{"id":"bgbl1-1953-52-4","kind":"bgbl1","year":1953,"number":52,"date":"1953-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/52#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-52-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_52.pdf#page=18","order":4,"title":"Siebente Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Kennzeichnung von Getreidemahlerzeugnissen","law_date":"1953-08-12T00:00:00Z","page":996,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["996                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nSiebente Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:\nKennzeichnung von Getreidemahlerzeugnissen.\nVom 12. August 1953.\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 des          (3) Papierventilsäcke sind durch Aufdruck auf den\nGetreidegesetzes in der Fassung vom 24. November        Säcken, andere Großpackungen durch Anbringen\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 901) wird im Einverneh-       eines Anhängers unmittelbar hinter dem Verschluß-\nmen mit dem Bundesminister des Innern und mit           knoten des Sackbandes zu kennzeichnen. Bei Groß-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                   packungen, deren Inhalt im Rahmen der Handels-\nmüllerei hergestellt . worden ist, ist außerdem\n§ 1                          unmittelbar hinter dem Anhänger eine Plombe\nanzubringen, die in voller oder abgekürzter Form\nBegriffsbestimmungen\nden Namen oder die Firma der Mühle oder das\n(1) Getreidemahlerzeugnisse im Sinne dieser Ver-     Zeichen zu tragen hat, unter dem die Mühle bei der\nordnung sind Mehl, Backschrot, Grieß und Dunst aus      Mühlenstelle geführt wird. Kleinpackungen sind\nRoggen oder Weizen sowie aus Menggetreide von           durch Aufdruck oder Anhänger zu kennzeichnen.\nRoggen und Weizen, soweit diese Erzeugnisse für\ndie menschliche Ernährung oder für technische              (4) Bei Groß- und Kleinpackungen, die Handels-\nZwecke bestimmt sind.                                   betriebe oder Genossenschaften unter ihrem Namen\nfeilhalten, anbieten, verkaufen oder sonst in den\n(2) Kleinpackungen sind Packungen mit Getreide-      Verkehr bringen, können die Angaben zu Absatz 1\nmahlerzeugnissen (Absatz 1) im Gewicht bis ein-          Nummer 1 durch die entsprechenden Angaben über\nschließlich 5 Kilogramm, die in Beuteln oder Falt-       den Handelsbetrieb oder die Genossenschaft ersetzt\nschachteln abgefüllt und durch Plombe, Siegel oder       werden. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende An-\nin sonstiger Weise fest verschlossen sind.               wendung. An Stelle der Kennzeichnung nach Ab-\n(3) Großpackungen sind Packungen mit Getreide-       satz 1 Nummer 4 ist der Tag der Abfüllung in die\nmahlerzeugnissen im Gewicht über 5 Kilogramm.            Großpackung anzugeben.\n(4) Mahlpost ist eine zur Vermahlung kommende           (5) Kleinpackungen dürfen unmittelbar nach dem\nBrotgetreidemenge nebst den daraus hergestellten         Verschluß bei der Mühle, dem Handelsbetrieb oder\nGetreidemahlerzeugnissen. Mahlpostnummer ist das         der Genossenschaft ein Mindergewicht nicht auf-\nKennzeichen, das die Mühle einer Mahlpost in lau-        weisen. Wird bei einer einzelnen Kleinpackung ein\nfender Numerierung erteilt.                              Mindergewicht von mehr als drei vom Hundert fest-\ngestellt, so gilt die Kennzeichnungspflicht als nicht\n§ 2                           verletzt, wenn bei mindestens fünf frisch hergestell-\nten Packungen der gleichen Art und des gleichen\nKennzeichnung\nAbpackbetriebes ein durchschnittliches Minderge-\n(1) Groß- und Kleinpackungen, in denen im In-         wicht nicht festgestellt wird.\nlande hergestellte Getreidemahlerzeugnisse feil-\ngehalten, angeboten, verkauft oder sonst in den Ver-\nkehr gebracht werden, müssen eine Aufschrift mit                                   § 3\nfolgenden Angaben tragen:\nSicherung der Kennzeichnung\n1. Name oder Firma und Ort der gewerb-\nDie nach § 2 vorgeschriebenen Kennzeichen müs-\nlichen Hauptniederlassung des Herstellers\nsen auch nach dem Offnen der Packung dauerhaft mit\n(Mühle),\ndieser verbunden sein, solange der Inhalt aus der\n2. Art des Getreidemahlerzeugnisses,      bei    Packung feilgehalten, angeboten, verkauft oder\nMehl und Backschrot auch die Type,            sonst in den Verkehr gebracht wird.\n3. bei Großpackungen das Netto- oder Brutto-\ngewicht, bei Kleinpackungen das Netto-\n§ 4\ngewicht zur Zeit der Füllung,\n4. bei Großpackungen ferner Herstellungstag                           Mühlenstelle\noder Mahlpostnummer.                             Die Mühlenstelle wird beauftragt, die Einhaltung\nBei Roggenmischmehl sind außerdem Art, Type und          der Bestimmungen der §§ 2 und 3 im Bereich der\nAnteile der im Mischmehl enthaltenen Getreide-           Mühlenwirtschaft zu überwachen.\nmahlerzeugnisse, bei Roggengemengemehl das\nMischungsverhältnis von Roggen und Weizen an-\nzugeben.                                                                           § 5\n(2) Die Aufschrift muß diese Angaben ungekürzt                          Strafbestimmungen\nin deutscher Sprache enthalten. Sie ist spätestens          Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser\nunverzüglich nach beendeter Herstellung der Packun-      Verordnung werden nach § 21 Abs. 1 des Getreide-\ngen gut sichtbar und haltbar anzubringen.                gesetzes geahndet."]}