{"id":"bgbl1-1953-53-5","kind":"bgbl1","year":1953,"number":53,"date":"1953-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/53#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-53-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_53.pdf#page=28","order":5,"title":"Verordnung über die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und Feststellungsbehörden (4. LeistungsDV-LA = 2. FeststellungsDV)","law_date":"1953-08-24T00:00:00Z","page":1026,"pdf_page":28,"num_pages":4,"content":["1026                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVerordnung zur Änderung\nder Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz.\nVom 21. August 1953.\nAuf Grund der §§ 301 Abs. 4, 367 des Lastenaus-                     sen Kriegssachschäden ihren ständigen\ngleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundesge-                         Aufenthalt in Berlin (West) genommen\nsetzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung mit                    hatten;\nZustimmung des Bundesrates:                                      7. Bewohner der deutschen Zollanschlußgebiete,\ndie Vertreibungsschäden oder im Geltungs-\n§ 1                                        bereich des Grundgesetzes oder in Berlin\nDie Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen                     (West) Kriegssachschäden erlitten haben oder\nnach dem Lastenausgleichsgesetz (2. LeistungsDV-                       sich nach § 229 des Lastenausgleichsgesetzes\nLA) vom 24. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 74) wird                   auf solche Schäden berufen können, jedoch\nwie folgt geändert:                                                    wegen ihres ständigen Aufenthalts in diesen\nGebieten die Voraussetzungen für die Ge-\n1. In § 1 Abs. 1 erhalten die Eingangsworte und                        währung von Ausgleichsleistungen nach dem\nNr. 1 und 2 folgende Fassung:                                      Dritten Teil des Lastenausgleichsgesetzes\n.(1) Zur Milderung von Härten im Sinne des                   nicht erfüllen.\"\n§ 301 des Lastenausgleichsgesetzes können Lei-\n3. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nstungen nach den §§ 301, 302 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes an Personen gewährt werden,                 ,, (2) Auf die aus dem Saargebiet verdrängten\ndie den folgenden Gruppen angehören:                     Personen (Absatz 1 Nr. 2) und die in den Zoll-\nanschlußgebieten wohnhaften Geschädigten (Ab-\n1. Sowjetzonenflüchtlinge und ihnen\nsatz 1 Nr. 7) findet § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2\ngleichgestellte Personen im Sinne der\nNr. 4 und Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes,\n§§ 3 und 4 des Bundesvertriebenen-\nauf die in den Zollanschlußgebieten wohnhaften\ngesetzes vom 19. Mai 1953 ( Bundes-\nGeschädigten (Absatz 1 Nr. 7) außerdem § 230\ngesetzbl. I S. 201);\ndes Lastenausgleichsgesetzes sinngemäß. Anwen-\n2. deutsche Staatsangehörige oder deut-          dung.\"\nsche Volkszugehörige, die im Zeit-                                    § 2\npunkt der Besetzung ihren Wohnsitz\nim Saargebiet hatten und diesen auf          Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nGrund politisch bedingter und von         4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nihnen nicht zu vertretender Maßnah-       mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese\nmen der Besatzungsmacht oder der          Verordnung auch im Lande Berlin.\nSaarbehörden aufgeben mußten oder\naus den gleichen Gründen dorthin                                      § 3\nnicht zurückkehren konnten;\".                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n2. In § 1 Abs. 1 werden als Nr. 6 und Nr. 7 angefügt:\nkündung in Kraft.\n\"6. Bewohner von Berlin (West), die Kriegssach-         Bonn, den 21. August 1953.\nschäden im Sinne des § 13 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes in dem jetzt sowjetisch be-                          Der Bundeskanzler\nsetzten Sektor von Berlin erlitten haben,                                  Adenauer\nwenn sie zur Zeit des Schadenseintrittes ihren\nWohnsitz in Berlin (West) gehabt haben oder              Der Bundesminister der Finanzen\nin unmittelbarem Zusammenhang mit die-                                      Schäffer\nVerordnung über die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und Feststellungsbehörden\n(4. LeistungsDV-LA = 2. FeststellungsDV).\nVom 24. August 1953.\nAuf Grund der §§ 327 Abs. 2, 367 des Lastenaus-           den) und den bei diesen gebildeten Ausschüssen\ngleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes-                können Personen übernehmen, die das 21. Lebens-\ngesetzbl. I S. 446) sowie auf Grund des § 30 des Fest-      jahr vollendet haben und im Besitz der bürgerlichen\nstellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August             Ehrenrechte sind.\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534) verordnet die Bundes-                                   § 2\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                     Behördliche Zulassung\n(1) Die geschäftsmäßige Vertretung von Geschä-\n§ 1\ndigten im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden\nVertretungsbefugnis                       (Feststellungsbehörden) und den bei diesen gebil-\nDie Vertretung von Geschädigten im Verfahren              deten Ausc;chüssen darf nur von Personen wahr-\nvor den Ausgleichsbehörden (Feststellungsbehör-             genommen werden, die hierzu zugelassen sind. Die","Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953                           1027\nzugelassenen Personen sind befugt, sich als „zuge-     laufendes Verzeichnis geführt wird, aus dem die\nlassen zur Vertretung vor den Ausgleichsbehörden•      Auftraggeber und ihre Anschriften ersichtlich sind,\nzu bezeichnen.                                         und daß über angeforderte und gezahlte Vergütun-\n(2) Einer besonderen Zulassung bedürfen nicht       gen Buch geführt wird.\nPersonenvereinigungen und Verbände, deren Zweck           (2) Der Leiter des Landesausgleichsamts hat das\nnicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb      Recht, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung\ngerichtet ist, wenn sie im Rahmen ihres Aufgaben-      nachzuprüfen oder durch Beauftragte nachprüfen zu\ngebiets ihre Mitglieder in Angelegenheiten des         lassen. Dies gilt nicht für die in § 2 Abs. 3 genannten\nLastenausgleichs einschließlich der Schadensfest-      Personen, Personenvereinigungen, Behörden und\nstellung unentgeltlich vertreten; bei Geschädigten-    Körperschaften.\nverbänden gilt dies nur, soweit sie vom Bundes-                                   § 5\nminister des Innern oder vom Bundesminister für                              Werbeverbot\nVertriebene oder, soweit sich die Organisation des\nVerboten ist, unaufgefordert Dritten in schrift-\nVerbandes auf den Bereich eines Landes beschränkt,\nvon der Landesregierung anerkannt sind.                lichen, mündlichen oder sonstigen Ankündigungen\ndie Vertretung vor den Ausgleichsbehörden (Fest•\n(3) Einer besonderen Zulassung bedürfen ferner      stellungsbehörden) oder deren Ausschüssen anzu-\nnicht Personen, die nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes    bieten. Dies gilt nicht für Hinweise der in § 2 Abs. l\nzur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete          genannten Personenvereinigungen und Verbände,\nder Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (Reichs-      soweit diese Hinweise nach dem Ort und der Art\ngesetzbl. I S. 1478) oder nach § 107 a Abs. 1 d.er     ihrer Veröffentlichung im wesentlichen für ihre Mit-\nReichsabgabenordnung zugelassen sind, sowie Per-       glieder bestimmt sind.\nsonen, Personenvereinigungen, Behörden und Kör-\n§ 6\nperschaften, die nach Artikel 1 § 3 Nr. 1 bis 3, 6, '1\ndes Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf                         Widerruf der Zulassung\ndem Gebiete der Rechtsberatung oder nach § 107 a             und Untersagung der Vertretungsbefugnis\nAbs. 3 Nr. 2, 4, 6 der Reichsabgabenordnung zur           (1) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn Tat-\nRechtsberatung und Rechtsbetreuung berechtigt          sachen eintreten oder nachträglich bekannt werden,\nsind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und      die eine Ablehnung der Zulassung rechtfertigen\nBuch prüfun gsgesell schaften.                         würden.\n(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn\n§ 3                         gegen die für die Geschäftsführung in § 4 Abs. 1\nVoraussetzungen der Zulassung              näher bezeichneten Pflichten oder gegen das VI/ erbe-\n(1) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn     verbot (§ 5) wiederholt verstoßen wird.\nder Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit       (3) Personenvereinigungen und Verbänden (§ l\nund persönliche Eignung sowie die für die Vertre-      Abs. 2) kann die Vertretung von Geschädigten\ntung notwendige Sachkunde besitzt.                     untersagt werden,\n(2) Ob der AntragsLellPr die erforderliche Zuver-          1. wenn raie Vertretung ganz oder überwieQ\nlässigkeit und persönliche Eignung besitzt, ist unter            gend von Personen ausgeübt wird, denen\nBerücksichtigung seines Vorlebens, insbesondere                  die Zulassung nach § 3 zu versagen wäre,\netwaiger Strafverfahren, zu prüfen und zwar gleich-              und wenn gerügte Mängel in dieser Hin-\ngültig, ob ein Strafverfahren mit Einstellung, Nicht-            sicht nicht in angemessener Zeit abgestellt\neröffnung oder Verurteilung geendet hat. Die Zu-                 werden,\nlassung ist in der Regd zu versagen, wenn der An-             2. wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der\ntragsteller nach dem Strafregister wegen eines Ver-              erforderlichen Zulassung mißbraucht wird,\nbrechens verurteilt ist oder wegen eines Vergehens,           3. wenn gegen das Werbeverbot (§ 5) wieder-\ndas einen Mangel an Zuverlässigkeit hat erkennen                 holt verstoßen wird.\nlassen; dazu gehören insbesondere Vergehen gegen\nVermögensrechte.                                                                  § 7\n(3) Der Antragsteller hat seine Sachkunde und       Verfahren bei Zulassung, Widerruf der Zulassung\nEignung durch genaue Angaben über seine bis-                  und Untersagung der Vertretungsbefugnis\nherige berufliche Tätigkeit zu belegen.                   (1) Der Antrag auf Zulassung ist an das Landes-\nausgleichsamt, in dessen Bezirk die Vertretung\n§ 4                         ausgeübt werden soll, zu richten. Er ist bei dem für\nPflichten bei Ubernahme der Vertretung          den ständigen Aufenthalt des Antragstellers zustän-\n(1) Die Ubernahme der geschäftsmäßigen Vertre-      digen Ausgleichsamt einzureichen, das ihn mit eige-\ntung vor den Ausgleichsbehörden (Feststellungs-        ner Stellungnahme an das Landesausgleichsamt\nbehörden) oder den bei diesen gebildeten Aus-          weiterleitet.\nschüssen verpflichtet zur redlichen, gewissenhaften       (2) Uber die Zulassung entscheidet der Leiter de•\nund ordnungsmäßigen Führung der übernommenen           Landesausgleichsamts. Die Zulassung wird für den\nGeschäfte. Zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung        Bezirk des Landesausgleichsamta erteilt, 1ie kann\ngehört auch, daß die sich auf die einzelnen Vertre-    auf den Bezirk eines oder mehrerer Ausgleichsämter\ntungen beziehenden Schriftstücke geordnet aufbe-       beschränkt werden. Eine Beschwerde gegen diese\nwahrt werden, über die Angelegenheiten ein fort-       Entscheidung ist nicht gegeben.","1028                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(3) Der Leiter des Landesausgleichsamts ist ferner              5. bei Anträgen auf Gewährung von\nzuständig für den Widerruf der Zulassung (§ 6 Abs. 1                  Leistungen im Rahmen sonstiger För-\nund 2) und für die Untersagung der Vertretungs-                       derungsmaßnahmen - § 302 LAG -            3,-DM\nbefugnis (§ 6 Abs. 3). Er kann in diesen Fällen\n6. bei Anträgen auf Entschädigung im\neinstweilige Anordnungen treffen, in den Fällen des\nWährungsausgleich für Sparguthaben\n§ 6 Abs. 3 Nr. l auch gegenüber Personen, welche\nVertriebener - § 304 LAG, §§ 1 ff\ndie Vertretung für Personenvereinigungen oder Ver-\ndes Gesetzes über einen Währungs-\nbünde (§ 2 Abs. 2) ausüben.\nausgleich für Sparguthaben Vertrie-\n(4) Der Betroffene ist vor einer ihm nachteiligen                  bener -\nEntscheidung im Sinne der Absätze 2 und 3 Satz 1 zu\nbei einem Sparguthabensbetrag\nhören.\nbis zu     2 000 Reichsmark    3,-DM\n(5) Für die Form der Entscheidung und ihre Be-\nbei einem Sparguthabensbetrag\nkanntgabe gilt § 332 des Lastenausgleichsgesetzes\nbis zu     5 000 Reichsmark    5,- DM\nenlsprechend.\n§ 8                                     bei einem Sparguthabensbetrag\nbis zu 10 000 Reichsmark      10,- DM\nZurückweisung vom Vortrag\nbei einem Sparguthabensbetrag\n(1) Wer nicht geschäftsmäßig die Vertretung von\nüber 10 000 Reichsmark      20,- DM\nGeschädigten vor den Ausgleichsbehörden (Fest-\nstellungsbehörden) und den bei diesen gebildeten                   7. bei Anträgen auf Schadensfeststel-\nAusschüssen übernimmt, kann vom Vortrag zurück-                       lung und auf Gewährung von Haupt-\ngewiesen werden, wenn es ihm an der Fähigkeit                         entschädigung - §§ 243ff LAG -\nzum geeigneten Vortrag mangelt; dasselbe gilt für                     für Schäden innerhalb folgender\nPersonen, welche die Vertretung für Personenver-                      Schadensgruppen (§ 246 Abs. 2 LAG):\neinigungen und Verbände (§ 2 Abs. 2) ausüben.\n(2) Die Zurückweisung gemäß Absatz 1 kann von                                                             Vertretungs\nSchadens-          Schadensbetrag        gebühr\nden Ausgleichsbehörden (Feststellungsbehörden)                                                               in Deutscher\ngruppe            in Reichsmark\nund den bei diesen gebildeten Ausschüssen in jeder                                                                Mark\nLage des Verfahrens erfolgen.\n1              500  bis     1 500        3,-\n§ 9                                           2            1 501' bis     2 200        4,50\nGebührenregelung                                         3            2 201  bis     3 000        6,-\n(1) Für die geschäftsmäßige Vertretung vor den                i         4            3 001  bis     4 200        8,50\nAusgleichsbehörden (Feststellungsbehörden) und                             5            4 201  bis     6000        12,-\nden bei diesen gebildeten Ausschüssen stehen Ge-                           6            6 001  bis     8 500       15,-\nbühren und Auslagen ausschließlich nach den Vor-                           7            8 501  bis    12 000       20,-\nschriften dieser Verordnung zu.                                            8           12 001  bis    16 000       26,-\n9           16 001  bis    20 000       30,-\n(2) Gebührenvereinbarungen über höhere Be-\n10           20 001  bis    30 000       40,-\nträge als die in diesen Vorschriften vorgesehenen\n11           30 001  bis    40 000       50,-\nsind nichtig, sofern sie nicht von den in § 2 Abs. 3\n12           40 001  bis    52 500       60,-\ngenannten Personen, Personenvereinigungen, Be-\n13           52 501  bis    70 000       75,-\nhörden und Körperschaften geschlossen worden sind.\n14           70 001  bis    90 000       90,-\n(3) Vereinbarungen, durch welche die Höhe der                          15           90001   bis 125 000        110,-\nVergütung vom Ausgang der Sache oder sonst vom                            16         125 001   bis 175 000        125,-\nErfolg der Vertretung abhängig gemacht wird, sind                         17         175 001   bis 225 000      · 135,-\nnichtig.                                                                  18         225 001   bis 275 000        145,-\n§ 10                                          19         275 001   bis 325 000        155,-\nHöhe der Gebühren                                        20         325 001   bis 375 000        165,-\nDie Gebühr beträgt für die Vertretung                                   21         375 001   bis 425 000        175,-\n1. bei Anträgen auf Schadensfeststel-                                     22         425 001   bis 475 000        185,-\nlung und auf Gewährung von Kriegs-                                    23         475 001   bis 550 000        195,-\nschadenrente (Unterhaltshilfe und Ent-                                24         550 001   bis 650 000        215,-\nschädigungsrente) -- §§ 261 ff LAG-                   3,- DM          25         650 001   bis 750 000        235,-\n26         750 001   bis 850 000        255,-\n2. bei Anträgen auf Schadensfeststel-                                                          bis 1 000 000      285,-\n27         850 001\nlung und auf Gewährung von Haus-\nratentschädigung (Hausrathilfe)                                   Bei Schadensbeträgen über 1 000 000 Reichsmark\n- §§ 293ff LAG -- . . . . . . . . . . . . . . .       3,- DM      beträgt die Vertretungsgebühr 285,- Deutsche\n3. bei Anträgen auf Gewährung von                                     Mark zuzüglich 1/100 vom Hundert _des 1 000 000\nWohnraumhilfe -- §§ 298ft LAG -                       3,-DM       Reichsmark übersteigenden Schadensbetrages,\n4. bei Anträgen auf Gewährung von                                  8. bei Anträgen auf Gewährung von\nLeistungen aus dem Härtefonds                                     Eingliederungsdarlehen an einzelne\n-   § 301 LAG - , soweit nicht Auf-                               Geschädigte (Aufbaudarlehen)\nbaudarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,- DM      - §§ 254ff, 301 LAG -","Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953                         1029\nbei einem Darlehnsbetrag                                                    § 11\nbis 10 000 Deutsche Mark   20,-DM             Durch die Gebühr abgegoltene Tätigkeit\nbei einem Darlehnsbetrag                             (1) Mit der vollen Gebühr des § 10 ist für die\nbis 20 000 Deutsche Mark   40,-DM      jeweilige Verfahrensstufe die gesamte Tätigkeit des\nVertreters im Rahmen der Vertretung vor den Aus-\nbei einem Darlehnsbetrag                          gleichsbehörden und deren Ausschüssen einschließ-\nbis 35 000 Deutsche Mark   70,-DM      lich der Vertretung in einem vorausgegangenen\nFeststellungsverfahren sowie der der Vorbereitung\nbei einem Darlehnsbetrag\nder Vertretung dienenden Besprechungen abge-\nbis 50 000 Deutsche Mark 100,- DM      golten.\n1. bei Anträgen auf Gewährung von                         (2) Beschränkt sich die Tätigkeit nur auf die Ver-\nEingliederungsdarlehen zur Schaffung               tretung im Feststellungsverfahren, so erhält der Ver-\nvon Dauerarbeitsplätzen (Arbeits-                  treter für die jeweilige Verfahrensstufe eine Gebühr\nplatzdarlehen) - §§ 259 ff LAG - so-               in Höhe von sieben Zehnteln der Gebühr des § 10.\nwie bei Anträgen auf Ubernahme\neiner Bürgschaft durch den Aus-\ngleichsfonds - § 303 LAG -                                                   § 12\nbei einem Darlehnsbetrag                                         Erstattung von Auslagen\noder einer Bürgschaft                              (1) Der Vertreter hat Anspruch auf Erstattung der\nbis    25 000 Deutsche Mark  50,- DM    bei Ausführung seines Auftrages entstandenen not-\nwendigen Post-, Telegrafen- und Fernsprech-\nbei einem Darlehnsbetrag                          gebühren.\noder einer Bürgschaft\n(2) Schreibgebühren stehen nur zu\nbis    50 000 Deutsche Mark 100,- DM\n1. für die auf besonderes Verlangen gefertig-\nbei einem Darlehnsbetrag                                     ten Abschriften,\noder einer Bürgschaft                                  2. für Schreibarbeit außerhalb einer gebühren-\nbis   100 000 Deutsche Mark 150,- DM               pflichtigen Tätigkeit.\nbei einem Darlehnsbetrag ·                        Die Höhe der Schreibgebühr bemißt sich nach dem\noder einer Bürgschaft                          für die gerichtliche Schreibgebühr geltenden Satz.\nbis   300 000 Deutsche Mark 250,- DM        (3) Für die Erstattung von Aufwendungen für\nbei einem Darlehnsbetrag                          Reisen, die der Vertreter im Auftrag seines Voll-\nmachtgebers zur Wahrnehmung eines Termins vor\noder einer Bürgschaft                          den Ausgleichsbehörden (Feststellungsbehörden)\nbis   500 000 Deutsche Mark 350,- DM    oder deren Ausschüssen durchführt, gilt § 350 Abs. 3\nbei einem Darlehnsbetrag                          des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend, soweit\nnicht in gesetzlichen Gebührenordnungen für die in\noder einer Bürgschaft\n§ 2 Abs. 3 genannten Personen, Personenvereini-\nbis 1 000 000 Deutsche Mark 600,- DM    gungen, Behörden und Körperschaften etwas ande-\nbei einem Darlehnsbetrag                          res bestimmt ist.\noder einer Bürgschaft\n§ 13\nüber 1000000 Deutsche Mark 800,- DM\nRechtsberatung außerhalb einer Vertretung\n10. bei Änderungs- oder Zusatzanträgen                    Die auf dem Gebiete der Rechtsberatung ergange-\nnach Abschluß eines Verfahrens, ins-              nen Vorschriften bleiben unberührt, sofern außer-\nbesondere bei Anträgen                            halb einer Vertretung vor den Ausgleichsbehörden\na) auf anderweitige Festsetzung von               (Feststellungsbehörden) und den bei diesen gebilde-\nLeistungen oder Zins- und Til-                ten Ausschüssen Rechtsberatung für Geschädigte\ngungsbeträgen oder auf Stundung               besorgt wird.\noder Niederschlagung,\n§ 14\nb) auf Verrechnung eines Aufbau-\ndarlehens mit einem Anspruch                          Anwendung strafrechtlicher Vorschriften\nauf Hauptentschädigung                            Wer, ohne im Besitz einer nach dieser Verordnung\n- § 258 LAG-,                                 erforderlichen Zulassung zu sein, die Vertretung\nc) auf Wiedereinsetzung in den                    von Geschädigten vor den Ausgleichsbehörden\nvorigen Stand - § 341 LAG -                   (Feststellungsbehörden) oder den bei diesen gebil-\noder Wfoderaufnahme des Ver-                  deten Ausschüssen geschäftsmäßig besorgt oder ge-\nfahrens - § 342 LAG - ,                       gen ein Verbot der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Art\nverstößt, wird nach Artikel 1 § 8 des Gesetzes zur\ndie Hauptgebühr, höchstens jedoch       5,-DM.    Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der"]}