{"id":"bgbl1-1953-48-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":48,"date":"1953-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_48.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr","law_date":"1953-08-06T00:00:00Z","page":884,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["884                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGesetz zur Änderung des Gesetzes\nüber steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr.\nVom 6. August 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        d) Im Absatz 2 werden die folgenden Ziffern 3\nbis 5 angefügt:\nArtikel I                                  113, Lieferungen von Gegenständen im Aus-\nland durch einen Hersteller\nDas Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur\nFörderung der Ausfuhr vom 28. Juni 1951 (Bundes-                         a) an einen ausländischen Abnehmer,\ngesetzbl. I S. 405) wird wie folgt geändert und er-                      b) an einen Ausfuhrhändler, wenn dieser\ngänzt:                                                                       die Gegenstände im Ausland, ohne\nsie in einem Freihafen im Geltungs-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nbereich des Grundgesetzes bearbeitet\na) Im Absatz 2 werden die Worte „Fertigwaren                            oder verarbeitet zu haben, an einen\n(Vorerzeugnissen und Enderzeugnissen)\"                              ausländischen Abnehmer geliefert\ndurch die Worte „Gegenständen, die in der                            hat.\nVergütungsliste (Anlage zu § 79 der Durch-                       Voraussetzung ist, daß der Hersteller\nführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-                           die gelieferten Gegenstände in einem\ngesetz) mit (III) oder (IV) bezeichnet sind\"                     Freihafen im Geltungsbereich des Grund-\nersetzt.                                                         gesetzes letztmalig bearbeitet oder ver-\nb) In Absatz 2 Ziffer 1 wird                                         arbeitet hat und daß 60 vom Hundert\nder Anschaffungskosten der bearbeite-\naa) die Zahl „22\" durch die Zahl 1123\" ersetzt,\nten oder verarbeiteten Gegenstände auf\nbb) nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:                     solche Gegenstände entfallen, die der\n,,Eine Ausfuhrlieferung liegt auch vor,                     Hersteller im Inland erworben hat. Die\nwenn an Stelle der nach § 23 Ziff. 2 Satz 1                 Lieferung dieser Gegenstände an Her-\nder Durchführungsbestimmungen zum                            steller im Freihafen ist keine Lieferung\nUmsatzsteuergesetz erforderlichen Ver-                       im Sinn der Ziffer 2;\nsendung in das Ausland der gelieferte                  4. Lieferungen von Gegenständen im Aus-\nGegenstand vom ausländischen Abneh-                         land an einen ausländischen Abnehmer\nmer selbst oder - im Fall des Reihen-                        durch einen Ausfuhrhändler, wep.n dieser\ngeschäfts - von dessen ausländischem                        die Gegenstände von einem in Ziffer 3\nAbnehmer oder von einem von ihm                             bezeichneten Hersteller erworben und\noder seinem ausländischen Abnehmer                           sie in einem Freihafen im Geltungsbe-\nbeauftragten Dritten im Inland abgeholt                     reich des Grundgesetzes weder bearbei-\nwird und innerhalb von sechs Monaten                        tet noch verarbeitet hat;\nin das Ausland gelangt.\"\n5. Lieferungen von Fischen, die von inlän-\nc) Absatz 2 Ziffer 2 wird wie folgt geändert:                       dischen     Fischereiunternehmern     auf\naa) Die Worte „die Fertigware\" werden                           hoher See gefangen worden sind, im\ndurch die Worte „den Gegenstand\" er-                        Ausland an einen ausländischen Ab-\nsetzt,                                                      nehmer.\"\nbb) die folgenden Sätze werden angefügt:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n„Als LiE;ferung des Herstellers an einen\nAusfuhrhändler gilt es auch, wenn                a) Im Satz 1 werden die Worte im Wirtschafts-\nII\njahr\" gestrichen.\na) ein Gegenstand durch den Hersteller\nin das Ausland verbracht und dort in        b) Ziffer 1 erhält die folgende Fassung:\nderselben Beschaffenheit oder nach              11 1. Die in § 1 Abs. 2 bis 4 bezeichneten\nvorheriger Bearbeitung oder Ver-                       Lieferungen und sonstigen Leistungen\narbeitung an einen Ausfuhrhändler                      müssen gegen Entgelt bewirkt werden;\".\ngeliefert wird,                             c) Ziffer 2 erhält die folgende Fassung:\nb) an den Ausfuhrhändler durch eine                  ,,2. der Gewinn muß auf Grund ordnungs-\nGesellschaft geliefert wird, an der                     mäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1\nder Hersteller, der an die Gesellschaft                 oder nach § 5 des Einkommensteuer-\nliefert, allein oder mit Personen, die                  gesetzes ermittelt werden. Die ordnungs-\nmit ihm zusammen veranlagt werden,                      mäßige Buchführung muß in dem Wirt-\nzu mehr als 50 vom Hundert beteiligt                    schaftsjahr, in dem die Lieferungen oder\nist. Voraussetzung ist, daß die Gesell-                sonstigen Leistungen bewirkt worden\nschaft die weitergelieferten Gegen-                     sind, und in dem Wirtschaftsjahr, in dem\nstände nicht bearbeitet oder ver-                       das Entgelt vereinnahmt worden ist, vor-\narbeitet hat; 11\n•\nliegen;\",","Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1953                                   885\n3. bei Beförderungsleistungen von\nd) Ziffer 3 wird wie folgt geändert:\nHandelsschiffen und Binnenschiffen\naa) Im Satz 1 werden hinter den Worten ,,§ 1                               (§ 1 Abs. 4 Ziff. 1)\nAbs. 2 Ziff. 1\" die Worte „Ziff. 3 Buch-                                   bis zur Höhe von drei vom\nstabe a, Ziff. 4 und Ziff. 5,\" eingefügt.                                 Hundert,\nbb) Satz 2 erhält die folgende Fassung:                               4. bei Leistungen für das Ausland (§ 1\n„Das gleiche gilt in den Fällen des § 1                             Abs. 4 Ziff. 2) nach näherer Bestim-\nAbs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 Buchstabe b für                          mung durch eine Rechtsverordnung\ndas Entgelt des Ausfuhrhändlers;\".                                        bis zur Höhe von eins bis\ndreieinhalb vom Hundert\ne) In Ziffer 4 werden die Worte „Ziffern2 und3\"\ndurch die Worte „Ziffern 1 und 3\" ersetzt.               der Bemessungsgrundlage (Absatz 2) gebildet\nwerden.\"\n3. § 3 wird .wie folgt geändert:\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Im Absatz 1 werden hinter den Worten ,,§\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2\" die Worte ,, , sonstige Leistungen im\nSinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 1 oder sonstige Lei-              aa) In Ziffer 1 werden hinter den .Worten\nstungen im Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 2 nach                       \"§ 1 Abs. 2 Ziff. 1\" die Worte ,, , Ziff. 3\nMaßgabe einer Rechtsverordnung\" eingefügt.                        Buchstabe a, Ziff. 4 und Ziff. 5\" ein-\ngefügt.\nb) Die Absätze 2 und 3 erhalten die folgende\nFassung:                                                    bb) In Ziffer 2 werden hinter den Worten\n,,§ 1 Abs. 2 Ziff. 2\" die Worte „und Ziff. 3\n,, (2) Die Rücklage bemißt sich\nBuchstabe b\" eingefügt.\n1. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 1,\nZiff. 3 Buchstabe a, Ziff. 4 und Ziff. 5    b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:\nund § 1 Abs. 4 Ziff. 2 nach dem Ent-             • (3) Es können abgesetzt werden bei\ngelt, das für die dort bezeichneten\n1. Ausfuhrlieferungen         von Gegen-\nLieferungen und sonstigen Lei-\nstungen vereinnahmt worden ist                               ständen, die in der Vergütungsliste\n(Anlage zu § 79 der Durchführungs-\n(§ 2 Ziff. 1 und 3),\nbestimmungen zum Umsatzsteuer-\n2. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 2                          gesetz) mit (III) oder (IV) bezeich-\nund Ziff. 3 Buchstabe b nach dem                             net sind, durch den Ausfuhrhändler\nEntgelt, das der Hersteller für die                           {§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 4)\nLieferung an den Ausfuhrhändler                                         eineinviertel vom Hundert,\nvereinnahmt hat (§ 2 Ziff. 1 und 3),                     2. Ausfuhrlieferung.en durch den Her-\n3. im Fall des § 1 Abs. 4 Ziff. 1 nach                           steller (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1), Lieferun-\ndem vereinnahmten Entgelt.                                    gen durch den Hersteller an den\n(3) Die Rücklage kann                                                 Ausfuhrhändler (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2),\nLieferungen durch den Hersteller\n1. bei Ausfuhrlieferungen durch den                             im Freihafen {§ 1 Abs. 2 Ziff. 3) und\nAusfuhrhändler (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1                            Lieferungen von inländischen Fi-\nund Ziff. 4)                                                 schereiunternehmern im Ausland\nbis zur Höhe von eineinviertel                             {§ 1 Abs. 2 Ziff. 5)\nvom Hundert,                                               von Gegenständen, die in der Ver-\n2. bei Ausfuhrlieferungen durch den                              gütungsliste (Anlage zu § 79 der\nHersteller (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1), bei                         Durchführungsbestimmungen zum\nLieferungen durch den Hersteller                             Umsatzsteuergesetz)\nan einen Ausfuhrhändler (§ 1 Abs. 2                          a) mit (III) bezeichnet sind,\nZiff. 2), bei Lieferungen durch den                                               drei vom Hundert,\nHersteller im Freihafen (§ 1 Abs. 2                          b) mit (IV) bezeichnet sind,\nZiff. 3) und bei Lieferungen durch .                                     dreieinhalb vom Hundert,\ninländische Fischereiunternehmer\nim Ausland (§ 1 Abs. ·2 Ziff. 5)                         3. Lieferungen\nvon Gegenständen, die in der Ver-                         , a) im ungebrochenen Transithandel\ngütungsliste (Anlage zu § 79 der                                  (§ 1 Abs. 3)\nDurchführungsbestimmungen zum                                                    zehn vom Hundert,\nUmsatzsteuergesetz)                                          b) im gebrochenen Transithandel\na) mit (111) bezeichnet sind,                                     (§ 1 Abs. 3)\nbis zur Höhe von drei vom                                                sechs vom Hundert,\nHundert,                                         4. Beförderungsleistungen von Han-\nb) mit {IV) bezeichnet sind,                                 delsschiffen und Binnenschiffen\nbis zur Höhe von dreieinhalb                          {§ 1 Abs. 4 Ziff. 1)\nvom Hundert,                                                              drei vom Hundert,","886                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n5. Leistungen für das Ausland (§ 1                      Nummern sowie der Tag des Grenz-\nAbs. 4 Ziff. 2) nach näherer Be-                    übertritts ergeben,\nstimmung durch eine Rechtsver-                   3. die vorstehenden Voraussetzungen\nordnung                                             buchmäßig nachgewiesen werden. § 26\neins bis vier vom Hundert                   der Durchführungsbestimmungen zum\nder Bemessungsgrundlage (Absatz 2).\"                               Umsatzsteuergesetz gilt mit der Ab-\nweichung, daß sich aus deri Büchern\n5. § 5 erhält die folgende Fassung:                                   der Tag der Ubergabe an den Ab-\n,,§ 5                                      holenden, dessen Name und Sitz sowie\nein Hinweis auf die von der Grenz-\nAusnahmen\nzollstelle bestätigten Belege ergeben\nbei Anwendung der §§ 3 und 4\nmüssen.\nBei der Anwendung der §§ 3 und 4 können\ndurch Rechtsverordnung einzelne Gegenstände,               (2) Ausfuhrhändlervergütung wird auf Antrag\ndie in der Vergütungsliste (Anlage zu § 79 der          nach § 16 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-             Verbindung mit den sinngemäß anzuwendenden\ngesetz) mit (III) oder (IV) bezeichnet sind, aus-       Vorschriften der § § 70 bis 76 der Durchführungs-\ngenommen werden.\"                                       bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz ge-\nwährt, wenn\n6. Im § 6 wird der folgende Satz angefügt:                         1. eine Lieferung im Sinn des Absatzes 1\n„Der Betrag der Steuererleichterungen, der nach                    bewirkt worden ist,\nSatz 1 im Wirtschaftsjahr der Entstehung des                   2. die Lieferung eines Gegenstands an\nSteuererleichterungsanspruchs nicht berücksich-                    den Antragsteller nach § 4 Ziff. 4 des\ntigt werden darf, kann in den folgenden drei                       Umsatzsteuergesetzes steuerfrei ge-\nWirtschaftsjahren noch insoweit in Anspruch                        wesen ist und es sich dabei um einen\ngenommen werden, als er nach Berücksichtigung                      in § 29 Abs. 2 Ziff. 2 bis 6, 8 oder 9\nder in diesen Wirtschaftsjahren entstehenden                       Buchstabe b der Durchführungsbestim-\nSteuererleichterungsansprüche innerhalb. des                       mungen zum Umsatzsteuergesetz be-\nHöchstbetrags des Satzes 1 liegt.\"                                 zeichneten Gegenstand handelt oder\n1. § 7 erhält die folgende Fassung:                               3. die Lieferung eines Gegenstands an\nden Antragsteller nach den Vorschrif-\n,,§ 7\nten des Gesetzes zur Förderung der\nAusfuhrlieferung, Ausfuhrhändlervergütung,                       Wirtschaft von Berlin (West) in der\nAusfuhrvergütung                                  Fassung vom 9. September 1952 (Bun-\n(1) Eine Ausfuhrlieferung· im Sinn des § 4                      desgesetzbl. I S. 621) und des Gesetzes\nZiff. 3 des Umsatzsteuergesetzes liegt auch vor,                   zur Änderung des Gesetzes zur För-\nwenn                                                               derung der Wirtschaft von Berlin\n(West) vom 15. April 1953 (Bundes-\n1. der Unternehmer das Umsatzgeschäft,\ngesetzbl. I S. 117) steuerfrei gewesen\ndas seiner Lieferung zugrunde liegt,\nist.\nmit einem ausländischen Abnehmer\nim Sinn des § 24 der Durchführungs-             (3) Ausfuhrvergütung wird auf Antrag nach\nbestimmungen zum Umsatzsteuerge-             § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in Ver-\nsetz abgeschlossen hat,                      bindung mit den sinngemäß anzuwendenden\nVorschriften der§§ 77 bis 80 der Durchführungs-\n2. an Stelle der nach § 23 Ziff. 2 Satz 1\nbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz ge-\nder Durchführungsbestimmungen zum\nwährt, wenn\nUmsatzsteuergesetz       erforderlichen\nVersendung in das Ausland der ge-                    1. eine Lieferung im Sinn des Absatzes 1\nlieferte Gegenstand vom ausländischen                   bewirkt worden ist oder\nAbnehmer selbst oder - im Fall des                  2. Fische, die von inländischen Fischerei-\nReihengeschäfts - von dessen aus-                       unternehmern auf hoher See gefangen\nländischem Abnehmer oder von einem                      worden sind, im Ausland an einen\nvon ihm oder seinem ausländischen                       ausländischen _Abnehmer        geliefert\nAbnehmer beauftragten Dritten im                        wurden'.\"\nInland abgeholt wird und innerhalb\n8. § 9 erhält die folgende Fassung:\nvon sechs Monaten in das Ausland\ngelangt. Die Ausfuhr des Gegenstan-                                ,,§ 9\ndes ist durch von der Grenzzollstelle                           Befreiung\nzu bestätigende Belege (zum Beispiel            Von der Versicherungsteuer ausgenommen\nAusfuhrerklärung, Lieferschein, Rech-        ist die Zahlung des Versicherungsentgelts für\nnungsdoppel) nachzuweisen. Aus den           eine Transportversicherung, die sich auf eine\nBelegen muß sich der Gegenstand nach         Ausfuhrlieferung oder auf eine Lieferung im\nseiner handelsüblichen Bezeichnung           Transithandel bezieht. Voraussetzung ist, daß\nund Menge, die Zahl der Packstücke,          sich die Transportveni,icherung nicht auf den\nderen Verpackungsart, Zeichen und            Transport des Gutes im Inland beschränkt.•","Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1953                                887\n9. § 10 wird wie folgt geändert und ergänzt:                                 4. daß eine Lohnveredelung nach § 27\nder Durchführungsbestimmungen\na) Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b wird gestrichen.\nzum Umsatzsteuergesetz auch dann\nb) In Absatz 1 Ziffer 2 werden                                               steuerbefreit werden kann, wenn\naa) hinter den Worten ,,§ 1 Abs. 4 Ziff. 2,\"                              sie für Rechnung einer Dienststelle\ndie Worte ,,§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 4,\"                       einer ausländischen Regierung be-\neingefügt und                                                     wirkt wird und der Gegenstand\nbb) die Worte ,,§ 4 Abs. 3 Ziff. 4\" durch die                             zur Veredelung nicht aus dem\nWorte ,,§ 4 Abs. 3 Ziff. 5\" ersetzt.                              Ausland in das Inland und danach\nin das Ausland zurückgelangt. Die\nc) In Absatz 1 Ziffer 3 werden hinter dem Wort                               Begünstigung ist davon abhängig\n„Genußmiltel\" die Worte „und Gegenstände                                  zu machen, daß das Entgelt in De-\nder Gruppe Steine und Erden des Waren-                                    visen oder in von der Bundes-\nverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik\"                             regierung bestimmt bezeichneten\neingefügt.                                                                anderen .Zahlungsmitteln besteht\nd) Im Absatz 1 wird die folgende ZHfer 4 an-                                 und der Buchnachweis geführt\ngefügt:                                                                   wird.\"\n,,4. durch Rechtsverordnung\n10. § 12 wird wie folgt geändert:\na) für das Gebiet der Steuern vom Ein-\nkommen und Ertrag zu bestim-                  a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten die folgende\nmen, daß Lieferungen auch dann als               Fassung:\nAusfuhrlieferungen im Sinn des § 1                  ,, (1) §§ 3 bis 6 sind auf Entgelte (§ 2 Ziff. 1\nAbs. 2 Ziff. 1 anzusehen sind, wenn              und 3) für Lieferungen und Leistungen·(§ 1\nein Gegenstand im Inland an eine                 Abs. 2 bis 4) anzuwenden, die nach dem\nDienststelle einer ausländischen Re-             31. Mai 1951 und vor dem 1. Januar 1956\ngierung geliefert wird. Die Begünsti-            bewirkt sind.\ngung ist davon abhängig zu machen,                  (2) § 7 Abs. 3 Ziff. 2 ist auf Entgelte für\ndaß das Entgelt in Devisen oder in               Lieferungen anzuwenden, die nach dem\nvon der Bundesregierung bestimmt                 30. Juni 1953 und vor dem 1. Januar 1956\nbezeichneten anderen Zahlungsmit-                vereinnahmt worden sind.\nteln besteht;\n(3) §§ 8 und 9 sind anzuwenden, wenn die\nb) die Vorschriften des § 2 Ziff. 3 und 6\nTatbestände, an die die Wechselsteuer oder\nden auf Grund der im Buchstaben a\ndie Versicherungssteuer geknüpft ist, riach\nbezeichneten Ermächtigung erlasse-               dem 30. Juni 1951 und vor dem 1. Januar\nnen Vorschriften anzupassen.\"\n1956 verwirklicht worden sind.\"\ne) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:                     b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n,, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung für das Gebiet der\nUmsatzsteuer zu bestimmen,\nArtikel II\n1. daß Lieferungen auch dann als\nAusfuhrlieferungen im Sinn des§ 4                           Ermächtigungen\nZiff. 3 des Umsatzsteuergesetzes        (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nanzusehen sind, wenn ein Gegen-      tigt, den Wortlaut des Gesetzes über steuerliche\nstand im Inland an eine Dienst-      Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr vom 28. Juni\nstelle einer ausländischen Regie-    1951 (Bundesgesetzbl. I S. 405) und der zu diesem\nrung geliefert wird. Die Begünsti-   Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen den\ngung ist davon abhängig zu           jeweiligen Änderungen und Ergänzungen anzupassen\nmachen, daß das Entgelt in De-       und mit neuem Datum und unter neuer Uberschrift\nvisen oder in von der Bundes-        bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\nregierung bestimmt bezeichneten      Wortlauts zu beseitigen.\nanderen Zahlungsmitteln besteht\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nund der Buchnachweis geführt\nstimmung des Bundesrates die Vorschriften des § 1\nwird;\nZiff. 6 und 9 der Verordnung zur Änderung und Er-\n2. daß Ausfuhrhändlervergütung nach      gänzung der Ersten Verordnung zur Durchführung\n§ 16 Abs. 1 des Umsatzsteuerge-      des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur För-\nsetzes auö dann gewährt werden       derung der Ausfuhr vom 15. September 1952 (Bun-\nkann, wenn die Voraussetzungen       desgesetzbl. I S. 617) für das Kalenderjahr 1952 und\nder Ziffer 1 vorliegen;              die Vorschriften des § 10 und der § § 17 bis 21 der\n3. daß Ausfuhrvergütung nach § 16        Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nAbs. 2 des Umsatzsteuergesetzes      über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der\nauch dann gewährt werden kann,       Ausfuhr vom 7. September 1951 (Bundesgesetzbl. I\nwenn die Voraussetzungen der         S. 821) auch für das Kalenderjahr 1953 durch Rechts-\nZiffer 1 vorliegen;                  verordnung in Kraft zu setzen.","888                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nArtikel III                             ständen durch den Hersteller in das Ausland\nund anschließende Lieferung an den Ausfuhr-\nGeltungsbereich\nhändler handelt (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 Buch-\n(1) Die Vorschriften des Artikels I Ziff. 2 Buch-            stabe a des Ausfuhrförderungsgesetzes);\nstaben a und c gelten vom 30. Juni 1951 ab.                 5.   Artikel I Ziff. 1 Buchstabe d, soweit es sich um\n(2) Die folgenden Vorschriften sind erstmals auf             die Lieferung von Fischen im Ausland handelt\nEntgelte für Lieferungen anzuwenden, die nach dem                (§ 1 Abs. 2 Ziff. 5 des Ausfuhrförderungsge-\n31. Dezember 1951 bewirkt worden sind:                           setzes);\n1. Artikel I Ziff. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb,        6.   Artikel I Ziff. 2 Buchstabe b;\nsoweit es sich um Lieferungen des Herstellers          7.   Artikel I Ziff. 3 Buchstabe a;\nan den Ausfuhrhändler durch eine Gesellschaft          8.   Artikel I Ziff. 3 Buchstabe b, soweit nicht Ab-\nhandelt (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 Buchstabe b des         satz 2 Ziffer 4 anzuwenden ist;\nAusfuhrförderungsgesetzes);                            9.   Artikel I Ziff. 4 Buchstaben a und b, soweit nicht\n2.   Artikel I Ziff.. 1 Buchstabe d, soweit es sich um           Absatz 2 Ziffer 5 anzuwenden ist;\nLieferungen durch den Hersteller im Freihafen         10.   Artikel I Ziff. 5.\n(§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 des Ausfuhrförderungsgesetzes)\n(4) Artikel I Ziff. 6 ist erstmals auf die Steuer-\nund um Lieferungen des Ausfuhrhändlers im\nerleichterungen der Wirtschaftsjahre anzuwenden,\nAusland (§ 1 Abs. 2 Ziff. 4 des Ausfuhrförderungs-\ndie nach dem 31. Dezember 1952 enden.\ngesetzes) handelt;\n(5) Artikel I Ziff. 7 ist erstmals auf Ausfuhren an-\n3. Artikel I Ziff. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb;\nzuwenden, die:' nach dem 30. Juni i953 bewirkt\n4. Artikel I Ziff. 3 Buchstabe b, soweit es sich um        worden sind. Für vor dem 1. Juli 1953 bewirkte\nLieferungen des Herstellers im Freihafen (§ 1         Ausfuhren wird jedoch Ausfuhrhändlervergütung\nAbs. 2 Ziff. 3 des Ausfuhrförderungsgesetzes) und     gewährt, wenn die gelieferten Gegenstände nach\num Lieferungen des Ausfuhrhändlers im Ausland         dem 31. Juli 1952 auf Grund des Gesetzes zur Förde-\n(§ 1 Abs. 2 Ziff. 4 des Ausfuhrförderungsgesetzes)    rung der Wirtschaft von Berlin (West) in der Fassung\nhandelt. Das gilt nicht für die Erhöhung des          vom 9. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621) und\nSatzes zur Errechnung der steuerfreien Rücklage;      des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förde-\n5. Artikel I Ziff. 4 Buchstaben a und b, soweit es         rung der Wirtschaft von Berlin (West) vom 15. April\nsich um Lieferungen des Herstellers im Freihafen      1953 (Bundesgesetzbl. I S. 117) steuerfrei erworben\n(§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 des Ausfuhrförderungsgesetzes)    worden sind.\nQ\nund um Lieferungen des Ausfuhrhändlers im                                     Artikel IV\nAusland (§ 1 Abs. 2 Ziff. 4 des Ausfuhrförderungs-\ngesetzes) handelt. Das gilt nicht für die Erhöhung                   Anwendung im Land BerHn\ndes Satzes zur Errechnung des vom Gewinn ab-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nsetzbaren Betrags.                                    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(3) Die folgenden Vorschriften sind erstmals auf       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nEntgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen           verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1952 be-             enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gel-\nwirkt worden sind:                                         ten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-\nlei tungsgesetzes.\n1. Artikel I Ziff. 1 Buchstabe a;\n2. Artikel I Ziff. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb;                              Artikel V\n3. Artikel I Ziff. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa;                             Inkrafttreten\n4. Artikel I Ziff. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb,        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsoweit es sich um das Verbringen von Gegen-        dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. August 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nD er Bundes mini s t er der Finanz e n\nSchäffer"]}