{"id":"bgbl1-1953-49-4","kind":"bgbl1","year":1953,"number":49,"date":"1953-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/49#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_49.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung und Kennzeichnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile (Fahrzeugteileverordnung)","law_date":"1953-07-30T00:00:00Z","page":922,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["922                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVerordnung über die Prüfung und Kennzeichnung\nbauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile\n(Fahrzeugteileverordnung).\nVom 30. Juli 1953.\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs-              b) Schlußleuchten, Bremsleuchten und Fahrt-\ngesetzFs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I                 richtungsanzeigern:\nS. 837), des § 22 Abs. 4 und des § 70 der Straßenver-             außer den zwei Mustern Unterlagen in vier-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. November 1937                    facher Ausfertigung (Erläuterungen, Zeich-\n(Reichsgesetzbl. I S. 1215) in Verbindung mitArtikel5             nungen, Ein- oder Anbauanweisungen für\ndes Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom                die Verbraucher), aus denen eindeutig her-\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) wird                 vorgeht, in welcher Lage die Einrichtungen\nnach Anhören der zuständigen obersten Landes-                     am Fahrzeug angebracht werden sollen\nbehörden verordnet:                                               (Anordnung zur Fahrzeugachse);\nI                                  c) Fackeln und ähnlichen Warnvorrichtungen:\nfünf Muster;\nAllgemeines\nd) Glühlampen:\n§ 1                                    fünfzehn Muster;\nArten der Genehmigung von Fahrzeugteilen                  e) amtlichen Kennzeichen -       ausgenommen\ngeprägte Kennzeichen - und Beleuchtungs-\nDie in § 22 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\neinrichtungen für amtliche Kennzeichen:\nOrdnung (StVZO) vorgeschriebene Genehmigung der\naußer den zwei Mustern Erläuterungen oder\nBauart von Einrichtungen kann für die Bauart eines\nZeichnungen, aus denen eindeutig die Lage\nTyps (Allgemeine Bauartgenehmigung) oder einer\ndes Kennzeichens zur Fahrzeuglängsachse\neinzelnen Einrichtung (Bauartgenehmigung im Ein-\nund der Leuchte zum Kennzeichen hervor-\nzelfall - Einzelgenehmigung -) erteilt werden.\ngeht. Das Muster der zu prüfenden Beleuch-\ntungseinrichtung muß mit dem Muster des\nII                                     zu beleuchtenden Kennzeichens fest ver-\nAllgemeine Bauartgenehmigung                                bunden sein;\nund Prüfzeichen                              f) Sicherheitsglas:\n§ 2                                     eine Erklärung darüber, daß die zur Prü-\nfung notwendige Anzahl Glasscheiben\nZulässigkeit der Bauartgenehmigung\n(Muster) in den Abmessungen 300 X 300mm\nFür reiherJ.weise gefertigte Einrichtungen - mit               und 1100 X 360 mm zur Verfügung steht;\nAusnahme von geprägten amtlichen Kennzeichen -                 g) Auflaufbremsen:\nkann die Bauartgenehmigung dem Hersteller nach\nAngaben über die Typbezeichnung der\neiner auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung all-\nBremse und über das Anhänger-Gesamt-\ngemein erteilt werden, wenn er die Gewähr für eine\ngewicht, für das die Bremse zugelassen\nzuverlässige Ausübung der durch die Bauartgeneh-\nwerden soll, ferner folgende Unterlagen in\nmigung verliehenen Befugnisse bietet. Bei Herstel-\nsechsfach er Ausfertigung:\nlung eines Typs durch mehrere Beteiligte kann diesen\ndie Bauartgenehmigung gemeinsam erteilt werden.                    1. Beschreibung der Wirkungsweise der\nFür im Ausland hergestellte Einrichtungen kann die                    Bremsanlage und Höheneinstelleinrich-\nBauartgenehmigung dem Händler erteilt werden, der                     tung für jeden Typ und jede Größe;\nseine Berechtigung zu ihrem alleinigen Vertrieb im                 2. maßstäbliche Zusammenstellungszeich-\nInland nachweist.                                                     nung der Auflaufbremse, Zuggabel und\n§ 3                                        Höheneinstelleinrichtung für jeden Typ,\njede Größe und jede Ausführung mit\nAntrag auf Bauartgenehmigung\na) den Abmessungen aller die Brems-\n(1) Der Antrag auf Bauartgenehmigung ist schrift-                      kraft übertragenden Teile von der\nlich an das Kraftfahrt-Bundesamt zu richten. In dem                       Zugöse bis zu den Zuspanneinrich-\nAntrag ist eine Typbezeichnung anzugeben. Eine                            tungen,\nzweite Ausfertigung des Antrages ist bei der nach\nb) den Hauptabmessungen der Brems-\n§ 4 zuständigen Prüfstelle einzureichen.\nteile von den Zuspanneinrichtungen\n(2) Der der Prüfstelle einzureichenden zweiten                         bis zu den Bremstrommeln und An-\nAusfertigung des Antrages sind zwei Muster der zu                         gabe des verwendeten Bremsbelages\nprüfenden Einrichtung beizufügen. Abweichend hier-                        und der Reifengröße des Anhängers,\nvon sind beizufügen bei                                                   an dem die Bremse geprüft werden\na) Fahrzeugteilen, bei denen ein luft-, feuchtig-                  soll,\nkeits- und staubdichter Abschluß erforder-                  c) den Hauptabmessungen der Zuggabel\nlich ist:                                                       und der Höheneinstelleinrichtung und\ndrei Muster;                                                    ihrer Hauptbauteile;","Nr.49-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17.August1953                                     923\n3. Berechnung der Zuggabel für jeden Typ,             k) Heizungen für Omnibusse und Omnibus-\njede Größe uL1d -- wenn sich bei mehre-               anhänger folgende Unterlagen in vierfacher\nren Ausführungen verschiedene Bean-                   Ausfertigung:\nspruchungen ergeben - auch für jede                   1. ein Nachweis darüber, daß die Dichtheit\nAusführung.                                               des Heizraummantels durch eine Druck-\nDie Prüfstellen fordern Muster zur Prü-                       probe mit 2 atü - bei Wärmeaustau-\nfung an;                                                      schern mit 1 atü - geprüft worden ist,\nh) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-                    2. eine Erklärung des Herstellers, daß sämt-\nzeugen - Anträge auf Bauartgenehmigung                       ·liche Heizmäntel und Wärmeaustauscher\nkönnen für Anhängerkupplungen, Zugein-                        während der Fertigung einer Druckprobe\nrichtungen und Höheneinstelleinrichtungen                     mit dem Prüfdruck unterzogen werden,\ngetrennt gestellt werden -:                               3. ein Nachweis darüber, daß der für Heiz-\nAngaben über die Typbezeichnung der zu                        mäntel und Wärmetauscher verwendete\nprüfenden Einrichtung und über die An-                        Baustoff bei den im Betrieb auftretenden\nhängelast in Tonnen, für die die Einrichtung                  Höchsttemperaturen ausreichend bestän-\nzugelassen werden soll, ferner folgende                       dig ist,\nUnterlagen in sechsfacher Ausfertigung:                   4. eine ausführliche und leicht verständliche\nBedienungsanweisung.\n1. Beschreibung der Einrichtung und ihrer\nWirkungsweise für jeden Typ und jede                  Die Prüfstellen fordern Muster zur Prü-\nGröße mit Angabe von Hersteller, Typ-                  fung an.\nbezeichnung und - bei Kupplungen und          (3) Weitere Muster und Unterlagen sind den Prüf-\nZugeinrichtungen - zulässiger Gesamt-       stellen auf Anfordern zur Verfügung zu stellen.\nanhängelast,                                  (4) An jedem Muster sind die Typbezeichnung\n2. maßstäbliche Zusammenstellungszeich-        und die Anschrift des Herstellers oder die einge-\nnung für jeden Typ, jede Größe und jede    tragene Schutzmarke außen sichtbar und dauerhaft\nAusführung mit den Hauptmaßen und           anzubringen.\nZeichnungen der Hauptbauteile,                                           § 4\n3. Angabe der verwendeten Werkstoffe,                                   Prüfstellen\nBerechnung für jeden Typ und jede Größe       Als Prüfstellen sind zuständig\nund -- wenn sich bei mehreren Ausfüh-       1. das      Lichttechnische   für Kraftfahrzeugscheinwer-\nrungen verschiedene Beanspruchungen              Institut der Techni-      fer und zusätzliche Schein-\nergeben - auch für jede Ausführung.             sehen Hochschule in       werfer, Fahrradscheinwerfer,\nKarlsruhe                 seitliche Begrenzungsleuch-\nDie Prüfstellen fordern Muster zur Prü-                                       ten, Parkleuchten, Schluß-\nfung an, und zwar von jedem Typ und jeder                                     leuchten,      Bremsleuchten,\nGröße im allgemeinen                                                          Rückstrahler,     Sicherungs-\nlampen, Fackeln und rück-\nbei Anhänger-Kupplungen je 3 Stück, nicht                                     strahlende Warneinrichtun-\neingebaut,                                                                    gen, Fahrtrichtungsanzeiger,\nGlühlampen und amtliche\nbei Anhänger-Zuggabeln je 1 Stück, nicht                                      Kennzeichen und ihre Be-\neingebat:+,                                                                   leuchtung;\nbei Höheneinstelleinrichtungen je 1 Stück,      2. die Prüfungskommis-        für Sicherheitsglas;\njn einen Anhänger mit Zuggabel eingebaut;           sion Sicherheitsglas\nbeim Ministerium für\ni) Beiwagen an Krafträdern:                            Wirtschaft und Ver-\nkehr des Landes Nord-\n1. eine Zeichnung des gesamten Fahrzeugs            rhein-Westfalen      in\n(Vorder-, Seiten- und Rückansicht), aus         Düsseldorf\nder die Hauptabmessungen und die in         3. die Physikalisch-Tech-     für Vorrichtungen für Schall-\nden §§ 51 und 53 StVZO vorgeschriebe-            nische Bundesanstalt      zeichen, Fahrtschreiber und\nin Braunschweig           Uberholsignalgeräte;\nnen Maße ersichtlich sind,\n4. das Institut für Kraft-    für die in den Ländern Schles-\n2. falls Antrieb des Beiwagenrades in Frage         fahrwesen an der          ·wig-Holstein, Hamburg, Nie-\nkommt, eine schematische Zeichnung des          Technischen      Hoch-    dersachsen, Bremen, Nord-\nTriebwerks; falls das Beiwagenrad ge-           schule Hannover           rhein-Westfalen und Hessen\nhergestellten Auflaufbremsen\nbremst wird, eine Zeichnung der Rad-                                      und Einrichtungen zur Ver-\nbremse mit Beschreibung,                                                  bindung von Fahrzeugen;\n3. eine Beschreibung des Fahrzeugs, die alle    5. die Technische Prüf-       für die in den Ländern\nwesentlichen Merkmale enthalten muß.            stelle für den Kraft-     Bayern, Rheinland-Pfalz und\nfahrzeugverkehr      in   Baden-Württemberg herge-\nBei mehreren Aufbauten, Reifengrößen            München                   stellten Auflaufbremsen und\nund dergleichen sind die für die einzelnen                                Einrichtungen zur Verbin-\nAusführungen unterschiedlichen Maße,                                       dung von Fahrzeugen;\nGewichte und sonstigen Merkmale mit         6. das Institut für Fahr-     für Bremsbeläge;\nden Buchstaben A, B, C und weiteren             zeugtechnik an der\nTechnischen      Hoch-\nBuchstaben in alphabetischer Reihen-            schule     in   Braun-\nfolge zu kennzeichnen;                          schweig","924                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n7. die Prüfungskommis-          für Gleitschutzvorrichtungen;   geprüften und bestätigten Unterlagen verbleibt bei\nsion Gleitschutzvor-                                        der Prüfstelle.\nrichtungen beim Kraft-\nfahrt-Bundesamt      in                                        (5) Das Ergebnis der Prüfung darf nur den zur\nFlensburg-Mürwik                                           Kenntnisnahme befugten Behörden und dem Antrag-\n8. das Forschungsinsti-        für Heizungen in Omnibus-        steller mitgeteilt werden. Vor der Entscheidung des\ntut für Kraftfahrwesen     sen und Omnibusanhängern;        Kraftfahrt-Bundesamtes über den Antrag auf Bau-\nund Fahrzeugmotoren                                        artgenehmigung ist die Mitteilung an den Antrag-\nan der Technischen\nHochschule Stuttgart                                       steller nur mit Genehmigung des Kraftfahrt-Bundes-\namtes zulässig.\n9. alle Technischen Prüf-      für Beiwagen      von    Kraft-\nstellen für den Kraft-     rädern.                                                     § 6\nfahrzeugverkehr\nEntscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes\nIm Lande Berlin sind für die Prüfung der in Berlin\nhergestellten Fahrzeugteile zuständig:                              (1) Uber den Antrag entscheidet das Kraftfahrt-\nBundesamt.\n10. die Physikalisch-Tech-      für Scheinwerfer, seitliche\nnische Reichsanstalt in   Begrenzungsleuchten, Park-          (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Ergänzungen\nBerlin-Charlottenburg     leuchten,. zusätzliche Schein-   zur Prüfung anordnen, insbesondere vom Antrag-\nwerfer ,Schl ußleuch ten,Brems-  steller weitere Muster und Unterlagen, fordern oder\nleuchten, Rückstrahler, Siche-\nrungslampen, Fackeln und\nbestimmen, daß Fahrzeugteile auch in eingebautem\nrückstrahlende Warneinrich-      Zustand zu prüfen sind.\ntungen,       Fahrtrichtungsan-\nzeiger, Glühlampen, Fahr-\nradscheinwerfer und Fahrt-                                   § 7\nschreiber;                                 Erteilung der Bauartgenehmigung\n11. die Technische Uni-         für Auflaufbremsen, Einrich-        {1) Die Bauartgenehmigung wird durch Zustellung\nversität in Berlin•       tungen zur Verbindung von\nCharlottenburg            Fahrzeugen, amtliche Kenn-       eines schriftlichen Bescheides erteilt, aus dem das\nzeichen und ihre Beleuch-        vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilte Prüfzeichen\ntung, Heizungen in Omni-         (§ 22 Abs. 4 StVZO) und etwaige Beschränkungen\nbussen und Omnibusanhän-         oder Ausnahmen von den Bestimmungen der St VZO\ngern,     Vorrichtungen     für\nSchallzeichen und Uberhol-       hervorgehen müssen.\nsignalgeräte;                       (2) Die Bauartgenehmigung kann durch Nachträge\n12. die Technische Prüf-        für Beiwagen       von    Kraft- ergänzt werden.\nstelle für den Kraft-     rädern.\nfahrzeugverkehr      in                                                                § 8\nBerlin-Schöneberg\nPrüfzeichen\n§ 5                                   (1) Das Prüfzeichen besteht aus einer Wellenlinie\nvon drei Perioden, der. Prüfnummer der Prüfstelle\nPrüfung durch die Prüfstelle\nund einem vor dieser Nummer anzubringenden Un-\n(1) Die Prüfstelle hat zu prüfen, ob die Fahrzeug-            terscheidungsbuchstaben der Prüfstelle nach folgen-\nteile den Anforderungen entsprechen, die zur Er-                 der Aufstellung:\nhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffent-               Buchstabe K für das Lichttechnische Institut der\nlichen Straßen und zur Verhütung vermeidbarer Be-                                 Technischen Hochschule in Karlsruhe,\nlästigungen zu stellen sind.\nBuchstabe D für die Prüfungskommission Sicher-\n(2) Die Prüfstelle kann die Hilfe geeigneter wis-                             heitsglas,\nsenschaftlicher Institute in Anspruch nehmen. Wenn               Buchstabe B für die Physikalisch-Technische Bun-\nSicherungslampen auf Sturm- und Stoßsicherheit und                                desanstalt in Braunschweig,\nSicherheit gegen Verlöschen bei Regen und Schnee                 Buchstabe H für das Institut für Kraftfahrwesen\nzu prüfen sind, so ist das Werkstoffprüfamt der                                   an der Technischen Hochschule in\nFreien und Hansestadt Hamburg zu beteiligen. Bei                                  Hannover,\nder Prüfung von Auflaufbremsen und Einrichtungen\nBuchstabe M fül\" die Technische Prüfstelle für den\nzur Verbindung von Fahrzeugen(§ 4 Nr. 4, 5 und 11)\nKraftfahrzeugverkehr in München,\nist der Obmann des berufsgenossenschaftlichen\nFachausschusses „Verkehr\", Hamburg-Altona, zu                    Buchstabe I      für das Institut für Fahrzeugtechnik\nbeteiligen.                                                                       an der Technischen Hochschule in\nBraunschweig,\n(3) Bei Fahrzeugteilen, die auch in eingebautem               iuchstabe L für die Prüfungskommission Gleit-\nZustand geprüft werden müssen, bestimmt die Prüf-                                 schutzvorrichtungen,\nstelle das Nähere über die Durchführung.\nBuchstabe S      für das Forschungsinstitut für Kraft-\n(4) Die Prüfstelle hat über das Ergebnis der Prü-                              fahrwesen und Fahrzeugmotoren an\nfung Prüfberichte und gegebenenfalls auch Gutachten                               der Technischen Hochschule in Stutt-\nanzufertigen und drei Ausfertigungen mit den ge-                                  gart,\nprüften und bestätigten Unterlagen dem Kraftfahrt-               Buchstabe T für die Technischen Prüfstellen für\nBundesamt zu übersenden; je eine Ausfertigung der                                 den Kraftfahrzeugverkehr,","Nr. 49-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August1953                          925\nBuchstabe P     für die Physikalisch-Technische                                  § 12\nReichsanstalt in Berlin-Charlotten-              Erlöschen der Bauartgenehmigung\nburg,\n(1) Die Bauartgenehmigung für einen Typ erlischt\nBuchstabe C     für die Technische Universität Berlin- nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei\nCharlottenburg,                        Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt und dann,\nBuchstabe A     für die Technische Prüfstelle für den  wenn sie den Rechtsvorschriften nicht mehr ent-\nKraftfahrzeugverkehr in Berlin-        spricht.\nSchöneberg.                               (2) Der Widerruf kann nur ausgesprochen werden,\n(2) Als Prüfzeichen gelten auch die vor dem         wenn sich der Inhaber der Bauartgenehmigung als\n23. Juni 1953 angebrachten Zeichen „LTIK\" und          unzuverlässig erweist oder wenn sich herausstellt,\n,,PTR\" und für Fahrtschreiber das Zeichen „PTB\".       daß die Bauartgenehmigung den· Erfordernissen der\nVerkehrssicherheit nidlt entspricht.\n(3) Der Inhaber der Bauartgenehmigung hat das\nihm zugeteilte Prüfzeichen auf jeder dem Typ ent-         (3) Die Bauartgenehmigung wird durch Zustellung\nsprechenden Einrichtung dauerhaft und jederzeit        eines schriftlichen, mit Gründen und Rechtsmittel-\nfeststellbar anzubringen.                              belehrung versehenen Bescheides widerrufen.\n(4) Nach dem Erlöschen der Bauartgenehmigung\nist die Urkunde dem Kraftfahrt-Bundesamt abzu-\n§ 9                          liefern, nötigenfalls von ihm einzuziehen.\nVersagung der Bauartgenehmigung\nWird die Bauartgenehmigung versagt, so ist ein                                 III\nschriftlicher, mit Gründen und Rechtsmittelbeleh-\nrung versehener Bescheid zuzustellen.                                 Einzelgenehmigung\n§ 13\n§ 10\nAntrag auf Einzelgenehmigung\nVerwahrung und Rückgabe der Muster                Gehört eine der in § 22 Abs. 3 StVZO genannten\nund Unterlagen                     Einrichtungen nicht zu einem genehmigten Typ, so\nkann eine Einzelgenehmigung unter Vorlage des\n(1) Ist die Bauartgenehmigung erteilt worden, so    Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverstän-\nist je eine Ausfertigung der nach § 3 eingereichten    digen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüf-\nund von der Prüf stelle geprüften und bestätigten      stelle (§ 4) bei der nach§ 68 StVZO zuständigen Ver-\nUnterlagen beim Kraftfahrt-Bundesamt zu ver-           waltungsbehörde (Zulassungsstelle) beantragt wer-\nwahren. Waren nach § 3 Abs. 2 zwei Muster einzu-       den.\nreichen, so hat die Prüfstelle je zwei Muster der ge-\nnehmigten Einrichtung mit dem Prüfzeichen zu ver-                                § 14\nsehen. Ein mit dem Prüfzeichen versehenes Muster              Prüfung durch die Verwaltungsbehörde\nist bei der Prüfstelle zu verwahren, das andere und                        (Zulassungsstelle)\netwa vorgelegte weitere Muster sowie nicht mehr\n(1) Die Zulassungsstelle ist an das Gutachten des\nbenötigte Unterlagen sind dem Antragsteller zurück-\namtlich anerkannten Sachverständigen für den\nzugeben. War nach § 3 Abs. 2 nur ein Muster vor-\nKraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle nicht ge-\nzulegen, so ist dieses mit dem Prüfzeichen zu ver-\nbunden.\nsehen und dem Antragsteller zurückzugeben.\n(2) Die Zulassungsstelle trifft die zur Prüfung\n(2) Ist der Antrag auf Bauartgenehmigung abge-\netwa   erforderlichen weiteren Maßnahmen (Anord-\nlehnt worden, so sind die Muster und auf Antrag\nnung   der Vorführung der Einrichtung, Anforderung\nauch die sonstigen Unterlagen dem Antragsteller\neines  weiteren Gutachtens und ähnliche Anordnun-\nerst dann auszuhändigen, wenn die Ablehnung un-        gen).\nanfechtbar geworden ist.\n§ 15\nErteilung der Einzelgenehmigung\n§ 11\n(1) Die    Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle)\nNachprüfung\nerteilt die Einzelgenehmigung, indem sie auf dem\nDas Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die Aus-    Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständi-\nübung der durch die Bauartgenehmigung verliehe-        gen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle\nnen Befugnisse beim Inhaber der Bauartgenehmi-         unter Angabe von Ort und Datum vermerkt: ,,Ein-\ngung oder beim Händler nachprüfen oder nach-           zelgenehmigung erteilt\". Etwaige Beschränkungen\nprüfen lassen und zu diesem Zweck aus der laufen-      oder Ausnahmen von den Bestimmungen der StVZO\nden Fertigung oder aus dem Lager des Herstellers       sind in den Vermerk aufzunehmen. Wird die Ein-\nProben entnehmen oder entnehmen lassen. Die            richtung an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-\nKosten der Proben, ihrer Entnahme, des Versandes       anhänger verwendet, so ist die Einzelgenehmigung\nund der Prüfung trägt der Inhaber der Bauartgeneh-     in den Brief und in den Schein einzutragen und in\nmigung, wenn sich ergibt, daß die entnommenen          den etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen\nProben dem genehmigten Muster nicht entsprechen.       kenntlich zu machen. .","926                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Wird die Einzelgenehmigung versagt, so ist                tungen in ihrer Wirkung etwa den geprüften\nf0 in    schriftlicher, mit Gründen und Rechtsmittelbe-            deutschen Einrichtungen gleicher Art ent-\nlehrung versehener Bescheid zuzustellen.                           sprechen,\n3.   Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßen-\n§ 16                                  verkehr verwendet werden, wenn der Führer\nErlöschen der Einzelgenehmigung                      des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche\nBescheinigung mit sich führt oder ~ine ent-\n( 1) Die Einzelgenehmigung erlischt nach Ablauf               sprechende amtliche Eintragung in den Fahr-\neiner etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf durch                 zeugpapieren enthalten ist,\ndie nach § 68 StVZO zuständige Verwaltungsbe-\n4,  Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzeiger,\nhörde (Zulassungsstelle), ferner dann, wenn sie den\njeweils geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr ent-          5.   Sicherheitsglas,\nspricht.                                                       6.  Glühlampen,\n(2) Der Widerruf kann nur ausgesprochen werden,            7.  Vorrichtungen für Schallzeichen,\nwenn sich herausstellt, daß die Einzelgenehmigung              8.  amtliche Kennzeichen,\nden Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht ent-           9.  Bremsbeläge.\nspricht.\n§ 19\n(3) Die Einzelgenehmigung wird durch Zustellung\neines schriftlichen, mit Gründen und Rechtsmittel-                    Ausnahmen von § 22 Abs. 4 StVZO\nbelehrung versehenen Bescheides widerrufen.                    (1) An Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmi-\n(4) Nach dem Erlöschen der Einzelgenehmigung           gung erteilt worden ist, ist ein Prüfzeichen nicht\nist der Genehmigungsvermerk (§ 15 Abs. 1) der Zu-           erforderlich.\nlassungsstelle zur Löschung vorzulegen, nötigenfalls           (2) Werden solche Einrichtungen im Verkehr ver-\nvon dieser einzuziehen.                                     wendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung\n§ 17                           mitzuführen und zuständigen Beamten auf Verlangen\nzur Einsichtnahme auszuhändigen; das gilt nicht,\nGenehmigung geprägter amtlicher Kennzeichen             wenn die Genehmigung aus dem Kraftfahrzeug-\n(1) Geprägte amtliche Kennzeichen werden durch . schein oder Anhängerschein hervorgeht oder es sich\ndie Abstempelung (§ 23 StVZO) genehmigt.                    um geprägte amtliche Kennzeichen handelt.\n(2) Für die Versagung und den Widerruf der                (3) Bis zum 31. Dezember 1953 ist § 22 Abs. 4\nGenehmigung gelten § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 3.             StZVO nicht anzuwenden auf Einrichtungen zur\nVerbindung von Fahrzeugen und auf lichttechnische\nIV                            Einrichtungen.\nS eh 1ußvo rs eh ri fte n                                          § 20\n§ 18                                          Geltung im lande Berlin\nAusnahmen von§ 22 Abs. 3 StVZO                   Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nBis zu einem jeweils vom Bundesminister für Ver-        4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nkehr zu bestimmenden Tage ist § 22 Abs. 3 StVZO             mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Straßen-\nnicht anzuwenden auf                                        verkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 832) gilt diese Verordnung auch im Lande Berlin.\n1. Einrichtungen, die am 23. Juni 1953 bereits in\nBetrieb genommen waren und an Fahrzeugen\nverwendet werden, die vor diesem Tage in den                                 § 21\nVerkehr gebracht worden sind,\nInk'rafttreten\n2. Einrichtungen, die ausländischer Herkunft sind\nund an Kraftfahrzeugen ausländischer Her-            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkunft verwendet werden, wenn die Einrich-         kündung in Kraft.\nBonn, den 30. Juli 1953.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}