{"id":"bgbl1-1953-48-5","kind":"bgbl1","year":1953,"number":48,"date":"1953-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/48#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_48.pdf#page=21","order":5,"title":"Bundesfernstraßengesetz (FStrG)","law_date":"1953-08-06T00:00:00Z","page":903,"pdf_page":21,"num_pages":8,"content":["Nr.48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12.August1953                             903\nBundesfernstraßengesetz (FStrG).\nVom 6. August 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-        herbeizuführen. Das gleiche gilt, wenn öffentliche\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                 Straßen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 er-\nfüllen, zu Bundesfernstraßen erklärt werden (Auf-\n§ 1                         stufung). Für die Aufstufung ist auch das Einver-\nständnis des Bundesministers der Finanzen herbei-\nEinteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs       zuführen.\n(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfern-\nstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammen-      (2) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der\nhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weit-          Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße\nräumigen Verkehr zu dienen bestimmt sind.              dienenden Grundstückes ist, oder der Eigentümer\nund ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der\n(2) Sie gliedern sich in                            Widmung zugestimmt hat, oder der Träger der\n1. Bundesautobahnen,                            Straßenbaulast in den Besitz nach § 19 Abs. 3 ein-\ngewiesen ist.\n2. Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten\n(§ 5 Abs. 4).                                   (3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch\nVerfügungen im Wege de.r Zwangsvollstreckung\n(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen,        über die der Straße dienenden Grundstücke oder\ndie nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen     Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.\nbestimmt und so angelegt sind, daß sie frei von\nhöhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt          (4) Die oberste Landesstraßenbaubehörde soll eine\nmit besonde_ren Anschlußstellen ausgestattet sind.     Bundesfernstraße entwidmen, wenn die Voraus-\nSie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungs-/    setzungen- des § 1 Abs. 1 weggefallen sind. Durch\nverkehr haben.                                         die Entwidmung wird die Bundesfernstraße ent-\nweder eingezogen (Einziehung) oder dem Träger\n(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören                der Straßenbaulast überlassen, der sich nach Landes-\n1. der Straßenkörper; das sind besonders der    recht bestimmt (Abstufung).\nStraßengrund, der Straßenunterbau, die\n(5) Die Absicht der Einziehung ist sechs Monate\nStraßendecke, die Brücken, Durchlässe,\nvorher in den Gemeinden, die die Straße berührt,\nDämme, Gräben, Entwässerungsanlagen,         öffentlich bekanntzumachen, um Gelegenheit zu Ein-\nBöschungen, Stützmauern, Mittelstreifen,\nwendungen zu geben. Die Abstufung soll nur zum\nBankette, Sicherheitsstreifen;\nEnde eines Haushaltsjahres ausgesprochen und sechs\n2. der Luftraum über <leII?- Straßenkörper;     Monate vorher angekündigt werden.\n3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen,      (6) Widmung und Entwidmung sind im Verkehrs-\ndie Verkehrseinrichtungen und -anlagen       blatt und in einem vom Land zu bestimmenden\naller Art, die der Sicherheit oder Leichtig- Amtsblatt bekanntzumachen.\nkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz\nder Anlieger dienen, und die Bepflanzung;       (7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch\n(§ 7) und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). Bei\n4. die Nebenanlagen; das sind solche Anla- · Auf- und Abstufung gilt § 6 Abs. 1.\ngen, die überwiegend den Aufgaben der\nStraßenbauverwaltung der Bundesfern-\nstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien,                              § 3\nGerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahme-                        Straßenbaulast\nstellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;      (1) Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau\n5. die Nebenbetriebe an den Bundesautobah-      und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zu-\nnen (§ 15 Abs. 1).                           sammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßen-\nbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bun-\n(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenver-\ndesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrs-\nzeichnisse geführt. Der Bundesminister für Verkehr\nbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unter-\nbestimmt die Nummerung und die Bezeichnung der\nBundesfernstraßen.                                     halten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. So-\nweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Lei-\n§ 2                          stungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf\nWidmung und Entwidmung                    einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Ver-\nkehrszeichen hinzuweisen.\n(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bun-\ndesfernstraße durch Widmung der obersten Landes-          (2) Verkehrszeichen nach Absatz 1 hat die Straßen-\nstraßenbaubehörde. Diese hat hierzu vorher das         baubehörde vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen\nEinverständnis des Bundesministers für Verkehr         der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.","904                                 Bundesgesetzblatt, J,ahrgang 1953, Teil I\n(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach             (5) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die\nbesten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 oblie-        Ortsumgehungen. Verbindet die Ortsumgehung auch\ngenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei          Straßen anderer Träger der Straßenbaulast, so haben\nSchnee- und Eisglätte räumen und streuen. Landes-         diese der Verkehrsbedeutung ihrer Straßen entspre-\nrechtliche Vorschriften über die Pfüchten Dritter zum     chend zu den Kosten beizutragen. Mit den Gemein-\nSchneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßi-           den, die an der Ortsumgehung ein Interesse haben,\ngen Reinigung bleiben unberührt.                          ist über eine Kostenbeteiligung der Gemeinden eine\nVereinbarung zu treffen.\n§ 4                                (6) Eine Ortsumgehung im Zuge einer Bundes-\nSicherheitsvorschriften                   straße ist der Teil der Bundesstraße, der zur Beseiti-\ngung oder Verbesserung einer Ortsdurchfahrt so an-\nDie Träger der Straßenbaulast haben dafür ein-\ngelegt ist, daß er im wesentlichen frei von Einmün-\nzustehen, daß ihre Bauten allen Anforderungen\ndungen und höhengleichen Kreuzungen ist und daß\nder Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher\ndie\\ anliegenden Grundstücke keine unmittelbaren\nGenehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch\nZugänge zu ihm haben. Soweit die Ortsumgehung\nandere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht.\ninnerhalb der geschlossenen Ortslage liegt, muß sie\nunmittelbar an die freie Strecke der Bundesstraße\n§ 5                             anschließen.                                    ·\nTräger der Straßenbaulast\n§ 6\n(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die                  Eigentum und andere Rechte\nBundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen\n(1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so\nnach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-recht-\ngehen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bis-\nlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche\nherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße\nVerpflichtungen Dritter bleiben unberührt.\nund an den zu ihr gehörigen Anlagen(§ 1 Abs. 4) und\n(2) Die Gemeinden, die bei der Volkszäp.lung vom       alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zu-\n13. September 1950 mehr als 9000 Einwohner hatten,        sammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den\nsind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurch-         neuen Träger der Straßenbaulast über. Verbindlich-\nfahrten im Zuge der Bundesstraßen. Der Bundesmi-          keiten, die zur Durchführung früherer Ba:u- und\nnister für Verkehr kann durch Rechtsverordnung,           Unterhaltungsmaßnahmen eingegangen sind, sind\ndie der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die            vom Ubergang ausgeschlossen.\nErgebnisse einer späteren Volkszählung als maß-\n(2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frü-\ngebend erklären. Er hat dabei auch festzulegen, zu\nhere Träger der Straßenbaulast innerhalb eines\nwelchem Zeitpunkt der Wechsel der Straßenbaulast\nJahres verlangen, daß ihm das Eigentum an Grund-\neintritt.\nstücken mit den in Absatz 1 genannten Rechten und\n(3) Soweit der Bund die Straßenbaulast für Orts-      Pflichten ohne Entschädigung übertragen wird, wenn\ndurchfahrten trägt, sind die Gemeinden verpflichtet,      es vorher nach Absatz 1 übergegangen war.\nin dem Verhältnis zu den Kosten des Baues und der\n(3) Beim Ubergang des Eigentums an öffentlichen\nUnterhaltung der Ortsdurchfahrten beizutragen, als\nStraßen nach Absatz 1 ist der Antrag auf Berichti-\ndie Fahrbahnen innerhalb der Ortsdurchfahrten eine\ngung des Grundbuches von der vom Land bestimm-\ngrößere Breite erfordern als auf den anschließenden\nten Behörde zu stellen, in deren Bezirk das Grund-\nfreien Strecken. Für Gehwege und Parkplätze ist der\nstück liegt. Der Antrag muß vom Leiter der Behörde\nBund in keinem Falle Träger der Straßenbaulast, für\noder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem\nRadwege nur soweit, als sie auch auf den anschlie-\nAmtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum\nßenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen\nNachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuch-\nsind. Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und           amt genügt die in den Antrag aufzunehmende\nPlätze, die erheblich breiter angelegt sind als die\nErklärung, daß das Grundstück dem neuen Träger\nBundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im\nder Straßenbaulast zusteht.\nEinvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Be-\ngren;wng der Ortsdurchfahrt besonders festzulegen.            (4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für\ndie „Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßen-\n(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundes-     verwaltung)\".\nstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage\n§ 7\nliegt. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemein-\ndebezirks, der in geschlossener oder offener Bau•                            Gemeingebrauch\nweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbe-              (1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jeder-\nbaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder         mann im Rahmen der Widmung und der verkehrs-\nihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung           behördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet\nunterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste           (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Ver-\nLandesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit              kehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein\nder höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung              Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße\nder Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann da-          nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen\nbei mit Zustimmung des Bundesministers für Ver-            Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für\nkehr und der Gemeindeaufsichtsbehörde von der              den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen ge-\nRegel der Sätze 1 und 2 abweichen.                         setzlichen Regelung.","Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1953                             905\n(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden,        wäre, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast\nwenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Ver-         die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung\nmeidung außerordentlicher Schäden an der Straße          zu vergüten.\noder für die .Sicherheit oder Leichtigkeit des Ver-          (6) Ist eine Erlaubnis für besondere Veranstal-\nkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch\ntungen z.B. Rennen, Umzüge, Probefahrten notwen-\nVerkehrszeichen kenntlich zu machen.                     dig und erteilt, so bedarf es keiner Erlaubnis nach\n(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlaß des Ge-        Absatz 1. Vor Erteilung der Er.Iaubnis hat die hierfür\nmeingebrauchs über das übliche Maß hinaus ver-            zuständige Behörde den Träger der Straßenbaulast\nunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforde-          zu hören und die nach Absatz 3 etwa geforderten\nrung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann         Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebüh-\ndie Straßenbaubehörde die Verunreinigung auf seine        ren del\".1. Erlaubnisnehmer aufzuerlegen.\nKosten beseitigen.\n(7) Ortliche Vorschriften, die die Sondernutzung\nfür AniUeger an Ortsdurchfahrten abweichend regeln,\n§ 8                            bedürfen der Zustimmung der obersten Landes-\nSondernutzungen                       straßenbaubehörde.\n(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen über den           (8) :Cer Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger\nGemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der          der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Wider-\nErlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahr-        ruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung\nten der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde darf         der Straße. Er hat dem Träger der Straßenbaulast\ndie Erlaubnis nur mit Zustimmung des Trägers der          alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sonder-\nStraßenbaulast erteilen, wenn die Sondernutzung           nutzung zusätzlich entstehen. Hierfür kann der\nsich auf die Fahrbahn erstreckt und geeignet ist,         Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse\ndie Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu be-    . oder Sicherheiten verlangen.\neinträchtigen. Hierüber entscheidet der Träger der            (9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von\nStraßenbaulast. Die Zustimmung ist auch erforder-         früher her bestehen, k\"önnen zur Sicherheit oder\nlich, wenn eine Gemeinde eine Sondernutzung für           Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufge-\nsich selbst in Anspruch nehmen will.                      hoben werden. § 19 gilt entsprechend.\n(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Wider-       (10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung\nruf erteilt werden. Ist die Erlaubnis von der Ge-         des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich\nmeinde mit Zustimmung des Trägers der Straßen-            nach · bürgedichem Recht, wenn sie den Gemein-\nbaulast widerruflich erteilt, so hat die Gemeinde die      gebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beein-\nErlaubnis auf Verlangen des Trägers der Straßen-          trächtigung von L ur kurzer Dauer für Zwecke der\nbaulast zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt,      öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.\ndaß die Sondernutzung die Sicherheit oder Leichtig-\nkeit des Verkehrs beeinträchtigt.\n§ 9\n(3) Für die Erteilung der Erlaubnis können Be-                    Bauanlagen an Bundesfernstraßen\ndingungen und Auflagen festgesetzt und Sonder-\nnutzungsgebühren erhoben werden. Bei ihrer Be-                (1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen Hoch-\nmessung .kann auch der wirtschaftliche Vorteil der         bauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m bei\nSondernutzung berücksichtigt werden. Wird in              Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundes-\nGemeirden von nicht mehr als 9000 Einwohnern die          straßen, gemessen vom äußeren Rand der befestigten\nErlaubnis erteilt, so stehen die Sondernutzungs-          Fahrbahn, nicht errichtet werden. Weitergehende\ngebühren der Gemeinde und dem Träger der Straßen-         bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben\nbaulast zu gleichen Teilen zu.                            unberührt.\n(2) Im übrigen dürfen für die Errichtung oder\n(4) Zu den Sondernutzungen gehören auch die\nwesentliche Änderung von Bauanlagen jeder Art\nAnlage neuer und die Änderung bestehender Zu-\nlängs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis\nfahrten zu Bundesfernstraßen außerhalb der Orts-\nzu 100 m und längs der Bundesstraßen bis zu 40 m,\ndurchfahrten. Eine Änderung liegt auch vor, wenn\ngemessen vom ärßeren Rand der befestigten Fahr-\neine Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand\nbahn, oder wenn die Grundstücke eine unmittelbare\neinem wesentlich größeren oder andersartigen Ver-\nZufahrt erhalten, Baugenehmigungen oder nach\nkehr dienen soll. Einer Erlaubnis nach Absatz 1\nanderen Vorschriften notwendige Genehmigungen\nbedarf es nicht,\n. nur mit Zustimmung der obersten Landesstraßen-\na) wenn Zufahrten zu baulichen Anlagen ge-        baubehörde erteilt werden.\nschaffen oder geändert werden, die dem             (3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur ver-\nVerfahren nach § 9 Abs. 2 unterliegen,         sagt oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies\nb) wenn Zufahrten in einem Flurbereinigungs-      für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs,\nverfahren neu geschaffen oder geändert         besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrs-\nwerden.                                        gefährdung, Ausbauabsichten und Straßenbaugestal-\n(5) Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art          tung nötig ist.\ndes Gebrauches durch einen anderen kostspieliger              (4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die\nhergestellt werden muß, als dies sonst notwendig          Beschränkungen der Absätze 1 und 2 von der","906                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nEinleitung des Planfeststellungsverfahrens an. Die             (4) Diese Verpflichtungen liegen auch den Be-\nBaugenehmigungsbehörden sollen von einer ihnen           sitzern ob.\n'I\ngesetzlich zustehenden Möglichkeit, eine Bauge-\nnehmigung schon in einem früheren Zeitpunkt zu                (5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigen-\nverweigern, Gebrauch machen.                             tümern oder Besitzern die hierdurch verursachten\nAufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.\n(5) Bedürfen die Bauanlagen im Sinne des\nAbsatzes 2 keiner Baugenehmigung oder keiner\nGenehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt                                     § 12\nan die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der\nKreuzungen und Einmündungen\nobersten Landesstraßenbaubehörde.\nöffentlicher Straßen\n(6) Anlagen der Außenwerbung stehen den Hoch-\n(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer\nbauten des Absatzes 1 und den Bauanlagen des Ab-\nöffentlicher Straßen hat der Träger der Straßenbau-\nsatzes 2 unbeschadet abweichender bundesii' oder\nlast der neu hinzugekommenen Straße die Kosten\nlandesrechtlicher Bestimmungen gleich.\nder Kreuzung zu tragen. Zu ihnen gehören auch die\n(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn das Bau-   Kosteri der durch die neue Kreuzung notwendigen\nvorhaben im Bereich von Fluchtlinienplänen, Be-          Änderungen der anderen Straßen. Die Änderung\nbauungsplänen oder anderen förmlich festgesetzten        einer bestehender. Kreuzung ist als neue Kreuzung\nstädtebaulichen Plänen liegt, die unter Mitwirkung        zu behandeln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach\ndes Trägers der Straßenbaulast aufgestellt worden         der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet\nsind oder denen der Träger der Straßenbaulast             und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen\nnachträglich zugestimmt hat; Absatz 6 gilt nicht in       Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem\nOrtsdurchfahrten.                                         Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.\n(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann               (2) Werden mehrere öffentliche Straßen gleich-\nAusnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 bis 6 zu-           zeitig neu angelegt, so regelt sich die Kostenver-\nlassen.                                                   teilung der Kreuzungsanlage nach Absatz 3.\n(3) Bei der Änderung einer Kreuzung mehrerer\n§ 10\nöffentlicher Straßen haben die Träger der Straß'en-\nSchutzwaldunc 2n                       baulast die Kosten im Verhältnis der Fahrbahn-\n(1) Waldungen längs der Bundesfernstraßen kön-         breiten zu tragen, soweit die Änderung durch die\nnen von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen             Dberschneidung des Verkehrs nötig wird. Bei der\nmit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zu-          Bemessung der Fahrbahnbreite sind der Mittel-\nständigen Behörde in einer Breite von 40 m, ge-           streifen und die befestigten Bankette einzubeziehen.\nmessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,         Zugunsten leistungsschwacher Träger der Straßen-\nzu Schutzwaldungen erklärt werden.                        baulast können mit Zustimmung des Bundesministers\nfür Verkehr und des Bundesministers der Finanzen\n(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer           Ausnahmen zugelassen werden.\noder Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß\nzu unterhalten. Die Aufsicht hierüber liegt der nach          (4) Uber die Errichtung neuer sowie die wesent-\nLandesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Be-           liche Änderung bestehender K'reuzungen zwischen\nhörde ob.                                                 Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen\nwird durch die Planfeststellung entschieden. Diese\n§ 11                            soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.\nSchutzmaßnahmen                             (5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie\n(1) Zum Schutz der Bundesfernstraßen vor nach-         Änderungen zu behandeln.\nteiligen Einwirkungen der Natur (z.B. Schneever-\n(6) Diese Vorschriften gelten auch für Einmün-\nwehungen, Steinschlag, Vermurungen) haben die\ndungen öffentlicher Straßen in Bundesfernstraßen.\nEigentümer von Grundstücken an den Bundesfern-\nstraßen die Anlage vorübergehender Einrichtungen\nzu dulden.\n(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und\nandere mit dem Grundstück nicht fest verbundene                     Unterhaltung der Kreuzungsanlagen\nEinrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn              (L) Bei höhengleichen Kreuzungen liegt dem\nsie die Verkehrssicherheit durch Sichtbehinderung         Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße die\nbeeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind,       Unterhaltung der Kreuzungsanlage in der Fahrbahn-\nhaben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden.          breite seiner Straße ob, im übrigen dem Träger der\nStraßenbaulast der kreuzenden Straße.\n(3) Die Straßenbaubehörde hat den Eigentümern\ndie Durchführung dieser Maßnahmen 14 Tage vor-                (2) Bei Dber- oder Unterführungen hat das Kreu-\nher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr       zungsbauwerk der Träger der Straßenbaulast der\nim Verzuge ist. Die Eigentümer können die Maß-            Bundesfernstraße, die übrigen Teile der Kreuzungs-\nnahmen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde              anlage der Träger der Straßenbaulast der Straße,\nselbst durchführen.                                       zu der sie gehören, zu unterhalten.","Nr.48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12.August1953                             907\n(3) In den Fällen des § 12 Abs. 1 hat der Träger   leitung. auf Antrag des Eige.ntümers den früheren\nder Straßenbaulast der neu hinzugekommenen            Zustand des Weges wiederherzustellen.\nStraße dem Träger der Straßenbaulast der vorhan-\ndenen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung\nzu erstatten, die ihm durch die Regelung nach den                               § 15\nAbsätzen 1 urid 2 entstehen.                                    Betriebe an den Bundesautobahnen\n(4) Nach einer wesentlichen Änderung einer be-        (1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den\nstehenden Kreuzung haben die Träger der Straßen-      Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesauto-\nbaulast ihre veränderten Unterhaltungskosten ohne     bahnen dienen (z.B. Tankstellen, bewachte Park-\nAusgleich zu tragen. Ausgenommen hiervon sind         plätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen,\ndie Kosten späterer Erneuerungen oder Wieder-         Raststätten) und einen unmittelbaren Zugang zu den\nherstellungen im Falle der Zerstörung durch höhere    Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe.\nGewalt, die wie Clie Kosten einer Änderung {§ 12\nAbs. 3) zu teilen sind.                                  (2) Dem Bund ist der Bau der Nebenbetriebe vor-\n1                                  behalten. Sie sind, soweit nicht öffentliche Interessen\n(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeit-     oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen,\npunkt hinfälli.g, in dem nach Inkrafttreten dieses    zu verpachten. Auf diese Betriebe sind die gewerbe-\nGesetzes eine wesentliche Änderung an der Kreu-       rechtlichen Vorschriften anzuwenden, doch gilt\nzung durchgeführt ist.                                folgendes:\n(6) Die Vorschriften über die Tragung der Kosten           1. Der Bund bedarf keiner Erlaubnis nach § 1\n(Absätze 1 bis 4) gelten nicht, soweit hierüber etwas            des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930\nanderes vereinbart wird.                                         {Reichsgesetzbl. I S. 146). Die Straßen-\nbaubehörde hat eine für die Einhaltung der\n(7) Wesentliche Ergänzungen an Kreuzungsan-\ngewerberechtlichen Vorschriften verant-\nlagen sind wie wesentliche Änderungen zu be-\nwortliche Person zu bestellen.\nhandeln.\n2. Bei verpachteten Nebenbetrieben wird der\n(8) Diese Vorschriften gelten auch für Einmün-                Nachweis des Bedürfnisses durch eine ent-\ndungen öffentlicher Straßen in Bundesfernstraßen.                sprechende Erklärung der zuständigen\n(9) Der Bundesminister für Verkehr kann durch                 obersten    Landesstraßenbaubehörde       er-\nRechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-                 bracht.. Im übrigen darf die Erlaubnis für\nrates bedarf, bestimmen, welche Teile der Kreu-                  den Pächter oder seinen Vertreter nur ver-\nzungsanlage zu der einen oder zu der anderen öffent-             sagt werden, wenn bei ihnen die Voraus-\nlichen Straße gehören.                                           setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des\nGaststättengesetzes gegeben sind.\n3. Der Bundesminister für Verkehr ist er-\n§ 14                                   mächtigt, für die Nebenbetriebe die Polizei-\nUmleitungen                                 stunde durch Rechtsverordnung, die der\nZustimmung des Bundesrates nicht bedarf,\n(1) Bei Sperrung von Bundesfernstraßen wegen                 so zu regeln, daß die jederzeitige Versor-\nvorübergehender Behinderung sind die Träger der                   gung der Verkehrsteilnehmer ermöglicht\nStraßenbaulast anderer öffentlicher Straßen ver-                 und gesichert. ist.\npflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihren               4. Die zuständigen Behörden sollen die Maß-\nStraßen zu dulden.\nnahmen nach § 120 d der Gewerbeordnung\n(2) Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungs-            nur im Benehmen mit den Straßenbau-\nstrecke und die Straßenverkehrsbehörde sind vor                  behörden anordnen.\nder Sperrung zu unterrichten.\n(3) Die Erlaubnis für den Bau, die Erweiterung\n(3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßen-        oder die Eröffnung von Betrieben, die den Belangen\nbaulast der Umleitungsstrecke ist festzustellen, was   der· Verke'hrsteilnehmer der Bundesautobahnen\nnotwendig ist, um die Umleitungsstrecke für die        dienen und innerhalb von 300 m, gemessen vom\nAufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher      äuß~ren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundes-\nzu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen        autobahnen, liegen, darf nur im Benehmen mit der\nsind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungs-    obersten Landesstraßenbaubehörde erteilt werden.\nstrecke zu erstatten. Das gilt auch fürAufwendungen,  Besteht die Gefahr, daß durch die Anlage dieser\ndie der Träger der Straßenbaulast der Umleitungs-      Betriebe die Sicherheit oder Leichtigkeit des Ver-\nstrecke zur Beseitigung wesentlicher durch die Um-    kehrs beeinträchtigt werden, so darf auf Verlangen\nleitung verursachter Schäden machen muß.               der obersten Straßenbaubehörde die Erlaubnis nur\nunter entsprechenden Auflagen erteilt werden.\n(4) Muß die Umleitung ganz oder zum Teil über\nWenn durch Auflagen keine Abhilfe geschaffen\nprivate Wege geleitet werden, die dem öffentlichen\nwerden kann, ist die Erlaubnis zu versagen.\nVerkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung\nder Umleitung auf schriftliche Anforderung durch         (4) Besteht für den Bau, die Erweiterung oder die\ndie Straßenbaubehörde verpflichtet. Absatz 3 Satz 1    Eröffnung von Betrieben im Sinne des Absatzes 3\nund 2 gilt entsprechend. Der Träger der Straßen-       keine Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften,\nbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Um-      so bedürfen sie der Genehmigung der obersten","908                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nLandesstraßenbaubehörde, die nur dann versagt              der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder\nwerden darf, wenn durch die Anlage dieser Be-             Nachteile notwendig sind.\ntriebe die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs\nbeeinträchtigt werden und durch entsprechende               (5) Werden Anlagen zur Sicherung des Verkehrs\nAuflagen keine Abhilfe geschaffen werden kann.            infolge Änderungen der benachbarten Grundstücke,\nvon denen Gefährdungen des Verkehrs ausgehen,\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Betriebe     nachträglich notwendig, so kann der Träger der\ninnerhalb einer geschlossenen Ortslage.                   Straßenbaulast durch Beschluß der Planfeststellungs-\nbehörde zu ihrer Errichtung und Unterhaltung· ver-\n(6) Der Bundesminister für Verkehr und der           pflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten\nBundesminister für Wirtschaft erlassen für die Be-        haben jedoch die Eigentümer der benachbarten\nhandlung der Betriebe an den Bundesautobahnen             Grundstücke zu tragen, es sei denn, daß die Ände-\n(Absätze 1, 3 und 4) allgemeine Verwaltungsvor-          rungen durch natürliche Ereignisse oder höhere\nschriften, die der Zustimmung des Bundesrates be-         Gewalt verursacht worden sind.\ndürfen.\n(6) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind\n§  16                            Beseitigungs- und Änderungsansprüche_ gegenüber\nPlanungen                          festgestellten Anlagen ausgeschlossen.\n(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im           (7) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren\nEinvernehmen mit den an der Raumordnung betei-            nach Rechtskraft durchgeführt, so tritt er außer\nligten Bundesministern und im Benehmen mit den            Kraft, wenn er nicht von der Planfeststellungs-\nLandesplanungsbehörden der beteiligten Länder             behörde im Benehmen mit der höheren Verwaltungs-\ndie Planung und Linienführung der Bundesfern-             behörde auf weitere fünf Jahre verlängert wird. Bei\nstraßen.                                                  Verlängerung können die vom Plan betroffenen\nGrundstückseigentümer verlangen, daß der Träger\n(2) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen\nder Straßenbaulast ihre Grundstücke erwirbt. Kommt\ndie Änderung bestehender oder die Schaffung\nkeine Einigung zustande, so können sie die Durch-\nneuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können,\nführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteig-\nist die Straßenbaubehörde zu beteiligen. Sie hat die\nnungsbehörde beantragen. Im übrigen gilt§ 19 (Ent-\nBelange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren\neignung).\nzu vertreten. Grundsätzlich hat die Bundesplanung\nden Vorrang vor der Orts- oder Landesplanung.                                       § 18\nPlanieststellungsveriahren\n§ 17                               (1) Die Pläne sind der höheren Verwaltungs-\nPlanfeststellung                      behörde des Landes zur Stellungnahme zuzuleiten.\nDiese führt die Stellungnahmen aller beteiligten\n(1) Neue Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut,         Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden\nbestehende nur geändert werden, wenn der Plan             und der übrigen Beteiligten herbei und leitet sie\nvorher festgestellt ist. Die Planfeststellung ersetzt     nach Abschluß des Anhörungsverfahrens (Absätze 2\nalle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen          bis 4) der Planfeststellungsbehörde zu.\nöffentlich- rechtlichen Genehmigungen, Verleihun-\ngen, Erlaubnisse und Zustimmungen. Durch sie                 (2) Die Pläne mit Beilagen sind in den Gemein-\nwerden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwi-       den, in deren Bereich die Bundesfernstraße liegt,\nschen dem Träger der Straßenbaulast und den durch         vier Wochen zur Einsicht auszulegen. Zeit und Ort\nden Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.           der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen,\num jedermann, dessen Belange durch den Plan be-\n(2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von un-         rührt werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\nwesentlicher Bedeutung kann eine Planfeststellung\n(3) Einwendungen gegen den Plan sind bei der\nunterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung\nhöheren Verwaltungsbehörde des Landes spätestens\nliegen besonders vor, wenn Rechte anderer ni'cht\ninnerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der\nbeeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten\nAuslegung ~chriftlich zu erheben.\nentsprechende Vereinbarungen getroffen werden.\nDie Entscheidung hierüber trifft die oberste Landes-         (4) Nach Ablauf der Frist des Absatzes 3 sind die\nstraßenbaubehörde.                                        Einwendungen gegen den Plan von der höheren\nVerwaltungsbehörde mit allen Beteiligten zu er-\n(3) Die unter Mitwirkung der Träger der Straßen-       örtern. Soweit keine Einigung zustande kommt,\nbaulast aufgestellten oder von diesen nachträglich        wird über die Einwendungen in der Planfeststellung\nanerkannten Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne             entschieden.\noder andere förmlich festgestellten städtebaulichen\nPläne ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1.           (5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt\nIst eine Ergänzung notwendig, so ist die Planfest-        den Plan fest. Bestehen zwischen ihr und der höhe-\nstellung insoweit zusätzlich durchzuführen.               ren Verwaltungsbehörde des Landes oder einer\nanderen beteiligten Behörde Meinungsverschieden-\n(4) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem Träger       heiten, so ist vorher die Weisung des Bundesmini-\nder Straßenbaulast die Errichtung und die Unter-          sters für Verkehr einzuholen. Er soll si-ch vor Ertei-\nhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das             lung der Weisung mit den beteiligten Landesmini-\nöffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung         stern ins Benehmen setzen.","Nr. 48- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August H/53                         909\n(6) Die Feststellung des Planes und die Entschei-                              § 22\ndungen über die Einwendungen sind zu begründen                               Zuständigkeit\nund den am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittel-\nbelehrung zuzustellen.                                    (1) Der Bundesminister für Verkehr kann seine\nBefugnisse nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil\nunter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auf die\n§ 19                         obersten Landesstraßenbaubehörden auch mit der\nErmächtigung zur weiteren Ubertragung auf andere\nEnteignung\nBehörden übertragen.\n(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundes-\nfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das        (2) Im Falle des Artikels 90 Abs. 3 des Grund-\nEnteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, so-     gesetzes treten an die Stelle der im Gesetz genann-\nweit sie zur Ausführung eines nach § 17 festgestell-   ten Straßenbaubehörden der Länder die vom Bundes-\nten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren         minister für Verkehr bestimmten Bundesbehörden.\nFeststellung der Zulässigkeit der Enteignung be-       Dies gilt auch für die nach § 73 des .Gesetzes über\ndarf es nicht.                                         Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 177} zu bestimmende Behörde.\n(2) Der nach § 17 festgestellte Plan ist dem Ent-\neignungsverfahren zugrunde zu legen und für die           (3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet\nEnteignungsbehörde bindend.                            sich das Verfahren für die Beitreibung von Ersatz-\nleistung·en (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie\n(3) Ist der sofortige Beginn von Arbeiten für den   Vorschüssen und Sicherheiten (§ 8) und das Ver-\nBau oder die Anderung von Bundesfernstraßen ge-        fahren in den Fällen, in denen jemand zur Duldung\nboten und der Besitz von Grundstücken für die be-     -oder Unterlassung verpflichtet ist (§§ 11, 14) nach\nabsichtigte Ausführung der Maßnahmen notwendig,        Landesrecht.\nso hat die Enteignungsbehörde auf Antrag der Stra-\nßenbaubehörde diese, wenn der Plan nach § 17 fest-        (4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit\ngestellt ist, vorläufig in den Besitz der benötigten   von Landesbehörden begründet ist, bestimmen die\nGrundstücke einzuweisen.                               Länder die zuständigen Behörden. Sie sind ermäch-\ntigt, die Zuständigkeit der obersten Straßenbau-\n(4) Auf Antrag der Straßenbaubehörde hat die        behörden der Länder, soweit sie nach diesem Gesetz\nEnteignungsbehörde anzuordnen, daß die Eigen-          begründet ist, auf nachgeordnete Behörden zu über-\ntümer und Besitzer die zur Planung nötigen Ver-        tragen. Der Bundesminister für Verkehr ist hiervon\nmessungen, Bodenuntersuchungen und die sonsti-         zu unterrichten.\ngen Vorarbeiten auf ihren Grundstücken dulden.\n(5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in\n(5) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der    der Auftragsverwaltung tätig werden (Artikel 90\nLänder.                                                Abs. 2 des Grundgesetzes) sind ihre Behörden nach\nMaßgabe des Landesrechts ,m Stelle der Behörden\n§ 20\ndes Landes zuständig.\nStraßenaufsicht\n(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern                                § 23\nder Straßenbaulast nach diesem Gesetz obliegen,                          Ordnungswidrigkeiten\nwird durch die Straßenaufsicht sichergestellt. Die\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nLänder üben die Straßenaufsicht im Auftrage des\nBundes aus.                                                    1. eine Bundesfernstraße ohne die erforder-\nliche Erlaubnis zu Sondernutzungen ge-\n(2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durch-\nbraucht oder erteilten Auflagen zuwider-\nführung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung\nhandelt (§ 8),\neiner angemessenen Frist anordnen. Sie soll Maß-\nnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast                  2. entgegen den Vorschriften des § 9 eine An-\ndurchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt-                  lage errichtet oder wesentlich verändert\ngeben, damit sie möglichst zusammenhängend aus-                   oder erteilten Auflagen zuwiderhandelt,\ngeführt werden. Kommt ein Träger der Straßenbau-               3. als Eigentümer oder Nutznießer Schutzwal-\nlast der Anordnung nicht nach, kann die Straßen-                  dungen (§ 10) ganz oder teilweise beseitigt\naufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an                     oder\nseiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und\nvollziehen.                                                    4. einen Betrieb im Sinne des § 15 Abs. 3 und\n4 ohne Erlaubnis oder die nach diesem Ge-\n§ 21                                    setz erforderliche Genehmigung baut, er-\nöffnet oder erweitert oder den Auflagen\nVerwaltung der Bundesstraßen                          der Erlaubnis oder der Genehmigung zu-\nin den Ortsdurchfahrten                           widerhandelt.\nSoweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nSatz 2 und 3 Träger der Straßenbaulast sind, richtet\nbuße geahndet werden.\nsich die Zuständigkeit zur Verwaltung der Orts-\ndurchfahrten nach Landesrecht. Dieses regelt auch,         (3) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des\nwer insoweit zuständige Straßenbaubehörde im            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März\nSinne dieses Gesetzes ist.                              1952 ist zulässig.","910                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 24                                  geeignet und dazu bestimmt sind, einen all-\nUbergangs- und Schlußbestimmungen                      gemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzuneh-\nmen.\"\n(1) Wechselt durch die Regelung des § 5 Abs. 2\nclie Straßenbaulast in Orlsdurchfahrten, so tritt der       (9) Sind in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor\nVVechsel mit Beginn des auf das Inkrafttreten dieses     dem 23. Mai 1949 die Worte „Reichsautobahnen\"\nGesetzes folgenden Haushaltsjahres ein.                  oder „Reichsstraßen\" gebraucht, so treten an ihre\nStelle die Worte „Bundesautobahnen\" oder „Bundes-\n(2) In Ce:mcinden, die bei der Volkszählung vorn\nstraßen\".\n16. Juni 193] nicht mehr als 6000 Einwohner hatten\nund nach der Volkszählung vom 13. September 1950            (10) Wo in anderen Gesetzen für das Unternehmen\nmehr als 9000 Einwohner haben, tritt die Regelung        „Reichsautobahnen\" besondere Rechte und Pflichten\nnach § 5 Abs. 2 E~rst mit dem 1. April 1960 in Kraft,    begründet sind, tritt an seine Stelle der Bund.\nwenn die Erhöhung der Einwohnerzahl überwiegend\n(11) Der Bundesminister für Verkehr ist ermäch-\ndurch die Aufnahme von Heimatvertriebenen, Eva-\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nkuierten und Zugewanderten aus Berlin und der\nFinanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustim-\nsowjetischen Besatzungszone bedingt ist. Dies ist\nmung des Bundesrates bedarf, Brücken im Zuge von\nnur dann anzunehmen, wenn der Anteil dieses Per-\nBundesfernstraßen, die in der Baulast der Länder\nsonenkreises an der Gesamtbevölkerungszahl nach\noder öffentlich-rechtlicher Selbstverwaltungskörper-\ndem Ergebnis der Volkszählung vom 13. September\nschaften stehen, in die Baulast des Bundes zu über-\n1950 20 vom Hundert oder mehr beträgt. Ist die Ein-\nnehmen und die zur Uberleitung notwendigen Maß-\nwohnerzahl ütll 1. April 1960 so gefallen, daß sie\nnahmen zu treffen. In der Rechtsverordnung können\nnicht mehr als 9000 beträgt, so tritt der Wechsel der\nStraßenbaulast nicht ein.                                auch die nach den üblichen Berechnungsarten zu er-\nmittelnden Ablösungsbeträge festgesetzt werden.\n(3) Wenn die Straßenbaulast in der Zeit vom\n(12) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten\n8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge\nübergegangen ist, gilt § 6 (Ubergang von Rechten\nund Pflichten). soweit Abweichendes nicht verein-        vereinbart sind, gelten die Vorschriften über Sonder-\nbart worden ist.                                         nutzungen (§ 8) von dem Zeitpunkt an, zu dem die\nVerträge erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(4) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichs-       kündbar sind.\nstraßen, die nach dem Gesetz über die vermögens-\nrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und                                     § 25\nsonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom                             Aufhebung von Vorschriften\n2. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 157) B·undesauto-        (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\nbahnen und Bundesstraßen sind, sind Bundesauto-          außer Kraft\nbahnen und Bundesstraßen im Sinne dieses Gesetzes.\n1. das Reichsautobahngesetz vom 29. Mai 1941\n(5) Ortsumgehungen, die in der Zeit bis zum In-                   (Reichsgesetzbl. I S. 313) und die Verord-\nkrafttreten dieses Gesetzes nach § 19 der Verord-\nnung zur Durchführung des Reichsautobahn-\nnung zur Durchführung des Gesetzes übet die                          gesetzes vom 29. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I\neinstweilige Neuregelung des Straßenwesens und\ns. 315),\nder Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934\n(Reichsgesetzbl. I S. 1237) gebaut worden sind, be-             2. der Erlaß über den Generalinspektor für\nhalten ihre Eig(~nschaft als Ortsumgehung nach die-                  das deutsche Straßenwesen vom 30. No-\nsem Gesetz (§ 5 Abs. 5 und 6) auch dann, wenn in-                  . vember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1057),\nzwischen unmittelbare Zugänge von den anliegen-\nden Grundstücken geschaffen worden sind.                        3. Landesgesetze soweit, als sie diesem Gesetz\nwidersprechen.\n(6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten be-\nmessen sich nach ihrer Festsetzung nach §§ 13 ff der        (2) Es treten ferner außer Kraft\nVerordnung zur Durchführung des Gesetzes über                   1. das Cesetz über die einstweilige Neurege-\ndie einstweilige Neuregelung des Straßenwesens                       lung des Straßenwesens und der Straßen-\nund der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934                       verwaltung vom 26. März 1934 (Reichs-\n(Reichsgesetzbl. I S. 1237), bis sie nach § 5 Abs. 4\ngesetzbl. I S. 243),\nneu festgesetzt werden.\n(7) Waldungen, die Schutzwaldungen nach § 9 des              2. die Verordnung zur Durchführung des Ge-\nReichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (Reichs-                     setzes über die einstweilige Neuregelung\ngesetzbl. I S. 313) sind, gelten aJs Schutzwaldungen                 des, Straßenwesens und der Straßenver-\nnach § 10.                                                           waltung vom 7. Dezember 1934 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 1237) und\n(8) § 1 Abs. 2 des Cesetzes über Kreuzungen von\nEisenbahnen und Straßen vom 4. Juli 1939 (Reichs-               3. die Verordnung über die Straßenverzeich-\ngesetzbl. I S. 1211) erhält folgende Fassung:                        nisse vom 27. September 1935 (Reichs-\n\"(2) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind                 gesetzbl. I S. 1193).\ndie Bundesfernstraßen, die Landstraßen I. und     Soweit diese Rechtsvorschriften für andere öffent-\nII. Ordnung sowie sonstige öffentliche Wege,      liche Straßen fortgelten, sind die Länder ermächtigt,\ndie nach d0r Beschaffenheit ihrer Fahrbahn        sie zu ändern oder aufzuheben."]}