{"id":"bgbl1-1953-53-8","kind":"bgbl1","year":1953,"number":53,"date":"1953-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/53#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-53-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_53.pdf#page=35","order":8,"title":"Prüfordnung für ausländisches Luftfahrtgerät","law_date":"1953-08-19T00:00:00Z","page":1033,"pdf_page":35,"num_pages":1,"content":["Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953                          1033\ngrundschulden in der Fassung vom 15. Januar                         § 147 Abs. 2 des Gesetzes zu entrich-\n1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Ber-                         ten sind, sind dabei wie Tilgungsbe-\nlin S. 63) wahrnehmen oder anstelle des Fi-                         träge zu behandeln.\"\nnanzamts in einem Verfahren nach § 9 des\n10. In § 7 wird Absatz 1 Nr. 1 wie folgt gefaßt:\ngenannten Gesetzes mitwirken, bleibt der Re-\ngelung in einer Durd1führungsbestimmung zu                „ 1. die Höhe der Abgabeschuld am 25. Juni\ndem genannten Gesetz überlassen.                               1948 (§ 102 in der Fassung des § 142 Abs. 2\ndes Gesetzes);\".\n7.  § 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:\n,, ..... in § 2 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete be-     11. In § 7 wird Absatz 2 Nr. 1 wie folgt gefaßt:\nauftragte Stelle . . . . \"                                „ 1. den Gesamtbetrag der Abgabeschulden\nam 25. Juni 1948;\".\n8.  § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:\n,, ..... in § 2 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete be-                               § 2\nauftragte Stelle ..... \"                                Oberste Landesfinanzbehörde im Land Berlin\n9.  § 6 Abs. 2 und 3 gilt in folgender Fassung:           Als oberste Landesfinanzbehörde im Sinne der\nn (2)  Die Sollstellungen sind auf Grund eines  4. AbgabenDV-LA gilt im Lande Berlin das Landes-\nvom Finanzamt erteilten Abgabebescheides           finanzamt Berlin.\noder Vorauszahlungsbescheides oder einer An-                                   § 3\nordnung des Finanzamts, auf Grund deren die              Anwendung der Verordnung im Land Berlin\nErhebung rückständiger oder laufender Vor-\nNach § 14 de:.:; Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nauszahlungen nach § 158 des Gesetzes auf die\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nbeauftragte Stelle übergeht, vorzunehmen.\nmit§ 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese Ver-\n(3) In den Sollstellungen sind kenntlidl zu     ordnung auch im Land Berlin.\nmachen:\n1. Beträge, die nach § 158 des Gesetzes                               § 4\naus der Zeit vor dem 18. Oktober 1952                         Inkrafttreten\nrückständig sind;                         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n2. Beträge nach § 158 des Gesetzes, die   kündung in V raft.\nnach dem 17. Oktober 1952 fällig ge-   Bonn, den 24. August 1953.\nworden sind, oder Beträge, die nach\n§ 147 des Gesetzes geschuldet wer-                     Der Bundeskanzler\nden;                                                          Adenauer\n3. innerhalb der Nummer 2 Zinsen und             Der Bundesminister der Finanzen\nTilgungsbeträge; Beträge, die nach                             Schäffer\nPrüfordnung für ausländisches Luftfahrtgerät.\nVom 19. August 1953.\nAuf Grund des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Luftverkehrs-      und Feststellung der Kennzeichnung der Bauteile\ngesetzes vorn 21. August 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 653)  verzichten (vereinfachte Musterprüfung), wenn eine\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge-         ausländische Lufttüchtigkeitsbescheinigung vorge-\nsetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet       legt wird, deren Ausstellung nicht länger als ein Jahr\ndie Bundesregierung mit Zustimmung dE!S Bundes-           zurückliegt. Bei der Prüfung von ausländischem Luft-\nrates:                                                    fahrtgerät, dessen Muster auf Grund einer Prüfung\n§ 1                         nach dieser Verordnung zugelassen ist, kann der\n(1) Die nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung über      Bundesminister für Verkehr weitere Erleidlterungen\nLuftverkehr vom 21. August 1936 (Reichsgesetzbl. I        für die vereinfachte Musterprüfung zulassen.\nS. 659) zum Nachweis der Verkehrssicherheit not-             (3) Erleichterungen für die Nachprüfung sind bei\nwendige Prüfung erfolgt bei ausländischem Luft-           der vereinfachten Musterprüfung festzulegen.\nfahrtgerät nach den von dem Bundesminister für Ver-\nkehr anerkannten Bau- und Prüfvorschriften des                                        § 3\nStaates, in dem die Musterprüfung des Luftfahrt-             Bei der Prüfung nachgebauten ausländischen Luft-\ngeräts vorgenommen ist. Daneben können deutsche           fahrtgeräts ist die Prüfordnung für Luftfahrtgerät\nVorschriften insoweit angewendet werden, als die           vom 21. August 1936 (Nachrichten für Luftfahrer\nausländischen Vorsduiften eine ersdlöpfende Rege-         S. 639) mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz\nlung nicht enthalten.                                     anzuwenden.\n(2) Der Bundesminister für Verkehr gibt die An-                                    § 4\nerkennung ausländischer Bau- und Prüfvorschriften            Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-\nund deren Widerruf amtlich bekannt.                       dung in Kraft.\n§ 2                         Bonn, den 19. August 1953.\n(1) Luftfahrtgerät, das aus dem Ausland eingeführt                      Der Bundeskanzler\nwird, bedarf der Musterprüfung.                                                  Adenauer\n(2) Der Bundesminister für Verkehr kann auf Vor-              Der Bundesminister für Verkehr\nlage der Bauurkunden, Nachweis der Baufestigkeit                                  Seebohm"]}