{"id":"bgbl1-1953-51-7","kind":"bgbl1","year":1953,"number":51,"date":"1953-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/51#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-51-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_51.pdf#page=36","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung","law_date":"1953-08-14T00:00:00Z","page":974,"pdf_page":36,"num_pages":5,"content":["974                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung.\nVom 14. August 1953.\nAuf Grund des § 39 des Gesetzes über ·die Beför-          6. In § 7 Satz 1 ist vor dem Wort „festzulegen\"\nderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember                   einzusetzen „auf Vorschlag des Betriebsleiters\n1934 in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (Reichs-              von der Technischen Aufsichtsbehörde\".\ngesetzbl. I S. 1319) in Verbindung mit Artikel 129\nAbs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesre-           7. § 8 erhält folgende Fassung:\npublik Deutschland wird mit Zustimmung des Bun-                                        ,,§ 8\ndesrates verordnet:\nSignale, Kennzeichen und Nachrichtenmittel\nArtikel 1                                ( 1) Die Signale und Kennzeichen für den\nDie Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom                 Straßenbahnbetrieb werden in einer vom Bun-\n13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1247) wird             desminister für Verkehr zu erlassenden Signal-\nwie folgt geändert:                                            ordnung festgelegt.\n1. In § 1 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:                   (2) Für die Ausführung der Haltestellenzei-\n,, (3) Die Zulassung von      Bahnanlagen, Ein-         chen gilt die Verordnung über die Einführung\nrichtungen und Fahrzeugen inländischer Her-                einheitlicher Haltestellenzeichen für Straßen-\nstellung kann von der Anwendung Deutscher                  bahnen und Kraftfahrlinien vom 19. Juli 1939\nNormen oder solcher Normen und Regeln, die                 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer\nvon den Fachverbänden der Straßenbahnen                    Staatsanzeiger Nr. 172 vom 28. Juli 1939). Für\nvorgeschlagen werden, abhängig gemacht wer-                die Aufstellung der vorgeschriebenen Haltestel-\nden.\"                                                      lenzeichen können die Aufsichtsbehörden mit\nZustimmung ~er Straßenverkehrsbehörden eine\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                               Frist bis zum 1. September 1955 gewähren.\n,,§ 2                               (3) Im ganzen Streckennetz eines Straßen-\nStraßenbahnen besonderer Bauart                bahnbetriebes muß ausreichende Möglichkeit\nBei Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebe-                gegeben sein, daß die Betriebsbediensteten sich\nbahnen, Zahnradbahnen oder Seilbahnen, die                 durch Fernsprecher oder andere Nachrichten-\nnach dem Gesetz über die Beförderung von Per-              mittel mit der Betriebsleitung, den Betriebshöfen\nsonen zu Lande genehmigt sind oder genehmigt               oder anderen Betriebsstellen verständigen kön-\nwerden, kann die oberste Landesverkehrsbe-                 nen.\"\nhörde der Eigenart dieser Betriebe entspre-\nchende Auflagen machen oder in Einzelfällen             8. § 9 erhält folgende Fassung:\nAusnahmen von den Vorschriften dieser Ver-                                         ,,§ 9\nordnung zulassen, in Fällen von grundsätzlicher                               Haltestellen\nBedeutung im Benehmen mit dem Bundesmini-\nHaltestellen für den öffentlichen Verkehr sol-\nster für Verkehr.\"\nlen, soweit es die verkehrlichen Rücksichten\n3. § 3 erhält folgende Fassung:                               gestatten, betrieblich und wirtschaftlich günstig\n,,§ 3\nangelegt werden. Sie werden im Einvernehmen\nmit den Straßenverkehrsbehörden festgelegt.\nAufsicht                           In Zweifelsfällen entscheidet die oberste Landes-\nDie Aufsicht über den Bau und Betrieb der               verkehrsbehörde.\"\nStraßenbahnen wird von der zuständigen Tech-\nnischen Aufsichtsbehörde (TAB) des Landes aus-          9. § 10 erhält folgende Fassung:\ngeübt. Hierdurch wird die Verantwortung des                                       ,,§ 10\nUnternehmers für die ordnungsmäßige Betriebs-\nführung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht                        Kreuzungen mit Bahnen\nberührt.\"                                                     (1) Höhengleiche Kreuzungen mit Gleisen\nder Deutschen Bundesbahn sind nur mit Geneh-\n4. In § 4 Abs. 3 werden die Worte „Reichsstraßen              migung des Bundesministers für Verkehr und\nund Straßen erster Ordnung\" ersetzt durch                  solche mit Gleisen anderer Bahnen oder mit\n,,Bundesstraßen und Landstraßen erster Ord-                Oberleitungsomnibuslinien nur mit Genehmi-\nnung\".                                                     gung der obersten Landesverkehrsbehörde zu-\n5. a) In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort             lässig.\n,,ist\" die ·worte „bei der Genehmigung\",                (2) Auf höhengleiche Kreuzungen mit Eisen-\nb) in Absatz 2 hinter „Grenzmaße\" ,die Worte               bahnen finden die Bestimmungen der Eisen-\n,, von der Technischen Aufsichtsbehörde\"             bahn-Bau- und Betriebsordnung über die Kreu-\neingefügt.                                            zung mit Bahnen Anwendung.\"","Nr. 51-Tag der All:;g~be: Bonn, den 21. August 1953                         975\n10. § 11 erhält folgende Fassung:                                Für Beiwagen, bei denen das Leergewicht im\n,,§  11                           Verhältnis zum zulässigen Gesamtgewicht be-\nsonders niedrig ist, kann die Technische Auf-\nBahnübergänge                           sichtsbehörde besondere Maßnahmen fordern.\nAnordnungen über die Aufstellung von Warn-\nkreuzen nach den Vorschriften der §§ 3 und 3 a                 (3) Für Fahrzeuge, die für Geschwindigkeiten·\nder Straßenverkehrs-Ordnung treffen die Stra-               bis zu 25 Kilometern je Stunde zugelassen wer-\nßenverkehrsbehörden mit Zustimmung der be-                  den, genügt eine Betriebsbremse und eine Fest-\nteiligten obersten Landesbehörden. Die Techni-              stellbremse. Mit der Betriebsbremse muß bei\nschen Aufsichtsbehörden können nach Lage der                einer Ausgangsgeschwindigkeit von 15 Kilo-\nörtlichen Verhältnisse von dem Unternehmer                  metern je Stunde eine mittlere Bremsverzöge-\nweitergehende Sicherheitsmaßnahmen verlan-                  rung von 1,0 m/sek 2 erreicht werden.\ngen.\"                                                          (4) Die Feststellbremse muß ausschließlich\ndurch mechanische Mittel das beladene Fahr-\n11. a) In § 14 Abs. 1 wird das Wort „Reichsver-\nzeug auf der größten im Streckennetz vorkom-\nkehrsminister\" ersetzt durch „Bundesmini-\nmenden Steigung am Aprollen hindern können\nster für Verkehr\",\nund gegen Nachlassen der Bremskraft gesichert\nb) in Absatz 3 entfällt Satz 2 und 3.                       sein. Für die Feststellbremse dürfen die Brems-\nflächen und die mechanischen Ubertragungsein-\n12. a) In § 15 entfällt Absatz 2,\nrichtungen einer Betriebsbremse mit benutzt\nb) Absatz 3 wird Absatz 2.                                  werden.\n13. § 18 erhält folgende Fassung:                                   (5) Die Technische Aufsichtsbehörde kann bei\n,,§  18                           besonderen Betriebsverhältnissen Auflagen\nmachen.\nBremsen\n(1) Alle Fahrzeuge, die für eine Geschwindig-               {6) Bisher zugelassene Fahrzeuge, die diesen\nkeit von mehr als 25 Kilometern je Stunde zu-               Vorschriften nicht genügen, müssen bis späte-\ngelassen werden, müssen                                     stens 1. Januar 1960 vorschriftsmäßig umgebaut\nsein.\"\na) zwei voneinander unabhängige Be-\ntriebsbremsen,                              14. § 20 erhält folgende Fassung:\nb) eine Feststellbremse\n,,§ 20\nhaben. Eine der Betriebsbremsen muß von der\nHaftreibung zwischen Rad und Schiene unabhän-                               Fahrzeugaufbauten\ngig sein. Bei Zügen, die aus mehreren Fahr-                    (1) Für die Beförderung von Personen be-\n·zeugen bestehen, müssen die Betriebsbremsen                 stimmte Fahrzeuge dürfen ab 1. September 1953\naller Fahrzeuge vom Fahrerstand des ersten                  nur zugelassen werden, wenn der tragende Teil\nFahrzeuges aus betätigt werden können.                      des . Aufbaues in Ganzmetallbauweise so aus-\ngeführt ist, daß der nach dem jeweiligen Stand\n(2) Mit den Betriebsbremsen muß eine mitt-\nder Technik erreichbare Schutz für die Insassen\nlere Bremsverzögerung erreicht werden von\ngewährleistet ist. Anstelle von Metallen können\n1,8 m/sek 2 bei vierachsigen und 1,6 m/sek 2        auch andere, schwer entt1aminbare und splitter-\nbei drei- und zweiachsigen Fahrzeugen,              freie Baustoffe verwendet werden.\nbei einer Ausgangsgeschwindigkeit von\n25 Kilometern je Stunde,                               (2) Sämtliche Scheiben müssen aus Sicher-\n2,3 m/sek 2 bei vierachsigen und 2,0 m/sek 2        heitsglas bestehen.\nbei drei- und zweiachsigen Fahrzeugen,                 (3) Die Plattformen müssen Abschlußvorrich-\nbei Ausgangsgeschwindigkeiten von 40                tungen haben.\nKilometern je Stunde und darüber.\n(4) Der Fahrerstand muß mit Scheibenwischer\nDie Verzögerungen müssen bei ordnungsmäßi-                  ausgerüstet und so ausgebildet sein, daß der\nger Bremsung vom Beginn der Bremsbetätigung                 Fahrer bei Ausübung seines Dienstes nicht be-\nbis zum Stillstand auf trockenen Schienen, auf              hindert werden kann. Ferner muß der Fahrer\ngerader ebener Fahrbahn ohne Sandung mit                    gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Blen-\nunbeladenen Fahrzeugen erreicht werden. Das                 dung von außen und aus dem Wageninnern\nMeßverfahren zur Feststellung der vorgeschrie-              geschützt sein.\nbenen Bremsverzögerungen legt der Bundes-\nminister für Verkehr fest. Zur Berechnung der                   (5) Bisher zugelassene Fahrzeuge, die den\nmittleren Verzögerung ist die Formel                        Vorschriften nach den Absätzen 3 und 4 nicht\ngenügen, müssen bis spätestens 1. Januar 1960\nv2\nb  ==---=-                             vorschriftsmäßig umgebaut oder ausgerüstet\n2s                              sein. In den Fahrzeugen müssen die Scheiben,\nanzuwenden.                                                 die quer zur Fahrtrichtung liegen, bis spätestens\nb      Bremsverzögerung jn m/sek:i,                   1. Januar 1955 und die übrigen Scheiben bis\nv      Geschwindigkeit in m/sek,                      spätestens 1. Januar 1958 aus Sicherheitsglas\ns      Bremsweg in m.                                 bestehen.\"","976                                      Bundesg·esetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n15. a) § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                    20. § 28 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Alle Fahrzeuge, die für Geschwindig-                                  ,,.§ 28\nkeiten von mehr als 25 Kilometern je Stunde                              Beleuchtung des Zuges\nzugelassen sind, müssen,\n(1) Jeder Zug muß an der Stirnseite mit min-\na) wenn sie vor dem 1. Januar 1927 erst-                   destens einem abblendbaren Scheinwerfer aus-\nmals zugelassen worden sind, nach Zu-             gerüstet sein, dessen untere Spiegelkante nicht\nrücklegung von 200 000 Kilometern, min-           höher als 1 Meter über Schienenoberkante lie-\ndestens aber alle vier Jahre,                     gen darf. Mit dem Scheinwerfer muß die Gleis-\nb) wenn sie nach dem 31. Dezember 1926                     zone so ausgeleuchtet werden, daß auf die Län-\n·erstmals zugelassen worden sind, nach             ge des Bremsweges aus der zugelassenen\nZurücklegung von 250 000 Kilometern,              Höchstgeschwindigkeit Menschen oder Gegen-\nmindestens aber alle fünf Jahre                   stände in der Gleiszone noch deutlich erkenn-\neiner eingehenden Untersuchung (Haupt-                     bar sind.\nuntersuchung) unterzogen werden. Alle                         (2) An der höchsten Stelle der Stirnseite muß\nFahrzeuge, die für Geschwindigkeiten von                   in der Mitte eine Stirnleuchte, die auch die Li-\nweniger als 25 Kilometern je Stunde zugelas-               nienbezeichnung enthalten kann, angebracht\nsen sind, müssen mindestens alle fünf Jahre                sein.\neingehend untersucht werden.\"\n(3) Jeder Zug muß an der Rückseite mit min-\nb) In § 23 wird folgender Absatz 4 hinzugefügt:                destens einer Schlußleuchte für rotes Licht und\n,, (4) Für abgestellte Fahrzeuge kann die            mit zwei roten Rückstrahlern gekennzeichnet\nTechnische Aufsichtsbehörde auf Antrag des                 sein. Die Unterkanten der Schlußleuchten dürfen\nBetriebsleiters die Untersuchungsfrist ver-               nicht höher als 1,25 Meter über Schienenober-\nlängern.\"                                                  kante und die der Rückstrahler nicht höher als\n1 Meter über Schienenoberkante liegen. Rück-\n16. § 24 erhält folgende Fassung:\nstrahler können auch zugleich als Schlußleuchten\n,,§ 24                             ausgebildet sein. Ab 1. Januar 1960 muß das\nBetriebsleitung                         letzte Fahrzeug eines jeden Zuges mit einer oder\n(1) Der Unternehmer hat unbeschadet seiner                  zwei Bremsleuchten ausgestattet sein, deren\neigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter                Unterkanten höchstens 0,30 Meter über den\nzu bestellen, der für die sichere und ordnungs-                Unterkanten der Schlußleuchten liegen dürfen.\nmäßige Betriebsführung und für die Einhaltung                     (4) Alle der Personenbeförderung dienenden\nder für den Bau und Betrieb geltenden Vor-                     Fahrzeuge müssen mit einer möglichst blen-\nschriften verantwortlich ist. Für den Betriebs-                dungsfreien Innenbeleuchtungsanlage versehen\nleiter ist ein Stellvertreter zu bestellen.                    sein.\n(2) Betriebsleiter und Stellvertreter bedür-                   (5) Bisher zugelassene Fahrzeuge, die diesen\nfen der Bestätigung durch die Technische Auf-                  Vorschriften nicht entsprechen, können bis auf\nsichtsbehörde im Benehmen mit der Genehmi-                     weiteres in Betrieb bleiben, soweit die Tech-\ngungsbehörde. Die Bestätigung darf nur erteilt                 nische Aufsichtsbehörde nichts anderes be-\nwerden, wenn persönliche und fachliche Eig-                    stimmt.\"\nnung sowie · Betriebserfahrung nachgewiesen\nsind. Ab 1. Januar 1954 muß der Nachweis durch             21. In § 32 ist hinter dem Wort „muß\" einzusetzen\neine Prüfung erbracht werden. Bei Ubergang                     ,,mindestens\".\neines Betriebsleiters oder Stellvertreters in\neinen anderen Betrieb kann die Technische Auf-             22. § 35 erhält folgende Fassung:\nsichtsbehörde von einer Wiederholung der Prü-                                           ,,§ 35\nfung absehen. Die Technische Aufsichtsbehörde\nkann die Bestätigung aus wichtigen Gründen                                     F ahrgesch windigkei t\nwiderrufen.\"                                                      Die Höchstgeschwindigkeit für das Strecken-\nnetz oder für Teile des Netzes wird von der\n17. In§ 25 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „unbeschol-                 Technischen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag\nten\" durch „zuverlässig\" ersetzt.                              des Betriebsleite.rs festgesetzt.\"\n18. § 26 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                       23. In § 38 Satz 2 werden die Worte angefügt „und\n,, (3) Die Technische Aufsichtsbehörde legt               vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder\nfest, welche Wegübergänge oder anderen Teile                   wenn die Witterung es erfordert, von innen oder\nder Bahnanlagen der Unternehmer zu bewachen                    außen beleuchtet sein\".\noder zu sichern hat.\"\n24. In § 39 ist hinter dem Wort „Bestimmungen\"\n19. a) In § 27 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „be-\neinzufügen „ von der Technischen Aufsichtsbe-\nsetzten Handbremsen\" durch „Feststellbrem-                hörde\".\nsen\" ersetzt; der letzte Satz entfällt.\nb) In§ 27 Abs. 3 ist anstelle von „besetzte Hand-          25. In § 40 Abs. 3 .wird das Wort „Reichsverkehrs-\nbremsen\" zu setzen „Feststellbremsen\"; der                 minister\" ersetzt durch „Bundesminister für\nletzte Satz entfällt.                                     Verkehr\".","Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953                              977\n26. a) § 41 erhält folgende Dberschrift „Benutzen          29. § 48 entfällt.\nund Betreten der Bahnanlagen\".\nb) § 41 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:        30. § 49 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem                                    ,,§ 49\nöffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen\nAusnahmen\nnur an den dafür vorgesehenen Stellen be-\ntreten oder überquert werden. Die Vorschrif-               Die Technische Aufsichtsbehörde kann von\nten des § 8 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Ord-              allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnah-\nnung bleiben unberührt.                                 men für bestimmte Einzelfälle genehmigen; er-\nstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahmen\n(2) Vertreter der Aufsichlsbehörden und\nauf mehr als ein Land und kommt ein Einver-\nsonstige Beamte, die staatliche Hoheitsrechte\nnehmen zwischen den beteiligten obersten Lan-\nausüben, insbesondere Beamte der Staats-\ndesverkehrsbehörden nicht zustande, so geneh-\nanwaltschaft, der Gerichte, des Forstschutzes\nmigt der Bundesminister für Verkehr die Aus-\nund der Polizei sind zum Betreten der Bahn-\nnahmen. § 2 bleibt unberührt.\"\nanlagen berechtigt, wenn es zur Ausübung\nder hoheitsrechtlichen Befugnisse notwendig\nist. Das gleiche gilt für Vertreter der Feuer-                               Artikel 2\nwehr, des Zollgrenzdienstes, der Zollfahn-             Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\ndung und des Bundesgrenzschutzes. Sie müs-          4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nsen sich, falls ·sie nicht durch Dienstkleidung     mit § 3 des Gesetzes über das Inkrafttreten von\nerkennbar sind, entsprechend ausweisen              Vorschriften des Gesetzes über die Beförderung von\nkönnen.\"                                            Personen zu Lande vom 16. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I. S. 21) gilt diese Verordnung auch im Lande\n27. § 42 erhält folgende Fassung:\nBerlin mit der Maßgabe, daß in Berlin\n,,§ 42\na) die in § 8 Abs. 2 letzter Satz gesetzte Frist für\nVerhalten an Dbergängen und Kreuzungen                      die Einführung einheitlicher Haltestellenzei-\n(1) Für das Verhalten an Dbergängen und                     chen erst am 31. Dezember 1960,\nKreuzungen gelten mit Wirkung vom 1. Okto-                b) die in§ 20 Abs. 5 Satz 2 für den Ersatz der übri-\nber 1953 die Vorschriften der § § 3 a .und 13 der             gen Scheiben durch Sicherheitsglas gesetzte\nStraßenverkehrs-Ordnung.                                      Frist erst am 1. Januar 1960\n(2) Privatübergänge dürfen nur von den Be-              endet.\nrechtigten benutzt werden.\"\n28. In§ 47 wird das Wort „Landespolizeibehörden\"                                    Artikel 3\nersetzt durch „hierfür zuständigen Landesbe-              Diese Verordnung tritt am 1. September 1953 in\nhörden\".                                               Kraft.\nBonn, den 14. August 1953.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","978                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nSoeben ersdaienen :\nDie Bundesgesetzgebung\nwährend der ersten Wahlperiode des\nDeutschen Bundestages 1949/1953\nEine Gesamtübersicht über die Arbeit der Bundesgesetzgebung\nwährend der letzten vier Jahre.\nErläutert von Referenten der federführenden Bundesministerien.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz.\nUmfang: 112 Seiten, broschiert, Preis DM 2,50 zuzüglich DM 0,20 Porto.\nVerlag des Bundesanzeigers, Köln/Rh.\nPostscheckkonto: Köln 83400\nHeraus (Je b er : Der ßundesminisl.cr der Justiz - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er 13 e zu (J nur durch die Post. 13 e zu (J s preis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEinzels t ü c k e je ilnrJcfiliHJenc 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0, 10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVorr)inscnclunc1 des erforderlichen Betruges auf Postscheckkonto „Bundesa.nzeiger-Verlaqs-GmbI-I.-Bundesgesetzblatt\" Köln 399"]}