{"id":"bgbl1-1953-53-6","kind":"bgbl1","year":1953,"number":53,"date":"1953-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/53#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-53-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_53.pdf#page=32","order":6,"title":"Fünfte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (5. AbgabenDV-LA)","law_date":"1953-08-21T00:00:00Z","page":1030,"pdf_page":32,"num_pages":2,"content":["1030                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nRechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (Reichs-1                                     § 16\ngesetzbl. I S. 1478) bestraft.                                                 Inkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n§  15                          kündung in Kraft.\nAnwendung im Land Berlin\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom        Bonn, den 24. August 1953.\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\ndung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes vom                          Der Bundeskanzler\n14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) und mit                             Adenauer\n§ 44 Satz 1 des Feststellungsgesetzes in der Fassung\nvom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534) gilt             Der Bundesminister der Finanzen\ndiese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.                                     Schäffer\nFilnfte Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nadl dem Lastenausgleidlsgesetz (5. AbgabenDV-LA).\nVom 21. August 1953.\nAuf Grund des§ 139 Abs. 1 und des t 141 Nr. 3 des                               § 2\nLastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun-                      Beantragte Rangänderung\ndesgesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung                  einer Umstellungsgmndsdmld\nzur Durchführung der Hypothekengewinnabgabe mit\n(1) Ist vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Zu-\nZustimmung des Bundesrates:\nstimmung zu einer Änderung des Ranges einer Um-\nstellungsgrundschuld beantragt, aber über den An-\n§  1                           trag nicht entschieden worden, so gilt der Antrag\nBewilligte Rangänderung                   als Antrag auf Bewilligung eines Vorrechts nach\neiner Umstellungsgrundschuld                 § 116 Abs. 1 des Gesetzes.\n(1) Hat die mit der Ausübung der Rechte aus einer        (2) .Liegen die Vorau~setzungen des § 116 Abs. 1\nUmstellungsgrundschuld betraute Stelle nach den         des Gesetzes nicht vor, wäre aber bei Fortgeltung\nVorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes und         des Hypothekensicherungsgesetzes und seiner Durch-\nseiner Durchführungsverordnungen der Änderung            führungsverordnungen einer Rangänderung zuzu-\ndes Ranges einer Umstellungsgrundschuld zuge-            stimmen, so ist das in § 116 Abs. 1 des Gesetzes be-\nstimmt, ist aber die Rangänderung in das Grundbuch       zeichnete Vorrecht mit der Maßgabe zu bewilligen,\nbis zum Außerkrafttreten dieser Vorschriften nicht       daß die Zinsen des bevorrechtigten Rechtes im Erlaß-\neingetragen worden, so gilt die Zustimmung zu der        verfahren nur mit der sich nach § 129 Abs. 2 Nr. 2 ~\nRangänderung als eine bei Inkrafttreten des Gesetzes     des Gesetzes ergebenden Einschränkung abzugs-\nwirksam gewordene Bewilligung eines Vorrechts           fähig sind.\nnach § 116 Abs. 1 des Gesetzes. Lagen die Voraus-                                   § 3\nsetzungen des§ 116 Abs. 1 des Gesetzes nicht vor, so                        Haftungsentlassung\ngilt die Bewilligung des Vorrechts als mit der Maß-               nach dem Hypothekensidlerungsgesetz\ngabe erfolgt, daß im Erlaßverfahren die Zinsen des          Eine auf Grund des Hypothekensicherungsge-\nbevorrechtigten Rechtes nur mit der sich aus § 129       setzes und seine_ Durchführungsverordnungen er-\nAbs. 2 Nr. 2 b des Gesetzes ergebenden Einschrän-        klärte Entlassung eines Grundstücks oder des Teils\nkung abzugsfähig sind.                                   eines Grundstücks aus der Haftung für eine nicht im\n{2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 vor dem In-      Grundbuch eingetragene Umstellungsgrundschuld\nkrafttreten des Gesetzes die Eintragung der Rang-        gilt als mit dem Zeitpunkt der Erklärung wirksam\nänderung in das Grundbuch beantragt und über den         geworden.\nAntrag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung                                      § 4\nnoch nicht entschieden worden, so gilt dieser als An-               Bestellung einer Ersatzgrundsdluld\ntrag auf Eintragung des in § 117 des Gesetzes               (1) Ist ein Grundstück aus der Haftung für eine\nbestimmten Grundbuchvermerks. Zur Eintragung             Umstellungsgrundschuld entlassen und als Ersatz\ndes Vermerks ist die Bewilligung des Finanzamts          für die Umstellungsgrundschuld eine Grundschuld\noder der nach § 4 Nr. 8 der 4. AbgabenDV-LA zu-          an einem anderen Grundstück bestellt worden (Er-\nständigen beauftragten Stelle nicht erforderlich.        satzgrundschuld), so ist als Abgabeschuld aus dem\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn für das   anderen Grundstück kraft der Ersatzgrundschuld die\nRecht, zu dessen Gunsten der Änderung des Ranges         Geldsumme zu zahlen, die als Abgabeschuld zu zah-\neiner Umstellungsgrundschuld zugestimmt war, in          len wäre, wenn das erste Grundstück nicht aus der\nder Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes         Haftung entlassen worden wäre. Die §§ 126 und 127\nund dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Vor-         des Gesetzes gelten entsprechend.\nrecht nach § 116 Abs. 1 des Gesetzes bewilligt worden       (2) Die Vorschriften des § 103 Abs. 1 bis 5 des\nist.                                                     Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn der Abgabe-","Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953                          1031\nl\nschuldner das aus der Haftung entlassene Grund-        über die Zwangsvollstreckung wegen bürgerlich-\nstück bereits vor dem in § 103 Abs. 5 des Gesetzes     rechtlicher Ansprüche.\nbezeichneten Zeitpunkt veräußert hatte.                                          § 6\n(3) Die Vorschriflen des § 104 Abs. 1 bis 6 des Ge-          Benachrichtigungspflicht im Verfahren\nsetzes sind nicht anzuwenden, wenn der Abgabe-          der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung\nschuldner das aus der Hilftnng entlassene Grund-          Die Anordnung der Zwangsversteigerung oder\nstück bereits vor dem in § l 04 Abs. 5 des Gesetzes    Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist dem für\nbezeichneten Zeitpunkt veri:iußcrt hatte. Ist das mit  die Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe zu-\ndc~r Ersatzgrundschuld belastete Grundstück im Um-     ständigen Belegenheitsfinanzamt oder, falls die zu-\nlegungsverfahren, im Zusammenlegungsverfahren          ständige Landesfinanzbehörde eine andere Stelle be-\noder im Wege des Grenzaus~Jleichs oder auf Grund       stimmt hat, dieser Stelle durch Ubersendung einer\nvon Rechtshandlungen zur Vermeidung eines der-         Ausfertigung des Beschlusses mitzuteilen.\nartigen Verfahrens an die Stelle des aus der Haf-\ntung entlassenen Grundstücks getreten, so sind die                                § 7\nVorschriften des § l 04 Abs. 1 bis G des Gesetzes an-               Löschung auf den Eigentümer\nzuwenden, wenn für ein zerstörtes Gebäude des                übergegangener Umstellungsgmndsdm!den\naus der Haftung e:nUassenen Grundstücks ein Ersatz-       (1) Zur Löschung einer auf den Eigentümer über-\nbau auf dem mit der Ersatzgrundschuld belasteten       gegangenen Umstellungsgrundschuld im Grundbuch\nGrundstück errichtet wird.                             ist es nicht erforderlich, daß die Umstellungsgrund-\n(4) Als Beträge, die nach § 105 Abs. 1 des Ge-      schuld vorher im Grundbuch eiiigetragen wird.\nsetzes auf die Abgabeschuld zu entrichten sind, gel-      (2) Ist vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine\nten von dem Zeitpunkt der Bestellung der Ersatz-       Umstellungsgrundschuld, die nicht im Grundbuch\ngrundschuld an die Zinsen und Tilgungsbeträge, die     eingetragen war, gelöscht, so ist die Löschung nicht\nwährend des in § 105 Abs. 1 des Gesetzes bezeichne-    deshalb unwirksam, weil die Umstellungsgrund-\nten Zeitraums aus der Ersalzurundschuld zu leisten     schuld im Grundbuch nicht eingetragen war.\nsind.\n(5) In den Fällen des Ab'.'ialzes 3 Satz 2 kann das                            § 8\nFinanzamt zugunsten eines Grunclpfondrechtes, das            Form der Erklärungen beauftragter SteHen\nder Sicherung eines Kreclils zur Errichtung des Er-       Ist eine beauftragte Stelle nicht zur Führung einE!S\nsatzbaues dient, einer Anderung des Ranges der Er-     hoheitlichen Siegels oder Stempels berechtigt, so\nsatzgrundschuld nach den Vorschriften des Bürger-      bedarf es zur Wahrung der in § 139 Abs. 2 Satz 2\nlichen Gesetzbuchs zustimmen. Die Vorschriften des     des Gesetzes vorgesehenen Form ihrer Erklärungen\n§ 116 Abs. 2 und 3 des Geselzes gelten entsprechend.   nicht der Verwendung eines derartigen Sjegels oder\nFür die Dauer der Heranziehung anderer Stellen         Stempels, wenn die beauftragte Stelle sich in der\nbei der Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe          Urkunde als solche bezeichnet.\ngemäß § 139 Abs. 1 des Gesetzes steht die Befugnis\ngemäß Satz l der zuständigen beauftragten Stelle zu.                              § 9\n(6) Soweit die Geldsumme, die auf Grund der Er-                       Beauftragte Stellen\nsatzgrundschuld aus dem Grundstück zu zahlen ist,           in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit\ndie Abgabeschuld übersteigt, ist die Ersatzgrund-         Nimmt eine beauftragte Stelle auf Grund der 4. Ab-\nschuld bei Inkrafttreten des Gesetzes auf den Eigen-   gabenDV-LA die Rechte des Finanzamts wahr, so\ntümer des mit ihr belasteten Grundstücks überge-       gelten § 29 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die An-\ngangen.                                                gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und\n(7) Für das Verfahren der Zwangsvollstreckung       § 80 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchordnung auch für\ngelten die bei Ausgleichsabgaben anwendbaren Vor-      die beauftragte Stelle.\nschriften.                                                                       § 10\n§ 5                                        Grundstücke im Land Berlin\nDurchführung                          (1) Bei Grundstücken, die im Land Berlin belegen\nanhängiger Zwangsvollstreckungsverfahren         sind, treten an die Stelle der §§ 1 bis 5 und des § 7\n(1) Waren bei Inkrafttreten des Gesetzes wegen      die Vorschriften der Absätze 2 bis 6.\nrückständiger oder fälliger Zins- oder Tilgungsbe-        (2) Ist die Eintragung einer nach § 3 Buchstabe a\nträge aus einer Umstellungsgrundschuld, die nach       der 1. Durchführungsverordnung zum Grundpfand-\n§ 120 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes erloschen ist, Maß-   rechtumstellungsgesetz       allgemein    genehmigten\nregeln der Zwangsvollstreckung angeordnet, so gel--    Rangänderung einer Aufbaugrundschuld vor dem\nten sie, wenn das Verfahren der Zwangsvollstrek-       18. Oktober 1952 bei dem Grundbuchamt beantragt,\nkung bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht    die Rangänderung aber vor diesem Zeitpunkt nicht\nbeendet ist, in Höhe dieser Beträge als wegen der      im Grundbuch eingetragen worden, so gilt ein Vor-\nöffentlichen Last angeordnet, soweit die Leistungen    recht, das nach § 150 des Gesetzes einem der um-\nbei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht erbracht     gestellten Rechte zusteht, auch für die weiteren um-\nwaren. Die Ansprüche aus der öffentlichen Last         gestellten Rechte, soweit sie von der Rangänderung\nwerden im Range der Umstellungsgrundschuld be-         betroffen werden.\nfriedigt..                                                 (3) Hat die nach den Vorschriften des Grundpfand-\n(2) Für das Verfahren der Zwangsvollstreckung       rechtumstellungsgesetzes zuständige Stelle eine\ngelten in den Fällen des Absatzes 1 die Vorschriften   Verfügung über eine Aufbaugrundschuld vor dem"]}