{"id":"bgbl1-1953-52-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":52,"date":"1953-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_52.pdf#page=2","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1953-08-19T00:00:00Z","page":980,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["980                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nErstes Gesetz zur Änderung\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Ar.tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.\nVom 19. August 1953.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz             be-    4. In § 3 Nr. 4 werden die Worte „oder bei dem\nschlossen:                                                      früheren Forschungsamt RLM\" gestrichen.\nArtikel I                            5. § 4 erhält folgende Fassung:\nDas Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse                  ,,(1) Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden               können von den in den §§ 1 und 2 bezeichneten\nPersonen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307)            Personen nur geltend gemacht werden, wenn sie\nin der Fassung des § 192 des Bundesbeamtengesetzes                 1. ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent-\nvom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) wird wie                  halt bis zum 31. März 1951 im Bundesgebiet\nfolgt geändert:                                                         genommen haben oder\n1. In der Ubersicht werden die Zahlen • 19 bis 24 •              2. nach diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet\ndurch die Znhlen .19 bis 23\" und die Zahl .52\"                    ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt\ndurch die Zahlen .52, 52 a, 52 b\" sowie die Zahlen                genommen haben\n.53 bis 54\" durch die Zahlen .53 bis 54 b\" er-                    a) als Heimkehrer (§ 1 des Heimkehrer-\nsetzt.                                                               gesetzes) oder\nb) im Anschluß an die Aussiedlung (§ 1\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                           Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenen-\na) in Absatz l Nummer 1 Buchstabe b werden                           gesetzes), sofern die oberste Dienstbe-\nhinter dem Wort .aufzugeben\" die Worte                           hörde (§ 60) die Anerkennung als Aus-\neingefügt: .oder nach Eintritt der Dienst-                       siedler für dieses Gesetz ausspricht,\nunfähigkeit oder Vollendung des fünfund-                         oder\nsechzigsten Lebensjahres ohne beamtenrecht-                  c) im Anschluß an die Rückkehr aus\nliche Versorgung auszuscheiden\";                                  fremden Staaten, wenn sie vor Ablauf\ndes 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder\nb) in Absatz 1 Nummer 3 werden am Schluß die                          dauernden Aufenthalt aus dem Reichs-\nWorte .und die Militäranwärter\" angefügt;                         gebiet in seinen jeweiligen Grenzen in\nc) in Absatz 1 Nummer 4 werden am Schluß die                          das Ausland verlegt_ hatten, oder vor\nWorte „und die Anwärter des früheren                              oder nach diesem Zeitpunkt im Zuge\nReichsarbeitsdienstes\" angefügt.                                  der allgemeinen Vertreibungsmaßnah-\nmen, insbesondere Ausweisung oder\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                           Flucht, nach dem Ausland gelangt\na) in Absatz 1 Nummer 1 werden am Schluß vor                          waren.\ndem Komma die Worte .und sonstigen Ein-                  (2) Personen, die nach dem 31. März 1951 im\nrichtungen• angefügt;                                 Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden\nb) in Absatz 1 Satz 2 werden hinter den Worten            Aufenthalt genommen haben, können durch die\n,,AnlageA\" die Worte .hinsichtlich derNicht-          oberste Dienstbehörde (§ 60) bei Vorliegen der\ngebietskörperschaften • eingefügt;                    Voraussetzungen des § 3 des Bundesvertrie-\nbenengesetzes den in Absatz 1 Nummer 1 be-\nc) in Absatz 1 wird am Schluß folgender Satz              zeichneten Personen gleichgestellt werden. Eine\nangefügt:                                             Gleichstellung na~ § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur\n.Ferner dürfen sonstige deutsche Einrich-         Regelung der Wiedergutmachung nationalsozia-\ntungen und Verbände in den in § 1 Abs. 2              listischen Unrechts für Angehörige des öffent-\nNr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes be-              lichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (Bundesge-\nzeichneten Gebieten außerhalb des Reichs-             setzbl. I S. 291) in der Fassung der Gesetze vom\ngebietes berücksichtigt werden, wenn ihr im           7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 15) und vom\nHeimatstaat anerkannter Aufgabenkreis dem             19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 994) gilt\neiner Reichs-, Länder- oder Gemeindedienst-           zugleich als Gleichstellung nach vorstehendem\nstelle oder einer am 30. Januar 1933 im               Satz.\nReichsgebiet bestehenden Nichtgebietskör-                (3) Solchen unter die §§ 1 oder 2 fallenden\nperschaft gleichzuachten war\";                        Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 1\nd) in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort              oder 2 nicht erfüllen, aber im Wege der Familien-\nzusammenführung im Bundesgebiet ihren Wohn-\n.Nichtgebietskörperschaft\" die Worte .oder            sitz oder dauernden Aufenthalt begründet\nsonstige Einrichtung\" eingefügt;                      haben, weil sie infolge körperlicher oder geisti-\ne) in Absatz 3 werden hinter dem Wort .Nicht-             ger Gebrechlichkeit ständiger Wartung und\ngebietskörperschaft\" die Worte „oder einer            Pflege bedürfen oder mindestens siebzig Jahre\nsonstigen Einrichtung\" eingefügt.                     alt sind, kann die oberste Dienstbehörde (§ 60)","Nr. 52-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1953                           981\neinen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der nach        haben jeweils die Beamten (Absatz 1) der Bahn,\ndiesem Gesetz zu gewährenden Versorgungs-             der Post und der unteren und Mittelbehörden\nbezüge bewilligen. Als Familienzusammen-             der Arbeitsverwaltung in ihrem Geschäftsbereich\nführung ist nur die Aufnahme durch den Ehe-           unterzubringen. Die Unterbringung regeln die\ngatten oder Verwandte gerader Linie oder der          Bundesminister für Verkehr, für das Post- und\nSeitenlinie bis zum zweiten Grade (Geschwister)       Fernmeldewesen und für Arbeit entsprechend\nanzusehen.\"                                          den §§ 12 bis 23 jeweils für ihren Geschäfts-\nbereich.\n6. In § 9 Abs. 1 in der Fassung des § 192 des Bun-\ndesbeamtengesetzes wird folgender Satz ange-             (3) Absatz 1 gilt nicht für Dienstherren mit\nfügt:                                                 weniger als fünf Beamten und Angestellten.\"\n„Auf Ruhestandsbeamte und frühere Beamte          9. In§ 15 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Polizei\"\nmit Versorgungsbezügen in Höhe des Ruhege-            ein Komma gesetzt und die Worte „des Einsatz-\nhaltes, die nach Inkrafttreten des Bundesbe-          dienstes der Berufsfeuerwehren\" eingefügt.\namtengesetzes ein Dienstvergehen oder eine als    10. § 16 wird wie folgt geändert:\nDienstvergehen geltende Handlung begangen\na) in Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort\nhaben, finden die Vorschriften der§§ 4 und 9 der\n,,Unterbringung\" die Worte „nach Kapitel I\"\nBundesdisziplinarordnung unbeschränkt An-\neingefügt;\nwendung.\"\nb) Absatz 3 wird Absatz 2. Hinter dem Wort\n7. §' 10 erhält folgende Fassung:                             „Besetzung\" werden die Worte „höchstens\n„Beamte zur Wiederverwendung dürfen die                 für jede dritte Stelle und\" eingefügt;\nihnen zustehende Amtsbezeichnung mit dem              c) Absatz 2 wird Absatz 3. An die Stelle der\nZusatz „zur Wiederverwendung (z. Wv.)\" füh-                Worte „darf die Zustimmung zur ander-\nren, ehemalige Wehrmachtbeamte statt dessen               weitigen Besetzung\" treten die Worte „ent-\nmit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)\". Auf ent-           fällt die Anwendung des Absatzes 2; die\nlassene Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1) findet           Zustimmung zur anderweitigen Besetzung\n§ 81 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes Anwen-              darf\";\ndung.\"\nd) als neuer Absatz 4 wird angefügt:\n8. § 11 erhält folgende Fassung:                                 ,, (4) Stehen für freie, freiwerdende oder\n,, (1) Bund, Länder sowie Gemeinden {Ge-                neugeschaffene Planstellen aus dem Kreis\nmeindeverbände) mit mehr als dreitausend Ein-             der an der Unterbringung teilnehmenden\nwohnern und sonstige Körperschaften, Anstalten             oder auf die Pflichtanteile anrechenbaren\nund Stiftungen des öffentlichen Rechtes im                Personen keine geeigneten Bewerber mehr\nBundesgebiet haben die Beamten zur Wieder-                 zur Verfügung {Mangelberufe), so ist die\nverwendung sowie die nach § 6 Abs. 1 entlasse-            Bundesausgleichsstelle (§ 25) ermächtigt, für\nnen Beamten auf Widerruf, die am 8. Mai 1945              bestimmte Laufbahnen oder Berufsgruppen\nden für ihre Laufbahn vorgeschriebenen oder               des öffentlichen Dienstes oder Teile von\nüblichen Vorbereitungsdienst abgeleistet und               ihnen das Fehlen geeigneter Bewerber aus\ndie vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen               dem unterzubringenden oder anrechenbaren\nbestanden haben, nach den Vorschriften der                 Personenkreis allgemein auf Zeit oder Dauer\n§§ 12 bis 28 unterzubringen. Den vorstehend               festzustellen. Die Feststellung hat die Wir-\nbezeichneten Beamten auf Widerruf stehen                   kung, daß die Zustimmung zur Besetzung\nsolche gleich, die wegen Kriegswehrdienstes                von Planstellen im Bereich des Mangelbe-\nohne die für die planmäßige Anstellung vorge-              rufes als erteilt gilt.\"\nschriebene Prüfung zu außerplanmäßigen Be-       11. Als neuer § 16 a wird eingefügt:\namten (K) ernannt worden sind; diesen können\n„16a\nvon der obersten Dienstbehörde solche gleich-\ngestellt werden, die während des Krieges die             (1)    Für die Besetzung von Stellen im öffent-\nVoraussetzungen für die Ubernahme als außer-          lichen Dienst mit Schwerbeschädigten bleibt§ 31\nplanmäßige Beamte {K) erfüllten, jedoch bis           des Gesetzes über die Beschäftigung Schwer-\nzum 8. Mai 1945 ohne eigenes Verschulden nicht        beschädigter vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl.\nmehr zu außerplanmäßigen Beamten ernannt              I S. 389) unberührt.\nworden sind. Die Teilnahme der in vorstehendem           (2) Bei der Berechnung des Gesamtbesoldungs-\nSatz bezeichneten früheren Widerrufsbeamten           aufwandes (§ 12) bleiben die Ausgaben für die\nan der Unterbringung endet, wenn sie sich der         Besoldung (Vergütung) von Schwerbeschädig-\nPrüfung nicht in angemessener Zeit unterziehen        ten außer Betracht, die der Dienstherr zur Er-\noder diese endgültig nicht bestehen. An der           füllung der Pflichtquote für die Beschäftigung\nUnterbringung nehmen ferner die wissenschaft-         Schwerbeschädigter eingestellt hat, es sei denn,\nlichen Assistenten an den Hochschulen mit einer       daß es sich um Personen handelt, die an der\nmindestens sechsjährigen Assistentendienstzeit        Unterbringung teilnehmen oder auf die Pflicht-\nbis zum 8. Mai 1945 teil.                             anteile des § 12 sonst anrechenbar sind.\"\n(2) Die Deutsche Bundesbahn,    die Deutsche  12. In § 19 in der Fassung des § 192 des Bundes-\nBundespost und die Bundesanstalt für Arbeits-         beamtengesetzes wird als neuer Absatz 3 an-\nvermittlung      und   Arbeitslosenversicherung       gefügt:","982                                 Bundesgesetzblatt, Jahrga.ng 1953, Teil I\n,, (3) Endgültig untergebrachte Beamte bleiben            (3) Die Möglichkeit, eine Entlassung gemäß\nbei dem unterbringenden Dienstherrn weiter-               den §§ 30, 34 des Bundesbeamtengesetzes zu\nhin auf die Pflichtanteile nach Maßgabe der§§ 12          beantragen, bleibt unberührt. Absatz 2 Satz 1\nund 13 anrechenbar; werden sie nach ihrer end-            gilt in diesen Fällen entsprechend.\ngültigen Unterbringung befördert, so gilt § 16.              (4) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1),\nScheiden sie bei dem Dienstherrn, der sie erst-           die an der Unterbringung teilnehmen, können\nmalig endgültig untergebracht hat, aus, so                auf die Teilnahme an der Unterbringung ver-\nkönnen sie .anderen Dienstherren auf die Pflicht-         zichten. Der Verzicht ist gegenüber der für die\nanteile nicht angerechnet werden; die Verwal-             Unterbringung zuständigen Stelle schriftlich zu\ntungsvorschriften können Ausnahmen zulassen.\"             erklären und wird mit Eingang bei dieser wirk-\nsam. Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entspre-\n13. Als neuer § 20 a wird eingefügt:                          chend.\n,,§ 20a                              (5) Für Beamtinnen zur Wiederverwendung\nErhalten Beamte zur Wiederverwendung aus                gelten auch die §§ 152, 153 des Bundesbeamten-\nAnlaß ihrer Ubernahme von dem übernehmen-                 gesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle der\n11\nden Dienstherrn entsprechend ihrer Rechts-                Dienstbezüge das Ubergangsgehalt tritt.\nstellung nach diesem Gesetz Umzugskosten und\n15. § 23 erhält folgende Fassung:\nTrennungsentschädigung nach den für Warte-\nstandsbeamte dieses Dienstherrn geltenden                    ,, (1) Lehnt ein Beamter zur Wiederverwen-\nVorschriften und in Ermangelung solcher ent-              dung eine ihm angebotene entsprechende Wie-\nsprechend den für die bisherigen Wartestands-             derverwendung (§ 19) schuldhaft ab, so ist dies\nbeamten des Bundes geltenden Vorschriften, so             ein Dienstvergehen. Als Ablehnung gilt es auch,\nkann der Dienstherr die Hälfte der für die ersten         wenn er die Dienstleistung nicht in der ihm ge-\nneun Monate gezahlten Trennungsentschädigung              setzten angemessenen Frist aufnimmt.\nund die Umzugskosten von einem nach § 14                     (2) Kommt ein Beamter zur Wiederverwen-\nAbs. 2 zu zahlenden Ausgleichsbetrag absetzen.            dung der Verpflichtung aus den §§ 20 oder 22\nDie Absetzung ist zulässig, wenn der Beamte               schuldhaft nicht nach oder gibt er eine von ihm\nzur Wiederverwendung als Beamter auf Lebens-              ausgeübte zumutbare Tätigkeit ohne wichtigen.\nzeit oder auf Zeit (§§ 19, 20 Abs. 1 Nr. 1) oder          Grund auf, so kann ihm das Ubergangsgehalt\nin eine Beschäftigung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 un-          (§ 37) von der obersten Dienstbehörde ganz oder\nwiderruflich übernommen worden ist, oder bei              teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.\nUnterbleiben der Ubernahme, wenn die für die              Gegen die Entziehung ist Klage im Verwaltungs-\nUnterbringung zuständige Stelle (§ 16 Abs. 1)             rechtswege zulässig. Beim Vorliegen besonderer\nanerkannt hat, daß die Ubernahme lediglich aus            Verhältnisse kann das Ubergangsgehalt von der\nin der Person des Beamten liegenden Gründen               obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise\nnicht erfolgen konnte.\"                                   wieder bewilligt werderi. Eine disziplinarrecht-\nliche Verfolgung (§ 9) bei mehrfacher oder be-\n14. Als neuer § 22 a wird eingefügt:                          sonders schwerer Verletzung der Verpflichtung\nbleibt unberührt.\n,,§ 22a\n(3) Auf frühere Beamte auf Widerruf (§ 6\n(1) Ein Beamter zur Wiederverwendung, der\nAbs. 1), die an der Unterbringung teilnehmen,\nan der Unterbringung nicht teilnehmen will,\nfindet Absatz 2 Satz 1 bis 3 mit der Maßgabe\nkann bei der obersten Dienstbehörde schriftlich\nAnwendung, daß an die Stelle der Entziehung\nbeantragen, ihn mit der Maßgabe des Absatzes 2\ndes Ubergangsgehaltes der Ausschluß von der\nzu entlassen. Dem Antrag soll stattgegeben\nTeilnahme an der Unterbringung tritt.       11\nwerden, wenn dienstliche Gründe für eine als-\nbaldige Wiederverwendung des Beamten nicht · 16. § 24 wird aufgehoben.\nbestehen. Die Entlassung bedarf der Zustim-\nmung der Bundesminister des Innern und der            11. In    §  29 Abs. 1 in der  Fassung    des §    192  des\nFinanzen. Die Entlassungsverfügung ist dem                Bundesbeamtengesetzes        wird    folgender     Satz\nBeamten schriftlich mitzuteilen.                          angefügt:\n„Im Sinne des§ 166 des Bundesbeamtengesetzes\n(2) Mit der Entlassung endet der Rechtsstand          gelten Unterhaltsbeiträge nach § 4 Abs. 3 sowie\nals Beamter zur Wiederverwendung; ist der                  §§ 22 a, 37 a, 38 Satz 2, §§ 39 und 68 als Ruhe-\nBeamte nach § 20 wiederverwendet, so bleibt er            gehalt, Witwen- oder Waisengeld und die Emp-\nauf die Pflichtanteile (§§ 12, 13) seines Dienst-         fänger dieser Unterhaltsbeiträge als Ruhestands-\nherrn anrechenbar. § 30 Abs. 1 Satz 3 und § 34            beamte, Witwen oder Waisen.       11\nSatz 2 des Bundesbeamtengesetzes finden An-\nwendung. Bei Dienstunfähigkeit oder nach Voll-        18. § 32 in der Fassung des§ 192 des Bundesbeamten-\nendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres                gesetzes erhält folgende Fassung:\nwird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des im Zeit-               ,, (1) Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge gel-\npunkt der Entlassung nach diesem Gesetz er-               ten für die versorgungsberechtigten volksdeut-\ndienten Ruhegehaltes gewährt; die Hinterblie-             schen Vertriebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d)\nbenen erhalten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe            die entsprechenden Dienstbezüge, die ihnen in\ndes entsprechenden Witwen- und Waisengeldes.              ihrem Herkunftslande bei Eintritt des Versor-","Nr. 52-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1953                           983\ngungsfalles oder am 8. Mai 1945 zugestanden              und bei Eintritt der Voraussetzungen des § 35\nhaben, umgerechnet in Deutsche Mark, höchstens           Abs. 1 ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhe-\njedoch die Bezüge der vergleichbaren Ange-               gehaltes zu gewähren, falls nicht die Ubernahme\nhörigen des deutschen öffentlichen Dienstes; die         in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus in\nArt der Umrechnung regeln die Bundesminister             seiner Person liegenden Gründen unterblieben\ndes Innern und der Finanzen im Einvernehmen              ist; für Polizeivollzugsbeamte gilt dies, wenn sie\nmit dem Bundesminister für Vertriebene durch             am 8. Mai 1945 die Voraussetzungen für die An-\nRechtsverordnung. Für die Angehörigen der                stellung auf Lebenszeit nach § 13 des Deutschen\nautonomen Verwaltung des ehemaligen Protek-              Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937\ntorats Böhmen und Mähren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1               (Reichsgesetzbl. I S. 653) erfüllten.\nBuchstabe c) gelten als ruhegehaltfähige Dienst-             (2) §§ 22 a, 23 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und § 35\nbezüge die entsprechend~n Dienstbezüge der               Abs. 3 gelten sinngemäß; § 23 Abs. 3 bleibt un-\nvergleichbaren Angehörigen des deutschen                 berührt. An die Stelle des Antrages auf Ent-\nöffentlichen Dienstes.                                   lassung (§ 22 a) tritt die Erklärung des Beamten\n(2) Dem Vergleich ist die dem wahrgenomme-            (Absatz· 1), daß er auf das nach Absatz 1 vor-\nnen Amt entsprechende Besoldung (Vergütung)              gesehene Ubergangsgehalt, den Unterhaltsbei-\nunter Berücksichtigung der im öffentlichen               trag und die Teilnahme an der Unterbringung\nDienst verbrachten Zeiten zugrunde zu legen.             verzichte, und an die Stelle der Entlassung die\nDie Bundesminister des Innern und der Finan-             Bestätigung· des Verzichtes durch die oberste\nzen können im Einvernehmen mit dem Bundes-               Dienstbehörde, mit deren Erteilung der Verzicht\nminister für Vertriebene Richtlinien darüber er-         wirksam wird.\"\nlassen, welche Angehörige des deutschen öffent-\nlichen Dienstes zum Vergleich heranzuziehen          22. Als neuer § 37 b wird eingefügt:\nsind.                                                                            ,,§ 37b\n(3) Sozialversicherungspflichtige      Beschäfti-         (1) Befindet sich ein Beamter auf Lebenszeit\ngungszeiten im Herkunftslande, für die nach              oder auf Zeit oder ein Wartestandsbeamter (§ 1\nUbertritt in den öffentlichen Dienst Prämien-            Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2) in Kriegsgefangenschaft oder\nreserven (Uberweisungsbe'träge) an den Dienst-           Gewahrsam einer ausländischen Macht, so wer-\nherrn abgeführt worden sind, können zur Hälfte,          den dessen Ehefrau oder Kindern, wenn sie die\njedoch in der Regel nicht über zehn Jahre hin-           Voraussetzungen des § 4 erfüllen und im Falle\naus, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.          des Todes des Beamten Witwengeld oder Wai-\nDies gilt auch für die nach der Eingliederung der        sengeld erhalten könnten, die Dienstbezüge\nsudetendeutschen Gebiete in das Deutsche Reich           ausgezahlt, die dem Beamten am 8. Mai 1945 zu-\nübernommenen Beamten.\"                                   gestanden haben und nach diesem Gesetz und\n§ 110 des Bundesbeamtengesetzes der Berech-\n19. § 33 in der Fassung des § 192 des Bundesbeam-            nung seines Ruhegehaltes zu Grunde zu legen\ntengesetzes wird aufgehoben.                             wären. Wenn Berechtigte nach Satz 1 nicht vor-\nhanden sind, können die Bezüge an sonstige\n20. § 37 in der, Fassung des § 192 des Bundesbeam-           Personen, die einen gesetzlichen Unterhalts-\ntengesetzes wird wie folgt geändert:\nanspruch gegen den Beamten haben und die Vor-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                     aussetzungen des § 4 erfüllen, in Höhe ihres\n,, (2) Das Ubergangsgehalt ist in Höhe des       Unterhaltsanspruches ausgezahlt werden; sind\nam 8. Mai 1945 erdienten Ruhegehaltes zu            mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, und\ngewähren, wenn es nicht mehr als zweihun-           übersteigen ihre Ansprüche die Bezüge nach\ndertfünfzig Deutsche Mark monatlich beträgt;         Satz 1, so werden die einzelnen Beträge anteils-\nist das Ruhegehalt höher, so werden der vor--        mäßig gekürzt.\nstehende Betrag und von dem übersteigen-                (2) Nach Heimkehr des Beamten (§ 4 Abs. 1\nden Betrage zwei Drittel gezahlt. Der Kinder-       Nr. 2 a) erhält er für die Dauer von zwölf Mona-\nzuschlag wird voll gezahlt.\";                       ten nach Ablauf des Monats, in dem er entlassen\nb) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „sowie            wird, die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dienst-\n§ 33 dieses Gesetzes\" gestrichen. In Satz 3         bezüge als Ubergangsgehalt.\ntritt an die Stelle des Wortes „einhundert\"\ndas Wort „einhundertfünfzig\".                            (3) Für Beamte auf Widerruf mit Dienstbe-\nzügen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.\n21. Als neuer § 37 a wird eingefügt:                             (4) Beamte, die in der sowjetischen Be-\n,,§ 37 a                         satzungszone oder im sowjetischen Sektor von\n(1) Einern Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1),         Berlin aus Gründen in Gewahrsam gehalten\nder sich am 8. Mai 1945 nach Vollendung des              werden, die im Bundesgebiet nicht anerkannt\nsiebenundzwanzigsten Lebensjahres sechs Jahre            werden, können durch die oberste Dienstbehörde\nin einer Planstelle befunden hat (§ 30 Abs. 2 des        solchen Beamten gleichgestellt werden, die sich\nDeutschen Beamtengesetzes), ist, wenn er die in          im Gewahrsam einer ausländischen Macht be-\n§ 11 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes und in § 106          finden.\ndes Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Vor-                · (5) Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über\naussetzungen erfüllt, ein Ubergangsgehalt (§ 37)         die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von","984                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nKriegsgefangenen in der Fassung der Bekannt-                    „Der Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit\nmachung vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I                  steht die Ubernahme als dienstordnungs-\nS. 262) wird neben den Bezügen (Absatz 1 bis 4)                mäßiger Angestellter mit Anspruch auf Ver-\nnur insoweit gezahlt, als sie diese übersteigt.\"               sorgung nach beamtenrechtlichen Grund-\nsätzen bei einem Sozialversicherungsträger\n23. Als neuer § 37 c wird eingefügt:                                gleich. 11\n;\n,,§ 37c                            c) in Absatz 2 werden hinter den Worten „Be-\nHat ein in Kriegsgefangenschaft oder in Ge-                 amter zur Wiederverwendung\" die Worte\nwahrsam befindlicher Beamter (§ 37 b Abs. 1 bis                ,,oder ein an der Unterbringung teilnehmen-\n4) das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet,                 der früherer Beamter auf Widerruf\" einge-\nso finden die §§ 35, 36 und 37 a mit der Maßgabe               fügt.\nAnwendung, daß die ihm nach diesen Vorschrif-\nten bei Aufenthalt im Bundesgebiet zu gewäh-         27. In § 43 Abs. 4 tritt an die Stelle des Wortes\nrende Versorgung an die Ehefrau und die Kin-              ,,Achtfache\" das Wort „Neunfache\".\nder gezahlt wird, wenn sie die Voraussetzungen\n28. In § 48 in der Fassung des § 192 des Bundesbe-\ndes § 4 erfüllen und im Falle des Todes des Be-\namtengesetzes wird hinter der Zahl „32\" das\namten Witwengeld oder Waisengeld oder einen\nWort „bis\" gestrichen, ein Komma gesetzt und\nUnterhaltsbeitrag erhalten könnten.§ 37 b Abs. 1\nfolgender Satz angefügt:\nSatz 2 und Abs. 5 gelten entsprechend.     11\n,,Befindet sich ein Ruhestandsbeamter in Kriegs-\n24. In § 38 in der Fassung des § 192 des Bundes-                gefangenschaft oder Gewahrsam (§ 37 b Abs. 1\nbeamtengesetzes wird folgender Satz angefügt:             oder 4), so gilt § 37 c entsprechend.\"\n„Die Witwe und die Kinder eines unter § 37 a         29. In § 49 in der Fassung des § 192 des Bundesbe-\nfallenden Beamten auf Widerruf erhalten einen             amtengesetzes wird in Absatz 1 die Absatz-\nUnterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und                 bezeichnung ,, (1)\" gestrichen und der Satzteil\nWaisengeldes.\"                                            ,,29 und 32 bis 34\" ersetzt durch den Satzteil „29,\n32 und 34\" sowie Absatz 2 gestrichen.\n25. § 39 erhält folgende Fassung:\n„Der Witwe und den Kindern                        30. In § 50 in der Fassung des § 192 des Bundes-\n1. eines Beamten, dem nach § 36 ein Unter-           beamtengesetzes wird der Satzteil „29 und 32\nhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte be-         bis 34\" ersetzt durch den Satzteil „29, 32 und 34 \".\nwilligt werden können,\n31. In § 52 werden die Absätze 2 und 3 und in Ab-\n2. eines Beamten auf Widerruf, sofern ihnen           satz 1 die Absatzbezeichnung ,, (1)\" gestrichen.\nwegen Verschollenheit des Beamten ein\nUnterhaltsbeitrag bewilligt war und bei      32. Als neuer§ 52 a wird eingefügt:\neiner späteren Todeserklärung als Todes-                                 ,,§ 52a\ntag ein Zeitpunkt nach dem 8. Mai 1945\n(1) Angestellte und Arbeiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1,\nfestgestellt worden ist oder wird,\n§ 2), die am 8. Mai 1945 nach den für sie gelten-\n3.  eines nach dem 8. Mai 1945 in Kriegsge-          den Vorschriften eine Dienstzeit von mindestens\nfangenschaft oder Gewahrsam (§ 37 b              fünfundzwanzig Jahren erreicht hatten und\nAbs. 1 oder 4) verstorbenen Beamten auf          dienstfähig sind, nehmen an der Unterbringung\nWiderruf, sofern sie Bezüge erhalten             teil. Abschnitt II Unterabschnitt 2 und die §§ 7\nhaben,                                           bis 9 gelten entsprechend. Für die Anwendung\nkann die oberste Dienstbehörde im Einverneh-              des § 20 a treten an die Stelle_ der dort bezeich-\nmen mit den Bundesministern des Innern und                neten Vorschriften die entsprechenden Vor-\nder Finanzen einen Unterhaltsbeitrag bis zur              schriften für Angestellte und Arbeiter. Die An-\nHöhe der Hinterbliebenenbezüge auf Zeit oder              gestellten und Arbeiter zur Wiederverwendung\nlebenslänglich bewilligen. Die oberste Dienst-            erhalten Ubergangsbezüge entsprechend § 37;\nbehörde kann die Befugnis, einen auf Zeit be-             dabei tritt an die Stelle des Ruhegehaltes die\nwilligten Unterhaltsbeitrag auf begrenzte Zeit            Hälfte des ungekürzten Arbeitseinkommens\nweiterzubewilligen, auf andere Behörden über-             (Vergütung oder Lohn). § 37b Abs. 1, 2, 4 und 5\ntragen.\"                                                  sowie die Ruhensvorschriften des § 159 des Bun-\ndesbeamtengesetzes gelten sinngemäß.\n26. § 42 in der Fassung des § 192 des Bundesbeam-\ntengesetzes wird wie folgt geändert:                          (2) Der Rechtsstand als Angestellter oder\nArbeiter zur Wiederverwendung endet mit der\na) in Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Worten            endgültigen Unterbringung oder mit der Voll-\n„Beamter zur Wiederverwendung\" die Worte             endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres,\n,,oder ein an der Unterbringung teilnehmen-          ferner mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit\nder früherer Beamter auf Widerruf\" einge-             oder der Erlangung des Angestelltenruhegeldes\nfügt; an die Stelle des Wortes „angestellt\"           oder der Invalidenrente. Wird die Dienstfähig-\ntritt das Wort „übernommen     11\n;\nkeit wiedererlangt oder das Angestelltenruhe-\nb) in Absatz 1 · wird folgender neuer Satz an-             geld oder die Invalidenrente wegen Wiederher-\ngefügt:                                               stellung der Erwerbsfähigkeit entzogen (§ 1293","Nr. 52-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1953                           985\nder Reichsversicherungsordnung, § 42 des An-                 der Eingangsgruppe einer Laufbahn erfolgt,\ngestelltenversicherungsgesetzes), so lebt der                für die der Berufsunteroffizier die Vorbil-\nRechtsstand zur Wiederverwendung wieder                      dung gemäß der Verordnung über die Vor-\nauf.\"                                                        bildung und die Laufbahnen der deutschen\nBeamten vom 28. Februar 1939 in der Bun-\n33. Als neuer§ 52 b wird eingefügt:                              desfassung vom 24. Januar 1951 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 87) im Zeitpunkt der Ubernahme\n,,§ 52b                              besitzt. Wird nach zurückgelegtem Vorberei-\n(1) Das Arbeitsverhältnis der übrigen, nicht               tungs-(Probe-)dienst die für die Laufbahn\nunter die §§ 52 und 52 a fallenden Angestellten              erforderliche Fachprüfung auch nach Wieder-\nund Arbeiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2) gilt als mit            holung nicht bestanden, so gilt die Uber-\ndem 8. Mai 1945 beendet.                                     nahme als Beamter auf Lebenszeit in der\nnächstniedrigeren Laufbahn als entspre-\n(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Per-\nchende Wiederverwendung. Die Anrechnung\nsonen am 8. Mai 1945 nach den für sie geltenden\na.uf den Pflichtanteil des § 13 setzt die Uber-\nVorschriften eine Dienstzeit von ·mindestens\nnahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf\nzehn Jahren ohne erheblichere Unterbrechung\nZeit voraus.\"\nabgeleistet hatten, werden sie einem Dienst-\nherrn (§ 11), der sie als Beamter, Angestellter          b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\noder Arbeiter übernommen hat oder übernimmt,                    ,, (3) Den an der Unterbringung teilneh-\nauf die Pflichtanteile (§§ 12, 13) angerechnet. Die          menden Berufsunteroffizieren, die am 8. Mai\n§§ 7, 8 und 19 gelten sinngemäß; eine Anrech-                1945 noch nicht achtzehn Dienstjahre abge-\nnung auf den Pflichtanteil des§ 13 setzt die Uber-           leistet hatten, ist ein Ubergangsgehalt (§ 37)\nnahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit               und bei Eintritt der Voraussetzungen des\nvoraus.                                                      § 35 Abs. 1 ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des\nRuhegehaltes zu gewähren; § 37 a Abs. 2 fin-\n(3) Bei der Errichtung neuer Dienststellen, in             det entsprechende Anwendung. Für die Hin-\ndenen Angestellte und Arbeiter beschäftigt                   terbliebenen gilt § 38-Satz 2 entsprechend.•\nwerden, sollen die in Absatz 2 bezeichneten An-          c) Als neuer Absatz 4 wird eingefügt:\ngestellten und Arbeiter unbeschadet der Vor-\n(4) Berufsunteroffiziere, die am 8. Mal\nschriften über die Unterbringung (§§ 12 bis 18),                 11\n1945 eine Dienstzeit von mindestens zehn\nüber die Beschäftigung Schwerbeschädigter und\nJahren, aber noch nicht von zwölf Jahren\nüber Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer bevor-\nabgeleistet hatten, sind, wenn sie von einem\nzugt eingestellt werden.\"\nDienstherrn (§ 11) als Beamte, Angestellte\noder Arbeiter übernommen worden sind oder\n34. § 53 in der Fassung des § 192 des Bundesbeam-\nwerden, auf den Pflichtanteil des § 12 und,\ntengesetzes wird wie folgt geändert:\nwenn sie als Beamte auf Lebenszeit oder auf\na) in Absatz 1 tritt an die Stelle der Zahl ·,,24\"           Zeit übernommen worden sind oder werden,\ndie Zahl „23\" und wird hinter Satz 2 folgen-              auch auf den Pflichtanteil des § 13 anzurech-\nder Satz eingefügt:                                      nen. § 52 b Abs. 3 gilt entsprechend.\"\n,,Berufsunteroffiziere, die während des Krie-\n36. Als neuer § 54 a wird eingefügt:\nges zum Offizier befördert worden sind,\nwerden, auch wenn sie nicht auf unbegrenzte                                    ,,§ 54a\nDienstzeit übernommen worden sind, als Be-              (1) Auf Personen, die am 8. Mai 1945 Militär-\nrufsoffiziere behandelt, es sei denn, daß sie        anwärter waren, finden die Vorschriften über\nvorher oder später in ein Wehrmachtbeam-             die Beamten auf Lebenszeit entsprechende An-\ntenverhäl tnis berufen worden sind.\";                wendung. Ihre Versorgung erfolgt, solange sie\nnicht endgültig untergebracht sind, auf der\nb) in Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nGrundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,\n,,Die §§ 37 b und 3Tc gelten auch für diese Be-      die ihnen bei Verbleib in der letzten Dienststel-\nrufssoldaten entsprechend.\"                          lung als Berufsunteroffizier nach diesem Gesetz\nund § 110 des Bundesbeamtengesetzes zugestan-\n35. § 54 wird wie folgt geändert:\nden hätten. Die Hinterbliebenen erhalten ent-\na) Absatz 2 erhält folgende Fass\"4-ng:                   sprechende Versorgung.\n,, (2) Berufsunteroffiziere, die am 8. Mai           (2) Die VorscJuiften des § 54 Abs. 2 finden\n1945 eine Dienstzeit von mindestens zwölf            entsprechende Anwendung. II\nJahren abgeleistet hatten, nehmen an der\nUnterbringung teil. Abschnitt II Unterab-        37. Als neuer § 54 h wird eingefügt:\nschnitt 2 findet entsprechende Anwendung,                                      ,,§ 54b\n§ 11 mit der Maßgabe, daß auch die Deutsche             Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, deren\nBundesbahn, die Deutsche Bundespost und              Dienstverhältnis nach § 53 Abs. 2 Satz 1 als be-\ndie Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und          endet gilt. sind als Angestellte oder Arbeiter im\nArbeitslosenversicherung zur Unterbringung           Sinne der §§ 52, 52 a oder 52 b zu behandeln,\nverpflichtet sind. Entsprechende Unterbrin-           wenn sie bis zu ihrem berufsmäßigen Eintritt in\ngung (§ 19) liegt vor, wenn die Ubernahme            den Wehrdienst Angestellte oder Arbeiter im\nals Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit in          öffentlichen Dienst waren und bei Verbleiben","986                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nin diesem Arbeitsverhältnis am 8. Mai 1945 die                          (§ 20 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbahn-\nVoraussetzungen der bezeichneten Vorschriften                           gesetzes vom 13. Dezember 1951 -\nerfüllt hätten. Als Arbeitseinkommen im Sinne                           Bundesgesetzbl. I S. 955 -),\ndes § 52 a Abs. 1 Satz 4 gilt das am 8. Mai 1945                     b) für die Angehörigen der unteren und\nbezogene Diensteinkommen, soweit es nach die-                           Mittelbehörden der Arbeitsverwal-\nsem Gesetz und nach§ 110 des Bundesbeamten-                             tung der Vorstand der Bundesanstalt\ngesetzes der Berechnung eines Ruhegehaltes zu-                          für Arbeitsvermittlung und Arbeits-\ngrunde zu legen wäre.\"                                                  losenversicherung (§ 25 Abs. 3 des\nGesetzes über die Errichtung einer\n38. In § 55 Abs. 1 treten in Satz 1 an die Stelle des                       Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-\nSatzteiles „53 und 54\" der Satzteil „53 bis 54 b\",                      lung und Arbeitslosenversicherung\nan die Stelle des Punktes ein Semikolon und da-                         vom 10. März 1952 -        Bundesge-\nhinter folgender Halbsatz:                                              setzbl. I S. 123 -),\n„ihnen stehen die planmäßigen Führer des                          c) für die Angehörigen der sonstigen\nReichsarbeitsdienstes gleid.1, die nad.1 der                         früheren Reichsverwaltungen, deren\nAchtzehnten Änderung des Besoldungs-                                 Aufgaben von Dienststellen bundes-\ngesetzes vom 29. März 1935 (Reichsgesetzbl. I                        eigener Verwaltungen übernomme 1\nS. 461) die Rechte und die Pflichten der Reichs-                     worden sind, die entsprechende\nbeamten besaßen.\"                                                    oberste Dienstbehörde.\n39. § 56 erhält folgende Fassung:                             Im übrigen ist oberste Dienstbehörde, und zwar\nbis zu einer nach § 61 Abs. 3 erfolgenden Rege-\n,, (1) Beihilfen und Unterstützungen können\nlung auch für die unter§ 61 fallenden Personen,\nim Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel\ndie zuständige oberste Landesbehörde. Bei\nnach den von den Bundesministern des Innern\nWohnsitzwechsel tritt die oberste Dienstbehörde\nund der Finanzen zu erlassenden Richtlinien ge-\ndes Landes, in das der Wohnsitz verlegt worden\nwährt werden.\nist, an die Stelle der bisher zuständigen obersten\n(2) Bei der Bewilligung von Unterstützungen            Dienstbehörde. Ist eine oberste Dienstbehörde\nkann nach Maßgabe der Richtlinien (Absatz 1)              nicht vorhanden, so ist der Bundesminister des\nbestimmt werden, daß sie ergänzend zu sonsti-             Innern zuständig; er kann seine Befugnisse auf\ngen Leistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt           andere Dienststellen übertragen.\nwerden und daher auf diese Leistungen nidlt an-\n(2) Die oberste Dienstbehörde bestimmt den·\nzurechnen sind.\"\nDienstvorgesetzten, der an die Stelle des letzten,\n40. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                      vor dem 8. Mai 1945 zuständigen Dienstvor-\ngesetzten tritt.\"\n,, (1) Für die Angehörigen der Bahn, der Post\nund der unteren und Mittelbehörden der Arbeits-       43. In § 61 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende\nverwaltung sowie ihre Hinterbliebenen werden              Fassung:\ndie Zahlungen von der Deutschen Bundesbahn,                  ,, (3) Die Ausführung regelt die Bundesregie-\nder Deutschen Bundespost und der Bundes-                  rung durch Rechtsverordnung, die der Zustim-\nanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-               mung des Bundesrates bedarf; in ihr kann auch\nlosenversicherung aus eigenen Mitteln geleistet;          Bestimmung darüber getroffen werden, inwie-\nEntsprechendes gilt für die Zahlungen an An-              weit die Beschäftigung bei einer entsprechenden\ngehörige sonstiger früherer Reichsverwaltun-              Einrichtung, die keine Körpersdlaft, Anstalt oder\ngen, deren Aufgaben von Dienststellen bundes-             Stiftung des öffentlichen Rechtes ist, einer Dienst-\neigener Verwaltungen übernommen worden                    leistung im öffentlichen Dienst gleich zu behan-\nsind. Im übrigen zahlen die Länder für Redlnung           deln ist. Die Rechtsverordnung trifft insbeson-\ndes Bundes.\"                                              dere auch die Feststellung, welche Einrichtungen\nim Bundesgebiet den in § 2 bezeichneten Nicht-\n41. Als neuer § 59 a wird eingefügt:\ngebietskörperschaften, Verbänden und Einrich-\n,,§ 59a                          tungen entsprechen. In der Rechtsverordnung\nKlagen wegen vermögensrechtlicher An-                  können die Bundesminister des Innern und der\nsprüche sind, soweit der Bund Träger der Ver-             Finanzen ermächtigt werden, erst später er-\nsorgungslast ist, die Zahlungen jedoch gemäß              mittelte Einrichtungen und Verbände der in § 2\n§ 58 Abs. 1 Satz 2 durch die Länder geleistet             aufgeführten Art oder entsprechende Einrich-\nwerden, gegen das Land zu erheben, in dem der             tungen (Absatz 1) durch eine von ihnen zu er-\nKläger seinen Wohnsitz hat; die Rechtskraft des           lassende Redltsverordnung ergänzend einzu-\nUrteils erstreckt sich auf den Bund und nach              beziehen oder später aufgelöste entsprechende\nKlageerhebung gemäß § 59 für die Zahlung zu-              Einrichtungen zu streichen.\nständig werdende Länder.\"                                    (4) Bis zum Inkrafttreten der Redltsverord-\nnung nad.1 Absatz 3 Satz 1, längstens bis zum\n42. § 60 erhält folgende Fassung:\n31. Dezember 1954, übernimmt der Bund die vor-\n,, (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des           schußweise Zahlung der Bezüge sowie von Bei-\nKapitels I ist                                            hilfen und Unterstützungen. Falls nach der von\na) für die Angehörigen der Bahn der          den Bundesministern des Innern und der Finan-\nVorstand der Deutschen Bundesbahn         zen getroffenen Feststellung entsprechende Ein-","Nr. 52-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1953\nrichtungen nicht in Betracht kommen, verbleibt                          liehen Gründen verloren haben und\nes bei der in den §§ 11, 52, 52 a, 52 b, 56, 57                          noch nicht entsprechend ihrer früheren\nund 60 Abs. 1 Satz 2 getroffenen Regelung; die                          Rechtsstellung wiederverwendet sincl,\nFeststellung ist im Bundesanzeiger bekannt-                             oder\nzugeben.\"                                                            b) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das\n44. § 62 wird wie folgt geändert:                                           fünfundsechzigste Lebensjahr voll-\nendet haben oder dienstunfähig ge-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                    worden sind und aus anderen als\n,,(1) Die Vorschriften des Kapitels I Ab-                       beamten- oder tarifrechtlich,en Grün-\nschnitt II (ausschließlich der §§ 12 bis 18, 25                     den keine oder keine entsprechende\nbis 28, 42 bis 46), III bis V, VIII bis IX finden                   Versorgung erhalten,\nentsprechende Anwend~mg\n2. auf versorgungsberechtigte Personen, die\n1. auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der       ·              am 8. Mai 1945 Versorgungsbezüge aus\nBahn und Post, die am 8. Mai 1945 im                       Kassen der Länder, Gemeinden, Ge-\nöffentlichen Dienst standen, wenn sie       ·              meindeverbände oder sonstigen Körper-\na) ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz bei      •              schaften, Anstalten oder Stiftungen des\nDienststellen dieser Verwaltungen im    ,              öffentlichen Rechtes im Bundesgebiet er-\nBundesgebiet aus anderen als beamten-                  hielten und aus anderen als beamten-\noder tarifrechtlichen Gründen verloren                 oder tarifrechtlichen Gründen keine oder\nhaben und noch nicht entsprechend                      keine entsprechende Versorgung mehr\nihrer früheren Rechtsstellung wieder-                  erhalten.\nverwendet sind, oder\nSoweit in den vorstehend bezeichneten Vor-\nb) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das              schriften auf nicht für anwendbar erklärte\nfünfundsechzigste Lebensjahr voll-                Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundes-\nendet haben oder dienstunfähig ge-      .         beamtengesetzes oder der Bundesdisziplinar-\nworden sind und aus anderen als                   ordnung verwiesen ist, tritt an ihre Stelle\nbeamten- oder tarifrechtlichen Grün-              das entsprechende Landesrecht. Die Unter-\nden keine oder keine entsprechende                bringung und Versorgung obliegt dem\nVersorgung erhalten,                             Dienstherrn, und zwar auch Gemeinden\n2. auf versorgungsberechtigte Personen der                   (Gemeindeverbänden) bis zu dreitausend\nBahn und der Post, die am 8. Mai 1945       ·         Einwohnern; die in Satz 1 Nummer 1 bezeich-\nVersorgungsbezüge aus einer Kasse im                 neten Personen nehmen an der in Kapitel I\nBundesgebiet erhielten und aus anderen       ,         geregelten Unterbringung nicht teil.\"\nals beamten- oder tarifrechtlichen Grün-          b) in Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.\nden keine oder keine entsprechende Ver-\nsorgung mehr erhalten.\";                      46. § 64 Abs. 1 in der Fassung des § 192 des Bundes-\nb) in Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen;             beamtengesetzes wird in Satz 1 wie folgt ge-\nc) als neuer Absatz 4 wird angefügt:                        ändert:\n,, (4) Ist oder wird ein unter die Absätze 1         a) in Nummer 3 werden folgende Worte ange-\noder 2 fallender Beamter zur Wiederver-                      fügt:\nwendung oder früherer Beamter auf Wider-                     11 und den vor dem 1. Juli 1940 in den Ruhe-\nruf (§ 6 Abs. 1), der die Voraussetzung des        .         stand getretenen Angehörigen der auto-\n§ 11 Abs. 1 erfüllt, von einem anderen als                  nomen Verwaltung des ehemaligen Protek-\ndem zuständigen Dienstherrn, übernommen,                     torates Böhmen und Mähren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1\nso gilt im Verhältnis der Dienstherren zu-                   Buchstabe c., Nr. 2)\";\neinander § 42 entsprechend.\"\nb) hinter den Worten 29 Abs. 2 und 3\" werden\n11\n45. § 63 in der Fassung des § 192 des Bundesbe-                     ein Komma und dahinter die Worte „35\namtengesetzes wird wie folgt geändert:                          Abs. 3\" eingefügt;\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                        c) an Stelle des Semikolon werden ein Punkt\n,,(1) Die Vorschriften des § 3 Nr. 4, der               und an Stelle des zweiten Halbsatzes fol-\n§§ 5 bis 10, 11 Abs. 1, der §§ 19 bis 23, 35 bis            gende Sätze eingefügt:\n39, 47 bis 50, 52 bis 52 b und 62 Abs. 3 und 4              „Das Ruhegehalt beträgt jedoch höchstens\ndieses Gesetzes sowie der §§ 106 und 110                     fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt-\ndes Bundesbeamtengesetzes finden entspre-                    fähigen Dienstbezüge. Für die bei Einführung\nchende Anwendung\ndes Deutschen Beamtengesetzes in den sude-\n1. auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der                tendeutschen Gebieten bereits vorhandenen\nLänder, Gemeinden, Gemeindeverbände                   Versorgungsberechtigten und die in Num-\nund sonstigen Körperschaften, Anstalten               mer 3 bezeichneten Versorgungsberechtigten\nund Stiftungen des öffentlichen Rechtes               der autonomen Verwaltung des ehemaligen\nim 'Bundesgebiet, die am 8. Mai 1945 im               Protektorates Böhmen und Mähren gilt der\nöffentlichen Dienst standen, wenn sie                 volle Ruhegenuß als Höchsthundertsatz; die\na) ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz aus                Umrechnung erfolgt nach dem Verhältnis von\nanderen als beamten- oder tarifrecht-             einer Krone gleich zwölf Deutsche Pfennig.\"","988                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n47. Als neuer § 66 a wird eingefügt:                          Vorschriften Zahlungen auf Versorgungsbezüge\n,,§ 66a                              erhalten haben, ohne daß die Voraussetzung des\nStichtages in § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 55 Abs. 1\n(1) Beamte der früheren Schutzpolizei der\nSatz 1 erfüllt ist, kann von der obersten Dienst-\nLänder und des früheren Reichswasserschutzes,\nbehörde im Einvernehmen mit den Bundes-\ndie auf Grund des Reichsgesetzes über die\nministern des Innern und der Finanzen ein\nSchutzpolizei der Länder vom 17. Juli 1922\nUnterhaltsbeitrag bis zur Höhe der nach diesem\n(Reichsgesetzbl. I S. 597) und der auf Grund die-\nGesetz zu gewährenden Versorgungsbezüge be-\nses Gesetzes erlassenen Landesgesetze oder des\nwilligt werden.\nGesetzes über die Versorgung der Polizeibe-\namten beim Reichswasserschutze vom 26. Fe-                   (2) Absatz 1 gilt entsprechend für solche\nbruar 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 149) wegen der           unter die §§ 1 oder 2 fallenden Personen, die bis\nFolgen einer Polizeidienstbeschädigung Ver-               zum 13. Mai 1951 von einer für Versorgungs-\nsorgung nach Maßgabe der Vorschriften des                 angelegenheiten zuständigen Dienststelle im\nReichsversorgungsgesetzes erhalten haben, er-             Bundesgebiet die Mitteilung erhalten haben, daß\nhalten die in dem Bundesversorgungsgesetz vom             sie im Falle ihrer Wohnsitznahme im Bundes-\n20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) vor-           gebiet nach dem von dieser Dienststelle anzu-\ngesehene Versorgung. Die Versorgung nach dem              wendenden Recht Versorgungsbezüge erhalten\nBundesversorgungsgesetz erhalten auch ihre                würden, und bis zum 31. Dezember 1952 zuge-\nHinterbliebenen, wenn der Tod die Folge einer             zogen sind.\"\nanerkannten Polizeidienstbeschädigung ist. § 66\ngilt entsprechend.                                    50. § 70 in der Fassung des § 192 des Bundesbe-\namtengesetzes wird wie folgt geändert:\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für frühere An-\ngehörige der Landespolizei und ihre Hinter-               a) Der bisherige einzige Absatz erhält die Ab-\nbliebenen.                                                    satzbezeichnung ,,(1)\". Am Schluß wird fol-\ngender Satz angefügt:\n(3) Die Ausführungen regeln die Bundesmini-\nster des Innern und der Finanzen im Einver-                    „Nach Eintritt der Dienstunfähigkeit oder\nnehmen mit dem Bundesminister für Arbeit.\"                    Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-\njahres kann ein Unterhaltsbeitrag nach Maß-\n48. § 67 Abs. 1 in der Fassung des § 192 des Bundes-              gabe des Satzes 1 letzter Halbsatz gewährt\nbeamtengesetzes erhält folgende Fassung:                      werden.\";\n,,(1) Beamte, Angestellte und Arbeiter, Be-            b) es werden folgende Absätze 2 und 3 an-\nrufssoldaten, berufsmäßige Angehörige des frü-\ngefügt:\nheren Reichsarbeitsdienstes sowie Militär- und\n,, (2) Auf Beamte auf Widerruf, die am\nsonstige Versorgungsanwärter, die\n8. Mai 1945 nach der Diätenordnung für\n1. an eine Dienststelle der früheren Ge-            außerplanmäßige Professoren, Dozenten, wis-\nheimen Staatspolizei,                             senschaftliche Assistenten sowie die den\n2. zur früheren Waffen-SS                           letzteren gleichgestellten Beamten bei den\nvon Amts wegen versetzt worden waren und                      wissenschaftlichen Hochschulen besoldet wur-\ndort bis zum 8. Mai 1945 im Dienst geblieben                   den, findet Absatz 1 nach einer Dienstzeit\noder in den Ruhestand getreten sind, werden                    (§ 106 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes)\nhinsichtlich ihres Rechtsstandes so behandelt,                von mindestens zwölf Jahren Anwendung.\nwie wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt noch in                       (3) §§ 37 a, 37 b, 37 c, 38 Satz 2 und § 39\nihrer früheren Stellung verblieben und aus ihr                 bleiben unberührt.      11\nnach diesem Gesetz in den Ruhestand getreten,\nzur Wiederverwendung gestellt oder entlassen          51. Als neuer § 70 a wird eingefügt:\nworden wären; als Versetzung von Amts wegen                                        ,,§ 70a\ngilt auch die Zuweisung eines Militär- oder Ver-\n(1) Zum Personenkreis der §§ 1 oder 2 ge-\nsorgungsanwärters durch die dafür zuständigen\nhörende Lehrer an deutschen Auslandsschulen\nBehörden. Die Dienstzeit bei den in Satz 1 ge-\nkönnen, falls sie die Voraussetzungen des § 4\nnannten Stellen ist nur in Ausnahmefällen ruhe-\nnicht erfüllen, durch das Auswärtige Amt im\ngehaltfähig und nach § 110 des Bundesbeamten-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister des\ngesetzes anrechenbar, wenn ihre Anrechnung\nInnern den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Per-\nnach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit\nsonen gleichgestellt werden. Entsprechendes\nund der persönlichen Haltung des Beamten ge-\ngilt für die Hinterbliebenen.\nrechtfertigt erscheint. Die Entscheidung trifft die\noberste Dienstbehörde; sie kann dabei einen                  (2) Auf die Tätigkeit der in Absatz 1 bezeich-\nfrüheren Beamten auf Widerruf oder einer ihm              neten Lehrer an deutschen Auslandsschulen\nnach diesem Gesetz gleichgestellten Person den            findet § 111 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesbeamten-\nnach der Versetzung erlangten Rechtsstand als             gesetzes entsprechende Anwendung; ist die\nBeamter auf Lebenszeit für die Anwendung des              Tätigkeit vor dem 1. September 1953 beendet\nSatzes 1 zuerkennen.\"                                     worden, so kann die Berücksichtigung nachträg-\n11\nlich zugestanden werden.\n49. § 68 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieses      52. In § 71 _wird die Jahreszahl „ 1951\" durch die\nGesetzes nach den in den Ländern geltenden                Jahreszahl „ 1954 ersetzt.\n11","Nr. 52-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1953                          989\n53. Als neuer § 71 a wird eingefügt:                         des öffentlichen Rechtes übernommen worden\n,,§ 71 a                         sind, im Vorbereitungsdienst standen, gilt Satz 1\nDienstfähige Inhaber von Zivilversorgungs-            entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle\nund Polizeiversorgungsscheinen, die aus von              des Landes die entsprechende Bundesverwal-\nihnen nicht zu vertretenden Gründen bis zum              tung oder bundesunmittelbare Körperschaft, An-\n8. Mai 1945 noch nicht in Planstellen des öffent-        stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes tritt.\nlichen Dienstes mit Anwartschaft auf Ruhegehalt          Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Vorberei-\nangestellt waren, werden einem Dienstherrn,              tungsdienst bereits fortgesetzt worden ist und\nder sie als Beamte, Angestellte oder Arbeiter            die Prüfungen endgültig nicht bestanden worden\nübernommen hat oder übernimmt, auf den                   sind oder der Beamte aus sonstigen in seiner\nPflichtanteil (§§ 12, 13) angerechnet. Die Anrech-       Person liegenden Gründen aus ihm entlassen\nnung auf den Pflichtanteil des § 13 setzt die            wurde. An der Unterbringung nimmt er nicht\nUbernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf            teil. Sofern der Dienstherr nicht eine andere\nZeit voraus.\"                                            Bestimmung trifft, endet das Dienstverhältnis\nmit der Ablegung oder dem endgültigen Nicht-\n54. Als neuer § 71 b wird eingefügt:                         bestehen der Prüfung.\n,,§ 71 b\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für die in\n(1) Den in § 52.b Abs. 2 bezeichneten Ange-\n§ 11 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten früheren außer-\nstellten und Arbeitern soll auf Antrag ein Ent-\nplanmäßigen Beamten auf Widerruf; ihre Teil-\nlassungsgeld gewährt werden, wenn sie unver-\nnahme an der Unterbringung bleibt jedoch un-\nschuldet seit der Beendigung des Arbeitsverhält-\nberührt.\nnisses bis zum 1. September 1953 keine entspre-\nchende Beschäftigung innerhalb oder außerhalb               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die unter\ndes öffentlichen Dienstes gefunden hatten oder           die §§ 62 oder 63 fallenden früheren Beamten\neine solche aus von ihnen nicht zu vertretenden          auf Widerruf entsprechend mit der Maßgabe,\nGründen nicht länger als insgesamt ein Jahr              daß an die Stelle des Wohnsitzlandes der nach\nausüben konnten; entsprechende Beschäftigung             diesen Vorschriften zuständige Dienstherr tritt.\"\nist eine solche, die ein dem letzten früheren\nArbeitseinkommen gleichwertiges Einkommen            57. § 72 in der Fassung des § 192 des Bundesbeam-\ngewährt. Das Entlassungsgeld beträgt einhun-             tengesetzes wird wie folgt geändert:\ndertfünfundzwanzig Deutsche ,Mark und erhöht\nsich nach einer Dienstzeit von zehn Jahren               a) An die Stelle des Absatzes 1 treten folgende\n(§ 52 b Abs. 2) für je zwei weitere volle Jahre              Absätze 1 bis 10:\num fünfundzwanzig Deutsche Mark.\n,, (1) Unter Artikel 131 des Grundgesetzes\n(2) Für die Angestellten und Arbeiter aus dem              fallende Personen, die nach der in diesem Ge-\nPersonenkreis der §§ 62 und 63, die die Voraus-               setz getroffenen Regelung keinen Anspruch\nsetzungen des § 52 b Abs. 2 erfüllen, sowie die               oder keine Anwartschaft auf Alters- und\nin § 54 Abs. 4 bezeichneten Berufsunteroffiziere              Hinterbliebenenversorgung haben, gelten\ngilt Absatz 1 entsprechend.\"                                  für Zeiten als nachversichert, in denen sie\n55. Als neuer § 71 c wird eingefügt:                              vor Ablauf des 8. Mai 1945 wegen ihrer Be-\nschäftigung im öffentlichen Dienst nach den\n,,§ 71 C\nVorschriften der Reichsversicherungsgesetze\nDer Einstellung von Personen, die nach diesem             von der Versicherungspflicht in den gesetz-\nGesetz auf die Pflichtanteile (§§ 12, 13) anrechen-           lichen Rentenversicherungen befreit waren\nbar sind (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 5, § 54             oder in denen sie als Berufssoldaten der\nAbs. 4, §§ 54 b, 55, 71 und 71 a) und das fünfund-            früheren Wehrmacht, als berufsmäßige An-\nsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet                    gehörige der früheren Waffen-SS oder als\nhaben, stehen Vorschriften, nach denen ein                    berufsmäßige Angehörige des früheren\nHöchstalter bei der Einstellung nicht überschrit-             Reichsarbeitsdienstes der Versicherungs-\nten sein darf, nicht entgegen.\"                               pflicht nicht unterlagen. Dies gilt auch für\n56. Als neuer § 71 d wird eingefügt:                              den Fall des Todes, wenn Hinterbliebene\nvorhanden sind.\n,,§ 71 d\n(1) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1),                 (2) Die Nachversicherung gilt in dem Ver-\ndie am 8. Mai 1945 im Vorbereitungsdienst für                 sicherungszweig der gesetzlichen Rentenver-\neine Beamtenlaufbahn standen, sollen, vorbe-                  sicherungen als durchgeführt, der nach Art\nhaltlich der §§ 7, 8, auf ihren Antrag in dem                 der Beschäftigung bei Annahme der Ver-\nLande ihres Wohnsitzes zur Fortsetzung des noch               sicherungspflicht zuständig gewesen wäre.\nabzuleistenden Vorbereitungsdienstes und nach                 Ist danach für denselben Zeitraum sowohl\nMaßgabe der Vorschriften dieses Landes zu der                 die Rentenversicherung der Arbeiter als auch\nfür ihre Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung zu-                die Rentenversicherung der Angestellten\ngelassen werden. Für solche Beamte, die bei                   zuständig, so gilt die Nachversicherung als\nReichsverwaltungen, deren Aufgaben              von           in der Rentenversicherung der Angestellten\nDienststellen des Bundc~s oder bundesunmittel-                durchgeführt. Berufssoldaten, berufsmäßige\nbarer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen               Angehörige der früheren Waffen-SS und des","990                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nfrüheren Reichsarbeitsdienstes gelten in der     58. § 73 in der Fassung des§ 192 des Bundesbeamten-\nRentenversicherung der Angestellten als             gesetzes erhält folgende Fassung:\nnachversichert.                                        ,,(1) Dbt ein Beamter zur Wiederverwendung\n(3) Ist nach Absatz 2 die Rentenversiche-        eine nach sozialversicherungsrechtlichen Vor-\nrung der Angestellten zuständig, hat jedoch         schriften versicherungspflichtige Tätigkeit außer-\nder Jahresarbeitsverdienst die Versiche-             halb des öffentlichen Dienstes nach Inkrafttreten\nrungspflichtgrenze überstiegen, so gilt die         dieses Gesetzes aus, so findet § 173 der Reichs-\nNachversicherung als bis zur Höhe der Ver-          versicherungsordnung in der Fassung der Ersten\nsicherungspflichtgrenze d urchgefthrt.              Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs-\n(4) Soweit eine Nachversicherung        als      und Beitragsrechtes in der Sozialversicherung\ndurchgeführt gilt, gelten die daraus erwor-         vom 17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41) An-\nbenen Anwartschaften sowie Anwartschaf-             wendung.\nten aus Beiträgen, die für Zeiten entrichtet            (2) Bei    Eintritt der Voraussetzungen des\nworden sind, die vor den in Absatz 1 ge-             § 35 Abs. 1 sind· die Arbeitnehmeranteile der\nnannten Zeiten liegen, als bis zum 31. De-          seit dem 1. April 1951 zu den Rentenversiche-\nzember 1954 erhalten. Für Personen, die              rungen geleisteten Pflichtbeiträge von den Ver-\nnach dem 31. Dezember 1953 im Bundesgebiet           sicherungsträgern an den Bund oder sonstige\nihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt             Träger der Versorgungslast (§§ 61, 62, 63) zu\nnehmen, gilt die Anwartschaft bis zum Ende           erstatten. Die Zeit der rentenversicherungs-\ndes auf den Zuzug folgenden Kalenderjahres           pflichtigen Beschäftigung seit dem 1. April 1951,\nals erhalten. Die Zeit, für die ein Unterhalts-      für die Beiträge erstattet werden, wird bei der\nbeitrag bewilligt ist, gilt als Ersatzzeit für       Berechnung des Ruhegehaltes zur Hälfte als\ndie Erhaltung der Anwartschaft.                      ruhegehaltfähige       Dienstzeit   berücksichtigt;\n(5) Dbersteigt der Zeitraum, für den die          Leistungen aus der Rentenversicherung werden\nNachversicherung als durchgeführt gilt, in der       insoweit nicht gewährt. Die Anwaitschaft aus\nRentenversicherung der Arbeiter die Dauer            den bis zum 1. April 1951 entrichteten Beiträgen\nvon sechsundzwanzig Wochen oder in der               bleibt bis zum Zeitpunkt der Erstattung nach\nRentenversicherung der Angestellten die              Satz 1 aufrechterhalten.\nDauer von sechs Monaten, so kann die Ver-               (3) Absatz 2 findet keine Anwendung, sofern\nsicherung freiwillig ,fortgesetzt oder später        der Beamte zur Wiederverwendung erklärt,\nerneuert werden (Weiterversicherung), so-            daß er die Leistungen aus der Rentenversiche-\nfern nicht der Versicherungsfall der Invalidi-       rung beziehen wolle. Ist der Beamte zur Wieder-\ntät oder der Berufsunfähigkeit oder des              verwendung verstorben, ohne eine solche Er-\nTodes im Zeitpunkt der Weiterversicherung            klärung abgegeben zu haben, so kann sie von\nbereits eingetreten ist.                             den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen\n(6) Die Gewährung von Leistungen richtet          innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach\nsich nach den Vorschriften, die für den nach         Ablauf des Monats, in dem er verstorben ist,\nAbsatz 2 zuständigen Versicherungszweig              abgegeben werden.\ngelten. Die Berechnung erfolgt auch für                 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend\nZeiten vor dem 1. Juli 1942 nach den in die-         für sonstige Personen, die Anwartschaft auf\nsem Zeitpunkt maßgebenden Vorschriften.              Versorgung nach diesem Gesetz haben.\"\n(7) Die Rente beginnt für Personen, die\nihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt         59. § 74 erhält folgende Fassung:\nam 1. April 1951 im Bundesgebiet hatten, ab-            ,, (1) Sind für einen Beamten zur Wiederver-\nweichend von der Regelung des § 1286 der             wendung, der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis\nReichsversicherungsordnung mit diesem Zeit-          zum 31. März 1951 innerhalb oder außerhalb\npunkt, wenn der Versicherungsfall bis zum            des öffentlichen Dienstes beschäftigt gewesen\n31. März 1951 eingetreten ist.                       ist, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung\n(8) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen         entrichtet worden, so werden ihm auf seinen\nRegelung eine lauf~nde Rente neu festzu-             Antrag die Arbeitnehmeranteile aus diesen Bei-\nstellen, so ist die Neufeststellung rückwir-         trägen, sowie etwaige freiwillig entrichtete Bei-\nkend zu dem in Absatz 7 bestimmten Zeit-             träge erstattet, sofern Leistungen nicht gewährt\npunkt vorzunehmen; die Unterschiedsbe-               worden sind; ist der Beamte zur Wiederverwen-\nträge sind nachzuzahlen.                             dung verstorlen, so kann der Antrag von den\n(9) Die Regelung der Absätze 7 und 8 gilt         Erben gestellt werden. Der Erstattungsantrag\nnur, wenn die Rente oder ihre Neufest-               ist bis zum 31. August 1954 zu stellen; Beamte\nstellung bis spätestens 31. März 1954 bean-          zur Wiederverwendung solcher Einrichtungen,\ntragt wird.                                          die erst durch eine Rechtsverordnung in die An-\nlage A zu § 2 Abs. 1 aufgenommen werden,\n(10) Kriegsdienstzeiten gelten nicht als\nkönnen, sofern in der Rechtsverordnung keine\nErsatzzeiten, wenn für den gleichen Zeitraum\nRegelung getroffen wird, den Erstattungsantrag\ndie Nachversicherung als durchgeführt gilt.\";\ninnerhalb einer Frist von sechs Monaten nach\nb) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-            Ablauf des Monats stellen, in dem die Rechts-\nsätze 11 und 12.                                     verordnung verkündet worden ist.","Nr. 52-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1953                                991\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für sonstige            (3) Für die unter § 63 fallenden Personen\nPersonen, die Anwartschaft auf Versorgung               gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der\nnach diesem Gesetz haben, sowie für die vor             Maßgabe, daß an die Stelle des Bundes der nach\nInkrafttreten dieses Gesetzes endgültig über-           § 63 zuständige Dienstherr tritt.\"\nnommenen Personen (§ 3 Nr. 1).\n62. In§ 79 werden die Worte „Deutschen Beamten-\n(3) Wird ein Antrag nach Absatz 1 nicht ge-         gesetzes\" durch das Wort „Bundesbeamtenge-\nstellt, so gelten die in der Zeit vom 8. Mai 1945\nsetzes\" und das Wort „Reicasdienststraford-\nbis zum 31. März 1951 entrichteten Beiträge als         nungu durch das Wort „Bundesdisziplinarord-\nfreiwillige Beiträge.\"\nnung\" ersetzt.                            ·\n60. Als neuer § 77 a wird eingefügt:\n63. § 81 erhält folgende Fassung:\n,,§ 77a\n,, (1) Die zum Personenkreis dieses Gesstzes\nSoweit nach diesem Gesetz der Bund oder ein\n(§§ 1, 2, 51, 62, 63 und 11 a) gehörenden Personen\nsonstiger Trägrr der Versorgungslast (§§ 61, 62,\nmüssen sich bis zum 31. Dezember 1953 bei der\n63) Versorgungsbezüge an unter Artikel 131 des\nfür ihren Wohnsitz zuständigen Meldestelle\nGrundgesetzes fallende Personen gezahlt hat\nmelden. Die Frist ist eine Ausschlußfrist.\noder zahlt, sind Zahlungen des früheren Dienst-\nherrn oder Versorgungsträgers auf Grund der             Meldestellen sind\nfrüheren Dienstleistung auf die nach diesem Ge-         a) für die Angehörigen der Bahn die Bundes-\nsetz zustehenden Versorgungsbezüge anzurech-                  bahndirektionen,\nnen oder auf Verlangen des Trägers der Ver-             b) für die Angehörigen der Post die Oberpost-\nsorgungslast in Höhe der von ihm nach diesem                  direktionen,\nGesetz geleisteten Versorgung von dem Emp-              c) für die Angehörigen der Wasserstraßenver-\nfänger oder seinem Rechtsnachfolger an den                    waltung die Wasser- und Schiffahrtsdirek-\nTräger der Versorgungslast abzuführen oder                    tionen,\nder Anspruch auf sie abzutreten. § 165 Abs. 2\nd) für die Angehörigen der Zollverwaltung und\nund 3 des Bundesbeamtengesetzes gelten ent-\nder Monopolverwaltung für Branntwein die\nsprechend.\"\nOberfinanzdirektionen - Abt. für Zölle und\n61. Als neuer § 78 a wird eingefügt:                               Verbrauchsteuern - ,\n,,§ 78a                          e) für die Angehörigen des Auswärtigen Amtes\n(1) Werden an wissenschaftlichenHochschulen               das Auswärtige Amt,\noder Einrichtungen zum Zwecke der Unter-                 f) für die Angehörigen der Arbeitsverwaltung\nbringung nach Kapitel I dieses Gesetzes an der                die von der Bundesanstalt für Arbeitsver-\nUnterbringung teilnehmender Hochschullehrer                   mittlung und Arbeitslosenversicherung be-\nneue Planstellen geschaffen, so kann der Bundes-              stimmten Dienststellen,\nminister des Innern im Einvernehmen mit dem             g) für die Angehörigen sonstiger nicht unter die\nBundesminister der Finanzen dem Träger der                    Buchstaben a bis f fallender Verwaltungen\nHochschule oder Einrichtung die Gewährung                    sowie öffentlich-rechtlicher Verbände von\neines Zuschusses bis zur Höhe des Ubergangs-                 Gebietskörperschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) und\ngehaltes zusichern, das dem in der Planstelle                in der Anlage A zu § 2 Abs. 1 bezeichneter\nUnterzubringenden im Zeitpunkt der Ubernahme                 Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\nzusteht und infolge der Wiederverwendung ·                   des öffentlichen Rechtes und sonstiger Ein-\nruht (§ 37 Abs. 3 Satz 2) oder nach § 19 Abs. 1              richtungen die in den Ländern bestimmten\nSatz 3 erlischt; von Vollendung des fünfund-                 Dienststellen.\nsechzigsten Lebensjahres ab tritt an die Stelle\ndes Ubergangsgehaltes das nach diesem Gesetz               (2)  Die   in Absatz  1 bezeichneten  Personen,  die\nzustehende Ruhegehalt. Entsprechendes gilt für          am    31.  Dezember    1953  ihren Wohnsitz  oder  dau-\ndie unter § 70 Abs. 2 fallenden Personen, die           ernden      Aufenthalt  nicht  im Bundesgebiet  haben,\nnach Kapitel I dieses Gesetzes an der Unter-            müssen       sich  innerhalb    einer Frist von   sechs\nbringung teilnehmen.                                    Monaten        nach  Ablauf   des  Monats   melden,  in\ndem sie im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder\n(2) Ein Land, zu dessen Bereich wissenschaft-        dauernden Aufenthalt begründen. Wird die An-\nliche Hochschulen gehören, kann einem unter             lage A zu § 2 Abs. 1 durch Rechtsverord_nung\nKapitel I dieses Gesetzes fallenden Hochschul-          nach dem 31. August 1953 ergänzt, so müssen\nlehrer, auch wenn er am 8. Mai 1945 bereits ent-        sich die Angehörigen der neu in die Anlage A\npflichtet war, die Rechtsstellung des an einer          aufgenommenen Einrichtungen innerhalb einer\nder Hochschulen seines Bereiches entpflichteten         Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Monats,\n· Hochschullehrers zuerkennen; die dem Hoch-              in dem die Rechtsverordnung verkündet wird,\nschullehrer in dieser Rechtsstellung gewährten          melden; die Rechtsverordnung kann Abweichen-\nBezüge sind Einkommen aus einer Verwendung              des bestimmen.\nim öffentlichen Dienst. Absatz 1 Satz 1 findet\nentsprechende Anwendung mit der Maßgabe,                    (3) Von der Meldung ist befreit,\ndaß für die am 8. Mai 1945 bereits entpflichtet                   a) wer bereits entsprechend untergebracht\ngewesenen Hochschullehrer an Stelle des Uber-                        ist (§ 3 Nr. 1, § 19) oder auf Teilnahme\ngangsgehaltes das Ruhegehalt tritt.                                  an der Unterbringung verzichtet hat","992                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\noder Versorgung gemäß diesem Gesetz                 Aufsicht sie untersteht; die Einrichtung ist\n(Ruhegehalt, Witwen-, Waisengeld, Un-               diesem zur Erstattung der Versorgungslei-\nterhaltsbeitrag, Dbergangsgehalt, Dber-             stungen verpflichtet und hat auch die Unter-\ngangsbezüge, Rente auf Grund einer                  bringung durchzuführen, solange eine solche\nNachversicherung nach § 72 oder lau-                anderweitig nicht erfolgt.\" 1\nfende Unterstützung nach § 56) erhält            b) in Absatz 2 letzter Satz wird an Stelle des\noder eine Bescheinigung über seine                  Punktes ein Semikolon gesetzt und dahinter\nTeilnahme an der Unterbringung (Un-                 folgender Halbsatz angefügt:\nterbringungsschein) besitzt, oder\n„Entsprechendes gilt für die in Absatz 1\nb) wer einen Antrag auf Versorgung ge-                 Satz 2, 3 bezeichneten Einrichtungen.\";\nstellt oder sich zur Unterbringung gemel-\ndet und hierüber eine schriftliche Emp-          c) in Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem ersten\nfangsbescheinigung oder einen sonsti-               Wort. ,,die\" die Worte „die Unterbringung\ngen schriftlichen Bescheid erhalten hat.            und\" eingefügt und die Worte „von Absatz 2\"\n(4) Erfolgt die Meldung nicht oder nicht recht-              gestrichen. In Satz 2 werden hinter den Wor-\nzeitig, so stehen Rechte nach diesem Gesetz nicht               ten „über die\" die Worte „Unterbringung\nzu. Der rechtzeitige Eingang der Meldung bei                    und\" eingefügt.\neiner anderen Dienststelle wahrt die Frist. Wer          66. Die Anlage A zu § 2 Abs. 1 des ·Gesetzes in der\nohne sein Verschulden verhindert war, die Mel-               Fassung der Siebenten Durchführungsverord-\ndung fristgerecht einzureichen, muß die Meldung              nung vom 1. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 467)\ninnerhalb eines Monats nach Wegfall des Hin-                 wird wie folgt geändert:\nderungsgrundes nachholen.\"\na) in Nummer 5 treten an Stelle der Worte\n64. Als neuer § 81 a wird eingefügt:                                ,,Hauptabteilung II\" die Worte „Hauptabtei-\n,,§ 81 a                             lung I, II, III\";\nKönnen Urkunden, die für die Geltend-                     b) in Nummer 12 wird am Schluß angefügt:\nmachung von Rechten nach diesem Gesetz er-                       ,, und in anderen fremden Staaten\";\nforderlich sind, nicht beigebracht werden, so                c) Nummer 19 erhält folgende Fassung:\nkönnen als Beweismittel auch eidesstattliche\n„Reichsbank, Nationalbank für Böhmen und\nVersicherungen von Zeugen oder notfalls des\nMähren und ausländische Notenbanken\";\nAntragsstellers selbst zugelassen werden, es sei\ndenn, daß dieses Gesetz ausdrücklich urkund-                 d) in Nummer 40 werden am Schluß ein Komma\nlichen Nachweis vorschreibt. Zuständig für die                  und folgende Worte angefügt:\nAbnahme eidesstattlicher Versicherungen (§ 156                   ,,Messeamt Königsberg GmbH.\";\ndes Strafgesetzbuchs) ist in diesen Fällen                   e) hinter Nummer 43 werden folgende Num-\nauch die Dienststelle, die für die Entscheidung                 mern angefügt:\nüber die geltend gemachten Rechte zuständig\n44. Theaterstiftung in Dessau\nist.\"\n45. Kulturstiftung in Dessau\n65. § 82 wird wie folgt geändert:\n46. Stiftung Schulpforta\na) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n47. Kassenärztliche Vereinigung Deutsch-\n„Entsprechendes gilt für die Angehörigen                          lands\nvon Körperschaften, Anstalten und Stiftun-\n48. Kassendentistische Vereinigung Deutsch-\ngen des öffentlichen Rechtes (Nichtgebiets-\nlands\nkörperschaften) sowie öffentlich-rechtlichen\nVerbänden dieser oder von Gebietskörper-                    49. Kassenzahnärztliche Vereinigung\nschaften im Bundesgebiet, die                                     Deutschlands\n50. Reichsapothekerkammer\na) am 30. Januar 1933 bereits als solche be-\nstanden,                                              51. Reichsärztekammer\noder                                                   52. Reichstierärztekammer\nb) nach diesem Zeitpunkt durch Zusammen-                    53. Zahnärztekammern\nschluß damals bestehender Einrichtungen                54. Reichsrechtsanwaltskammer\nder vorstehend bezeichneten Art entstan-              55. Francke'sche Stiftungen in Halle a./S.\nden sind,\noder                                                  56. Schulstiftung der Deutschen in Südsla-\nI                   wien, Ungarn und Kroatien\nc) zu den in der Anlage A zu § 2 Abs. 1 be-\nzeichneten Körperschaften, Anstalten und               57. Schulen der Evangelischen Landeskirche\nStiftungen des öffentlichen Rechtes ge-                      A. B. in Siebenbürgen\nhören.                                                58. Deutscher Schulverein in Polen\nSind die Aufgaben von einer Einrichtung                     59. Herder-Institut in Riga\nübernommen, die keine Körperschaft, An-                    60. Deutsche Land~s- und Bezirkskommissi-\nstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes                       onen für Kinderschl:.tz und Jugendfür-\nist, so ist zuständiger Dienstherr für Beamte                     sorge in Böhmen, Mähren, Schlesien und\ndie Gebietskörperschaft, deren unmittelbarer                       in der Slowakei","Nr. 52-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1953                               993\n61. Königsberger Werke und Straßenbahn-            (5) Bis zum Tage der Verkündung dieses Gesetzes\nGmbH., Königsberg/Pr.                      abgelehnte Anträge auf Erstattung von Beiträgen\n62. Königsberger.Fuhrgesellschaft mbH., Kö-     zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 74) können\nnigsberg/Pr.                               bis zum 31. März 1954 erneuert werden.\n63. Stiftung für gemeinnützigen Wohnungs-          (6) § 83 gilt für Rechtsstreitigkeiten, die sich durch\nbau GmbH., Königsberg/Pr.      ·           den Erlaß dieses Gesetzes erledigen, entsprechend.\n64. Dresdner Gas-, Wasser- und Elektrizi-\ntätswerke-AG.                                                    Artikel IV\n65. Stettiner Stadtwerke GmbH.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n66. Städtische Werke Memel AG.                  des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im\n67. Magdeburger Versorgungsbetriebe AG.         Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungsge-\n68. Städtische Betriebswerke Reichenbach        setz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nGmbH., Reichenbach/Eulengeb.                im Lande Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nder in dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhält-\n69. Danziger Hafengesellschaft GmbH.            nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-\n70. Königsberger Hafengesellschaft mbH.,        lenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I\nKönigsberg/Pr.                              S. 307) und in diesem Gesetz enthaltenen Ermächti-\n71. Stettiner Hafengesellschaft mbH.            gungen erlassen werden, gelten im Lande Berlin nach\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n72. Schlesische Philharmonie GmbH.\n73. Gemeinnütziges Pfandleihhaus der Stadt\nBreslau GmbH.                                                     Artikel V\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April\nArtikel II                        1951 - in Berlin jedoch unter der Voraussetzung des\nArtikels IV mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 -\nIn § 181 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes wer-         und mit der Maßgabe in Kraft, daß Zahlungen auf\nden die Worte „oder bei dem früheren Forschungs-         Grund der mit ihm eintretenden Änderung oder Ein-\namt RLM\" gestrichen.                                     fügung von Vorschriften, soweit in diesem Gesetz\nnichts anderes bestimmt ist, erstmalig für die mit dem\nArtikel III                       1. September 1953 beginnenden Zeiträume geleistet\nwerden. Anträge auf solche Zahlungen, die bis zum\n(1) Soweit Personen, die am Tage der Verkün-           28. Februar 1954 gestellt werden, gelten als am\ndung dieses Gesetzes im Bundesgebiet oder Berlin         1. September 1953 gestellt. § 192 Abs. 2 des Bundes-\n(West) ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt          beamtengesetzes bleibt unberührt.\nhaben, nach der bisherigen Fassung des § 4 Rechte\ngeltend machen konnten, verbleibt es dabei. Ent-            (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nsprechendes gilt für Personen, die nach dem 23. Mai      tigt, den Wortlaut des Gesetzes zur Regelung der\n1949 und vor dem 1. April 1951 ihren Wohnsitz oder       Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\ndauernden Aufenthalt aus dem Bundesgebiet oder           gesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bun-\nBerlin (West) verlegt haben.                             desgesetzbl. I S. 307) in der nach der Siebenten Durch-\nführungsverordnung vom 1. Juli 1953 (Bundesge-\n(2) Ein bis zum Tage der Verkündung dieses Ge-         setzbl. I S. 467), dem Bundesbeamtengesetz sowie\nsetzes erklärter Verzicht auf Teilnahme an der Unter-    diesem Gesetz geltenden Fassung bekanntzumachen.\nbringung bleibt unberührt; § 22 a ist anwendbar. Auf\nVerlangen der obersten Dienstbehörde hat der Be-\namte innerhalb einer angemessenen Frist zu erklä-\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nren, ob er einen Antrag nach,§ 22 a stellen will; stellt\nsind gewahrt.\ner einen solchen nicht, so entfällt mit Ablauf der\nFrist der Verzicht.                                         Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\n(3) Ist der Versicherungsfall (§ 72 Abs. 7) in der     setz. die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nZeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 ein-       derliche Zustimmung erteilt.\ngetreten, so beginnt die Rente mit Ablauf des Kaien-.       Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ndermonats, in dem die Voraussetzungen eingetreten\nsind. Ist seit dem 1. April 1951 ein Antrag auf Ge-      Bonn, den 19. August 1953.\nwährung einer Rente wegen Uberschreitung der\nJahresarbeitsverdienstgrenze abgelehnt worden, so                       Der Bundespräsident\nkann der Antrag erneut gestellt werden; § 72 Abs. 8                          Theodor Heuss\nund 9 sowie der vorstehende Satz gelten ent-                              Der Bundeskanzler\nsprechend.                                                                      Adenauer\n(4) Anträge auf Befreiung von der Versicherungs-\nDer Bundesminister des Innern\npflicht (§ 73), die bis zum 31. März 1954 gestellt wer-\nDr. Lehr\nden, gelten als am 1. April 1951 gestellt, sofern der\nAntragsteller diese Rückwirkung nicht ausschließt               Der Bundesminister der Finanzen\noder beschränkt                                                                  Schäffer"]}