) bleiben         Lastenausgleichsgesetzes) Mittel für die Förde-\nunberührt.                                              Fung des Wohnungsbaues bereitgestellt werden,\n(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten           sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sinn-\nnicht für die Rückflüsse aus den Darlehen, die           gemäß anzuwenden.\"","1040                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n12. § 16 erhält die folgende Fassung:                           sene oder nicht abgeschlossene Wohnung von\nuntergeordneter Bedeutung (Einliegerwohnung)\n,,§ 16\nenthält.\n(1) Die öffentlichen Mittel sind entsprechend\nden Wohnbedürfnissen der breiten Schichten des                 (3) Ein Kaufeigenheim ist ein Wohngebäude\nVolkes zur Finanzierung des Baues von Eigen-                mit nicht mehr als zwei Wohnungen, das von\nheimen,       Kleinsiedlungen,  Kaufeigenheimen,            einem Bauherrn mit der Verpflichtung geschaffen\nWohnungen in der Rechtsform des Wohnungs-                   wird, es auf Grund eines Kaufvertrages an natür-\neigentums oder des Dauerwohnrechts, Genos-                  liche Personen als Eigenheim zu übertragen.\nsenschaftswohnungen und Mietwohnungen ein-                     (4) Ein Dauerwohnrecht gilt als eigentums-\nzusetzen; die Wohnungen können durch Neu-                   ähnlich, wenn der Dauerwohnberechtigte wirt-\nbau, durch Wie_deraufbau zerstörter oder Wie-               schaftlich einem w·ohnungseigentümer gleich-\nderherstellung beschädigter Gebäude oder durch              gestellt ist.\"\nAusbau oder Erweiterung bestehender Ge-\nbäude geschaffen werden.                              l4.   §  17 erhält die folgende Fassung:\n(2) Beim Neubau von Wohnungen ist in                                           ,,§ 17\nerster Linie der Bau von Eigenheimen, Klein-\nsiedlungen und Kaufeigenheimen zu fördern;                     (1) Offentliche Mittel können zum Bau von\ndabei sind Bauvorhaben, die unter erheblichem               Wohnungen bewilligt werden, deren Wohnfläche\nEinsatz von Selbsthilfe durchgeführt werden, zu             mindestens 40 Quadratmeter und höchstens\nbevorzugen. Kleinsiedlungen sollen nach Mög-                80 Quadratmeter beträgt. Die Wohnfläche der\nlichkeit keine Einliegerwohnung enthalten. Zur              Hauptwohnung in einem Eigenheim, einer Klein-\nFörderung des Baues von Eigenheimen und                     siedlung oder einem Kaufeigenheim soll in der\nKleinsiedlungen ist je ein angemessener Anteil              Regel mindestens 50 Quadratmeter betragen.\nder öffentlichen Mittel zu verwenden. Die für                   (2) Eine Unterschreitung der Wohnflächen-\ndas Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige                 grenze kann in besonderen Fällen, namentlich\noberste Landesbehörde hat sicherzustellen, daß              bei Wohnungen, die für ältere Ehepaare oder\ndiese Anteile erreicht werden.                              für Alleinstehende bestimmt sind, und bei Ein-\n(3) Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern                 liegerwohnungen, zugelassen werden.\nsollen unter sonst gleichen Voraussetzungen                   (3) Sind die Wohnungen zur Unterbringung\nBauvorhaben bevorzugt gefördert werden, bei                von Familien mit Kindern bestimmt, so soll eine\ndenen vorgesehen ist, daß die Wohnungen in\nUberschreitung der Wohnflächengrenze zuge-\nder Rechtsform des Wohnungseigentums oder                  lassen werden, soweit es zu einer angemessenen\neines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts über-\nUnterbringung derartiger Familien erforderlich\nlassen werden.\nist.\n(4) In Gemeinden mit Kriegszerstörungen ist\nin erster Linie der Bau von Wohnungen durch                    (4) Eine Uberschreitung der Wohnflächen-\nWiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung              grenze kann zugelassen werden,\nbeschädigter Gebäude, namentlich auf Trümmer-                      a) soweit die Mehrfläche im Rahmen der\nflächen in den zerstörten Wohngebieten, zu för-                       örtlichen Aufbauplanung bei Wieder-\ndern, soweit im Rahmen der örtlichen Aufbau-                          aufbau, Wiederherstellung, Ausbau\nplanung eine gesunde städtebauliche Gestaltung                        oder Erweiterung oder bei der Schlie-\nund Auflockerung gewährleistet ist.\"                                  ßung von Baulücken durch eine wirt-\nschaftlich notwendige Grundrißgestal-\n13. Nach § 16 wird der folgende § 16 a eingefügt:                          tung bedingt ist,\n,,§ 16a                                     b) soweit nach den Vorschriften über die\n( 1) Ein Eigenheim ist ein Wohngebäude mit                        Wohnraumbewirtschaftung ein An-\nnicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine                         spruch auf Zuteilung von \\,Vohnraum\nWohnung für den Eigentümer (Erbbauberech-                             bestehen würde, dessen Wohnfläche\ntigten) oder seine nächsten Familienangehörigen                       über die Wohnflächengrenze hinaus-\nbestimmt ist.                                                         geht.\n(2) Eine Kleinsiedlung ist ~ine Siedlung, die              (5) Die Stellen, welche die Baudarlehen oder\naus einem Einfamilienhaus mit angemessenem                  Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligen\nWirtschaftsraum und angemessener Landzulage                 (Bewilligungsstellen), haben dafür zu sorgen,\nbesteht und die nach Größe, Bodenbeschaffen-                daß eine ausreichende Zahl von Wohnungen\nheit und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet             geschaffen wird, in denen genügend Wohn- und\nist, dem Siedler durch Selbstversorgung aus vor-            Schlafraum für Familien mit mehreren Kindern\nwiegend gartenbaumäßiger Nutzung des Landes                 enthalten ist; in angemessenem Umfange sind\nund Kleintierhaltung eine fühlbare Ergänzung                auch die Wohnbedürfnisse von Alleinstehenden,\nseines sonstigen Einkommens zu bieten. Die                  von berufstätigen Frauen mit Kindern und von\nKleinsiedlung verliert ihre Eigenschaft nicht da-           älteren Ehepaaren zu berücksichtigen.\"\ndurch, daß sie neben der für den Kleinsiedler\nbestimmten Wohnung eine zweite abgeschlos-            1;),\nl'\n§ 20 Abs. 1 entfällt.","Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953                           1041\n16. § 21 Abs. l crhült die folgende Passung:                         nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach-\n,, (1) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel               haltig zu erwartenden Kapital- und Bewirt-\nsind Organe der staatlichen \\Nohnungspolitik,                    schaftungskosten (Aufwendungen) durch die\ngemeinnützige und freie Wolrnungsunternehmen,                    Erträge gedeckt werden können (Wirtschaft-\nprivate Bauherren, Gemeinden, Gemeindever-                       lichkeit).\"\nbände, andere Körperschaften des öffentlichen               b) Der bisherige § 17 Abs. 3 Satz 2 wird Satz 2\nRechtes und sonstige Bauherren in gleicher Weise                 des Absatzes 1. Sodann wird der folgende\nzu berücksichtigen, sofern die Wohnungsbau-                      Satz 3 angefügt:\nvorhaben als solche den Vorschriften und Zielen\n„Das Nähere wird durch Rechtsverordnung\ndieses Gesetzes entsprechen, die Bauherren die\nder Bundesregierung gemäß § 28 a Abs. 1 be-\nerforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverläs-\nstimmt.\"\nsigkeit besitzen und sich verpflichten, die öffont-\nlich geförderten Wohnungen nach den Vorschrif-              c) Absatz 2 erhält den folgenden Wortlaut:\nten dieses Gesetzes zu verwalten. Bedient sich                      ,, (2) Als Erträge gelten die Einnahmen, die\nder Bauherr bei der technischen oder wirtschaft-                 bei einer Vermietung oder Verpachtung er-\nlichen Vorbereitung oder Durchführung des Bau-                   zielt werden können. Bei Eigenheimen, Klein-\nvorhabens eines Betreuers oder eines Beauftrag-                  siedlungen und Kaufeigenheimen sowie bei\nten, so muß dieser die für diese Auf~rabe erfor-                 Wohnungen in der Rechtsform des Woh-\nderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen.                   nungseigentums und eines eigentumsähn-\nEin Rechtsanspruch auf Bewilligung öffentlicher                  lichen Dauerwohnrechts gilt der Mietwert\nMittel besteht nicht.\"                                           als Ertrag.\"\n17. Nach § 21 wird der folgende § 21 a eingefügt:           19. Nach§ 21 b werden die folgenden§§ 21 c bis 211\n,,§ 21 a                         eingefügt:\n(1) Die öffentlichen Mittel sind in der Regel                                     ,,§ 21 C\nals Darlehen zu bewilligen (öffontliche Baudar-                (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-\nlehen).                                                     wesen zuständige oberste Landesbehörde hat\nsicherzustellen, daß ein angemessener Teil der\n(2) Das öffentliche Baudarlehen sol: in erster\nöffentlich geförderten Wohnungen für Woh-\nLinie für die nachstellige Pinanzierung bewilligt\nnungsuchende verfügbar bleibt, die nicht in der\nwerden.\nLage sind, einen Finanzierungsbeitrag zum Bau\n(3) Das      öffenlliche Baudarlehen kann aus-           einer Wohnung zu leisten.\nnahmsweise vorübergehend auch für die erst-\n(2) Die Bewilligungsstelle hat, soweit es zur\nslellige Finanzierung bewilligt werden, wenn\nDurchführung der gemäß Absatz 1 erlassenen\ndie Verhältnisse des Kapitalmarktes es erfor-               Bestimmungen erforderlich ist, bei der Bewilli-\ndern. Die Ablösung eines der erststelligen\ngung öffentlicher Mittel die Annahme von Fi-\nFinanzierung dienenden öffentlichen Baudar-\nnanzierungsbeiträgen für einen Teil der in ihrem\nlehens aus Mitteln des Kapitalmarktes kann\nBezirk geförderten Wohnungen auszuschließen.\nverlangt werden, wenn die Verhältnisse des\nSoweit die Annahme von Finanzierungsbeiträ-\nKapitalmarktes es gestatten.\ngen nicht ausgeschlossen wird, kann die Be-\n(4) Das öffentliche Baudarlehen kann in be-              willigungsstelle bei der Bewilligung bestimmen,\nsonderen Fällen auch für die Restfinanzierung               daß ein Finanzierungsbeitrag nur bis zu einem\nals Ersatz der Eigenleistung des Bauherrn oder              Höchstbetrag angenommen werden darf; sie\neinem Unternehmen als Betriebsmittelkredit zur              kann ferner bestimmen, daß ein Finanzierungs-\nvorübergehenden Vorfinanzierung von Eigen-                  beitrag nur als Mietvorauszahlung oder Mieter-\nleistungen zum Bau von Eigenheimen, Klein-                  darlehen angenommen werden darf. Bei dem\nsiedlungen und Kaufeigenheimen bewilligt                    Ausschluß oder der Beschränkung der Annahme\nwerden.                                                     von Finanzierungsbeiträgen ist den Erforder-\nnissen der Finanzierung des Bauvorhabens\n(5) Die die Wohnraumhilfe belreffenden Vor-\nRechnung zu tragen.\nschriften des Lastenausgleichsgesetzes sind mit\nder Maßgabe anzuwenden, daß die Vorschriften                   (3) Eine Vereinbarung mit einem Wohnung-\nder Absätze 3 und 4 auch für die für die Wohn-              suchenden ist unwirksam, soweit sie gegen eine\nraumhilfe bestimmten Mittel gelten.\"                        nach Absatz 2 erlassene Verfügung der Bewilli-\ngungsstelle verstößt. Soweit eine Vereinbarung\n18. Nach § 21 a werden die folgenden Vorschriften               hiernach unwirksam ist, ist ein geleisteter\nals § 21 b eingefügt:                                      Finanzierungsbeitrag zurückzugewähren; weiter-\na) Absatz 1 Satz 1 erhält den folgenden Wort-              gehende Ansprüche bleiben unberührt.\nlaut:\n„Das der nachs te lligen Pinanzierung dienende                                § 21 d\nöffentliche Baudarlehen ist ohne Rücksicht               (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-\nauf den Rang seiner dinglichen Sicherung             wesen zuständige oberste Landesbehörde be-\nder Höhe nach so einzusetzen und erforder-           stimmt Mietrichtsätze für die öffentlich geför-\nlichenfalls soweit zinsfrei zu stellen, daß die      derten Mietwohnungen. Die Mietrichtsätze sind","1042                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nnach Gemeindegrößenklassen oder sonstigen,               stimmen; der Höchstbetrag kann für Gemeinden\nunterschiedliche Mietpreise rechtfertigenden             oder größere Gebiete oder für bestimmte Grup-\nMerkmalen bis zu einem Höchstbetrage von                 pen von Bauvorhaben unterschiedlich bestimmt\n1,10 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche           werden.\nim Monat zu staffeln.                                       (3) Die Erhebung einer selbstverantwortlich\n(2) Die Bewilligungsstelle setzt für die öffent-     gebildeten Miete soll nur zugelassen werden,\nlich geförderten Mietwohnungen entsprechend              wenn genügend vordringlich unterzubringende\nden Mielrichtsätzen einen nach Quadratmetern             Wohnungsuchende des in § 22 a Abs. 1 Satz 2\nder Wohnfläche bemessenen durchschnittlichen             Buchstabe b bezeichneten Personenkreises vor-\nMietbetrag fest, auf dessen Grundlage der Ver-          handen sind, welche die Miete entrichten kön-\nmieter die Mieten unter Berücksichtigung von             nen, und wenn die für die örtliche Planung zu-\nGröße, Lage und Ausstattung der einzelnen               ständige Stelle aus städtebaulichen Gründen die\nWohnungen zu berechnen hat.                              Förderungswürdigkeit des Bauvorhabens aner-\nkennt.\n(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-\nwesen zuständige oberste Landesbehörde kann                 (4) Beantragt der Bauherr die Zulassung einer\nfür Mietwohnungen, die durch Wiederaufbau               selbstverantwortlich gebildeten Miete, so kann\nzerstörter oder Wiederherstellung beschädigter          auf die Vorlage einer vollständigen Wirtschaft-\nGebäude geschaffen werden, und für Mietwoh-             lichkeitsberechnung verzichtet werden. Das der\nnungen mit besonderen Lagevorteilen oder mit            nachstelligen Finanzierung dienende öffentliche\nüberdurchschnittlicher Ausstattung Zuschläge zu         Baudarlehen ist zu einem gleichbleibenden Zins-\nden Mietrichtsätzen bis zu 30 vom Hundert zu-           satz zu bewilligen; die Vorschriften des § 21 b\nlassen. Sie kann für Mietwohnungen, die durch           Abs. 1 finden keine Anwendung.\nWiederaufbau oder durch Wiederherstellung auf              (5) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-\nTrümmerflächen in den zerstörten Wohngebie-             wesen zuständige oberste Landesbehörde be-\nten geschaffen werden, eine Uberschreitung der          stimmt den Anteil der öffentlichen Mittel, die\nMietrichtsätze bis zur Höhe der Mieten zulassen,        gemäß den Vorschriften der Absätze 1 bis 4\ndie vor der Zerstörung oder Beschädigung für            unter Zulassung einer selbstverantwortlich ge-\nWohnungen vergleichbarer Art, Lage und Aus-             bildeten Miete eingesetzt werden dürfen. Der\nstattung in diE~sem Wohngebiet entrichtet               Bundesminister für Wohnungsbau wird ermäch-\nworden sind.                                            tigt, durch Rechtsverordnung einen Höchstanteil\n(4) Die Bewilligungsstelle darf bei der Fest-        für die öffentlichen Mittel, der für die einzelnen\nsetzung des Mietbetrages in den in Absatz 3             Länder verschieden bemessen werden kann,\nSatz 1 bezeichneten Fällen den Mietrichtsatz bis        festzusetzen.\nzu der zugelassenen Höhe nur überschreiten, so-                                § 21f\nweit die Uberschreitung zur Gewährleistung der             Die für öffentlich geförderte Mietwohnungen\nWirtschaftlichkeit des Bauvorhabens geboten             geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auch\nerscheint. Eine Uberschreitung ist unzulässig,          anzuwenden auf öffentlich geförderte Wohnun-\nsoweit dadurch eine höhere Verzinsung des der           gen, die auf Grund eines anderen Rechtsverhält-\nnachstelligen Finanzierung dienenden öffent-            nisses als eines Mietverhältnisses, insbesondere\nlichen Baudarlehens erzielt werden soll.                eines genossenschaftlichen Nu tzungsverhält-\nnisses, überlassen oder vom Eigentümer selbst\n§ 21 e                            genutzt werden, mit Ausnahme der Wohnungen\n(1) Bei der Förderung des Baues von Miet-            in Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Kaufeigen-\nwohnungen, die durch Wiederaufbau oder Wie-             heimen sowie der Wohnungen in der Rechtsform\nderherstellung geschaffen werden, und von               des Wohnungseigentums und eines eigentums-\nMietwohnungen mit besonderen Lagevorteilen              ähnlichen Dauerwohnrechts.\noder mit überdurchschnittlicher Ausstattung\nkann auf Antrag des Bauherrn die Erhebung                                    § 21 g\neiner selbstverantwortlich gebildeten Miete zu-            (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-\ngelassen werden, wenn dadurch ein um minde-             wesen zuständige oberste Landesbehörde be-\nstens ein Drittel niedrigeres, der nachstelligen        stimmt Richtsätze für die Mietwerte der Woh-\nFinanzierung dienendes öffentliches Baudarlehen         nungen in öffentlich geförderten Eigenheimen,\nbenötigt wird, als bei Zugrundelegung einer             Kleinsiedlungen und Kaufeigenheimen sowie\nMiete, die nach den Mietrichtsätzen ohne Be-            der öffentlich geförderten Wohnungen in der\nrücksichtigung von Zuschlägen festgesetzt ist.          Rechtsform des Wohnungseigentums und eines\n(2) Ist die Erhebung einer selbstverantwort-         eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts. Die Richt-\nlich gebildeten Miete zugelassen, so darf höch-         sätze sind nach Gemeindegrößenklassen oder\nstens eine Miete vereinbart werden, die den             sonstigen, unterschiedliche Mietwerte recht-\ngeltenden Mietrichtsatz um die Hälfte über-             fertigenden Merkmalen bis zu einem Höchst-\nsteigt. Die Landesregierungen werden ermäch-            betrage von 1,10 Deutsche Mark je Quadrat-\ntigt, durch Rechtsverordnung einen niedrige-            meter Wohnfläche im Monat zu staffeln.\nren Höchstbetrag, den die selbstverantwortlich             (2) Die Bewilligungsstelle setzt für die in\ngebildete Miete nicht übersteigen darf, zu be-          Absatz 1 bezeichneten Wohnungen den nach","Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953                        1043\nQuadratrnetern der Wohnfläche bemessenen                                   § 211\nMietwert entsprechend den Richtsätzen fest.              Zum Bau von Wohnheimen und zum Bau des\n(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-          Wohnteiles einer ländlichen Siedlung, von Land-\nwesen zuständige oberste Landesbehörde kann          arbeiterwohnungen und ähnlichen Wohnungen\nfür Wohnungen in Eigenheimen und Kaufeigen-          kann das der nachstelligen Finanzierung die-\nheimen sowie für Wohnungen in der Rechtsform         nende öffentliche Baudarlehen ohne Vorlage\ndes Wohnungseigentums und eines eigentums-           einer vollständigen Wirtschaftlichkeits berech-\nähnlichen Dauerwohnrechts Zuschläge zu den           nung bewilligt werden. In diesem Falle ist das\nRichtsätzen bis zu 30 vom Hundert zulassen.          Baudarlehen zu einem gleichbleibenden Zinssatz\nDie Bewilligungsstelle darf bei der Festsetzung      oder zinslos zu gewähren. Die Vorschriften des\ndes Mietwertes den Richtsatz bis zu der zu-           § 21 b Abs. 1 finden keine Anwendung. Im\ngelassenen Höhe nur überschreiten, soweit die        übrigen sind je nach der Art der geförderten\nDberschreitung zur Gewährleistung der Wirt-          Wohnung die für Mietwohnungen oder die für\nschaftlichkeit des Bauvorhabens geboten er-          Eigenheime und ähnliche Wohnungen geltenden\nscheint. Eine Dberschreitung ist unzulässig, so-     Vorschriften sinngemäß anzuwenden.\"\nweit dadurch eine höhere Verzinsung und Til-\ngung des der nachstelligen Finanzierung dienen-  20. § 22 wird durch die folgenden §§ 22 bis 22 c\nden öffentlichen Baudarlehens erzielt werden         ersetzt:\nsoll.                                                                      ,,§ 22\n(4) Bei Vermietung einer in Absatz 1 bezeich-         (1) Auf öffentlich geförderte Wohnungen, die\nneten Wohnung hat der Vermieter die Miete            nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig ge-\nunter Berücksichtigung von Größe, Lage und           worden sind, sind die Vorschriften des Wohn-\nAusstattung der Wohnung auf der Grundlage            raumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953\ndes festgesetzten Mietwertes zu berechnen.            (Bundesgesetzbl. I S. 97) anzuwenden, soweit\nsich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes\n§ 21 h                           ergibt.\nSind die aufzubringenden Tilgungen höher als          (2) Die Wohnungsbehörde kann einen Antrag\ndie Beträge, die in der Wirtschaftlichkeits-         auf Erteilung der Benutzungsgenehmigung für\nberechnung hierfür angesetzt werden dürfen, so       eine öffentlich geförderte Wohnung gemäß § 14\nsteht dies der Bewilligung öffentlicher Mittel        des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes auch\nzum Bau von Eigenheimen, Kleinsiedlungen,             ablehnen, wenn die Zuteilung der Wohnung den\nKaufeigenheimen oder von Wohnungen in der             Vorschriften oder Zielen dieses Gesetzes wider-\nRechtsform des Wohnungseigentums oder eines           sprechen würde oder wenn dem mit der Bewilli-\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts nicht ent-         gung der öffentlichen Mittel verfolgten be-\ngegen. Das gleiche gilt, wenn im Zusammenhang         sonderen Zweck hinsichtlich der Belegung der\nmit der Finanzierung der in Satz 1 bezeichneten       Wohnung nicht Rechnung getragen wird. § 15\nBauvorhaben oder im Zusammenhang mit ihrer            Abs. 5 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes\nNutzung Aufwendungen entstehen, die nach              findet auf öffentlich geförderte Wohnungen\nden für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeits-      keine Anwendung.\nberechnung geltenden Grundsätzen nicht berück-\nsichtigt werden können.                                                    § 22a\n(1) Offentlich geförderte Wohnungen sollen\n§ 21i                             in der Regel versicherungspflichtigen Arbeit-\nZum Bau eines Eigenheimes, einer Kleinsied-        nehmern sowie anderen Wohnungsuchenden zu-\nlung, eines Kaufeigenheimes oder einer Woh-           geteilt werden, deren Jahreseinkommen die\nnung in der Rechtsform des Wohnungseigen-             Jahresarbeitsverdienstgrenze der Angestellten-\ntums oder eines eigentumsähnlichen Dauer-             versicherung nicht übersteigt. Dabei sollen vor-\nwohnrechts kann auf Antrag des Bauherrn das           zugsweise zugeteilt werden:\nder nachstelligen Finanzierung dienende öffent-              a) Wohnungen, für die eine Richtsatzmiete\nliche Baudarlehen ohne Vorlage einer voll-                      gemäß § 21 d festgesetzt ist, an Woh-\nständigen Wirtschaftlichkeitsberechnung be-                     nungsuchende, deren Jahreseinkommen\nwilligt werden. In diesem Falle ist das Bau-                    die Versicherungspflichtgrenze für An-\ndarlehen zu einem gleichbleibenden Zinssatz                    gestellte in der gesetzlichen Kranken-\noder zinslos zu gewähren. Die Vorschriften des                  versicherung nicht übersteigt;\n§ 21 b Abs. 1 finden keine Anwendung.                        b) Wohnungen, für welche die Erhebung\neiner selbstverantwortlich gebildeten\n§ 21 k                                      Miete gemäß § 21 e zugelassen ist, an\nSoll bei der Förderung des Baues von Woh-                    Wohnungsuchende, deren Jahresein-\nnungen in der Rechtsform des Wohnungseigen-                     kommen die im Buchstaben a bezeich-\ntums das öffentliche Baudarlehen durch Grund-                   nete Grenze übersteigt.\npfandrecht gesichert werden, so ist von einer         Bei dem Jahreseinkommen bleibt ein Betrag\nGesamtbelastung der Wohnungseigentums-               von 840 Deutsche Mark für jeden zum Haus-\nrechte abzusehen, wenn bei den im Range vor-         stand des Wohnungsuchenden gehören~en, von\ngehenden Grundpfandrechten von einer Gesamt-          ihm unterhaltenen Familienangehörigen un-\nbelastung abgesehen ist.                              berücksichtigt.","1044                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Sind bei der Bewilligung öffentlicher Mit-        einer Wohnung in der Rechtsform des Woh-\ntel öftent.lich geförderte Wohnungen Angehöri-           nungseigentums oder eines eigentumsähnlichen\ngen begrenzter Personenkreise vorbehalten                Dauerwohnrechts gewährte öffentliche Baudar-\nworden, so dürfen die Wohnungen nur ent-                 lehen vorzeitig zurückgezahlt worden, so sind\nsprechend diesem Vorbehalt zugeteilt werden.             auf Antrag des Eigentümers, des Erbbauberech-\nDie Wohnungsbehörde kann nach Maßgabe der                tigten oder des Dauerwohnberechtigten die\nvom Bundesminister für Wohnungsbau gemäß                 Wohnungen von den für öffentlich geförderte\n§ 14 Abs. 3 dieses Gesetzes erteilten Auflagen           Wohnungen bestehenden Bindungen gemäß Ab-\noder der vom Präsidenten des Bundesausgleichs-           satz 2 freizustellen. Das gleiche gilt, wenn das\namtes gemäß § 348 Abs. 3 des Lastenausgleichs-           zum Bau von Mietwohnungen gewährte öffent-\ngeselzes erlassenen Bestimmungen auf den                 liche Baudarlehen für sämtliche geförderten\nVorbehalt verzichten.                                    Wohnungen eines Gebäudes vorzeitig zurück-\ngezahlt ist. Uber die Freistellung entscheidet\n§ 22b\ndie Gemeinde, sofern nicht die für das Woh-\nOffentlich geförderte Wohnungen, die von              nungs- und Siedlungswesen zuständige oberste\ndem Inhaber eines gewerblichen, land- oder              Landesbehörde eine andere Stelle bestimmt. Die\nforstwirtschaftlichen Betriebes zur Unterbrin-           Freistellung ist dem Antragsteller schriftlich\ngung von Angehörigen des Betriebes geschaffen            mitzuteilen.\nwerden, und öffentlich geförderte Wohnungen,\ndie nach Rechtsgeschäft für Angehörige eines Be-            (2) Durch die Freistellung werden die Woh-\ntriebes oder einer bestimmten Art von Be-                nungen hinsichtlich der Wohnraumbewirtschaf-\ntrieben zur Verfügung zu halten sind, sind als           tung, der Mietpreisbildung und des Mieter-\nzweckbestimmter Wohnraum anzuerkennen,                   schutzes steuerbegünstigten oder, falls keine\nwenn der Inhaber des Betriebes zu ihrer Finan-           der in § 23 Abs. 1 bezeichneten Steuervergünsti-\nzierung angemessen beigetragen hat.                      gungen in Anspruch genommen ist, frei finan-\nzierten Wohnungen gleichgestellt.\n§ 22 C\n(3) Die Freistellung wird hinsichtlich der\n(1) Ein Wohnungsuchender, der selbst oder\nWohnraumbewirtschaftung frühestens nach der\ndurch einen Dritten einen nach seinem Einkom-            erstmaligen Zuteilung der Wohnung wirksam.\nmen und Vermögen angemessenen Finanzie-                  Die Freistellung ist hinsichtlich der Mietpreis-\nrungsbei trag leistet, hat Anspruch auf Zuteilung        bildung und des Mieterschutzes ohne Wirkung\nder Wohnung; dies gilt nicht, wenn die Bewilli-          auf ein Mietverhältnis, das vor der Freistellung\ngungsstelle die Annahme eines Finanzierungs-             begründet worden ist.\nbeitrages für die Wohnung gemäß § 21 c ausge-\nschlossen hat. Der Finanzierungsbeitrag kann                (4) Die Freistellung ist ohne Wirkung auf die\nauch in Arbeitsleistungen bestehen. Der Finan-           Grundsteuervergünstigung und andere für die\nzierungsbeitrag soll, sofern Vermögen nicht vor-         Wohnungen gewährte Vergünstigungen.\nhanden ist, in der Regel als angemessen ange-               (5) Wird bei vorzeitiger Rückzahlung des\nsehen werden, wenn er 20 vom Hundert des                 öffentlichen Baudarlehens ein teilweiser Erlaß\nsteuerpflichtigen Jahreseinkommens des Woh-              gewährt, so ist eine Freistellung ausgeschlossen,\nnungsuchenden beträgt. Der Antrag auf Zutei-             soweit es in einer gemäß § 28 a Abs. 2 Buch-\nlung der Wohnung kann von dem Wohnung-                   stabe e erlassenen Rechtsverordnung vorge-\nsuchenden mit Zustimmung des Verfügungsbe-               schrieben ist.\"\nrechtigten oder nur von dem Verfügungsberech-\ntigten gestellt werden.                              22. § 27 Abs. 1 wird durch die folgenden Absätze\n1 bis 3 ersetzt:\n(2) Dem Bauherrn ist mindestens ein Raum\nmehr zuzubilligen, als ihm gemäß § 10 des                   ,, ( 1) Für steuerbegünstigte Wohnungen im\nSinne von § 23 Abs. 1 kann eine vom Vermieter\nWohnraumbewirtschaftungsgesetzes zugestan-\nselbstverantwortlich gebildete Miete vereinbart\nden werden kann. Das gleiche gilt für einen\nwerden.\nWohnungsuchenden, der zum Bau der Wohnung\neinen wesentlichen Finanzierungsbeitrag er-                 (2) Ist die vereinbarte ;Miete höher als der für\nbracht hat; als wesentlich soll ein Finanzierungs-       die Deckung der laufenden Aufwendungen erfor-\nbeitrag in der Regel angesehen werden, wenn er           derliche Betrag (Kostenmiete), so kann die Miete\nden auf den zusätzlichen Raum anteilig entfal-           auf Antrag des Mieters durch die Preisbehörde\nlenden Baukosten entspricht.                             auf den der Kostenmiete entsprechenden Betrag\nherabgesetzt werden, jedoch nicht unter den\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nBetrag, der den Mietrichtsatz ohne Berücksichti-\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften über die\ngung von Zuschlägen für öffentlich geförderte\nErstattung von Finanzierungsbeiträgen durch\nvVohnungen vergleichbarer Art, Lage und Aus-\neinen späteren Wohnungsinhaber und die für\nstattung um die Hälfte übersteigt. Der Antrag\ndie Wohnraumbewirtschaftung sich ergebenden\nauf Herabsetzung der Miete kann bei der Preis-\nFolgen zu erlassen.\"\nbehörde nur innerhalb eines Jahres nach Be-\n21. Nach § 22 c wird der folgende § 22 d eingefügt:          gründung des Mietverhältnisses gestellt werden.\n,,§ 22d                              (3) Hat die Preisbehörde die Miete herab-\n(1) Ist dc1s zum Bau eines Eigenheimes, einer          gesetzt, so ist die Vereinbarung einer höheren\nKleinsiedlung, eines Kaufeigenheimes oder                Miete mit Wirkung von dem nächsten Miet-","Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953                             1045\nzahlungstermin an, der auf den Eingang des                          e) die Möglichkeit eines teilweisen Er-\nAntrages des Mieters bei der Preisbehörde folgt,                       lasses bei vorzeitiger Rückzahlung des\ninsoweit nichtig, als sie der Entscheidung der                         öffentlichen Baudarlehens und den Aus-\nPreisbehörde widerspricht. Soweit nach den                             schluß einer Freistellung nach § 22 d;\nPreisvorschriften die Erhebung von Zuschlägen                          der Ausschluß soll in der Regel in die-\noder Umlagen neben der Miete zugelassen ist,                           sen Fällen vorgeschrieben werden.\"\nbleiben diese Vorschriften unberührt.\"             ·\n25. Nach § 28 a werden die folgenden §§ 28 b und\n23. Der bisherige § 27 Abs. 2 wird § 27 a.                       28 c eingefügt:\n24. § 28 a erhält die folgende Fassung:                                               .,§ 28b\n.,§ 28a                                 Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur\nDurchführung dieses Gesetzes und des § 31 a\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für\ndes Mieterschutzgesetzes durch Rechtsverord-\nöffentlich geförderte und für steuerbegünstigte\nnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,\nWohnungen durch Rechtsverordnung Vorschrif-\nunter welchen- Voraussetzungen und von wel-\nten zur Durchführung dieses Gesetzes zu er-\ncl:iem Zeitpunkt an einer Wohnung die Eigen-\nlassen über:\nschaft als öffentlich geförderter, steuerbegünstig-\na) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung           ter oder frei finanzierter Wohnung zukommt\nund ihre Sicherung;                              und unter welchen Voraussetzungen und zu wel-\nb) die Ermittlung und Anerkennung der                chem Zeitpunkt die Wohnung diese Eigenschaft\nKapital- und Bewirtschaftungskosten              verliert.\nund deren Höchstsätze sowie die Auf-\n§ 28c\nbringung und Bewertung der Eigen-\nleistung;                                           Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung\nund des Bundesministers für Wohnungsbau, die\nc) die Mietpreisbildung und die Mietpreis-\nauf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, be-\nüberwachung;\ndürfen der Zustimmung des Bundesrates.\"\nd) die Mietwerte;\ne) die Ermittlung, Festsetzung und Be-\ngrenzung der Nutzungsentgelte für                                  Artikel II\nWohnungen, die in der Rechtsform des                        Uberleitungsvorschriften\nWohnungseigentums oder des Dauer-\n(1) Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\nwohnrechts geschaffen oder überlassen\nwerden;                                   und 4, der §§ 7, 22 bis 22 d und des § 27 des Ersten\nWohnungsbaugesetzes in der Fassung des Artikels I\nf) die Wohnflächenberechnung.                 dieses Gesetzes gelten auch für die in der Zeit vom\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für       1. Januar 1950 bis zum 31. Juli 1953 bezugsfertig\nöffentlich geförderte Wohnungen durch Rechts-         gewordenen Wohnungen und Wohnräume.\nverordnung Vorschriften zur Durchführung                 (2) Für öffentlich geförderte Wohnungen und\ndieses Gesetzes zu erlassen über:                     \\tVohnräume, die vor dem 1. August 1953 bezugs-\na) allgemeine Finanzierungsgrundsätze für      fertig geworden sind und auf welche die Vorschrif-\nden Einsatz öffentlicher Mittel, insbe-   ten der §§ 3, 16 bis 20 des Ersten Wohnungsbau-\nsondere solche, die der Steigerung und    gesetzes in der bisherigen Fassung vom 24. April\nErleichterung der Bautätigkeit im so-      1950 (Bundesgesetzbl. S. 83) und vom 23. Oktober\nzialen \\Vohnungsbau oder der Verbes-       1951 (Bundesgesetzbl. I S. 865) anzuwenden waren,\nserung der Wirtschaftlichkeit der Woh-    gelten anstelle der Vorschriften der §§ 16 bis 211\nnungen dienen;                             des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung\nb) die Ausstattung;                             des Artikels I die entsprechenden Vorschriften des\nc) den Verzicht des Gläubigers des öffent-     Ersten Wohnungsbaugesetzes in der bisherigen Fas-\nlichen Baudarlehens auf seinen An-         sung weiter. Das gleiche gilt für öffentlich geförderte\nspruch auf Aufhebung eines im Range        \\tVohnungen und Wohnräume, die nach dem 31. Juli\nvorgehenden Grundpfandrechts, insbe-       1953 bezugsfertig geworden sind, wenn vor diesem\nsondere für den Fall, daß an Stelle eines  Zeitpunkt die öffentlichen Mittel bereits bewilligt\nzurückgezahlten, im Range vor dem          und die Mieten (Mietwerte) von der Bewilligungs-\nBaudarlehen durch Grundpfandrecht ge-      stelle festgesetzt worden sind; ist jedoch bei der-\nsicherten Darlehens ein neues Darlehen    artigen Wohnungen eine Miete oder ein Mietwert\nfür förderungswürdige wohnungswirt-        bis zum 31. Juli 1953 nur vorläufig festgesetzt wor-\n·schaftliche Zwecke aufgenommen wer-        den, so kann die endgültige Festsetzung nach den\nden soll;                                 Vorschriften der §§ 21 d oder 21 g des Ersten Woh-\nnungsbaugesetzes in der Fassung des Artikels I vor-\nd) die Verzinsung und Tilgung des öffent-\ngenommen werden.\nlichen Baudarlehens, insbesondere um\nAnreize für eine vorzeitige Rückzah-         (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nlung eines im Range vor dem Baudar-       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nlehen durch Grundpfandrecht gesicher-      nähere Vorschriften zur Uberleitung des Ersten Woh-\nten Darlehens zu schaffen;                nungsbaugesetzes in der bisherigen Fassung in die","1046                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nsich aus Artikel I ergebende Fassung zu erlassen.        3    Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 an~\nSie kann dabei,soweit es zur Uberleitung oder zur             gefügt:\nBeseitigung von Unbilligkeiten erforderlich ist, die             ,, (3) Absatz 1 ist auf Mietverhältnisse über\nin Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften auf die          Wohnungen und Wohnräume, die gemäß den\nnach der bisherigen Fassung des Ersten Wohnungs-              Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes\nbaugesetzes zu behandelnden Wohnur..qen er-                   von den für öffentlich geförderte Wohnungen be·-\nstrecken.                                                     stehenden Bindungen freigestellt sind, entspre-\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch             chend anzuwenden; dies gilt nicht in den Fällen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               des Absatzes 2 Buchstaben a und c und für Miet-\nVorschriften zu erlassen, durch welche die Durchfüh-          verhältnisse, die vor der Freistellung begründet\nrungsvorschriften zum Gesetz über die Gemein-                 worden sind.\"\nnützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940                                Artikel VII\n(Reichsgesetzbl. I S. 438) an die Vorschriften dieses                    Aufhebung von Vorschriften\nGesetzes an~1epaßt werden.\n(1) Die Durchführungsverordnung zum Gesetz\nüber einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deut-\nArtikel III                       schen Siedlungswesens vom 5. Juli 1934 (Reichs-\nBisherige Durchführungsvorschriften der Länder         gesetzbl. I S. 582) in der Fassung vom 23. Oktober\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1253) wird aufgehoben.\nDie auf Grund des § 22 Abs. 7 des Ersten Woh-\nnungsbaugesetzes in der bisherigen Fassung erlas-           (2) Die Verordnung des Reichsarbeitsministers\nsPnen Vorschriften der Länder werden aufgehoben.         und des Reichsministers der Finanzen über die wei-\ntere Förderung der Kleinsiedlung, insbesondere\ndurch Ubernahme von Reichsbürgschaften, vom\nArtikel IV                         19. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 341) wird auf-\nBekanntmachung des Wortlautes des               gehoben.\nErsten Wohnungsbaugesetzes                    (3) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-\nten auf Vorschriften der in Absatz 2 bezeichneten\nDer Bundesminister für Wohnungsbau wird er-\nVerordnung verwiesen wird, erhält die Verweisung\nmächtigt, das Erste Wohnungsbaugesetz in der sich\nihren Inhalt aus den entsprechenden Vorschriften des\ndurch das vorliegende Gesetz ergebenden Fassung\nErsten Wohnungsbaugesetzes in der sich aus Ar-\nmit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge\ntikel I ergebenden Fassung. Einer Verweisung steht\nbekanntzumachen, die Paragraphen mit Uberschrif-\nes gleich, wenn die Anwendung von Vorschriften\nten zu versehen und Unstimmigkeiten des Wort-\nder in Absatz 2 bezeichneten Verordnung stillschwei-\nlautes zu best-~itigen.\ngend vorausgesetzt wird.\nArtikel V                                               A r t i k e 1 VIII\nVerweisungen                                            Geltung in Berlin\nSvweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften           Di0ses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nauf Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes in       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nder bisherigen Fassung verwiesen wird, erhält die        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nVerweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden           verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\nVorschriften der sich aus Artikel I ergebenden Fas-      enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gel-\nsung des Gesetzes. Einer Verweisung steht es gleich,     ten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-\nwenn die Anwendung von Vorschriften des Ersten           lei tungsgesetzes.\nWohnungsbaugesetzes in der bisherigen Fassung                                   Artikel IX\nstillschweigend vorausgesetzt wird.                                             Inkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am 1. August 1953 in Kraft.\nArtikel VI\nÄnderung des Mieterschutzgesetzes                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n§ 31 a des Mieterschutzgesetzes wird wie folgt ge-    Bonn, den .25. August 1953.\nändert und ergänzt:\nDer Bundespräsident\n1. In Absatz 1 werden die Worte „über Wohnungen                               Theodor Heuss\nund Wohnräume im Sinne von § 23 des Ersten\nWohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (BGBI.                          Der Bundeskanzler\nS. 83)\" ersetzt durch die Worte „über steuerbegün-                           Adenauer\nstigte und frei finanzierte Wohnungen und Wohn-         Der Bundesminister für Wohnungsbau\nräume im Sinne des Ersten Wohnungsbaugesetzes                               Neumayer\nin der Fassung vom 25. August 1953 (Bundesge-\nDer Bundesminister der Justiz\nsetzbl. I S. 1037)\".\nDehler\n2. Absatz 2 Buchstabe b erhält die folgende Fassung:         Für den Bundesminister der Finanzen\n„b) für Mietverhältnisse, die vor dem 27. April     Der Bundesminister für den Marshallplan\n1950 begründet worden sind,\".                                            Blücher"]}