{"id":"bgbl1-1953-53-7","kind":"bgbl1","year":1953,"number":53,"date":"1953-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/53#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-53-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_53.pdf#page=34","order":7,"title":"Sechste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (6. AbgabenDV-LA)","law_date":"1953-08-24T00:00:00Z","page":1032,"pdf_page":34,"num_pages":1,"content":["1032                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n18. Oktober 1952 genehmigt, ist aber die Rechtsände-       (5) Soweit ein Vorrecht nach Maßgabe des Ab-\nrung vor diesem Zeitpunkt nicht im Grundbuch ein-       satzes 3 als bewilligt gilt oder n.ach Maßgabe des\ngetragen worden, so gilt die Genehmigung als eine       Absatzes 4 bewilligt wird, ist § 152 Abs. 1 Satz 2 des\nmit dem .18. Oktober 1952 wirksam gewordene Be-         Gesetzes nicht anzuwenden.\nwilligung eines Vorrechts nach § 116 Abs. 1 in Ver-        (6) Im Falle des § 149 des Gesetzes gilt eine auf\nbindung mit § 152 des Gesetzes. Lagen die Voraus-       Grund des Grundpfandrechtumstellungsgesetzes er-\nsetzungen des § 116 Abs. 1 des Gesetzes nicht vor,      klärte Entlassung eines Grundstückteils aus der\nso gilt die Bewilligung des Vorrechts als mit der       Haftung für eine Aufbaugrundschuld als mit dem\nMaßgabe erfolgt, daß im Erlaßverf ahren die Zinsen      Zeitpunkt der Erklärung wirksam geworden.\ndes bevorrechtigten Rechtes nur mit der Einschrän-\nkung abzugsfähig sind, die sich aus § 129 Abs. 2                                   § 11\nNr. 2 b des Gesetzes ergibt. Soweit die Forderung,           Anwendung der Verordnung im Land Berlin\nderen Sicherung die Verfügung über die Aufbau-\ngrundschuld dient, deren Betrag übersteigt, erstreckt      Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nsich das Vorrecht auch auf das zur Sicherung des        4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nübersteigenden Betrags bestellte Grundpfandrecht,       mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese\nwenn der zuständigen Stelle bei Erteilung der Ge-       Verordnung auch im Land Berlin.\nnehmigung nachweislich der Gesamtbetrag der For-\nderung bekannt war.                                                                § 12\n(4) Ist vor dem 18. Oktober 1952 die Genehmigung                            Inkrafttreten\nzu einer Verfügung über eine Aufbaugrundschuld             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nbeantragt, über den Antrag aber vor diesem Zeit-        kündung in Kraft.\npunkt nicht entschieden worden, so gilt der Antrag      Bonn, den 21. August 1953.\nals Antrag auf Bewilligung eines nach § 116 Abs. 1\nin Verbindung mit § 152 oder nach § 152 des Ge-                          Der Bundeskanzler\nsetzes zulässigen Vorrechts. Das gilt auch, soweit                             Adenauer\ndie Forderung, deren Sicherung die Verfügung über\ndie Aufbaugrundschuld dient, deren Betrag über-                Der Bundesminister der Finanzen\nsteigt.                                                                         Schäff er\nSechste Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (6. AbgabenDV-LA).\nVom 24. August 1953.\nAuf Grund des § 139 Abs. 1 und des § 141 Nr. 2              Abgaben in Vorbereitung eines Lastenaus-\ndes Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952               gleichs vom 20. Dezember 1951 in der Fassung\n(Bundesgesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundes-               des Gesetzes vom 10. April 1952 (Gesetz- und\nregierung zur Durchführung der Hypothekengewinn-               Verordnungsblatt für Berlin S. 261) Ubergangs-\nabgabe mit Zustimmung des Bundesrates:                         abgabe zu entrichten hatte, nicht für ver-\npflichtet, nach Inkrafttreten dieser Verordnung\n§ 1                                 weitere :Leistungen auf die Hypothekengewinn-\nHeranziehung                              abgabe zu erbringen, so muß er bei dem Fi-\nanderer Stellen als der Finanzämter                  nanzamt, das ihn zur Ubergangsabgabe ver-\nbei der Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe                  anlagt hat, nach § 158 Abs. 6 des Gesetzes\nfür Grundstücke im Land Berlin.                    die Herabsetzung der Vorauszahlungen für die\nFür die Heranziehung anderer Stellen als der                Hypothekengewinnabgabe auf Null bean-\nFinanzämter bei der Verwaltung der Hypotheken-                 tragen.\"\ngewinnabgabe gelten in den Fällen, in denen das             3. § 4 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt ergänzt:\nGrundstück im Land Berlin belegen ist, die §§. 1\n., ..... der §§ 129 bis 131, 156 und 157 des Ge-\nbis 10 der 4. AbgabenDV-LA vom 8. Oktober 1952\nsetzes ..... \"\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 662) mit den nachstehenden\nÄnderungen:                                                 4. In § 4 Abs. 1 Nr. 7 wird ,,§ 113 Abs. 1 Satz 3\"\n1. In § 2 Abs. 2 wird der zweite Satz durch den             durch ,, § 150 Abs. 1 Satz 3\" ersetzt.\nfolgenden Satz ersetzt:                              5. § 4 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt ergänzt:\nnDie in § 158 des Gesetzes vorgeschriebenen                „8. die Bewilligung von Vorrechten nach\nVorauszahlungen sind, solange in einer Mit-                     §§ 116 und 152 des Gesetzes sowie der\nteilung oder Bekanntmachung nichts anderes                      Eintragung von Vermerken nach § § 117\nbestimmt wird, an das bisher zuständige                         und 153 des Gesetzes;\".\nFinanzamt weiter zu entrichten.\"\n6. § 4 Abs. 1 Nr. 11 wird nicht angewandt. Eine\n2. § 3 gilt in folgender Fassung:\nBestimmung darüber, inwieweit die beauftrag-\n,,§ 3                             ten Stellen die Rechte des Finanzamts nach\nHält sich der Eigentümer eines Grundstücks,          § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umstel-\nder nach den Vorschriften des Gesetzes über             lung von Grundpfandrechten µnd über Aufbau-"]}