{"id":"bgbl1-1953-53-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":53,"date":"1953-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/53#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_53.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden","law_date":"1953-08-24T00:00:00Z","page":1003,"pdf_page":5,"num_pages":19,"content":["Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953                                1003\nGesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953\nüber deutsche Auslandsschulden.\nVom 24. August 1953.\nGliederung\nERSTER ABSCHNITT:                                                          H\nBegriffsbestimmungen\nZWEITER ABSCHNITT:\nAllgemeine Bestimmungen über die Durch-\nsetzung von Ansprüchen\na) Geltendmachung von Ansprüchen . . . .                            2- 11\nb) Ausschließung von Zahlungen und\nsonstigen Leistungen . . . . . . . . . . . . . .               12\nc) Vollstreckung von Entscheidungen\nI. Vollstreckbarerklärung von Ent-\nscheidungen, die nach dem Inkraft-\ntreten des Abkommens in einem\nGläubigerstaat ergangen sind . . .                        13- 24\nII. Vollstreckbarerklärung von Ent-\nscheidungen, die vor dem Inkraft-\ntreten des Abkommens in einem\nGläubigerstaat ergangen sind . .                          25,  26\nIII. Anpassung von inländischen Ent-\nscheidungen, die vor dem Inkraft-\ntreten des Abkommens ergangen\nsind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  27- 30\nDRITTER ABSCHNITT:\nBesondere Bestimmungen\na) Konversionskasse . . . . . . . . . . . . . . . . . .            31- 51\nb} Goldmarkschulden mit spezifisch aus-\nländischem Charakter\nI. Gemeinsame Bestimmungen . . . .                           52- 54\nII. Sonderbestimmungen über ding-\nliche Sicherungen .............. ·                        55- 62\nIII. Entschädigungsbestimmungen . . .                          63- 74\nc} Änderung und Aufhebung von Sicher-\nheiten für Forderungen aus Schuld-\nverschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          75- 89\nd) Deutsches Kreditabkommen von 1952                               90- 98\ne) Bilanzierungsbestimmungen und son-\nstige steuerliche Bestimmungen . . . .                         99-101\nf) Änderung von Vorschriften über die\nNeuordnung des Geldwesens . . . . . . . .                     102\ng) Verbindlichkeiten von Geldinstituten                           103-105\nh) Vertragshilferecht . . . . . . . . . . . . . . . . . .         106, 107\ni) Devisenrechtliche Bestimmungen                                108\nVIERTER ABSCHNITT:\nSonderbestimmungen für Berlin . . . . . . . . . .                     109-115\nFUNFTER ABSCHNITT:\nSchlußbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          116, 117","1004                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nDer Bundestag hat mit Zustimmung de• Bundes-        gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seit.\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                 ner Anlagen festsetzen. Das angerufene Gericht\nsetzt im erkennenden Teil seiner Entscheidung dlt\nERSTER ABSCHNITT                       Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schulei\ngemäß den Bestimmungen des Abkommens und set-.\nBegriffsbestimmungen\nner Anlagen in dem Umfange fest, in dem dies für\n§ 1                           die Entscheidung erforderlich ist.\n(1) Abkommen im Sinne dieses Gesetzes ist daa\n§ 4\nAbkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche\nAuslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331).             (1) Die §§ '2 und 3 sind nicht anzuwenden, we~\n(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen      für dieEntscheidung über dieAnsprüche undRechte.,\nBegriffsbestimmungen gelten auch für dieses Gesetz.    die der Gläubiger geltend zu machen beabsic:h•\ntigt, im Zeitpunkt der Geltendmachung nach dea\nZWEITER ABSCHNITT                       Bestimmungen des Vertrages, auf dem die An-\nsprüche beruhen, ein Gericht in einem Gläubige~\nAllgemeine Bestimmungen                   staat oder eine Schiedsinstanz ausschließlich zustän•\nüber die Durchsetzung von Ansprüchen              dig ist, es sei denn, daß Gläubiger und Schuldner\nin gegenseitigem Einvernehmen darauf verzichten.\na) Geltendmachung von Ansprüchen                     sich auf die ausschließliche Zuständigkeit zu berufen.\n§ 2                           oder daß auf die Klage des Gläubigers der .Schuldner\nvor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Geset•\n(1) Hat ein Schuldner wegen seiner Schuld einen     zes zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, ohne\nRegelungsvorschlag gemäß den Bestimmungen der          die Unzuständigkeit geltend zu machen.\neinschlägigen Anlage des Abkommens gemacht\noder eine Beitrittserklärung abgegeben und hat der        (2) Bei verbrieften Schulden, deren Regelung\nGläubiger gemäß den Bestimmungen des Abkom-            nach den Bestimmungen der einschlägigen Anlage\nmens und seiner Anlagen Anspruch auf die Vor-          des Abkommens ein Regelungsangebot voraussetzt.\nteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, kön-        kann der Gläubiger die Ansprüche und Rechte nach\nnen sich aber Gläubiger und Schuldner über die         den §§ 2 und 3 nicht geltend machen, solange Ver-\nRegelungsbedingungen nicht einigen, so kann der        handlungen zwischen dem Schuldner und einer in\nGläubiger in bezug auf die Schuld die Ansprüche und    der Anlage I des Abkommens erwähnten Vereint•\nsonstigen Rechte, die ihm nach dem Abkommen            gung von Wertpapierinhabern (Bondholders' Coun•\nund seinen Anlagen zustehen, gegen den Schuldner       eil) oder einer entsprechenden Vereinigung oder der\nvor den Gerichten im Geltungsbereich dieses Geset-     in Artikel VIII der Anlage II des Abkommens er-\nzes geltend machen, sofern er sein Einverständnis      wähnten Gläubigervertretung schweben oder eine\ndamit erklärt, daß diese Gerichte die Zahlungs- und    Klage gemäß § 5 auf Abgabe des Regelungsangebot1\nsonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den         anhängig ist.\nBestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen             (3) Bei Schulden eines deutschen Handels- oder\nfestsetzen. Das angerufene Gericht setzt im erken-     Industrieschuldners im Sinne der Anlage III des Ab-\nnenden Teil seiner Entscheidung die Zahlungs- und      kommens, die unmittelbar gegenüber dem Gläubiger\nsonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den         bestehen und unter Anlage III des Abkommens fal•\nBestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen          len, kann der Gläubiger die Ansprüche und Rechte\nin dem Umfange fest, in dem dies für die Entschei-     nach den §§ 2 und 3 erst nach Ablauf von 30 Tagen\ndung erforderlich ist.                                 nach der ersten Sitzung des in Nummer 17 der\n(2) Das Gericht ist im Falle des Absatzes 1 zur     Anlage III vorgesehenen Beratenden Ausschusses\nFestsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingun-      geltend machen.\ngen für die Schuld nid1t befugt, soweit für die Ent-                              § 5\nscheidung nach den Bestimmungen des Abkommens\n(1) Macht der Schuldner einer verbrieften Schuld.\nund seiner Anlagen eine Schiedsinstanz ausschließ-\nderen Regelung nach den Bestimmungen der ein•\nlich zuständig ist.\nschlägigen Anlage des Abkommens ein Regelungs•\n§ 3\nangebot voraussetzt, keinen Vorschlag zur Rege•\nHat ein Schuldner es unterlassen, gemäß den Be-     lung der Schuld gemäß den Bestimmungen der\nstimmungen der einschlägigen Anlage des Abkom-         Anlagen I oder II, so können die in der Anlage I des\nmens einen Regelungsvorschlag zu machen oder           Abkommens erwähnten Vereinigungen von Wert•\neine Beitrittserklärung abzugeben, und hat der         papierinhabern oder entsprechende Vereinigungen\nGläubiger gemäß den Bestimmungen des Abkom-            und die in Artikel VIII der Anlage II des Abkom•\nmens und seiner Anlagen Anspruch auf die Vor-          mens erwähnten Gläubigervertretungen den Schuld•\nteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, so          ner vor den Gerichten im Geltungsbereich dieses\nkann der Gläubiger in bezug auf die Schuld die An-     Gesetzes auf Abgabe des Regelungsangebotes in\nsprüche und sonstigen Rechte, die ihm nach dem         Anspruch nehmen. Das angerufene Gericht setzt im\nAbkommen und seinen Anlagen zustehen, gegen            erkennenden Teil seiner Entscheidung die Zahlungs•\nden Schuldner vor den Gerichten im Geltungsbereich     und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß\ndieses Gesetzes geltend machen, sofern er sein Ein-    den Bestimmungen des Abkommens und seiner An•\nverständnis damit erklärt, daß diese Gerichte die      lagen fest. Das Angebot gilt als abgegeben, sobald\nZahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld     das Urteil die Rechtskraft erlangt hat.","Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953                          1005\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Schuldner die Bun-                                 § 10\ndesrepublik Deutschland ist.\nEin Gläubiger kann Ansprüche aus einer Verbind-\nlichkeit, die zwar den Erfordernissen der Absätze 1\n§ 6                           und 3 des Artikels 4 des Abkommens, nicht aber\ndenen des Absatzes 2 dieser Bestimmung entspricht,\nIn den Fällen des § 3 und des § 5 ist der Schuld-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine im\nner der Gerichtsbarkeit der Schiedsinstanzen, die in\nWährungsgebiet der Deutschen Mark (Ost) ansäs-\ndem Abkommen und seinen Anlagen vorgesehen\nsige Person bei dem Gericht geltend machen, in\nsind, nicht unterworfen.\ndessen Bezirk sich Vermögen dieser Person befindet;\n§ 23 Satz 2 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden.\n§ 7\nZur Befriedigung aus diesem Vermögen ist er nur\nBei der Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen       innerhalb der Grenzen des Abkommens und seiner\nBedingungen für eine unter Anlage II des Abkom-          Anlagen berechtigt. § 9 der Fünfunddreißigsten\nmens fallende Schuld hat das Gericht in den Fällen       Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz\ndes § 3 und des § 5 die kürzeste Laufzeit festzusetzen,  (Offentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirt-\ndie gemäß den Bestimmungen dieser Anlage für die         schaftsgebiet Nr. 83 vom 13. September 1949) bleibt\nRegelung der Schuld in Betracht kommt.                   unberührt.\n§ 11\n§ 8\n(1) Für die in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten An-\n(1) Hat ein Schuldner es unterlassen, gemäß den       sprüche sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf\nBestimmungen der Anlagen I oder II des Abkom-             den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich\nmens einen Regelungsvorschlag zu machen, so hat          zuständig. Eine erweiterte Zulässigkeit von Rechts-\ner in einem Verfahren nach § 3 oder § 5 keinen An-       mitteln nach den Vorschriften des § 511 a Abs. 4 und\nspruch auf die Vorteile der in Nummer 7 Absatz 1         des § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung wird\nBuchstabe e der Anlage I oder in Artikel V Abs. 11       hierdurch nicht begründet.\nder Anlage II des Abkommens enthaltenen Härte-\nklauseln. Dies gilt bei verbrieften Schulden, deren          (2) Ortlich zuständig ist ausschließlich das Land-\nRegelung ein Regelungsangebot voraussetzt, dann          gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen all-\nnicht, wenn der Schuldner die Abgabe eines Rege-         gemeinen Gerichtsstand hat.\nlungsvorschlags deshalb unterlassen hat, weil eine          (3) Die Landesregierung kann durch Rechtsver-\nVereinigung von Wertpapierinhabern oder eine ent-        ordnung ein Landgericht als für mehrere Land-\nsprechende Vereinigung im Sinne der Anlage I oder        gerichtsbezirke des Landes zuständig bestimmen.\neine Gläubigervertretung im Sinne der Anlage II          Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte\ndes Abkommens nicht vorhanden· ist.                      errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechts-\n(2) Hat ein Schuldner es unterlassen, die in Artikel verordnung auch die Aufgaben, die nach diesem Ab-\n14 der Anlage IV des Abkommens vorgesehene Bei-          schnitt den Oberlandesgerichten zufallen, einem\ntrittserklärung abzugeben, so hat er in einem Ver-       oder einigen Oberlandesgerichten oder dem ober-\nfahren nach § 3 keinen Anspruch auf die V erteile        sten Landesgericht übertragen. Die Landesregierung\nder in Artikel 11 dieser Anlage enthaltenen Härte-       kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwal-\nklausel. Hat der Schuldner die Abgabe der Erklärung      tung übertragen.\nlediglich deshalb unterlassen, weil er das Bestehen          (4) Vor einem Landgericht, dem nach Absatz 3\nder Schuld bestritten hat, so verliert er den Anspruch   die Aufgaben aus den Bezirken mehrerer Land-\nauf die Vorteile der Härteklausel nicht; er kann         gerichte zugewiesen sind, können die Parteien sich\njedoch, sofern das in Artikel 15 der Anlage IV des       auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei\nAbkommens erwähnte Gericht oder Schiedsgericht           dem Landgericht zugelassen sind, vor das die Sache\ndas Bestehen der Schuld bejaht, diese Vorteile nur       ohne die Regelung nach Absatz 3 gehören würde.\nin Anspruch nehmen, wenn er binnen 30 Tagen, ge-         Entsprechendes gilt für die Vertretung bei dem Be-\nrechnet vom Tage der Zustellung der rechtskräftigen      rufungsgericht. Die Mehrkosten, die einer Partei\nEntscheidung des Gerichts, die Beitrittserklärung        dadurch erwachsen, daß sie sich durch einen bei dem\n. abgibt.                                                  Prozeßgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt ver-\ntreten läßt, sind nicht zu erstatten.\n§ 9\n(1) Iri Rechtsstreitigkeiten der in den §§ 2, 3 und 5       b) Ausschließung von Zahlungen\nbezeichneten Art gelten für die Kosten die Vor-                      und sonstigen Leistungen\nschriften des Artikels 17 Abs. 6 des Abkommens und,\nsoweit diese Vorschriften besondere Bestimmungen                                    § 12\nnicht enthalten, die Vorschriften der Zivilprozeß-          (1) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem alle Verpflich-\nordnung.                                                 tungen aus dem Abkommen und seinen Anlagen\n(2) Die Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen       erledigt sind, darf ein Schuldner Zahlungen und\nBedingungen für die Schuld in den Fällen der §§ 2        sonstige Leistungen nicht bewirken, wenn\noder 3 bleibt bei der Berechnung des Streitwerts                 1. sie die Erfüllung einer Schuld zum Gegen-\naußer Betracht, sofern der Kläger die Festsetzung                   stand haben, die Schuld aber nicht geregelt\nnicht beantragt hat.                                                ist;","1006                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n2. sie die Erfüllung einer geregelten Schuld                                 § 15\nzum Gegenstand haben, sich aber nicht             (1) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind\ninnerhalb der Grenzen der festgesetzten        beizufügen\nZahlungs- und sonstigen Bedingungen                    1. eine vollständige Ausfertigung der Ent-\nhalten;                                                   scheidung; die Rechtskraft der Entschei-\n3. sie die Erfüllung von Verbindlichkeiten                   dung ist, soweit sie sich nicht schon aus der\nzum Gegenstand haben, die in nichtdeut-                   Ausfertigung ergibt, durch öffentliche Ur-\nscher Währung zahlbar sind oder waren                    kunden nachzuweisen;\nund die zwar den Voraussetzungen des                  2. die Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß\nArtikels 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens                     der Gläubiger Anspruch auf die Vorteile\nentsprechen, aber die Voraussetzungen des                aus dem Abkommen und seinen Anlagen\nArtikels 4 Abs. 3 Buchstaben a oder b des                 hat;\nAbkommens hinsichtlich der Person des                  3. die im § 14 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Er-\nGläubigers nicht erfüllen.                               klärung oder im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 2\n(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Zeitpunkt wird                    der Nachweis, daß die Schuld bereits gemäß\ndurch Gesetz bestimmt.                                                den Bestimmungen des Abkommens und\nseiner Anlagen geregelt ist.\n(3) Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit es sich\num Verbindlichkeiten aus marktfähigen Wertpapie-              (2) Auf Verlangen des Gerichts        ist eine Dber-\nren handelt, die in einem Gläubigerland zahlbar            setzung der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in\nsind.                                                      die deutsche Sprache beizubringen. Das Gericht\nkann auch verlangen, daß die Dbersetzung von\n(4) Durch Absatz 1 wird die Befugnis eines Gläu-       einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter\nbigers, bei einem Gericht innerhalb des Geltungs-\nder Bundesrepublik Deutschland oder               einem\nbereichs dieses Gesetzes gemäß den Vorschriften            beeidigten Dolmetscher als richtig bescheinigt wird.\nder Zivilprozeßordnung zur Wahrung seiner Rechte\nein Feststellungsurteil zu erwirken, nicht berührt.                                   § 16\n(1) Für die Vollstreckbarerklärung ist das Land-\nc) Vollstreckung von Entscheidungen                      gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk\nI. Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen,          der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat,\ndie nach dem Inkrafttreten des Abkommens            und in Ermangelung eines solchen das Landgericht,\nin einem Gläubigerstaat ergangen sind            in dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners be-\nfindet oder die Vollstreckungshandlung vorzuneh-\n§ 13                           men ist. Eine rweiterte Zulässigkeit von Rechts-\n0\n(1) Entscheidungen der Gerichte eines Gläubiger-       mitteln nach den Vorschriften des § 511 a Abs. 4 und\nstaates über eine Schuld, die nach dem Inkrafttreten       des § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung wird\ndes Abkommens rechtskräftig geworden sind (Arti-           hierdurch nicht begründet.\nkel 17 Abs. 3 Buchstabe a (i) des Abkommens), wer-             (2) Für die Dbertragung der Aufgaben, die nach\nden auf Antrag des Gläubigers, der Anspruch auf die         diesem. Unterabschnitt den Landgerichten und den\nVorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen                Oberlandesgerichten zufallen, gilt § 11 Abs. 3 und 4\nhat, durch die Gerichte im Geltungsbereich dieses           entsprechend.\nGesetzes für vollstreckbar erklärt.                                                   § 17\n(2) Eine Entsd1eidung ist in Ansehung der                 (1) Auf das Verfahr~n der Vollstreckbarerklärung\nRechte, die dem Gläubiger in bezug auf die in der          sind§ 1042a Abs. 1, die§§ 1042b, 1042c, 1042d sowie\nEntscheidung festgestellte Schuld zustehen, nur nach        § 794 Abs. 1 Nr. 4 a der Zivilprozeßordnung ent-\nMaßgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen,            sprechend anzuwenden.\ndie in dem Abkommen und seinen Anlagen vor-                   (2) Ist für die Festsetzung der Zahlungs- und\ngesehen sind, für vollstreckbar zu erklären.               sonstigen Bedingungen eine Schiedsinstanz nach\nden Bestimmungen des Abkommens und seiner An-\n§ 14                            lagen ausschließlich zuständig, so hat das Gericht das\n(1) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nur      Verfahren der Vollstreckbarerklärung bis zur Erledi-\nzulässig, wenn der Gläubiger sein Einverständnis           gung des Verfahrens vor der Schiedsinstanz auszü-\ndamit erklärt, daß die Zahlungs- und sonstigen Be-         setzen. § 252 der Zivilprozeßordnung ist entspre-\ndingungen für die in der Entscheidung festgestellte        chend anzuwenden.\nSchuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens                                          § 18\nund seiner Anlagen durch das Gericht festgesetzt              Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist abzu-\nwerden. Der Erklärung bedarf es nicht, wenn die            lehnen, wenn der Anerkennung der Entscheidung\nSchuld bereits gemäß den Bestimmungen des Ab-              einer der im Artikel 17 Abs. 4 des Abkommens ange-\nkommens und seiner Anlagen geregelt ist.                   führten Versagungsgründe entgegensteht.\n(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist der Antrag auf\nVollstreckbarerklärung ferner erst nach Ablauf von                                   § 19\n30 Tagen nach der ersten Sitzung des in Nummer 17             Bei der Vollstreckbarerklärung nach Maßgabe der\nder Anlage III des Abkommens vorgesehenen Bera-             Zahlungs- und sonstigen Bedingungen (§ 13 Abs. 2)\ntenden Ausschusses zulässig.                               sind die §§ 7 bis 9 entsprechend anzuwenden.","Nr.53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28.August1953                              1007\n§ 20                         Schuld, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens\nIn d2r Vollstrcckbarerklärung ist zugleich auszu-   rechtskräftig geworden sind (Artikel 17 Abs. 3 Buch-\nsprechen, daß die in der Entscheidung festgestellte    stabe a (ii) des Abkommens), bestimmt sich nach den\nSchuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens            §§ 13 bis 22 und 24, soweit sich nicht aus den Ab-\nund seiner Anlagen geregelt ist.                       sätzen 2 bis 4 etwas anderes ergibt.\n(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist ab-\n§ 21                        zulehnen, wenn der Schuldner die Schuld bestreitet.\nHängt die Vollstreckung der Entscheidung nach           (3) Das Gericht hat den Antrag auf Vollstreckbar-\nderen Inhalt von dem Ablauf einer Frist oder von       erkläru11g dem Schuldner mit der Aufforderung zuzu-\ndem Eintritt einer anderen Tatsache ab, so bestimmt    stellen, innerhalb eines Monats nach der Zustellung\nsich die Frage, inwieweit die Vollstreckbarerklärung   dem Gericht gegenüber zu erklären, ob er die durch\nvon dem Nachweis besonderer Voraussetzungen            die Entscheidung festgestellte Schuld bestreite. Gibt\nabhängig ist, nach dem Recht des Staates, dessen       der Schuldner innerhalb der Frist keine Erklärung\nGericht die Entscheidung erlassen hat. Die danach      ab, so gilt die Schuld :ür das weitere Verfahren als\nerforderlichen Nachweise sind, sofern nicht die        nicht bestritten. Auf diese Rechtsfolge hat das Ge-\nnachzuweisenden Tatsachen bei dem über den An-         richt den Schuldner zugleich mit der Aufforderung\ntrag entscheidenden Gericht offenkundig sind, durch    hinzuweisen. Der Schuldner kann die Erklärung, daß\nöffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu    er die Schuld 'licht bestreite, nicht widerrufen.\nführen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht\n(4) Ist eine Entscheidung über eine Reichsmark-\nwerden, so ist mündliche Verhandlung anzuordnen.\nforderung (§ 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetze:::)\n§ 22\nnach Maßgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedin-\ngungen für vollstreckbar zu erklären, so bedarf es\nIn dem Verfahnn der Vollstreckbarerklärung kann     eines Umstellungsvermerks nach der Sechzehnten\nder Schuldner auch die Einwendungen gegen den in       Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz\nder gerichtlichen Entscheidung festgestellten An-      (Offentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirt-\nspruch geltend machen, die in einem entsprechenden     schaftsgebiet Nr. 9 vom 2. Februar 1949) nicht.\nFalle nach deutschem Recht zulässig sind. Ebenso\nkönnen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der                                   § 26\nVollstreckungsklausel im Wege des Widerspruchs\nAuf die Vollstreckbarerklärung von Schieds-\ngeltend gemacht werden. Der Schuldner ist hierdurch\nsprüchen über eine Schuld, die vor deµi Inkrafttreten\nnicht gehindert, solche Einwendungen in dem in den\ndes Abkommens in einem Gläubigerstaat ergangen\n§§ t67, 732, 768 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen\nsind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (ii) des Ab-\nVerfahren geltend zu machen.\nkommens), sind die §§ 13 bis 16, 18 bis 20, 24 und 25\n§ 23                        entsprechend anzuwenden. Im übrigen bleibt § 1044\nAbs. 1, 3 und 4 der Zivilprozeßordnung unberührt.\n(1) Für die Vollstreckbarerklärung von Schieds-\nsprüchen über eine Schuld, die nach dem Inkraft-\ntreten des Abkommens in einem Gläubigerstaat er-          III. Anpassung von inländischen Entscheidungen,\ngangen sir1d (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (i) des            die vor dem Inkrafttreten des Abkomens\nAbkommens), gelten die §§ 13 bis 16 und 18 bis 20                           ergangen sind\nentsprechend. Im übrigen bleibt § 1044 Abs. 1, 3                                 § 27\nund 4 dH Zivilprozeßordnung unberührt.                     (1) Die Zwangsvollstreckung aus solchen Entschei-\n(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung von       dungen deutscher Geri..:.hte, in denen vor dem 8. Mai\nEntscheidungen der Schiedsinstanzen, die nach den      1945 eine Schuld rechtskräftig festgestellt worden ist\nBestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen          (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe c des Abkommens),\nerrichtet sind, kann jedoch nicht aus einem der in     findet zu Gunsten eines Gläubigers, der Anspruch\nArtikel 17 Abs. 4 des Abkommens angeführten            auf die Vorceile aus dem Abkommen und seinen\nGründe abgelehnt werden. Dies gilt entsprechend,       Anlagen !iat, in Ansehung der Rechte, die ihm in\nwenn die Entscheidung einer solchen Schiedsinstanz     bezug auf die festgestellte Schuld zustehen, nur nach\nals inländischer Schiedsspruch für vollstreckbar zu    Maßgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen\nerklären ist.                                          statt, die in dem Abkommen und seinen Anlagen\n§ 24                       vorgesehen sind.\nFür die Berechnung der Gerichts- und Rechts-            (2) Die Zwang[vollstreckung ist erst zulässig,\nanwaltskosten gelten § 30 a Abs. 2 des Gerichts-       wenn auf der vollstreckbaren Ausfertigung vermerkt\nkostengesetzes und § 40 a der Gebührenordnung für      ist, welche Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für\nRechtsanwälte sinngemäß.                               die Schuld gemäß dem Abkommen und seinen An-\nlagen gelten (Regelungsvermerk).\nII. Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen,                                § 28\ndie vor dem Inkrafttreten des Abkommens             (1) Dber die  Erteilung des Regelungsvermerks\nin einem Gläubigerstaat ergangen sind         entscheidet auf Antrag des Gläubigers das Land-\n§ 25                        gericht. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach § 16.\n(1) Die Vollstreckbarerklärung von Entscheidun-         (2) Auf das Verfahren sind die §§ 14, 15, 17, 19, 20,\ngen der Gerichte eines Gläubigerstaates über eine      24 und 25 entsprechend anzuwenden.","1008                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(3) Sobald in dem Verfahren eine rechtskräftige         betrag gewährt worden ist, ist dieser Nachlaß in\noder vorl&ufig vollstreckbare Entscheidung ergangen         erster Linie auf den Teil der Schuld anzurechnen, für\nist, versieht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle         den der Schuldner keinen Erstattungsanspruch hat.\ndie Urschrift der Entscheidung, in der die Schuld fest-\ng(~stellt ist, und die Ausfertigungen mit dem Rege-                                   § 33\nlungsvermerk. Kann der Regelungsvermerk auf der\nDie Erstattung nach § 32 findet statt, sobald der\nUrschrift nicht angebracht werden, so genügt der\nSchuldner jeweils eine Zins- oder Tilgungsleistung\nVermerk auf den Ausfertigungen.\nerbracht hat, aber nicht vor dem Zeitpunkt, in dem\ndie Verpflichtung des Schuldners nach den für die\n§ 29                              Schuld bei der Regelung festgesetzten Zahlungs-\nDie §§ 27 und 28 gelten entsprechend für -gericht-       bedingungen jeweils fällig wird. Hat der Schuldner\nliche Entscheidungen über eine Schuld, die im Gel-          die für die Schuld bei der Reg·eiung festgesetzten\ntungsbereich dieses Gesetzes nach dem 8. Mai 1945,          Zahlungs- und sonstigen Bedingungen nicht oder\njedoch vor dem Inkrafttreten des Abkommens er-              nicht rechtzeitig erfüllt und ist aus diesem Grunde\ngangen sind.                                                eine vorzeitige Fälligkeit eingetreten, so wird diese\n§ 30                              nur berücksichtigt, wenn der Schuldner di'e Nicht-\nerfüllung nicht zu vertreten hat.\nAuf die Zwangsvollstreckung i:..us sonstigen inlän-,\ndischen Vollstreckungstiteln, die vor dem Inkraft-\n§ 34\ntreten des Abkommens über eine Schuld erlassen\noder errichtet sind, finden die §§ 27 bis 29 ent-              Sind auf eine verbriefte Anleihe Tilgungszahlun-\nsprechende Amrcndung.                                       gen an die Konversionskasse geleistet worden, die\nnach Anlage V des Abkommens bei der Regelung\nunberücksichtigt geblieben sind, so werden, soweit\nDRITTER ABSCHNITT\nsich nicht feststellen läßt, welche Schuldverschrei-\nBesondere Bestimmungen                       bungen durch diese Zahlungen getilgt werden sollten,\noder sich in diesem Falle nicht feststellen läßt, welche\na) K o n ver s i o n s k a s s e             Schuldverschreibungen zu Tilgungszwecken aus sol-\n§ 31                              chen Zahlungen angeschafft worden sind, bei der\nErrechnung des Erstattungsanspruchs diese Zahlun-\n(1) § 1 des Gesetzes über Zahlungsverbindlich-           gen und die auf den entsprechenden Anleihebetrag\nkeiten gegenüber dem Ausland vom 9. Juni 1933               entfallenden, dem Kapital zuzuschlagenden Zinsen\n(Reichsgesetzbl. I S. 349) und das Gesetz zur Rege-         bis zu einer näheren. gesetzlichen Regelung verhält-\nlung von Kapitalfälligkeiten gegenüber dem Aus-             nismäßig berücksichtigt.\nland vorn 27. Mai 1937 (Reichsgesetzbl.I S. 600) treten\naußer Kraft.                                                                          § 35\n(2) Soweit bei der Regelung einer Schuld Zahlun-            Wird der Bund auf Erstattung in Anspruch ge-\ngen an die Konversionskasse für deutsche Auslands-          nommen, so trifft ihn die Beweislast dafür, daß der\nschulden (Konversionskasse) gemäß Anlage V des              Schuldner nach Anlage V des Abkommens durch die\nAbkommens unberücksichtigt geblieben sind, gehen            Zahlung cm die Konversionskasse von seiner Schuld\nmit der Regelung die Ansprüche aus diesen Einzah-           befreit worden ist.\nlungen und den hierauf beruhenden Gutschriften bei                                     § 36\nder Konversionskasse auf den Bund über.\n(1) Der Anspruch auf Erstattung. ist ausgeschlos-\nsen, wenn der Schuldner dem Bund von der Regelung\n§ 32                              der Schuld :r:icht innerhalb eines Jahres, nachdem die\n(1) Soweit Verpflichtungen des Schuldners einer          Schuld geregelt worden ist, Mitteilung macht.\ngeregelten Schuld darauf beruhen, daß an die Kon-              (2) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, soweit\nversionskasse geleistete Zahlungen gemäß Anlage V           ihn der Schuldner nicht jeweils innerhalb von drei\ndes Abkommens bei der Regelung der Schuld unbe-             Jahren, nachder.1 er die Leistung erbracht hat, geltend\nrücksichtigt geblieben sind, hat der Schuldner gegen        macht.\nden Bund einen Anspruch auf Erstattung der Zahlun-\n§ 31\ngen, die er zur Erfüllung dieser Verpflichtungen\nleistet.                                                       (1) Der   Bundesminister der Finanzen bestellt\neinen Bundesbeauftragten für die Behandlung von\n(2) Hat der Schuldner es unterlassen, gemäß den\nZahlungen an die Konversionskasse (Bundesbeauf-\nBestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen\ntragter).\neinen Regelungsvorschlag zu machen oder eine Bei-\ntrittserklärung abzugeben, so kann er die Erstattung           (2) Der Bund wird in den in diesem Unterabschnitt\nnur insoweit verlangen, als er zu Leistungen auch           behandelten Angelegenheiten durch den Bundes-\nverpflichtet wäre, wenn er einen Regelungsvorschlag         beauftragten vertreten.\ngemacht oder eine Beitrittserklärung q.bgegeben\nhätte.                                                                                § 38\n(3) Falls dem Schuldner bei der Regelung seiner             Der Bundesbeauftragte entscheidet vorbehaltlich\nSchuld auf Grund einer Härteklausel der Anlagen             des Recht.::weges (§ 42) über die Erstattungsansprüche.\ndes Abkommens ein Nachlaß auf den neuen Kapital-            Die Entscheidungen ergehen schriftlich, sollen mit","Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953                            1009\nGründen versehen sein und einen Hinweis auf                                          § 43\ndie Möglichkeit der Beschreitung des Rechtsweges            Der Bundesbeauftragte kann Vorauszahlungen\nenthalten.                                               auf einen Erstattungsanspruch in angemessener\n§ 39                           Höhe gewähren.\n(1) Der Bundesbeauftragte hat dem Schuldner auf                                  § 44\nVerlangen Auskunft über alle Umstände zu erteilen,\ndie für die Beurteilung der Frage erheblich sind, ob        (1) Der Schuldner kann in der Jahresbilanz den\nder Schuldner nach Anlage V des Abkommens durch          Anspruch auf Erstattung von Tilgungsleistungen\neine Zahlung an die Konversionskasse von seiner          ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit in\nSchuld befreit worden ist. Der Bund kann sich, wenn      der Höhe ansetzen, in der er insgesamt nach § 32\ner auf Erstattung in Anspruch genommen wird, zum         Abs. 1 vom Bund Erstattung verlangen kann.\nNachteil des Schuldners nicht darauf berufen, daß           (2) Der Steuerpflichtige, der den Gewinn nach § 4\neine von dem Bundesbeauftragten nach Satz 1 erteilte     Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes er-\nAuskunft unrichtig gewesen sei.                          mittelt, hat den Anspruch auf Erstattung von Til-\n(2) Teilt der Schuldner dem Bundesbeauftragten       gungsleistungen in die Steuerbilanz mit dem nach\neinen beabsichtigten Regelungsvorschlag mit und          Absatz 1 höchstzulässigen Wert einzustellen. Wird\nlegt er die erforderlichen Unterlagen vor, so hat der    in der Steuerbilanz eine Verpflichtung zu Zinslei-\nBundesbeauftragte auf Verlangen des Schuldners           stungen 1.rsgewiesen, so ist in gleicher Höhe ein An-\neine Erklärung darüber abzugeben, ob und in wel-         spruch auf Erstattung einzustellen.\ncher Höhe er eine Erstattungspflicht des Bundes an-         (3) Soweit für Schuldverschreibungen oder Ver-\nerkennt. Hat der Bundesbeauftragte die Erstattungs-      pflichtungen aus Schuldurkunden gesetzlich oder\npflicht des Bundes anerkannt, so kann der Bund diese     vertraglich eine Deckung unterhalten werden muß,\ninsoweit vorbehaltlich der Bestimmungen in den           kann der Erstattungsanspruch als Deckung benutzt\n§§ 45 und 46 nicht mehr bestreiten.                      werden.\n§  45\n§ 40\n(1) Der Bundesbeauftragte kann seine Entschei-\nDer Bundesbeauftragte bedient sich bei der Wahr-\ndung nach § 38, durch die eine Erstattungspflicht an-\nnehmung seiner Aufgaben der Konversionskasse.\nerkannt worden ist, oder sein Anerkenntnis nach\nSie hat nach seinen Weisungen Ermittlungen anzu-\n§ 39 Abs. 2 widerrufen, wenn eine neue Urkunde\nstellen und Feststellungen zu treffen.\naufgefunden wird, die eine andere Entscheidung im\nErstattungsverfahren herbeigeführt hätte, oder wenn\n§ 41\nbekannt wird, daß eine solche Urkunde beigezogen\n(1) Gerichte und Behörden haben dem Bundes-          werden kann. Der Widerruf gilt als Ablehnung des\nbeauftragten unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.         Anspruchs im Sinne des § 42 Abs. 3.\n(2) Der Bundesbeauftrngte kann die Gerichte um           (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bekannt\ndie uneidliche Vernehmung von Zeugen und Sach-           wird, daß\nverständigen sowie die Erhebung sonstiger Beweise                 a) eine Urkunde, auf welche die Entscheidung\nersuchen. Für das Ersuchen gelten die §§ 157, 158,                   irr.,_ Erstattungsverfahren gegründet ist,\n159 Abs. 1 Satz 1, Ab3. 2, §§ 160, 164 und 165 des                   fälschlich angefertigt oder verfälscht war,\nGerichtsverfassungsgesetzes, für die Beweisauf-                      oder\nnahme die Vorschriften der Zivilprozeßordnung\nentsprechAnd. Das ersuchte Gericht entscheidet über               b) bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf\ndie Fragen, deren Entscheidung sonst dem ersuchen-                    welche die Entscheidung im Erstattungs-\nden Gericht vorbehalten ist.                                          verfahren gegründet ist, der Zeuge oder\nSachverständige sich einer strafbaren Ver-\n§ 42                                      letzung der Wahrheitspflicht schuldig ge-\nmacht hat,\n(1) Für den Anspruch auf Erstattung ist der ordent-\nund daß in diesen Fällen wegen der strafbaren Hand-\nliche Rechtsweg zulässig. Für den Anspruch ist ohne\nlung eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist,\nRücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das\noder daß die Einleitung oder Durchführung eines\nLandgericht Berlin ausschließlich zuständig. § 11\nStrafverfahren.:; aus anderen Gründen als wegen\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nMangels an Beweis nicht-erfolgen kann.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Klagen, durch\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist ein\ndie der Schuldner die Feststellung der Erstattungs-\nWiderruf insoweit unzulässig, als der Schuldner\npflicht des Bundes begehrt.\ngegenüber dem Gläubiger zur Leistung verpflichtet\n(3) Die Klagen nach den Absätzen 1 und 2 sind        bleibt und sich von dieser Verpflichtung auch nicht\nerst zulässig, wenn t.ler Bundesbeauftragte den An-      befreien kann.\nspruch abgelehnt oder im Falle des § 39 Abs. 2 eine\nablehnende Erklärung abgegeben oder innerhalb                                        § 46\nvon 6 Monaten, nachdem bei ihm ein Anspruch auf             Die Entscheidungen des Bundesbeauftragten sind\nErstattung geltend gemacht oder von ihm die Ab-          von Amts wegen zu berichtigen, wenn sie Schreib-\ngabe der Erklärung verlangt worden ist, einen end-       fehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrich-\ngültigen Bescheid nicht erteilt hat                      tigkeiten enthalten.","1010                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 47                                                      § 53\n(1) Zahlstelle für die Erstattungen auf Grund die-        Ist eine Schuld der in § 52 bezeichneten Art ge-\nses Gesetzes ist die Kasse des Landesfinanzamtes          regelt, so wird sie, soweit sich aus diesem Gesetz\nBerlin.                                                   nicht ein anderes ergibt, wie eine Verbindlichkeit\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann eine          behandelt, die mit Wirkung vom Beginn des 21. Juni\nandere Zahlstelle bestimmen.                              1948 im Verhältnis von einer Deutschen Mark zu\neiner Reichsmark umgestellt ist. Leistungen, die auf\neine solche Schuld nach dem Gesetz zur Sicherung\n§ 48                           von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. Sep-\nDie Verwaltungskosten der Konversionskasse            tember 1948 (WiGBl. S. 87) in der Fassung vom\nträgt der Bund.                                           10. August 1949 (WiGBl S. 232), den entsprechenden\nVorschriften der Länder der französischen Besat-\n§ 49                           zungszone oder des bayerischen Kreises Lindau oder\n§ 2 des Gesetzes über Zahlungsverbindlichkeiten       nach dem Gesetz über den Lastenausgleich vom\ngegenüber dem Ausland wird dahin geändert, daß            14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bewirkt\nworden sind, sind zurückzuzahlen; die §§ 133 und 183\n1. der Bundesminister der Finanzen an die Stelle      des Lastenausgleichsgesetzes sind nicht anzuwenden.\ndes Reichsbankdirektoriums und\n2. der Bundesminister für Wirtschaft an die Stelle                              §  54\ndes Reichswirtschaftsministers                        Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1\ntreten.                                                  oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln,\nhaben eine Schuld der in § 52 bezeichneten Art mit\n§ 50                           dem sich aus der Regelung ergebenden Betrag in\nDie Konversionskasse unterliegt der Prüfung durch     die steuerliche Eröffnungsbilanz für den 21. Juni 1948\nden Bundesrechnungshof.                                  einzustellen.\nIL Sonderbestimmungen\n§ 51                                         über dingliche Sicherungen\nSoweit nach Anlage V des Abkommens, nach Zif-                                    § 55\nfer 14 der Anlage I des Abkommens und nach Unter-           War eine Forderung der in § 52 Abs. 1 bezeich-\nanlage B dieser Anlage der Bund verpflichtet ist, die    neten Art am 20. Juni 1948 durch eine Hypothek ge-\nVerbindlichkeiten der Konversionskasse aus Ein-           sichert, die auf einen geringeren Betrag als eine\nzahlungen von Schuldnern im Saargebiet sowie in           Deutsche Mark für eine Goldmark oder eine Reichs-\nOsterreich, Frankreich, Luxemburg und Belgien zu          mark umgestellt ist, und hat der Gläubiger An-\nregeln, sind die §§ 37, 38, 40 bis 42 und 46 bis 50      spruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und\nsinngemäß anzuwenden.                                     seinen Anlagen, so hat er zur Wiederherstellung der\nSicherung seiner Forderung abweichend von § 53 die\nin den §§ 56 bis 61 bezeichneten Rechte.\nb) Goldmarkschulden mit spezifisch\nausländischem Charakter                                                  § 56  •\nI. Gemeinsame Bestimmungen                      (1) Ist der Schuldner Eigentümer des belasteten\nGrundstücks, so kann der Gläubiger verlangen, daß\n§ 52\nder Schuldner ihm eine neue Hypothek in Deutscher\n(1) Trägt eine in Goldmark oder in Reichsmark          Mark an dem belasteten Grundstück für seine For-\nmit Goldklausel oder mit Goldoption ausgedrückte          derung bestellt. Dabei ist der Kapitalbetrag der\nSchuld spezifisch ausländischen Charakter im Sinne        neuen Hypothek auf den Nennbetrag des Kapitals\ndes Artikels V Nr. 3 der Anlage II oder des Artikels 6    der dem Gläubiger am 20. Juni 1948 zustehenden\nder Anlage IV in Verbindung mit Anlage VII des            Hypothek zu bemessen; jedoch sind Beträge abzu-\nAbkommens und hat der Gläubiger nach den Be-              ziehen, um die sich der Kapitalbetrag der dem\nstimmungen des Abkommens und seiner Anlagen               Gläubiger zustehenden umgestellten Hypothek nach\nAnspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und            diesem Zeitpunkt bis zur Bestellung der neuen\nseinen Anlagen, so kann er verlangen, daß die             Hypothek vermindert hat. Die Hypothek für die\nSchuld so geregelt wird, wie wenn sie mit Wirkung         Nebenleistungen hat die rückständigen Zinsen zu\nvom Beginn des 21. Juni 1948 auf den Betrag von           umfassen. Mit der Bestellung der neuen Hypothek\neiner Deutschen Mark für eine Goldmark oder eine          erlischt die dem Gläubiger zustehende umgestellte\nReichsmark umgestellt worden wäre.                        Hypothek. Soweit die Forderung nach Bestellung\n(2) Trägt eine Im Ausland ausgegebene und zahl-        der neuen Hypothek erlischt, erlischt auch diese;\nbare Schuldverschreibung, die zu einer Goldmark-          dies gilt nicht für den rangbesten Teil der neuen\nanleihe oder mit Goldklausel versehenen Reichs-           Hypothek, welcher der nach Satz 4 erloschenen um-\nmarkanleihe einer deutschen Gemeinde im Bundes-           gestellten Hypothek entspricht.\ngebiet gehört, spezifisch ausländischen Charakter im         (2) Im Falle des § 58 Abs. 2 Satz 1 kann der Gläu-\nSinne der Unteranlage D zu Anlage I in Verbindung        biger von dem Schuldner nur die Bestellung einer\nmit Anlage VII des Abkommens, so gilt Absatz 1            weiteren Hypothek in Deutscher Mark für seine\nsinngemäß.                                               Forderung verlangen. Dabei ist der Kapitalbetrag der","Nr. 53--Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953                          1011\nweiteren Hypothek auf neun Zehntel des Nenn-               oder nach dem 15. Juli 1952 erworben hat, so kann\nbetrages des Kapitals der dem Gl:.1ubiger am 20. Juni      der Gläubiger der in § 55 bezeichneten Forderung\n1948 zustehenden Hypothek zu bemessen. Die Hy-            verlangen, daß der Berechtigte der weiteren Hypo-\npothek für die Nebenleistungen hat den entsprechen-        thek den Vorrang vor diesem Recht einräumt.\nden Anteil der rücksUincligen Zinsen zu umfassen.\nSoweit die Forderung nach Bestellung der weiteren             (4) Steht ein in Absatz 2 Satz 1 genanntes Recht\nHypothek erlischt, erlischt auch diese.                   dem Schuldner der in § 55 bezeichneten Forderung\nzu, so kann der Gläubiger dieser Forderung von dem\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Rang der     Schuldner die Einräumung des Vorranges vor dem\ndem Gläubiqer zustehenden um9estellten Hypothek           Recht auch dann verlangen, wenn die Voraussetzun-\nnach dem 20. Juni 1948 geändert worden ist.               gen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorliegen.\n§ 57                                                     § 59\n(1) Ist der Schuldner nicht Eigentümer des be-            (1) Die in den §§ 56 und 57 bezeichnete neue oder\nlasteten Grundstücks und hat derjenige, der beim           weitere Hypothek genießt vor einer auf dem Grund-\nInkrafttreten dieses Gesetzes Eigentümer des Grund-        stück ruhenden öffentlichen Last für die Hypotheken-\nstücks ist, dieses vor dem 21. Juni 1948 oder nach         gewinnabgabe ein Vorrecht nach § 113 des Lasten-\ndem 15. Juli 1952 erworben, so hat der Gläubiger           ausgleichsgesetzes, soweit die umgestellte Hypothek\ndem Eigentümer gegenüber dieselben Rechte, die er          ein solches genießen würde, wenn sie mit Wirkung\ngemäß § 56 gegenüber dem Schuldner hat.                    vom Beginn des 21. Juni 1948 auf den Betrag von\n(2) Hat derjenige, der beim Inkrafttreten dieses       einer Deutschen Mark für eine Reichsmark umge-\nGesetzes Eigentümer des Grundstücks ist, dieses in         stellt worden wäre. Die umgestellte Hypothek ge-\nder Zeit vom 21. Juni 1948 bis 15. Juli 1952 erworben,    nießt kein Vorrecht vor der öffentlichen Last, wenn\nso kann der Gläubiger von dem Eigentümer nur die          die weitere Hypothek ein solches nicht genießt.\nBestellung der in § 56 Abs. 2 bezeichneten weiteren            (2) Die Rechte, die auf Grund des § 58 Abs. 2 bis 4\nHypothek verlangen, jedoch nicht über den Betrag           nicht hinter die weitere Hypothek zurücktreten oder\nhinaus, um den eine auf dem Grundstück ruhende             zurückzutreten haben, genießen ein Vorrecht nach\nöffentliche Last für die Hypothekengewinnabgabe            § 113 des Lastenausgleichsgesetzes vor dem Betrage\nauf Grund des § 53 vermindert wird. Bei der Berech-        der öffentlichen Last, der dem Betrage gleichkommt,\nnung dieses Betrages bleiben die nach dem Inkraft-         für den die weitere Hypothek das in Absatz 1 ge-\ntreten dieses Gesetzes erbrachten Abgabeleistungen         nannte Vorrecht genießt.\naußer Betracht.\n(3) Soweit der Eigentümer den Gläubiger wegen\n§ 60\ndesjenigen Betrages der neuen Hypothek, der den\nBetrag der erloschenen umgestellten Hypothek über-             Soweit nach den §§ 56 bis 58 eine Rechtsfolge\nsteigt, oder wegen der weiteren Hypothek befriedigt,        davon abhängt, wann ein Recht erworben worden ist,\nerlischt die Forderung.                                     gilt in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der\nRechtserwerb als in dem Zeitpunkt eingetreten, in\n§ 58\ndem der Rechtsvorgänger das Recht erworben hat.\n(1) Die in den §§ 56 und 57 bezeichnete neue oder\nweitere Hypothek hat den Rang, den die dem Gläu-                                      § 61\nbiger zustehende umgestellte Hypothek am 21. Juni              (1) Der Gläubiger hat wegen desjenigen Teil-\n1948 hatte.                                              . betrages der in § 55 bezeichneten Forderung, für den\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Grundstück beim er auf Grund der §§ 57 bis 60 eine hypothekarische\nInkrafttreten dieses Gesetzes im Range nach der in Sicherung in dem in § 58 Abs. 1 bezeichneten Rang\nAbsatz 1 bezeiclrnden Rangstelle mit einem Recht nicht verlangen kann, ein Pfandrecht an denjenigen\nbelastet ist, das derjenige, der beim Inkrafttreten im Unterabschnitt III bestimmten Entschädigungs-\ndieses Gesetzes der Berechtigte ist, in der Zeit vom       ansprüchen des Schuldners und des Grundstücks-\n21. Juni 1948 bis 15. Juli 1952 erworben hat. Genießt       eigentümers, welche die Forderung betreffen; dies\nein solches Recht beim Inkrafttreten dieses Gesetzes        gilt nicht hinsichtlich des Teilbetrages der in § 55\nnicht eines der in § 113 des Lastenausgleichsgesetzes       bezeichneten Forderung, der über den Nennbetrag\nbezeichneten Vorrechte vor einer auf dem Grund-             der dem Gläubiger am 20. Juni 1948 zustehenden\nstück ruhenden öffentlichen Last für die Hypotheken-        Hypothek hinausgeht; das Pfandrecht erlischt, soweit\ngewinnabgabe, so kann der Gläubiger der in§ 55 be-          die weitere Hypothek nachträglich den in § 58 Abs. 1\nzeichneten Forderung verlangen, daß der Berechtigte         bezeichneten Rang erlangt.\nder weiteren Hypothek den Vorrang vor seinem                   (2) Ubersteigen die bezeichneten Entschädigungs-\nRecht in dem Umfang einräumt, in dem die öffent-            ansprüche den Betrag, wegen dessen das Pfandrecht\nliche Last auf Grund des § 53 vermindert wird.              besteht, so erstreckt sich dieses nicht auf denjenigen\n(3) Ist das Grundstück neben einem in Absatz 2         überschießenden Teil des Entschädigungsanspruches,\nSatz 1 genannten Recht im Range nach der in Ab-            der zuletzt fällig wird.\nsatz 1 bezeichneten Rangstelle auch mit einem Recht            (3) Auf das Pfandrecht sind die für das Pfandrecht\nbelastet, das derjenige, der beim Inkrafttreten dieses     an Forderungen geltenden Vorschriften des Bürger-\nGesetzes der Berechtigte ist, vor dem 21. Juni 1948        lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.","1012                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§  62                          Abgabeschuld an Hypothekengewinnabgabe nach\nDie Vorschriften der §§ 55 bis 61 gelten entspre-      den §§ 99 und 100 des Lastenausgleichsgesetzes oder\nchend, wenn die in § 55 bezeichnete Forderung am         als Abgabeschuld an Kreditgewinnabgabe nach den\n20. Juni 1948 durch eine Grundschuld oder eine           §§ 161 bis 167 des Lastenausgleichsgesetzes ent-\nRentenschuld gesichert war.                              standen wäre.\n(2) Die Feststellung über die Höhe der Abgabe-\nIII. Entschädigungsbestimmungen               schuld, die bei einer Umstellung der Schuld gemäß\nTeil II des Umstellungsgesetzes entstanden wäre,\n§  63\ntrifft das nach § 138 des Lastenausgleichsgesetzes\n(l) Ist ein Schuldner nach den §§ 52 und 53 zu        zuständige Finanzamt durch Feststellungsbescheid;\neiner höheren Leistung verpflichtet, als sich aus        auf den Feststellungsbescheid sind die für Abgabe-\neiner Umstellung gemäß Teil II des Umstellungs-          bescheide geltenden Vorschriften entsprechend an-\ngesetzes ergibt, so hat er insoweit einen Anspruch       zuwenden.\nauf Entsch~idigung. Die Vorschriften des § 32 Abs. 2,                              § 67\n3 und des § 36 Abs. 1 gelten entsprechend.                  Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1\n(2) Der Entschädigungsanspruch wird hinsichtlich      oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln,\nder einzelnen Zins- und Tilgungsleistungen in dem        haben den Entschädigungsanspruch im Sinne der\nZeitpunkt fällig, in dem di.e Verpflichtung des          §§ 63 und 66 in die steuerliche Eröffnungsbilanz in\nSchuldners nach den für die Schuld bei der Regelung      Deutscher Mark für den 21. Juni 1948 einzustellen,\nfestgesetzten Zahlungsbedingungen jeweils fällig         soweit er sich auf die nach § 54 eingestellte Schuld\nwird. § 33 Satz 2 gilt entsprechend.                     bezieht.\n§ 68\n(3) Einern Geldinstitut, das eine Schuld der in § 52\nbestimmten Art in die Umstellungs- oder Altbanken-           Der Entschädigungsanspruch nach den §§ 63 bis 65\nrechnung einzustellen hat, steht ein Entschädigungs-     erlischt, wenn ihn der Entschädigungsberechtigte\nanspruch nicht zu.                                       oder im Falle des § 61 der Gläubiger nicht binnen\ndrei Jahren nach Fälligkeit geltend macht.\n(4j Dem Schuldner steht ein Entschädigungsan-\nspruch nicht zu, soweit der Eigentümer des Grund-\nstücks nach § 64 Abs. 1 Anspruch auf eine Entschädi-                               § 69\ngung hat. Der Entschädigungsanspruch des Eigen- '            Entschädigungspflichtig ist im Falle des § 63\ntümers geht auf den Schuldner über, soweit dieser Abs. 1 das Land, in dem der Schuldner seinen Wohn-\ndie höhere Leistung erbringt.                            sitz oder Sitz zu dem Zeitpunkt hat, in dem erst-\nmalig eine Entschädigungsleistung nach § 63 Abs. 2\n§ 64                           fällig wird, in den Fällen des § 64 Abs. 1 und des § 65\n(1) Der Eigentümer des Grundstücks hat im Falle das Land, in dem das Grundstück belegen ist.\ndes § 57 Abs. 1 einen Anspruch auf Entschädigung,\nsoweit auf Grund der neuen oder weiteren Hypothek                                  §  70\neine höhere Leistung aus dem Grundstück zu er-               (1) Rechte, die der Schuldner auf Grund der\nbringen ist, als im Falle des § 57 Abs. 2 aus .dem        erhöhten Leistung nach den §§ 52 und 53 gegen\nGrundstück zu erbringen wäre. Der Anspruch wird          Dritte erwirbt, gehen auf das Land über, soweit die-\nfällig, wenn der Gläubiger von dem Eigentümer            ses Entschädigung leistet.\nZahlung verlangt oder ihn sonst auf Grund der                (2) Im Falle des § 65 gehen Rechte des Ent-\nHypothek in Anspruch nimmt oder wenn der An-              schädigungsberechtigten aus einem Schuldverhält-\nspruch nach § 63 Abs. 4 Satz 2 auf den Schuldner          nis, das dem Recht an dem Grundstück zugrunde\nübergegangen ist, jedoch nicht vor dem in § 63 Abs. 2     liegt, auf das Land über, soweit dieses Entschädigung\nSatz 1 bezeichneten Zeitpunkt.\nleistet.\n(2) Der Eigentümer ist dem Schuldner gegenüber                                   § 71\nverpflichtet, die Entschädigung zur Befriedigung des         (1) Uber den Entschädigungsanspruch entscheidet\nGläubigers zu verwenden.                                  vorbehaltlich des Rechtsweges die Oberfinanz-\ndirektion; sie kann auf den Anspruch Vorauszahlun-\n§ 65                            gen in angemessener Höhe gewähren. Zuständig ist\nIst ein Recht auf Grund des § 58 im Range hinter       im Falle des § 63 die Oberfinanzdirektion, in deren\ndie neue oder weitere Hypothek zurückgetreten,            Bezirk der Schuldner seine gewerbliche Nieder-\nund hat der Berechtigte infolge der Rangänderung          lassung oder in Ermangelung einer solchen Nieder-\neinen Ausfall bei der Zwangsvollstreckung in das          lassung seinen Wohnsitz hat, in den Fällen der§§ 64\nGrundstück erlitten, so hat er einen Anspruch auf         und 65 die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk das\nEntschädigung. Dies gilt nicht, soweit der Ausfall        belastete Grundstück belegen ist. Die Entscheidung\nauch eingetreten wäre, wenn das Recht einem in            ergeht schriftlich und soll mit Gründen versehen\n§ 58 Absatz 2 bezeichneten Recht gleichgestellt          sein und einen Hinweis auf die Zulässigkeit des\nwäre.                                                     Rechtsweges enthalten.\n§ 66\n(2) Lehnt die Oberfinanzdirektion den Entschädi-\n(1) Der Entschädigungsanspruch nach § 63 ver-         gungsanspruch ab oder erteilt sie nicht innerhalb\nmindert sich um den Betrag, der bei einer Umstel-         von sechs Monaten, nachdem bei ihr ein Entschädi-\nlung gemäß Teil II des Umstellungs'gesetzes als           gungsanspruch geltend gemacht worden ist, einen","Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953                          1013\nendgültigen Bescheid, so ist die Klage zulässig. Das    können nach Maßgabe der §§ 76 bis 89 dieses Ge-\nGericht ist bei der Entscheidung über den . Anspruch    setzes geändert, ausgetauscht oder aufgehoben und\nan die nach § 66 Abs. 2 getroffene Feststellung ge-     dabei auch einzelne Pfandgegenstände aus der\nbunden. Für den Anspruch ist ohne Rücksicht auf         Haftung entlassen werden (Änderung), wenn\nden Streitwert das Landgericht, in dessen Bezirk die             1. eine solche Änderung als Teil eines Re-\nin Absatz 1 bezeichnete Oberfinanzdirektion ihren                    gelungsangebotes auf Grund der Anlage II\nSitz hat, ausschließlich zuständig. § 11 Abs. 3, 4 gilt              oder des Artikels 34 Nr. 12 der Anlage IV\nentsprechend.                                                        des Abkommens vorgesehen ist und\n§ 72                                  2. die Gläubigervertreter die Annahme des\nRegelungsangebotes den Gläubigern emp-\nDer Schuldner einer Schuld der in § 52 bezeichne-\nfohlen oder auf Grund einer Entscheidung\nten Art kann bereits vor Regelung der Schuld die\ndes Schieds- und Vermittlungsausschusses\nFeststellung begehren, daß ihm bei Regelung der\nzu empfehlen haben oder die Gläubiger\nSchuld nach dem Abkommen und seinen Anlagen\nauf Grund eiq.er Entscheidung des Schieds-\nein Entschädigungsanspruch nach den §§ 63 und 66\nund Vermittlungsausschusses verpflichtet\nzusteht. § 71 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1\nsind, die Bedingungen des Regelungsan-\nHalbsatz 2 gilt entsprechend.\ngebotes als mit den Bestimmungen des\nAbkommens in Einklang stehend anzu-\n§ 73                                      erkennnen.\n(1) Soweit im Falle des § 57 Abs. 2 die weitere         (2) Die für die Anleihe bestehenden Sicherheiten\nHypothek die in § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 bestimmte      oder die nach der Änderung vorhandenen neuen\nHöhe nicht erreicht und der Cläubiger wegen des         Sicherheiten dienen der Sicherung sämtlicher Gläu-\nfällige]). Unterschiedsbetrages k:eine Befriedigung     biger, die das Regelungsangebot anzunehmen be-\nerlangen kann, sind dem Schuldner auf Antrag des        rechtigt sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie es an-\nGläubigers Vorauszahlungen auf seinen Entschädi-        nehmen. Die Rechte an einer Sicherheit für die For-\ngungsanspruch zu gewähren.                              derungen der Gläubiger, die das Regelungsangebot\n(2) Soweit dem Schuldner im Falle des Absatzes 1    annehmen, und die Rechte an einer Sicherheit für\nein Entschädigungsanspruch nicht zusteht, ist ihm      die Forderungen der Gläubiger, die das Regelungs-\n' auf Verlangen de._; Gläubigers der erforderliche Be-    angebot nicht annehmen, sind - unbeschadet der\ntrag von dem Lande, ir dem das Grundstück belegen       sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes - unter-\nist, als Darlehen zu gewähren. Uber die Gewährung       einander gleichrangig. Die Rechte an den Sicher-\ndes Darlehens entscheidet die Oberfinanzdirektion,     heiten können nach Maßgabe des Regelungsange-\nin deren Bezirk das belastete Grundstück belegen ist,   botes zustehen\nsie setzt auch die Darldrnsbeclingungen fest.                    1. entweder für beide Gläubigergruppen\ndemselben Treuhänder oder denselben\nsonst nach den Anleihebedingungen Be-\n§ 74\nrechtigLm oder\nSoweit die §§ 63 bis 73 auf Vorschriften in den               2. für die Gläubiger, die das Regelungsan-\n§§ 56 bis 58 Bezug nehmen, gelten sie entsprechend,                  gebot annehmen, und für die Gläubiger,\nwenn die in § 55 bezeichnete Forderung am 20. Juni                   die es nicht annehmen, verschiedenen\n1948 durch eine Grundschuld oder eine Rentenschuld                  Treuhändern oder verschiedenen sonst\ngesichert war.                                                       nach dEn Anleihebedingungen Berechtig-\nten.\nc) Änderung und Aufhebung                          (3) Das gleiche Rangverhältnis zwischen den\nvon Sicherheiten für Forderungen                    Rechten der beiden Gläubigergruppen bleibt auch\naus Schuldverschreibungen                     dann bestehen, wenn die Vorschriften des § 76 Abs. 3\nNr. 1 und 2, soNeit diese anwendbar sind, nicht er-\n§ 75                         füllt werden.\n(1) Sicherheiten, und zwar                                                     § 76\na) Grundschulden, Hypotheken und andere            (1) Ist in dem Regelungsangebot des Schuldners\nRechte, die zur Sicherung von Forderungen   eine Änderung :ler Art oder des Umfangs von Sicher-\naus Schuldverschreibungen dienen, die       heiten gemäß Artikel V Nr. 12 der Anlage II des Ab-\nunter Anlage II oder Anlage IV Artikel 34   kommens vorgesehen, sei es durch Entlassung von\nNr. 12 des Abkommens fallen,                Pfandgegenständen unter gänzlichem oder teil-\nb) von dem Schuldner zur Sicherung von For-     weisem Austausch von Sicherheiten, sei es durch\nderungen a.us Schuldverschreibungen im      Entlassung von Pfandgegenständen ohne einen sol-\nSinne des Buchstaben a eingegangene          chen Austausch, sei es in sonstiger Weise und sind\nVerpflichtungen, Vermögenswerte nicht        zu einer solchen Änderung Willenserklärungen\noder unter bestimmten Bedingungen nicht      eines Treuhänders oder eines anderen nach den An-\nzu veräußern oder zu belasten, einschließ-   leihebedingungen Berechtigten erforderlich, so kön-\nlich der Verpflichtung, keine solche Be-     nen die Willenserklärungen durch eine gerichtliche\nlastung zuzulassen (negative Sicherheits-    Entscheidung ersetzt werden, sofern die Gläubiger-\nklauseln),                                   vertreter den Gltubigern die Annahme des Rege-","1014                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nlungsangebotes empfohlen oder auf Grund einer                   b) mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Tage\nEntscheidung· des Schieds- und Vermittlungsaus-                    der ersten Veröffentlichung der Empfeh-\nschusses zu empfehlen haben oder die Gläubiger                     lung des Regelungsangebotes durch die\n· auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Ver-                 Gläubigervertreter oder der Bekannt-\nmittlungsausschusses verpflichtet sind, diese Bedin-               machung der Entscheidung des Schieds- und\ngungen als mit den Bestimmungen des Abkommens                      Vermittlungsausschusses.\nin Einklang stehend anzuerkennen.                           (5) Änderungen und Aufhebungen, bei denen die\n(2) Ist in dem Regelungsangebot die .Änderung         Willenserklärung des Treuhänders oder eines ande-\noder die Aufhebung einer Verpflichtung der in § 75       ren nach den Anleihebedingungen Berechtigten\nAbs. l Buchstabe b angeführten Art vorgesehen, so        durch eine Entscheidung auf Grund dieses Gesetzes\nkann die Verpflichtung durch eine gerichtliche Ent-      ersetzt worden ist, gelten nicht als Aufgabe einer\nscheidung geändert oder aufgehoben werden, sofern        Sicherheit im Sinne des § 776 des Bürgerlichen\ndie Gläubigervertreter den Gläubigern die Annahme        Gesetzbuchs.\ndes Regelungsangebotes empfohlen oder auf Grund             (6) Macht ein zur Annahme eines Regelungs-\neiner Entscheidung des Schieds- und Vermittlungs-        angebotes berechtigter Gläubiger von dieser Mög-\nausschusses zu empfehlen haben oder der Gläubiger        lichkeit keinen Gebrauch, so ist er nach Maßgabe\nauf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Ver-       des § 12 Abs. 4 befugt, ein Feststellungsurteil zu\nmittlungsausschusses verpflichtet ist, diese Bedin-      erwirken.\ngungen als mit den Bestimmungen des Abkommens                                      § 77\nin Einklang stehend anzuerkennen.\nFür das gerichtliche Verfahren gelten die Vor-\n(3) Eine gerichtliche Entscheidung nach den Ab-       schriften des Reichsgesetzes über die Angelegen-\nsätzen l und 2 ist nur zulässig, wenn innerhalb der      heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sich\nin Absatz 4 bestimmten Frist folgende Bedingungen        nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes\nerfüllt sind:                               ·            ergibt.\n1. Das Regelungsangebot muß von Gläubi-                                    § 78\ngern angenommen worden sein, deren               (1) An dem Verfahren beteiligt sind nur der\nForderungen die Mehrheit des Gesamt-         Schuldner, der Treuhänder oder ein sonstiger nach\nbetrages derjenigen Schuldverschreibun-       den Anleihebedingungen Berechtigter sowie der\ngen einer Anleihe ausmachen, die während      Bürge und jeder, der sonst aus einer Sicherheit in\nder in Absatz 4 bestimmten Frist nach         Anspruch genommen werden kann.\nMaßgabe des Wertpapierbereinigungs-\n(2) Soweit die Vorschriften des § 76 Abs. 3 Nr. 1\ngesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl.\nund 2 gelten, steht dem einzelnen Gläubiger das\nS. 295) oder des ~ereinigungsgesetzes für\nRecht zu, ohne Anspruch auf Erstattung der ihm da-\ndeutsche Auslandsbonds vom 25. August\ndurch entstehenden Kosten in dem gerichtlichen\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) anerkannt\nVerfahren mit dem Vorbringen gehört zu werden,\nworden oder die in anderer Weise als\ndaß die in dem Regelungsangebot enthaltenen Be-\nrechtsgültig ausstehend anzusehen sind;\ndingungen, soweit sie sich auf Sicherheiten beziehen,\n2. soweit Gläubiger von Schuldverschreibun-      mit der Anlage II oder mit Artikel 34 Nr. 12 der An-\ngen, die gemäß Nummer 1 anerkannt wor-        lage IV des Abkommens nicht in Einklang stehen;\nden oder sonst als rechtsgültig ausstehend    eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 76 Abs. l\nanzusehen sind, schriftliche Einwendungen     oder Abs. 2 darf nur ergehen, wenn das Gericht fest-\ngegen das Regelungsangebot bei den Gläu-      stellt, daß diese Bedingungen des Regelungs-\nbigervertretern oder den an deren Stelle      angebotes mit der Anlage II oder mit Artikel 34\ntretenden Organisationen oder, falls eine     Nr. 12 der Anlage IV des Abkommens in Einklang\nEntscheidung des Schieds- und Vermitt-        stehen.\nlungsausschusses ergangen ist, bei diesem                                § 79\nerheben, dürfen die Forderungen dieser\nGläubiger nicht einen Betrag von 25 vom          Für die Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes\nist das Landgericht, bei dem der Schuldner seinen\nHundert desjenigen Gesamtbetrages er-\nallgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zu-\nreichen, für den nach Maßgabe des Rege-\nständig. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.\nlungsangebotes Sicherheiten zu bestellen\noder aufrechtzuerhalten sind.\n§  80\nDie vorstehenden Vorschriften gelten nicht, falls\ndie Änderung von Sicherheiten, die durch die gericht-       (1) Entscheidungen nach § 76\" werden nur auf An-\nliche Entscheidung herbeigeführt werden soll, nur        trag des Schuldners erlassen.\nin einer Herabsetzung des Betrages des Grundpfand-          (2) Der Schuldner hat in seinem Antrage im Falle\nrechts oder einer sonstigen Sicherheit besteht, um        des § 76 Abs. 1 die Willenserklärungen, deren Abgabe\ndie Sicherheit dem in Nummer 2 genannten Gesamt-         durch die Entscheidung ersetzt werden soll, und im\nbetrage der Schuld anzupassen.                           Falle des § 76 Abs. 2 die begehrte gerichtliche Maß-\nnahme bestimmt zu bezeichnen. Er. hat seinem An-\n(4) Die in Absatz 3 erwähnte Frist endet, je nach-    trage die Anleihebedingungen, eine Ausfertigung\ndem, welcher Zeitpunkt der spätere ist,\ndes Regelungsangebotes und, falls auf Grund dieses\na) am 31. Dezember 1954 oder                      Angebotes ein Vertrag zustande gekommen ist, eine","Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953                            1015\nAusfertigung des Vertrages beizufügen. Soweit die           (2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von\nVorschriften des § 76 Abs. 3 ~r. 1 und 2 gelten, hat    einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit dem\ner auch Beweisunterlagen dafür beizubringen, daß        Zeitpunkt, in dem.die Entscheidung dem Beschwerde-\ndiese Vorschriften erfüllt sind und daß die in § 82     führer bekanntgemacht worden ist.\nvorgesehene Bekanntmachung erfolgt ist.                     (3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und\nBeweise gestützt werden.\n§ 81                              (4) Im übrigen gelten für das Beschwerdeverfah-\nDer Schuldner hnt auf Verlangen des Gerichts         ren die Vorschriften der §§ 82 bis 85 entsprechend.\nalle Unterlagen beizubringen, die es als Voraus-            (5) Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.\nsetzung für eine Entscheidung nach § 76 für sachdien-\nlich erachtet.\n§ 87\n§  82\nDie gerichtliche Entscheidung nach § 76 wird erst\n(1) ;)as Gericht hat beglaubigte Abschriften des     wirksam, nachdem sie allen Beteiligten gegenüber\nAntrages und aller von dem Schuldner eingereichten       rechtskräftig geworden ist.\nUnterlagen den übrigen Beteiligten mit der Auf-\nforderung zuzustellen, sich zu dem Antrag gegen-                                   § 88\nüber dem Gericht innerhalb eines Monats nach Zu-           In den Fällen der §§ 82, 83, 85 und des § 86 Abs. 2\nstellung zu äußern.                                     verHingert sich die Frist für Beteiligte, die ihren Sitz\n(2) Soweit die Vorschriften des § 76 Abs. 3 Nr. 1    oder Wohnsitz im Ausland haben, auf drei Monate.\nund 2 gelten, hat der Schuldner zu veranlassen, daß\nmindestens 60 Tage vor dem Verhandlungstermin                                     § 89\neine Bekanntmachung über den Antrag sowie über\nOrt und Zeit des Verhandlungstermins in einer all-          (1) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts\ngemein verbreiteten Zeitung des Begebungslandes         anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kosten-\nder Anleihe erfolgt. Diese Bekanntmachung hat kurz      ordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I\ndie beantragte Entscheidung und außerdem anzu-          S. 1371).\ngeoen, daß jeder Gläubiger, der berechtigt ist, das         (2) Für das gerichtliche Verfahren des ersten\nRegelungsangebot anzunehmen, es jedoch nicht an-        Rechtszuges wird vom S_chuldner die dreifache Ge-\ngenommen hat, Einwendunuen (§ 78) gegen den An-          bühr (§ 26 der Kostenordnung) erhoben. Der Ge-\ntrag bei dem Gericht vorbringen kann und Anspruch        schäftswert bestimmt sich nach § 24 Abs. 2 der\nauf Gehör hat.                                           Kostenordnung; er wird in jedem Falle von Amts\n§ 83                           wegen festgesetzt.\n(1) Das Gericht hat ··eine mündliche Verhandlung         (3) Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren\nüber den Antrag anzuordnen, zu der die Beteiligten       (§ 86) bestimmt sich nach § 123 der Kostenordnung,\nzu laden sind. Die Verhandlung darf, wenn die Be-        jedoch wird das Sechsfache d'er dort vorgesehenen\nteiligten nicht ausdrücklich einem frühe1en Verhand-     Sätze erhoben.\nlungstermin zugestimmt haben, frühestens einen              (4) Entscheidungen der Oberlandesgerichte über\nMonat nach Zustellung der Ladung stattfinden.            die Kosten können nicht angefochten werden.\n(2) Das Gericht prüft alle Voraussetzungen der           (5) Der Schuldner hat die Kosten (einschließlich\nEntscheidung und alle Einwendungen der einzelnen         angemessener Anwaltskosten), die dem Treuhänder\nGläubiger unabhängig davon, ob die Beteiligten und       und einem sonstigen nach den Anleihebedingungen\ndie Gläubiger im Termin erscheinen.                    · Berechtigten erwachsen sind, zu erstatten, soweit\nsie zur Wahrnehmung der Rechte dieser Beteiligten\nerforderlich waren. Die Kosten werden von dem\n§ 84\nGericht des ersten Rechtszuges festgesetzt, die Vor-\nDas Gericht hat den Beteiligten das Ergebnis einer schriften der Zivilprozeßordnung gelten entspre-\nBeweisaufnahme mitzuteilen.                              chend.\n(6) Die für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\n§  85                          geltenden Vorschriften der Gebührenordnung für\nRechtsanwälte sind sinngemäß anzuwenden. Im\nEine Entscheidung darf frühestens einen Monat         Beschwerdeverfahren erhält der Rechtsanwalt die\nnach Mitteilung des Antrages sowie der vom Schuld-       gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug.\nner eingereichten Unterlagen und des Ergebnisses\neiner Beweisaufnahme an die Beteiligten ergehen,\nes sei denn, daß diese auf die Einhaltung dieser        d) Deutsches Kreditabkommen von 1952\nFrist ausdrücklich verzichtet haben.\n§ 90\n(1) Der bei der Bank deutscher Länder bestehende\n§  86                           Deutsche Ausschuß für internationale finanzielle\n(1) Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten      Beziehungen nimmt die Aufgaben des Deutschen\ndie sofortige Beschwerde zu; über sie entscheidet das   Ausschusses für Stillhalteschulden im Sinne des\nOberlandesgericht.                                       Deutschen Kreditabkommens 1952 wahr.","1016                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) In diesem Unterabschnitt haben die nachge-           geren als denjenigen Betrag herabgesetzt worden\nnannten Ausdrücke, soweit nicht der Zusammen-               ist oder wird, für den das Kreditinstitut dem aus-\nhang eine andere Aus] egung erfordert, die nach-            ländischen Bankgläubiger gemäß Absatz 1 einen\nstehende Bedeutung:                                        eigenen Wechsel oder ein Garantieschreiben des\n1. Kreditabkommen: das Deutsche Kreditab-          Kunden zu beschaffen hat. Wird der Kunde aus dem\nkommen von 1952,                               Wechsel oder dem Garantieschreiben wegen eines\nhöheren als desjenigen Betrages in Anspruch ge-\n2. Kreditinstitute: alle Kreditinstitute mit Sitz\nnommen, auf den die Verpflichtung des Kunden\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\ngegenüber dem Kr,editinstitut herabgesetzt worden\nland oder im Lande Berlin, sofern sie dem\nist oder wird, so hat das Kreditinstitut insoweit den\nKreditabkommen beigetreten sind,\nKunden schadlos zu halten. Der Kunde kann bei\n3. ausländische Bankgläubiger: ausländische        Dbergabe des Wechsels oder Garantieschreibens\nBankgläubiger im Sinne der Ziffer 1 des        oder später verlangen, daß ihm das Kreditinstitut\nKreditabkommens,                               wegen seiner etwaigen Ansprüche nach Satz 2 Sicher-\n4. deutsche Schuldner: deutsche Schuldner          heit leistet.\nim Sinne der Ziffer 1 des Kreditabkommens.\n§ 92\n§ 91                               (1) Soweit ein Kreditinstitut Sicherheiten, die es\nvon einem Kunden erhalten hat, gemäß Nummer 6\n(1) In den Fällen, in denen ein Kreditinstitut ge-\ndes Kreditabkommens treuhänderisch für einen\nmäß Nummer 3 Absatz 4 des Kreditabkommens ver-\nausländischen Bankgläubiger zu halten berechtigt\npflichtet ist, seinem ausländischen Bankgläubiger\nist, geht das Recht an den Sicherheiten auf den\neinen eige:µen Wechsel oder ein Garantieschreiben\nausländischen Bankgläubiger über, sobald das\nseines Kunden zu beschaffen, ist der Kunde auf Ver-\nKreditinstitut die Anzeige an den ausländischen\nlangen des Kreditinstituts verpflichtet, dem Kredit-\nBankgläubiger absendet, es halte für letzteren treu-\ninstitut nach dessen Wahl zu übergeben:\nhänderisch die Sicherheiten.\n1. einen von ihm ausgestellten, an das Kredit-\ninstitut oder dessen Order zu zahlenden            (2) Soweit der ausländische Bankgläubiger aus\neigenen Wechsel aufSicht,der nach Wechsel-      den Sicherheiten befriedigt wird, erlischt auch die\nsumme und Währung mit dem Betrage               entsprechende Forderung des Kreditinstituts gegen\nübereinstimmt, den das Kreditinstitut aus       den Kunden.\ndem von diesem an den Kunden weiter-\ngegebenen Kredit an den ausländischen                                     § 93\nBankgläubiger schuldet, oder                       (1) Die Berechtigung eines Kreditinstituts, über\n2. ein Garantieschreiben, in dem der Kunde          eine Sicherheit zu verfügen, wird nicht dadurch be-\ngegenüber dem ausländischen Bankgläubi-         rührt, daß es die Sicherheit für einen ausländischen\nger in Höhe des Betrages, den das Kredit-       Bankgläubiger treuhänderisch hält, unbeschadet der\ninstitut aus dem von diesem an den Kunden       Pflichten, die ihm gegenüber dem Kunden oder nach\nweitergegebenen Kredit an den auslän-           dem Kreditabkommen gegenüber dem ausländischen\ndischen Bankgläubiger schuldet, die Garan-      Bankgläubiger obliegen.\ntie dafür übernimmt, das Kreditinstitut           (2) Besteht eine Sicherheit in einer Bürgschaft,\nwerde den ausländischen Bankgläubiger           Garantie oder Kreditversicherung, so wird der Bürge,\nwegen seiner Forderung aus dem Kredit           Garant oder Kreditversicherer frei, soweit er an das\nbei Fälligkeit befriedigen; im übrigen hat      Kreditinstitut leistet, es sei denn, daß zur Zeit der\ndas Garantieschreiben der Nummer 3 Ab„           Leistung über das Vermögen des Kreditinstituts\nsatz 4 des Kreditabkommens zu entsprechen.       Konkurs eröffnet worden ist.\n(2) Hatte der Kunde auf Grund einer ihm durch\ndie Durchführungsvorschriften zu einem früheren\nKreditabkommen auferlegten Verpflichtungen dem                                         §  94\nKreditinstitut einen eigenen Wechsel übergeben, so             Ist eine Schuld durch Bürgschaft, Garantie, Indossa-\nist er zur Ubergabe des neuen Wechsels nur Zug               ment oder Kreditversicherung gesichert, so wird der\num Zug gegen Rückgabe des alten Wechsels, oder,             Bürge, Garant, Indossant oder Kreditversicherer im\nsofern das Kreditinstitut zur Rückgabe außerstande          Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht deshalb von\nist, nur Zug um Zug gegen eine schriftliche Erklä-          seiner Verpflichtung frei, weil nach Inkrafttreten des\nrung des Kreditinstituts verpflichtet, in der dieses        Kreditabkommens die Laufzeit der Schuld verlängert,\nsich verpflichtet, den Kunden von allen Ansprüchen          ihre Fälligkeit hinausgerückt oder ihre Form ge-\nfreizustellen, die infolge der Nichtrückgabe des alten      ändert wird.\nWechsels gegen ihn geltend gemacht werden.\n(3) Die Verpflichtung des Kunden, den eigenen                                      § 95\nWechsel oder das Garantieschreiben mit dem aus                 Die Aushändigung der in§ 91 bezeichneten eigenen\nAbsatz 1 sich ergebenden Inhalt auszustellen und zu         Wechsel an ein Kreditinstitut begründet nicht die\nübergeben, wird nicht dadurch berührt, daß die Ver-         Verpflichtung zur Entrichtung der Wechselsteuer.\npflichtung des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut          Werden die Wechsel von diesem Kreditinstitut in\nauf Grund gesetzlicher Vorschriften auf einen gerin-        Umlauf gesetzt, so bleiben sie von der Wechsel-","Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953                             1017\nsteuer ausgenommen, wenn sie vorher dem Finanz-       gilt handelsrechtlich nicht als eine Berichtigung von\namt vorgelegt und von ihm mit einem Abdruck           Wertansätzen im Sinne von § 47 Abs. 1 und 2 des\nseines Dienststempels versehen werd2n.                D-Markbilanzgesetzes.\n(2) In der steuerlichen Eröffnungsbilanz in Deut-\n§ 96\nscher Mark für den 21. Juni 1948 ist der Wertansatz\n(1) Die durch die Vorbereitung, den Abschluß und   für eine Schuld der im Absatz 1 bezeichneten Art\ndie Inkraftsetzung des Kreditabkommens entstehen-     nach ihrer Regelung unter Zugrundelegung des\nden oder damit notwendig verbundenen Kosten und       neuen Kapitalbetrages, vermindert um die darin ent-\nAuslagen einschließlich der von den ausländischen     haltenen Zinsen, die auf die Zeit nach dem 20. Juni\nBankenausschüssen für Rechtsberatung oder aus         1948 entfallen, und unter Zugrundelegung des nach\nanderem Anlaß vor Abschluß des Kreditabkommens,       § 10 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes für den Wert-\njedoch nicht vor dem 1. November 1950 und während     ansatz in der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark\ndessen Laufzeit gemachten sachgemäßen Aufwen-         maßgebenden Umrechnungskurses der ausländischen\ndungen fallen den deutschen Schuldnern anteilig       Währung zu berichtigen; auf diese Berichtigung sind\nnach dem Verhältnis ihrer unter das Kreditabkom-      die §§ 47, 73 bis 75 des D-Markbilanzgesetzes anzu-\nmen fallenden Schulden zur Last.                      wenden. In der Steuerbilanz für das Wirtschaftsjahr,\n(2) Die Kosten werden durch den Deutschen Aus-     in dem die Schuld nach Absatz 1 mit dem neuen\nschuß für Stillhalteschulden eingezogen. Rechts-      Wert angesetzt wird, ist ein Verlust, der sich durch\nstreitigkeiten hieraus gehören zur Zuständigkeit der  die Zugrundelegung des am Stichtag der Bilanz gel-\nordentlichen Gerichte. Der Deutsche Ausschuß für      tenden Umrechnungskurses an Stelle des bisher maß-\nStillhalteschulden kann in einem solchen Rechtsstreit gebenden Umrechnungskurses ergibt, soweit er den\nklagen oder verklagt werden; er wird durch seinen     Gewinn aus der Herabsetzung der für die Zeit vom\nVorsitzenden vertreten, der von dem Präsidenten       21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1952 zu entrichtenden\ndes Direktoriums der Bank deutscher Länder ernannt    Zinsen übersteigt, durch Bildung eines Gegenpostens\nwird.                                                 auf der Aktivseite der Bilanz auszugleichen. Der\nGegenposten ist in den folgenden vier Wirtschafts-\n§ 97\njahren in gleichen Teilbeträgen aufzulösen.\nFür die Entscheidungen des in Nummer 20 des           (3) Im übrigen findet eine Berichtigung von Wert-\nKreditabkommens vorgesehenen Schiedsausschusses       ansätzen nach §§ 47, 73 bis 75 des D-Markbilanz-\ngelten die Vorschriften des Zehnten Buches der        gesetzes für eine Schuld der im Absatz 1 bezeich•\nZivilprozeßordnung, mit Ausnahme des § 1039 und       neten Art nicht statt.\ndes § 1041 Abs. 1 Nr. 5. Dem Antrag, eine Entschei-\ndung des Schiedsausschusses für vollstreckbar zu                                § 100\nerklären, ist eine von dem Vorsteher des Büros des       Ein aus der Regelung einer Auslandsschuld, die\nAusschusses vollzogene Ausfertigung beizufügen.       keine Valutaverpflichtung im Sinne des § 10 des\nD-Markbilanzgesetzes ist, sich ergebender Gewinn\n§ 98                         unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und\nDie Bestimmungen der §§ 90 bis 97 gelten sinn-      Ertrag. Das gilt nicht, soweit dieser Gewinn auf Zins-\ngemäß für Abkommen, die zum Zwecke der Er-            verpflichtungen entfällt, die nach dem 21. Juni 1948\nentstanden sind.\nneuerung oder Verlängerung des Kreditabkommens\nabgeschlossen werden.                                                           § 101\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\ne) Bilanzierungsbestimmungen und                   stimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechts-\nsonstige s teuer 1i c he Bestimmungen              verordnung zu erlassen, nach denen bei im Ausland\nzahlbaren Zinsen aus Anleihen zur Vermeidung\n§ 99\neiner Steuererstattung vom Steuerabzug vom Kapi-\n(1) Eine Schuld, die eine Valutaverpflichtung im   talertrag abgesehen werden kann.\nSinne des § 10 des D-Markbilanzgesetzes vom\n21. August 1949 (WiGBl. S. 279) darstellt, ist nach\nihrer Regelung abweichend von § 47 Abs. 3 Satz 2      f) Ä n der u n g v o n V o r s c h r i f t e n üb e r d i e\ndes D-Markbilanzgesetzes in der Fassung des § 7 Nr. 7         Neuordnung des Geldwesens\ndes D-Markbilanzergänzungsgesetzes vom 28. De-\nzember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) spätestens in                              § 102\nder Bilanz für das erste Geschäftsjahr, das nach dem     (1) § 15 des Umstellungsgesetzes in der Fassung\n30. Dezember 1955 endet, mit dem Wert anzusetzen,     der Artikel 1 und 2 des Gesetzes Nr. 46 der Alliierten\nder sich für sie aus dem neuen Kapitalbetrag und      Hohen Kommission (Bundesanzeiger Nr. 31 vom\nunter Zugrundelegung des am Stichtag der Bilanz       14. Februar 1951) wird mit Wirkung vom 21. Juni\ngeltenden Umrechnungskurses der ausländischen         1948 aufgehoben. Soweit ein Zweitschuldner im\nWährung ergibt. Ist dieser Umrechnungskurs nied-      Sinne von § 15 Abs. 8 des Umstellungsgesetzes\nriger als der nach § 10 Abs. 1 des D-Markbilanz-      gegenüber einem Angehörigen der Vereinten\ngesetzes maßgebende Umrechnungskurs, so kann die      Nationen für eine Reichsmarkverbindlichkeit gemäß\nSchuld mit einem unter Zugrundelegung des bisher      § 15 Abs. 1' ,des Umstellungsgesetzes haftbar geblie-\nmaßgebenden Umrechnungskurses berechneten Wert        ben ist, die eine Schuld der in § 52 bezeichneten Art\nangesetzt werden. Die Änderung des Wertansatzes       ist oder die zur Sicherung einer Schuld dieser Art","1018                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nabgetreten oder verpfändet ist und auf Goldmark          zur Fälligkeit der Verbindlichkeit (Artikel V Nr. 8\noder Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption          bis 10 der Anlage II) in der Umstellungsrechnung\nlautet, bleibt der Zweitschuldner in gleichem Um-        dem neuen Kapitalbetrag hinzugerechnet werden.\nfange wie bisher haftbar, bis Gläubiger und Erst-        Der Gegenwartswert ist unter Zugrundelegung eines\nschuldner sich darüber geeinigt haben, daß die von       Zinssatzes von 4,5 vom Hundert jährlich auf den\ndem Erstschuldner angebotenen Sicherheiten aus-          1. Januar 1953 zu errechnen. Mehrzinsen sind nicht\nreichen.                                                 zu berücksichtigen, soweit sie durch eineri 4,5 vom\nHundert jährlich übersteigenden Zinsertrag aus sol-\n(2) § 2 Nr. 4 der Vierzigsten Durchführungsver-\nordnung zum Umstellungsgesetz erhält mit Wirkung         chen eigenen Ausleihungen des Geldinstituts aus-\nvom 21. Juni 1948 folgende Fassung:                      geglichen w2rden, die entweder aus Mitteln der\nunter Absatz 1 fallenden Anleihen und Darlehen\n,,4 a. Hypotheken, Grundschulden und Renten-             stammen oder deren Zinssatz mit Rücksicht auf die\nschulden, die bei Ablauf des 20. Juni 1948       Verzinsung der unter Absatz 1 fallenden Anleihen\nAngehörigen der Vereinten Nationen (§ 13         und Darlehen höher ist als jährlich 4,5 vom Hundert,\nAbs. 4 des Umstellungsgesetzes) zustanden,       und soweit der Zinsaufwand auf den nach Absatz 2\nsofern die durch sie gesicherte Forderung        gedeckten Teil der neuen Kapitalschuld entfällt.\neine Schuld der in § 52 des Gesetzes zur Aus~\nführung des Abkommens über deutsche Aus-            (4) Die einem Geldinstitut nach dem Ergebnis der\nlandsschulden bezeichneten Art ist;              Umstellungsrechnung in Höhe des nicht nach Ab-\nsatz 2 gedeckten Teiles des neuen Kapitalbetrages\nb. Hypotheken, Grundschulden und Renten-            zuzüglich des sich nach Absatz 3 ergebenden Betra-\nschulden, die bei Ablauf des 20. Juni 1948 an    ges zustehende Ausgleichsforderung ist erst vom\nAngehörige der Vereinten Nationen zur            1. Januar 1953 an mit 4,5 vom Hundert jährlich zu\nSicherung einer Schuld der in § 52 des Geset-    verzinsen.\nzes zur Ausführung des Abkommens über\ndeutsche Auslandsschulden bezeichneten Art          (5) Soweit sich der vom 21. Juni 1948 an mit 3\nabgetreten oder verpfändet waren, soweit sie     oder 4,5 vom Hundert jährlich verzinsliche Teil der\naus einem Geschäft, das der Angehörige der       bisher in die Umstellungsrechnung eingestellten\nVereinten Nationen zu finanzieren oder zu        Ausgleichsforderung auf Grund der Absätze 1\nrefinanzieren beabsichtigte, herrühren und sie   bis 4 vermindert oder erst vom 1. Januar 1953 an zu\noder die Forderungen, zu deren Sicherung sie     verzinsen ist, sind die dem Geldinstitut daraus\nbestellt sind, auf Goldmark oder Reichsmark      zugeflossenen Zinsen auf den Zinsanspruch anzu-\nmit Goldklausel oder Goldoption lauten.\"         rechnen, der ihm gegen den Schuldner der Aus-\n(3) Leistungen, die nach § 15 Abs. 7 des Umstel-      gleichsforderung für den Zeitraum zusteht, der auf\nlungsgesetzes in der Fassung der Artikel 1 und 2         die Bestätigung der nach den Absätzen 1 bis 4 durch-\ndes Gesetzes Nr. 46 der Alliierten Hohen Kommis-         geführten Berichtigung der Umstellungsrechnung\nsion zu bewirken waren, gelten als Leistungen nach       folgt.\nden Vorschriften der §§ 105 und 106 des Lastenaus-          (6) Für die Berechnung des vorläufigen Eigen-\ngleichsgesetzes. Bewirkte Leistungen sind zurück-        kapitals bleiben die nach Absatz 1 bis 3 einzustellen-\nzuzahlen, wenn die zugrunde liegende Schuld die          den Beträge außer Ansatz, soweit sie von den nach\nVoraussetzungen des § 52 erfüllt und geregelt wor-       den bisherigen Vorschriften einzustellenden Beträ-\nden ist; die §§ 133 und 183 des Lastenausgleichs-        gen abweichen. Diese Abweichungen haben keine\ngesetzes sind nicht anzuwenden.                          Rückwirkung auf die Reichsmarkschlußbilanz.\ng) Verbindlichkeiten\nvon Geldinstituten                                               § 104\n(1) Für Berliner Altbanken gilt § 103 Abs. 1 bis 4\n§ 103\nund Abs. 6 entsprechend. Zur Durchführung des Ar-\n(1) Verbindlichkeiten aus Schuldverhältnissen der     tikels 14 Abs. 2 des Abkommens ist ein zusätzlicher\nin § 22 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Art,        Passivposten in die Altbankenrechnung einzustellen.\nauf die Anlage II des Abkommens anzuwenden ist,\nsind in die Umstellungsrechnung mit dem sich auf            (2) Soweit die Niederlassung eines Geldinstituts\nden 1. Januar 1953 ergebenden neuen Kapitalbetrag        mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Ge-\n(Artikel IV in Verbindung mit Artikel V Nr. 1 bis 4      setzes gemäß § 3 der Fünfunddreißigsten Durchfüh-\nder Anlage II) einzustellen.                             rungsverordnung zum Umstellungsgesetz als ver-\nlagert anerkannt worden ist, ist zur Durchführung\n(2) Soweit die nach Absatz 1 passivierten Ver-        des Artikels 14 Abs. 2 des Abkommens ein zusätz-\npflichtungen darauf beruhen, daß an die Konver-          licher Passivposten in die Umstellungsrechnung ein-\nsionskasse geleistete Zahlungen gemäß Anlage V           zustellen.\ndes Abkommens unberücksichtigt bleiben, ist der\ndem Geldinstitd nach § 32 zustehende Erstattungs-                                § 105\nanspruch in gleicher Höhe auf der Aktivseite der\n(1) Soweit einem Geldinstitut die Erfüllung der\nUmstellungsrechnung auszuweisen.\nunter Anla9\"e II des Abkommens fallenden Schulden\n(3) Soweit der Zinsaufwand für den neuen Ka-          auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar\npitalbetrag 4 vom Hundert jährlich übersteigt, kann      ist, wird durch Bundesgesetz Vorsorge getroffen\nder Gegenwartswert der Mehrzinsen für die Zeit bis       werden, daß dem Geldinstitut die erforderlichen","Nr. 53- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953                            1019\nflüssigen Mittel in deutscher Währung anstelle von                                     § 107\nAusgleichsforderunuen zur Verfügung gestellt                  Der § 87 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes\nwerden.                                                    vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) erhält\n(2) Soweit durch Bundesgesetz Mittel zum Ankauf         folgende Fassung:\nvon Ausgleichsforderungen bereitgestellt werden,                   ,, (2) Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 des Vertrags-\nsoll sichergestellt werden, daß diese Mittel auch zur           hilfegesetzes gilt entsprechend.\"\nDurchführung des Absatzes 1 ausreichen.\nh) Vertragshilferecht                         i) Devisenrechtliche Bestimmungen\n§ 106                                                      § 108\nDas Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 (Bun-             (1) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt im\ndesgesetzbl. I S. 198) wird wie folgt geändert:            Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nund im Benehmen mit der Bank deutscher Länder\n1.  Im § 6 wird die Nummer 4 gestrichen.                    die im Hinblick auf die Beschränkungen der Devisen-\n2. Dem § 6 werden folgende Absätze 2 und 3 an-              bewirtschaftungsgesetze zur Ausführung des Ab-\ngefügt:                                                 kommens erforderlichen Rechtsverordnungen. Sie\n,, (2) Für Ansprüche, welche die Voraussetzun-      bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\ngen des Artikels 4 des Abkommens über deutsche             (2) Die Bank deutscher Länder und in ihrem Auf-\nAuslandsschulden vorn 27. Februar 1953 (Bundes-         trag die Landeszentralbanken erteilen die nach den\ngesetzbl. II S. 331) erfüllen oder gemäß Ar-            Devisenbewirtschaftungsgesetzen und nach den zu\ntikel 5 Abs. 4 Satz 2 des Abkommens geregelt            ihnen ergehenden Rechtsverordnungen erforder-\nwerden können, gelten, sofern der Gläubiger            lichen Genehmigungen.\nnach fon Bestimmungen dieses Abkommens An-\nspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und\nseinen Anlagen hat, die Bestimmungen dieses                                VIERTER ABSCHNITT\nGese~zes nur nach Maßgabe des Abkommens und\nseiner Anlagen.                                                      Sonderbestimmungen für Berlin\n(3) Forderungen, deren Prüfung gemäß Arti-                                      § 109\nkel 5 Abs. 1, 2, 3 und 5 des Abkommens über\nFür die Anwendung dieses Gesetzes in Berlin\ndeutsche Auslandsschulden zurückgestellt wor-\ntreten\nden ist, sowie Forderungen, die unter Artikel 5\nAbs. 4 des Abk.ornmens fallen, jedoch gemäß                1. an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948;\nArtikel 5 Abs. 4 Satz 1 nicht geregelt werden              2. an die Stelle des 21. Juni 1948\nkönnen, können nicht Gegenst,md eines Ver-                    a) in den Fällen der §§ 54, 67 und 99 der Stich-\ntragshilfeverf ah rnns sein.\"                                        tag der Eröffnungsbilanz in DeutscherMark,\n3. Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt:                       b) im übrigen der 25. Juni 1948;\n,,§  18 a                           3. an die Stelle von Teil II des Umstellungsgeset-\nzes Teil II der Berliner Umstellungsverordnung\n(1) Betrifft der Antrag eine Verbindlichkeit,               vom 4. Juli 1948 in Verbindung mit §§ 5 und 6\nauf welche die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2                  des Gesetzes über die Umstellung von Grund-\nzutreffen, so entscheidet ausschließlich das Land-             pfandrechten und über Aufbaugrundschulden\ngericht. § 18 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 7             in der Fassung vom 15. Januar 1953 (Gesetz- und\nAbs. 3 ist nicht anzuwenden.                                    Verordnungsblatt für Berlin S. 63) und an die\n(2) Die Landesregierung kann durch Rechts-                  Stelle von § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes\nverordnung ein Landgericht als für mehrere                     Artikel 11 Nr. 26 der Umstellungsverordnung;\nLandgerichtsbezirke des Landes zuständig be-               4. an die Stelle der Sechzehnten Durchführungs-\nstimmen. Sind in einem Lande mehrere Ober-                     verordnung zum Umstellungsgesetz die Durch-\nlandesgerichte errichtet, so kann die Landes-                 führungsbestimmung Nr. 13 zur Umstellungs-\nregierung durch Rechtsverordnung auch die Zu-                  verordnung vom 4. Juli 1948 (Verordnungsblatt\nständigkeit zur Entscheidung über die sofortige                für Groß-Berlin 1949 Teil I S. 163) und an die\nBeschwerde einem oder einigen Oberlandes-                     Stelle der Fünfunddreißigsten Durchführungs-\ngerichten übertragen. Die Landesregierung kann                 verordnung zum UmsteJlungsgesetz die ent-\ndie Ermächtigung auf die Landesjustizverwal-                   sprechenden in_ Berlin einzuführenden Vor-\ntung übertragen.\"                                              schriften;\n4. Nach§ 20 wird folgender§ 20 a eingefügt:                    5. an die Stelle des D-Markbilanzgesetzes das Ber-\nliner D-Markbilanzgesetz vom 12. August 1950\n.,§ 20 a\n(Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 329)\n§ 19 Abs. 5 Satz 2 und § 20 Satz 1 sind bei einer          und an die Stelle von § 7 Nr. 7 des D-Mark-\nunter § 6 Abs. 2 fallenden Verbindlichkeit nur                  bilanzergänzungsgesetzes § 7 Nr. 12 des Berliner\ninsoweit anzuwenden, als sich nicht aus Artikel                D-Markbilanzergänzungsgesetzes vom 24. Mai\n17 Abs. 6 c des Abkommens über deutsche Aus-                   1951 (Gesetz- und Verordnun·gsblatt für Berlin\nlandsschulden etwas anderes ergibt.\"                           s. 382);","1020                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n6. bei der Erteilung von Devisengenehmigungen                  jenige, der beim Inkrafttreten ·dieses Gesetzes\nan die Stelle der Bank deutscher Länder und                der Berechtigte war, in der Zeit zwischen dem\nder Landeszentralbanken die Berliner Zentral-              25. Juni 1948 und dem 15. Juli 1952 erworben\nbank.                                                      hat, dem Schuldner der in § 55 bezeichneten\n§ 110\nForderung zu, so kann der Gläubiger dieser\nForderung von dem Schuldner die Einräumung\nDie Vorschriften der Artikel V bis VIII des Grund-             des Vorrangs vor dem Recht auch dann ver-\npfandrechtumstellungs~Jesetzes bleiben von der Vor-              langen, wenn die Voraussetzungen der Num-\nschrift des § 53 unberührt.                                      mer 3 Buchstabe a nicht vorliegen.\n§ 111\n§ 112\nFür die Rechtsverhältnisse der neuen oder wei-\n(1) Für die Anwendung des § 59 treten an die\nteren Hypothek gelten abweichend von§ 58 folgende         Stelle von § 113 des Lastenausgleichsgesetzes dessen\nVorschriften:\n§ 150 und an die Stelle des § 58 Abs. 2 bis 4 der § 111\n1. Die neue Hypothek hat den Rang, den die dem         Nr. 3 und 4.\nGläubiger zustehende umgestellte Hypothek\n(2) Für die Anwendung des § 65 Satz 1 tritt an die\nam 25, Juni 1948 hatte. In der Höhe, in welcher\nStelle des § 58 der § 111.\ndie neue Hypothek die umgestellte Hypothek\nübersteigt, erlöschen mit der Eintragung der           (3) Für die Anwendung des § 66 sind die §§ 100\nneuen Hypothek die rangbesten nach den Vor-         und 161 bis 167 des Lastenausgleichsgesetzes in der\nschriften des Grundpfandrechtumstellungsge-         Fassung anzuwenden, die sich aus den §§ 144 und\nselzes im Range nach der umgestellten Hypo-         189 bis 194 des Lastenausgleichsgesetzes ergibt.\nthek entstandenen Aufbaugrundschtilden, so-\nweit sie im Zeitpunkt der Eintragung der neuen                                § 113\nHypothek noch dem Eigentümer zustehen und\nnicht ein anderes Grundpfandrecht nach § 24            § 2 Nr. 4 des Grundpfandrechtumstellungsgesetzes\nAbs. 1 des Grundpf andrechtumstellungsgesetzes      erhält mit Wirkung vom 25. Juni 1948 folgende\nan ihre Stelle getreten ist. Sind diese Aufbau-     Fassung:\ngrundschulden bereits im Grundbuch eingetra-        ,,4 a) Hypotheken, Grundschulden und Rentenschul-\ngen, so sind sie insoweit mit der Eintragung                 den, die bei Ablauf des 24. Juni 1948 Ange-\nder neuen Hypothek von Amts wegen zu                         hörigen der Vereinten Nationen (Artikel 11\nlöschen.                                                     Ziff. 27 der Umstellungsverordnung) zustan-\n2. Die weitere Hypothek tritt an die Stelle einer               den, sofern die durch sie gesicherte Forderung\noder mehrerer der umgestellten Hypothek im                   eine Schuld der in § 52 des Gesetzes zur\nRange nachgehenden Aufbaugrundschulden an                    Ausführung des Abkommens über deutsche\nrangbester Stelle, soweit diese im Zeitpunkt                Auslandsschulden bezeichneten Art ist;\nder Eintragung der weiteren Hypothek noch                b) Hypotheken, Grundschulden und Rentenschul-\ndem Eigentümer zustehen und nicht ein anderes                den, die bei Ablauf des 24. Juni 1948 an Ange-\nGrundpfandrecht nach § 24 Abs. 1 des Grund-                  hörige der Vereinten Nationen zur Sicherung\npfandrechtumstellungsgesetzes an ihre Stelle                einer Schuld der in § 52 des Gesetzes zur Aus-\ngetreten ist. Die Aufbaugrundschulden erlöschen              führung des Abkommens über deutsche Aus-\ninsoweit. Nummer 1 Satz 3 ist anzuwenden.                   landsschulden bezeichneten Art abgetreten\n3. Soweit die weitere Hypothek nicht nach Num-                  oder verpfändet waren, soweit sie aus einem\nmer 2 an die Stelle von Aufbaugrundschulden                  Geschäft, das der Angehörige der Vereinten\ntreten kann, kann der Gläubiger der in § 55                 Nationen zu finanzieren oder zu refinanzieren\nbezeichneten Forderung verlangen, daß der                   beabsichtigte, herrühren und sie oder die\nBerechtigte                                                 Forderungen, zu deren Sicherung sie bestellt\nsind, auf Goldmark oder Reichsmark mit Gold-\na) eines Rechtes, dem kein Vorrecht vor einer               klausel oder Goldoption lauten.\"\nauf dem Grundstück ruhenden öffentlichen\nLast für die Hypothekengewinnabgabe nach\n§ 114\n§ 150 des Lastenausgleichsgesetzes zusteht,\nder weiteren Hypothek den Vorrang vor             Für die Anwendung der §§ 69, 70 und 73 tritt an\nseinem Recht in dem Umfang einräumt, in        die Stelle des Landes Berlin der Bund.\ndem die öffentliche Last auf Grund des § 53\nvermindert wird,                                                         § 115\nb) eines Rechtes, das der in Nummer 1 Satz 1           (1) Die auf Grundbesitz in Berlin-West entrichtete\nbezeichneten Rangstelle nachgeht und das       Baunotabgabe (Gesetz über eine Baunotabgabe vom\nderjenige, der beim Inkrafttreten dieses       21. Juli 1949 - Verordnungsblatt für Groß-Berlin\nGesetzes der Berechtigte war, nach dem         Teil I S. 273 - , Gesetz über die Verlängerung der\n15. Juli 1952 erworben hat, der weiteren       Baunotabgabe vom 15. Dezember 1950 - Verord-\nHypothek den Vorrang vor diesem Recht          nungsblatt für Berlin Teil I S. 559 - , Gesetz über\neinräumt.                                      Abgaben in Vorbereitung eines Lastenausgleichs\n4. Steht ein Recht, das der in Nummer 1 Satz 1         vom 20. Dezember 1951 - Gesetz- und Verordnungs-\nbezeichneten Rangstelle nachgeht und das der-      blatt für Berlin S. 1187 -) ist zu erstatten, soweit sie","Nr. 53- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953                         1021\neine Baunotabgabe übersteigt, die zu entrichten wäre,    Außerachtlassung der Grundsätze des § 31 Abs. 1\nwenn bei Ermittlung des Belastungsgrades für die         Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes nach einem Um-\nBaunotabgabe eine Schuld, die nach § 53 Satz 1 zu        rechnungskurs von 0,30 USA-Doller für 1 DM \\Vest\nbehandeln ist, außer Ansatz bleibt, und die Baunot-      anzusetzen sind.\nabgabe von dem um die Sdrnld verminderten Ein-\nheitswert berechnet wird. Entsprechend sind Ver-                         FUNFTER ABSCHNITT\npflichtungsbeträge aus der Baunotabgabe zu er-\nSchlußbestimmungen\nmäßigen. Bereits entrichtete Teiibeträge sind in\nHöhe der überzahlten Beträge zu erstatten.                                        § 116\n(2) Die für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. März    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1\n1952 in Berlin-West entrichtete Notabgabe vom Be-       und 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\ntriebsvennögen (Artikel III des Ersten Gesetzes über    4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande\ndie Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Ber-          Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in\nlin vom 29. Dezember 1950 - Verordnungsblatt für         diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen\nBerlin 1951 Teil I S. 26 ·-) ist zu erstatten, soweit     werden, gelten im Lande Berlin nach § 14 des Dritten\nsie die Notabgabe vom Betriebsvermögen übersteigt,        Uber lei tungsgesetzes.\ndie zu entrichten wäre, wenn bei der Ermittlung des                               § 117\nBetriebsvermögens eine Schuld, die nach § 53 Satz 1         Das Gesetz tritt mit dem Tage in Kraft, an dem\nzu behandeln ist, in dieser Höhe abgezogen wird.         das Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom\n(3) Absätze 1 und 2 geJten sinngemäß bei Schul-       27. Februar 1953 gemäß seinem Artikel 35 Abs. 2\nden in ausländischer Währung, wobei diese unter          Satz 1 in Kraft tritt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. August 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nund Bundesminister des Auswärtigen\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}