{"id":"bgbl1-1953-54-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":54,"date":"1953-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes","law_date":"1953-08-28T00:00:00Z","page":1035,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1035\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                  A nsgegeben zu Bonn am 29. August 19:i3                                                                         Nr. 54\nTag                                                                  Inhalt:                                                          Seite\n28. 8. 53  Gesetz zur Änderung von Vorschriften des ReichsjugendwohUahrtsgesetzes ................ .                                     1035\n25. 8. 53  Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes ................... .                                        1037\n25. 8. 53  Bekanntmachung der Neufassung des Ersten Wohnungsbaugesetzes ....................... .                                        1047\n21. 8. 53  Sechste Verordnung über Zollsatzänderungen .......................................... .                                       1060\n27. 8. 53  Vierte Verordnung über Zolltarifctnderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen\nMarktes dc'r Europctischcn Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Zollkontingents-Verordnung) ..                                   1068\n25. 8. 53  Verordnung über <lie Gleichstellung von aus dem Saargebiet verdrängten Deutschen ...... .                                     1074\n27.8.53    Verordnung zur .Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes ... .                                       1075\n27. 8.53   Verordmmg über die Pestselzung und Verteilung des Pauschbetrages in der Krankenversiche-\nrung der Rentner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................ .   1082\nGesetz zur Änderung\nvon Vorschriften des ReichsjugendwohJ fahrtsgesetzes.\nVom 28. August 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                  Das Jugendamt besteht aus dem Jugendwohl-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                      fahrtsausschuß und der Verwaltung des Jugend-\namtes.\nArtikel I                                                                  Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden\nDas Reichsgestz für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli                                          durch den Jugendwohlfahrtsausschuß und durch\n1922 (Reichsgesetzbl. I S. 633) in der Fassung des                                           die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenom-\nGesetzes zur Anderung des Reichsgesetzes für Ju-                                            men.\"\ngendwohlfahrt vom 1. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I\n4. Nach § 9 werden folgende §§ 9 a bis c eingefügt:\nS. 109) wird wie folgt geändert:\n,,§ 9a\n1. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „ durch das Reichs-                                            Dem Jugendwohlfahrtsausschuß müssen an-\nverwaltungsgericht\" ersetzt durch die Worte                                             gehören\n,,durch das Bundesverwaltungsgericht\".\na) Mitglieder der Vertretungskörperschaft\n2. § 8 erhält folgende Fassung:                                                                           und in der Jugendwohlfahrt erfahrene\noder tätige Männer und Frauen aller\n,,§ 8\nBevölkerungskreise, die von der Ver-\nDie öffentliche Jugendhilfe gemäß §§ 3 und 4                                                       tretungskörperschaft zu wählen sind;\nist Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemein-\nden und Gemeindeverbände.                                                                         b) Männer und Frauen, die auf Vorschlag\nder im Bezirk des Jugendamtes wirken-\nJede kreisfreie Stadt und jeder Landkreis                                                          den Jugendverbände und der freien Ver-\nerrichten ein Jugendamt.                                                                              einigungen der Jugendwohlfahrt durch\nDie oberste Landesbehörde kann die Errich-                                                         die Vertretungskörperschaft zu wählen\ntung eines gemeinsamen Jugendamtes durch be-                                                          sind. Die freien Vereinigungen und die\nnachbarte Stadt- und Landkreise sowie eines Ju-                                                       Jugendverbände haben Anspruch auf\n2\ngendamtes durch kreisangehörige Gemeindever-                                                            /;, der Zahl der stimmberechtigten Mit-\nbände oder Gemeinden zulassen. Im Bedarfsfalle                                                        glieder des Ausschusses;\nkönnen in einer Gemeinde mehrere Jugendämter                                                       c) der Leiter der Verwaltung oder ein von\nerrichtet werden.\"                                                                                    ihm bestellter Vertreter;\n3. § 9 erhält folgende Fassung:                                                                        d) der Leiter der Verwaltung des Jugend-\namtes;\n,,§ 9\nZusammensetzung, Verfassung und Verfah-                                                         e) ein Arzt des Gesundheitsamtes;\nren des Jugendamtes werden auf Grund landes-                                                       f) Vertreter der Kirchen und der jüdischen\nrechtlicher Vorschriften geregelt.                                                                    Kultusgemeinde;","1036                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ng) ein Vormundschaftsrichter oder ein Ju-       müssen ihre        Maßnahmen     aufeinander   ab-\ngendrichter.                                 stimmen.\"\nLandesrecht bestimmt, wer die Vertreter\n6. § 11 erhält folgende Fassung:\nzu Buchstaben e und g benennt.\n,, § 11\nNach näherer Bestimmung des Landesrechts\nund der Verfassung des Jugendamtes können                 Der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes\nweitere Personen dem Jugendwohlfahrtsaus-              kann im Rahmen der Beschlüsse des Jugendwohl-\nschuß angehören.                                       fahrtsausschusses die Erledigung einzelner Ge-\nschäfte oder Gruppen von Geschäften besonderen\nStimm berechtigte Mitglieder sind nur die           Ausschüssen sowie Vereinigungen für Jugend-\nunter Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten         hilfe, Jugendverbänden oder einzelnen in der\nPersonen. Die übrigen Mitglieder haben nur be-          Jugendwohlfahrt erfahrenen und bewährten\nratende Stimme. Ob der Leiter der Verwaltung          Männern und Frauen widerruflich übertragen.\nund der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes          Das Nähere regelt die oberste Landesbehörde,\nstimmberechtigt sind oder beratend teilnehmen,         soweit der Bund nicht von seinem Recht gemäß\nbestimmt sich nach Landesrecht.                        § 15 Gebrauch macht. Die Verpflichtung des\nJugendamtes, für die sachgemäße Erledigung der\n§ 9b\nihm obliegenden Aufgaben Sorge zu tragen, wird\nhierdurch nicht berührt. 0\nDer Jugendwohlfahrtsausschuß befaßt sich an-\nregend und fördernd mit den Aufgaben der Ju-        7. § 14 erhält folgende Fassung:\ngendwohlfahrt. Er beschließt im Rahmen der von\n,,§ 14\nder Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mit-\ntel, der von ihr erlassenen Satzung und der von           Die Aufgaben des § 13 werden durch den\nihr gefaßten Beschlüsse über die Angelegenheiten        Landesjugendwohlfahrtsausschuß und durch die\nder Jugendhilfe. Er soll in Fragen der Jugend-         Verwaltung des Landesjugendamtes im Rahmen\nwohlfahrt vor jeder Beschlußfassung der Vertre-        der Satzung und der dem Landesjugendamt zur\ntungskörperschaft gehört werden und hat das            Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen.\nRecht, an sie Anträge zu stellen. Er tritt nach Be-\nDie laufenden Geschäfte werden von dem\ndarf, zumindest sechsmal im Jahr, zusammen und\nLeiter der Verwaltung des Landesjugendamtes\nist auf Antrag von mindestens einem DritteL der\nim Rahmen der Satzung und der, Beschlüsse des\nstimm berechtigten Mitglieder einzuberufen.\nLandesjugendwohlfahrtsausschusses geführt.\nDie im Bezirk des Landesjugendamtes wir-\n§ 9c\nkenden freien Vereinigungen für Jugendwohl-\nDie laufenden Geschäfte des Jugendamtes             fahrt und die Jugendverbände haben Anspruch\nwerden von dem Leiter der Verwaltung oder in            auf 2 /5 der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder\nseinem Auftrage von dem Leiter der Verwaltung          des Landesjugendwohlfahrtsausschusses. Sie sind\ndes Jugendamtes im Rahmen der Satzung und der           auf Vorschlag der Verbände von der obersten\nBeschlüsse der zuständigen Vertretungskörper-          Landesjugendbehörde zu ernennen. Die übrigen\nschaft und des Jugendwohlfahrtsausschusses ge-         Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt.\nführt.\n§ 9 c Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\"\nZum Leiter der Verwaltung des Jugend-\namtes dürfen nur Personen bestellt werden, die      8. In § 15 werden die Worte „die Reichsregierung\"\nauf Grund ihres Charakters, ihrer Kenntnisse,          und „des Reichsrats\" ersetzt durch die Worte „die\nihrer Erfahrungen und in der Regel auf Grund           Bundesregierung\" und des Bundesrates\".\nII\neiner fachlichen Ausbildung eine besondere Eig-\nnung für die Jugendhilfe haben; vor ihrer Be-                              Artikel II\nstellung ist der Jugendwohlfahrtsausschuß zu          Artikel 8 des Einführungsgesetzes zum Reichs-\nhören.\ngesetz für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (Reichs-\nFür die Auswahl und Ausbildung der in der        gesetzbl. I S. 647) in der Fassung der Verordnung\nVerwaltung des Jugendamtes auf dem Gebiete          vom 14. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 110) wird\nder Jugendwohlfahrt tätigen Fachkräfte stellt die   mit Ausnahme der Vorschriften der Nummer 2 Satz 2\noberste Landesbehörde Richtlinien auf und legt      und Satz 3 aufgehoben.\ndie allgemeinen Voraussetzungen für die Eig-\nnung fest.\"                                                                Artikel III\n5. § 10 erhält folgende Fassung:                         In den Ländern Bremen und Hamburg und unter\nder Voraussetzung des Artikels V auch in Berlin\n,,§ 10\nsind die Vorschriften des Artikels I Nr. 3, 4 und 7\nDie den Gesundheitsämtern nach § 3 des Ge-       durch Landesausführungsgesetz an die für die innere\nsetzes über die Vereinheitlichung des Gesund-       Verfassung dieser Länder geltenden Bestimmungen\nheitswesens vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I     anzupassen. Von der Errichtung eines Landesjugend-\nS. 531) übertragenen Aufgaben werden nicht be-      amtes kann abgesehen werden, sofern nur ein\nrührt. Das Gesundheitsamt und das Jugendamt         Jugendamt eingerichtet wird."]}