{"id":"bgbl1-1953-51-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":51,"date":"1953-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_51.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes","law_date":"1953-08-20T00:00:00Z","page":940,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["940                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nzweites Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes.\nVom 20. August 1953.\nGliederung\n§§                                                                                   §§\nAbschnitt l:                                                                               Abschnitt V:\nFällige Wertpapiere (zu § 42 Abs. 3 des Wert-                                             W eitere Ergänzungsbestimmungen zum Wert-\npapierbcrcinigungsgcscl:u~s)                                                               papierbereinigungsgesetz\nUnterabschnitt 1: Leistun~1cn des Auss!ellers                                 1- 5         Unterabschnitt 1: Anwendungsbereich                             des\nUnterabschnitt 2: Erfassung und Rückzahlung                                                  \\N ertpapierbereinigungsgesetzes ........ .                               38\nvon Einlösungsbetriigcn ............... .                                   6-10         Unterabschnitt 2: Vorbereitung des Wert-\nUnterabschnitt 3: Schlußrechnung ......... .                                 11-13           papierbereinigungsverfahrens Ausstellung\nder Sammelurkunde ................... .                               39, 40\nAbschnitt 11:\nUnterabschnitt 3: Anmeldung der Rechte ..                              41-44\nZinsen und Gewinnanteile (Erträge) [zu § 44\ndes Wertpapierbcrcinigungsgcsetzesj                                             14-21         Unterabschnitt 4: Beweis der Rechte ...... .                            45, 46\nAb s c h n i tt lll:                                                                            Unterabschnitt 5: Gutschriften auf Sammel-\ndepotkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  47, 48\nEinzelurkunden für Schuldverschreibungen und\nGenußscheine (zu § 41 des Wertpapierbereini-                                                 Unterabschnitt 6: Sorgfalts- und Geheimhal-\ntungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    49, 50\ngungsgeselzes)\nUnterabschnitt 1: Einzelurkunden für die in                                               Unterabschnitt 7: Kosten des Verfahrens . . .                            51, 52\nder Sammelurkunde verbrieften Rechte aus                                                Unterabschnitt 8: Verschiedene Vorschriften                             53-59\nSchuldverschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 22-30\nUnterabschnitt 9: Sondervorschriften für\nUnterabschnitt 2: Umtausch und Barablösung                                                   Kuxe...................................                              60-63\nin Kraft gebliebener Schuldverschreibungen                                31-33\nUnterabschnitt 3: Einzelurkunden für Genuß-                                          A b s c h n i t t VI:\nscheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   34, 35\nVerlagerte Geldinstitute mit Sitz außerhalb des\nAbschnitt IV:                                                                                Geltungsbereiches dieses Gesetzes . . . . . . . . . .                     64-71\nWiederaufnahme von Teilkündigungen und                                                  A b s c h n i t t VII:\nVerlosungen (zu § 43 des Wertpapierbereini-\ngungsgesetzes) ............................ .                                    36,37     Schlußvorschriiten                                                        72-74\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                            Absatz 1 obliegenden Zahlungen unverzüglich nach\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                    Eingang jeder Anzeig~ zu leisten.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Rechte, für die eine Lie-\nABSCHNITT I                                                    ferbarkeitsbescheinigung nach § 48 des Wertpapier-\nbereinigungsgesetzes auszustellen ist.\nFällige Wertpapiere\n§ 2\n(zu § 42 Abs. 3\ndes W ertpapierbereinigungsgesetzes)                                                  (1) Ist eine Wertpapierart vor Ablauf von zehn\nMonaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2 des Wert-\nUNTERABSCHNITT 1                                                     papierbereinigungsgesetzes) · teilweise fällig gewor-\nden (teilfällige Wertpapierart), so ist nach Absen-\nLeistungen des Ausstellers                                                dung der Anerkennungsbescheide (§ 35 Abs. 2 des\n§ 1                                                Wertpapierbereinigungsgesetzes) wie folgt zu ver-\nfahren:\n(1) Sind alle Stücke einer Wertpapierart vor Ab-\nlauf von zehn Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2                                              1. Die Verbindlichkeiten aus rechtskräftig an-\ndes Wertpapierbereinigungsgesetzes) fällig gewor-                                                     erkannten und als fällig festgestellten\nden (gesamtfällige Wertpapierart), so hat der Aus-                                                    Rechten sind vom Aussteller nach § 1 zu\nsteller die Verbindlichkeiten aus den rechtskräftig                                                   erfüllen.\nanerkannten Rechten ohne Rücksicht auf Erfüllungs-                                               2. Rechtskräftig anerkannte und als nicht fäl-\nhandlungen aus der Zeit vor dem Kraftloswerden                                                        lig festgestellte Rechte werden in voller\nder Wertpapiere dadurch zu erfüllen, daß er den auf                                                   Höhe gemäß §§ 36 bis 38 des Wertpapier-\nDeutsche Mark umgestellten Kapitalbetrag zu Gun-                                                      bereinigungsgesetzes gutgeschrieben. Das\nsten der Anmelder über die Prüfstelle an die An-                                                      gleiche gilt für rechtskräftig anerkannte\nmeldestellen zahlt.                                                                                   Rechte, bei denen nicht geklärt werden\n(2) Die Prüfstelle zeigt nach der ersten Absendung                                                  konnte, ob sie sich auf ein fälliges oder ein\nvon Anerkennungsbescheiden gemäß § 35 Abs. 2 des                                                      nicht fälliges Wertpapier beziehen.\nWertpapierbereinigungsgesetzes, danach monatlich                                             (2) Der Aussteller hat die Sammelurkunde auf\ndem Aussteller den Betrag der rechtskräftig aner-                                         Ersuchen der Prüfstelle in dem jeweils erforder-\nkannten Rechte an. Der Aussteller hat die ihm nach                                        lichen Umfang zu erhöhen, wenn die Summe der","Nr. 51- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953                              941\ngutzuschreibenden Rechte den Betrag der Sammel-             (2) Eine Schuldverschreibungsart hat spezifisch\nurkunde übersteigt. Insoweit gilt§ 9 Abs. 2 des Wert-    ausländischen Charakter im Sinne von Absatz 1\npapierbereinigungsgesetzes nicht. Auf der Sammel-        Nummer 2, wenn sie im Ausland ausgegeben oder\nurkunde ist zu vermerken, daß die Erhöhung auf           untergebracht .li.nd nach ihren Bedingungen zur An-\nGrund des Satzes 1 vorgenommen worden ist.               lage, zum Absatz oder zum Handel ausschließlich im\nAusland bestimmt war. Waren die Zinsen einer\n§ 3                           Schuldverschreibungsart vom Steuerabzug vom Ka-\npitalertrag befreit worden, so gilt sie als ~ur Anlage,\n(1) Hat der Aussteller auf anerkannte Rechte nach\nzum Absatz oder zum Handel ausschließlich im Aus-\ndem Kraftloswerden der Wertpapiere bereits eine\nland bestimmt.\nLeistung erbracht, so hat er der Prüfstelle diese\nRechte innerhalb von zwei Monaten nach dem                  (3) Die in Absatz 1 -:.:>ezeichneten Schuldverschrei-\nInkrafttreten dieses Gesetzes nachzuweisen. Inso-        bungsarten gelten für das Wertpapierbereinigungs-\nweit entfällt eine Verpflichtung zur Zahlung nach        verfahren als nicht fällig. Für die Feststellung, ob\n§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1; eine etwaige Gutschrift auf        ein Recht fällig oder nicht fällig ist, bleibt § 42 Abs. 2\nSammeldepotkonto ist dem Aussteller zu erteilen.         des Wertpapierbereinigunf;sgesetzes unberührt. Der\n(2) Das gleiche gilt, wenn der Aussteller nach dem    Aussteller do.rf das Gutschriftverfahren durch sofor-\nKraftloswerden der Wertpapiere eine von §§ 1, 2          tige Aw;lieferung von neuen Einzelurkunden er-\nabweichende Regelung vereinbart hat.                     setzen; § 30 Abs. 2 gilt sinngemäß.\n(3) Die Befugnis des Anmelders, auf dessen An-           (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nsprüche der Aussteller unter Berufung auf Absatz 1       ordnung\noder' 2 keine Zahlung leistet oder dem keine Gut-                1. weitere Schuldverschreibungsarten oder\nschrift erteilt wird, seine Ansprüche gegen den Aus-                einzelne Schuldverschreibungen von der\nsteller unmittelbar geltend zu machen, bleibt unbe-                 Anwendung der §§ 1, 2 ausnehmen, sofern\nrührt.                                                              dies im Hinblick auf zwischenstaatliche Ab-\n(4) Führt der Aussteller den Nachweis nicht inner-               kommen oder devisenrechtliche Vorschriften\nhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist, so ist              erforderlich ist,\ner zur Zahlung nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet.           2. Vorschriften über die Anpassung des Be-\nDer Anmelder hat jedoch das hiernach Empfangene                     reinigungsverfahrens in diesen Fällen so-\nnach den Vorschriften über die ungerechtfertigte                    wie in den Fällen des Absatzes 1 treffen.\nBereicherung zurückzugewähren; sonstige Ansprüche\nnach den Vorschriften des allgemeinen Rechts blei-\nben unberührt.                                                              UNTERABSCHNITT 2\n(5) Absatz 4 Satz 2 gilt auch, wenn der Anmelder\nErfassung und Rückzahlung\neine Zahlung nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 erhält, obwohl\nvon Einlösungsbeträgen\ner den Gegenwert des anerkannten Rechts bereits\nauf Grund einer Erfüllungshandlung aus der Zeit                                       § 6\nvor dem Kraftloswerden der Wertpapiere empfan-\ngen hat.                                                    Der AussteUer hat der Prüfstelle die Beträge mit-\nzuteilen, die bei einer Hinterlegungsstelle (§ 372 des\n§ 4                           Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur Einlösung fälliger\n(1) Kann der Aussteller auf Grund besonderer         Wertpapiere hinterlegt sind. Hierbei hat er die\nVorschriften für seine Verbindlichkeiten nicht in        Nummern der Wertpapiere anzugeben, auf welche\nvollem Umfange in Anspruch genommen werden, so           sich die Beträge im einzelnen beziehen.\nbesteht eine Zahlungsverpflichtung nach §§ 1, 2 nur\ninsoweit, als der Aussteller in Anspruch genommen                                     § 7\nwerden kann.\n(1) Kreditinstitute, Treuhänder der Deutschen\n(2) § 14 des Gesetzes des Landes Berlin vom          Reichsbank und die Konversionskasse für deutsche\n12. Juli 1951 zur Änderung und Ergänzung des Wert-       Auslandsschulden haben innerhalb von drei Mona-\npapierbereinigungsgesetzes (Gesetz- und Verord-           ten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die bei\nnungsbl. für Berlin S. 530) bleibt unberührt.            ihnen verbliebenen Einlösungsbeträge für fällige\nWertpapiere (Absatz 2) der Prüfstelle mitzuteilen.\n§ 5                           Für die Mitteilung gilt § 6 Satz 2.\n(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für Verbindlich-         (2) Verblieben. sind Einlösungsbeträge, die den\nkeiten aus                                               Berechtigten weder ausgezahlt noch gutgeschrieben\nworden sind. Beträge, die ein Kreditinstitut im Gel-\n1. Schuldverschreibungsarten, die nach ihren\ntungsbereich dieses Gesetzes nach Einlösung be-\nBeq.ingungen ausschließlich im Ausland\nstimmter fälliger Wertpapiere einem außerhalb\nzahlbar sind, und\ndieses Bereiches, jedoch im Gebiete des Deutschen\n2. Schuldverschreibungsarten, die auf Gold-       Reiches (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) ge-\nmark oder Reichsmark mit Goldklausel oder      legenen Kreditinstitut gutgeschrieben hat, gelten\nGoldoption lauten und spezifisch ausländi-     auch dann als verblieben, wenn die Gutschrift-\nschen Charakter tragen.                        anzeige nicht abgesandt worden ist, wenn sie das","942                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nKreditinstitut, dem die Gutschrift zu Gunsten des             (3) Dem Aussteller zustehende Beträge sind zu\nBerechtigten erteilt wurde, offensichtlich nicht er-       seinen Gunsten an die Prüfstelle zu zahlen. Die Prüf-\nreicht hat oder wenn die Gutschriftanzeige als unbe-       stelle hat die bei ihr eingegangenen Beträge zur Er-\nstellbar zurückgelangt ist. Zweigniederlassungen           füllung . der Verpflichtungen des Ausstellers nach\neines Kreditinstitutes gelten sowohl untereinander         §§ 1, 2 Abs.1 Nr.1 zu verwenden und für schwebende\nals auch in ihrem Verhältnis zur Hauptniederlassung        Anmeldungen bereit zu halten. Soweit die Beträge\nim Sinne dieser Vorschrift als verschiedene Kredit-        hierfür nicht mehr benötigt werden, sind sie an den\ninstitute.                                                 Aussteller zu zahlen.\n(3) In den Fällen, in denen der Stichtag (§ 6 Abs. 2       (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Guthaben, die\ndes Wertpapierbereinigungsgesetzes) nach dem In-          dem Aussteller unabhängig von Absatz 1 zustehen,\nkrafttreten dieses Gesetzes liegt, beginnt die in Ab-      nur, wenn die Zahlung des Ausstellers an die dritte\nsatz 1 bezeichnete Frist sechs Monate nach dem            Stelle die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete\nStichtag. Das gleiche gilt für Wertpapierarten, deren     -Wirkung gehabt hat.\nStichtag weniger als sechs Monate vor dem Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes liegt.                                                         § 10\nFür Beträge, die an die Konversionskasse für deut-\n§ 8\nsche Auslandsschulden gezahlt worden sind, gilt § 9\nnicht.\n(1) Die Prüfstelle ermittelt, inwieweit die ihr nach\n§§ 6, 7 mitgeteilten Beträge in Kraft gebliebene oder                         UNTERABSCHNITT 3\ngetilgte Wertpapiere betreffen; für die übrigen Be-\nträge ist anzunehmen, daß sie sich auf kraftlos ge-                             Schlußrechnung\nwordene Wertpapiere beziehen.\n(2) Die Prüfstelle teilt den in §§ 6, 7 genannten,                                 § 11\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Stel-            (1) Nach Abschluß aller Prüfungsverfahren stellt\nlen (dritte Stellen) und dem Aussteller die sie be-        die Prüfstelle für jede Wertpapierart eine Schluß-\ntreffenden Beträge mit. Hierbei sind die Beträge,          rechnung auf (Ifapitalschlußrechnung).\ndie sich\n(2) In der Schlußrechnung sind auszuweisen\n1. auf in Kraft gebliebene und\n2. auf kraftlos gewordene oder getilgte Wert-              1. die Beträge, die der Aussteller nach §§ 1\npapiere beziehen,                                        oder 2 Abs. 1 Nr. 1 zu zahlen hat, vermin-\ndert um die Beträge, die dem Aussteller\ngesondert anzugeben.\nnach § 9 von dritten Stellen zu zahlen sind,\n(3) Getilgt im Sinne dieses Gesetzes sind nur                     bei teilfälligen Wertpapierarten zuzüglich\n\\tVertpapiere, die sowohl zurückgekauft oder ein-                    des Gesamtnennbetrages, um den die Sam-\ngelöst als auch entwertet oder vernichtet worden                     melurkunde nach § 2 Abs. 2 erhöht worden\nsind.                                                                ist (Istbetrag);\n§ 9                                    2. der Gesamtnennbetrag der fälligen, kraft-\nlos gewordenen, nicht getilgten Stücke,\n(1) Die nach§§ 6, 7 zu meldenden Beträge, die sich                vermindert um den Gesamtnennbetrag der\nauf kraftlos gewordene oder getilgte Wertpapiere                     fälligen, kraftlos gewordenen Stücke, für\nbeziehen, stehen mit Wirkung vom Tage der Zah-                       die der Aussteller an Hinterlegungsstellen,\nlung an die dritten Stellen dem Aussteller auch dann                 Kreditinstitute oder die Konversionskasse\nzu, wenn er nach allgemeinem Recht durch die                         für deutsche Auslandsschulden Zahlungen\nZahlung                                                              mit der .in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bezeich-\n1. seine Verbindlichkeiten aus bestimmten                     neten Wirkung geleistet hatte (Sollbetrag);\nfälligen und zur Einlösung vorgelegten                3. der Gesamtnennbetrag          zurückgekaufter\n• Wertpapieren erfüllt hatte oder                          oder eingelöster, fälliger, kraftlos geworde-\n2. von seinen Verbindlichkeiten aus bestimm-                  ner Stücke, die weder nach § 8 Abs. 3 als\nten fälligen Wertpapieren befreit worden                 getilgt berücksichtigt werden können noch\nwar oder die Berechtigung erlangt hatte, die             vom Aussteller angemeldet worden sind.\nGläubiger auf diese Zahlungen zu ver-\nweisen.                                        Auf Reichsmark lautende Gesamtnennbeträge sind\nin der Schlußrechnung mit einem Zehntel des Betra-\nFür Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Aussteller           ges in Deutscher Mark anzusetzen.\nund dritten Stellen über diese Beträge gelten die\nVorschriften des allgemeinen Rechts.                          (3) Mit Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde\nkann die Prüfstelle die Schlußrechnung schon vor\n(2) Steht eine Forderung nach Absatz 1 dem Aus-        Abschluß aller Prüfungsverfahren aufstellen; in die-\nsteller mit Wirkung von einem vor dem Währungs-            sem Falle sind die noch schwebenden Anmeldungen\nstichtag liegenden Tage zu, so gelten für ihre Um-         in einer Nachtragsrechnung zu berücksichtigen.\nstellung die Vorschriften über die Neuordnung des\nGeldwesens, die auch sonst für Reichsmarkforderun-            (4) Die Schlußrechnung und die Nachtragsrech-\ngen des Ausstellers gegen die dritte Stelle maß-           nung bedürfen der Bestätigung durch die für die\ngebend sind.                                               Prüfstelle zuständige Bankaufsichtsbehörde. \\\\Tenn","Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953                           943\nkeine Ubereinstimmung zwischen der Bankaufsichts-       sofern die Vorlegungsfrist in dem Zeitpunkt noch\nbehörde und der Prüfstelle zu erzielen ist oder der     nicht abgelaufen war, in dem das Wertpapier\nAussteller Einwendungen gegen die Schlußrechnung        kraftlos geworden ist. Der Anspruch erlischt, wenn\nerhoben hat, entscheidet auf Antrag der Bankauf-        er nicht bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem\nsichtsbehörde oder des Ausstellers die Kammer für       Schluß des Jahres, in dem dieses Gesetz in Kraft\nWertpapierbereinigung.                                  getreten ist, geltend gemacht wird. Der Aussteller\nkann verlangen, daß derjenige, welcher den Zins-\n(5) Die Entscheidung der Kammer für Wertpapier-\nund Gewinnanteilschein vorlegt, die Voraussetzun-\nbereinigung ist der Bankaufsichtsbehörde und dem\ngen des § 21 des Wertpapierbereinigungsgesetzes\nAussteller von Amts wegen zuzustellen. Gegen\nbeweist. § 4 gilt sinngemäß.\ndie Entscheidung steht der Bankaufsichtsbehörde\nund dem Aussteller die sofortige Beschwerde zu.            (2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 kann auch\n§ 34 Abs. 1, 2 Satz 1, 2, Abs. 5 des Wertpapier-        dann geltend gemacht werden, wenn der bisherige\nbereinigungsgesetzes gilt sinngemäß.                    Inhaber des Zins- oder Gewinnanteilscheines diesen\nwegen Abhandenkommens oder Vernichtung nicht\n(6) Wenn die Entscheidung über die Schlußrech-\nvorlegen kann, den Verlust jedoch innerhalb der\nnung ganz oder zum Teil davon abhängt, ob und in\nVorlegungsfrist und vor dem Kraftloswerden des\nwelcher Höh~ nach § 9 Zahlungen zu leisten sind,\nWertpapiers dem Aussteller gemäß§ 804 des Bürger-\nkann das Gericht die Entscheidung aussetzen, um\nlichen Gesetzbuchs angezeigt hat. In diesem Fall\nden Beteiligten Gelegenheit zur Herbeiführung einer\nEntscheicung der nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zuständigen     kann der Aussteller verlangen, daß der seitherige\nStelle zu geben.                                        Inhaber zusätzlich beweist, daß er die Verlustanzeige\nerstattet und bisher keine Leistung erhalten hat.\n§ 12                            (3) An die Stelle der in den Anleihebedingungen\n(1) Ubersteigt der Sollbetrag     den Istbetrag, so  festgesetzten Fälligkeitstermine tritt bei festver-\nkann der Aussteller in Höhe des Unterschiedes, ver-     zinslichen Wertpapieren der Jahreszinstermin nach\nmindert um den nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 festgestellten    der Verordnung über die Zahlung der Zinsen auf\nBetrag, in Anspruch genommen werden.                    festverzinsliche Wertpapiere vom 17. Dezember 1943\n(Reichsgesetzbl. I S. 680). Bei Gewinnanteilen gilt der\n(2) Die nähere Regelung trifft das in § 38 Abs. 2    Tag der Beschlußfassung über die Gewinnverteilung\ndes Wertpapierbereinigungsgesetzes vorbehaltene         als Fälligkeitstag, es sei denn, daß in dem Beschluß\nGesetz.                                                 ein anderer Tag festgesetzt worden ist.\n§ 13\n§ 15\n(1) Ubersteigt der Istbetrag den Sollbetrag, so\nsteht dem Aussteller in Höhe des Unterschiedes ein         (1) Die Gutschrift auf Sammeldepotkonto          um-\nEntschädigungsanspruch gegen den Bund zu. Dies          faßt zugleich den Anspruch auf die Zinsen und       Ge-\ngilt nicht für Aussteller, denen zur Deckung ihrer aus  winnanteile, die nach dem 29. April 1945 und        vor\nder Umstellung des Geldwesens hervorgehenden            dem Kraftloswerden der Wertpapiere fälli.g          ge-\nVerbindlichkeiten Ausgleichsforderungen gewährt         worden sind.\nwerden können.                                             (2) Der Aussteller hat die auf den Gesamtbetrag\n(2) Die nähere Regelung trifft das in § 38 Abs. 2    der Sammelurkunde entfallenden Zinsen und Ge-\ndes Wertpapierbereinigungsgesetzes vorbehaltene         winnanteile in Höhe des Umstellungsbetrages in\nGesetz.                                                 Deutscher Mark unverzüglich an die Wertpapier-\nsammelbank zu zahlen. Ist die Sammelurkunde noch\n(3) Der Aussteller kann in der Jahresbilanz den      nicht hinterlegt, so hat er die Zinsen und Gewinn-\nEntschädigungsanspruch gegen den Bund ohne Rück~        anteile zugleich mit der Hinterlegung der Sammel-\nsieht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit in Höhe des      urkunde zu zahlen. § 4 gilt sinngemäß.\nUnterschiedes zwischen dem Istbetrag und dem Soll-\n(3) Für die unter § 44 Abs. 1 des Wertpapierbe-\nbetrag einsetzen.\nreinigungsgesetzes fall enden Zinsen und Gewinn-\n(4) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 anteile gilt Absatz 2 sinngemäß; später fällig wer-\noder § 5 de~ Einkommensteuergesetzes ermitteln,         dende Zinsen und Gewinnanteile sind bei Fälligkeit\nhaben den Entschädigungsanspruch gegen den Bund         zu zahlen.\nin der Steuerbilanz mit dem nach Absatz 3 höchst-                                  § 16\nzulässigen Wert einzustellen.                              (1) Der Aussteller hat die nach dem 29. April 1945\nfällig gewordenen Zinsen und Gewinnanteile auf\nrechtskräftig anerkannte und als fällig festgestellte\nABSCHNITT II                       Rechte in sinngemäßer Anwendung der §§ 1, 4 zu\nZinsen und Gewinnanteile (Erträge)               zahlen. Soweit sich aus den Anleihebedingungen\n(zu § 44 des Wertpapierbereinigungsgesetzes)            nicht etwas anderes ergibt oder der Schuldner eine\nweitere Zinszahlung nicht anbietet, besteht ein\n§ 14                         Rechtsanspruch nur auf Zinszahlung bis zum Fällig-\nkeitstage.\n(1) Der Anspruch auf vor dem 30. April 1945\nfällig gewordene Zinsen und Gewinnanteile kann              (2) Sind die fälligen Rechte einer Wertpapierart\nunter Vorlegung des kraftlos gewordenen Zins-           nicht zu demselben Zeitpunkt fällig geworden und\noder Gewinnanteilscheines geltend gemacht werden,       ist im Anerkennungsbescheid der Fälligkeitstag des","944                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nanerkannten Rechts nicht angegeben, so gilt das                  1. neu ausgefertigte auf Deutsche Mark lau-\nRecht als am letzten Fälligkeitstag vor Ablauf von                  tende Stücke oder\nzehn Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2 des Wert-             2. in Kraft gebliebene Stücke der in der Sam-\npapierbereinigungsgesetzes) fällig geworden.                        melurkunde verbrieften Art von Schuldver-\nschreibungen und einer mit dieser gleich-\n§ 17                                     wertigen Art (§ 23).\nHat der Aussteller nach dem 29. April 1945 fällig        (2) Der Nennbetrag der Einzelurkunden muß auf\ngewordene Zinsen oder Gewinnanteile bereits ge-          fünfzig Deutsche Mark oder ein Vielfaches dieses\nzahlt, so gilt § 3 sinngemäß. Die Rückgewährpflicht       Betrages oder auf mindestens fünfhundert Reichs-\nnach § 3 Abs. 4 Satz 2 trifft denjenigen, zu dessen      mark lauten.\nGunsten der · Aussteller die nochmalige Zahlung             (3) Für Ablösungsanleihen mit und ohne Aus-\nleistet.                                                 losungsscheine (Gesetz über die Ablösung öffent-\n§ 18                           licher Anleihen vom 16. Juli 1925 - Reichsgesetzbl. I\nS. 137 -) gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß an die\nHat der Aussteller nach dem 29. April 1945 und\nStelle der Beträge von fünfzig Deutsche Mark oder\nvor dem Kraftloswerden der Wertpapiere fällig ge-         fünfhundert Reichsmark Beträge von zehn Deutsche\nwordene Zinsen und Gewinnanteile an dritte Stellen        Mark oder einhundert Reichsmark treten.\ngezahlt, so gelten die Vorschriften über die Rück-\nzahlung von Einlösungsbeträgen (§§ 6 bis 10) sinn-          (4) Der Aussteller darf die Nennbeträge der\ngemäß.                                                   Einzelurkunden unter Abweichung von den Anleihe-\nbedingungen neu festsetzen; er hat das Tilgungsver-\n§ 19\nfahren der Festsetzung der neuen Nennbeträge an-·\nNach Abschluß aller Prüfungsverfahren stellt die      zu passen.\nPrüfstelle für jede Wertpapierart eine Schlußrech-                                § 23\nnung für die nach dem 29. April 1945 und vor dem\nKraftloswerden der Wertpapiere fällig gewordenen            (1) Gleichwertig im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 2\nZinsen und Gewinnanteile auf (Schlußrechnung über        sind Arten von Schuldverschreibungen, wenn\ndie Erträ\\je); die §§ 11 bis 13 gelten sinngemäß. Ein           1. sie mit dem gleichen Satz zu verzinsen sind\nRückgewähransprud;I des Ausstellers nach § 17 Satz 2               und\nist bei der Feststellung des Istbetrages zu berück-             2. die Inhaber Anspruch auf gleichmäßige Be-\nsichtigen.                                                         friedigung aus derselben Deckungsmasse\n§ 20                                     haben und\n3. die Endfälligkeitstermine nach den Anleihe-\nEin Aussteller, der die Zeitabschnitte für die Zins-            bedingungen sämtlich vor dem 1. Januar\n·zahlungen nach der Zweiundzwanzigsten Durchfüh-                    1961 oder sämtlich nach dem 31. Dezember\nrungsverordnung zum Umstellungsgesetz oder dem                      1960 liegen.\nGesetz des Landes Berlin über die Zahlung der\nZinsen auf festverzinsliche Wertpapiere vom 22. De-         (2) Nicht untereinander gleichwertig sind Arten\nzember 1952 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin       von Schuldverschreibungen mit und ohne Aus-\nS. 1206) verlängert hat, hat die Zinsen für die kraft-   losungsverpflichtung oder mit ungleichartigen Aus-\nlos gewordenen Wertpapiere nach den Vorschriften         losungsbedingungen.\ndieses Abschnittes zu zahlen, bis Einzelurkunden,           (3) Arten von Schuldverschreibungen, bei denen\nderen Nennbetrag fünfzig Deutsche Mark nicht über-       nach den Anleihebedingungen bis zum 31. Dezember\nsteigt, gemäß § 25 Abs. 2 eingeliefert sind.             1954 Gesamtfälligkeit eingetreten ist oder eintreten\nmuß, sind nicht als gleichwertig anzusehen.\n§ 21                              (4) Der Aussteller darf Arten von Schuldverschrei-\nSoweit und solange die Fälligkeit von Zinsen          bungen als gleichwertig nur verwenden, wenn die\ndurch andere Vorschriften hinausgeschoben ist oder       Kammer für Wertpapierbereinigung auf seinen An-\nwird, finden §§ 15 und 16 keine Anwendung.               trag die Gleichwertigkeit festgestellt hat. Die Bank-\naufsichtsbehörde ist am Verfahren zu beteiligen; im\nübrigen gelten § 4 Abs. 3, 4, § 6 Abs. 1 des Wert-\nABSCHNITT III                        papierbereinigungsgesetzes.\nEinzelurkunden                                                 §  24\nfür Schuldverschreibungen und Genußscheine\n(zu § 41 ·des Wertpapierbereinigungsgesetzes)               (1) Der Aussteller darf für Schuldverschreibungs-\narten, die im Sinne von § 23 Abs. 1 bis 3 gleichwertig\nUNTERABSCHNITT 1                       sind, einheitliche, neugedruckte, auf Deutsche Mark\nlautende Einzelurkunden verwenden. Bei der Aus-\nEinzelurkunden für die in der Sammelurkunde           gabe cler Neudruckstücke muß die Gleichwertigkeit\nverbrieften Redlte aus Sdluldversdlreibungen          in einem Verfahren nach§ 23 Abs. 4 festgestellt sein.\n§ 22\n(2) Der Aussteller hat die Anleihebedingungen\n(1) Als Einzelurkunden, die nach § 41 Abs. 1 des      für die einheitlichen Einzelurkunden unter Zusam-.\nWertpapierbereinigungsgesetzes für Schuldver-            menfassung der für die einzelnen gleichwertigen\nschreibungen auszufertigen sind, können verwendet        Arten geltenden Bedingungen festzusetzen. Der End-\nwerden entweder                                          termin für die Tilgung ist aus dem Durchschnitt der","Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953                            945\nEndtermine unter Berücksichtigung der Höhe des                                     § 28\nzusammenzufassenden Umlaufes (gewogener Durch-              (1) Sind die Einzelurkunden der Wertpapiersam-\nschnitt) zu ermitteln. Tilgungspläne sind unter Be-      melbank eingeliefert worden, so hat sie dies unter\nrücksichtigung der zusammenzufassenden Schuld-\nAngabe der Nennbeträge der eingelieferten Stücke\nverschreibungsarten neu aufzustellen; hierbei ist,\nauf Kosten des Ausstellers im Bundesanzeiger be-\nwenn ein Aussteller auf Grund besonderer Vor-\nkanntzumadien.\nschriften nicht für alle Verbindlichkeiten in Anspruch\ngenommen werden kann, nur der Betrag zu berück-             (2) Vom Tage der Bekanntmachung an stehen den\nsichtigen, zu dem er in Anspruch genommen werden         Miteigentümern am Sammelbestand die Rechte aus\nkann. Die neuen Anleihebedingungen bedürfen der          § 7 des Depotgesetzes zu. Sie haben keinen An-\nBestätigung durch die Bankaufsichtsbehörde.              spruch, die neuen Einzelurkunden in der ihrem alten\nBestand entsprechenden Stückelung zu erhalten.\n§ 25\n(1) Der Aussteller hat unverzüglich nach Bestäti-                               § 29\ngung der Samrn.elurkunde die auf den Gesamtbetrag           (1) Verbleiben für einzelne Berechtigte Gutschrif-\nder Sammelurkunde entfallenden Einzelurkunden            ten oder Teilbeträge von Gutschriften auf Sammel-\nbei der Wertpapiersammelbank einzuliefern. Dies          depotkonto, deren Nennbetrag nicht mit neuen\ngilt nicht, soweit nach § 14 des Gesetzes des Landes     Einzelurkunden belegt werden kann (Spitzengut-\nBerlin vom 12. Juli 1951 zur Anderung und Ergän-         schriften), so haben die Kreditinstitute auf die\nzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Gesetz-         Vereinigung zu Gutschriften hinzuwirken, die den\nund Verordnungsbl. für Berlin S. 530) eine Gut-          Nennbetrag einer Einzelurkunde erreichen.\nschrift nicht zu erteilen ist.\n(2) Verbleibende Spitzengutschriften sind spä-\n(2) Hat der Aussteller von dem ihm nad1 § 1 Abs. 1    testens nach Ablauf des Monats, der auf die Bekannt-\nder Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung           machung über die Beendigung des Wertpapierbe-\nzum Umstellungsgesetz oder nach § 1 Abs. 1 des Ge-       reinigungsverf ahrens (§ 57) folgt, vom Aussteller\nsetzes des Landes Berlin über die Zahlung der Zin-       auf Anforderung des erstverwahrenden Kreditinsti-\nsen auf festverzinsliche Wertpapiere zustehenden         tutes durch Zahlung des Nennbetrages und eines in\nRecht Gebrauch gemacht, so dürfen Einzelurkunden         den Anleihebedingungen etwa vorgesehenen Auf-\nder in diesen Vorschriften bezeichneten Art nur mit      geldes abzulösen. Dem Aussteller sind entspre-\nAblauf der Zeitabschnitte für die Zinszahlungen ein-     chende Miteigentumsanteile am Sammelbestand zur\ngeliefert werden.                                        Verfügung zu stellen.\n(3) Kann infolge der Nennbeträge der Einzel-             (3) Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstal-\nurkunden der Bet.r'ag der Sammelurkunde mit Einzel-      ten, Schiffsbeleihungsbanken und Ablösungsanstal-\nurkunden nicht belegt werden, so hat der Aussteller      ten können mit Genehmigung der Bankaufsichts-\nim Einvernehmen mit der Prüfstelle vor der Ein-          behörde zum Ausgleich von Spitzengutschriften auch\nlieferung der Einzelurkunden den Betrag der Sam-\nin Kraft gebliebene Stücke mit einem geringeren\nmelurkunde um den Betrag zu kürzen, der mit Einzel-\nals dem in § 22 Abs. 2 bezeichneten Nennbetrage\nurkunden nicht belegt werden kann {Spitzenbetrag).\nverwenden.\nSoweit der Aussteller nicht bereits Inhaber des zur\nKürzung erforderlichen Miteigentumsanteils an der                                  § 30\nSammelurkunde ist, hat er einen solchen zu erwer-            (1) Ein Aussteller, der von der Ermächtigung des\nben. Der auf den Spitzenbetrag entfallende Miteigen-      § 1 der Verwaltungsanordnung Nr. 4 zum Wert-\ntumsanteil an der Sammelurkunde ist auszubuchen.          papierbereinigungsgesetz (Bundesanzeiger Nr. 173\nvom 8. September 1950) Gebrauch gemacht hat, darf\n§ 26                           das Gutschriftverfahren durch sofortige Ausliefe-\nWenn eine Wertpapierart später als zehn Monate        rung neuer Einzelurkunden ersetzen.\nnach dem Stichtag (§ 6 Abs. 2 des Wertpapierberei-           (2) Beabsichtigt der Aussteller, das Gutsdiriftver-\nnigungsgesetzes), aber vor Einlieferung der Einzel-      fahren durch Auslieferung von Einzelurkunden zu\nurkunden nach § 25 Abs. 1 gesamtfällig geworden          ersetzen, so hat er dies mit Angabe der Stückelung\nist, hat der Aussteller an Stelle der Einlieferung        im Bundesanzei'ger bekanntzumachen. § 29 gilt sinn-\nvon Einzelurkunden den auf den Gesamtbetrag der           gemäß.\nSammelurkunde entfallenden, auf Deutsche Mark\numgestellten Betrag einschließlich der Zinsen zu                           UNTERABSCHNITT 2\nGunsten der Berechtigten an die Wertpapiersam-\nUmtausch und Barablösung\nmelbank zu zahlen.                                     ·\nin Kraft gebliebener Schuldverschreibungen\n§ 27\n§ 31\nMit der Einlieferung der Einzelurkunden bei der\nWertpapiersammelbank tritt an Stelle des Mit-               (1) Der Aussteller kann durch einmalige Bekannt-\neigentums an der Sammelurkunde Miteigentum nach           machung im Bundesanzeiger zum Umtausch in neue\nBruchteilen an den zum Sammelbestand eingelie-            Einzelurkunden (§ 22 Abs. 1 Nr. 1, § 24) oder, soweit\nferten Einzelurkunden. Für die Rechtsverhältnisse         er den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht\nan diesem Sammelbestand gelten, soweit in diesem          durch Einzelurkunden belegen kann, zur Barein-\nGesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften      lösung in Kraft gebliebener Schuldverschreibungen\ndes Depotgesetzes über die Sammelverwahrung.              auffordern.","946 -                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Eingereichte Schuldverschreibungen dürfen          unverzüglich nach der Bestätigung der Sammel-\nnur umgetauscht oder eingelöst werden, sofern die        urkunde die auf die Sammelurkunde entfallenden\nPrüfstelle auf Grund ihrer Nachweisungen fest-           Einzelurkunden bei der Wertpapiersammelbank ein-\ngestellt hat, daß sie in Kraft geblieben sind.           zuliefern. Im übrigen gelten §§ 27, 28 Abs. 1, 2 Satz 1.\n(3) Erachtet die Prüfstelle eine eingereichte Ur-        (2) Der Aussteller kann durch einmalige Bekannt-\nkunde als nicht in Kraft geblieben, so hat sie dies      machung im Bundesanzeiger zum Umtausch in Kraft\ndem Einreicher durch eingeschriebenen Brief gegen        gebliebener Genußscheine, die nicht wie Schuldver-\nRückschein mitzuteilen; § 11 des Gesetzes zur Ände-      schreibungen zu behandeln sind; auffordern; für den\nrung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungs-           Umtausch gilt § 31 Abs. 2, 3. In einer unverzüglich\ngesetzes gilt sinngemäß. Die Mitteilung der Prüf-        nach Einlieferung der Einzelurkunden ergehenden\nstelle steht einer Entscheidung im Sinne von § 27        Aufforderung kann er die Kraftloserklärung nicht\nAbs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gleich;        eingereichter Genußscheine androhen; für die Ein-\ndie Prüfstelle hat einen Einspruch unverzüglich der      reichm~gsfrist gilt § 32 Abs. 1 Satz 2. Hat der Aus-\nKammer für Wertpapierbereinigung zur Entschei-           steller unter Androhung der Kraftloserklärung zum\ndung vorzulegen.                                         Umtausch aufgefordert, so kann er nicht eingereichte\n§ 32                           Genußscheine für kraftlos erklären. Die Kraftlos-\nerklärung geschieht durch Bekanntmachung im\n(1) In einer unverzüglich nach Einlieferung der       Bundesanzeiger; § 33 Abs. 2 gilt sinngemäß.\nEinzelurkunden ergehenden Aufforderung zum Um-\ntausch oder zur Bareinlösung kann der Aussteller\ndie Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen\nandrohen, die bis zum Ablauf der Einreichungsfrist                          ABSCHNITT IV\nnicht vorgelegt werden. Die Einreichungsfrist soll\nnicht früher als drei Monate nach der Bekannt-                 Wiederaufnahme von Teilkündigungen\nmachung der Aufforderung im Bundesanzeiger                                und Verlosungen\nenden.                                                   (zu § 43 des Wertpapierbereinigungsgesetzes)\n(2) Kann der Aussteller für seine Verbindlich-\nkeiten auf Grund besonderer Vorschriften nicht in                                 § 36\nvollem Umfange in Anspruch genommen werden, so              (1) Teilkündigungen und Verlosungen sind wie-\nfinden §§ 31 bis 33 nur auf solche Schuldverschrei-      der aufzunehmen, sobald die Bekanntmachung nach\nbungen Anwendung, aus denen der Aussteller voll          § 28 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 veröffentlicht ist. Der\noder in Höhe eines Teilbetrages in Anspruch ge-          Aussteller hat zwei Monate vor der beabsichtigten\nnommen werden kann.                                      Wiederaufnahme der Wertpapiersammelbank hier-\nvon Mitteilung zu machen. Die Wertpapiersammel-\n§ 33\nbank hat spätestens einen Monat vor der Wieder-\n(1) Hat der Aussteller unter Androhung der Kraft-     aufnahme die Einzelurkunden für alle gutgeschrie-\nloserklärung zum Umtausch oder zur Bareinlösung          benen Rechte auszuliefern. Die Teilkündigungen und\naufgefordert, so kann er nicht eingereichte Schuld-      Verlosungen sind, solange nicht für alle angemelde-\nverschreibungen für kraftlos erklären. Die Kraft-        ten und anerkannten Rechte die Einzelurkunden von\nloserklärung geschieht durch Bekanntmachung im           der Wertpapiersammelbank ausgeliefert worden\nBundesanzeiger.                                          sind, in dem nach den Anleihebedingungen bestimm-\n(2) Der Aussteller hat die Einzelurkunden, die an     ten Umfang fortzusetzen, jedoch auf die ausgeliefer-\nStelle der für kraftlos erklärten Schuldverschreibun-    ten und die Wertpapiere zu beschränken, die recht-\ngen auszugeben sind, für die Berechtigten bereit zu      zeitig mit Lieferbarkeitsbescheinigungen versehen\nhalten. Er kann die in den Einzelurkunden verbrief-      oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Wertpapierbereini-\nten Rechte innerhalb von fünf Jahren seit der Kraft-     gungsgesetzes vom 19. August 1949 in Kraft geblie-\nloserklärung auch außerplanmäßig kündigen. Ein           ben sind.\nauf diese Schuldverschreibungen entfallender Ein-\n(2) Soweit die Teilkündigung oder Verlosung auf\nlösungsbetrag ist zu hinterlegen.\nGrund der Vorschriften des Absatzes 1 in der in den\n(3) · Der Aussteller hat einen Spitzenbetrag, der     Anleihebedingungen vorgesehenen Form nicht\ndurch Einzelurkunden nicht belegt werden kann, ab-       durchführbar ist, kann von den Anleihebedingungen\nzulösen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.              abgewichen werden. In der Verlosungsbekannt-\nmachung ist hierauf hinzuweisen.\nUNTERABSCHNITT 3                          (3) Sind alle Prüfungsverfahren abgeschlossen\nund die Einzelurkunden für alle anerkannten Rechte\nEinzelurkunden für Genußscheine               ausgeliefert worden, so sind die bei der Wertpapier-\nsammelbank verbleibenden Einzelurkunden in die\n§ 34                           Teilkündigungen und Verlosungen einzubeziehen.\nFür Genußscheine, die wie Schuldverschreibungen\nzu behandeln sind, gelten §§ 22 -bis 33 sinngemäß.          (4) Wertpapiere, aus denen der Aussteller auf\nGrund besonderer Vorschriften nicht in Anspruch\ngenommen werden kann, sind in Teilkündigungen\n§ 35                           und Verlosungen nicht einzubeziehen. Der Kündi-\n(1) Der Aussteller von Genußscheinen, die nicht       gungs- und Auslosungsbetrag ermäßigt sich im Ver-\nwie Schuldverschreibungen zu behandeln sind, hat         hältnis des Gesamtbetrages der nach den Absätzen 1","Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. AuJust 1953                           947\nbis 3 in die Teilkündigungen und Verlosungen ein-      stellt, daß die Arten im· Sinne des § 23 gleichwertig\nzubeziehenden Rechte zu dem Betrag der Rechte, in      sind. § 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gilt\nderen Höhe der Aussteller in Anspruch genommen         sinngemäß.\nwerden kann.\n§  40\n§ 37\nKönnen die Nummern der kraftlos gewordenen\n(1) Teilkündigungen und· Verlosungen, die nach     Stücke nicht oder nicht vollständig festgestellt wer-\nden Anleihebedingungen vorzunehmen waren, je-         den, so bestimmt die Bankaufsichtsbehörde, wie die\ndoch bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unter-     Sammelurkunde unter Abweichung von § 9 Abs. 2\nblieben sind, hat der Aussteller innerhalb von drei   des Wertpapierbereinigungsgesetzes auszustellen\nJahren nach der Wiederaufnahme mit mindestens         ist.\neinem Drittel jährlich nachzuholen. Eine innerhalb\ndieser Frist eintretende Gesamtfälligkeit bleibt un-                    UNTERABSCHNITT 3\nberührt. In die Kündigungen und Verlosungen ist\nzusätzlich auch der Nennbetrag einzubeziehen, um                       Anmeldung der Rechte\nden die Sammelurkunde nach § 2 Abs. 2 erhöht wor-                               § 41\nden ist.\n(1) Die Anmeldung von Rechten aus Schuldver-\n(2) § 36 gilt sinngemäß.                            schreibungen eines be ,timmten Ausstellers ist auch\ndann wirksam, wenn lediglich die Wertpapierart\nnicht oder nicht genau bezeichnet werden kann.\nABSCHNITT V\n(2) Ist eine frühere Anmeldung nur wegen\nWeitere Ergänzungsbestimmungen zum                mangelhafter Bezeichnung der Wertpapierart ab-\nW ertpapierbereinigungsgesetz               gelehnt oder zurückgegeben worden, so ist das Ver-\nfahren von der Prüfstelle unverzüglich aufzuneh-\nUNTERABSCHNITT 1                    men, soweit die erforderlichen Angaben aus ihren\nUnterlagen ersichtlich sind. Bereits in Ansatz ge-\nAnwendungsbereich                   brachte Kosten sind auf die endgültig erwachsenden\ndes Wertpapierbereinigungsgesetzes            Kosten anzurechnen.\n§ 38                            (3) Ist eine Anmeldung nur unterblieben, weil\ndie Wertpapierart nicht oder nicht genau bezeichnet\n(1) Die Vorschriften des W ertpa pierbereinigungs-  werden konnte, und sind die Anmeldefrist und die\ngesetzes und der Gesetze zur Anderung und Ergän-       Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den\nzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes gelten bei     vorigen Stand abgelaufen, so kann die Anmeldung\nVorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die        innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten\nBereinigung einer Wertpapierart sinngemäß auch für     nachgeholt werden. Die Frist beginnt zwei Monate\nvVertpapiere, Ersatzurkunden und Jungscheine,          nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; gegen ihre\nderen Aussteller seinen Sitz in der Zeit vom 1. April  Versäumung kann die Wiedereinsetzung in den\n1951 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den      vorigen Stand nicht gewährt werden. Die Anmeldun-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat.           gen sind unverzüglich in die Prüfstelle weiterzu-\n(2) Ein Aussteller hat im Sinne dieses Gesetzes     leiten.\nseinen Sitz in Berlin (West), wenn er seinen Sitz in       (4) Sind verschiedene Kreditinstitute als Prüf-\nBerlin hat und sich die Verwaltung im Geltungs-        stellen für die einzelnen Arten von Schuldverschrei-\nbereich dieses Gesetzes befindet. Bei Ausstellern      bungen eines Ausstellers bestätigt worden, so be-\nmit Sitz in Berlin aber ohne Verwaltung im Geltungs-   stimmt die Bankaufsichtsbehörde die Prüfstelle, die\nbereich dieses Gesetzes steht die Begründung einer     für die Bearbeitung der Anmeldungen ohne genaue\nVerwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes          Bezeichnung der Wertpapierart zuständig ist. Die\neiner Sitzverlegung in den Geltungsbereich dieses      anderen Prüfstellen haben die nach Absatz 2 aufge-\nGesetzes gleich.                                       nommenen Verfahren oder nach Absatz 3 einge-\ngangenen Anmeldungen unverzüglich an die zu-\nUNTERABSCHNITT 2                     ständige Prüfstelle abzugeben.\nVorbereitung                                               § 42\ndes Wertpapierbereinigungsver:iahrens\nAusstellung der Sammelurkunde                   Für mehrere Aktienarten desselben Ausstellers\ngilt § 41 sinngemäß.\n§ 39\n§ 43\nKönnen die nach § 4 des Wertpapierbereinigungs-\ngesetzes erforderlichen Angaben nicht für jede Art         (1) Hat der Aussteller eine Kapitalberichtigung\nvon Schuldverschreibungen desselbeIA Ausstellers       nach     der   Dividendenabgabeverordnung         vom\ngemacht werden, so kann die Kammer für Wert-           12. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 323) durch Ausgabe\npapierbereinigung in ihrer Entscheidung (§ 4 des       von Zusatzinhaberaktieq gegen Vorlage der Stamm-\nW ertpa pierbereinigungsgesetzes) die Bereinigung      urkunde, eines Gewinnanteilscheines oder eines Er-\ndieser Schuldverschreibungsarten in einem einheit-     neuerungsscheines vorgenommen, so können die\nlichen Verfahren zusammenfassen, wenn sie fest-         Bezugsrechte für mit Lieferbarkeitsbescheinigung","948                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nversehene Stammurkunden für den Inhaber der                                   UNTERABSCHNITT 5\nStammurkunde, des Gewinnanteilscheines oder des\nErneuerungsscheines ohne Angabe seines Namens                        Gutschriften auf Sammeldepotkonto\nvon einem Kreditinstitut angemeldet werden. § 41\nAbs. 2, 3 gilt sinngemäß.                                                            §  47\n(2) Der Anmeldung ist die zum Bezug erforder-             (1) Anerkannte Rechte aus einer Anmeldung mit\nliche Urkunde beizufügen.                                  ungenauer ffezeichnung der Wertpapierart (§§ 41,\n42) werden dhrch Verlosung ad die nicht fälligen\n(3) Die Prüfstelle kann das Recht des Anmelders        Schuldverschreibungsarten desselben Ausstellers, bei\nals nachgewiesen anerkennen, wenn nach ihren               denen nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 1 ein nicht\nNachweisungen die Stammurkunde in Kraft geblie-            durch Anmeldungen belegter Betrag der Sammel-\nben ist. Der Anerkennungsbescheid kann auf das           . urkunde vorhanden ist, verwiesen. Die Bankauf-\nanmeldende Kreditinstitut zu Gunsten des Inhabers          sichtsbehörde führt die Verlosung durch. Die Ver-\nder nummernmäßig zu bezeichnenden Stamm-                   losung bewirkt, daß das Recht für die durch das Los\nurkunde, des Gewinnanteilscheines oder Erneue-             bestimmte Schuldverschreibungsart als anerkannt\nrungsscheines ausgestellt werden.                          gilt.\n(2) Soweit die nicht fälligen Schuldverschreibungs-\n§ 44                            arten nicht ausreichen, um das Verfahren nach Ab-\n(1) Anmeldungen zur Wertpapierbereinigung und           satz 1 durchzuführen, werden die Rechte auf die ge-\nAnträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand          samtfälligen oder teilfälligen Arten verwiesen, bei\ngelten als verspätet (§ 24 Abs. 1 des Wertpapier-          denen sich für den gleichen Zeitpunkt unter Zu-\nbereinigungsgesetzes), wenn sie                            grundelegung der Summe der angemeldeten Rechte\nnach den Grundsätzen der Schlußrechnung (§§ 11, 12)\n1. später als sechs Monate nach dem Inkraft-       ergibt, daß der Sollbetrag höher ist als der Istbetrag.\ntreten dieses Gesetzes und                      Reichen auch diese Schuldverschreibungsarten nicht\n2. später als zwei Jahre nach dem Stichtag         aus, so ist § 39 des Wertpapierbereinigungsgesetzes\n(§ 6 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungs-         sinngemäß anzuwenden.\ngesetzes)                                          (3) Die Absätze 1, 2 gelten sinngemäß für An-\nbei der Prüfstelle eingehen.                               meldungen mit ungenauer Bezeichnung der Aktien-\nart (§ 42).\n(2) Uberleitungsanmeldungen (§ 20 des Wertpa-\npierbereinigungsgesetzes) können nur bis zu dem                                      §  48\nin Absatz 1 genannten Zeitpunkt vorgenommen\nwerden.                                                      Die Vorschrift des § 39 Abs. 3 des Wertpapierbe-\nreinigungsgesetzes gilt sinngemäß\nUNTERABSCHNITT 4\n1. für rechtzeitige Anmeldungen, die nach Absen-\nBeweis der Rechte                              dung der Anzeige an die Wertpapiersammel-\nbank (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierbereini-\n§ 45                                   gungsgesetzes), jedoch noch vor Ablauf der\nDer Feststellung, daß das anzuerkennende Recht                 Frist des § 44 Abs. 1 bei der Prüfstelle einge-\nnachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, bedarf es                 gangen sind;\nnicht, wenn das Recht auch bei einer Anerkennung               2. für Anmeldungen        von  Zusatzinhaberaktien\nals glaubhaft gemacht voll berücksichtigt wird. Das                nach§ 43.\nanerkannte Recht ist wie ein nachgewiesenes Recht\nzu behandeln.\nUNTERABSCHNITT 6\n§ 46\n(1) Anmeldungen, die sich auf Wertpapiere be-                   Sorgfalts- und Geheimhaltungspflichten\nziehen, welche bereits getilgt oder eingelöst sind,\n§ 49\ndürfen nicht aus diesem Grunde abgelehnt werden,\nwenn der Einlösungsbetrag bei einer dritten Stelle            (1) Werden durch eine zum Schadensersatz ver-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes verblieben ist          pflichtende Handlung die Anmelder oder ein Teil\n(§ 7 Abs. 2). Der Anmelder hat sein Eigentum oder           der Anmelder im Gutschriftverfahren oder die un-\nMiteigentum bis zum Zeitpunkt der Einlösung zu             bekannten Berechtigten an dem nicht durch Gut-\nbeweisen.                                                  schriften belegten Betrag der Sammelurkunde (§ 38\nAbs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) geschä-\n(2) Ist eine solche Anmeldung abgelehnt oder            digt, so ist der Schadensersatz von dem Ersatzpflich-\nzurückgenommen worden, weil das angemeldete                tigen zu Gunsten der Geschädigten an die ·wert-\n\\i\\Tertpapier .bereits getilgt oder eingelöst ist, so ist  papiersammelbank zu leisten.\ndas Verfahren von der Prüfstelle unverzüglich auf-\nzunehmen, wenn sie feststellt, daß die Voraus-                (2) Wird Schadensersatz durch Lieferung in Kraft\nsetzungen für eine Anerkennung nach Absatz 1 ge-           gebliebener oder neu ausgefertigter Wertpapiere\ngeben sind. Bereits in Ansatz gebrachte Kosten sind        geleistet, so hat die Wertpapiersammelbank unter\nauf die endgültig erwachsenden Kosten anzurechnen.         Benachrichtigung der Prüfstelle entweder","Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953                          949\n1. die Wertpapiere der Sammelurkunde oder                                 § 52\ndem Sammelbestand der Einzelurkunden\nHatte die Prüfstelle vor dem Inkrafttreten dieses\nzuzufügen und dem Betrag der Sammel-\nGesetzes mit dem Aussteller zur Abgeltung ihrer\nurkunde zuzurechnen oder\nAnsprüche aus § 59 Abs. 2 des Wertpapierbereini-\n2. die Wertpapiere zu vernichten; die in dem    gungsgesetzes einen festen Betrag vereinbart, so hat\nvernichteten Wertpapier verbrieften Rechte  der Aussteller, wenn nicht etwas anderes ausdrück-\nwerden durch die Sammelurkunde, die auf     lich vereinbart ist, darüber hinaus die angemessenen\nErsuchen der Prüfstelle von dem Aussteller  Aufwendungen zu erstatten, die der Prüfstelle durch\nentsprechend zu erhöhen ist, neu verbrieft. die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz übertragenen\n(3) Wird Schadensersatz durch Ubertragung von        Aufgaben entstehen.\nGutschriften auf Sammeldepotkonto, von Miteigen-\ntumsanteilen am Sammelbestand oder von Zutei-                           UNTERABSCHNI'TT 8\nlungsrechten geleistet, so sind diese Ubertragungen\nder Prüfstelle mitzuteilen. Die übertragenen Beträge                 Verschiedene Vorschriften\nsind von der Prüfstelle bei den Berechnungen im\nVerfahren nach § 36 des Wertpapierbereinigungs-                                  § 53\ngesetzes zu berücksichtigen.\n(1) Die Kammer für Wertpapierbereinigung kann\n(4) Wird Schadensersatz in Geld geleistet, so       auf Antrag der Bankaufsichtsbehörde das Bereini-\nüberweist die Wertpapiersammelbank zu Gunsten          gungsverfahren für eine Wertpapierart einstweilen\nder Anmelder, deren anerkannte Rechte nicht voll       einstellen, wenn seine weitere Durchführung wirt-\nberücksichtigt worden sind, anteilig die entsprechen-  schaftlich nicht gerechtfertigt ist. Die Kammer für\nden Beträge. Die Prüfstelle ist zu benachrichtigen.    Wertpapierbereinigung ordnet auf Antrag der\nBankaufsichtsbehörde die Fortsetzung des Verfah-\n§ so·                        rens an, wenn sich nachträglich ergibt, daß seine\nDurchführung mit Rücksicht auf die Interessen eines\n(1) Zur selbständigen Wahrnehmung der Rechte        Beteiligten wirtschaftlich geboten ist.\nder Gesamtheit der Geschädigten(§ 49 Abs. 1) ist auf\nAntrag der für die Prüfstelle zuständigen Bankauf-        (2) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 soll der\nsichtsbehörde durch die Kammer für Wertpapier-         Aussteller gehört werden. Für die Anfechtung der\nbereinigung das Amt für Wertpapierbereinigung als      Entscheidung gilt § 4 Abs. 3 des Wertpapierbereini-\nVertreter zu bestellen. Das gleiche gilt, wenn die     gungsgesetzes. Die Bankaufsichtsbehörde hat die\nunbekannten Berechtigten, denen der nach § 12 fest-    rechtskräftige Einstellung oder Fortsetzung des Ver-\nzustellende Anspruch gegen den Aussteller zusteht,      fahrens auf Kosten des Ausstellers im Bundes-\ngeschädigt sind.                                       anzeiger bekanntzumachen.\n(2) Auf Antrag ist dem Vertreter für die Durch-        (3) Ist die Anmeldefrist (§ 17 des Wertpapierbe-\nführung eines Rechtsstreites einstweilige Kosten-      reinigungsgesetzes) oder die Frist für den Antrag\nbefreiung zu bewilligen. §§ 115 bis 117, 118 Abs. 1,   auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32\n§ 119 Abs. 1, §§ 120, 123, 124, 126 und 127 Satz 1     Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) im Zeit-\nder Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.               punkt der Bekanntmachung der einstweiligen Ein-\nstellung noch nicht abgelaufen, so beginnt die volle\nFrist erneut mit dem Tage nach der Bekanntmachung\nUNTERABSCHNITT 7                     der Fortsetzung des Verfahrens. Im übrigen hat die\neinstweilige Einstellung des Verfahrens .keinen Ein-\nKosten des Ver~ahrens                 fluß auf den Lauf von Fristen zur Einlegung von\nRechtsmitteln und Rechtsbehelfen.\n§ 51\n(1) Für die Entscheidung der Kammer für Wert-                                 § 54\npapierbereinigung werden vom Aussteller folgende\nGebühren erhoben:                                         (1) Die Wertpapiersammelbank ist berechtigt und\n1. im Verfahren nach § 11 Abs. 4, § 19, wenn   verpflichtet, die unbekannten Berechtigten an dem\ndie Einwendungen des Ausstellers zurück-    nicht durch Anmeldungen belegten Betrag der Sam-\ngewiesen werden, das Doppelte der vollen    melurkunde bei der Einziehung der darauf entfallen-\nGebühr (§ 26 der Kostenordnung),            den Kapitalbeträge, Zinsen und Gewinnanteile sowie\n.bei der Entgegennahme darauf entfallender Wert-\n2. im Verfahren nach§ 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1   papiere und bei der Einziehung von Zinsen oder\ndie volle Gebühr (§ 26 der Kostenordnung),   Gewinnanteilen auf diese Wertpapiere zu vertreten.\n3. im Verfahren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 die    Sie ist berechtigt, Bezugsrechte zu verwerten. Ge-\nHälfte der vollen Gebühr (§ 26 der Kosten-  winnanteile für Namensaktien kann die W.ertpapier-\nordnung),                                   sammelbank einziehen, ohne im Aktienbuch einge-\n4. im Verfahren nach §§ 64 bis 71 die in § 59   tragen zu sein.\ndes Wertpapierbereinigungsgesetzes be-         (2) Geldbeträge, die auf den nicht durch Gut-\nstimmten Gebühren.                         schriften belegten Betrag der Sammelurkunde ent-\n(2) Der Wert bestimmt sich in den Fällen des Ab-    fallen, hat die Wertpapiersammelbank zu Gunsten\nsatzes 1 in jedem Rechtszuge nach § 24 Abs. 2 der      der unbekannten Berechtigten verzinslich anzulegen\nKostenordnung.                                         und treuhänderisch zu verwalten.","950                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 55                           schieden worden ist. Wird Befreiung gewährt, so ist\nBei der Berechnung der nach Gesetz oder Satzung      § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung von\nfür einen Beschluß der Hauptversammlung einer           Mitgliedschaftsrechten aus Aktien während der\nAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf       Wertpapierbereinigung oder § 14 Abs. 2 des ent-\nAktien erforderlichen Stimmen- oder Kapitalmehr-        sprechenden Gesetzes des Landes Berlin nicht anzu-\nheit bleibEn die Stimmen und der Kapitalbetrag, die     wenden. Die Einberufung zur Hauptversammlung\nauf einen durch Anmeldungen nicht belegten Betrag       (§ 105 Abs. 2 des Aktiengesetzes) muß auf die Be-\neiner für Aktien der Gesellschaft ausgestellten         freiung ausdrücklich hinweisen.\nSammelurkunde entfallen, außer Ansatz; bedarf ein\nBeschluß nach Gesetz oder Satzung der Zustimmung                                  § 58\nbestimmter Aktionäre, so ist die Zustimmung der            Gegen dieVersäumung der Einspruchsfrist und der\nunbekannten Berechtigten des durch Anmeldungen          Frist zur Einlegu11g der sofortigen Beschwerde kann\nnicht belegten Betrages der Sammelurkunde nicht         Wiedereinsetzuny in den vorigen Stand nicht ge-\nerforderlich.                                           währt werden.\n§ 59\n§ 56\nDie Ausgabe von Einzelurkunden nach Maßgabe\n(1) Kommt der Aussteller seinen Zahlungsver-         dieses Gesetzes begründet keine Wertpapiersteuer-\npflichtungen nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 16 oder   pflicht und bedarf keiner Genehmigung' nach dem\naus der Sammelurkunde nicht nach, so kann die           Gesetz über den Kapitalverkehr vom 15. Dezember\nBankaufsichtsbehörde, die für den Sitz des Ausstel-     1952 (Bundesgesetzbl. I S. 801). Die Einzelurkunden\nlers zuständig ist, zur Wahrnehmung der Rechte der      gelten für das Erste Gesetz zur Förderung des Ka-\nGläubiger einen gemeinsamen Vertreter bestellen.        pitalmarkts vom 15. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I\nDer Aussteller hat die Kosten, die durch die Bestel-    S. 793) als vor dem 1. Januar 1952 ausgegeben und\nlung und Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters ent-      stehen für die Anwendung des Gesetzes über eine\nstehen, zu tragen. Führt der gemeinsame Vertreter       vorübergehende Erweiterung der Geschäfte der\neinen Rechtsstreit und fallen in diesem die Kosten      Hypotheken- unc1 Schiffspfandbriefbanken vom\nden Gläubigern zur Last, so haftet der Aussteller für\n5. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 353) den alten\ndie Kosten des Rechtsstreites, unbeschadet seines       Urkunden gleich.\nRückgriffs gegen die Gläubiger.\n(2) Durch die Bestellung eines Vertreters nach\nUNTERABSCHNITT 9\nAbsatz 1 wird die Befugnis des Anmelders, An-\nsprüche aus einem anerkannten Recht geltend zu                        Sondervorschriften für Kuxe\nmachen, nicht berührt.\n§ 60\n§ 57                              (1) Ist  im  Gewerkenbuch    ein  Gewerke   eingetra-\ngen, auf den keine anerkannte oder schwebende\n(1) Haben nach Abschluß aller Prüfungsverfahren\nAnmeldung zurückgeführt werden kann, so hat die\neiner Wertpapierart die anerkannten Rechte Gut-\nPrüfstelle im Benehmen mit dem Aussteller für die-\nschrift auf Sammeldepotkonto oder Zahlung nach § 1 .\nsen Gewerken eine Anmeldung vorzunehmen.\noder § 2 Abs. 1 Nr. 1 erhalten, so gibt die Bankauf-\nsichtsbehörde die Beendigung des Wertpapierberei-          (2)  Im   Prüfungsverfahren    ist festzustellen,  ob\nnigungsverf ahrens für diese Wertpapierart auf          dieser   Gewerke   oder  ein Rechtsnachfolger,   für den\nKosten des Ausstellers im Bundesanzeiger bekannt. bisher keine Anmeldung vorliegt, den Beweis nach\nDas gleiche gilt, wenn alle Stücke einer Wertpapier-    § 21 des Wertpapierbereinigungsgesetzes führen\nart mitLieferbarkeitsbescheinigungen versehen sind. kann. Der Kux ist für den anzuerkennen, für den\ndieser Beweis ubracht wird.\n(2) Ist für jede von einer Aktiengesellschaft oder\nKommanditgesellschaft auf Aktie!). ausgegebene,            (3) Ist die Deutsche Reichsbank als Gewerke für\nnach dem Wertpapierbereinigungsgesetz zu bereini- in den Treuhandgiroverkehr in Kuxen eingelieferte\ngende Aktienart die Beendigung des Wertpapier- Kuxe eingetragen, so gelten die Absätze 1 und 2\nbereinigungsverfahrens bekanntgemacht, so ist vom mit der Maßgabe, daß der aus dem Treuhandgiro-\nTage nach der letzten Bekanntmachung an § 14 des        verkehr    Berechtigte von  der Prüfstelle zu ermitteln\nGesetzes über die Ausübung von Mitgliedschafts- und die Anmeldung für ihn vorzunehmen ist.\nrechten aus Aktien während der Wertpapierbereini-\ngung vom 9. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl. S. 690)                                  § 61\noder § 14 des entsprechenden Gesetzes des Landes           (1) Teilgutschriften (§ 39 des Wertpapierbereini-\nBerlin vom 4. Januar 1951 (Verordnungsbl. für Berlin gungsgesetzes) werden nicht erteilt.\nTeil I S. 38) nicht mehr anzuwenden.                       (2) Ubersteigt die Summe der angemeldeten\n(3) Die Bankaufsichtsbehörde kann auf Antrag Rechte die Sammelurkunde, so werden die rechts-\nvon der Einhaltung des§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über kräftig anerkannten Rechte, die sich auf einen\ndie Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien bestimmten im Gewerkenbuch eingetragenen Kux\nwährend der Wertpapierbereinigung oder des § t4 beziehen, gutgeschrieben. Die übrigen anerkannten\nAbs. 1 des entsprechenden Gesetzes des Landes Ber- Rechte erhalten nach Abschluß aller Prüfungsver-\nlin befreien, wenn über nicht mehr als fünfzig An- fahren Gutschrift, und zwar die nachgewiesenen\nmeldungen für die von der Gesellschaft ausgegebenen Rechte vor den glaubhaft gemachten. Ubersteigt hier-\nnach dem Wertpapierbereinigungsgesetz zu berei- bei die Summe der anerkannten Rechte den rest-\nnigenden Aktienarten noch nicht rechtskräftig ent- lichen Teil der Sammelurkunde, so steht dieser den","Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953                           951\nanerkannten Bcrechligten als Miteigentum nach         bereinigungsgesetzes, des Gesetzes zur Änderung\nBruchteilen zu.                                      und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes\n§ 62                         und dieses Gesetzes sinngemäß, soweit sich nicht aus\n(1) Als Einzelurkunden dürfen nur neu ausgefer-   diesem Abschn!tt etwas anderes ergibt.\ntigte Urkunden verwendet werden. § 25 Abs. 1\nSatz 1 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß Einzel-                            § 66\nurkunden nur für die rechtskräftig anerkannten           (1) Vom Tage der Bekanntmachung der rechts-\nKuxe einzuliefern sind. Im übrigen gelten §§ 27 und   kräftigen Feststellung durch die Kammer für Wert-\n28 Abs. 1 sinngemäß.                                 papierbereinigung an dürfen Lieferbarkeitsbescheini-\n(2) Bei der Ausfertigung der Einzelurkunden ist    gungen nicht mehr ausgestellt werden.\nder Name des Inhabers zunächst in die Urkunde            (2) Schuldverschreibungen, für die keine Liefer-\nnicht einzutragen. Die Anmeldestelle hat die Aus-     barkeitsbesdleinigungen ausgestellt sind, gelten im\nlieferung der auf die Gutschrift entfallenden Einzel-  Geltungsbereich dieses Gesetzes als kraftlos.\nurkunden für die Berechtigten aus dem Sammelbe-          (3) Der Betrag der Sammelurkunde bestimmt sich\nstand zu verlangen. Sie hat der Gewerkschaft zu-      nach der Summe der rechtskräftig anerkannten\ngleich die Angaben über die Person des Anmelders      Rechte.\n(§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierbereinigungs-                               § 67\ngesetzes) anzuzeigen; dies gilt auch dann, wenn der\n(1) Die Anmeldung einer Schuldverschreibung\nBerechtigte, für den die Auslieferuny verlangt wird,\nnach § 5 der Fünfunddreißigsten Durchführungs-\nnicht der Anmelder ist. Bei der Auslieferung ist die\nverordnung zum Umstellungsgesetz gilt als Anmel-\nEinzelurkunde durch Eintragung des Namens des\ndung zu diesem Verfahren, sofern für das Stück eine\nAnmelders als Inhaber zu vervollständigen.\nLieferbarkeitsbescheinigung nicht ausgestellt ist. Die\nPflicht des Anmelders, die Anmeldung zu ergänzen,\n§ 63\nbleibt unberührt.\nDie Gewerkschaft hat das Gewerkenbuch im Be-          (2) Befindet sich die Schuldverschreibung im Be-\nnehmen mit der Prüfstelle nach den Anzeigen der       sitz des Anmelders, so ist sie der Prüfstelle einzu-\nAnmeldestellen zu berichtigen. Bei den Kuxrechten,    reichen.\nderen Anmeldung im Prüfungsverfahren rechts-                                   § 68\nkräftig abgelehnt worden ist, ist dies im Gewerken-      Auf den Beweis der Rechte ist § 21 des Wert-\nbuch zu vermerken.\npapierbereinigungsgesetzes mit der Maßgabe anzu-\nwenden, daß an die Stelle des Inkrafttretens des\nABSCHNITT VI                       Wertpapierbereinigungsgesetzes das Inkrafttreten\ndieses Gesetzes tritt.\nVerlagerte Geldinstitute mit Sitz außerhalb\ndes Geltungsbereiches dieses Gesetzes\n§ 69\n§ 64\nAnmeldungen sind außer in den Fällen des § 24\n(1) Die nach§ 3 der Fünfunddreißigsten Durchfüh-   Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Wertpapierbereinigungs-\nrungsverordnung zum Umstellungsgesetz als ver-        gesetzes unzulässig, wenn das verlagerte Geld-\nlagert anerkannten Geldinstitute, die aus Schuld-     institut wegen der Verbindlichkeiten aus den ange-\nverschreibungen in Anspruch genommen werden           meldeten Wertpapieren nicht in Anspruch genom-\nkönnen, für welche die Voraussetzungen für eine       men werden kann.\nBereinigung nicht gegeben sind, haben bei der\nKammer für Wertpapierbereinigung für die aus-                                  § 70\ngegebenen Schuldverschreibungsarten die Feststel-        Im Anerkennungsbescheid ist festzustellen, ob für\nlung zu beantragen, daß die Voraussetzungen für die   das anerkannte Recht die Voraussetzungen des § 6\nBereinigung nach den Vorschriften dieses Abschnittes  Abs. 1 Nr. 2 oder des § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Fünfund-\ngegeben sind.                                         d:reißigsten Durchführungsverordnung zum Umstel-\n(2) In dem Antrage sind, soweit möglich, Gesamt-   lungsgesetz gegeben sind.\nbetrag, Stückelung, Ausgabejahr, Buchstaben- und\nSerienbezeichnung und sonstige Merkmale für jede                               § 71\neinzelne Wertpapierart anzugeben. Können die An-\nDie im Prüfungsverfahren anerkannten Anmelder\ngaben nicht vollständig gemacht werden, so ent-\nhaben keinen Anspruch auf Auslieferung neuer\nscheidet die Kammer für Wertpapierbereinigung\nEinzelurkunden.\nzugleich über eine notwendige Zusammenfassung\nmehrerer oder aller Wertpapierarten.\n(3) Die örtliche Zuständigkeit der Kammer für                         ABSCHNITT VII\nWertpapierbereinigung wird durch den Sitz des                          Schlußvorschriiten\nGeldinstitutes nach § 2 der Fünfunddreißigsten\nDurchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz                                  § 72\nbestimmt.\nSoweit dieses Gesetz auf das Wertpapier-\n§ 65\nbereinigungsgesetz und das Gesetz zur Anderung\nFür das Bereinigungsverfahren gelten in den        und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes\nFällen des § 64 die Vorschriften des Wertpapier-      Bezug nimmt, sind darunter je nach dem Geltungs-"]}