{"id":"bgbl1-1953-51-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":51,"date":"1953-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Verordnung zum Schutze der Wirtschaft","law_date":"1953-08-20T00:00:00Z","page":939,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["939\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                     Ausgegeben zu Bonn am 21. August 1953                                                                                                       Nr. 51\nTag                                                                Inhalt:                                                                                           Seite\n20. 8. 53   Gesetz zur Änderung der Verordnung zum Schutze der Wirtschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          939\n20. 8. 53   Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes                                                                                940\n20. 8. 53  Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung                                                 ......................                         952\n20. 8. 53   Gesetz über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen . . . . . . . . . . .                                                               967\n18. 8. 53  Verordnung über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundes-\nversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    971\n18. 8. 53   Zweite Verordnung über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Bun-\ndesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         973\n14. 8. 53  Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         974\nIn Teil II Nr. 14, ausgegeben am 20. August 1953, sind verkündet: Gesetz über die Verlängerung der im § 3 des Gesetzes\nüber die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über\ndie deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich enthaltenen Fristen. -                                                                      Gesetz über\nden deutsch-chilenischen Briefwechsel vom 6. September 1952 betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter\nin der Zeit vom 1. Juli 1952 bis 30. Juni 1953. - Gesetz betreffend das übereinkommen der Internationalen Arbeits-\norganisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft. -\nGesetz über das Abkommen vom 1. April 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigt.~n Staaten\nvon Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbands ergeben.\nGesetz zur Änderung\nder Verordnung zum Schutze der Wirtschaft.\nVom 20. August 1953.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                                            Artikel 3\nsen:                                                                                   Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nArtikel 1                                                  dung in Kraft.\nDie Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze\nder Wirtschaft vom 9. März 1932 (Reichsgesetzbl. I\nS. 121). wird wie folgt geändert:                                                       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nIm.Ersten Teil wird in § 1 Abs. 2 an Stelle des durch\n§ 1 des Gesetzes über das Zugabewesen vom 12. Mai                                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n1933 (Reichsgesetzbl. I S. 264) gestrichenen Buch-\nBonn, den 20. August 1953.\nstaben e die folgende Ausnahme von Zugabever-\nboten neu eingefügt:\nDer Bundespräsident\n„e) wenn Zeitschriften, die überwiegend der                                                                        Theodor Heuss\nWerbung von Kunden (Kundenzeitschriften)\ndienen, unentgeltlich an den Verbraucher ab-                                                            Der Bundes k an z 1 er\ngegeben werden und in ihrem Kostenaufwand                                                                           Adenauer\ngeringwertig sind;\".\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                                   Für den Bundesminister für Wirtschaft\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952                                           Der Bundesminister der Finanzen\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.                                                                                  Schäffer"]}