{"id":"bgbl1-1953-51-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":51,"date":"1953-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/51#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_51.pdf#page=14","order":3,"title":"Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung","law_date":"1953-08-20T00:00:00Z","page":952,"pdf_page":14,"num_pages":15,"content":["952                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nbereich das Gesetz zur Bereinigung des Wertpapier-                                     § 74\nwesens vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) oder das           Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die\nentsprechende Gesetz des Landes Berlin vom 26. Sep-         Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.\ntember 1949 (Verordnungsbl. für Groß-Berlin Teil I\nS. 346) und das Gesetz zur Anderung und Ergänzung\ndes Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 29. März               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 211) oder das gleiche Ge-        Bonn, den 20. August 1953.\nsetz des Landes Berlin vom 12. Juli 1951 (Gesetz- und\nVerorclnungshl. für Berlin S. 530) zu verstehen.                           Der Bundespräsident\nTheodor Heuss\n§ 73\nDer Bundeskanzler\n(1) Dieses Gesetz ~ilt nach Maßgabe des§ 13 Abs.1                               Adenauer\ndes Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im\nFinanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-                   Der Bundesminister der Finanzen\ngesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)                                 Schäffer\nauch in Berlin (West).\nDer Bundesminister der Justiz\n(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in                                      Dehler\ndiesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten             Der Bundesminister für Wirtschaft\nUberlei tungsgesetzes.                                                          Ludwig Erhard\nGesetz über Maßnahmen\nauf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung.\nVom 20. August 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der\nBilligkeit entspricht.\"\nArtikel 1\n3. § 807 erhält die folgende Fassung:\nÄnderung der Zivilprozeßordnung\n,,§ 807\nDie Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:                  (1) Hat die Pfändung zu einer vollständigen\n1. Nach § 765 wird die folgende Vorschrift einge-              Befriedigung des Gläubigers nicht geführt oder\nfügt:                                                      macht dieser glaubhaft, daß er durch Pfändung\n,,§ 765 a                             seine Befriedigung nicht vollständig erlangen\n(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Voll-            könne, so ist der Schuldner auf Antrag ver-\nslreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangs-                pflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vor-\nvollstreckung ganz oder teilweise aufheben,                zulegen und für seine Forderungen den Grund\nuntersagen oder einstweilen einstellen, wenn die           und die Beweismittel zu bezeichnen. Aus dem\nMaßnahme unter voller Würdigung des Schutz-                Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich\nbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz beson-              sein\nderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den                   1. die im letzten Jahre vor dem ersten zur\nguten Sitten nicht vereinbar ist.                                    Eidesleistung anberaumten Termin vor-\n(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Heraus-                       genommenen entgeltlichen Veräußerun-\ngabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis                      gen des Schuldners an seinen Ehe-\nzur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, je-                     gatten, vor oder während der Ehe, an\ndoch nicht länger als eine Woche, auf schieben,                      seine oder seines Ehegatten Verwandte\nwenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1                          in auf- oder absteigender Linie, an\nglaubhaft gemacht werden und dem Schuldner                           seine oder seines Ehegatten voll- oder\ndie rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungs-                        halbbürtigen Geschwister oder an den\ngerichts nicht möglich war.                                          Ehegatten einer dieser Personen;\n(3) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen                      2. die im letzten Jahre vor dem ersten zur\nBeschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn                        Eidesleistung anberaumten Termin von\ndies mit Rücksicht auf eine Anderung der Sach-                       dem Schuldner vorgenommenen unent-\nlage geboten ist.\ngeltlichen Verfügungen, sofern sie nicht\n(4) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaß-                          gebräuchliche      Gelegenheitsgeschenke\nregeln erfolgt in den Fällen der Absätze 1 und 3                     zum Gegenstand hatten;\nerst nach Rechtskraft des Beschlusses.\"\n3. die in den letzten zwei Jahren vor dem\n2. Dem § 788 wird folgender Absatz 3 angefügt:                           ersten zur Eidesleistung anberaumten\n,, (3) Die Kosten eines Verfahrens nach den                       Termin von dem Schuldner vorge-\n§§ 765 a, 811 a, 811 b, 813 a, 851 a und 851 b kann                  nommenen unentgeltlichen Verfügun-\ndas Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger                        gen zugunsten seines Ehegatten.","Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953                            953\n(2)   Der Schuldner hat den Offenbarungseid     6. Nach § 811 Nr. 13 wird die folgende Vorschrift\ndahin zu leisten, daß er die von ihm verlangten        angefügt:\nAngaben nach bestem Wissen und Gewissen rich-          ,, 14. nicht zur Veräußerung bestimmte Hunde,\ntig und vollständig gemacht habe.\"                             deren Wert 200 Deutsche Mark nicht über-\nsteigt.\"\n4. In § 811 erhalten die Numrnern 1, 2, 3, 4 und 8\nfolgende Fassung:                                    7. Nach § 811 werden die folgenden Vorschriften\n„ 1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem              eingefügt:\nHaushalt dienenden Sachen, insbesondere                                  ,,§ 811 a\nKleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und\n(1) Die Pfändung einer nach§ 811 Nr. 1, 5 und6\nKüchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu\nunpfändbaren Sache kann zugelassen werden,\neiner seiner Berufstätigkeit und seiner Ver-\nwenn der Gläubiger dem Schuldner vor der vVeg-\nschuldung angemessenen, bescheidenen Le-\nnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem ge-\nbens- und Haushaltsführung bedarf; ferner\nschützten Verwendungszweck genügt, oder den\nGartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche\nzur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erfor-\nWohnzwecken dienende Einrichtungen, die\nderlichen Geldbetrag überläßt; ist dem Gläubiger\nder Zwangsvollstreckung in das bewegliche          die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich\nVermögen unterliegen und deren der Schuld-          oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung\nner oder seine Familie zur ständigen Unter-         mit der Maßgabe zugelassen werden, daß dem\nkunft bedarf;                                       Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche\n2. die für den Schuldner, seine Familie und seine       Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös über-\nHausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen,        lassen wird (Austauschpfändung).\nauf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-,\n(2) Uber die Zulässigkeit der Austauschpfän-\nFeuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, so-\ndung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf\nweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht\nAntrag des Gläubigers durch Beschluß. Das Ge-\nvorhanden und ihre Beschaffung auf anderem\nricht soll die Austauschpfändung nur zulassen,\nWege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung\nwenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen\nerforderliche Geldbetrag;\nist, insbesondere wenn zu erwarten ist, daß der\n3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine           Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes\nMilchkuh oder nach vVahl des Schuldners statt       erheblich übersteigen werde. Das Gericht setzt\neiner solchen insgesamt zwei Schweine, Zie-        den Wert eines vom· Gläubiger angebotenen\ngen oder Schafe, wenn diese Tiere für die          Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung\nErnährung des Schuldners, seiner Familie oder      erforderlichen Betrag fest. Bei der Austausch-\nHausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der       pfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der fest-\nLandwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erfor-      gesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Voll-\nderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur     streckungserlös zu erstatten; er gehört zu den\nStreu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte       Kosten der Zwangsvollstreckung.\noder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden\nsind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum          (3) Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag\nauf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu       ist unpfändbar.\nihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag;            (4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1\n4. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das     Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten\nzum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät         Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungs-\nund Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die        beschlusses zulässig.\nlandwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie\nzur Sicherung des Unterhalts des Schuldners,                                § 811 b\nseiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder             (1) Ohne vorgängige Entscheidung des Gerichts\nzur Fortführung der Wirtschaft bis zur näch-       ist eine vorläufige Austauschpfändung zulässig,\nsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse      wenn eine Zulassung durch das Gericht zu ervrnr-\nerforderlich sind;\"                                 ten ist. Der Gerichtsvollzieher soll die Austausch-\n„8. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte            pfändung nur vornehmen, wenn zu erwarten ist,\nder in den §§ 850 bis 850 b bezeichneten Art       daß der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatz-\nbeziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfän-         stückes erheblich übersteigen wird.\ndung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte\n(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn der\nfür die Zeit von der Pfändung bis zu dem\nGläubiger nicht binnen einer Frist von zwei\nnächsten Zahlungstermin entspricht;  11\n•\nWochen nach Benachrichtigung von der Pfändung\n5. Nach § 811 Nr. 4 wird die folgende Vorschrift            einen Antrag nach § 811 a Abs. 2 bei dem Voll-\neingefügt:                                              streckungsgericht gestellt hat oder wenn ein sol-\ncher Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist.\n„4 a. bei Arbeitnehmern in land wirtschaftlichen\nBetrieben die ihnen als Vergütung geliefer-          (3) Bei der Benachrichtigung ist dem Gläubiger\nten Naturalien, soweit der Schuldner ihrer       unler Hinweis auf die Antragsfrist und die Fol~\nzu seinem und seiner Familie Unterhalt be-       gen ihrer Versäumung mitzuteilen, daß die Pfän-\ndarf;\".                                         dung als Austauschpfändung erfolgt ist.","954                                 BundesgesetzblaU, Jahrgang 1953, Teil I\n(4) Die Ubergabe des Ersatzstückes oder des              (3) Anordnungen nach Absatz 1 können mehr-\nzu seiner Beschaffung erforderlichen Geldbetrages         mals ergehen und, soweit es nach Lage der Ver-\nan den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangs-         hältnisse, insbesondere wegen nicht ordnungs-\nvollstreckung erfolgen erst nach Erlaß des Be-          mäßiger Erfüllung der Zahlungsauflagen, geboten\nschlusses gemäß § 811 a Abs. 2 auf Anweisung             ist, auf Antrag aufgehoben oder abgeändert\ndes Gläubigers. § 811 a Abs. 4 gilt entsprechend.        werden.\n(4) Die Verwertung darf durch Anordnungen\n§ 811 C                         · nach Absatz 1 und Absatz 3 nicht länger als ins-\ngesamt ein Jahr nach der Pfändung hinaus-\n(1) Ist zu erwarten, daß eine Sache demnächst         geschoben werden.\npfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist\naber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen.               (5) Vor den in Absatz 1 und in Absatz 3 be-\nDie Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden,          zeichneten Entscheidungen ist, soweit dies ohne\nwenn die Sache pfändbar geworden ist.                    erhebliche Verzögerung möglich ist, der Gegner\nzu hören. Die für die Entscheidung wesentlichen\n(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die             tatsächlichen Verhältnisse sind glaubhaft zu\nSache nicht binnen eines Jahres pfändbar gewor-          machen. Das Gericht soll in geeigneten Fällen\nden ist.\"                                                auf eine gütliche Abwicklung der Verbindlich-\nkeiten hinwirken und kann hierzu eine mündliche\n8. § 813 erhält die folgende Fassung:                        Verhandlung anordnen. Die Entscheidungen nach\n,,§ 813                           den Absätzen 1, 2 und 3 sind unanfechtbar.\n(1) Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfän-           (6) In Wechselsachen findet eine Aussetzung\ndung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert                 der Verwertung gepfändeter Sachen nicht statt.\"\ngeschätzt werden. Die Schätzung des Wertes von\nKostbarkeiten soll einem Sachverständigen über-     10. Nach § 817 wird die folgende Vorschrift ein-\ntragen werden. In anderen Fällen kann das Voll-          gefügt:\nstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder                               ,,§ 817 a\ndes Schuldners die Schätzung durch einen Sach-               (1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt\nverständigen anordnen.                                   werden, das mindestens die Hälfte des gewöhn-\n(2) Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfän-        lichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Min-\ndung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nach-       destgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und\ngeholt und ihr Ergebnis nachträglich in der              das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten be-\nNiederschrift über die Pfändung vermerkt                 kanntgegeben werden.\nwerden.                                                      (2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein\n(3) Zur Pfändung von Früchten, die von dem            das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht ab-\nBoden noch nicht getrennt sind, und zur Pfändung         gegeben ist, so bleibt das Pfandrecht des Giäu-\nvon Gegenständen der in § 811 Nr. 4 bezeich-             bigers bestehen. Er kann jederzeit die Anberau-\nneten Art bei Personen, die Landwirtschaft be-           mung eines neuen Versteigerungstermins oder\ntreiben, soll ein landwirtschaftlicher Sachverstän-       die Anordnung anderweitiger Verwertung der\ndiger zugezogen werden, sofern anzunehmen ist,            gepfändeten Sache nach § 825 beantragen. Wird\ndaß der Wert der zu pfändenden Gegenstände               die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt\nden Betrag von 1000 Deutsche Mark übersteigt.            Absatz 1 entsprechend.\n(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestim-              (3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht\nmen, daß auch in anderen Fällen ein Sachverstän-         unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen\ndiger zugezogen werden soll.\"                            werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Ge-\nbot nicht abgegeben, so kann der Gerichtsvoll-\nzieher den Verkauf aus freier Hand zu dem\n9. Nach § 813 wird die folgende Vorschrift eingefügt:        Preise bewirken, der den Gold- oder Silberwert\n,,§ 813a                            erreicht, jedoch nicht unter der Hälfte des ge-\nwöhnlichen Verkaufswertes. II\n(l) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag\ndes Schuldners die Verwertung gepfändeter           11. § 850 erhält die folgende Fassung:\nSachen unter Anordnung von Zahlungsfristen\nzeitweilig aussetzen, wenn dies nach der Persön-                                 ,,§ 850\nlichkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen               (1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist,\ndes Schuldners sowie nach der Art der Schuld              kann nur nach Maßgabe der§§ 850 a bis 850 i ge-\nangemessen erscheint und nicht überwiegende               pfändet werden.\n, Belange des Gläubigers entgegenstehen.\n(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vor-\n(2) Wird der Antrag nach Absatz 1 nicht binnen        schrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge\neiner Frist von zwei Wochen nach der Pfändung             der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhe-\ngestellt, so ist er ohne sachliche Prüfung zurück-        gelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder\nzuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht der              dauernden Ausscheiden aus dem· Dienst- oder\nUberzeugung ist, daß der Schuldner den Antrag             Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Ein-\nin der Absicht der Verschleppung oder aus grober          künfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie son-\nNachlässigkeit nicht früher gestellt hat.                stige Vergütungen für Dienstleistungen aller","Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953                          955\nArt, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners                      2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher\nvollständig oder zu einem wesentlichen Teil in                       Vorschrift beruhen, sowie die wegen\nAnspruch nehmen.                                                     Entziehung einer solchen Forderung\n(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden                     zu entrichtenden Renten;\nBezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:                          3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuld-\na) Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Aus-                     ner aus Stiftungen oder sonst auf\ngleich für Wettbewerbsbeschränkungen                     Grund der Fürsorge und Freigebigkeit\nfür die Zeit nach Beendigung seines                      eines Dritten oder auf Grund eines\nDienstverhältnisses beanspruchen kann;                   Altenteils oder Auszugsvertrags be-\nzieht;\nb) Renten, die auf Grund von Versiche-\nrungsverträgen gewährt werden, wenn                   4. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs-\ndiese Verträge zur Versorgung des                        und Krankenkassen, die ausschließlich\nVersicherungsnehmers       oder     seiner               oder zu einem wesentlichen Teil zu\nunterhaltsberechtigten Angehörigen ein-                  Unterstützungszwecken gewährt wer-\ngegangen sind.                                           den, ferner Ansprüche aus Lebensver-\n(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeits-                   sicherungen, die nur auf den Todesfall\neinkommens erfaßt alle Vergütungen, die dem                          des Versicherungsnehmers abgeschlos-\nSchuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung                       sen sind, wenn die Versicherungs-\nzustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung                          summe 1500 Deutsche Mark nicht\noder Berechnungsart.\"                                                übersteigt.\n12. Nach § 850 werden die folgenden Vorschriften                 (2) Diese Bezüge können nach den für Arbeits-\neingefügt:                                                einkommen geltenden Vorschriften gepfändet\n,,§ 850a\nwerden, wenn die Vollstreckung in das sonstige\nbewegliche Vermögen des Schuldners zu einer\nUnpfändbar sind\nvollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht\n1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehr-           geführt hat oder vorau~sichtlich nicht führen wird\narbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeits-       und wenn nach den Umständen des Falles, ins-\neinkommens;                                       besondere nach der Art des beizutreibenden An-\nspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung\n2. die für die Dauer eines Urlaubs über das\nder Billigkeit entspricht.            ,\nArbeitseinkommen hinaus gewährten Be-\nzüge, Zuwendungen aus Anlaß eines be-               (3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner\nsonderen Betriebsereignisses und Treu-           Entscheidung die Beteiligten hören.\ngelder, soweit sie den Rahmen des Ublichen\nnicht übersteigen;\n3. Aufwandsentschädigungen,           Auslösungs-\n§ 850c\ngelder und sonstige soziale Zulagen für\nauswärtige Beschäftigungen, das Entgelt             (1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht der\nfür selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefah-     Pfändung\nrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwer-\nniszulagen, soweit diese Bezüge den Rah-         bei Auszahlung für Monate oder\nmen des Ublichen nicht übersteigen;              Bruchteile von Monaten in Höhe\nvon             169,- Deutsche Mark monatlich,\n4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrage\nder Hälfte des monatlichen Arbeitsein-            bei Auszahlung für Wochen in\nkommens, höchstens aber bis zum Betrage          Höhe von         39,- Deutsche Mark wöchentlich,\nvon 195 Deutsche Mark;\nbei Auszahlung für Tage in Höhe\n5. Heirats- und Geburtsbeihilfe.n, sofern die         von               6,50 Deutsche Mark täglich\nVollstreckung wegen anderer als der aus\nAnlaß der Heirat oder der Geburt entstan-        und, soweit es diese Beträge übersteigt, zu drei\ndenen Ansprüche betrieben wird;                  Zehnteln des Mehrbetrages .\n.6. Erziehungsgelder,        Studienbeihilfen   und\n· ähnliche Bezüge;                                    (2) Hat der Schuldner seinem Ehegatten, einem\nfrüheren Ehegatten, einem Verwandten oder\n7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits-              einem unehelichen Kind Unterhalt zu gewähren,\noder Dienstverhältnissen;                        so erhöht sich der unpfändbare Teil des Mehr-\n8. Blindenzulagen.                                    betrages für die erste Person, der Unterhalt ge-\nwährt wird, um weitere zwei Zehntel, mindestens\n§  850b                         um 39 Deutsche Mark monatlich (9,40 Deutsche\n(1) U:1pfändbar sind ferner                           Mark wöchentlich, 1,60 Deutsche Mark täglich),\nhöchstens um 130 Deutsche Mark monatlich (31,20\n1. Renten, die wegen einer Verletzung           Deutsche Mark wöchentlich, 5,20 Deutsche Mark\ndes Körpers oder der Gesundheit zu          täglich). Für jede weitere Person, der Unterhalt\nentrichten sind;                            gewährt_ wird, erhöht sich der unpfändbare Teil","956                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ndes Mehrbelrages um ein weiteres Zehntel, min-            (3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1\ndestens um 19,50 Deutsche Mark monatlich (4,70          bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus\nDeutsche Mark wöchenllich, 0,80 Deutsche Mark           Anlaß einer Verletzung des Körpers oder der\ntäglich), höchstens um 65 Deutsche Mark monat-          Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich\nlich (15,60 Deutsche Mark wöchentlich, 2,60 Deut-       mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch\nsche Mark täglich). Der hiernach unpfändbare Teil      künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen\ndes Mehrbetrages darf jedoch neun Zehntel des           wegen der dann jeweils fällig werdenden An-\nMehrbetrages bis zu 130 Deutsche Mark monat-            sprüche gepfändet und überwiesen yverden.\nlich (31,20 Deutsche Mark wöchentlich, 5,20 Deut-\nsche Mark täglich) und acht Zehntel des weiteren                             § 850 e\nMehrbetrages nicht übersteigen. Ist der Unterhalt         Für die Berechnung des pfändbaren Arbeits-\noder ein Unterhaltsbeitrag durch Zahlung einer          einkommens gilt folgendes:\nGeldrente zu gewähren, so wird die Erhöhung\n1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850 a\ndes unpfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens\ndurch den Betrag begrenzt, der als Unterhalt oder             der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner\nUnterhaltsbeitrag zu zahlen ist.                             Beträge, die unmittelbar auf Grund steuer-\nrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschrif-\nten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtun-\n§ 850d\ngen des Schuldners abzuführen sind. Diesen\n(1) Wegen der Unterhaltungsansprüche, die                 Beträgen stehen gleich die auf den Aus-\nVerwandten, Ehegatten, früheren Ehegatten oder               zahlungszeitraum entfallenden Beträge, die\nunehelichen Kindern kraft Gesetzes zustehen,                  der Schuldner\nsind das Arbeitseinkommen und die in § 850 a                  a) nach den Vorschriften der Sozialver-\nNr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in                       sicherungsgesetze zur Weiterversiche-\n§ 850 c bezeichneten Beschränkungen pfändbar.                     rung entrichtet oder\nDem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als            b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unter-\ner für seinen notwendigen Unterhalt und zur                       nehmen der privaten Krankenversiche-\nErfüllung seiner laufenden gesetzlid1en Unter-                    rung leistet, soweit sie den Rahmen des\nhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vor-                   Ublichen nicht übersteigen.\ngehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen\nBefriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden            2. Mehrere Arbeitseinkommen sind vorn Voll-\nBerechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2               streckungsgericht bei der Pfändung zu-\nund 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die               sammenzurechnen. Der unpfändbare Grund-\nHälfte des nach § 850 a unpfändbaren Betrages                betrag ist in erster Linie dem Arbeitsein-\nzu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach ver-               kommen zu entnehmen, das die wesentliche\nbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf                 Grundlage der Lebenshaltung des Schuld-\nden Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den               ners bildet.\nVorschriften des § 850c gegenüber nicht bevor-            3. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld\nrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für                zahlbaren Einkommen auch Naturalleistun-\ndie Pfändung wegen der Rückstände, die länger                 gen, so sind Geld- und Naturalleistungen\nals ein Jahr vor dem Antrag auf Erlaß des Pfän-               zusammenzurechnen. In diesem Falle ist der\ndungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten                in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar,\ndie Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht,              als der nach § 850 c unpfändbare Teil des\nals nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen              Gesamteinkommens durch den Wert der\nist, daß der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht           dem Schuldner verbleibenden Natural-\nabsichtlich entzogen hat.                                    leistungen gedeckt ist.\n(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit         4. Das der Pfändung unterliegende Arbeits-\nihren Ansprüchen in folgender Reihenfolge zu                 einkommen des Schuldners ist für die Be-\nberücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Be-                rechnung des pfändbaren Teils bei Aus-\nrechtigte untereinander gleichen Rang haben:                  zahlung für Monate auf einen durch zwei\nDeutsche Mark, bei Auszahlung fürWochen\na) die minderjährigen unverheirateten                 auf einen durch 0,50 Deutsche Mark und\nKinder, der Ehegatte und frühere Ehe-              bei Auszahlung für Tage auf einen durch\ngatte. Das Verhältnis der minderjähri-             0,10 Deutsche Mark teilbaren Betrag nach\ngen unverheirateten Kinder und des                 unten abzurunden.\nEhegatten zu einem früheren Ehegatten\n5. Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder\nbestimmt das VoJlstreckungsgericht nach\nbilligem Ermessen;                                 eine sonstige Verfügung wegen eines der\nin § 850 d bezeichneten Ansprüche mit\nb) die übrigen ehelichen Abkömmlinge,                 einer Pfändung wegen eines sor:.stigen An-\nwobei diejenigen, die im Falle der ge-             spruchs zusammen, so sind auf die Unter-\nsetzlichen Erbfolge als Erben berufen              haltsansprüche zunächst die gemäß § 850 d\nsein würden, den übrigen vorgehen, so-             der Pfändung in erweitertem Umfang unter-\nwie die unehelichen Kinder;                        liegenden Teile des Arbeitseinkommens\nc) die Verwandten aufsteigender Linie,                zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf\nwobei die näheren Grade den entfern-               Antrag eines Beteiligten das Vollstrek-\nteren vorgehen.                                    kungsgericht vor. Der Drittschuldner kann,","Nr. 51-Tag der Au?gabe: Bonn, den 21. August 1953                           957\nsolange ihm eine Entscheidung des Voll-                                   § 850i\nstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach        (1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Ver-\ndem Inhalt der ihm bekannten Pfändungs-           gütung für persönlich geleistete Arbeiten oder\nbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen             Dienste gepfändet, so J:iat das Gericht dem\nVerfügungen mit befreiender Wirkung               Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er\nleisten.                                          während eines angemessenen Zeitraums für\n§ 850f                           seinen notwendigen Unterhalt und den seines\nEhegatten, seines früheren Ehegatten, seiner\nDas Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner\nunterhaltsberechtigten Verwandten oder eines\nauf Antrag von dem nach den Bestimmungen der\nunehelichen Kindes bedarf. Bei der Entscheidung\n§§ 850 c und 850 d pfändbaren Teil seines Arbeits-\nsind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuld-\neinkommens ausnahmsweise einen Teil belassen,\nners, insbesondere seine sonstigen Verdienst-\nwenn dies mit Rücksicht\nmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner\na) auf besondere Bedürfnisse des Schuldners           ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier\naus persönlichen oder beruflichen Gründen        Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn\noder                                             sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits-\nb) auf besonders umfangreiche gesetzliche             oder Dienstlohn bestände. Der Antrag des Schuld-\nUnterhaltspflichten des Schuldners               ners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende\ngeboten ist und überwiegende Belange des Gläu-           Belange des Gläubigers entgegenstehen.\nbigers nicht entgegenstehen.                                (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-\nsprechend für Vergütungen, die für die Gewäh-\n§ 850g                           rung von Wohngelegenheit oder eine sonstige\nAndern sich die Voraussetzungen für die Be-           Sachbenutzung.geschuldet werden, wenn die Ver-\nmessung des unpfändbaren Teils des Arbeits-              gütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als\neinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht             Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte\nauf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers            Dienstleistungen anzusehen ist.\nden Pfändungsbeschluß entsprechend zu ändern.               (3) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeits-\nAntragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der          gesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I\nSchuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren           S. 191) bleiben unberührt.\nhat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des\nfrüheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender               (4) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Ver-\nWirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluß           sorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften\nzugestellt wird.                                         über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter\nArt bleiben unberührt.\"\n§ 850h\n(1) Hat sich der Empfänger der vom Schuldner      13. Nach § 851 werden die folgenden Vorschriften\neingefügt:\ngeleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet,\n,,§ 851 a\nLeistungen an einen Dritten zu bewirken, die\nnach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise              (1) Die Pfändung von Forderungen, die einem die\neine Vergütung für die Leistung des Schuldners           Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem\ndarstellen, so kann der Anspruch des Drittberech-        Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen\ntigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen         zustehen, ist auf seinen Antrag vom Vollstrek-\nden Schuldner gepfändet werden, wie wenn der             kungsgericht insoweit aufzuheben, als die Ein-\nAnspruch dem Schuldner zustände. Die Pfändung            künfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner\ndes Vergütungsanspruchs des Schuldners umfaßt            Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Auf-\nohne weiteres den Anspruch des Drittberech-              rechterhaltung einer geordneten Wirtschafts-\ntigten. Der Pfändungsbeschluß ist dem Dritt-             führung unentbehrlich sind.\nberechtigten ebenso wie dem Schuldner zuzu-                 (2) Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offen-\nstellen.\nkundig ist, daß die Voraussetzungen für die\n(2) Leistet der Schuldner einem Dritten in einem      Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Ab-\nständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die          satz 1 vorliegen.\nnach Art und Umfang üblicherweise vergütet\nwerden, unentgeltlich oder gegen eine unverhält-                                 § 851 b\nnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhält-             (1) Die Pfändung von Miet- und Pachtzinsen\nnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits-         ist auf Antrag des Schuldners vom Vollstrek-\nund Dienstleistungen eine angemessene Vergü-             kungsgericht insoweit aufzuheben, als diese\ntung als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese           Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unter-\nVoraussetzungen vorliegen, sowie bei der Be-             haltung des Grundstücks,, zur Vornahme not-\nmessung der Vergütung ist auf alle Umstände des          wendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Be-\nEinzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits-          friedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind,\nund Dienstleistung, die verwandtschaftlichen             die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grund-\noder sonstigen Beziehungen zwischen dem                  stück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10\nDienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten          des Ge'setzes über die Zwangsversteigerung und\nund die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des           die Zwangsverwaltung vorgehen würden. Das\nDienstberechtigten Rücksicht zu nehmen.                  gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und","958                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGuthaben, die aus Miet- oder Pachtzinszahlungen            sind der Vollstreckungstitel und die sonstigen\nherrühren und zu den in Satz 1 bezeichneten                Urkunden, aus denen sich die Verpflichtung des\nZwecken unentbehrlich sind.                                Schuldners zur Leistung des Eides ergibt, beizu-\n(2) Die Vorschriften des § 813 a Abs. 2, 3 und\nfügen.\nAbs. 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Die                   (2) Das Vollstreckungsgericht hat vor der Ter-\nPfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig               minbestimmung von Amts wegen festzustellen,\nist, daß die Voraussetzungen für die Aufhebung             ob in dem bei ihm geführten Schuldnerverzeich-\nder Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vor-                 .nis eine Eintragung darüber besteht, daß der\nliegen.\"                                                    Schuldner innerhalb der letzten drei Jahre den\nOffenbarungseid geleistet hat oder daß gegen\n14. Nach § 882 wird die folgqnde Vorschrift unter der            ihn die Haft zur Erzwingung der Eidesleistung\nfolgenden Uberschrift eingefügt:                            angeordnet ist. Liegt eine noch nicht gelöschte\nEintragung vor, so ist der Gläubiger zu benach~\n„ Vierter Titel                        richtigen und das Verfahren nur auf Antrag fort-\nZwangsvollstreckung gegen juristische Personen              zusetzen.\ndes öffentlichen Rechtes                         (3) Die Ladung zu dem Termin zur Leistung des\n§  882a                            Offenbarungseides ist dem Schuldner selbst zuzu-\nstellen, auch wenn er einen Prozeßbevollmäch-\n(1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund               tigten bestellt hat; einer Mitteilung an den\noder ein Land wegen einer Geldforderung darf,               Prozeßbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem\nsoweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden,             Gläubiger ist die Terminbestimmung nach Maß-\nerst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen,               gabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen. Seine Anwe-\nin dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangs-             senheit in dem Termin ist nicht erforderlich.\nvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung\n(4) Macht der Schuldner glaubhaft, daß er die\ndes Schuldners berufenen Behörde und, sofern\nForderung des Gläubigers binnen einer Frist von\ndie Zwangsvollstreckung in ein von einer an-\ndrei Monaten tilgen werde, so kann das Gericht\nderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen\nden Termin zur Leistung des Offenbarungseides\nsoll, auch dem zuständigen Minister der Finanzen\nbis zu drei Monaten vertagen. Weist der Schuld-\nangezeigt hat. Dem Gläubiger ist auf Verlangen\nner in dem neuen Termin nach, daß er die Forde-\nder Empfang der Anzeige zu bescheinigen. So-\nrung mindestens zu zwei Dritteln getilgt hat, so\nweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung,\nkann das Gericht den Termin nochmals bis zu\ndurch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist\nsechs Wochen vertagen. Gegen den Beschluß,\n. der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers\ndurch den der Termin vertagt wird, findet sofor-\nvom Vollstreckungsgericht zu bestimmen.                     tige Beschwerde ·statt. Der Beschluß, durch den\n(2) Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in            die Vertagung abgelehnt wird, ist unanfechtbar.\nSachen, die für die Erfüllung öffentlicher Auf-                (5) Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung\ngaben des Schuldners unentbehrlich sind oder                zur Leistung des Eides, so ist von dem Gericht\nderen Veräußerung ein öffentliches Interesse                durch Beschluß über den Widerspruch zu ent-\nentgegensteht. Darüber, ob die Voraussetzungen              scheiden. Die Eidesleistung erfolgt erst nach Ein-\ndes Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach § 766        tritt der Rechtskraft der Entscheidung; das Voll-\nzu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der zu-            streckungsgericht kann jedoch die Eidesleistung\nständige Minister zu hören.                                 vor Eintritt der Rechtskraft anordnen, wenn be-\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind            reits ein früherer Widerspruch rechtskräftig ver-\nauf die Zwangsvollstreckung gegen Körper-                   warfen ist, oder wenn nach Vertagung nach\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-              Absatz 4 der Widerspruch auf Tatsachen gestützt\nlichen Rechtes mit der Maßgabe anzuwenden, daß              wird, die zur Zeit des ersten Antrages auf Ver-\nan die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1           tagung bereits eingetreten waren.  11\ndie gesetzlichen Vertreter treten. Für öffentlich-     16. § 903 erhält die folgende Fassung:\nrechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die                                  ,,§ 903\nBeschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht. ·\nEin Schuldner, der den in § 807 erwähnten\n(4) Die Bestimmung des § 39 des Bundesbahn-              Offenbarungseid geleistet hat und dessen Eides-\ngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bµndesgesetz-               leistung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht\nblatt I S. 955) bleibt unberührt.                           gelöscht ist, ist in den ersten drei Jahren nach\n(5) Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung              der Eidesleistung zur nochmaligen Leistung des\nund der Einhaltung einer Wartefrist nach Maß-               Offenbarungseides einem Gläubiger gegenüber\ngabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es           nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird,\nsich um den Vollzug einer einstweiligen Verfü-              daß der Schuldner später Vermögen erworben\nfügung handelt.   11                                        hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeits-\n11\nverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist.\n15. § 900 erhält die folgende Fassung:\n,,§ 900                       17. § 915 erhält die folgende Fassung:\n(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des                                     ,,§ 915\nGläubigers auf Bestimmung eines Termins zur                    (1) Das Vollstreckungsgericht hat ein Verzeich-\nLeistung des Offenbarungseides. Dem Antrag                  nis der Personen zu führen, die vor ihm den in","Nr. 51--Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953                               959\n§ 807 erwähnten Offenbarungseid geleistet haben                 leistungen, sowie Beträge, die zur allmäh-\noder gegen die nach § .901 die Haft angeordnet                  lichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu\nist. Die Vollstreckung einer Haft ist in dem Ver-               den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses\nzeichnis zu vermerken, wenn sie sechs Monate                    Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für\ngedauert hat.                                                  die Rückstände aus den letzten zwei Jahren.\n(2) Wird die Befriedigung des Gläubigers, der                Untereinander stehen öffentliche Grund-\ngegen den Schuldner das Offenbarungseidver-                     stückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder\nfahren betrieben hat, nachgewiesen oder sind                    Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die\nseit dem Schlusse des Jahres, in dem die Eintra-                Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113\ngung in das Verzeichnis erfolgt ist, drei Jahre                 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich\nverstrichen, so hat das Vollstreckungsgericht auf               vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446)\nAntrag des Schuldners dessen Löschung in dem                   bleiben unberührt;\".\nSchuldnerverzeichnis anzuordnen. Die Eintragung\n3. § 10. Abs. 1 Nr. 4 erhält die folgende Fassung:\nwird dadurch gelöscht, daß der Name des Schuld-\nners unkenntlich gemacht oder das Verzeichnis            11 4. die Ansprüche aus Rechten an dem Grund-\nvernichtet wird.                                                stück, soweit sie nicht infolge der Beschlag-\nnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam\n(3) Uber das Bestehen oder Nicht bestehen einer\nsind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge,\nbestimmten Eintragung ist jedermann auf Antrag\ndie zur allmählichen Tilgung einer Schuld als\nAuskunft zu erteilen; es kann auch die Einsicht\nZuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind;\nin das Verzeichnis gewährt werden.\nAnsprüche auf wiederkehrende Leistungen,\n(4) Abschriften aus dem Verzeichnis dürfen nur               insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungs·\nerteilt und entnommen werden, sofern die Ein-                   kosten oder Rentenleistungen, genießen das\nhaltung der in Absatz 2 vorgesehenen Löschungs-                 Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufen-\nfrist gesichert erscheint. Die Veröffentlichung des              den und der aus den letzten zwei Jahren rück-\nVerzeichnisses in Druckerzeugnissen, die jeder-                 ständigen Beträge;\".\nmann zugänglich sind, ist nicht gestattet. Die\nnäheren Vorschriften erläßt der Bundesminister        4. §    13     erhält die folgende Fassung:\nder Justiz mit Zustimmung des Bundesrates.\"\n11§ 13\nArtikel 2                                 (1) Laufende Beträge wiederkehrender Lei-\nstungen sind der letzte vor der Beschlagnahme\nÄnderung des Einführungsgesetzes\nfällig gewordene Betrag sowie die später fällig\nzur Zivilprozeßordnung                       werdenden Beträge. Die älteren Beträge sind\nDas Gesetz betreffend die Einführung der Zivil-                Rückstände.\nprozeßordnung wird wie folgt geändert:                              (2) Absatz 1 ist anzuwenden, gleichviel ob die\n§ 15 Nr. 3 erhält die folgende Fassung:                          Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen auf\n„3. die landesgesetzlichen Vorschriften über die                 öffentlichem oder privatem Recht oder ob sie auf\nZwangsvollstreckung wegen Geldforderungen                   Bundes• oder Landesrecht beruhen oder ob die\ngegen einen Gemeindeverband oder eine Ge-                   gesetzlichen Vorschriften andere als die in § 10\nmeinde, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt              Abs.1 Nr. 3 und 4 bestimmten Fristen festsetzen;\nwerden;\".                                                   kürzere Fristen als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4\nArtikel 3                              bestimmten werden stets vom letzten Fälligkeits-\ntag vor der Beschlagnahme zurückgerechnet.\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Zwangsversteigerung                        (3) Fehlt es innerhalb der letzten zwei Jahre\nund die Zwangsverwaltung                       an einem Fälligkeitstermin, so entscheidet der.\nDas Gesetz über die Zwangsversteigerung und die               Zeitpunkt der Beschlagnahme.\nZwangsverwaltung wird wie folgt geändert:                           (4) Liegen mehrere Beschlagnahmen vor, so ist\n1. § 6 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:                      die erste maßgebend. Bei der Zwangsversteige-\nrung gilt, wenn bis zur Beschlagnahme eine\nII (1) Ist der Aufenthalt desjenigen, welchem\nZwangsverwaltung fortgedauert hat, die für\nzugestellt werden soll, und der Aufenthalt seines\ndiese bewirkte Beschlagnahme als die erste.\"\nZustellungsbevollmächtigten dem Vollstreckungs-\ngericht nicht bekannt oder sind die Vorausset-\n5. § 17 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:\nzungen für eine öffentliche Zustellung aus son-\nstigen Gründen (§ 203 der Zivilprozeßordnung)                  11  (2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des\ngegeben, so hat das Gericht für denjenigen,                 Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Voll-\nwelchem zugestellt werden soll, einen Zustel-               streckungsgericht und Grundbuchamt demselben\nlungsvertreter zu bestellen.\"                               Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses\ndie Bezugnahme auf das Grundbuch.\"          ·\n2. § 10 Abs. 1 Nr. 3 erhält die folgende Fassung:\n„3. die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen      6. Dem§ 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nLasten des Grundstücks wegen der aus den                   11 (3) Eintragungen im Grundbuch, die nach der\nletzten vier Jahren rückständigen Beträge;             Eintragung des Vermerks über die Anordnung\nwiederkehrende Leistungen, insbesondere                der Zwangsversteigerung erfolgen, soll das\nGrundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Renten-          Grundbuchamt dem Gericht mitteilen.\"","960                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n7. § 30 erhält die folgende Fassung:                                                  § 30b\n,,§ 30                               (1) Die einstweilige Einstellung ist binnen ein'er\nNotfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die\n(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen,\nFrist beginnt mit der Zustellung der Verfügung,\nwenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt.\nin welcher der Schuldner auf das Recht zur Stel-\nDie Einstellung kann wiederholt bewilligt wer-\nlung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn\nden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilli-\nund die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Frist-\ngung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt,\nablaufs hingewiesen wird. Der Hinweis ist mög-\nso gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als\nlichst zugleich mit dem Beschluß, durch den die\nRücknahme des Versteigerungsantrags. ·\nZwangsversteigerung angeordnet wird, zuzu-\n(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es          stellen.\ngleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des\n(2) Die Entscheidung über den Antrag auf einst-\nVersteigerungstermins bewilligt.\"\nweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch\n8. Nach § 30 werden die folgenden Vorschriften c .s          Beschluß. Vor der. Entscheidung sind der Schuld-\n§§ 30 a bis 30 d eingefügt:                              ner und der betreibende Gläubiger zu hören; in\ngeeigneten Fällen kann das Gericht mündliche\n,,§ 30a                            Verhandlung anberaumen. Der Schuldner und der\nbetreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf\n(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuld-\n.Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.\nners einstweilen auf die Dauer von höchstens\nsechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht be-               (3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige\nsteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung       Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der\nvermieden wird, und die Nichterfüllung der fäl-          Gegner zu hören. Eine weitere Beschwerde findet\nligen Verbindlichkeiten auf Umständen beruht,            nicht statt.\ndie in den allgemeinen wirtschaftlichen Verhält-\n(4) Der Versteigerungstermin soll erst nach\nnissen begründet sind und die abzuwenden der\nRechtskraft des die einstweilige Einstellung ab-\nSchuldner nicht in der Lage war.\nlehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden.\n(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einst-\nweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger                                    § 30c\nunter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen              (1) Befindet sich der Schuldner im Konkurs, so ist\nVerhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere           auf Antrag des Konkursverwalters das Ver-\nihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen           fahren einstweilen einzustellen, wenn durch die\nwürde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaf-          Versteigerung die angemessene Verwertung der\nfenheit oder die sonstigen Verhältnisse des              Konkursmasse wesentlich erschwert werden\n•Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteige-           würde oder wenn ein Zwangsvergleichsvorschlag\nrung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesent-           eingereicht ist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn\nlich geringeren Erlös bringen würde.                      die einstweilige Einstellung dem betreibenden\n(3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit         Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirt-\nder Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer             schaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. Das\nKraft tritt, wenn der Schuldner die während der          Verfahren ist auf Antrag des Gläubigers fortzu-\nEinstellung fällig werdenden wiederkehrenden             setzen, wenn der Konkursverwalter zustimmt,\nLeistungen nicht binnen zwei Wochen nach Ein-            wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen\ntritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangs-           wegfallen, wenn der in Satz 2 genannte Ableh-\nversteigerung von einem Gläubiger betrieben,             nungsgrund nachträglich eintritt oder wenn das\ndessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb               Konkursverfahren beendet ist.\nder ersten sieben Zehnteile des Grundstücks-                (2) § 30 b gilt entsprechend mit der Maßgabe,\nwertes steht, so darf das Gericht von einer               daß an die Stelle des Schuldners der Konkursver-\nsolchen Anordnung nur insoweit absehen, als              walter tritt.\ndies nach den besonderen Umständen des Falles                                     § 30d\nzur Wiederherstellung einer geordneten wirt-                 (1) War das Verfahren gemäß §§ 30, 30 a oder\nschaftlichen Lage des Schuldners geboten und              30 c einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund\ndem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner ge-           des § 30 a und des § 30 c einmal erneut eingestellt\nsamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbeson-           werden, es sei denn, daß die Einstellung dem\ndere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzu-            Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesam-\nmuten ist.                                                ten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumu-\n(4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der         ten ist. § 30 b gilt entsprechend.\nSchuldner Zahlungen auf Rückstände wieder-                   (2) Hat eine erneute Einstellung stattgefunden,\nkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen               ist auch § 765 a der Zivilprozeßordnung nicht\nzu bewirken hat.                                          mehr anzuwenden.\"\n(5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige  9. § 31 erhält die folgende Fassung:\nEinstellung von sonstigen Auflagen mit der Maß-\ngabe abhängig machen, daß die einstweilige Ein-                                   ,,§ 31\nstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser            (1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung\nAuflagen außer Kraft tritt.                               darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem","Nr. 51-Tag d~r Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953                           961\nGesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des          so darf der vorgehende Anspruch der Feststel-\nGläubigers forlgesetzt werden. Wird der Antrag           lung des geringsten Gebotes nur dann zugrunde\nnicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das          gelegt werden, wenn der wegen dieses An-\nVerfahren aufzuheben.                                    spruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier\nWochen vor dem Versteigerungstermin zuge-\n(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt\nstellt ist.\"\na) im Falle des § 30 mit der Einstellung\ndes Verfahrens,                           14. Nach § 57 b ,werden die folgenden Vorschriften\nals § 57 c und § 57 d eingefügt:\nb) im Falle des § 30 a mit dem Zeitpunkt,\nbis zu dem die Einstellung angeordnet                                ,,§ 57c\nwar,                                             (1) Der Ersteher eines Grundstücks kann von\nc) im Falle des § 30 c mit dem Ende des          dem Kündigungsrecht nach § 57 a keinen Ge-\nKonkursverfahrens,                            brauch machen,\nd) wenn    die Einstellung vom Prozeß-                  1. wenn und solange die Miete zur Schaf-\ngericht angeordnet war, mit der ·wieder-                fung oder Instandsetzung des Miet-\naufhebung der Anordnung oder mit                        raums ganz oder teilweise vorausent-\neiner sonstigen Erledigung der Ein-                     richtet oder mit einem sonstigen zur\nstellung.                                               Schaffung oder Instandsetzung des Miet-\nraums geleisteten Beitrag zu verrech-\n(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubi-                  nen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf,\nger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der                      ob die Verfügung gegenüber dem Er-\nRechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hin-                   steher wirksam oder unwirksam ist;\nweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem\n2. wenn der Mieter oder ein anderer zu-\nder Hinweis auf die Rechtsfolgen eines frucht-\ngunsten des Mieters zur Schaffung oder\nlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt wor-\nInstandsetzung des Mietraums einen\nden ist.\"\nBeitrag im Betrag von mehr als einer\n10. § 36 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:                           Jahresmiete geleistet oder erstattet hat\nund eine Vorausentrichtung der Miete\n,, (2) Der Zeitraum zwischen der Anberaumung                    oder eine Verrechnung mit der Miete\ndes Termins und dem Termin soll, wenn nicht                        nicht vereinbart ist (verlorener Bau-\nbesondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs                   kostenzuschuß), solange der Zuschuß\nMonate betragen. War das Verfahren einstweilen                     nicht als durch die Dauer des Vertrages\neingestellt, so soll diese Frist nicht mehr als zwei\ngetilgt anzusehen ist.\nMonate, muß aber mindestens einen Monat\nbetragen.\"                                                  (2) Im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist je-\nweils ein Zuschußbetrag in Höhe einer Jahres-\n11. § 41 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:                 miete als durch eine Mietdauer von vier Jahren\n,,(2) Im Laufe der vierlen Woche vor dem Ter-         getilgt anzusehen; ist die Miete im Hinblick auf\nmin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf          den Beitrag erheblich niedriger bemessen wor-\nwessen Antrag und wegen welcher Ansprüche                den, als dies ohne den Beitrag geschehen wäre,\ndie Versteigerung erfolgt.\"                              so tritt für die Berechnung des in Absatz 1 Num-\nmer 2 vorgesehenen Zeitraums an die Stelle der\n12. § 43 erhält die folgende Fassung:                        vereinbarten Jahresmiete die Jahresmiete, die\n,,§  43                          ohne Berücksichtigung des Beitrags vereinbart\n(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben           worden wäre. In jedem Falle ist jedoch der Zu-\nund von neuem zu bestimmen, wenn die Termin-             schuß nach Ablauf von zwölf Jahren seit der Uber-\nbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin             lassung der Mieträume oder, sofern die verein-\nbekanntgemacht ist. War das· Verfahren einst-            barte Mietzeit kürzer ist, nach deren Ablauf als\nweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Be··       getilgt anzusehen.\nkanntmachung der Terminbestimmung zwei                      (3) Ist zur Schaffung oder Instandsetzung des\n\\Nochen vor dem Termin bewirkt ist.                      Mietraums sowohl ein Beitrag im Sinne des. Ab-\n(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen          satzes 1 Nummer 1 als auch ein Beitrag im Sinne\nvor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf           des Absatzes 1 Nummer 2 geleistet worden, so\nGrund dessen die Versteigerung erfolgen kann,            sind die aus Absatz 1 Nummern 1 und 2 sich er-\nund allen Beteiligten, die schon zur Zeit der An-        gebenden Zeiträume zusammenzurechnen.\nberaumung des Termins dem Gericht bekannt                   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Pachtverhält-\nwaren, die Terminbestimmung zugestellt ist, es           nisse entsprechend.\nsei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die\nFrist nicht eingehalten ist, das Verfahren ge-\n§ 57d\nnehmigt.\"\n(1) Das Vollstreckungsgericht hat, sofern nach\n13. § 44 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:                 den Umständen anzunehmen ist, daß die in§ 57 c\n,, (2) Wird das Verfahren wegen mehrerer              vorgesehene Beschränkung des Kündigungs-\nAnsprüche von verschiedenem Range betrieben,             rechts des Erstehers in Betracht kommt, unver-","962                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nzüglich nach Anordnung der Zwangsversteige-                die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung\nrung die Mieter und Pächter des Grundstücks auf-           aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß\nzufordern, bis zum Beginn des Versteigerungs-              über die Festsetzung des Grundstücksv.: ertes ist\ntermins eine Erklärung darüber abzugeben, ob               mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; eine\nund welche Beiträge im Sinne des § 57 c Abs. 1             weitere Beschwerde findet nicht statt. Der Zu-\nvon ihnen geleistet und welche Bedingungen                 schlag oder die Versagung des Zuschlags können\nhierüber vereinbart worden sind.                           mit der Begründung, daß der Grundstückswert\n(2) Das Vollstreckungsgericht hat tm Verstei-\nunrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten wer-\ngerungstermin bekanntzugeben, ob und welche                den.\nErklärungen nach Absatz 1 abgegeben worden                                           § 74b\nsind.                                                          Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung\n(3) Hat ein Mieter oder Pächter keine oder             aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben\neine unvollständige oder eine unrichtige Erklä-            worden, so findet § 74 a keine Anwendung, wenn\nrung abgegeben und ist die Bekanntgabe nach                das Gebot einschließlich des Kapitalwertes- der\nAbsatz 2 erfolgt, so ist § 57 c ihm gegenüber nicht        nach den Versteigerungsbedingungen bestehen-\nanzuwenden. Das gilt nicht, wenn der Ersteher              bleibenden Rechte zusammen mit dem Betrage,\ndie Höhe der Beiträge gekannt hat oder bei                 mit dem der Meistbietende bei der Verteilung\nKenntnis das gleiche Gebot abgegeben haben                 des Erlöses ausfallen würde, sieben Zehnteile des\nwürde.                                                     Grundstückswertes erreicht und dieser Betrag im\nRange unmittelbar hinter dem letzten Betrage\n(4) Die Aufforderung nach Absatz 1 ist zuzu-\nsteht, der durch das Gebot noch gedeckt ist.\"\nstellen. Sie muß einen Hinweis auf die in Absatz 3\nbestimmten Rechtsfolgen enthalten.\"\n17. § 85 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\n15. In § 66 Abs. 1 werden hinter den Worten „die                    11 (1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn vor\nZeit der Beschlagnahme\" nach einem Komma die               dem Schlusse der Verhandlung ein Beteiligter,\nWorte „der vom Gericht festgesetzte Wert des               dessen Recht durch den Zuschlag beeinträchtigt\nGrundstücks\" eingefügt.                                    werden würde und der nicht zu den Berechtigten\ndes § 74 a Abs. 1 gehört, die Bestimmung eines\n16. Nach § 74 werden die folgenden Vorschriften als            neuen Versteigerungstermins beantragt und sich\n§ 74 a und § 74 b eingefügt:                               zugleich zum Ersatze des durch die Versagung\n,,§ 74a                             des Zuschlages entstehenden Schadens ver-\n(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot ein-               pflichtet, auch auf Verlangen eines anderen Be-\nschließlich des Kapitalwertes der nach den                 teiligten Sicherheit leistet. Di~ Vorschriften des\n§ 67 Abs. 3 Satz 1 und des § 69 sind entsprechend\nVersteigerungsbedingungen bestehenbleibenden\nRechte unter sieben Zehnteilen des Grundstücks-            anzuwenden. Die Sicherheit ist in Höhe des im\nwertes, so kann ein Berechtigter, dessen An-             , Verteilungstermin durch Zahlung zu berichtigen-\nspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot            den Teils des bisherigen Meistgebots zu leisten.\"\nnicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der\ngenannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein           18. Nach § 114 wird die folgende Vorschrift als\n§ 114 a eingefügt:\nwürde, die Versagung des Zuschlags beantragen.\nDer Antrag ist abzulehnen, wenn der betrei-                                        ,,§ 114a\nbende Gläubiger widerspricht und glaubhaft                    Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus\nmacht, daß ihm durch die Versagung des Zu-                 dem Grundstück Berechtigten zu einem Gebot\nschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil er-               erteilt, das einschließlich des Kapitalwertes der\nwachsen würde.                                             nach den Versteigerungsbedingungen bestehen-\n(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags              bleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des\nkann nur bis zum Schluß der Verhandlung über               Grundstückswertes zurückbleibt, so gilt der Er-\nden Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt             steher auch insoweit als aus dem Grundstück\nvon der Erklärung des Widerspruchs.                        befriedigt, als sein Anspruch durch das abgege-\nbene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei\n(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt,\neinem Gebot zum Betrage der Sieben-Zehnteile-\nso ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungs-\nGrenze gedeckt sein würde.      11\ntermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den\nbeiden Terminen soll, sofern nicht nach den be-\n19. Dem § 149 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nsonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas\nanderes geboten ist, mindestens drei Monate be-              11  (3) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirt-\ntragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.          schaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtne-\nrischen Grundstücks hat der Zwangsverwalter\n(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf              aus den Erträgnissen des Grundstücks oder· aus\nder Zuschlag aus den Gründen des Absatzes 1                deren Erlös dem Schuldner die Mittel zur Ver-\nnicht versagt werden.                                      fügung zu stellen, die zur Befriedigung seiner und\n(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird             seiner Familie notwendigen Bedürfnisse erfor-\nvom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach An-           derlich sind, Im Streitfall entscheidet das Voll-\nhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der              streckungsgericht nach Anhörung des Gläubigers,\n\\Vert der beweglichen Gegenstände, auf die sich            des Schuldners und des Zwangsverwalters. Der","Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953                          963\nBeschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde;          lauf enden Wirtschaftsführung hinausgehen, recht-\neine weitere Beschwerde findet nicht statt.\"            zeitig die Entschließung der Aufsichtsperson\neinzuholen.\n20. Nach § 150 werden die folgenden Vorschriften\n§ 150d\nals §§ 150 a bis 150 e eingefügt:\nDer Schuldner darf als Verwalter über die Nut-\n,,§ 150 a\nzungen des Grundstücks und deren Erlös, un-\n(1} Gehört bei der Zwangsverwaltung eines            beschadet der Vorschriften der§§ 155 bis 158, nur\nGrundstücks zu den Beteiligten eine öffentliche         mit Zustimmung der Aufsichtsperson verfügen.\nKörperschaft, ein unter staatlicher Aufsicht ~e-        Zur Einziehung von Ansprüchen, auf die sich die\nhendes Institut, eine Hypothekenbank oder ein           Beschlagnahme erstreckt, ist er ohne diese Zu-\nSiedlungsunternehmen im Sinne des Reichssied-           stimmung befugt; er ist jedoch verpflichtet, die\nlungsgesetzes, so kann dieser Beteiligte inner-         Beträge, die zu notwendigen Zahlungen zur Zeit\nha-lb einer ihm vom Vollstreckungsgericht zu be-        nicht erforderlich sind, nach näherer Anordnung\nstimmenden Frist eine in seinen Diensten                des Gerichts unverzüglich anzulegen.\nstehende Person als Verwalter vorschlagen.\n§ 150e\n(2} Das Gericht hat den Vorgeschlagenen zum\nVerwalter zu bestellen, wenn der Beteiligte die            Der Schuldner erhält als Verwalter keine Ver-\ndem Verwalter nach§ 154 Satz 1 obliegende Haf-         gütung. Erforderlichenfalls bestimmt das Gericht\ntung übernimmt und gegen den Vorgeschlagenen            nach Anhörung der Aufsichtsperson, in welchem\nmit Rücksicht auf seine Person oder die Art der         Umfange der Schuldner Erträgnisse des Grund-\nVerwaltung Bedenken nicht bestehen. Der vor-            stücks oder deren Erlös zur Befriedigung seiner\ngeschlagene Verwalter erhält für seine Tätigkeit        und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse ver-\nkeine Vergütung.                                        wenden darf.\"\n§ 150b                      21. Nach § 153 wird di~ folgende Vorschrift als\n(1} Bei der Zwangsverwaltung eines landwirt-         § 153 a eingefügt:\nschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtne-                                ,,§ 153 a\nrischen Grundstücks ist der Schuldner zum Ver-             Ist in einem Gebiet das zu dem landwirtschaft-\nwalter zu bestellen. Von seiner Bestellung ist          lichen Betriebe gehörende Vieh nach der Ver-\nnur abzusehen, wenn er nicht dazu bereit ist            kehrssitte nicht Zubehör des Grundstücks, so hat,\noder wenn nach Lage der Verhältnisse eine ord-          wenn der Schuldner zum Zwangsverwalter be-\nnungsmäßige Führung der Verwaltung durch ihn            stellt wird, das Vollstreckungsgericht gemäß\nnicht zu erwarten ist.                                  § 153 Anordnungen darüber zu erlassen, welche\n(2} Vor der Bestellung sollen der betreibende        Beträge der Schuldner als Entgelt dafür, daß das\nGläubiger und etwaige Beteiligte der in § 150 a         Vieh aus den Erträgnissen des Grundstücks er-\nbezeichneten Art sowie die untere Verwaltungs-          nährt wird, der Teilungsmasse zuzuführen hat\nbehörde gehört werden.                                  und wie die Erfüllung dieser Verpflichtung\nsicherzustellen ist.\"\n(3} Ein gemäß § 150 a gemachter Vorschlag ist\nnur für den Fall zu berücksichtigen, daß der        22. § 155 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:\nSchuldner nicht zum Verwalter bestellt wird,                ,;(2) Die Dberschüsse werden auf die in § 10\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche ver-\n§ 150c                          teilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und\n(1) Wird der Schuldner zum Zwangsverwalter            vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf\nbestellt, so hat das Gericht eine Aufsichtsperson       laufende wiederkehrende Leistungen, einschließ-\nzu bestellen. Aufsichtsperson kann auch eine            lich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen\nBehörde oder juristische Person sein.                   Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Til-\n(2} Für die Aufsichtsperson gelten die Vor-           gung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu\nschriften des § 153 Abs. 2 und des § 154 Satz 1         entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine\nentsprechend. Gerichtliche Anordnungen, die             unverzinsliche Schuld sind wie lauf ende wieder•\ndem Verwalter zugestellt werden, sind auch der          kehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit\nAufsichtsperson zuzustellen. Vor der Erteilung          sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuld-\nvon Anweisungen im Sinne des§ 153 ist auch die          betrages nicht übersteigen.\"\nAufsichtsperson zu hören.                          23. Dem § 155 werden folgende Absätze 3 und 4 an•\n(3) Die Aufsichtsperson hat dem Gericht un-           gefügt:\nverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn der                   ,, (3) Hat der eine Zwangsverwaltung betrei-\nSchuldner gegen seine Pflichten als Verwalter           bende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergän-\nverstößt.                                               zungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vor-\n(4} Der Schuldner führt die Verwaltung unter          schüsse gewährt, so sind diese zum Satze von\nAufsicht der Aufsichtsperson. Er ist verpflichtet,      einhalb vom Hundert über dem Lombardsatz der\nder Aufsichtsperson jederzeit Auskunft über das         Bank deutscher Länder zu verzinsen. Die Zinsen\nGrundstück, den Betrieb und die mit der Bewirt-         genießen bei der Zwangsverwaltung und der\nschaftung zusammenhängenden Rechtsverhält-              Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die\nnisse zu geben und Einsicht in vorhandene Auf-          Vorschüsse selbst.\nzeichnungen zu gewähren. Er hat, soweit es sich            (4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der\num Geschäfte handelt, die über den Rahmen der           Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuld-","964                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Dünge-           2. die Bekanntmachung über das Mindestgebot bei\nmittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die          der Versteigerung gepfändeter Sachen vom\nim Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur               8. Oktober 1914 (Reichsgesetzbl. s.'427);\nordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Be-\n3. die Bekanntmachung über die Zahlung des Bar-\ntriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus\ngebots bei Zwangsversteigerungen vom 24. Mai\ndiesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 be-\n1917 (Reichsgesetzbl. S. 432);\nzeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten,\ndie zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für          4. Artikel I und III der Verordnung des Reichspräsi-\nderartige Geschäfte üblichen Weise aufgenom-               •denten zur Ergänzung der Vorschriften über die\nmen sind.\"                                                  Zwangsvollstreckung bei landwirtschaftlichen Be-\ntrieben und über das Sicherungsverfahren vom\n24. Dem § 165 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n19. Februar 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 71);\n.,(2) Das Gericht kann zugleich mit der einst-\n5. Artikel 2 des Zweiten Teils der Verordnung des\nweiligen I;instellung des Verfahrens im Einver-\nReichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Ge-\nständnis mit dem betreibenden Gläubiger anord-\nbiete der Rechtspflege und Verwaltung vom\nnen, daß die Bewachung und Verwahrung einem\n14. Juni 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 285, 294);\nTreuhänder übertragen wird, den das Gericht\nauswählt. Der Treuhänder untersteht der Auf-            6. die Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge-\nsicht des Gerichts und ist an die ihm erteilten            biete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933\nWeisungen des Gerichts gebunden. Das Gericht                (Reichsgesetzbl. I S. 302) - ausgenommen § 12\nkann ihn im Einverständnis des Gläubigers auch             - mit den Änderungen der Gesetze vom 27. De-\nermächtigen, das Schiff für Rechnung und im                zember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1115), vom\nNamen des Schuldners zu nutzen. Uber die Ver-              22. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 231) und vom\nwendung des Reinertrages entscheidet das Ge-               24. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1070);\nricht. In der Regel soll· er nach den Grundsätzen       7. das Zweite Gesetz über den landwirtschaftlichen\ndes § 155 verteilt werden.\"                                Vollstreckungsschutz vom 27. Dezember 1933\n(Reichsgesetzbl. I S. 1115);\n25. § 169 Abs. 2 Satz 1 erhält die folgende Fassung:\n.,Soweit das Bargebot im Verteilungstermin ·            8. die Verordnung über Zwangsverwaltungsvor-\nnicht berichtigt wird, ist für die Forderung gegen         schüsse für Instandsetzungs- und Ergänzungs-\nden Ersteher eine Schiffshypothek an dem Schiff             arbeiten' an Gebäuden vom 17. Februar 1934\nin das Schiffsregister einzutragen.\"                        (Reichsgesetzbl. I S. 123);\n9. die Zweite Verordnung über Zwangsverwaltungs-\n26. Dem § 180 wird folgender Absatz 2 angefügt:                   vorschüsse für Instandsetzungs- und Ergänzungs-\n\"(2) Die einstweilige Einstellung des Verfah-           arbeiten an Gebäuden vom 20. Juli 1935 (Reichs-\nrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die            gesetzbl. I S. 1060);\nDauer von längstens sechs Monaten anzuordnen,          10. die Verordnung über die Behandlung wieder-\nwenn dies bei Abwägung der widerstreitenden                 kehrender Leistungen bei der Zwangsvollstrek-\nInteressen der mehreren Miteigentümer an-                   kung in das unbewegliche Vermögen vom\ngemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung              31. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 363};\nder Einstellung ist zulässig. § 30 b gilt entspre-\nchend.•                                                11. die Verordnung über den Pfändungsschutz für\nUrlaubskarten, Urlaubsmarken und Urlaubsgeld\nim Baugewerbe und in den Baunebengewerben\nArtikel 4                                 vom 31. August 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 715);\nÄnderung der Kostenordnung                   12. § 2 des Gesetzes über die Zahlung und Sicherung\nvon Anliegerbeiträgen vom 30. September 1936\n§ 129 Abs. 3 Satz 1 der Kostenordnung vom 25. No-               (Reichsgesetzbl. I S. 854);\nvember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371) erhält die\n13. die Verordnung über das Rangverhältnis der\nfolgende Fassung:\nöffentlichen Grundstückslasten bei der Zwangs-\n„Die Gebühren des Absatzes 1 Nummern 1, 2 und                 versteigerung und Zwangsverwaltung von Grund-\n3 sind von dem gemäß § 74 a Abs. 5 des Gesetzes                stücken vom 4. April 1938 (Reichsgesetzbl. I\nüber die Zwangsversteigerung und die Zwangs-                   s. 364);\nverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen.\"\n14. die Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften\nüber das Offenbarungseidsverfahren vom 11. Mai\n1938 (Reichsgesetzbl. I S. 520);\nArtikel 5\n15. die Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften\nAufhebung von Vorschriften                         über den Pfändungsschutz bei der Fahrnisvoll-\nFolgende Vorschriften treten insoweit, als sie sich            streckung vom 17. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I\nnicht auf das Verwaltungszwangsverfahren be-                     s. 1313);\nziehen, außer Kraft:                                        16. die Verordnung über die Behandlung von Ge-\n1. § 814 Halbsatz 2 und § 820 der Zivilprozeßord-               boten in der Zwangsversteigerung vom 30. Juni\nnung in der Fassung des Gesetzes vom 12. Sep-                1941/27. Januar 1944 (Reichsgesetzbl. I 1941 S. 354,\ntember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455, 533);                  370; 1944 s. 47);","Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953                            965\n17. Artikel 6 der Verordnung über Maßnahmen auf                einem aufgehobenen Verfahren das Vorrecht des\ndem Gebiete des bürgerlichen Streitverfahrens             § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Zwangs-\nund der Zwangsvollstreckung (Schutzverord-                versteigerung und die Zwangsverwaltung in\nnung) vom 1. September 1939 in der Fassung der            einem anschließenden Verfahren zubilligen;\nBekannlmachung vorn 4. Dezember 1943 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 666);                                 29. alle Vorschriften, die durch Nichteinrechnung be-\nstimmter Zeitabschnitte die Vorrechtsfristen des\n18. die Verordnung zur einheitlichen Regelung des              § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung\nPfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (Lohn-             und die Zwangsverwaltung ausdehnen, mit Aus-\npfändungsvcrordnung) vom 30. Oktober 1940                 nahme des Gesetzes über die Behandlung wieder-\n(Reichsgesctzbl. I S. 1451) und die Artikel 1 und 2       kehrender Leistungen bei der Zwangsvollstrek-\ndes Gesetzes zur Anderung von Vorschriften                kung in das unbewegliche Vermögen vom 4. April\nüber den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 81) in der Fassung des\nvorn 22. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 247);           Anderungsgesetzes vorn 5. April 1952 (Bundes-\n19. die Verordnung über den Rang öffentlicher                  gesetzbl. I S. 229);\nGrundstückslasten bei der Zwangsvollstreckung\n30. die auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 45\nin das unbewegliche Vermögen vom 22. Februar\n1945 (Reichsgesetzbl. I S. 33);                           erlassenen Vorschriften, soweit sie für die\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung\n20. § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung                landwirtschaftlicher Grundstücke besondere Zu-\nder Verordnung über die Aufhebung der Ge-                 ständigkeiten der Landwirtschaflsgerichte be-\nbäude-Entschuldungssteucr vom 28. Januar 1947             gründen.\n(Verordnungsblatt für die britische Zone S. 21);\n21. § 31 der bayerischen Verordnung Nr. 127 vom                                   Artikel 6\n22. Mai 1947 zur Durchföhrung des Kontrollrats-              Verweisungen in anderen Vorschriften\ngesetzes Nr. 45 vom 20. Februar 1947 über Auf-\nSoweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen\nhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer\nverwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert\nBestimmungen über land- und forstwirtschaft-\noder ergänzt werden, treten an ihre Stelle die ent-\nliche Grundstücke (Bayerisches Gesetz- und Ver-\nsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.\nordnungsblatt S. 180);\n22. § 38 der Verordnung Nr. 166 der Regierung des                                 Artikel 7\nLandes Württemberg-Baden zur Ausführung des\nKontrollratsgeselzes Nr. 45 über die Aufhebung                             Durchführung\nder Erbhofgesetze und Einführung neuer Bestim-           begonnener Zwangsvollstreckungsmaßnahmen\nmungen über land- und forstwirtschaftliche              (1) Hat die Vollstreckung vor dem Inkrafttreten\nGrundstücke vom 16. Juli 1947 (Regierungsblatt       dieses Gesetzes begonnen, so wird sie nach dem bis-\nder Regierung Württemberg-Baden S. 63);              her geltenden Recht zu Ende geführt, soweit nicht in\n23. § 1 der Gesetze über Abgeltungslasten und Ab-         den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist.\ngellungsdarlehen (Bayerisches Gesetz- und Ver-          (2) Die Aussetzung der Verwertung gepfändeter\nordnungsblatt 1948 S. 4; Gesetzblatt der Freien      Sachen richtet sich nach § 813 a der Zivilprozeß-\nHansestadt Bremen 1948 S. 11; Gesetz- und Ver-       ordnung.\nordnungsblatt für das Land Hessen 1948 · S. 17;\n(3) Auf das Verfahren zur Leistung des Offen-\nRegierungsblalt der Regierung Württemberg-           barungseides finden die §§ 807, 900, 903 und 915 der\nBaden 1948 S. 17);\nZivilprozeßordnung in der Fassung dieses Gesetzes\n24. § 55 der badischen Landesverordnung             über  Anwendung mit der Maßgabe, daß eine nach bis-\nGrundstücksverkehr, Landbewirtschaftung         und  herigem Recht abgegebene Versicherung zur Ab-\nAufhebung der Erbhöfe vom 11. Dezember         1948  wendung des Offenbarungseides ihre Wirkung spä-\n(Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S.     217); testens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\n25. § 56 der Landesverordnung der Landesregierung         verliert.\nRheinland-Pfalz über Grundstücksverkehr, Land-          (4) Uber Rechtsbehelfe, die durch dieses Gesetz\nbewirtschaftung und Aufhebung der Erbhöfe vom        geschaffen, erweitert oder beschränkt werden, ent-\n11. Dezember 1948 (Gesetz- und Verordnungs-          scheidet das Gericht nach den Vorschriften dieses\nblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz            Gesetzes. Sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung\nTeil I S. 447);                                      nach dem bisher geltenden Recht ganz oder teilweise\n~:G. § 58 des Gesetzes über Grundstücksverkehr und        aufgehoben, untersagt oder einstweilen eingestellt\nLandbewirtschaftung -         Ersles Ausführungs-    worden, so verliert der Beschluß seine Wirkung\ngesetz zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 -         vom   spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Ge-\n2. Mai 1949 (Regierungsblatt für das Land Würt-      setzes.\ntemberg-Hohenzollern S. 143);                                                Artikel 8\n27. § 112 Abs. 2 des Gesetzes über den Lastenaus-                         Durchführung anhängiger\ngleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I         Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs-\ns. 446);                                                                       verfahren             ·\n28. alle Vorschriften der Entschuldungsgesetz-               Ist die Beschlagnahme des Grundstücks vor dem\ngebung, die Zwangsvcrwaltungsvorschüssen aus         Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirkt worden, so","966                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nrichtet sich die weitere Durchführung des Zwangs-                           Artikel 10\nversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens          Ergänzung des Gesetzes zur Abwicklung der\nnach dem bisher geltenden Recht. Jedoch entscheidet             landwirtschaftlichen En~schuldung\ndas Gericht über Rechtsbehelfe, Einstellungsmöglich-\nkeiten und Maßnahmen zugunsten des Schuldners,           Das Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaft-\ndie durch dieses Gesetz geschaffen, erweitert oder    lichen Entschuldung vom 25. März 1952 (Bundes-\nbeschränkt werden, nach neuem Recht. § 66 Abs. 1      gesetzbl. I S. 203) wird wie folgt ergänzt:\nund § 74 a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsver-    Nach § 5 wird die folgende Vorschrift als § 5 a ein-\nsteigerung und die Zwangsverwaltung in der Fas-       gefügt:\nsung des Artikels 3 Nr. 15 und 16 dieses Gesetzes                              ,,§ 5 a\nsind auch auf anhängige Verfahren anzuwenden, so-        Bei der Veräußerung eines Entschuldungsbetriebes\nweit nicht der Versteigerungstermin schon anbe-       im Wege der Zwangsversteigerung verliert der Ent-\nraumt ist. Die Bestimmungen der Verordnung über       schuldungsvermerk mit der Rechtskraft des Zuschlags-\ndie Behandlung von Geboten in der Zwangsverstei-      beschlusses seine Wirkung. Nach Eintritt der Rechts-\ngerung vom 30. Juni 1941/27. Januar 1944 finden vom   kraft hat das Vollstreckungsgericht das Grundbuch-\nInkrafttreten dieses Gesetzes an keine Anwendung      amt um Löschung des Entschuldungsvermerks zu er-\nmehr.                                                 suchen.\"\nArtikel 11\nArtikel 9\nBerlin-Klausel\nGebühren und Kosten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nWird der Zuschlag m1f Grund des § 74 a des Ge-     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1.952\nsetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-   (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.\nverwaltung versagt, so sind Gebühren für den Ver-\nsteigerungstermin nicht zu erheben. Die durch die                          Artikel 12\nBestimmung des neuen Termins entstehenden Aus-\nlagen gehören zu den Kosten des Versteigerungs-                             Inkrafttreten\nverfahrens.                                              Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. August 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}