{"id":"bgbl1-1953-53-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":53,"date":"1953-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_53.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten","law_date":"1953-08-20T00:00:00Z","page":999,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["999\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                     Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1953                                                            Nr. 53\nTag                                                Inhalt:                                                               Seite\n20. 8. 53  Gesetz über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten                                    999\n24. 8. 53  Geselz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden                         1003\n24. 8. 53  Gesetz zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Arbeitslosen-\nversicherung und der Arbeitslosenfürsorge .............................................. .                      1022\n21. 8. 53  Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem\nLastenausgleichsgesetz ................................................................ .                       1026\n24. 8. 53  Verordnung über die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und Feststellungsbehörden\n( 4. LeistungsDV-LA = 2. FeststellungsDV) .............................................. .                      1026\n21. 8. 53  Fünfte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(5. AbgabenDV-LA) ................................................................... .                         1030\n24.8.53    Sechste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(6. AbgabenDV-LA) ................................................................... .                         1032\n19. 8. 53  Prüfordnung für aushinclisches Luftfahrtgerät ........................................... .                     1033\n21. 8. 53  Dritte Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen\nMarktes der Europüischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl .............. '. ............ .                      1034\n26. 8.53   Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bundes-\nfassung) ..................................................... , .... • • • • • •. • • • • • • • • · · · · · ·  1034\nIn Teil II Nr. 15, ausgegeben am 27. August 1953, sind verkündet: Gesetz betreffend das Abkommen vom 27. Februar\n1953 über deutsche Auslandsschulden. - Gesetz betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verschuldung Deutschlands aus Entschei-\ndungen der deutsch-amerikanischen Gemischten Kommission. - Gesetz betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung der An-\nsprüche der Vereinigten Staaten von Amerika aus der Deutschland geleisteten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe (außer der\nLieferung von Uberschußgütern ). - Gesetz betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung der Verbindlichkeiten der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika aus der Lieferung von Uberschußgütern an\nDeutschland. - Gesetz betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Ihrer Majestät Regierung im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die\nRegelung der Ansprüche des Vereinigten Königreichs aus der Deutschland geleisteten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe. -\nGesetz betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Französischen Republik über die Regelung der Ansprüche der Französischen Regierung aus der\nDeutschland geleisteten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe. - Gesetz betreffend das Abkommen v.om 26. Februar 1953 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die Erstattung der Aufwendungen in Ver-\nbindung mit dem Aufenthalt deutscher Flüchtlinge in Dänemark von 1945 bis 1949.\nGesetz über die innerdeutsche Regelung\nvon Vorkriegsremboursverbindlichkeiten.\nVom 20. August 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  b) nach dem 1. Mai 1939 durch ,Wechselziehung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               eines deutschen Schuldners auf ausländische\nBanken zwecks Bezahlung einer von ihm gegen\nBarza,hlung gekauften ausländischen ·ware;\n§ 1\nc) aus einer vor dem 4. September 1939 erfolgten\nRembourskredit im Sinne dieses Gesetzes ist eine                  Verlängerung von Krediten nach Buchstaben a\nauf ausländische Währung lautende, unter Anlage III                  und b.\ndes Abkommens über deutsche Auslandsschulden                                               § 2\nvom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 331) fal-\n(1) Remboursschuldner im Sinne dieses Gesetzes\nlende Verbindlichkeit (Kapita.l und Zinsen) gegen-\nist:\nüber einer in- oder ausländischen Bank, die ent-\nstanden ist:                                                         a) wer als deutscher Handels- oder Industrie-\nschuldner im Sinne der Anlage III des Ab-\na) nach dem 1. Mai 1939 aus Akzeptkrediten, bei                      kommens über deutsche Auslandsschulden\ndenen der ausländische Ablader auf eine aus-                     unmittelbar aus einem Rembourskredit\nländische Bank einen Wechsel zur Bezahlung                       gegenüber einem ausländischen Bankgläu-\neiner vom deutschen Schuldner gekauften aus-                    biger verpflichtet ist oder nach Anlage III\nländischen Ware für dessen Rechnung gezogen                      dieses Abkommens einem solchen Schuld-\nhatte;                                                           ner gleichsteht (Direktschuldner), oder","1000                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nb) wer als Kunde eines deutschen Bankschuld-          weniger als ein Drittel des Gesamtvermögens am\nners im Sinne der Anlage III des Abkommens         20. Juni 1948 und nicht mehr als 200 vom Hundert\nüber deutsche Auslandsschulden gegenüber          der Remboursverpflichtung betragen und den Betrag\ndiesem aus einem Rembourskredit ver-             von einer Million Deutsche Mark nicht überstiegen\npflichtet ist, den der deutsche Bankschuldner    hat. Hierbei ist als Betriebsvermögen das in der\nin der Form eingeräumt hatte, daß eine            steuerlichen Reichsmark-Schlußbilanz in Reichsmark\nausländische Bank für Rechnung des deut-          und das in der Steuerbilanz auf den 31. Dezember\nschen Bankschuldners einen Wechsel ange-          1952 in Deutscher Mark ausgewiesene Eigenkapital\nnommen hatte, den der Kunde oder ein              anzusetzen; das nichtbetriebliche Vermögen ist in\nanderer für seine Rechnung gezogen hatte          den jeweiligen Verkehrswerten anzusetzen.\n(Zweitschuldner).\n(2) Einführer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer                                     § 5\neinen Rembourskredit in Anspruch genommen hat.\n(1) Soweit  ein Remboursschuldner als Zweit-\nschuldner gegenüber einer als Erstschuldnerin\n§ 3                            haftenden inländischen Bank verpflichtet ist, kann\n(1) Der Direktschuldner erhält auf Antrag einen            auf dessen Antrag die Verpflichtung herabgesetzt\nBeitrag zur Erfüllung der Remboursverpflichtung               oder erlassen werden, soweit die in § 3 Abs. 2 und\nin bar.                                                      § 4 genannten Voraussetzungen vorliegen. ·\n(2) Der Anspruch auf Leistung eines Beitrages ist             (2) Die Herabsetzung oder der Erlaß lassen die\nnur gegeben:                                                  Verpflichtungen eines Bürgen oder Garanten unbe-\na) wenn der Einführer von den zuständigen            rührt.\nReichsstellen zur Einfuhr dieser Waren                                      § 6\nunter Inanspruchnahme von Valutakrediten\nHat ein Remboursschuldner einen Antrag nach § 5\nangehalten wurde und\ngestellt, so kann er Vertragshilfe nach dem Gesetz\nb) wenn die zuständigen Reichsstellen die             über die richterliche Vertragshilfe vom 26. März 195l\nBereitstellung der Devisenbeträge bei             (Bundesgesetzbl. I S. 198) nur beantragen, wenn der\nFälligkeit verbindlich zugesagt haben und         Antrag durch eine nicht in der Sache selbst ergehende\nc) wenn der Einführer die eingeführte Ware,           Entscheidung rechtskräftig zurückgewiesen ist.\nfalls sie in seinen Besitz gekommen ist, bis\nzum 8. Mai 1945 gegen Reichsmark verkauft\nhat.                                                                        § 1\n(3) Der Beitrag wird von der Lastenausgleichs-                Ist zur Zeit der Stellung des Antrages nad1 § 5\nbank geleistet. Sie erhält in Höhe der von ihr ge-            über die Verbindlichkeit des Remboursschuldnen\nleisteten Beiträge von dem Land, in dem der Rem-              ein Vertragshilfeverfahren anhängig, so ruht es bis\nboursschuldner seinen Sitz hat, Ausgleichsforde-              zur Erledigung des Antrages. Wird über den Antrag\nrungen.                                                       nach § 5 in der Sache selbst entsdiieden oder wird\ner zurückgenommen, so ist das Vertragshilfever-\n(4) Die Ausgleichsforderungen werden mit Wir-              fahren erledigt; über die Kosten entscheidet das\nkung vom Ersten des Monats an zugeteilt, in welchem           Gericht nach billigem Ermessen. Wird der Antrag\ndie Lastenausgleichsbank den Beitrag an den Rem-              nach § 5 durch eine nicht in der Sache selbst er-\nboursschuldner zahlt, und mit 3,5 vom Hundert ver-            gehende Entscheidung zurückgewiesen, so kann das\nzinst.\nVertragshilfeverfahren fortgesetzt werden.\n(5) § 11 Abs. 3 und 4 des Umstellungsgesetzes, § t t\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der 2. Durchführungsver-                                       § 8\nordnung zum Umstellungsgesetz sowie § 6 Abs. 1\n(1) Auf Antrag eines Zweitschuldners, der einen\nder 15. Durchführungsverordnung zum Umstellungs-\ngesetz finden entsprechende Anwendung.                        Antrag gemäß § 5 stellt, kann, wenn er verpflichtet\nist, wegen Uberschuldung oder Zahlungsunfähigkeit\n(6) Das Nähere bestimmt eine Durchführungs-                die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfah-\nverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung                 rens zu beantragen, das nach§ 13 zuständige Gericht\ndes Bundesrates.                                              anordnen, daß seine Verpflichtung bis zur Entschei-\ndung über seinen Antrag gemäß § 5 ruht. Das Ge-\n§ 4\nricht soll diese Anordnung nur treffen, wenn be-\n(1) Ein Beitrag wird nur insoweit gewährt, als             gründete Aussicht besteht, daß die Eröffnung de1\ndem Direktschuldner die Erfüllung der Rembours-               Konkurs- oder Vergleichsverfahrens durch den Aus-\nverpflichtung nach dem Stand seines Gesamtver-                gang des durch den Antrag gemäß § 5 eingeleiteten\nmögens am 31. Dezember 1952 und nach dem Kurs-                Verfahrens wegfällt. Das Gericht kann diese An-\nwert dieser Verpflichtung am gleichen Tage nicht              ordnung jederzeit aufheben.\nzumutbar gewesen wäre.\n(2) Lehnt das Gericht den Antrag ab, so gilt der\n(2) Eine Unzumutbarkeit im Sinne des Absatzes 1            Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichs-\nist in der Regel gegeben, wenn unter Berücksichti-            verfahrens als rechtzeitig gestellt, wenn er unver-\ngung der Remboursverpflichtung das Gesamtver-                 züglich nach Rechtskraft der ablehnenden Entschei-\nmögen des Direktschuldners am 31. De'lember 1952              dung gestellt wird.","Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953                        1001\n(3) Das Gericht kann bis zur Entscheidung über den                           § 14\nAntrag nach § 5 durch besonderen Beschluß anord-\n(1) Dber den Antrag entscheidet das für den Sitz\nnen, daß die Zwangsvollstreckung wegen der Ver-\nder Bankaufsichtsbehörde zuständige Landgericht.\nbindlichkeit, deren Herabsetzung oder Erlaß bean-\ntragt wird, mit oder ohne Sicherheitsleistung einst-     (2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige\nweilen eingestellt wird. Aus besonderen Gründen        Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.\nkann es auch anordnen, daß eine Zwangsvollstrek-         (3) Die Beschwerde kann nur auf eine Verletzung\nk.ungsmaßnahme aufzuheben ist.                        des Gesetzes gestützt werden; die Vorschriften der\n(4) Die auf Grund der Absätze 1 und 3 getroffenen §§ 550,551,561,563 der Zivilprozeßordnung und des\nAnordnungen sind unanfechtbar; das gleiche gilt für   § 28 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes über die An-\nEntscheidungen, die eine solche Anordnung ab-         gelegenheiten d\"r freiwilligen Gerichtsbarkeit gel-\nlehnen.                                               ten entsprechend.\n(4) Die Beschwerde kann bei dem Landgericht\n§ 9\noder bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden.\nWird gemäß § 5 eine Verbindlichkeit gegen-         Sie ist schriftlich einzulegen und muß durch einen\nOber einem Geldinstitut herabgesetzt oder erlassen,   Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung\nwelchem nach seiner Umstellungsrechnung keine         eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Be-\nAusgleichsforderung zusteht, so erhält es in Höhe     schwerde von einer Behörde eingelegt wird.\ndes Betrages, in dem seine Forderung gegen einen\nRemboursschuldner herabgesetzt oder erlassen ist,                               § 15\neine Ausgleichsforderung. § 3 Abs. 3 Satz 2 und\nAbs. 4 bis 6 finden entsprechende Anwendung, mit         (1) Auf das gerichtliche Verfahren nach § 14 fin-\nder Maßgabe, daß diese Ausgleichsforderungen mit      det das Reichsgesetz über· die Angelegenheiten der\n3 vom Hundert verzinst werden.                        freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung, soweit in\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.\n§ 10                            (2) Die Vorschriften der §§ 66 bis 74 der Zivil-\nprozeßordnung gelten sinngemäß.\nDber Anträge gemäß §§ 3 und 5 entscheidet die\nfür den Sitz des Direktschuldners (§ 2 Abs. 1 Buch-\n§ 16\nstabe a) oder der als Erstschuldnerin haftenden in-\nländischen Bank (§ 5 Abs. 1) örtlich zuständige Bank-    (1) Das Verfahren vor der Bankaufsichtsbehörde\naufsichtsbehörde.                                     ist kostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden\nnicht erstattet.\n§ 11\n(2) Auf das gerichtliche Verfahren gemäß § 14\n(1) In dem Verfahren vor der Bankaufsichts-        finden die Vorschriften der§§ 19 und 20 des Gesetzes\nbehörde sind die Beteiligten zu hören. Beteiligt sind über die richterliche Vertragshilfe vom 26. März 1952\nin dem Falle des § 3 der Direktschuldner, die Lasten-  (Bundesgesetzbl. I S. 198) sinngemäß Anwendung.\nausgleichsbank und das im § 3 Abs. 3 genannte Land,\nim Falle des § 5 der Erst- und der Zweitschuldner.                              § 11\n(2) Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzu-       Remboursschuldner, die den Gewinn nach § 4\nstellen.                                              Abs. 1 oder nach § 5 Einkommensteuergesetz er-\n(3) Die Bankaufsichtsbehörde kann dem Rembours-    mitteln, haben eine Remboursverpflichtung in die\nschuldner aufgeben, vor einer Entscheidung sach-      steuerliche Eröffnungsbilanz für den 21. Juni 1948\ndienliche Unterlagen beizubringen. Die Bankauf-       unter Zugrundelegung des nach § 10 Abs. 1 des\nsichtsbehörde ist berechtigt, für die zur Begründung  D-Markbilanzgesetzes für den Wertansatz in der\nder gestellten Anträge vorgebrachten Tatsachen und    Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark maßgebenden\nUnterlagen eidesstattliche Erklärungen zu verlangen.  Umrechnungskurses der ausländischen Währung\nwie folgt einzustellen: .\n(4) Die Bankaufsichtsbehörde ist zur Prüfung der\nVoraussetzungen des § 4 berechtigt, die Amtshilfe        a) Direktschuldner in Höhe des Betrags, der sich\ndes Finanzamts in Anspruch zu nehmen.                        für die Remboursverpflichtung nach Abzug des\nBetrags (§ 3) ergibt,\nb) Zweitschuldner, deren Remboursverpflichtung\n§ 12\nauf Grund des § 5 des Einkommensteuer-\nGegen die Entscheidung der Bankaufsichtsbehörde           gesetzes vermindert wird, in Höhe des vermin-\nnach § 10 kann jeder im Verfahren Beteiligte gericht-        derten Betrags.\nliche Entscheidung beantragen, soweit er durch die\nEntscheidung der Bankaufsichtsbehörde beschwert                                 § 18\nist. Der Antrag ist bei der Bankaufsichtsbehörde zu      (1) Soweit eine Vereinbarung zwischen dem\nstellen.                                              Zweitschuldner und dem Erstschuldner über die\nkünftigen Bedingungen des von dem Zweitschuldner\n§ 13\nunter Berücksichtigung des § 5 noch geschuldeten\nDie Frist zur Stellung des Antrages beträgt zwei   Betrags nicht zustande kommt, hat der Zweitschuld-\n\\V ochen. Sie beginnt mit der Zustellung der Ent-     ner einen Anspruch auf Gewährung eines Kredites\nscheidung der Bankaufsichtsbehörde.                   durch die Lastenausgleichsbank mit der Maßgabe,","1002                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ndaß der Zinssatz für diesen Kredit den jeweiligen       zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nDiskontsatz der Landeszentralbanken nicht um mehr       im Lande Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nals 1 vom Hundert übersteigen darf, und der Betrag      der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen\nnach drei tilgungsfreien Jahren in sieben gleich-       erlassen werden, gelten im Lande Berlin nach Maß-\nmäßigen Jahresraten zu tilgen ist.                      gabe des § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(2) Die Lastenausgleichsbank kann verlangen, daß        (2) § 9 gilt im Lande Berlin mit der Maßgabe, daß\nder Schuldner eine wechselmäßige Verpflichtung          an die Stelle eines Geldinstitutes, welchem nach der\nüber die Kreditsumme durch Sola-Wechsel oder Ak-        Umstellungsrechnung keine Ausgleichsforderungen\nzept mit jeweils dreimonatiger Laufzeit übernimmt.      zustehen, ein Geldinstitut tritt, welches nach Inkraft-\n(3) Einen entsprechenden Anspruch gegen die          treten der Altbankengesetzgebung keinen Anspruch\nLastenausgleichsbank auf Kredithilfe hat der Direkt-    auf Ausgleichsforderungen hat und außerdem wegen\nschuldner in Höhe desjenigen Betrags, für den er        seiner Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen\nkeinen. Anspruch auf Beihilfe nach §§ 3 und 4 hat.      Hand aus der Uraltkontenumstellung voll in An-\nspruch genommen werden kann.\n§ 19\n(3) § 10 gilt im Lande Berlin mit der Maßgabe, daß\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-     der für das Bankwesen zuständige Senator Entschei-\ntigt, zur Sicherung der gemäß § 18 zu gewährenden       dungen auch schon vor Inkrafttreten der Altbanken-\nKredite Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen      gesetzgebung treffen kann.\nbis zum Gesamtbetrag von zwölf Millionen Deutsche\nMark zu übernehmen.\n§ 22\n(2) Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen\ngemäß Absatz 1 sind in dem Nachweis der Bundes-           Die Vorschriften dieses Gesetzes sind erst anzu-\nschuld gesondert aufzuführen.                           wenden, wenn das Abkommen über deutsche Aus-\nlandsschulden vom 27. Februar 1953 gemäß seinem\n§ 20                           Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 und das Gesetz zur Aus-\nführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über\nDie Bestimmungen des Bundesvertriebenen-\ngesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)    deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 1003) in Kraft getreten sind.\nwerden durch dieses Gesetz nicht berührt.\n§ 21                                                     § 23\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nAbs. 1 und 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-     dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. August 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäff er"]}