{"id":"bgbl1-1953-49-5","kind":"bgbl1","year":1953,"number":49,"date":"1953-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/49#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_49.pdf#page=13","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Besoldungsgesetz (Besoldungsvorschriften)","law_date":"1953-08-06T00:00:00Z","page":927,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 49-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17.August 1953                                927\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Besoldungsgesetz (Besoldungsvorschriften).\nVom 6. August 1953.\nAuf Grund des § 45 des Besoldungsgesetzes vom               beiden Ehegatten Kinderzuschläge erhält - nur\n16. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 349) in der            der Ehegatte teil, der den vollen Wohnungsgeld-\nPassung des Kapitels I § 1 Nr. 10 des Dritten Ge-              zuschuß erhält.\nsetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungs-\n(5) Ist der Wohnungsgeldzuschuß auf den Be-\nrechts vom 27. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 81),           trag der nächstniedrigeren Tarifklasse herabzu-\nwird verordnet:\nsetzen, so wird die Änd2rung vorn Ersten des\nMonats an wirksam, der auf das für die Herab-\nArtikel 1                               setzung maßgebende Ereignis folgt. Hat sich das\nEreignis am ersten Tage des Monats zugetragen,\nDie Ausführungsbestimmungen zum Besoldungs-\nso wird die Herabsetzung von diesem Tage an\ngesetz (Besoldungsvorschriften) vom 12. März 1928\nwirksam. Eine Erhöhung des Wohnungsgeldzu-\nin der nach § 2 Buchstabe b des Gesetzes zur vor-\nschusses wird vom Ersten des Monats an wirk-\nläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im\nsam, in den das maßgebende Ereignis fällt. Hat\nDienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai\ndas gleiche Ereignis die Erhöhung des Woh-\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 207) für den Bund geltenden\nnungsgeldzuschusses bei dem einen und die\nFassung werden wie folgt geändert:\nVerminderung des Wohnungsgeldzuschusses bei\ndem anderen Ehegatten zur Folge, so tritt die\n1. Nr. 48 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\nErhöhung erst gleichzeitig mit der Verminderung\n,,(1) Die Zuweisung zu den drei Tabellen a             ein.   11\nbis c des Wohnungsgeldzuschusses (Anlage 4\nzum Besoldungsgesetz) richtet sich nach dem           4. Nr. 51 Abs. 1 bis 3 erhält die folgende Fassung:\nFamilienstand des Beamten. Bei der Feststellung              ,,(1) Die Vorschriften Nr. 50 Abs. 5 gelten ent-\ndes Familienstandes werden nur die Kinder be-             sprechend. Maßgebendes Ereignis für die Ge-\nrücksichtigt, für die der Beamte oder sein Ehe-           währung des vollen Wohnungsgeldzuschusses\ngatte Kinderzuschläge erhält. Dem Ehegatten,              an ledige Beamte ist der Beginn des einundvier-\nder den Wohnungsgeldzuschuß der nächstniedri-             zigsten Lebensjahres.\ngeren Tarifklasse erhält (§ 9 Abs. 4), steht die-\nser nur nach der Tabelle a zu. Die Zuweisung zu              (2) An ledige Beamte, die in Erfüllung von\nden Tarifklassen I bis VI des Wohnungsgeldzu-             Unterhaltsverpflichtungen im eigenen Hausstand\nschusses ist bei jeder Besoldungsgruppe der Be-           für die Kosten der Wohnung und des Unterhalts\nsoldungsordnungen vermerkt - vorbehaltlich                von Angehörigen überwiegend aufkommen, soll\nder Sondervorschriften in § 9 Abs. 4 und § 10             der volle Wohnungsgeldzuschuß (nach Tabelle a)\nAbs. 1 Satz 1 -. Die Zuweisung zu den Orts-               vom Ersten des Monats an gewährt werden, in\nklassen richtet sich nach§ 13.\"                           dem der Beamte den Antrag gestellt hat. Eigener\nHausstand ist in diesem Zusammenhang auch\n2. Nr. 48 Abs. 5 wird gestrichen.                            dann anzuerkennen, wenn der Mietvertrag nicht\nauf den Namen des Beamten geschlossen ist, der\n3. Nr. 50 erhält die folgende Fassung:                       Beamte jedoch mit den von ihm unterstützten\n,,(1) § 9 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn           Angehörigen gemeinsamen Haushalt füh~t.\nder Ehegatte Ehrenbeamter oder Beamter im                     (3) Beamte, die verwitwet oder geschieden\nVorbereitungsdienst ist oder nur nebenbei als              sind oder deren Ehe aufgehoben ist, erhalten den\nBeamter verwendet wird. Dies gilt nicht für               vollen Wohnungsgeldzuschuß. Beamte, deren\nBeamte im Vorbereitungsdienst, die Dienst-                Ehe für nichtig erklärt worden ist, können den\nbezüge oder die Unterhaltszuschüsse in Höhe               vollen Wohnungsgeldzuschuß erhalten, wenn\nder Diäten erhalten.                                      infolge der nichtigen Ehe ein höheres Wohnungs-\n(2) Offentlicher Dienst im Sinne des § 9 Abs. 4        bedürfnis aufgetreten und befriedigt ist und\ndes Besoldungsgesetzes ist der Dienst bei dem              auch nach Erklärung der Nichtigkeit der Ehe\n11\nBund, bei einem Land, einer Gemeinde oder bei              fortbesteht.\neiner sonstigen Körperschaft des öffentlichen\n5. In Nr. 51 Abs. 4 wird statt der Worte „Woh-\nRechtes.\nnungsgeldzuschuß der verheirateten Beamten\"\n(3) Der Beamte ist verpflichtet, alle Ereignisse       gesetzt „ vollen Wohnungsgeldzuschuß \".\nund Umstände, die eine Änderung des Woh-\nnungsgeldzuschusses bewirken, seiner Dienst-         6. In Nr. 51 Abs. 5 wird statt der Worte „Woh-\nbehörde anzuzeigen. Nr. 70 Abs. 3 Satz 2 gilt             nungsgeldzuschuß für verheiratete Beamte\" ge-\nsinngemäß.                                                setzt „ volle Wohnungsgeldzuschuß \".\n(4) An den Veränderungen des Wohnungs-            7. Nr. 53 Abs. 5. erhält die folgende Passung:\ngeldzuschusses auf Grund des Familienstandes                 ,, (5) Die Dienstwohnungsvergütung darf den\nnimmt - ohne Rücksicht darauf, welcher der                Betrag des Wohnungsgeldzuschusses, der dem","928                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nDienstwohnungsinhaber zusteht, nicht überstei-           stellen und Zuschüsse zum Studium, die ganz\ngen (höchste Dienstwohnungsvergütung). Die-              oder teilweise aus öffentlichen oder berufs-\nser Berechnung ist der Wohnungsgeldzuschuß               ständischen Mitteln fließen.\"\nfür Beamte mit weniger als drei kinderzuschlag-\nfähigen Kindern (Tabelle a der Anlage 4 zum          14. Nr. 69 Abs. 5 letzter Satz erhält die folgende\nBesoldungsgesetz) zugrunde zu legen. Eine Ver-           Fassung:\nminderung des Wohnungsgeldzuschusses auf                  „Der Wert voller freier Station (einschließlich\nGrund des § 9 Abs. 4 bleibt unbeachtet.\"                 Wohnung, Heizung und Beleuchtung) im Rah-\nmen eines Lehrvertrags oder eines ähnlichen\n8. Nr. 65 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:                   Vertrags wird für das Gebiet des Besoldungs-\n„Maßgebendes Ereignis für die Gewährung des              rechts allgemein im Inland auf vierzig Deutsche\nhöheren Kinderzuschlags ist der Beginn des               Mark monatlich festgesetzt.\"\nsiebenten oder des fünfzehnten Lebensjahres.\"       15. Nr. 70 a Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:\n9. Nr. 67 Abs. 2 Satz 3 erhält die folgende Fassung:        „ Verzögerungen infolge nationalsozialistischer\nVerfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen\n,,Der Unterhalt wird von anderer Seite über-\nwiegend gewährt, wenn die Unterhaltsleistun.,.           oder infolge der Verhältnisse der Kriegs- und\nNachkriegszeit können auch dann berücksichtigt\ngen der anderen Seite monatlich vierzig\nDeutsche Mark übersteigen.\"                              werden, wenn während dieser Zeiträume Kinder-\nzuschläge gewährt worden sind.\"\n10. Nr. 67 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz erhält\n16. Nr. 72 Abs. 5 vorletzter Satz erhält die folgende\ndie folgende Fassung:\nFassung:\n„Eigenes Arbeitseinkommen des Stiefkindes                „Als geringfügig in diesem Sinne sind nur\nvon nicht mehr als fünfundsiebzig Deutsche               solche laufenden Beträge anzusehen, die monat-\nMark monatlich bleibt unberücksichtigt. Wenn             lich vierzig Deutsche Mark nicht übersteigen.,.\nneben eigenem Arbeitseinkommen des Stief-\nkindes andere Unterhaltsleistungen von nicht        17. Nr. 72 Abs. 8 letzter Satz erhält die folgende\nmehr als vierzig Deutsche Mark vorhanden                 Fassung:\nsind und wenn das Arbeitseinkommen und die               ,,Unterhaltsleistungen der Unterhaltsverpflich-\nanderen Unterhaltsleistungen zusammen mehr               teten von nicht mehr als vierzig Deutsche Mark\nals fünfundsiebzig Deutsche Mark monatlich be-           monatlich können unberücksichtigt bleiben.\"\ntragen, wird der Kinderzuschlag nicht gewährt.\"\n18. Nr. 115 erhält die folgende Fassung:\n11. Nr. 67 Abs. 6 Satz 2 erhält die folgende Fassung:           „Der der Berechnung des Ruhegehalts oder\n,,Er gewährt dann überwiegend den Unterhalt,             des Wartegeldes zugrunde gelegte Wohnungs-\nwenn die Unterhaltsleistungen des Vaters oder            geldzuschuß ändert sich in gleicher Weise und\ndie dem Kind zufließenden Versorgungsleistun-            zu den gleichen Zeitpunkten, in denen sich der\ngen vierzig Deutsche Mark monatlich nicht über-          Wohnungsgeldzuschuß , geändert hätte, wenn\nsteigen.\"                                                der Beamte sich noch im Dienst befinden würde.\"\n12. Nr. 67 Abs. 8 erhält die folgende Fassung:                                Artikel 2\n,, (8) Die Aufnahme in den Hausstand des\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nBeamten (bei Stiefkindern und unehelichen Kin-\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\ndern) ist auch in den Fällen anzunehmen, in\ndung mit § 12 des Dritten Gesetzes zur Änderung\ndenen der Beamte das Kind auf seine Kosten\nund Ergänzung des Besoldungsrechts vom 27. März\nanderweitig unterbringt, ohne daß der Familien-\n1953 (Bundesg:setzbl. I S. 81) gilt diese Verordnung\nzusammenhang mit dem Hausstand des Beamten\nauch im Lande Berlin.\ndauernd aufgehoben sein soll.\"\n13. Nr. 69 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:                                Artikel 3\n,, (2) Bei der Ermittlung des eigenen Ein-          Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 9 bis 11 und 15\nkommens bleiben außer Ansatz Ausbildungs-           bis 17 treten mit Wirkung vom 1. August 1952, die\nund Erziehungsbeihilfen, die Kriegsschaden-         übrigen Vorschriften mit Wirkung vom 1. Januar\nrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz, Frei-       1953 in Kraft.\nBonn, den 6. August 1953.\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartmann\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nBleek"]}