{"id":"bgbl1-1953-50-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":50,"date":"1953-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/50#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_50.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Ergänzung der Bundeswahlordnung","law_date":"1953-08-17T00:00:00Z","page":937,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 50- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August1953                          937\nVerordnung zur Ergänzung der Bundeswahlordnung.\nVom 17. August 1953.\nAuf Grund des § 51 des Wahlgesetzes zum zwei-                                  § 69c\nten Bundestag und zur Bundesversammlung vom                                   Wahlhandlung\n8. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 470) wird verordnet:\n(1) Die Stimmen werden täglich von acht bis\nachtzehn Uhr, bei Bedarf nach Anordnung der Ge-\nArtikel I\nmeindebehörde auch außerhalb dieser Zeit ent-\nDie Bundeswahlordnung vom 15. Juli 1953 (Bun-            gegengenommen. Die Gemeindebehörde macht die\ndesgesetzbl. I S. 514) wird durch Einfügung des fol-        Wahlzeiten öffentlich bekannt.\ngenden Unterabschnitts in Abschnitt V ergänzt:\n(2) Der Wähler hat durch Vorweisung von\nn5, Wahlverfahren für andere Personen, die sich          Reisepapieren oder auf andere Weise glaubhaft\nam Wahltage im Ausland befinden                 zu machen, daß er sich am allgemeinen Wahltage\nim Ausland aufhält.\n§  69a\n(3) Am allgemeinen Wahltage übergeben Wahl-\nWahlbezirke für Auslandsreisende                vorsteher und Beisitzer nach Schluß der Wahlzeit\n(1) Personen, die sich als Auslandsreisende am        die Wahlscheine und die verschlossene Wahlurne\nWahltage im Ausland befinden, können ihr Wahl-           an den Wahlvorsteher eines von der Gemeinde-\nrecht an den sieben Tagen vor dem allgemeinen            behörde bestimmten Wahlbezirks. Dort bleibt die\nWahltage vor einem besonderen Wahlvorstand               Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimm-\nin bestimmten Gemeinden mit größerem Grenz-              abgabe verschlossen. Ihr Inhalt wird mit dem\nverkehr ausüben, wenn sie einen Wahlschein be-           Inhiilt der allgemeinen Wahlurne vermengt und\nsitzen.                                                  zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks aus-\ngezählt. Der Vorgang wird in der Wahlnieder-\n(2) Der Landeswahlleiter bestimmt, in welchen         schrift vermerkt.\nWahlkreisen und Gemeinden Wahlbezirke für\nAuslandsreisende zu bilden sind und macht sie                                  §  69d\nöffentlich bekannt. Er teilt sie dem Bundeswahl-\nWahlniederschrift\nleiter zur öffentlichen Bekanntgabe im Bundes-\ngebiet mit.                                                 (1) Nach Abgabe der Stimmzettel und der Wahl-\n(3) Der Kreiswahlleiter bestimmt die Wahl-            scheine ist eine Niederschrift über die Wahlhand-\nräume im Einvernehmen mit der zuständigen                lung nach § 69 c zu fertigen und von den Mitglie-\nGemeindebehörde.                                         dern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Die\nWahlniederschrift soll sich, soweit möglich, dem\n(4) Für die Wahl gelten, soweit im folgenden          Muster der Anlage 15 anschließen.\nnichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vor-\nschriften.                                                  (2) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlnieder-\n§ 69b\nschrift nebst Anlagen der Geineindebehörde.\"\nWahlvorstand\nArtikel II\nDer besondere Wahlvorstand besteht aus dem            Der bisherige Unterabschnitt 5 des Abschnitts V\nWahlvorsteher oder seinem Stellvertreter und           wird Unterabschnitt 6.\nzwei Beisitzern aus dem Kreis der Wahlberech-\ntigten des Wahlkreises. Sie werden vom Kreis-\nwahlleiter berufen. Wahlvorsteher und Stellver-                            Artikel III\ntreter können täglich, Beisitzer halbtäglich ge-         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nwechselt werden.                                       kündung in Kraft.\nBonn, den 17. August 1953.\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nvon Lex"]}