{"id":"bgbl1-1953-50-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":50,"date":"1953-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/50#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_50.pdf#page=5","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung","law_date":"1953-08-13T00:00:00Z","page":935,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr.50-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.August1953                             935\nZweite Verordnung zur Änderung\nder Verordnung zur Durchführung des§ 33d derGewerbeordnung.\nVom 13. August 1953.\nAuf Grund des § 33 d Abs. 2 der Gewerbeordnung              (2) Das Zulassungszeichen und der Abdruck\nin der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1933           des Zulassungsscheines haben dieselbe fortlau-\n(Reichsyesetzbi. I S. 1080) und des § 2 des Preis-          fende Nummer zu enthalten; im Zulassungs-\ngesetzes vom 10. April 1948 (WiGBI.S.27)/3.Februar          zeichen sind außerdem Name und Wohnort des\n1949 (WiGBl. S. 14) / 21. Januar 1950 (Bundesgesetzbl.      Antragstellers anzugeben. Die Bundesanstalt\nS. 7) / 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 274) / 25. Sep-    gibt das Zulassungszeichen und den Abdruck des\ntember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 681) / 23. Dezember         Zulassungsscheines gegen Zahlung einer Gebühr\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 824) und 29. März 1951 (Bun-       von 30 Deutsche Mark an den Antragsteller aus.\"\ndesgesetzbl. I S. 223) in der sich aus § 37 des Gesetzes\n5. § 8 erhält folgende Fassung:\nüber die Investitionshilfe der gewerblichen Wirt-\nschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7)                                   ,,§ 8\nergebenden Fassung in Verbindung mit Artikel 129               (1) Der Antragsteller ist verpflichtet, an jedem\nAbs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik             Spielgerät, das nach § 1 Abs. 1 aufgestellt werden\nDeutschland wird im Einvernehmen mit dem Bundes-            soll, uas Zulassungszeichen, die Spielregeln mit\nminister des Innern und mit Zustimmung des Bundes-          Angabe der Mindestdauer des Spielablaufes und\nrates verordnet:                                            den Gewinnplan deutlich sichtbar anzubringen.\nArtikel 1                            Der Abdruck des zum Zulassungszeichen gehören-\nden Zulassungsscheines ist von dem Aufsteller\nDie Verordnung zur Durchführung des § 33 d der\noder einer von ihm beauftragten Person am Auf-\nGewerbeordnung von 22. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I\nstellungsort bereitzuhalten, es sei denn, daß der\nS. 683) in der Fassung der Verordnungen vom 7. No-\nAbdruck des Zulassungsscheines von der Geneh-\nvember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 643) und vom\nmigungsbehörde in Verwahrung genommen ist.\n27. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 748) wird wie folgt\ngeändert:                                                      (2) Die Spielregeln und der Gewinnplan können\nbei Spielgeräten, die auf Jahrmärkten, Schützen-\n1. § 4 Abs. 3 wird aufgehoben.\nfesten sowie ähnlichen unter freiem Himmel\n2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                      gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen von\n,, (1) Die Gebühr für die Zulassung eines Muster-    vorübergehender Dauer aufgestellt werden, auch\ngerätes wird von <ler Bundesanstalt innerhalb           unmittelbar neben dem Gerät deutlich sichtbar\neines Gebührenrahmens von 30 bis 200 Deutsche           angebracht werden.\"\nMark festgesetzt. Die Höhe der Gebühr richtet\nsich nach der Art des Mustergerätes und nach dem     6. § 10 erhält folgende Fassung:\njeweils notwendigen Verwaltungsaufwand. Die                                     ,,§ 10\nHälfte der Gebühr ist bei Einreichung des An-              {1) Die Genehmigung zur Aufstellung eines zu-\ntrages, der Rest bei Aushändigung des Zulassungs-       gelassenen Gerätes darf nur versagt werden,\nscheines zu entrichten. Bei Ablehnung des Zu-                   1. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen\nlassungGantrages wird nur die halbe Gebühr                         sich ergibt, daß der Aufsteller oder der\nerhoben.\"                                                          Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das\n3. § 6 erhält folgende Fassung:                                        Spielgerät aufgestellt werden soll, die\n,,§ 6                                    für die Aufstellung von Spielgeräten er-\n(1) Aufsteller von Spielgeräten sind verpflich-                 forderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt;\ntet, Spielgeräte, die den in dem Zulassungsschein               2. wenn der Aufstellungsplatz für ein Spiel-\nbezeichneten Merkmalen nicht mehr entsprechen,                     gerät insbesondere im Hinblick auf den\nunverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen.                            Schutz Jugendlicher ungeeignet er-\n(2) Die Bundesanstalt kann die Zulassung eines                 scheint; ungeeignet für die Aufstellung\nMustergerätes widerrufen, wenn Tatsachen be-                       von Spielgeräten, bei denen Geld oder\nkannt werden, die zur Versagung der Zulas;ung                      Wertmarken verabfolgt werden, sind\ngeführt hätten oder wenn der Antragsteller zu-                     Jahrmärkte, Schützenfeste oder ähnliche\ngelassene Geräte an den in dem Zulassungs-                         gelegentlich unter freiem Himmel statt-\nschein bezeichneten Merkmalen verändert hat                        findende Veranstaltungen von vorüber-\noder solche Änderungen duldet.\"                                    gehender Dauer sowie Ortlichkei ten, die\nvornehmlich von Jugendlichen besucht\n4. § 7 erhält folgende Fassung:\nwerden, wie Sportplätze, Badeanstalten,\n;,§ 7                                     Sport- und Jugendheime, einschließlich\n(1) Für jedes Stück eines zugelassenen Muster-                  der dort betriebenen Gaststätten; der\ngerätes, das gewerbsmäßig auf öffentlichen                         Losbriefverkauf auf offenen Straßen und\nWegen, Straßen und Plätzen oder an anderen                         Plätzen im Rahmen genehmigter Lotte-\nöffentlichen Orten aufgestellt werden soll, ist                    rien zu karitativen Zwecken mit Hilfe\nein Zula~sungszeichen und ein Abdruck des Zu-                      mechanisch betriebener Spielgeräte kann\nlassungsscheines auszugeben.                                       abweichend hiervon genehmigt werden;","93&                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n3. wenn die Aufstellung des Spielgerätes                1. wenn das Spielgerät den im Zulassungs-\neine Beeinträchtigung der öffentlichen                 schein bezeichneten Merkmalen nicht ent-\nOrdnung befürchten läßt, insbesondere                  spricht,\nim Hinblick auf die örtliche Lage oder die          2. wenn die Zulassung widerrufen oder die\nZahl von bereits aufgestellten Spiel-                  Aufstellungsgenehmigung       zurückgenom-\ngeräten.                                               men ist,\n(2) Die Genehmigung muß Personen versagt                    3. wenn die Frist für die Zulassung oder Auf-\nwerden, die in den letzten fünf Jahren vor                       stellung abgelaufen ist.•\nStellung des Antrages wegen verbotenen Glücks-        8. § 12 wird wie folgt geändert:\nspiels, Diebstahls, Unterschlagung, Betruges oder          a) Absatz 1 wird aufgehoben; Absatz 2 wird Ab-\neiner sonstigen aus Eigennutz begangenen straf-                satz 1; Absatz 3 wird Absatz 2.\nbaren Handlung oder auf Grund des § 146 Abs. 1\nb) Dem § 12 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz\nNr. 5 der Gewerbeordnung rechtskräftig ver-\nangefügt:\nurteilt worden sind. Bei nur einmaliger V er-\nurteilung wegen verbotenen Glücksspiels oder                   .In diesen Richtlinien muß bestimmt werden,\nbei nur einmaliger Verurteilung auf Grund des                  daß Spielgeräte, die nicht auf Jahrmärkten,\n§ 146 Abs. 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung kann die                Schützenfesten oder ähnlichen, gelegentlich\nGenehmigung ausnahmsweise mit Zustimmung                       unter freiem Himmel stattfindenden Ver-\nder höheren Verwaltungsbehörde erteilt werden,                 anstaltungen von vorübergehender Dauer auf-\nwenn auf eine Geldstrafe von nicht mehr als ein-               gestellt werden sollen, nur dann zugelassen\nhundert Deutsche Mark erkannt worden ist.                      werden dürfen,\n1. wenn die Dauer des Spielablaufes min-\n(3) In der schriftlich zu erteilenden Genehmi-                  destens 15 Sekunden beträgt und\ngung sind die Ortlichkeiten, an denen das Spiel-\n2. wenn der Einsatz -,10 Deutsche Mark be-\ngerät aufgestellt werden darf, sowie etwaige\nträgt sowie der Höchstgewinn im Betrage\nAuflagen, Befristungen und sonstige Beschrän-\noder im Werte eine Deutsche Mark nicht\nkungen für die Benutzung des Spielgerätes anzu-\nüberschreitet.•\ngeben. Als Auflage kann auch der Ausschluß\nsolcher Personen vom Spiel vorgesehen werden,                                Artikel 2\ndie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.       Diese Verordnung gilt auch im lande Berlin, so-\n(4) Die (ienehmigung kann zurückgenommen            bald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat.\nwerden,\n1. wenn ein aufgestelltes Gerät an einem\nArtikel 3\nim Zulassungsschein bezeichneten Merk-         (1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer\nmal verändert worden ist,                   Verkündung in Kraft.\n2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die          (2) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zu-\nVersagung der Genehmigung gerechtfer-       gelassenen Spiele und Spieleinrichtungen können\ntigt hätten.                                nach Maßgabe der Zulassungsbedingungen bis zum\n(5) Die Genehmigung darf längstens für die          Ablauf der jeweils geltenden Zulassungsfrist weiter\nDauer eines Jahres erteilt werden, jedoch nicht       benutzt werden.\nüber die im Zulassungsschein festgelegte Zulas-          (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nsungsdauer hinaus.•                                   mächtigt, die Verordnung zur Durchführung des\n§ 33 d der Gewerbeordnung vom 22. Mai 1935 (Reichs-\n7. Hinter§ 10 wird folgender§ 10a eingefügt:             gesetzbl. I S. 683) in der jetzt gültigen Fassung im\n.§ 10 a                         Bundesgesetzblatt mit neuem Datum und in neuer\nParagraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-\nDie Aufstellung eines Spielgerätes ist von der      stimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen. Hier-\nBehörde, die für die Erteilung der Aufstellungs-      bei ist das Wort „Mustergerät\" durch das Wort .Bau-\ngenehmigung zuständig ist, zu unterbinden,            art• zu ersetzen.\nBonn, den 13. August 1953.\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}