{"id":"bgbl1-1953-51-4","kind":"bgbl1","year":1953,"number":51,"date":"1953-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/51#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-51-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_51.pdf#page=29","order":4,"title":"Gesetz über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen","law_date":"1953-08-20T00:00:00Z","page":967,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August1953                               967\nGesetz über die Änderung und Ergänzung\nfürsorgerechtlicher Bestimmungen.\nVom 20. August 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    „e) die Kosten seiner Erziehung und des\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 gleichzeitig gewährten Lebensunterhalts,\nf) die Kosten der Pflege Zivilblinder.\"\nArtikel I                        2. § 25 a Abs. 2 der Verordnung über die Fürsorge-\n§ 3 a der Verordnung über die Fürsorgepflicht              pflicht vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I\nvom ·13, Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 100) in der      S. 100) in der Fassung der Verordnung vom\nFassung der Zweiten Verordnung des Reichspräsi-              11. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 301) erhält nach-\ndenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen             stehende Fassung:\nvom 5. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 279, 305) und            ,,Dieser Anspruch besteht nicht für Unter-\nder Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorge-               <;tützungen gemäß § 25 Abs. 4 Buchstaben a, b\nrechts vom 7. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2002)       und d bis f.\"\nerhält folgende Fassung:\nArtikel IV\n,,§ 3 a\nBei der Aufstellung von Richtlinien und Richt-       § 6 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art\nsätzen sind Personen aus den Kreisen der Hilfs-       und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember\nbedürftigen zu hören.                                 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 765) wird wie folgt ge-\nändert:\nGegen Ablehnung der Fürsorge sowie gegen\nFestsetzung ihrer Art und Höhe müssen die in den      1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nLändern für das Verwaltungsverfahren , vor-           2. In Absatz 1 erhalten die Buchstaben d und e\ngesehenen Rechtsbehelfe zugelassen werden. In              folgende Fassung:\nwenigstens einem dieser Verfahren sind Personen            „d) bei Minderjährigen Hilfe zur Erziehung zu\naus den Kreisen der Hilfsbedürftigen beratend zu                 körperlicher, geistiger und sittlicner Tüchtig-\nbeteiligen.                                                      keit,                      .,,,\nNeben oder an Stelle von Personen aus den               e) bei Minderjährigen, bei VolJjährigen, deren\nKreisen der Hilfsbedürftigen können auch Perso-                  Berufsausbildung infolge des Krieges oder\nnen herangezogen werden, die von Vereinigun-                     seiner Auswirkungen nicht begonnen, nicht\ngen der Hilfsbedürftigen oder sonstiger Sozial-                  fortgesetzt oder nicht abges--::hlossen werden\nleistungsempfänger oder von Verbänden benannt                    konnte, und bei Blinden, Hör- und Sprach-\n11\nwerden, die Hilfsbedürftige betreuen.                           geschädigten sowie Krüppeln Hilfe zur Er-\nwerbsbefähigung oder zur Ausbildung für\nArtikel II                                  einen angemess~nen Beruf.\"\n§ 6 Abs. 2 der Verordnung über die Fürsorgepflicht    3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nvom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 100) in              „Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\nder Fassung der Verordnung vom 19. Oktober 1932              des Bundesrates Vorschriften über Voraus-\n(Reichsgesetzbl. I S. 499) erhält nachstehende Fas-          setzung, Art und Maß der Hilfe zur Erwerbs-\nsung:                                                        befähigung und zur Berufsausbildung sowie\n,,Für die Bemessung des laufenden notwen-              Richtlinien für die zu gewährenden Beihilfen er-\ndigen Lebensunterhalts der Hilfsbedürftigen in            lassen.  11\nder offenen Fürsorge sind den örtlichen Verhält-\nnissen angepaßte Richtsätze festzusetzen.\"                                    Artikel V\nAn die Stelle des § 8 der Reichsgrundsätze über\nArtikel III                        Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Für-\n1. § 25 Abs. 4 der Verordnung über die Fürsorge-         sorge vom 4. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl. I\npflicht vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I      S. 765) treten die nachstehenden Bestimmungen:\nS. 100) in der Fassung der Zweiten Verordnung                                    ,,§ 8\ndes Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirt-\nZu den eigenen Mitteln, die der Hilfsbedürftige\nschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 279, 305) und der Verordnung vom         einsetzen muß, ehe ihm die Fürsorge Hilfe ge-\nwährt, sind sein gesamtes verwertbares Vermögen\n11. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 301) wird wie\nund sein gesamtes Einkommen zu rechnen, beson-\nfolgt geändert und ergänzt:\nders Bezüge in Geld oder Geldeswert aus gegen-\na) Buchstabe b erhält folgende Fassung:                 wärtigem oder früherem Arbeits- oder Dienst-\n„b) die Kosten der Erwerbsbefähigung und           verhältnis und aus Unterhalts- oder Renten-\nder Berufsausbildung sowie die Kosten          ansprüchen öffentlicher oder privater Art.\ndes gleichzeitig gewährten Lebensunter-           Vom Einkommen im Sinne des Absatzes 1 sind\nhalts,\".                                       abzusetzen die Aufwendungen des Hilfsbedürf-\nb) Angefügt werden die folgenden Buchstaben            tigen für Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung\ne und f:                                           oder privaten Versicherung oder ähnlichen Ein-","968                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nrichtungcn in angemessenem Umfang sowie die                 a) das Pflegegeld nach § 558 c der Reichsver-\nmit der Erzielung des Einkommens verbundenen                   sicherungsordnung,\nnotwendigen Ausgaben.\nb) die Pflegezulage nach § 35 des Gesetzes\nüber die Versorgung der Opfer des Krieges\n§ 8a\n(Bundesversorgungsgesetz) in der Fassung\nDie Fürsorge darf nicht abhängig gemacht wer-                vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\nden vom Verbrauch oder der Verwertung                          S. 866),\na) eines Vermögens, das zur Schaffung einer\nc) der Unterhaltsbetrag für einen Führhund\nwirtschaftlichen Existenz oder zur Einrich-\nnach§ 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Ver-\ntung eines Hausstandes aus öffentlichen\nsorgung der Opfer des Krieges (Bundes-\nMitteln gewährt wird. Das gleiche gilt für\nversorgungsgesetz) in 'der Fassung vom\nVermögen, soweit es nachweislich zur\n7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 866),\nSchaffung einer angemessenen wirtschaft-\nlichen Existenz oder zur Einrichtung eines           d) Ersatz der Kosten für Kleider- und Wäsche-\nangemessenen Hausstandes alsbald Ver-                    verschleiß nach § 13 Abs. 4 des Gesetzes\nwendung finden wird,                                     üb~r die Versorgung der Opfer des Krieges\n(Bundesversorgungsgesetz}· in der Fassung\nb) eines angemessenen Hausrates, wobei die\nvom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\nbisherigen Lebensverhältnisse des Hilfsbe-\nS. 866) und nach § 16 der Verordnung über\ndürftigen zu berücksichtigen sind,\nKrankenbehandlung und Berufsfürsorge in\nc) von Gegenständen, die zur Aufnahme oder                 der Unfallversicherung vom 14. November\nFortsetzung der Berufsausbildung oder der                1928 (Reichsgesetzbl. I S. 387).\nErwerbstätigkeit des Hilfsbedürftigen un-\nentbehrlich sind,                                   Die Vorschriften des Absatzes 1 sind sinngemäß\nauf die Leistungen der Wochenhilfe anzuwenden.\nd) von Familien- und Erbstücken, deren Ver-\näußerung den Hilfsbedürftigen hart treffen          Soweit Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln\nwürde oder deren Verkehrswert außer Ver-         zur Erziehung, Erwerbsbefähigung und Berufsaus-\nhältnis zu dem Wert steht, den sie für den       bildung gewährt werden, ausschließlich diesem\nHilfsbedürftigen oder seine Familie haben,       Zwecke dienen, sind sie nur auf die für den glei-\n'_chen Zweck (§ 6 Abs. 1 Buchstaben d und e) be-\ne) von Gegenständen, die zur Befriedigung\nstimmten Fürsorgeleistungen anzurechnen.\ngeistiger, besonders wissenschaftlicher oder\nkünstlerischer Bedürfnisse dienen und\n§ Be\nderen Besitz nicht Luxus ist,\nBei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit und bei Fest-\nf) eines kleinen Hausgrundstückes, das der\nsetzung von Art und Maß der Hilfe bleiben Zu-\nHilfsbedürftige allein oder zusammen mit         wendungen außer Ansatz, die die freie Wohl-\nminderbemittelten Angehörigen, denen es          fahrtspflege oder ein Dritter zur Ergänzung der\nnach seinem Tode weiter als Wohnung die-         öffentlichen Fürsorge gewährt, ohne dazu eine\nnen soll, ganz oder zum Teil bewohnt,            rechtliche oder eine besondere sittliche Pflicht zu\ng) von kleineren Barbeträgen oder sonstigen         haben. Dies gilt nicht, wenn die Zuwendung die\nGeldwerten, wobei die besondere Notlage          wirtschaftliche Lage des Unterstützten so günstig\nder alten, noch nicht erwerbsfähigen und         beeinflußt, daß öffentliche Fürsorge ungerecht.:.\nerwerbsbeschränkten Personen zu berück-          fertigt wäre.\"\nsichtigen ist; der Bundesminister des Innern\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                             Artikel VI\nmit Zustimmung des Bundesrates Bestim-           Im § 9 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung,\nmungen über die Höhe des Betrages zu er-       Art und Maß der öffentlichen Fürsorge in der Fas-\nlassen.                                        sung vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 316) er-\nDer Verbrauch oder die Verwertung sonstigen         hält Absatz 3 nachstehende Fassung:\noder darüber hinausgehenden Vermögens darf                 „Von der Sicherstellung ist das in § 8 a Abs. 1\nnicht verlangt werden, wenn dies eine besondere         Buchstabe a Satz 1, Buchstaben b bis d und g ge-\nHärte für den Hilfsbedürftigen oder seine unter-        nannte Vermögen auszunehmen. Im übrigen soll\nhaltsberechtigten Angehörigen, besonders bei            die Fürsorge die Hilfe von einer Sicherstellung\nalten, bei noch nicht erwerbsfähigen und bei            nur abhängig _machen, wenn die Rückzahlung vor-\nerwerbsbeschränkten Personen, bedeuten, ins-            aussichtlich ohne besondere Härte möglich ist. Bei\nbesondere die Hilfsbedürftigkeit zur dauernden          Vermögen der in § 8 a Abs. 1 Buchstabe a Satz 2\nmachen würde.                                           genannten Art sind Maßnahmen zur Sicherstellung\n§ 8b                            des Ersatzes nur soweit und solange zulässig, als\ndadurch die Schaffung der wirtschaftlichen Existenz\nLeistungen, die nach bundes- oder landes-           oder die Einrichtung des Hausstandes nicht beein-\ngesetzlicher Vorschrift gewährt werden, um einen\nträchtigt werden.\"\nMehraufwand zu decken, der durch einen Körper-\nschaden verursacht wird, sind nur auf solche Für-     Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nsorgeleistungen anzurechnen, die demselben                 „Ist ein kleines Hausgrundstück, das der\nZwecke dienen. Solche Leistungen sind ins--             Unterstützte ganz oder zum Teil zusammen mit\nbesondere                                               minderbemittelten Angehörigen bewohnt, denen","Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953                         969\nes nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen           Bei Unfallrentnern, deren Erwerbsminderung\nsoll, zur Sicherung des Ersatzes der aufzuwenden-    mjndestens 50 vom Hundert beträgt, ist, wenn ihre\nden Kosten belastet, so kann Befriedigung nach       Hilfsbedürftigkeit mit ihrem Körperschaden zu-\ndem Ableben des Hilfsbedürftigen nicht verlangt      sammenhängt, ein Mehrbedarf in Höhe derjenigen\nwerden, solange es einer dieser Angehörigen be-      Grundrente anzuerkennen, die zu gewähren wäre,\nwohnt.\"                                              wenn wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit ein\nAnspruch auf Rente nach dem Bundesversorgungs-\nArtikel VII                        gesetz bestehen würde; insoweit findet § 11 b\nAbs. 1 keine Anwendung.\nHinter § 11 der Reichsgrundsätze über Voraus-\nsetzung, Art und Maß der öffentlich~n Fürsorge vom         Bei Personen, die als Opfer nationalsozialisti-\n4. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 765) werden      scher Verfolgung wegen einer durch die Verfol-\ndie nachstehenden §§ 11 a bis 11 f eingefügt:           gung erlittenen Gesundheitsschädigung eine Rente\nerhalten, ist, wenn ihre Hilfsbedürftigkeit mit die-\nser Schädigung zusammenhängt, als Ausgleich der\n,,§ 11 a\nSchädigung ein Mehrbedarf. in Höhe des Betrages\nDer Lebensunterhalt (§ 6 Abs. 1 Buchstabe a)      anzuerkennen, der in der Kriegsopferversorgung\nkann durch richtsatzmäßige Barunterstützung,         bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als\nlaufende Beihilfen, insbesondere für Unterkunft,     Grundrente gewährt werden würde; insoweit fin-\neinmalige Beihilfen, Sachleistungen und persön-      det § 11 b Abs. 1 keine Anwendung.\nliche Hilfe gewährt werden. Der Bundesminister\ndes Innern kann im Einvernehmen mit dem Bun-                               § 11 d\ndesminister der Finanzen und dem Bundesminister         Bei Personen, die unter Aufwendung besonderer\nfür Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates Ver-        Tatkraft einem geringfügigen Erwerb nachgehen,\nwaltungsvorschriften über den Aufbau der Richt-       ist ein angemessener Mehrbedarf anzuerkennen,\nsätze einschließlich der Beihilfen für Unterkunft    auch wenn sie nicht die Voraussetzungen in § _11 b\nund über ihr Verhältnis zum Arbeitseinkommen          Abs. 2 oder 3 erfüllen.\nerlassen.\nEin angemessener Mehrbedarf ist auch bei\n§ 11 b                         Frauen anzuerkennen, die einem Erwerb nach-\ngehen, obwohl ein wesentlicher Teil ihrer Arbeits-\nBei alten oder schwererwerbsbeschränkten Per-\nsonen, die trotz wirtschaftlicher Lebensführung      kraft durch die Führung eines Haushaltes oder\nhilfsbedürftig sind, ist unbeschadet des § 10 ein     durch die Pflege von Angehörigen in Anspruch\nMehrbedarf in Höhe von 20 vom Hundert des für         genommen wird.\nsie maßgebenden Richtsatzes anzuerkennen. Hier-         Der Mehrbedarf nach den Absätzen 1 und 2 ist\nvon ist abzusehen, wenn die besonderen Umstände      so zu bemessen, daß das Streben nach Selbsthilfe\ndes Einzelfalles die Anerkennung offenbar nicht       wirksam gefördert wird.\nrechtfertigen.\n§ 11 e\nAlt im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, die       Bei Lehrlingen und Anlernlingen, die die Vor-\ndas 65. Lebensjahr vollendet haben.                   aussetzungen des § 6 Abs. 1 Buchstabe e erfüllen,\nSchwer erwerbsbeschränkt im Sinne des Ab-         ist zur Deckung der höheren Kosten ihres laufen-\nsatzes 1 sind Personen, die infolge körperlicher      den Lebensunterhalts (§ 6 Abs. 1 Buchstabe a) ein\noder geistiger Gebrechen nicht nur vorübergehend     Mehrbedarf jn Höhe des Richtsatzes für einen\naußerstande sind, durch eine Tätigkeit, die ihren    gleichalterigen Haushaltsangehörigen anzuerken-\nKräften und Fähigkeiten entspricht und ihnen         nen. § 11 b Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzu-\nunter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung      wenden.\nund ihres bisherigen Berufes zugemutet werden                               § 11 f\nkar_n, wenigstens ein Drittel dessen zu erwerben,        Bei Blinden, die keine entsprechende Pflege-\nwas geistig und körperlich gesunde Personen der-      zulage auf Grund anderer bundesgesetzlicher Be-\nselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben      stimmungen erhalten, ist ein Mehrbedarf für Pfle-\nGegend durch Arbeit zv verdienen pflegen.             gEs anzuerkennen. Der Mehrbedarf ist bei allein-\nDer in Absatz 1 genannte Mehrbedarf ist ferner    stehenden Blinden in Höhe des Zweifachen des\nbei Müttern anzuerkennen, die mit mindestens         für sie maßgebenden Richtsatzes bis zur Höhe der\n2 Kindern, die das volksschulpflichtige Alter nicht   Pflegezulage eines Kriegsblinden, bei haushalts-\nüberschritten haben, zusammen leben und allein        angehörigen Blinden, die das 16. Lebensjahr voll-\nfür deren PfleJe und Erziehung zu sorgen haben.       endet haben, in Höhe des Zweifachen des Richt-\nsatzes eines Haushaltsvorstandes bis zur Höhe\nder Pflegezulage eines Kriegsblinden, bei haus-\n§ 11 C\nhaltsangehörigen Blinden, die das 16. Lebensjahr\nDie Vorschriften des Gesetzes über die Versor-    noch nicht vollendet haben, vom vollendeten 2. Le-\ngung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungs-        bensjahr ab in Höhe des für sie maßgebenden\ngesetz) in der Fassung vom 7. August 1953 (Bun-       Richtsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzel-\ndesgesetzbl. I S. 866), nach denen Berechtigten       fall eine höhere Leistung notwendig ist. Bei haus-\nüber die allgemeine Fürsorge hinausgehende Lei-       haltsangehörigen Blinden, die das 2. Lebensjahr\nstungen der sozialen Fürsorge zu gewähren sind,       noch nicht vollendet haben, ist der Mehrbedarf\nbleiben unberührt.                                    nach § 10 anzuerkennen.","970                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nBei Blinden, die sich in Anstalts- oder Heim-                                Artikel XI\npflege befinden, ist ein Mehrbedarf zur Deckung             (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des auf seine\nihrer besonderen persönlichen Bedürfnisse anzu-           Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nerkennen. Die Höhe des Mehrbedarfs bestimmt\ndas Land; sie soll mindestens dem Zweifachen des             (2) Zu gleicher Zeit treten außer Kraft:\nBetrages entsprechen, der sonstigen Anstalts-                    a) § 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die\noder Heimpfleglingen für ihre persönlichen Be-                     Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924\ndürfnisse gewährt wird.                                             (Reichsgesetzbl. I S. 100) in der Fassung der\nKommt der Blinde der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 in                   Verordnung vom 19. Oktober 1932 (Reichs-\nVerbindung mit § 7 Abs. 2 bestehenden Verpflich-                    gesetzbl. I S. 499),\ntung nicht nach, kann von der Anerkennung des                    b) §§ 14 bis 18, 33 der Reichsgrundsätze über\nMeh .-bedarfs für Pflege ganz oder teilweise abge-                  Voraussetzung, Art und Maß der öffent-\nsehen werden.                                                       lichen Fürsorge; soweit in einer anderen\nEin Verwandter, dessen Unterhaltspflicht sich                    gesetzlichen Vorschrift auf § 15 der Reichs-\nnach § 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                     grundsätze über Voraussetzung, Art und\nbestimmt, ist zum Ersatz der Kosten der Pflege                      Maß der ö_ffentlichen Fürsorge Bezug ge-\nnur heranzuziehen, wenn es offenbar unbillig                        nommen ist, tritt § 8 a in der Fassung dieses\nwäre, hiervon abzusehen.                                            Gesetzes an seine Stelle,\nDer Mehrbedarf nach § 11 d ist bei Blinden min-               c) § 6 des Gesetzes über die Verbesserung der\ndestens in Höhe von 40 vom Hundert ihres Er-                        Leistungen in der Rentenversicherung vom\nwerbseinkommens, jedoch nicht unter 40 Deutsche                     24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 443) und\nMark monatlich, anzuerkennen, falls das Erwerbs-                    § 4 Satz 2 des Gesetzes über die Erhöhung\neinkommen diesen Betrag erreicht oder übersteigt.                   der Grundbeträge in der Rentenversiche-\nAls Blinde gelten auch Personen, deren Seh-                      rung der Arbeiter und der Rentenversiche-\nkraft so gering ist, daß sie sich in einer ihnen nicht              rung der Angestellten sowie über die Er-\nvertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zu-                     höhung der Renten in der knappschaftlichen\nrechtfinden können.\"                                                Rentenversicherung        (Grundbetragserhö-\nhungsgesetz) vom 17. April 1953 (Bundes-\nA r t i k e 1 VIII                                gesetzbl. I S. 125),\nIn § 23 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung,                 d) das Gesetz · über Kleinrentnerhilfe vom\nArt und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. De-                      5. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 580); auf\nzember 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 765) tritt an die                   die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\nStelle der Absätze 3 und 4 nachstehender Absatz 3:                    den Kleinrentnern (§ 1 des Kleinrentner-\nhilfegesetzes) gewährten Fürsorgeleistun-\n,,Bei Beschädigten ist ein Mehrbedarf als Aus-\ngen sind die §§ 3 und 4 des Kleinrentner-\ngleich für die Folgen der Schädigung in Höhe\nhilfegesetzes weiterhin anzuwenden.\nder Grundrente nach dem Gesetz über die Ver-\nsorgung der Opfer des Krieges (Bundesversor-                 (3) Diesem Gesetz entgegenstehende fürsorge-\ngungsgesetz) in der Fassung vom 7. August 1953            rechtliche Vorschriften der Länder treten auch dann\n(Bundesgesetzbl. I S. 866) anzuerkennen; insoweit        außer Kraft, wenn sie sich nur auf b~stimmte Per-\nfindet § 11 b keine Anwendung.\"                           sonengruppen erstrecken.\n(4) Werden in laufenden Unterstützungsfällen\nArtikel IX                            auf Grund der nach den Absätzen 2 und 3 außer Kraft\n1. Der § 1535 b der Reichsversicherungsordnung er-          tretenden Vorschriften höhere Unterstützungen ge-\nhält folgende Fassung:                                  währt, als nach diesem Gesetz zu gewähren sind, so\nkönnen sie fortgewährt werden, es sei denn, daß die\n,,§ 1535 b\nbesonderen Umstände des Einzelfalles die Fortge-\nZur Befriedigung des Ersatzanspruches darf auf       währung offenbar nicht rechtfertigen.\nRentenbeträge nur für die Zeit zurückgegriffen\nwerden, für welche die Unterstützung und der\nAnspruch auf Rente zusammentreffen.\"                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n2. Dem§ 1533 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung           Bonn, den 20. August 1953.\nwird folgender Satz angefügt:\nDer Bundespräsident\n„Jedoch darf der notwendige Lebensbedarf des                               Theodor Heuss\nUnterstützten und seiner unterhaltsberechtigten\nFamilienangehörigen nicht beeinträchtigt wer-                           Der Bundeskanzler\nden.\"                                                                          Adenauer\nArtikel X                                  Für den Bundesminister des Innern\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                  Der Bundesminister der Justiz\ndes Dritten Ubuleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952                                   Dehler\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land BBrlin. Rechts-\nDer Bundesminister der Finanzen\nverordnungen, die auf Grund der i_n diesem Gesetz\nSchäffer\nenthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten\nim Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-                  Der Bundesminister für Arbeit\ngesetzes.                                                                       Anton Storch"]}