{"id":"bgbl1-1953-53-4","kind":"bgbl1","year":1953,"number":53,"date":"1953-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/53#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_53.pdf#page=28","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1953-08-21T00:00:00Z","page":1026,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["1026                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVerordnung zur Änderung\nder Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz.\nVom 21. August 1953.\nAuf Grund der §§ 301 Abs. 4, 367 des Lastenaus-                     sen Kriegssachschäden ihren ständigen\ngleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundesge-                         Aufenthalt in Berlin (West) genommen\nsetzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung mit                    hatten;\nZustimmung des Bundesrates:                                      7. Bewohner der deutschen Zollanschlußgebiete,\ndie Vertreibungsschäden oder im Geltungs-\n§ 1                                        bereich des Grundgesetzes oder in Berlin\nDie Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen                     (West) Kriegssachschäden erlitten haben oder\nnach dem Lastenausgleichsgesetz (2. LeistungsDV-                       sich nach § 229 des Lastenausgleichsgesetzes\nLA) vom 24. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 74) wird                   auf solche Schäden berufen können, jedoch\nwie folgt geändert:                                                    wegen ihres ständigen Aufenthalts in diesen\nGebieten die Voraussetzungen für die Ge-\n1. In § 1 Abs. 1 erhalten die Eingangsworte und                        währung von Ausgleichsleistungen nach dem\nNr. 1 und 2 folgende Fassung:                                      Dritten Teil des Lastenausgleichsgesetzes\n.(1) Zur Milderung von Härten im Sinne des                   nicht erfüllen.\"\n§ 301 des Lastenausgleichsgesetzes können Lei-\n3. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nstungen nach den §§ 301, 302 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes an Personen gewährt werden,                 ,, (2) Auf die aus dem Saargebiet verdrängten\ndie den folgenden Gruppen angehören:                     Personen (Absatz 1 Nr. 2) und die in den Zoll-\nanschlußgebieten wohnhaften Geschädigten (Ab-\n1. Sowjetzonenflüchtlinge und ihnen\nsatz 1 Nr. 7) findet § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2\ngleichgestellte Personen im Sinne der\nNr. 4 und Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes,\n§§ 3 und 4 des Bundesvertriebenen-\nauf die in den Zollanschlußgebieten wohnhaften\ngesetzes vom 19. Mai 1953 ( Bundes-\nGeschädigten (Absatz 1 Nr. 7) außerdem § 230\ngesetzbl. I S. 201);\ndes Lastenausgleichsgesetzes sinngemäß. Anwen-\n2. deutsche Staatsangehörige oder deut-          dung.\"\nsche Volkszugehörige, die im Zeit-                                    § 2\npunkt der Besetzung ihren Wohnsitz\nim Saargebiet hatten und diesen auf          Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nGrund politisch bedingter und von         4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nihnen nicht zu vertretender Maßnah-       mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese\nmen der Besatzungsmacht oder der          Verordnung auch im Lande Berlin.\nSaarbehörden aufgeben mußten oder\naus den gleichen Gründen dorthin                                      § 3\nnicht zurückkehren konnten;\".                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n2. In § 1 Abs. 1 werden als Nr. 6 und Nr. 7 angefügt:\nkündung in Kraft.\n\"6. Bewohner von Berlin (West), die Kriegssach-         Bonn, den 21. August 1953.\nschäden im Sinne des § 13 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes in dem jetzt sowjetisch be-                          Der Bundeskanzler\nsetzten Sektor von Berlin erlitten haben,                                  Adenauer\nwenn sie zur Zeit des Schadenseintrittes ihren\nWohnsitz in Berlin (West) gehabt haben oder              Der Bundesminister der Finanzen\nin unmittelbarem Zusammenhang mit die-                                      Schäffer\nVerordnung über die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und Feststellungsbehörden\n(4. LeistungsDV-LA = 2. FeststellungsDV).\nVom 24. August 1953.\nAuf Grund der §§ 327 Abs. 2, 367 des Lastenaus-           den) und den bei diesen gebildeten Ausschüssen\ngleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes-                können Personen übernehmen, die das 21. Lebens-\ngesetzbl. I S. 446) sowie auf Grund des § 30 des Fest-      jahr vollendet haben und im Besitz der bürgerlichen\nstellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August             Ehrenrechte sind.\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534) verordnet die Bundes-                                   § 2\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                     Behördliche Zulassung\n(1) Die geschäftsmäßige Vertretung von Geschä-\n§ 1\ndigten im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden\nVertretungsbefugnis                       (Feststellungsbehörden) und den bei diesen gebil-\nDie Vertretung von Geschädigten im Verfahren              deten Ausc;chüssen darf nur von Personen wahr-\nvor den Ausgleichsbehörden (Feststellungsbehör-             genommen werden, die hierzu zugelassen sind. Die"]}