{"id":"bgbl1-1953-51-6","kind":"bgbl1","year":1953,"number":51,"date":"1953-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/51#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-51-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_51.pdf#page=35","order":6,"title":"Zweite Verordnung über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1953-08-18T00:00:00Z","page":973,"pdf_page":35,"num_pages":1,"content":["Nr. 51--Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August1953                            973\nZweite Verordnung\nüber die Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des § 28 des Bundesversorgungsgesetzes.\nVom 18. August 1953.\nAuf Grund des § 92 Ab3. 1 Buchstabe c des                setzes, so werden die Mehrleistungen von der\nGesetzes über die Versorgung der Of:Ier des Krieges        Verwaltungsbehörde gewährt, es sei denn, daß\n(Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950            die Krankenbehandlung nach Absatz 2 als ander-\n(Bundesgesetzbl. S. 791) verordnet die Bundesregie-        weitig sichergestellt gilt.\"\nrung mit Zustimmun~ des Bundesrates:\n2. § 2 Abs. 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:\nArtikel I                            llb) b2i anderen als den in § 41 Abs. 1 des Ge-\nsetzes b~zeichneten Witwen, wenn ihr son-\nDie Verordnung zur Durchführung des § 28 des                  stiges Einko~men unter Hinzurechnung der\nGesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges              Grundrente einen Betrag erreicht, welcher\n(Bundesversorgungsgesetz) vom 26. Februar 1951                  der Einkommensgrenze nach§ 41 Abs. 4 Satz 1\n(Bundesgesetzbl. I S. 160) in der Fassung der Ver-              zuzüglich der Grundrente einer erwerbs-\nordnung über die Änderung dieser Verordnung vom                 unfähigen Witwe entspricht,\".\n23. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 714) wird wie\nfolgt geändert:                                         3. In § 4 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                     11\nVor Aushändigung des Behandlungsscheines\nist von ihnen schriftlich zu erklären, daß sie An-\n11 (1) Die Krankenbehandlung ist anderweitig        sprüche gegen einen Sozialversicherungsträger\nsichergestellt, soweit und solange ein Anspruch        oder auf Grund eines Vertrages gegen Dritte (§ 2\ngegen einen Sozialversicherungsträger oder auf         Abs. 1 Satz 1) nicht haben.\"\nGrund eines Vertrages gegen Dritte besteht; da-\nzu gehören nicht vertragliche Ansprüche aus\neiner privaten Krankenversicherung. Erreichen                            Artikel II\ndie gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nnicht den Umfang derjenigen nach § 28 des Ge-       kündung in Kraft.\nBonn, den 18. August 1953.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}