{"id":"bgbl1-1953-48-4","kind":"bgbl1","year":1953,"number":48,"date":"1953-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/48#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_48.pdf#page=17","order":4,"title":"Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (vorl. BPolBG)","law_date":"1953-08-06T00:00:00Z","page":899,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12.August1953                              899\nGesetz zur vorläufigen Regelung\nder Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes\n(vorl. BPolBG).\nVom 6. August 1953.\nDer Bundestag hat das         folgende Geselz be-    Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht\nschlossen:                                              mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er\nABSCHNITT I                       seine volle Verwendungsfähigkeit binnen Jahres-\nfrist wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit).\nAllgemeine Vorschriften\n(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den\n§ 1                          Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines\nPersonenkreis                      beamteten Arztes festgestellt.\nPolizeivollzugsbeamte des Bundes sind die mit\npolizeilichen Aufgaben lH,~trauten und zur Anwen-\nABSCHNITT II\ndung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten im\nBundesgrenzschutz, im Bundeskriminalpolizeiamt und        Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf\nim Bundesministerium des Innern (Polizeivollzugs-\nbeamte). Welche Beamtengruppen im einzelnen dazu                                   § 7\ngehören, bestimmt der Bundesminister des Innern                                Dienstzeit\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-          (1) Sofern der Polizeivollzugsbeamte auf ·wider-\nzen durch Rechtsverordnung.                             ruf nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird,\nendet seine Dienstzeit mit der Vollendung des sie-\n§ 2                          benten Dienstjahres. Der Bundesminister des Innern\nGesetzliche VorschrHten                 kann mit Zustimmung des Beamten die Dienstzeit\nAuf die Polizeivollzugsbeamten finden die für        bis auf fünf Jahre abkürzen oder über sieben Jahre\nBundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften An-       hinaus verlängern, wenn dringende dienstliche\nwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes         Rücksichten der Ver-wa1tung es erfordern. Die Ver-\nbestimmt ist.                                           längerung der Dienstzeit ist jeweils nur für ein volles\n§ 3                          Jahr zulässig und darf insgesamt fünf Jahre nicht\nRechtsstand                      überschreiten.\n(1) Die Polizeivollzugsbeamten sind, soweit sie         (2) Auf die Dienstzeit nach Absatz 1 kann eine\nnicht zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden,         nach dem 8. Mai 1945 im Polizeivollzugsdienst eines\nBeamte auf Widerruf.                                    Landes oder einer Gemeinde abgeleistete Dienstzeit\nangerechnet werden. Andere Dienstzeiten in Bund,\n(2) Der Bundesminister des Innern erläßt im Ein-\nLändern und Gemeinden können insoweit angerech-\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nnet werden, als· die dabei erworbenen Fachkennt-\ndurch Rechtsverordnung die besonderen Bestimmun-\nnisse für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst\ngen über die Laufbahnen der PolizeivoÜzugsbeamten.\ndes Bundes notwendig oder förderlich sind. Uber\ndie Anrechnung, die der Zustimmung des Bewerbers\n§ 4\nbedarf, ist bei der Berufung in das Beamtenverhält-\nGemeinsames Wohnen                      nis zu entscheiden. Das Nähere regelt der Bundes-\nDer Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung des       minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bun-\nDienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemein-       desminister der Finanzen.\nschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemein-\nschaftsverpflegung teilzunehmen. Das Nähere be-                                   § 8\nstimmt der Bundesminister des Innern im Einver-\nEntlassung\nnehmen mit dem Bundesmüüster der Finanzen.\n(1) Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von\n§ 5                          zwölf Monaten im Polizeivollzugsdienst des Bundes\nEheschließung                      kann der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, außer\nin den Fällen des § 7 dieses Gesetzes und der §§ 28\nEin Polizeivollzugsbeamter, der in einer Gemein-\nbis 30 des Bundesbeamtengesetzes, nur entlassen\nschaftsunterkunft wohnen muß (§ 4), ist verpflichtet,   werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe\nzur Eingehung einer Ehe die Erlaubnis seines Dienst-\nvorliegt:\nvorgesetzten einzuholen. Die Erlaubnis ist zu ertei-\nlen, wenn der Polizeivollzugsbeamte eine ununter-              1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf\nbrochene Dienstzeit von sechs Jahren abgeleistet                  Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinar-\noder das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet                 verfahren zu verhängende Disziplinarstrafe\nhat.                                                              (§ 11 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung)\n§ 6                                    zur Folge hätte, oder\nPolizeidienstunfähigkeit                       2. iriangelnde Bewähn,mg (Eignung, Befähi-\n(1) Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Polizei-            gung, fachliche Leistung) oder\nvollzugsbeamte den besonderen gesundheitlichen                 3. Polizeidienstunfähigkeit oder","900                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche               von zwei Jahren das Zweifache,\nÄnderung des Aufbaus der Beschäftigungs-                von drei Jahren das Dreifache,\nbehörde, wenn eine anderweitige Verwen-                 von vier Jahren das Vierfache,\ndung nicht möglich ist, oder\nvon fünf Jahren das Sechsfache,\n5. Eingehung einer Ehe ohne die in § 5 vor-                von sechs Jahren das Neunfache,\ngeschriebene Erlaubnis.\nvon sieben Jahren das Vierzehnfache,\nNach einer ununterbrochenen Dienstzeit von mehr                    von acht Jahren das Sechzehnfache,\nals drei Jahren ist eine Entlassung aus dem in Satz 1\nNummer 2 bezeichneten Grunde nicht mehr zulässig.                  von neun Jahren das Siebzehnfache,\nvon zehn Jahren das Achtzehnfache,\n(2) Bei der Entlassung sind folgende Fristen ein-               von elf Jahren das Neunzehnfache und\nzuhalten:\nvon zwölf Jahren das Zwanzigfache\nbei einer Beschäfügungszeit                                der Dienstbezüge des letzten Monats.\nbis zu                                                        (2) Die Ubergangsbeihilfe wird nicht gewährt,\ndrei Monaten          zwei Wochen zum Monatsschluß,        wenn der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf wegen\nvon mehr als                                               eines Verhaltens im Sinne der §§ 28, 29 des Bundes-\ndrei Monaten          ein Monat zum Monatsschluß,          beamtengesetzes oder auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1\nvon mindestens                                             Nr. 1 oder 5 dieses Gesetzes entlassen wird.\neinem Jahr            sechs Wochen zum Schluß eines           (3) Die Ubergangsbeihilfe wird nach einer Dienst-\nKalendervierteljahres.               zeit von zwei und drei Jahren bei der Entlassung in\nAls Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbroche-        einer Summe gezahlt. Bei längerer Dienstzeit wird\nner Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter auf Wider-        ein Teilbetrag der Ubergangsbeihilfe in Höhe des\nruf im Bundesdienst. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1        Dreifachen des letzten Monatsbezuges bei der Ent-\nNummer 1 kann der Polizeivollzugsbeamte auf                lassung, der Restbetrag vom Zeitpunkt der Entlas-\nWiderruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen             sung ab in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge\nwerden.                                                    gezahlt; in besonderen Ausnahmefällen kann der\nBundesminister des Innern im Einvernehmen mit\n(3) Vor der Entlassung du~ Widerruf soll der            dem Bundesminister der Finanzen die Zahlung auch\nPolizeivollzugsbeamte gehört werden; er kann sich          in größeren Teilbeträgen oder in einer Summe zu-\nauch schriftlich äußern. Der Widerruf ist durch einen      lassen. Die Ubergangsbeihilfe ist längstens bis zum\nschriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid zu          Ende des Monats zu zahlen, in dem der frühere\nerklären.                                                  Polizeivollzugsbeamte die Altersgrenze (§ 16 Abs. 1)\nerreicht hat. Beim Tode des Empfangsberechtigten\n(4) Im Falle des § 30 des Bundesbeamtengesetzes\nist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinter-\nkann die Entlassung bis zum Ablauf von sechs Mona-\nbliebenen in einer Summe zu zahlen.\nten hinausgeschoben werden, wenn überwiegende\nGründe des öff entliehen Interesses es erfordern.             (4) Hat der Entlassene während des Bezugs der\nUbergangsbeihilfe ein neues Beamtenverhältnis oder\nprivatrechtliches   Arbeitsv-erhältnis im  öffentlichen\n§ 9\nDienst begründet, so ist das neue Dienst- oder\nBerufsförderung                        Arbeitseinkommen auf die für den.gleichen Zeitraum\nDer Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf erhält          _gewährte     laufende  Ubergangsbeihilfe  anzurechnen.\nwährend seiner Dienstzeit auf Kosten des Bundes               (5) In begründeten Ausnahmefällen kann die\neine Berufsförderung. Die Berufsförderung dient der Ubergangsbeihilfe ganz oder teilweise auch einem\nallgemeinberuflichen und der fachlichen Ausbildung nach vollendeter fünfjähriger Dienstzeit auf eigenen\noder Weiterbildung für einen späteren Lebensberuf;         Antrag ausscheidenden Polizeivollzugsbeamten auf\nhierbei sind die persönliche Eignung und die Unter- Widerruf nach besonderen Richtlinien gewährt wer-\nbringungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Be- den, die der Bundesminister des Innern im Einver-\n. rufsförderung soll dem ausscheidenden Polizeivoll- nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen erläßt.\nzugsbeamten den Ubergang in das freie Erwerbs-\n(6) § 154 des Bundesbeamtengesetzes findet keine\nleben oder nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften\nAnwendung.\nin einen anderen Zweig des öffentlichen Dienstes er-\nleichtern. Das Nähere regelt der Bundesminister des                                   § 11\nInnern im Einvernehmen mit dem Bundesminister                           Einmalige Umzugskostenbeihilfe\nder Finanzen und den anderen beteiligten obersten\nBundesbehörden.                                               (1) Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, dem\nbei  der  Entlassung  eine Dbergangsbeihilfe  nach  § 10\n§ 10\ngewährt wird, erhält nach Beendigung seiner Dienst-\nUbergangsbeihilfe                        zeit (§ 7) auf Antrag innerhalb von zwei Jahren nach\n(1) Der nicht auf eigenen Antrag entlassene Poli- dem Ausscheiden eine Umzugskostenbeihilfe, sofern\nzeivollzugsbeamte auf Widerruf erhält zur Erleich- ihm nicht eine Umzugskostenvergütung nach dem\nterung des Ubergangs in einen anderen :2eruf eine Umzugskostengesetz zusteht. Die Umzugskostenbei-\nUbergangsbeihilfe. Sie beträgt nach Vollendung hilfe wird in Höhe von 80 vom Hundert des Grund-\neiner Dienstzeit (§§ 7, 20)                                betrages der nach § 4 des Umzugskostengesetzes zu","Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1953                          901\nzahlenden Umzugskostenentschädigung entsprechend                                   § 14\nder Umzugskostenstufe gewährt, welcher der Beamte                    Versorgung bei Dienstunfall\nbei seinem Ausscheiden angehört hat.\n(1) Ist ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf\n(2) Die Umzugskostenbeihilfe wird gewährt für       wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge eines Dienst-\nden Umzug                                              unfalles (§ 135 des Bundesbeamtengesetzes) entlas-\na) nach einem Ort innerhalb der Bundesrepu-    sen worden, so erhält er neben dem Heilverfahren\nblik oder nach dem Lande Berlin bis zum     (§§ 137, 138 des Bundesbeamtengesetzes) für die\nZielort;                                    Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten\nb) nach einem Ort außerhalb der Bundesrepu-    Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag nach\nblik bis zum Ort des Grenzüberganges.       § 142 des Bundesbeamtengesetzes. Für die Versor-\ngung der Hinterbliebenen gelten die Vorschriften\n(3) Maßgebend für das Bemessen der Beihilfe sind    des § 146 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes.\nFamilienstand und Hausstand des Beamten am Tage\ndes Ausscheidens aus dem Dienst.                          (2) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen\nsich in den Fällen des Absatzes 1 abweichend von\n§ 12                        § 142 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes mindestens\nnach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe\nVersorgung bei Dienstbeschädigung            A9b.\n(1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der       (3) § 142 des Bundesbeamtengesetzes gilt auch für\nwegen Polizeidienstunfähigkeit infolge Krankheit,      einen unfallverletzten Polizeivollzugsbeamten auf\nVerwundung oder sonstiger Beschädigung, die er         Widerruf, der nach § 8 Abs. 1 entlassen wird oder\nsich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder         dessen Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 endet.\naus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, ent-\nlassen worden ist, erhält für die Dauer einer durch\ndie Beschädigung verursachten Erwerbsbeschränkung\neinen Unterhaltsbeitrag, und zwar                                             ABSCHNITT III\n1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit in Höhe des  Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit\nsich nach den §§ 106 bis 119 des Bundes-                                § 15\nbeamtengesetzes ergebenden Ruhegehalts,\nErnennung zum Beamten auf Lebenszeit\n2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um\nwenigstens zwanzig vom Hundert den der         Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, der nach\nMinderung entsprechenden Teil des Unter-    Beendigung seiner Dienstzeit (§§ 7, 20) nicht entlas-\nhaltsbeitrages nach Nummer 1.               sen ist, wird zum Beamten auf Lebenszeit ernannt,\nwenn er die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraus-\n§   142 Abs. 6 des      Bundesbeamtengesetzes findet\nsetzungen hierfür erfüllt und die für seine Laufbahn\nAnwendung.\nvorgeschriebenen Fachprüfungen abgelegt hat.\n(2) Die    Hinterbliebenen eines Polizeivollzugs-\nbeamten auf Widerruf, der an den Folgen einer Be-\n§ 16\nschädigung nach Absatz 1 verstorben ist, erhalten\neinen Unterhaltsbeitrag in Höhe der in den §§ 123                              Altersgrenze\nbis 129 des Bundesbeamtengesetzes vorgesehenen             (1) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit bil-\nVersorgung. Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen   det das vollendete sechzigste Lebensjahr die Alters-\neines früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf     grenze.\n(Absatz 1).\n§ 13                            (2) Bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichung\nder Altersgrenze erhält der Polizeivollzugsbeamte\nVersorgung bei Polizeidienstunfähigkeit        neben dem Ruhegehalt eine einmalige Abfindung in\naus anderen Gründen                  Höhe des Sechsfachen der Dienstbezüge des letzten\n(1) Ist ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf    Monats. Dieser Betrag verringert sich um jeweils\naus anderen als den in § 12 Abs. 1 genannten Grün-     ein Fünftel mit jedem Jahr, das über die Altersgrenze\nden wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassen wor-      von sechzig Jahren hinaus abgeleistet wird. Die Ab-\nden, so kann ihm ein Unterhaltsbeitrag nach § 12       findung ist bei Eintritt in den Ruhestand in voller\nAbs. 1 bewilligt werden.                               Höhe auszuzahlen. Die für die Zurruhesetzung gel-\ntenden Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.\n(2) Den Hinterbliebenen eines Polizeivollzugs-\nbeamten auf Widerruf, der nicht an den Folgen einer        (3) Für einzelne Gruppen von Polizeivollzugs-\nBeschädigung nach § 12 Abs. 1 verstorben ist, kann      beamten kann der Bundesminister des Innern im Ein-\nein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der in den §§ 123    vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nbis 129 des Bundesbeamtengesetzes vorgesehenen         durch Rechtsverordnung eine frühere oder spätere\nVersorgung bewilligt werden. Das gleiche gilt für       Altersgrenze festsetzen. Wenn dringende dienstliche\ndie Hinterbliebenen eines früheren Polizeivollzugs-     Rücksichten der Verwaltung im Einzelfalle die Fort-\nbeamten auf Widerruf, der wegen Polizeidienst-         führung der Dienstgeschäfte durch .einen bestimmten\nunfähigkeit entlassen worden ist; Bemessungsgrund-     Beamten erfordern, kann der Bundesminister des\nlage ist in diesem Falle der Unterhaltsbeitrag, den    \"Innern die Altersgrenze jeweils um ein Jahr hinaus-\nder Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen       schieben, jedoch insgesamt um nicht mehr als fünf\nhat.                                                    Jahre.","902                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(4) Die Polizeivollzugsbeamten treten mit dem                             ABSCHNITT V\nc\\U f  die Erreichung der Altersgrenze folgenden\nUbergangs- und Schlußvorschriften\n1. April oder 1. Oktober in den Ruhestand.\n§ 20\n(5) Wer die für eine Beamtengruppe festgesetzte\nAltersgrenze erreicht hat, darf nicht zum Polizeivoll-             Anrechnung von Vordienstzeiten\nzugsbeamten dieser Gruppe ernannt werden. Ist er            Der Bundesminister des Innern bestimmt im Ein-\ntrotzdem crnann t worden, so ist er zu entlassen.        vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,\n(6) § 41 cles Bundeslwarntengesetzes findet keine    inwieweit während einer Ubergangszeit auf die\nAnwendung.                                               Dienstzeit nach § 7 auch Dienstzeiten im sonstigen\nBundesdienst, im Polizeivollzugsdienst des Reiches,\n§ 17\nin der früheren Wehrmacht oder im früheren Reichs-\nMangelnde polizeiliche Eignung              arbeitsdienst angerechnet werden können.\n(1) Der Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit kann\nauch in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die                                  § 21\nerforderliche geistige oder körperliche Frische oder                   Verwaltungsvorschriften\ndie Kraft zu entschlossenem Handeln nicht mehr              Der Bundesminister des Innern erläßt im Einver-\nbesitzt.                                                 nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die\n(2) Ob die Voraussetzung nach Absatz 1 vorliegt,      zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen\nentscheidet auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder       allgemeinen Verwaltungsvorschriften.\ndes Beamten der Bundesminister des Innern auf\nGrund des Gutachtens eines aus vier Mitgliedern                                     § 22\nbestehenden Ausschusses. Die Mitglieder des Aus-                       Geltung im lande Berlin\nschusses sind bei ihren Entscheidungen unabhängig\nund an Weisungen nicht gebunden. Ständige Mit-              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nglieder sind ein Bundesrichter, der vom Präsidenten      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndes Bundesverwaltungsgerichts benannt wird, als           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Rechts-\nVorsitzender und ein beamMter Arzt; sie werden           verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\nvom Bundesminister des Innern auf die Dauer von          enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten\ndrei Jahren berufen. Die beiden weiteren Mitglieder,     im Lande Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\ndie Polizeivollzugsbeamte des Bundes sein müssen,        gesetzes.\nwerden vom Bundesminister des Innern für den Ein-                                   § 23\nzelfall berufen; sie werden vom Dienstvorgesetzten                             Inkrafttreten\nbenannt, einer auf Vorschlag des Beamten, falls die-\nser innerhalb einer vom Dienstvorgesetzten zu be-           (1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1953 in\nstimmenden Frist einen Vorschlag macht. Der Bun-         Kraft; es tritt mit Ablauf des 30. September 1955\ndesminister des Innern erläßt die Geschäftsordnung       außer Kraft.\nfür den Ausschuß.                                           (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das\n(3) § 35 Satz 2 und § 120 Abs. 1 des Bundes-         Deutsche Polizeibeamtengesetz vom 24. Juni 1937\nbeamlcngesetzes finden entsprechende Anwendung.           (Reichsgesetzbl. I S. 653) in der Fassung des § 2\nBuchstabe c des Gesetzes zur vorläufigen Regelung\nder Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes\n§ 18                           stehend_en Personen vom 17. Mai 1950 (Bundes-\nRuhegehalt                         gesetzbl. S. 207) außer Kraft.\nAbweichend von § 118 Abs. 1 des Bunde;beamten-\ngeselzes steigt das Ruhegehalt für Polizeivollzugs-         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nbeamte mit einer ~m fünf Jahre früheren Alters-          sind gewahrt.\ngrenze (§ 16 Abs. 3 Satz 1) nach einer ruhegehalt-\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nfähigen Dienstzeit von fünfundzwanzig Jahren bis\nzu einer ruhcgehaltfähigen Dienstzeit von sieben-        Bonn, den 6. August 1953.\nundzwanzig Jahren mit jedem Dienstjahr um zwei\nvom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.                        Der Bundespräsident\nTheodor Heuss\nAßSCHNlTT IV                                       Der Bundeskanzler\nAdenauer\nVollzugsbeamte der Kriminalpolizei\n§ 19                                   Der Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\nFür die Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei\ngelten nur die Vorschriften der§§ 1, 2, 3 Abs. 2, des           Der Bundesminister der Finanzen\n§ 6 und des§ 16 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1.                             Schäffer"]}