{"id":"bgbl1-1953-48-6","kind":"bgbl1","year":1953,"number":48,"date":"1953-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/48#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_48.pdf#page=29","order":6,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe \"Notopfer Berlin\" (NODV 1953)","law_date":"1953-08-07T00:00:00Z","page":911,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1953                           911\n§ 26                         im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nGeltung in Berlin                   gesetzes.\nDieses Ge;,,etz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                              § 27\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-                       Inkrafttreten\nverorg.~y1ihgen, die auf Grund der in diesem Gesetz       Das Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-\nenthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten     kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. August 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nVerordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" (NODV 1953).\nVom 7. August 1953.\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Er-       (§ 3 Ziff. 1 des Gesetzes) geendet haben. Regelmäßig\nhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" in der Fas-      wiederkehrender Arbeitslohn, der dem Abgabe-\nsung der Bekanntmachung vom 10. März 1952 -            pflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit.\nNOG 1952 - (Bundesgesetzbl. I S. 131) in der Fas-      nach Beendigung des Erhebungszeitraums, zu dem\nsung                                                   er wirtschaftlich gehört, zugeflossen ist, gilt als in\ndes Ersten Gesetzes zur Vereinfachung des Ein-       diesem Erhebungszeitraum bezogen.\nkommensteuergesetzes vom 10. Dezember 1952            · (2) Im Laufe des Erhebungszeitraums zugeflossene\n(Bundesgesetzbl. I S. 789),                          sonstige (insbesondere einmalige) Bezüge sind für\ndes Gesetzes zur Verlängerung der Geltungs-          die Bemessung der Abgabe der Arbeitnehmer dem\ndauer und zur Änderung des Gesetzes zur Er-          laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen, der in die-\nhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" vom            sem Erhebungszeitraum bezogen worden ist.\n28. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 88),\ndes Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur\n§ 2\nFörderung des Kapitalmarkts vom 15. Mai 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 190) und                                  Notopfertabelle für Arbeitnehmer\ndes Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vor-                           und ihre Anwendung\nschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung            (§ 4 Abs. 4 und § 16 Ziff. 1 des Gesetzes)\nvom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413)            (1) Die Abgabe der Arbeitnehmer wird nach der\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des       Notopfertabelle für Arbeitnehmer berechnet, die\nBundesrates:                                           auf Grund der Ermächtigung des § 24 Abs. 2 Ziff. 1\ndes Gesetzes vom Bundesminister der Finanzen auf-\nABSCHNITT I                        gestellt und bekanntgemacht wird. Vor Anwendung\nAbgabe der Arbeitnehmer                       der Notopfertabelle für Arbeitnehmer ist der Ar-\nbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Erhebungszeit-\n§ 1\nraum insgesamt bezogen hat (§ 1), um die steuer-\nZusammenrechnung von Arbeitslohn               freien Beträge zu kürzen, die auf der Lohnsteuer-\n(§ 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes)            karte für im Erhebungszeitraum endende Lohn-\n(1) Für die Bemessung der Abgabe der Arbeit-         zahlungszeiträume eingetragen sind.\nnehmer ist der laufende Arbeitslohn zusammenzu-           (2) Bei Anwendung der Notopfertabelle für Ar-\nrechnen, der in Lohnzahlungszeiträumen bezogen         beitnehmer sind für die Berücksichtigung von Kür-\nworden ist, die im Laufe des Erhebungszeitraums        zungen (Absatz 1 Satz 2) und Hinzurechnungen (§ 3)","912                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nund für die Anwendung der Steuerklassen die Ein-                                   § 5\ntragungen auf der Lohnsteuerkarte, und zwar des                           Arbeitgeberkonto\nKalenderjahrs maßgebend, in dem\nDer Arbeitgeber hat die von ihm einbehaltene\na) bei Vorauszahlung des Arbeitslohns der        Abgabe der Arbeitnehmer in einem für jeden Arbeit-\nErhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 1 des Gesetzes)  nehmer zu führenden Lohnkonto, das den Vorschrif-\nbeginnt,                                      ten des § 31 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\nb) bei nachträglicher Zahlung des Arbeits-       nung entspricht, gesondert und fortlaufend aufzu-\nlohns der Erhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 1      zeichnen. Arbeitgeber, die schon für Zwecke der\ndes Gesetzes) endet.                          Lohnsteuer ein Lohnkonto führen, haben die Abgabe\n(3) Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 dttr Lohnsteuer-  der Arbeitnehmer in diesem Lohnkonto gesondert\nDurchführungsverordnung gilt entsprechend.              und fortlaufend aufzuzeichnen.\n§ 3                                                       § 6\nMehrere Dienstverhälfnisse                                     Außenprüfung\n(1) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus           Die ordnungsmäßige Einbehaltung und Abführung\nmehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstver-         der Abgabe der Arbeitnehmer werden durch Außen-\nhältnissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeit-       prüfung nach §§ 50 bis 55 der Lohnsteuer-Durch-\ngebern, so ist für die Berechnung der Abgabe der        führungsverordnung überwacht.\nArbeitnehmer vor Anwendung der Notopfertabelle\nfür Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1) dem Arbeitslohn aus                           ABSCHNITT II\ndem Dienstverhältnis, für das die zweite oder weitere             Abgabe der Veranlagten\nLohnsteuerkarte vorgelegt ist, ein Betrag .;on\n78 Deutsche Mark monatlich hinzuzurechnen. § 2                                     § 7\nAbs. 1 Satz 2 bleibt hinsichtlich der steuerfreien      Notopfertabelle für Veranlagte und ihre Anwendung\nBeträge, die auf der zweiten oder weiteren Lohn-                      (§ 16 Ziff. 2 des Gesetzes)\nsteuerkarte eingetragen sind, unberührt.                  (1) Die Abgabe der Veranlagten wird nach der\n(2) Kann im Fall des Absatzes 1 die Abgabe der       Notopfertabelle für Veranlagte berechnet, die auf\nArbeitnehmer nicht der Notopfertabelle für Arbeit-      Grund der Ermächtigung des § 24 Abs. 2 Ziff. 1 des\nnehmer entnommen werden, so ist, wenn eine Lohn-        Gesetzes vom Bundesminister der Finanzen aufge-\nsteuer einzubehalten ist, die Abgabe der Arbeit-        stellt und bekanntgemacht wird.\nnehmer nach dem tatsächlichen Arbeitslohn nach             (2) Für die Anwendung der Notopfertabelle für\nAbzug etwaiger steuerfreier Beträge, die auf der        Veranlagte gelten die Vorschriften des § 32 Abs. 2\nzweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte für im Er-        bis 4 des Einkommensteuergesetzes über die Ein-\nhebungszeitraum endende Lohnzahlungszeiträume           ordnung in die Steuerklassen entsprechend.\neingetragen sind, nach den Tarifsätzen des § 16\nZiff. 1 des Gesetzes zu berechnen. Die sich hiernach                               § 8\nergebende Abgabe ist auf volle 5 Deutsche Pfennige                        Vorauszahlungen\nnach unten abzurunden.                                                (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes)\n§ 4                              Die Oberfinanzdirektionen können die Fälligkeits-\nNichtvorlegung der Lohnsteuerkarte             termine der Vorauszahlungen auf die Abgabe ab-\n(1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte      weichend von § 9 des Gesetzes den Fälligkeits-\ndem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert     terminen der Einkommensteuervorauszahlungen an-\ner schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so      passen, wenn diese von denen der Vorauszahlungen\nhat der Arbeitgeber für die Berechnung der Abgab~       auf die Abgabe „Notopfer Berlin\" abweichen.\nder Arbeitnehmer vor Anwendung der Notopfer-\ntabelle für Arbeitnehmer dem tatsächlichen, für den                         ABSCHNITT III\nErhebungszeitraum maßgebenden Arbeitslohn (§ 1)                 Abgabe der Körperschaften\n78 Deutsche Mark monatlich hinzuzurechnen. Für den                                 § 9\nnach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist\nPersönliche Befreiungen\ndie Abgabe der Arbeitnehmer aus der Steuerklasse I\n(§ 11 Abs. 2 des Gesetzes)\nder Notopfertabelle für Arbeitnehmer abzulesen,\nbis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Ar-           (1) Von der Abgabe der Körperschaften sind\nbeitgeber vorlegt oder zurückgibt.                      Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\n(2) Kann im Fall des Absatzes 1 die Abgabe der       mögensmassen befreit, wenn sie unmittelbar auf\nA,-')eitnehmer nicht der Notopfertabelle für Arbeit-    Grund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften oder\nnehmer entnommen werden, so ist, wenn eine Lohn-        auf Grund des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes\nsteuer einzubehalten ist, die Abgabe der Arbeit-        oder nach Vorschriften, die zur Durchführung des § 4\nnehmer nach dem tatsächlichen Arbeitslohn unter         des Körperschaftsteuergesetzes erlassen worden\nZugrundelegung der für die Steuerklasse I maß-          sind, in vollem Umfang von der Körperschaftsteuer\ngebenden Tarifsätze des § 16 Ziff. 1 des Gesetzes zu    befreit sind.\nberechnen. Die sich hiernach ergebende Abgabe ist          (2) Die Befreiung von der Körperschaftsteuer nach\nauf volle 5 Deutsche Pfennige nach unten abzu-          anderen Vorschriften, insbesondere solchen, die auf\nrunden.                                                 Grund des § 23 des Körperschaftsteuergesetzes er-","Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1953                           913\nlassen worden sind, begründet keine Befreiung von            (3) Die Steuermarken haben die Form eines\nder Abgabe der Költ)erschaften.                           liegenden Rechtecks. Das Markenbild ist 18 mm lang\nund 9 mm hoch.\n§ 10                            (4) Die Steuermarken werden in dunkelblauer\nBemessungsgrundlage                     Farbe hergestellt. Am unteren Rand des Marken-\nder Abgabe der Körperschaften                 bildes steht in einer die ganze Breite des Marken-\n(§ 12 des Gesetzes)                   bildes ausfüllenden weißen Leiste in dunkelblauer\nBei der Ermittlung des Einkommens im Sinn des          lateinischer Schrift das Wort „STEUERMARKE\". Am\n§ 7 Abs. 2 des Gesetzes sind die §§ 6 bis 16 des          oberen Rand steht in weißen lateinischen Schrift-\nKörperschaftsteuergesetzes anzuwenden.                    zeichen das Wort „NOTOPFER\", das sich ebenfalls\nüber die ganze Breite des Markenbildes erstreckt.\nII\n§ 11                          Der zwischen den Worten „NOTOPFER                  und\nMindestabgabe der Körperschaften                ,,STEUERMARKE\" liegende Raum des Marken-\n(§ 16 Ziff. 3 des Gesetzes)\nbildes wird auf der linken Seite durch eine stilisierte\nweiße „2\", rechts daneben durch das Wort „BERLIN\"\n(1) Bei Abgabepflichtigen im Sinn des § 16 Ziff. 3    in weißen lateinischen Schriftzeichen ausgefüllt.\nBuchstabe a des Gesetzes ist die Mindestabgabe der\nKörperschaften auch dann zu erheben, wenn ihre\n§ 14\nVeranlagung zur Körperschaftsteuer nicht zur Fest-\nsetzung eines Steuerbetrags führt oder keine Körper-                   Verkauf der Steuermarken\nschaftsteuer festzusetzen und daher auch keine Ver-                     (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes)\nanlagung durchzuführen ist. Die Vorschrift des § 9           Die Steuermarken werden ausschließlich durch die\nAbs. 1 bleibt unberührt.                                  Postanstalten zum Preis von 0.02 Deutsche Mark für\n(2) Bei Abgabepflichtigen im Sinn des § 16 Ziff. 3     jede Steuermarke verkauft.\nBuchstabe b des Gesetzes wird die Abgabe der\nKörperschaften nur dann erhoben, wenn eine                                         §  15\nKörperschaftsteuer für den Erhebungszeitraum (§ 3                       Besondere Bestimmungen\nZiff. 2 des Gesetzes) festgesetzt wird. Ist die Abgabe,\n(1) Die Abgabepflicht kann nicht durch Aufkleben\ndie nach dem im Erhebungszeitraum bezogenen Ein-\nvon Postwertzeichen auf die abgabepflichtige Post-\nkommen festzusetzen ist, niedriger als die Mindest-\nsendung erfüllt werden.\nabgabe, so ist die Mindestabgabe zu erheben.\n(2) Postsendungen können nicht durch Aufkleben\n(3) Die volle Mindestabgabe ist auch zu entrichten,\nvon Steuermarken freigemacht werden.\nwenn die Abgabepflicht nicht während des ganzen\nErhebungszeitraums (§ 3 Ziff. 2 des Gesetzes) be-            (3) Abgabepflichtige Postsendungen, die nicht mit\nstanden hat.                                              der Steuermarke versehen sind, werden von der\nPost nicht befördert.\nABSCHNITT IV                             (4) Die Steuermarken werden nicht in Marken\nAbgabe auf Postsendungen                        anderer Art umgetauscht.\n§  12                            (5) Für beschädigte Steuermarken wird kein Ersatz\ngeleistet.\nArt und Zeit der Abgabeentrichtung\n(§ 15 des Gesetzes)                       (6) Eine Erstattung der Abgabe auf Postsendungen\nist ausgeschlossen.\n(1) Die Abgabe wird durch Aufkleben einer\nSteuermarke (§ 13) auf die abgabepflichtige Post-\nABSCHNITT V\nsendung, bei Paketen auf die Paketkarte, entrichtet.\n(2) Die Steuermarke ist auf die abgabepflichtige\nSchi uß vors chriften\nPostsendung, bei Paketen auf die Paketkarte, zu                                    § 16\nkleben, bevor die Sendung zur Post eingeliefert oder                   Kassenmäßige Behandlung\nin den Briefkasten gesteckt wird.\nDie Vorschriften über die kassenmäßige Behand-\n(3) Die Steuermarken sind auch auf abgabepflich-      lung der Abgabe der Arbeitnehmer, der Abgabe der\ntige Postsendungen zu kleben, die nicht durch Post-      Veranlagten und der Abgabe der Körperschaften\nwertzeichen freigemacht werden.                          sind von den obersten Finanzbehörden der Länder\n(4) Die auf die Postsendungen geklebte Steuer-        zu erlassen. Diese Vorschriften müssen sicherstellen,\nmarke wird von der Post mit dem Posttagesstempel         daß die Abgabe der Arbeitnehmer, die Abgabe der\nbedruckt.                                                Veranlagten und die Abgabe der Körperschaften\n§ 13                         jeweils getrennt nachgewiesen, getrennt gebucht\nund getrennt und unverzüglich an die Bundeshaupt-\nBeschreibung der Steuermarken                 kasse überwiesen werden.\n(§ 15 des Gesetzes)\n(1) Zur Entrichtung der Abgabe auf Postsendungen                                § 1'1\nwerden Steuermarken ausgegeben.                                               Geltungsdauer\n(2) Die Steuermarken lauten auf einen Abgabe-             (1) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich der be-\nbetrag von 0.02 Deutsche Mark.                           sonderen Regelung im Absatz 2 für alle Erhebungs-"]}