{"id":"bgbl1-1953-52-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":52,"date":"1953-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol","law_date":"1953-08-20T00:00:00Z","page":979,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["979\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                      Ausgegeben zu Bonn am 22. August 1953                                                                                                            Nr. 52\nTag                                                                      Inhalt:                                                                                          Seite\n20. 8. 53 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  979\n19. 8. 53 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     980\n19. 8. 53 zweites Gesetz zur Anderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung national-\nsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            994\n12. 8. 53 Siebente Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Kennzeichnung von Getreidemahl-\nerzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   996\n11. 8. 53 Zweite Verordnung über Änderung des Taratarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         997\nGesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol.\nVom 20. August 1953.\nDer Bundestag hat das folgende                          Gesetz be-                         höheren Brennrecht, als sie es früher besessen\nschlossen:                                                                                    haben. Der Antrag kann nur bis zum 30. Septem-\nber 1955 gestellt werden.\nArtikel I\n(2) Die nach Absatz 1 festgesetzten Brennrechte\nDas Gesetz über das Branntweinmonopol vom                                                  werden mit dem Zeitpunkt der ersten Inbetrieb-\n8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 405) wird wie folgt                                       nahme der Obstbrennereien wirksam.\ngeändert:                                                                                          (3) Auf gewerbliche Brennereien, mit Ausnahme\nDer durch Verordnung zur Änderung des Gesetzes                                             derjenigen, deren Besitzer anonyme Kapitalgesell-\nüber das Branntweinmonopol vom 7. Dezember 1944                                               schaften waren, finden die Absätze 1 und 2 ent-\n(Reichsgesetzbl. I S. 336) aufgehobene § 181 wird in                                           sprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß\nfolgender Fassung wieder in Kraft gesetzt:                                                    das Brennrecht auf nicht mehr als 400 Hektoliter\nWeingeist festgesetzt werden darf.\"\n,, § 181\nArtikel II\n(1) Obstbrennereien, deren Besitzer in den deut-\nschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie Eigen-                                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ntümer einer gleichartigen Brennerei mit Brennrecht                                     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nwaren, diese infolge der Kriegs- oder Nachkriegs-                                      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nereignisse haben aufgeben müssen und im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes das Gewerbe fort-                                                                                  Artikel III\nsetzen, sind auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 zum                                              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nBrennrecht zu veranlagen, jedoch nicht zu einem                                        dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. August 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}