{"id":"bgbl1-1953-5-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":5,"date":"1953-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/5#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_5.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes","law_date":"1953-02-13T00:00:00Z","page":21,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1953                              21\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Zuckersteuergesetzes.\nVom 13. Februar 1953.\nDer Bundestag hat das folgende              Gesetz  be-          bei festem Zucker ................ 4,00 DM,\nschlossen:                                                         bei Rübensäften des § 3 Abs. 3 ..... 1,20 DM,\nbei flüssigen Erzeugnissen des\nArtikel 1                                 § 3Abs. 4\nDas Zuckersteuergesetz vom 26. September 1938                       bei einem Reinheitsgrad von\n(Reichsgesetzbl. I S. 1251) in der Fassung des Ge-                    70 bis 95 vom Hundert ........... 2,40 DM,\nsetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes vom                      bei einem Reinheitsgrad von\n18. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 93) wird, zwecks                   mehr als 95 vom Hundert .. • • • • • • 2,80 DM.\nErhöhung des Zuckerrübenpreises auf 6,50 DM je\n(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt das\nDoppelzentner, wi~ folgt geändert:\nVerfahren.\n1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                            § 2\n,,(1) Die Abgabe von Zucker mit Ausnahme             Der Bundesminister für Ern1hrung, Landwirtschaft\ndes Stärkezuckers beträgt 26,50 DM für               und Forsten paßt im Einvernehmen mit dem Bundes-\n1 Doppelzentner Eigengewicht. Was unter              minister für Finanzen und dem Bundesminister\nEigengewicht zu verstehen ist, bestimmen die         für Wirtschaft die- Dbernahme- und Abgabepreise\nZollvorschriften.\"                                   (§ 9 Abs. 1 und 3 des Zuckergesetzes) für Zucker, der\nbis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt,\n2. § 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                  aber noch nicht versteuert worden ist, den neuen\n,, (5) Stärkezucker unterliegt bei einem Rein-    Steuersätzen an. Das gleiche gilt für eingeführten,\nheitsgrad (Dextrosegehalt in der Trocken-            aber noch nicht freigegebenen Zucker, für den die\nmasse) von mehr als 95 vom Huriert einer             Steuerschuld gestundet worden ist.\nSteuer von 27 ,45 DM, im übrigen einer Steuer\nvon 12,20 DM.\"                                                              Artikel 3\n§ 1\nArtikel 2\nDieses·Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 und 14\n§ 1                            des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin\n(1) Für den aus inländischen Rüben gewonnene!1\nim Finanzsystem des Bundes (Drittes Dberleitungs-\nZucker, für den die Steuerschuld in der Zeit zwi':.         gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nsehen dem 1. Oktober 1952 und dem 31. Dezem-                auch im Lande Berlin.\nber 1952 entstanden tst, werden dem Steuerschuldner\nfolgende Beträge je 100 kg erstattet oder auf künf-                                   § 2\ntig fällig werdende Steuerzahlungen angerechnet:               Das Gesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. Februar 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Niklas\nDer BLrndesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}