{"id":"bgbl1-1953-5-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":5,"date":"1953-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Aufhebung kriegsbedingter gewerberechtlicher Vorschriften","law_date":"1953-02-09T00:00:00Z","page":19,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["19\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                    Ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1953                                                                              Nr. 5\nTag                                             Inhalt:                                                                                   Seite\n9. 2. 53   Gesetz über die Aufhebung kriegsbedingter gewerberechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . .                            19\n13. 2. 53    Zweites Gesetz zur Änderung .des Zuckersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          21\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   22\nGesetz über die Aufhebung\nkriegsbedingter gewerberechtlicher Vorschriften.\nVom 9. Februar 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                              ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem er\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                       zurückkehrt, oder zurückkehren kann oder\nverstirbt, oder ein Jahr nach Rechtskraft\n§ 1                                             der gerichtlichen Entscheidung über die\n(1) Die Verordnung über gewerberechtliche Maß-                            Feststellung der Todeszeit;\nnahmen aus Anlaß des Krieges vom 9. Oktober 1940                      2. für einen Gewerbetreibenden, der im Zeit-\n(Reichsgesetzbl. I S. 1344) sowie Ziffer I Absatz 2 der,                     punkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes im\nVerordnung zur Anderung gewerberechtlicher Vor-                              Zusammenhang mit Kriegsereignissen oder\nschriften vom 9. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I                              -zuständen verschollen ist, ein Jahr nach\nS. 635) treten außer Kraft.                                                  Rechtskraft der Todeserklärung;\n(2) Fristen, die durch Absatz 1 für den Beginn oder                3. bei Betrieben, die im Zeitpunkt des Inkraft-\ndie Wiedereröffnung eines der im§ 49 der Gewerbe-                            tretens dieses Gesetzes zu betriebsfremden\nordnung oder im Gaststättengesetz bezeichnete_n                              Zwecken auf Grund einer Verfügung der\nBetriebe wieder in Lauf gesetzt werden, enden                                zuständigen Behörde oder einer Maßnahme\nder Besatzungsma.cht in Anspruch genom-\n1. für einen Gewerbetreibenden, der im Zeit-\nmen sind, ein Jahr nach Aufhebung der In-\npunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nanspruchnahme;\na) sich infolge von Kriegsereignissen oder\n4. in allen anderen Fällen ein Jahr nach In-\n-zuständen unfreiwillig außerhalb des\nkrafttreten dieses Gesetzes.\nGebietes aufhält, in dem eine deutsche\nGerichtsbarkeit ausgeübt wird, oder             (3) Der Lauf der in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 be-\nzeichneten Frist von einem Jahr beginnt frühestens\nb) außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzes unter solchen Umständen ge-         mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-\nsetzes.\nfangen gehalten wird, die es ihm un-\nmöglich machen, die zur Einhaltung oder         (4) Das Recht, auf Grund von § 49 der Gewerbe-\nVerlängerung der Frist geeigneten Maß-       ordnung oder des § 4 des Gaststättengesetzes um\nnahmen zu ergreifen,                         Fristverlängerung nachzusuchen, bleibt unberührt.","Dundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nWird dem Antrag auf Fristverlängerung im Hinblick                                 §3\nauf die durch Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse           Die Verordnung zur Vereinfachung des gewerbe-\nverursachte Erschwerung einer Aufnahme des Be-           polizeilichen Genehmigungsverfahrens vom 27. No-\ntriebes entsprochen, so sind für die Fristverlängerung   vember 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 334) wird aufge-\nGebühren nicht zu erheben.                               hoben.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung,\nsoweit die in Absatz 1 genannten Vorschriften be-                                 §4\nreits durch landesrechtliche Vorschriften außer Kraft\nDieses Gesetz gilt auch für das Land Berlin, sobald\ngesetzt worden sind.\ndas Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver-\nfassung die Anwendung des Ge~etzes beschlossen\n§2\nhat.\nDie §§ 1 bis 3 der Verord.µung zur Vereinfachung\ndes Eichwesens vom 22.' September 1944 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 227) werden aufgehoben, soweit sie                                 §5\nnicht bereits durch landesrechtliche Vorschriften          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\naußer Kraft gesetzt worden sind.                         dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Februar 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}