{"id":"bgbl1-1953-52-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":52,"date":"1953-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/52#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_52.pdf#page=16","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes","law_date":"1953-08-19T00:00:00Z","page":994,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["994                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes\nzur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes.\nVom 19. August 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                Vertreibungsmaßnahmen, insbeson-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                         dere Ausweisung oder Flucht, nach\ndem Ausland gelangt war.\nArtikel I\n(2) Personen, die nach dem 31. März 1951 im\nDas Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung                Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des            Aufenthalt genommen haben, können durch die\nöffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (Bundes-                zur Entscheidung über den Wiedergutmachungs-\ngesetzbl. I S. 291) in der Fassung der Gesetze vom             antrag zuständige Behörde oder Verwaltungs-\n7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 15) sowie vom             stelle bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3\n18. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1~7) wird wie              des Bundesvertriebenengesetzes den in Absatz 1\nfolgt geändert:                                                Nummer 1 bezeichneten Personen gleichgestellt\nwerden. Eine nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur\n1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nRegelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-\n,, (2} Absatz 1 findet auf Beamte, Angestellte,         tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\nArbeiter und Versorgungsempfänger von Kör-                 vom 11. Mai 1951 {Eundesgesetzbl. I S. 307) in der\nperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-          Fassung des Gesetzes vom 19. August 1953 (Bun-\nlichen Rechtes, die keine Gebietskörperschaften            desgesetzbl. I S. 980) erfolgte Gleichstellung gilt\nsind (Nichtgebietskörperschaften), sowie von               zugleich als Gleichstellung gemäß vorstehendem\nVerbänden von Gebietskörperschaften, Nicht-                Satz.\ngebietskörperschaften und sonstigen Einrichtun-\n(3} Personen, die die Voraussetzungen der Ab-\ngen der öffentlichen Hand nur Anwendung, so-\nsätze 1 oder 2 nicht erfüllen, aber im Wege der\nfern sie durch eine von der Bundesregierung mit\nFamilienzusammenführung im Bundesgebiet ihren\nZustimmung des Bundesrates zu erlassende\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt begründet\nRechtsverordnung in die Regelung dieses Ge-\nhaben, weil sie infolge körperlicher oder geistiger\nsetzes einbezogen werden.\"\nGebrechlichkeit ständiger Wartung und Pflege\n2. § 3 erhält folgende Fassung:                                bedürfen oder mindestens siebzig Jahre alt sind,\nkönnen in die Regelung dieses Gesetzes einbe-\n,,§ 3                            zogen werden. Als Familienzusammenführung\n(1) Wiedergutmachung wird nur gewährt, wenn             ist nur die Aufnahme durch den Ehegatten oder\nder Berechtigte                                   Verwandte gerader Linie oder der Seitenlinie\nbis zum zweiten Grade (Geschwister) anzusehen.\"\n1. seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-\nenthalt bis zum 31. März 1951 im Bun-      3. Im § 8 Abs. 1 Satz 1 werden am Ende der Num-\ndesgebiet genommen hat oder                   mer 3 das Wort „oder\" und folgende Nummer 4\neingefügt:\n2. nach   diesem Zeitpunkt im Bundes-\ngebiet seinen Wohnsitz oder dauernden          ,,4. die freiheitliche, demokratische Grundord-\nAufenthalt genommen hat                               nung im Sinne des Grundgesetzes bekämp-\nfen.\"\na) als Heimkehrer (§ 1 des Heimkehrer-\ngesetzes) oder                          4. § 22 wird durch folgenden Absatz 5 ergänzt:\nb) im Anschluß an die Aussiedlung (§ 1            ,, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,\nAbs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenen-       wenn die Schädigung im Bereich einer Einrich-\ngesetzes), sofern die zur Entschei-        tung im Sinne des § 2 Abs. 2 stattgefunden hat.\"\ndung über den Wiedergutmachungs-\nantrag zuständige Behörde oder          5. Als neuer § 24 a wird eingefügt:\nVerwaltungsstelle die Anerkennung                                  .,§ 24a\nals Aussiedler für dieses Gesetz               Können Urkunden, die für die Geltendmachung\nausspricht, oder                           von Ansprüchen nach diesem Gesetz erforderlich\nc) im Anschluß an die Rückkehr aus            sind, nicht beigebracht werden, so können als\nfremden Staaten, wenn er vor Ab-           Beweismittel auch eidesstattliche Versicherungen\nlauf des 8. Mai 1945 seinen Wohn-          von Zeugen oder notfalls des Antragstellers\nsitz oder dauernden Aufenthalt aus         selbst zugelassen werden. Zuständig für die Ab-\ndem Reichsgebiet in seinen jeweili-        nahme eidesstattlicher Versicherungen (§ 156 des\ngen Grenzen in das Ausland verlegt         Strafgesetzbuchs) ist in diesen Fällen auch die\nhatte, oder vor oder nach diesem           Dienststelle, die für die Entscheidung über die\nZeitpunkt im Zuge der allgemeinen          geltend gemachten Ansprüche zuständig ist.\"","Nr. 52-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1953                                 995\n6.  § 25 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                       3,, Sind Wiedergutmachungsanträge von Personen,\n„Oberste Dienstbehörde ist für die Geschädigten                      die erst durch dieses Gesetz in die Regelung des\nder früheren Reichsverwaltungen, deren Auf-                          Wiedergutmachungsgesetzes für Angehörige des\ngc1ben von Dienststellen bundeseigener Verwal-                        öffentlichen Dienstes einbezogen werden, bisher\ntungen weitergeführt werden, die entsprechende                        durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräf-\noberste Bundesbehörde, für die Geschädigten der                       tige gerichtliche Entscheidung abgelehnt worden,\nBahn der Vorstand der Deutschen Bundesbahn                            so ist auf Antrag durch neuen Bescheid über den\n(§ 20 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbahngesetzes vom                        Anspruch zu befinden. Die Rechtskraft einer ge-\n13. Dezember 1951-Bundesgesetzbl. I S. 955-).\"                        richtlichen Entscheidung steht dabei nicht ent-\ngegen.\n7. Als neuer § 27 a wird eingefügt:\n,,§ 27a\n4. § 33 gilt auch für Verfahren, die auf Grund dieses\nGesetzes ihre Erledigung finden.\nIst eine Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 2\nzur Wiedergutmachung verpflichtet, so finden die                  5. Soweit Personen, die am Tage der Verkündung\n§§ 25 bis 27 keine Anwendung. Das Verfahren                           dieses Gesetzes im Bundesgebiet oder Berlin\nregelt sich in diesen Fällen nach dem Vierten Ab-                     (West) ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent-\nschnitt des Bundesergänzungsgesetzes zur Ent-                         halt haben, nach der bisherigen Fassung des § 3\nschädigung für Opfer der nationalsozialistischen                      Rechte geltend machen konnten, verbleibt es da-\nVerfolgung*) mit Ausnahme der§§ 82, 90, 91 und                        bei. Entsprechendes gilt für Personen, die nach\n95,\"                                                                  dem 23. Mai 1949 und vor dem 1. April 1951 ihren\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus dem\n8. § 31 wird wie folgt geändert:\nBundesgebiet oder Berlin (West) verlegt haben.\na) Als neuer Absatz 2 wird eingefügt:\n,, (2) Die Wiedergutmachung ist zu ent-\nziehen, wenn ein Geschädigter die freiheit-                                         Artikel III\nliche, demokratische Grundordnung im Sinne                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Grundgesetzes bekämpft.\"                                  des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                          im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\ngesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nArtikel II                                 auch im Lande Berlin.\n1. § 24 gilt für Personen, die durch Artikel I dieses\nGesetzes in die Regelung des Wiedergutmachungs-                                         Artikel IV\ngesetzes für Angehörige des öffentlichen Dienstes\neinbezogen werden, mit der Maßgabe, daß Wie-                         Artikel II und III dieses Gesetzes gelten auch für\ndergutmachungsanträge bis zum 31. Juli 1954 zu                    Personen, die Ansprüche aus dem Gesetz zur Rege-\nstellen sind.                                                     lung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen\nUnrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen\n2. Soweit Versorgungsbezüge zu gewähren sind,                         des öffentlichen Dienstes vom 18. ·März 1952 (Bundes-\nbeginnt die Zahlung der laufenden Bezüge mit                      gesetzbl. I S. 137) herleiten.\ndem Ersten des Monats, in dem der Antrag auf\nWiedergutmachung gestellt worden ist. Anträge,\ndie innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach                                        Artikel V\nVerkündung dieses Gesetzes gestellt werden,                         Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1951\ngelten als in diesem Zeitpunkt gestellt.                          in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. August 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\n•) Das Gesetz ist von den qeselzgebenden Körperschaften verabschiedet\nund wird in Kürze verkündet,"]}