{"id":"bgbl1-1953-47-9","kind":"bgbl1","year":1953,"number":47,"date":"1953-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/47#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-47-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_47.pdf#page=24","order":9,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1953-08-07T00:00:00Z","page":866,"pdf_page":24,"num_pages":17,"content":["866                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes.\nVom 7. August 1953.\nAuf Grund des Artikels VI des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung und Ergänzung des Bundesverso1-\ngungsgesetzes vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\nS. 862) wird nachstehend der Wortlaut des Bundes-\nversorgungsgesetzes in der neuen Fass1;1ng bekannt-\ngemacht.\nNach Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Ände-\nrung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes\ntreten die Neufassung des § 65 Abs. 2 erst arµ 1. Sep-\ntember 1953 und die Neufassung des § 19 Abs. 1\nund 2 erst am 1. Oktober 1953 in Kraft.\nBonn, den 7. August 1953.\nDer Bundesminister für Arbeit\nIn Vertretung\nSauerborn\nGesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges\n(Bundesversorgungsgesetz)\nin der Fassung vom 7. August 1953.\nAnspruch auf Versorgung                        (5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädi-\ngung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen\n§ 1                             auf Antrag Versorgung.\n(1) Wer durch eine militärische oder militärähn-\nliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall                                     § 2\nwährend der Ausübung des militärischen c:,der mili-          (1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist\ntärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst               a) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete\neigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche                    Dienst als Soldat oder Wehrmachtbeamter,\nSchädigung erlitten hat, erhält wegen der gesund-                b) der Dienst im Deutschen Volkssturm,\nheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädi-\nc) der Dienst in der Feldgendarmerie,\ngung auf Antrag Versorgung.\nd) der Dienst in den Heimatflakbatterien.\n(2) Einer   Schädigung im Sinne des Absatzes 1\n(2) Bei deutschen Staatsangehörigen oder deut-\nstehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt wor-\nschen Volkszugehörigen, die umgesiedelt, ausge-\nden sind durch\nwiesen oder geflüchtet sind, steht die Erfüllung der\na) eine unmittelbare Kriegseinwirkung,             gesetzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des\nb) eine Kriegsgefangenschaft,                      Herkunftlandes dem Dienst in der deutschen v\\'ehr-\nc) eine Internierung im Ausland oder in den        macht gleich.\nnicht unter deutscher Verwaltung stehen-          (3) Bei deutschen Staatsangehörigen steht der\nden deutschen Gebieten wegen deutscher          Dienst in der Wehrmacht eines dem Deutschen Reich\nStaatsangehörigkeit oder deutscher Volks-       verbündet gewesenen Staates ·während eines der\nzugehörigkeit,                                  beiden Weltkrieg2 oder in der tschechoslowakischen\nd) eine mit militärischem oder militärähn-         oder österreichischen \\Vehrmacht dem Dienst nach\nlichem Dienst oder mit den allgemeinen          deutschem Wehrrecht gleich, wenn der Berechtigte\nAuflösungserscheinungen       zusammenhän-      vor dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder ständigen\ngende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn          Aufenthalt im Gebiete des Deutschen Reiches nach\nsie den Umständen nach als offensicht-          dem Stande vom 31. Dezember 1937 hatte.\nliches Unrecht anzusehen ist.                                             § 3\n(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung             (1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des ~ 1\nals Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-         Abs. 1 gelten:\nlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.                        a) das von einer Dienststelle der Wehrmacht\n(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbei-                    angeordnete Erscheinen zur Feststellung\ngeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im                    der Wehrtauglichkeit, zur Eignungsprüfung\nSinne des Absatzes 1.                                               oder Wehrüberwachung,","Nr. 47-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953                           867\nb) der auf Grund einer Einberufung durch eine                                 § 5\nmilitärische Dienststelle oder auf Veranlas-\n(1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne\nsung eines militärischen Befehlshabers für\ndes § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zu-\nZwecke der Wehrmacht geleistete freiwil-\nsammenhang mit einem der beiden Weltkriege\nlige oder unfrei willige Dienst,\nstehen:\nc) eine planmäßige oder außerplanmäßige\na) Kampfhandlungen und damit unmittelbar\nEinschiffung von Zivilpersonen auf Schiffen\nzusammenhängende militärische Maßnah-\noder Hilfsschiffen der Wehrmacht,\nmen, insbesondere die Einwirkung von\nd) der Dienst der zur Wehrmacht abgeo\"rd-                     Kampfmitteln,\nneten Reichsbahnbediensteten und der\nb) behördliche Maßnahmen in unmittelbarem\nDienst der Beamten der Zivilverwaltung,\nZusammenhang mit Kampfhandlungen oder\ndie auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur Unter-\nihrer Vorbereitung, mit Ausnahme der all-\nstützung militärischer Maßnahmen verwen-\ngemeinen Verdunkelungsmaßnahmen,\ndet und damit einem militärischen Befehls-\nhaber unterstellt waren, sowie der Die.nst              c) Einwirkungen, denen der Beschädigte\nder Militärverwaltungsbeamten,                             durch die besonderen Umstände der Flucht\nvor einer aus kriegerischen Vorgängen\ne) der Dienst der Wehrmachthelfer und -helfe-\nunmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder\nrinnen,\nLeben ausgesetzt war,\nf) der Dienst des Personals der freiwilligen\nd) schädigende Vorgänge, die infolge einer\nKrankenpflege bei der Wehrmacht im\nmit der militärischen Besetzung deutschen\nKriege,\noder ehemals deutsch besetzten Gebietes\ng) der Dienst der Mitglieder von Pferde-                      oder mit der zwangsweisen Umsiedlung\nbeschaffungskommissionen der W ehrbe-                      oder Verschleppung zusammenhängenden\nzirkskommandos,                                            besonderen Gefahr eingetreten sind,\nh) der Dienst der Jungschützen, Jungmatro-                 e) nachträgliche Auswirkungen kriegerischer\nsen und Unteroffizierschüler der Luftwaffe,                Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen\ni) der Reichsarbeitsdienst,                                   Gefahrenbereich hinterlassen haben.\nk) der Dienst auf Grund der Dritten Verord-\n(2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer\nnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs\nVorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schä-\nfür Aufgaben von besonderer staatspoli-\nden, die in Verbindung\ntischer Bedeutung (Notdienstverordnung)\nvom 15. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I                a) mit dem zweiten Weltkrieg durch Ange-\ns. 1441),                                                  hörige oder sonstige Beschäftigte der Be-\nsatzungsmächte oder durch Verkehrsmittel\n1) der Dienst in Wehrertüchtigungslagern,\n(auch Flugzeuge) der Besatzungsmächte vor\nm) der Dienst in der Organisation Todt für                     dem Tag verursacht worden sind, von dem\nZwecke der Wehrmacht,                                      an Leistungen nach anderen Vorschriften ge-\nn) der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz für                 währt werden,\nZwecke der Wehrmacht,                                  b) mit dem ersten Weltkrieg durch die in\no) der Dienst im Luftschutz auf Grund der                     § 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ersatz der\nErsten Durchführungsverordnung zum Luft-                   durch die Besetzung deutschen Reichs-\nschutzgesetz in der Fassung vom 1. Sep-                    gebiets verursachten Personenschäden (Be-\ntember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1630)                    satzungspersonenschädengesetz) vom 17.\nnach Aufruf des Luftschutzes.                              Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 624) in der\nFassung der Bekanntmachung vom 12. April\n(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivil-             1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103) bezeichneten\ndienst, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder                 Ereignisse verursacht worden sind und zur\neines Arbeitsvertrages bei der Wehrmacht geleistet                   Zuerkennung von Leistungen geführt hatten.\nworden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit beson-\nderen, kriegseigentümlichen Gefahren für die Ge-\nsundheit verbunden war.                                                              § 6\nIn anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeich-\n§ 4                            neten, besonders begründeten Fällen kann die\n(1) Als militärischer oder militärähnlicher Dienst     Oberste Landesbehörde für Arbeit mit Zustimmung\n(§§ 2, 3) gelten auch der Weg des Einberufenen zum        des Bundesministers für Arbeit und des Bundes-\nGestellungsort und der Heimweg nach Beendigung            ministers der Finanzen das Vorliegen militärischen\ndes Dienstes oder der Kriegsgefangenschaft. Für           oder militärähnlichen Dienstes oder unmittelbarer\nEntlassene, die innerhalb der jetzigen Grenzen des        Kriegseinwirkung anerkennen.\nBundesgebietes keine Wohnung haben, gilt der Ent-\nlassungsweg mit dem Eintreffen an dem vorläufig                                      § 7\nzugewiesenen Aufenthaltsort als beendet.                    Das Gesetz findet Anwendung auf\n(2) Entsprechendes gilt für Personen, die aus der        1. deutsche Staatsangehörige und deutsche Volks- ,\nInternierung (§ 1 Abs. 2 Buchstabe c) zurückkehren.              zugehörige, die ihren Wohnsitz oder ständigen","868                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAufenthalt befugt irn Bundesgebiet oder im           (3) Heilbehandlung kann      auch vor der Aner-\nLand Berlin Jiaben,                               kennung des Rentenanspruchs oder einer Gesund-\nheitsstörung als Folge einer Schädigung gewährt\n2.  deutsche Staatsangehörige im Ausland, die\nwerden. Wird eine Heilbehandlung von dem Be-\nunmittelbar vor der Verlegung ihres Wohn-\nschädigten vor der Anerkennung durchgeführt, so\nsitzes ins Ausland ihren Wohnsitz im Bundes-\nkönnen die dadurch entstandenen Kosten in ange-\ngebiet oder im Land Berlin hatten und keine\nmessenem Umfange ersetzt werden.\nfremde Staatsangehörigkeit erworben haben,\n(4) Für Beschädigte, die dauernder Pflege bedürfen,\n3. die im Bundesgebiet oder im Land Berlin woh-\nohne daß die Voraussetzungen für die Heilbehandlung\nnenden Ausländer und Staatenlosen, wenn die\n(Absatz 1) gegeben sind, können die Kosten der An-\nSchädigung mit einem Dienst im Rahmen der\nstaltpflege zu Lasten des Bundes unter entsprechen-\ndeutschen Wehrmacht oder mit militärähn-\nder Anrechnung der Versorgungsbezüge übernom-\nlichem Dienst für eine deutsche Organisation\nmen werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht ge-\nin ursächlichem Zusammenhang steht oder in\nwährt werden kann.\nDeutschland oder in einem zur Zeit der Schädi-\ngung von der deutschen Wehrmacht besetzten           (5) Schwerbeschädigte erhalten auch für Gesund-\nGebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung        heitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung\neingetreten ist; dies gilt nicht, wenn sie aus    sind, Heilbehandlung. Angehörige Schwerbeschä-\nder gleichen Ursache einen Anspruch auf Ver-      digter, die mit ihnen 'in häuslicher Gemeinschaft\nsorgung gegen ihr Heimatland haben.               leben und von ihnen überwiegend unterhalten wer-\nden, erhalten ambulante ärztliche und zahnärztliche\n§ 8                           Behandlung, Arznei- und Verband.mittel sowie mit\nZustimmung der Verwaltungsbehörde die zur Siche-\nIn anderen als den in § 7 Nr. 2 und 3 bezeich-        rung des Heilerfolges notwendigen kleineren Heil-\nneten, besonders begründeten Fällen kann der            mittel. An Stelle der ärztlichen Behandlung, Versor-\nBundesminister für Arbeit mit Zustimmung des            gung mit Arznei- und Verbandmitteln können Kur\nBundesministers der Finanzen und des Auswärtigen        und Verpflegung in einer Heilanstalt (Heilanstalt-\nAmtes Versorgung gewähren.                              pflege) gewährt werden. § 14 Abs. 5 Sätze 2 und 3\ngelten entsprechend. Die Vorschriften der Sätze 1 bis\nUmfang der Versorgung                     3 gelten nicht, wenn die Krankenbehandlung ander-\nweitig sichergestellt ist oder sichergestellt werden\n§ 9                           kann.\nDie Versorgung umfaßt:\n§ 11\n1. Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld\n(§§ 10 bis 24),                                      (1) Die Heilbehandlung umfaßt ärztliche und zahn-\närztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei- und\n2. soziale Fürsorge, Arbeits- und Berufsförderung     anderen Heilmitteln sowie die Ausstattung mit\n(§§ 25 bis 28),                                   Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen\n3. Beschädigtenrente und Pflegezulage (§§ 29 bis      Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der\n35),                                              Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen der Schä-\ndigung zu erleichtern. Art und Umfang der den Be-\n4. Bestattungsgeld (§ 36) und Bezüge für das         schädigten zu gewährenden Heilbehandlung decken\nSterbevierteljahr (§ 37),                         sich mit den Leistungen, zu denen die Krankenkasse\n5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),               (§ 14 Abs. 2) ihren Mitgliedern gegenüber verpflich-\ntet ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.\n6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebe-\nnen (§ 53).                                          (2) An Stelle der im Absatz 1 vorgesehenen ärzt-\nlichen Behandlung, Versorgung mit Arznei- und an-\nderen Heilmitteln können Kur und Verpflegung in\nHeilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld              einer Heilanstalt (Heilanstaltpflege) oder, wenn\n§ 10\nandere Behandlungsverfahren keinen genügenden\nErfolg haben oder in absehbarer Zeit erwarten\n(1) Ist ein Anspruch auf Rente festgestellt, so       lassen, Kur und Verpflegung in einem ·Badeort\nwird wegen anerkannter Folgen der Schädigung            (Badekur) oder in einer Tuberkulose-Heilanstalt\nHeilbehandlung gewährt, solange der Anspruch auf        (Heilstättenbehandlung) gewährt werden.\nRente besteht. Heilbehandlung wird gewährt, um\ndie Gesundheitsstörung oder die dadurch bewirkte           (3) Blinde erhalten einen Führhund.\nBeeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen\noder wesentlich zu bessern, eine Verschlimmerung                                  § 12\nzu verhüten oder körperliche Beschwerden zu be-            Dem Beschädigten kann mit seiner Zustimmung\nheben.\nHilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Kranken-\n(2) Rechtfertigen die anerkannten Folgen einer        schwestern oder andere Pflegekräfte (Hauspflege)\nSchädigung den Bezug einer Rente nicht, so wird         gewährt werden, wenn seine Aufnahme in eine\nHeilbehandlung gewährt, wenn dadurch eine Ver-          Heilanstalt geboten, aber nicht ausführbar ist, oder\nschlimmerung des durch die Schädigung verursachten      wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den Beschädig-\nLeidens verhütet oder beseitigt wird.                   ten bei seinen Familienangehörigen zu belassen.","Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953                         869\n§ 13                         den Strafbestimmungen der Kasse unterworfen, auch\n(1) Die Körperersatzstücke, orthopädischen und     wenn er nicht ihr Mitglied ist.\nanderen Hilfsmittel sind in erforderlicher Zahl zu       (3) Führt ein Beschädigter, der nicht· Mitglied\ngewähren; sie müssen den persönlichen und beruf-      einer Krankenkasse der Reichsversicherung ist,\nlichen Bedürfnissen des Beschädigten angepaßt sein.   eine Heilbehandlung ohne Inanspruchnahme der\nDer Beschädigte hat Anspruch auf Instandsetzung       zuständigen Krankenkasse (Absatz 2 Satz 3} durch,\nund Ersatz der Hilfsmittel, wenn ihre Unbrauchbar-    so besteht kein Anspruch auf Erstattung der ent-\nkeit oder ihr Verlust nicht auf Mißbrauch, Vorsatz    standenen Kosten; die Kosten können jedoch in\noder grobe Fahrlässigkeit des Beschädigten zurück-    angemessenem Umfange erstattet werden, wenn\nzuführen ist.                                         zwingende Gründe die Inanspruchnahme der Kran-\n(2) Die Bewilligung der Körperersatzstücke, ortho- kenkasse unmöglich machten.\npädischen und anderen Hilfsmittel kann davon ab-         (4) Beschädigte, die Heilbehandlung nur auf Grund\nhängig gemacht werden, daß der Beschädigte sie sich   dieses Gesetzes erhalten, sind von der Verpflichtung,\nanpassen läßt oder sich, um mit ihrem Gebrauch ver-   den Betrag für das Verordnungsblatt und die Gebühr\ntraut zu werden, einer Ausbildung unterzieht. Der     für den Krankenschein (Reichsversicherungsordnung\nErsatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels      §§ 182 a, 187 b) zu entrichten, befreit.\nkann abgelehnt werden, wenn es nicht zurück-             (5) Die Heilbehandlung wird so lange fortgesetzt,\nerstattet wird. Bei wertvollen Hilfsmitteln kann ein  als sie eine Besserung des Gesundheitszustandes\nEigentumsvorbehalt gemacht werden.                    oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit erwarten\n(3) Für die Beschaffung und den Ersatz von Führ-   läßt oder Heilmaßnahmen zur Verhütung einer Ver-\nhunden gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2    schlimmerung oder zur Behebung körperlicher Be-\nsinngemäß; zum Unterhalt des Hundes werden            schwerden erforderlich sind. Die für die Durch-\nmonatlich 25 Deutsche Mark gewährt. Wird ein          führung der Versorgung zuständige Verwaltungs-\nFührhund nicht gehalten, so wird als Ersatz der Auf-  behörde ist berechtigt, bei Beschädigten, denen die\nwendungen für fremde Führung eine Beihilfe in der-    Krankenkasse nur auf Grund dieses Gesetzes Heil-\nselben Höhe gewährt.                                  behandlung gewährt, Art, Umfang und Dauer der\nHeilbehandlung zu bestimmen. Ihre Entscheidung\n(4) Verursachen die Folgen der Schädigung außer-\nist für die Krankenkasse bindend.\ngewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäschever-\nschleiß, so sind diese mit einem Pauschbetrag von         (6) Auch wenn die Heilbehandlung und Heil-\n3 bis 15 Deutschen Mark monatlich zu ersetzen.        anstaltpflege nur auf Grund dieses Gesetzes ge-\nUbersteigen in Sonderfällen die tatsächlichen Auf-    währt werden, haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker\nwendungen die höchste Stufe des Pauschbetrags, so     und andere der Heilbehandlung dienende Personen\nsind sie erstattungsfähig. Durch Rechtsverordnung     sowie Heilanstalten und Einrichtungen nur auf die\nwird bestimmt, welche Sätze für einzelne Gruppen     für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Ver-\nvon Körperschäden zu gewähren sind und in welchen    gütung Anspruch. Ausnahmen von dieser Vorschrift\nSonderfällen eine Erstattung in Frage kommt.          können zugelassen werden.\n(7) An Stelle der Krankenkassen können die zu-\n§ 14                        ständigen Verwaltungsbehörden die Heilbehandlung\n(1) Körperersatzstücke, orthopädische und andere   einschließlich der Heilanstaltpflege unu. der Haus-\nHilfsmittel, Führhunde für Blinde, Badekuren, Heil-   pflege selbst durchführen.\nstättenbehandlungen sowie Heilanstaltpflege für\ntuberkulös Erkrankte werden von den zuständigen                                 § 15\nVerwaltungsbehörden gewährt.                            Die Obersten Landesbehörden sind ermächtigt,\n(2) Im übrigen wird die Heilbehandlung ein-       öffentliche Kranken- und Pflegeanstalten zu ver-\nschließlich der Heilanstaltpflege und der Hauspflege pflichten, einen bestimmten Teil ihrer Betten gegen\ndurch die Krankenkassen gewährt. Ist der Beschä-      angemessene Vergütung für die Heilbehandlung und\ndigte Mitglied einer Krankenkasse der Reichsver-      Pflege der Beschädigten zur Verfügung zu stellen.\nsicherung (Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs-Kranken-  Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bun-\nkasse, See-Krankenkasse, Knappschaft, Ersatzkasse),   desrates einheitliche Grundsätze hierfür aufstellen.\nso liegt die Durchführung der Heilbehandlung dieser\nKrankenkasse ob, auch wenn ihre Leistungspflicht                                § 16\nnach Gesetz oder Satzung erschöpft ist. Ist der Be-      (1) Zur Gewährung der Heilanstaltpflege bedarf\nschädigte nicht Mitglied einer der genannten Kassen,  es der Zustimmung des Beschädigten, wenn er einen\nso wird die erforderliche Heilbehandlung von der      eigenen Haushalt hat oder bei seinen Familienange- ·\nAllgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo eine solche     hörigen wohnt. Bei einem Minderjährigen, der das\nnicht besteht, von der Landkrankenkasse seines        sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, genügt seine\nWohnorts durchgeführt. Ist der Beschädigte berech-    Zustim:i:nung.\ntigtes Familienmitglied eines in der gesetzlichen ·\nKrankenversicherung Versicherten und nicht selbst         (2) Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn\nMitglied einer Krankenkasse der Reichsversicherung,           1. die Art der Gesundheitsstörung eine Be-\nso wird die Heilbehandlung von der Krankenkasse                  handlung oder Pflege verlangt, die in der\ndes Versicherten gewährt. Während der Heilbehand-                Wohnung der Familienangehörigen des Be-\nlung ist der Beschädigte der Krankenordnung und                  schädigten nicht möglich ist,","870                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n2. die Krankheit ansteckend ist,                  so wird ihnen für ihre Aufwendungen für die Dauer\nvon fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\n3. der Beschädigte wiederholt der Kranken-\nund für die beim Ablauf dieser Frist schwebenden\nordnung oder den Anordnungen des behan-\nHeilbehandlungsfälle Ersatz geleistet. Der Ersatz\ndelnden Arztes zuwidergehandelt hat,\nwird gewährt, wenn der Zusammenhang der Krank-\n4. der Zustand oder das Verhalten des Be-         heit mit einer Schädigung anerkannt ist; wird dieser\nschädigten eine fortgesetzte Beobachtung       Zusammenhang erst während der Heilbehandlung\nerfordert.                                     anerkannt, so wird der Ersatz frühestens von der\nAnmeldung des Versorgungsanspruchs an, jedoch\n§ 17                          nicht für eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes lie-\n(1) Wird die Heilbehandlung weder in einer Heil-      gende Zeit geleistet.\nanstalt noch als Badekur oder Heilstättenbehand-            (2) Tritt eine Schädigung erst nach Inkrafttreten\nlung gewährt, so erhält der Beschädigte, wenn keine      dieses Gesetzes ein, so wird der Ersatz bis zum Ab-\nder in § 14 Abs. 2 genannten Kassen zur Zahlung          lauf der auf die Schädigung folgenden fünf Kalender-\nverpflichtet ist, Krankengeld, soweit dieses nach Ge-    jahre gewährt.\nsetz oder Satzung und solange es nach Gesetz von\nder zur Leistung der Heilbehandlung verpflichteten          (3) Als Ersatz werden gewährt bei Heilanstalt-\nKrankenkasse ihm als versicherungspflichtigem Mit-       pflege drei Viertel der aufgewendeten Krankenhaus-\nglied zu zahlen wäre. Ob und inwieweit darüber hin-      kosten, bei ambulanter Behandlung, wenn und so-\naus Krankengeld weitergezahlt werden kann, be-           lange Krankengeld gewährt wird, das satzungs-\nstimmt die zuständige Verwaltungsbehörde. In den         mäßige Krankengeld, sonst drei Deutsche Mark für\nFällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 wird Kran-      jeden Behandlungstag. Daneben wird der Aufwand\nkengeld nicht gewährt.                                   für kleinere Heilmittel ersetzt.\n(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht\n(2) Die Höhe des Krankengeldes ist so zu bemes-\nfür Gesundheitsschäden, die auf einer vor dem\nsen, als ob der Beschädigte Mitglied der Kranken-\n1. September 1939 beendeten Dienstleistung oder auf\nkasse wäre. Krankengeld wird nur gewährt, wenn\neinem vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Ereignis\nder Beschädigte infolge der Erkrankung in seinem\nberuhen.\nzuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist und nur,\nsoweit und solange das Einkommen, das er unmittel-                                § 20\nbar vor der Erkrankung bezogen hat, durch die\nSoweit die Krankenkassen nur nach den Vor-\nKrankheit gemindert ist.\nschriften dieses Gesetzes verpflichtet sind, Heil-\n(3) Neben Wartegeld, Ruhegehalt, ruhegehaltähn-       behandlung einschließlich Heilanstaltpflege und\nlichen Bezügen und neben Renten auf Grund der            Hauspflege sowie Krankengeld und Hausgeld zu ge-\nSozialversicherungsgesetze wird Krankengeld nicht        währen, werden ihnen die entstandenen Kosten und\ngewährt.                                                 der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten\n§ 18                          ersetz.t. Dies gilt auch für krankenversicherte Be-\nschädigte, die wegen der Folgen einer Schädigung\n(1) Während der Heilanstaltpflege, Badekur oder       mit Krankengeld oder Krankenhauspflege ausge-\nHeilstättenbehandlung wird die Rente weitergezahlt.      steuert sind, vom Tage der Aussteuerung an.\n(2) Hat ein Beschädigter, der Heilbehandlung nur\nauf Grund dieses Gesetzes erhält, Angehörige, deren                               § 21\nErnährer er ist, so wird diesen während der Heil-\nanstaltpflege Hausgeld gewährt. Das Hausgeld ist so         Ersatzansprüche, die auf den Vorschriften des § 20\nzu bemessen, als ob der Beschädigte Mitglied der         beruhen, sind von der Krankenkasse spätestens drei\nKrankenkasse wäre. Es wird nur gezahlt, soweit und       Wochen nach dem Beginn der Heilbehandlung oder\nsolange das fünkommen durch die Erkrankung ge-           nach der ersten Anweisung des Krankengeldes oder\nmindert ist. Hausgeld wird auch gewährt, wenn der        Hausgeldes bei der zuständigen Verwaltungsbehörde\nBeschädigte Heilbehandlung nicht nur auf Grund           vorläufig anzumelden. Werden sie später angemel-\ndieses Gesetzes erhält, eine der im § 14 Abs. 2 ge-      det, so kann Ersatz für die vor der Anmeldung lie-\nnannten Kassen zur Zahlung aber nicht verpflichtet       gende Zeit abgelehnt werden.\nist. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(3) Während einer Badekur oder einer Heilstätten-                              § 22\nbehandlung wird Hausgeld nach Absatz 2 gewährt.             Die zuständige Verwaltungsbehörde kann jeder-\n(4) Dem Beschädigten, der für keine Angehörigen       zeit eine neue Heilbehandlung anordnen, wenn zu\nzu sorgen hat, kann bei Bedürftigkeit eine Beihilfe      erwarten ist, daß sie den Gesundheitszustand des Be-\ngewährt werden.                                          schädigten bessert. Eine Operation darf ohne Zustim-\n(5) In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5   mung des Beschädigten nicht vorgenommen werden.\nwird Hausgeld nicht gewährt.\n§ 23\n§ l9\nHat der Beschädigte eine die Heilbehandlung be-\n(1) Sind die Krankenkassen nicht nur nach den         treffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonsti-\nVorschriften dieses Gesetzes verpflichtet, Heilbe-       gen triftigen Grund nicht befolgt und wird dadurch\nhandlung, Krankengeld oder Hausgeld zu gewähren,         seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953                          871\nihm die Rente auf Zeit ganz oder teilweise versagt                               § 27\nwerden, wenn er auf diese Folge schriftlich hin-           (1) Durch die Gewährung einer Erziehungsbeihilfe\ngewiesen worden ist.                                    an Beschädigte und Hinterbliebene ist sicherzustel-\nlen, daß den unterhaltsberechtigten Kindern eines\n§ 24\nBeschädigten und den versorgungsberechtigten Wai-\n(1) Wird die Heilbehandlung von der Verwal-          sen eine den Fähigkeiten entsprechende Schul- und\ntungsbehörde durchgeführt, so sind dem Beschädig-       Berufsausbildung ermöglicht wird.\nten die hierdurch entstehenden notwendigen Reise-          (2) Die Beschaffung von Arbeitsplätzen für Be-\nkosten einschließlich der Kosten der Verpflegung        schädigte und Hinterbliebene sowie der Arbeits-\nund Unterkunft in angemessenem Umfange zu er-           schutz werden durch besonderes Gesetz geregelt.\nsetzen. Wird eine Heilanstaltpflege, Badekur oder\nHeilstättenbehandlung ohne triftigen Grund vor Ab-                               § 28\nlauf der bei der Bewilligung bestimmten Dauer ab-          Witwen, Witwern und Waisen sowie rentenberech-\ngebrochen, so besteht kein Anspruch auf Ersatz der      tigten Verwandten der aufsteigenden Linie sind,\nReisekosten.                                            soweit Krankenbehandlung nicht anderweitig sicher-\n(2) Für die Dauer der Anpassung von Körper-          gestellt ist oder sichergestellt werden kann, ambu-\nersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfs-        lante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arznei-\nmitteln sowie während einer Ausbildung im Ge-           und Verbandmittel sowie mit Zustimmung der Ver-\nbrauch dieser Hilfsmittel (§ 13 Abs. 2 Satz 1) werden   waltungsbehörde die zur Sicherung des Heilerfolges\naußer den Reisekosten (Absatz 1) freie Unterkunft,      notwendigen kleineren Heilmittel zu gewähren. An\nVerpflegung und Ersatz für entgangenen Arbeitsver-      Stelle der ärztlichen Behandlung, Versorgung mit\ndienst in angemessenem Umfange gewährt.                 Arznei- und Verbandmitteln können Kur und Ver-\n(3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein Körper-      pflegung in einer Heilanstalt (Heilanstaltpflege) ge-\nersatzstück, orthopädisches oder anderes Hilfsmittel    währt werden. § 14 Abs. 5 Sätze 2 und 3 gelten ent-\n(§ 13 Abs. 2 Satz 1) angepaßt, geändert oder ausge-     sprechend. Dies gilt auch für Personen, die die\nbessert worden, so wird Ersatz der baren Auslagen       unentgeltliche Wartung und Pflege von Pflegezulage-\nund Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst      empfängern nicht nur vorübergehend übernommen\nin angemessenem Umfange gewährt, wenn die Not-          haben.\nwendigkeit der Maßnahme anerkannt wird.                                   Beschädigtenren te\n§ 29\nSoziale Fürsorge,                        (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf eine Grund-\nArbeits- und Berufsförderung                rente, solange seine Erwerbsfähigkeit infolge einer\n§ 25                           Schädigung um 25 vom Hundert oder mehr gemin-\n(1) Die soziale Fürsorge nach diesem Gesetz hat      dert ist.\nsich der Beschädigten und Hinterbliebenen in allen         (2) Beschädigten mit einer Minderung der Er-\nLebenslagen anzunehmen und ihnen behilflich zu          werbsfähigkeit um 50 vom Hundert oder mehr\nsein, die Folgen der erlittenen Schädigung oder des     (Schwerbeschädigte) wird außerdem eine Ausgleichs-\nVerlustes des Erntihrers nach Möglichkeit zu über-      rente nach Maßgabe der §§ -32 bis 34 gewährt.\nwinden oder zu mildern; dies gilt insbesondere für\ndie Berufsfürsorge.                                                              § 30\n(2) Für Kriegsblinde, Ohnhänder und sonstige            (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nad1\nEmpfänger einer Pflegezulage sowie für Hirnver-         der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen\nletzte ist eine wirksame Sohderfürsorge sicherzu-       Erwerbsleben zu beurteilen; der vor der Schädigung\nstellen.                                                ausgeübte Beruf oder eine bereits begonnene oder\nnachweisbar angestrebte Berufsausbildung ist zu be-\n§ 26\nrücksichtigen. Für erhebliche äußere Körperschäden\n(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf alle Maß-       können Mindesthundertsätze festgesetzt werden.\nnahmen, die der Erlangung und Wiedergewinnung\n(2) Bei jugendlichen Beschädigten (§ 34) ist die\nder beruflichen Leistungsfähigkeit dienen und ihn\nMinderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grade zu\nbefähigen, sich am Arbeitsplatze und im Wett-\nbemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Ge-\nbewerbe mit Nichtbeschädigten zu behaupten.\nsundheitsstörung ergibt.\n(2) Die Maßnahmen können in beruflicher Fort-\nbildung, Berufsumschulung oder Berufsausbildung                                  § 31\nbestehen. Sie müssen eine Wiedererlangung oder\n(1) Die Grundrente beträgt monatlich\nBesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit erwar-\nten lassen. Die Dauer der Maßnahmen soll die üb-              bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit in der                 um 30 vom Hundert        15 Deutsche Mark,\nRegel nicht überschreiten.                                        um 40 vom Hundert        20 Deutsche Mark,\n(3) Voraussetzung für die Einleitung arbeits- und              um 50 vom Hundert        25 Deutsche Mark,\nberufsfördernder Ausbildungsmaßnahmen ist das                     um 60 vom Hundert        35 Deutsche Mark,\nBestehen einer Schädigung, die die Ausübung der                   um 70 vom Hundert        45 Deutsche Mark,\nbisherigen oder angestrebten Berufsarbeit wesent-                 um 80 vom Hundert        55 Deutsche Marz,\nlich beeinträchtigt oder die Erlernung eines neuen                um 90 vom Hundert        65 Deutsche Mark,\nBerufes notwendig macht.                                      bei Erwerbsunfähigkeit       75 Deutsche Marle","872                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Die vorstehenden Hundertsätze stellen Durch-               bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nschnittssätze dar; eine um 5 vom Hundert geringere                   um 50 vom Hundert           95 Deutsche Mark,\nMinderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mit                    um 60 vom Hundert         100 Deutsche Mark,\numfaßt.\num 70 vom Hundert          110 Deutsche Mark,\n(3) Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als                                               120 Deutsche Mark,\num 80 vom Hundert\n90 vorn Hundert beeinträchtigt ist, gilt als erwerbs-\num 90 vom Hundert          140 Deutsche Mark,\nunfähig.\nbei Erwerbsunfähigkeit        160 Deutsche Mark.\n(4) Blinde erhalten stets die Rente eines Erwerbs-\nunfähigen.                                                 Die Monatsbeträge erhöhen sich für die Ehefrau {den\nEhemann) und die Kinder, die bei der Bemessung der\n§ 32\nAusgleichsrente zu berücksichtigen sind (§ 32 Abs. 3),\n(1) Schwerbeschädigte (§ 29 Abs. 2) erhalten eine\num je 20 Deutsche Mark.\nAusgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheits-\nzustandes oder hohen Alters oder aus einem von                {2) Als sonstiges Einkommen gelten alle Einkünfte\nihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grunde eine          in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre\nihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in         Quelle. Besteht das sonstige Einkommen ganz oder\nbeschränktem Umfange ausüben können und ihr                zum Teil in Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\nLebensunterhalt nicht auf andere Weise sicherge-           (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), so\nstellt ist.                                                bleiben von diesen 60 Deutsche Mark monatlich und\n(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich         von dem darüber hinausgehenden Betrage drei Zehn-\ntel außer Ansatz. Das monatliche sonstige Einkom-\nbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nmen ist auf volle Deutsche Mark nach unten abzu-\num 50 vom Hundert           48 Deutsche Mark,    runden.\num 60 vom Hundert            48 Deutsche Mark,      (3) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenig-\num 70 vom Hundert           60 Deutsche Mark,    stens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Empfän-\num 80 vom Hundert            72 Deutsche Mark,   ger einer Pflegezulage von mindestens 125 Deutschen\num 90 vom Hundert            90 Deutsche Mark,   Mark monatlich stets die volle Ausgleichsrente.\nbei Erwerbsunfähigkeit        108 Deutsche Mark.\n§ 34\n(3) Die Ausgleichsrente erhöht sich. für die Ehefrau        (1) Die Ausgbichsrente beträgt für Schwerbeschä-\n(den Ehemann) und für jedes von dem Beschädigten           digte vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres\n(der Beschädigten) unterhaltene Kind bis zur Voll-         bis zu 30 vom Hundert, vor Vollendung des acht-\nendung des achtzehntenLebensjahres um 20Deutsche           zehnten Lebensjahres bis zu 50 vom Hundert der\nMark. Sie kann in gleicher Weise für ein Kind erhöht       Sätze des § 32 Abs. 2; sie ist auf den vollen Satz zu\nwerden, das bei Vollendung des achtzehnten Lebens-         erhöhen, wenn derSchwerbeschädigte seinenLebens-\njahres                                                     unterhalt allein bestreiten muß.\na) infolge körperlicher oder geistiger Gebre-          (2) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren,\nchen außerstande ist, sich selbst zu unterhal- als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des\nten, solange dieser Zustand dauert, läng-      Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen Ange-\nstens bis zum Ablauf des Monats, in dem        hörigen gerechtfertigt ist. Lehrlingsvergütung bis zu\nes sich verheiratet,                           40 Deutschen Mark monatlich bleibt unberücksichtigt.\nb) die Schul- oder Berufsausbildung noch nicht\nbeendet hat, bis zum vollendeten vierund-                             Pflegezulage\nzwanzigsten Lebensjahr.\n§ 35\n(4) Als Kinder im Sinne des Absatzes 3 gelten:\n(1) Solange der Beschädigte infolge der Schädi-\n1. eheliche Kinder,                                 gung so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung\n2. für ehelich erklärte Kinder,                    und Pflege bestehen kann, wird eine Pflegezulage\n3. an Kindes Statt angenommene Kinder,             von 60 Deutschen Mark monatlich gewährt; ist die ,\n4. Stiefkinder,                                     Gesundheitsstörung so schwer, daß sie dauerndes\n5. Pflegekinder, wenn sie von dem Beschädig-       Krankenlager oder außergewöhnliche Pflege erfor-\nten schon vor Anerkennung der Folgen der        dert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles\nSchädigung unentgeltlich unterhalten wor-       unter Berücksichtigung der für die Pflege erforder-\nden sind,                                       lichen Aufwendungen auf 90, 125, 150 oder 175\n6. uneheliche Kinder, wenn sie nicht später als    Deutsche Mark zu erhöhen. Blinde erhalten in der\ndreihundertzwei Tage nach Anerkennung           Regel die Pflegezulage von 125 Deutschen Mark. Er-\nder Folgen der Schädigung geboren sind,         werbsunfähige Hirnverletzte erhalten eine Pflege-\nuneheliche Kinder eines männlichen Beschä-      zulage von mindestens 60 Deutschen Mark.\ndigten unter der weiteren Voraussetzung,           (2) Wird dem Beschädigten Kur und Verpflegung\ndaß seine Vaterschaft glaubhaft gemacht ist.    in einer Heilanstalt (Heilanstaltpflege) oder in einer\nKuranstalt (Badekur) oder in einer Heilstätte (Heil-\n§ 33                            stättenbehandlung) gewährt, so wird während des\n(1) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren,       Aufenthalts in diesen Einrichtungen die Pflegezulage\nals sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen fol-          nicht gezahlt. Die Zahlung wird mit dem Ersten des\ngende Monatsbeträge nicht übersteigt:                      auf die Aufnahme folgenden Monats eingestellt und","Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953                             873\nmit dem Ersten des Entlassungsmonats wieder auf-          wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes\ngenommen. In gleicher Weise kann sie ganz oder           in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.\nteilweise eingestellt werden, wenn Hauspflege ge-             (3) Hat der Verstorbene mit keiner der in Absatz 2\nwährt wird. Diese Vorschrift gilt nicht für Blinde und    bezeichneten Personen in häuslicher Gemeinschaft\nHirnverletzte.                                           gelebt, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbe-\nhörde, ob und an wen die Bezüge für das Sterbe-\nBestattungsgeld                        vierteljahr zu zahlen sind.\n§ 36\n(1) Beim Tode eines rentenberechtigten Beschädig-                       Hinterbliebenenrente\nten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es beträgt                                    § 38\n240 Deutsche Mark, wenn der Tod die Folge einer               (1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schä-\nSchädigung ist, sonst die Hälfte dieses Betrages. Der     digung gestorben, so haben die Witwe, der Witwer,\nTod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn      die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden\nein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge    Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Tod\neiner Schädigung anerkannt und für das ihm im             gilt stets. dann als Folge einer Schädigung, wenn ein\nZeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.                  Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge\n(2) Vom Bestattungsgeld werden zunächst die            einer Schädigung anerkannt und für das ihm im\nKosten der Bestattung bestritten und an den gezahlt,      Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.\nder die Bestattung besorgt hat. Dies gilt auch, wenn\n(2) Die Witwe und der Witwer haben keinen An-\ndie Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln\nspruch, wenn die Ehe erst nach der Schädigung ge-\nbestritten worden sind. Bleibt ein Uberschuß, so sind\nschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr\nnacheinander der Ehegatte, die Kinder (§ 32 Abs. 4),\ngedauert hat; jedoch kann Rente beim Vorliegen be-\nder Vater, die Mutter, die Stiefeltern, die Pflegeeltern,\nsonderer Umstände gewährt werden.\nder Großvater, die Großmutter, die Geschwister und\nGeschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit\ndem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher                                   § 39\nGemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berech-             Die Witwe und die Waisen haben Anspruch auf\ntigte, so wird der Uberschuß nicht ausgezahlt.            eine Grundrente (§§ 40 und 46). Außerdem wird\nihnen eine Ausgleichsrente nach Maßgabe der §§ 41\n(3) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrif-     und 47 gewährt.\nten für den gleichen Zweck zu gewährende Leistung\nist auf das Bestattungsgeld anzurechnen.                                            §  40\n(4) Ein Bestattungsgeld von 240 Deutschen Mark            Die Grundrente der Witwe beträgt 40 Deutsche\nkann gewährt werden, wenn ein nichtrentenberech-          Mark monatlich; hat eine Witwe, die weder erwerbs-\ntigter Beschädigter an den Folgen einer Schädigung        unfähig ist noch für mindestens ein Kind im Sinne\nstirbt.                                                   des § 41 Abs. 1 Buchstabe c zu sorgen hat, das vier-\nzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so beträgt die\n(5) Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer        Grundrente 20 Deut.sehe Mark monatlich.\nSchädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes,\nso sind den Hinterbliebenen die notwendigen Kosten                                  § 41\nfür die Uberführung der Leiche zu erstatten. Dies gilt\n(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die\nnicht, wenn der Tod während eines Aufenthalts im\nAusland eingetreten ist, jedoch kann eine Beihilfe                a) erwerbsunfähig sind\ngewährt werden.                                                      oder\nb) das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben\n(6) Stirbt ein Beschädigter während der Durch-\noder\nführung eines Kur- oder Heilverfahrens nach den\nVorschriften dieses Gesetzes nicht an den Folgen                  c) für mindestens ein Kind des Verstorbenen\neiner Schädigung, so sind den Hinterbliebenen auf                    im Sinne des § 45 Abs. 2 oder ein eigenes\nAntrag die notwendigen Kosten der Leichenüberfüh-                    Kind zu sorgen haben, das eine Waisen-\nrung nach dem früheren Wohnsitz des Verstorbenen                     rente nach diesem Gesetz bezieht oder bis\nzu erstatten.                                                        zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zu\nseiner Verheiratung Waisenrente nach die-\nBezüge für das Sterbevierteljahr                           sem Gesetz oder nach bisherigen versor-\ngungsrechtlichen Vorschriften bezogen hat,\n§ 37\nwenn ihr Lebensunterhalt nicht auf andere Weise\n(1) Stirbt ein Rentenempfänger, so werden für die      sichergestellt ist.\nauf· den Sterbemonat folgenden drei Monate noch\ndie Beträge gezahlt, die dem Verstorbenen nach den           (2) Als erwerbsunfähig gilt eine Witwe, die durch\n§§ 31 bis 35 zu zahlen gewesen wären, Pflegezulage        Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur vorüber-\njedoch nur bis zur Höhe von 75 Deutschen Mark             gehend wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit\nmonatlich.                                                verloren hat.\n(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehe-          (3) Die volle Ausgleichsrente der Witwe beträgt\ngatte, die Kinder (§ 32 Abs. 4), der Vater, die Mutter,   monatlich 60 Deutsche Mark.\ndie Stiefeltern, die Pflegeeltern, der Großvater; die        (4) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren,\nGroßmutter, die Geschwister und Geschwisterkinder,        als sie zusammen mit dem sonstrgen Einkommen","874                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n95 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigt. § 33         noch nicht beendet, so kann Rente bis zum vollende-\nAbs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß von Einkünften aus        ten vierundzwanzigsten Lebensjahr gewährt wer-\nnichtselbständiger Arbeit 40 Deutsche Mark monat-          den.\nlich und von einem darüber hinausgehenden Betrage             (4) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisen-\ndrei Zehntel außer· Ansatz bleiben.\nrenten nach diesem Gesetz in Betracht, so wird nur\neine Rente gewährt.\n§ 42\n(5) Waisen (Absatz 2), deren Mutter ß.n den Fol-\n(1) Im Falle der Scheidung oder Aufhebung der\ngen einer Schädigung gestorben ist, erhalten Rente\nEhe erhält die frühere Ehefrau des Verstorbenen\nnur, wenn der Vater nicht mehr lebt oder Witwer-\nRente (§§ 40 und 41), wenn dieser nach den eherecht-\nrente bezieht. Ist die Mutter eines unehelichen Kin-\nlichen Vorschriften Unterhalt zu gewähren hätte. Ist\ndes an den Folgen einer Schädigung gestorben, so\ndie Ehe wegen Geisteskrankheit des Verstorbenen\nwird Waisenrente gewährt.\ngeschieden oder aufgehoben worden, so erhält die\nfrühere Ehefrau auch ohne die Voraussetzung des\n§ 46\nSatzes 1 Rente, wenn die Geisteskrankheit in ursäch-\nsichem Zusammenhang mit einer Schädigung (§ 1)               Die Grundrente beträgt bei Waisen, deren Vater\ngestanden hat und der Beschädigte an den Folgen           oder Mutter noch lebt, 10 Deutsche Mark, bei Waisen,\ndieser Schädigung gestorben ist.                          deren Vater und Mutter nicht mehr leben, 15 Deut-\n(2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Be-        sche Mark monatlich.\nschädigten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben                                      § 47\nwar.\n(1) Ausgleichsrente wird Waisen gewährt, deren\n§ 43\nLebensunterhalt nicht auf andere Weise sicherge-\nDer Witwer erhält für die Dauer der Bedürftigkeit       stellt ist.\neine Rente (§§ 40 und 41), wenn die an den Folgen\neiner Schädigung gestorbene Ehefrau seinen Lebens-            (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\nunterhalt wegen seiner Erwerbsunfähigkeit über-                   bei Waisen, deren Vater oder Mutter noch\nwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat.                     lebt,                  26 Deutsche Mark,\nbei Waisen, deren Vater und Mutter nicht mehr\n§ 44                                        leben,                  50 Deutsche Mark.\nIm Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe           (3) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren,\nan Stelle des Anspruchs auf Rente eine Abfindung           als sie zusammen mit dem für den Unterhalt der\nvon 1200 Deutschen Mark. Der Antrag auf Heirats-          Waise zur Verfügung stehenden sonstigen Einkom-\nabfindung ist innerhalb eines Jahres nach der Wie-        men folgende Monatsbeträge nicht übersteigt:\nderverheiratung zulässig. Er ist nicht an die vor-                bei Waisen, deren Vater oder Mutter noch\nherige Geltendmachung eines Rentenanspruches ge-                       lebt,                   41 Deutsche Mark,\ngebunden. Stirbt nach der Wiederverheiratung der\nbei Waisen, deren Vater und Mutter nicht mehr\nEhemann, so gelten die Vorschriften über die Wit-\nleben,                  65 Deutsche Marle\nwenbeihilfe (§ 48) entsprechend.\n§ 33 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß von Einkünften\n· aus nichtselbständiger Arbeit 20 Deutsche Mark\n§ 45\nmonatlich und von einem darüber hinausgehenden\n(1) Waisen erhalten Rente bis zur Vollendung des        Betrage drei Zehntel außer Ansatz bleiben.\nachtzehnten Lebensjahres, längstens bis zum Ablauf\ndes Monats ihrer Verheiratung.\n§ 48\n(2) Als Waisen im Sinne des Absatzes 1 gelten\n(1) Ist ein Beschädigter, der bis zum Tode die\n1. eheliche Kinder,                                Rente eines Erwerbsunfähigen oder Pflegezulage be-\n2. für ehelich erklärte Kinder,                     zogen hat, nicht an den Folgen einer Schädigung ge-\n3. an Kindes Statt angenommene Kinder,              storben, so werden der Witwe und den Waisen (§ 45)\n4. Stiefkinder,                                     Witwen- und Waisenbeihilfe gewährt.\n5. Pflegekinder, die der Verstorbene bei sei-          (2) Die Witwen- und Waisenbeihilfe dürfen zwei\nnem Tode mindestens seit einem vor der         Drittel der Rente (§§ 40, 41, 46 und 47), bei Witwen\nSchädigung oder vor Anerkennung der Fol-       und Waisen von Pflegezulageempfängern den vollen\ngen der Schädigung liegenden Zeitpunkt          Betrag der Rente nicht übersteigen.\noder seit mindestens einem Jahr unentg~lt-         (3) Im Falle der Wiederverheiratung der Witwe\nlich unterhalten hat,                          gilt § 44 entsprechend. Die Abfindung beträgt 1200\n6. uneheliche Kinder, wenn die Vaterschaft         Deutsche Mark, wenn eine Witwenbeihilfe in Höhe\ndes Verstorbenen glaubhaft gemacht ist.         des vollf~n Betrages der Rente bezogen worden ist,\n(3) Ist eine Waise bei Vollendung des achtzehnten       sonst 800 Deutsche Mark.\nLebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Ge-\nbrechen außerstande, sich selbst zu unterhalten, so                                  § 49\nkann Rente gewährt werden, solange dieser Zustand             (1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer Schädi-\ndauert. Hat eine Waise bei Vollendung des achtzehn-       gung gestorben, so erhalten der Vater, die Mutter,\nten Lebensjahres die Schul- oder Berufsausbildung         der Großvater und die Großmutter Elternrente; Groß-","Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953                                875\neltern erhalten die Rente nur, wenn keine anspruchs-    Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen\nberechtigten Eltern vorhanden sind.\n§ 53\n(2) Den Eltern werden gleichgestellt:\nBeim Tode von versorgungsberechtigten Hinter-\n1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen     bliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe\nvor der Schädigung an Kindes Statt ange-     der Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim\nnornmen,                                     Tode einer Witwe, die mindestens ein versorgungs-\n2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Ver-   berechtigtes Kind hinterläßt, 240 Deutsche Mark, in\nstorbenen vor der Schädigung unentgeltlich   allen übrigen Fällen 120 Deutsche Mark.\nunterhalten\nhaben.                                                          Zusammentreffen von Ansprüchen\n§ 50                                                   § 54\n(1) Elternrente wird für die Dauer der Bedürftig-      Ist eine ge;mndheitsschädigende Einwirkung im\nkeit gewährt, wenn der Verstorbene der Ernährer         Sinne des § 1 zugleich ein Unfall im Sinne der ge-\nseiner Eltern gewesen ist oder geworden wäre.           setzlichen Unfallversicherung, so besteht nur An-\n(2) Bedürftig ist, wer körperlich oder geistig ge-   spruch nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, soweit\nbrechlich ist oder als Mutter das fünfzigste, als Vater das schädigende Ereignis vor dem 1. Januar 1942\ndas fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat und      oder nach dem 8. Mai 1945 eingetreten ist.\nweder seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann\nnoch einen Unterhaltsanspruch gegenüber Personen                                  § 55\nhat, die imstande sind, ausreichend für ihn zu sorgen.     (1) Treffen nach diesem Gesetz zusammen\n(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2                 a) eine Beschädigtenrente mit einer Witwen-\nmüssen bis zum Ablauf der Frist des § 59 Abs. 1 er-               oder Waisenrente, so wird neben den\nfüllt sein. Ist die Elternrente wegen Wegfalls der                Grundrenten die günstigere Ausgleichsrente\nBedürftigkeit entzogen worden, so kann sie bei Wie-               gewährt,\ndereintritt der Bedürftigkeit auch nach Ablauf der             b) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit\nFrist wieder gewährt werden.                                      einem Anspruch auf Elternrente, so gelten\nfür die Beurteilung der Bedürftigkeit der\nEltern bei Beschädigten die Ausgleichs-\n§ 51\nrente, bei Witwen die Grund- und die Aus-\n(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich                    gleichsrente als sonstiges Einkommen (§ 51\nbei einem Elternpaar         84 Deutsche Mark,             Abs. 2).\nbei einem Elternteil         60 Deutsche Mark.      (2) Beim Zusammentreffen mit einer Witwen- oder\nWaisenbeihilfe gilt Absatz 1 entsprechend.\n(2) Elternrente ist nur insoweit zu gewähren, als\nsie zusamme11 mit dem sonstigen Einkommen (§ 33\nFristen\nAbs. 2 Satz 1) folgende Monatsbeträge nicht über-\nsteigt:                                                                           § 56\nbei einem Elternpaar        134 Deutsche Mark,      (1) Der Beschädigte muß seine Versorgungs-\nbei einem Elternleil.        95 Deutsche Mark.   ansprüche zur Vermeidung des Ausschlusses binnen\nzwei Jahren anmelden.\n(3) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer\nSchüdigung gestorben, so erhöhen sich die Eltern-          (2) Die Frist beginnt mit dem auf das „n...,n~~u·~,~c.,,,, ..~\nIf'nten (Absatz l) und die Einkornmens9renzen (Ab-      Ereignis folgenden Tage, jedoch nicht vor Beendi-\nscüz 2) für jedes weitere Kind                          gung des Wehrdienstes, des Reichsarbeitsdienst2s,\nder Kriegsgefangenschaft oder der Internierung.\nbei einem Eltern.paar    um 10 Deutsche f\\,1ark, Soweit der Anspruch auf eine Schädigung gestützt\nbei einem Elternteil     um   5 Deutsche Marle   wird, die während einer nach dem 31.                   1939\n,;\nbeendeten Dienstleistung oder ohne eine solche nach\n(4) Elternrenten werden auf volle DeuUche Mark\ndiesem Zeitpunkt eingetreten ist, beginnt die Fn'.)t\naufgerundet. Ergebccn sich Renten von weniger als\nfrühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.\n5 Deutsche Mark, so werden sie auf diesen Betrag\nerhöht.                                                    (3) Als Tag der Beendigung des Wehrdienstes, des\nReichsarbeitsdienstes,     der   KriegsgefanqenschaH\n§ 52                         oder der Internierung gilt der Tag des Eintreffens\nim Heimatort oder in dem zugewiesenen Aufent-\n(1) Ist eine Person,   deren Hinterbliebenen eine\nhaltsort.\nRente zustehen würde, verscho1Ien, so wird diesen\ndie Rente schon vor der Todeserklärung gewährt,                                   § 57\nwenn das Ableben dt1s Verschollenen mit hoher              (1) Nach Ab!auf der Frist kann der                  noch\nWahrscheinlichkeit anzunehmen 1st.                      geltend gemacht werden, wenn\n(2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf Rente, wenn            1. Folgen einer Schädigung erst späler in\nck~r Ehemann der lv1utter während der Dauer der                   einem die Versorgung        uu-.n... uv.\"'\" Grade\nEmpfängniszeit verschollen war.                                   bemerkbar gevrnrden sir;,d,","876                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n2. Folgen einer Sdüidigung zwar schon inner-       hoheren Anspruchs; eines Antrages bedarf es nicht,\nlwlb der rrist in einem die Versorgung be-      wenn der höhere Anspruch durch eine Änderung des\nq1 ündcnclcn Crade bemerkbar geworden           Familienstandes bedingt ist.\nsind, aber erst nach Ablauf der Frist, wenn         (2) Eine Minderung oder Entziehung der Grund-\ni.lllch in allmiihlicher, gleichmäßiger Ent-    rente tritt mit .Ablauf des Monats ein, der auf die\nwicklung des Leidens, sich wesentlich ver-      Zustell:ung des die Anderung aussprechenden Je-\nschlimmert haben,                               scheides iolgt. Dies gilt auch für die Ausgleichs-\n3. der Berechtigte an der Anmeldung durch          rente, wenn die Minderung oder Entziehung durch\nVerhältnisse verhindert worden ist, die         eme Herabsetzung des Grades der Minderung der\naußerhalb seines Willens lagen.                 Ei werbsfähigkeit bedingt ist; im übrigen tritt dne\nDer Anspruch ist in diesen Fällen binnen sechs            lVlinderung oder Entziehung der Ausgleichsrente\nIvfonalen anzumelden, nachdem die Folgen der              mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraus-\nSchüdigung oder die Verschlimmerung bemerkbar              setzungen für die bis dahin gewährten Bezüge weg-\n9cworden sind oder das Hindernis weggefallen ist.         gefallen sind.\n(2) Absatz 1 findet keine Anw~ndung, soweit der            (3) Die Heilbehandlung (§§ 10 bis 24) und die be-\nAnspruch auf eine Schädigung gestützt wird, die           rufliche Ausbildung (§ 26) beginnen mit dem Tage,\nwährend einer vor dem 1. September 1939 beende-            an dem die Bedingungen für ihre Gewährung erfüllt\nten Dienstleistung oder ohne eine solche vor diesem       sind, frühestens mit dem Tage der Anmeldung des\nZeitpunkt eingetreten ist, es sei denn, daß es sich        An~ _-ruchs.\num Gesundheitsstörungen handelt, die auf einen                                      § 61\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten\n(1) Die Hinterbliebenenrente beginnt frühestens\nAntrag als Folge einer Schädigung anerkannt wor-           mit dem auf den Sterbetag folgenden Monat, wenn\nden sind oder mit einer anerkannten Gesundheits-\njEdoch Bezüge für das Sterbevierteljahr nicht ge-\nstörung in ursächlichem Zusammenhange stehen.\nzahlt werden, :rr..it dem auf den Sterbetag folgenden\nTage.\n§ 58\n(2) Wird ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente\n(1) Witwen,      Witwer und Waisen müssen den\neist nach Ablauf eines Jahres nach dem Tode gel-\nVersorgungsanspruch zur Vermeidung des Aus-\nlt.•nd gemacht, so btginnt die Rente mit dem Monat,\nschlusses binnen zwei Jahren nach dem Tode des\nin dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens\nBeschädigten anmelden. Die Frist endet frühestens\nmit dem Monat, in dem der Anspruch angemeldet\nam 31. Dezember 1953. § 57 Abs. 1 Nr. 3 gilt ent-\nworden ist.\nsprechend.\n(3) Für die nach dem Tode ihres Vaters gebore-\n(2) Wird die Gesundheitsstörung, die den Tod\nnen Waisen beginnt die Rente, wenn der Anspruch\nherbeigeführt bat, auf eine Schädigung gestützt, die\ninnerhalb eines Jahres nach der Geburt geltend ge-\nwährend einer vor dem 1. September 1939 beende-\nmacht worden ist, mit dem Monat der Geburt, sonst\nkn Dienstleistung oder ohne eine solche vor diesem\nmit dem Monat, in dem der Anspruch angemeldet\nZeitpunkt eingetreten ist, so ist die Anmeldung des\nvvorden ist.\nAnspruchs nach diesem Gesetz nur zdässig, wenn\ndie Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung              (4) Eine Erhöhung der Hinterbliebenenrente be-\nanerkannt war oder mit einer anerkannten Gesund-           ginnt mit dem Monat, in dem das die Erhöhung be-\nheitsstörung in ursächlichem Zusammenhange steht.          gründende Ereignis eingetreten ist, frühestens mit\ndem Monat, in dem der Antrag auf Erhöhung ge-\n§ 59                           stellt wird; eines Antrages bedarf es nicht, wenn\n(1) Eltern müssen den Versorgungsanspruch       zur     d1e Erhöhung durch Vollendung des vierzigsten\nVermeidung des Ausschlusses binnen drei Jahren             oder fünfzigsten Lebensjahres der Witwe oder durch\nnach dem Tode des Beschädigten anmelden. Die               dc.n Tod der Mutter oder des Vaters der Waise be-\nFrist endet frühestens am 31. Dezember 1952. Ist der       dingt ist. Eine Minderung oder Entziehung der Hin-\ntc·rbliebenenrente tritt mit Ablauf des Monats ein,\nTod die Folge einer Schädigung, die während einer\nin dem die Voraussetzungen für die bis dahin ge-\nnach dem 31. August 1939 beendeten Dienstleistung\nwährten Bezüge weggefallen sind. Eine durch Bes-\noder ohne eine solche nach diesem Zeitpunkt einge-\nserung des Gesundheitszustandes der Witwe be-\ntreten ist, so endet die Frist jedoch frühestens am\n31. Dezember 1954.                                         dingte Minderung der Grundrente und Entziehung\nder Ausgleichsrente treten mit Ablauf des Monats\n(2) § 57 Abs. 1 Nr. 3 und § 58 Abs. 2 gelten ent-       ein, der auf die Zustellung des die Änderung aus-\nsprechend.                                                 sprechenden Bescheides folgt.\nBeginn, Änderung                           (5) Sind Bezü:-e für das Sterbevierteljahr gezahlt\nund Aufhören der Versorgung                     worden, so werden sie auf die für den gleichen Zeit-\nraum zu gewährende Hinterbliebenenrente ange-\n§ 60                           rechnet. Ubersteigt der Gesamtbetrag der für das\n(1) Die Beschädigtenrente beginnt mit dem Monat,        Sterbevierteljahr zustehenden Hinterbliebenenrente\nin dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens       die Bezüge für das Sterbevierteljahr, so bestimmt\nmit dem Monat, in dem der Anspruch angemeldet              die zuständige Verwaltungsbehörde endgültig, an\nworden ist. Das gleiche gilt bei Anmeldung eines           wen der Mehrbetrag zu zahlen ist.","Nr. 47--Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953                          877\n§ 62                          wieder auf, so   beginnt die Zahlung mit dem Ersten\n(1) Die Versorgungsbezüge werden neu festge-          dieses Monats,    lebt es am letzten Tage eines Monats\nstellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Fest-     wieder auf, so   beginnt die Zahlung mit dem Ersten\nslellung maßgebend gewesen sind, eine wesent-            des folgenden    Monats.\nliche Anderung eintritt.                                   (3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 kann den\nAngehörigen des Versorgungsberechtigten, deren\n(2) Die Grundrente eines Beschädigten darf nicht\nErnährer er gewesen ist, die bisher bezogene Rente\nvor Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des\nbei Bedürftigkeit ganz oder teilweise überwiesen\nFeststellungsbescheides gemindert oder entzogen\nwerden.\nwerden. Sie kann schon früher neu festgestellt wer-\nden, wenn durch Heilbehandlung eine wesentliche                                     § 65\nund nachhal~ige Steigerung der Erwerbsfähigkeit\n(1) Das Recht auf Versorgungsbezüge ruht,. wenn\nerreicht worden ist.\nbeide Ansprüche auf der gleichen Ursache beruhen,\n(3) Ausgleichsrenten (§§ 32, 33, 41, 47) und Eltern-        1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Un-\nre:nten (§ 51) werden wegen einer Erhöhung des                     fallversicherung,\nsonstigen Einkommens um nicht mehr als 5 Deutsche\n2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer\nMark monatlich nicht neu festgestellt; insoweit han-\nVersorgµng nach allgemeinen beamten-\ndelt es sich nicht um eine wesentliche Anderung\nrechtlichen Bestimmungen und aus der be-\nder Verhältnisse im Sinne des Absatzes 1.\namtenrechtlichen Unfallfürsorge,\n(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit es              3. in Höhe der Bezüge aus den für Gefangene\nsich um GesundheitE.störungen handelt, die auf eine                geltenden Unfallfürsorgegesetzen.\nvor dem 1. September 1939 beendete Dienstleistung\n(2) Das Recht auf die Grundrente (§ 31) ruht in\noder ohne eine solche auf eine vor diesem Zeit-\nHöhe der neben Dienstbezügen gewährten Leistun-\npunkt liegende Schädigung zurückgeführt werden,\ngen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn\naber weder. als Folge einer· Schädigung anerkannt\nbeide Ansprüche auf der gleichen Ursache beruhen.\nsind noch mit einer anerkannten Gesundheitsstörung\nin ursächlichem Zusammenhange stehen.\nZahlung\n§ 63                                                     § 66\nDie Rente kann entzogen werden, wenn ein Ren-           (1) Die Versorgungsbezüge werden in Monats-\ntenempfänger ohne triftigen Grund einer schrift-         beträgen zuerkannt und im voraus gezahlt. Der\nlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärzt-        Bundesminister für Arbeit bestimmt im Einverneh-\nlichen Untersuchung nicht nachkommt oder sich            men mit dem Bundesminister der Finanzen, wie die\nweigert, die zur Durchführung des Verfahrens von         Versorgungsbezüge abzurunden sind; er kann für\nihm geforderten Angaben zu machen, obwohl er             Monatsbeträge bis zu 10 Deutschen Mark eine\nauf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist.      andere Zahlungsart anordnen.\nDie Rente ist auf Antrag wieder zu gewähren, wenn\nder Rentenempfänger seine Weigerung aufgibt.               (2) Hausgeld wird tageweise zuerkannt und mit\nEme Nachzahlung für die Zeit der Entziehung, die         Ablauf jeder Woche gezahlt. Die Bezüge für das\nmindesetns einen Monat betragen soll, erfolgt            Sterbevierteljahr können in einem Betrag' gezahlt\njedoch nicht.                                            werden.\n(3) Bei tageweiser Zahlung der Rente wird der\nRuhen des Rechts auf Versorgung                Monat zu dreißig Tagen gerechnet.\n§ 64\nDbertragung, Verpfändung und Pfändung\n(1) Das Recht auf Versorgung ruht,\n1. solange der Berechtigte sich im Auslande                                 § 67\naufhält; jedoch kann in diesen Fällen Ver-      (1) Die Dbertragung, Verpfändung und Pfändung\nsorgung gewährt werden,                       des Anspruchs auf Versorgungsbezüge sind ausge-\n2. solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe   schlossen, soweit sich nicht aus Absatz 2 und 3\nvon wenigstens drei Monaten verbüßt oder      etwas anderes ergibt.\nin Sicherungsverwahrung untergebracht ist.      (2) Der Anspruch auf Rente, Witwen- und Waisen-\nDie Vergütung für den Unterhalt des Führ-     beihilfe kann übertragen, verpfändet und gepfän-\nhundes (§ 13 Abs. 3) ruht jedoch nicht. Kör-  det werden:\nperersatzstücke, orthopädische und andere\n1. wegen eines Darlehens oder Vorschusses,\nHilfsmittel (§ 11 Abs. 1} werden weiterge-\ndie dem Versorgungsberechtigten auf seine\nwährt und instandgesetzt.\nAnsprüche von einer Hauptfürsorgestelle\n(2) Tritt das Ruhen des Rechts auf Versorgungs-                 oder Fürsorgestelle, einer Gemeinde oder\nbezüge im Laufe eines Monats ein, so wird die Zah-                 einem Fürsorgeverband sowie von solchen\nlung mit Ende dieses Monats eingestellt, tritt es                  gemeinnützigen Einrichtungen gewährt wer-\na.m ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zah-                 den denen die oberste Landesbehörde die\nlung mit dem Beginn dieses Monats auf. Lebt das                    Ge~ehmigung zur Gewährung von Darlehen\nRecht auf Versorgungsbezüge im Laufe eines Monats                  und Vorschüssen erteilt hat,","878                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n2. wegen eines Anspruchs auf Erfüllung einer         (3) Für Beginn und Ende des Rechtsüberganges\ngesetzlichen Unterhaltspflicht,               gilt § 64 Abs. 2 entsprechend.\n3. wegen eines Anspruchs auf Rückzahlung zu\nUnrecht empfangener Versorgungsbezüge                                  § 71 a\nund wegen des Anspruchs einer Kranken-           Hat das Versorgungsamt Ausgleichsrente oder El-\nkasse auf Rückzahlung zu Unrecht empfan-       ternrente gewährt, so kann es, wenn der Versor-\ngenen Krankengeldes(§ 17) und Hausgeldes       gungsberechtigte für dieselbe Zeit Ansprüche. an\n(§ 18),                                        einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung\n4. wegen eines Anspruchs einer öffentlich-        hat, durch schriftliche Anzeige an den Versicherungs·\nrechtlichen Körperschaft auf Rückzahlung       träger bewirken, daß die Ansprüche insoweit auf\neiner nach gesetzlicher Verpflichtung ge-      den Kostenträger der Kriegsopferversorgung über-\nwiihrten Leistung.                             gehen, als sie zu einer Minderung der Ausgleichs-\nund Elternrente führen.\n(3) Mit    Genehmigung der Hauptfürsorgestelle\nkann der Versorgungsberechtigte auch in anderen\nFüllen den Anspruch auf Rente, Witwen- oder Wai-                             Kapitalabfindung.\nsenbeihilfe ganz oder teilweise auf andere über-                                    § 72\ntragen.                                                      (1) Beschädigte, die Anspruch auf eine Rente nach\n§ 68                            einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom\n( 1) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4 ist die\nHundert oder mehr haben, können zum Zwecke des\nErwerbs oder der wirtschaftlichen Stärkung eigenen\nUbertragung, Verpfändung und Pfändung für die\nGrundbesitzes oder zum Zwecke des Erwerbs grund-\nZeit vor der Anweisung der Rente, Witwen- oder\nstücksgleicher Rechte durch Zahlung eines Kapitals\nWaisenbeihi1fe unbegrenzt, nach der Anweisung nur\nabgefunden· werden.\nzum halben Betrage zulässig. Mit Genehmigung der\nHauptfürsorgestelle ist die Ubertragung, Verpfän-            (2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt wer-\ndung und Pfändung auch nach der Anweisung bis             den\nzum vollen Betrage zulässig.                                     1. zum Erwerb der Mitgliedschaft in einem\nals gemeinnützig anerkannten Wohnungs-\n(2) Der Ersatzanspruch der Hauptfürsorgestellen                  oder Siedlungsunternehmen, sofern hier-\nund Fürsorgestellen geht den gleichen Ansprüchen                    durch die Anwartschaft auf baldige Zutei-\nanderer Berechtigter vor, es sei denn, daß sie vor                  lung einer Wohnung oder Siedlerstelle\nder Entstehung ihres Anspruchs den Anspruch eines                   durch dieses Unternehmen sichergestellt\nanderen Berechtigten gekannt haben.                                 wird,\n2. zum Abschluß eines Bausparvertrages mit\n§ 69                                      einer Bausparkasse oder mit dem Beamten-\nIn den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 2 ist die Uber-                Heimstättenwerk\ntragung, Verpfändung und Pfändung insoweit unzu-          für die Zwecke des Absatzes 1.\nlässig, als der Versorgungsberechtigte der Rente,\nWitwen- oder Waisenbeihilfe zur Bestreitung seines                                  § 73\nUnterhalts oder zur Erfüllung einer gleichstehenden          (1) Eine Kapitalabfindung kann bewilligt werden,\noder vorgehenden Unterhaltspflicht bedarf.                wenn\n1. der Beschädigte das einundzwanzigste Le-\n§  70                                     bensjahr vollendet und das fünfundfünf-\nIn den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 3 ist die Pfän-                zigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt\ndung nur dem Versorgungsberechtigten gegenüber                      hat; ausnahmsweise kann auch nach dem\nzulässig, an den die Versorgungsbezüge zu Unrecht                   fünfundfünfzigsten Lebensjahr eine Abfin-\ngezahlt worden sind.                                                dung· gewährt werden,\n2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,\n3. nach Art des Versorgungsgrundes nicht zu\nDbertragung kraft Gesetzes                            erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungs-\n§ 71                                      zeitraums die Rente wegfallen wird,\n( 1) Ist ein Versorgungsberechtigter in Fürsorge-             4. für eine nützliche Verwendung des Geldes\nerziehung oder auf strafgerichtliche Anordnung in                   Gewähr besteht.\neiner Heil- oder Pflegeanstalt, in einer Trinkerheil--       (2) Erscheint eine nützliche Verwendung des\nanstalt, einer Entziehungsanstalt, einem Arbeitshaus      Geldes nicht gewährleistet, so ist dem Antragsteller\noder einem Asyl untergebracht, so geht der An-            vor der Entscheidung schriftlich Kenntnis von den\nspruch auf Versorgungsbezüge für die Zeit der Un-         Gründen und Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\nterbringung bis zur Höhe der Kosten der Unter-\nb:r;ingung auf die Stelle über, der diese Kosten zur                                § 74\nLast fallen.\n(1) Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis\n(2) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend; soweit hiernach     zur Höhe der Grundrente (§ 31) umfassen, soweit\ndie zuständige Verwaltungsbehörde die Versor-             diese für den Abfindungszeitraum nach einer Min-\ngungsbezüge Angehörigen überweist, findet ein             derung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom\nRechtsübergang nicht statt.                               Hundert zu zahlen bleibt.","Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953                          879\n(2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum                              § 78\nvon zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt.         (1) Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht\nAls Abfindungssumme wird das Neunfache des der         auf Auszahlung geklagt werden.\nKapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetra-\n(2) Innerhalb der im § 76 Abs. 1 vorgesehenen\nges gezahlt. Der Anspruch auf die Bezüge, an deren\nStelle die Abfindungssamme tritt, erlischt für die     Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme\nDauer von zehn Jahren mit Ablauf des Monats der        gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren\nAuszahlung.                                            und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen.\n§ 75\nDie bestimmungsgemäße Verwendung des Kapi-                                   § 78a\ntals ist durch die Form der Auszahlung und in der         (1) Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen mit\nRegel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbal-         Anspruch auf Rente gewährt werden. Die Vorschrif-\ndiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des       ten der §§ 72 bis 78 gelten entsprechend.\nan ihm bestehenden Rechts zu sichern. Zu diesem           (2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine\nZweck kann insbesondere angeordnet werden, daß         Ehe, so ist nach der Eheschließung die Abfindungs-\ndie Weiterveräußerung und Belastung des mit der        summe insoweit zurückzuzahlen, als ;ie die Gesamt-\nKapitalabfindung erworbenen Grundstücks inner-         summe der bis zu ihrer Wiederverheiratung er-\nhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Geneh-     loschen gewesenen Versorgungsbezüge übersteigt.\nmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde zu-          Auf den zurückzuzahlenden Betrag ist die Abfindung\nlässig sind. Diese Anordnung wird mit der Ein-         nach § 44 anzurechnen.\ntragung in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung          (3) Zur Sicherung der     Rückzahlung der Abfin-\nerfolgt auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungs-      dungssumme kann die Verwaltungsbehörde die Ein-\nbehörde.\ntragung einer Sicherungshypothek verl9-ngen.\n§ 76\n(1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zu-\nrückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der                              § 79\nzuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist           Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei\nbestimmungsgemäß verwendet worden .ist.                der Durchführung der von der zuständigen Verwal-\ntungsbehörde angeordneten oder verlangten Maß-\n(2) Dem Abgefundenen können vor Ablauf von\nnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterver-\nzehn Jahren auf Antrag die durch die Kapitalabfin-\näußerung des Grundstücks oder des an ihm beste-\ndung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung der\nhenden Rechts sind kosten- und stempelfrei. Diese\nAbfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn\nVorschrift findet auf die den Notaren zukommen-\nwichtige Gründe vorliegen.\nden Gebühren und Auslagen keine Anwendung.\n§ 77\n(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 76) be-                              § 80\nschränkt sich nach Ablauf des                             Kapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 ge-\nersten Jahres      auf 92 v. H. der Abfindungssumme,   währt worden sind, bewirken keine Kürzung der\nzweiten Jahres auf 84 v. H. der Abfindungssumme,       nach diesem Gesetz festgestellten Renten.\ndritten Jahres     auf 75 v. H. der Abfindungssumme,\nvierten Jahres     auf 66 v. H. der Abfindungssumme,                       Schadenersatz\nfünften Jahres     auf 56 v. H. der Abfindungssumme,\n§ 81\nsechsten Jahres auf 46 v. H. der Abfindungssumme,\n(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberech-\nsiebenten Jahres auf 35 v. H. der Abfindungssumme,     tigten Personen haben wegen einer Schädigung ge-\nachten Jahres      auf 24 v. H. der Abfindungssumme,   gen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden\nneunten Jahres auf 12 v. H. der Abfindungssumme.       Ansprüche; jedoch finden die Vorschriften der\nDie Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah-      beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und das G~setz\nlung der Abfindungssumme folgenden Monats bis          über die erweiterte Zulassung von Schadenersatz-\nzum Ende des Monats, in dem die Abfindungs-            ansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom\nsumme zurückgezahlt worden ist.                       7 Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) An-\nwendung.\n(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß\neines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den             (2) Soweit den Versorgungsberechtigten ein ge-\nHundertsätzen für volle Jahre noch die Hundert-        setzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die\nsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rück-   Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zu-\nzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des ange-       steht, geht dieser Anspruch im Umfange der durch\nfangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn   dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung\ndie Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres       von Versorgungsbezügen auf den Bund über. Der\nzurückgezahlt wird.                                    Dbergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil\n(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme           des Berechtigten geltend gemacht werden.\nleben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge         (3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit es sich um\nmit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden      Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf\nMonats wieder auf.                                    einer Schädigung beruhen.","880                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAusdehnung des Personenkreises                               hessisches Gesetz vom 8. April 194 7\n§ 82\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das\nLand Hessen S. 19),\nDieses Gesetz findet entsprechende Anwendung\nauf Personen, denen für Schäden an Leib und Leben                      württembergisch-badisches Gesetz Nr.\nLeistungen zuerkannt worden waren                                      74 vom 21. Januar 1947 (Regierungs-\nblatt der Regierung Württemberg-Baden\na) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den                         s.  7),\nErsatz der durch den Krieg verursachten\nwürttembergisch-badisches Gesetz Nr.\nPersonenschäden (Personenschädengesetz) vom\n706 zur Änderung des Gesetzes Nr. 74\n15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 620) in der\nüber Leistungen an Körperbeschädigte\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Dezem-\n(KB-Leistungsgesetz) vom 18. Juni 1947\nber 1927 (Reicbsgesetzbl. I S. 515, 533) oder\n(Regierungsblatt der Regierung Würt-\nb) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über den                     temberg-Baden S. 62),\nErsatz der durch die Besetzung deutschen                         württembergisch-badisches Gesetz Nr.\nReicbsge biets verursachten Personenschäden                      710 - Zweites Gesetz zur Änderung des\nvom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 624) in                  Gesetzes Nr. 74 über Leistungen an Kör-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 12. April                    perbeschädigte (KB-Leistungsgesetz) -\n1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103).                                vom 31. Juli 1947 (Regierungsblatt der\nRegierung Württemberg-Baden S. 92),\nAusschluß der Anrechnung                              b) das vom Länderrat des amerikanischen\nvon Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt                          Besatzungsgebietes am 15. Februar 1949\nerlassene Gesetz zur Änderung des Ce-\n§ 83                                       setzes über Leistungen an Körperbe-\nBei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Be-                        schädigte,\nschäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem                             bayerisches Gesetz vom 14. Juni 1949\nGesetz erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum                             (Bayerisches Gesetz- und Verord-\nNachteil des Beschäftigten berücksichtigt w,erden;                         nungsblatt S. 140),\ninsbesondere ist es unzulässig, die Versorgungs-\nGesetz der Freien Hansestadt Bremen\nbezüge ganz oder teilweise auf das Entgelt anzu-\nvom 23. Juni 1949 (Gesetzblatt der\nrechnen.\nFreien Hansestadt Bremen S. 142).\nhessisches Gesetz vom 17. Juni 1949\nUbergangs- und Schlußvorschriften                               (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\n§ 84                                           Land Hessen S. 45),\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Okto-                        württembergisch-badisches Gesetz Nr.\nber 1950 in Kraft:)                                                        946 vom 20. Juni 1949 (Regierungs-\nblatt der Regierung Württemberg-\n(2) 1. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten folgende\nBaden S. 165),\nGesetze mit den zu ihrer Durchführung er-\ngangenen Verordnungen außer Kraft:                       c) das Gesetz des Landes Nordrhein-West-\nfalen zur Änderung der Sozialversiche-\na) Das durch Beschluß des Länderrats des                    rungsdirektive Nr. 27 und der hierzu\namerikanischen Besatzungsgebietes vom                   ergangenen Durchführungsvorschriften\n9. September 1947 für zoneneinheitlich                  vom 12. Juli 1949 (Gesetz- und Verord-\nerklärte Gesetz über Leistungen an Kör-                 nungsblatt für das Land Nordrhein-West-\nperbeschädigte,                                         falen S. 229),\nbayerisches Gesetz Nr. 64 vom 26. März               d) das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz\n1947 (Bayerisches Gesetz- u. Verord-                    über die Versorgung der Opfer des\nnungsblatt S. 107),                                     Krieges (Landesversorgungsgesetz) vom\n18. Januar 1949 (Gesetz- und Verord-\nbayerisches Cesetz Nr. 88 zur Abände-\nnungsblatt der Landesregierung Rhein-\nrung des Gesetzes Nr. 64 über Leistun-\nland-Pfalz I S. 11),\ngen an Körperbeschädigte vom 12. Au-\ngust 1947 (Bayerisches Gesetz- u. Ver-               e) das Gesetz des Landes Württemberg-\nordnungsblatt S. 214),                                  Hohenzollern über Leistungen an Kör-\nperbeschädigte       (KB-Leistungsgesetz)\nGesetz der Freien Hansestadt Bremen                     vom 11. Januar 1949 (Regierungsblatt\nvom 28. Juni 1947 (Gesetzblatt der Freien               für das Land Württemberg-Hohenzollern\nHansestadt Bremen S. 109).                              s.  215),\nf) das Gesetz zur Verbesserung von Lei-\n•) Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes\nstungen an Kriegsopfer vom 27. März\nin der Fassung vom 20. Dezember 1950. Die Ande-\nrungen auf Grund des Anderungsgesetzes vom 19. März                1950 (Bundesgesetzbl. S. 77).\nJ952 sind <lm 1. April 1952 in Kraft getreten. Für das      2. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten ferner\nInkrafttreten ,les Zweiten Anderungsgesetzes vom\n7. August 1953 ist /\\rtikel V dieses Gesetzes maß-              die Vorschriften der nachfolgenden Gesetze\n~Jebend.                                                        und Verordnungen sowie die zur Durch-","Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953                             88t·\nführung, Ergänzung und Abänderung er-                         blie benen    (Reichsar bei tsdienstversor-\ngangenen Bestimmungen insoweit außer                          gungsgesetz) vom 8. September 1938\nKraft, als sie diesem Gesetz entgegenstehen                   (Reichsgesetzbl. I S. 1158) in der Fas-\noder nicht bereits anderweitig aufgehoben                     sung der Bekanntmachung vom 29. Sep-\nworden sind:                                                  tember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1253),\na) des Gesetzes über die Versorgung der                    k) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes\nMilitärpersonen und ihrer Hinterbliebe-                  für die weiblichen Angehörigen des\nnen bei Dienstbeschädigung (Reichsver-                   Reichsarbeitsdienstes und ihre Hinter-\nsorgungsges(~tz) vom 12. Mai 1920                        bliebenen     (Reichsarbeitsdienstversor-\n(Reichsgesetzbl. S. 989) in der Fassung                  gungsgesetz W J) vom 20. Dezember 1940\nder Bekanntmachung vom 1. April 1939                     (Reichsgesetzbl. I S. 1631),\n(Reichsgesetzbl. I S. 663),                           1) des Gesetzes über die Versorgung der\nb) des Gesetzes über die Versorgung der                       Kämpfer für die nationale Erhebung\nvor dem 1. August 1914 a.us der Wehr-                    vom 27. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I\nmacht ausgeschiedenen Militärpersonen                    s. 133).\nund ihrer Hinterbliebenen (Altrentner-\n(3) Hinsichtlich des Verwaltungs- und Spruch-\ngesetz) vom 18. Juli 1921 (Reichsgesetz-\nverfahrens verbleibt es bis zu einer anderweitigen\nblatt S. 953) in der Fassung der Bekannt-\ngesetzlichen Regelung bei den bisherigen Vor-\n. machung vom 22. Dezember 1927 (Reichs-\nschriften.\ngesetzbl. I S. 515, 531),\nc) des Gesetzes über den Ersatz der durch                                 §  85\nden    Krieg verursachten       Personen-     Soweit nach bisherigen versorgungsrechtlichen\nschäden (Kriegspersonenschädengesetz)      Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zu-\nvom 15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I       sammenhanges einer Gesundheitsstörung mit einem\nS. 620) in der Fassung der Bekannt-        schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 dieses Ge-\nmachung vom 22. Dezember 1927 (Reichs-     setzes entschieden worden ist, ist die Entscheidung\ngesetzbl. I S._ 515, 533),                 auch nach diesem Gesetz rechtsverbindlich. Ist der\nd) des Gesetzes über den Ersatz der durch       ursächliche Zusammenhang durch Entscheidung\ndie Besetzung deutschen Reichsgebiets      einer Verwaltungsbehörde, die auf Grund des § 3\nverursachten      Personenschäden     (Be- der Verordnung über das Versorgungswesen vom\nsatzungspersonenschädengesetz)       vom   2. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1686) oder\n17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. S. 624) in  des § 4 der Verordnung über das Wehrmachtfür-\nder Fassung der Bekanntmachung vom         sorge- und -versorgungswesen vom 7. September\n12. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103), 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1699) im Spruchverfahren\nnicht angefochten werden konnte, verneü~.t worden,\ne) des Gesetzes über die Versorgung der\nso ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten die-\nAngehörigen des Reichsheeres und der\nses Gesetzes die erneute Anmeldung des Anspruchs\nReichsmarine sowie ihrer Hinterbliebe-\nzulässig.\nnen (Wehrmachtversorgungsgesetz) vom\n4. AugL1st 1921 (Reichsgesetzbl. S. 993)                             § 86\nin dE!r Fassung der Bekanntmachung\nvom 19. September 1925 (Reichsgesetzbl.       ( 1) Die auf Grund der bisherigen versorgungs-\nI S. 349),                                 rechtlichen Vorschriften zu zahlenden Versorgungs-\nbezüge werden solange weitergezahlt, bis die Be-\nf) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes       züge nach diesem Gesetz festgestellt sind. Die\nfür die ehemaligen Angehörigen der         Feststellung erfolgt rückwirkend vom Inkrafttreten\nWehrmacht und ihre Hinterbliebenen         dieses Gesetzes an; die nach Satz 1 gezahlten Be-\n-    vVehrmachtfürsorge- und -versor-      träge sind anzurechnen. Sind die nach diesem Ge-\ngungsgesetz -- vom 26. August 1938         setz festgestellten Bezüge niedriger als die bisher\n(Reichsgesetzbl. I S. 1077),               gewährten Bezüge oder fällt die Rente ganz weg,\ng) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes        so tritt die Minderung oder Entziehung mit Ablauf\nfür die ehemaligen Angehörigen der         des Monats ein, der auf die Zustellung des Be-\nWehrmacht bei besonderem Einsatz und       scheides folgt, frühestens mit Ablauf von sechs\nihre Hinterbliebenen -- Einsatzfürsorge-   Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; nach\nund -versorgungsgesetz        vom 6. Juli  Ablauf von drei Monaten fallen diese Bezüge in-\n1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1217),          soweit den Ländern zur Last, als sie die für die\nh) der Verordnung über die Entschädigung        gleiche Zeit nach dem Gesetz zustehenden Bezüge\nvon Personenschäden (Personenschäden-      übersteigen.\nverordnung) vom 1. September 1939              (2) Ist die Zahlung früher festgestellter Ver-\n(Reichsgesetzbl. I S. 1623) in der Fas-    sorgungsbezüge von der zuständigen Verwaltungs-\nsung der Bekanntmachung vom 10. No-        behörde aus einem von ihr nicht zu vertretenden\nvember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1482),   Grunde bisher nicht wieder auf genommen worden,\ni) des Fürsorw~- und Versorgungsgesetzes       so besteht kein Anspruch auf Nachzahlung von\nfür die ehemaligen Angehörigen des         Versorgungsbezügen für die Zeit vor dem Inkraft-\nReichsarbeitsdienstes und ihre Hinter-     treten dieses Gesetzes; die Rente beginnt mit dem","882                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil 1\nMonat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind,                                 Voraussetzungen erfüllt sind, -frühestens mit dem\nfrühestens mit dem Monat,. in dem Antrag auf                                     Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes.\nWiedergewährung von Versorgung gestellt wird.\n§ 89\n(3) Soweit die Rente Beschädigter nach diesem\nSofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-\nGesetz ohne ä1ztliche Nachuntersuchung unter\nschI\"iften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben,\nUbernahme des bisher anerkannten Grades der Min-\nkann die oberste Landesbehörde für Arbeit mit\nderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, ist\nZustimmung des Bundesministers für Arbeit einen\neine spätere Neufeststellung der Rente binnen vier\nJahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht von                              Ausgleich gewähren.\neiner wesentlichen Änderung der Verhältnisse im                                                                §  90\nSinne des § 62 Abs. 1 abhängig; § 62 Abs. 2 Satz 1                                   Den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche-\nfindet keine Anwendung.                                                           rungen werden die Mehraufwendungen erstattet, die\n(4) Bei Verwandten der aufsteigenden Linie (§ 49),                            ihnen dadurch entstehen, daß durch die Folgen\ndie Elternversorgung nach früheren versorgungs-                                   von Schädigungen im Sinne dieses Gesetzes vor-\nrechtlichen Vorschriften beziehen oder bezogen                                    zeitig Ansprüche aus den gesetzlichen Rentenver-\nhaben, gelten im Falle der Bedürftigkeit die übrigen                            , sicherungen erwachsen.\nVoraussetzungen als erfüllt.\n§ 91\n§  87                                         Die Anwendung dieses Gesetzes auf Personen, die\nihren Wohnsitz oder ständjgen Aufenthalt im Land\nTreffen Renten nach den bisherigen versorgungs-                                Berlin haben oder hatten (§ 7 Nr. 2) ist davon ab-\nrechtlichen Vorschriften mit Renten aus der Renten-                               hängig, daß das Land Berlin eine gleichartige ge-\nversicherung der Arbeiter, der Angestellten oder                                  setzliche Regelung trifft und die Verpflichtungen\naus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu-                                  übernimmt, die nach diesem Gesetz den Ländern\nsammen, so werden die Renten aus der gesetzlichen                                 obliegen.\nRentenversicherung, soweit bisher anders verfahren\n§ 92\nworden ist, vom Ersten des auf die Zustellung des\nBescheides nach diesem Gesetz folgenden zweiten                                      (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Zu-\nMonats an in voller Höhe gezahlt. Bis zu diesem                                   stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu\nZeitpunkt werden zusammen mit den bisher tat-                                     erlassen über\nsächlich gezahlten Bezügen einschließlich der Ren-                                       a) Art und Umfang der Ausstattung mit\nten der Rentenversicherung Bezüge mindestens in                                             Körperersatzstücken, orthopädischen und\nder Höhe gewährt, daß die nach diesem Gesetz zu-                                            anderen Hilfsmitteln sowie die Höhe des\nstehenden Bezüge und die vollen Renten der Renten-                                          Pauschbetrages für Kleider- und Wäsche-\nversicherung erreicht werden. Bei der rückwirkenden                                         verschleiß für bestimmte Körperschäden\nFeststellung der Versorgungsbezüge (§ 86 Abs. 1                                             (§ 13),\nSatz 2) sind Ausgleichsrenten unter Zugrundelegung                                       b) Voraussetzungen, Art, Ausmaß und Dauer\nder vollen henten der Rentenversicherung festzu-                                            der Berufsförderungsmaßnahmen sowie das\nsetzen.                                                                                     Verfahren (§ 26),\n§ 88                                              c) Regelung der Heilbehandlung des im § 28\nDie sich nach diesem Gesetz ergebenden neuen                                             bezeichneten Personenkreises.\nVersorgungsansprüche ,:erden auf Antrag fest-                                        (2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung\ngestellt. Wird der Antrag innerhalb von sechs                                      des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvor-\nMonaten nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt,                                  schriften einschließlich der zur Ausführung der\nso beginnt die Rente mit dem Monat, in dem ihre                                    §§ 6 und 89 erforderlichen Richtlinien,\nHeraus geb c r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgeselzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- {zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z e 1 s t i.i c: k c je an~Jdanqcne 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendun~J des erforderlichen Betrage.s auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99"]}