{"id":"bgbl1-1953-51-5","kind":"bgbl1","year":1953,"number":51,"date":"1953-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/51#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-51-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_51.pdf#page=33","order":5,"title":"Verordnung über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1953-08-18T00:00:00Z","page":971,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 2L August 1953                            971 ·\nVerordnung\nüber die Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes.\nVom 18. August 1953.\nAuf Grund des § 92 Abs. 1 Buchstabe a des Ge-          4. In § 5 erhält der Absatz 2 folgende Fassung:\nsetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges\n,, (2) Anstelle eines Selbstfahrers (§  1 Buch-\n(Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950\nstabe i) kann dem Beschädigten ein Zuschuß bis\n(Bundesgesetzbl. S. 791) in der Fassung des Zweiten\nzu 1000 Deutsche Mark zur Beschaffung eines\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundes-\nmotorisierten Fahrzeuges gewährt werden, so-\nversorgungsgesetzes vom 7. August 1953 (Bundes-\nfern er für Berufszwecke hierauf angewiesen ist.\ngesetzbl. I S. 862) verordnet die Bundesregierung\nEin Zuschuß in gleicher Höhe kann zur Beschaf-\nmit Zustimmung des Bundesrates:\nfung eines motorisierten Krankenfahrzeuges ge-\nwährt werden, wenn der Beschädigte aus zwin-\nArtikel I                          genden persönlichen Gründen einen Selbstfah-\nrer nicht benutzen kann. Anstelle des Selbstfah-\nDie Verordnung zur Durchführung des § 13 des\nrers kann ein Kostenzuschuß bis zu 150 Deutsche\nGesetzes über die Versorgung der Opfer des Krie-\nMark für ein selbstbeschafftes Fahrrad gewährt\nges (Bundesversorgungsgesetz) vom 6. April 1951\nwerden, wenn Bedenken gegen die Benutzung\n(Bundesgesetzbl. I S. 236) wird wie folgt geändert:\neines Fahrrades nicht bestehen und mit diesem\neine den beruflichen oder persönlichen Bedürf-\n1. In § 1 werden unter Buchstabe p hinter dem Wort\nnissen des Beschädigten entsprechende ,Fortbe-\n,,Ohnhänder, die Worte „Blinde sowie Beschä-\n11\nwegungsmöglichkeit erzielt werden kann.\"\ndigte, die beim Gehen nicht mindestens eine\nHand zum Tragen benutzen können, eingefügt.\n11\n5. Folgender neuer § 11 wird eingefügt:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n,,§ 11\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Künstliche Glieder mit erforderlicher Halte-          (1) Als Ersatz der durch Schädigungsfolgen\nI\nvorrichtung, Prothesenschuhe, Prothesenhand-         bedingten außergewöhnlichen Kosten für Klei-\nschuhe, Stützapparate, künstliche Augen und          der- und Wäscheverschleiß werden folgende\northopädische Schuhe werden als Erstausstat-         monatlichen_ Pauschbeträge gewährt an:\ntung in doppelter, alle anderen Hilfsmittel\n11    a) Einseitig-Oberschenkel-Amputierte         5 DM\nin der Regel in einfacher Anzahl geliefert. ,\nb) Einseitig-Unterschenkel-Amputierte        5 DM\nb) der Punkt am Schlusse des Absatzes 6 wird\ndurch ein Semikolon ersetzt; es werden fol-          c) Einseitig-Fußstumpf-Amputierte mit\ngende Sätze angefügt:                                     A ppara ta usrüstung                    3 DM\n„ bei    Ersatz des Prothesenschuhes können\nd) Einseitig-Oberarm-Amputierte              5 DM\nSchuhe für den nichtbeschädigten Fuß gegen\nErstattung eines Kostenanteils in Höhe der           e) Einseitig-Unterarm- und Hand-\nHälfte des Preises mitgeliefert werden. Auf               Amputierte                              3 DM\ndie Erstattung des Kostenanteils kann bei Be-\ndürftigkeit des Beschädigten ganz oder teil-         f)   Doppelt-Oberschenkel-Amputierte         8 DM\n11\nweise verzichtet werden. ,\ng) Doppelt-Unterschenkel-Amputierte          8 DM\nc) Absatz 7 wird gestrichen,\nh) Doppelt-Fußstumpf-Amputierte mit\nd) der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und                   A ppara ta usrüstung                    5 DM\nerhält folgende Fassung:\ni)    sonstige Doppelt-Bein-Amputierte       8 DM\n,, (7) Eine Blinden-Kleinschreibmaschine wird\nfür den Privatgebrauch geliefert, wenn der           k) Doppelt-Oberarm-Amputierte               12 DM\nBeschädigte nachweist, daß er sie bedienen\n1)    Doppelt-Unterarm- und Hand-\nkann. Wenn der Beschädigte jedoch bereits\nAmputierte                            10 DM\nim Rahmen der Berufsfürsorge eine Büro-\nschreibmaschine mit Blindeneinrichtung für           m) sonstige Doppelt-Arm-Amputierte          10 DM\neine berufliche Tätigkeit erhalten hat, die\ninnerhalb der Wohnung oder der eigenen Ge-           n) sonstige Doppelt-Amputierte       (Bein\nschäftsräume ausgeübt wird, so entfällt der                und Arm oder Hand)                    10 DM\nAnspruch auf eine Blinden-Kleinschreib-\no) Doppelt-Bein- oder Fußstumpf- und\nmaschine.\"\neinseitig Arm- oder Hand-Amputierte\n3. In § 4 wird der letzte Satz gestrichen.                        (Dreifach-Amputierte)                 12 DM","972                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\np) Doppelt-Arm- oder Hand- und ein-                       (2) Verursachen andere als die in Absatz 1\nseitig Bein- oder Fußstumpf-Ampu-                   genannten Schädigungsfolgen außergewöhnliche\ntierte (Dreifach-Amputierte)          15 DM         Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so ist\nq) Vierfach-Amputierte                   15 DM         ein nach den Verhältnissen des Einzelfalles be-\nmessener Pauschbetrag bis zum Höchstbetrag von\nr) Blinde                                 5 DM         15 Deutschen Mark monatlich festzusetzen. Ent-\ns) Blinde mit Verlust mindestens zweier                sprechend ist zu verfahren, wenn solche Schädi-\nGliedmaßen                            15 DM         gungsfolgen mit Schädigungsfolgen im Sinne des\nAbsatzes 1 oder wenn mehrere Schädigungsfolgen\nt) Träger von Stützapparaten für Rumpf                 im Sinne des Absatzes 1 zusammentreffen.\noder ganze Gliedmaßen, mit Aus-\nnahme der Träger einfacher Leib-                       (3) Soweit in Sonderfällen die außergewöhn-\nbandagen                               7 DM         lichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß\nden Höchstsatz des Pauschbetrages von 15 Deut-\nu) Träger von nicht über Knie oder                     schen Mark übersteigen, sind die nachgewiesenen\nEllenbogen hinausgehenden Stütz-                    Mehraufwendungen zu erstatten. Sonderfälle in\napparaten                              5 DM         diesem Sinne sind\nv) Benutzer von Selbstfahrern, mit Aus-                       Querschnittsgelähmte mit Blasen- und\nnahme der Inhaber von Zimmerfahr-                          Mastdarmlähmung, bei denen außerdem\nstühlen und Krankenschiebewagen        7 DM                Blindheit oder Verlust oder Lähmung min-\ndestens eines großen Gliedes besteht,\nw) Beschädigte mit ausgedehnten, stark\nabsondernden      Hauterkrankungen                         Blinde mit Verlust mehrerer Gliedmaßen,\noder Fisteleiterungen, mit Kunst-                          Vierfach-Amputierte und\nafterbandage, mit Urinfängern und                          Beschädigte mit anderen gleichzuachtenden\nmit Afterschließbandagen              10 DM                Schädigungsfolgen.\"\n· x) Beschädigte mit absondernden Haut-              6.  Der bisherige § 11 wird § 12.\nerkrankungen oder Fisteleiterungen\ngeringerer Ausdehnung                  3 DM                           Artikel II\ny) Beschädigte, die dauernd auf den Ge-               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nbrauch von 2 Krücken oder 2 Stock-              kündung, Artikel I Nr. 5 jedoch mit Wirkung vom\nstützen angewiesen sind                7 DM.    1. August 1953 in Kraft.\nBonn, den 18. August 1953.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}