{"id":"bgbl1-1953-50-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":50,"date":"1953-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes","law_date":"1953-08-17T00:00:00Z","page":931,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["931\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                     Ausgegeben zu Bonn am 18. Augnst 1953                                                                                                            Nr. 50\nTag                                                                    Inhalt:                                                                                          Seite\n17.8.53     Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         931\n13.8.53     Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Ge-\nwerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  935\n17.8.53     Verordnung zur Ergänzung der Bundeswahlordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       937\n14.8.53     Verordnung über die Geltung des Heimarbeitsgesetzes im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         938\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                938\nZweites Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes.\nVom 17. August 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                      a) nach dem 30. November 1949 ent-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                                    lassen worden sind,\nb) mehr als zwölf Monate interniert\nArtikel I                                                                                         waren,\nDas Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer                                                                    c) innerhalb von sechs Monaten nach\n(Heimkehrergesetz) vom 19. Juni 1950 (Bundesge-                                                                           der Entlassung im Bundesgebiet\nsetzbl. S. 221) in der Fassung des Gesetzes vom                                                                           oder im Lande Berlin ständigen\n30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) wird                                                                     Aufenthalt genommen haben oder\nwie folgt geändert und ergänzt:                                                ·                                          nehmen,\n1. a) § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                                                          d) gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über\ndie Notaufnahme von Deutschen in\n„ (1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes\ndas Bundesgebiet in der Fassung\nsind Deutsche, die wegen ihrer Zugehörigkeit\ndes Gesetzes vom 19. Mai 1953 in\nzu einem militärischen oder militärähnlichen\ndas Bundesgebiet oder in das Land\nVerband kriegsgefangen waren, nach dem\nBerlin aufgenommen worden sind.\"\n8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb\nvon zwei Monaten nach der Entlassung aus                                                 d) In § 1 wird als Absatz 5 eingefügt:\nfremdem Gewahrsam im Bundesgebiet oder\nim Lande Berlin ständigen Aufenthalt genom-                                                         ,. (5) Als Heimkehrer im Sinne und unter\nmen haben oder nehmen.\"                                                                        den Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten\nauch Ausländer und Staatenlose, die inner-\nb) § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                                            halb militärischer oder militärähnlicher Ver-\n,, (3) Als Heimkehrer im Sinne des Absat-                                                   bände auf deutscher Seite gekämpft haben\".\nzes 1 gelten ferner Deutsche, die wegen ihrer                                            e) § 1 Abs. 5 wird Absatz 6, Absatz 6 wird Ab-\nVolkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehö-                                                    satz 7.\nrigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang\nmit den Kriegsereignissen außerhalb des Bun-                                             f) In dem neuen Absatz 6 des § 1 werden die\ndesgebietes und des Landes Berlin interniert                                                   Worte „nach den Absätzen 1 bis 4\" ersetzt\noder in ein ausländisches Staatsgebiet ver-                                                    durch die Worte „nach den Absätzen 1 bis 3\nschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 ent-                                                     und 5\".\nlassen wurden und innerhalb von zwei Mo-\nnaten nach der Entlassung im Bundesgebiet                                           2. § 2 erhält folgende Fassung:\noder im Lande Berlin ständigen Aufenthalt                                                                                          ,,§ 2\ngenommen haben oder nehmen.\"\nHeimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 1, 3 und 5,\nc) § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                                                      die nach dem 30. Oktober 1951 im Bundesgebiet\n,, (4) Deutsche, die in der sowjetischen Be-                                          oder im Lande Berlin ständigen Auf enthalt ge-\nsatzungszone oder im sowjetischen Sektor von                                             nommen haben oder nehmen, und Heimkehrer\nBerlin interniert waren, gelten als Heimkehrer                                           im Sinne des§ 1 Abs. 4, die nach dem 30. Novem-\nnur, wenn sie                                                                            ber 1949 im Bundesgebiet oder im Lande Berlin","932                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\naufgenommen worden sind, erhalten ein Ent-                    ärzte oder Dentisten zur Kassenpraxis nach\nlassungsgeld von 200 Deutsche Mark.•                           deutschen Vorschriften zugelassen oder an\neiner Kas.,;enpraxis beteiligt waren, gelten als\n3. a) § 3 Abs. 1 beginnt wie folgt:                               zur Kassenpraxis zugelassen. Sie haben .... •.\n,.(1) Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 1, 3            In Satz 2 werden hinter dem Wort .Aufent-\nund 5, die nach dem 30. Oktober 1951 im Bun-               halt\" die Worte „oder den Ort ihrer Kassen-\ndesgebiet oder im Lande Berlin ständigen                   praxis vor der Kriegsgefangenschaft oder In-\nAufenthalt genommen haben oder nehmen,                     ternierung\" eingefügt.\nund Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 4, die\nnach dem 30. November 1949 im Bundesgebiet              b) In § 1 b werden folgende Absätze 2, 3 und 4\noder im Lande Berlin aufgenommen worden                     angefügt:\nsind, erhalten ...... •.                                      • (2) Die wehrmachtsärztliche Tätigkeit eines\nb) § 3 Abs. 2 wird gestrichen, Absatz 3 wird Ab-               Heimkehrers sowie seine Tätigkeit als Arzt\nsatz 2.                                                    in' einem Kriegsgefangenen- oder Internie-\nrungslager kann bis zu insgesamt dreißig Mo-\n4. In § 5 wird hinter Satz 1 folgender Satz einge-                 naten auf die Vorbereitungszeit für die Kas-\nfügt:                                                          senpraxis angerechnet werden. In begründe-\n.Das gilt auch, wenn der Heimkehrer innerhalb                  ten Ausnahmefällen kann auch eine andere\nvon drei Jahren nach der Heimkehr heiratet.•                   ärztliche Tätigkeit angerechnet werden.\n(3) Bei der Auswahl der Bewerber um Neu-\n5. a) § 1 Abs. 1 beginnt wie folgt:\nzulassung zur kassenärztlichen Tätigkeit sind\n,.(1) Hat ein Heimkehrer unmittelbar vor               bei sonst gleichen fachlichen Voraussetzungen\nseiner Einberufung zu militärischen oder mili-             Heimkehrer zu bevorzugen, die seit dem 1. Ja-\ntärähnlichen Übungen oder Dienstleistungen,                nuar 1948 heimgekehrt sind.\ndie durch den Ausbruch des Krieges eine Rück-\nkehr zu seinem Arbeitsplatz verhinderten,                      (4) War ein Heimkehrer vor seiner Kriegs-\noder unmittelbar vor seiner Gefangennahme                  gefangenschaft oder Internierung zur Ver-\nin einem Arbeitsverhältnis gestanden .- .... •.            tragstätigkeit bei Ersatzkassen zugelassen\noder beteiligt, so ist er nach der Heimkehr\nb) In    §  1 werden als Absatz 2 und 3 angefügt:              wieder zuzulassen oder zu beteiligen, wenn\n• (2) Das gleiche gilt für zeitlich befristete         er dies innerhalb von sechs Monaten nach der\nArbeitsverhältnisse, die während der Kriegs-               Heimkehr unter Anerkennung der geltenden\ngefangenschaft oder Internierung abgelaufen                allgemeinen Vertrag&bedingungen beantragt.•\nsind, mit der Maßgabe, daß sie drei Monate\nnach der Rückmeldung (Abs. 1) erlöschen. Die         8. § 8 erhält folgende Fassung:\nVorschriften des Gesetzes zur Regelung der                                     .§ 8\nRechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\n(1) Heimkehrern darf während der ersten sechs\nGrundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai\nMonate nach Beginn des ersten Arbeitsverhält-\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) bleiben unbe-\nnisses nach der Entlassung oder nach dem Wie-\nrührt.\ndereintritt in das frühere Arbeitsverhältnis und\n(3) Hängen Ansprüche aus dem Arbeitsver-            während sechs Monaten nach der Aufnahme\nhältnis von der Zeit der Berufs- oder Betriebs-         einer ständigen Beschäftigung in ihrem bisheri-\nzugehörigkeit ab, so sind bei Heimkehrern               gen oder angestrebten Beruf nicht wegen einer\ndie Zeiten der Kriegsgefangenschaft oder In-            durch Kriegsgefangenschaft oder. Internierung\nternierung nach dem 8. Mai 1945 innerhalb des           verursachten Minderleistungsfähigkeit gekün-\nnach Absatz 1 wiederauflebenden Arbeitsver-             digt werden.\nhältnisses anzurechnen, soweit solche Ansprü-\nche nicht bereits nach anderen gesetzlichen                 (2) Die Schutzbestimmung nach Absatz 1 er-\nBestimmungen bestehen.•                                 lischt drei Jahre nach der Heimkehr.•\n6. a) In § 1 a wird das Wort „Einberufung• durch            9. § 9 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndas Wort .Kriegsgefangenschaft\" ersetzt. Hin-            .Die Arbeitsämter haben in freie Arbeits-\nter den Worten .zur Ausübung eines freien               stellen bevorzugt Heimkehrer zu vermitteln, die\nBerufes• werden die Worte • oder einer ge-              seit dem 1. Januar 1948 entlassen worden sind\nwerblichen Tätigkeit\" eingefügt.                        und ohne ihr Verschulden eine ständige Tätig-\nb) In § 1 a wird als Absatz 3 angefügt:                    keit in dem bisherigen oder angestrebten Beruf\nnoch nicht aufgenommen haben.•\n.(3) Heimkehrer, die seit dem 1. Januar\n1948 entlassen worden sind und den Befähi-         10. § 9 a erhält folgende Fassung:\ngungsnachweis zur Ausübung einer gewerb-\nlichen Tätigkeit erbringen, ist die Neuzulas-                                 ,.§ 9a\nsung vor anderen Bewerbern zu erteilen.•                    Im öffentlichen Dienst sind Heimkehrer, die\nseit dem 1. Januar 1948 entlassen worden sind,\n7. a) § 7 b beginnt wie folgt:                                  bei Vorliegen entsprechender fachlicher Voraus-\n.(1) Heimkehrer, die vor ihrer Kriegsgefan-          setzungen vor anderen Bewerbern bevorzugt\ngenschaft oder Internierung als Arzte, Zahn-             einzustellen. Dies gilt auch für die Unterbrin-","Nr. SO-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1953                                  933\ngung im Rahmen des Gesetzes zur Regelung            17. a) In § 23 wird Absatz 3 gestrichen; die Absät-\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des            ze 4, 5 und 6 werden Absätze 3, 4 und 5.\nGrundgesetzes fallenden Personen. Der Vorrang            b) In § 23 neuer Absatz13 wird das Wort „hat\"\nder Schwerbeschädigten und der vom National-                durch die Worte „haben würde\" ersetzt.\nsozialismus Verfolgten bleibt unberührt. Die\nZeit der Kriegsgefangenschaft und Internierung      18. Hinter § 23 wird folgender § 23 b eingefügt:\nist angemessen zu berücksichtigen. Die nach dem\n,,§ 23b\n1. Januar 1948 heimgekehrten oder heimkehren-\nden Beamten sind entsprechend den geltenden                 Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der\nbeamtenrecl:tlichen Vorschriften wieder zu ver-           Gesundheit von Heimkehrern oder zur Verhü-\nwenden.\"                                                  tung einer erkennbar drohenden Schädigung\nihrer Gesundheit sollen im Rahmen der Kriegs-\n11. § 10 Abs. 4 beginnt wie folgt:                            folgenhilf en Beihilfen gewährt werden. Der Bun-\ndesminister des Innern erläßt mit Zustimmung\n,, (4) Die Bundesregierung kann mit Zustim-            des Bundesministers für Arbeit und des Bundes-\nmung des Bundesrates zulassen, daß Ausbil-                ministers der Finanzen nähere Bestimmungen\ndungsbeihilfen auch für die Berufsausbildung              über die Voraussetzungen, Höhe und.Dauer der\nin praktischen Berufen, für die ein betrieblicher         Beihilfen sowie über das Verfahren.\"\nAusbildungsgang vorgeschrieben ist, in Berufen,\nfür die der Besuch staatlicher oder staatlich an-   19. a) In § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden\nerkannter Ausbildungsanstalten vorgeschrie-                 hinter dem Wort „Internierung\" die Worte\nben ist, und in akademischen Berufen für das                 „und einer anschließenden unverschuldeten\nStudium an Hochschulen gewährt werden,                       Arbeitslosigkeit\" eingefügt.\nsofern . . . . \".                                        b) § 24 Abs. 4 beginnt wie folgt:\n,, (4) Ist ein Internierter(§ 1 Abs. 3 und 4) wäh-\n12. Hinter § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:\nrend der Internierung oder vor Ablauf der in\n,, § 11 a                               § 1 Abs. 3 bezeichneten Frist verstorben, ... \".\nBesteht ein Heimkehrer eine Prüfung nicht,               Hinter Satz 1 wird eingefügt:\nfür die es nach den allgemeinen Vorschriften                 „Zeiten unverschuldeter Verzögerung werden\nkeine Wiederholungsmöglichkeit gibt, so kann                in diese Frist nicht eingerechnet.\"\ner sie innerhalb eines Jahres wiederholen.\"\n20. Hinter § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:\n13. In § 14 werden die Worte „Anwartschaft auf                                        ,,§ 25a\nArbeitslosenunterstützung\" durch die Worte\nAuf die Antragsfristen des Abschnitts VI fin-\n„Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung von\nden §§ 131 bis 134 der Reichsversicherungsord-\nsechsundzwanzig Wochen\" ersetzt.                                                   11\nnung Anwendung.\n14. In § 16 wird Satz 2 gestrichen und wie folgt er-    21. a) In § 26 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nsetzt:\n„Die Anordnung ist jedoch längstens auf die\n„Der Anspruch wird durch eine während einer                  Dauer von fünf Jahren nach der Heimkehr\nUnterbrechung des Unterstützungsbezuges er-                  im Sinne des § 25 zulässig.       11\nworbene Anwartschaft in der Arbeitslosenver-             b) In§ 26 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.\nsicherung nicht berührt. Er erlischt nach Ablauf\nvon drei Jahren nach der Heimkehr.\"                      c) In§ 26 werden folgende neue Absätze 2 und 3\nangefügt:\n15. In § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:                       ,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten\n,, (3) Erhält der Heimkehrer im Anschluß an               entsprechend bei Vollstreckungen im Verwal-\ndie Arbeitslosenunterstützung nach diesem Ge-                tungszwangsverfahren. An die Stelle des Voll-\nsetz Arbeitslosenfürsorgeunterstützung, so ist               streckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbe-\n§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Bemessung und               hörde.\nHöhe der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung                      (3) Bei der Anwendung von Härtebestim-\nvom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 221) zu              mungen nach anderen Gesetzen sind Heimkeh-\n11\nberücksichtigen. Wird dieser anschließende Un-               rer besonders zu berücksichtigen.\nterstützungsbezug durch eine nicht nur gering-\nfügige Beschäftigung von mehr als dreizehn zu-       22. a) In § 26 a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Entlas-\nsammenhängenden Wochen unterbrochen, so be-                  sung\" durch die Worte „Heimkehr gemäß\nmißt sich die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung              § 25\" ersetzt.\nnach § 1 Abs. 2 des genannten Gesetzes, wenn             b) § 26 a Abs. 3 wird gestrichen.\nes für den Heimkehrer günstiger ist.\"\n23. § 28 a erhält folgende Fassung:\n16. In § 21 Satz 2 erhält der erste Halbsatz folgende                                  ,,§ 28a\nFassung:\nDer Bundesminister für Arbeit wird ermäch-\n,,Dies gilt auch für die Zeiten der Arbeitslosig-         tigt, in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger\nkeit oder Arbeitsunfähigkeit bis zu insgesamt             Härten die Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz\ndrei Monaten,\".                                          ganz oder teilweise zuzulassen.''","9,34                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nArtikel II                            (4) Der Bundesminister für Arbeit wird ermäch-\n(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-       tigt, den Wortlaut des Heimkehrergesetzes in der\ndung in Kraft.                                            nunmehr geltenden Fassung ini Bundesgesetzblatt\nmit neuem Datum und neuer Folge der Abschnitte\n(2) Zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne   und Paragraphen bekanntzugeben und dabei Unstim-\ndes § 7 Abs. 2 leben bei Heimkehrern, die vor dem         migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nInkrafttreten dieses Gesetzes im Bundesgebiet oder\nim Lande Berlin Aufenthalt genommen haben, wieder\nArtikel III\nauf, wenn sich die Heimkehrer innerhalb von drei\nMonaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nbeim Arbeitgeber zur Wiederaufnahme der Arbeit            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nzurückmelden.                                             (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\n(3) Die Frist des § 7 b Abs. 4 beginnt für Heim-       enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten\nkehrer, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes         im Land Berlin nach § 14 des Dritten 'Uberleitungs-\nzurückgekehrt sind, mit dem Tage der Verkündung.          gesetzes.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. August 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nDer Bundesminister\nfür gesamtdeutsche Fragen\nJakob Kaiser"]}