{"id":"bgbl1-1953-48-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":48,"date":"1953-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finanzierung der Lebensmittelbevorratung","law_date":"1953-08-06T00:00:00Z","page":883,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["883\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                    Ausgegeben zu Bonn am 12. August 1953                                                                                                              Nr. 48\nTag                                                                    Inhalt:                                                                                           Seite\n6.8.53   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finanzierung\nder Lebensmittelbevorratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              883\n6.8.53   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr                                                                            884\n6.8.53   Gesetz über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für. das Getreidewirtschaftsjahr\n1953/54 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Ge-\ntreidepreisgesetz 1953/54) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            889\n6. 8.53  Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des\nBundes (vorl. BPolBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           899\n6.8.53   Bundesfernstraßengesetz (FStrG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   903\n7.8.53   Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin°\n(NODV 1953) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   911\n6.8.53   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeswahlgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       914\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über eine Bundesbürgschaft\nfür Kredite zur Finanzierung der Lebensmittelbevorratung.\nVom 6. August 1953.\nDer Bundestag hat das folgende                          Gesetz be-                         erzeugnisse und der Einfuhrstelle für Zucker von\nsdilossen:                                                                                   einer unter Führung der Landwirtschaftlichen Ren-\ntenbank gegründeten Bankengruppe oder von an-\nArtikel 1                                                              deren Kreditinstituten für die Finanzierung der\nDas Gesetz über eine Bundesbürgschaft für Kre-                                             Einlagerung von Getreide, Nähr- und Futtermit-\ndite zur Finanzierung der Lebensmittelbevorratung                                             teln, von Fetten, Margarine-Rohstoffen, konser-\nvom 14. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 450) wird wie                                        vierter Milch und Eiern sowie von Zucker, Fleisch\nfolgt. geändert:                                                                              und Fleischwaren gegeben worden sind oder ge-\ngeben werden.\"\n§ 1  erhält folgende Fassung:\nArtikel 2\n,,§ 1\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-                                       des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ntigt, Bürgschaften bis zum Betrage von einer Mil-                                      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.\nliarde zweihundert Millionen Deutsche Mark für\nKredite zu übernehmen, die der Einfuhr- und Vor-\nratsstelle für Getreide und Futtermittel, der Ein-                                                                               Artikel 3.\nfuhr- und Vorratsstelle für Fette, der Einfuhr- und                                         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nVorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleisch-                                  dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. August 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}